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21 O 15874/20•LG M�nchen I 21. Zivilkammer, 2022-05-11, 21 O 15874/20
21 O 15874/20Kantonsgericht11.05.2022
Die Beschreibung von Ausf�hrungsbeispielen bzw. Ausgestaltungen rechtfertigt keine einschr�nkende Auslegung des Patentanspruchs.� (Rn. 36, 38 und 41) (Rn. 36, 38 und 41) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2022-05-11
Aktenzeichen: 21 O 15874/20
Dokumenttyp: Endurteil
I. Die Beklagten werden verurteilt,
Spreizd�bel aus Kunststoff,
mit einem Spreizbereich, der durch ein Spreizelement aufspreizbar ist,
wobei das Spreizelement zum Aufspreizen in einen axialen F�hrungskanal des Spreizd�bels einf�hrbar ist,
mit einer ersten Spreizh�lse, und
mit einer zweiten Spreizh�lse, die die erste Spreizh�lse in einem unverspreizten Zustand zumindest teilweise umh�llt,
wobei die erste Spreizh�lse und die zweite Spreizh�lse im unverspreizten Zustand dreh- und zugfest miteinander verbunden sind,
wobei im Spreizbereich eine Gleitfl�che zwischen der ersten Spreizh�lse und der zweiten Spreizh�lse ausgebildet ist, derart
dass sich beim Verspreizen des Spreizd�bels die erste Spreizh�lse im Spreizbereich von der zweiten Spreizh�lse l�sen kann und relativ zur zweiten Spreizh�lse bewegbar ist, wobei
die erste Spreizh�lse durch das Spreizelement selbst aufspreizbar ist, und
die erste Spreizh�lse in ihrer Umfangsfl�che eine Durchbrechung aufweist, die ein Spreizen der ersten Spreizh�lse in radialer Richtung erleichtert,
(Anspruch 1 …)
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf�hren oder zu besitzen;
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f�r die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f�r die betreffenden Erzeugnisse gezahlt wurden,
wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n�mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheim- haltungsbed�rftige Details au�erhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw�rzt werden d�rfen;
a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl�sselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften de gewerblichen Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschl�sselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf�nger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschl�sselt nach Werbetr�gern, deren Auflageh�he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl�sselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf�nger statt der Kl�gerin einem von der Kl�gerin zu bezeichnenden, ihr gegen�ber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans�ssigen vereidigten Wirtschaftspr�fer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm�chtigen und verpflichten, der Kl�gerin auf konkrete Anfrage hin mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempf�nger in der Aufstellung enthalten ist;
die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl�gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre - der Beklagten - Kosten herauszugeben;
die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 03.06.2017 in Verkehr gebrachten Er- zeugnisse gegen�ber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur�ckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R�cknahme verbundene Zoll- und Lagerkosten zu �bernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl�gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer 1.1. bezeichneten, seit dem 03.06.2017 begangenen Handlungen bereits entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H�he von
− 20.000,00 € f�r Ziffern I.2. und I.3. sowie
− 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags f�r Ziffer III.
1 Die Kl�gerin ist Inhaberin des europ�ischen Patents … (Anlage KR A 1, nachfolgend: Klagepatent) und nimmt die Beklagten wegen unmittelbarer Patentverletzung in Anspruch.
2 Das Klagepatent wurde am 08.02.2011 angemeldet und nimmt eine Priorit�t vom 07.02.2011 … sowie vom 11.02.2010 … in Anspruch. Die Ver�ffentlichung und Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung erfolgten am 03.05.2017. Das Klagepatent wurde mit Wirkung f�r Deutschland erteilt. Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:
„Spreizd�bel (1, 101, 201, 301) aus Kunststoff,
mit einem Spreizbereich (9, 109, 209, 309), der durch ein Spreizelement aufspreizbar ist,
wobei das Spreizelement zum Aufspreizen in einen axialen F�hrungskanal (5, 105, 205, 305) des Spreizd�bels (1, 101, 201, 301) einf�hrbar ist,
mit einer ersten Spreizh�lse (2, 102, 202, 302), und
mit einer zweiten Spreizh�lse (3, 103, 203, 303), die die erste Spreizh�lse (2, 102, 202, 302) in einem unverspreizten Zustand zumindest teilweise umh�llt,
wobei die erste Spreizh�lse (2, 102, 202, 302) und die zweite Spreizh�lse (3, 103, 203, 303) im unverspreizten Zustand dreh- und zugfest miteinander verbunden sind,
wobei im Spreizbereich (9, 109, 209, 309) eine Gleitfl�che (16, 116, 216, 316) zwischen der ersten Spreizh�lse (2, 102, 202, 302) und der zweiten Spreizh�lse (3, 103, 203, 303) ausgebildet ist, derart
dass sich beim Verspreizen des Spreizd�bels (1, 101, 201, 301) die erste Spreizh�lse (2, 102, 202, 302) im Spreizbereich (9, 109, 209, 309) von der zweiten Spreizh�lse (3, 103, 203, 303) l�sen kann und relativ zur zweiten Spreizh�lse (3, 103, 203, 303) bewegbar ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass die erste Spreizh�lse (2, 102, 202, 302) durch das Spreizelement selbst aufspreizbar ist, und
dass die erste Spreizh�lse (2, 102, 202, 302) in ihrer Umfangsfl�che eine Durchbrechung (7, 107, 207, 307) aufweist, die ein Spreizen der ersten Spreizh�lse (2, 102, 202, 302) in radialer Richtung erleichtert.“ (Hervorhebungen dort)
3 Die nachfolgend eingeblendeten Abbildungen (Figuren 1 bis 10) der Klagepatentschrift zeigen Ausf�hrungsbeispiele der Erfindung:
4 Wegen der weiteren Details wird auf die Patentschrift verwiesen.
5 Die Beklagte zu 1) ist ein in Italien ans�ssiges Unternehmen und produziert den D�bel … (nachfolgend: angegriffene Ausf�hrungsformen)
6 Der Beklagte zu 2) ist unter der im Passivrubrum gennanten Firma t�tig und Generalvertreter der Beklagten zu 1) in der Bundesrepublik Deutschland. Er bietet an und vertreibt die angegriffenen Ausf�hrungsformen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
7 Die Kl�gerin tr�gt vor,
dass die angegriffene Ausf�hrungsform das Klagepatent unmittelbar wortsinngem�� verletze. Sie verweist hierzu auf vorgelegte Bilder der angegriffenen Ausf�hrungsform (Anlage KR A 4), vorgelegte Muster der angegriffenen Ausf�hrungsform (Anlage KR A 5) und ein von der Website des Beklagten zu 2) heruntergeladenes Infoblatt (Anlage KR A 6), das u.a. folgende Abbildungen der angegriffenen Ausf�hrungsform enth�lt:
8 Die Kl�gerin beantragt zuletzt:
I. die Beklagten zu verurteilen,
Spreizd�bel aus Kunststoff,
mit einem Spreizbereich, der durch ein Spreizelement aufspreizbar ist,
wobei das Spreizelement zum Aufspreizen in einen axialen F�hrungskanal des Spreizd�bels einf�hrbar ist,
mit einer ersten Spreizh�lse, und
mit einer zweiten Spreizh�lse, die die erste Spreizh�lse in einem unverspreizten Zustand zumindest teilweise umh�llt,
wobei die erste Spreizh�lse und die zweite Spreizh�lse im unverspreizten Zustand dreh- und zugfest miteinander verbunden sind,
wobei im Spreizbereich eine Gleitfl�che zwischen der ersten Spreizh�lse und der zweiten Spreizh�lse ausgebildet ist, derart
dass sich beim Verspreizen des Spreizd�bels die erste Spreizh�lse im Spreizbereich von der zweiten Spreizh�lse l�sen kann und relativ zur zweiten Spreizh�lse bewegbar ist, wobei
die erste Spreizh�lse durch das Spreizelement selbst aufspreizbar ist, und
die erste Spreizh�lse in ihrer Umfangsfl�che eine Durchbrechung aufweist, die ein Spreizen der ersten Spreizh�lse in radialer Richtung erleichtert,
(Anspruch 1 …)
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf�hren oder zu besitzen;
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f�r die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f�r die betreffenden Erzeugnisse gezahlt wurden, wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n�mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed�rftige Details au�erhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw�rzt werden d�rfen;
a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl�sselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften de gewerblichen Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschl�sselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf�nger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschl�sselt nach Werbetr�gern, deren Auflageh�he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl�sselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf�nger statt der Kl�gerin einem von der Kl�gerin zu bezeichnenden, ihr gegen�ber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans�ssigen vereidigten Wirtschaftspr�fer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm�chtigen und verpflichten, der Kl�gerin auf konkrete Anfrage hin mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempf�nger in der Aufstellung enthalten ist;
die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl�gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre - der Beklagten - Kosten herauszugeben;
die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 03.06.2017 in Verkehr gebrachten Er- zeugnisse gegen�ber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur�ckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R�cknahme verbundene Zoll- und Lagerkosten zu �bernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen
II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl�gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 03.06.2017 begangenen Handlungen bereits entstanden ist und noch entstehen wird.
9 Die Beklagten beantragen,
I. die Klage abzuweisen.
II. Hilfsweise: Den Rechtsstreit bis zur rechtskr�ftigen Entscheidung �ber die gegen den deutschen Teil des europ�ischen Patents EP 2 533 962 B1 anh�ngige Nichtigkeitsklage auszusetzen.
10 Die Kl�gerin wendet sich gegen eine Aussetzung des Verfahrens.
11 Die Beklagten sind im Wesentlichen der Ansicht, die angegriffene Ausf�hrungsform verletze das Klagepatent nicht. Jedenfalls sei das Verfahren im Hinblick auf die Nichtigkeitsklage vom 07.06.2021 (Anlage PBP A2) auszusetzen.
12 Zur Erg�nzung des Tatbestands wird auf die eingereichten Schrifts�tze samt Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 21.07.2021 (Bl. 138/140 d.A.) und 09.03.2022 (Bl. 262/264 d.A.) Bezug genommen.
13 Die zul�ssige Klage ist begr�ndet. Eine Aussetzung des Verfahrens ist mit Blick auf die anh�ngige Nichtigkeitsklage nicht veranlasst.
A.
14 Die Klage ist zul�ssig.
15 I. Das Landgericht M�nchen I ist sachlich, �rtlich und international zust�ndig (� 143 PatG, � 32 ZPO i.V.m. � 38 Nr. 1 GZVJu, Art. 7 Nr. 2 EuGVVO).
16 II. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, � 256 Abs. 1 ZPO. Der Schadensersatzanspruch der Kl�gerin gegen die Beklagten ist vor Erteilung der Auskunft noch nicht bezifferbar.
B.
17 Die Klage ist begr�ndet. Der Kl�gerin stehen gegen die Beklagten Anspr�che auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, R�ckruf und Schadensersatzfeststellung gem�� �� 139 Abs. 1 und 2, 140 a Abs. 1 und 3, 140 b Abs. 1 und 3, 9 S. 2 Nr. 1 PatG, �� 242, 259 BGB i.V. mit Art. 64 Abs. 1 und 3 EP� zu.
18 I. Das Klagepatent betrifft einen Spreizd�bel aus Kunststoff, vgl. [0001].
19 1. In seiner Beschreibung f�hrt die Klagepatentschrift aus, dass aus dem EP 1 701 046 A1 im Stand der Technik ein Spreizd�bel bekannt sei, der in ein Bohrloch eingebracht und dort zur Befestigung aufgespreizt werden k�nne. Der Spreizd�bel bestehe aus einer rohrf�rmigen Spreizh�lse mit einem Spreizbereich, der durch Einf�hren einer Holz- oder Spanplattenschraube radial aufspreizbar sei. Der Spreizbereich werde beim Aufspreizen durch die Schraube im Durchmesser aufgeweitet, wodurch Spreizschenkel des Spreizbereichs gegen die Bohrlochwand gedr�ckt w�rden. Um eine m�glichst gro�e Reibung zwischen den Spreizschenkeln und der Bohrlochwand zu erzielen, seien die Spreizzungen relativ massiv, mit kreissektorf�rmigen Querschnitten ausgebildet, so dass auch bei Schrauben mit kleinem Durchmesser eine m�glichst gro�e radiale Aufweitung des Spreizd�bels erreicht werden k�nne, vgl. [0002].
20 Demgegen�ber sei aus der DE 297 04 666 U1 ein Spreizd�bel mit Spreizzungen bekannt, die in Hohlbaustoffen Knoten bilden oder ausknicken k�nnten, vgl. [0002].
21 Daneben sei aus der DE 7 145 271 ein Spreizd�bel f�r weiches Mauerwerk bekannt, der aus einer ersten Spreizh�lse aus einem harten Kunststoff bestehe, die in eine zweite Spreizh�lse aus einem weichen Kunststoff eingesetzt sei. Die erste Spreizh�lse, die das in Einbringrichtung vordere Ende des Spreizd�bels bilde, sei als h�lsenf�rmiges Ringelement ausgebildet. Die beiden Spreizh�lsen wiesen einen gemeinsamen axialen F�hrungskanal auf, in den eine Schraube als Spreizelement eingeschraubt werden k�nne. Die Schraube sei beispielsweise eine Spanplattenschraube mit einem im Durchmesser gegen�ber dem Gewinde erweiterten Schraubenkopf. Der Spreizd�bel werde beim Einf�hren der Schraube zun�chst in radialer Richtung aufgeweitet und verspreizt. Wenn die Schraube vollst�ndig in den F�hrungskanal eingeschraubt sei, liege der Schraubenkopf am hinteren Ende des Spreizd�bels an. Durch weiteres Drehen der Schraube werde das h�lsenf�rmige Ringelement, und damit die erste Spreizh�lse und ein vorderer Abschnitt der zweiten Spreizh�lse, zum hinteren Ende des Spreizd�bels hin verschoben, wodurch die zweite Spreizh�lse verk�rzt werde und in einem Spreizbereich wulstartig ausknicke. Aufgrund seines Aufspreizverhaltens sei dieser Spreizd�bel insbesondere f�r weiche Baustoffe und Baustoffe mit Hohlr�umen geeignet, beispielsweise f�r Hochlochziegel, vgl. [0003].
22 Schlie�lich sei aus der EP 1 717 459 B1 ein Spreizd�bel gem�� dem Oberbegriff des Klagepatentanspruchs 1 zur Befestigung in plattenartigen Bauteilen bekannt. Dieser gattungsgem��e Spreizd�bel weise zwei Spreizh�lse auf, die in einem unverspreizten Zustand dreh- und zugfest miteinander verbunden seien. Im Spreizbereich des Spreizd�bels sei eine Gleitfl�che zwischen den beiden Spreizh�lsen vorhanden, so dass sich die Spreizh�lsen des Spreizd�bels voneinander l�sen und gegeneinander bewegen k�nnten, wobei sie den Spreizd�bel verspreizten, vgl. [0004].
23 2. Als nachteilig an dem aus der EP 1 701 046 A1 bekannten Spreizd�bel kritisiert das Klagepatent, dass aufgrund der massiven Ausbildung der Spreizzungen die F�higkeit der Spreizzungen, in Hohlbaustoffen Knoten zu bilden oder auszuknicken, stark begrenzt sei, vgl. [0002].
24 Demgegen�ber sei das Aufspreizverhalten des aus der DE 7 145 271 bekannten Spreizd�bels in einem Vollbaustoff (z.B. in Beton) nachteilig, weil ein Ausknicken des Spreizbereichs aufgrund des geringen Ringspalts zwischen der Bohrlochwand und dem Spreizd�bel nicht m�glich sei. Zudem sei durch die zum Ausknicken notwendige relativ geringe Wandst�rke des Spreizbereichs der in radiale Richtung erzeugbare Spreizdruck gering, so dass der Spreizd�bel in einem Vollbaustoff nur geringe Haltekr�fte erzeugen k�nne, vgl. [0003].
25 3. Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, einen Spreizd�bel bereitzustellen, der in unterschiedlichen Baustoffen verbesserte Halteeigenschaften aufweist, vgl. [0005].
26 4. Hierf�r schl�gt das Klagepatent einen Spreizd�bel nach Ma�gabe des erteilten Anspruchs 1 vor, der sich merkmalsm��ig wie folgt gliedern l�sst (vgl. Anlage KR A 3):
A1 a)
Spreizd�bel aus Kunststoff, umfassend
A1 b)
einen Spreizbereich,
A1 b)1
der Spreizbereich ist durch ein Spreizelement aufspreizbar,
A1 b)2
das Spreizelement ist zum Aufspreizen in einen axialen F�hrungskanal des Spreizd�bels einf�hrbar,
A1 c)
eine erste Spreizh�lse und
A1 d)
eine zweite Spreizh�lse, die die erste Spreizh�lse in einem unverspreizten Zustand zumindest teilweise umh�llt.
A1 e)
Die erste Spreizh�lse und die zweite Spreizh�lse sind im unverspreizten Zustand dreh- und zugfest miteinander verbunden.
A1 f)
Im Spreizbereich ist eine Gleitfl�che zwischen der ersten Spreizh�lse und der zweiten Spreizh�lse derart ausgebildet, dass sich beim Verspreizen des Spreizd�bels die erste Spreizh�lse im Spreizbereich von der zweiten Spreizh�lse l�sen kann und relativ zur zweiten Spreizh�lse bewegbar ist.
A1 g)
Die erste Spreizh�lse ist durch das Spreizelement selbst aufspreizbar.
A1 h)
Die erste Spreizh�lse weist in ihrer Umfangsfl�che eine Durchbrechung auf, die ein Spreizen der ersten Spreizh�lse in radialer Richtung erleichtert.
27 5. Diese Lehre bedarf hinsichtlich der Merkmale A1 c), A1 d), A1 f) sowie A1 h) n�herer Erl�uterung.
28 a) Die durch das Klagepatent unter Schutz gestellte technische Lehre ist aus der Sicht des angesprochenen Durchschnittsfachmanns, eines Diplom-Ingenieurs oder Bachelor (FH/HAW) des Maschinenbaus mit mehrj�hriger Berufserfahrung in der Entwicklung von Spreizd�beln, zu ermitteln (vgl. Bl. 264 d.A.; Hinweis des BPatG vom 02.03.2022, zu Bl. 260 d.A., S. 2).
29 b) Der Spreizd�bel umfasst nach Merkmal A1 c) eine erste Spreizh�lse sowie nach Merkmal A1 d) eine zweite Spreizh�lse, die die erste Spreizh�lse in einem unverspreizten Zustand zumindest teilweise umh�llt.
30 Eine klagepatentgem��e Spreizh�lse ist eine H�lse, die (durch das Spreizelement, vgl. Merkmal A1 g), hierzu sogleich) aufgespreizt werden kann (vgl. [0006], S. 2, Z. 51-53; vgl. auch Hinweis des BPatG vom 02.03.2022, zu Bl. 260 d.A., S. 5).
31 In [0006], S. 2, Z. 54-55, ist beschrieben, dass die Spreizh�lsen zwei separate K�rper sind, die miteinander verbunden sind. Somit ist patentgem�� nicht vorgesehen, einen einzigen K�rper, wie z.B. einen einst�ckig aus einem Kunststoff gespritzten D�bel, rein gedanklich durch hindurchgezogene Grenzen in mehrere Spreizh�lsen zu teilen (vgl. Hinweis des BPatG vom 02.03.2022, zu Bl. 260 d.A., S. 5).
32 aa) Die erste Spreizh�lse gem�� Merkmal A1 c), die nach Merkmal A1 g) durch das Spreizelement selbst aufspreizbar ist, muss das Spreizelement umh�llen, sie muss es - entgegen der Ansicht der Beklagten (Klageerwiderung, Rz. 17) - aber nicht im Wesentlichen vollst�ndig umh�llen.
33 Eine derart einschr�nkende Auslegung des Begriffs „Spreizh�lse“ folgt - entgegen der Ansicht der Beklagten (Klageerwiderung, Rz. 5; Schriftsatz vom 01.03.2022, Rz. 1) - weder aus dem allgemeinen Sprachverst�ndnis des Wortes „H�lse“ noch aus der Verwendung des Begriffs „umh�llen“, der in Merkmal A1 d) in Bezug auf das Verh�ltnis der zweiten Spreizh�lse zur ersten Spreizh�lse verwendet wird.
34 Vielmehr geht aus Merkmal A1 h) des Anspruchs 1 unmittelbar hervor, dass ein vollst�ndiges Umschlie�en des Spreizelements durch die erste Spreizh�lse gerade nicht anspruchsgem�� ist, weil danach die erste Spreizh�lse in ihrer Umfangsfl�che eine Durchbrechung aufweist, die das Aufspreizen der ersten Spreizh�lse in radialer Richtung erleichtert. Wie in [0009] beschrieben, kann die Durchbrechung beispielsweise ein L�ngsschlitz oder eine Materialschw�chung sein, ihre Form ist folglich beliebig (vgl. Hinweis des BPatG vom 02.03.2022, zu Bl. 260 d.A., S. 7). Figur 6 zeigt ebenso eine schlitzf�rmige Durchbrechung. Merkmal A1 h) enth�lt ebenfalls keine Einschr�nkung hinsichtlich des Ausma�es der Durchbrechung. Vielmehr wird die Erleichterung des Aufspreizens in radialer Richtung - wie der Fachmann wei� - umso gr��er sein, je gr��er die Durchbrechung ist.
35 Auch aus Merkmal A1 d) geht hervor, dass das Vorliegen einer Spreizh�lse kein vollst�ndiges Umh�llen (eines anderen Gegenstands) voraussetzt, weil danach die zweite Spreizh�lse die erste Spreizh�lse (nur) „zumindest teilweise“ umh�llt (hierzu sogleich). Dar�ber hinaus ist ein im Wesentlichen vollst�ndiges Umh�llen - ebenfalls in Bezug auf die die Umh�llung der ersten Spreizh�lse durch die zweite Spreizh�lse - gerade Gegenstand des Unteranspruchs 8, der obsolet w�re, wenn eine derartige Einschr�nkung bereits in den Begriff der „Spreizh�lse“ f�r sich genommen hineinzulesen w�re (vgl. Hinweis des BPatG vom 02.03.2022, zu Bl. 260 d.A., S. 5).
36 Soweit die Beklagten noch darauf verweisen, dass in den Erl�uterungen der Beschreibung in [0014], [0015], [0028] und [0031] im Zusammenhang mit dem Begriff der Spreizh�lse die Begriffe „Umgreifen“, „Umh�llen“, „vollst�ndiges Umh�llen“, „Umschlie�en“ bzw. „Umschlie�en auf ihrer gesamten L�nge“ verwendet w�rden (Klageerwiderung, Rz. 8/12), kann hierauf ebenfalls keine Einschr�nkung des Begriffs der Spreizh�lse gest�tzt werden, weil es sich hierbei lediglich um die Beschreibung von Ausf�hrungsbeispielen bzw. Ausgestaltungen handelt.
37 bb) Die zweite Spreizh�lse muss gem�� Merkmal A1 d) die erste Spreizh�lse zumindest teilweise umh�llen.
38 (1) Ein vollst�ndiges Umh�llen ist demzufolge m�glich, aber nicht verlangt. Dies geht insbesondere aus Unteranspruch 8 hervor, dessen Gegenstand gerade die im Wesentlichen vollst�ndige Umh�llung (in axialer Richtung) der ersten Spreizh�lse durch die zweite Spreizh�lse ist (vgl. Hinweis des BPatG vom 02.03.2022, zu Bl. 260 d.A., S. 5). Auch allgemein folgt - wie soeben dargelegt - aus dem Begriff der Spreizh�lse nicht, dass ein im Wesentlichen vollst�ndiges Umh�llen erforderlich ist. Soweit in [0015] ein „im Wesentlichen vollst�ndiges Umh�llen“ der ersten Spreizh�lse durch die zweite Spreizh�lse und in [0031] ein „Umschlie�en auf ihrer gesamten L�nge“ beschrieben ist, handelt es sich lediglich um Beschreibungen von Ausgestaltungen bzw. Ausf�hrungsbeispielen.
39 (2) Entgegen der Auffassung der Beklagten (Klageerwiderung, Rz. 5/18; Duplik, Rz. 10/18) verlangt Merkmal A1 d) nicht, dass die zweite Spreizh�lse die erste Spreizh�lse im unverspreizten Zustand zumindest auch im Spreizbereich teilweise umh�llt, so dass die Umfangsfl�che der ersten Spreizh�lse zumindest im Spreizbereich gegen die Innenseite der zweiten Spreizh�lse gedr�ckt werden kann. Jedenfalls insoweit legt die Kammer Anspruch 1 des Klagepatents anders als das italienische Gericht … in seiner Entscheidung vom 28.04.2021 aus (vgl. Anlage PBP A1 und �bersetzung in Anlage PBP A1 a, S. 4).
40 Eine derartige Einschr�nkung kann dem Anspruch 1 nicht entnommen werden. Vielmehr formuliert Merkmal A1 g) in Bezug auf das Verh�ltnis der ersten Spreizh�lse zum Spreizelement explizit, dass die Spreizh�lse durch das Spreizelement selbst aufspreizbar ist, und Merkmal A1 b)1 offenbart, dass der Spreizbereich durch ein Spreizelement aufspreizbar ist, w�hrend eine derartige Formulierung in Bezug auf das Verh�ltnis der zweiten Spreizh�lse zur ersten Spreizh�lse gerade keinen Eingang in Merkmal A1 d) gefunden hat.
41 Soweit in [0028] beschrieben wird, dass die Umfangsfl�che der ersten Spreizh�lse im Spreizbereich gegen die Innenseite der zweiten Spreizh�lse gedr�ckt wird („Die Schraube spreizt die erste Spreizh�lse 2 und die sie umschlie�ende zweite Spreizh�lse 3 nach Art eines Spreizd�bels auf. (…) Da die erste Spreizh�lse 2 und die zweite Spreizh�lse 3 in derselben Richtung aufspreizen, behindert die die erste Spreizh�lse 2 umschlie�ende zweite Spreizh�lse 3 das Aufspreizen nicht.“), handelt es sich um ein nicht einschr�nkendes Ausf�hrungsbeispiel.
42 Ebenso kann [0008] nicht entnommen werden, dass Merkmal A1 d) verlangt, dass die zweite Spreizh�lse (auch) durch die erste Spreizh�lse nach au�en gedr�ckt wird, weil es sich bei der diesbez�glichen Textpassage in [0008] ersichtlich um einen Konditionalsatz handelt („Wird die zweite Spreizh�lse dadurch gespreizt, dass die erste Spreizh�lse in die zweite Spreizh�lse eingezogen wird, so dass die erst Spreizh�lse die zweite Spreizh�lse zus�tzlich zum Spreizelement radial dehnt und nach au�en dr�ckt, so wird die radiale Ausweitung der zweiten Spreizh�lse durch die Spreizbarkeit der ersten Spreizh�lse vergr��ert.“). [0008] beschreibt also nur die radiale Ausweitung der zweiten Spreizh�lse f�r den Fall einer derartigen Ausgestaltung, beschr�nkt dadurch indes nicht Merkmal A1 d) auf diese Ausgestaltung (vgl. auch Hinweis des BPatG vom 02.03.2022, zu Bl. 260 d.A., S. 5, wonach „eine H�lse auch dann eine erfindungsgem��e Spreizh�lse sein [kann], wenn sie zus�tzlich die Funktion eines Spreizelements �bernimmt“ [Hervorhebung hinzugef�gt]).
43 Entgegen der Auffassung der Beklagten (Duplik, Rz. 14/15; Schriftsatz vom 01.03.2022, Rz. 5/6) setzt die Erf�llung der patentgem��en Funktion, die Halteeigenschaften in unterschiedlichen Baustoffen zu verbessern (vgl. [0005]) nicht voraus, dass die zweite Spreizh�lse die erste Spreizh�lse zumindest auch im Spreizbereich teilweise umh�llt. Die Beklagten tragen hierzu vor, dass die beiden Spreizh�lsen im Vollbaustoff aufgrund der zug- und drehfesten Verbindung gemeinsam einen massiven und stabilen Spreizbereich bildeten ([0007], Z. 6-7). Dabei stabilisiere die erste Spreizh�lse die zweite Spreizh�lse. Dies erfolge nach Merkmal A1 d) aufgrund der teilweisen Umh�llung. In einem Hohlbaustoff/weichem Mauerwerk falle diese Stabilisierung weg, weil durch eine Relativverschiebung der beiden Spreizh�lsen entlang der Gleitfl�chen die zug- und drehfeste Verbindung aufgel�st werde ([0007], Z. 16-18). Nun k�nne der Spreizbereich weit st�rker radial aufgespreizt werden ([0007], Z. 22-23). W�re die Umh�llung nur in Bereichen vorhanden, die nicht aufspreizbar seien, k�nne der Wegfall der Stabilisierung keinen Effekt auf das Aufspreizverhalten entwickeln.
44 Dieser Argumentation folgt die Kammer nicht: Eine Ver�nderung des Aufspreizverhaltens durch einen Wegfall der gegenseitigen Stabilisierung der ersten und zweiten Spreizh�lse (und damit ein unterschiedliches Aufspreizverhalten in Voll- und Hohlbaustoffen) kann auch eintreten, wenn erste Spreizh�lse und zweite Spreizh�lse im Spreizbereich z.B. nebeneinander angeordnet sind und sich auf diese Weise stabilisieren.
45 c) Nach Merkmal A1 f) ist im Spreizbereich eine Gleitfl�che zwischen der ersten Spreizh�lse und der zweiten Spreizh�lse derart ausgebildet, dass sich beim Verspreizen des Spreizd�bels die erste Spreizh�lse im Spreizbereich von der zweiten Spreizh�lse l�sen kann und relativ zur zweiten Spreizh�lse bewegbar ist.
46 Eine Gleitfl�che i.S. von Merkmal A1 f) ist demnach eine Fl�che zwischen der ersten und der zweiten Spreizh�lse, deren Funktion es ist, dass die Spreizh�lsen dort nicht fest verbunden sind, sondern sich beim Verspreizen l�sen und voneinander wegbewegen k�nnen. Wie in [0006], S. 3, Z. 2-3, beschrieben, muss sich die erste Spreizh�lse nicht �berall, sondern nur im Spreizbereich von der zweiten Spreizh�lse l�sen k�nnen, wobei weder ein vollst�ndiges noch ein im Wesentlichen vollst�ndiges L�sen erforderlich ist, d.h. ein teilweises L�sen im Spreizbereich reicht aus (vgl. Hinweis des BPatG vom 02.03.2022, zu Bl. 260 d.A., S. 6).
47 Entgegen der Auffassung der Beklagten (Klageerwiderung, Rz. 20; Schriftsatz vom 01.03.2022, Rz. 11) m�ssen sich die gleitenden Fl�chen der Spreizh�lsen im unverspreizten Zustand nicht ber�hren. Dies geht aus [0006], S. 2, Z. 54-55, hervor, wonach die Spreizh�lsen zwei separate K�rper sind, die sich „beispielsweise an der Gleitfl�che ber�hren oder aneinander haften“. Zudem ist in [0006], S. 2, Z. 56-58, beschrieben, dass zwischen den beiden Spreizh�lsen eine zus�tzliche Schicht mit geringer Reibung angeordnet sein kann (vgl. Hinweis des BPatG vom 02.03.2022, zu Bl. 260 d.A., S. 6). Aufgrund der Funktion der Gleitfl�che d�rfen die Spreizh�lsen aber, wenn sie sich ber�hren, nicht unl�sbar verbunden sein.
48 Entgegen der Ansicht der Beklagten (Klageerwiderung, Rz. 23; Duplik, Rz. 29/31; Schriftsatz vom 01.03.2022, Rz. 13/15) muss keine Relativverschiebung entlang der Gleitfl�che stattfinden. Eine beliebige Bewegbarkeit reicht aus. Merkmal A1 f) gibt lediglich vor, dass die erste Spreizh�lse relativ zur zweiten Spreizh�lse bewegbar ist. Der Begriff der Bewegbarkeit erfasst dabei gleicherma�en radiale und axiale Bewegungen und beinhaltet keine Beschr�nkungen. Dies wird aus den verschiedenen Ausf�hrungsbeispielen deutlich. Denn bei den Figuren 1 bis 4 kommt es zu einer L�ngsverschiebung der beiden H�lsen gegeneinander, bei den Figuren 5 bis 10 dagegen lediglich zu einem L�sen und einer Relativbewegung der an den H�lsen ausgebildeten Spreizzungen (vgl. Hinweis des BPatG vom 02.03.2022, zu Bl. 260 d.A., S. 6/7). Soweit die Beklagten insoweit auf die Beschreibung in [0007], Z. 16-18, verweisen (Duplik, Rz. 29), f�hrt dies zu keinem abweichenden Ergebnis, weil dort nur eine M�glichkeit der Relativverschiebung (im Vollbaustoff) beschrieben ist.
49 Die relative Bewegung der beiden Spreizh�lsen zueinander ist - entgegen der Ansicht der Beklagten (Klageerwiderung, Rz. 23; Schriftsatz vom 01.03.2022, Rz. 13) - nicht auf ein Gleiten im Sinne einer Bewegung mit bestehendem Kontakt beschr�nkt. Wie dargelegt ist der Begriff des Gleitens funktional so auszulegen, dass die Gleitfl�che das L�sen und Bewegen der Spreizh�lsen erm�glichen muss. Daher weicht die Auslegung der Kammer auch hier von der Auslegung des Gerichts … ab (Anlage PBP A1a, S. 5).
50 II. Die Beklagten verletzen das Klagepatent unmittelbar gem�� � 9 S. 2 Nr. 1 PatG, weil sie die angegriffene Ausf�hrungsform in der Bundesrepublik Deutschland anbieten und vertreiben und die angegriffene Ausf�hrungsform von Anspruch 1 des Klagepatents unmittelbar wortsinngem�� Gebrauch macht. Aufgrund abweichender Auslegung (s. o. B.I.) kommt die Kammer zu einem anderen Ergebnis als das Gericht … in dessen Anordnung vom 28.04.2021 (Anlage PBP A1/A1 a).
51 a) Die Parteien streiten �ber die Benutzung der Merkmale A1 c), A1 d), A1 f) und A1 h). Gegen die Benutzung der �brigen Merkmale wenden sich die Beklagten zu Recht nicht. Denn diese werden nach dem unstreitigen Vortrag der Kl�gerin von der angegriffenen Ausf�hrungsform verwirklicht.
52 b) Die angegriffene Ausf�hrungsform macht von Merkmal A1 c) i.V. mit Merkmal A1 g) und Merkmal A1 h) Gebrauch. Der hellgraue Bestandteil der angegriffenen Ausf�hrungsform (von den Beklagten als „erster D�belk�rper“ bezeichnet, vgl. Klageerwiderung, Rz. 49) stellt eine anspruchsgem��e erste Spreizh�lse dar.
53 aa) Der erste D�belk�rper ist in dem Bereich zwischen den Kopf- und Kragenabschnitten (von den Beklagten als „Segmente“ bezeichnet, vgl. Klageerwiderung, Rz. 6, 49) unstreitig (vgl. Klageerwiderung, Rz. 53) gem�� Merkmal A1 g) durch das Spreizelement (Schraube) aufspreizbar.
54 bb) Nicht nur die rohrf�rmigen (nicht aufspreizbaren) Kopf- und Kragenabschnitte an den gegen�berliegenden Enden des ersten D�belk�rpers sind h�lsenf�rmig ausgebildet, sondern der gesamte erste D�belk�rper. Der erste D�belk�rper umh�llt das Spreizelement.
55 Wie dargelegt (s. o. B.I.5.b) aa)), setzt das Vorliegen einer anspruchsgem��en ersten Spreizh�lse nicht voraus, dass diese das Spreizelement im Wesentlichen vollst�ndig umh�llt. Ein teilweises Umh�llen reicht aus. Unstreitig umschlie�en die Kopf- und Kragenabschnitte des ersten D�belk�rpers das Spreizelement, wenn dieses in den F�hrungskanal eingef�hrt wird (vgl. Klageerwiderung, Rz. 56). Daneben verlaufen die beiden stegf�rmigen Segmente des ersten D�belk�rpers unstreitig auf gegen�berliegenden Seiten in L�ngsrichtung entlang des axialen F�hrungskanals, der das Spreizelement aufnimmt (vgl. Klageerwiderung, Rz. 49, 51/52), und umh�llen somit das Spreizelement (teilweise).
56 cc) Der erste D�belk�rper weist auch eine Durchbrechung i.S. vom Merkmal A1 h) auf. Zwischen den beiden stegf�rmigen Segmenten des ersten D�belk�rpers verlaufen zwei gegen�berliegende L�ngsschlitze. Hierbei handelt es sich um anspruchsgem��e Durchbrechungen, vgl. [0009]. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten steht dem nicht entgegen, dass „[d]er Zwischenraum zwischen diesen Segmenten (…) gr��er [sei] als das Volumen der s�ulenartigen Elemente, wenn man sich den ersten D�belk�rper als geschlossenen Zylinder vorstellt“ (Schriftsatz vom 01.03.2022, Rz. 24), weil Anspruch 1 - wie dargelegt (s. o. B.I.5.b) aa)) - gerade keine Einschr�nkung des Ausma�es der Durchbrechung enth�lt.
57 c) Merkmal A1 d) wird durch die angegriffene Ausf�hrungsform ebenfalls verwirklicht. Der gr�ne Bestandteil der angegriffenen Ausf�hrungsform (von den Beklagten als „zweiter D�belk�rper“ bezeichnet, vgl. Klageerwiderung, Rz. 50) stellt eine anspruchsgem��e zweite Spreizh�lse dar, die die erste Spreizh�lse in einem unverspreizten Zustand zumindest teilweise umh�llt.
58 Der zweite D�belk�rper weist - wie der erste D�belk�per (s. o.) - rohrf�rmige Kopf- und Kragenabschnitte auf sowie zwei sich in L�ngsrichtung erstreckende, stegf�rmige Segmente, die sich beim Eindrehen des Spreizelements aufspreizen (vgl. Klageerwiderung, S. 50, 52/53). Es handelt sich folglich um eine anspruchsgem��e Spreizh�lse.
59 Der zweite D�belk�rper, d.h. die zweite Spreizh�lse, umh�llt auch den ersten D�belk�rper, d.h. die erste Spreizh�lse (s. o.), im unverspreizten Zustand zumindest teilweise gem�� Merkmal A1 d). Der zweite D�belk�rper umh�llt den ersten D�belk�rper unstreitig (vgl. Klageerwiderung, Rz. 57) im Bereich der Kopf- und Kragenabschnitte. Ein vollst�ndiges Umh�llen oder ein Umh�llen im Spreizbereich ist - wie dargelegt (s. o. B.I.5.b) bb)) - nicht erforderlich.
60 d) Die angegriffene Ausf�hrungsform macht von Merkmal A1 f) Gebrauch. Im Spreizbereich sind Gleitfl�chen zwischen dem ersten Spreizh�lse und der zweiten Spreizh�lse dergestalt ausgebildet, dass sich beim Verspreizen des Spreizd�bels die erste Spreizh�lse im Spreizbereich von der zweiten Spreizh�lse l�sen kann und relativ zur zweiten Spreizh�lse bewegbar ist.
61 S�mtliche sowohl von der Kl�gerin (Klage, S. 32; Replik, S. 30/36; Triplik, S. 13) als auch von den Beklagten (Klageerwiderung, S. 19; Duplik, S. 13/21; Schriftsatz vom 01.03.2022, S. 4) vorgelegten Abbildungen und Fotos von Anwendungen bzw. Versuchen mit der angegriffenen Ausf�hrungsform zeigen, dass die Seitenfl�chen der Segmente des ersten und zweiten D�belk�rpers derart gestaltet sind, dass die D�belk�rper voneinander l�sbar und zueinander relativ bewegbar sind. Die Funktion der Gleitfl�che(n) ist erf�llt. Auf das Vorhandensein eines Kontakts im unverspreizten Zustand oder im Rahmen des Aufspreizvorgangs kommt es - wie dargelegt (s. o. B.I.5.c)) - f�r die Verwirklichung von Merkmal A1 f) ebenso wenig an wie auf die Abgrenzung von axialen und radialen Bewegungen.
62 III. Damit stehen der Kl�gerin die geltend gemachten Anspr�che im tenorierten Umfang zu.
63 1. Die Beklagten sind jeweils zur Unterlassung der patentverletzenden und rechtswidrigen Benutzungshandlungen verpflichtet, � 139 Abs. 1 S. 1 PatG i.V. mit Art. 64 Abs. 1 EP�. Hinsichtlich der angegriffenen Ausf�hrungsform besteht Wiederholungsgefahr mit Blick auf die unstreitig gegebenen, arbeitsteilig ausgef�hrten Tathandlungen. Die Wiederholungsgefahr wird durch die rechtswidrigen Benutzungshandlungen (im tenorierten Umfang) indiziert. Die Beklagten haften als Mitt�ter.
64 2. Der ausgesprochene Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung folgt aus � 140 b Abs. 1 und 3 PatG, �� 242, 259 BGB i.V. mit Art. 64 Abs. 1 EP�.
65 Der Anspruch auf Auskunft �ber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf�hrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstandes unmittelbar aus � 140 b Abs. 1 PatG i.V. mit Art. 64 Abs. 1 EP�, der Umfang der Auskunftspflicht aus � 140 b Abs. 3 PatG i.V. mit Art. 64 Abs. 1 EP�.
66 Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus �� 242, 259 BGB i.V. mit Art. 64 Abs. 1 EP�, damit die Kl�gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern.
67 Die Kl�gerin ist im �brigen auf die Angaben der Beklagten angewiesen, �ber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf�gt. Die Beklagten werden durch die von ihr verlangten Ausk�nfte nicht unzumutbar belastet. Der Wirtschaftspr�fervorbehalt ist wie beantragt zu gew�hren. Wegen der Akzessoriet�t zum Schadensersatzanspruch, der ein Verschulden voraussetzt, ist die (beantragte) Karenzzeit von einem Monat ab Patenterteilung zu ber�cksichtigen.
68 3. Die Anspr�che gegen die Beklagten auf Vernichtung der Verletzungsformen und deren R�ckruf ergeben sich im Umfang des Tenors aus � 140a Abs. 1 und 3 PatG i.V. mit Art. 64 Abs. 1 EP�.
69 4. Da die Beklagten die Verletzungshandlungen gem�� Ziffer I. zumindest fahrl�ssig begangen haben, sind sie dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet, � 139 Abs. 2 PatG i.V. mit Art. 64 Abs. 1 EP�.
70 Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt h�tte im Gesch�ftsbetrieb der Beklagten sp�testens einen Monat nach Ver�ffentlichung der Erteilung des Klagepatents erkannt werden k�nnen und m�ssen, dass dieses durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf�hrungsform verletzt wird.
71 Eine f�r die Feststellung der Schadensersatzpflicht ausreichende gewisse Wahrscheinlichkeit f�r den Eintritt eines Schadens ist wegen des bereits eingetretenen Schadens aufgrund der geschehenen Patentbenutzungen begr�ndet.
72 Die Beklagten haften mit Blick auf den insoweit unstreitigen Sachverhalt in der Verletzerkette gesamtschuldnerisch. Verletzungshandlungen au�erhalb dieses Sachverhalts wurden beiderseits nicht vorgetragen.
C.
73 Eine Aussetzung mit Blick auf die Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1) vom 07.06.2021 (Anlage PBP A2) nach � 148 ZPO ist nicht veranlasst.
74 I. Die Einleitung eines Einspruchsverfahrens oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellen als solches keinen Grund dar, das Verfahren auszusetzen. Anderenfalls w�rde man dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beimessen, die ihm nach dem Gesetz gerade fremd ist (BGH GRUR 1987, 284 - Transportfahrzeug; Cepl in: Cepl/Vo�, ZPO, 2. Auflage, � 148 ZPO Rn. 106 m.w.N.). Daher ist eine Aussetzung eines Patentverletzungsprozesses nur dann geboten, wenn die Nichtigkeitsklage bzw. der Einspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird (BGH GRUR 1987, 284 - Transportfahrzeug; OLG D�sseldorf GRUR 2009, 53 (Ls.) - Brandschutzvorrichtung; GRUR-RR 2007, 259 - Thermocycler, GRUR 1979, 188 - Flachdachabl�ufe; 1979, 636 - Ventilanbohrvorrichtung; OLG M�nchen InstGE 6, 57, Rn. 15 - Kassieranlage; OLG M�nchen GRUR 1990, 352, 353 - Regal-Ordnungssysteme). Dies kann regelm��ig nur angenommen werden, wenn neuheitssch�dlicher Stand der Technik geltend gemacht wird, der im Pr�fungsverfahren bisher noch nicht beurteilt wurde (LG M�nchen I InstGE 9, 27 - Antibakterielle Versiegelung).
75 II. Nach diesen Ma�st�ben ist der Rechtsstreit nicht auszusetzen. Die von den Beklagten geltend gemachten Nichtigkeitsargumente greifen nicht durch.
76 1. Der Gegenstand der Entgegenhaltung D1 (DE 7 145 271 U) steht der Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 1 des Klagepatents nicht entgegen.
77 a) Die D1 offenbart einen Spreizd�bel zum Befestigen von Gegenst�nden an Mauerwerk aus Leichtbeton, z.B. Gasbeton oder Bimsstein und �hnlichem Mauerwerk (D1, S. 1, Abs. 1). Zur n�heren Erl�uterung der D1 verweisen die Beklagten unter anderem auf die folgenden Figuren der D1:
78 b) Der Gegenstand des Anspruchs 1 wird durch diese Entgegenhaltung nicht offenbart. Es werden nicht s�mtliche beanspruchte Merkmale gezeigt.
79 So offenbart die D1 jedenfalls nicht unmittelbar und eindeutig, dass beim Verspreizen des Spreizd�bels eine Relativbewegung der ersten Spreizh�lse zur zweiten Spreizh�lse im Spreizbereich m�glich ist (Merkmal A1 f)). Wie in der D1, S. 4, letzten Absatz, erl�utert zieht die in die Spreizh�lse 20 eingedrehte Schraube die Spreizh�lse 20 in Richtung des hinteren D�belende (d.h. in Figur 1 nach oben), so dass der elastische D�belmantel 10 im Bereich, der in der Figur 1 oberhalb der Spreizh�lse 20 liegt, gestaucht und dabei in diesem Bereich an die Bohrlochwand gepresst wird. F�r diese Funktionsweise ist wesentlich, dass die Spreizh�lse 20, die als eine erste Spreizh�lse im Sinne des Anspruchs 1 angesehen werden kann, so abgest�tzt ist, dass sie nicht in den D�belmantel 10 hineingezogen wird, der als eine zweite Spreizh�lse im Sinne des Anspruchs 1 angesehen werden kann. Eine relative Bewegbarkeit der Spreizh�lsen zueinander i.S. von Merkmal A1 f) w�rde dieser Funktionsweise gerade widersprechen (vgl. Hinweis des BPatG vom 02.03.2022, zu Bl. 260 d.A., S. 8/10).
80 2. Auch der Gegenstand der Entgegenhaltung D2 (EP 2 119 920 A2) steht der Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 1 nicht entgegen.
81 a) Die D2 offenbart ebenfalls einen Spreizd�bel („expansion anchor“) 1 mit einem rohrf�rmigen K�rper („tubular body“) 2 (D2, [0001] und [0013]). Zur n�heren Erl�uterung der D2 verweisen die Beklagten unter anderem auf die folgende Figur 1 der D2:
82 b) Der Gegenstand des Anspruchs 1 wird durch diese Entgegenhaltung nicht offenbart. Es werden nicht s�mtliche beanspruchte Merkmale gezeigt.
83 So offenbart die D2 unter anderem keine Gleitfl�chen i.S. von Merkmal A1 f).
84 Wie dargelegt (s. o. B.I.5.b)), handelt es sich klagepatentgem�� bei der ersten und zweiten Spreizh�lse um zwei separate K�rper (vgl. [0006], S. 2, Z. 54-55). Demgegen�ber ist eine gedankliche Aufteilung eines einst�ckig aus einem Kunststoff gespritzten Bestandteils eines D�bels in mehrere Spreizh�lsen nicht klagepatentgem��.
85 Dementsprechend kann im Rahmen der D2 nur der in deren [0015] und [0017] beschriebene verformbare K�rper („deformable body“) 6 (wei�) als eine erste Spreizh�lse i.S. von Merkmal A1 c) und der starre Einsatz („rigid insert“) 7 (grau) als eine zweite Spreizh�lse i.S. von Merkmal A1 d) angesehen werden. Dagegen entspricht es - entgegen der Ansicht der Beklagten (Klageerwiderung, Rz. 76/79) - nicht dem Klagepatent, mittels einer willk�rlich durch den verformbaren K�rper 6 gezogene Grenze Teile des K�rpers als eine erste Spreizh�lse und andere Teile des K�rpers 6 zusammen mit dem starren Einsatz 7 als eine zweite Spreizh�lse zu bezeichnen (vgl. Hinweis des BPatG vom 02.03.2022, zu Bl. 260 d.A., S. 10).
86 In [0017] und [0019] der D2 ist beschrieben, dass der Einsatz 7 in den K�rper 6 so fest integriert bzw. eingebettet ist („firmly integrated“ bzw. „embedded“), dass beide, obwohl sie separate K�rper sind, einen einzigen K�rper bilden ([0019]: „to form a single body“). Eine L�sbarkeit der ersten Spreizh�lse von der zweiten Spreizh�lse und eine relative Bewegbarkeit der Spreizh�lsen zueinander i.S. von Merkmal A1 f) ist demzufolge gerade nicht offenbart (vgl. Hinweis des BPatG vom 02.03.2022, zu Bl. 260 d.A., S. 11).
87 3. Schlie�lich �bt die Kammer - unter Ber�cksichtigung aller konkreten Umst�nde des Einzelfalls, insbesondere auch des qualifizierten Hinweises des BPatG im Nichtigkeitsverfahren vom 02.03.2022 (zu Bl. 260 d.A.) - ihr Ermessen so aus, das Verfahren weder wegen der behaupteten mangelnden Ausf�hrbarkeit in Bezug auf die Ausbildung der Gleitfl�che noch wegen der behaupteten neuheitssch�dlichen Vorwegnahme der klagepatentgem��en technischen Lehre durch die Entgegenhaltungen D3 (DE 197 42 022 A1) und D4 (US 5,846,041) noch aufgrund fehlender erfinderischer T�tigkeit aufgrund der Entgegenhaltung der D5 (EP 1 717 459) in Verbindung mit der Entgegenhaltung D6 (US 4,602,902) auszusetzen ist.
88 Insbesondere liegen die Gegenst�nde der weiteren von den Beklagten vorgebrachten Entgegenhaltungen im Verh�ltnis zum Gegenstand des Klagepatents nicht n�her als die bereits diskutierte Entgegenhaltungen D1 und D2 und verm�gen insofern ebenfalls die Patentf�higkeit nicht zu ersch�ttern.
D.
89 I. Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 Abs. 1 ZPO.
90 II. Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit beruht auf � 709 S. 1 und 2 ZPO.
Die Beschreibung von Ausf�hrungsbeispielen bzw. Ausgestaltungen rechtfertigt keine einschr�nkende Auslegung des Patentanspruchs.� (Rn. 36, 38 und 41) (Rn. 36, 38 und 41) (redaktioneller Leitsatz)
Ber�cksichtigung von Unteranspr�chen und Ausf�hrungsbeispielen bei der Auslegung eines Patentanspruchs
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