LG Weiden Kammer f�r Handelssachen, 2022-04-26, 1 HK O 6/21

1 HK O 6/21Kantonsgericht26.04.2022

Regest

Der blo�e Versto� gegen eine Formvorschrift des Bayerischen BauKaG, hier Werbung mit dem Namensbestandteil „Architekt“ ohne Eintragung in dem von der Architektenkammer gef�hrten Gesellschaftsverzeichnis, begr�ndet mangels wettbewerblicher Relevanz keinen Wettbewerbsversto�, wenn die im Partnerschaftsregister eingetragene Partnerschaft tats�chlich von Berufstr�gern gef�hrt wird. (Rn. 15 – 18) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

LG Weiden Kammer f�r Handelssachen — 2022-04-26 — 1 HK O 6/21 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2022-04-26

Aktenzeichen: 1 HK O 6/21

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

I.Das Vers�umnisurteil der Kammer vom 30.06.2021 wird aufgehoben.

II.Die Klage wird abgewiesen.

III.Die Kosten des Rechtsstreits tr�gt die Kl�gerin. Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar. Die Kl�gerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in H�he von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht vorher die Beklagte Sicherheit in gleicher H�he leistet.

IV.Gegen dieses Endurteil wird gem�� � 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO die Berufung zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 294,- EUR festgesetzt.��

Tatbestand

1 Die Kl�gerin ist ein Verband zur F�rderung gewerblicher Interessen nach � 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG und somit berechtigt, bei Wettbewerbsverst��en Abmahnungen auszusprechen und Klage zu erheben.

2 Mit der Klage verlangt die Kl�gerin Abmahnkosten im Hinblick auf einen angeblichen Wettbewerbsversto� der Beklagten. Diese hatte die Bezeichnung „G. R. und P. Architekten“, sp�ter „R. und P., Architekten“ gef�hrt, obwohl sie nicht in das Gesellschaftsverzeichnis gem�� Artikel 9 I i.V.m. Artikel 8 I Nr. 1 des Bayerischen Baukammerngesetzes eingetragen war.

3 Die Kl�gerin hatte daraufhin die Beklagte wegen wettbewerbswidriger, irref�hrender Angaben �ber die Zulassung, bzw. irref�hrender Werbung mit der Bezeichnung „Architekten“ abgemahnt. Die von der Kl�gerin geforderte strafbewehrte Unterlassungserkl�rung hat die Beklagte in der Folge abgegeben.

4 Die Kl�gerin meint, aufgrund des Wettbewerbsversto�es der Beklagten habe diese die mit der Klage geltend gemachten Abmahnkosten zu tragen.

5 Nach Bezahlung der Aufforderung durch die Beklagte hat die Kl�gerin den Rechtsstreit in der Hauptsache f�r erledigt erkl�rt.

6 Die Kl�gerin beantragt,

festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist und beantragt weiter, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

7 Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

8 Sie widersetzt sich der kl�gerischen Erledigterkl�rung und tr�gt vor, die Klage sei von Anfang an unbegr�ndet gewesen.

9 Es sei zutreffend, dass die Beklagte aufgrund von Unstimmigkeiten mit der Bayerischen Architektenkammer �ber den Inhalt des Partnerschaftsvertrages bis zum Jahr 2020 nicht in der genannten Gesellschaftsliste eingetragen gewesen sei. Dies stelle jedoch lediglich eine F�rmlichkeit dar und habe - neben den Anforderungen, welche durch das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz an die Beklagte gestellt w�rden und welche diese unstreitig erf�lle keine eigene wettbewerbsrechtliche Relevanz. Insbesondere liege keine Beeintr�chtigung der Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern und auch keine irref�hrende gesch�ftliche Handlung im Sinne des Gesetzes �ber den unlauteren Wettbewerb vor.

10 Die Beklagte weist darauf hin, dass die Angabe „Architekten“ im Namen der Partnerschaft zu keiner Zeit irref�hrend gewesen sei, weil stets zwei Berufstr�ger Partner gewesen seien.

11 Eine eigenst�ndige Bedeutung komme den Vorschriften des Baukammerngesetzes bez�glich der Gesellschaftsliste neben der Regelung des � 2 I PartGG nicht zu. In Anbetracht des bereits gestellten Antrags der Beklagten auf Eintragung in die Gesellschaftsliste, sei die Abmahnung durch die Kl�gerin zudem rechtsmissbr�uchlich gewesen.

12 Bez�glich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die von den Parteivertretern eingereichten Schrifts�tze und deren Anlagen Bezug genommen.

13 Die Kammer hat am 30.06.2021 ein der urspr�nglichen Klage stattgebendes Vers�umnisurteil erlassen, gegen welches die Beklagte mit Schriftsatz vom 22.07.2021, bei Gericht eingegangen am selben Tag, Einspruch eingelegt hat.

Gründe

14 Die zul�ssige Klage ist von Anfang an unbegr�ndet, weshalb die Erledigungserkl�rung der Klageseite ins Leere geht:

15 Zwar ist der Klageseite zuzugeben, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Abmahnung formal nach dem Bayerischen BauKaG nicht berechtigt war, den Namensbestandteil „Architekt“ zu f�hren, weil sie zu diesem Zeitpunkt nicht in dem von der Architektenkammer gef�hrten Gesellschaftsverzeichnis eingetragen war. Diesem Umstand vermag die Kammer allerdings wettbewerbsrechtliche Relevanz nicht beizumessen.

16 Hierbei ist zu ber�cksichtigen, dass unstreitig die beiden Partner der Beklagten stets Berufstr�ger waren. Auch ist die Beklagte unstreitig seit vielen Jahren im Partnerschaftsregister beim Amtsgericht Weiden als Partnerschaft eingetragen. Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer ein unlauteres Handeln im Sinne von � 3 a UWG nicht zu erkennen, da der Versto� gegen die Formalvorschriften des Bayerischen BauKaG nicht geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern sp�rbar zu beeintr�chtigen. Eine solche „sp�rbare“ Beeintr�chtigung ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

17 Auch kann die Kammer im Verhalten der Beklagten keine irref�hrende gesch�ftliche Handlung nach � 5 I UWG (alter Fassung) erkennen. Weder stellt die Angabe „Architekten“ im Namen der Partnerschaft eine unwahre Angabe dar, noch ist sie zur T�uschung �ber die in � 5 I Nr. 1 bis 7 UWG (alter Fassung) genannten Umst�nde geeignet. Wesentlich f�r die Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer ist der Umstand, dass die Partnerschaft tats�chlich von Berufstr�gern gef�hrt wird, was tats�chlich und unbestritten jederzeit der Fall war.

18 Im blo�en Versto� gegen eine Formvorschrift des Bayerischen BauKaG, welche noch dazu neben den entsprechenden Regelungen des PartGG keinen eigenst�ndigen Regelungsgehalt hat, vermag die Kammer demgegen�ber einen Versto� gegen Wettbewerbsrecht nicht zu erkennen, weshalb die Klage abzuweisen war.

19 Gegen dieses Urteil war gem�� � 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO trotz des geringen Streitwertes die Berufung zuzulassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf die T�tigkeit der Kl�gerin zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ggf. eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.

Kosten: � 91 I S. 1 ZPO.

Vorl�ufige Vollstreckbarkeit: �� 708 und 711 ZPO.

Leitsatz

Der blo�e Versto� gegen eine Formvorschrift des Bayerischen BauKaG, hier Werbung mit dem Namensbestandteil „Architekt“ ohne Eintragung in dem von der Architektenkammer gef�hrten Gesellschaftsverzeichnis, begr�ndet mangels wettbewerblicher Relevanz keinen Wettbewerbsversto�, wenn die im Partnerschaftsregister eingetragene Partnerschaft tats�chlich von Berufstr�gern gef�hrt wird. (Rn. 15 – 18) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Erfolglose Unterlassungsklage wegen der Werbung mit der Bezeichnung "Architekt" ohne Eintragung bei der Architektenkammer

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