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3 W 149/22•OLG N�rnberg 3. Zivilsenat, 2022-01-31, 3 W 149/22
3 W 149/22Obergericht / III. Zivilkammer31.01.2022
Ein bei Gericht eingereichter Antrag kann nicht deshalb mangels Einhaltung der Vorgaben des ��130a Abs. 2 ZPO - wonach ein elektronisches Dokument f�r die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein muss - zur�ckgewiesen werden, weil trotz Verwendung eines zul�ssigen Formats (PDF) beim Kopieren von Textteilen in ein anderes elektronisches Dokument durch das Gericht eine unleserliche und sinnentstellte Buchstabenreihung entsteht.
Entscheidungsdatum: 2022-01-31
Aktenzeichen: 3 W 149/22
Dokumenttyp: Beschluss
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden die Beschl�sse des Landgerichts N�rnberg-F�rth vom 30.11.2021 und 17.01.2022, Az. 19 O 6511/21, aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Landgericht N�rnberg-F�rth zur�ckverwiesen.
I.
1 Der Antragsteller macht als Insolvenzverwalter einen Anspruch auf Besichtigung des Quellcodes von Computerprogrammen nach � 101a UrhG geltend. Hintergrund sind die vom Antragsgegner angebotenen Produkte „S. […] S1.1“ und „S. […]“.
2 Mit Schreiben vom 21.09.2021 forderte der Antragsteller den Antragsgegner diesbez�glich zur schriftlichen Stellungnahme auf.
3 Mit Schriftsatz vom 20.10.2021 in der Fassung vom 22.11.2021 stellte der Antragsteller den nachfolgenden Antrag auf Durchf�hrung eines selbstst�ndigen Beweissicherungsverfahrens und auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung:
I. Auf Antrag des Antragstellers vom 20.10.2021 wird, da ein Rechtsstreit noch nicht anh�ngig ist und dem Antragsteller ein rechtliches Interesse daran hat, dass der Zustand einer Sache festgestellt wird, die Durchf�hrung des selbstst�ndigen Beweisverfahrens gem. � 485 ff. ZPO angeordnet.
II. 1. Es soll durch Einholung eines schriftlichen Sachverst�ndigengutachtens Beweis dar�ber erhoben werden, ob die vom Antragsgegner angebotenen Produkte ”S. […] S1.1“ sowie ”S. […]" unter Verletzung der ausschlie�lichen Nutzungsrechte der A. GmbH & Co. KG, �ber deren Verm�gen der Antragsteller zum Insolvenzverwalter bestellt wurde, durch die Verwendung und Implementierung von identischen zu den von der A. GmbH & Co. KG entwickelten Softwareprogramme „10[…]“, „I[…]“ sowie „10e[…]„hergestellt werden; insbesondere soll hierbei gekl�rt werden, ob […]
III. Im Wege der einstweiligen Verf�gung werden dar�ber hinaus folgende weitere Anordnungen getroffen: […]
4 Das Landgericht wies mit Verf�gung vom 29.10.2021 den Antragsteller darauf hin, dass es zu bestimmten Punkten seines Antrags an Vortrag bzw. Glaubhaftmachung fehle. Daraufhin f�hrte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 08.11.2021 weiter aus und legte Glaubhaftmachungsmittel vor.
5 Mit weiterer Verf�gung vom 11.11.2021 wies das Landgericht den Antragsteller darauf hin, dass der Antrag teilweise unbestimmt sei und teilweise den Anforderungen von � 487 ZPO nicht gen�ge. Mit Schriftsatz vom 22.11.2021 stellte der Antragsteller daraufhin die Antr�ge teilweise neu.
6 Am 25.11.2021 wies das Landgericht den Antragsteller auf die Unwirksamkeit des Eingangs der Dokumente nach � 130a ZPO hin, da die eingegangenen Dokumente nicht kopierbar und durchsuchbar seien. Mit Schriftsatz vom gleichen Tag �bersandte der Antragsteller daraufhin die Schrifts�tze nebst Anlagen nochmals an das Gericht und machte deren �bereinstimmung mit den urspr�nglichen Schrifts�tzen durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft.
7 Mit Beschluss vom 30.11.2021 wies das Landgericht die Antr�ge auf Durchf�hrung des selbst�ndigen Beweisverfahrens sowie auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung als unzul�ssig zur�ck. Zur Begr�ndung f�hrte das Gericht aus, dass die zugrunde liegenden Antr�ge nicht formgerecht bei Gericht eingegangen seien. Die eingereichten Dokumente seien nicht in weiterbearbeitbarer Weise kopierbar. Kopiere das Gericht Teile aus dem eingereichten Dokument und f�ge diese wiederum in ein anderes elektronisches Dokument ein, erscheine eine unleserliche und sinnentstellte und damit nicht weiterbearbeitbare Buchstabenreihung.
8 Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller in seiner sofortigen Beschwerde und beantragt die Entscheidung �ber die in seinen Schrifts�tzen gestellten Antr�ge. Zur Begr�ndung f�hrt er unter anderem aus, dass die eingereichten Dokumente den Anforderungen eines PDF-Formats gem�� der Vorgaben auf der Internetseite www.justiz.de entsprechen w�rden. Eine Formunwirksamkeit liege dar�ber hinaus nicht vor, wenn die dem Versto� zugrunde liegende Vorschrift lediglich einen bestimmten Bearbeitungskomfort sicherstellen solle. Nach telefonischer Nachfrage am 26.11.2021 habe der zust�ndige Urkundsbeamte der Gesch�ftsstelle des Landgerichts die Bearbeitbarkeit der versandten Unterlagen best�tigt. Zu ber�cksichtigen sei schlie�lich auch die mit Wirkung zum 01.01.2022 erfolgte Gesetzes�nderung.
9 Mit Beschluss vom 17.01.2022 half das Landgericht der Beschwerde nicht ab. Dieser Beschluss wurde auch dem Antragsgegner formlos mitgeteilt.
II.
10 Die sofortige Beschwerde ist zul�ssig (�� 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat das Landgericht N�rnberg-F�rth den Antrag auf Durchf�hrung des selbstst�ndigen Beweissicherungsverfahrens und auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung wegen Nichteinhaltung der Vorgaben zum Dateiformat nach � 130a Abs. 2 ZPO als unzul�ssig verworfen.
11 1. Nach � 130a Abs. 2 S. 1 ZPO muss das elektronische Dokument f�r die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Ob ein Dokument zur Bearbeitung bei Gericht geeignet ist, richtet sich gem�� � 130 a Abs. 2 S. 2 ZPO nach den Bestimmungen der Elektronischer-Rechtsverkehr-VO (ERVV) und den erg�nzend hierzu erlassenen Bekanntmachungen (ERVB). Gen�gt das elektronische Dokument diesen Vorgaben, ist es f�r die Bearbeitung durch das Gericht geeignet; ein im internen Gerichtsbetrieb auftretender Fehler f�hrt dagegen nicht zur Unwirksamkeit der Einreichung (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2020 - X ZR 119/18, GRUR 2020, 980, Rn. 13 - Aktivit�ts�berwachung).
12 a) Nach � 2 Abs. 1 S. 1 ERVV in der bis zum 31.12.2021 geltenden Fassung ist das elektronische Dokument in druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch m�glich, durchsuchbarer Form im Dateiformat PDF zu �bermitteln. Dies bedeutet, dass in den das Dokument enthaltenen Eigenschaften der Datei nicht die M�glichkeit des Drucks ausgeschlossen werden oder die Datei mit einem Kennwort zum �ffnen versehen sein darf (Kersting/Wettich, in Handbuch Multimedia-Recht, 57. EL Sept. 2021, Teil 24, B. Elektronischer Rechtsverkehr, Rn. 20). Den Bedingungen der ERVV entspricht das Dokument auch dann nicht, wenn es verschl�sselt oder mit Viren verseucht oder mit einer anderen sch�dlichen Software verbunden ist (Fritsche, in M�KoZPO, 6. Aufl. 2020, � 130a ZPO Rn. 4; BT-Drucksache 19/28399, S. 13). Das Merkmal der „Kopierbarkeit“ bezieht sich (lediglich) auf eine PDF-Sicherheitseigenschaft, mit der die Kopierbarkeit des Inhalts der PDF-Datei mit einem PDF-Anzeigeprogramm ausgeschlossen werden kann (M�ller, NZS 2018, 207 [211]).
13 Nicht jeder Versto� gegen die ERVV soll zur starren Rechtsfolge der (nach � 130 a Abs. 6 ZPO heilbaren) Formunwirksamkeit f�hren. Denn � 130 a Abs. 2 ZPO, den die ERVV n�her ausgestaltet, soll lediglich gew�hrleisten, dass eingereichte elektronische Dokumente f�r das Gericht lesbar und bearbeitungsf�hig sind (BT-Drs. 17/12634, S. 25). Vor dem Hintergrund dieses Zwecks ist auch die Rechtsfolge eines Versto�es zu bestimmen: Formunwirksamkeit tritt dann ein, wenn der Versto� dazu f�hrt, dass eine Bearbeitung durch das Gericht nicht m�glich ist, z.B. weil sich die eingereichte Datei nicht �ffnen bzw. der elektronischen Akte nicht hinzuf�gen l�sst oder weil sie schadcodebelastet ist. Demgegen�ber f�hren Verst��e gegen die ERVV dann nicht zur Formunwirksamkeit des Eingangs, wenn sie lediglich einen bestimmten Bearbeitungskomfort sicherstellen sollen, nicht aber der Lesbarkeit und Bearbeitbarkeit als solches entgegenstehen (OLG Koblenz, Beschluss vom 23.11.2020 - 3 U 1442/20, NJOZ 2021, 758, Rn. 9; Anders, in Anders/Gehle, ZPO, 80. Aufl. 2022, � 130a Rn. 10a).
14 b) Mit Gesetz vom 05.10.2021 hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.01.2022 die technischen Rahmenbedingungen entsch�rft. Zwingend vorgegeben wird nach � 130a Abs. 1 S. 2 ZPO i.V.m. � 2 Abs. 1 ERVV n.F. nunmehr (lediglich) das Dateiformat als PDF. Der Versto� gegen andere technische Standards soll nur noch dann zur Formunwirksamkeit f�hren, wenn er dazu f�hrt, dass im konkreten Fall eine Bearbeitung durch das Gericht nicht m�glich ist (BT-Drs. 19/28399, S. 33, 40). Damit tr�gt der Gesetzgeber einzelnen Gerichtsentscheidungen Rechnung, die im Hinblick auf den verfassungsrechtlich gew�hrleisteten Zugang zu Gericht die Einreichung eines elektronischen Dokuments f�r wirksam erachtet haben, wenn es trotz Unterschreitens der technischen Anforderungen f�r das Gericht lesbar und bearbeitbar war (von Selle, in BeckOK ZPO, 43. Ed. 01.01.2022, � 130a Rn. 9.2).
15 2. Unter Ber�cksichtigung dieses rechtlichen Ma�stabes kann der gestellte Antrag nicht als unzul�ssig verworfen werden.
16 a) Es ist bereits zweifelhaft, ob die Annahme des Landgerichts - wonach die Antr�ge nicht formgerecht bei Gericht eingegangen seien, da die eingereichten Dokumente nicht in weiterbearbeitbarer Weise kopierbar seien - zutreffend ist.
17 Die von der Antragstellerseite eingereichten Dokumente wurden als PDF �bersandt und besa�en, wie glaubhaft gemacht, unter anderem die Eigenschaft, dass „Kopieren von Inhalt“ zul�ssig sei. Dem widersprechen auch nicht die Ausf�hrungen des Landgerichts im angegriffenen Beschluss. Denn das Landgericht f�hrte selbst aus, dass es Teile aus den eingereichten Dokumenten kopiert habe.
18 Soweit das Landgericht bem�ngelt, dass ein Problem beim nachtr�glichen Einf�gen der kopierten Teile in ein anderes elektronisches Dokument bestanden habe, weil dabei eine unleserliche und sinnentstellte Buchstabenreihung entstanden sei, f�hrt dies nicht zur Unzul�ssigkeit des Antrags nach � 130a Abs. 2 S. 1 ZPO in der zum Zeitpunkt des Antragseingangs am 20.10.2021 geltenden Fassung. Denn es handelt sich dabei nicht um einen im Verantwortungsbereich des Antragstellers liegenden Mangel der Bearbeitungseignung. Ma�geblich daf�r ist, dass die vom Antragsteller �bersandten Dokumente nicht mit einem Kennwort zum �ffnen oder sch�dlicher Software versehen waren oder bei ihnen die M�glichkeit des Kopierens ausgeschlossen wurde. Die vom Landgericht beschriebenen Probleme beim Einf�gen in ein Drittdokument sind vielmehr vergleichbar mit einem im internen Gerichtsbetrieb auftretenden Fehler, der nicht zur Unwirksamkeit der Einreichung f�hrt.
19 b) Darauf kommt es jedoch nicht streitentscheidend an, da es sich jedenfalls bei dem vom Landgericht ger�gten Formmangel nicht um einen Versto� handelt, der - auch vor dem Hintergrund der mit Wirkung zum 01.01.2022 erfolgten Gesetzes�nderung - zur Formunwirksamkeit der Antr�ge f�hrt. Denn die M�glichkeit der Weiterverarbeitung von kopierten Dokumenten soll lediglich einen bestimmten Bearbeitungskomfort sicherstellen, steht aber nicht der Lesbarkeit und Bearbeitbarkeit als solches entgegen. F�r Letzteres ist ausreichend, dass sich die Dateien - wie vorliegend unstreitig gegeben - �ffnen und lesen lassen, der elektronischen Akte hinzugef�gt werden k�nnen und nicht schadcodebelastet sind. Folgerichtig best�tigte - wie durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht - der zust�ndige Urkundsbeamte der Gesch�ftsstelle des Landgerichts nach telefonischer Nachfrage vom 26.11.2021 dem Antragsteller die Bearbeitbarkeit der versandten Unterlagen. Vor diesem Hintergrund w�re die Zur�ckweisung des Antrags als unzul�ssig wegen der Formvorschrift des � 130a Abs. 2 ZPO eine Missachtung der Verfassungsrechtsprechung, die es verbietet, den Zugang zu Gericht durch Anforderungen des formellen Rechts unverh�ltnism��ig zu erschweren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.2004 - 1 BvR 894/04, NJW 2005, 814).
III.
20 Der Senat macht - ausnahmsweise - von seinem Ermessen dahingehend Gebrauch, dass er die Sache zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Landgericht N�rnberg-F�rth zur�ckverweist.
21 1. Soweit die angefochtene Entscheidung aufzuheben ist, kann das Beschwerdegericht nach seinem Ermessen w�hlen, ob es der Beschwerde durch eigene Sachentscheidung abhilft oder die Sache an das Untergericht zur�ckverweist. An Aufhebungsgr�nde wie die des � 538 ZPO ist das Beschwerdegericht dabei nicht gebunden; allein die Zweckm��igkeit entscheidet. Eine eigene Sachentscheidung wird regelm��ig zu treffen sein, wenn die Sache entscheidungsreif ist oder Entscheidungsreife mit geringem Aufwand herbeigef�hrt werden kann (Ball, in Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl. 2021, � 572 Rn. 16).
22 Zu bedenken ist dabei, dass eine Zur�ckverweisung einerseits eine Verfahrensverl�ngerung mit der M�glichkeit eines erneuten Beschwerdeverfahrens nach sich zieht, andererseits eine eigene Sachentscheidung den Parteien ggf. eine Tatsacheninstanz nimmt (Wulf, in BeckOK ZPO, 43. Ed. 01.12.2021, � 572 ZPO Rn. 19).
23 Hat das Erstgericht den Antrag zu Unrecht als unzul�ssig verworfen, dann kann entsprechend ��538 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 3 ZPO zur anderweitigen Entscheidung zur�ckverwiesen werden (vgl. He�ler, in Z�ller, ZPO, 34. Aufl. 2022, � 572 Rn. 31).
24 2. Unter Ber�cksichtigung dieses rechtlichen Ma�stabs erscheint dem Senat bei W�rdigung aller Umst�nde des Einzelfalls die Zur�ckverweisung als die sachgerechteste L�sung.
25 a) Im Rahmen der notwendigen Abw�gungsentscheidung hat der Senat einerseits ber�cksichtigt, dass der Eilcharakter eines Besichtigungsantrags im Wege eines einstweiligen Verf�gungsverfahrens grunds�tzlich einer Zur�ckverweisung entgegensteht. Im vorliegenden Fall erh�lt dieser Umstand vor dem Hintergrund des Antragseingangs vor bereits �ber vier Monaten besonderes Gewicht.
26 b) Andererseits ist zu ber�cksichtigen, dass das Landgericht - wegen der Verwerfung des Antrags aus formalen Gr�nden - noch keine Sachentscheidung getroffen hat. Eine Zur�ckverweisung bietet sich daher zur Vermeidung eines Instanzenverlustes an, zumal sich der zul�ssig gestellte Antrag nicht ohne Weiteres als unbegr�ndet darstellt und vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur prozessualen Waffengleichheit eine Einbindung des Antragsgegners in das Verf�gungsverfahren angezeigt ist.
27 aa) Beim Erlass einer einstweiligen Verf�gung ist der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit zu beachten (BVerfG, Beschluss vom 03.06.2020 - 1 BvR 1246/20, GRUR 2020, 773, Rn. 14 ff. - Personalratswahlen bei der Bundespolizei; BVerfG, Beschluss vom 27.07.2020 - 1 BvR 1379/20, GRUR 2020, 1119, Rn. 13 ff. - Zahnabdruckset).
28 Danach soll zum einen eine Entscheidung ohne m�ndliche Verhandlung nur in dringenden F�llen i.S.d. � 937 Abs. 2 ZPO ergehen. Die daf�r erforderliche besondere Dringlichkeit ist zu bejahen, wenn der Verf�gungsgrund die �berraschung des Antragsgegners verlangt, etwa weil dieser sonst den Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes zu vereiteln imstande und geeignet ist. Besonders dringlich ist ein Fall auch, wenn die Ma�nahme selbst bei kurzfristiger Anberaumung eines Termins zu sp�t k�me (Drescher, in M�KoZPO, 6. Aufl. 2020, � 937 ZPO Rn. 5).
29 Zum anderen ist, wenn das Gericht eine Beschlussverf�gung ohne m�ndliche Verhandlung erl�sst, die prozessuale Einbeziehung der Gegenseite zu gew�hrleisten, au�er wenn dadurch - wie beispielsweise bei einer Sequestration oder Messesache - ausnahmsweise der Zweck der einstweiligen Verf�gung vereitelt werden w�rde. Diese Einbeziehung des potenziellen Antragsgegners kann durch den Antragsteller im Rahmen der Abmahnung erfolgen, wenn (1) unverz�glich danach der Verf�gungsantrag gestellt wird, (2) zwischen Abmahnung und Verf�gungsantrag Identit�t besteht, (3) der Antragsteller die Unterlagen vollst�ndig einreicht (beispielsweise auch die Erwiderung auf die Abmahnung) und (4) nachfolgend keine gerichtlichen Hinweise nach � 139 ZPO erteilt werden (insbesondere keine gerichtliche Einsch�tzung zu den Erfolgsaussichten, die zu einer Antragsnachbesserung f�hrt). Anderenfalls hat das Gericht dem Antragsgegner Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben.
30 bb) Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung hat das im vorliegenden Fall �ber den Antrag auf Durchf�hrung eines selbstst�ndigen Beweissicherungsverfahrens und auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung entscheidende Gericht �ber eine angemessene Einbindung des Antragsgegners zu befinden. In diesem Zusammenhang ist zum einen zu pr�fen, ob vorliegend ein Ausnahmefall daf�r gegeben ist, dass �ber den Erlass einer einstweiligen Verf�gung ohne m�ndliche Verhandlung entschieden werden kann; zum anderen ist zu fragen, ob dem Antragsgegner Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben ist.
31 Im Rahmen dieser Pr�fung ist zu ber�cksichtigen, dass die Kammer mit mehreren Verf�gungen auf Zul�ssigkeits- und Begr�ndetheitsbedenken hinwies, auf welche der Antragssteller schrifts�tzlich reagierte.
32 Au�erdem ist in die Pr�fung einzubeziehen, dass eine Besichtigungsverf�gung zwar grunds�tzlich die �berraschung des Antragsgegners verlangt. Im vorliegenden Fall wurde der Antragsgegner jedoch mit Schreiben vom 21.09.2021 zu einer schriftlichen Stellungnahme aufgefordert, weshalb er grunds�tzlich Kenntnis von den Beanstandungen des Antragstellers hat (ohne dass dieses Schreiben allerdings den Anforderungen an eine Abmahnung gen�gt). Au�erdem hat der Antragsgegner aufgrund der Mitteilung des Nichtabhilfebeschlusses grunds�tzliche Kenntnis von einem gerichtlichen Verfahren.
33 Schlie�lich ist zu beachten, dass der Antrag auf Durchf�hrung eines selbstst�ndigen Beweissicherungsverfahrens und auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung weder unzul�ssig noch offenkundig unbegr�ndet ist.
34 cc) Sollte diese Pr�fung ergeben, dass �ber den Antrag auf Durchf�hrung eines selbstst�ndigen Beweissicherungsverfahrens und auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung m�ndlich zu verhandeln ist, m�sste die Entscheidung �ber das Gesuch gem�� �� 936, 922 Abs. 1 S. 1 ZPO durch Endurteil ergehen. Dies gilt auch, wenn das Beschwerdegericht Termin zur m�ndlichen Verhandlung bestimmt; es m�sste folglich durch Endurteil entscheiden (KG, Urteil vom 20.8.2019 - 21 W 17/19, NJW-RR 2019, 1231, Rn. 15). Dieses Urteil gilt als in zweiter Instanz erlassen und unterliegt daher keinem Rechtsmittel (Drescher, in M�KoZPO, 6. Aufl. 2020, ZPO � 922 Rn. 20). Der damit verbundene Verlust einer Instanz, obwohl bislang lediglich eine Pr�fung der Zul�ssigkeit des Antrags stattfand, spricht entscheidend f�r eine Zur�ckverweisung an das Landgericht.
IV.
35 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Ein bei Gericht eingereichter Antrag kann nicht deshalb mangels Einhaltung der Vorgaben des ��130a Abs. 2 ZPO - wonach ein elektronisches Dokument f�r die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein muss - zur�ckgewiesen werden, weil trotz Verwendung eines zul�ssigen Formats (PDF) beim Kopieren von Textteilen in ein anderes elektronisches Dokument durch das Gericht eine unleserliche und sinnentstellte Buchstabenreihung entsteht.
Bei der Frage, ob die Sache bei einer erfolgreichen Beschwerde gegen die Zur�ckweisung eines Antrags auf Durchf�hrung eines selbstst�ndigen Beweissicherungsverfahrens und auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung an das Ausgangsgericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung zur�ckverwiesen wird, spricht im Rahmen der vorzunehmenden Ermessensentscheidung f�r eine Zur�ckverweisung, dass das Landgericht noch keine Sachentscheidung getroffen hat, sich der zul�ssig gestellte Antrag nicht ohne Weiteres als unbegr�ndet darstellt und vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur prozessualen Waffengleichheit eine Einbindung des Antragsgegners in das Verf�gungsverfahren angezeigt ist.
Zul�ssiger Verf�gungsantrag durch elektronisches Dokument
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