LG M�nchen I 33. Zivilkammer, 2022-10-11, 33 O 10784/21

33 O 10784/21Kantonsgericht11.10.2022

Regest

Von einer Lizenz im eigentlichen Sinne zu unterscheiden ist die Vereinbarung zwischen dem Markeninhaber und einem Dritten, dass der Markeninhaber gegen die (oder eine bestimmte) Benutzung der Marke durch den Dritten nicht vorgehen, insoweit also die Rechte aus der Marke nicht geltend machen werde (pactum de non petendo). (Rn. 78) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

LG M�nchen I 33. Zivilkammer — 2022-10-11 — 33 O 10784/21 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2022-10-11

Aktenzeichen: 33 O 10784/21

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass die Vereinbarung vom 05.03./15.03.1974 betreffend … zwischen den Parteien fortbesteht.

II. Die Widerklage wird abgewiesen.

III. Die Beklagte und Widerkl�gerin tr�gt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl�ufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten um die Berechtigung der Kl�gerin zur Benutzung der Bezeichnung … f�r ein Mischgetr�nk aus Limonade und Cola.

2 Die Kl�gerin und Widerbeklagte (nachfolgend nur: Kl�gerin) ist eine M�nchner Traditionsbrauerei. Sie stellt her und vertreibt bundesweit und international Biere und Erfrischungsgetr�nke, darunter auch ein - nach dem unbestrittenen Vortrag der Kl�gerin bekanntes - Cola-Mischgetr�nk …. Der Absatz von … wird im Jahre 2022 und den Folgejahren bei 1 Million Hektolitern liegen und ist damit mittlerweile gr��er als der gesamte Bierumsatz der Marke ….

3 Bei der Beklagten und Widerkl�gerin (nachfolgend nur: Beklagte) handelt es sich um eine in Augsburg ans�ssige Brauerei, die ihrem Internetauftritt nach �ber „600 Jahre Brautradition“ verf�gt und verschiedene Biersorten produziert (vgl. HR-Auszug, Anlage LSG 9).

4 Die Beklagte ist Inhaberin eines bereits am 05.02.1955 beim damaligen Deutschen Patentamt (im Folgenden: DPA) angemeldeten und am 11.12.1956 f�r die Ware „Bier“ eingetragenen Warenzeichens Nr. 698 130 „Spezi“. Die Eintragung ist nach wie vor in Kraft (vgl. Registerauszug, Anlage LSG 11). Ebenfalls f�r die Ware „Bier“ eingetragen war das Mitte der 1950er Jahre von der Beklagten angemeldete deutsche Warenzeichen Nr. 698 129 „Spezi, die Flasche mit dem Rechten Ma�“. Diese Marke ist auf Antrag der Beklagten Ende 2005 gel�scht worden (vgl. Registerauszug, Anlage LSG 12). Das erste auch f�r alkoholfreie Getr�nke eingetragene Warenzeichen der Beklagten ist das deutsche Warenzeichen Nr. 705 093 „Ein Spezi mu� dabei sein“. Das Zeichen wurde von der Beklagten am 13.09.1956 angemeldet und vom DPA am 02.08.1957 f�r die Waren „Bier, Mineralwasser, alkoholfreie Getr�nke“ eingetragen (vgl. Registerauszug, Anlage LSG 13). Die Eintragung besteht nach wie vor. Ein hiergegen eingelegter L�schungsantrag der Firma … wurde vom DPA zur�ckgewiesen.

5 Am 11.06.1971 meldete die Beklagte sodann das Wort-/Bildzeichen

an, das ausweislich des als Anlage LSG 14 vorgelegten Registerauszuges am 21.01.1972 vom DPA unter der Nr. 889 780 f�r „alkoholfreie, kolahaltige Mixgetr�nke“ eingetragen wurde. Dieses Warenzeichen ist im Jahr 1975 als IR-Marke Nr. 416 967 auf eine gr��ere Zahl von L�ndern erstreckt worden.

6 Mit Anmeldung vom 10.11.1994 und Eintragung vom 30.06.1995 gelang es der Beklagten schlie�lich, „Spezi“ als Wortzeichen Nr. 394 01 063 f�r die Waren „Biere, alkoholfreie Getr�nke, Cola-Mischgetr�nke“ eingetragen zu erhalten (vgl. Registerauszug, Anlage LSG 27). Sp�ter konnte die Beklagte ihren noch Markenschutz erweitern, etwa durch die am 22.08.1996 angemeldete und am 31.10.1996 f�r „alkoholfreie Getr�nke, Limonaden, Mineralw�sser, colahaltige alkoholfreie Getr�nke“ eingetragene deutsche Wort-/Bildmarke Nr. 396 36 636

oder die am 25.08.2000 angemeldete und am 28.08.2001 f�r „alkoholfreie Getr�nke, Limonaden, Mineralw�sser, colahaltige alkoholfreie Getr�nke“ eingetragene Unionsbildmarke Nr. 001 824 994

(vgl. Registerausz�ge, Anlagen LSG 16 bzw. LSG 28 und LSG 17).

7 Es folgte eine Reihe von weiteren Marken, die aus dem Wort „Spezi“ bestehen oder den Bestandteil „Spezi“ aufweisen (vgl. Registerausz�ge, Anlagen LSG 27 bis LSG 36).

8 Im Jahre 1977 gr�ndete die Beklagte einen „Spezi-Markengetr�nkeverband Deutschland e.V.“ (vgl. Registerauszug, Anlage LSG 25; im Folgenden Markenverband), mit welchem die Beklagte am 26.08.1977 einen „Lizenzvertrag“ betreffend u.a. die Warenzeichen Nr. 705 093 und Nr. 889 780 schloss. In der Folgezeit wurden mehrere kleinere mittelst�ndische Brauereien Mitglied in diesem Verband und schlossen einen Lizenzvertrag bez�glich „Spezi“ ab. Derzeit sind neben der Beklagten noch das … das … die … GmbH & Co. KG, P., die … GmbH & Co. KG, die Privatbrauerei … GmbH & Co. KG, M., das … & Co. KG, M., sowie die … G. GmbH Lizenznehmer des Markenverbands. Die Kl�gerin hat eine Mitgliedschaft in diesem Markenverband und den Abschluss eines Lizenzvertrages abgelehnt.

9 Bereits am 05./15.03.1974 hatten die Beklagte und die … AG die nachfolgend wiedergegebene Vereinbarung geschlossen, mit welcher die Beklagte der … AG die Benutzung des Wortes „Spezi“ f�r ein alkoholfreies, kolahaltiges Mixgetr�nk gestattet hatte (vgl. Vereinbarung, Anlage LSG 10; im Folgenden: Vereinbarung 1974): (...)

10 Die … AG firmierte Mitte 1994 in … um, wobei sich der Gesch�ftsgegenstand ge�ndert hatte, weil man sich im Jahr 1994 entschlossen hatte, den Betriebsteil „Getr�nkeherstellung und Vertrieb“ vom hierf�r nicht notwendigen Grundbesitz und von Beteiligungen ohne �berwiegend getr�nkespezifische Bedeutung zu trennen (vgl. HR-Auszug, Anlage LSG 2). Der „Getr�nke-Teil“ des Unternehmens wurde mit notariellem Einbringungsvertrag vom 09.05.1994 in die … eingebracht (vgl. Einbringungsvertrag, Anlage LSG 3). Die … in die der Getr�nke-Betriebsteil der … AG eingebracht worden war, wurde Ende 1998/Anfang 1999 formwechselnd umgewandelt in die … (vgl. HR-Ausz�ge, Anlagen LSG 4 und LSG 5). Die pers�nlich haftende Gesellschafterin dieser … die … wurde als �bertragende Gesellschaft aufgrund Verschmelzungsvertrages vom 30.05.2017 durch Aufnahme verschmolzen mit der … & Co. KGaA (vgl. HR-Auszug, Anlage LSG 6). Mit der Verschmelzung wurde die … & Co. KGaA einziger verbleibender pers�nlich haftender Gesellschafter der … Gleichzeitig wurde der einzige Kommanditist der … n�mlich die … als �bertragende Gesellschaft aufgrund des Verschmelzungsvertrags vom 30.05.2017 ebenfalls durch Aufnahme mit der … & Co. KGaA verschmolzen. Infolge dieser Verschmelzungen hat der einzige verbleibende Gesellschafter der … n�mlich die … & Co. KGaA, das Gesch�ft der … mit allen Aktiven und Passiven im Wege der Anwachsung �bernommen. Die … & Co. KGaA wiederum firmierte im Jahr 2017 um in … Brauerei Gruppe GmbH & Co. KGaA, die hiesige Kl�gerin (vgl. notarielle Bescheinigung, Anlage LSG 7 und HR-Auszug, Anlage LSG 8).

11 Die Verpflichtungen der … AG aus der Vereinbarung 1974 wurden - insoweit zwischen den Parteien unstreitig - eingehalten. Gleichwohl k�ndigte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 25.05.2021, gerichtet an die Kl�gerin, die Vereinbarung 1974 zum 15.03.2022 (vgl. K�ndigungsschreiben, Anlage LSG 37) und bot der Kl�gerin den Abschluss eines Lizenzvertrages an (vgl. Entwurf Lizenzvereinbarung, Anlage LSG 38). Diese K�ndigung ist der Ausl�ser des vorliegenden Rechtsstreits. Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.07.2021 forderte die Kl�gerin die Beklagte erfolglos auf, die K�ndigung zur�ckzunehmen (vgl. Schreiben, Anlage LSG 39).

12 Dem Abschluss der Vereinbarung 1974 ging eine warenzeichenrechtliche Auseinandersetzung in den Jahren 1972 bis 1974 voraus, in der die Beklagte die Verwendung der Bezeichnung „Citro-Cola (Spezi)“ durch den … Heimdienst und die Verwendung der Bezeichnung „… Spezi“ durch die … AG beanstandet hatte (siehe zur Vorgeschichte aus der Sicht der Kl�gerin insbesondere S. 28/34 der Klageschrift, Bl. 28/34 d.A. und S. 92/98 der Replik, Bl. 247/251 d.A. sowie aus der Sicht der Beklagten insbesondere S. 23/27 der Klageerwiderung, Bl. 110/114 d.A.).

13 Die Kl�gerin ist der Auffassung, die von der Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 25.05.2021 ausgesprochene K�ndigung der Vereinbarung 1974 sei unwirksam; der Beklagten st�nden die nunmehr auch widerklageweise geltend gemachten markenrechtlichen Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzanspr�che gegen sie nicht zu.

14 Die Kl�gerin sei Rechtsnachfolgerin der … AG. F�r die wirksame Einbringung der Vereinbarung 1974 in die … Brauerei AG im Jahre 1994 sei eine Genehmigung seitens der Beklagten nicht notwendig gewesen, da es sich hierbei nicht um eine Schuld�bernahme i.S.d. � 415 BGB gehandelt habe. Die Gestattung in Ziffer 1 der Vereinbarung 1974 sei keine Verpflichtung, mithin keine „Schuld“, der … AG gegen�ber der Beklagten, sondern ein aus der Gestattung flie�endes Recht. Als „Schuld“ k�me allenfalls die in Ziffer 2 der Vereinbarung 1974 enthaltene Verpflichtung in Betracht, den Hinweis „Lizenz Spezi Wz 705093“ anzubringen. Es k�nne jedoch dahinstehen, ob diese Verpflichtung auf die … Brauerei AG und damit letztlich auf die Kl�gerin �bergegangen sei oder nicht; auch wenn dies nicht der Fall gewesen sein w�rde, w�rde dies den Umstand unber�hrt lassen, dass f�r die �berleitung der gegen�ber der … AG ausgesprochenen (blo�en) Gestattung auf die … Brauerei AG keine Zustimmung der Beklagten notwendig gewesen sei. Zudem k�nne sich der Rechtsnachfolger auf ihn beg�nstigende Regelungen aus einer Abgrenzungsvereinbarung direkt berufen (BGH GRUR 2002, 967, 970 - Hotel Adlon).

15 Selbst wenn aber � 415 BGB auf die Gestattung gem�� der Vereinbarung 1974 anwendbar sein w�rde, l�ge in Ziffer 10 der Vereinbarung 1974 eine vorab erteilte Zustimmung der Beklagten zur Vertrags�bernahme. Jedenfalls aber ergebe sich zumindest eine konkludente Zustimmung oder aber ein konkludenter Neuabschluss eindeutig aus dem Umstand, dass die Beklagte auch nach 1994 als vollkommen selbstverst�ndlich davon ausgegangen sei, dass die Kl�gerin Vertragspartnerin der Vereinbarung 1974 sei. Insbesondere ergebe sich dies auch aus der immer wieder diesbez�glich gef�hrten Korrespondenz zwischen den Parteien.

16 Zudem sei ein �bergang etwaiger Verbindlichkeiten aus der Koexistenzvereinbarung schon ohne Weiteres nach � 25 HGB erfolgt, so dass es auf ein m�gliches Zustimmungserfordernis seitens der Beklagten zur wirksamen Einbringung der Vereinbarung 1974 in die … Brauerei AG nicht ankomme.

17 Vorsorglich seien die Rechte aus Ziffer 1 der Vereinbarung 1974 mit Prozessstandschafts- und Abtretungsvereinbarung vom 25.01.2022 zwischen der … GmbH & Co. KG und der Kl�gerin an die Kl�gerin abgetreten worden, was gem�� � 413 BGB i.V.m. �� 398 ff. BGB m�glich sei. Hierf�r bed�rfe es auch keiner Genehmigung der Beklagten gem�� � 415 BGB, denn es handele sich nicht um eine Schuld�bernahme.

18 Die Kl�gerin meint, Bedeutung Sinn und Zweck sowie Rechtsnatur der Vereinbarung 1974 seien nur verst�ndlich, wenn man das warenzeichenrechtliche Umfeld im Zeitpunkt der damaligen Auseinandersetzung und des Vergleichsschlusses kenne und ber�cksichtige. So habe sich wohl schon in den 1950er, sp�testens in den 1960er Jahren in S�ddeutschland die Bezeichnung „Spezi“ f�r ein alkoholfreies Mischgetr�nk aus Cola und Limonade etabliert. Ausweislich des Duden stehe „Spezi“ nach wie vor f�r ein colahaltiges Mischgetr�nk, sei also eine beschreibende Produktangabe (vgl. Duden, Anlage LSG 1). Den Parteien sei im fraglichen Zeitraum Anfang der 1970er Jahre bewusst gewesen, dass - wie es die Industrie- und Handelskammer f�r M�nchen und Oberbayern (IHK M�nchen) in einer f�r eine gerichtliche Auseinandersetzung bestimmten Stellungnahme im Jahr 1967 formuliert habe - in Kreisen der Getr�nkehersteller, -h�ndler und Verbraucher die Bezeichnung „Spezi“ als Warenname (Beschaffenheitsangabe) f�r ein colahaltiges Mischgetr�nk verstanden werde (vgl. Stellungnahme, Ablage LSG 15). Au�erdem habe das DPA unbestritten im Jahre 1973, also kurz vor Abschluss der Vereinbarung, anl�sslich einer Testanmeldung der … AG das Wortzeichen „Spezi“ f�r nach � 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG schutzunf�hig erkl�rt und ihm die Eintragung als Warenzeichen versagt (vgl. Beschluss DPA, Anlage LSG 20). Die Eintragung der Marke Nr. 698 130 „Spezi“ beim DPA am 11.12.1956 sei hingegen nicht weiter verwunderlich gewesen, weil „Spezi“ f�r die allein gesch�tzte Ware „Bier“ niemals beschreibend gewesen sei. Das Wort-/Bildzeichen Nr. 889 780 sei am 21.01.1973 f�r „alkoholfreie, kolahaltige Mixgetr�nke“ wiederum nur deshalb eingetragen worden, weil darin der schutzbegr�ndende Bestandteil „Brauerei S. … enthalten gewesen sei. Von Anfang an habe die beschreibende Bedeutung von „Spezi“ eine entscheidende Rolle in der Korrespondenz gespielt, die schlie�lich in den Abschluss der Vereinbarung 1974 gem�ndet habe (siehe zur Vorgeschichte der Vereinbarung 1974 aus der Sicht der Kl�gerin insbesondere S. 35/40 der Klageschrift, Bl. 35/40 d.A. und S. 98/101 der Replik, Bl. 251/254 d.A. sowie aus der Sicht der Beklagten insbesondere S. 27/33 der Klageerwiderung, Bl. 114/120 d.A.).

19 Die von der Beklagten ausgesprochene K�ndigung der Vereinbarung 1974 sei unwirksam. Der Beklagten gehe es in erster Linie offensichtlich nicht darum, dass die Kl�gerin ihr seit buchst�blich fast einem halben Jahrhundert eingef�hrtes Produkt … einstelle, sondern darum, die Kl�gerin zur Zahlung immenser Lizenzgeb�hren zu zwingen, n�mlich in einer H�he von … bis … EUR pro Jahr (… pro Liter bei einem Absatz von rund … Hektoliter j�hrlich). Dies aber sei rechtsmissbr�uchlich.

20 Im �brigen ergebe sich eine Unk�ndbarkeit schon aus der Natur der Vereinbarung 1974 als Koexistenz- und Abgrenzungsvereinbarung, bei der es sich wegen des einmaligen, bereits im M�rz 1974 abgeschlossenen Aktes der Gestattung auch schon gar nicht um ein Dauerschuldverh�ltnis handele (dazu S. 1/10 des Schriftsatzes vom 19.05.2022, Bl. 391/400 d.A. sowie S. 1/3 des Schriftsatzes vom 07.06.2022, Bl. 403/405 d.A.). Die Vereinbarung 1974 sei au�erdem im Vergleichswege ausdr�cklich „zwecks Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung“ und zur „Sicherstellung der Weiterbenutzung von „… Spezi““ geschlossen worden. Es liege mithin ein typischer Vergleich zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung vor. Ein solcher Vergleich aber sei seiner Natur nach auf die dauerhafte, endg�ltige Regelung eines Konflikts ausgerichtet und grunds�tzlich nicht k�ndbar, denn dann w�rde man jederzeit den Konflikt, zu dessen Beilegung er ja dienen habe sollen, wieder aufflammen lassen k�nnen. Dies gelte auch dann, wenn der Vergleich - wie im Zeichenrecht h�ufig der Fall - eine zeichenrechtliche Koexistenzregelung enthalte, weil diese ja auf Dauer angelegt sei und der Vergleich sinnlos sein w�rde, wenn er nach einiger Zeit wieder gek�ndigt werden k�nnte. Entsprechend enthalte die Vereinbarung 1974 auch keinerlei Regelung �ber eine Laufzeit oder eine K�ndigungsm�glichkeit, weil dies dem Sinn und Zweck eines Vergleichs diametral widersprechen w�rde.

21 Die Beklagte habe mit dem Abschluss der Koexistenz- und Abgrenzungsvereinbarung einen ansonsten bevorstehenden Angriff auf ihre, den beschreibenden Begriff „Spezi“ enthaltenden, Warenzeichen abgewendet und sich auch f�r die Zukunft abgesichert, dass von der marktstarken Kl�gerin keine Angriffe auf die Konsolidierung und den Ausbau des „Spezi“-Markenportfolios sowie den Aufbau eines Lizenznehmer-Netzes gestartet werden k�nnen. Sie habe insbesondere auch Interesse an dem diese Zielsetzung unterst�tzenden Hinweis auf eine angebliche Lizenz gehabt, mit welchem dem Verkehr suggeriert werden habe sollen, dass die Beklagte �ber valide Warenzeichenrechte an „Spezi“ verf�gte und sogar die gro�e … Brauerei diese Rechte anerkannt und einen Lizenzvertrag geschlossen habe („Lagertheorie“). Damit habe die Beklagte gegen�ber anderen Unternehmen ein gutes Verkaufsargument f�r etwaige Lizenzen oder aber eine Einsch�chterung erreichen k�nnen. Diese Interessenlage sei erkennbar auf Dauer ohne K�ndbarkeit angelegt gewesen. Aber auch die Kl�gerin habe ein auf Dauer angelegtes Interesse gehabt, n�mlich ihr Produkt … auf Dauer vertreiben zu k�nnen, ohne von der Beklagten aufgrund deren damaliger und k�nftiger Markenrechte angegriffen zu werden. Dieses f�r Koexistenz- und Abgrenzungsvereinbarungen typische, auf Dauer angelegte Interesse f�hre dazu, dass eine K�ndigung schon aufgrund der auf endg�ltige Regelung eines Konflikts ausgerichteten Natur einer solchen Vereinbarung ausgeschlossen sei. Dies finde seine St�tze auch in der Rechtsprechung, z.B. in BGH GRUR 2011, 641 - Jette Joop sowie - soweit ersichtlich - in der einhelligen Meinung im Schrifttum (siehe dazu etwa S. 58/59 der Klageschrift, Bl. 58/59 d.A. sowie S. 6/8 und 17/19 der Replik, Bl. 159/161 und 170/172 d.A.).

22 Anders als die Beklagte meine, handele es sich bei der Vereinbarung 1974 um eine klassische Koexistenz- bzw. Abgrenzungsvereinbarung und nicht um einen Lizenzvertrag. Kernst�ck und zentraler Punkt der Vereinbarung 1974 sei die Gestattung in Ziffer 1, wobei es f�r eine Koexistenz- bzw. Abgrenzungsvereinbarung in der Form eines Vergleichs typisch sei, dass - anders als bei einem Lizenzvertrag - zwei verschiedene Zeichen vorl�gen, n�mlich das �ltere Zeichen des Markeninhabers und das j�ngere, vom Markeninhaber beanstandete Zeichen, dessen Koexistenz toleriert werde. Eine „Abgrenzung“ oder die Vereinbarung einer Koexistenz setze indes nicht voraus, dass das j�ngere Zeichen bereits seinerseits als Marke bzw. Warenzeichen f�rmlich angemeldet worden sei. Typische Aufgabe der Koexistenzvereinbarung sei die Abgrenzung dieser zwei verschiedenen, als m�glicherweise kollidierend angesehenen Zeichen, und zwar mit Regelungen, die es dem Inhaber der �lteren Marke aus seiner Sicht (trotz m�glicherweise weiterbestehender theoretischer markenrechtlicher Verwechslungsgefahr) erlaubten, die Benutzung (und ggf. auch Eintragung) der j�ngeren Marke zu tolerieren. Eine solche im Wege des Vergleichs geschlossene Koexistenz- bzw. Abgrenzungsvereinbarung sei kein Lizenzvertrag. Denn anders als bei einem Lizenzvertrag w�rden Benutzungsrechte an einem fremden Zeichen gerade nicht einger�umt oder �bertragen, sondern lasse die Gestattung lediglich die Rechtswidrigkeit der Benutzung des eigenen (m�glicherweise mit dem Gegenzeichen verwechslungsf�higen) Zeichens entfallen, weil die Gestattung eine „Zustimmung“ i.S.v. � 14 MarkenG darstelle. Anders als ein Lizenzvertrag sei eine Koexistenz- oder Abgrenzungsvereinbarung nur eine einfache Gestattung im Sinne eines Verzichts auf die Geltendmachung von Verbotsanspr�chen. Ein Vergleich in Form einer Koexistenzvereinbarung beinhalte also ein blo�es pactum de non petendo. Dass die Gestattung der Benutzung eines wie im Streitfall blo� �hnlichen Zeichens keine Einr�umung einer Lizenz sei, werde im �brigen ausdr�cklich durch die BGH-Entscheidung „SUBWAY/SUBWEAR“ (BGH GRUR 2001, 54) best�tigt. Und auch der falsche „Lizenzhinweis“ sei nach damaliger Praxis gerade kein Indiz f�r einen Lizenzvertrag, sondern typisch f�r eine Abgrenzungsvereinbarung gewesen. Denn die Forderung der Beklagten nach einem Hinweis auf eine warenzeichenrechtliche Lizenz auf dem Etikett sei darin begr�ndet gewesen, dass die Duldung einer �hnlichen Bezeichnung zur „Schw�chung“ des eigenen Warenzeichens h�tte f�hren k�nnen. Dem habe man damals in solchen F�llen durch die seinerzeit sog. „Lagertheorie“ entgegenwirken wollen, n�mlich durch Anbringung eines Lizenzvermerks, der dem Verkehr signalisiert habe, dass die fragliche Bezeichnung dem eigenen „Lager“ des Warenzeicheninhabers angeh�re und daher nicht als schw�chende Kennzeichnung eines Dritten wahrgenommen werden k�nne. Mit dem �bersandten Entwurf eines „Lizenzvertrages“ hingegen sei die … AG damals ausdr�cklich in keiner Weise einverstanden gewesen, weil ein solcher niemals besprochen worden sei. Aus diesem Grunde seien noch erhebliche �nderungen an dem Vertragstext vorgenommen worden, wie ein Fassungsvergleich ergebe; insbesondere sei die unterzeichnete Vereinbarung unbestritten nicht mehr als „Lizenzvertrag“ bezeichnet worden. Neben den weiteren f�r Koexistenzvereinbarungen typischen Regelungen in Ziffern 5, 7 und 8 sehe die Vereinbarung 1974 in Ziffer 10 auch die in Koexistenz- und Abgrenzungsvereinbarungen seit Jahrzehnten typische Erstreckung auch auf Rechtsnachfolger vor (Sukzessionsschutz), weil solche Vereinbarungen eben auf ewige Geltung angelegt seien. Bei dem Ausdruck „Lizenzvertrag“ in Ziffer 10 der Vereinbarung 1974 handele es sich - ebenso wie bei den weiteren Verwendungen des Worts „Lizenz“ in Ziffern 2, 4 und 9 - um ein versehentlich nicht angepasstes �berbleibsel aus der fr�heren Fassung der Vereinbarung; dem komme aber nach dem Grundsatz falsa demonstratio non nocet keine Bedeutung zu.

23 Die K�ndigung sei auch nicht aus den von der Beklagten im K�ndigungsschreiben angef�hrten pachtrechtlichen Vorschriften der �� 581 Abs. 2 i.V.m. � 544 BGB wirksam. Die von der Beklagten angef�hrte Kommentarstelle beziehe sich auf einen Lizenzvertrag, ein solcher liege jedoch nicht vor.

24 � 543 Abs. 1 BGB sei ebenfalls nicht anwendbar, weil die Vereinbarung 1974 schon kein Markenlizenzvertrag sei, und es sich im �brigen bei einem Markenlizenzvertrag nicht um eine Miete oder Pacht handele, sondern um ein Dauerschuldverh�ltnis sui generis, bei dem der Vorrang von � 543 BGB vor � 314 Abs. 1 BGB nicht gelte. Die Anwendung von � 314 BGB scheitere aber auch schon daran, dass die K�ndigung entgegen � 314 Abs. 3 BGB nicht binnen angemessener Frist nach Kenntniserlangung vom K�ndigungsgrund erkl�rt worden sei, und dar�ber hinaus auch kein wichtiger Grund f�r eine K�ndigung bestehe. Ein solcher sei nur dann gegeben, wenn dem K�ndigenden die Fortsetzung des Vertragsverh�ltnisses unter Ber�cksichtigung aller Umst�nde des Einzelfalls und unter Abw�gung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden k�nne. Dies sei im Allgemeinen aber nur dann anzunehmen, wenn die Gr�nde, auf die die K�ndigung gest�tzt werde, im Risikobereich des K�ndigungsgegners l�gen. Dies sei bei der von der Beklagten bem�hten „Ver�nderung der Marktverh�ltnisse“ nicht der Fall.

25 Und schlie�lich sei auch eine zur K�ndigung f�hrende entsprechende Anwendbarkeit von � 723 Abs. 1 BGB nicht gegeben. Es fehle bereits an einem gesellschafts�hnlichen Rechtsverh�ltnis. Schon nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts sei ein solches im Zusammenhang mit Vereinbarungen �ber Schutzrechte ausschlie�lich dann angenommen worden, wenn die Ausnutzung des Schutzrechts gemeinschaftliches Ziel der Parteien gewesen sei und ihr pers�nliches Zusammenwirken daf�r erforderlich und vereinbart gewesen sei. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Insbesondere werde ein gesellschafts�hnliches Zusammenwirken zu einem gemeinschaftlichen Ziel nicht dadurch begr�ndet, dass die Parteien sich nach Ziffer 6 der Vereinbarung 1974 �ber die Marktbeobachtung informieren und unterst�tzen sollen. Eine solche blo�e Nebenabrede �ndere nichts an dem Charakter der Vereinbarung 1974, der darin liege, die beiderseitigen Kennzeichen gegeneinander abzugrenzen und eben gerade nicht gesellschafts�hnlich zusammenzuarbeiten.

26 Ohnehin w�rde ein angebliches K�ndigungsrecht verwirkt sein. Da die Koexistenz- bzw. Abgrenzungsvereinbarung 1974 geschlossen worden sei, h�tte die Beklagte von der angeblichen M�glichkeit zur K�ndigung nach 30 Jahren im Jahr 2004 Gebrauch machen k�nnen und m�ssen. Ein Zuwarten von weiteren 17 Jahren mit der K�ndigung f�hre zur Verwirkung der K�ndigungsm�glichkeit. Die �bliche zeitliche Grenze f�r die Verwirkung von f�nf Jahren sei um das mehr als Dreifache �berschritten. Zudem habe die Beklagte unbestritten bereits mehr als sechs Jahre vor der jetzigen K�ndigung, n�mlich mit Schreiben vom 16.03.2015 (vgl. Schreiben, Anlage LSG 44), eine K�ndigung der Vereinbarung 1974 mit gleicher Argumentation angedroht.

27 Die geltend gemachten markenrechtlichen Anspr�che st�nden der Beklagten gegen die Kl�gerin daher nicht zu, denn als Rechtsnachfolgerin der … AG k�nne sich die Kl�gerin auf die Vereinbarung 1974 st�tzen. Au�erdem entfalle das Tatbestandsmerkmal „ohne Zustimmung des Markeninhabers“ des � 14 Abs. 2 MarkenG durch eine blo�e Gestattung, mit der auf die Geltendmachung des (m�glichen) Verbietungsrechts verzichtet werde. Eine solche Gestattung k�nne auch konkludent erfolgen und sei gegen�ber der Kl�gerin dadurch erfolgt, dass die Beklagte trotz ihrer Kenntnis von dem umfangreichen Vertrieb des … durch die Kl�gerin und trotz dazu immer wieder gef�hrter Korrespondenz niemals Einwendungen erhoben, sondern vielmehr die Benutzung des Etiketts von … gebilligt habe. Aus diesem Grunde komme es schlicht nicht darauf an, ob die in der Vereinbarung 1974 enthaltene Gestattung f�rmlich auf die Kl�gerin �bergegangen sei oder nicht.

28 Und selbst bei - unterstellter - Wirksamkeit der K�ndigung der Vereinbarung 1974 best�nden keine markenrechtlichen Anspr�che der Beklagten:

29 Die Beklagte sei gegen�ber der Kl�gerin an der Geltendmachung von Marken, die erst nach der Vereinbarung 1974 und unter deren quasi Schutz eingetragen worden seien, aus � 242 BGB gehindert. Es entspreche einer nachwirkenden Treuepflicht der Beklagten, die Kl�gerin nicht aus Marken anzugreifen, die durch die damalige Vereinbarung erst erm�glicht worden seien. Von den vier in der Vereinbarung aufgef�hrten Warenzeichen sei aber eines unstreitig schon nicht mehr in Kraft, n�mlich das in der Pr�ambel an erster Stelle angef�hrte deutsche Warenzeichen Nr. 693129.

30 Die drei verbleibenden Warenzeichen (jetzt: Marken) w�rden durch die Aufmachung von … aber ebenso wenig verletzt wie die weiteren Marken, auf die sich die Beklagte st�tze, n�mlich die deutsche Wortmarke Nr. 394 01 063 „Spezi“, die deutsche Wortmarke Nr. 30 2013 000 646 „Spezi“ und die deutsche Wort-/Bildmarke Nr. 396 36 636 „Spezi“. S�mtliche genannten Marken der Beklagten unterl�gen dem Benutzungszwang, eine rechtserhaltende Benutzung durch die Beklagte sei jedoch nicht gegeben, denn nicht jede irgendwie geartete Verwendung einer Marke wirke als rechtserhaltende Benutzung im Sinne von � 26 Abs. 1 MarkenG. Notwendig sei vielmehr eine funktionsgerechte Benutzung, d.h. eine Benutzung, die die Hauptfunktion der Marke erf�lle, auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen. Die Verwendung der Bezeichnung „Spezi“ auf den Flaschen der Beklagten bzw. deren Lizenznehmern

sei nach diesen Grunds�tzen keine rechtserhaltende Benutzung. Denn der Verkehr fasse die Bezeichnung nicht als Hinweis auf die Herkunft des so bezeichneten Getr�nks aus einem einzigen, bestimmten Gesch�ftsbetrieb auf, sondern schlicht als Sortenbezeichnung (vgl. demoskopisches Gutachten Pfl�ger Rechtsforschung, Anlage LSG 63). Die fehlende markenm��ige - d.h. auf die Herkunft aus einem einzigen bestimmten Gesch�ftsbetrieb hinweisende - Benutzung der Marken der Beklagten werde noch weiter dadurch unterstrichen, dass die Beklagte unbestritten nicht weniger als sieben Lizenznehmer habe, die ihre Produkte ebenfalls als „Spezi“ vertrieben. Hinzu komme noch der umfangreiche Vertrieb durch die Kl�gerin. Der Verkehr habe bei dieser Sachlage erst recht keinen Anlass, ein so bezeichnetes Produkt als Hinweis auf die betriebliche Herkunft aus einem einzigen Unternehmen anzusehen.

31 Aber auch die Kl�gerin benutze die beanstandete Bezeichnung „Spezi“ bei ihrem Produkt nicht markenm��ig und damit nicht rechtsverletzend. Eine markenm��ige Verwendung sei nur dann gegeben, wenn die angegriffene Bezeichnung als Kennzeichnung f�r die Herkunft aus einem bestimmten Gesch�ftsbetrieb verwendet werde. Werde ein Wort beschreibend verwendet, liege keine Markenverletzung vor. In der Bezeichnung … sehe der Verkehr die Herkunftskennzeichnung in … und nicht in „Spezi“. Der Verkehr erkenne durch die hervorgehobene Bezeichnung … dass es sich um ein Getr�nk aus dem Hause … handele und sehe „Spezi“ nur als Bezeichnung f�r die Art des Getr�nks. Aus der ma�geblichen Sicht des Verkehrs werde „Spezi“ auf den … Etiketten der Kl�gerin mithin als Angabe dar�ber aufgefasst, um welche Getr�nkesorte es sich handele (vgl. demoskopisches Gutachten Pfl�ger Rechtsforschung, Anlage LSG 62), ebenso wie z.B. bei „… Radler“, „… Cola“, „… Russ“, „… Kellerbier“ und dergleichen. Von einer markenm��igen Benutzung der Bezeichnung „Spezi“ auf den streitgegenst�ndlichen Etiketten der Kl�gerin k�nne nicht die Rede sein. Da es sich hierbei um eine beschreibende Bezeichnung handele, k�nne sich die Kl�gerin auf � 23 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG st�tzen.

32 Dar�ber hinaus bestehe auch keine Verwechslungsgefahr zwischen den streitgegenst�ndlichen Marken der Beklagten und dem angegriffenen Wort-/Bildzeichen der Kl�gerin. Die Marken der Beklagten seien kennzeichnungsschwach und verf�gten �ber eine weit unterdurchschnittliche bzw. sehr geringe Kennzeichnungskraft, da „Spezi“ vom Verkehr als Bezeichnung f�r ein Cola-Mix-Getr�nk verstanden und benutzt werde. Weiter sei der Ausdruck „Spezi“ auf dem Etikett des … weder pr�gend noch selbst�ndig kennzeichnend, sondern �berhaupt nicht kennzeichnend, weil es sich nach Auffassung des Verkehrs nicht um einen Hinweis auf die Herkunft aus einem einzigen, ganz bestimmten Gesch�ftsbetrieb handele. Es fehle daher wegen des in der Tat pr�genden Bestandteils … an der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr. Die einheitliche Gesamtkennzeichnung lasse sich nicht in zwei v�llig separate Einzelmarken … und „Spezi“ aufspalten, es handele sich vielmehr um eine einheitliche Aufmachung im Sinne einer Kombinationsmarke, die aus zwei gleichwertigen Wortbestandteilen … und „Spezi“ sowie einer bildhaften Aufmachung bestehe. Hinsichtlich der deutschen Wort-/Bildmarke Nr. 889 780 „Spezi Brauerei S. … komme hinzu, dass allein der Zusatz „Brauerei S. … zur Eintragung des Warenzeichens gef�hrt habe. Die �bereinstimmung in dem schutzunf�higen beschreibenden Bestandteil „Spezi“ begr�nde auch insoweit keine markenrechtliche Verwechslungsgefahr.

33 Ohnehin seien die Marken der Beklagten wegen Verfalls i.S.v. � 49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG l�schungsreif, was die Kl�gerin auch ausdr�cklich einwende (so S. 90 der Replik, Bl. 243 d.A.).

34 Die behaupteten markenrechtlichen Anspr�che seien au�erdem verwirkt, und der Unterlassungsanspruch sei in analoger Anwendung des � 139 Abs. 1 S. 3 PatG, jedenfalls aber wegen des auch im Markenrecht geltenden Verh�ltnism��igkeitsgrundsatzes nicht durchsetzbar (dazu insbesondere S. 2/5 des Schriftsatzes vom 17.05.2022, Bl. 342/345 d.A.), zumindest aber w�rde der Kl�gerin eine Aufbrauchsfrist einzur�umen sein.

35 Die Kl�gerin hat mit Schriftsatz vom 09.08.2021 Klage erhoben mit den negativen Feststellungsantr�gen, (I.) dass der Beklagten kein Anspruch aus Markenrecht gegen die Kl�gerin zusteht, diese habe es nach dem 15.03.2022 zu unterlassen, die Kennzeichnung … wie sie aus den auf S. 3 bis 8 der Klageschrift (Bl. 3/8 d.A.) ersichtlichen Abbildungen von Flasche (Bauch-Etikett, Halsetikett) bzw. Dose ersichtlich ist, f�r Mischgetr�nke aus Limonade und Cola (einschlie�lich einer „zero“-Version) zu benutzen, insbesondere die Kennzeichnung auf der Aufmachung oder Verpackung dieser Waren anzubringen, unter dem Zeichen die genannten Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder diese Kennzeichnung in Gesch�ftspapieren oder in der Werbung zu benutzen und (II.) dass der Beklagten nach dem 15.03.2022 gegen die Kl�gerin wegen der in Ziffer I. genannten Handlungen keine Schadensersatzanspr�che aus Markenrecht zustehen, ferner keine Auskunftsanspr�che gem�� � 19 MarkenG sowie keine weiteren aus einer Markenverletzung resultierenden Folgeanspr�che, z.B. Anspr�che gem. �� 18, 19b MarkenG sowie (III.) einem weiteren Feststellungsantrag.

36 In der m�ndlichen Verhandlung haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Klageantr�ge I. und II. �bereinstimmend f�r erledigt erkl�rt und wechselseitige Kostenantr�ge hinsichtlich des erledigten Teils gestellt (Bl. 441/442 d.A.).

37 Die Kl�gerin beantragt zuletzt noch:

Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gegen�ber der Kl�gerin mit Schreiben der Rechtsanw�lte … vom 25.05.2021 ausgesprochene K�ndigung der von den Parteien am 05.03./15.03.1974 geschlossenen Vereinbarung betreffend … unwirksam ist.

38 Die Beklagte beantragt:

Klageabweisung.

39 Widerklagend beantragt die Beklagte:

I. Die Kl�gerin wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro und f�r den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an einem der Gesch�ftsf�hrer, zu unterlassen, ohne Zustimmung der Beklagten im gesch�ftlichen Verkehr die Kennzeichnung „Spezi“ f�r Mischgetr�nke aus Limonade und Cola zu benutzen, wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben geschieht:

II. Die Kl�gerin wird verurteilt, der Beklagten Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen �ber Art und Umfang der Handlungen gem�� vorstehender Ziffer I. seit dem 16.03.2022 und dabei Angaben zu machen �ber

1.Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f�r die sie bestimmt waren, und

2.die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie �ber die Preise, die f�r die betreffenden Waren bezahlt wurden, und

3.den mit den Waren erzielten Umsatz, die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl�sselten Gestehungskosten und den erzielten Gewinn.

III. Es wird festgestellt, dass die Kl�gerin der Beklagten jeden Schaden zu ersetzen hat, welcher der Beklagten durch Handlungen gem�� Ziffer I. seit dem 16.03.2022 bereits entstanden ist und k�nftighin noch entstehen wird.

40 Die Kl�gerin beantragt:

Abweisung der Widerklage.

41 Die Beklagte h�lt die Klage f�r unbegr�ndet, die Widerklage hingegen f�r zul�ssig und begr�ndet. Sie meint, die Kl�gerin sei schon deshalb nicht berechtigt, die Marke „Spezi“ f�r ein colahaltiges Mixgetr�nk zu benutzen, weil sie nicht nachgewiesen habe, dass sie Rechtsnachfolgerin der … geworden sei. Rechtsnachfolgerin der … AG sei n�mlich nicht die Kl�gerin, sondern die … GmbH & Co. KG geworden (vgl. HR-Auszug, Anlage PBP 1). Bereits aus diesem Grund seien die Klageantr�ge zu I. und II. unbegr�ndet und die Widerklage begr�ndet. Sollte der Kl�gerin der Nachweis gelingen, dass sie hinsichtlich der Vereinbarung 1974 Rechtsnachfolgerin der … AG geworden sei, habe die Beklagte diese Vereinbarung jedenfalls wirksam gek�ndigt. F�r den Klageantrag zu III. fehle der Kl�gerin schon das Feststellungsinteresse, da sie nicht Partei des gek�ndigten Vertragsverh�ltnisses sei.

42 Die Beklagte bestreitet, dass die Vereinbarung 1974 Gegenstand des Einbringungsvertrags vom 09.05.1994 zwischen der … AG und der … Brauerei AG gewesen sei. Da der Einbringungsvertrag vom 09.05.1994 keine Gesamtrechtsnachfolge darstelle, sondern eine Einzelrechtsnachfolge, seien s�mtliche Verm�gensgegenst�nde, die auf die … Brauerei AG �bergehen sollten, einzeln zu �bertragen gewesen. Sollte aber die Vereinbarung 1974 Gegenstand des Einbringungsvertrages 1994 gewesen sein, so w�rde zwischen der … AG und der … Brauerei AG diesbez�glich ein Vertrag �ber eine Schuld�bernahme im Sinne des � 415 BGB vorliegen. Die Wirksamkeit dieser Schuld�bernahme w�rde von der Genehmigung der Beklagten abh�ngen (� 415 Abs. 1 S. 1 BGB), eine solche habe die Beklagte nicht erteilt. Die Beklagte habe auch in Ziffer 10 der Vereinbarung 1974 keine vorherige Einwilligung erteilt, weil der dort enthaltenen Rechtsnachfolgeklausel nicht entnommen werden k�nne, dass die Beklagte von vornherein damit einverstanden gewesen sei, dass die … AG nur die Rechte, nicht aber auch die Verpflichtungen auf Dritte �bertrage. Anders als in � 416 Abs. 1 S. 2 BGB bedeute bei einer Schuld�bernahme im Sinne des � 415 BGB ein Schweigen allein gerade keine Genehmigung. Die Beklagte habe den Einbringungsvertrag 1994 aber bislang - unbestritten - nicht gekannt; weder die … AG noch die … Brauerei AG h�tten die Beklagte �ber die Einbringung informiert. Mit Schreiben vom 04.07.2017 habe die Kl�gerin der Beklagten zwar mitgeteilt, dass die … durch Verschmelzung und Umfirmierung in der … Brauerei Gruppe GmbH & Co. KG a.A. aufgegangen sei; diese Information habe aber nicht die Einbringung der … AG in die … Brauerei AG betroffen (vgl. Schreiben, Anlage PBP 2). Und schlie�lich sehe Ziffer 10 S. 2 der Vereinbarung 1974 vor, dass nur das Recht erhalte, die Abf�llung und/oder den Vertrieb colahaltiger Mixgetr�nke mit der vertragsgem��en Aufmachung an ein rechtlich selbst�ndiges Tochterunternehmen zu �berlassen, an dem die … AG eine Mehrheitsbeteiligung besitze. Die Beklagte bestreite aber, dass die … AG eine solche Mehrheitsbeteiligung an der Kl�gerin halte. Wenn aber die Vereinbarung 1974 nicht wirksam von der … AG auf die … Brauerei AG �bergegangen sei, w�rden auch die nachfolgenden Rechtsakte nicht dazu f�hren k�nnen, dass sich die Kl�gerin auf die Vereinbarung 1974 berufen k�nne. Ein konkludenter Neuabschluss des Lizenzvertrages 1974 sei ebenfalls nicht erfolgt, vorsorglich erkl�re die Beklagte jedoch nochmals die K�ndigung jeglicher Vereinbarung mit der Kl�gerin �ber die Nutzung der Marke „Spezi“ f�r ein Cola-Mischgetr�nk zum 31.12.2022, hilfsweise zum n�chstm�glichen Zeitpunkt (so S. 37 der Duplik und Widerklage, Bl. 311 d.A.).

43 Die Kl�gerin k�nne sich vorliegend auch nicht auf � 25 HGB berufen, weil kein Fall einer Unternehmensfortf�hrung im Sinne der genannten Vorschrift gegeben sei.

44 Auch die als Anlage LSG 51 vorgelegte Vereinbarung zwischen der Kl�gerin und der … GmbH & Co. KG vom 25.01.2022 verhelfe weder der Klage zum Erfolg, noch stehe diese den mit der Widerklage geltend gemachten Anspr�chen entgegen, weil die … GmbH & Co. KG mangels wirksamer �bertragung der Vereinbarung 1974 auf diese rechtlich nicht in der Lage sei, Rechte aus dieser Vereinbarung auf die Kl�gerin zu �bertragen, und weil die Vereinbarung vom 25.01.2022 gem�� � 399 Alt. 1 BGB unwirksam sei.

45 Nach Auffassung der Beklagten handele es sich bei der Vereinbarung 1974 um einen Warenzeichen-Lizenzvertrag und nicht um eine Abgrenzungsvereinbarung. Dies ergebe sich insbesondere aus einer am Wortlaut orientierten Auslegung sowie aus Gegenstand, Inhalt und Entstehungsgeschichte der Vereinbarung sowie der Interessenlage der Parteien. Relevant f�r die rechtliche Einordnung der Vereinbarung sei die Rechtslage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Anders als im Markengesetz (dort � 30), habe es - insoweit unbestritten - im Warenzeichengesetz keine Vorschrift �ber Lizenzen an Warenzeichen gegeben. Gleichwohl sei anerkannt gewesen, dass Lizenzen an Warenzeichen einger�umt h�tten werden k�nnen (dazu im Einzelnen S. 10/12 der Klageerwiderung, Bl. 97/99 d.A.). Entscheidend sei, ob die Beklagte der … AG den Gebrauch eines Zeichens gestattet habe, das sich von ihren gesch�tzten Warenzeichen ableiten lasse (dann Lizenz), d.h. von diesem Warenzeichen abh�ngig sei, oder ob es sich um die Abgrenzung der Schutzbereiche zweier �hnlicher, aber voneinander unabh�ngiger Zeichen handele, die sich nicht voneinander ableiten lie�en (dann Abgrenzungsvereinbarung). Dass es sich im vorliegenden Fall der Vereinbarung 1974 um einen Lizenzvertrag handele, folge bereits aus dem Umstand, dass es bei Vertragsschluss noch gar kein Kennzeichen … gegeben habe, das den Warenzeichen der Beklagten h�tte gegen�berstehen k�nnen und deren Schutzbereich h�tte abgegrenzt werden m�ssen. Vielmehr habe die … AG geplant, ein colahaltiges Mixgetr�nk unter dem Zeichen „Spezi“ auf den Markt zu bringen.

46 Die Vereinbarung 1974 behandele keine Abgrenzung von Schutzbereichen. Die … AG erhalte von der Beklagten die Gestattung, unter konkreten Bedingungen das Zeichen „Spezi“ f�r ein colahaltiges Mixgetr�nk zu benutzen. Nach Diktion und Terminologie handele es sich eindeutig um eine Warenzeichenlizenz. Aus der Pr�ambel gehe hervor, dass die Parteien von der Bezeichnung „Spezi“ als Gegenstand der Vereinbarung 1974 ausgegangen seien. Deren warenzeichenm��ige Benutzung habe zugunsten der … AG erm�glicht werden sollen. Die Wortwahl in Ziffer 1 der Vereinbarung 1974 entspreche exakt dem damaligen Verst�ndnis von der Rechtsnatur einer Lizenz nach dem Warenzeichengesetz. Das der Vereinbarung 1974 beigef�gte Etikett, welches die von … zu nutzende Aufmachung zeige, unterstreiche den Wortlaut der Vereinbarung, wonach es um eine Gestattung der warenzeichenm��igen und schlagwortartigen Benutzung des Zeichens „Spezi“ gehe. Es w�rden ersichtlich zwei getrennte Kennzeichen verwendet, n�mlich das Warenzeichen „Spezi“ und das Firmenschlagwort …. Auch die Vorgabe zur Art und Weise der Benutzung der lizenzierten Warenzeichen in Ziffer 1, 2. Halbsatz und Ziffer 3 der Vereinbarung 1974 komme regelm��ig in Warenlizenzvertr�gen vor. Ein weiterer offensichtlicher Hinweis auf einen Lizenzvertrag im Wortlaut der Vereinbarung 1974 finde sich dar�ber hinaus in Ziffer 2. Dort verpflichte sich … zu einem Lizenzvermerk. Die Parteien h�tten Wert darauf gelegt, dass es „Lizenz Spezi Wz 705 093“ hei�e und nicht wie bei der ersten Etiketten-Charge f�lschlich angegeben „mit Zustimmung Wz Nr. 705 093“. In Ziffer 4 der Vereinbarung 1974 werde nochmals ausdr�cklich von einer Umsatzlizenz gesprochen. Bei den Nichtangriffsverpflichtungen in Ziffern 5 und 7 handele es sich ebenfalls um �bliche Klauseln in Lizenzvertr�gen. Sehr deutlich werde die gesellschaftsrechtliche Bindung, wie sie f�r einen Lizenzvertrag typisch sei, in Ziffer 6 der Vereinbarung 1974, mit der sich die Parteien zur gegenseitigen Information und Unterst�tzung verpflichtet h�tten. Eine solche Kooperation mache nur dann Sinn, wenn sich das Benutzungsrecht der Lizenznehmerin von dem Recht der Lizenzgeberin ableite. Aus Ziffer 8 der Vereinbarung 1974 gehe hervor, dass die … AG - anders als im Falle einer Abgrenzungsvereinbarung - gerade kein Schutzrecht f�r das Zeichen „Spezi“, das in seinem Schutzbereich von den Warenzeichen der Beklagten abgegrenzt werden m�sste, erlangen solle. Aus der Formulierung in Ziffer 9 folge expressis verbis, dass beide Parteien von der Tatsache ausgegangen seien, dass ein Lizenzvertrag geschlossen worden sei. Auch der in Ziffer 10 normierte Sukzessionsschutz greife nur im Falle eines Lizenzvertrages. Denn f�r eine Abgrenzungsvereinbarung bestehe er nur, wenn er vertraglich vereinbart worden sei, wof�r die Regelung unter Ziffer 10 S. 1 der Vereinbarung 1974 aber nicht gen�ge, da dort keine Verpflichtung zur �bertragung der Pflichten aus der Vereinbarung auf einen etwaigen Rechtsnachfolger geregelt worden seien. Ein - im Interesse der … AG liegender - Sukzessionsschutz sei daher (ohne vertragliche Regelung) nur durch eine Lizenz erreichbar gewesen. Entgegen der Darstellung der Kl�gerin habe der Beklagten zum Zeitpunkt der Vereinbarung 1974 auch ein Unterlassungsanspruch gegen die geplante Verwendung des Zeichens „Spezi“ durch die … AG zugestanden (dazu im Einzelnen S. 21/23 der Klageerwiderung, Bl. 108/110 d.A.).

47 Die Beklagte meint, die Vereinbarung 1974 habe nach Ablauf einer angemessenen Mindestlaufzeit und mit angemessener Frist ordentlich gek�ndigt werden k�nnen. Dies ergebe eine erg�nzende Vertragsauslegung nach �� 133, 157 BGB (vgl. BGH GRUR 1959, 384 - Postkalender und BGH GRUR 1970, 528 - Migrol).

48 Jedenfalls aber sei eine wirksame au�erordentliche K�ndigung der Beklagten mit angemessener Frist nach Ablauf von 30 Jahren am 25.05.2021 in entsprechender Anwendung der �� 581 Abs. 2, 544 BGB erfolgt. Beim Warenzeichenlizenzvertrag handele es sich um einen verkehrstypischen, gemischten Vertrag eigener Art, auf den nach der Rechtsprechung des BGH die Normen des Pachtrechts Anwendung f�nden; die Tatbestandsvoraussetzungen des � 544 S. 1 BGB seien erf�llt (siehe dazu eingehend etwa S. 42/46 der Klageerwiderung, Bl. 129/133 d.A.).

49 Das Recht zur au�erordentlichen K�ndigung ergebe sich �berdies aus �� 581 Abs. 2, 543 Abs. 1 BGB, da der Beklagten die Fortsetzung des Vertragsverh�ltnisses unter Ber�cksichtigung aller Umst�nde und unter Abw�gung der beiderseitigen Interessen nicht l�nger zugemutet werden k�nne. Die Marktverh�ltnisse h�tten sich seit 1973 ver�ndert, die Bedeutung des Vertriebs �ber Bierliefervertr�ge sei massiv zur�ckgegangen und ein Vertrieb erfolge verst�rkt bundesweit. H�tte die Beklagte 1973 geahnt, dass sich die M�rkte derart ver�ndern w�rden, und dass … einmal einen Schwerpunkt auf „Spezi“ setzen w�rde, h�tte die Beklagte keinen Lizenzvertrag abgeschlossen, der die Lasten des Markenaufbaus und der Markenverteidigung allein ihr aufb�rde und es … erlaube, eine marktm�chtige Stellung ohne Kosten f�r die Markenbenutzung aufzubauen. Zudem habe sich das lizenzierte Warenzeichen- bzw. Markenportfolio der Beklagten im Hinblick auf Umfang, Rechtsbestand und Schutzbereich erweitert. Die Beklagte gehe davon aus, dass s�mtliche dieser rechtsbest�ndigen Warenzeichen und Marken Gegenstand des Lizenzvertrages seien. Damit stehe ein umfangreiches Schutzrechtsportfolio, das eine bekannte Marke „Spezi“ sch�tze, einer �u�erst geringen einmaligen Zahlung seitens der … AG in H�he von DM 10.000,- gegen�ber. Und schlie�lich sei eine Diskrepanz zwischen Aufwand f�r den Aufbau und den Erhalt des Warenzeichen- bzw. Markenportfolios einerseits und der Gegenleistung f�r die Lizenz andererseits gegeben. Die Gesamtsumme f�r Werbung und Verkaufsf�rderung f�r den Zeitraum von 1991-2021 habe ca. 35 Millionen Euro betragen. Dem st�nden keine nennenswerten Marketingaufwendungen der … Gruppe in das Zeichen „Spezi“ gegen�ber. Vor diesem Hintergrund w�rden die Interessen der Beklagten an einer Beendigung der Vereinbarung 1974 und dem Abschluss eines neuen Lizenzvertrags mit der Kl�gerin (oder einer anderen Gesellschaft des … Konzerns) �berwiegen. Den legitimen Interessen der Beklagten an einer fairen Gegenleistung f�r die weitere Einr�umung des Rechts zur umfangreichen Nutzung ihrer bekannten „Spezi“-Marken, f�r deren Aufbau, Erhalt und Verteidigung die Beklagte einen substantiellen zeitlichen und finanziellen Aufwand im mittleren zweistelligen Millionenbereich �ber einen Zeitraum von mehr als 47 Jahren seit Vertragsschluss erbracht habe, stehe seitens der Kl�gerin lediglich ein Interesse an einer weiterhin kostenfreien Nutzung der bekannten Marken gegen�ber (siehe dazu eingehend etwa S. 47/56 der Klageerwiderung, Bl. 134/143 d.A.).

50 Selbst wenn man aber die Vereinbarung als Abgrenzungsvereinbarung qualifizieren sollte, greife - hilfsweise - zugunsten der Beklagten ein K�ndigungsrecht nach �� 705, 723 Abs. 1 BGB. Die Rechtsprechung wende die Vorschriften der �� 705 ff. BGB nicht nur auf Gesellschaften im engeren Sinne an, sondern auch auf Rechtsverh�ltnisse, die gesellschafts�hnliche Z�ge tragen. Vor allem dann, wenn sich die Parteien der Vereinbarung gegenseitig zur gemeinsamen Abwehrbereitschaft gegen Drittzeichen verpflichteten, liege ein gesellschafts�hnliches Verh�ltnis vor. Genau eine solche Regelung enthalte auch die Vereinbarung 1974 in Ziffer 6. Auch die Nichtangriffsabrede in Ziffer 7 der Vereinbarung 1974 pr�ge deren gesellschafts�hnlichen Charakter.

51 Die Auffassung der Kl�gerin, dass ein Vergleich „grunds�tzlich nicht gek�ndigt“ werden k�nne, sei nicht richtig. F�r die Frage, ob die Vereinbarung gek�ndigt werden k�nne oder nicht, komme es auf deren Inhalt an, dieser sei ggf. durch Auslegung gem�� �� 133, 157 BGB festzustellen. Wenn sich die Parteien - wie hier - in Form eines Lizenzvertrages geeinigt h�tten, so gelten f�r die Beendigung einer solchen Vereinbarung die f�r einen Lizenzvertrag g�ltigen Regelungen.

52 Entgegen der Ansicht der Kl�gerin sei das K�ndigungsrecht der Beklagten zur K�ndigung der Vereinbarung 1974 auch nicht verwirkt. Wenn eine K�ndigung gem�� � 544 BGB „schon“ nach 30 Jahren zul�ssig sei, so sei sie erst recht nach 47 Jahren m�glich. Im �brigen l�gen die Voraussetzungen der Verwirkung nicht vor. Zu dem Zeitmoment m�sse auch das sog. „Umstandsmoment“ hinzukommen. Das blo�e Unterlassen der Geltendmachung des Anspruchs gen�ge nicht. Aus dem bisherigen Verhalten der Beklagten erg�ben sich keinerlei Anhaltspunkte, wonach sie auf das Recht zur K�ndigung der Vereinbarung 1974 f�r alle Zeiten verzichten w�rde.

53 Markenrechtliche Anspr�che der Beklagten gegen die Kl�gerin seien daher gegeben. Diese seien nicht nach � 139 Abs. 1 S. 3 PatG oder � 242 BGB ausgeschlossen, denn es gebe keinen allgemeinen Grundsatz, dass die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung in einem angemessenen Verh�ltnis zu deren Schwere stehen m�ssten. Ein Unterlassungsgebot bedeute f�r den Schuldner stets H�rten, diese seien aber grunds�tzlich hinzunehmen (dazu im Einzelnen S. 3 des Schriftsatzes vom 17.06.2022, Bl. 410 d.A.).

54 Da die Kl�gerin nicht Rechtsnachfolgerin der … AG sei, mit welcher die Beklagte die Vereinbarung 1974 abgeschlossen habe, sei die Kl�gerin schon aus diesem Grunde nicht berechtigt, die Marke „Spezi“ f�r ein colahaltiges Mixgetr�nk zu benutzen. Sollte die Kl�gerin nach Ansicht des erkennenden Gerichts Rechtsnachfolgerin der … AG geworden sein, so w�rde sie ab dem 16.03.2022 nicht mehr berechtigt sein, die Marke „Spezi“ f�r ein colahaltiges Mixgetr�nk zu benutzen. Denn aufgrund der K�ndigung der Beklagten gem�� Schreiben vom 25.05.2021 ende die Vereinbarung 1974 am 15.03.2022. Die Ansicht der Kl�gerin, dass sich die Beklagte f�r ihre markenrechtlichen Anspr�che nur auf die Warenzeichen (jetzt: Marken) st�tzen k�nne, die Gegenstand der Vereinbarung 1974 gewesen seien, sei nicht nachvollziehbar. Die Beklagte st�tze ihre markenrechtlichen, nunmehr auch im Wege der Widerklage geltend gemachten Anspr�che gegen die Verwendung der Marke „Spezi“ durch die Kl�gerin f�r ein colahaltiges Mixgetr�nk in erster Linie auf die deutsche Wortmarke Nr. 394 01 063 „Spezi“ (vgl. Registerauszug, Anlage LSG 27), in zweiter Linie auf die deutsche Wortmarke Nr. 30 2013 000 646 „Spezi“ (vgl. Registerauszug, Anlage LSG 31) und in dritter Linie auf die deutsche Wort-/Bildmarke Nr. 396 36 636 „Spezi“ (vgl. Registerauszug, Anlage LSG 28). Die Marken w�rden von der Beklagten ernsthaft i.S.v. � 26 MarkenG und damit rechtserhaltend benutzt, und zwar sowohl durch die Beklagte als auch durch deren Lizenznehmer, zu denen auch die Kl�gerin geh�re (dazu im Einzelnen S. 44/46 der Duplik und Widerklage, Bl. 318/320 d.A. und S. 14/18 des Schriftsatzes vom 17.06.2022, Bl. 421/425 d.A. sowie Lizenz- und Abf�llvertr�ge, Anlagen PBP 35 bis PBP 41). Ferner seien diese auch nicht wegen Verfalls i.S.v. � 49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG l�schungsreif, da „Spezi“ keine beschreibende Angabe f�r ein Cola-Mischgetr�nk sei und auch nicht zu einer gebr�uchlichen Bezeichnung f�r ein solches geworden sei (dazu insbesondere S. 46/47 der Duplik und Widerklage, Bl. 320/321 d.A.); im �brigen sei die Beklagte konsequent gegen Verletzer der Marke „Spezi“ vorgegangen (vgl. Aktennotiz, Anlage PBP 6 und Aufstellung, Anlage PBP 29 sowie exemplarisch Dokumente, Anlagen PBP 30 bis PBP 34). An dem Zeichen „Spezi“ f�r ein colahaltiges Mixgetr�nk habe kein Freihaltebed�rfnis bestanden. Gegen ein solches Freihaltebed�rfnis zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung 1974 spreche zun�chst die Eintragung der lizensierten Warenzeichen; der Beschluss des DPA aus dem Jahre 1973, wonach eine Warenzeichenanmeldung der … AG f�r das Wortzeichen „Spezi“ rechtskr�ftig zur�ckgewiesen worden sei, k�nne daher nur als Fehlentscheidung bezeichnet werden. Die Beklagte h�tte den Beschluss des DPA in jedem Fall angegriffen und nicht rechtskr�ftig werden lassen. Gegen ein Freihaltebed�rfnis f�r das Zeichen „Spezi“ spreche �berdies, dass colahaltige Mixgetr�nke von Wettbewerbern unbestritten unter anderen Bezeichnungen angeboten w�rden, wie z.B. von … unter der Bezeichnung … (seit 1969) und von … unter der Bezeichnung … (seit 1973). Vor diesem Hintergrund sei der Vortrag der Kl�gerin unzutreffend, dass die Beklagte nur deshalb einen wirksamen Markenschutz f�r das Zeichen „Spezi“ erhalten habe k�nnen, weil die … AG aufgrund der Nichtangriffsklausel der Vereinbarung 1974 keinen L�schungsantrag gestellt habe. Nach Ablauf von zehn Jahren seit Eintragung sei jedenfalls eine L�schung der „Spezi“-Warenzeichen und Marken nach � 50 Abs. 2 S. 2 MarkenG ausgeschlossen.

55 Zwischen den vorstehend genannten Marken der Beklagten und der von der Kl�gerin benutzten Bezeichnung … gem�� dem Flaschenetikett

bestehe Doppelidentit�t bzw. Verwechslungsgefahr im Sinne des � 14 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2 MarkenG. Die genannten Marken der Beklagten seien f�r „colahaltige Mischgetr�nke“ gesch�tzt. Die Kl�gerin benutze das in Rede stehende Zeichen f�r colahaltige Mischgetr�nke und somit f�r identische Waren. Diese Benutzung durch die Kl�gerin erfolge auch markenm��ig, n�mlich zur Unterscheidung des von der Kl�gerin angebotenen und vertriebenen Cola-Mischgetr�nks von entsprechenden Getr�nken anderer Hersteller. Die Marke „Spezi“ sei f�r ein colahaltiges Mixgetr�nk sehr bekannt und besitze daher eine weit �berdurchschnittliche Kennzeichnungskraft; das Zeichen „Spezi“ sei f�r ein Cola-Mischgetr�nk nicht genuin beschreibend und die durchschnittliche Kennzeichnungskraft sei durch die langj�hrige und intensive Benutzung des Zeichens „Spezi“ f�r ein Cola-Mischgetr�nk erheblich gesteigert worden. So habe die Beklagte seit dem Gesch�ftsjahr 1983 mit der Marke „Spezi“ rund 414 Millionen Euro Umsatz erzielt und rund 9,7 Millionen Hektoliter „Spezi“ verkauft. Beim Zeichenvergleich sei zu ber�cksichtigen, dass die Kl�gerin die Marken „Spezi“ der Beklagten identisch �bernommen habe. Sie habe lediglich ihr Unternehmenskennzeichen … hinzugef�gt, so dass nach der „THOMSON LIFE“-Entscheidung des EuGH (GRUR 2005, 1042) dementsprechend zumindest eine hochgradige �hnlichkeit der sich gegen�berstehenden Zeichen gegeben sei (so S. 62 Klageerwiderung, Bl. 149 d.A. und nochmals S. 20/21 der Duplik und Widerklage, Bl. 294/295 d.A.), wenn man nicht schon von einer Pr�gung des Kombinationszeichens durch die weit �berdurchschnittlich kennzeichnungskr�ftige Marke „Spezi“ ausgehen wolle (so S. 15 der Duplik und Widerklage, Bl. 289 d.A.), bzw. liege hierin die Nutzung zweier voneinander getrennter Zeichen, n�mlich zum einen des Firmenschlagwortes … und zum anderen der mit den Widerklagemarken identischen bzw. zumindest nahezu identischen Marke „Spezi“; die Nutzung zweier getrennter Zeichen entspreche den Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem Markt f�r colahaltige Erfrischungsgetr�nke bzw. f�r Brauereiprodukte (so S. 10 der Duplik und Widerklage, Bl. 284 d.A.). Die Zeichenverwendung der Kl�gerin beeintr�chtige nicht nur die Herkunftsfunktion, sondern auch die Investitionsfunktion der Beklagtenmarken. Auf die Schutzschranke des � 23 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG k�nne sich die Kl�gerin nicht berufen, weil es sich bei „Spezi“ nicht um eine beschreibende Angabe f�r ein Cola-Mischgetr�nk handele. Es sei nicht ersichtlich und werde von der Kl�gerin auch nicht dargetan, welche Merkmale oder Eigenschaften eines Cola-Mischgetr�nkes das Wort „Spezi“ beschreiben solle. Eine Benutzungsmarke der Kl�gerin kraft Verkehrsgeltung gem�� � 4 Nr. 2 MarkenG existiere nicht; vorsorglich verlange die Beklagte die �bertragung der von der Kl�gerin behaupteten Benutzungsmarke (so S. 50 der Duplik und Widerklage, Bl. 324 d.A.).

56 Nach alledem st�nden der Beklagten gegen die Kl�gerin sp�testens ab dem 16.03.2022 die Anspr�che auf Unterlassung gem�� � 14 Abs. 5 S. 1 i.V.m. � 14 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2 MarkenG, auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung gem�� � 242 BGB, � 19 MarkenG und auf Schadensersatz gem�� � 14 Abs. 6 MarkenG zu. Diese Anspr�che seien auch nicht verwirkt, weil die Beklagte erstmals mit der Klage Kenntnis von dem Einbringungsvertrag vom 09.05.1994 erlangt habe. Im Hinblick auf die Widerklageantr�ge Ziffern II. und III. handele es sich um eine Teilklage. Diese Anspr�che mache die Beklagte ab dem 16.03.2022 geltend. Sollte das erkennende Gericht der Argumentation der Beklagten folgen, dass die Kl�gerin nicht Rechtsnachfolgerin der … AG geworden sei und sich auch nicht auf die Vereinbarung mit der … GmbH & Co. KG vom 25.01.2022 berufen k�nne, behalte sich die Beklagte vor, ihre Widerklageantr�ge Ziffern II. und III. ab dem 04.07.2017 geltend zu machen (so S. 9 der Duplik und Widerklage, Bl. 283 d.A.).

57 In der m�ndlichen Verhandlung hat die Beklagte klargestellt, dass der Widerklageantrag Ziffer I. s�mtliche Gebinde von … in jeder Flaschengr��e und Dosengr��e umfasse (Bl. 441 d.A.).

58 Am 05.07.2022 ist ein nicht nachgelassener Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom selben Tag bei Gericht eingegangen.

59 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schrifts�tze samt Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 28.06.2022 (Bl. 440/442 d.A.) Bezug genommen.

Gründe

60 A. Die Feststellungsklage ist - soweit diese nicht in den Klageantr�gen Ziffern I. und II. wegen Fortfalls des Feststellungsinteresses nach Erhebung der Widerklage �bereinstimmend f�r erledigt erkl�rt worden ist - zul�ssig.

61 I. Streitgegenstand der Feststellungsklage kann neben der - hier nicht interessierenden - Frage der Echtheit einer Urkunde nur der Streit �ber ein Rechtsverh�ltnis sein. Unter einem solchen ist die Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache, die ein (mit materieller Rechtskraftwirkung feststellbares) subjektives Recht enth�lt oder aus der solche Rechte entspringen k�nnen, zu verstehen. Nur das Rechtsverh�ltnis selbst kann Gegenstand der Klage sein, nicht aber seine Vorfragen oder einzelnen Elemente. Keine Rechtsverh�ltnisse im Sinne von � 256 ZPO sind daher beispielsweise abstrakte Rechtsfragen und die Frage der Wirksamkeit von Rechtshandlungen (vgl. Z�ller/Greger, ZPO, 33. Auflage, � 256 Rdnr. 2a, 3 und 5). Die Wirksamkeit einer K�ndigungserkl�rung kann daher nicht Gegenstand einer allgemeinen Feststellungsklage gem�� � 256 Abs. 1 ZPO sein, weil es sich hierbei lediglich um eine Vorfrage �ber den Bestand eines feststellungsf�higen Rechtsverh�ltnisses handelt (vgl. BGH NJW 2000, 354 - Goldene Pforte sowie BGH NJW-RR 2017, 1260, Rdnr. 13). Streitgegenstand einer Feststellungsklage gem�� � 256 Abs. 1 ZPO ist damit in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden grunds�tzlich der Fortbestand der geschlossenen Vereinbarung. Soweit ein Feststellungsantrag sich nach seinem Wortlaut auf die Unwirksamkeit einer bestimmten K�ndigung beschr�nkt, ist er - wie geschehen - in diesem Sinne umzudeuten und dahin auszulegen, dass der Fortbestand des Vertragsverh�ltnisses festgestellt werden soll (vgl. BGH a.a.O.).

62 II. Entgegen der Auffassung der Beklagtenvertreter ist auch das erforderliche Feststellungsinteresse der Kl�gerin i.S.d. � 256 Abs. 1 ZPO zu bejahen.

63 1. Die Feststellungsklage dient der Erlangung von Rechtsgewissheit dort, wo eine Durchsetzung subjektiver Rechte durch Leistungsurteil oder eine Rechts�nderung durch Gestaltungsurteil nicht m�glich ist (vgl. Z�ller/Greger, ZPO, 33. Auflage, � 256 Rdnr. 1). Ein Feststellungsinteresse i.S.v. � 256 Abs. 1 ZPO besteht daher grunds�tzlich nur, wenn dem subjektiven Recht des Kl�gers eine gegenw�rtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte es ernstlich bestreitet oder er sich eines Rechts gegen den Kl�ger ber�hmt, und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. Z�ller/Greger, ZPO, 33. Auflage, � 256 Rdnr. 1).

64 2. Im Streitfall stellt die Beklagte die Berechtigung der Kl�gerin zur Nutzung des Zeichens „Spezi“, die diese aus der Vereinbarung 1974 ableitet, in Frage. Die Kl�gerin, die prim�r aus eigenem und nur hilfsweise („vorsorglich“) aus abgetretenem Recht der … GmbH & Co. KG vorgeht, hat daher ein greifbares eigenes Interesse an der Feststellung des Fortbestands dieser Vereinbarung. Anderweitige Rechtsschutzm�glichkeiten zur Kl�rung dieser Frage stehen der Kl�gerin nicht zur Verf�gung, insbesondere ist das Begehren der Kl�gerin nicht deckungsgleich mit den mit der Widerklage verfolgten Anspr�chen der Beklagten.

65 B. Die Feststellungsklage ist - so weit nicht bereits in den Klageantr�gen Ziffern I. und II. �bereinstimmend f�r erledigt erkl�rt - begr�ndet. Die Kl�gerin ist als Rechtsnachfolgerin der … AG Partei der Vereinbarung 1974 geworden (dazu nachfolgend I.). Diese Vereinbarung, die als Koexistenz- bzw. Abgrenzungsvereinbarung und nicht als Lizenzvertrag einzuordnen ist (dazu nachfolgend II.), konnte von der Beklagten weder durch die mit dem als Anlage LSG 37 vorgelegten Schreiben vom 25.05.2021 noch durch die in der Duplik vom 27.04.2022 ausgesprochene K�ndigung wirksam beendet werden (dazu nachfolgend III.).

66 I. Als Rechtsnachfolgerin der … AG ist die Kl�gerin an deren Stelle als Vertragspartnerin der Beklagten in die Vereinbarung 1974 eingetreten.

67 1. Urspr�ngliche Vertragsparteien der am 05.03./15.03.1974 geschlossenen Vereinbarung sind die Beklagte und die … AG.

68 2. Mit zwischen der … AG und der … Brauerei AG geschlossenem Einbringungsvertrag vom 09.05.1994, vorgelegt als Anlage LSG 3, wurde der Getr�nke-Teil der … AG im Wege der Einzelrechtsnachfolge (vgl. dazu B.I.1 des Einbringungsvertrages) in die … Brauerei AG eingebracht. Ziel dieser Transaktion war ausweislich der Pr�ambel des Einbringungsvertrages die Trennung des Betriebsteils „Getr�nkeherstellung und Vertrieb“ vom nicht notwendigen Grundbesitz und den Beteiligungen ohne �berwiegend getr�nkespezifische Bedeutung, um damit einen h�heren Grad der Spezialisierung der jeweiligen Aufgabenbereiche, mehr Ergebnisklarheit und auch Flexibilit�t vor dem Hintergrund der Konzentrationsbewegungen in der Branche, z.B. durch Kn�pfung strategischer Allianzen, zu erreichen (vgl. dazu A. des Einbringungsvertrages). Gegenstand der Einbringung waren gem�� B.I.1 des Einbringungsvertrages alle Verm�gensgegenst�nde und Verbindlichkeiten, die in der Einbringungsbilanz zum 01.01.1994 einzeln oder als Sachbegriff verzeichnet sind, abz�glich der Abg�nge bzw. zuz�glich der Zug�nge, die nach dem Stichtag gem�� Ziffer III. des Einbringungsvertrages erfolgt sind. Die Einbringungsbilanz wurde von der Kl�gerin im Verfahren nicht vorgelegt. �bertragen wurden ausweislich des Einbringungsvertrages insbesondere die in B.I.2 n�her bezeichneten Verm�gensgegenst�nde und Verbindlichkeiten, darunter gem�� B.I.2.h) „die f�r den Betriebsteil „Getr�nkeherstellung und Vertrieb“ bestehenden Vertr�ge und Vertragsangebote, insbesondere Lieferungs- und Leistungsvertr�ge mit Lieferanten und Abnehmern, vor allem Bier- und Getr�nkelieferungsvertr�ge, sowie auch Kauf-, Miet-, Pacht-, Leasing-, Beratungs-, Finanzierungs-, Lizenz- und Kooperationsvertr�ge (insbesondere […]), Vertr�ge mit Handelsvertretern, Kommission�ren und Vertriebsh�ndlern, Herstellervereinbarungen und alle sonstigen zivilrechtlichen und �ffentlich-rechtlichen Rechtsverh�ltnisse mit den sich hieraus ergebenden Rechten und Pflichten“ sowie gem�� B.I.2.j) „alle mit dem Betriebsteil „Getr�nkeherstellung und Vertrieb“ zusammenh�ngenden immateriellen Verm�gensgegenst�nde, insbesondere alle �ffentlichen und privaten Rechte und Gestattungen, gewerbliche Schutzrechte (z.B. Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Warenzeichen etc.) und �hnliche Rechte (einschlie�lich Know-How sowie ein eventuell vorhandener Gesch�ftswert), sowie Benutzungsrechte an vorgenannten Rechten Dritter. Die vorgenannten Warenzeichen sind in der Anlage 4 im einzelnen aufgef�hrt. Die Umschreibungen in den entsprechenden Registern werden bewilligt und beantragt.“ Von der … AG auf die … Brauerei AG �bertragen wurden mithin auch die Rechte und Pflichten aus der Vereinbarung 1974 als „Gestattung“ i.S.v. B.I.2.j) bzw. „sonstiges zivilrechtliches Rechtsverh�ltnis“ i.S.v. B.I.2.h) des Einbringungsvertrages.

69 In dieser �bertragung nicht nur von Rechten, sondern auch entsprechender Verpflichtungen - n�mlich etwa der Verpflichtung, die Verwendung der den Gegenstand der Vereinbarung bildenden Kennzeichnungen durch den Vertragspartner unbeschadet eigener Rechte zu dulden (vgl. dazu etwa BGH GRUR 1981, 591 - Gigi-Modelle) - aus der Vereinbarung 1974 auf die … Brauerei AG liegt eine Schuld�bernahme i.S.v. � 415 BGB, deren Wirksamkeit von der Genehmigung des Gl�ubigers, mithin der hiesigen Beklagten, abh�ngt. Eine solche Genehmigung, die auch als vorherige Zustimmung (Einwilligung) vorab erteilt werden kann (vgl. BeckOGK/Heinig, BGB, Stand: 01.03.2022, � 415 Rdnr. 25 m.w.N.), kann nicht schon in der Rechtsnachfolgeklausel gem�� Ziffer 10 der Vereinbarung 1974 gesehen werden. Sie liegt aber - da die Genehmigung i.S.v. � 415 Abs. 1 BGB auch konkludent erteilt werden kann (vgl. etwa M�Ko/Heinemeyer, BGB, 9. Auflage, � 415 Rdnr. 12) - jedenfalls im nachfolgenden jahrelangen schl�ssigen Verhalten der Beklagten, mit dem diese unmissverst�ndlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie nicht mehr die … AG als ihre Vertragspartnerin betreffend die Vereinbarung 1974 ansieht, sondern deren Rechtsnachfolger, etwa die … wie sich beispielsweise dem als Anlage LSG 44 vorgelegten Schreiben der Beklagten vom 16.03.2015 entnehmen l�sst, in dem es im Zusammenhang mit der Diskussion �ber eine K�ndbarkeit der Vereinbarung 1974 ausdr�cklich hei�t: „[…,] ist die Vereinbarung zwischen unserem und Ihrem Haus �ber die Lizenzierung von … vom M�rz 1974 au�erordentlich k�ndbar. […].“ oder schlie�lich die hiesige Kl�gerin, dergegen�ber die Beklagte die als Anlage LSG 37 vorgelegte K�ndigung vom 25.05.2021 erkl�rt hat (vgl. zum Fall der Zustimmung zur Vertrags�bernahme auch BGH NJW-RR 2002, 191). Dass der Beklagten dabei der Einbringungsvertrag aus dem Jahre 1994 als solcher nicht bekannt gewesen sein mag, steht einer wirksamen Genehmigung der Schuld�bernahme nicht entgegen. Denn die Zustimmung des Gl�ubigers zur Schuld�bernahme muss sich schon nicht auf eine bestimmte Person als �bernehmer beziehen (vgl. BeckOGK/Heinig, BGB, Stand: 01.03.2022, � 415 Rdnr. 25); erst recht aber m�ssen dem Gl�ubiger nicht die Einzelheiten der �bertragung auf der Schuldnerseite bekannt sein. Eine Berufung auf die fehlende Mitteilung der Schuld�bernahme i.S.v. � 415 Abs. 1 S. 2 BGB ist der Beklagten in Anbetracht der Gesamtumst�nde verwehrt, denn sie hat mit ihrem Verhalten �ber Jahre hinweg den Anschein erweckt, vom Wechsel ihres Vertragspartners bereits umfassend Kenntnis erlangt zu haben (vgl. BeckOGK/Heinig, BGB, Stand: 01.03.2022, � 415 Rdnr. 40). Im �brigen erfolgte eine entsprechende Mitteilung auch mit dem als Anlage PBP 02 vorgelegten Schreiben der Kl�gerin vom 04.07.2017, dem sich entnehmen l�sst, dass die Kl�gerin f�r sich in Anspruch nimmt, Rechtsnachfolgerin der … und mithin auch der seinerzeitigen Vertragspartei … AG zu sein. Ebenfalls nicht durchgreifend ist die Argumentation der Beklagtenseite, sie habe eine etwaige Schuld�bernahme nicht genehmigen k�nnen, weil sie nicht gewusst habe, dass die Kl�gerin keinerlei Verpflichtungen �bernommen habe; dass auf die … Brauerei AG und nachfolgend die Kl�gerin als deren Rechtsnachfolgerin nicht nur die Rechte, sondern auch die Pflichten aus der Vereinbarung 1974 �bergegangen sind, wurde bereits oben festgestellt und ist in B.I.2.h) des Einbringungsvertrages ausdr�cklich geregelt.

70 3. Die … Brauerei AG wurde ausweislich der als Anlagen LSG 4 und LSG 5 vorgelegten Handelsregisterausz�ge Ende 1998/Anfang 1999 formwechselnd umgewandelt in die … Sodann wurde die pers�nlich haftende Gesellschafterin dieser … die … ausweislich des als Anlage LSG 6 vorgelegten Handelsregisterauszugs als �bertragende Gesellschaft aufgrund Verschmelzungsvertrages vom 30.05.2017 durch Aufnahme verschmolzen mit der … & Co. KGaA. Mit der Verschmelzung wurde die … & Co. KGaA einziger verbleibender pers�nlich haftender Gesellschafter der … Gleichzeitig wurde der einzige Kommanditist der … n�mlich die … als �bertragende Gesellschaft aufgrund des Verschmelzungsvertrags vom 30.05.2017 ebenfalls durch Aufnahme mit der … & Co. KGaA verschmolzen. Infolge dieser Verschmelzungen hat der einzige verbleibende Gesellschafter der … n�mlich die … & Co. KGaA, das Gesch�ft der … mit allen Aktiven und Passiven im Wege der Anwachsung �bernommen. Die … & Co. KGaA wiederum firmierte ausweislich des als Anlage LSG 8 vorgelegten Handelsregisterauszugs im Jahr 2017 um in … Brauerei Gruppe GmbH & Co. KGaA, die hiesige Kl�gerin. Die Kl�gerin ist mithin Rechtsnachfolgerin der … (vgl. auch notarielle Bescheinigung, Anlage LSG 7), welche aus der … Brauerei AG nach formwechselnder Umwandlung hervorgegangen ist. Soweit nicht ohnehin nur eine blo�e Umfirmierung stattgefunden hat, ist f�r die weiteren Rechts�berg�nge durch formwechselnde Umwandlung und Anwachsung und Verschmelzung eine Zustimmung der Beklagten nach � 415 Abs. 1 BGB nicht erforderlich, weil es sich insoweit um Gesamtrechtsnachfolgen handelt, auf die die �� 414 ff. BGB keine Anwendung finden (vgl. BeckOGK/Heinig, BGB, Stand: 01.03.2022, � 414 Rdnr. 135).

71 II. Die Vereinbarung 1974 zwischen der … AG und der Beklagten, in die die Kl�gerin als Rechtsnachfolgerin der … AG eingetreten ist, stellt weder nach heutiger Rechtslage noch unter Geltung des WZG einen Lizenzvertrag dar, sondern ist als klassische Koexistenz- und Abgrenzungsvereinbarung - geschlossen im Vergleichswege - auszulegen.

72 1. Zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits besteht Uneinigkeit dar�ber, ob die Vertragsparteien der Vereinbarung 1974 einen Lizenzvertrag oder eine Koexistenz- und Abgrenzungsvereinbarung abgeschlossen haben, was f�r die Frage einer K�ndbarkeit dieser Vereinbarung von Belang ist. Der Wortlaut der Vereinbarung 1974 scheint diesbez�glich widerspr�chlich, so dass es einer Auslegung bedarf (vgl. zum Kriterium der Auslegungsbed�rftigkeit bzw. -f�higkeit etwa Gr�neberg/Ellenberger, BGB, 81. Auflage, � 133 Rdnr. 6 und 6a).

73 2. Vertr�ge sind gem�� �� 133, 157 BGB so auszulegen, wie Treu und Glauben mit R�cksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. � 133 BGB gilt seinem Wortlaut nach zwar f�r die Auslegung der einzelnen Willenserkl�rung, er ist aber auch auf Vertr�ge anzuwenden. Umgekehrt betrifft � 157 BGB seinem Wortlaut nach nur den bereits zustande gekommenen Vertrag. Auch die einzelnen Willenserkl�rungen und einseitigen Rechtsgesch�fte sind aber nach Treu und Glauben mit R�cksicht auf die Verkehrssitte auszulegen. Rechtsprechung und Lehre haben aus den beiden Normen unter Einbeziehung von allgemeinen Rechtsgrunds�tzen einen weitgehend allgemein anerkannten Kanon von Auslegungsgrunds�tzen entwickelt (allg. M., vgl. nur Gr�neberg/Ellenberger, BGB, 81. Auflage, � 133 Rdnr. 1). So hat die Auslegung trotz des in � 133 BGB enthaltenen Verbots der Buchstabeninterpretation zun�chst vom Wortlaut auszugehen, und sind nach der Ermittlung des Wortsinns in einem zweiten Schritt die au�erhalb des Erkl�rungsaktes liegenden Begleitumst�nde wie die Entstehungsgeschichte und �u�erungen der Parteien sowie die Interessenlage in die Auslegung einzubeziehen (vgl. etwa Gr�neberg/Ellenberger, BGB, 81. Auflage, � 133 Rdnr. 14 ff.). Die Auslegung ist rechtliche W�rdigung. Das Gericht hat diese von Amts wegen durchzuf�hren und ist an Parteivorbringen nicht gebunden (vgl. Gr�neberg/Ellenberger, BGB, 81. Auflage, � 133 Rdnr. 29).

74 3. Nach Entstehungsgeschichte und Regelungsgehalt ist die Vereinbarung 1974 trotz ihres missverst�ndlichen Wortlauts nicht als Lizenzvertrag, sondern als Koexistenz- und Abgrenzungsvereinbarung einzustufen.

75 a) Wie sich aus der von den Parteien vorgelegten umfangreichen Korrespondenz im Vorfeld der Vereinbarung 1974 ergibt, bestand der Sinn und Zweck dieser Vereinbarung in der Beilegung und - endg�ltigen - Regelung der zwischen den Parteien bestehenden Streitigkeiten �ber die Berechtigung zur Benutzung des Zeichens „Spezi“ f�r ein colahaltiges Mischgetr�nk. Insbesondere bestand schon im damaligen Zeitpunkt einige Unsicherheit dar�ber, ob die Bezeichnung „Spezi“ f�r das in Rede stehende alkoholfreie Mischgetr�nk aus Cola und Limonade �berhaupt Schutz als Warenzeichen beanspruchen konnte, wie etwa der als Anlage LSG 20 vorgelegten Zur�ckweisungsbeschluss des DPA vom 03.06.1973 oder auch die als Anlage LSG 15 vorgelegte Stellungnahme der IHK M�nchen vom 07.09.1967 belegt. Vor dem Hintergrund dieser Unw�gbarkeiten, die auch den im Warenzeichenrecht ausgesprochen versierten anwaltlichen Vertretern der damaligen Vertragsparteien - Rechtsanwalt K. auf Seiten der … AG und Rechtsanwalt Dr. P. auf Seiten der Beklagten - wohl bewusst waren (siehe insoweit - exemplarisch - etwa Schreiben vom 11.09.1972, im Anlagenkonvolut PBP 11 sowie Schreiben vom 23.11.1973, Anlage PBP 16), entschlossen sich die … AG und die Beklagte zum Abschluss der Vereinbarung 1974. Bei Abschluss dieser Vereinbarung waren zugunsten der Beklagten die in der Pr�ambel dieser Vereinbarung aufgelisteten Warenzeichen Nr. 698 130 „Spezi“, Nr. 698 129 „Spezi, die Flasche mit dem Rechten Ma�“, Nr. 705 093 „Ein Spezi mu� dabei sein“ sowie Nr. 889 780 eingetragen, nicht aber ein reines Wortzeichen „Spezi“ f�r „alkoholfreie Getr�nke“.

76 b) Kernst�ck der Vereinbarung 1974 ist die in Ziffer 1 enthaltene Gestattung der Beklagten zur warenzeichenm��igen und schlagwortartigen Benutzung des Wortes „Spezi“ f�r ein alkoholfreies, kolahaltiges Mixgetr�nk in einer bestimmten bildhaften Aufmachung durch die … AG. Bei dieser „Gestattung“ handelt es sich nicht um eine Lizenz, sondern um ein pactum de non petendo im Sinne einer Koexistenz- und Abgrenzungsvereinbarung.

77 aa) Eine Lizenz i.S.v. � 30 MarkenG beinhaltet die vertragliche Einr�umung eines Nutzungsrechts an der Marke durch den Markeninhaber oder einen anderen an der Marke Berechtigten an den Lizenznehmer. Der Lizenznehmer partizipiert insoweit an den dem Markeninhaber ausschlie�lich zugewiesenen Nutzungsrechten (vgl. Str�bele/Hacker/Thiering/Hacker, MarkenG, 13. Auflage, � 30 Rdnr. 7 m.w.N.). Gegenstand einer Lizenz nach � 30 Abs. 1 MarkenG ist das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begr�ndete Recht. Die Erteilung einer Markenlizenz ist im Falle der Eintragung einer Marke nach � 4 Nr. 1 MarkenG auf die eingetragene Marke beschr�nkt. Diese umfasst nicht das Recht, Lizenzen an verwechselbaren Zeichen i.S.v. � 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu erteilen (vgl. BGH GRUR 2001, 54 - SUBWAY/Subwear, Str�bele/Hacker/Thiering/Hacker, MarkenG, 13. Auflage, � 30 Rdnr. 7).

78 bb) Von der Lizenz im eigentlichen Sinne zu unterscheiden ist die Vereinbarung zwischen dem Markeninhaber und einem Dritten, dass der Markeninhaber gegen die (oder eine bestimmte) Benutzung der Marke durch den Dritten nicht vorgehen, insoweit also die Rechte aus der Marke nicht geltend machen werde (pactum de non petendo). Diese auch als „Negativlizenz“ bezeichnete Abrede hat mit der Lizenz i.S.v. � 30 MarkenG nichts zu tun. Dies zeigt sich schon daran, dass Gegenstand eines solchen pactum de non petendo - anders als bei der Lizenz i.S.v. � 30 MarkenG - ohne Weiteres auch ein (wirklich oder vermeintlich) nur �hnliches Zeichen f�r (wirklich oder vermeintlich) nur �hnliche Waren bzw. Dienstleistungen sein kann. Derartige Abreden kommen vor allem im Rahmen von Abgrenzungsvereinbarungen vor (vgl. Str�bele/Hacker/Thiering/Hacker, MarkenG, 13. Auflage, � 30 Rdnr. 8).

79 cc) Eine solche Abgrenzung von Lizenzen und Koexistenz- bzw. Abgrenzungsvereinbarungen findet nicht erst seit Inkrafttreten des MarkenG, mit welchem die Markenlizenz im deutschen Recht erstmals eine - wenn auch l�ckenhafte - gesetzliche Regelung erfahren hatte (hierzu n�her Str�bele/Hacker/Thiering/Hacker, MarkenG, 13. Auflage, � 30 Rdnr. 1), statt. Vielmehr gelten diese Grunds�tze seit jeher und insbesondere auch schon unter Geltung des WZG, wie beispielsweise eine Entscheidung des Reichsgerichts vom 22.09.1899 (RGZ 44, 71 - Victoria) belegt, in der bereits das Reichsgericht eine entsprechende Abgrenzung zwischen einem Lizenzvertrag und einem Versprechen der dortigen Beklagten, die ihr aus der Eintragung des Warenzeichens „Victoria“ k�nftig erwachsenden Rechte gegen den dortigen Kl�ger nicht geltend machen zu wollen, vorgenommen hat. Auch unter Geltung des WZG war eine Abgrenzung von Lizenzvertr�gen zu Koexistenz- und Abgrenzungsvereinbarungen mithin danach vorzunehmen, ob ein Nutzungsrecht an einem eigenen Warenzeichen des Lizenzgebers einger�umt wird, oder ob (lediglich) die Benutzung einer tats�chlich oder vermeintlich verwechselbaren Bezeichnung gestattet wird (in diesem Sinne auch v. Gamm, WZG, � 8 Rdnr. 22, vorgelegt als Anlage LSG 43 sowie Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 10. Auflage, Anh zu � 8 Rdnr. 6, vorgelegt als Anlage PBP 3).

80 dd) Dies zugrunde legend ist die Vereinbarung 1974 nicht als Lizenzvertrag, sondern als Koexistenz- und Abgrenzungsvereinbarung zu bewerten. Denn mit dieser Vereinbarung hat die Beklagte der … AG nicht etwa ein Nutzungsrecht an ihren vier eingetragenen Warenzeichen einger�umt, sondern der … AG die Benutzung eines eigenen, von den Warenzeichen der Beklagten deutlich abweichenden Zeichens in der nachfolgenden Aufmachung

gestattet. F�r diesen Befund spricht zudem, dass die �berschrift der Vereinbarung 1974 von „Lizenzvertrag“ (wie noch im als Anlage LSG 24 vorgelegten Entwurf vorgesehen) von den auf das Warenzeichenrecht spezialisierten anwaltlichen Vertretern der Vertragsparteien abge�ndert wurde in „Vereinbarung“, und dass die Vereinbarung keine Regelungen zur Dauer bzw. Laufzeit sowie zu etwaigen K�ndigungsm�glichkeiten vorsieht (so auch Elemenhorst/Schopp WRP 2012, 1356, 1357 m.w.N.) und dar�ber hinaus auch - anders als im Entwurf, in dem noch eine Zahlung „zur Abfindung der Lizenzgeb�hr“ vorgesehen war - von einer Lizenzgeb�hr abgesehen und stattdessen eine einmalige Abstandszahlung vereinbart wurde. Gegen die Einr�umung einer Lizenz spricht zudem, dass die … AG nach der getroffenen Vereinbarung eine starke Stellung beh�lt, die die Beklagte ihren Lizenznehmern - wie die als Anlagen PBP 35 bis PBP 41 vorgelegten Lizenz- und Abf�llvertr�ge beispielsweise hinsichtlich der Vorgaben zum Bezug des bei der Herstellung zu verwendenden Grundstoffes (� 3) oder zu den zu verwendenden Gebinden und deren Aufmachung (� 6) sowie zur Unterwerfung unter st�ndige und regelm��ige Kontrollen hinsichtlich der ordnungsgem��en Verwendung des Zeichens und der einheitlichen Qualit�t und Zusammensetzung des Getr�nkes (� 3) belegen - �blicherweise nicht zugesteht.

81 Dass in der Tat in der unterschriebenen Fassung an einigen Stellen der Begriff „Lizenz“ enthalten ist (etwa in Ziffern 2, 4 und 9), steht der Einordnung der Vereinbarung als Koexistenz- und Abgrenzungsvereinbarung nicht entgegen und mag entweder redaktionellen Ungenauigkeiten oder dem Umstand geschuldet sein, dass Koexistenz- und Abgrenzungsvereinbarungen mit Nichtangriffsabreden mitunter auch als „Negativlizenz“ bezeichnet werden. Das �bereinstimmend Gewollte hat den Vorrang vor einer irrt�mlichen oder absichtlichen Falschbezeichnung (falsa demonstratio non nocet, vgl. dazu etwa Gr�neberg/Ellenberger, BGB, 81. Auflage, � 133 Rdnr. 8 mit Verweis auf BGH NJW 1658 Tz. 12; grundlegend RG BeckRS 1920, 100367 - Haakj�ringsk�d). Und auch der Umstand, dass sich die … AG in Ziffer 2 der Vereinbarung 1974 zur Anbringung eines Lizenzvermerks „Lizenz Spezi Wz 705 093“ verpflichtet hat, vermag an der Rechtsnatur der Vereinbarung als Koexistenz- und Abgrenzungsvereinbarung nichts zu �ndern. Denn nach dem �bereinstimmenden Parteivortrag sollte mit der Anbringung dieses Hinweises auf den Etiketten der … AG nach au�en hin eine Schw�chung der Warenzeichen der Beklagten verhindert werden, ohne dass dies einen tieferen Sinn im Verh�ltnis der beiden Vertragsparteien gehabt h�tte - das nach diesem Vermerk vorgeblich lizenzierte Zeichen „Ein Spezi muS dabei sein sollte von der … AG zu keinem Zeitpunkt benutzt werden.

82 4. Dass Gegenstand der Vereinbarung 1974 Zeichennutzungen sind, die - je nach vertretener Rechtsauffassung - nach � 23 MarkenG freigestellt sein k�nnten, steht der Wirksamkeit dieser Vereinbarung dar�ber hinaus nicht entgegen, weil durch diese gerade etwaige rechtliche Zweifel beseitigt werden sollten (vgl. Str�bele/Hacker/Thiering/Hacker, MarkenG, 13. Auflage, � 30 Rdnr. 43 mit Verweis auf BGH GRUR 2012, 910 - Delcantos Hits).

83 III. Die Vereinbarung 1974 konnte als Koexistenz- und Abgrenzungsvereinbarung von der Beklagten nicht wirksam gek�ndigt werden.

84 1. Vertragliche Regelungen zur Dauer bzw. Laufzeit sowie zu etwaigen K�ndigungsm�glichkeiten enth�lt die Vereinbarung 1974 nicht.

85 2. Nach �berwiegender und auch von der erkennenden Kammer vertretenen Auffassung sind markenrechtliche Koexistenz- und Abgrenzungsvereinbarungen - im Gegensatz zu Lizenzvertr�gen - nicht ordentlich k�ndbar (arg. ex �� 314, 544 BGB). Denn die Schutzdauer eingetragener Markenrechte kann durch einfache Geb�hrenzahlung unbegrenzt verl�ngert werden. Das berechtigte Bed�rfnis nach einer Abgrenzung der Benutzungsbefugnisse f�r (tats�chlich oder vermeintlich) verwechslungsf�hige Zeichen besteht deshalb ebenfalls regelm��ig zeitlich unbegrenzt, zumal wenn - wie im Streitfall - mit dem Abschluss der Koexistenz- bzw. Abgrenzungsvereinbarung eine endg�ltige Beilegung bestehender Meinungsverschiedenheiten beabsichtigt war, und die Parteien im Anschluss an diese Vereinbarung im Vertrauen auf deren Bestand vorhersehbar erhebliche Investitionen in ihren jeweiligen Markenaufbau get�tigt haben (vgl. zu Koexistenz- bzw. Abgrenzungsvereinbarungen BGH GRUR 2011, 641 Rdnr. 47 - Jette Joop sowie BGH GRUR 2002, 703 - VOSSIUS & PARTNER; BeckOK/Mielke, MarkenG, 30. Edition, Stand: 01.07.2022, � 14 Rdnr. 29; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, � 14 Rdnr. 55; Fezer, MarkenG, 4. Auflage, � 14 Rdnr. 1101; Harte-Bavendamm/v. Bomhard GRUR 1998, 530; Elemenhorst/Schopp WRP 2012, 1356, 1357, 1360; offenlassend („jedenfalls aus wichtigem Grund“) Str�bele/Hacker/Thiering/Hacker, MarkenG, 13. Auflage, � 14 Rdnr. 302 mit Verweis auf � 15 Rdnr. 37; zur Geltungsdauer von Unterlassungsverpflichtungen allgemein BGH NJW 2012, 3162). Die Vereinbarung 1974 konnte daher durch die K�ndigungen der Beklagten vom 25.05.2021 bzw. 27.04.2022 nicht ordentlich gek�ndigt werden.

86 Diesem Ergebnis stehen die von der Beklagten zur St�tzung ihrer Auffassung herangezogenen, lange vor Einf�hrung des � 314 BGB durch das SchuldRModG ergangenen Entscheidungen BGH GRUR 1959, 384 - Postkalender und BGH GRUR 1970, 528 - Migrol nicht entgegen:

87 In der Entscheidung BGH GRUR 1959, 384 - Postkalender ging es um die Frage der K�ndbarkeit eines Dauerschuldverh�ltnisses gerichtet auf die �berlassung der drucktechnischen Herstellung eines Kalenders auf unbestimmte Zeit. Eine solche st�ndige Vertragsbeziehung ist aber schon ihrem Wesen nach nicht mit einer kennzeichenrechtlichen Koexistenz- und Abgrenzungsvereinbarung vergleichbar, die gerade die Rechtsbeziehung zweier Parteien in Bezug auf die jeweiligen Zeichennutzungen endg�ltig regeln und die Schutzbereiche voneinander abgrenzen soll. Zudem kn�pfte der BGH im Falle „Postkalender“ die ordentliche K�ndbarkeit des dortigen Dauerschuldverh�ltnisses an die Ber�cksichtigung aller wesentlichen Begleitumst�nde unter Abw�gung der Interessenlage der Vertragsparteien nach Treu und Glauben und den Verkehrssitten. Im Streitfall aber w�rde eine ordentliche K�ndbarkeit schon an den an einer endg�ltigen Streitbeilegung ausgerichteten Interessen der Parteien bei Abschluss der Vereinbarung 1974 scheitern.

88 Der Entscheidung BGH GRUR 1970, 528 - Migrol hingegen lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem es um die K�ndigung einer Vereinbarung ging, durch die einem anderen die Benutzung einer Bezeichnung ohne zeitliche Begrenzung gestattet worden war. In diesem Fall hat der BGH eine ordentliche K�ndigungsm�glichkeit wegen der Besonderheiten des Falles in Erw�gung gezogen, denn der dortigen Beklagten wurde die Benutzung einer eng an den bekannten und wertvollen Firmennamen „Migros“ angelehnten Bezeichnung unentgeltlich gestattet; zudem stellte die getroffene Vereinbarung ein noch erg�nzungsbed�rftiges Provisorium dar. Beides trifft auf die Vereinbarung 1974 indes nicht zu. Weder wurde diese unentgeltlich geschlossen, noch hat diese einen lediglich provisorischen Charakter; im Gegenteil beinhaltet die Vereinbarung 1974 vielmehr eine dauerhafte Konfliktl�sung.

89 3. Auch die au�erordentliche K�ndigungsm�glichkeit der miet- und pachtrechtlichen Vorschriften der �� 581 Abs. 2, 544 BGB greift im Streitfall nicht. Die genannten Vorschriften sind auf kennzeichenrechtliche Koexistenz- und Abgrenzungsvereinbarungen nicht analog anzuwenden. �� 581 Abs. 2, 544 BGB sollen sicherstellen, dass die Dauer eines Miet- oder Pachtverh�ltnisses zeitlich begrenzt ist. „Ewige“, vertraglich begr�ndete Nutzungsrechte, sog. „Erbmieten“ oder �hnliche Verh�ltnisse sollen hierdurch verhindert werden, weil die Verkehrsf�higkeit des Grundeigentums au�erhalb des numerus clausus der Sachenrechte und des Buchungszwangs der Grundst�cksrechte nicht schuldrechtlich gef�hrdet werden soll. Verpflichtungen f�r dar�berhinausgehende Zeitr�ume sollen jedoch nicht grunds�tzlich ausgeschlossen werden (vgl. BeckOGK/Mehle, BGB, Stand: 01.04.2022, � 544 Rdnr. 2 sowie BGH NJW 2012, 3162 Rdnr. 16). Mit der Vereinbarung 1974 werden aber gerade keine Nutzungsrechte an einem etwaigen (Waren-) Zeichen der Beklagten einger�umt, sondern es wurde - lediglich - ein Stillhalteabkommen (pactum de non petendo) in Form einer Koexistenz- und Abgrenzungsvereinbarung getroffen (siehe dazu B.II.3.). Die Interessenlage ist daher nicht im Ansatz vergleichbar, weshalb sich die von der Beklagten in Erw�gung gezogene Analogie verbietet.

90 4. Aus den genannten Gr�nden scheidet eine au�erordentliche K�ndigung der Beklagten in analoger Anwendung der �� 581 Abs. 2, 543 Abs. 1 BGB ebenfalls aus; die Vereinbarung 1974 hat keine Gebrauchs�berlassung zum Inhalt.

91 5. Einer wirksamen au�erordentlichen K�ndigung der Vereinbarung 1974 nach � 314 Abs. 1 BGB steht jedenfalls entgegen, dass kein wichtiger Grund f�r eine solche au�erordentliche K�ndigung der Beklagten gegeben ist. Bei der Definition des wichtigen Grundes i.S.d. � 314 Abs. 1 S. 2 BGB hat sich der Gesetzgeber bewusst an � 626 Abs. 1 BGB angelehnt. Ein wichtiger K�ndigungsgrund liegt danach vor, wenn dem K�ndigenden unter Ber�cksichtigung aller Umst�nde des Einzelfalls und unter Abw�gung der beiderseitigen Interessen eine Fortsetzung des Vertragsverh�ltnisses nicht zuzumuten ist (vgl. BeckOGK/Martens, BGB, Stand: 01.07.2022, � 314 Rdnr. 26). Der K�ndigungsgrund muss au�erdem aus dem Einflussbereich des K�ndigungsgegners kommen und ihm zurechenbar sein (vgl. etwa BeckOK/Wiederhold, BGB, 62. Edition, Stand: 01.05.2022, � 543 Rdnr. 7). Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall: Die Kl�gerin h�lt die vertraglichen Vereinbarungen unbestritten ein, und Jahrzehnte nach Abschluss der Vereinbarung eingetretene Vertragsreue als Ausfluss des Wunsches der Beklagten, am beachtlichen wirtschaftlichen Erfolg der Kl�gerin zu partizipieren, stellt keinen wichtigen Grund im Rechtssinne dar.

92 6. Und schlie�lich besteht auch keine ordentliche oder au�erordentliche K�ndigungsm�glichkeit der Beklagten nach �� 705, 723 Abs. 1 BGB. Denn die Parteien der Vereinbarung 1974 haben anders als die Parteien in den Entscheidungen RG GRUR 1940, 560 - strickende H�nde I und BGH GRUR 2006, 56 - BOSS-Club keinen Gesellschaftsvertrag geschlossen oder ein gesellschafts�hnliches Verh�ltnis begr�ndet, sondern haben sich im Gegenteil voneinander abgegrenzt. In der Entscheidung BGH GRUR 2006, 56 - BOSS-Club haben die Parteien einen unentgeltlichen Lizenz- oder Gestattungsvertrag �ber die Nutzung der kl�gerischen Marke geschlossen, was eine Anwendung gesellschaftsvertraglicher Vorschriften rechtfertigt. In der Entscheidung RG GRUR 1940, 560 - strickende H�nde I hingegen hat die Rechtsvorg�ngerin der dortigen Beklagten der dortigen Kl�gerin die Benutzung deren eigenen Warenzeichens gestattet. In dieser Gestattungsvereinbarung verpflichteten sich die Vertragsparteien gegenseitig, das in Rede stehende Motiv gegen Verletzungen von dritter Seite zu sch�tzen und ggf. Widerspruch gegen Eintragungen Dritter einzulegen sowie sich wechselseitig �ber Zeichenverletzungen Dritter zu informieren und bei der Rechtsverfolgung zu unterst�tzen. Diese Verpflichtungen gehen weit �ber das hinaus, was die Parteien der Vereinbarung 1974 in der dortigen Ziffer 6 - die im Vergleich zum als Anlage LSG 24 vorgelegten Entwurf (dort Ziffer 5) nochmals stark abgeschw�cht worden war - vereinbart haben. Beide Fallgestaltungen unterscheiden sich daher deutlich von der hier zu entscheidenden Konstellation, in der die Parteien der Vereinbarung 1974 sich gerade dazu entschlossen haben, nach Leistung einer einmaligen Abstandszahlung durch die Rechtsvorg�ngerin der Kl�gerin endg�ltig getrennte Wege zu gehen.

93 C. Die zul�ssige Widerklage ist unbegr�ndet.

94 Der Beklagten stehen die gegen die Kl�gerin geltend gemachten markenrechtlichen Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzanspr�che nicht zu, weil die Kl�gerin mit der von der Beklagten beanstandeten Zeichennutzung die Widerklagemarken nicht verletzt. Weil die Kl�gerin als Rechtsnachfolgerin der … AG (dazu oben B.I) Vertragspartei der Vereinbarung 1974 geworden ist, die durch die Beklagte nicht wirksam gek�ndigt werden konnte (dazu oben B.III), erfolgt die Zeichennutzung durch die Kl�gerin, die unbestritten die Vorgaben dieser Vereinbarung einh�lt, schon nicht „ohne Zustimmung des Markeninhabers“ i.S.v. � 14 Abs. 2 MarkenG, sondern vielmehr mit ausdr�cklicher Zustimmung der Beklagten. Auf die weiteren zwischen den Parteien hochstreitigen, diffizilen kennzeichenrechtlichen Fragen einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerklagemarken, eines Verfalls der Widerklagemarken wegen Wandels zur gebr�uchlichen Bezeichnung, einer markenm��igen Benutzung des beanstandeten Zeichens auf den Etiketten der Kl�gerin und des Bestehens von Doppelidentit�t oder Verwechslungsgefahr im kennzeichenrechtlichen Sinne zwischen den sich jeweils gegen�berstehenden Zeichen kommt es nach alledem im Streitfall nicht an.

95 D. Soweit der nachgereichte Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 05.07.2022 anderes als blo�e Rechtsausf�hrungen enth�lt, war er gem�� � 296a ZPO nicht mehr zu ber�cksichtigen (vgl. Z�ller/Greger, ZPO, 33. Auflage, � 296a Rdnr. 2), eine Wiederer�ffnung der Verhandlung nach � 156 ZPO hinsichtlich des neuen Vortrags war nicht geboten (vgl. auch BGH NJW 2000, 142 f. und Z�ller/Greger, ZPO, 33. Auflage, � 156 Rdnr. 4 und 5).

96 E. Die Kostenentscheidung beruht auf �� 91 Abs. 1, 91a ZPO, denn hinsichtlich der �bereinstimmenden Teil-Erledigterkl�rung war �ber die Kosten des Rechtsstreits gem�� � 91 a ZPO unter Ber�cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (vgl. zur Kostenmischentscheidung Z�ller/Althammer, ZPO, 33. Auflage, � 91 a Rdnr. 54). Die Kosten f�r die �bereinstimmend f�r erledigt erkl�rten negativen Feststellungsantr�ge Ziffern I. und II. waren danach der Beklagten aufzuerlegen, weil dieser keine entsprechenden Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzanspr�che gegen die Kl�gerin zustehen (dazu oben C.).

97 F. Die vorl�ufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in � 709 S. 1 und 2 ZPO (zur Vollstreckbarerkl�rung von Feststellungsurteilen siehe Z�ller/Greger, ZPO, 33. Auflage, � 256 Rdnr. 1).

Leitsatz

Von einer Lizenz im eigentlichen Sinne zu unterscheiden ist die Vereinbarung zwischen dem Markeninhaber und einem Dritten, dass der Markeninhaber gegen die (oder eine bestimmte) Benutzung der Marke durch den Dritten nicht vorgehen, insoweit also die Rechte aus der Marke nicht geltend machen werde (pactum de non petendo). (Rn. 78) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Markenrechtliche Koexistenz- und Abgrenzungsvereinbarungen sind - im Gegensatz zu Lizenzvertr�gen - nicht ordentlich k�ndbar. (Rn. 85) (redaktioneller Leitsatz)

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Auslegung einer Vereinbarung zur Berechtigung der Nutzung der Bezeichnung „PAULANER Spezi“ f�r� Mischgetr�nk

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