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142 C 1633/22•AG M�nchen, 2022-08-05, 142 C 1633/22
142 C 1633/22Gericht erster Instanz05.08.2022
Der Widerspruch gegen die Verwendung der elektronischen Postadresse zum Zwecke der �bersendung von Werbung nach � 7 Abs. 3 Nr. 3 UWG ist formlos m�glich und setzt nicht voraus, dass der Kunde selbst bestimmte Einstellungen im "Kundenverwaltungssystem" des Unternehmers t�tigt.
Entscheidungsdatum: 2022-08-05
Aktenzeichen: 142 C 1633/22
Dokumenttyp: Endurteil
Der Beklagten wird es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung hiermit angedrohten Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an dem oder den Gesch�ftsf�hrer(n), untersagt, im gesch�ftlichen Verkehr zu Werbezwecken mit dem Kl�ger per E-Mail Kontakt aufzunehmen ohne dass eine ausdr�ckliche Einwilligung vorliegt, wie geschehen am 9. Januar 2022 gegen 11:02 Uhr unter dem Betreff „Beste Unterhaltung im neuen Jahr - Jetzt 12 Monate Filme geschenkt*“ an ... .COM.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H�he von 1.000,00 € vorl�ufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
1 Der Kl�ger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der �bersendung von Werbe-E-Mails in Anspruch.
2 Er unterh�lt die im Tenor genannte E-Mail-Adresse. Mit E-Mail vom 16.12.2021 widersprach er gegen�ber der Beklagten einer werblichen Nutzung seiner personenbezogenen Daten. Diese �bersandte ihm dennoch am 09.01.2022 an die genannte E-Mail-Adresse eine Nachricht, in der f�r den Abschluss eines Mediathek-Abonnements der Beklagten geworben wurde (Anlage K 1). Weitere gleichartige Mails wurden durch die Beklagte an den Kl�ger trotz vorheriger Abmahnung vom 16.01.2022 erneut am 16.01.2022 und 23.01.2022 �bersandt.
3 Der Kl�ger beantragt,
4 Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
5 Sie meint, der Klageantrag sei zu weit gefasst, da es auch eine mutma�liche Einwilligung in die �bersendung von Werbung durch elektronische Post gebe. Dem Kl�ger sei auf seine Nachricht vom 16.12.2021 auch mitgeteilt worden, dass er ganz einfach die entsprechende Einwilligung im Kundenverwaltungssystem entziehen k�nne. Da der Kl�ger dies nicht getan habe, habe sie davon ausgehen k�nnen, dass seine Einwilligung weiterhin Bestand haben k�nne.
6 Im �brigen wird zur Erg�nzung des Sach- und Streitstandes auf die Schrifts�tze der Parteien nebst Anlagen, Protokolle und sonstige Unterlagen des Verfahrens Bezug genommen.
I.
7 Die zul�ssige Klage ist begr�ndet. Dem Kl�ger steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch aus � 823 Abs. 1, � 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in sein allgemeines Pers�nlichkeitsrecht zu.
8 Die Verwendung von elektronischer Post f�r die Zwecke der Werbung gegen den eindeutig erkl�rten Willen des Kl�gers stellt einen Eingriff in seine gesch�tzte Privatsph�re und damit in sein allgemeines Pers�nlichkeitsrecht dar, ��823 Abs. 1, ��1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht sch�tzt den Bereich privater Lebensgestaltung und gibt dem Betroffenen das Recht, im privaten Bereich in Ruhe gelassen zu werden (vgl. Senat, Urteil vom 19. Dezember 1995 - VI ZR 15/95, BGHZ 131, 332, 337; BVerfGE 35, 202, 220; 44, 197, 203). Hieraus folgt ein Recht des Einzelnen, seine Privatsph�re freizuhalten von unerw�nschter Einflussnahme anderer, und die M�glichkeit des Betroffenen, selbst dar�ber zu entscheiden, mit welchen Personen und gegebenenfalls in welchem Umfang er mit ihnen Kontakt haben will. Das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht kann deshalb vor Bel�stigungen sch�tzen, die von einer unerw�nschten Kontaktaufnahme ausgehen. In der blo�en - als solche nicht ehrverletzenden - Kontaktaufnahme kann aber regelm��ig nur dann eine Beeintr�chtigung des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts liegen, wenn sie gegen den eindeutig erkl�rten Willen des Betroffenen erfolgt, weil ansonsten die Freiheit kommunikativen Verhaltens schwerwiegend beeintr�chtigt w�re (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 - VI ZR 134/15 -, Rn. 11 - 12, juris).
9 Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass die von ihr unstreitig nach dem Widerspruch des Kl�gers �bersandten E-Mails Werbung enthalten. Nach dem Widerspruch des Kl�gers war das �bersenden von Werbung mittels elektronischer Post gem. � 7 Abs. 3 Nr. 3 UWG unzul�ssig, weil der Beklagten der entgegenstehende Wille des Kl�gers dann erkennbar war. Nicht nachvollziehbar ist der Einwand der Beklagten, der Kl�ger habe in ihrem „Kundenverwaltungssystem“ dar�ber hinaus noch bestimmte Einstellungen selbst t�tigen m�ssen. Der Widerspruch gegen die Zul�ssigkeit elektronischer Werbung ist an keine bestimmte Form gebunden; die Verwaltung ihrer Kundendaten obliegt allein der Beklagten und kann nicht auf den Kunden abgew�lzt werden.
10 Der Eingriff in das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht des Kl�gers ist auch rechtswidrig. Die f�r den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch das festgestellte rechtsverletzende Verhalten der Beklagten indiziert.
11 Der Klageantrag ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht „zu weit gefasst“. Der Kl�ger hat der werblichen Nutzung seiner Daten ausdr�cklich und unmissverst�ndlich gegen�ber der Beklagten widersprochen. Der Widerspruch gilt grunds�tzlich zeitlich unbeschr�nkt, so dass f�r die Annahme einer mutma�lichen Einwilligung durch die Beklagte k�nftig ohne weitere hinzutretenden Umst�nde kein Raum mehr ist.
II.
12 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus � 91 ZPO, die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit aus � 709 ZPO.
13 Die Entscheidung �ber den Streitwert beruht auf �� 3 ZPO, 63 Abs. 2 S. 1 GKG. Es kann dabei dahinstehen, ob der Kl�ger sein Postfach auch zu unternehmerischen Zwecken nutzt. Auch bei rein privater Nutzung kann ein Streitwert zwischen 1.000,00 € (OLG M�nchen, Beschluss vom 22. Dezember 2016 - 6 W 1579/16 -, Rn. 5, juris) und 3.000,00 € (vgl. etwa KG Beschluss vom 19.2.2021 - 5 W 1146/20, GRUR-RS 2021, 45807 Rn. 9, beck-online) als angemessen erachtet werden. Nachdem im vorliegenden Fall die �bersendung dreier unerw�nschter Werbe-E-Mails nach Widerspruch des Kl�gers gegenst�ndlich sind, ist der vom Kl�ger angesetzte Streitwert von 3.000,00 € nicht zu beanstanden.
Der Widerspruch gegen die Verwendung der elektronischen Postadresse zum Zwecke der �bersendung von Werbung nach � 7 Abs. 3 Nr. 3 UWG ist formlos m�glich und setzt nicht voraus, dass der Kunde selbst bestimmte Einstellungen im "Kundenverwaltungssystem" des Unternehmers t�tigt.
Der Widerspruch gilt grunds�tzlich zeitlich unbeschr�nkt, so dass f�r die Annahme einer mutma�lichen Einwilligung ohne weitere hinzutretende Umst�nde kein Raum mehr ist.
Zum Widerspruch gegen die Verwendung der elektronischen Postadresse zum Zwecke der �bersendung von Werbung
Widerspruch gegen die Verwendung der elektronischen Postadresse zum Zwecke der �bersendung von Werbung
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