OLG M�nchen 18. Zivilsenat, 2022-09-20, 18 U 6314/20 Pre

18 U 6314/20 PreObergericht / Civil Chamber 1820.09.2022

Regest

Zum grunds�tzlich bestehenden vertraglichen Anspruch des Nutzers eines sozialen Netzwerks gegen dessen Anbieter auf Unterlassung einer erneuten Kontosperrung und Beitragsl�schung bei Fehlen einer Bestimmung in den Gesch�ftsbedingungen, wonach sich der Anbieter verpflichtet, den Nutzer �ber die Entfernung seines Beitrags zumindest unverz�glich nachtr�glich und �ber eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos vorab zu informieren, ihm den Grund daf�r mitzuteilen und eine M�glichkeit zur Gegen�u�erung einzur�umen, an die sich eine Neubescheidung anschlie�t (im Anschluss an BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20 und BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 192/20).

Gesamter Gesetzestext

OLG M�nchen 18. Zivilsenat — 2022-09-20 — 18 U 6314/20 Pre — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2022-09-20

Aktenzeichen: 18 U 6314/20 Pre

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zur�ckweisung der weitergehenden Berufung - das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 01.10.2020, Az. 8 O 332/20, teilweise abge�ndert und wie folgt neu gefasst:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kl�ger auf www.f. .com zu sperren (insbesondere ihm die Nutzung der Funktionen von www.f. .com wie Posten von Beitr�gen, Kommentieren fremder Beitr�ge und Nutzung des Nachrichtensystems vorzuenthalten), ohne ihm unverz�glich den Anlass der Sperrung mitzuteilen.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kl�ger vorgerichtliche Anwaltskosten in H�he von 179,27 € zu erstatten.

  3. Im �brigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Berufung des Kl�gers wird zur�ckgewiesen.

III. Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Kl�ger 83% und die Beklagte 17%.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kl�ger 93% und die Beklagte 7%.

IV. Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar,

  1. in Ziffer I 1 gegen Sicherheitsleistung in H�he von 3.000 €,

  2. im �brigen gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

V. Die Revision wird zugelassen, soweit der Senat der Klage gem�� Ziffer I 1 stattgegeben hat.

Tatbestand

I.

1 Der Kl�ger macht gegen die Beklagte Anspr�che im Zusammenhang mit der Sperrung seines mit der E-Mail-Adresse z.@…com eingerichteten Nutzerkontos auf der Plattform „F.“ geltend. Er begehrt von der Beklagten Unterlassung einer (erneuten) Sperrung ohne Mitteilung von Anlass und Begr�ndung, Datenberichtigung sowie die Feststellung, dass der Beklagten kein Recht zur Verh�ngung einer Sperre am 05.09.2019 ohne Angabe von Gr�nden zustand. Des Weiteren macht er Anspr�che auf Erteilung verschiedener Ausk�nfte, Schadensersatz, vorgerichtliche Anwaltskosten und zuletzt auch Anspr�che auf Einr�umung des Zugriffs auf das F.-Konto https://www.f…com/r. … sowie Vervollst�ndigung dieses Kontos, insbesondere Wiederherstellung des Administratorzugriffs auf die Seite „Z.news“, geltend.

2 Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstands und der Antr�ge in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils des Landgerichts Traunstein vom 01.10.2020 (Bl. 141/143 d.A.) Bezug genommen.

3 Das Landgericht hat der Klage nur hinsichtlich der kl�gerischen Anspr�che auf Unterlassung der Kontosperrung, ohne dem Kl�ger zugleich in speicherbarer Form den Anlass der Sperrung und die Begr�ndung, weshalb es sich um einen Versto� handeln soll, mitzuteilen, sowie auf Freistellung von au�ergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in H�he von 691,33 € stattgegeben. Auf die Entscheidungsgr�nde des erstinstanzlichen Urteils vom 01.10.2020 (Bl. 144/155 d.A.) wird verwiesen.

4 Gegen dieses Urteil haben beide Parteien form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren jeweils weiterverfolgen, wobei der Kl�ger seine Klage um zwei neue Antr�ge im Hinblick auf das F.-Konto https://www.f…com/r. … erweitert hat und nunmehr Erstattung (nicht mehr Freistellung) von vorgerichtlichen Anwaltskosten in H�he von 749,34 € verlangt.

5 Wegen des Berufungsvorbringens des Kl�gers wird auf die Schrifts�tze vom 18.12.2020 (Bl. 187/209 d.A.), 19.01.2022 (Bl. 273/286 d.A.) und 21.01.2022 (Bl. 289 d.A.) Bezug genommen.

6 Der Kl�ger beantragt mit seiner Berufung zuletzt (Bl. 274/275 d.A.):

  1. Das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 16.07.2020, Az. 8 O 332/20, wird teilweise abge�ndert.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, die bei ihr gespeicherten Daten des Kl�gers dahingehend zu berichtigen, dass das Vorliegen eines Versto�es gegen die Nutzungsbedingungen aus dem Datensatz gel�scht und der Z�hler, der die Zahl der Verst��e erfasst, um einen Versto� zur�ckgesetzt wird.

  3. Es wird festgestellt, dass der Beklagten kein Recht zustand, gegen den Kl�ger, ohne die Angabe von Gr�nden, am 05.09.2019 eine Sperre in Form einer Einschr�nkung der Nutzungsm�glichkeiten der Plattform zu verh�ngen.

  4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kl�ger Auskunft �ber Grund und Anlass der Sperre vom 05.09.2019 zu erteilen.

  5. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kl�ger Auskunft zu erteilen, ob die Sperre gem. Ziff. 3 durch ein beauftragtes Unternehmen erfolgte und in letzterem Fall, durch welches.

  6. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kl�ger Auskunft zu erteilen, ob sie konkrete oder abstrakte Weisungen, Hinweise, Ratschl�ge oder sonst irgendwelche Vorschl�ge von der Bundesregierung oder nachgeordneten Dienststellen hinsichtlich der L�schung von Beitr�gen und/oder der Sperrung von Nutzern erhalten hat, und ggf. welche.

  7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger Schadensersatz in H�he von 1.500,- € € zzgl. Zinsen in H�he von f�nf Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2019 zu zahlen.

  8. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kl�ger unter dessen Email-Adresse z.@…com Zugriff auf das F.-Konto https://www.f… com/r. zu verschaffen.

  9. Die Beklagte wird verurteilt, das F.-Konto https://www.f… com/r. n der Weise zu vervollst�ndigen, dass alle Verkn�pfungen mit anderen Seiten sowie alle im Messenger-System vorhandenen Nachrichten wiederhergestellt werden; insbesondere der Administratorzugriff �ber das F.-Konto https://www.f…com/r…auf die Seite „Z.Onews“ (https://www.f…com/Z. news-P.-PR-…wiederhergestellt wird.

  10. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kl�ger vorgerichtliche Anwaltskosten in H�he von 749,34 € € zu erstatten.

7 Die Beklagte beantragt mit ihrer Berufung

die Ab�nderung des erstinstanzlichen Urteils und Abweisung der Klage einschlie�lich der neuen Klageantr�ge (Bl. 178 und 296 d.A.).

8 Beide Parteien beantragen jeweils

wechselseitig die Zur�ckweisung der gegnerischen Berufung.

9 Wegen des Berufungsvorbringens und des Erwiderungsvorbringens der Beklagten wird auf die Schrifts�tze vom 01.12.2020 (Bl. 176/185 d.A.), 03.02.2021 (Bl. 212/231 d.A.) und 24.02.2022 (Bl. 295/307 d.A.) verwiesen.

10 Der Senat hat mit Hinweis und Vergleichsvorschlag vom 21.07.2021 (Bl. 233/240 d.A.) vorl�ufige Hinweise zur Sach- und Rechtslage erteilt. Mit Beschluss vom 25.08.2021 (Bl. 261/262 d.A.) war das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden. Weitere Hinweise sind mit Ladungsverf�gung vom 19.04.2022 nach Wiederaufnahme des Verfahrens erteilt worden. Auf die vorgenannten Hinweise wird ebenso wie auf das Sitzungsprotokoll vom 12.07.2022 (Bl. 315/316 d.A.) Bezug genommen. Nach Schluss der m�ndlichen Verhandlung haben der Kl�ger mit Schriftsatz vom 12.07.2022 (Bl. 317/320 d.A.) und die Beklagte mit Schriftsatz vom 25.07.2022 (Bl. 322/333 d.A.) noch erg�nzende Rechtsausf�hrungen gemacht.

Gründe

II.

11 Die zul�ssige Berufung der Beklagten hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Dem Kl�ger steht der vom Landgericht zugesprochene Anspruch auf Unterlassung der Sperrung, wenn auch in eingeschr�nkterem Umfang, zu. Soweit das Landgericht einen Anspruch des Kl�gers gegen die Beklagte auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in H�he von 691,33 € bejaht hat, erweist sich ein solcher Anspruch - nach Umstellung durch den Kl�ger in einen Zahlungsantrag - nur in H�he von 179,27 € als begr�ndet, da f�r den Unterlassungsantrag lediglich ein Gegenstandswert von 2.500 € anstelle der vom Landgericht angenommenen 10.000 € zugrunde zu legen ist.

12 1. Das Landgericht hat die - auch im Berufungsverfahren von Amts wegen zu pr�fende (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.2002 - III ZR 102/02, NJW 2003, 426, juris Rn. 9) - internationale Zust�ndigkeit der deutschen Gerichte zutreffend bejaht.

13 Diese folgt aus Art. 17 Abs. 1 lit. c, Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europ�ischen Parlaments und des Rats vom 12. Dezember 2012 �ber die gerichtliche Zust�ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Br�ssel Ia-VO) (vgl. auch BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20, NJW 2021, 3179, Rn. 24). Danach kann der Kl�ger als Verbraucher, der die Plattform der Beklagten privat und nicht beruflich oder gewerblich nutzt, gegen die Beklagte, die ihre gewerbliche T�tigkeit auch auf Deutschland ausgerichtet hat, vor dem Gericht seines Wohnsitzes und damit vor dem Landgericht Traunstein Klage erheben.

14 2. Dem Kl�ger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung zu, ihn auf www.f…com zu sperren, ohne ihm zugleich den Anlass der Sperrung mitzuteilen. Ein dar�ber hinausgehender Anspruch auf eine Mitteilung „in speicherbarer Form“ sowie „der Begr�ndung, weshalb es sich um einen Versto� handeln soll“, besteht dagegen - anders als es das Landgericht angenommen hat - nicht.

15 a) Der Antrag ist entgegen der Ansicht der Beklagten hinreichend bestimmt. Der Umfang der Unterlassungspflicht ist mit dem Begriff „sperren“ in Verbindung mit der in Klammern gesetzten Erg�nzung (“insbesondere ihm die Nutzung der Funktion von www.f…com wie Posten von Beitr�gen, Kommentieren fremder Beitr�ge und Nutzung des Nachrichtensystems vorzuenthalten) so konkret bezeichnet, dass er zugleich von den beklagtenseits genannten - bereits vom Wortsinn her zu unterscheidenden - Begriffen der Deaktivierung oder K�ndigung des Nutzungsvertrags, die anders als die angegriffene Sperre nicht nur eine vor�bergehende Versetzung in den „read-only-Modus“ beinhalten, abgrenzbar ist. �ber die konkrete Zeitdauer der Sperre sagt der Antrag dabei zul�ssigerweise nichts aus.

16 Es handelt sich auch nicht um einen „verdeckten“ Leistungsantrag (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 25.07.2022, S. 3 = Bl. 324 d.A.); jeder Unterlassungsantrag ist auf eine Leistung gerichtet (vgl. Z�ller/Greger, ZPO, 34. Aufl. 2022, Vor �253 Rn. 3).

17 b) Der geltend gemachte Anspruch ist ebenso wie die weiteren Anspr�che nach deutschem Recht zu beurteilen. Aufgrund der Rechtswahlklausel in Nr. 4.4 der Nutzungsbedingungen der Beklagten (Anlage K 1) unterliegt der zwischen den Parteien geschlossene Nutzungsvertrag nach Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 �ber das auf vertragliche Schuldverh�ltnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) dem deutschen Recht. Dessen Anwendbarkeit erg�be sich im �brigen auch ohne Rechtswahl der Parteien aus Art. 6 Abs. 1 lit. b Rom I-VO, weil ein Verbrauchervertrag vorliegt (vgl. auch BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20, NJW 2021, 3179, Rn. 26).

18 c) Die Beklagte hat durch die Sperrung des kl�gerischen Nutzerkontos gegen ihre Vertragspflichten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Nutzungsvertrag versto�en.

19 aa) Die Beklagte war nicht gem�� Nr. 3.2 und Nr. 1 der Nutzungsbedingungen in der Fassung vom 19. April 2018 (Anlage K 1) zur L�schung der Beitr�ge und Sperrung des Nutzerkontos der Kl�gerin berechtigt. Denn der dort vorgesehene Sperrungsvorbehalt ist gem�� � 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

20 (1) In �bereinstimmung mit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 29.07.2021 in zwei vergleichbaren Parallelverfahren (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20, NJW 2021, 3179 und BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 192/20, ZUM-RD 2021, 612) ist zun�chst festzuhalten, dass die aktualisierten Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards der Beklagten (Anlagen K 1 und K 3) - bei denen es sich um Allgemeine Gesch�ftsbedingungen im Sinne der �� 305 ff. BGB handelt - wirksam in das Vertragsverh�ltnis der Parteien einbezogen wurden (� 305 Abs. 2 BGB).

21 Der Kl�ger hat sein Einverst�ndnis mit den aktualisierten Gesch�ftsbedingungen erkl�rt und das an ihn gerichtete Angebot auf Abschluss eines �nderungsvertrags angenommen, indem er den ge�nderten Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards, die ihm im Rahmen eines sog. Pop-up-Fensters zur Kenntnis gebracht wurden, durch Anklicken der entsprechenden Schaltfl�che ausdr�cklich zugestimmt hat.

22 Auf diese Konstellation findet entgegen der Ansicht des Kl�gers weder �308 Nr. 5 BGB Anwendung noch ist seine Einverst�ndniserkl�rung gem�� � 138 Abs. 1 BGB als unwirksam anzusehen. Auf die diesbez�glichen Ausf�hrungen des Bundesgerichtshofs in den vorzitierten Entscheidungen vom 29.07.2021 (vgl. etwa BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20, NJW 2021, 3179, Rn. 31 ff.) wird Bezug genommen.

23 (2) Die in das Vertragsverh�ltnis der Parteien einbezogenen Klauseln in Nr. 3.2 und Nr. 1 der Nutzungsbedingungen halten indessen einer Inhaltskontrolle nach �� 307 ff BGB nicht stand. Der darin enthaltene Sperrungsvorbehalt ist gem�� � 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil ein verbindliches Verfahren zur Anh�rung des betroffenen Nutzers fehlt (vgl. BGH a.a.O., Rn. 51 ff.).

24 Die nach dem Bundesgerichtshof erforderliche Abw�gung der einander gegen�berstehenden Grundrechte und Interessen der Parteien sowie der einzubeziehenden Drittinteressen ergibt, dass die Beklagte als Anbieterin eines sozialen Netzwerks zwar grunds�tzlich berechtigt ist, den Nutzern ihres Netzwerks in Allgemeinen Gesch�ftsbedingungen die Einhaltung objektiver, �berpr�fbarer Kommunikationsstandards vorzugeben, die �ber die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen. In diesem Rahmen darf sie sich das Recht vorbehalten, bei Versto� gegen die Kommunikationsstandards Ma�nahmen zu ergreifen, die eine Entfernung einzelner Beitr�ge und die Sperrung des Netzwerkzugangs einschlie�en (vgl. BGH a.a.O., Leitsatz 2 und Rn. 78). F�r einen interessengerechten Ausgleich der kollidierenden Grundrechtspositionen und damit die Wahrung der Angemessenheit im Sinne von � 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist jedoch erforderlich, dass sich die Beklagte in ihren Gesch�ftsbedingungen dazu verpflichtet, den betreffenden Nutzer �ber die Entfernung seines Beitrags zumindest unverz�glich nachtr�glich und �ber eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos grunds�tzlich vorab zu informieren, ihm den Grund daf�r mitzuteilen und eine M�glichkeit zur Gegen�u�erung einzur�umen, an die sich eine Neubescheidung anschlie�t (vgl. BGH a.a.O., Leitsatz 3 und Rn. 85, 87 f.).

25 Diesen verfahrensrechtlichen Anforderungen gen�gen die Nutzungsbedingungen der Beklagten nicht, da es an der Normierung eines entsprechenden verbindlichen Verfahrens fehlt (vgl. BGH a.a.O., Rn. 93 ff.).

26 bb) Im �brigen folgt der Senat der Auffassung des Landgerichts, dass vorliegend auch deshalb von einer vertraglichen Pflichtverletzung der Beklagten durch die verh�ngte Sperre auszugehen ist, da die Beklagte der ihr insoweit obliegenden sekund�ren Darlegungslast bez�glich eines angeblichen Versto�es des Kl�gers gegen die Nutzungsbedingungen bereits nicht nachgekommen ist bzw. durch die endg�ltige L�schung der Daten den Nachweis einer vertraglichen Pflichtverletzung ihrerseits durch den Kl�ger vereitelt hat. Auf die diesbez�glichen Ausf�hrungen im erstinstanzlichen Urteil unter Ziffer V 2 b) (S. 10 f.) wird Bezug genommen. Aus diesem Grund ist auch von einem Fortbestehen des Nutzungsvertrages zwischen den Parteien auszugehen; die von der Beklagten wohl intendierte au�erordentliche K�ndigung mit anschlie�ender Deaktivierung und L�schung des Kontos ist unwirksam.

27 Bei Verh�ngung der Sperre wurde zudem ausweislich der Screenshots auf S. 18 der Klage (Bl. 18 d.A.) ein Grund hierf�r nicht angegeben.

28 d) Bei der Verletzung von Vertragspflichten kann sich nach der h�chstrichterlichen Rechtsprechung aus � 280 Abs. 1 BGB ein Unterlassungsanspruch ergeben (vgl. BGH a.a.O., Rn. 102 m.w.N.). Ein solcher ist auch in der vorliegenden Konstellation, in der die Beklagte bereits einmal ihre Pflichten aus dem - fortbestehenden - Vertragsverh�ltnis verletzt hat, anzunehmen. Dies gilt ungeachtet der zwischenzeitlichen L�schung des Nutzerkontos (s. hierzu nachfolgend unter Ziff. III 1), nachdem der Kl�ger seinen Angaben in der m�ndlichen Verhandlung vom 16.07.2020 zufolge die Einrichtung eines neuen Kontos anstrebt.

29 Dem stehen auch nicht die Erw�gungen des Kammergerichts Berlin in dem von der Beklagten zitierten Urteil vom 14.03.2022 (Az. 10 U 1075/20) entgegen. Das Kammergericht weist darin einen gleichlautenden Unterlassungsantrag des (dortigen) Kl�gers ab und f�hrt zur Begr�ndung aus, dass die vom Bundesgerichtshof angenommenen Informationspflichten der Beklagten gegen�ber dem Nutzer nicht selbst�ndig einklagbar seien. Da die Entfernungs- und Sperrvorbehalte in den Gesch�ftsbedingungen der Beklagten (unter anderem) den Anforderungen an die Informationspflicht nicht gen�gten, seien die genannten Vorbehalte gem�� � 307 Abs. 1 BGB unwirksam mit der Folge, dass eine vertragliche Grundlage f�r L�schungen und Sperrungen fehle. Gegen L�schungen von Beitr�gen und Teilsperrungen seines Nutzerkontos k�nne der Nutzer im Klagewege vorgehen. Nur in diesem Zusammenhang komme den Informationspflichten eine Bedeutung zu. Da die Informationspflichten keinen eigenen Leistungszweck verfolgten, bestehe kein eigener, auf die Erf�llung der unselbst�ndigen Unterlassungspflicht bezogener Unterlassungsanspruch (KG a.a.O.).

30 Anders als das Kammergericht meint, handelt es sich vorliegend jedoch nicht um einen auf Erteilung einer Information gerichteten Antrag, die nicht selbst�ndig einklagbar w�re und die nicht zum Gegenstand eines Unterlassungsanspruchs gemacht werden k�nnte. Denn der Kl�ger begehrt die Unterlassung einer erneuten Sperre, schr�nkt dies allerdings zul�ssigerweise in �bereinstimmung mit dem bereits erfolgten Vertragsversto� dahin ein, dass er sich (nur) gegen eine erneute Sperre ohne Angabe eines Grundes wendet. Er begehrt mithin das Unterlassen der rechtswidrigen Sperre; ein isolierter Anspruch auf Erteilung einer Information wird damit nicht geltend gemacht.

31 Dar�ber hinaus sprechen auch prozess�konomische Gr�nde f�r die Zulassung des Antrags, da der Kl�ger andernfalls gezwungen w�re, trotz gleichbleibenden Sachverhalts bei unver�nderten Allgemeinen Gesch�ftsbedingungen der Beklagten jeweils erneut gegen derartige Sperrungen im Klagewege vorzugehen.

32 e) In inhaltlicher Hinsicht kann der Kl�ger von der Beklagten verlangen, es zu unterlassen, ihn (erneut) zu sperren, ohne ihm unverz�glich den Anlass der Sperrung mitzuteilen. Ein dar�ber hinausgehender Anspruch besteht jedoch nicht.

33 aa) Hinsichtlich des Umfangs der Mitteilungspflichten kann der Kl�ger allein die Mitteilung verlangen, welches Verhalten zum Anlass der Sperre genommen wurde, nicht jedoch eine weitergehende Begr�ndung im Sinne einer rechtlichen Subsumtion, weshalb es sich um einen Versto� handeln soll. Dies ergibt sich auch aus einem Vergleich mit dem NetzDG: So soll nach dessen Gesetzesbegr�ndung „die in den Beschwerdesystemen der sozialen Netzwerke �bliche Multiple-Choice-Begr�ndungsform“ im Rahmen der in � 3 Abs. 2 Nr. 5 NetzDG normierten Begr�ndungspflicht ausreichen (BT-Drs. 18/12356, S. 23). Wenn die Sperre auf Gr�nde gest�tzt wird, die sich nicht auf rechtswidrige Inhalte nach dem NetzDG beziehen, kann insoweit kein strengerer Ma�stab gelten.

34 Gleiches gilt f�r die vom Kl�ger geforderte Mitteilung „in speicherbarer Form“, die im NetzDG ebenfalls nicht vorgesehen ist. Es erscheint dem Kl�ger zumutbar, eine �ber die Plattform mitgeteilte Begr�ndung ggf. durch einen Screenshot zu sichern.

35 bb) Die Mitteilung des Anlasses der Sperrung hat au�erdem nach nochmaliger Pr�fung unter Ber�cksichtigung der h�chstrichterlichen Rechtsprechung nur „unverz�glich“ (anstatt wie beantragt „zugleich“) zu erfolgen, d.h. ohne schuldhaftes Z�gern (� 121 Abs. 1 Satz 1 BGB).

36 Dem Bundesgerichtshof zufolge ist die erforderliche Anh�rung des Nutzers - die neben der einleitenden Information �ber eine beabsichtigte Kontosperrung und der Mitteilung des Grundes hierf�r auch die M�glichkeit des Nutzers zur Gegen�u�erung mit einer anschlie�enden Neubescheidung umfasst - grunds�tzlich vor der Sperrung des Kontos durchzuf�hren und nur in eng begrenzten, in Allgemeinen Gesch�ftsbedingungen n�her zu bestimmenden Ausnahmef�llen kann von einer vorherigen Durchf�hrung abgesehen werden (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20, NJW 2021, 3179, Rn. 85 und 87). Die vom Kl�ger im Streitfall begehrte Mitteilung des Grundes bzw. Anlasses der Sperrung ist danach Teil des vom Bundesgerichtshofs geforderten Anh�rungsverfahrens, das zwar regelm��ig, aber nicht ausnahmslos vor der Kontosperrung durchzuf�hren ist. Um auch die vom Bundesgerichtshof erw�hnten Ausnahmef�lle angemessen ber�cksichtigen zu k�nnen, erscheint es zu weitgehend, dem Kl�ger einen Anspruch auf Mitteilung „zugleich“ mit der Sperre - im Sinne von „gleichzeitig“ bzw. „zeitgleich“ - zuzubilligen. Vielmehr kann der Kl�ger als „Minus“ gegen�ber seinem urspr�nglichen Antrag nur eine unverz�gliche Mitteilung des Anlasses der Sperrung verlangen. Damit wird zudem ein Gleichlauf mit der vom Bundesgerichtshof im Hinblick auf die L�schung eines Beitrags geforderten unverz�glichen nachtr�glichen Anh�rung (vgl. BGH a.a.O., Rn. 88) sowie mit � 3 Abs. 2 Nr. 5 NetzDG erreicht, der in den unter das NetzDG fallenden Konstellationen ebenfalls eine unverz�gliche Information und Begr�ndung verlangt. In der Mehrzahl der F�lle d�rfte das Erfordernis einer unverz�glichen Mitteilung allerdings faktisch ohnehin darauf hinauslaufen, dass die Begr�ndung wiederum zugleich mit der Sperre zu erfolgen hat. Denn regelm��ig sollte die Pr�fung im Zeitpunkt der Verh�ngung der Sperre auf Seiten der Beklagten bereits abgeschlossen und die Mitteilung des Grundes der Beklagten m�glich und zumutbar sein.

37 Die von der Beklagten angesprochene M�glichkeit einer au�erordentlichen sofortigen K�ndigung ihrerseits bei schweren, etwa strafrechtlich gravierenden Pflichtverletzungen des Nutzers ohne vorherige Abmahnung bleibt hiervon ohnehin unber�hrt.

38 f) Ein vertraglicher Unterlassungsanspruch setzt - ebenso wie ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch entsprechend � 1004 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. � 823 Abs. 1 BGB - eine Erstbegehungs- bzw. Wiederholungsgefahr voraus. Vorliegend folgt aus der bereits begangenen Pflichtverletzung der Beklagten eine tats�chliche Vermutung f�r das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr (vgl. BGH a.a.O., Rn. 103 m.w.N.). F�r eine Widerlegung dieser Vermutung sind weder hinreichende Anhaltspunkte vorgetragen noch ersichtlich.

39 3. Ein Anspruch des Kl�gers gegen die Beklagte auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht nur in H�he von 179,27 €.

40 Die Umstellung des urspr�nglichen Freistellungsin einen Zahlungsantrag ist gem�� � 264 Nr. 3 ZPO ohne weiteres zul�ssig. Die Rechtsanwaltskosten wurden nach Mitteilung des Kl�gervertreters in der m�ndlichen Verhandlung vom 12.07.2022 zwischenzeitlich an seine Kanzlei bezahlt (Bl. 316 d.A.), was beklagtenseits nicht bestritten wurde.

41 Den vom Landgericht mit 10.000 € angesetzten Gegenstandswert f�r den Unterlassungsantrag erachtet der Senat jedoch als �berh�ht. In �bereinstimmung mit der h�chstrichterlichen Rechtsprechung legt der Senat hier f�r die Unterlassung der (vor�bergehenden) Sperre einen Gegenstandswert von 2.500 € zugrunde (vgl. BGH, Beschluss vom 26.11.2000 - III ZR 124/20 und Beschluss vom 28.01.2021 - III ZR 156/20). Da au�ergerichtlich daneben auch noch keine Feststellung oder Freischaltung vom Kl�ger verlangt wurde, ist hier auch noch keine Erm��igung auf 1.500 € veranlasst. Auf die Ausf�hrungen des Senats im Streitwertbeschluss vom 20.09.2022 wird erg�nzend Bezug genommen.

42 Ausgehend von der kl�gerseits geltend gemachten 0,65 Gesch�ftsgeb�hr nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer errechnet sich damit ein Betrag von 179,27 €. Soweit das Landgericht demgegen�ber einen Freistellungsanspruch in H�he von 691,33 € bejaht hat, erweist sich die Berufung der Beklagten in H�he der Differenz mithin als begr�ndet.

III.

43 Die zul�ssige Berufung des Kl�gers bleibt in der Sache ohne Erfolg.

44 1. Dem Kl�ger steht gegen die Beklagte im Hinblick auf die vollst�ndige L�schung des kl�gerischen Nutzerkontos und der damit verbundenen Daten kein Anspruch auf Berichtigung der bei der Beklagten �ber ihn gef�hrten Daten zu (Berufungsantrag Ziff. 2).

45 Der Senat schlie�t sich insoweit der W�rdigung des Landgerichts an, wonach die L�schung des mit der kl�gerischen E-Mail-Adresse verbundenen Nutzerkontos durch den Screenshot in Anlage B 57 zur �berzeugung des Gerichts hinreichend belegt ist. Dies gilt insbesondere unter Ber�cksichtigung der vom Landgericht ebenfalls gew�rdigten kl�gerischen Angaben in der m�ndlichen Verhandlung vom 16.07.2020 (vgl. Bl. 126 d.A.) sowie den weiteren erl�uternden Ausf�hrungen in der Berufungserwiderung der Beklagten, auf die der Kl�ger nicht mehr weiter eingegangen ist. Eines gesonderten L�schungsprotokolls, dessen Fehlen der Kl�ger bem�ngelt hat (vgl. Replik, S. 9 = Bl. 103 d.A. und Schriftsatz vom 25.09.2020 = Bl. 137a d.A.) und dessen Existenz fraglich erscheint, bedarf es dar�ber hinaus nicht. Auch kommt es nicht darauf an, dass der Kl�ger in der m�ndlichen Verhandlung nach Vorlage der Anlage B 57 bestritten hat, dass es nicht m�glich sei, seinen Account wiederherzustellen (vgl. Protokoll Bl. 126 d.A.). Denn einen Anspruch auf Wiederherstellung macht der Kl�ger vorliegend nicht geltend.

46 2. Zutreffend hat das Landgericht den auf Feststellung gerichteten Klageantrag, dass der Beklagten kein Recht zugestanden habe, gegen den Kl�ger ohne die Angabe von Gr�nden am 05.09.2019 eine Sperre in Form einer Einschr�nkung der Nutzungsm�glichkeiten der Plattform zu verh�ngen (Berufungsantrag Ziff. 3), bereits als unzul�ssig angesehen, weil dem Kl�ger das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt (� 256 Abs. 1 ZPO).

47 Gegenstand einer Feststellungsklage kann grunds�tzlich nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines gegenw�rtigen Rechtsverh�ltnisses sein. Ein schutzw�rdiges Interesse an der Feststellung eines vergangenen Rechtsverh�ltnisses kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sich aus der Feststellung noch Rechtsfolgen f�r die Gegenwart und die Zukunft ergeben k�nnen, wenn also an der Feststellung des vergangenen Rechtsverh�ltnisses ein gegenw�rtiges Interesse besteht. Dieses Erfordernis beruht darauf, dass es nicht zu den Aufgaben der Gerichte geh�rt, einem Beteiligten zu bescheinigen, ob er im Recht war oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 17.06.2016 - V ZR 272/15, NJW-RR 2016, 1404, juris Rn. 13 m.w.N.). Da sich der vorliegende Feststellungsantrag dem kl�gerischen Vortrag zufolge - wie das Landgericht zutreffend festh�lt - auf die 30-t�gige Sperre bzw. Versetzung in den „Nur-Lese-Modus“ und damit auf eine erledigte Ma�nahme in der Vergangenheit bezieht, h�ngt die Zul�ssigkeit des Antrags davon ab, ob der Kl�ger noch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, dass die Beklagte die Sperrung seines Kontos nicht vornehmen durfte. Davon kann auf Grundlage des kl�gerischen Vorbringens nicht ausgegangen werden.

48 a) Der Kl�ger hat sein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der am 14.09.2020 gegen ihn verh�ngten Sanktionen vor allem damit begr�ndet, dass ihm eine fortbestehende Rechtsunsicherheit drohe, weil die Beklagte sich weiterhin eines Rechts zur Sperrung ber�hme (Berufungsbegr�ndung, S. 10 = Bl. 196 d.A.). Ihm gehe es um die Beseitigung m�glicher Einschr�nkungen seiner k�nftigen Facebook-Teilnahme. Ziel der Feststellungsklage sei es, k�nftige Facebook-Sperren zu verhindern. Der Antrag sei zul�ssig, weil er verbindliche Klarheit dar�ber schaffe, dass eine zuk�nftige Sperre, L�schung oder K�ndigung des Nutzungsvertrages nicht wegen angeblicher Vertragsverst��e des Kl�gers mit R�cksicht auf den streitgegenst�ndlichen Vorwurf in Betracht komme (a.a.O., S. 11 = Bl. 197 d.A.).

49 Das angestrebte Rechtsschutzziel kann der Kl�ger mit seinem Feststellungsantrag aber gar nicht erreichen. Denn die begehrte Feststellung w�rde sich darin ersch�pfen, dass der Beklagten kein Recht zur Verh�ngung der am 05.09.2019 gegen den Kl�ger ergangenen Sperre zustand; auf die Begr�ndung des festgestellten Rechtsverh�ltnisses w�rde sich die Rechtskraft nicht erstrecken (vgl. Z�ller/Vollkommer a.a.O., � 322 Rn. 6/8). Eine Klarstellung, unter welchen Voraussetzungen eine k�nftige Sanktionierung des Kl�gers auf der Plattform zul�ssig ist, lie�e sich der begehrten Feststellung deshalb gerade nicht entnehmen.

50 Im �brigen l�sst sich auch mit der Behauptung, dass die Beklagte an fr�here Sperren in der Zukunft Konsequenzen dergestalt kn�pfe, dass sich die Dauer k�nftiger Sperren verl�ngere (Replik, S. 14 = Bl. 108 d.A.), ein gegenw�rtiges Feststellungsinteresse nicht begr�nden. Denn die Feststellung der Rechtswidrigkeit der einzelnen Sperre h�tte noch nicht zur Folge, dass der die Sperrung betreffende Vermerk aus dem Datensatz der Beklagten entfernt oder auch nur korrigiert w�rde. Einen hierauf gerichteten Datenberichtigungsanspruch hat der Kl�ger auch geltend gemacht und zudem einen Antrag auf Unterlassung einer erneuten Sperrung gestellt. Ist dem Kl�ger aber eine Klage auf Leistung m�glich und zumutbar, so ist im Interesse der endg�ltigen Kl�rung der Streitfrage in einem Prozess das erforderliche Feststellungsinteresse regelm��ig zu verneinen (vgl. Z�ller/Greger a.a.O. � 256 Rn. 7a m.w.N.; vgl. auch Senat, Urteil vom 07.01.2020 - 18 U 1491/19 Pre, MDR 2020, 552, juris Rn. 88, und Urteil vom 18.02.2020 - 18 U 3465/19 Pre, juris Rn. 62).

51 b) Das daneben verfolgte Rehabilitierungsbed�rfnis des Kl�gers oder sein Recht auf effektiven Rechtsschutz macht den Feststellungsantrag nicht zul�ssig. Denn die Rechtswidrigkeit der Sperrung des Nutzerkontos ist Voraussetzung des mit der Klage ebenfalls geltend gemachten Unterlassungsanspruchs und in diesem Zusammenhang ohnehin inzident zu pr�fen. Durch eine Bekanntgabe einer diesen Anspruch zusprechenden Entscheidung k�nnten m�gliche Beeintr�chtigungen des Ansehens des Kl�gers ebenso leicht behoben werden wie durch die Bekanntgabe eines Feststellungsurteils. Es ist nicht ersichtlich, welche weitergehende Rehabilitierung mit der begehrten Feststellung verbunden sein k�nnte. Wie oben dargelegt, hat der Kl�ger keinen Anspruch auf eine gerichtliche Bescheinigung, dass er „im Recht“ war.

52 c) Der Ausnahmefall, dass eine Klage auf Feststellung eines vergangenen Rechtsverh�ltnisses dann zul�ssig ist, wenn dessen Bestehen die Grundlage f�r einen aktuell verfolgten Anspruch bildet, liegt nicht vor, wie ein Vergleich des vorliegenden Falles mit dem Sachverhalt des kl�gerseits zitierten Urteils des Bundesgerichtshofes vom 29.04.1958 (Az. VIII ZR 198/57) erkennen l�sst: Die damaligen Parteien hatten wegen derselben kriegsbedingt in Verlust geratenen Hausratsgegenst�nde einen Antrag auf Entsch�digung aus dem Lastenausgleich gestellt. Die zwischen ihnen streitige und f�r das jeweilige Entsch�digungsverfahren vorgreifliche Frage, wer von ihnen Eigent�mer der Haushaltsgegenst�nde gewesen war, konnte nur durch eine Feststellungsklage vor dem Zivilgericht rechtskr�ftig gekl�rt werden. F�r die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Anspr�che auf Schadensersatz oder Zahlung einer Geldentsch�digung bedarf es dagegen nicht der f�rmlichen Feststellung, dass der Beklagten am 05.09.2019 kein Recht zur Verh�ngung einer Sperre gegen den Kl�ger ohne Angabe von Gr�nden zustand.

53 3. Der nunmehr - anstelle des urspr�nglichen Antrags auf Auskunft �ber die den Anlass der Sperre vom 05.09.2019 bildenden Beitr�ge - gestellte Berufungsantrag Ziff. 4 auf Auskunft �ber Grund und Anlass der Sperre vom 05.09.2019 ist zwar als zul�ssige Klage�nderung nach � 533 ZPO anzusehen. Sachdienlichkeit ist insoweit gegeben und auch die bisherige Tatsachengrundlage kann der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Jedoch erweist sich der Antrag als unbegr�ndet.

54 Das Landgericht h�lt zutreffend fest, dass die Beklagte bereits in der Klageerwiderung (dort S. 9 = Bl. 80 d.A.) unter Verweis auf die dauerhafte L�schung des Kontos auf Grundlage der Angaben des Kl�gers mitgeteilt hat, dass die Sperrung offensichtlich erfolgt sei, weil die Identit�t des Kl�gers bzw. die Authentizit�t des streitgegenst�ndlichen Kontos in Frage gestellt worden sei. Der kl�gerische Auskunftsanspruch sei damit jedenfalls erf�llt worden. Hieran ist festzuhalten. Auch der Kl�ger hat dies mit seiner Berufung nicht weiter angegriffen.

55 4. Zu Recht hat das Landgericht dem Kl�ger einen Anspruch gegen die Beklagte auf Auskunft dar�ber versagt, ob die streitgegenst�ndlichen Sperre durch ein beauftragtes Unternehmen und gegebenenfalls durch welches erfolgt ist (Berufungsantrag Ziff. 5).

56 a) Aus dem Nutzungsvertrag in Verbindung mit den Allgemeinen Gesch�ftsbedingungen der Beklagten l�sst sich ein derartiger Auskunftsanspruch nicht ableiten.

57 b) Ein Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben (� 242 BGB) besteht nicht, weil der Kl�ger nicht nachvollziehbar dargelegt hat, dass ihm Anspr�che gegen etwaige Dritte, die von der Beklagten mit der Vornahme der Sperrungen beauftragt worden waren, zustehen k�nnten, zu deren Geltendmachung er der begehrten Auskunft bedarf. Denn Anspr�che wegen einer rechtswidrigen Sperrung seines Nutzerkontos k�nnten dem Kl�ger ausschlie�lich gegen die Beklagte zustehen, weil rechtliche Grundlage aller denkbaren Erf�llungs- und Schadensersatzanspr�che der zwischen den Parteien bestehende Nutzungsvertrag ist. Dritte haften dem Kl�ger wegen des relativen Charakters des Schuldverh�ltnisses weder auf Erf�llung noch auf Schadensersatz. Die Beklagte m�sste sich vielmehr ein etwaiges Verschulden der von ihr mit der Vornahme der Sperrung beauftragten Personen nach �278 BGB zurechnen lassen, weil diese in Bezug auf die ihr obliegende Pflicht, R�cksicht auf die Rechte und Interessen der Kl�gerin zu nehmen, ihre Erf�llungsgehilfen sind.

58 In einer im Auftrag der Beklagten vorgenommenen Sperrung des Profils durch Dritte kann auch keine Verletzung des Kl�gers in dessen absoluten Rechten im Sinne von �823 Abs. 1 BGB, etwa in seinem allgemeinen Pers�nlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) oder in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) gesehen werden. Der Kl�ger verkennt, dass ihm die M�glichkeit, seine Meinung auf der von der Beklagten betriebenen Plattform zu �u�ern und zu verbreiten, nicht per se, sondern nur aufgrund des mit der Beklagten geschlossenen Nutzungsvertrags er�ffnet ist. Die gesch�tzten Grundrechtspositionen des Nutzers entfalten zwar - wie der Bundesgerichtshof in den oben zitierten Entscheidungen ausgef�hrt hat - �ber � 307 Abs. 1 Satz 1 BGB eine Ausstrahlungswirkung auf das Vertragsverh�ltnis zwischen den Parteien, verwandeln die vertraglichen Anspr�che des Kl�gers auf Nutzung der von der Beklagten bereit gestellten Leistungen aber nicht in absolut gesch�tzte Rechte, die von jedermann zu respektieren sind und deren Verletzung deliktische Schadensersatzanspr�che ausl�sen kann.

59 5. Aus denselben Gr�nden steht dem Kl�ger gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Auskunft dar�ber zu, ob sie Weisungen, Hinweise, Ratschl�ge oder sonstige Vorschl�ge der Bundesregierung oder nachgeordneter Dienststellen in Bezug auf die L�schung von Beitr�gen oder die Sperrung von Nutzern erhalten hat (Berufungsantrag Ziff. 6).

60 Im �brigen fehlt es f�r Weisungen der Bundesregierung oder sonstiger Bundesbeh�rden an die Beklagte an einer Rechtsgrundlage. Selbst wenn die Beklagte daher mit der streitgegenst�ndlichen Sperrung rechtswidrigen Weisungen der Bundesregierung nachgekommen w�re, wof�r der Kl�ger keinerlei belastbare Tatsachen vortr�gt, w�rde dies nichts daran �ndern, dass f�r diese Ma�nahmen und deren Folgen dem Kl�ger gegen�ber allein die Beklagte verantwortlich w�re. Dies gilt erst recht, wenn die Beklagte unverbindlichen Hinweisen, Ratschl�gen oder sonstigen Vorschl�gen nachgekommen sein sollte.

61 Der Kl�ger legt in seiner Berufungsbegr�ndung auch nicht dar, dass Anhaltspunkte f�r eine Einflussnahme der Bundesregierung auf Sperrungen oder L�schungen durch die Beklagte bestehen, die �ber die aus den Anlagen K 7 bis K 12 ersichtlichen politischen Meinungs�u�erungen und das Einbringen des Gesetzentwurfs zum NetzDG hinausgehen. Dieses Gesetz, in dem der Kl�ger die Grundlage f�r das Vorgehen der Beklagten zu sehen scheint, ist keine Weisung der Bundesregierung oder einer nachgeordneten Beh�rde, sondern ein formelles Gesetz, das vom Bundestag beschlossen wurde und ver�ffentlicht ist; einer Auskunft der Beklagten dar�ber bedarf der Kl�ger nicht.

62 4. Der mit Berufungsantrag Ziff. 7 weiterverfolgte Anspruch des Kl�gers auf „Schadensersatz“ in H�he von 1.500 € besteht nicht.

63 a) Der Antrag ist bereits mangels hinreichender Bestimmtheit unzul�ssig, weil der Kl�ger Ersatz materiellen und immateriellen Schadens begehrt, aber - auch nach Hinweis des Senats vom 21.07.2021 (Bl. 239 d.A.) - keine Aufteilung des geforderten Betrages von 1.500 € auf die beiden Schadensarten vornimmt, weshalb es an einer Konkretisierung des Klagegrundes fehlt.

64 Mit seinem Verlangen nach Schadensersatz und einer Geldentsch�digung macht der Kl�ger entgegen seiner Ansicht keinen einheitlichen Anspruch auf Ersatz des ihm infolge der streitgegenst�ndlichen Vertragspflichten der Beklagten entstandenen materiellen und immateriellen Schadens geltend, den er nur auf verschiedene Anspruchsgrundlagen st�tzt (Anspruchsnormenkonkurrenz). Etwaige Anspr�che des Kl�gers auf Schadensersatz oder Zahlung einer Geldentsch�digung wegen Verletzung seines allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts w�rden vielmehr selbst�ndig nebeneinander bestehen und w�ren jeweils nach ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen eigenst�ndig zu beurteilen (Anspruchskonkurrenz, vgl. Gr�neberg-Sprau, BGB, 81. Aufl. 2022, Vor � 823 Rn. 8 m.w.N.). Da die geltend gemachten Anspr�che auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens unterschiedliche Streitgegenst�nde bilden, kann der Kl�ger sich nicht damit begn�gen, einen bestimmten Betrag zu fordern und dessen Aufteilung auf die beiden Schadensarten dem erkennenden Gericht zu �berlassen.

65 a) Unabh�ngig von der fehlenden Zul�ssigkeit des Antrags sind auch - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - die tatbestandlichen Voraussetzungen der geltend gemachten Anspr�che nicht erf�llt.

66 aa) Ein Schadensersatzanspruch aus � 280 Abs. 1 i.V.m. �� 249 ff. BGB scheitert jedenfalls daran, dass der Kl�ger nicht nachvollziehbar dargelegt hat, dass ihm ein materieller Schaden in H�he des geltend gemachten Betrages entstanden ist. Die Darlegungs- und Beweislast f�r die Entstehung des Schadens und dessen H�he trifft bei s�mtlichen Haftungstatbest�nden den Gesch�digten (vgl. Gr�neberg/Gr�neberg a.a.O., �280 Rn. 34 und Gr�neberg/Sprau a.a.O., �823 Rn. 80 f.).

67 Allein der zeitweiligen Einschr�nkung der privaten Kommunikationsm�glichkeiten des Kl�gers auf „Facebook“ und dem Verlust des Zugriffs auf seine Daten kommt f�r sich genommen kein Verm�genswert zu. Die Einschr�nkung des „Kontakts nach au�en“ kann allenfalls im Rahmen des von �823 Abs. 1 BGB als „sonstiges Recht“ gesch�tzten Rechts am eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb (vgl. hierzu Gr�neberg/Sprau a.a.O., � 823 Rn. 137 ff.) einen Verm�gensschaden begr�nden. Wegen eines immateriellen Schadens kann gem�� �253 Abs. 1 BGB Entsch�digung in Geld nur in den gesetzlich bestimmten F�llen gefordert werden.

68 bb) Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Schmerzensgeldanspruchs aus �253 Abs. 2 BGB liegen offensichtlich nicht vor. Der Kl�ger ist nicht in einem der in dieser Vorschrift genannten Rechtsg�ter verletzt worden. Auf andere Rechtsg�ter und absolute Rechte ist die Vorschrift nicht entsprechend anwendbar (vgl. Gr�neberg/Gr�neberg a.a.O., � 253 Rn. 11).

69 cc) Dem Kl�ger steht auch kein Anspruch auf Geldentsch�digung zu, weil er - wie oben unter Ziff. III 4 b) dargelegt - nicht in seinem allgemeinen Pers�nlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt worden ist.

70 Dar�ber hinaus w�rde es in �bereinstimmung mit dem Landgericht auch an den weiteren Voraussetzungen f�r die Zubilligung einer Geldentsch�digung fehlen, wonach es sich um eine schwerwiegende Pers�nlichkeitsrechtsverletzung handeln muss und die Beeintr�chtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2013 - VI ZR 211/12, NJW 2014, 2029, juris Rn. 38). So beschr�nkte sich die angegriffene Funktionseinschr�nkung sich auf einen Zeitraum von 30 Tagen; auch war die Nutzungsm�glichkeit w�hrend dieses Zeitraums nicht vollst�ndig aufgehoben, sondern das Konto in den „Nur-Lese-Modus“ versetzt. Die dem Kl�ger infolge der Vertragspflichtverletzung grunds�tzlich zustehenden Anspr�che auf Unterlassung, Folgenbeseitigung und Schadensersatz im Wege der Naturalrestitution sind au�erdem als hinreichender Ausgleich f�r die erlittene Beeintr�chtigung anzusehen.

71 b) Ein Anspruch des Kl�gers gegen die Beklagte auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgeb�hr kommt nicht in Betracht.

72 Der Kl�ger hat mit Abschluss des Nutzungsvertrages in die umfassende Nutzung seiner Beitr�ge und Daten durch die Beklagte eingewilligt, ohne einen Vorbehalt f�r den Fall einer vor�bergehenden Sperrung seines Nutzerkontos zu erkl�ren.

73 Die der Beklagten von ihren Nutzern gem�� Nr. 3.3 der Nutzungsbedingungen einger�umte Lizenz an den eingestellten Inhalten stellt zwar die „Gegenleistung“ f�r die Inanspruchnahme der Facebook-Dienste dar. Daraus folgt aber nicht, dass es sich bei dem Nutzungsvertrag um einen gegenseitigen Vertrag im Sinne von �� 320 ff. BGB handelt. Dagegen spricht insbesondere, dass dem Nutzer gem�� Nr. 3.3 der Nutzungsbedingungen die von ihm eingestellten Inhalte „geh�ren“ und er die Lizenz jederzeit durch L�schen der Inhalte oder des Kontos beenden kann. Dar�ber hinaus l�sst sich den vertraglichen Vereinbarungen nicht entnehmen, dass die Beklagte w�hrend einer Sperrung des Nutzers an der Nutzung der ihr einger�umten Lizenz gehindert w�re. Die Lizenz l�sst sich n�mlich auch als Gegenleistung f�r die vor der Sperrung erfolgte Zurverf�gungstellung der Facebook-Dienste begreifen, zumal neue Inhalte w�hrend der Sperre nicht hinzukommen k�nnen. Im �brigen erscheint eine Quantifizierung von Leistung und Gegenleistung wegen der Natur des unentgeltlichen Nutzungsvertrages gar nicht m�glich.

74 c) Schlie�lich scheidet auch ein Anspruch des Kl�gers auf Ersatz des immateriellen Schadens nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO aus.

75 Nach dieser Vorschrift hat jede Person, der wegen eines Versto�es gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen. Die Verarbeitung der Daten der Kl�gerin durch die Beklagte verstie� aber nicht gegen die DS-GVO; denn sie beruhte auf der vorab erteilten Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen der Beklagten im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. a) DS-GVO und auf Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO.

76 Im �brigen gilt auch f�r diese Anspruchsgrundlage, dass ersatzf�hig alle Nachteile sind, die der Gesch�digte an seinem Verm�gen oder an sonst rechtlich gesch�tzten G�tern erleidet (vgl. K�hling/Buchner/Bergt, DS-GVO, 3. Aufl. 2020, Art. 82 Rn. 19). Ein solch immaterieller Schaden, der hier allenfalls an eine - ggf. auch weniger schwerwiegende - Verletzung des Pers�nlichkeitsrechts ankn�pfen k�nnte (vgl. hierzu Becker in: Plath, DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2018, Art. 82 DSGVO Rn. 4c; Wybitul, Immaterieller Schadensersatz wegen Datenschutzverst��en, NJW 2019, 3265, 3267), liegt jedoch wie dargelegt nicht vor. Die blo�e Sperrung des kl�gerischen Nutzerkontos begr�ndet einen solchen Schaden nicht.

77 6. Die Klageerweiterung um die Berufungsantr�ge Ziff. 8 und 9 in zweiter Instanz, mit der der Kl�ger die Verschaffung des Zugriffs auf das F.-Konto https://www.f. …com/r. unter seiner E-Mail-Adresse .z.@z. com sowie die Vervollst�ndigung dieses Kontos insbesondere durch Wiederherstellung des Administratorzugriffs auf die Seite „Z. news“ begehrt, ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des �533 ZPO unzul�ssig. Die Klage ist daher auch insoweit bereits als unzul�ssig abzuweisen.

78 a) Gem�� � 533 ZPO ist eine Klage�nderung oder -erweiterung in der Berufungsinstanz nur zul�ssig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies f�r sachdienlich h�lt (Nr. 1) und die Klage�nderung auf Tatsachen gest�tzt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung �ber die Berufung ohnehin nach � 529 ZPO zugrunde zu legen hat (Nr. 2).

79 Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erf�llt. Die Beklagte hat in die Klageerweiterung nicht eingewilligt. Diese ist weder sachdienlich, weil ihre Zulassung die Entscheidung �ber die beiden Berufungen verz�gern w�rde (vgl. hierzu Thomas/Putzo-Seiler, ZPO, 43. Aufl., �533 Rn. 4), noch kann sie auf Tatsachen gest�tzt werden, die der Entscheidung �ber die Berufungen ohnehin zugrunde zu legen sind.

80 aa) Entgegen der Ansicht des Kl�gers liegt kein Fall der ohne weiteres zul�ssigen Klage�nderung gem�� � 264 Nr. 2 ZPO vor. Denn der Kl�ger tr�gt nunmehr erstmals mit Schriftsatz vom 12.01.2022 (Bl. 273/276 d.A.) vor, dass es sich bei dem von ihm eingerichteten F.-Konto in Wirklichkeit um das Konto unter der URL www.f…com/r. handele, dieses noch vorhanden und nur f�r ihn nicht zugreifbar sei und er �ber dieses Konto zudem die Seite „Z.news Presse & PR“ als deren Administrator verwaltet habe. Der Kl�ger behauptet damit erstmals einen Bezug zu einem bestimmten Konto „r. “ nebst bestimmten Eigenschaften dieses Kontos (Administratorzugriff). Er st�tzt damit seine Klageerweiterung in Form von zwei neuen selbst�ndigen Antr�gen auf einen neuen Lebenssachverhalt, nachdem er sein Konto bislang lediglich mit seiner Anmelde-E-Mail-Adresse (z.@z…com) identifiziert und hierzu auf Seite 18 der Klage zwei Screenshots zum Beleg der Sperre vorgelegt, aber keinerlei Bezug zu dem nunmehr benannten Konto hergestellt hatte.

81 Die Beklagte ist dem neuen Vorbringen des Kl�gers im Einzelnen entgegengetreten und hat hierzu ausgef�hrt, dass sie nach �berpr�fung sicher ausschlie�en k�nne, dass das Konto mit der URL www.f.com/r. dem Kl�ger zuzuordnen sei, insbesondere auch kein Bezug dieses Kontos zu der vom Kl�ger genannten E-Mail-Adresse oder zu der Facebook Seite „Z. news Presse & PR“ bestehe und ca. 100 Profile mit dem Namen „R.“ auf Facebook existierten.

82 Im �brigen lassen sich Anhaltspunkte f�r die vom Kl�ger behauptete Zuordnung des Nutzerkontos - wie die Beklagte weiter zutreffend vortr�gt - auch nicht den vom Kl�ger im Schriftsatz vom 12.01.2022 eingeblendeten Screenshots entnehmen. Diese enthalten nur die E-Mail-Adresse .z.@z…com, lassen aber keinerlei Bezug zur URL eines F.-Nutzerkontos und insbesondere nicht zum Konto mit der URL www.f.com/r. erkennen.

83 bb) Aus den vorstehenden Ausf�hrungen ergibt sich zugleich, dass eine Zulassung der Klageerweiterung die Entscheidung �ber die - spruchreifen - Berufungen verz�gern w�rde, zumal gegebenenfalls der vom Kl�ger benannte Zeuge M. S. (Bl. 284 d.A.) zum kl�gerischen Sachvortrag noch zu vernehmen w�re. Auch handelt es sich nicht um Tatsachen, die der Entscheidung �ber die Berufung nach � 529 Abs. 1 ZPO ohnehin zugrunde zu legen sind. Die kl�gerseits behaupteten Umst�nde sind weder erstinstanzlich vorgetragen worden noch unstreitig. Eine Zulassung des neuen Vortrags im Hinblick auf die �brigen Klageantr�ge kommt gem�� � 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO ebenfalls nicht in Betracht. Dass und aus welchen Gr�nden der Kl�ger an einem rechtzeitigen Vorbringen in erster Instanz ohne sein Verschulden gehindert gewesen sein sollte, ist weder dargelegt noch ersichtlich.

84 b) Folge der Nichtzulassung der Klageerweiterung ist, dass diese als unzul�ssig abzuweisen ist (vgl. Musielak/Voit/Ball, ZPO, 19. Aufl. 2022, � 533 ZPO Rn. 24 unter Verweis auf BGHZ 33, 398, 401). F�r eine Verweisung an das Landgericht - wie sie der Kl�ger hilfsweise beantragt - ist eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich.

85 Soweit das Oberlandesgericht Karlsruhe in dem vom Kl�ger in Bezug genommenen Urteil vom 24.05.2022 (Az. 14 U 136/21) eine Verweisung in entsprechender Anwendung des � 281 ZPO bejaht hat und sich dabei auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg vom 26.02.2003 (Az. 13 U 60/98, NJW-RR 2004, 62) sowie die Kommentierung im M�nchener Kommentar (M�KoZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl. 2020, � 533 Rn. 18) berufen hat, gehen diese Bezugnahmen bezogen auf den streitgegenst�ndlichen Sachverhalt fehl. Insbesondere betraf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg eine unzul�ssige, weil vom Streithelfer und nicht von der Partei selbst erhobene Widerklage und nicht den Fall einer nicht zugelassenen Widerklage gem�� � 533 ZPO, die vielmehr durch Prozessurteil zur�ckzuweisen ist (vgl. Z�ller/He�ler, ZPO, 34. Aufl. 2022, � 533 Rn. 14 wiederum unter Verweis auf BGHZ, 33, 398, 401). Auch die in Bezug genommene Kommentierung im M�nchener Kommentar bezieht sich nur auf die Sonderf�lle einer Verweisung, bei denen das Berufungsgericht nicht zur Entscheidung �ber die ge�nderte Klage zust�ndig ist, weil schon die Vorinstanz nicht zust�ndig gewesen w�re, und nicht auf die (regul�ren) F�lle der Nichtzulassung wegen Nichterf�llung der Voraussetzungen des � 533 ZPO. F�r eine von der h�chstrichterlichen Rechtsprechung abweichende Verfahrensweise besteht daher im Streitfall kein Anlass.

IV.

86 1. Die Kostenentscheidungen beruhen auf � 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, f�r die Berufungsinstanz i.V.m. � 97 Abs. 1 ZPO. Hinsichtlich der Gesamtstreitwerte und deren Aufteilung auf die einzelnen Antr�ge wird auf den Streitwertbeschluss vom 20.09.2022 Bezug genommen. Das �berwiegende Obsiegen des Kl�gers im Hinblick auf den (im Rahmen des Prozesses) mit 1.500 € bewerteten Unterlassungsantrag wurde wertm��ig mit 1.300 € ber�cksichtigt.

87 2. Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit folgt aus � 709 Satz 1 und 2 ZPO.

88 3. Im Hinblick auf den zugesprochenen Unterlassungsanspruch wird die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen (� 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Der Senat weicht mit seiner Entscheidung von der oben zitierten Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 14.03.2022 (Az. 10 U 1075/20) ab, das die selbst�ndige Einklagbarkeit des geltend gemachten Anspruchs generell verneint hat.

89 Im �brigen - hinsichtlich der weiteren Anspr�che - ist die Revision dagegen nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des � 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der Senat wendet die h�chstrichterliche Rechtsprechung vorliegend auf den konkreten Streitfall an.

Leitsatz

Zum grunds�tzlich bestehenden vertraglichen Anspruch des Nutzers eines sozialen Netzwerks gegen dessen Anbieter auf Unterlassung einer erneuten Kontosperrung und Beitragsl�schung bei Fehlen einer Bestimmung in den Gesch�ftsbedingungen, wonach sich der Anbieter verpflichtet, den Nutzer �ber die Entfernung seines Beitrags zumindest unverz�glich nachtr�glich und �ber eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos vorab zu informieren, ihm den Grund daf�r mitzuteilen und eine M�glichkeit zur Gegen�u�erung einzur�umen, an die sich eine Neubescheidung anschlie�t (im Anschluss an BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20 und BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 192/20).

Leitsatz

Der Antrag des Nutzers auf Unterlassung k�nftiger Sperren, ohne ihm unverz�glich den Anlass der Sperrung mitzuteilen, ist auf Unterlassung und nicht auf Erteilung einer - nicht selbst�ndig einklagbaren - Information gerichtet (entgegen KG, Urteil vom 14.3.2022 - 10 U 1075/20).

Leitsatz

Der Nutzer hat grunds�tzlich Anspruch auf Unterlassung k�nftiger Sperren, ohne ihm unverz�glich den Anlass der Sperrung mitzuteilen. Eine weitergehende Begr�ndung im Sinne einer rechtlichen Subsumtion, weshalb es sich um einen Versto� handeln soll, kann er nicht verlangen.

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Keine Sperre eines Social-Media-Accounts ohne Begr�ndung

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