LG M�nchen I 7. Zivilkammer, 2022-10-06, 7 O 8993/19

7 O 8993/19Kantonsgericht06.10.2022

Regest

Ist es einer Vertragspartei bei Abschluss eines Kreuzlizenzvertrages selbst ausreichend m�glich, sich mit Blick auf die Vertragsschutzrechte �ber die Erfindungsbeitr�ge der Beteiligten zu informieren, kommt die Verletzung von diesbez�glichen Informationspflichten �ber die fehlende Allein- bzw. Mitinhaberschaft der Vertragsgegenseite nicht in Betracht. (Rn. 38 – 53) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

LG M�nchen I 7. Zivilkammer — 2022-10-06 — 7 O 8993/19 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2022-10-06

Aktenzeichen: 7 O 8993/19

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kl�gerin tr�gt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl�ufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Kl�gerin nimmt die Beklagte wegen unberechtigter Alleinanmeldung eines Schutzrechts sowie des Vorenthaltens von Information hinsichtlich der Rechteinhaberschaft dieses Schutzrechts bei Abschluss eines Kreuzlizenzvertrages zwischen den Parteien in Anspruch.

2 Die Kl�gerin ist Herstellerin hochwertiger K�chen, die Beklagte ist Herstellerin unter anderem von Systeml�sungen f�r Kantenprogramme f�r die M�belindustrie.

3 Die Kl�gerin ist Inhaberin des am 08.06.2001 unter Inanspruchnahme der Priorit�t vom 13.06.2000 angemeldeten und am 22.09.2004 eingetragenen Europ�ischen Patents, EP 1 163 B1 (Anlage K 1a). Das Patent ist mit Datum vom 07.06.2021 wegen Ablaufs der 20j�hringen Schutzfrist nicht mehr in Kraft. Es betraf eine M�belplatte und ein Verfahren zu deren Herstellung.

4 Die Parteien haben in der Vergangenheit zum Thema „Laserverschwei�ung von Kunststoffkanten“ zusammengearbeitet. Auf Seiten der Beklagten waren unter anderem Herr, auf Seiten der Kl�gerin Herr und Herr P1. t�tig. Herr war bis Ende Februar 2003 „Hauptabteilungsleiter Entwicklung“ bei der Kl�gerin, seit 24.02.2003 war er deren externer Berater. Herr Prof. arbeitete in seiner Eigenschaft als Lehrstuhlinhaber der FH R. f�r die Kl�gerin ebenfalls als externer Entwickler. Am 16.02.2006 fand ein sogenanntes „kick-off-meeting“ zum Thema „Laserkanten Technologie“ statt, bei r r dem auf Seiten der Kl�gerin die Herren und Professor und auf Seiten der Beklagten Herr Dr. anwesend waren (vgl. Urteil des LG M�nchen vom 14.01.2015, S. 4, betreffend die Vindikationsklage der Kl�gerin; Anlage 3a).

5 Den Abschluss eines Entwicklungsvertrages lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 30.06.2006 ab, sicherte jedoch im Hinblick auf anstehende Versuche „absolute Vertraulichkeit“ zu (Anlage K 13).

6 Die Parteien sind Mitinhaber an einem Gebrauchsmuster DE 20 2007 011 U1 betreffend eine Kantenleiste f�r M�belst�cke (Anlage K 8). Das Schutzrecht wurde am 24.08.2007 von der Beklagten angemeldet und am 08.01.2009 eingetragen. Als Erfinder wurden zwei Mitarbeiter der Beklagten, Herr Dr. und Herr ..., genannt (vgl. Erfindungsmeldung vom 19.07.2007, Anlage K 39). Aus der ihm zugrundeliegende Anmeldung sind zahlreiche weitere Schutzrechte entstanden, unter anderem das EP 2 180 B1, das mit Priorit�t vom 24.08.2007 am 06.06.2008 angemeldet wurde und noch in Kraft steht (Anlage K 18).

7 Mit EMail vom 22.10.2007 unterrichtete die Beklagte die Kl�gerin von der Anmeldung des Gebrauchsmusters und �bersandte diese als Anlage zur Email (Anlage B 15).

8 Die Kl�gerin unterzog das Gebrauchsmuster im Hinblick auf den geplanten Abschluss des Kreuzlizenzvertrages mit der Beklagten einer Bewertung durch ihre externen Berater (Anlage K 27).

9 Die Mitinhaberschaft beider Parteien an den Mitgliedern der aus dem Gebrauchsmuster DE 20 2007 011 U1 entstandenen Schutzrechtsfamilie steht fest aufgrund eines rechtskr�ftigen Urteils des Oberlandesgerichts M�nchen vom 15.09.2016 (Anlage K 3b), dem eine Vindikationsklage der Kl�gerin vom 12.08.2011 (Anlage B 3) sowie das entsprechende Urteil des Landgerichts M�nchen I vom 14.01.2015 (Anlage K 3a) zugrunde lag. Wesentlicher Grund f�r die Zuerkennung eines Miterfinderanteils an der dem Gebrauchsmuster zugrunde liegenden Erfindung war die Feststellung des Oberlandesgerichts M�nchen, dass Professor bei dem „kick-off-meeting“ im Februar 2006 einen erfindungswesentlichen Wissenstransfer an die Mitarbeiter der Beklagten get�tigt hatte (Anlage K 3b, S. 40 f.).

10 Die miterfinderlichen Rechte von Professor hatte die Kl�gerin am 22.12.2012 von der FH R. erworben, nachdem dieser in derselben Vertragsurkunde der FH R. gegen�ber eine Erfindungsmeldung gemacht und die FH R. die Inanspruchnahme derselbigen gem�� � 7 ArbNErfG erkl�rt hatte (Anlage K 15). Bereits mit Schreiben ihrer externen Patentanw�lte vom 03.06.2011 war die Kl�gerin darauf aufmerksam gemacht worden, dass die M�glichkeit einer Miterfinderschaft von Herrn P1. an dem Gebrauchsmuster bestehe; es wurde ihr daher empfohlen, „sicherheitshalber“ von Professor etwaige Rechte zu erwerben (Anlage K 38).

11 Am 21./24.07.2007 hatten die Parteien einen Kreuzlizenzvertrag geschlossen, bei dem die Kl�gerin an dem vorgenannten Patent, die Beklagte an dem vorgenannten Gebrauchsmuster der jeweils anderen Partei ein einfaches Nutzungsrecht einr�umte (Anlage B 1).

12 � 4 des Kreuzlizenzvertrages tr�gt die �berschrift „Gew�hrleistung und Haftung“

und hat folgenden Inhalt:

„Die Parteien �bernehmen weder Gew�hr f�r den Bestand ihrer Vertragsschutzrechte, noch f�r das Fehlen von Sach- und Rechtsm�ngeln, insbesondere �lteren Rechten Dritter. (…).“

13 � 6 (1) S. 3 des Kreuzlizenzvertrages sieht vor:

„Die Parteien erkl�ren �bereinstimmend, dass keine Verletzung der Vertragsschutzrechte vorliegt, sofern ein Dritter Produkte nutzt, die von den Vertragsschutzrechten Gebrauch machen und die ihm von einer der Parteien geliefert wurden.“

14 Gleichzeitig mit dem Kreuzlizenzvertrag hatten die Parteien einen Lieferrahmenvertrag geschlossen, wonach die Beklagte die Kl�gerin mit den Vertragsprodukten (Produkte bei deren Herstellung von Schutzrechten gem�� der Anlage 1 zum Kreuzlizenzvertrag Gebrauch gemacht wird) bis zum 31.12.2011 exklusiv beliefert (Anlage B 2). Die in der Anlage 1 aufgef�hrten Schutzrechte sind Gegenstand des Kreuzlizenzvertrages sowie die Anmeldung PCT/EP .

15 Im Anschluss an den Vertragsschluss entspann sich im Jahr 2009 zwischen den Parteien ein Streit �ber die Berechtigung der Beklagten, gem�� dem Kreuzlizenzvertrag Dritte mit Produkten zu beliefern, die von dem von der Kl�gerin in den Kreuzlizenzvertrag eingebrachten Patent Gebrauch machen. Zur Kl�rung dieser Frage erhob die Beklagte am 24.08.2010 Feststellungsklage. Mit rechtskr�ftigem Urteil des Oberlandesgerichts M�nchen vom 20.12.2012 wurde dort unter anderem festgestellt, dass die hiesige Beklagte aufgrund � 6 S. 3 des Kreuzlizenzvertrages berechtigt ist, Dritte mit Kantenb�ndern unter Nutzung des Patents ` der Kl�gerin ohne deren vorherige Zustimmung zu beliefern (Anlage B 5, S. 38 f.).

16 Am 05.12.2018 bestellte die Kl�gerin letztmalig Kantenb�nder bei der Beklagten auf Grundlage des geschlossenen Rahmenlieferungsvertrages (Anlage B 2). Die Lieferung erfolgte am 27.03.2019.

17 Am 01.07.2019 erkl�rte die Kl�gerin gegen�ber der Beklagten schriftlich die K�ndigung und Anfechtung des Kreuzlizenzvertrages und machte Schadensersatzanspr�che geltend (Anlage K 4).

18 Am 02.07.2019 reichte die Kl�gerin die hiesige Klage ein.

19 Die Kl�gerin tr�gt vor, die Beklagte sei ihr aus zwei Gr�nden zum Schadensersatz verpflichtet: zum einen habe sie in das Recht der Kl�gerin an der Erfindung des Gebrauchsmusters rechtswidrig eingegriffen, indem sie das Gebrauchsmuster und die daraus nachfolgenden Schutzrechte allein f�r sich habe eintragen lassen. Dies stelle eine zum Schadenersatz verpflichtende Handlung nach � 823 Abs. 1 BGB dar.

20 Zum anderen habe die Beklagte die Kl�gerin bei Abschluss des Kreuzlizenzvertrages in 2007 dar�ber get�uscht, dass sie Alleininhaberin des lizenzierten Gebrauchsmusters sei. Deswegen sei die Kl�gerin sowohl gem�� �� 311 Abs. 2, 141 Abs. 1, 280, 249 BGB als auch gem�� � 826 BGB zum Schadensersatz berechtigt.

21 Ferner sei der Kreuzlizenzvertrag mangels Genehmigung des Mitberechtigten Profesor bzw. ihres Rechtsnachfolgers, der Kl�gerin, unwirksam. Zudem habe sie mit Schreiben vom 01.07.2019 den Vertrag wirksam wegen arglistiger T�uschung angefochten bzw. gem. � 313 BGB den R�cktritt erkl�rt.

22 Der hier geltend gemachte Schadensersatz richte sich entsprechend zum einen auf das negative Interesse betreffend den geschlossenen Kreuzlizenzvertrag, d.h. die Kl�gerin sei von der Beklagten so zu stellen, als sei der Kreuzlizenzvertrag nicht geschlossen worden. Denn h�tte die Kl�gerin von ihrer Mitberechtigung gewusst, h�tte sie den Kreuzlizenzvertrag niemals unterzeichnet. In der Folge h�tte die Kl�gerin die von der Beklagten belieferten Kunden wegen Verletzung ihres Patents ` verklagen k�nnen.

23 Zum anderen st�nde ihr als Schaden f�r die unberechtigte Alleinanmeldung und - Eintragung des Gebrauchsmusters ein Anspruch auf Mitinhaberausgleich gem�� �� 823 Abs. 1, 249 BGB zu.

24 Soweit die Beklagte eine Pr�klusion durch das Feststellungsurteil des Oberlandesgerichts M�nchen behaupte, scheitere dieser Einwand an der fehlenden Identit�t der Streitgegenst�nde. Die Wirksamkeit des Kreuzlizenzvertrages sei nicht Gegenstand des Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht M�nchen gewesen.

25 Mit der Einrede der Verj�hrung k�nne die Beklagte gleichfalls nicht durchdringen, da der von ihr geltend gemachte Schadensersatzanspruch erst mit Entstehen eines konkreten Schadens eintrete und daher auch erst ab diesem Zeitpunkt die Verj�hrung beginne. Der Grundsatz der Schadenseinheit sei vorliegend nicht anwendbar, da die Schadensereignisse jeweils auf einer eigenen, selbst�ndigen Entscheidung der Beklagten, n�mlich der Belieferung an Dritte, ausgel�st w�rden. Die Kl�gerin habe erst St�ck f�r St�ck von der Belieferung Dritter mit patentbenutzenden Produkten seitens der Beklagten Kenntnis erhalten. Zudem habe eine gesicherte Kenntnis von der Mitinhaberschaft erst mit der Rechtskraft des diesbez�glichen Urteils des Oberlandesgerichts M�nchen bei der Kl�gerin vorgelegen.

26 Ferner h�tten die Parteien w�hrend eines langen Zeitraums Verhandlungen �ber die streitgegenst�ndliche Anspr�che gef�hrt, weswegen die Verj�hrung f�r insgesamt 2.308 Tage gehemmt gewesen sei. Insoweit wird Bezug genommen auf das von der Kl�gerin vorgelegte Privatgutachten von Herrn P1. (Anlage K 52, S. 25 ff.).

27 Jedenfalls st�nde der Kl�gerin ein Restschadensersatzanspruch nach � 852 BGB zu, der ebenfalls noch nicht verj�hrt sei.

28 Die Kl�gerin beantragt zuletzt,

A. die Beklagte zu verurteilen, der Kl�gerin dar�ber Auskunft zu erteilen beziehungsweise Rechnung zu legen,

in welchem Umfang die Beklagte im Zeitraum von 10 Jahren bis zur Klagezustellung [= 23.09.2019, Anm. des Gerichts] und danach Kunststoffkanten, welche dazu geeignet sind, in einem Verfahren zur Herstellung eines M�belpaneels in Gestalt einer M�belplatte aus einem Holzwerkstoff verwendet zu werden, bei dem auf einem Paneelkorpus eine Kunststoffkante aufgebracht wird, wobei eine Oberfl�che der Kunststoffkante aufgeschmolzen und die Kunststoffkante sodann mit ihrer aufgeschmolzenen Oberfl�che auf den Paneelkorpus gef�gt wird, im Geltungsbereich des deutschen Teils des EP 1 163 864 B1 Dritten zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und/oder geliefert hat, bei welchem Verfahren durch Laserbeaufschlagung nur eine d�nne Schichtaufgeschmolzen und mit dem Paneelkorpus verschmolzen wird, w�hrend die restliche, dickere Schicht der Kunststoffkanten im festphasigen Zustand gehalten wird, ohne

  • im Falle jeder Art des Anbietens drucktechnisch hervorgehoben, d. h. vom �brigen Text abgesetzt, in Fettdruck gehalten und in gr��erer Schriftgr��e als die maximale Schriftgr��e des jeweiligen Angebots, darauf hinzuweisen, dass die Kunststoffkanten ohne Zustimmung der Kl�gerin nicht mittels Laserbestrahlung so auf einem Holzwerkstoff aufgebracht werden darf, dass eine d�nne Schicht der Oberfl�che aufgeschmolzen und die restliche dickere Schicht der Oberfl�che im festphasigen Zustand gehalten wird, und

  • im Falle des Lieferns vor der Lieferung mit dem Lieferempf�nger eine schriftliche und der Kl�gerin sp�testens zeitgleich mit der Lieferung zu �bermittelnde Unterlassungsverpflichtung dergestalt zu vereinbaren, dass sich der Lieferempf�nger verpflichtet, es bei Meidung einer an die Kl�gerin zu leistenden, von der Kl�gerin nach billigem Ermessen festzusetzenden und im Streitfall vom Landgericht M�nchen 1, Patentstreitkammer, zu �berpr�fenden Vertragsstrafe zu unterlassen, die Kunststoffkanten ohne Zustimmung der Kl�gerin mittels Laserbestrahlung so auf einem Holzwerkstoff aufzubringen, dass eine d�nne Schicht der Oberfl�che aufgeschmolzen und die restliche dickere Schicht der Oberfl�che im festphasigen Zustand gehalten wird, und zwar unter Angabe

  1. der Menge der hergestellten, ausgelieferten oder bestellten Erzeugnisse,

  2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl�sselt nach Liefermengen, -zeiten, preisen, Abmessungen und etwaigen Typenbezeichnungen der Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer wobei die entsprechenden Rechnungen oder Lieferscheine, auf denen geheimhaltungsbed�rftige Details au�erhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw�rzt werden d�rfen, in elektronischer Form mittels �blicher Speichervorrichtungen vorzulegen sind und diejenigen Lieferungen und Abnehmer besonders kenntlich zu machen sind, welche die Kunststoffkanten patentgem�� verwendet haben);

  3. der einzelnen Angebote, aufgeschl�sselt nach Abmessungen und etwaigen Typenbezeichnungen, Angebotsmengen,

  • zeiten und ggf. -preisen,
  1. der betriebenen Werbung, aufgeschl�sselt nach Werbemedium (bei Werbetr�gern auch deren Auflagenh�he), Werbezeitraum und Werbegebiet,

  2. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl�sselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

B. die Beklagte zu verurteilen, in die r�ckwirkende Aufhebung des Kreuzlizenzvertrages vom 24.07.2008 einzuwilligen;

C. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl�gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die nachfolgend beschriebenen Handlungen im Zeitraum von zehn Jahren bis zur Klagezustellung [= 23.09.2019, Anm. des Gerichts] und danach entstanden ist und k�nftig noch entstehen wird:

I. die vorstehend zu A. bezeichneten Handlungen der Beklagten,

II. die Verarbeitung der von der Beklagten gem�� A. gelieferten Kunststoffkanten durch die Abnehmer der Beklagten, in dem unter A. beschriebenen Verfahren,

III. das Angebot und/oder die Lieferung durch Hersteller von zur Durchf�hrung des Verfahrens gem�� A. geeigneten Maschinen an die Abnehmer der Beklagten von Kunststoffkanten gem�� A.;

hilfsweise:

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl�gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die nachfolgend beschriebenen Handlungen im Zeitraum von zehn Jahren bis zur Klagezustellung [= 23.09.2019, Anm. des Gerichts] und danach bis 08.06.2021 entstanden ist:

I. die vorstehend zu A. bezeichneten Handlungen der Beklagten,

II. die Verarbeitung der von der Beklagten gem�� A. gelieferten Kunststoffkanten durch die Abnehmer der Beklagten, in dem unter A. beschriebenen Verfahren,

III. das Angebot und/oder die Lieferung durch Hersteller von zur Durchf�hrung des Verfahrens gem�� A. geeigneten Maschinen an die Abnehmer der Beklagten von Kunststoffkanten gem�� A.,

wobei sich die Schadensersatzpflicht auf die Herausgabe dessen beschr�nkt, was die Beklagte auf Kosten der Kl�gerin erlangt hat.

D. I. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl�gerin im Zeitraum von zehn Jahren bis zur Zustellung dieses Schriftsatzes [Schriftsatz vom 28.09.2020; Anm. des Gerichts] und danach einen angemessenen Ausgleich zu bezahlen f�r das Inverkehrbringen von Kantenleisten in der Bundesrepublik Deutschland und im weiteren Geltungsbereich der EP 2 180 995 B1, n�mlich �sterreich, Belgien, Schweiz, Spanien, Frankreich, Gro�britannien, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande und Polen mit folgenden Merkmalen:

  1. Kantenleiste f�r M�belst�cke umfassend

a) eine Schmelzschicht und b) eine Strukturschicht.

  1. Die Strukturschicht ist mit der Schmelzschicht verbunden.

  2. Die Strukturschicht und die Schmelzschicht sind koextrudiert.

  3. Die Schmelzschicht basiert auf dem Werkstoff, aus welchem die Strukturschicht gefertigt ist.

  4. Der Werkstoff der Schmelzschicht enth�lt sowohl polare als auch unpolare Anteile im Molek�laufbau.

  5. Der Werkstoff der Schmelzschicht ist ein Copolymer.

  6. Die Schmelzschicht enth�lt Licht und/oder Strahlung absorbierende Zusatzstoffe.

I. die Beklagte zu verurteilen, der Kl�gerin Auskunft dar�ber zu erteilen bzw. Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte Handlungen gem�� D. I. im Zeitraum von zehn Jahren bis zur Zustellung dieses Schriftsatzes [Schriftsatz vom 28.09.2020; Anm. des Gerichts] und danach begangen hat, zuk�nftig binnen 2 Wochen nach Ende eines jeden Kalendervierteljahres und zwar unter Angabe

  1. der Menge der ausgelieferten Erzeugnisse,

  2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl�sselt nach Liefermengen, -zeiten, preisen, Abmessungen und etwaigen Typenbezeichnungen der Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer (wobei die entsprechenden Rechnungen oder Lieferscheine, auf denen geheimhaltungs-bed�rftige Details au�erhalb der auskunffspflichtigen Daten geschw�rzt werden d�rfen, in elektronischer Form mittels �blicher Speichervorrichtungen vorzulegen sind);

  3. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl�sselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.

29 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

30 Die Beklagte tr�gt vor, die von der Kl�gerin geltend gemachten Anspr�che h�tten keine Aussicht auf Erfolg. Zum einen st�nde bereits das Feststellungsurteil des Oberlandesgerichts M�nchen vom 20.12.2012 der hiesigen Klage im Wege der Pr�klusion entgegen. Zum anderen habe die Kl�gerin selbst in Erfahrung bringen k�nnen, dass Professor Miterfinder des Gebrauchsmusters war. Sie, die r Beklagte, habe die Gebrauchsmusteranmeldung an die Kl�gerin noch im Jahr 2007 und damit weit vor dem Abschluss des Kreuzlizenzvertrages im Jahr 2008 der Kl�gerin zur Kenntnis gebracht. Daraus ergebe sich weiter, dass sie bei der Gebrauchsmusteranmeldung nicht im b�sen Glauben gehandelt habe.

31 Jedenfalls seien die Anspr�che der Kl�gerin verj�hrt. Denn sp�testens mit Erhebung der Vindikationsklage habe sie sowohl von der Erfinderstellung von Professor wie auch der angeblich unberechtigten Alleinanmeldung der Beklagten r und der angeblich unterlassenen Information bei Abschluss des Kreuzlizenzvertrages gewusst.

32 Im �brigen wird auf die Schrifts�tze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 27.05.2021 (Bl. 257/261 d.A.) und vom 04.08.2022 (Bl. 409/411 d.A.) verwiesen.

Gründe

33 Die zul�ssige Klage ist unbegr�ndet.

34 Der Kl�gerin stehen gegen die Beklagte Schadensersatzanspr�che weder wegen des Abschlusses des Kreuzlizenzvertrages (A.), noch wegen alleiniger Anmeldung des Gebrauchsmusters und der dazugeh�rigen Schutzrechte zu (B.). Entsprechend fallen die Nebenentscheidungen aus (C).

A.

35 Der Kl�gerin stehen keine Anspr�che gegen die Beklagte wegen Abschluss des Kreuzlizenzvertrages zu (I.). Selbst wenn man diesbez�glich zu einem anderen Ergebnis k�me, ist ein Anspruch auf Ebene der Haftungsausf�llung ausgeschlossen (II.). Daneben enth�lt der Kreuzlizenzvertrag selbst eine Klausel, die die von der Kl�gerin vorliegend geltend gemachten Anspr�che ausschlie�t (III.).

I.

36 Eine zum Schadensersatz f�hrende Pflichtverletzung der Beklagten ergibt sich weder aus Vertrag (1.), noch aus dem Gesetz (2). Da der Lizenzvertrag zudem weiterhin wirksam ist, besteht auch kein diesbez�gliches R�ckabwicklungsverh�ltnis, aus dem die Kl�gerin Anspr�che gegen die Beklagte herleiten k�nnte (3.).

37 1. Vertragliche Schadensersatzanspr�che der Kl�gerin gegen die Beklagten bestehen nicht.

38 a) Ein Anspruch aus �� 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB scheidet aus, da es an einer diesbez�glichen Pflichtverletzung fehlt.

39 Die von der Kl�gerin behauptete Verletzung einer Informationspflicht �ber ihre fehlende Allein- bzw. die Mitinhaberschaft der Kl�gerin bestand nicht, da die Kl�gerin selbst ausreichend M�glichkeit hatte, sich �ber die Erfindungsbeitr�ge der Beteiligten zu informieren. �ber die Postulierung von Informationspflichten soll keiner nachtr�glichen Vertragsreue zum Erfolg verholfen werden k�nnen.

40 aa) Die Aufkl�rungspflicht betrifft grunds�tzlich die Aufkl�rung �ber erhebliche Umst�nde, so dass es in der Regel darum geht, dass der Sch�diger dem Gesch�digten in Verletzung seiner Aufkl�rungspflicht unrichtige oder unvollst�ndige Informationen gegeben hat.

41 Der Bundesgerichtshof hat zum Kaufvertragsrecht ausgef�hrt, dass eine Aufkl�rungspflicht auch in Bezug auf Umst�nde besteht, welche im Ergebnis nicht als Sachmangel im Sinne von � 434 BGB zu qualifizieren sind. Die aufkl�rungsw�rdigen und -bed�rftigen Umst�nde seien weiter zu fassen als der Begriff des Sachmangels. Auch wenn der Regelfall einer Aufkl�rungspflicht in Bezug auf wesentliche M�ngel der Kaufsache bestehen wird, k�nne sich die Aufkl�rungspflicht auch auf Umst�nde beziehen, welche wegen drohender zuk�nftiger Verschlechterungen oder einer bestimmten Erwartungshaltung f�r die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind, ohne dass bereits ein tats�chlicher Mangel besteht. Das Verschweigen von Tatsachen begr�nde jedoch nur dann eine Haftung, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Ber�cksichtigung der Verkehrsanschauung redlicher Weise Aufkl�rung erwarten durfte (BGH NJW-RR 2020, 439 Rn. 59 f.).

42 Nach dem Grundsatz der Eigenverantwortung ist zun�chst jeder Verhandlungspartner f�r sein rechtsgesch�ftliches Handeln selbst verantwortlich und muss sich deshalb die f�r die eigene Willensentscheidung notwendigen Informationen auf eigene Kosten und eigenes Risiko selbst beschaffen (BGH NJW 2010, 3362 Rn. 21). Es besteht daher keine allgemeine Pflicht, alle Umst�nde zu offenbaren, die f�r die Entschlie�ung des anderen Teils von Bedeutung sein k�nnen. Ung�nstige Eigenschaften des Vertragsgegenstands brauchen grunds�tzlich nicht ungefragt offengelegt zu werden (BGH NJW-RR 2020, 439 Rn. 61).

43 Jede Partei darf daher davon ausgehen, dass sich der k�nftige Vertragspartner �ber die Art und den Umfang seiner Vertragspflichten ebenso selbst Klarheit verschafft wie �ber jene Umst�nde, die f�r seine Vertragsentscheidung ma�geblich sind. Somit muss grunds�tzlich keine Partei der anderen die Nachteile und Gefahren verdeutlichen, die mit dem Inhalt und den Pflichten aus dem intendierten Vertrag verbunden sind. Demzufolge kommt eine Aufkl�rungspflicht nur ausnahmsweise in Betracht. Hierzu m�ssen besondere Umst�nde des Einzelfalls vorliegen, aus denen abzuleiten ist, dass der k�nftige Vertragspartner nicht hinreichend unterrichtet ist und die Verh�ltnisse nicht durchschaut (vgl. Herresthal, in: beck-online.Grosskommentar, Stand: 01.04.2022, � 311 Rn. 389 mit Verweis auf BGH NJW-RR 2010, 1436 Rn. 15).

44 Bei der Beurteilung, ob im Einzelfall eine Aufkl�rungspflicht besteht, ist der Sinn und Zweck von Aufkl�rungspflichten zu ber�cksichtigen. Dieser besteht im Wesentlichen darin, die gesteigerte Komplexit�t der rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Zusammenh�nge sowie den mit der Professionalisierung und Segmentierung von T�tigkeiten und Funktionen einhergehenden, bisweilen gravierenden Wissens- bzw. Informationsvorsprung einer Partei des vorvertraglichen Vertrauensverh�ltnisses auszugleichen. W�hrend diese �ber die relevanten Informationen verf�gt, die Informationen leicht kommunizierbar und die Kosten der Kommunikation vernachl�ssigbar gering sind, ist die Beschaffung entsprechender Informationen f�r die andere Partei zumindest mit hohem Aufwand und entsprechenden Kosten verbunden (ders., a.a.O., Rn. 388).

45 Das Vorliegen eines Informationsgef�lles allein kann daher f�r eine Informations- und Aufkl�rungspflicht nicht gen�gen (ders., a.a.O., Rn. 396, a.A. wohl BGH NJW-RR 2020, 439 Rn. 61). Hinzukommen muss vielmehr, dass der einen Partei die Verschaffung der betreffenden Information ungleich schwerer f�llt als der anderen, was ggf. Ausdruck einer wirtschaftlichen und/oder intellektuellen �berlegenheit sein kann (ders., a.a.O., Rn. 398).

46 Ob eine Informationspflicht der Beklagten gegen�ber der Kl�gerin bestand, l�sst auch Herr P1. in seinem Privatgutachten ausdr�cklich offen (Anlage K 52, S. 8 Rn. 22).

47 bb) F�r den vorliegend zwischen den Parteien geschlossenen Kreuzlizenzvertrag gilt demnach folgendes:

48 Beide Parteien des Kreuzlizenzvertrages haben vor dessen Abschluss im Rahmen der Entwicklung von „Laserkanten Technologie“ zusammengearbeitet. Die Beklagte tat dies mit eigenen Mitarbeitern, die Kl�gerin mittels von ihr beauftragten externen Dritten (Professor, sp�ter auch Herr).

49 Das teilvindizierte Gebrauchsmuster ist eine Frucht dieser Entwicklungszusammenarbeit zwischen den Parteien.

50 Die Beklagte hat der Kl�gerin am 22.10.2007 (Anlage B 15) die Anmeldung des Gebrauchsmusters zugesandt.

51 Der Kl�gerin war bewusst, dass die Beklagte beabsichtigte, das Gebrauchsmuster als ihr ma�gebliches Schutzrecht in einen zwischen den Parteien abzuschlie�enden Kreuzlizenzvertrag einzubringen (vgl. Anlage K 27).

52 Der Kl�gerin war es demnach m�glich und zumutbar, den Gegenstand des Gebrauchsmusters umfassend zu pr�fen. Eine Pr�fung des Gebrauchsmusters durch die Kl�gerin ist auch erfolgt (vgl. Anlage K 27), indes nicht im Hinblick auf etwaige Miterfinderanteile der Kl�gerin bzw. der von ihr beauftragten FH R. bzw. von Herrn P1. . Aufgrund der Entwicklungszusammenarbeit zwischen den Parteien - die vertraglich nicht geregelt war (vgl. Anlage K13) - lag es f�r die Kl�gerin jedoch nahe, auch zu pr�fen, ob die Beklagte �berhaupt Alleinberechtigte an der gebrauchsmustergem��en Erfindung ist.

53 Da die Kl�gerin mithin eigene gebotene Nachforschungsobliegenheiten unterlassen hat, f�hrt das bestehende Informationsgef�lle zwischen der Beklagten und der Kl�gerin wegen des Grundsatzes der Eigenverantwortung f�r rechtsgesch�ftliches Handeln nicht zu einer Informations- und Aufkl�rungspflicht der Beklagten im Sinne der �� 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB.

54 Mangels Pflichtverletzung besteht somit kein Schadensersatzanspruch.

55 b) Sofern die Kl�gerin einen Teil ihrer Klageantr�ge auch auf einen Schadensersatzanspruch gem�� �� 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 249 Abs. 1 BGB st�tzt, ist ihr damit gleichfalls der Erfolg zu versagen.

56 aa) Denn ein solcher Anspruch setzt eine Pflichtverletzung der Beklagten gegen�ber der Kl�gerin voraus, die vorliegend nicht erkannt werden kann. Die Kl�gerin st�tzt sich ausweislich Rn. 72 f. des Privatgutachtens von Herrn P1. (Anlage K 52) auf ein aus der Entwicklungskooperation der Parteien entstandenes Schuldverh�ltnis im Sinne von � 280 Abs. 1 BGB, welches zur Wahrung der Interessen der anderen Partei gem�� � 241 Abs. 2 BGB verpflichte. Indem die Beklagte die Informationen �ber die Mitinhaberschaft von Professor der Kl�gerin gegen�ber vorenthalten habe, habe sie gegen diese Pflicht versto�en, was letztere zum Schadensersatz berechtige. Dem kann im Ergebnis nicht zugestimmt werden. bb)

57 Ein schriftlicher Forschungs- und Entwicklungsvertrag mit definierten Rechten und Pflichten wurden von den Parteien gerade nicht geschlossen. Im Gegenteil lehnte die Beklagte die Unterzeichnung eines solchen Vertrages im Jahr 2006 explizit ab (Anlage K 13). Sie sah sich allein dazu in der Lage, hinsichtlich der geplanten Versuche Vertraulichkeit zu wahren. Dieser eindeutige Wille einer Partei, bestimmte Pflichten nicht eingehen zu wollen, kann nicht �ber die Annahme eines Rechtsverh�ltnisses nach �� 280, 241 Abs. 2 BGB negiert bzw. �berwunden werden.

58 cc) Selbst wenn man jedoch von einem Rechtsverh�ltnis nach �� 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB ausginge, w�rde dieses keine R�cksichtnahmepflicht der Beklagten in Bezug auf die Nennung von Herrn P1. gegen�ber der Kl�gerin als Miterfinder generieren. Die von der Kl�gerin angenommene R�cksichtnahmepflicht l�uft im Ergebnis auf eine Informationspflicht der Beklagten hinaus. Eine solche ist aber, wie unter a) dargestellt, zu verneinen. Im Rahmen von �� 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB kann nichts anderes gelten als im Rahmen eines Rechtsverh�ltnisses nach �� 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB.

59 2. Gesetzliche Schadensersatzanspr�che der Kl�gerin gegen die Beklagten sind nicht gegeben.

60 a) Ein Schadensersatzanspruch aus �� 826, 249 Abs. 1 BGB scheitert, weil die Kl�gerin zur �berzeugung der Kammer nicht dargelegt hat, dass die Beklagte bei Abschluss des Kreuzlizenzvertrages die Kl�gerin vors�tzlich sch�digen wollte.

61 aa) Gegen einen Sch�digungsvorsatz der Beklagten spricht auch und vor allem der Umstand, dass sie noch vor Abschluss des Kreuzlizenzvertrages in 2008, n�mlich Ende 2007, die Kl�gerin �ber die erfolgte Anmeldung in Kenntnis gesetzt hatte (vgl. Anlage K 15).

62 Dass das Oberlandesgericht M�nchen im Vindikationsurteil eine Gutgl�ubigkeit der Beklagten verneint hat und stattdessen davon ausgegangen ist, dass die Miterfinderstellung von Herrn P1. der Beklagten nicht habe verborgen r bleiben k�nnen, bedeutet nicht, dass damit auch ein vors�tzliches Verhalten hinsichtlich einer sittenwidrigen Sch�digung bejaht worden ist. Hierf�r gibt es aus Sicht der Kammer keine tats�chlichen Ankn�pfungspunkte.

63 bb) Zwar kann auf einen (bedingten) Sch�digungsvorsatz im Rahmen von � 826 BGB geschlossen werden, „wenn der Sch�diger so leichtfertig gehandelt hat, dass er eine Sch�digung des anderen Teils in Kauf genommen haben muss“ (BGHZ 184, 365 Rn. 39 = VersR 2011, 750). Vorliegend ist indes zu beachten, dass die Nichtoffenbarung der Miterfinderstellung des Professor gegen�ber der Kl�gerin bei Lizenzvertragsschluss im Jahr 2008 zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem letztere weder dessen Rechtsnachfolgerin war noch �berhaupt feststand, ob sie jemals seine Miterfinderrechte erwerben werde. Rechteinhaberin wurde die Kl�gerin erst am 22.12.2012 (Anlage K 38). Ein entsprechender Sch�digungsvorsatz der Beklagten ist daher fernliegend.

64 b) Ein Anspruch aus �� 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB besteht gleichfalls nicht.

65 aa) Ein Mitberechtigter, der eine Erfindung f�r sich allein zum Patent oder Gebrauchsmuster anmeldet, verst��t gegen seine Pflicht zur gemeinschaftlichen Verwaltung gem�� � 744 Abs. 1 BGB. Zugleich verletzt er das den anderen Mitberechtigten zustehende Immaterialg�terrecht an der Erfindung, das als sonstiges Recht nach � 823 Abs. 1 BGB gesch�tzt ist. Deshalb steht dem oder den anderen Mitberechtigten ein Anspruch auf Schadensersatz zu, der einen anteiligen Ausgleich f�r gezogene Gebrauchsvorteile umfassen kann und dessen Entstehungszeitpunkt nicht davon abh�ngt, wann er erstmals geltend gemacht worden ist (BGH, GRUR 2016, 1257 Rn. 18 ff. - Beschichtungsverfahren).

66 bb) Die Schadensersatzpflicht besteht jedoch origin�r allein gegen�ber dem unmittelbar Gesch�digten (� 823 Abs. 1 BGB: „Wer vors�tzlich oder fahrl�ssig (…) ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet“). Das ist vorliegend zun�chst Professor gewesen. Sein Schaden w�re aber in keinem Fall die Einger hung des Kreuzlizenzvertrages gewesen, da er nicht dessen Vertragspartei war oder werden sollte.

67 Der Umstand, dass die Kl�gerin erst nach Abschluss des Kreuzlizenzvertrages Inhaber der Rechte aus der Mitinhaberschaft von Professor wurde, f�hrt nicht dazu, dass sie deswegen nunmehr einen eigenen Schaden geltend machen kann. Der durch ein rechtswidriges Verhalten gem�� � 249 BGB zu ersetzende Schaden steht insoweit nicht zur Disposition Dritter. Zwar kann ein eingetretener Schadensersatzanspruch vertraglich an einen Dritten gem. � 398 BGB �bertragen werden. Durch den Erwerb eines verletzten Rechts (hier: der Mitinhaberschaft von Herrn P1.) kann allerdings in der Person des Erwerbenden kein eigener Schaden (neu) entstehen. Dies widerspr�che dem Tatbestandsprinzip des deutschen Schadensrechts (vgl. oben sowie Flume, in: BeckOK BGB, Hau/Poseck 62. Edition, Stand: 01.05.2022, � 249 Rn. 355).

68 cc) Im Zeitpunkt der Rechtsverletzung war die Kl�gerin allerh�chstens potenziell Gesch�digte, weil sie m�glicherweise einen Anspruch auf Erwerb der Mitinhaberschaft hatte, weil sie Auftraggeberin von Professor bzw. der FH R. war. Tats�chlich Gesch�digter war indes allein Professor als Miterr finder. Demnach konnte die Kl�gerin auch nur den ihm entstandenen Schaden mit der Mitinhaberschaft erwerben. Durch deren Erwerb wurde indes kein eigener Schaden der Kl�gerin in Bezug auf die unberechtigte Alleinanmeldung begr�ndet, den sie nun der Beklagten entgegenhalten k�nnte.

69 dd) Ein Fall eines Drittschadens, der im Rahmen einer Drittschadensliquidation zu ersetzen w�re, wird von der Kl�gerin zu Recht nicht geltend macht. Die Kl�gerin verlangt Ersatz des ihr entstandenen Schadens, nicht desjenigen Schadens von Herrn P1. .

70 Ein mittelbarer Schaden der Kl�gerin scheitert an der haftungsausf�llenden Kausalit�t, da es vom Schutzzweck der Norm des � 823 Abs. 1 BGB, das Miterfinderrecht als sonstiges Recht anzuerkennen, nicht umfasst ist, dass dieses Recht nach der sch�digenden Handlung von einem Dritten erworben wird, der damit einen f�r ihn als nachteilig empfundenen Vertrag mit dem Sch�diger versucht r�ckg�ngig zu machen. Insoweit ist daher der Ansicht des hochgesch�tzten Herrn P2. (Anlage K 52, S. 18 Rn. 56) zu widersprechen.

71 Wie die gesonderte �bertragung der Miterfinderrechte von Professor seitens der FH R. an die Kl�gerin zeigt (Anlage K 15), war die Kl�gerin gerade nicht von Anfang an die wirtschaftlich Berechtigte an den Miterfinderrechten. Ein ihr diese Position zuweisender Vertrag zwischen der FH R. und der Kl�gerin bestand vor der Alleinanmeldung bzw. Vertragsunterzeichnung der Beklagten im Jahr 2007 offensichtlich nicht. Ansonsten w�re es nicht notwendig gewesen, dass die FH R. die �bertragung der Rechte von Professor gesondert mit dem Dokument gem�� der Anlage K 15 an die Kl�gerin vornimmt und sich und Professor dabei gleichzeitig ein nicht �bertragbares, unentgeltliches, zeitlich und �rtlich unbegrenztes Nutzungsrecht f�r eigene Zwecke in Forschung und Lehre zur�ckbeh�lt.

72 c) Mangels Pflichtverletzung kommt es auf die Frage der Verj�hrung schon gar nicht an, so dass auch ein Anspruch aus � 852 BGB auf Restschadensersatz nicht greift.

73 3. Der Kreuzlizenzvertrag ist auch weder durch eine K�ndigungserkl�rung der Kl�gerin gem�� � 313 Abs. 3 BGB noch eine Anfechtung wegen arglistiger T�uschung gem�� �� 123, 124 BGB wirksam beendet. Wie unter 1. dargestellt, bestand keine Informationspflicht, deren Verletzung die Kl�gerin ggf. zum R�cktritt bzw. zur Anfechtung wegen arglistiger T�uschung berechtigt.

74 Die Verletzung der Miterfinderrechte von Professor vor Abschluss des Kreuzlizenzvertrages, die sp�ter aufgrund gesonderter vertraglicher Vereinbarung auf die Kl�gerin �bergegangen sind, berechtigt gleichfalls nicht zur K�ndigung gem�� � 313 Abs. 3 BGB. Eine solche Konstellation ist nicht vom Schutzweck der Norm erfasst.

II.

75 Selbst wenn man zugunsten der Kl�gerin eine schadensbegr�ndende Pflichtverletzung der Beklagten bejahte, scheiterte ein Anspruch im Rahmen der Schadensausf�llung.

76 1. Die Kl�gerin hatte jedenfalls eine vorvertragliche Obliegenheit, das von der Beklagten angemeldete Gebrauchsmuster auf etwaige Miterfinderrechte zu �berpr�fen. Denn es war f�r sie erkennbar, dass das Gebrauchsmuster aus einer Zusammenarbeit der Parteien entstanden ist und dass die Beklagte beabsichtigte, dieses Schutzrecht in einen abzuschlie�enden Kreuzlizenzvertrag mit ihr einzubringen (vgl. oben I.).

77 Wie ebenfalls unter I. dargelegt, hatte die Kl�gerin zudem ausreichend M�glichkeiten, die Identit�t der an der Erfindung des Gebrauchsmusters beteiligten Personen sowie ihren Anteil daran zu identifizieren.

78 2. Dieser Obliegenheit ist die Kl�gerin offensichtlich nicht nachgekommen, wie das Schreiben ihres ehemaligen Gesch�ftsf�hrers in der Anlage K 27 zeigt. Demnach hat sie in Vorbereitung auf den Abschluss des Kreuzlizenzvertrages eine etwaige Mitberechtigung an dem einzigen Schutzrecht nicht gepr�ft. Auch die Rechte�bertragung Ende Dezember 2012 (Anlage K 15) f�hrt deutlich vor Augen, dass die Kl�gerin ihre Obliegenheit, sich Klarheit �ber die Schutzrechtslage zu verschaffen, lange Zeit vernachl�ssigte und sich wohl erst aufgrund der zu dem damaligen Zeitpunkt bereits anh�ngigen Rechtsstreitigkeiten mit der Beklagten darum bem�hte.

79 Diese Vers�umnis muss sich die Kl�gerin gem�� � 254 Abs. 1 BGB einem etwaigen Schadensersatzanspruch entgegenhalten lassen. Dieses wiegt aus Sicht der Kammer so schwer, dass der Schaden mit Null anzusetzen ist. Denn h�tte die Kl�gerin ihre Obliegenheit ordnungsgem�� erf�llt, h�tte sie ihre Mitberechtigung erkannt und - nach eigenem Vortrag - den Kreuzlizenzvertrag nicht unterzeichnet. Dann w�re sie auch nicht gehindert gewesen, Dritte, die ihr Patent ` benutzen, patentrechtlich zu belangen. Dass der von der Kl�gerin geltend gemachte Schaden auch bei Erf�llung ihrer Obliegenheiten zumindest teilweise entstanden w�re, ist daher ausgeschlossen.

80 Die Kl�gerin muss sich dabei auch die aus der Anlage K 15 hervorgehende Nachl�ssigkeit der FH R. bzw. des Herrn P1. hinsichtlich etwaiger Informationspflichten in Bezug auf gemachte Erfindungen nach � 278 BGB zurechnen lassen.

II.

81 Schlie�lich steht einem Schadensersatzanspruch � 4 des Kreuzlizenzvertrages entgegen.

82 1. � 4 des Kreuzlizenzvertrages sieht vor, dass die Parteien weder Gew�hr f�r den Bestand ihrer Vertragsschutzrechte, noch f�r das Fehlen von Sach- und Rechtsm�ngeln, insbesondere �lteren Rechten Dritter �bernehmen.

83 Demnach schlie�t diese Vorschrift bei der gebotenen objektiven Auslegung gem�� �� 133, 157 BGB unter Ber�cksichtigung des von den Parteien Gewollten eine Haftung der Vertragsparteien f�r den Bestand der jeweils in den Vertrag eingebrachten Schutzrechte sowie f�r ihre etwaige Mangelhaftigkeit aus.

84 2. Da die Beklagte - wie rechtskr�ftig mit Urteil des Oberlandesgerichts M�nchen (Anlage 3b) festgestellt - im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht Alleininhaberin des von ihr eingebrachten Gebrauchsmusters war, war ihr Recht rechtsm�ngelbehaftet. Ferner war es in seinem Bestand gef�hrdet, da aufgrund der unrechtm��igen Alleinanmeldung dem Gesch�digten P1. ein L�schungsgrund gem�� �� 13 Abs. 2, 15 Abs. 2 GebrMG zustand.

85 3. Im Zeitpunkt des - zu Argumentationszwecken unterstellten - haftungsbegr�ndenden Ereignisses, n�mlich des Abschlusses des Kreuzlizenzvertrages, hat die Beklagte f�r diesen Mangel ihres Gebrauchsmusters gegen�ber der Kl�gerin aufgrund von � 4 des Lizenzvertrages nicht einzustehen.

86 a) An dieser Situation �ndert sich nichts dadurch, dass die Kl�gerin sp�ter, n�mlich Ende Dezember 2012, die Miterfinderrechte von Professor bzw. der FH R. erwarb. Selbst wenn sich infolge dieses Erwerbs das zu sch�tzende Interesse der Kl�gerin vom positiven Interesse in ein negatives Interesse gewandelt haben sollte, scheiterte ein Schadensanspruch an der Kausalit�t. Denn kausal f�r den dann zu ber�cksichtigenden Schaden der Kl�gerin in Form des Vertragsschlusses war nicht allein die Pflichtverletzung der Beklagten, sondern das bewusste, dazwischentretende Handeln der Kl�gerin in Form des Erwerbs der Mitinhaberrechte. Dieses Handeln war im Zeitpunkt der unterstellten Pflichtverletzung aber keineswegs angelegt oder vorhersehbar. Wie oben dargestellt, bestand zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung keine vertragliche Abrede zwischen der FH R. und der Kl�gerin, wonach etwaige Erfinderrechte von Professor auf sie �bergehen, weswegen die gesonderte Regelung gem�� der Anlage K 15 notwendig war (anders wohl Professor, Anlage K 52, S. 42 Rn. 152 f.).

87 Demnach schlie�t � 4 des Kreuzlizenzvertrages den Schaden entweder unmittelbar aus oder die unterstellte Pflichtverletzung ist jedenfalls nicht haftungsausf�llend kausal f�r den geltend gemachten Schaden.

88 b) Dass eine (arglistig) vors�tzliche Informationspflichtverletzung der Beklagten vorliegt, ist nicht anzunehmen. Ein arglistiges Verschweigen ist nur gegeben, wenn die eine Vertragspartei den verschwiegenen Umstand kennt oder ihn zumindest f�r m�glich h�lt und zugleich wei� oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass die andere Partei den verschwiegenen Umstand nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen h�tte; dagegen gen�gt es nicht, wenn sich der Verschweigende das Vorliegen aufkl�rungspflichtiger Tatsachen h�tte aufdr�ngen m�ssen, weil dann die Arglist vom Vorsatz abgekoppelt und der Sache nach durch leichtfertige oder grob fahrl�ssige Unkenntnis ersetzt w�rde (vgl. BGH NJW 2017, 150 Rn. 21).

89 Hierzu fehlt es bereits an tats�chlichem Vortrag der Kl�gerin und es ist erneut der Umstand zu ber�cksichtigen, dass die Kl�gerin im Zeitpunkt der Pflichtverletzung weder Inhaberin der Miterfinderrechte noch wirtschaftlich Berechtigte war (vgl. bereits oben I. 2. a) bb)).

B.

90 Ein Anspruch auf Mitinhaberausgleich scheidet aus, da die Parteien mit dem nach wie vor wirksamen Kreuzlizenzvertrag eine vorranginge vertragliche Regelung getroffen haben.

I.

91 Der Kreuzlizenzvertrag ist eine vertragliche Regelung zwischen den Parteien, die den aus Billigkeitserw�gungen zu gew�hrenden Mitinhaberausgleich ausschlie�t.

92 1. Der aus der Verletzung eines Mitinhaberrechts in Form der Alleinanmeldung resultierende Schadensersatzanspruch nach �� 823 Abs. 1, 249 BGB kann auch einen anteiligen Ausgleich f�r gezogene Gebrauchsvorteile umfassen. Das folgt gleichfalls aus � 745 Abs. 2 BGB. Der Entstehungszeitpunkt ist nicht davon abh�ngig, wann er erstmals geltend gemacht worden ist (BGH, GRUR 2016, 1257 Rn. 18 ff. - Beschichtungsverfahren). Er kann allerdings stets nur f�r die Vergangenheit geltend gemacht werden.

93 Voraussetzung f�r einen Anspruch auf Mitinhaberausgleich ist eine Abw�gung im Einzelfall. Zu den danach relevanten Umst�nden geh�ren auch die Gr�nde, aus denen der Anspruchsteller von einer eigenen Nutzung abgesehen hat (BGH GRUR 2017, 890 Rn. 29 - Sektionaltor II; Zigann GRUR 2021, 401, 402 f.).

94 2. Vorliegend besteht in Form des Kreuzlizenzvertrages eine vorrangige Regelung zwischen den Parteien, die einen Mitinhaberausgleich ausschlie�t. Beide Parteien sind aufgrund von � 2 Abs. 1 UnterAbs. 2 des Kreuzlizenzvertrages berechtigt, das Gebrauchsmuster zu benutzen. Das bezieht sich gem�� � 1 des Vertrages auch auf die aus dem Gebrauchsmuster entstandene Schutzrechtsfamilie und somit das Europ�ische Patent EP 2 180 995 B1 (Anlage K 18).

95 Vor diesem Hintergrund sind keine ausreichenden Gr�nde ersichtlich, die einen Mitinhaberausgleich der Billigkeit halber rechtfertigten.

II.

96 Der Kreuzlizenzvertrag ist weiterhin rechtswirksam. Wie unter A. I. 3. gezeigt, besteht weder ein Anspruch auf R�ckabwicklung des Vertrages, noch wurde er wirksam beendet.

C.

97 Die Kostenentscheidung folgt aus � 91 ZPO, die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit aus � 709 ZPO.

Leitsatz

Ist es einer Vertragspartei bei Abschluss eines Kreuzlizenzvertrages selbst ausreichend m�glich, sich mit Blick auf die Vertragsschutzrechte �ber die Erfindungsbeitr�ge der Beteiligten zu informieren, kommt die Verletzung von diesbez�glichen Informationspflichten �ber die fehlende Allein- bzw. Mitinhaberschaft der Vertragsgegenseite nicht in Betracht. (Rn. 38 – 53) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Allein das Vorliegen eines Informationsgef�lles zwischen den Parteien bei Vertragsschluss kann f�r eine Informations- und Aufkl�rungspflicht nicht gen�gen; hinzukommen muss vielmehr, dass der einen Partei die Verschaffung der betreffenden Information ungleich schwerer f�llt als der anderen, was ggf. Ausdruck einer wirtschaftlichen und/oder intellektuellen �berlegenheit sein kann. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Durch den Erwerb eines verletzten Rechts (hier: der Mitinhaberschaft an einem technischen Schutzrecht) kann in der Person des Erwerbenden kein eigener Schaden (neu) entstehen; dies widerspr�che dem Tatbestandsprinzip des deutschen Schadensrechts. (Rn. 67) (redaktioneller Leitsatz)

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Informations- und Aufkl�rungspflichten bei Abschluss eines Kreuzlizenzvertrages �ber technische Schutzrechte

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