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19 C 518/22•AG Augsburg 19. Zivilabteilung, 2022-06-28, 19 C 518/22
19 C 518/22Gericht erster Instanz28.06.2022
Eine E-Mail, in der dazu aufgefordert wird, den Kundenservice des Absenders zu bewerten, stellt eine Werbe-E-Mail dar, die bei fehlender Einwilligung das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht des Empf�ngers verletzt. (Rn. 30 – 35) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2022-06-28
Aktenzeichen: 19 C 518/22
Dokumenttyp: Endurteil
1.��� Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung angedrohten Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei an den Gesch�ftsf�hrern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, im gesch�ftlichen Verkehr den Kl�ger zu Werbezwecken per E-Mail unter der E-Mail Adresse „....de“ zu kontaktieren, ohne dass hierf�r eine Einwilligung des Kl�gers vorliegt.
2.��� Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.�
3.��� Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Kl�gers durch Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kl�ger vor der Vollstreckung Sicherheit in H�he von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.�
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
1 Die Parteien streiten �ber einen Anspruch des Kl�gers auf Unterlassung von verbotener Werbung.
2 Mit Telefax vom 01.09.2019 widersprach der Kl�ger gegen�ber der Beklagten, sowie s�mtlicher mit ihr verbundener Unternehmen, jedweder �bersendung von Werbung. Diesen Werbewiderspruch hat die Beklagte �ber zwei Jahre ordnungsgem�� ber�cksichtigt. Am 17.01.2022 rief der Kl�ger bei der Beklagten an und erkundigte sich �ber eine ihm zugegangenen E-Mail mit dem Inhalt „... I.Abbuchung gescheitert“. Der Beklagte best�tigte dem Kl�ger in dem Telefonat, dass alle offenen Posten beglichen seien und keine Probleme bei der Abbuchung vorliegen.
3 Der Kl�ger erhielt sp�ter am selben Tag eine mit „Sind Sie zufrieden mit unserem Service? Ihre Meinung ist uns wichtig“ �berschriebene E-Mail an die Adresse @...de, mit der Aufforderung eine Bewertung f�r das vorausgehende Telefonat abzugeben.
4 In den Folgetagen erkundigte sich der Kl�ger bei der Beklagten hinsichtlich des Fortbestehens des Werbewiderspruchs. Die Beklagte erkl�rte daraufhin unter anderem:
„Am gestrigen Tag, den 17.01.2022, wurde diese Einstellung ge�ndert, sodass keine Werbesperre mehr vorliegt.“
„Leider liegt uns dazu kein Gespr�chsmitschnitt vor.“
„Wir gehen daher von einem Fehler durch den Mitarbeiter aus.“
„Die Sperre f�r werbliche Kommunikation wurde nach Ihrer Kontaktaufnahme unverz�glich erneut gesetzt, sodass Sie in Zukunft keine Werbung von uns erhalten werden.“
5 Der Kl�ger regte zuletzt an, dass die Beklagte vorsorglich eine Unterlassungserkl�rung abgibt. Die Beklagte erkl�rte hierzu, dass sie keine Unterlassungserkl�rung abgeben werde.
6 Weitere E-Mails erhielt der Kl�ger nicht.
7 Der Kl�ger behauptet, dass es der Beklagten bewusst gewesen sei, dass es sich um eine Werbe-E-Mail handle, da in der Signatur der Hinweis erteilt worden sei: „Wir respektieren Ihre Privatsph�re. Hier k�nnen Sie sich von werblichen E-Mail-Nachrichten von ... abmelden.“.
8 Der Kl�ger ist der Auffassung, dass es sich bei der streitgegenst�ndlichen E-Mail um Werbung handle. Zumindest die E-Mail vom 17.01.2022 „... I.Abbuchung gescheitert“ sei seinen Behauptungen nach zu Folge als eine SPAM E-Mail zu klassifizieren. Er betont, dass Kundenzufriedenheitsabfragen zumindest auch dazu dienen w�rden, befragte Kunden an sich zu binden und k�nftige Gesch�ftsabschl�sse zu f�rdern. Durch derartige Befragungen werde dem Kunden der Eindruck vermittelt, der fragende Unternehmer bem�he sich auch nach Gesch�ftsabschluss um ihn. Der Unternehmer bringe sich bei dem Kunden in Erinnerung, was der Kundenbindung diene und eine Weiterempfehlung erm�gliche. Damit solle auch weiteren Gesch�ftsabschl�ssen der Weg geebnet und hierf�r geworben werden.
9 Der Kl�ger ist der Ansicht, dass es unzutreffend sei, dass die streitgegenst�ndliche E-Mail ausschlie�lich das Ersuchen f�r eine Bewertung enthalte. In der E-Mail werbe die Beklagte direkt mittels eines Links f�r das sogenannte ... Control-Center und f�r das ... Hilfe-Center. Insbesondere verweise die Beklagte auch mittels Links auf ihre App, die sogenannte ... Control-Center-App.
10 Der Kl�ger ist der Ansicht, dass es sich bei einer E-Mail bereits dann um Werbung handle, wenn in der Signatur auf die eigene (kostenfreie) App verwiesen werde. Des Weiteren sei Werbung jede �u�erung bei der Aus�bung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freuen Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu f�rdern. Hiervon sei auch die mittelbare Absatzf�rderung, beispielsweise in Form von Imagewerbung, erfasst Der Kl�ger meint der Unterlassungsanspruch erg�be sich aus einer rechtswidrigen Verletzung des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts.
11 Der Kl�ger ist der Ansicht, Werbung per E-Mail ohne vorherige ausdr�ckliche Einwilligung stelle eine unzumutbare Bel�stigung und somit auch einen Eingriff in das Allgemeine Pers�nlichkeitsrecht dar.
12 Der Kl�ger meint eine Wiederholungsgefahr sei gegeben. Bereits eine Verletzungshandlung begr�nde die tats�chliche Vermutung k�nftiger weiterer Verletzungshandlungen und damit die Wiederholungsgefahr.
13 Der Kl�ger beantragt,
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung angedrohten Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei an den Gesch�ftsf�hrern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, im gesch�ftlichen Verkehr den Kl�ger zu Werbezwecken per E-Mail unter der E-Mail Adresse @....de zu kontaktieren, ohne dass hierf�r eine Einwilligung des Kl�gers vorliegt.
14 Die Beklagte beantragt,
Die Klage wird abgewiesen.
15 Die Beklagte ist der Ansicht die E-Mail vom 17.01.2022 enthalte ausschlie�lich das Ersuchen, die Leistung des Kundenservice zu bewerten. Sonstige Werbeinformationen h�tten sich hieraus nicht ergeben.
16 Die Beklagte meint, dass sich die Kundenzufriedenheitsabfrage nicht auf eine produktbezogene Leistung der Beklagten oder auf das Leistungsspektrum der Beklagten als solches beziehe, wodurch die E-Mail nicht als Werbung zu qualifizieren sei. Mit der Kundenzufriedenheitsabfrage sei nicht die Absicht einhergegangen, weitere Gesch�ftsabschl�sse mit dem Kl�ger vorzubereiten und/ oder f�r die Produkt- und/ oder Leistungsvielfalt der Beklagten zu werben. Gegenstand der Kundenzufriedenheitsabfrage sei ausschlie�lich die Frage, ob der Kundenservice der Beklagten die Anfrage des Kl�gers vollumf�nglich und zutreffend beantwortet hatte und der Kl�ger insoweit mit der Antwort des Kundenservice der Beklagten zufrieden war. In diesem Zusammenhang behauptet die Beklagte, dass dies sich im �brigen auch aus der zeitlichen Abfolge des Gespr�chs am 17. Januar 2022 und der am gleichen Tage versandten Anfrage ergebe. Die Beklagte ist der Ansicht, dass in der E-Mail ausschlie�lich auf das Gespr�ch mit dem Kl�ger Bezug genommen worden sei. Dar�ber hinaus bef�nden sich keine Werbehinweise in der Abfrage.
17 Die Beklagte ist der Ansicht, dass das Bewerben des „... Hilfe-Centers“ und des „... Control-Center“ keinen Werbecharakter entfalte. Beide Onlinebereiche w�rden ausschlie�lich Informationen �ber etwaige bestehende Vertragsbeziehungen des Kunden mit der Beklagten halten und zielen nicht auf eine produktbezogene Werbung der Beklagte f�r neue Dienste oder Hardwarekomponenten ab. Dies erg�be sich aus der Gesamtschau der streitgegenst�ndlichen Nachricht.
18 Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie nicht davon ausgegangen sei, dass es sich bei der streitgegenst�ndlichen E-Mail um Werbung handle. Der Hinweis �ber die M�glichkeit, den Empfang werblicher E-Mails zu untersagen, bef�nde sich am Ende der Darstellung der weiteren Bezugsquellen vertragsrelevanter Informationen. Dementsprechend handle es sich bei dem Hinweis ebenfalls um vertragsrelevante Informationen. Dies impliziere nicht, dass die Beklagte eine werbliche E-Mail versandt habe.
19 Die Beklagte ist der Ansicht, dass sich aus der streitgegenst�ndlichen E-Mail keine Imagewerbung der Beklagten oder mittelbare Absatzf�rderung in sonstiger Weise ergebe. Die Beklagte teile einem Kunden lediglich mit, der sich selbst an die Beklagte wandte zur Kl�rung vertragsrelevanter Fragen, in welchen Quellen er weitere Vertragsinformationen erhalten k�nne.
20 Die Beklagte meint hilfsweise, es handle sich bei der �bermittlung der Kundenzufriedenheitsabfrage um einen nicht zur Abgabe einer Unterlassungserkl�rung verpflichteten Einzelfall („Ausrei�er“). Die Beklagte ist der Ansicht, dass die mit einer bestimmten Werbemethode verbundene Bel�stigung des Adressaten in Grenzf�llen ein so geringes Ausma� besitzen k�nne, dass sie, solange sie nicht massiv auftritt, gerade noch hinnehmbar erscheine. Hierbei sei eine Interessenabw�gung vorzunehmen zwischen den Interessen des Adressaten der elektronischen Sendung und des versendenden Unternehmens.
21 Die Beklagte ist der Meinung, dass zu beachten sei, dass die Beklagte gerade nicht unvermittelt und aus eigenem Antrieb eine werbliche E-Mail an den Kl�ger gerichtet habe, sondern sie habe auf die von dem Kl�ger ausgehende Anfrage reagiert und den Kl�ger nach seiner Zufriedenheit mit der Beantwortung vertragsrelevanter Themen befragt. Dementsprechend m�sse der Kl�ger gerade keine k�nftigen, von der Beklagten ausgehenden Werbema�nahmen erwarten.
22 Die Beklagte ist der Auffassung, der geltend gemachte Unterlassungsanspruch stehe dem Kl�ger nicht zu. Die von ihm beanstandete Kundenzufriedenheitsabfrage unterfiele nicht dem Werbewiderruf des Kl�gers.
23 Zur Erg�nzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts�tze nebst Anlagen sowie das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 28.06.2022 Bezug genommen.
24 Die zul�ssige Klage ist begr�ndet.
I.
25 1. Der Anspruch auf Unterlassung der Zusendung weiterer Werbe-E-Mails ergibt sich aus �� 1004 Abs. 1 BGB analog, � 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG.
26 a) Bei der E-Mail vom 17.01.2022 handelt es sich um eine Werbe-E-Mail.
27 Die Beurteilung von Werbung richtet sich zentral nach � 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG.
28 Werbung ist jede �u�erung bei der Aus�bung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu f�rdern. Unter dem Werbebegriff fallen nicht nur unmittelbar produktbezogene Angebote und Nachfragehandlungen, sondern auch Ma�nahmen der mittelbaren Absatzf�rderung, bspw. in Form der Imagewerbung.
29 Im Rahmen der Imagewerbung steht nicht die Werbung eines Produktes im Vordergrund, sondern der Eindruck, den ein Unternehmen oder ein Produkt in der �ffentlichkeit hinterl�sst, vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2018, Az. VI ZR 225/17, BGH NJW 2018, 3506 (3507).
30 Durch die E-Mail vom 17.01.2022, sollte der Kl�ger den Kundenservice der Beklagten bewerten. Diese Bewertung dient dazu, anhand von Kundenfeedback, die Dienstleistungen bzw. den Kundenservice der Beklagten zu verbessern. Durch einen guten Kundenservice verbessert sich auch das Image des Unternehmens, wodurch, bei einer E-Mail die der Bewertung des Kundenservices dient, von einer Werbe-E-Mail auszugehen ist.
31 Es ist nicht ausschlaggebend, ob die E-Mail einen Produktbezug hat oder nicht. Durch die �u�erungen seitens der Beklagten kann davon ausgegangen werden, dass sie sich durchaus �ber den Werbecharakter bewusst war.
32 Der Kl�ger hat per Widerruf den Empfang von Werbe-E-Mails untersagt. Die Beklagte �u�erte gegen�ber dem Kl�ger, dass am 17.01.2022 die Einstellung, dem Beklagten keine Werbe-E-Mails zukommen zulassen, ge�ndert worden ist, wodurch der Widerspruch des Beklagten dies zu unterlassen im System nicht mehr vermerkt war. Erst nach dem Telefonat und nach Aufhebung dieser Sperre wurde dem Beklagten eine E-Mail zur Bewertung des Telefonates zugestellt. Diese E-Mail w�re dem Kl�ger nicht zugestellt worden, wenn der Widerspruch noch korrekterweise im System vermerkt gewesen w�re.
33 Die Beklagte �u�erte gegen�ber dem Kl�ger, dass von dem Telefonat kein Mitschnitt zur Verf�gung stehe, wodurch nicht gesagt werden kann, ob das L�schen des Widerrufes durch den Kl�ger erw�nscht war. Unabh�ngig davon tr�gt die Beklagte hierf�r die Beweislast, der sie nicht nachkommen kann, und zum anderen �u�erte die Beklagte gegen�ber dem Kl�ger, dass die Aufhebung des Widerspruchs ein Fehler eines Mitarbeiters war. Die Beklagte �u�erte in diesem Zusammenhang, dass die Sperre f�r werbliche Kommunikation nach erneuter Kontaktaufnahme durch den Beklagten wieder eingestellt worden sei. Das die Beklagte auf erneute R�ckfrage seitens des Kl�gers, keine weitere E-Mail zur Bewertung des Kundenservices verschickte untermalt erneut, dass von einem Werbecharakter auszugehen ist.
34 In der streitgegenst�ndlichen E-Mail vermerkte die Beklagte, dass die Privatsph�re der Kunden respektiert werde, wodurch der Kunde die M�glichkeit - mittels eines Links - hat sich von den werblichen E-Mail-Nachrichten von ... abzumelden.
35 b) Das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht des Kl�gers ist verletzt.
36 � 1004 BGB sch�tzt unmittelbar nur das Eigentum und gem�� Verweisung bestimmte dingliche Rechte. Es findet jedoch eine analoge Anwendung auf Rechtsg�ter des � 823 Abs. 1 BGB statt. Zu den „sonstigen Rechten“ z�hlt das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht.
37 c) Die Beklagte ist als unmittelbare Verursacherin Handlungsst�rerin.
38 d) Es handelt sich um eine rechtswidrige Beeintr�chtigung.
39 Der Kl�ger m�sste die Beeintr�chtigung dulden, wenn sie nach � 1004 Abs. 2 BGB analog rechtm��ig w�re. F�r die Rechtm��igkeit ist hier eine Interessenabw�gung vorzunehmen. Ein rechtswidriger Eingriff liegt schon bei einmaliger Zusendung einer Werbe-E-Mail vor, wenn diese ohne vorherige Einwilligung des Adressaten erfolgt. Wie bereits oben vermerkt, lag eine solche Einwilligung nicht vor.
40 Das Interesse des Kl�gers �berwiegt das Interesse der Beklagten. Der Kl�ger hat das Recht darauf, dass seine Privatsph�re gesch�tzt wird. Er hat explizit einen Widerruf erteilt, damit ihm keine Werbe-E-Mails zugestellt werden. Das Interesse der Beklagten, eine Bewertung f�r Ihren Kundenservice zu bekommen steht im Vergleich zum Interesse des Kl�gers au�er Verh�ltnis.
41 f) Die Wiederholungsgefahr nach � 1004 Abs. 1 S. 2 BGB ist gegeben.
42 Trotz Widerspruchs bekam der Kl�ger die verfahrensgegenst�ndliche Werbe-E-Mail. Nach dem Telefonat erhielt der Kl�ger die E-Mail zur Bewertung.
43 Da er die E-Mail zugestellt bekam, obwohl der Werbewiderspruch noch nicht erloschen war, kann von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden.
44 Die Beklagte verweigerte das Unterzeichnen einer Unterlassungserkl�rung. Dies w�re deutlich kosteng�nstiger gewesen. Bei einem funktionierenden System innerhalb des Unternehmens w�rde auch keine Gefahr bestehen, dass dem Kl�ger erneut eine Werbe-E-Mail zugestellt wird.
II.
45 Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die vorl�ufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach � 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
III.
46 Der Streitwert war in H�he von 1.000 € festzusetzen.
Eine E-Mail, in der dazu aufgefordert wird, den Kundenservice des Absenders zu bewerten, stellt eine Werbe-E-Mail dar, die bei fehlender Einwilligung das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht des Empf�ngers verletzt. (Rn. 30 – 35) (redaktioneller Leitsatz)
Unzul�ssige E-Mail-Werbung trotz erkl�rtem Widerruf der Einwilligung
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