LG M�nchen I 7. Zivilkammer, 2022-08-18, 7 O 13977/21

7 O 13977/21Kantonsgericht18.08.2022

Regest

F�r das Anwenden eines Verfahrens, bei dem eine oder mehrere Ma�nahmen im Inland und andere im Ausland vorgenommen werden, ist es ausreichend, wenn die im Ausland bewerkstelligten (notwendigen) Ma�nahmen dem im Inland Handelnden ebenfalls zuzurechnen sind; f�r das Gebrauchen und Herstellen eines Systems ist erforderlich, dass jedenfalls die Herstellung oder der Gebrauch eines Bestandteils des Systems in der Bundesrepublik Deutschland erfolgen. Bei einem im Inland abgegebenen Angebot kommt es hingegen nicht darauf an, wohin die sp�tere Lieferung erfolgen soll; erforderlich ist, dass die Angebotshandlung im Inland erfolgt und das angebotene Verfahren im Inland durchgef�hrt wird.� (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

LG M�nchen I 7. Zivilkammer — 2022-08-18 — 7 O 13977/21 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2022-08-18

Aktenzeichen: 7 O 13977/21

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt,

  1. der Kl�gerin dar�ber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 3. Juli 2019 ein Verfahren zum Identifizieren von benachbarten Vorrichtungen (1, 2), die zum Erfassen eines sensorischen Identifikators (ID) und zum Senden von Anfragemeldungen (RQ1, RQ2) mit Darstellungen des erfassten sensorischen Identifikators eingerichtet sind, angewendet oder zur Anwendung angeboten hat,

wobei das Verfahren die folgenden Schritte umfasst:

  • Korrelieren von Darstellungen der erfassten sensorischen Identifikatoren aus den von den Vorrichtungen (1, 2) empfangenen Anfragemeldungen, um zwei oder mehr dieser Vorrichtungen abzugleichen, und

  • Ausf�hren einer Anwendung mit abgestimmten Vorrichtungen,

wobei das Abgleichen von mindestens einem Korrelationsserver (5) ausgef�hrt wird und das Ausf�hren der Anwendung von mindestens einem Anwendungsserver (6), ausgef�hrt wird, wobei der mindestens eine Korrelationsserver (5) und der mindestens eine Anwendungsserver (6) unterschiedliche Server sind, wobei der mindestens eine Korrelationsserver (5) durch die Anfragemeldungen angegebene Anwendungen vergleicht, wobei der mindestens eine Korrelationsserver (5) die Abgleichsmeldung an einen durch das Abgleichen identifizierten Anwendungsserver die Anwendung in den abgleichenden Anfragemeldungen sendet;

(unmittelbare Verletzung Anspruch 15) n�mlich die „Buddy Multiplayer Sessions“ der „Real World Gaming“-Plattform „K “ mit mindestens drei Teilnehmern oder kerngleiche Dienste und zwar unter Angabe

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f�r die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f�r die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed�rftige Details au�erhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw�rzt werden d�rfen;

  1. der Kl�gerin dar�ber Rechnung zu legen ist, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 3. August 2019 begangen hat, und zwar unter Angabe:

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl�sselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschl�sselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf�nger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschl�sselt nach Werbetr�gern, deren Auflagenh�he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei Internetwerbung der Internetadressen, der Schaltungszeitr�ume und der Zugriffszahlen,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl�sselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf�nger statt der Kl�gerin einem von der Kl�gerin zu bezeichnenden, ihr gegen�ber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans�ssigen, vereidigten Wirtschaftspr�fer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr�gt und ihn erm�chtigt und verpflicht, der Kl�gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf�nger in der Aufstellung enthalten ist.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte - als Gesamtschuldner neben den in Verfahren 7 O 10368/21 verurteilten Beklagten C International Limited und C Inc. - verpflichtet ist, der Kl�gerin allen Schaden zu ersetzen, der der Kl�gerin und den vormaligen Inhabern des Klagepatents durch die zu I.1 bezeichneten seit dem 3. August 2019 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Im �brigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

V. Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H�he von

  • einheitlich 25.000,00 € f�r Ziffern I.1 und I.2 - 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages f�r Ziffer IV. Streitwert

Der Streitwert wird endg�ltig auf 83.400,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Kl�gerin ist eingetragene Inhaberin des europ�ischen Patents EP 414 B1, Anlage K1, (im Folgenden: Klagepatent) und nimmt die Beklagte wegen unmittelbarer Patentverletzung in Anspruch.

2 Das Klagepatent wurde am 25. Mai 2010 angemeldet und nimmt Priorit�ten der europ�ischen Anmeldungen …930 mit Priorit�t vom 22. Mai 2009, …329 mit Priorit�t vom 28. Oktober 2009 und …966 mit Priorit�t vom 18. Dezember 2009 in Anspruch. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 3. Juli 2019 vom Europ�ischen Patentamt ver�ffentlicht. Die eingetragenen Patentanspr�che 1 und 15 des Klagepatents lauten im englischen Original wie folgt:

„1. A system (40, 50) for identifying proximate devices (1, 2) arranged for detecting a sensory identifier (ID) and transmitting request messages (RQ1, RQ2) comprising representations of the detected sensory identifier, the system comprising:

  • means for correlating representations of the detected sensory identifiers from the request messages received from the devices (1, 2) so as to match two or more of those devices, and

  • means for carrying out an application involving devices that have been matched by said means for correlating representations, wherein said means for correlating are at least one correlation server (5) and said means for carrying out the application are at least one application server (6), the at least one correlation server (5) and the at least one application server (6) being distinct servers, wherein the proximate devices (1, 2) are arranged to include, in the request messages (RQ1, RQ2), an indication of an application to be executed, the at least one correlation server (5) being configured to compare the applications indicated by the request messages, and causing a transmitter (88) to transmit the match message based on the match to an application server identified by the matching indications of the application in the matched request messages.

  1. A method of identifying proximate devices (1, 2) arranged for detecting a sensory identifier (ID) and transmitting request messages (RQ1, RQ2) comprising representations of the detected sensory identifier, the method comprising the steps of:
  • correlating representations of the detected sensory identifiers from the request messages received from the devices (1, 2) so as to match two or more of those devices, and

  • carrying out an application involving matching devices, wherein said matching is performed by at least one correlation server (5) and said carrying out the application is performed by at least one application server (6) the at least one correlation server (5) and the at least one application server (6) being distinct servers, the least one correlation server (5) comparing applications indicated by the request messages, the least one correlation server (5) transmitting the match message to an application server identified by the matching of the application in the matched request messages.“

3 Wegen der weiteren Details wird auf die Patentschrift verwiesen.

4 Die Kl�gerin greift die „Buddy Multiplayer Session“ der „Real World Gaming“-Plattform „K “ an. Die Muttergesellschaft der Beklagten, die C Inc. ist die Entwicklerin der App „K “ und bietet die App in der Bundesrepublik Deutschland zum Herunterladen an. Die Nutzer der App „K “ schlie�en mit der C International Ltd. Nutzungsbedingungen f�r die Nutzung der App ab. Die Beklagte zu 1) unterst�tzt die C Inc. und die C International Ltd. bei der Entwicklung der Software, im Kundensupport und im Marketing.

5 Die Kl�gerin meint, die angegriffene Ausf�hrungsform mache von der Lehre des Klagepatents Gebrauch, weil die angegriffene Ausf�hrungsform eine geteilte Augmented-Reality-Erfahrung (nachfolgend: geteilte AR-Erfahrung oder Shared AR-Experience) erm�gliche, in deren Rahmen bis zu drei Spielern ein gemeinsames AR-Erlebnis erm�glicht werde. Dabei sende - insoweit unstreitig - der die Shared AR-Experience erstellende Spieler („Host:Client“) eine Anfrage an den Player Frontend Server (nachfolgend: PLFE). Dieser setze eine Buddy Multiplayer-Session auf und �bermittele an den Host:Client einen verschl�sselten Token (nachfolgend: ARBE-Token) und eine Session ID, mittels UUID (=Universally Unique Identifier). Anschlie�end �bermittele der Host:Client den ARBE-Token an den Augmented Reality Backend Server (nachfolgend: ARBE) und generiere, basierend auf dem empfangenen UUID, einen QR-Code, der eine Abbildung der UUID darstelle. Spieler, die an der Buddy Multiplayer Session teilnehmen m�chten („Peer:Clients“), scannten den auf dem mobilen Endger�t des Host:Client dargestellten QR-Code mit ihren Endger�ten und erhielten so die UUID, die sie mittels einer Anfrage an den PLFE sendeten. Vom PLFE erhielten die Peer:Clients den ARBE-Token, den sie an den ARBE �bermittelten, um sodann zur Buddy Multiplayer Session zu gelangen.

6 Zum besseren Verst�ndnis, wird nachfolgend die von der Beklagten vorgelegte Grafik zur Funktionsweise der angegriffenen Ausf�hrungsform eingeblendet:

7 Die Kl�gerin tr�gt vor, urspr�ngliche Anmelderin und Inhaberin des Klagepatents sei die E. gewesen. Diese habe gem�� Verpflichtungs- und �bertragungsvertrag vom 25. Februar 2020 mit der T. das Klagepatent mit allen Rechten und Pflichten, einschlie�lich der Anspr�che auf Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung f�r die Vergangenheit, auf diese �bertragen. Die T. wiederum habe das Klagepatent mit allen Rechten und Pflichten, einschlie�lich der Anspr�che auf Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung f�r die Vergangenheit, gem�� Verpflichtungs- und �bertragungsvertrag, mit Wirkung zum 17. Juli 2020, auf die Kl�gerin �bertragen.

8 Nach Erweiterung der Klage um Hilfsantr�ge beantragt die Kl�gerin zuletzt:

I. Die Beklagte zu verurteilen,

  1. der Kl�gerin dar�ber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 3. Juli 2019 a) ein System (40, 50) zum Identifizieren benachbarter Vorrichtungen (1, 2), die zum Erfassen eines sensorischen Identifikators (ID) und zum Senden von Anfragemeldungen (RQ1, RQ2) mit Darstellungen des erfassten sensorischen Identifikators eingerichtet sind,

hergestellt, angeboten und/oder gebraucht haben,

wobei das System Folgendes umfasst:

  • Mittel zum Korrelieren von Darstellungen der erfassten sensorischen Identifikatoren aus den von den Vorrichtungen (1, 2) empfangenen Anfragemeldungen, um zwei oder mehr dieser Vorrichtungen abzugleichen, und;

  • Mittel zum Ausf�hren einer Anwendung mit Vorrichtungen, die durch die Mittel zum Korrelieren von Darstellungen abgeglichen wurden,

wobei die Mittel zum Korrelieren mindestens ein Korrelationsserver (5) sind und die Mittel zum Ausf�hren der Anwendung mindestens ein Anwendungsserver (6) sind, wobei der mindestens eine Korrelationsserver (5) und der mindestens eine Anwendungsserver (6) verschiedene Server sind, wobei die benachbarten Vorrichtungen (1, 2) dazu eingerichtet sind, um in den Anfragemeldungen (RQ1, RQ2) eine Angabe einer auszuf�hrenden Anwendung zu enthalten, wobei der mindestens eine der Korrelationsserver (5) dazu konfiguriert ist, um die durch die Anfragemeldungen angezeigten Anwendungen zu vergleichen, und bewirkt, dass ein Sender (88) die Abgleichsmeldung auf der Grundlage des Abgleichs an einen Anwendungsserver sendet, der durch die abgleichenden Angaben der Anwendung in den abgleichenden Anfragemeldungen identifiziert wird;

(unmittelbare Verletzung Anspruch 1) insbesondere wenn,

der mindestens eine Anwendungsserver (6) dazu eingerichtet ist, direkt mit den Vorrichtungen (1, 2) zu kommunizieren, mindestens nachdem er eine Abgleichsmeldung empfangen hat, die die Vorrichtungen auf Grundlage des Erfassens dieser Korrelation vom Korrelationsserver angibt;

(unmittelbare Verletzung Anspruch 6) n�mlich die „Buddy Multiplayer Sessions“ der „Real World Gaming“-Plattform „K “ oder kerngleiche Dienste;

b) ein Verfahren zum Identifizieren von benachbarten Vorrichtungen (1, 2), die zum Erfassen eines sensorischen Identifikators (ID) und zum Senden von Anfragemeldungen (RQ1, RQ2) mit Darstellungen des erfassten sensorischen Identifikators eingerichtet sind, angewendet oder zur Anwendung angeboten haben,

wobei das Verfahren die folgenden Schritte umfasst:

  • Korrelieren von Darstellungen der erfassten sensorischen Identifikatoren aus den von den Vorrichtungen (1, 2) empfangenen Anfragemeldungen, um zwei oder mehr dieser Vorrichtungen abzugleichen, und

  • Ausf�hren einer Anwendung mit abgestimmten Vorrichtungen,

wobei das Abgleichen von mindestens einem Korrelationsserver (5) ausgef�hrt wird und das Ausf�hren der Anwendung von mindestens einem Anwendungsserver (6), ausgef�hrt wird, wobei der mindestens eine Korrelationsserver (5) und der mindestens eine Anwendungsserver (6) unterschiedliche Server sind, wobei der mindestens eine Korrelationsserver (5) durch die Anfragemeldungen angegebene Anwendungen vergleicht, wobei der mindestens eine Korrelationsserver (5) die Abgleichsmeldung an einen durch das Abgleichen identifizierten Anwendungsserver die Anwendung in den abgleichenden Anfragemeldungen sendet;

(unmittelbare Verletzung Anspruch 15) n�mlich die „Buddy Multiplayer Sessions“ der „Real World Gaming“-Plattform „K “ oder kerngleiche Dienste und zwar unter Angabe

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f�r die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f�r die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed�rftige Details au�erhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw�rzt werden d�rfen;

  1. Hilfsweise f�r den Fall der Klageabweisung des Systemanspruchs (Klageantrag I.1.a)) der Kl�gerin dar�ber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 3. Juli 2019 a) ein System (40, 50) zum Identifizieren benachbarter Vorrichtungen (1, 2), hergestellt, angeboten und/oder gebraucht haben, wobei das System Folgendes umfasst:
  • die Vorrichtungen, die zum Erfassen eines sensorischen Identifikators (ID) und zum Senden von Anfragemeldungen (RQ1, RQ2) mit Darstellungen des erfassten sensorischen Identifikators eingerichtet sind;

  • Mittel zum Korrelieren von Darstellungen der erfassten sensorischen Identifikatoren aus den von den Vorrichtungen (1, 2) empfangenen Anfragemeldungen, um zwei oder mehr dieser Vorrichtungen abzugleichen, und;

  • Mittel zum Ausf�hren einer Anwendung mit Vorrichtungen, die durch die Mittel zum Korrelieren von Darstellungen abgeglichen wurden,

wobei die Mittel zum Korrelieren mindestens ein Korrelationsserver (5) sind und die Mittel zum Ausf�hren der Anwendung mindestens ein Anwendungsserver (6) sind, wobei der mindestens eine Korrelationsserver (5) und der mindestens eine Anwendungsserver (6) verschiedene Server sind, wobei die benachbarten Vorrichtungen (1, 2) dazu eingerichtet sind, um in den Anfragemeldungen (RQ1, RQ2) eine Angabe einer auszuf�hrenden Anwendung zu enthalten, wobei der mindestens eine der Korrelationsserver (5) dazu konfiguriert ist, um die durch die Anfragemeldungen angezeigten Anwendungen zu vergleichen, und bewirkt, dass ein Sender (88) die Abgleichsmeldung auf der Grundlage des Abgleichs an einen Anwendungsserver sendet, der durch die abgleichenden Angaben der Anwendung in den abgleichenden Anfragemeldungen identifiziert wird;

(unmittelbare Verletzung Anspruch 1) insbesondere wenn,

der mindestens eine Anwendungsserver (6) dazu eingerichtet ist, direkt mit den Vorrichtungen (1, 2) zu kommunizieren, mindestens nachdem er eine Abgleichsmeldung empfangen hat, die die Vorrichtungen auf Grundlage des Erfassens dieser Korrelation vom Korrelationsserver angibt;

(unmittelbare Verletzung Anspruch 6) n�mlich die „Buddy Multiplayer Sessions“ der „Real World Gaming“-Plattform „K “ oder kerngleiche Dienste;

b) ein Verfahren zum Identifizieren von benachbarten Vorrichtungen (1, 2), angewendet oder zur Anwendung angeboten haben, wobei das Verfahren die folgenden Schritte umfasst:

  • Erfassen eines sensorischen Identifikators (ID) durch die Vorrichtungen und Senden von Anfragemeldungen (RQ1, RQ2) mit Darstellungen des erfassten sensorischen Identifikators durch die Vorrichtungen,

  • Korrelieren von Darstellungen der erfassten sensorischen Identifikatoren aus den von den Vorrichtungen (1, 2) empfangenen Anfragemeldungen, um zwei oder mehr dieser Vorrichtungen abzugleichen, und

  • Ausf�hren einer Anwendung mit abgestimmten Vorrichtungen,

wobei das Abgleichen von mindestens einem Korrelationsserver (5) ausgef�hrt wird und das Ausf�hren der Anwendung von mindestens einem Anwendungsserver (6) ausgef�hrt wird, wobei der mindestens eine Korrelationsserver (5) und der mindestens eine Anwendungsserver (6) unterschiedliche Server sind, wobei der mindestens eine Korrelationsserver (5) durch die Anfragemeldungen angegebene Anwendungen vergleicht, wobei der mindestens eine Korrelationsserver (5) die Abgleichsmeldung an einen durch das Abgleichen identifizierten Anwendungsserver die Anwendung in den abgleichenden Anfragemeldungen sendet;

(unmittelbare Verletzung Anspruch 15) n�mlich die „Buddy Multiplayer Sessions“ der „Real World Gaming“-Plattform „K “ oder kerngleiche Dienste;

und zwar unter Angabe

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f�r die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f�r die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed�rftige Details au�erhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw�rzt werden d�rfen;

  1. der Kl�gerin dar�ber Rechnung zu legen ist, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer I.1, hilfsweise der zu Ziffer I.2 bezeichneten Handlungen seit dem 3. August 2019 begangen haben, und zwar unter Angabe:

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl�sselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschl�sselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf�nger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschl�sselt nach Werbetr�gern, deren Auflagenh�he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei Internetwerbung der Internetadressen, der Schaltungszeitr�ume und der Zugriffszahlen,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl�sselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf�nger statt der Kl�gerin einem von der Kl�gerin zu bezeichnenden, ihr gegen�ber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans�ssigen, vereidigten Wirtschaftspr�fer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm�chtigen und ver-pflichten, der Kl�gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf�nger in der Aufstellung enthalten ist;

II. Festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl�gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1 bezeichneten, hilfsweise der ihr durch die zu I.2. bezeichneten, seit dem 3. August 2019 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

9 Die Beklagte hat beim Bundespatentgericht am 31. Januar 2022 eine Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent anh�ngig gemacht (Az. 5 Ni 2/22 (EP); Anlagenkonvolut B2).

10 Die Beklagte stimmt einer etwaigen Klage�nderung nicht zu und beantragen,

  1. die Klage abzuweisen;

hilfsweise,

  1. den Rechtsstreit bis zu einer rechtskr�ftigen Entscheidung des Bundespatentgerichts �ber die Nichtigkeitsklage der C Deutschland GmbH vom 31.01.2022, Az. 5 Ni 2/22 (EP), gegen das Klagepatent ausgesetzt.

11 Die Kl�gerin wendet sich gegen eine Aussetzung des Verfahrens.

12 Die Beklagte bestreitet die �bertragung des Klagepatents mit Nichtwissen, da die Kl�gerin die �bertragungsvertr�ge nicht vorgelegt habe.

13 Die Beklagte stellt eine Patentbenutzung in Abrede, insbesondere vergleiche der PLFE nur die UUID und nicht eine Darstellung der sensorischen Identifikatoren und die durch die Anfragemeldung angezeigte Anwendung. Zudem vergleiche der PLFE die von einem Client empfangene UUID nicht mit einer anderen empfangenen UUID, sondern mit einer serverseitig generierten und gespeicherten UUID. Auch sende der PLFE die Abgleichsmeldung nicht - wie vom Klagepatent vorgesehen - direkt an den ARBE. Zudem handelt es sich beim PLFE und dem ARBE nicht um verschiedene („distinct“) Server.

14 Zudem fehle es an einer inl�ndischen Benutzungshandlung. Die f�r den Multiplayer-Modus erforderlichen Server (PLFE und ARBE) und bef�nden sich nicht in der Bundesrepublik Deutschland, sondern in den Vereinigten Staaten von Amerika. Soweit der Konzern der Beklagten Server in der Bundesrepublik Deutschland nutzte, stellten diese keine f�r die Durchf�hrung der angegriffenen Ausf�hrungsform erforderliche Spielelogik bereit.

15 Die Beklagte ist der Ansicht, dass es sich bei der Merkmalsgruppe 1 der eingetragenen Anspr�che 1 und 15, die sich auf die benachbarten Vorrichtungen beziehe, um eine Zweckangabe handele. Es sei daher ausreichend, dass das System (Anspruch 1) dazu eingerichtet sei, entsprechende Anfragemeldungen von Vorrichtungen, die Darstellungen eines sensorischen Identifikators und die Angabe einer auszuf�hrenden Anwendung enthielten, empfangen zu k�nnen.

16 Im �brigen sei das Klagepatent offensichtlich nicht rechtsbest�ndig. Mangels Neuheit fehle die Patentf�higkeit, insbesondere gegen�ber den Entgegenhaltungen D1 und D 2. Zudem beruhe der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen T�tigkeit.

17 Dieses Verfahren wurde mit Beschluss vom 19.10.2021 aus dem Verfahren 7O 10368/21, das urspr�nglich sowohl gegen die Beklagte als auch gegen die C International Limited und C Inc. gef�hrt wurde, abgetrennt.

18 Zur Erg�nzung des Tatbestands wird auf s�mtliche Schrifts�tze nebst Anlagen sowie alle gerichtlichen Verf�gungen, Beschl�sse und Protokolle Bezug genommen.

Gründe

19 Die zul�ssige Klage ist teilweise begr�ndet. Das Verfahren ist nicht auszusetzen.

A.

20 Die Klage ist zul�ssig. Das Landgericht M�nchen I ist zust�ndig. Der Schadensersatzfeststellungsantrag ist zul�ssig. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, ��256 Abs. 1 ZPO. Der Schadensersatzanspruch der Kl�gerin gegen die Beklagte ist vor Erteilung der Auskunft noch nicht bezifferbar.

B.

21 Der von der Kl�gerin gestellte Klageantrag zu Ziffer II. ist dahingehend auszulegen, dass sie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr den Schaden zu ersetzten, der ihr bzw. den vormaligen Inhabern des Klagepatents entstanden ist.

22 Antr�ge der Parteien sind als Prozesshandlungen der Auslegung f�hig. Die zur Auslegung materiell-rechtlicher Rechtsgesch�fte entwickelten Regeln sind entsprechend heranzuziehen. Danach kann nicht der blo�e Wortlaut des Antrags entscheidend sein, sondern der durch ihn verk�rperte Wille. Es ist dementsprechend nicht nur darauf zu abzustellen, ob der Antrag f�r sich allein betrachtet einen eindeutigen Sinn ergibt, sondern es ist auch die dem Antrag beigegebene Begr�ndung zu beachten. Wie der Klageantrag zu verstehen ist, darf also nicht allein dem blo�en Wortlaut des Antrags entnommen werden, sondern hierf�r ist auch die Sachverhaltsschilderung des Kl�gers ma�gebend. Bei einer vom Gericht vorgenommenen Auslegung ist von dem Grundsatz auszugehen, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Ma�st�ben der Rechtsordnung vern�nftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht.

23 Danach ist der von der Kl�gerin gestellte Klageantrag II. dahingehend auszulegen, dass sie die Verpflichtung der Beklagten, ihr den Schaden zu ersetzten, der den jeweiligen Inhabern des Klagepatents entstanden ist, festgestellt wissen m�chte. Zwar hat die Kl�gerin in dem Klageantrag beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl�gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr entstanden ist. Zur Begr�ndung des Schadensersatzanspruchs beruft sie sich jedoch auf die zwischen ihr und den vorherigen Inhabern des Klagepatents erfolgte Abtretung der streitgegenst�ndlichen Anspr�che, so dass sie ihr Klagebegehren jedenfalls teilweise auf Anspr�che aus abgetretenem Recht st�tzt. Da dieses Klagebegehren - wohl versehentlich - keinen Niederschlag im Klageantrag gefunden hat, war der Antrag entsprechend auszulegen.

C.

24 Die Kl�gerin ist als eingetragene Patentinhaberin aktivlegitimiert. Die Beklagte hat keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte aufgezeigt, aus denen sich die Unrichtigkeit des Patentregisters ergibt.

25 Zwar hat die Eintragung im Patentregister keinen Einfluss auf die materielle Rechtslage, so dass f�r die Sachlegitimation im Verletzungsrechtsstreit nicht der Eintrag im Patentregister, sondern die materielle Rechtslage ma�geblich ist. Jedoch ist die Eintragung im Patentregister f�r die Beurteilung der Frage, wer materiell-rechtlich Inhaber des Patents ist, nicht bedeutungslos. Ihr kommt im Rechtsstreit eine erhebliche Indizwirkung zu. Daher bedarf es in einem Verletzungsrechtsstreit regelm��ig keines weiteren Vortrags oder Beweisantritts, wenn sich eine Partei auf den aus dem Patentregister ersichtlichen Rechtsstand beruft. Eine Partei, die geltend macht, die materielle Rechtslage weiche vom Registerstand ab, muss vielmehr konkrete Anhaltspunkte aufzeigen, aus denen sich die Unrichtigkeit ergibt. Welche Anforderungen hierbei zu stellen sind, h�ngt von den Umst�nden des Einzelfalles ab. So wird der Vortrag, ein im Patentregister eingetragener Rechts�bergang habe einige Wochen oder Monate vor dessen Eintragung stattgefunden, in der Regel keiner n�heren Substantiierung oder Beweisf�hrung bed�rfen. Der Vortrag, der eingetragene Inhaber habe das Patent nicht wirksam oder zu einem anderen Zeitpunkt erworben, erfordert demgegen�ber in der Regel n�here Darlegungen dazu, woraus sich die Unwirksamkeit des eingetragenen Rechts�bergangs ergeben soll (BGH, GRUR 2013, 713 - Fr�sverfahren).

26 Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Beklagten nicht gerecht. Die Beklagte hat die �bertragung des Klagepatents lediglich mit Nichtwissen bestritten und keine Umst�nde vorgetragen, aus denen sich die Unwirksamkeit der eingetragenen Rechts�berg�nge ergibt. Weiteren Vortrag der Kl�gerin, die konkret zum �bergang der Rechte vorgetragen hat, bedurfte es daher nicht.

27 Soweit die Kl�gerin aus abgetretenem Recht klagt, hat die Beklagte die Wirksamkeit der Abtretung nicht bestritten, sondern lediglich die �bertragung des Klagepatents mit Nichtwissen bestritten. Das erstmalige Bestreiten der Abtretung der Anspr�che der vormaligen Inhaber des Klagepatents durch die Beklagte im nachgelassenen Schriftsatz war wegen � 296a ZPO als versp�tet zur�ckzuweisen (vgl. unten E.). Insoweit hat die Beklagte keinen Schriftsatznachlass beantragt oder bekommen.

C.

28 I. Das Klagepatent betrifft ein System und ein Verfahren zur Identifizierung von Vorrichtungen, die sich r�umlich nahe sind.

29 1. Im Stand der Technik sind Anwendungen, bspw. Spiele, bekannt, die auf mobilen Ger�ten genutzt werden k�nnen. Zum Teil erfordern diese Spiele mehrere Spieler, wobei jeder Spieler seine eigene Vorrichtung verwendet. Bevor ein Spiel mit mehreren Spielern beginnen kann, ist es erforderlich, die Spieler auszuw�hlen und ihre Vorrichtungen entsprechend zu identifizieren ([0002] und [0007]).

30 Nach dem Klagepatent stehen verschiedene Arten zur Identifizierung bereit. Zum Beispiel k�nne eine gespeicherte Telefonliste mit Telefonnummern anderer Mobilger�te verwendet werden ([0003]). Jedoch enthalte eine solche Telefonliste keine Informationen �ber die Verf�gbarkeit und N�he der anderen Mobilger�te. F�r ein Multiplayer-Spiel, bei dem sich die jeweiligen Spieler in unmittelbarer N�he (etwa Sichtabstand) bef�nden, m�ssten die Mobilger�te daher auf andere Weise identifiziert werden ([0003]). Insoweit sei es m�glich, die jeweilige Telefonnummer eines teilnehmenden Mobiltelefons manuell einzugeben ([0003]) oder die Identifizierung mittels Bluetooth vorzunehmen ([0004]).

31 In Absatz [0008] der Beschreibung weist das Klagepatent zudem auf die internationale Patentanmeldung WO2009/014438 hin. Diese offenbare einen Anwendungsserver, der ein Verfahren nutze, bei dem sich in r�umlicher N�he befindende mobile Vorrichtungen mittels sensorischer Identifikatoren, bspw. einem Ton oder einem Bild, identifiziert werden. Die in der WO2009/014438 offenbarte Identifikationstechnik werde typischerweise genutzt, um eine Anwendung (bspw. ein Spiel) zu starten, an der die identifizierten Vorrichtungen teilnehmen. Zur Ausf�hrung der Anwendung werde in der Regel derjenige Server verwendet, der auch die Identifikation durchgef�hrt hat.

32 2. Das Klagepatent kritisiert an diesem Stand der Technik, dass eine Identifizierung mittels manueller Eingabe der Telefonnummern umst�ndlich und fehleranf�llig sei ([0003]). Auch die Verwendung von Bluetooth sei weder schnell noch m�helos, weil die zu identifizierenden Ger�te zun�chst aus einer Liste ausgew�hlt werden und gegebenenfalls auch ein Passwort abgefragt werde m�ssten ([0004]). Im Hinblick auf die Patentanmeldung WO2009/014438 kritisiert das Klagepatent, dass in diesem System die Korrelations- und die Anwendungsfunktion durch dieselbe Servereinheit ausgef�hrt werde, was gut funktioniere, sofern nur ein einzelner Server verwendet werde. Sofern diese Anordnung jedoch skaliert werde, werde sie ineffizient. Denn seien verschiedene Server jeweils f�r die Ausf�hrung von unterschiedlichen Anwendungen eingerichtet, m�sse der Identifikationsprozess (Korrelationsfunktion) durch jeden dieser Server gesondert durchgef�hrt werden, d.h. jeder einzelne Server m�sste dazu eingerichtet sein, sowohl die Identifikation als auch die jeweilige Anwendung ausf�hren zu k�nnen. Insoweit m�sste f�r jeden einzelnen Server der notwendige Speicherplatz und eine entsprechende Verarbeitungskapazit�t f�r beide Vorg�nge vorgehalten werden ([0047]).

33 3. Das Klagepatent stellt sich die Aufgabe, ein System und ein Verfahren mit einem einfachen und zugleich effektiven Mechanismus zum Identifizieren von Mobilger�ten, die sich in unmittelbarer N�he zueinander befinden, bereit zu stellen um nach der Identifizierung der Vorrichtungen anschlie�end eine Anwendung von mehreren unterschiedlichen Anwendungen zu aktivieren und auszuf�hren.

34 4. Zur L�sung dieses Problems schlagen Klagepatentanspruch 1 ein System und Klagepatentanspruch 15 ein Verfahren vor, die sich wie folgt merkmalsm��ig gliedern lassen:

Anspruch 1

  1. System (40, 50) zum Identifizieren benachbarter Vorrichtungen (1, 2),

1.1 die Vorrichtungen sind eingerichtet

1.1.1 zum Erfassen eines sensorischen Identifikators (ID) und

1.1.2 zum Senden von Anfragemeldungen (RQ1, RQ2)

1.1.2.1 mit Darstellungen des erfassten sensorischen Identifikators,

1.1.3 um in den Anfragemeldungen (RQ1, RQ2) eine Angabe einer auszuf�hrenden Anwendung zu enthalten,

1.2 wobei das System Folgendes umfasst:

1.2.1 Mittel zum Korrelieren von Darstellungen der erfassten sensorischen Identifikatoren aus den von den Vorrichtungen (1, 2) empfangenen Anfragemeldungen, um zwei oder mehr dieser Vorrichtungen abzugleichen, und

1.2.1.1 wobei die Mittel zum Korrelieren mindestens ein Korrelationsserver (5) sind

1.2.1.2 und wobei der mindestens eine Korrelationsserver (5)

1.2.1.2.1 dazu konfiguriert ist, um die durch die Anfragemeldungen angezeigten Anwendungen zu vergleichen, und

1.2.1.2.2 bewirkt, dass ein Sender (88) die Abgleichsmeldung auf der Grundlage des Abgleichs an einen Anwendungsserver sendet, der durch die abgeglichenen Angaben der Anwendung in den abgeglichenen Anfragemeldungen identifiziert wird.

1.2.2 Mittel zum Ausf�hren einer Anwendung mit Vorrichtungen, die durch die Mittel zum Korrelieren von Darstellungen abgeglichen wurden,

1.2.2.1 wobei die Mittel zum Ausf�hren der Anwendung mindestens ein Anwendungsserver (6) sind,

1.2.3 wobei der mindestens eine Korrelationsserver (5) und der mindestens eine Anwendungsserver (6) verschiedene Server sind.

Anspruch 15

  1. Verfahren zum Identifizieren von benachbarten Vorrichtungen (1, 2),

15.1 die Vorrichtungen sind eingerichtet

15.1.1 zum Erfassen eines sensorischen Identifikators (ID) und 15.1.2 zum Senden von Anfragemeldungen (RQ1, RQ2)

15.1.2.1 mit Darstellungen des erfassten sensorischen Identifikators,

15.2 wobei das Verfahren die folgenden Schritte umfasst:

15.2.1 Korrelieren von Darstellungen der erfassten sensorischen Identifikatoren aus den von den Vorrichtungen (1, 2) empfangenen Anfragemeldungen, um zwei oder mehr dieser Vorrichtungen abzugleichen, und 15.2.1.1 wobei das Abgleichen von mindestens einem Korrelationsserver (5) ausgef�hrt wird

15.2.1.2 wobei der mindestens eine Korrelationsserver (5) durch die Anfragemeldungen angegebene Anwendungen vergleicht,

15.2.1.3 wobei der mindestens eine Korrelationsserver (5) die Abgleichsmeldung an einen durch das Abgleichen der Anwendung in den abgeglichenen Anfragemeldungen identifizierten Anwendungsserver sendet;

15.2.2 Ausf�hren einer Anwendung mit abgestimmten Vorrichtungen,

15.2.2.1 wobei das Ausf�hren der Anwendung von mindestens einem Anwendungsserver (6) ausgef�hrt wird;

15.2.3 wobei der mindestens eine Korrelationsserver (5) und der mindestens eine Anwendungsserver (6) verschiedene Server sind.

35 II. Diese Lehre bedarf der n�heren Erl�uterung:

  1. Anspruch 1 (Systemanspruch)

36 a) Die durch das Klagepatent unter Schutz gestellte technische Lehre ist aus der Sicht des angesprochenen Durchschnittsfachmanns, der �ber einen Diplom- oder Masterabschluss auf dem Gebiet der Elektrotechnik und mehrj�hrige Berufserfahrung im Bereich der Serverarchitektur verf�gt, aus den Merkmalen der hier ma�geblichen Klagepatentanspr�chen 1 und 15 im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit unter Heranziehung der Beschreibung sowie der Zeichnungen zu ermitteln.

37 b) Merkmalsgruppe 1 entnimmt der Fachmann, dass es sich um ein Zweckangabe handelt und das klagepatentgem��e System daher (lediglich) geeignet sein muss zum Identifizieren benachbarter Vorrichtungen.

38 Die in der Merkmalsgruppe 1 beschriebenen benachbarten Vorrichtungen sind klagepatentgem�� so ausgestaltet, dass sie sensorische Identifikatoren erfassen k�nnen. Insoweit entnimmt der Fachmann Absatz [0017], dass hierunter Identifikatoren zu verstehen sind, die mit den menschlichen Sinnen erfasst werden k�nnen, wie z.B. T�ne, Bilder, Ger�che, Temperaturen, Bewegungen und/oder Beschleunigungen, oder auch ein Barcode (vgl. [0037]). Klagepatentgem�� handelt es sich bei Ortsidentifikatoren hingegen nicht um sensorische Identifikatoren, sondern um andere Identifikatoren, [0017].

39 Die erfassten sensorischen Identifikatoren dienen klagepatentgem�� der Identifizierung benachbarter Vorrichtungen (vgl. [0042]), wobei das Erfassen der sensorischen Identifikatoren bspw. durch einen Scanner oder eine Kamera erfolgen kann.

40 Soweit die Merkmalsgruppe 1 die Ausgestaltung der benachbarten Vorrichtungen weiter definiert, entnimmt der Fachmann dem Klagepatent, dass die Vorrichtungen geeignet sein m�ssen, eine Darstellung des erfassten sensorischen Identifikators zu erzeugen und eine Anfragemeldungen zu senden [0015], wobei die Anfragemeldungen Darstellungen der erfassten sensorischen Identifikatoren (Merkmal 1.1.2.1) und eine Angabe der auszuf�hrenden Anwendung, bspw. ein auszuf�hrendes Spiel (vgl. [0014] und [0029]), enthalten m�ssen.

41 c) Die Merkmale 1.2.1 und 1.2.1.1 versteht der Fachmann dahingehend, dass das klagepatentgem��e System (mindestens) einen Korrelationsserver umfasst, der geeignet sein muss, die von den benachbarten Vorrichtungen gesendeten Anfragemeldungen zu empfangen und die in den Anfragemeldungen enthaltenen Darstellungen der erfassten sensorischen Identifikatoren zu korrelieren um abzugleichen, ob sich die Darstellungen der erfassten sensorischen Identifikatoren der zwei oder mehr benachbarten Vorrichtungen entsprechen („so as to match two or more of those devices“). Bei der Darstellung der erfassten sensorischen Identifikatoren kann es sich klagepatentgem�� um eine Zahlenfolge handeln [0018].

42 Wie die Korrelation der Darstellungen der erfassten sensorischen Identifikatoren der mindestens zwei benachbarten Vorrichtungen im Einzelnen erfolgt, l�sst der Anspruch 1 des Klagepatents offen. Soweit die Beklagte der Ansicht ist, dass die Darstellungen der empfangenen sensorischen Identifikatoren jeweils (direkt) miteinander verglichen werden m�ssen, findet diese Auslegung keine St�tze in der Klagepatentschrift. Vielmehr gibt das Klagepatent in der Beschreibung lediglich vor, dass die Korrelation dazu dient, festzustellen, ob die mit der Anfragemeldung von den benachbarten Vorrichtungen empfangenen Daten, also die Darstellungen der sensorischen Identifikatoren, �bereinstimmen, um festzustellen, ob sich die zwei oder mehr benachbarten Vorrichtungen aufeinander beziehen. Dies kann beispielsweise dadurch geschehen, dass durch Vergleich oder andere Methoden festgestellt wird, ob sich die empfangenen Daten entsprechen, bspw. auf dasselbe Ereignis beziehen [0045]. Insoweit ist es klagepatentgem�� auch m�glich, dass die von den Vorrichtungen gesendeten Darstellungen der sensorischen Identifikatoren nicht miteinander verglichen werden, sondern jeweils mit einer bereits im Korrelationsserver vorhandenen Darstellung der sensorischen Identifikatoren. Denn der Korrelationsserver kann auch auf diese Weise feststellen, ob sich die empfangenen Darstellungen der sensorischen Identifikatoren entsprechen, mithin auf dasselbe Ereignis beziehen. Einen direkten Vergleich der empfangen Darstellungen der sensorischen Identifikatoren hingegen fordert weder der Wortlaut des Anspruchs 1 noch die Beschreibung des Klagepatents.

43 Soweit die Beklagte erstmalig im nachgelassenen Schriftsatz vorgetragen hat, dass der Korrelationsserver die Vorrichtungen, die Darstellungen der sensorischen Identifikatoren senden, „matchen“ m�sse im Sinne eines Herstellens einer Verkn�pfung zwischen den Vorrichtungen, ergibt sich dies ebenfalls nicht aus dem Klagepatentanspruch 1. Dieser fordert, wie dargelegt, nur, dass die Darstellungen sensorischer Identifikatoren durch den Korrelationsserver korreliert werden m�ssen. Dass der Korrelationsserver durch das Korrelieren zudem eine Verkn�pfung zwischen den Vorrichtungen herstellen muss, fordert der Anspruch hingegen nicht.

44 d) Merkmal 1.2.1.2.1 entnimmt der Fachmann, dass der Korrelationsserver dazu konfiguriert sein muss, die durch die Anfragemeldungen der benachbarten Vorrichtungen angezeigten Anwendungen zu vergleichen. In Verbindung mit Merkmal 1.2.1.2.2 erkennt der Fachmann, dass der Vergleich der angezeigten Anwendungen durch den Korrelationsserver erfolgt, um nach Durchf�hrung des Vergleichs der angezeigten Anwendungen einen Sender gem�� Merkmal 1.2.1.2.2 in die Lage zu versetzten, eine Abgleichsmeldung an den durch den Vergleich der angezeigten Anwendungen identifizierten Anwendungsserver zu senden. Die Identifikation des zutreffenden Anwendungsservers ist insbesondere in den F�llen erforderlich, in denen ein Korrelationsserver die Korrelation der Darstellungen der sensorischen Identifikatoren f�r eine Mehrzahl von Anwendungen verschiedener Anwendungsserver durchf�hrt, damit der Sender die Abgleichsmeldung an den zutreffenden Anwendungsserver senden kann.

45 Im Hinblick auf die klagepatentgem��e Funktion des Vergleichs der Anwendungen ist es, entgegen der Ansicht der Beklagten, nicht erforderlich, dass es sich bei der in der Anfragemeldung enthaltenen Angabe einer Anwendung um eine von der Darstellung des sensorischen Identifikatoren unterschiedliche Zahlenfolge handelt, die in einem weiteren Datenfeld der Anfragemeldung enthalten sein muss, denn nach der klagepatentgem��en Funktion des Vergleichs der Anwendung durch den Korrelationsserver ist dies nicht erforderlich. Vielmehr kommt es nur darauf an, dass der klagepatentgem��e Korrelationsserver in der Lage ist, den von den Nutzern der benachbarten Vorrichtung zur Ausf�hrung der Anwendung ben�tigten Anwendungsserver zu identifizieren. Dies erfordert jedoch keine von der Darstellung der sensorischen Identifikatoren getrennte Zahlenfolge.

46 Soweit sich die Beklagte zur Begr�ndung ihrer Ansicht auf die Figur 7 und die hierzu korrespondierende Beschreibungsstelle [0065] sowie den Absatz [0071] der Beschreibung des Klagepatents bezieht, handelt es sich hierbei jeweils lediglich um Ausf�hrungsbeispiele, die den Klagepatentanspruch nicht einschr�nken.

47 e) Merkmal 1.2.1.2.2 verlangt, dass der Korrelationsserver dazu eingerichtet ist, zu bewirken, dass ein nicht n�her definierter Sender auf Grundlage des Abgleichs der angezeigten Anwendungen (vgl. Merkmal 1.2.1.2.1) eine Abgleichsmeldung an den identifizierten Anwendungsserver sendet.

48 Wie die Abgleichsmeldung ausgestaltet sein kann, l�sst der Klagepatentanspruch offen. Erforderlich ist lediglich, dass diese Meldung aufgrund des Abgleichs erfolgt und an den aufgrund des Abgleichs identifizierten Anwendungsserver gesendet wird.

49 Dar�ber hinaus fordert Anspruch 1 des Klagepatents, entgegen der Ansicht der Beklagten, nicht, dass der Korrelationsserver die Abgleichsmeldung sendet, vielmehr ist es ausreichend, dass der Korrelationsserver die Sendung der Abgleichsmeldung bewirkt („causing a transmitter“).

50 Soweit die Beklagte der Ansicht ist, Merkmal 1.2.1.2.2 verlange eine direkte Kommunikation zwischen dem Korrelationsserver und dem Anwendungsserver, findet diese Ansicht, wie gezeigt, bereits im Anspruchswortlaut keine St�tze. Vielmehr fordert dieser noch nicht einmal, dass der Korrelationsserver die Abgleichmeldung sendet. Entsprechend l�sst sich dem Anspruch nicht entnehmen, dass eine direkte Kommunikation zwischen dem Korrelationsserver und dem Anwendungsserver stattfinden muss. Im Einklang hierzu steht, dass nach Absatz [0051] des Klagepatents auch ein System anspruchsgem�� sein kann, bei dem keine direkte Kommunikation zwischen Korrelationsserver und Anwendungsserver stattfindet (vgl. insoweit auch Fig. 4b). Soweit die Beklagte auf das Ausf�hrungsbeispiel gem�� Figur 6 verweist, ist zutreffend, dass in dem mit Figur 6 beschriebenen Ausf�hrungsbeispiel eine direkte Kommunikation zwischen Korrelationsserver und Anwendungsserver stattfindet, jedoch handelt es sich hierbei wiederum nur um ein nicht einschr�nkendes Ausf�hrungsbeispiel.

51 Entgegen der Ansicht der Beklagten l�sst sich auch aus der Einschr�nkung des Anspruchs 1 im Erteilungsverfahren nicht entnehmen, dass mit der Einschr�nkung des urspr�nglichen Patentanspruchs eine Beschr�nkung auf eine direkte Kommunikation zwischen dem Korrelationsserver und dem Anwendungsserver beabsichtigt war. Denn Absatz [0071], auf den sich die Kl�gerin zur Begr�ndung der Einschr�nkung des Anspruchs im Erteilungsverfahren berufen hat, fordert ebenfalls keine direkte Kommunikation zwischen dem Korrelationsserver und dem Anwendungsserver.

52 f) Nach den Merkmalen 1.2.2 und 1.2.2.1 umfasst das klagepatentgem��e System neben dem Korrelationsserver auch ein Mittel zum Ausf�hren der Anwendung, bei dem es sich um (mindestens) einen Anwendungsserver handelt, der geeignet ist, die klagepatentgem��e Anwendung unter Einbeziehung derjenigen benachbarten Vorrichtungen auszuf�hren, die die Anfragemeldungen an den Korrelationsserver gesendet haben und daraufhin vom Korrelationsserver nach Merkmal 1.2.1 abgeglichen wurden.

53 Soweit die Kl�gerin in der m�ndlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass neben dem Korrelations- und dem Anwendungsserver auch die benachbarten Vorrichtungen Teil des Systems seien, wie sich aus den Abs�tzen [0048] und [0058] ergebe, ist ihr zwar insoweit zuzugeben, dass in dem in den Abs�tzen [0048] und [0058] beschriebenen Ausf�hrungsbeispiel die Vorrichtungen („client devices“) als Teil des erfindungsgem��en Systems beschrieben sind. Abweichend hiervon ergibt sich aus dem Wortlaut des Anspruchs 1 jedoch, dass der Anspruch 1 des Klagepatents ein System umfasst, das lediglich die beiden Mittel zum Korrelieren („means for correlating“) und Mittel zum Ausf�hren („means for carrying out an application“) umfasst („comprising“). Dar�ber hinaus stellt der ma�gebliche Anspruch 1 in Merkmal 1.2.2.1 ausdr�cklich klar, dass das Mittel zum Ausf�hren der Anwendung gerade der (mindestens) einen Anwendungsserver ist („wherein said means for correlating are at least one correlation server“) und nicht der Anwendungsserver zusammen mit den abgeglichenen Vorrichtungen. In �bereinstimmung hiermit stellt Absatz [0001] des Klagepatents klar, dass es sich bei der gegenst�ndlichen Erfindung um ein System bestehend aus einem Korrelationsserver und einem Applikationsserver handelt.

54 g) Merkmal 1.2.3 entnimmt der Fachmann, dass es klagepatentgem�� darauf ankommt, dass jeder Server einen eigenst�ndigen Funktionsbereich hat, mithin die dedizierten Aufgaben des Korrelierens einerseits und des Ausf�hrens der Anwendung andererseits nicht in einer Servereinheit kombiniert sind, so dass es m�glich ist, das beanspruchte Server-System effizient zu skalieren, [0075], indem beispielsweise ein System erm�glicht wird, in dem ein Server eine Anwendung bereitstellt, die Aufgabe des Korrelierens jedoch auf eine Mehrzahl von Korrelationsservern ausgegliedert wird. Umgekehrt ist es klagepatentgem�� m�glich, eine Mehrzahl von ausf�hrbaren Anwendungen auf verschiedene Anwendungsserver zu verteilen und gleichzeitig die Aufgabe des Korrelierens auf einen Korrelationsserver zu konzentrieren. Dem Klagepatent kommt es insoweit darauf an, dass nicht jeder Server �ber Ressourcen, bspw. Speicher, verf�gen muss, um sowohl die Korrelations- als auch die Anwendungsfunktion ausf�hren zu k�nnen. Dabei k�nnen zwei oder mehr Server auch auf derselben Recheneinheit betrieben werden, [0050].

  1. Anspruch 15 (Verfahrensanspruch)

55 a) Die Ausf�hrungen zur Auslegung des Klagepatents gelten im Wesentlichen sinngem�� f�r den Verfahrensanspruch. Soweit sich hinsichtlich der Auslegung des Verfahrensanspruch (Anspruch 15) Unterschiede zur Auslegung des Systemanspruchs (Anspruch 1) ergeben, werden diese nachfolgend dargestellt:

56 b) Merkmal 15.2.1 verlangt, dass das Verfahren Darstellungen sensorischer Identifikatoren korreliert, mithin Zahlenfolgen, die tats�chlich einen sensorischen Identifikator repr�sentieren.

57 c) Entgegen Merkmal 1.2.1.2.2 muss nach Merkmal 15.2.1.3 der Korrelationsserver die Abgleichsmeldung senden. Jedoch fordert auch der Verfahrensanspruch nicht, dass der Korrelationsserver die Abgleichsmeldung direkt an den Anwendungsserver sendet.

58 d) Abweichend von den Merkmalen 1.2.2 und 1.2.2.1 setzt der Vorrichtungsanspruch in den Merkmalen 15.2.2 und 15.2.2.1 voraus, dass die Anwendung zusammen mit abgestimmten Vorrichtungen ausgef�hrt wird („carrying out an application involving matching devices“). Im Unterschied zum Systemanspruch, der lediglich das Vorhandensein eines Anwendungsservers fordert, der geeignet ist, zusammen mit abgestimmten Vorrichtungen eine Anwendung auszuf�hren, verlangt der Verfahrensanspruch ausweislich des insoweit eindeutigen Wortlauts des Anspruch 15, dass die identifizierte Anwendung vom Anwendungsserver zusammen mit den abgestimmten Vorrichtungen (Merkmal 15.2.2) ausgef�hrt wird, wobei das Klagepatent es offen l�sst, in welcher Art und Weise die Vorrichtungen die Anwendung zusammen mit dem die Anwendung ausf�hrenden Anwendungsserver ausf�hren, also in welchem Umfang die Vorrichtungen an der Ausf�hrung der Anwendung beteiligt sind. Ausreichend ist jedenfalls nach den Merkmalen 15.2.2 und 15.2.2.1, dass die Vorrichtungen an der Ausf�hrung der Anwendung in irgendeiner Art und Weise beteiligt sind.

59 Soweit nach Merkmal 15.2.2.1 die Ausf�hrung der Anwendung vom Anwendungsserver auszuf�hren ist, ist dieses Merkmal nicht dahingehend zu verstehen, dass die Ausf�hrung - anders als es Merkmal 15.2.2 verlangt - allein durch den Anwendungsserver ausgef�hrt wird und die Vorrichtungen an der Ausf�hrung nicht beteiligt sind, sondern dahingehend, dass Merkmal 15.2.2.1 das klagepatentgem��e Verfahren dahingehend vom Stand der Technik abgrenzen m�chte, dass die Anwendung (nur) vom Anwendungsserver und nicht auch vom Korrelationsserver ausgef�hrt wird.

60 III. Die angegriffene Ausf�hrungsform macht vom Gegenstand des Anspruchs 1 und des Anspruchs 15 des Klagepatents Gebrauch. Auf den hilfsweise zu Klageantrag I.1 a) gestellten „insbesondere“-Antrag (Unteranspruch 6 des Klagepatents) kommt es nicht (mehr) an.

61 1. Die angegriffene Ausf�hrungsform wurde von der Kl�gerin als die „Buddy Multiplayer Sessions“ der „Real World Gaming“-Plattform „K “ bestimmt. Insoweit steht es der Kl�gerin frei, die angegriffene Ausf�hrungsform zu definieren. Insbesondere muss die Kl�gerin nicht - wie die Beklagte meint - die gesamte „Real World Gaming“-Plattform „K “ angreifen.

62 Soweit die Kl�gerin bei der Bestimmung der angegriffenen Ausf�hrungsform nicht auch ausdr�cklich auf die, f�r die Durchf�hrung der „Buddy Multiplayer Session“ erforderlichen, Player Frontend Server (PLFE) und Augmented Reality Backend Server (ARBE) abstellt, ergibt sich aus ihrem Verletzungsvortrag zum Systemanspruch, dass diese insoweit Teil der angegriffenen Ausf�hrungsform sind.

63 2. Die angegriffene Ausf�hrungsform macht unmittelbar wortsinngem�� von Patentanspruch 1 des Klagepatents Gebrauch.

64 a) Die Parteien streiten um die Benutzung der Merkmale 1.2.1, 1.2.1.2.1, 1.2.1.2.2 und 1.2.3. Gegen die Benutzung der �brigen Merkmale wenden sich die Beklagten zu Recht nicht. Denn diese werden von der angegriffenen Ausf�hrungsform verwirklicht.

65 b) Die angegriffene Ausf�hrungsform macht von Merkmal 1.2.1 Gebrauch.

66 Unstreitig erm�glicht es die angegriffene Ausf�hrungsform drei Spielern an der Buddy Multiplayer Session teilzunehmen und erm�glicht diesen damit eine Shared AR-Experience. Bei der Teilnahme von drei Spielern an der Buddy Multiplayer Session erzeugt der host:client (Spieler 1) aufgrund der vom PLFE (Korrelationsserver) erhaltenen UUID einen QR-Code, der von den beiden peer:clients (Spieler 2 und 3) gescannt wird. Diese senden jeweils eine Darstellung des QR-Codes sodann an den PLFE. Der PLFE, mithin der Korrelationsserver, vergleicht die von den beiden peer:Clients gesendeten Darstellungen des QR-Codes, die auch der UUID entsprechen k�nnen, mit der vom PLFE generierten UUID und stellt fest, ob die von den beiden peer:clients gesendeten Darstellungen des QR-Codes, also die erfassten sensorischen Identifikatoren, mit der vom PLFE generierten UUID �bereinstimmen. Da, wie oben dargelegt, das Klagepatent eine direkte Korrelation der beiden Darstellungen der erfassten sensorischen Identifikatoren nicht verlangt, macht die angegriffene Ausf�hrungsform von Merkmal 1.2.1 Gebrauch, weil sie, �ber den Vergleich mit der bekannten UUID, die beiden von den peer:clients empfangenen Darstellungen der erfassten sensorischen Identifikatoren (QR-Codes) zwingend dahingehend korreliert, als sie feststellt, ob sie mit dem ihr bekannten UUID �bereinstimmen und damit auch zugleich feststellt, dass die beiden von den peer:clients gesendeten UUID �bereinstimmen. Auf diese M�glichkeit der Verwirklichung des Merkmals 1.2.1 hat die Kl�gerin in der m�ndlichen Verhandlung auch hingewiesen.

67 Soweit die Beklagte im nachgelassenen Schriftsatz erstmalig fordert, dass durch den Korrelationsserver eine Verkn�pfung zwischen den Vorrichtungen (Mobiltelefonen) hergestellt werden m�sse und dies bei der angegriffenen Ausf�hrungsform nicht der Fall sei, weil die Verkn�pfung der Vorrichtungen bereits durch Einscannen des QR-Codes erfolge, verhilft ihr dies nicht zum Erfolg, da - wie gezeigt - der Klagepatentanspruch gerade nicht fordert, dass der Korrelationsserver die Verbindung zwischen den Vorrichtungen herstellt.

68 F�r die Verwirklichung des Merkmals 1.2.1 ist es zudem weiter unsch�dlich, dass der erste peer:client (Spieler 2), der die gescannte UUID zuerst an den PLFE sendet, bereits der Anwendung beitreten kann, bevor der zweite peer:client (Spieler 3) seine UUID an den PLFE sendet. Denn dem Klagepatent kommt es darauf an, dass alle beteiligten Vorrichtungen nach der Identifizierung zusammen die Anwendung ausf�hren k�nnen. Soweit einzelne Vorrichtungen bereits zuvor die Anwendung ausf�hren k�nnen, ist dies unsch�dlich.

69 c) Merkmal 1.2.1.2.1 wird gleichfalls benutzt. Die von den peer:clients (Spieler 2 und 3) an den PLFE (Korrelationsserver) �bersandte UUID umfasst die Session ID, mittels der der PLFE die auszuf�hrende Anwendung, also die angegriffene Ausf�hrungsform (Buddy Multiplayer Session) identifiziert. Der PLFE vergleicht diese von den peer:clients mit der UUID �bermittelten Session IDs mit der ihm bekannten Session ID um festzustellen, ob sie sich auf dieselbe Buddy Multiplayer Session beziehen. Stimmen die Session IDs der beiden peer:clients �berein �bermittelt der PLFE an die peer:clients jeweils den ARBE Token.

70 Damit vergleicht der PLFE (= Korrelationsserver) auch die Session ID des zweiten beitretenden peer:client mit der dem PLFE bekannten Session ID und damit auch mit der vom ersten beitretenden peer.client �bermittelten Session ID und �bermittelt bei festgestellter �bereinstimmung den ARBE Token an den zweiten peer:client.

71 Sofern die Beklagte eine Verletzung des Merkmals 1.2.1.2.1 in Abrede stellt, weil sowohl f�r Merkmal 1.2.1 als auch f�r Merkmal 1.2.1.2.1 die UUID korreliert bzw. miteinander verglichen wird und es an der Korrelation bzw. dem Vergleich zweier unterschiedlicher Zahlenfolgen fehle, �ndert dies nichts an der Benutzung des Klagepatents, denn - wie oben dargestellt - verlangt das Klagepatent gerade nicht, dass der Vergleich der angezeigten Anwendung durch den Korrelationsserver durch einen Vergleich einer zur UUID unterschiedlichen Zahlenfolge erfolgen muss.

72 d) Die angegriffene Ausf�hrungsform macht auch von Merkmal 1.2.1.2.2 Gebrauch. Die �bermittlung des ARBE Token ist eine Abgleichsmeldung im Sinne des Klagepatents.

73 Zwar geht die Beklagte insoweit zutreffend davon aus, dass es sich bei dem an den ersten beitretenden peer:client gesendeten ARBE-Token nicht um die klagepatentgem��e Abgleichsmeldung handelt, sofern die Sendung dieses ARBE-Tokens direkt nach dem Abgleich der vom ersten beitretenden peer:client gesendeten UUID und vor dem Abgleich der durch den zweiten beitretenden peer:client gesendeten UUID erfolgt, denn insoweit ist es denklogisch ausgeschlossen, dass das Senden der Abgleichmeldung aufgrund des Abgleichs der angezeigten Anwendungen erfolgt. Dass es bei der angegriffenen Ausf�hrungsform m�glich ist, dass der Abgleich der UUID des zweiten beitretenden peer:client vor dem Senden des ARBE-Token des ersten beitretenden peer:clients erfolgen kann, hat die Kl�gerin nicht vorgetragen.

74 Im Gegensatz hierzu handelt es sich bei dem an den zweiten beitretenden peer:client gesendeten ARBE-Token jedoch um eine klagepatentgem��e Abgleichsmeldung. Denn diese wird erst gesendet, nachdem der PLFE (Korrelationsserver) sowohl die vom ersten beitretenden peer:client als auch die vom zweiten beitretenden peer:client empfangenen UUID mit der beim PLFE bekannten UUID korreliert hat und zudem verglichen hat, ob sich die mit der UUID �bersandten Session ID des zweiten beitretenden peer:clients auf dieselbe Anwendung wie die des ersten beitretenden peer:clients bezieht. Dass die Korrelation bzw. der Vergleich der beiden UUID lediglich mittelbar �ber die Korrelation bzw. den Vergleich mit der beim PLFE bekannten UUID erfolgt, ist wie oben gezeigt, unsch�dlich. Insoweit war im Tenor klarstellend aufzunehmen, dass die Verurteilung nur erfolgt, soweit drei Teilnehmer an der Buddy Multiplayer Session teilnehmen bzw. teilgenommen haben.

75 Soweit die Beklage im nachgelassenen Schriftsatz erstmalig vortr�gt, bei dem ARBE Token handele es sich nicht um eine Abgleichsmeldung, weil der ARBE Token keinen Bezug zu dem Verh�ltnis zwischen den beiden beitretenden peer:clients herstelle, fordert das Klagepatent einen solchen Bezug jedoch nicht. Wie dargelegt, l�sst das Klagepatent die Ausgestaltung und den Inhalt der Abgleichsmeldung v�llig offen und verlang nur, dass diese - wie es vorliegend geschieht - auf Grundlage des erfolgten Abgleichs erfolgt.

76 Soweit die Beklagte der Ansicht ist der ARBE-Token sei keine klagepatengem��e Abgleichsmeldung, weil dieser nicht unmittelbar vom PLFE an den ARBE gesendet werde, ist es unstreitig, dass der PLFE den ARBE-Token an den zweiten beitretenden peer:client sendet, der diesen ARBE Token sodann an den ARBE weiterleitet. Da es, wie oben ausgef�hrt, klagepatentgem�� nicht darauf ankommt, dass die Abgleichsmeldung direkt vom Korrelationsserver (PLFE) an den Anwendungsserver (ARBE) gesendet wird, sondern es vielmehr ausreichend ist, dass der PLFE bewirkt, dass ein Sender die Abgleichsmeldung an den ARBE sendet, liegt eine Verletzung des Merkmals 1.2.1.2.2 durch die angegriffene Ausf�hrungsform vor.

77 Selbst wenn man mit der Beklagten davon ausgehen w�rde, dass der PLFE die Abgleichsmeldung senden muss, liegt eine Verwirklichung des Merkmals 1.2.1.2.2 vor, denn unstreitig sendet der PLFE den ARBE Token an die peer:clients, die den ARBE Token an den ARBE weiterleiten, ohne dass es einer eigenst�ndigen Handlung des Nutzers der Vorrichtung bedarf. Daher sendet der PLFE, �ber den peer:client, der die Abgleichsmeldung unver�ndert weiterleitet, eine Abgleichsmeldung an den ARBE.

78 e) Die angegriffene Ausf�hrungsform macht auch von Merkmal 1.2.3 Gebrauch. Bei dem Korrelationsserver PLFE und dem Anwendungsserver f�r die angegriffene Ausf�hrungsform, dem Buddy Multiplayer Session ARBE, handelt es sich um verschiedene Server im Sinne des Klagepatents. Insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der ARBE die Buddy Multiplayer Session ausf�hrt und der PLFE die Korrelation bzw. den Vergleich der UUID vornimmt. Dass es sich bei dem ARBE und dem PLFE um verschieden („distinct“) Server handelt ergibt sich bereits aus der Darstellung der Beklagten von der angegriffenen Ausf�hrungsform, denn nach dem Vortrag der Beklagten k�nnen der PLFE und der ARBE nicht direkt miteinander kommunizieren und nutzen daher - was die Beklagten nicht bestritten habt - auch keine gemeinsamen Ressourcen. Wie ausgef�hrt kommt es dem Klagepatent jedoch gerade hierauf an.

79 Sofern die Beklagte vortr�gt, dass der PLFE erforderlich sei, um das Spiel K auszuf�hren, und der Multiplayer Modus, also die Buddy Multiplayer Session daher ohne den PLFE nicht ausgef�hrt werden k�nne, weil es sich insoweit nur um eine Erweiterung des Spiels K handele, verkennt die Beklagte, dass die Kl�gerin als angegriffene Ausf�hrungsform lediglich die Anwendung der Buddy Multiplayer Session angreift. F�r die Ausf�hrung dieser Anwendung ist nach dem Vortrag der Kl�gerin allein der ARBE zust�ndig, wohingegen der PLFE insoweit die Korrelation und den Vergleich der UUID durchf�hrt. Dass der PLFE erforderlich ist, um das gesamte Spiel K spielen zu k�nnen, mag zutreffend sein, ist allerdings f�r die Frage, ob die konkrete angegriffene Ausf�hrungsform, mithin die Buddy Multiplayer Session, allein vom ARBE ausgef�hrt wird, irrelevant.

80 Insoweit kann auch das Argument der Beklagten nicht verfangen, dass die Anwendung das Spiel K insgesamt sei. Denn zum einen obliegt es der Kl�gerin, die angegriffene Ausf�hrungsform zu bestimmen, und zum anderen gibt das Klagepatent nicht vor, wie die Anwendung im Sinne des Klagepatents ausgestaltet sein muss. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass es sich bei der Buddy Multiplayer Session nicht um eine klagepatentgem��e Anwendung handelt.

81 3. Die angegriffene Ausf�hrungsform benutzt �berdies den Verfahrensanspruch 15 des Klagepatents unmittelbar. Insoweit kann auf die obigen Ausf�hrungen verwiesen werden.

82 Die angegriffene Ausf�hrungsform f�hrt das klagepatentgem��e Verfahren aus und insbesondere sendet auch der PLFE eine Abgleichsmeldung an den ARBE (vgl. oben).

83 IV. Die Beklagte ist jedoch nur hinsichtlich des Verfahrensanspruchs (Anspruch 15) passivlegitimiert. Hinsichtlich des Systemanspruchs fehlt es hingegen an einer inl�ndischen Benutzungshandlung durch die Beklagte, so dass die Klage insoweit abzuweisen war.

84 1. Ein deutsches Patent oder ein vom Europ�ischen Patentamt nach dem EP� mit Wirkung f�r die Bundesrepublik Deutschland erteiltes europ�isches Patent ist benutzt, wenn jedenfalls eine der in � 9 Satz 2 PatG benannten Handlungen im Inland vorgenommen wird. Damit eine Handlung als Verletzung eines Schutzrechts in Betracht kommt, muss sie deshalb eine hinreichende Beziehung zu dessen r�umlichem Geltungsbereich aufweisen (Benkard PatG/Scharen, 11. Aufl. 2015, PatG � 9 Rn. 10). Die Herstellung, das Anbieten, Inverkehrbringen, Gebrauchen, Einf�hren und Besitzen patentierter Erzeugnisse oder die Anwendung eines gesch�tzten Verfahrens im Ausland ist hingegen nicht patentverletzend (RGZ 30, 52, 55).

85 Problematisch sind die F�lle, in denen eine vollst�ndige Verwirklichung der Lehre des Patents zwar erfolgt ist, das dazu Notwendige aber nicht nur im Inland stattfindet, sondern teilweise auch im Ausland, etwa wenn im Falle eines Verfahrenspatents die n�tigen Verfahrensschritte teils im Inland, teils im Ausland ausgef�hrt wurden, oder wenn das Patent ein System sch�tzt und sich nach dessen Herstellung die zugeh�renden Bestandteile in unterschiedlichen Staaten befinden (Benkard PatG/Scharen, 11. Aufl. 2015, PatG � 9 Rn. 10; Haupt GRUR 2007, 187). Insoweit gilt f�r die Annahme einer inl�ndischen Benutzungshandlung folgendes:

86 F�r das Anwenden eines Verfahrens bei dem eine oder mehrere Ma�nahmen im Inland und andere im Ausland vorgenommen werden, ist es ausreichend, wenn die im Ausland bewerkstelligten anderen notwendigen Ma�nahmen dem im Inland Handelnden ebenfalls zuzurechnen sind (Benkard PatG/Scharen, 11. Aufl. 2015, PatG � 9 Rn. 10). F�r die inl�ndische Benutzungshandlung des Herstellens gen�gt die Herstellung eines Vorrichtungsteils im Inland (Benkard PatG/Scharen, 11. Aufl. 2015, PatG � 9 Rn. 10). Entsprechend ist f�r das Gebrauchen und Herstellen eines Systems ebenfalls erforderlich, dass jedenfalls die Herstellung oder der Gebrauch eines Bestandteils des Systems in der Bundesrepublik Deutschland erfolgen (f�r einen Verfahrensanspruch vgl. LG M�nchen I, Urteil vom 21.04.2015 - 7 O 16945/15; zur Benutzungshandlung des Herstellens vgl. Benkard PatG/Scharen, 11. Aufl. 2015, PatG � 9 Rn. 10). Bei einem im Inland abgegebenen Angebot kommt es hingegen nicht darauf an, wo die sp�tere Lieferung hin erfolgen soll (OLG M�nchen, InstGE 5, 15). Erforderlich aber auch ausreichend ist, dass die Angebotshandlung im Inland erfolgt und das angebotene Verfahren im Inland durchgef�hrt wird.

87 Da eine Patentverletzung nicht nur durch Alleint�terschaft unter Verwirklichung aller Verfahrensschritte, sondern auch in Mitt�terschaft und Nebent�terschaft begangen werden kann (BGH GRUR 2007, 773, 775 - Rohrschwei�verfahren) stellt bei einem Patent, das ein Herstellungsverfahren sch�tzt, jedenfalls eine Herstellung, die in bewusstem und gewollten Zusammenwirken arbeitsteilig von im Inland und im Ausland handelnden Personen erfolgt, eine Patentverletzung durch den inl�ndischen Teilnehmer dar (Benkard PatG/Scharen, 11. Aufl. 2015, PatG � 9 Rn. 10).

88 2. Hinsichtlich des eingetragenen Anspruchs 15 des Klagepatents (Verfahrensanspruch) verst��t die Beklagte gegen Art. 64 Abs. 1 EP� i. V. m. � 9 Nr. 2 PatG.

89 a) Die Beklagte hat das klagepatentgem��e Verfahren jedenfalls als Nebent�terinnen in der Bundesrepublik Deutschland angewendet.

90 aa) Die angegriffene Ausf�hrungsform f�hrt - wie oben dargestellt - das klagepatentgem��e Verfahren vollst�ndig durch.

91 bb) Die Beklagte ist hieran als Nebent�terinnen beteiligt. Dass sie - schon nach dem Vortrag der Kl�gerin - das klagepatentgem��e Verfahren nicht selbst durchf�hrt und die Kl�gerin auch nicht aufzeigt, welcher T�ter die Buddy Multiplayer Session durchf�hrt, ist unsch�dlich, da zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die Buddy Multiplayer Session, mithin das klagepatentgem��e Verfahren, durchgef�hrt wird und nach der Rechtsprechung des X. Zivilsenats des BGH die Verantwortlichkeit f�r eine Patentverletzung nicht voraussetzt, dass der in Anspruch Genommene in seiner Person eine der in � 9 S. 2 PatG bezeichneten Handlungen vornimmt (BGHZ 107, 46 [53] = GRUR 1990, 997 - Ethofumesat). Schuldner der Anspr�che auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Vernichtung der verletzenden Gegenst�nde kann vielmehr auch sein, wer lediglich eine weitere Ursache f�r die Rechtsverletzung setzt, indem er eine von ihm erm�glichte Rechtsverletzung durch einen Dritten nicht unterbindet, obwohl dies von ihm zu erwarten w�re (BGHZ 142, 7 [12f.] = NJW 2000, 213 = GRUR 1999, 977 - R�umschild).

92 Danach haften die Beklagte als Nebent�terinnen f�r die Verletzung des Klageanspruch 15 (Verfahren). Denn die Beklagte hat unstreitig ihrer Muttergesellschaft der C Inc bei der Entwicklung und bei der Zurverf�gungstellung des Spiels K zum Download und die C International Limited beim Abschluss der Nutzungsbedingungen mit den jeweiligen Nutzern zum Durchf�hren des Spiels K unterst�tzt und damit eine Ursache f�r die Anwendung des klagepatentgem��en Verfahrens (Buddy Multiplayer Session mit drei Spielern) nach Anspruch 15 gesetzt. Insoweit hat die Beklagte auch pflichtwidrig gehandelt, da ihr vors�tzliches Handeln gerade auf die Durchf�hrung des Spiels und mithin des klagepatentgem��en Verfahrens durch einen Dritten abzielt. Unabh�ngig davon handelten sie auch pflichtwidrig, da sie Patentverletzung durch die angegriffene Ausf�hrungsform weiterhin gef�rdert haben, nachdem sie von der Kl�gerin durch die Klageerhebung darauf aufmerksam gemacht worden waren, dass die angegriffene Ausf�hrungsform das Klagepatent verletzt.

93 cc) Die bei der Anwendung des klagepatentgem��en Verfahrens nach Anspruch 15 von Dritten im Ausland durchgef�hrten Verfahrensschritte sind der Beklagten zuzurechnen.

94 F�r den Tatbestand des Anwendens kann vor diesem Hintergrund die Vornahme einer von mehreren notwendigen Ma�nahmen im Inland ausreichen, wenn die im Ausland bewerkstelligten anderen Ma�nahmen dem im Inland Handelnden ebenfalls zuzurechnen sind (Benkard/Scharen, a.a.O., � 9 PatG Rdnr. 49). Im Ausland begangene Teilakte sind hierbei dann wie inl�ndische zu behandeln, wenn sich der T�ter sie zu eigen macht f�r einen im Inland eintretenden Verletzungserfolg. Um eine zu weitgehende Verantwortlichkeit auszuschlie�en, ist in derartigen F�llen allerdings eine wirtschaftlich-normative Betrachtungsweise als geeignetes Korrektiv geboten, wonach das fragliche Verhalten f�r den notwendigen Zurechnungszusammenhang zielgerichtet auf eine Wirkung im inl�ndischen Markt zugeschnitten sein muss. Dadurch erfolgt ein Eingreifen nationalen Patentschutzes nur in F�llen, die das nationale Schutzgebiet unmittelbar betreffen (OLG D�sseldorf, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I-2 U 51/08 - Prepaid-Telefonkarten). Eine Zurechnung ausl�ndischer Verfahrensschritte ist insbesondere dann angezeigt, wenn bei einem Verfahren die ersten Verfahrensschritte im Ausland erfolgen und die restlichen Verfahrensschritte im Inland durchgef�hrt werden (zu Herstellungsverfahren OLG D�sseldorf, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I-2 U 51/08 - Prepaid-Telefonkarten). Gerade in einem solchen Fall muss sich der Anwender regelm��ig die zuvor von ihm (oder einem Dritten) im Ausland begonnene Durchf�hrung des Verfahrens zurechnen lassen, weil er auf diesen Ma�nahmen aufbaut und sich diese im Inland zu Nutze und zu eigen macht.

95 Die von der angegriffenen Ausf�hrungsform durchgef�hrten Verfahrensschritte sind dazu angelegt, eine Teilnahme eines inl�ndischen Nutzers an der Buddy Multiplayer Session zu erm�glichen, denn, wie oben bereits ausgef�hrt, handelt es sich bei dem Ausf�hren der Buddy Multiplayer Session durch den ARBE zusammen mit den mobilen Endger�ten um einen Verfahrensschritt des Verfahrensanspruchs.

96 Zwar werden die ersten Verfahrensschritte, die Korrelation der Darstellungen der erfassten sensorischen Identifikatoren und das Abgleichen der durch die Anfragemeldung angegebenen Anwendungen, im Ausland durchgef�hrt, jedoch erfolgt der klagepatentgem��e Zweck des durchzuf�hrenden Verfahrens, n�mlich das gemeinsame Ausf�hren der Anwendung durch den ARBE zusammen mit den mobilen Endger�ten einer Mehrzahl von Spielern der Buddy Multiplayer Session, in Deutschland. Insoweit wird auch gerade der klagepatentgem��e Vorteil, n�mlich die Trennung zwischen Korrelationsserver und Anwendungsserver nicht nur im Ausland, sondern auch im Inland verwirklicht, weil sich die mobilen Endger�te, die zusammen mit dem Anwendungsserver die Anwendung ausf�hren, unstreitig im Inland befinden. Die Beklagte baut mit ihren Handlungen damit gerade auf die im Ausland begangenen Handlungen Dritter auf und macht sich diese im Inland zu Nutze.

97 Soweit die Beklagte der Ansicht ist, das Ausf�hren der Anwendung sei nicht vom Anspruch 15 des Klagepatents umfasst, weil die Aufgabe des Klagepatents lediglich die Aktivierung der Anwendung sei, verkennt sie, dass zwar die Beschreibung lediglich davon spricht, die Anwendung zu aktivieren, der ma�gebliche Anspruch 15 des Klagepatents jedoch ausdr�cklich fordert, dass die Anwendung durch den Anwendungsserver zusammen mit den Vorrichtungen ausgef�hrt wird („carrying out an application involving matching devices“).

98 Auch die durchzuf�hrende wirtschaftlich-normative Betrachtung ergibt, dass vorliegend die Zurechnung der im Ausland vorgenommenen Verfahrenshandlungen zu erfolgen hat, denn die klagepatentgem��e Anwendung wird von den Nutzern zusammen mit dem im Ausland befindlichen Anwendungsserver im Inland ausgef�hrt. Die kommerzielle Nutzung der patentgem��en Lehre erfolgt mithin ausschlie�lich im Inland.

99 b) Dar�ber hinaus haftet die Beklagte als T�ter f�r die Benutzungshandlung des Anbietens des Verfahrens nach Anspruch 15 des Klagepatents.

100 Die Beklagte hat die angegriffene Ausf�hrungsform zur Anwendung im Inland angeboten, denn die Beklagten stellen den Nutzern der angegriffenen Ausf�hrungsform (Buddy Multiplayer Session) durch die Entwicklung und das Zurverf�gungstellen der angegriffenen Ausf�hrungsform bzw. dem Abschluss der Nutzungsbedingungen mit den Spielern zusammen mit der C Inc. und der C International Limited in Aussicht, dass die Anwendung des klagepatentgem��en Verfahrens auf ihre Veranlassung durch einen Dritten durchgef�hrt wird. Kenntnis von einer m�glichen Verletzung des klagepatentgem��en Verfahrens im Inland haben die Beklagten jedenfalls seit Klageerhebung.

101 Da, wie oben ausgef�hrt, die Anwendung in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, liegt ein Anbieten im Sinne des � 9 S. 2 Nr. 2 PatG vor.

102 3. Die Beklagte ist hinsichtlich der Verletzung des Systemanspruchs (Anspruch 1 des Klagepatents) nicht passivlegitimiert. Sie hat die angegriffene Ausf�hrungsform in der Bundesrepublik Deutschland weder hergestellt, angeboten noch gebraucht. Wie oben ausgef�hrt umfasst das nach dem eingetragenen Anspruch 1 des Klagepatents gesch�tzte System lediglich entsprechend ausgestaltete Korrelations- und Anwendungsserver. Weitere Bestandteile beinhaltet das nach Anspruch 1 des Klagepatents gesch�tzte System nicht. F�r die angegriffene Ausf�hrungsform ist hinsichtlich des Anspruchs 1 mithin nur auf den streitgegenst�ndlichen PLFE (Korrelationsserver) und den ARBE (Anwendungsserver) abzustellen. Entgegen der Ansicht der Kl�gerin ist es daher f�r den Systemanspruch (eingetragener Anspruch 1) unerheblich, dass die Anwendung auf in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Mobilger�ten der jeweiligen Spieler ausgef�hrt wird oder Nachrichten zwischen dem PLFE und dem ARBE �ber die in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Vorrichtungen gesendet werden.

103 a) Die Beklagte hat die angegriffene Ausf�hrungsform nicht in der Bundesrepublik Deutschland gebraucht.

104 Das Gebrauchen eines Erzeugnisses erfasst jedwede Verwendung, die irgendwie als bestimmungsgem�� oder sinnvoll gelten kann (Benkard PatG/Scharen, 11. Aufl. 2015, PatG � 9 Rn. 46).

105 Insoweit kann es vorliegend dahinstehen, ob die Beklagte die angegriffene Ausf�hrungsform gebraucht, denn jedenfalls erfolgt kein Gebrauchen in der Bundesrepublik Deutschland. Denn f�r eine inl�ndische Benutzungshandlung eines Systems ist erforderlich, dass sich mindestens ein Bestandteil des Systems in Deutschland befindet. Insoweit ist zun�chst festzustellen, dass die Kl�gerin nicht vorgetragen hat, dass die Beklagte f�r den Betrieb der streitgegenst�ndlichen Server verantwortlich ist oder welche T�tigkeit sie im Zusammenhang mit den Servern aus�bt. Vielmehr hat sie lediglich vorgetragen, dass die Beklagte die C Inc. und die C International Limited unterst�tzt und die C Inc. die Entwicklerin der App „K “ ist und diese Spieleanwendung in Deutschland einer beliebigen Anzahl von Nutzern kostenlos zum Herunterladen auf handels�bliche Endger�te anbietet und die jeweiligen Endnutzer, welche den K -Dienst mittels dieser App auf ihren Endger�ten in Deutschland nutzen, mit der C. diesbez�gliche Nutzungsbedingungen abschlie�en.

106 Im Hinblick auf das klagepatentgem��e System gem�� Anspruch 1, das - wie oben ausgef�hrt - leidglich aus dem mindesten einem Korrelationsserver und dem mindestens einem Anwendungsserver besteht, liegt jedenfalls kein Gebrauchen der angegriffenen Ausf�hrungsform in der Bundesrepublik Deutschland vor, da die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kl�gerin nicht dargelegt und nachgewiesen hat, dass die streitgegenst�ndlichen Server (PLFE und ARBE), in der Bundesrepublik Deutschland betrieben werden.

107 Auf den unter Zeugenbeweis gestellten Vortrag der Beklagten, dass sich die streitgegenst�ndlichen ARBE und PLFE nicht in der Bundesrepublik Deutschland, sondern im Ausland, bef�nden, hat die Kl�gern unbestritten vorgetragen, dass die Beklagte zur Durchf�hrung des Spiels K von Google einen Server in Deutschland (Frankfurt am Main) betreiben lie�e. Dem Vortrag der Beklagten, dass es sich bei diesem Server nicht um den PLFE oder den ARBE handele, und zwischen der Beklagten und Google vertraglich sichergestellt sei, dass bestimmte Server, einschlie�lich PLFE und ARBE, ausschlie�lich in den USA betrieben w�rden, ist die Kl�gerin nicht mehr entgegengetreten und hat insoweit auch kein Beweis daf�r angeboten, dass sich gerade PLFE und ARBE in der Bundesrepublik Deutschland befinden. Ebenso ist die Kl�gerin dem Vortrag der Beklagten, dass es sich bei dem in Frankfurt befindlichen Server um einen Serverendpunkt handele, der keinen spezifischen Bezug zur Buddy Multiplayer Session aufweise, sondern schlicht Teil des K -Spiels sei, in dem Mediendateien zwischengespeicherten w�rden, der jedoch nicht dazu verwendet werde, die f�r die Durchf�hrung der angegriffenen Buddy Multiplayer Session erforderliche Spielelogik bereitzustellen, nicht entgegengetreten. Danach ist schon dem Vortrag der Kl�gerin nur zu entnehmen, dass lediglich ein Server, der f�r die Durchf�hrung der Anwendung K verwendet wird, in der Bundesrepublik Deutschland betrieben wird. Im Hinblick darauf, dass die Kl�gerin jedoch explizit die Buddy Multiplayer Session nebst den zugeh�rigen Servern als die angegriffene Ausf�hrungsform definiert hat, kommt es nicht darauf an, ob ein Server, der f�r die Durchf�hrung des gesamten Spiels K erforderlich ist, in der Bundesrepublik Deutschland befindet. Vielmehr ist allein relevant, ob sich die f�r den Betrieb der angegriffenen Ausf�hrungsform (Buddy Multiplayer Session) erforderlichen Server in der Bundesrepublik Deutschland befinden. Dies l�sst sich dem Vortrag der Kl�gerin hingegen gerade nicht entnehmen.

108 Unabh�ngig davon ist die Kl�gerin f�r ihre Behauptung, die Beklagte gebrauche die angegriffene Ausf�hrungsform in Deutschland, beweisf�llig geblieben.

109 b) Die Beklagte hat die angegriffene Ausf�hrungsform in der Bundesrepublik Deutschland nicht hergestellt und angeboten.

110 Das Herstellen eines Erzeugnisses umfasst die gesamte T�tigkeit, durch die das Erzeugnis mit den im Patentanspruch definierten Merkmalen geschaffen wird, vom Beginn an und beschr�nkt sich nicht auf den letzten, die Vollendung des gesch�tzten Erzeugnisses unmittelbar herbeif�hrenden T�tigkeitsakt (BGH GRUR 95, 338, 341 - Kleiderb�gel).

111 Das Anbieten umfasst alle Handlungen, die nach ihrem objektiven Erkl�rungsgehalt einen schutzrechtsverletzenden Gegenstand der Nachfrage zur Verf�gung stellen (BGHZ 167, 374, 378 - Kunststoffb�gel) oder das Zustandekommen eines Gesch�fts �ber einen unter dem Schutz des Patents stehenden Gegenstand erm�glichen oder bef�rdern sollen, das die Benutzung dieses Gegenstands einschlie�t (BGH GRUR 2003, 1031, 1032 - Kupplung f�r optische Ger�te). Ma�gebend ist, ob derjenige, gegen�ber dem die als m�gliches „Anbieten“ zu qualifizierende Handlung vorgenommen wird, bei verst�ndiger W�rdigung der gegebenen objektiven Umst�nde annehmen muss, der „Anbietende“ sei bereit, ihm im Falle einer Bestellung den in Rede stehenden Gegenstand zur Verf�gung zu stellen (Benkard PatG/Scharen, 11. Aufl. 2015, PatG � 9 Rn. 41)

112 Danach hat die Beklagte das streitgegenst�ndliche System bestehend aus PLFE und ARBE in der Bundesrepublik Deutschland weder hergestellt noch angeboten. Denn die Kl�gerin hat lediglich vorgetragen, dass die Beklagte C Inc und die C International Limited unterst�tzt, die eine eigens entwickelte Anwendungssoftware zur Durchf�hrung des Spiels K zum Herunterladen auf mobile Endger�te zur Verf�gung stellten und hierdurch die Benutzung des Dienstes und der Zugang zu der Server-Plattform in Deutschland erm�glicht werde. Mithin fehlt es an jeden Vortrag, dass die Beklagte die angegriffene Ausf�hrungsform, bestehend aus PLFE und ARBE, in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt hat oder eine Handlung vorgenommen hat, die darauf gerichtet ist, die angegriffene Ausf�hrungsform, also das System aus einem Korrelationsserver und einem Anwendungsserver, Dritten zur Verf�gung zu stellen. Vielmehr richtet sich die von den Beklagten vorgenommenen Handlungen an die Nutzer des Spiels K. Diese sind jedoch nicht identisch mit m�glichen Nachfragern nach dem System bestehend aus PLFE und ARBE.

113 Soweit die Kl�gerin darauf abstellt, dass die Beklagte Dritten die Nutzung des Spiels K in der Bundesrepublik Deutschland erm�glichte, verkennt sie, dass das patentgem��e System nach Anspruch 1 des Klagepatents nicht die Durchf�hrung der Anwendung, also der Buddy Multiplayer Session des Spiels K, adressiert, sondern ein System bestehend aus (mindestens) zwei Servern unter Schutz stellt. Insoweit ist - wie bereits ausgef�hrt - zwischen dem Anbieten der Nutzung des Spiels K und dem Anbieten des Systems zu unterscheiden.

114 V. Im Hinblick auf die Abweisung des Klageantrags zu Ziffer I.1.a) (Systemanspruch nach Anspruch 1), war (zus�tzlich) insgesamt �ber den klageerweiternd geltend gemachten Hilfsantrag zu entscheiden, da die von der Kl�gerin definierte innerprozessuale Bedingung (Abweisung des Systemanspruchs) eingetreten ist.

115 1. Die kurz vor der m�ndlichen Verhandlung erfolgte Klage�nderung durch Erweiterung der Klage um Hilfsantr�ge ist zul�ssig. Zwar hat die Beklagte der Klage�nderung nicht zugestimmt, die Klage�nderung ist jedoch sachdienlich, weil eine Entscheidung �ber die ge�nderte Klage prozesswirtschaftlich ist, weil sie den Streitstoff des anh�ngigen Verfahrens ausr�umt, einem andernfalls zu gew�rtigenden Rechtsstreit vorbeugt, und die bisherigen Prozessergebnisse vollst�ndig nutzbar bleiben.

116 2. Die Hilfs-Klageantr�ge I.2.a) und I.2.b) sind unbegr�ndet.

117 a) F�r die Auslegung der mit Klageantrag I.2. geltend gemachten Anspr�che ergeben sich im Hinblick auf den Hauptantrag folgende �nderungen.

118 Der mit Klageantrag I.2.a) nunmehr geltend gemachte Systemanspruch umfasst - zus�tzlich zu dem Korrelationsserver und dem Anwendungsserver - auch die Vorrichtungen, die zum Erfassen eines sensorischen Identifikators und zum Senden von Anfragemeldungen mit Darstellungen des erfassten sensorischen Identifikators eingerichtet sind.

119 Das Verfahren nach Antrag I.2.b) sieht zus�tzlich das Erfassen eines sensorischen Identifikators (ID) durch die Vorrichtungen und das Senden von Anfragemeldungen mit Darstellungen des erfassten sensorischen Identifikators durch die Vorrichtung vor.

120 b) Die Beklagte ist sowohl hinsichtlich des Systemanspruchs (Klageantrag I.2.a)) als auch hinsichtlich des Verfahrensanspruchs (Klageantrag I.2.b) nicht passivlegitimiert.

121 aa) Dem mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Systemanspruch fehlt es an einer inl�ndischen Benutzungshandlung. Denn die Kl�gerin hat nicht vorgetragen, dass die Beklagte oder Dritte, ggf. gemeinsam mit der Beklagten, das System bestehend aus dem Korrelations- und dem Anwendungsserver sowie den mobilen Endger�ten insgesamt t�terschaftlich, mitt�terschaftlich oder als Nebent�ter im Inland gebraucht. Zwar befinden sich die mobilen Endger�te, also die klagepatentgem��en Vorrichtungen, im Inland, jedoch hat die Kl�gerin nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass ein T�ter oder mehrere Mitt�ter bzw. Nebent�ter das System bestehend aus einem Korrelations- und einem Anwendungsserver und benachbarten Vorrichtungen gebrauchen. Denn dies w�rde voraussetzen, dass der oder die T�ter Tatherrschaft �ber die Nutzung s�mtlicher Bestandteile des Systems innehaben bzw. pflichtwidrig den Gebrauch vorgenommen haben. Einen entsprechenden Vortrag hat die Kl�gerin jedoch nicht gef�hrt. Vielmehr ist ersichtlich, dass das Gebrauchen der mobilen Endger�te im Inland durch die jeweiligen Nutzer des Spiels K erfolgt. Diese handeln jedoch weder vors�tzlich noch fahrl�ssig hinsichtlich eines mitt�terschaftlichen/nebent�terschaftlichen Gebrauchens eines Systems bestehend aus den mobilen Endger�ten, dem Korrelationsserver und dem Anwendungsserver. Mithin fehlt es an einem t�terschaftlichen bzw. mitt�terschaftlichen/nebent�terschaftlichen Gebrauchens des gesamten Systems. Vortrag zu einer mittelbaren T�terschaft hat die Kl�gerin ebenfalls nicht geleistet. Dar�ber hinaus ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte als T�ter, Mitt�ter oder Nebent�ter Vorrichtungen im Sinne des Klagepatents im Inland herstellt oder anbietet, um Buddy Multiplayer Sessions durchzuf�hren.

122 Eines rechtlichen Hinweises auf den insoweit fehlenden Sachvortrag bedurfte es nicht, weil die Kl�gerin, im Hinblick auf die erst einen Tag vor dem Termin zur m�ndlichen Hauptverhandlung erfolgte Klage�nderung, bewusst darauf verzichtet hat, neuen Sachvortrag zu leisten, und nur den bisher erfolgten Sachverhalt zur Entscheidung gestellt hat (vgl. Schriftsatz vom 13.7.2022; Protokoll vom 14.7.2022).

123 bb) Hinsichtlich der mit dem Hilfsantrag geltend gemachten unmittelbaren Verletzung des Verfahrensanspruchs fehlt es an einer unmittelbaren Verletzung des hilfsweise geltend gemachten Anspruchs. Denn die Kl�gerin hat nicht vorgetragen, dass die Beklagte oder ein oder mehrere T�ter das gesamte Verfahren, insbesondere die Erfassung eines sensorischen Identifikators mittels einer Vorrichtung, bspw. eines mobilen Endger�ts, und das Senden einer Anfragemeldung mittels der Vorrichtung, t�terschaftlich durchf�hren und insoweit eine unmittelbare Patentverletzung des Verfahrensanspruchs begehen. Soweit das Erfassen eines sensorischen Identifikators mittels einer Vorrichtung, bspw. eines mobilen Endger�ts, und das Senden einer Anfragemeldung mittels der Vorrichtung durch die Nutzer des Spiels K durchgef�hrt wird, handelt dieser nicht als Mitt�ter/Nebent�ter neben den f�r die �brigen Verfahrensschritte verantwortlichen Mit- bzw. Nebent�tern, da sie nicht bewusst und gewollt mit diesem zusammenwirken bzw. vors�tzlich oder fahrl�ssig eine patentverletzende Handlung ausf�hren. Im �brigen fehlt insoweit jeglicher Vortrag. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass eine unmittelbare Patentverletzung auch dann in Betracht kommt, wenn in dem benutzten Teil der Erfindung der Erfindungsgedanke bis auf selbstverst�ndliche, f�r die im Patent unter Schutz gestellte technische Lehre unbedeutende Zutaten bereits verwirklicht ist (OLG D�sseldorf, InstGE 13, 78 - Lungenfunktionsmessger�t). Denn anders als in dem vom OLG D�sseldorf entschiedenen Fall, bei dem nach dem Erwerb der Software nur noch die Software auf einem vom K�ufer bereitzustellenden Computer installiert werden musste, bedarf es vorliegend, neben dem Installieren der Applikation auch noch der Erfassung der sensorischen Identifikatoren und der Sendung einer Anfragemeldung durch die Nutzer. Hierbei handelt es sich jedoch nicht nur um einen selbstverst�ndlichen, f�r den Erfindungsgedanken unwesentlichen Verfahrensschritt.

124 Soweit m�glicherweise eine mittelbare Patentverletzung vorliegt, hat sich die Kl�gerin hierauf nicht berufen, keinen entsprechenden Sachvortrag geleistet und keinen entsprechenden Antrag gestellt (� 308 Abs. 1 ZPO).

125 V. Da die �brigen Voraussetzungen einer Patentverletzung zwischen den Parteien zu Recht nicht umstritten sind, stehen der Kl�gerin die ausgeurteilten Anspr�che hinsichtlich des Verfahrensanspruchs (Klageantrag zu Ziffer I.1b) und Klageantr�ge I.3 und II. (soweit r�ckbezogen auf I.1.b)) zu.

126 1. Der ausgesprochene Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung folgt aus Art. 64 Abs. 1 EP�, ��140b Abs. 1, Abs. 3 PatG, �� 242, 259 BGB.

127 a) Der Anspruch auf Auskunft �ber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf�hrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstandes unmittelbar aus ��140b Abs. 1 PatG i. V. mit Art. 64 Abs. 1 EP�, der Umfang der Auskunftspflicht aus ��140b Abs. 3 PatG i. V. mit Art. 64 Abs. 1 EP�.

128 b) Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus �� 242, 259 BGB i. V. mit Art. 64 Abs. 1 EP�, damit die Kl�gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern.

129 Die Kl�gerin ist im �brigen auf die Angaben der Beklagten angewiesen, �ber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf�gt. Die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk�nfte nicht unzumutbar belastet. Der Wirtschaftspr�fervorbehalt ist wie beantragt zu gew�hren.

130 2. Da die Beklagte die Verletzungshandlungen gem�� Ziffer I.1.b) zumindest fahrl�ssig begangen hat, ist sie dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet, Art. 64 Abs. 1, Abs. 3 EP�, � 139 Abs. 2 PatG.

131 Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt h�tte im Gesch�ftsbetrieb der Beklagten sp�testens einen Monat nach Ver�ffentlichung der Erteilung des Klagepatents erkannt werden k�nnen und m�ssen, dass die angegriffene Ausf�hrungsform patentverletzend ist.

132 Eine f�r die Feststellung der Schadensersatzpflicht ausreichende gewisse Wahrscheinlichkeit f�r den Eintritt eines Schadens ist wegen des bereits eingetretenen Schadens aufgrund der geschehenen Patentbenutzungen begr�ndet.

D.

133 Eine Aussetzung mit Blick auf die erhobene Nichtigkeitsklage ist nach ��148 ZPO nicht veranlasst.

134 I. Die Einleitung eines Einspruchsverfahrens oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellen als solches keinen Grund dar, das Verfahren auszusetzen. Anderenfalls w�rde man dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beimessen, die ihm nach dem Gesetz gerade fremd ist (BGH GRUR 1987, 284 - Transportfahrzeug). Bei der gebotenen Interessenabw�gung hat grunds�tzlich das Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung des ihm erteilten Patents Vorrang (vgl. Cepl in: Cepl/Vo�, aaO, ��148 ZPO Rn. 106 mwN). Denn das Patent bietet nur eine beschr�nkte Schutzdauer. F�r die Dauer der Aussetzung ist das Schutzrecht mit Blick auf den Unterlassungsantrag, der einen wesentlichen Teil des Schutzrechts darstellt, praktisch aufgehoben. Daher kommt eine Aussetzung grunds�tzlich nur in Betracht, wenn die Vernichtung mit �berwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Cepl in: Cepl/Vo�, aaO, ��148 ZPO Rn. 107 m. w. N.).

135 II. Nach diesen Ma�st�ben ist das Verfahren nicht auszusetzen.

136 Vorliegend ist f�r die Aussetzungsfrage allein der geltend gemachte Anspruch 15 in seiner eingetragenen Fassung ma�geblich. Soweit die Klage hinsichtlich des geltend gemachten Systemanspruchs und der hilfsweise geltend gemachten Anspr�che abgewiesen wurde, h�ngt die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht von dem Rechtsbestand des Anspruchs 1 in der erteilten Fassung und der mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Anspr�chen ab, so dass eine Aussetzung im Hinblick hierauf von vornherein nicht in Betracht kommt.

137 Der Gegenstand des f�r die Aussetzungsfrage allein ma�geblichen Anspruchs 15 (Verfahrensanspruch) in der erteilten Fassung ist nach Auffassung der Kammer rechtsbest�ndig. Die von der Beklagten im Rahmen ihres Aussetzungsantrags geltend gemachten Nichtigkeitsargumente greifen nicht durch. Der Gegenstand des Anspruchs 15 des Klagepatents ist neu und erfinderisch.

138 1. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Gegenstand von Patentanspruch 15 durch die Entgegenhaltung US 2007/0093258 (Anlage B 4 = D1) nicht neuheitssch�dlich vorweggenommen.

139 Die D 1 betrifft ein System zur Implementierung von ressourcen- und/oder standortbasierter Abgleichdienste zwischen einem Benutzer eines drahtlosen Endger�ts (bspw. eines Mobiltelefons) und einer oder mehreren Ressourcen. Das in der D1 offenbarte System ist so konfiguriert, dass es einen Benutzer mit einer oder mehreren Ressourcen auf der Grundlage der Eigenschaften, Pr�ferenzen und/oder des Standorts des Benutzers zusammenbringt, wobei zu Ressourcen andere Benutzer, gezielte Werbung, Unternehmen und/oder nahe gelegene Gesch�fte z�hlen. Das in der D1 offenbarte System umfasst unter anderem verschiedene Mobilger�te, die mit einem Server kommunizieren, der einen „Matching Engine“ und einen Application Server umfasst.

140 Entgegen der Ansicht der Beklagten umfasst die Entgegenhaltung D1 jedoch kein Verfahren zur Korrelation von Darstellungen sensorischer Identifikatoren (Merkmal 15.2.1). Soweit die Beklagte insoweit ausf�hrt, dass das in der D1 offenbarte System dazu eingerichtet sei, Standortdaten zu korrelieren, handelt es sich bei Standortdaten, wie oben ausgef�hrt, nicht um Darstellungen sensorischer Identifikatoren im Sinne des Klagepatents, sondern um andere Identifikatoren. Soweit die Beklagte der Ansicht ist, f�r den Systemanspruch komme es nicht darauf an, ob Darstellungen sensorischer Identifikatoren korreliert w�rden, da es sich aus Sicht des Korrelationsservers lediglich um eine (beliebige) Zahlenfolge handelt, kann es dahinstehen, ob diese Argumentation zutreffend ist, da, wie ausgef�hrt, f�r die Frage der Aussetzung lediglich auf den allein ma�geblichen Verfahrensanspruch abzustellen ist, der in Merkmal 15.2.1 jedoch ausdr�cklich die Korrelation von Darstellungen sensorischer Identifikatoren fordert.

141 2. Auch der Gegenstand der entgegengehaltenen Druckschrift US2005/0277472 A1 (Anlage B4 = D2) steht der Patentf�higkeit der Gegenst�nde des Klagepatents nicht entgegen.

142 Denn auch das System der Entgegenhaltung D2 korreliert unstreitig wiederum lediglich �bermittelte Standortinformationen und mithin keine Darstellungen sensorischer Identifikatoren. Auf die Ausf�hrungen zu D1 kann insoweit verwiesen werden.

143 3. Es ist auch nicht mit �berwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass das Klagepatent mangels erfinderischer T�tigkeit ausgehend von der Entgegenhaltung US 2007/0174243 A1 (Anlage B 6 = D5) vernichtet werden wird.

144 Denn eine Erfindung beruht auf einer erfinderischen T�tigkeit, wenn Sie sich f�r den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Nach der Rechtsprechung bedarf es, damit ein von den bisher beschrittenen Wegen abweichender L�sungsweg naheliegt, in der Regel zus�tzlicher, �ber die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anst��e, Anregungen und Hinweise oder sonstige Anl�sse daf�r, die L�sung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH GRUR 2009, 746, 748 - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung).

145 Auch die Wahl des als n�chstliegenden Stand der Technik herangezogenen Ausgangspunktes bedarf einer besonderen Rechtfertigung, die in der Regel aus dem Bem�hen des Fachmanns abzuleiten ist, f�r einen bestimmten Zweck eine bessere oder auch nur eine andere L�sung zu finden, als sie der Stand der Technik zur Verf�gung stellt (BGH GRUR 2009, 1039, 1040 - Fischbissanzeiger).

146 Insoweit fehlt es bereits an Vortrag der Beklagten, warum der Fachmann gerade die D5 als n�chstliegenden Stand der Technik herangezogen h�tte.

147 Dar�ber hinaus offenbart die Entgegenhaltung D5 unstreitig keinen vom Korrelationsserver verschiedenen Anwendungsserver, der eine Anwendung ausf�hrt. Soweit die Beklagte der Ansicht ist, dass es f�r den Fachmann ausgehend von den in Absatz [0018] der D1 genannten „sozialen Interessen“ naheliegend gewesen sei, das System der Entgegenhaltung D5 um einen von dem Korrelationsserver getrennten Anwendungsserver zu erweitern, verkennt sie, dass die dort genannten sozialen Interessen vom Korrelationsserver herangezogen wurden, um Nutzer abzugleichen, die dieselben Interessen teilen, um die passenden Nutzer zu matchen. Insoweit d�rfte es aus Sicht des Fachmanns jedoch gerade nicht naheliegend gewesen sein, das auf das Matchen der Nutzer abzielende System dahingehend zu erweitern, dass die zuvor gematchten Nutzer, unter Nutzung des Systems, sodann gemeinsam Anwendungen ausf�hren.

148 4. Die Kammer �bt daher - unter Ber�cksichtigung aller konkreten Umst�nde des Einzelfalls - das ihr einger�umte Ermessen dahingehend aus, das Verfahren nicht auszusetzen.

E.

149 I. Die Kostenentscheidung beruht auf �� 91, 92 Abs. 1 ZPO.

150 Der Streitwert war, in �bereinstimmung mit dem Vortrag der Parteien, zu jeweils 50% auf den System- und den Verfahrensanspruch aufzuteilen.

151 II. Die vorl�ufige Vollstreckbarkeit beruht auf ��709 ZPO. Die H�he der Sicherheitsleistung ergibt sich aus den Angaben der Kl�gerin, der die Beklagten nicht entgegengetreten ist.

152 III. Die Berechnung des Streitwerts ergibt sich aufgrund der Angaben der Kl�gerin in der Klage.

153 Nach allgemeiner Auffassung stellt die eigene Wertangabe eines Kl�gers oder Antragstellers zu Beginn des Verfahrens ein gewichtiges Indiz f�r eine zutreffende Bewertung dar (st�ndige Rechtsprechung des Oberlandesgerichts M�nchen, vgl. WRP 2008, 972 - Jackpot-Werbung vgl. auch BGH GRUR 1986, 93 - Berufungssumme GRUR 1977, 748 - Kaffeeverlosung II;), weil in diesem Verfahrensstadium, in dem die sp�tere Kostentragungspflicht noch offen ist, erfahrungsgem�� Angaben von gr��erer Objektivit�t erwartet werden d�rfen, als zu einem Zeitpunkt, zu dem die Kostentragungspflicht mit erheblicher Sicherheit vorauszusehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008, - X ZR 125/06, juris). Dies gilt nur dann nicht, wenn sich die Wertangabe eines Kl�gers oder Antragstellers nicht in objektiv vertretbaren Grenzen gehalten hat (vgl. WRP 2008, 972 - Jackpot-Werbung).

154 Vorliegend sind keine Gr�nde daf�r ersichtlich, von der Angabe der Kl�gerin in der Klage abzugehen. Zwar hat die Kl�gerin vorgetragen, der Streitwert sei untersetzt, weil der Jahresumsatz des Konzerns der Beklagten 900.000.000 bis 1.000.000.000 US-Dollar betrage. Davon entfielen 7 - 8% auf den Markt in Deutschland und davon 1% auf das Spiel „K“. Jedoch konnte die Kl�gerin keine Angaben dazu machen, welcher Anteil des Umsatzes auf die angegriffene Ausf�hrungsform, mithin die Buddy Multiplayer Session, entf�llt. Mangels besserer Erkenntnisse zum Umsatz des Konzerns der Beklagten mit der angegriffenen Ausf�hrungsform besteht keine Veranlassung, von der urspr�nglichen Streitwertangabe der Kl�gerin (€ 250.000,00 f�r drei Beklagte; € 83.400,00 nach Abtrennung der hiesigen Beklagten) abzuweichen.

155 IV. Sofern die Beklagte mit Schriftsatz vom 28.07.2022, nach Schluss der m�ndlichen Verhandlung, erstmalig die Abtretung der Anspr�che der vormaligen Inhaber des Klagepatents bestritten hat, war dieser Vortrag wegen � 296a ZPO als versp�tet zur�ckzuweisen. Zwar war der Beklagten eine Schriftsatzfrist einger�umt worden, jedoch war der Schriftsatznachlass auf Vorbringen zur vorl�ufigen Auslegung der Kammer, der Streitwertangaben der Kl�gerin, dem Vortrag der Kl�gerin im Termin zu den Algorithmen und dem Schriftsatz der Kl�gerin vom 13.07.2022 (Hilfsantr�ge) beschr�nkt. Ein Schriftsatzrecht zu dem bereits in der Klage erfolgten Vortrag der Kl�gerin zur Aktivlegitimation wurde hingegen nicht einger�umt. Ein Anlass, die m�ndliche Verhandlung gem�� � 156 ZPO wiederzuer�ffnen, besteht nicht.

kurztext-land

Berichtigt durch Beschluss vom 26.09.2022�

Leitsatz

F�r das Anwenden eines Verfahrens, bei dem eine oder mehrere Ma�nahmen im Inland und andere im Ausland vorgenommen werden, ist es ausreichend, wenn die im Ausland bewerkstelligten (notwendigen) Ma�nahmen dem im Inland Handelnden ebenfalls zuzurechnen sind; f�r das Gebrauchen und Herstellen eines Systems ist erforderlich, dass jedenfalls die Herstellung oder der Gebrauch eines Bestandteils des Systems in der Bundesrepublik Deutschland erfolgen. Bei einem im Inland abgegebenen Angebot kommt es hingegen nicht darauf an, wohin die sp�tere Lieferung erfolgen soll; erforderlich ist, dass die Angebotshandlung im Inland erfolgt und das angebotene Verfahren im Inland durchgef�hrt wird.� (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Da eine Patentverletzung nicht nur durch Alleint�terschaft, sondern auch in Mitt�terschaft und Nebent�terschaft begangen werden kann, stellt bei einem Patent, das ein Herstellungsverfahren sch�tzt, jedenfalls eine Herstellung, die in bewusstem und gewollten Zusammenwirken arbeitsteilig von im Inland und im Ausland handelnden Personen erfolgt, eine Patentverletzung durch den inl�ndischen Teilnehmer dar. (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

F�r den Tatbestand des Anwendens eines patentgesch�tzten Verfahrens kann die Vornahme einer von mehreren notwendigen Ma�nahmen im Inland ausreichen, wenn die im Ausland bewerkstelligten anderen Ma�nahmen dem im Inland Handelnden ebenfalls zuzurechnen sind; im Ausland begangene Teilakte sind hierbei dann wie inl�ndische zu behandeln, wenn sich der T�ter sie zu eigen macht f�r einen im Inland eintretenden Verletzungserfolg. (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

F�r eine inl�ndische Benutzungshandlung eines Systems ist erforderlich, dass sich mindestens ein Bestandteil des Systems in Deutschland befindet. (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Voraussetzung der inl�ndischen Benutzungshandlung bei Systemanspruch

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.