LG M�nchen I 33. Zivilkammer, 2022-11-29, 33 O 14776/19

33 O 14776/19Kantonsgericht29.11.2022

Regest

Die Regelung des � 25 TTDSG stellt ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne von � 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 11 UKlaG dar. (Rn. 84) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

LG M�nchen I 33. Zivilkammer — 2022-11-29 — 33 O 14776/19 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2022-11-29

Aktenzeichen: 33 O 14776/19

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrem Gesch�ftsf�hrer, zu unterlassen, im Rahmen gesch�ftlicher Handlungen gegen�ber Verbrauchern in Telemedien f�r die domain�bergreifende Aufzeichnung und Auswertung des Nutzerverhaltens zu Analyse- und Marketingzwecken Informationen auf dem Endger�t des Nutzers zu speichern oder auf Informationen zuzugreifen, die bereits im Endger�t der Nutzer hinterlegt sind, sofern die Speicherung oder der Endger�tezugriff f�r den Betrieb der Website nicht unbedingt notwendig ist, ohne vor Beginn des Nutzungsvorgangs eine informierte und freiwillige Einwilligung der Nutzer f�r den Zugriff auf deren Endger�te oder Endger�teinformationen einzuholen, wenn dies geschieht wie in Anlage K 58 dargestellt.

II. Im �brigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kl�ger zu � und die Beklagte zu �.

IV. Das Urteil ist in Ziffer. I gegen Sicherheitsleistung in H�he von 1.000.000,- Euro und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl�ufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten �ber die Vereinbarkeit einzelner Dienste des Online-Angebots der Beklagten mit dem Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG).

2 Der Kl�ger ist ein eingetragener Verein zur Wahrnehmung von Verbraucherinteressen. Er ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und 26 weiterer verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Zu seinen satzungsm��igen Aufgaben geh�rt es, die Interessen der Verbraucher durch Aufkl�rung und Beratung wahrzunehmen. Der Kl�ger ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen im Sinne von � 4 UKlaG beim Bundesamt f�r Justiz eingetragen.

3 Die Beklage ist Anbieterin und Betreiberin der Webseite www.focus.de. Nach unbestritten gebliebenem Vortrag der Beklagten handelt sich dabei um das gr��te deutsche Nachrichtenportal. Die Beklagte stellt den Nutzern die auf der Seite vorgehaltenen Inhalte kostenfrei zur Verf�gung. Sie finanziert ihr Online-Angebot allein durch Werbung. Die Beklagte nutzt dabei eine Software zur Verwaltung der Nutzerpr�ferenzen, eine sogenannte Consent Management Platform, kurz CMP. Diese entspricht den Vorgaben eines Branchenstandards mit der Bezeichnung „IAB Transparency and Consent Framework (TCF) 2.0“. Das TCF bietet die technische Infrastruktur f�r Abfrage und �bermittlung der Nutzereinwilligung zwischen Publishern, Werbungstreibenden, Vermarktern, Agenturen und den jeweiligen Technologieparinern.

4 Bei Aufruf der Webseite www.focus.de erscheint die nachfolgend abgebildete erste Seite der CMP, mittels der eine Einwilligung der Nutzenden zur Anwendung von bestimmten Diensten abgefragt wird (vgl. Anlagen K 57, K 58, K 59):

5 Die von der Beklagten verwendete CMP ist dabei in mehreren Schichten aufgebaut, in denen verschiedene Dienste in Gruppen zusammengefasst werden.

6 Bei Aufruf der Website www.focus.de - und auch vor Interaktion mit der dort vorgehaltenen CMP - wird eine gewisse Zahl von Cookies auf dem Rechner des Nutzers gesetzt, wobei deren Anzahl, der Zeitpunkt der Setzung und deren Funktion zwischen den Parteien im Einzelnen umstritten ist.

7 Nach Abfrage der Nutzereinwilligung wird jedenfalls der sogenannte TC String, eine codierte Zeichenkette, durch die CMP auf dem Rechner des Nutzers gespeichert. Der TC String enth�lt zumindest die relevanten Informationen im Hinblick auf die Nutzereinwilligung, wobei dessen konkreter Inhalt im Einzelnen zwischen den Parteien ebenfalls umstritten ist. Er dient als Kommunikationsmittel innerhalb des „IAB TCF Frameworks“.

8 Nachdem der Kl�ger urspr�nlich zu der zum Zeitpunkt der Klageeinreichung von der Beklagten verwendeten Datenschutzerkl�rung („Cookie-Banner“) und den auf der Webseite der Beklagten zu diesem Zeitpunkt genutzten Technologien vorgetragen hat (vgl. insbesondere die Klageschrift vom 23.10.2019, Bl. 1/40 d.A. sowie die Replik vom 30.06.2029, Bl. 145/222 d.A.), trug der Kl�ger zuletzt wie folgt vor:

9 Die Beklagte habe nach Klageeinreichung ihre Website dahingehend umgestellt, dass beim erstmaligen Aufruf der Website ein Cookie-Banner eingeblendet werde, der eine angeblich wirksame Einwilligung abfragen solle (Anlage K 57). Dieser umfasse 142 einzelne Bildschirmansichten (vgl. Gesamtausdruck Anlage K 58). Auf der ersten Schicht („Ist Layer“) bef�nde sich bereits keine M�glichkeit f�r Website-Besucher, die Zustimmung abzulehnen (Anlage K 59). Es st�nden lediglich die Optionen „Akzeptieren“ und „Einstellungen“ zur Verf�gung sowie Verlinkungen auf die Datenschutzerkl�rung sowie auf das Impressum der Beklagten:

10 Auf der zweiten Schicht gebe die Beklagte an, dass mehr als 100 Anbieter Informationen aus Endger�ten der Nutzer wie z.B. „Cookie-Informationen“ (Cookie ID) und „Ger�tekennungen“ zu den dem Nutzer angezeigten Verarbeitungszwecken auf dem Endger�t speicherten und abriefen (Anlage K 60):

11 Unter der �berschrift „Anbieter�bersicht“ gebe die Beklagte an, dass mehr als 100 Technologieanbieter Zugriff auf Endger�teinformationen der Website-Besucher h�tten (vgl. Gesamtausdruck, Anlage K 58). Au�erdem w�rden bereits Schaltfl�chen f�r mehr als ein Dutzend Anbieter vorausgew�hlt und dem Nutzer eine Einwilligung zugeordnet, obwohl er tats�chlich keine best�tigende Handlung vorgenommen habe (Anlagen K 61, K 62).

12 Die Beklagte gebe auf der ersten Schicht der CMP lediglich unvollst�ndig die Verarbeitungszwecke an. So w�rden lediglich die Verarbeitungszwecke „Informationen auf einem Ger�t speichern und/oder abrufen“, „Personalisierte Anzeigen und Inhalte“, „Anzeigen- und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse �ber Zielgruppen und Produktentwicklung“ sowie „Funktional, Analytik, Werbung (nicht IAB-Anbieter), Soziale Medien und strikt erforderliche Cookies“ angezeigt. Besonders invasiv in die Grundrechte der Verbraucher eingreifende Verarbeitungszwecke w�rden dagegen erst auf der zweiten Schicht des Cookie-Banners nach weiteren Klicks und mehrfachem Scrollen angegeben. So sei nicht nur der Aufruf der Verlinkung „Einstellungen“ auf der ersten Schicht des Cookie-Banners erforderlich. Auf der zweiten Schicht sei sodann ein Klick auf den Link „Zusatzfunktionen“ notwendig. Erst nach diesen Schritten w�rden die weiteren besonders eingriffsintensiven Verarbeitungszwecke eingeblendet, wie z.B. „Zusammenf�hren mit Offline-Datenquellen“, d.h. Nutzerdaten aus Online-Quellen mit personenbezogenen Daten aus Offline-Quellen zusammenf�hren; au�erdem werde unter der Rubrik „Zusatzfunktionen“ auf der zweiten Schicht des Cookie-Banners der Verarbeitungszweck „Verschiedene Ger�te verkn�pfen“, ebenfalls durch 80 Drittanbieter auch aus Drittstaaten au�erhalb der Europ�ischen Union angezeigt. „Verschiedene Ger�te verkn�pfen“ bedeute, dass personenbezogene Daten, die �ber verschiedene Endger�te (Desktop PC, Laptop, Smartphone, Tablet, Smart TV etc.) eines bestimmten Nutzers gesammelt worden seien, zusammengef�hrt w�rden. Eine Zustimmung f�r diese - unter der Rubrik „Zusatzfunktionen“ getarnten - besonders stark in die Grundrechte eines Verbrauchers eingreifenden Zwecke sei jedoch nicht erteilt worden. Es finde sich auch keine Information zu eben diesen Verarbeitungszwecken auf der ersten Schicht des Cookie-Banners der Beklagten, auf deren Grundlage Verbraucher in der Regel ihre Nutzerentscheidung treffen w�rden.

13 Der Kl�ger f�hrt weiter aus, in der aktualisierten Datenschutzerkl�rung der Beklagten fehle es an gesetzlichen Pflichtangaben in Bezug auf eingesetzte Dienstleister wie z.B. die Angabe der Rechtsgrundlage oder die geeigneten oder angemessenen Garantien f�r einen Drittstaatentransfer, z.B. in die USA wie es bei dem Drittanbieter Google der Fall sei (Anlage K 76). So informiere die Beklagte bereits unzutreffend �ber die Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung beim Tracking. Unter dem Gliederungspunkt „Tracking und Nutzungsanalyse“ informiere die Beklagte Website-Besucher dar�ber, dass kein Tracking, sprich die Aufzeichnung und Auswertung des Nutzerverhaltens, stattfinde, wenn der Nutzer keine Einwilligung erteilt habe (Anlage K 77). Dies sei tats�chlich nicht der Fall. Ferner w�rden unter der Rubrik „berechtigtes Interesse“ Zustimmungen suggeriert (Anlage K 78). Klicke man indes auf die Rubrik „Ihre Einwilligung“, werde f�r das Tracking angezeigt, dass keine Einwilligung erteilt worden sei, obwohl eine Zustimmung des Nutzers unter der Rubrik „berechtigte Interessen“ als erteilt angezeigt werde (Anlage K 79):

14 Die Nutzer w�rden �ber die einschl�gige Rechtsgrundlage im Unklaren gelassen. Die „Datenschutzoptionen“ umfassten �ber 500 Einzelansichten.

15 Der Kl�ger f�hrt weiter aus, die Beklagte binde im Quellcode ihrer Website JavaScripte, iframes, und Image-Pixel ein, die von Drittanbietern zur Verf�gung gestellt werden w�rden, Datenverbindungen zu diesen �ffneten und Tracking-Technologien ausl�sten. �ber diese JavaScript-Tags oder iframes eines Drittanbieters (ein HTML-Element, das weitere HTML-Elemente eines Dritten in die aktuelle Seite einbinden k�nne) und Image-Pixel (1�1 gro�e Bild-Pixel im Hintergrund der Website) w�rden clientseitig (Endger�t des Nutzers) mittels Cookies, Browser-Fingerprinting-Verfahren, Auslesen des Local- und Session Storage sowie der IndexedDB-Datenbank Zugriffe auf Endger�teressourcen �ber den verwendeten Browser des Nutzers erm�glicht, die eine Nachverfolgung und Auswertung des Nutzerverhaltens auf unterschiedlichen Websites (domain�bergreifend) unterschiedlicher Anbieter und sogar auf unterschiedlichen Endger�ten erlaubten. Die Beklagte greife aufgrund der genannten Technologien auf den Web-Speicher im Browser eines jeden Website-Besuchers zu, im Konkreten im Web-Speicher des Browsers (Cookies und Endger�te-Ressourcen wie Local- und SessionStorage und IndexedDB-Datenbanken). Dabei erm�gliche die Beklagte aufgrund der Programmierung der Website, dass eine Vielzahl von Drittanbietern auf Informationen aus Endger�ten der Nutzer (z.B. die User ID, IP-Adresse, GPS-Daten und weitere Datenparameter wie Ger�tekennungen und Browser-Informationen) mittels sog. HTTP-Transaktionen, sprich Drittanbieter-Server-Anfragen zugreifen bzw. Informationen in Endger�ten ablegen und auslesen k�nnten. Der Kl�ger verweist im �brigen auf seine Ausf�hrungen in der Replik vom 30.06.2020 (Bl. 145/222 d.A.). Auf diese und die dortigen Anlagen wird auch im Rahmen des Tatbestands vollumf�nglich Bezug genommen.

16 Weiter f�hrt der Kl�ger aus, es sei im Rahmen einer Echtzeitanalyse der Netzwerkverbindungen (HTTP-Transaktionen) der Website der Beklagten mit Internet-Dom�nen am 05.01.2021 festgestellt worden, dass die Beklagte JavaScripte und iframes im Quellcode ihrer Website implementiert habe, die von Drittanbietern zur Verf�gung gestellt w�rden und daher unter ihrer Dom�ne (www.focus.de) aufgrund von First Party-Cookies, Third-Party-Cookies und der Nutzung LocalStorage, SessionStorage und IndexedDB Endger�teinformationen im Webspeicher des Browsers von Nutzern speichere oder auf Endger�teinformationen zugreife. Die Echtzeitanalyse sei mithilfe der Konsole f�r Webentwickler des Standard-Browsers Firefox (Version 83.0, 64 Bit) mit einem handels�blichen Desktop PC (Windows 10) vom Standort Leipzig durchgef�hrt worden. Der Browser sei zuvor bereinigt worden, indem vor Aufruf der Website der Beklagten alle Cookies und Website-Daten entfernt worden seien, die den Cache des Browsers belegt h�tten (vgl. Teil-Ausdrucke Webspeicher des Browsers, Anlagen K 63, K 64, K 65). Ohne dass ein Nutzer mit dem Cookie-Banner der Beklagten interagiert habe, w�rden bereits neben knapp einem Dutzend anderer First-Party-Cookies auch Google Analytics Cookies mit der Bezeichnung „_gat_UA-89731071-12“, „_ga“ und „gid“, die �ber frei zug�ngliche Tracker-Datenbanken unter www.better.fyi und www.whotracks.me eindeutig den Webservern von Google zugeordnet werden k�nnten, unter der Dom�ne „www.focus.de“ im Webspeicher des Browsers des Nutzers hinterlegt werden (Anlage K 66). Ebenso erfolgten ohne jedwede Interaktion mit dem Cookie-Banner ein Zugriff auf und eine Speicherung von Informationen aus Endger�ten �ber den Web-Speicher LocalStorage und den SessionStorage des Browsers des Nutzers (Anlage K 67).

17 Die User ID (Cookie ID) - eine einmalig vergebene und dem Website-Besucher zugewiesene Nummer - werde in den Cookies im Web-Speicher des Browsers im Endger�t gespeichert und stelle eine Endger�teinformation dar. Bei jedem weiteren Aufruf der Website der Beklagten w�rden aufgrund der Cookies Endger�tezugriffe auf die IP-Adresse und User ID des Nutzers sowie auf folgende Informationen durch Drittanbieter erm�glicht werden:

-Nutzerverhalten (Interaktionen, festgelegte Ereignisse wie Aufruf einer bestimmten Seite),

-besuchte Webseiten/Umfelder, Browserinformationen, Standort-Informationen, Systemdaten,

-Ger�teinformationen (z.B. Betriebssystem, Grafikkarte etc.), Views, Profildaten, UserAgent, IPAdresse,

-Mobile Identifier (Ger�tetyp etc.), ggf. Mobile Werbe IDs (IDFA/GAID),

-Browser Informationen: CSS-Informationen; JavaScript-Objekte (z.B. Dokument, Fenster, Bildschirm, Browser, Datum und Sprache); HTTP-Kopfdaten (z.B. Zahl der Informationsbits in der Benutzeragenten-Zeichenfolge (User-Agent-String), Abfolge im HTTPHeader, Variationen des HTTP-Headers je nach Art der Abfrage); Uhrzeitinformationen (z.B. Uhrabweichung und Zeitfehler); Variation des TCP-Stapels installierte Schriftarten;

-Informationen zu installierten Plug-ins (z.B. Angaben zu Konfiguration und Version);

-Verwendung interner Programmierschnittstellen (API/SDK), die �ber den Benutzeragenten/das Ger�t zug�nglich seien;

-Verwendung externer API von Webdiensten, mit denen der User Agent/das Ger�t kommuniziere.

18 Im Rahmen der Echtzeitanalyse habe ferner beobachtet werden k�nnen, dass allein beim Aufruf der Startseite der Website www.focus.de und ohne Interaktion mit dem Cookie-Banner 40 HTTP Anfragen an 13 unterschiedliche Domains von Drittparteien versendet werden w�rden, sodass die Drittanbieter auf Endger�teinformationen zugreifen k�nnten. Diese Drittparteien lie�en sich Firmengruppen zuordnen (Anlage K 69). Die genaue Unternehmensbezeichnung k�nne der „Anbieter�bersicht“ auf der zweiten Schicht des Cookie-Banners entnommen werden (vgl. Gesamtausdruck des Cookie-Banners, Anlage K 58). Diese Transaktionen erm�glichten es den Drittparteien, vielf�ltige Informationen �ber den Nutzer in Erfahrung zu bringen sowie den Nutzer mit individuellen Identifikationscodes (User ID/Cookie ID) zu markieren und sp�ter wiederzuerkennen - sowohl beim erneuten Besuch auf der Website www.focus.de als auch bei Besuchen auf anderen Websites. Zudem w�rden manche dieser Drittparteien versuchen, den Browser des Nutzers mit bestehenden digitalen Profilen aus anderen Quellen zu verkn�pfen - �ber Plattformen, Ger�te und Lebensbereiche hinweg. Die Transaktionen f�nden im Kontext des Nutzer-Browsers statt, w�rden jedoch durch den Abruf von www.focus.de initiiert werden (Anlage K 69).

19 Ferner behauptet der Kl�ger, dass nach einer vermeintlichen Zustimmung der Nutzer First-Party-Cookies sowie Third-Party-Cookies von mindestens 18 fremden Dom�nen im Webspeicher des Browsers von Nutzern nebst User ID von der Beklagten gespeichert w�rden. Bei weiteren Aufrufen de: Website der Beklagten erfolge ein Zugriff auf Endger�teinformationen wie die IP-Adresse und User ID (Cookie ID) durch Drittanbieter (vgl. Teilausdruck des Web-Speichers im Browser, Anlage K 63). Die Beklagte l�se dar�ber hinaus Zugriffe auf und Speicherungen von Endger�teinformationen an �ber 18 fremde Dom�nen im Webspeicher des Browsers �ber den LocalStorage aus (vgl. Anlage K 64). Schlie�lich l�se die Beklagte dar�ber hinaus Zugriffe auf und Speicherungen von Endger�teinformationen an �ber 18 fremde Dom�nen im Webspeicher des Browsers �ber den SessionStorage aus (vgl. Anlage K 65).

20 Selbst in dem Fall, in dem der Nutzer ein Tracking mittels Cookies und �hnlichen Technologien ausdr�cklich ablehne, w�rden bereits neben knapp einem Dutzend anderer First-Party-Cookies auch Google Analytics Cookies mit der Bezeichnung „_gat_UA-89731071-12“, „_ga“ und „gid“, die �ber frei zug�ngliche Tracker-Datenbanken unter www.better.fyi und www.whotracks.me eindeutig den Webservern von Google zugeordnet werden k�nnten, unter der Dom�ne „www.focus.de“ im Webspeicher des Browsers des Nutzers hinterlegt werden (Anlage K 71). Allein beim Aufruf der Startseite der Website www.focus.de w�rden im Fall der Ablehnung einer Zustimmung auf dem Cookie-Banner 142 HTTP-Anfragen an 31 unterschiedliche Domains von Drittparteien versendet werden, sodass die Drittanbieter auf Endger�teinformationen zugreifen k�nnten (vgl. Anlage K 74). Daneben w�rden Third-Party-Cookies des Werbenetzwerkes Criteo im Webspeicher des Browsers des Nutzers abgelegt werden. Bei weiteren Aufrufen der Website der Beklagten w�rden etwa die User ID (Cookie ID) von Criteo als Werte der Cookies neben der IP-Adresse an den Webserver von Criteo mit der Dom�ne www.gum.criteo.com �bermittelt werden (vgl. Anlage K 71). Bei diesen Cookies handele es sich um persistente Cookies, die eine Nachverfolgung von Nutzern �ber einen ausgedehnten Zeitraum von mehreren Monaten und Jahren erm�glichten. So werde z.B. der Google Analytics-Cookie „_ga“ auf den Endger�ten der Nutzer gespeichert und erm�gliche bei jedem Aufruf der Website der Beklagten die streitgegenst�ndliche Daten�bermittlung an Google und damit eine fortlaufende Profilbildung (vgl. Anlage K 71). Aufgrund der Einstellung zum „Cross-Domain-Tracking“ im Google Analytics-Account w�rden Nutzer �ber mehrere Websites hinweg verfolgt werden. Diese Funktion biete Google auch f�r das Tracking von Nutzern mittels First-Party-Cookies an. W�rden die gleichen Tracking-Codes auf beiden Websites eingebaut, k�nnten die Besucher auf den beiden Websites durch denselben Nutzer zu einem einzigen Besuch zusammengef�gt werden. Um das Nutzungsverhalten website�bergreifend nachzuverfolgen, m�sse der Tracking-Code lediglich die Besuchererkennung aus einem URL-Parameter �bernehmen: Auf der ersten Website werde die Besuchererkennung aus dem First-Party-Cookie ausgelesen und alle Links, die zur zweiten Website f�hrten, als URL-Parameter angeh�ngt und um den Zeitstempel des Besuchs erg�nzt. Auf der zweiten Website erkenne der Tracking-Code die angeh�ngte Besuchererkennung und �bernehme diese f�r das Tracking-Cookie. Das Javascript von Google „analytics.js“, welches auch im Quellcode der Website der Beklagten implementiert sei, m�sse daf�r lediglich um die Funktion „linker“ erg�nzt werden. Die Beklagte habe das JavaScript zur Erweiterung von Google Analytics (Universal Analytics) „linkid.js“ zum dom�nen�bergreifenden Tracking auch im Quellcode ihrer Webseite implementiert. Aufgrund dieses JavaScripts erfolge eine Serveranfrage auf jeder aufgerufenen Webseite, die einem First-Party-Cookie zugeschrieben werde und erm�gliche deshalb eine dom�nen- und website�bergreifende Nachverfolgung (Anlage K 84). Die Beklagte habe daneben u.a. den Tracking-Programmcode „Google AMP Client ID“ mit dem Zweck eines domain�bergreifenden Trackings auf ihrer Seite eingebunden und konfiguriert.

21 Der Kl�ger behauptet ferner, es erfolge auch nach expliziter Ablehnung einer Einwilligung auf der zweiten Schicht des Cookie Banners ein Zugriff auf und eine Speicherung von Informationen aus Endger�ten �ber den Web-Speicher LocalStorage und des SessionStorage des Browsers des Nutzers.

22 Der Kl�ger tr�gt weiter vor, die Beklagte bediene sich bei der Vermietung von Werbefl�chen der Funktion des sogenannten „Real Time Biddings“, mit der Werbefl�chen auf der Webseite der Beklagten in Echtzeit an den h�chstbietenden Werbetreibenden �ber die Werbenetzwerke von Google und Criteo automatisiert versteigert werden w�rden. Dabei w�rden die zuvor gesammelten Profilinformationen der Website-Besucher faktisch mitversteigert. Das Skript f�r das „Real-Time-Bidding“-System „Authorized Buyers“ („Double Click AdExchange“) mit dem Namen „https://securepubads.g.doubleclick.net/gpt/pubad…01.js“ mit der Domain https://pagead2.googlesyndication.com von Google sei in dem Quellcode der Website der Beklagten implementiert (Anlage K 9). Die gesammelten Informationen der Website-Besucher der Beklagten w�rden in eine „Gebotsanfrage“ („Bid-Request“) aufgenommen, wenn ein Nutzer die Website der Beklagten besuche. Diese Informationen w�rden in das „Real-Time-Bidding“-�kosystem, wie es von Google (Double Click/Authorized Buyers) bereitgestellt werde, �bertragen, sodass Werbetreibende auf passende Werbeanzeigen bieten k�nnten. Die Gebotsanfragen w�rden mithilfe von Cookies und �hnliche Technologien der Drittanbieter erm�glicht und enthielten personenbezogene Daten der Website-Besucher. Die Erfassung der Informationen der Website-Besucher, die Erstellung der Gebotsanfrage, die Versteigerung, das Bieten und Sichern der Werbefl�che und die anschlie�ende Pr�sentation der Werbung bei dem Website-Besucher erfolgten in Millisekunden. Dies erm�gliche es dem meistbietenden Werbetreibenden, Einzelpersonen Anzeigen auf der Grundlage der �ber den Real-Time-Bidding-Prozess gesammelten Informationen zu pr�sentieren.

23 Mit jeder von der Beklagten ausgel�sten Gebotsanfrage werde auch eine Kennung an Dritte versendet, die Consent String genannt werde. Bei dem Consent String handele es sich um eine eindeutige Kennung einer Person, die aufzeichne, welche Websites und Apps von ihr verwendet w�rden. Folgende Daten seien im Consent String enthalten:

-eine st�ndige Aufzeichnung des exakten Zeitpunkts (bis auf eine Zehntelsekunde) und des Datums, zu dem der TCF Consent String �ber die betreffende Person erstmalig erstellt worden sei (dieser Zeitstempel sei mit hoher Wahrscheinlichkeit f�r jedes Individuum einzigartig);

-die Sprache der Person;

-das Land, in dem die betrachtete Website gehostet werde; die Optionen, die die Person in den TCF Consent & Transparency Notices ausgew�hlt habe;

-die Version der Consent Management Plattform;

-der exakte Zeitpunkt (bis auf eine Zehntelsekunde) und das Datum, zu dem die Aufzeichnung das letzte Mal ge�ndert worden sei. Dies erm�gliche jedem, der Zugang zu dem Consent String habe, neue Daten �ber die Person zu erg�nzen.

24 Die endger�tebezogenen Informationen �ber den Nutzer in der Gebotsanfrage umfassten folgende Angaben von Nutzern: Zielgruppen-/Targeting IDs und die darin enthaltenen User-Matching IDs, IPAdresse, User ID, Standort-Informationen, Geo-ID, GPS-Daten, Browser-Informationen, Ger�teinformationen (z.B. Betriebssystem und App-Name) sowie Mobile Werbe IDs (IDFA/GAID) beim Aufruf mit einem Smartphone, Tablet oder SmartTV).

25 Der Kl�ger f�hrt hierzu weiter aus, dass am 15.11.2021 um ca. 17:14 Uhr aufgrund der Integration der Tracking-Codes auf der Website der Beklagten www.fokus.de im Rahmen einer Echtzeitanalyse mit einem handels�blichen Desktop-PC (Windows 10, Browser: Chrome v95.0) beim Laden der URL im Hintergrund vom Browser des Kl�gers zwei Serveranfragen (https://ib.adnxs.com/ut/v3) zur Abgabe einer Gebotsanfrage ausgesendet worden seien. Mit diesen Serveranfragen der Beklagten sei die Xandr, Inc. - als der von der Beklagten eingesetzte Ad „Exchange-Anbieter“ (Online-Werbeb�rse) - aufgefordert worden, Gebotsanfragen an die Vielzahl von Unternehmen, die an ihren Auktionen teiln�hmen, zu senden. Dabei werde mittels Cookies („Set-Cookie“) unter dem Namen „uuid2“ von Xandr. auf Endger�tinformationen zugegriffen (vgl. Anlage K 81).

26 Die von der Beklagten am 15.11.2021 um 17:14 Uhr initiierte Serveranfrage (https://ib.adnxs.com/ut/v3) zur Aufforderung der Abgabe einer Gebotsanfrage durch die Xandr Inc. habe alle f�r die Durchf�hrung einer Real Time Bidding-Auktion erforderlichen Datenparameter des Kl�gers wie die User ID („uuid2“), Cookie-Informationen zum Abgleich mit Drittanbieter-Plattformen (Matching ID), Angaben zu Browser-Einstellungen von Nutzern, Parameter f�r die Auktion sowie Serverinformationen enthalten. Die Serverantworten der Xandr Inc. auf die von der Beklagten initiierte Serveranfrage (https://ib.adnxs.com/ut) enthielten mehrfach klare Referenzen auf Real Time Bidding („content_source“: „rtb“, „rtb_video_fallback“, „rtb“, „banner“) und Angaben zur Auktion („AuctionslD“, „Buyer-Member ID“, d.h. Gewinner der Auktion), Creative-ID, zum gezahlten Entgelt (CMP = Cost per Mile), sowie zur gezahlten W�hrung („publisher_currency_code“, „€“), vgl. Anlage K 82.

27 Daneben habe die Beklagte die Funktion „Push Pages“ von Google implementiert, durch die Google w�hrend des „Real-Time-Bidding“-Prozesses mehrere Unternehmen einlade, weitere Profilbezeichnungen �ber eine Person auszutauschen, wenn sie eine Webseite laden w�rden. Die Beklagte habe das entsprechende Google-Skript auf ihrer Website implementiert und wirke an dem Datenaustausch auch �ber die Google Domain f�r die Funktion Push-Pages (https://pagead2.googlesyndication.com) mit (Anlage K 9). Google Push Pages w�rden von einer Google-Domain (https://pagead2.googlesyndication.com) aus bedient und h�tten alle den gleichen Namen, „cookie_push.html“. Jede Push-Seite sei durch einen Code von fast zweitausend Zeichen gekennzeichnet, den Google am Ende hinzuf�ge, um die Person, �ber die Google Informationen weitergebe, eindeutig zu identifizieren. Dies, in Kombination mit anderen von Google bereitgestellten Cookies, erm�gliche es Unternehmen, die Person pseudonym zu identifizieren, wenn dies sonst nicht m�glich w�re. Alle Unternehmen, die von Google zum Zugriff auf eine Push Page eingeladen werden w�rden, erhielten die gleiche Kennung f�r die zu profilierende Person. Dieser „google_push“-Identifikator erm�gliche es ihnen, ihre Profile der Person zu vergleichen und sie k�nnten dann Profildaten miteinander austauschen (vgl. Anlage K 13).

28 Der Kl�ger ist der Auffassung,

er sei klagebefugt. Der Europ�ische Gerichtshof habe mit Urteil vom 28.04.2022 (C-319/20 - App Zentrum = ZD 2022, 384 ff.) die Klagebefugnis des Kl�gers sowohl nach UKlaG als auch nach UWG bejaht.

29 Der Kl�ger meint, s�mtliche von der Beklagten genutzten Tracking Technologien w�rden einem Einwilligungsvorbehalt unterliegen. Die Nutzung dieser Technologien ohne informierte und freiwillige Entscheidung des Nutzers sei daher rechtswidrig. Dies sei nach der EuGH-Entscheidung „Planet49“ zwischenzeitlich auch vom BGH mit Urteil vom 28.05.2020 (Az.: I ZR 7/16 - „Cookie-Einwilligung II“) best�tigt worden. Vorliegend finde aber eine Speicherung von und ein Zugriff auf Informationen aus Endger�ten durch die Beklagte und Drittanbieter zur domain�bergreifenden Aufzeichnung und Auswertung des Nutzerverhaltens zu Analyse- und Marketingzwecken bereits dann statt, wenn der Nutzer entweder nicht mit dem Cookie-Banner der Beklagten interagiere oder explizit eine Zustimmung ablehne.

30 Im �brigen sei der von der Beklagten vorgehaltene Einwilligungsmechanismus unwirksam, weil

-es an der Freiwilligkeit der Einwilligung fehle,

-keine Einwilligung „f�r den bestimmten Fall“ i.S.d. Art. 4 Nr. 1 DSGVO gegeben sei;

-keine unmissverst�ndlich abgegebene Willensbekundung vorliege. Die von der Beklagten gew�hlte Gestaltung sei eine faktische Voreinstellung des Einverst�ndnisses.

31 So sei der von der Beklagten genutzte Standard „Transparency and Consent Framework (v2.0)“ der IAB Europe (TCF) von der belgischen Datenschutzaufsichtsbeh�rde (Autorit� de protection des donn�e - Gegevensbeschermingsautoriteit, „APD-GBA“) f�r rechtswidrig erkl�rt und die L�schung der auf Basis dieses „Frameworks“ gewonnenen Daten angeordnet worden (vgl. APD-GBA, Decision on the merits 21/2022 of 2 February 2022, Case number; DOS-2019-01377, abrufbar in englischer Sprache unter: https://www.autoriteprotectiondonnees.be/publications/decision-quant-au-fond-n-21-2022-english.pdf#page111). Mit Verf�gung vom Februar 2022 sei gegen�ber der f�r den Standard mitverantwortlichen IAB Europe entschieden worden, dass Verarbeitungen mittels des TC-Consent-Strings gegen grundlegende Pflichten aus der DSGVO verstie�en, insbesondere aufgrund der Komplexit�t der Verarbeitung nicht den Transparenzforderungen entspr�chen, und entsprechende Verarbeitungen deshalb rechtswidrig seien.

32 Die APD-GBA habe entschieden,

-dass der TC-String die Kriterien von Art. 4 Abs. 1 DSGVO erf�lle und damit ein personenbezogenes Datum darstellt;

-alle an TCF teilnehmenden Organisationen als Joint Controller nach Art. 26 DSGVO f�r die durchgef�hrten Verarbeitungen des TC-Strings sowie der auf Basis des TC-Strings �bermittelten personenbezogenen Daten verantwortlich seien,

-und damit gesamtschuldnerisch nach Art. 26 Abs. 3 DSGVO haften w�rden sowie

-dass der TCF-Standard aufgrund der Komplexit�t der Verarbeitungen nicht mit den Transparenzforderungen der DSGVO in Einklang stehe.

33 Aufgrund der Abfrage einer Zustimmung und die gleichzeitige Berufung der Beklagten auf „berechtigte Interessen“ in Bezug auf ein und dieselben Tracking-Dienste liege auch eine Irref�hrung �ber die Rechte der Verbraucher nach � 5 Abs. 1 Nr. 7 UWG vor. Au�erdem folge die Irref�hrung der Verbraucher bereits aus der Einholung einer unzureichenden Einwilligung.

34 � 2 Abs. 1 S. 2 UKlaG erweitere den Adressatenkreis von Unterlassungsanspr�chen bei der Zuwiderhandlung gegen Verbraucherschutzgesetze wie die DSGVO auf Mitarbeiter und Beauftragte. Vor dem Hintergrund der Entscheidung BGH GRUR 2009, 1167 ff. - Partnerprogramm sei ein Unterlassungsanspruch gegen�ber der Beklagten nach � 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 11 UKlaG sowie nach � 8 UWG bereits deshalb begr�ndet, weil die von der Beklagten eingeschalteten Dritten selbst rechtswidrig handelten, denn die Beklagte habe diese Dritten zur Erweiterung ihrer Gesch�ftst�tigkeit eingesetzt und die Ergebnisse der Datenverarbeitung dieser Dritten k�men der Beklagten zugute.

35 Der Kl�ger meint, die Beweislast f�r die Einhaltung der DSGVO liege bei der Beklagten als Verantwortliche. Denn aufgrund der ausdr�cklichen Verweisung in � 25 Abs. 1 S. 2 TTDSG auf die Modalit�ten der Einwilligung nach der DSGVO als lex generalis unterl�gen Datenverarbeitungen nach TTDSG dem Rechenschaftsprinzip von Art. 5 Abs. 2 DSGVO. Demnach trage die Beklagte die volle Beweislast f�r die Rechtm��igkeit ihrer Datenverarbeitung. Die Beklagte trage als Verantwortliche f�r das Setzen, Auslesen von bzw. Zugreifen auf Cookies sowie f�r andere Tracking-Technologien, die personenbezogene Daten an Dritte �bermittelten, aufgrund der gesetzlich normierten Nachweispflichten die Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf die ger�gten Normen. Aufgrund der Rechtsfolgenverweisung gem�� Art. 5 Abs. 3 S. 1 ePrivacy-RL f�r die Anforderungen an eine wirksame Einwilligung sei somit nach wie vor auf die Beweislastregel in Art. 7 Abs. 1 DSGVO abzustellen. Im �brigen werde die Beweislast f�r die Beklagte als (gemeinsam) Verantwortliche explizit in der �berschrift von Erw�gungsgrund 42 DSGVO „Beweislast und Erfordernisse einer Einwilligung“ betont. Es sei f�r die Beklagte auch ohne Weiteres m�glich, darzulegen und zu beweisen, dass keine Endger�teinformationen von Website-Besuchern (Nutzern) zu Analyse- und Werbezwecken erfasst w�rden. Denn der Endger�tezugriff auf GPS-Daten, IP-Adressen, Cookie ID (User ID), Ger�te und Browserinformationen des jeweiligen Nutzers durch die benannten Drittanbieter erfolge nur, weil die Beklagte aktiv und eigenst�ndig Tracking-Codes und andere von den Drittanbietern bereitgestellte Tracking-Technologien in ihre Website einf�ge. Es handele sich dabei um tats�chliche Umst�nde, die dem Einblick des Kl�gers entzogen seien. Nur die Beklagte wisse, welche Tracking-Codes von welchen Drittanbietern sie selbst in den Quellcode ihrer Website eingef�gt habe.

36 Informationen �ber das Wesentliche einer Vereinbarung �ber die gemeinsame Verantwortlichkeit f�r die streitgegenst�ndliche Verarbeitung i.S.d. Art. 26 Abs. 2 S. 2 DSGVO seien weder in der „Datenschutzerkl�rung“ noch in den dort verlinkten „Datenschutzoptionen“ zu finden (vgl. Anlage K 80). Es liege eine gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 Abs. 1 S. 1 DSGVO vor, f�r die die besonderen Informationspflichten aus Art. 26 Abs. 2 S. 2 DSGVO zu erf�llen seien. Es liege eine gemeinsame Verantwortlichkeit zwischen einem Website-Betreiber und Tracking-Anbieter vor, wenn der Website-Betreiber den vom Tracking-Anbieter zur Verf�gung gestellten Tracking Code (z.B. Image-Pixel, JavaScript oder iFrame) aktiv und eigenst�ndig in seinen Quellcode der Website implementiere. Bereits die Erm�glichung, dass ein Dritter Cookies auf Endger�ten von Nutzern setze, begr�nde eine gemeinsame Verantwortlichkeit.

37 Der Kl�ger hat urspr�nglich von der Beklagten Unterlassung begehrt, gegen�ber Verbrauchern in Telemedien f�r das Tracking von Nutzern zu Analyse- und Marketingzwecken Technologien einzusetzen, die personenbezogene Daten von Nutzern an Dritte �bermitteln und dadurch das Verhalten von Nutzern website�bergreifend nachverfolgen, ohne vor Beginn des Nutzungsvorgangs eine informierte und freiwillige Einwilligung der Nutzer f�r diese Verarbeitung einzuholen, wenn dies geschieht, wie in Anlagen K 14 und K 15 dargestellt und gegen�ber Verbrauchern Telemedien anzubieten, ohne Nutzern zu Beginn des Nutzungsvorgangs Informationen, die sich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Antrag zu 1) beziehen, in pr�ziser, transparenter, verst�ndlicher und leicht zug�nglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu �bermitteln, wenn dies geschieht, wie in Anlagen K 15 - K 21 dargestellt sowie im Falle gemeinsamer Verantwortlichkeit f�r die Verarbeitung personenbezogener Daten entgegen Art. 26 Abs. 2 S. 2 DSGVO das Wesentliche der Vereinbarung zwischen den gemeinsam f�r die Verarbeitung Verantwortlichen den Nutzern nicht zur Verf�gung zu stellen, wenn dies geschieht, wie in Anlage K 21 dargestellt.

38 Der Kl�ger hat mit Schrifts�tzen vom 25.09.2020 (Bl. 253/264 d.A.) und vom 11.01.2021 (Bl. 298/366 d.A.) die Klageantr�ge abge�ndert und in der m�ndlichen Verhandlung am 23.11.2021 zudem den urspr�nglich gestellten Antrag auf Kostenerstattung zur�ckgenommen.

39 Nachdem der Kl�ger die urspr�nglich angek�ndigten Klageantr�ge auf Verst��e gegen die Datenschutzgrundverordnung gest�tzt hat (vgl. Schriftsatz vom 23.09.2020, Bl. 253/264 d.A.), hat er zuletzt in der m�ndlichen Verhandlung vom 12.07.2022 klargestellt, dass die zwischenzeitlich ge�nderten Klageantr�ge nunmehr ausschlie�lich auf � 25 TTDSG gest�tzt werden w�rden (vgl. Bl. 632 d.A.).

40 Der Kl�ger beantragt zuletzt:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht f�r den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - ersatzweise Ordnungshaft- oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, (Ordnungsgeld im Einzelfall h�chstens 250.000,00 EUR, Ordnungshaft insgesamt h�chstens zwei Jahre), zu vollziehen an ihrem gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen, im Rahmen gesch�ftlicher Handlungen gegen�ber Verbrauchern in Telemedien f�r die domain�bergreifende Aufzeichnung und Auswertung des Nutzerverhaltens zu Analyse- und Marketingzwecken Informationen auf dem Endger�t des Nutzers zu speichern oder auf Informationen zuzugreifen, die bereits im Endger�t der Nutzer hinterlegt sind, sofern die Speicherung oder der Endger�tezugriff f�r den Betrieb der Website nicht unbedingt notwendig ist,

1.ohne vor Beginn des Nutzungsvorgangs eine informierte und freiwillige Einwilligung der Nutzer f�r den Zugriff auf deren Endger�te oder Endger�teinformationen einzuholen, wenn dies geschieht wie in Anlage K 58 dargestellt.

2.ohne den Nutzern zu Beginn des Nutzungsvorgangs Informationen �ber die Speicherung von Informationen oder �ber den Zugriff auf Informationen, die bereits im Endger�t der Nutzer hinterlegt sind, in pr�ziser, transparenter, verst�ndlicher und leicht zug�nglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu �bermitteln, wenn dies geschieht wie in Anlagen K 76 und K 80 dargestellt.

3.im Falle gemeinsamer Verantwortlichkeit f�r die Speicherung von Informationen oder f�r den Zugriff auf Informationen, die bereits im Endger�t der Nutzer hinterlegt sind, entgegen Art. 26 Abs. 2 S. 2 DSGVO das Wesentliche der Vereinbarung zwischen gemeinsam f�r die Verarbeitung Verantwortlichen den Nutzern nicht zur Verf�gung zu stellen, wenn dies geschieht wie in Anlagen K 76 und K 80 dargestellt.

41 Die Beklagte beantragt:

Klageabweisung.

42 Vorsorglich beantragt die Beklagte ferner (Bl. 496/499 d.A.), die H�he einer etwaigen Sicherheit gem. � 709 S. 1 ZPO auf nicht unter eine Millionen Euro festzusetzen und der Beklagten nachzulassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne R�cksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gl�ubigers abzuwenden, � 712 Abs. 1 S. 1 ZPO.

43 Die Beklagte tr�gt vor,

sie stelle mit der CMP ihren Nutzern eine Plattform zur Verwaltung ihrer Pr�ferenzen zur Verf�gung, die nach dem Branchenstandard TCF 2.0 zertifiziert sei. Die hiergegen gerichteten Angriffe des Kl�gers seien unberechtigt. Die Aussage des Kl�gers, wonach der „vollst�ndige Cookie-Banner“ auf der Website der Beklagten 142 einzelne Bildschirmansichten umfasse, sei irref�hrend. Es sei keineswegs so, dass die Nutzer 142 Bildschirmansichten zur Kenntnis nehmen m�ssten, um ihre Pr�ferenzen einstellen zu k�nnen. Die CMP sei vielmehr nach dem allgemein anerkannten „layered approach“ so aufgebaut, dass die verschiedenen Dienste zu Gruppen zusammengefasst seien und lange Listen von Dienstleistem/Vendoren nur derjenige Nutzer durchscrollen m�sse, der eine differenzierte Einzelentscheidung �ber die Zulassung treffen wolle. Es liege auf der Hand, dass dies nur sehr wenige seien. Bereits auf der ersten Ebene bef�nde sich die explizite Angabe „Unter ‚Einstellungen‘ k�nnen Sie Ihre Einstellungen �ndern oder die Datenverarbeitung ablehnen.“ Daher w�ssten die Nutzer unmittelbar, dass unter „Einstellungen“ auch eine vollst�ndige Ablehnung m�glich sei. Wer davon Gebrauch machen wolle, k�nne ganz einfach auf „Einstellungen“ klicken. Weder die DSGVO noch die ePrivacy-Richtlinie enthielten eine Regelung dahingehend, dass ein „Ablehnen“ schon auf der ersten Ebene der CMP mittels eines eigenen Buttons m�glich sein m�sse. Einen entsprechenden Regelungsvorschlag des Bundesrats im Gesetzgebungsverfahrens f�r ein TTDSG (vgl. BT-Drs. 19/28396 S. 6) habe die Bundesregierung in ihrer Gegen�u�erung abgelehnt Diese Zweistufigkeit sei inzwischen von den Internetnutzern „gelernt“. Mitnichten h�tten auch alle aufgelisteten Technologieanbieter Zugriff auf Endger�teinformationen der Website-Besucher. Vielmehr handele es sich hierbei nur um eine Auflistung derjenigen Anbieter, mit denen die Beklagte direkt oder indirekt zusammenarbeite und die daher potenziell Technologien auf der Website der Beklagten einsetzten. Bei jedem Seitenbesuch finde ein tats�chlicher Zugriff nur durch einen kleinen Teil der Anbieter statt. Dies werde in den bereitgestellten FAQs (vgl. Anlage B 17) ausf�hrlich erkl�rt. Die Formulierung des Kl�gers, die aufgelisteten Technologieanbieter erhielten Zugriff auf „Endger�teinformationen“ der Website-Besucher, erscheine ebenfalls irref�hrend. Es sei bei weitem nicht so, dass jeder Anbieter auf „alle m�glichen“ Informationen zugreifen k�nne, die auf dem Endger�t des Nutzers gespeichert seien. Im Wesentlichen gehe es darum, dass der betreffende Anbieter auf ein von ihm selbst auf dem Nutzerrechner gesetztes Cookie oder - soweit vorhanden - eine Ger�te-ID zugreifen k�nne. Dies erm�gliche dem Anbieter ggf. eine Wiedererkennung - und kein Ausspionieren - des betreffenden Ger�ts. Die Behauptung des Kl�gers, in der „Anbieter�bersicht“ (Anlage K 61) seien die Schaltfl�chen f�r mehr als ein Dutzend Anbieter vorausgew�hlt und dem Nutzer werde eine Einwilligung zugeordnet, obwohl er tats�chlich keine best�tigende Handlung vorgenommen habe, sei unwahr. In der von der Beklagten verwendeten CMP werde keinem Nutzer eine Einwilligung zugeordnet, obwohl er tats�chlich keine best�tigende Handlung vorgenommen habe. Die „Anbieter�bersicht“ zeige nicht die erteilten Einwilligungen an, sondern alle �ber die CMP verwalteten Befugnisse. Dazu geh�re auch die Verarbeitung von Daten aufgrund berechtigter Interessen. Diese k�nne aktiv sein, ohne dass der Nutzer eingewilligt habe. Der Schieber stehe dann in der Regel auf einer Mittelstellung und zeige die Farbe gelb, um anzuzeigen, dass hier eine Entscheidung des Nutzers in Richtung „alles erlauben“ (= Einwilligung) ebenso m�glich sei wie in Richtung „alles verbieten“ (= Widerspruch gegen Verarbeitung auf Basis berechtigten Interesses). Stehe der Schieber schon rechts (blau = alles erlaubt), dann liege dies daran, dass der betreffende Anbieter �berhaupt keine einwilligungspflichtigen Handlungen vornehme.

44 Zum Hintergrund des TC String f�hrt die Beklagte aus, dass - nachdem der „Consent“ abgefragt worden sei - sichergestellt werden m�sse, dass Publisher, Werbetreibende und jede der angeschlossenen Technologieplattformen die W�nsche des Nutzers respektierten. Dazu diene der IAB TC String. Dieser werde durch die CMP auf dem Rechner des Nutzers gespeichert und bei erneutem Aufruf der Seite an s�mtliche Anbieter in der Advertising-Wertsch�pfungskette weitergereicht. Damit diene er als Kommunikationsmittel innerhalb des IAB TCF Frameworks. Das TCF biete eine technische Standard-Infrastruktur f�r die Abfrage und �bermittlung der Nutzereinwilligung zwischen Publishem, Werbungtreibenden, Vermarktern, Agenturen und ihren jeweiligen Technologiepartnern. Ziel dieses Frameworks sei es, zu standardisieren, wie Unternehmen weiterhin programmatische Werbung ausspielen k�nnten, ohne dabei gegen die DSGVO oder ePrivacy-Anforderungen zu versto�en. Deshalb habe das IAB Europe als Betreiber des TCF eine Reihe von Standardzwecken definiert und f�hre eine Liste der registrierten Drittanbieter (sogenannte „Vendoren“) wie auch eine Liste der registrierten CMPs. Die Registrierung als Vendor erfolge �ber ein Bewerbungsverfahren. Diese m�ssten dabei die Zwecke der Datenverarbeitung und weitere Merkmale angeben. Diese m�ssten dabei auch den Link zu ihrer Datenschutzerkl�rung hinterlegen, welche wiederum DSGVO-konform sein m�sse. CMPs m�ssten einen Validationstest durchlaufen, bevor ihnen erm�glicht werde, innerhalb des TCF anerkannte Einwilligungssignale durch den TC String zu setzen. Alle Beteiligten an dieser komplexen Struktur m�ssten sich zur Einhaltung der TCF Policies verpflichten. Dadurch seien u.a. die Formulierungen der m�glichen Nutzereinwilligungen in Gestalt einzelner „Purposes“ (Zwecke) oder „Stacks“ (Zusammenfassungen mehrerer Zwecke) vorgegeben. Kein einzelner Beteiligter k�nne �nderungen an den vorgegebenen Abl�ufen oder Einwilligungsformulierungen vornehmen, ohne die wechselseitige Kommunikation und Anerkennung der Signale zu zerst�ren. Das Layout einer CMP, insbesondere deren Einteilung in unterschiedliche „Layer“, werde durch den CMP-Anbieter bestimmt.

45 Der Consent String enthalte auch keinerlei Informationen dar�ber, welche Apps oder Websites ein Nutzer besucht habe. Deshalb erm�gliche er entgegen der Behauptung des Kl�gers auch keinen �berblick �ber das Internetnutzungsverhalten der Betroffenen und keine sehr intimen Einsichten. In Wahrheit enthalte der Consent String lediglich die Informationen, die erforderlich seien, um entsprechend den gesetzlichen Anforderungen die Erteilung und den Inhalt der vom Nutzer gegebenen Einwilligung feststellen und nachweisen zu k�nnen. Es sei auch klarzustellen, dass ein TC String erst dann im Speicher des Nutzerrechners abgelegt werde, wenn der Nutzer mit der CMP interagiere, also eine der Schaltfl�chen bet�tigt habe.

46 Es treffe schlie�lich nicht zu, dass „die streitgegenst�ndlichen Daten�bermittlungen“ auch erfolgten, wenn der Nutzer nicht mit der CMP interagiere und/oder keine best�tigende Handlung vorgenommen habe. Wichtig sei, dass an jede Dom�ne nur die Daten herausgegeben w�rden, deren Ablage in diesen Speicherbereichen sie ausgel�st habe. Es sei daher falsch, wenn der Kl�ger den Eindruck erwecke, es werde hier gewisserma�en das Scheunentor ge�ffnet, durch das Au�enstehende pl�tzlich alle denkbaren Daten aus dem Browser des Nutzers abziehen k�nnten. Vorsorglich sei darauf hinzuweisen, dass im Fall von Drittinhalten bzw. Drittanbietertechnologien der Informationsaustausch unmittelbar zwischen dem Nutzerrechner und dem Server des Dritten stattfinde und die Beklagte insoweit auch nicht an der Speicherung oder dem Auslesen von Informationen auf dem Endger�t des Nutzers teilnehme. Die Behauptung des Kl�gers, wonach die Beklagte aufgrund von Third-Party-Cookies Endger�teinformationen im Webspeicher des Browsers von Nutzern speichere, sei daher unsinnig und falsch. Es werde zudem mit Nichtwissen bestritten, dass der Browser, mit dem die als Anlagen K 63 bis K 65 vorgelegten Bildschirmdarstellungen erzeugt worden sei, zuvor bereinigt worden sei, indem vor Aufruf der Website der Beklagten alle Cookies und Website-Daten entfernt worden seien, die den Cache des Browsers belegen w�rden. Diese Aussage zeuge bereits vom technischen Unverst�ndnis des Kl�gers. Denn Cookies, der Browserverlauf oder auch der Downloadverlauf w�rden nicht im sog. Cache des Browsers (also dem Zwischenspeicher) gespeichert. Der Cache spielt hier keine Rolle. Die Beklagte gehe davon aus, dass der auf den Screenshots angezeigte Speicher vor Aufruf der Website www.focus.de nicht (ordnungsgem��) bereinigt bzw. geleert worden sei. Ein Bildschirmfoto des bereinigten Speichers werde nicht vorgelegt. Schon deshalb h�tten die Ausdrucke keinerlei Beweiswert bez�glich des Inhalts des Web-Speichers. Richtigkeit und Aussagekraft der vorgelegten Bildschirmausdrucke w�rden vor dem Hintergrund der zahlreichen Interaktionen des Kl�gers mit www.focus.de bestritten. Es sei der Beklagten auch nicht m�glich, nachtr�glich diese Rahmenbedingungen nachzustellen. Daher bestreite sie vorsorglich mit Nichtwissen, dass ein neu aufgesetzter Browser nach dem Besuch der Seite www.focus.de zu dem vom Kl�ger angegebenen Zeitpunkt den Web-Speicher-Inhalt gehabt h�tte, den die von ihm vorgelegten Screenshots zeigten. Falsch sei auch die Behauptung des Kl�gers, durch die Beklagte werde bei First Party-Cookies domain�bergreifend das Nutzerverhalten nachvollzogen und ausgewertet. Drittanbieter k�nnten bei First Party-Cookies nicht - wie der Kl�ger meine - auf Informationen aus Endger�ten von Nutzern zugreifen. An dem Beispiel der vom Kl�ger bem�ngelten First Party-Cookies mit den Bezeichnungen „_ga“ und „_gid“ k�nne man der Anlage K 66 entnehmen, dass den Cookies „_ga_CV“ und „_ga“ nur eine Lebensdauer von max. 30 Minuten und bei „_gid“ 24 Stunden zugemessen seien. Derart kurzlebige First Party-Cookies seien von vornherein ungeeignet, um die vom Kl�ger als Gefahr ausgemalte „Nachverfolgung �ber einen ausgedehnten Zeitraum und mehrere Dom�nen hinweg“ zu erm�glichen. Diese Cookies unterfielen auch bereits nicht dem Klageantrag.

47 Im �brigen nutze die Beklagte �ber einen sog. Reseller als technisch notwendigen Dienst das Tool „Google Analytics 360“ in einer modifizierten und eingeschr�nkten Version, wobei keine Daten mit Google geteilt und auch keine Daten in die USA �bermittelt werden w�rden. Die Beklagte �bermittele insbesondere keinerlei Cookie-Daten wie die Cookie-ID an Google. Die Beklagte habe Google Analytics bewusst so aufgesetzt. So seien in der Version von Google Analytics, die die Beklagte nutze, alle Google-Zusatzdienste wie AdSense, AdMob etc. deaktiviert. Ein Cookie werde hierbei lediglich als eine Art Session-Cookie f�r die Analyse des Nutzverhaltens auf der eigenen Webseite der Beklagten verwendet. Dieses Cookie werde 30 Minuten nach Ende der Session/des Webseitenbesuchs gel�scht. Der Webserver der Beklagten kommuniziere lediglich mit Google-Servern, um die Datei analytics.js von dort zu beziehen. Daneben nutze die Beklagte die Funktion Anonymize IP und k�nne daher keine Daten zusammenf�hren.

48 Entgegen den Ausf�hrungen des Kl�gers diene auch das JavaScript „linkid.js“ in Google Analytics nicht zum domain�bergreifenden Tracking. Tats�chlich sei „linkid.js“ lediglich ein sog. Plugin (Zusatzprogramm), das die sog. Enhanced Link Attribution (Optimierte Linkzuordnung) erm�gliche. Enhanced Link Attribution verbessere die Genauigkeit der Nutzungsanalyse innerhalb einer Dom�ne durch die automatische Unterscheidung zwischen mehreren Links zur gleichen URL auf einer einzelnen Seite unter Verwendung von Linkelement-IDs. Hingegen erm�gliche „linkid.js“ kein dom�nen- oder website�bergreifendes Tracking.

49 Hinsichtlich der vom Kl�ger weiter erw�hnten Speicherinhalte der „Local Storage“ und „Session Storage“ werde von dem Kl�ger nicht einmal behauptet, dass es einen Zusammenhang mit der „domain�bergreifenden Aufzeichnung und Auswertung des Nutzerverhaltens zu Analyse- und Marketingzwecken“ gebe. Bei den vom Kl�ger vorgetragenen http-Anfragen an Domains von Drittparteien gehe es noch nicht einmal um Cookies, sondern nur um den Aufruf etwa eines Dutzend Domains, von denen z.B. Inhalte �ber ein sog. Content Delivery Network bezogen w�rden (Cloudfront), die die IVW- und AGOF-Reichweitenmessung erm�glichten (INFOnline GmbH), die Wetterinformationen beisteuerten (The Weather Company) oder �hnliches. Dies falle auch bereits nicht unter den Antrag, da es schon am Element der domain�bergreifenden Aufzeichnung und Auswertung des Nutzerverhaltens fehle.

50 Soweit der Kl�ger behaupte, die Beklagte w�rde nach „vermeintlicher“ Zustimmung der Nutzer Third Party-Cookies von mindestens 18 fremden Dom�nen im Webspeicher der Browser von Nutzern „nebst User-ID“ speichern, sei dies falsch und werde bestritten. Eine Speicherung von „Third Party-Cookies“ erfolge nicht durch die Beklagte als Inhaberin der Dom�ne www.focus.de, sondern durch die jeweilige Drittpartei. Die „Third Party Cookies“ im Browser des Nutzers seien f�r die Beklagte genauso fremd wie f�r jeden Au�enstehenden. Sie k�nne diese weder setzen noch auslesen. Schlie�lich werde aber auch schon die Behauptung (mit Nichtwissen) bestritten, dass von allen in der Liste auf der linken Seite der Anlage K 63 aufgef�hrten Dom�nen ein Cookie gesetzt worden sei.

51 Zudem sei klarzustellen, dass allein die Abspeicherung eines „Cookies“ nicht auf eine Aufzeichnung oder Auswertung des Nutzerverhaltens zu Analyse- oder Marketingzwecken schlie�en lasse.

52 Der Kl�ger konkretisiere bereits nicht, welche (angebliche) Verletzungshandlung der Beklagten er eigentlich angreifen m�chte. Insbesondere fehle jegliche Darlegung einer Speicherung von Informationen auf dem Endger�t des Nutzers oder eines Zugriffs auf Informationen, die bereits im Endger�t des Nutzers hinterlegt seien, zum Zweck der domain�bergreifenden Aufzeichnung und Auswertung des Nutzerverhaltens zu Analyse- und Marketingzwecken durch die Beklagte. Der Kl�ger trage lediglich zu angeblichen Informationsspeicherungen auf Nutzerrechnern durch die Beklagte vor und erkl�re „website�bergreifendes ‚Cross-Domain-Tracking‘“ zum Gegenstand seines Antrags, aber er zeige nicht auf, dass die Beklagte solches betreibe.

53 Soweit der Kl�ger behaupte, bei der Versteigerung von Werbefl�chen w�rden zuvor gesammelte Profilinformationen faktisch mit versteigert, sei dies unzutreffend. Bei dem sogenannten „Cookie-Matching“ bringe der Ersteigerer selbst die Profilinformationen mit und die Werbetechnologie erm�gliche es lediglich dem Ersteigerer, eine diesem Nutzer zuzuordnende Adimpression zu erwerben. Die vom Kl�ger geschilderten Abl�ufe zum System der Echtzeitversteigerung („Real Time Bidding“ oder „RTB“) seien fehlerhaft. Jedenfalls w�rden sich alle dort geschilderten Abl�ufe au�erhalb des Verantwortungs- und Einflussbereichs der Beklagten abspielen.

54 Bez�glich des vom Kl�ger dargestellten Beispiels einer Echtzeitversteigerung auf der Webseite der Beklagten f�hrt die Beklagte u.a. aus, dass die Formulierung des Kl�gers, es werde „mittels Cookies („Set-Cookie“) unter dem Namen „uuid2“ von Xandr Inc. auf Endger�teinformationen zugegriffen“ insofern wenig Sinn ergebe, als Cookies hier als Instrument eines Endger�tezugriffs dargestellt w�rden, so als handele es sich bei ihnen um Software-Werkzeuge. In Wahrheit seien Cookies selbst die Information, die ggf. auf einem Endger�t gespeichert w�rden. Der allgemeinsprachlich verst�ndliche Befehl „Set-Cookie“ (zu Deutsch: Setze Cookie) weise auch - entgegen der Darstellung des Kl�gers - gerade nicht auf einen Zugriff auf Endger�teinformationen hin, sondern auf die Abspeicherung von Informationen auf dem Endger�t des Nutzers. Der Kl�ger erkl�re auch in keiner Weise, welche Endger�teinformationen angeblich an eine Vielzahl von Einkaufsplattformen „preisgegeben“ worden sein sollen. Der Kl�ger gebe auch nicht an, ob es sich um einen „bereinigten“ Browser gehandelt und/oder welche Cookie-Einstellungen er beim angeblichen Besuch der Website der Beklagten (oder zu einem fr�heren Zeitpunkt auf anderen besuchten Websites) vorgenommen habe.

55 Die Beklagte f�hrt weiter aus, die Vorlage von Pr�fprotokollen, in denen undifferenziert alle Cookies, Third Party Requests usw. aufgef�hrt w�rden, k�nne einen geordneten, auf den gestellten Antrag bezogenen Sachvortrag des Kl�gers nicht ersetzen. Es bleibe g�nzlich im Unklaren, welche Prozesse nach Auffassung des Kl�gers unter den Klageantrag fielen. Die aufgef�hrten „First Party Cookies“ schieden bereits beim Kriterium „domain�bergreifend“ aus. Bei den „Third Party Cookies“ fehle es definitionsgem�� an einer Speicherung von Informationen auf dem Endger�t des Nutzers durch die Beklagte. Die Beklagte lese diese Cookies auch nicht aus, greife also nicht auf Informationen zu. Auch bei den aufgelisteten „Drittanfragen“ fehle es an Vortrag, dass Informationen auf dem Endger�t des Nutzers gespeichert bzw. dass auf solche bereits gespeicherten Informationen durch die Beklagte zugegriffen w�rde. Falsch sei auch, dass bei Besuch der Webseite www.focus.de von der Beklagten Anfragen an die Anbieter von Tracking-Diensten nebst IP-Adressen versendet w�rden. Diese Anfragen sende der Nutzerrechner direkt, ohne Einschaltung des Webservers der Beklagten, und auch eine etwaige Cookie-Setzung oder andere Informationshinterlegung auf dem Nutzerrechner nach der Verbindungsherstellung erfolge durch den Drittanbieter direkt, ohne Beteiligung der Beklagten.

56 Bez�glich der von dem Kl�ger behaupteten Vorg�nge am 15.11.2021 bestreitet die Beklagte u.a. mit Nichtwissen, dass in der angeblichen Serveranfrage „Cookie-Informationen zum Abgleich mit Drittanbieter-Plattformen (Matching ID)“ und/oder „Parameter f�r die Auktion“ und/oder „Serverinformationen“ enthalten gewesen seien. Der Wert des Cookies „uuid2“ w�rde nach der allgemeinen Funktionsweise des HTTP-Protokolls mit einer Serveranfrage an den Server, der es zuvor gesetzt hat, zur�ckgegeben werden. Der Anlage K 81 sei allerdings nicht zu entnehmen, ob es eine solche vorangegangene Cookie-Setzung gegeben habe. „Angaben zu Browser-Einstellungen des Nutzers“ seien in gewissem Umfang Gegenstand jeder Kommunikation auf Basis des HTTP-Protokolls.

57 Die Beklagte habe auch nicht gezielt eine Funktion „Push Pages“ von Google implementiert. Die von dem Kl�ger angegebene URL https://pagead2.googlesyndication.com werde Seitenbetreibern von Google schon seit langer Zeit zur Einbindung der sog. Adsense-Werbung vorgegeben. Diese URL habe - nach Kenntnis der Beklagten - mit der Funktion „Push Pages“ von Google nichts zu tun. Die weiteren Schilderungen zu „Google Push Pages“ bestreitet die Beklagte: Hinter dieser Technik stehe das sog. „Cookie Matching“, das einem potenziellen K�ufer von Werberaum erm�gliche, die Informationen, die er bereits �ber einen Nutzer (Client) besitze, auch f�r Transaktionen �ber die Werbetechnologie von Google zu verwenden (vgl. Beschreibung seitens Google, Anlage B 3). Der Parameter „google_push“ k�nne nicht zur Identifikation verwendet werden, weil er unter anderem einen Zeitstempel enthalte und daher jedes Mal anders laute, wenn ein Nutzer eine Webseite besuche. Jeder Parameter sei einzigartig. Hierdurch habe Google die M�glichkeit ausgeschlossen, dass „google_push“ dazu verwendet werde, Daten von mehreren K�ufern zusammenzuf�hren.

58 Die Beklagte wende auch kein Browser-Fingerprinting an, d.h. die Beklagte speichere keine „endger�tebezogenen Browserinformationen“ zur Erfassung des Nutzerverhaltens.

59 Bei AMP (Accelerated Mobile Pages, w�rtlich �bersetzt beschleunigte Mobilseiten) handele es sich um ein speziell f�r die Erstellung von Websites f�r mobile Endger�te (v. a. Smartphones) entwickeltes Derivat von HTML (vgl. Anlage B 24). Auch die AMP-Seite unter amp.focus.de liege auf der Domain der Beklagten, nicht auf der Domain eines Dritten. Das Content Delivery Network „AMP Cache“ nutze die Beklagte nicht. Entgegen der Auffassung des Kl�gers sage das Format einer Seite (AMP oder non-AMP) nichts dar�ber aus, unter welcher Domain die Seite abrufbar sei.

60 Die Beklagte ist der Auffassung,

die vom Kl�ger vorgenommene Klage�nderung sei unzul�ssig. Der Kl�ger st�tze seinen Antrag nunmehr auf einen v�llig neuen Klagegrund. Die fehlende Sachdienlichkeit der Klage�nderung ergebe sich vorliegend insbesondere aus dem Umstand, dass durch die ge�nderte Klage im Ergebnis die „alte Sachlage“ anhand der „neuen Rechtslage“ erstrebt werden w�rde. Denn der bis zur Klage�nderung von dem Kl�ger vorgebrachte Tatsachenstoff beziehe sich auf den Zeitraum vor der Entscheidung des BGH „Cookie-Einwilligung II“. Hieran sei aus prozess�konomischen Gr�nden kein legitimes Interesse anzuerkennen. Die Beklagte habe sich nunmehr auf die �nderungen der Sachlage eingestellt und verwende keines der fr�her �blichen „Cookie-Banner“ mehr.

61 Die Beklagte meint, der Kl�ger sei auch nicht aktivlegitimiert. Da er im vorliegenden Verfahren keine Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften r�ge, k�nne er seine Klagebefugnis auf � 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 11 UKlaG st�tzen. Aus den ePrivacyrechtlichen Bestimmungen (� 15 Abs. 3 TMG in richtlinienkonformer Auslegung, � 25 TTDSG) lasse sich nicht ableiten, dass bei jeder Cookie-Setzung alle Informationspflichten der DSGVO (Art. 13, Art. 26 Abs. 2 Satz 2) erf�llt sein m�ssten. Es m�ssten lediglich die Informationen gegeben werden, die f�r eine informierte Einwilligung erforderlich seien. Der Kl�ger k�nne seine Klagebefugnis auch nicht auf � 25 TTDSG i.V.m. �� 3 a, 8 Abs. 1, Abs. 3 UWG st�tzen. � 25 TTDSG sei nicht als Marktverhaltensvorschrift einzuordnen. Eine Klagebefugnis lasse sich auch nicht aus � 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 UWG i.V.m. �� 3, 8 Abs. 1, Abs. 3 UWG ableiten. Zun�chst �berzeuge bereits die Auffassung nicht, in jeder (vermeintlich) unzureichenden Einwilligungseinholung sei zugleich eine zur T�uschung geeignete Angabe i.S.d. � 5 Abs. 1 Nr. 7 UWG zu sehen. Dies k�nne jedoch dahinstehen, da bereits keiner der gestellten Antr�ge sich auf die Art und Weise der Einwilligungseinholung beziehe.

62 Die Klage erweise sich auch nach der Klage�nderung aufgrund unbestimmter Klageantr�ge als unzul�ssig. Abstrakt-generelle Regelungen k�nnten nicht Grundlage eines gerichtlichen Verbots sein. Der Antrag sei auch deswegen zu weitgehend, da es nicht zwingend sei, dass bei einem domain�bergreifenden Vorgehen ein Dritter beteiligt sei. Dies lasse unber�cksichtigt, dass die Beklagte eine Mehrzahl von Informationsangeboten unter verschiedenen Domains betreibe. Der Antrag zu 1) lasse bereits nicht erkennen, aufgrund welcher technischen Vorg�nge der Kl�ger die Tatbestandsvoraussetzungen der streitgegenst�ndlichen Norm als erf�llt ansehe. Der Kl�ger wiederhole weitestgehend den Gesetzeswortlaut. Der Kl�ger habe sich auch nicht auf eine konkrete Verletzungsform bezogen, sondern lediglich auf eine sehr abstrakte Zweckbeschreibung. Auch die Angabe „zu Analyse- und Marketingzwecken“ sei unscharf.

63 Die Beklagte meint, die Klage sei im �brigen auch nicht begr�ndet. Es liege ein Fehlverst�ndnis des Rechtsinstituts der sekund�ren Darlegungslast zugrunde, wenn der Kl�ger meine, er k�nne die von ihm beklagten Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Sachverhalts, auf den er seine Anspr�che st�tzen m�chte, auf die Beklagte abw�lzen. Das Problem des Kl�gers liege in Wahrheit auch nicht darin, dass er keinen Einblick habe, was bei Besuch der Website der Beklagten passiere, sondern in seiner Weigerung, den Gegenstand seines Antrags zu konkretisieren. Allein schon deshalb sei es aber der Beklagten keinesfalls zumutbar, seine pauschalen Vorw�rfe und Behauptungen durch detaillierte Darlegungen zu beantworten. Es sei f�r den Kl�ger auch kein Problem, die Cookie-Setzungen, die bei Besuch der Website der Beklagten zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgten, zu ermitteln und zu benennen. Es sei der Beklagten �berdies technisch gar nicht m�glich, abstrakt mitzuteilen, welche Cookies auf ihren Seiten zu welchen Zeitpunkten und zu welchen Zwecken tats�chlich gesetzt werden w�rden. Denn dies h�nge von mehreren Faktoren ab, die weder vorhersehbar noch reproduzierbar seien. Die vom BGH f�r die sekund�re Darlegungslast aufgestellte Voraussetzung, dass „der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer m�glich und zumutbar ist, n�here Angaben zu machen“, sei im Ergebnis nicht erf�llt. Der Nutzer einer Website k�nne Cookie-Setzungen feststellen - der Seitenbetreiber k�nne dies hingegen bei Third Party-Cookies nicht. Im �brigen fehle es an dieser Zumutbarkeit auch deshalb, weil die Beklagte bei den „von den Drittanbietern bereitgestellten Tracking-Technologien“ gar nicht diejenige sei, die Informationen „auf dem Endger�t des Nutzers speichere oder auf Informationen zugreife, die bereits im Endger�t des Nutzers hinterlegt seien“.

64 Die Beklagte ist ferner der Auffassung, es sei falsch, dass die Beklagte Tracking-Technologien „unstreitig“ nutze, ohne daf�r eine entsprechende Einwilligung einzuholen. Soweit eine Einwilligung erforderlich sei, werde diese auf der Seite der Beklagten auch wirksam eingeholt. Die Einwilligung erfolge freiwillig. Die Nutzer h�tten die uneingeschr�nkte M�glichkeit, ihre Einwilligung zu verweigern. Die Einwilligung erfolge auch f�r den bestimmten Fall. So k�nnten Nutzer auch einfach alle Sponsoren ablehnen. Die Beklagte gebe ihren Nutzern sowohl die ausf�hrliche Auswahlm�glichkeit als auch die einfache Zustimmungs- oder Ablehnungsm�glichkeit. Aus den gleichen Gr�nden liege auch eine „unmissverst�ndlich abgegebene Willenserkl�rung“ vor. Die Wirksamkeit der Einwilligung werde auch nicht durch eine vermeintliche Irref�hrung der Nutzer in Frage gestellt. Der Kl�ger k�nne seine Argumente nicht aus der DSGVO ableiten, wenn er sich auf diese nicht mehr st�tze. � 25 TTDSG statuiere keine eigenst�ndigen Informationspflichten. � 25 Abs. 1 S. 2 TTDSG beziehe sich nur auf die F�lle des voranstehenden Satzes 1, also die F�lle in denen eine Einwilligung erforderlich sei. Bei den „unbedingt erforderlichen Cookies“ i.S.d. � 25 Abs. 2 Nr. 2 TTDSG best�nden dagegen keinerlei Informationspflichten. Die �bermittlung der f�r jede Kontaktaufnahme im Internet technisch notwendige Informationen stelle keinen Informationszugriff dar (unter Hinweis auf die „Orientierungshilfe der Aufsichtsbeh�rden f�r Anbieter:innen von Telemedien ab dem 01. Dezember 2021, OH Telemedien 2021, vom 20.12.2021, Anlage B 23). In Bezug auf die IP-Adresse und die Browserinformationen fehle es an einem Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert seien.

65 Die Ausf�hrungen des Kl�gers zum Verfahren der belgischen Aufsichtsbeh�rde (APD) �ber das IAB Europe und das TCF seien nicht entscheidungserheblich f�r das vorliegende Verfahren. Dieses Verfahren habe f�r den vorliegenden Rechtsstreit schon aufgrund seines Gegenstands keine Relevanz. Es befasse sich nur mit datenschutzrechtlichen Fragen und insoweit auch spezifisch mit der Verantwortlichkeit des IAB Europe als Initiator des TCF. Das Verfahren beziehe sich auch nur auf einen kleinen Ausschnitt aus den technischen Vorg�ngen, die vom Klageantrag des vorliegenden Verfahrens erfasst sein w�rden. Selbst wenn festst�nde, dass das IAB Europe gegen Datenschutzbestimmungen versto�en habe, lie�e sich daraus nicht ableiten, dass die hiesige Beklagte unzul�ssige Informationsspeicherungen/-abrufe auf/aus Nutzerrechnern vorgenommen habe. Zwischen den in den beiden Verfahren entscheidungserheblichen Fragen bestehe auch keine Deckungsgleichheit. Insbesondere lasse sich der APD-Entscheidung nicht entnehmen, wie die gro�e Bandbreite der vom Klageantrag erfassten Informationsspeicherungen/-abrufe unter dem Blickwinkel der ePrivacy-Richtlinie zu bewerten sei und ob die mittels der CMP der Beklagten eingeholten Einwilligungen wirksam seien. Im �brigen sei die Entscheidung nicht rechtskr�ftig. Die Informationsverarbeitung in dem Consent String sei jedenfalls zwingend zur Einwilligungsverwaltung erforderlich ist und daher jedenfalls - soweit �berhaupt eine Verarbeitung personenbezogener Daten bzw. eine Informationsspeicherung in/Informationsauslesung aus dem Nutzerendger�t vorliege - gem. Art. 6 Abs. 1 Buchst. f) bzw. � 25 Abs. 2 Nr. 2 TTDSG als zul�ssig anzusehen.

66 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schrifts�tze samt Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften vom 23.11.2021 (Bl. 501/503 d.A.) und 12.07.2022 (Bl. 661/633 d.A.) Bezug genommen.

67 Mit Beschluss vom 23.11.2021 wurde das Passivrubrum von Focus Online Group GmbH hin zu BurdaForward GmbH berichtigt (Bl. 501/503 d.A.). Aufgrund Beschlusses vom 12.07.2022 (Bl. 631/633 d.A.) wurden die Akten dem zust�ndigen Bayerischen Landesamt f�r Datenschutzaufsicht (BayLDA) zum Zwecke der Anh�rung gem. � 12 a UKlaG zugeleitet. Dieses hat mit Schreiben vom 09.09.2022 Stellung genommen (Bl. 646/663 d.A.). Hierauf gingen nicht nachgelassene Schrifts�tze der Beklagten vom 30.09.2022 (Bl. 665/666), vom 10.11.2022 (Bl. 672/693 d.A.) und vom 21.11.2022 (Bl. 694/698 d.A.) sowie des Kl�gers vom 06.10.2022 (Bl. 667/668 d.A.) ein.

Gründe

68 Die zul�ssige Klage ist nur bez�glich des Klageantrags Nr. 1 begr�ndet. Im �brigen ist sie unbegr�ndet.

69 A. Die Klage ist zul�ssig, insbesondere sind die Klageantr�ge in der zuletzt gestellten Form ausreichend bestimmt.

70 I. Es bestehen keine Bedenken im Hinblick auf die Zul�ssigkeit der Auswechslung der Klageantr�ge, wie sie der Kl�ger mit Schrifts�tzen vom 25.09.2020 (Bl. 253/264 d.A.) und vom 11.01.2021 (Bl. 298/366 d.A.) jeweils vorgenommen hat. Soweit der Kl�ger seine Antr�ge zuletzt nur noch auf das TTDSG st�tzt, handelt es sich um eine Klage�nderung, die sachdienlich ist, � 263 ZPO:

71 1. Der Streitgegenstand wird nach der Rechtsprechung durch den Klageantrag, in dem sich die von dem Kl�ger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund) bestimmt, aus dem der Kl�ger die begehrte Rechtsfolge ableitet. Eine Klage�nderung liegt vor, wenn entweder der Klageantrag oder der Klagegrund ausgewechselt wird (BGH NJW 2008, 3570 m. w. Nachw.). Die Identit�t des Klagegrundes wird aufgehoben, wenn durch neue Tatsachen der Kern des in der Klage angef�hrten Lebenssachverhalts ver�ndert wird. Dabei muss es sich um wesentliche Abweichungen handeln; die blo�e Erg�nzung oder Berichtigung der tats�chlichen Angaben f�llt unter � 264 Nr. 1 ZPO und stellt daher keine �nderung des Klagegrundes dar (NJW 2007, 83 Rn. 11 - Lesezirkel II).

72 Vorliegend hat der Kl�ger die urspr�nglich mit der Klageschrift angek�ndigten Antr�ge auf Verst��e gegen die DSGVO gest�tzt, wie aus dem Wortlaut der Klageantr�ge sowie aus deren Begr�ndung im Einzelnen hervorgeht. Insbesondere richtete sich der Kl�ger dabei urspr�nglich gegen die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Der Kl�ger hat dies mit Schriftsatz vom 25.09.2020 nochmals best�tigt, indem er darauf hinwies, dass im Zeitpunkt der Klageerhebung mangels Umsetzung der ePrivacy-Richtlinie ausschlie�lich die DSGVO auf die angegriffenen Technologien f�r anwendbar erachtet worden sei (vgl. Bl. 253 ff. d.A.). Indem der Kl�ger seine Antr�ge zuletzt auf einen Versto� gegen das TTDSG beschr�nkt hat, hat er den Klagegrund ausgewechselt. Eine weitere �nderung des Klagegrunds liegt in der Auswechslung des angegriffenen Einwilligungsmechanismus, den die Beklagte erst nach Klageerhebung nutzte (sogenannte CMP, vgl. Schriftsatz vom 11.01.2021, Bl. 298/366 d.A.). Dabei handelt es sich weder um eine Erg�nzung oder Berichtigung des bisherigen Vortrags, sondern um eine wesentliche neue Tatsache, die den bis dahin zugrunde gelegten Lebenssachverhalt erheblich ver�ndert hat. Schlie�lich hat der Kl�ger auch den Klageantrag in wesentlichen Punkten ge�ndert, in dem er nicht mehr allein auf die Verarbeitung personenbezogener Daten abgestellt und auch in seinen Klageantr�gen ausdr�cklich auf die neue Form des angegriffenen Einwilligungsmechanismus Bezug genommen hat (vgl. den ausdr�cklichen Verweis in den Antr�gen auf die Anlagen K 58, K76 und K 80).

73 2. Es handelt sich dabei jeweils um eine zul�ssige Klage�nderung, die unter prozess�konomischen Gesichtspunkten sachdienlich ist, da zwischen den angegriffenen Verhaltensweisen jedenfalls ein sachlicher Zusammenhang besteht:

74 F�r die Beurteilung der Sachdienlichkeit kommt es nach der Rechtsprechung allein auf die objektive Beurteilung an, ob und inwieweit n�mlich die Zulassung der Klage�nderung der Ausr�umung des sachlichen Streitstoffes im Rahmen des anh�ngigen Rechtsstreits dient und einem andernfalls zu gew�rtigenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt. Dabei ist es ohne Belang, ob die Zulassung der Klage�nderung weitere Erkl�rungen der Parteien und neue Beweiserhebungen notwendig macht, da nicht die beschleunigte Erledigung dieses Prozesses, sondern die Erledigung der Streitpunkte zwischen den Parteien f�r die Frage der Sachdienlichkeit ma�geblich ist. Es kann mit anderen Worten vom Standpunkt der Prozesswirtschaftlichkeit nicht als sachdienlich angesehen werden, wenn durch die Zur�ckweisung einer Klage�nderung der Kl�ger geradezu zur Erhebung einer neuen Klage herausgefordert wird (BGH NJW 1951, 311).

75 Vorliegend geht es sowohl vor als auch nach Klage�nderung im Kern um die Zul�ssigkeit der von der Beklagten eingesetzten Technologie, wobei auch zu ber�cksichtigen ist, dass auch das nunmehr gegenst�ndliche TTDSG erhebliche Bez�ge zur DSGVO aufweist. Insofern ist der Streitstoff im Kern trotz ge�nderten Klagegrunds und Klageantrags wesensgleich. Daran �ndert auch die im Laufe des Prozesses durch die Entscheidung des BGH vom 28.05.2020 - Cookie-Einwilligung II, bzw. infolge des Inkrafttretens des TTDSG eintretende �nderung der Rechtslage nichts. Soweit die Beklagte der Auffassung ist, es best�nde aus prozess�konomischer Sicht kein Interesse daran, die alte Sachlage anhand der neuen Rechtslage zu beurteilen, ist dies angesichts der Klage�nderung auch im Hinblick auf den neuen Einwilligungsmechanismus CMP unbehelflich. Denn durch die diesbez�gliche Klage�nderung kann vorliegend gerade die Erhebung einer neuen Klage verhindert werden. Auch der Auffassung der Beklagten, wonach die infolge der Klage�nderungen eintretende Anwachsung des Kl�gervortrags einer Sachdienlichkeit entgegenst�nde, kann nicht gefolgt werden. Denn zum einen kann den rechtlichen wie tats�chlichen Ausf�hrungen des Kl�gers, auch soweit diese noch zur DSGVO ergangen sind, schon allein aufgrund der gesetzlichen Verkn�pfung zwischen � 25 Abs. 1 S. 2 TTDSG und der DSGVO nicht jegliche Relevanz abgesprochen werden; zum anderen geh�rt es zu den �blichen Vorg�ngen des Zivilprozesses, dass Sach- und Rechtsvortrag sich im Laufe des Prozesses �ndern und zu einer Erh�hung des Umfangs und der Komplexit�t des Streitstoffs f�hren k�nnen.

76 Da die Klage�nderung noch vor m�ndlicher Verhandlung erfolgt ist, kommt es auf die streitige Frage, ob bei einer Aufgabe des bisherigen Rechtsschutzbegehrens � 269 ZPO neben � 263 ZPO anwendbar ist (vgl. Greger in: Z�ller, ZPO, 34. Auflage 2022, � 263 Rn. 6), im Ergebnis nicht an, da eine Einwilligung der Beklagten auch nach � 269 Abs. 1 ZPO nicht erforderlich war.

77 II. Die Antr�ge sind in der zuletzt gestellten Form auch hinreichend bestimmt, � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Ein Unterlassungsantrag - und nach � 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - darf nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Pr�fungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (� 308 l ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht ersch�pfend verteidigen kann und die Entscheidung dar�ber, was dem Beklagten verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht �berlassen bleibt. Eine auslegungsbed�rftige Antragsformulierung kann aber dann hinzunehmen sein, wenn eine weitergehende Konkretisierung nicht m�glich und die gew�hlte Antragsformulierung zur Gew�hrung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist (BGH GRUR 2017, 422 - ARD-Buffet, m.w.Nachw.). Ein auf die Wiederholung des gesetzlichen Verbotstatbestands beschr�nkter Klageantrag gen�gt den Anforderungen an die Bestimmtheit grunds�tzlich nicht (BGH GRUR 2010, 749 Rn. 21 - Erinnerungswerbung im Internet). Es ist aber nicht grunds�tzlich unzul�ssig, in einem Klageantrag auslegungsbed�rftige Begriffe zu verwenden. Die Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Unterlassungsantrag sind dabei auch abh�ngig von den Besonderheiten des jeweiligen Sachgebiets (vgl. BGH GRUR 2002, 1088, 1089 - Zugabenb�ndel).

78 Nach diesen Grunds�tzen sind die Klageantr�ge hinreichend bestimmt: Zwar benennt insbesondere der Klageantrag Nr. 1 nicht eine oder mehrere konkrete Technologien, die angegriffen werden sollen. Gleichwohl wiederholt der Antrag auch nicht lediglich den Wortlaut der insoweit streitentscheidenden Verbotsnorm des � 25 TTDSG, sondern betrifft nur einen Ausschnitt aus deren Anwendungsbereich, indem er Merkmale der angegriffenen Verletzungshandlungen benennt. Soweit der Klageantrag solche Zugriffe ausklammert, die unbedingt notwendig sind, bzw. f�r die „eine informierte und freiwillige Einwilligung der Nutzer“ eingeholt wird, handelt es sich zwar im Wesentlichen um eine Wiederholung des Gesetzeswortlauts (vgl. � 25 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Nr. 2 TTDSG). Die Wiederholung solcher negativer Tatbestandsvoraussetzungen im Klageantrag erscheint jedoch unsch�dlich, solange aus dem Antrag im �brigen eine ausreichende Konkretisierung folgt. Dies ist vorliegend der Fall: Denn der Klageantrag besteht nicht allein in der (abstrakt gehaltenen) Beschreibung der Verletzungshandlung, sondern aus zwei Teilen, die in einem wechselseitigen Verh�ltnis zueinander stehen und in einer Gesamtschau den Streitstoff abgrenzen. Zum einen wird das verbotene Verhalten durch Beschreibung der streitgegenst�ndlichen Handlung, n�mlich die Speicherung von bzw. der Zugriff auf Informationen auf dem Endger�t des Nutzers f�r die domain�bergreifende Aufzeichnung und Auswertung des Nutzerverhaltens zu Analyse- und Marketingzwecken ausreichend erkennbar, zum anderen wird die beanstandete Einwilligungseinholung durch Bezugnahme auf die konkret beanstandete Form, namentlich die Anlage 58 (das konkret verwendete „Consent-Management-Tool“) genau bestimmt. Gerade diese Zweiteilung des Antrags macht es f�r die Beklagte hinreichend erkennbar, welche Verhaltensweisen durch den Antrag verboten werden sollen. Im Ergebnis wird der abstrakt formulierte Teil des Klageantrags durch die Bezugnahme auf den konkret angegriffenen Einwilligungsmechanismus hinreichend pr�zisiert, so dass die Beklagte nach Auffassung der Kammer erkennen kann, welche Verhaltensweisen vom Antrag umfasst sein sollen. Denn schlie�lich ist es die Beklagte, die mittels der angegriffenen CMP die Einwilligung der Nutzer zu konkret von ihr beschriebenen Diensten und Technologien einholt, welche im �brigen - nach eigenem Vortrag der Beklagten - in deren Einwilligungsmechanismus auch hinreichend und transparent beschrieben werden. In dieser Hinsicht k�nnen im �brigen auch die Klagebegr�ndung sowie dazu gegebene Erl�uterungen zur Bestimmung der Reichweite des Verbots heranzogen werden (vgl. K�hler/Bornkamm/Feddersen/K�hler/Feddersen, 40. Aufl. 2022, UWG � 12 Rn. 1.37 m.w.Nachw.).

79 Schlie�lich ist auch zu ber�cksichtigen, dass angesichts der Vielzahl an m�glichen Technologien und den unterschiedlichen - je nach Anbieter wechselnden - Bezeichnungen von einer konkreten Benennung einer oder mehrerer Technologien auch kein ma�geblicher Mehrwert ausginge. Der von dem Kl�ger im dem ersten Teil abstrakt formulierte Antrag war daher auch vor dem Hintergrund des Gebots des effektiven Rechtsschutzes erforderlich. W�rde man dagegen die Beschr�nkung des Klageantrags auf eine konkret benannte Technologie oder ein konkret zu benennendes Cookie verlangen, w�rde dies angesichts der Auswechselbarkeit der unterschiedlichen Formen des Trackings die Wirksamkeit eines Verbots entscheidend beintr�chtigen. Es ist deshalb vorliegend hinzunehmen, dass bei der Beurteilung behaupteter Verst��e im Vollstreckungsverfahren auch Wertungen vorzunehmen sein werden. Hierdurch wird auch aus den oben genannten Gr�nden die Rechtsverteidigung der Beklagten und ihr sch�tzenswertes Interesse an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen nicht unzumutbar beeintr�chtigt. (BGH GRUR 2004, 696 - Abwerbeanruf durch Personalberater).

80 Soweit die Beklagte auch Bedenken gegen die Klageantr�ge Nr. 2 und 3 geltend macht, gelten die obigen Ausf�hrungen entsprechend.

81 B. Die Klage ist nur in dem tenorierten Umfang begr�ndet.

82 I. Der Kl�ger kann von der Beklagten gem. � 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 11 UKlaG i.V.m. � 25 TTDSG verlangen, dass diese es unterl�sst, f�r die domain�bergreifende Aufzeichnung und Auswertung des Nutzerverhaltens zu Analyse- und Marketingzwecken Informationen auf dem Endger�t des Nutzers zu speichern oder auf Informationen zuzugreifen, wenn sie hierzu lediglich eine Einwilligung mittels des angegriffenen Einwilligungsmechanismus (TFC 2.0, vgl. Anlage K 58) einholt.

83 1. Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt die Aktivlegitimation des Kl�gers, als in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gem�� � 4 UKlaG aufgenommener Verbraucherschutzverein, aus � 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 11 UKlaG i. V. m. � 25 TTDSG.

84 Nach � 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 11 UKlaG geh�ren zu den Verbraucherschutzgesetzen i.S.d. � 2 auch die Vorschriften, die die Zul�ssigkeit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten von Verbrauchern („Verbraucherdaten“) regeln, wenn diese Handlungen zu kommerziellen Zwecken vorgenommen werden. Erfasst werden grunds�tzlich alle innerstaatlich geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften (K�hler/Bomkamm/Feddersen/K�hler, 40. Aufl. 2022, UKlaG � 2 Rn. 17). Ob auch das am 01.12.2021 in Kraft getretene und der Umsetzung der Richtlinie 2002/58/EG (ePrivacy-RL) des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 �ber die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsph�re in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie f�r elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.07.2002, S. 37) dienende TTDSG hierunter f�llt, ist - soweit ersichtlich - bislang nicht gekl�rt. Im Ergebnis ist dies zu bejahen:

85 a) Zu den ab dem 25.05.2018 geltenden Regelungen der DSGVO wurde etwa die Auffassung vertreten, dass � 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 11 keine Grundlage in der DSGVO h�tte und wegen des Vorrangs des Unionsrechts vor dem nationalen Recht jedenfalls ab dem 25.05.2018 nicht mehr angewendet werden d�rfte. Die DSGVO solle auch nicht die kollektiven Interessen der Verbraucher, sondern die Grundrechte und Grundfreiheiten der B�rger sch�tzen (K�hler/Bornkamm/Feddersen/K�hler, 40. Aufl. 2022, UKlaG � 2 Rn. 29g., zum Meinungsstand m.w.Nachw.: BGH GRUR 2020, 896 - App-Zentrum).

86 Die gleiche Argumentation - w�rde man dieser folgen - spr�che auch gegen eine Anwendung des � 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 11 UKlaG auf das TTDSG. Denn auch � 25 TTDSG geht auf eine unionsrechtliche Regelung, n�mlich Art. 5 Abs. 3 ePrivacy-RL zur�ck, und setzt diese um.

87 Auf Vorlage des BGH (BGH GRUR 2020, 896 - App-Zentrum) entschied der EuGH jedoch den Streit in Bezug auf Verbraucherschutzverb�nde dahingehend, dass Art. 80 Abs. 2 der VO (EU) 2016/679 des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz nat�rlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der RL 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) dahin auszulegen sei, „dass er einer nationalen Regelung, nach der ein Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen gegen den mutma�lichen Verletzer des Schutzes personenbezogener Daten ohne entsprechenden Auftrag und unabh�ngig von der Verletzung konkreter Rechte betroffener Personen Klage mit der Begr�ndung erheben kann, dass gegen das Verbot der Vornahme unlauterer Gesch�ftspraktiken, ein Verbraucherschutzgesetz oder das Verbot der Verwendung unwirksamer Allgemeiner Gesch�ftsbedingungen versto�en worden sei, nicht entgegensteht, sofern die betreffende Datenverarbeitung die Rechte identifizierter oder identifizierbarer nat�rlicher Personen aus dieser Verordnung beeintr�chtigen kann.“ (EuGH GRUR-RS 2022, 8637 Rn. 67 ff. - Meta Platforms Ireland/Bundesverband).

88 b) Gleichwohl die Entscheidung des EuGH nicht zum TTDSG ergangen ist, sprechen angesichts der damit jedenfalls unionsrechtlich ausger�umten Bedenken erhebliche Gr�nde f�r eine Anwendbarkeit des � 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 11 UKlaG auf das TTDSG:

89 i) Denn zum einen unterf�llt das TTDSG als Datenschutzvorschrift (vgl. BGH, Urt. v. 27.01.2022 - III ZR 4/21 -, Rn. 37, juris) dem Anwendungsbereich des � 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 11 UKlaG. Auch regelt das TTDSG den Schutz personenbezogener Daten. Zwar ist der Anwendungsbereich von � 25 TTDSG breiter als derjenige von Art. 6 Abs. 1 DS-GVO, denn die betroffenen Informationen m�ssen nicht zwingend personenbezogen sein; auch diese werden aber vom Anwendungsbereich des TTDSG umfasst (MAH GewRS, 6. Auflage 2022 � 27 Rechtsfragen der Telemedien Rn. 133). Daher kommen beide Regelwerke dann zur Anwendung, wenn einwilligungsbed�rftige Technologien nach Art. 5 Abs. 3 ePrivacy-RL auch personenbezogene Daten verarbeiten (Taeger/Pohle ComputerR-HdB, 1. Abschnitt. Teil 3. 33.2 Projektspezifischer Datenschutz Rn. 108).

90 ii) Zum anderen enth�lt der Datenschutz - wie � 1 Abs. 3 S. 1 TTDSG best�tigt - eine verbrauchersch�tzende Komponente, da es zumindest auch um die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten von nat�rlichen Personen in ihrer Eigenschaft als Verbraucher durch Unternehmen als Teil des Marktes geht (vgl. K�hler/Bornkamm/Feddersen/K�hler, 40. Aufl. 2022, UKlaG � 2 Rn. 17). So wurde auch f�r das TMG, welches in den hier ma�geblichen Bereichen durch das TTDSG ab 01.12.2021 ersetzt wurde, die Anwendbarkeit des � 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 11 UKlaG bejaht (K�hler/Bomkamm/Feddersen/K�hler, 40. Aufl. 2022, UKlaG � 2 Rn. 17; M�KoZPO/Micklitz/Rott, 6. Aufl. 2022, UKlaG � 2 Rn. 31).

91 iii) Nachdem auch der Anwendungsvorrang des Unionsrechts einer Anwendung des � 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 11 UKlaG nicht entgegensteht und die Vorschrift nach allgemeiner Auffassung eine „dynamische Verweisung“ darstellt, die auch k�nftige Vorschriften einbezieht (K�hler/Bornkamm/Feddersen/K�hler, a.a.O.), folgt die Kammer der Auffassung, wonach auch das TTDSG eine Klagebefugnis des Kl�gers nach � 2 Abs. 2 S. 1 UKlaG begr�ndet.

92 iv) Dem steht auch nicht die mit Beschluss des BGH vom 10.11.2022 (Az. I ZR 186/17 - App-Zentrum) erfolgte erneute Vorlage an den EuGH entgegen. Zum einen betrifft die Vorlagefrage - wie ausgef�hrt - nicht die Klagebefugnis aufgrund des TTDSG, zum anderen hat die Vorlage folgerichtig die - hier nicht relevante - Frage zum Gegenstand, ob eine Rechtsverletzung „infolge einer Verarbeitung“ im Sinne des Art. 80 Abs. 2 DSGVO vorliegt, wenn die sich aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO ergebenden Informationspflichten verletzt worden sind. Im vorliegenden Verfahren streitgegenst�ndlich ist n�mlich die Speicherung bzw. der Zugriff auf Informationen auf dem Endger�t des Nutzers. Eine Verarbeitung von personenbezogenen Informationen setzt � 25 TTDSG im Gegensatz zur DSGVO (vgl. � 1 Abs. 1 DSGVO) nicht voraus. Eine Verletzung infolge einer Verarbeitung l�ge im �brigen unproblematisch vor (vgl. Art. 4 Nr. 2 DSGVO).

93 Vor diesem Hintergrund kommt trotz des laufenden Vorabentscheidungsverfahrens eine Aussetzung des Verfahrens nach � 148 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht.

94 v) Darauf, ob � 25 TTDSG daneben auch eine Marktverhaltensnorm nach � 3a UWG darstellt, kam es mithin nicht mehr an.

95 2. Die Beklagte ist als Betreiberin dar Webseite www.focus.de auch passivlegitimiert, da es sich bei einem Online-Nachrichtenportal um einen elektronischen Informations- und Kommunikationsdienst (vgl. die Legaldefinition in � 1 Abs. 1 TMG), mithin um Telemedien im Sinne des � 2 Abs. 2 Nr. 1 TTDSG handelt. Gem. � 1 Abs. 3 TTDSG unterliegen dem TTDSG ferner alle Unternehmen und Personen, die im Geltungsbereich des Gesetzes eine Niederlassung haben oder Dienstleistungen erbringen oder daran mitwirken. Auch dies trifft auf die Beklagte mit Sitz in M�nchen zu.

96 3. Die Beklagte verst��t vorliegend gegen � 25 TTDSG, indem sie veranlasst, dass Cookies, insbesondere in Form des TC Strings, auf dem Endger�t des Nutzers gespeichert und zum „Tracking“ des Nutzers genutzt werden (c), ohne eine wirksame Einwilligung der betroffenen Nutzer einzuholen (d und e).

97 a) Nach � 25 TTDSG ist jede Speicherung von Informationen in Endeinrichtungen des Endnutzers oder der Zugriff auf bereits darin gespeicherte Informationen nur mit einer Einwilligung zul�ssig, die auf Grundlage einer klaren und umfassenden Information erfolgt sein muss.

98 b) Der Begriff Endeinrichtung in � 25 TTDSG kn�pft an die Verarbeitungssituation an. Es muss sich um Informationen aus dem Herrschaftsbereich des „Endnutzers“ handeln, d.h. einer nat�rlichen Person, die den Telemediendienst verwendet (MAH GewRS, � 27 Rn. 130).

99 Unstreitig werden im Speicher der Endger�te der jeweiligen Nutzer der Webseite www.focus.de sogenannte Cookies abgespeichert, wobei eine Speicherung teils auch bereits vor Interaktion mit dem Consent-Management-Tool der Beklagten erfolgt. Cookies sind Textdateien, die der Anbieter einer Internetseite auf dem Computer des Benutzers speichert und beim erneuten Aufrufen der Webseite wieder abrufen kann, um die Navigation im Internet oder Transaktionen zu erleichtern oder Informationen �ber das Nutzerverhalten abzurufen (BGH NJW 2020, 2540 Rn. 49 - Cookie-Einwilligung II; BGH GRUR 2018, 96 Rn. 15 - Cookie-Einwilligung I; vgl. auch MAH GewRS Rn. 133).

100 c) Zwischen den Parteien ist allerding umstritten, in welcher Anzahl, zu welchem Zweck und zu welchem Zeitpunkt derartige Informationen abgespeichert werden. Unstreitig wird jedoch der sogenannte TC String, eine codierte Zeichenkette, nach Abfragen der Einwilligung durch die CMP auf dem Rechner des Nutzers als Cookie gespeichert.

101 i) Nach Vortrag der Beklagten soll der TC String die relevanten Informationen im Hinblick auf die Nutzereinwilligung, nicht dagegen Informationen dar�ber, welche Apps oder Websites ein Nutzer besucht habe, enthalten und auch keinen �berblick �ber das Intemetnutzungsverhalten der betroffenen Nutzer erm�glichen.

102 ii) Dem kann nicht gefolgt werden. Nach �berzeugung der Kammer handelt es sich zumindest bei dem von der Beklagten auf den Endger�ten der Nutzer als Cookie gespeicherten TC String um eine personenbezogene Information, die der domain�bergreifenden Nachverfolgung der Nutzer dient, wobei dies auch zu Analyse- und Marketingzwecken erfolgt.

103 iii) Der TC String dient - wie die Beklagte selbst ausf�hrt - im Rahmen des TCF-Netzwerks als Kommunikationsmittel f�r Abfrage und �bermittlung der Nutzereinwilligung zwischen Publishem, Werbungireibenden, Vermarktern, Agenturen und ihren jeweiligen Technologiepartnem. Bereits aus dieser Zwecksetzung wird ersichtlich, dass die Einverst�ndnis-/Ablehnungsauswahl des jeweiligen Nutzers einem Individuum zugeordnet werden soll. Denklogische Voraussetzung hierf�r ist, dass der jeweilige Nutzer identifiziert werden kann. So enth�lt der TC String nach der von dem Kl�ger in Bezug genommenen Entscheidung der belgischen Datenschutzbeh�rde l’Autorit� de protection des donn�es (APD) u.a. (S. 64 f., Rn. 301) folgende Inhalte:

allgemeine Metadaten; Bin�rwert f�r jeden Verarbeitungszweck, f�r den eine Einwilligung gegeben werden kann; Bin�rwert f�r jeden Verarbeitungszweck, der mit berechtigtem Interesse erfolgt; Bin�rwert f�r jeden Adtech-Vendor, der auf Basis einer Einwilligung des Nutzers Daten sammeln und verarbeiten darf; Bin�rwert f�r jeden Adtech-Vendor, dessen Verarbeitung auf einem berechtigten Interesse beruht; jedwede Verarbeitungsbeschr�nkung; Einverst�ndnis in solche Verarbeitungen, die nicht vom TCF gedeckt sind.

104 Zwar geht die belgische Datenschutzbeh�rde davon aus, dass aufgrund der oben festgestellten Inhalte nicht abschlie�end festgestellt werden kann, dass der TC String die direkte Identifikation des Nutzers erm�gliche. Allerdings stellt die Beh�rde in ihrer Entscheidung fest, dass aufgrund der Anzeige des Zustimmungs-Popups, das durch einen von dem CMP verwalteten Server mittels Skripts abgerufen wird, zwangsl�ufig auch die IP-Adresse des Nutzers verarbeitet werde (vgl. a.a.O. S. 66, Rn. 319). Sei der TC String als Cookie einmal auf dem Endger�t gespeichert, erm�gliche die CMP eine eindeutige Identifizierung in Form der Zuordnung einer IP-Adresse (a.a.O. S. 82, Rn. 375). Um dem Nutzer die CMP anzuzeigen, m�sse der „Publisher“ die CMP mittels eines Java Script-Codes auf seiner Webseite implementieren. Dieser Code werde dann direkt von dem CMP Server oder �ber eine Sub-Domain geladen. Infolge dieser HTTP(S)-Anfrage erhielten sowohl der Server des Publishers als auch der CMP-Server Zugriff zu der IP-Adresse des Nutzers, welcher die Webseite besuche und das CMP-Interface sehe. Dieser Zugriff erm�gliche der CMP, die im TC String enthaltenen Informationen mit weiteren Informationen anzureichern, die sich bereits in ihrem Besitz oder im Besitz des Publishers bef�nden und mit derselben IP-Adresse verkn�pft seien (a.a.O. S. 82, Rn. 376 f.). Die belgische Datenschutzbeh�rde geht daher davon aus, dass durch die CMP eine gro�e Zahl an personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Auch im Rahmen des Real-Time-Bidding-Prozesses enthalte die Gebotsanfrage den TC-String, der die Pr�ferenzen des Webseiten-Besuchers angebe.

105 Die oben widergegebene Beurteilung des TFC 2.0 durch die belgische Datenschutzbeh�rde ist auch f�r den gegenst�ndlichen Rechtsstreit relevant. Aus dem Umstand, dass die belgische Beh�rde die Zul�ssigkeit nach datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten beurteilt, folgt bereits nicht, das die dort festgestellten technischen Vorg�nge bei der W�rdigung des streitgegenst�ndlichen kl�gerischen Vortrags nicht zugrunde gelegt werden k�nnten. Im �brigen �berschneiden sich vorliegend der Anwendungsbereich der DSGVO und des TTDSG (siehe bereits oben unter I.1.b.i).

106 iv) Unter Ber�cksichtigung des kl�gerischen Vortrags, der Einlassungen des Beklagten hierzu sowie der oben angesprochenen Entscheidung der belgischen Datenschutzbeh�rde geht die Kammer davon aus, dass beim Aufruf der Webseite www.focus.de der TC String - jedenfalls nach Interaktion des Nutzers mit der CMP - in Form einer Textdatei (als Cookie) auf dem Endger�t des Nutzers abgespeichert und diese zugleich an die CMP �bermittelt wird. Hierin enthalten sind danach Informationen wie Browser- und Ger�teinformationen, die entsprechend get�tigten Pr�ferenzen sowie die IP-Adresse des Nutzers. Die Kammer folgt der belgischen Entscheidung auch dahingehend, dass es sich bei den geteilten Daten um personenbezogene Informationen handelt, ohne dass es hierauf entscheidend ank�me. Diese Informationen werden - jedenfalls nach einer entsprechenden Einwilligungserteilung des Nutzers - an Dritte, die sogenannten Vendoren, weitergeleitet, was eine domain�bergreifende Aufzeichnung der pers�nlichen Daten und deren Auswertung, insbesondere im Rahmen des Real-Time-Biddings, miteinschlie�t. So f�hrt die belgische Datenschutzbeh�rde in ihrer Entscheidung u.a. aus, dass, wenn ein Benutzer bewusst oder unbewusst seine Einwilligung �ber die Schaltfl�che „Alles akzeptieren“ erteilt habe und weder der Webseitenbetreiber noch die CMP von der vollst�ndigen Liste der teilnehmenden adtech-Vendoren abgewichen seien, die pers�nlichen Daten der betroffenen Person mit hunderten von Dritten geteilt werden w�rden (a.a.O., S. 85, Rn. 393). Der Zweck einer solchen Daten�bermittlung ergibt sich zur �berzeugung der Kammer bereits aus den Informationen, wie sie die Beklagte bei ihrer Einwilligungsabfrage selbst erteilt. So informiert die Beklagte etwa unter „Einstellungen zum Datenschutz“ (Anlage K 59) mit: „Wir tauschen Daten mit Drittanbietern aus, die uns helfen, unser Werbeangebot zu verbessern, zu finanzieren sowie personalisierte Inhalte darzustellen. Hierf�r werden von uns und unseren Partnern Technologien wie Cookies verwendet. […]“. Infolge dieses Austausches mit Drittanbietern (Vendoren) kommt es - jedenfalls nach Einwilligungserteilung - auch zu der von dem Kl�ger weiter angegriffenen Setzung von Third-Party-Cookies durch diese. Soweit die Beklagte hierzu ausf�hrt, nicht sie, sondern die Dritten w�rden solche Cookies auf dem Endger�t speichern, dringt sie hiermit nicht durch. Denn durch die Einbindung der CMP auf der Webseite der Beklagten und die hierauf fu�ende �bersendung des TC-Strings und die darin enthaltende Zustimmung des Nutzers ist es gerade die Beklagte, welche eine solche Cookie-Setzung durch Dritte veranlasst und erm�glicht. So wurde der Webseitenbetreiber („Publisher“) auch in der Entscheidung der belgischen Datenschutzbeh�rde als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher (a.a.O., S. 84 ff., Rn. 387 ff.) gesehen.

107 v) Ausweislich der von der Beklagten mittels der CMP erteilten Informationen und der oben festgestellten Vorg�nge dient der beanstandete Einsatz der Cookies, insbesondere des TC Strings, der Erstellung von Nutzerprofilen zum Zwecke der domain�bergreifenen Nachverfolgung des jeweiligen Nutzers zu Werbezwecken im TCF 2.0-Netzwerk.

108 d) Die Speicherung des streitgegenst�ndlichen Cookies im Rahmen des TFC 2.0 Netzwerks erfolgt auch nicht mit wirksamer Einwilligung der Endnutzer. Insbesondere ist die Information des Endnutzers und die Einwilligung nicht gem�� der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgt, � 25 Abs. 1 S. 2 TTDSG.

109 � 25 Abs. 1 S. 2 TTDSG verweist sowohl bez�glich der Informationspflichten als auch der formalen und inhaltlichen Anforderungen an eine Einwilligung auf die DSGVO (vgl. BT-Drs. 19/27441, 38). Die Anforderungen an eine wirksame Einwilligung ergeben sich damit aus Art. 7 und Art. 8 DSGVO. F�r die Beurteilung der Wirksamkeit einer Einwilligung gem�� � 25 Abs. 1 S. 1 TTDSG sind demnach im Wesentlichen dieselben Bewertungsma�st�be anzulegen, wie bei einer Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO (MAH GewRS, a.a.O. Rn. 132; vgl. auch OH Telemedien 2021, S. 10 ff.). An diesem Pr�fungsma�stab �ndert auch der Umstand nichts, dass der Kl�ger die Klage ausdr�cklich allein auf das TTDSG und nicht auf Verst��e gegen die DSGVO st�tzt. Denn vorliegend ist die DSGVO lediglich Pr�fungsma�stab f�r die tatbestandlichen Voraussetzungen des � 25 TTDSG kraft der ausdr�cklichen gesetzlichen Verweisung in Abs. 1 S. 2 (anders allerdings bei den Klageantr�gen Nr. 2 und 3, siehe hierzu unter Ziffer II. und III.).

110 i) Einwilligung im Sinne des Art. 4 Nr. 11 DSGVO ist jede freiwillig f�r den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverst�ndlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erkl�rung oder einer sonstigen eindeutigen best�tigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

111 Die vorliegend von der Beklagten eingeholte Einwilligung beruht bereits nicht auf einer freiwilligen Entscheidung der Nutzer (so auch BayLDA, Stellungnahme vom 09.09.2022, S. 9 ff., Bl. 654 ff. d.A.):

112 Als freiwillig kann die Einwilligung nur dann betrachtet werden, wenn die betroffene Person tats�chlich eine Wahlm�glichkeit hat, d.h. auch ohne Nachteile auf die Erteilung der Einwilligung verzichten kann (Ehmann/Selmayr/Klabunde, 2. Aufl. 2018, DSGVO Art. 4 Rn. 49). Dies ist angesichts des Aufbaus der von der Beklagten verwendeten CMP nicht der Fall. So kann auf der ersten Seite der CMP (vgl. Anlage K 58), welche die Nutzung der Webseite bis zur Einwilligungserteilung oder -verweigerung durch teilweises Verdecken der Webseite verhindert, lediglich die Einwilligung in vollem Umfang erteilt oder durch Bet�tigung der Schaltfl�che „Einstellungen“ eine gesonderte Auswahl getroffen werden. Dabei ist die Schaltfl�che „Akzeptieren“ nochmals durch die blaue Markierung besonders in den Vordergrund ger�ckt, so dass f�r den Nutzer offensichtlich ist, dass deren Bet�tigung die schnellste M�glichkeit darstellt, die Webseite zu nutzen. Bereits der Umstand, dass ein Besucher die Webseite der Beklagten nicht ohne weitere Interaktion mit der CMP nutzen kann, spricht gegen eine freiwillige Entscheidung. Zudem ist auf der ersten Ebene der CMP allein aus dem Flie�text ersichtlich, dass die Einwilligung auch abgelehnt werden kann. Ob eine Ablehnung mit Nachteilen oder Mehraufwand verbunden ist, kann der Nutzer dagegen nicht erkennen. Jedenfalls ist eine Verweigerung der Einwilligung erst nach Bet�tigung der Schaltfl�che „Einstellungen“ auf einer zweiten Ebene der CMP m�glich und damit mit mehr Aufwand als das blo�e „Akzeptieren“ der Datenverarbeitung verbunden. Zwar erscheint der damit beschriebene Aufwand als verh�ltnism��ig gering. Gleichwohl ist ein solcher zus�tzlicher Aufwand angesichts der im Internet gerade �blichen Schnelligkeit und geringen Aufmerksamkeit der Nutzer nicht unerheblich. Dabei ist ferner zu ber�cksichtigen, dass auf der zweiten Ebene der CMP die Vielzahl von Einstellungsm�glichkeiten zu einer weiteren Erschwerung der Einwilligungsverweigerung f�hrt. Denn auch hier wird wiederum die Schaltfl�che „Alle Akzeptieren“ sowohl aufgrund der farblichen Gestaltung als auch durch ihre Positionierung und Gr��e nochmals hervorgehoben, w�hrend die Schaltfl�che „alle ablehnen“ in Gr��e und Gestaltung dagegen unauff�llig gehalten ist. Eine sachliche Rechtfertigung f�r die unterschiedliche Behandlung der Wahlm�glichkeiten „Einwilligung erteilen“ und „Einwilligung verweigern“ ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Angesichts der unterschiedlichen Gestaltung erscheint es daher naheliegend, dass hierdurch das Wahlrecht der Webseitenbesucher beeinflusst werden soll (vgl. BGH NJW 2020, 2540 Rn. 37 - Planet 49). Keine Rolle spielt es in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte die CMP als Teil des TFC 2.0 einsetzt und behauptet, diesbez�glich keine Gestaltungsm�glichkeiten zu haben. Denn die Beklagte ist daf�r selbst verantwortlich, eine freiwillige und damit wirksame Einwilligung einzuholen.

113 ii) Ob die Einwilligung daneben auch wegen Versto�es gegen die (gesetzlich nicht geregelten) Informationspflichten (vgl. hierzu etwa EuGH MMR 2019, 732 Rn. 75 - Planet49) unwirksam ist - wof�r angesichts des blo�en Umfangs der dargelegten Verarbeitungsvorg�nge und des im CMP verwendeten Aufbaus mittels Men�s und Untermen�s erhebliche Gr�nde sprechen - kam es daher im Ergebnis nicht mehr an.

114 iii) Mangels Wirksamkeit einer etwaigen Einwilligung konnte es dahinstehen, ob - wie vom Kl�ger behauptet (siehe Vortrag zu Third-Party-Cookies des Werbenetzwerkes Criteo) - trotz Einwilligungsverweigerung Cookies auf dem Endger�t des Nutzers gespeichert werden.

115 e) Die Einwilligung war schlie�lich auch nicht gem. � 25 Abs. 2 TTDSG entbehrlich, insbesondere war die Speicherung oder der Zugriff auf Informationen nicht unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines Telemediendienstes einen vom Nutzer ausdr�cklich gew�nschten Telemediendienst zur Verf�gung stellen kann, � 25 Abs. 2 Nr. 2 TTDSG. Unbedingt erforderlich ist in diesem Sinne nur, was technisch notwendig ist (vgl. BT-Drs. 19/27441, 38). Es kommt mithin auf den Verwendungszweck bzw. den Dienst an, der gegen�ber dem Nutzer erbracht werden soll (MAH GewRS, � 27 Rn. 131). Die streitgegenst�ndlichen Cookies, die der domain�bergreifenden Nachverfolgung zu Analyse- und Marketingzwecken dienen, sind f�r den Betrieb eines Nachrichtenportals nicht technisch unbedingt erforderlich (vgl. Golland, Das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz, Cookies und PIMS als Herausforderungen f�r Website-Betreiber, NJW 2021, 2238). Dies entspricht auch der Rechtslage zu � 15 Abs. 3 S. 1 TMG, zu dem BGH in richtlinienkonformer Auslegung bereits festgestellt hat, dass eine Zustimmung jedenfalls bei Einsatz von Cookies zur Erstellung von Nutzerprofilen f�r Zwecke der Werbung und Marktforschung erforderlich ist (BGH ZD 2020, 467 Rn. 47 ff. - Cookie-Einwilligung II). Allein der Umstand, dass die Datenspeicherung der Finanzierung des Angebotes der Beklagten dient oder im Rahmen des TCF 2.0 vorgegeben ist, kann hierf�r nicht gen�gen. Es handelt sich dabei lediglich um subjektive Interessen der Beklagten. Im �brigen ist die Vorschrift als Ausnahme vom Grundsatz der Einwilligungsbed�rftigkeit nach allgemeinen Grunds�tzen eng auszulegen.

116 F�r eine Entbehrlichkeit der Einwilligung aufgrund von � 25 Abs. 2 Nr. 1 TTDSG liegen die Voraussetzung ersichtlich nicht vor, bzw. sind solche auch nicht vorgetragen.

117 4. Soweit der Kl�ger weitere Verst��e der Beklagten gegen � 25 TTDSG durch unterschiedliche von dieser verwendete Technologien behauptet, folgt die Kammer dem nicht. Insofern fehlt es an entsprechend substantiiertem Vortrag zu entsprechenden Verletzungshandlungen der Beklagten bzw. unterfallen die behaupteten Verst��e nicht dem Klageantrag.

118 a) Der Kl�ger beanstandet unter anderem ausdr�cklich den Einsatz von „Google Analytics“-Cookies mit der Bezeichnung „_gat_UA-89731071-12“, „_ga“ und „gid“, welche von der Beklagten zur domain�bergreifenden Nachverfolgung (u.a. durch Einsatz eines JavaScripts „linkid.js“) eingesetzt werden w�rden. Die Beklagte hat dies jedoch substantiiert bestritten, indem sie darlegt, dass sie „GoogleAnalytics“ nur in einer reduzierten Form verwendet und auch der Einsatz des Plugins „linkid.js“ nur der optimierten Linkzuordnung innerhalb der Domain diene, mithin kein domain�bergreifendes Tracking erm�gliche. Die Beklagte ist damit ihrer sekund�ren Darlegungslast nachgekommen. Demgegen�ber hat der Kl�ger f�r seine Behauptung nicht Beweis angeboten.

119 Die Kammer geht zwar auch beim Einsatz der oben beschriebenen Cookies von einem Versto� gegen � 25 TTDSG aus, da hierf�r eine Speicherung auf dem Endger�t des Nutzers ohne wirksame Einwilligung gen�gt. Die Kammer kann allerdings auf Grundlage des Parteivortrags und der Beweisangebote nicht feststellen, dass die oben beschriebenen Cookies tats�chlich im Sinne des Klageantrags der domain�bergreifenden Aufzeichnung und Auswertung des Nutzerverhaltens zu Analyse- und Marketingzwecken dienen.

120 Entsprechendes gilt f�r den von dem Kl�ger behaupteten Einsatz eines Tracking-Programcodes „Google AMP Client ID“ mit dem Zweck eines domain�bergreifenden Trackings. Auch hier hat die Beklagte den Einsatz zum domain�bergreifenden Tracking substantiiert bestritten.

121 b) Aus dem kl�gerischen Vortrag zu von der Webseite der Beklagten ausgehenden „HTTP-Transaktionen“ geht bereits nicht hervor, dass diese f�r sich genommen, also ohne Verkn�pfung mit Cookies, dem � 25 TTDSG bzw. dem Klageantrag unterfallen. Insbesondere fehlt es an der substantiierten Darlegung, dass diese Transaktionen zu einer Speicherung auf dem Endger�t des Nutzes f�hren bzw. solche gespeicherten Informationen abrufen. Auch ein in diesem Zusammenhang erfolgendes domain�bergreifendes „Tracking“ ist nicht ausreichend dargelegt.

122 c) Gleiches gilt f�r die vom Kl�ger beanstandete Nutzung des „Local- und Session Storage“. Auch hier ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Technik von der Beklagten konkret f�r eine domain�bergreifenden Nachverfolgung genutzt wird.

123 II. Hinsichtlich des Klageantrags Nr. 2 und Nr. 3 ist die Klage unbegr�ndet.

124 1. Der Kl�ger begehrt von der Beklagten mit Klageantrag Nr. 2 ferner auch Unterlassung, wenn sie nicht den Nutzern Informationen in pr�ziser, transparenter, verst�ndlicher und leicht zug�nglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu �bermittelt. Derartige Informationspflichten k�nnen sich allein aus der DSGVO ergeben (Art. 12 DSGVO). Zwar sind f�r den Fall, dass in Telemedien auch personenbezogene Daten verarbeitet werden, auch die Vorgaben der DSGVO zu beachten (MAH GewRS, a.a.O., Rn. 120) Der Kl�ger hat indessen ausweislich des Protokolls der m�ndlichen Verhandlung die Klage allein auf TTDSG gest�tzt. Zwar verweist � 25 TTDSG u.a. auf die Verordnung (EU) 2016/679 und damit auf die DSGVO (siehe oben). � 25 TTDSG hat jedoch die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder den Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind, zum Gegenstand und sieht hierf�r ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt vor. Eine �ber den Wortlaut des � 25 TTDSG hinausgehende Informationspflicht kann der Kl�ger daher nicht gesondert geltend machen, ohne sich zugleich kumulativ auf die DSGVO zu st�tzen. Mangels Anspruchsgrundlage nach dem TTDSG war die Klage daher insoweit abzuweisen.

125 2. Auch der Klageantrag Nr. 3, der f�r den Falle der gemeinsamen Verantwortlichkeit eine Unterlassung zum Gegenstand hat, soweit nicht entgegen Art. 26 Abs. 2 S. 2 DSGVO das Wesentliche der Vereinbarung zwischen gemeinsam f�r die Verarbeitung Verantwortlichen den Nutzern zur Verf�gung gestellt wird, ist mangels Anspruchsgrundlage nach dem TTDSG unbegr�ndet (siehe oben unter 1.). Denn die Pflichten bei der gemeinsamen Verantwortlichkeit (� 26 Abs. 1 DSGVO) sind vorliegend nicht Gegenstand der Klage, nachdem der Kl�ger diese auf das TTDSG beschr�nkt hat. Aus der Verweisung in � 25 Abs. 1 S. 2 TTDSG eine umf�ngliche Verweisung auf die DSGVO zu entnehmen, ginge zu weit.

126 C. Soweit die Beklagte Antrag auf Vollstreckungsschutz nach � 712 ZPO gestellt hat, war diesem nicht zu entsprechen. Die Voraussetzungen f�r eine Schuldnerschutzanordnung sind nicht gegeben, insbesondere w�rde der Beklagten durch die Vollstreckung nicht ein nicht zu ersetzender Nachteil entstehen. So w�re die Beklagte im Falle der Vollstreckung nicht gehalten, ihr Angebot in der jetzigen Form insgesamt einzustellen. Vielmehr w�re es nur erforderlich, dass sie bei der Einwilligungseinholung im Sinne des � 25 TTDSG informiert. Eine solche Informationserteilung erscheint auch nicht unzumutbar. Damit einhergehende Nachteile, z.B. die Kosten der Erstellung einer den gesetzlichen Anforderungen gen�genden Informationserteilung, etwa in Form einer angepassten CMP, w�ren jedenfalls keine „nicht zu ersetzenden“ Nachteile i.S.v. � 712 S. 1 ZPO.

127 D. Soweit die nachgereichten, nicht nachgelassenen Schrifts�tze anderes als blo�e Rechtsausf�hrungen enthalten, waren sie gem�� � 296a ZPO nicht mehr zu ber�cksichtigen (vgl. Z�ller/Greger, ZPO, 32. Auflage, � 132, Rn. 4), eine Wieder�ffnung der Verhandlung nach � 156 ZPO war, auch in Bezug auf den nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 09.09.2022 (Bl. 637/645 d.A.), nicht geboten (vgl. auch BGH NJW 2000, 143 f. und Z�ller/Greger, 32. Auflage, � 156, Rn. 4 und 5).

128 E. Die Kostenentscheidung beruht auf � 92 Abs. 1 ZPO, soweit der Kl�ger mit seinen Klageantr�gen Nr. 2 und Nr. 3 unterliegt. Soweit der Kl�ger durch seine Klage�nderungen (siehe oben unter A.I.) sein urspr�ngliches Begehren nicht mehr weiterverfolgt hat, ist ihm der hierauf entfallende Anteil entsprechend � 269 Abs. 3 S. 2 ZPO aufzuerlegen (vgl. BeckOK ZPO/Bacher, 46. Ed. 01.09.2022, ZPO � 263 Rn. 36). Aufgrund des Austausches des Streitgegenstands sowohl im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorschriften als auch im Hinblick auf die von der Beklagten verwendete Einwilligungs-Software gewichtet die Kammer ein entsprechendes Unterliegen mit 50 % und das insgesamte Unterliegen mit 75 %.

129 F. Die Entscheidung zur vorl�ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf � 709 S. 1 und 2 ZPO.

Leitsatz

Die Regelung des � 25 TTDSG stellt ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne von � 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 11 UKlaG dar. (Rn. 84) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Es verst��t gegen � 25 TTDSG, wenn der Betreiber einer Webseite es veranlasst, dass Cookies auf dem Endger�t des Nutzers gespeichert und zum „Tracking“ des Nutzers genutzt werden, ohne eine wirksame Einwilligung der betroffenen Nutzer einzuholen. (Rn. 96) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Eine Einwilligung ist nicht freiwillig, wenn der Nutzer diese lediglich in vollem Umfang erteilen oder durch Bet�tigung der Schaltfl�che „Einstellungen“ eine gesonderte Auswahl treffen, die Webseite ansonsten aber nicht nutzen kann. (Rn. 112) (redaktioneller Leitsatz)

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