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37 O 9874/21•LG M�nchen I 37. Zivilkammer, 2022-02-23, 37 O 9874/21
37 O 9874/21Kantonsgericht23.02.2022
Art. 10 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1924/2006 stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von � 3 a UWG dar. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2022-02-23
Aktenzeichen: 37 O 9874/21
Dokumenttyp: Endurteil
a) „V… Pro Immun - Aktivieren Sie jetzt Ihre Abwehrkrane!“
und/oder
„… aktivieren Sie Ihre Abwehrkr�fte mit V… Pro Immun.“
und/oder
b) „… einer Extraportion Zink, dem starken Partner f�r eine gesunde Immunfunktion.“
und/oder
„… Vitamin C, D und B6, wichtigen Vitaminen, die ein gesundes Immunsystem unterst�tzen.“
und/oder
„V… Pro Immun - wenn … Sie eine Extraportion an Vitamin C, D, B6 und Zink m�chten - f�r ein gesundes Immunsystem.“
und/oder
„[*] Vitamin C, D, B6 und Zink unterst�tzen ein gesundes Immunsystem.“,
wenn dies geschieht wie nachstehend eingeblendet:
und/oder
c) „Mit Vitamin C und D zur St�rkung Ihrer Abwehrkrafte“,
wenn dies geschieht wie in dem YouTube-Video „V… Pro Immun Oktober 2020“.
2 Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerin 374,50 € zzgl. 5 % Zinsen �ber dem Basiszinssatz seit 12.08.2021 zu bezahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H�he von 20.000,00 € vorl�ufig vollstreckbar.
1 Die Kl�gerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben im Zusammenhang mit dem Vertrieb des Nahrungserg�nzungsmittels V… Pro Immun in Anspruch.
2 Die Kl�gerin ist ein in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverb�nde eingetragener Verein, dessen satzungsgem��e Aufgabe unter anderem in der Bek�mpfung unlauteren Wettbewerbs liegt.
3 Die Beklagte ist als Tochterunternehmen des gleichnamigen britischen Pharmaunternehmens insbesondere auf den Vertrieb sogenannter Healthcare Produkte ausgerichtet. Hierzu z�hlen Nahrungserg�nzungsmittel, die rezeptfrei sowohl �ber Apotheken als auch �ber Drogerien sowie den Lebensmitteleinzel- und Versandhandel erh�ltlich sind und bei akuten oder chronischen Beschwerden Abhilfe schaffen sollen.
4 Die Kl�gerin ist im Fr�hjahr 2021 auf Werbeaussagen der Beklagten f�r deren frei verk�ufliches Healthcare Produkt V… Pro Immun hingewiesen worden. Auf der Website der Beklagten (Anlage K 3) hie� es am 08.07.2021 unter anderem:
„V… Pro Immun - Aktivieren Sie jetzt Ihre Abwehrkr�fte!“
„… aktivieren Sie ihre Abwehrkr�fte mit Vitamin Pro Immun“
„V… Pro Immun unterst�tzt Ihren K�rper mit Hilfe von Vitamin C, D und B6, wichtigen Vitaminen, die ein gesundes Immunsystem unterst�tzen“
„V… Pro Immun mit dem Zwei-Phasen-Komplex f�r ein gesundes Immunsystem“
„V… Pro Immun - wenn Sie eine Extraportion an Vitaminen C, D, B6 und Zink m�chten - f�r ein gesundes Immunsystem“
„(*) Vitamin C, D, B6 und Zink unterst�tzen ein gesundes Immunsystem“.
5 Auf Youtube l�uft seit Oktober 2020 das Werbevideo „V… Pro Immun Oktober 2020“ (Anlage K 4). Es wird eine Lehrerin in einem Klassenzimmer gezeigt; sie sagt vor ihren Sch�lern stehend: „Ich habe mir vorgenommen viel f�r meine Abwehrkr�fte zu tun“. Dann wird die Produktverpackung von V… Pro Immun gezeigt. Eine Werbestimme verk�ndet: „Mit Vitamin C und D zur St�rkung Ihrer Abwehrkrafte“. Erneut kommt die Lehrerin zu Wort: „Bislang hat es super funktioniert - Toi Toi Toi“.
6 Mit Schreiben vom 14.04.2021 (Anlage K 5) hat die Kl�gerin die Beklagte abgemahnt und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung gefordert. Die Beklagtenvertreterin hat mit Schreiben vom 28.04.2021 (Anlagen K 6 a-d) die Beanstandung zur�ckgewiesen und die Zul�ssigkeit der Werbeaussagen verteidigt.
Die Kl�gerin ist der Ansicht, dass es sich bei den streitgegenst�ndlichen Werbeaussagen um gesundheitsbezogene Angaben (sog. Health Claims) handele, die nicht den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vom 20.12.2006 �ber n�hrwert- und gesundheitsbezogene Angaben �ber Lebensmittel (sogenannte Health Claims Verordnung, nachfolgend nur HCVO) entspr�chen.
7 In dem Anhang der zur HCVO ergangenen Verordnung (EU) 432/2012 seien die nach der HCVO zul�ssigen Angaben aufgef�hrt. Von diesen Vorgaben abweichende Werbeaussagen d�rfe die Beklagte im Hinblick auf die in ihrem Produkt V… Pro Immun enthaltenen N�hrstoffe, die Vitamine C, D und B6 sowie Zink nicht t�tigen. Das Produkt k�nne im Wesentlichen nur mit der Angabe beworben werden, dass seine Inhattsstoffe zu einer „normalen Funktion des Immunsystems“ beitragen. Dar�ber hinaus d�rften Health Claims, die f�r enthaltene Stoffe erlaubt sind, nicht auf das Gesamtprodukt bezogen werden.
8 Die streitgegenst�ndlichen Health Claims seien in besonderem Ma�e geeignet, bei Verbrauchern �bertriebene Erwartungen zu wecken. Insbesondere k�nne bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck entstehen, V… Pro Immun setze ein noch inaktives k�rperliches System erst in Gang. Ferner k�nnten die Angaben, „V… Pro Immun (…) f�r ein gesundes Immunsystem“ sowie „V… Pro Immun - Aktivieren Sie jetzt Ihre Abwehrkr�fte“ so verstanden werden, dass das Produkt eine Immunschwache �berwinde und - gleichsam im Wege der Heilung - eine gesunde Immunabwehr herbeif�hre.
9 Bei der hier verletzten Vorschrift der HCVO handele es sich um eine Marktverhaltensregelung, deren Verletzung regelm��ig geeignet sei, die Interessen der Mitbewerber und Verbraucher sp�rbar zu beeintr�chtigen und die daher wettbewerbswidrig sei.
10 Die Kl�gerin beantragt:
I. Der Beklagten wird verboten, im gesch�ftlichen Verkehr f�r das Produkt „V… Pro Immun“ mit den folgenden Angaben zu werben:
a) „V… Pro Immun - Aktivieren Sie jetzt Ihre Abwehrkr�fte!“
und/oder
„… aktivieren Sie ihre Abwehrkr�fte mit Vitamin Pro Immun“
und/oder
b) „… einer Extraportion Zink, dem starken Partner f�r eine gesunde Immunfunktion“
und/oder
„… Vitamin C, D und B6, wichtigen Vitaminen, die ein gesundes Immunsystem unterst�tzen“
und/oder
„V… Pro Immun - wenn … Sie eine Extraportion an Vitamin C, D B6 und Zink m�chten - f�r ein gesundes Immunsystem“
und/oder
„(*) Vitamin C, D, B6 und Zink unterst�tzen ein gesundes Immunsystem“. wenn dies geschieht wie nachfolgend eingeblendet:
und/oder
c) „Mit Vitamin C und D zur St�rkung ihrer Abwehrkr�fte“
wenn dies geschieht wie in einem Youtube-Video „V… Pro Immun Oktober 2020“.
II. Der Beklagten wird f�r jeden Versto� gegen die Unterlassungsverpflichtungen gem. oben I. ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000, - €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren (Haft zu volziehen am jeweiligen Gesch�ftsf�hrer) angedroht.
III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerin 374,50 € zzgl. 5 % Zinsen �ber dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu bezahlen.
11 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
12 Die Beklagte ist der Ansicht, dass die geltend gemachten Anspr�che nicht bestehen. Die einzelnen Werbeaussagen seien - auch in der jeweiligen Nutzungsform - rechtlich zulassig.
13 Die Beklagte behauptet, die Aussage betreffend der „Aktivierung der Abwehrkrafte“ beziehe sich lediglich auf die Darreichungsform von V… Pro Immun in einer Flasche, deren Verschlusskappe bei Drehung die Inhaltsstoffe mischt und so ein verzehrfertiges Produkt erzeugt. Dies sei f�r angesprochene Verkehrskreise im Gesamtzusammenhang ohne weiteres erkennbar. �berdies f�hre jede Aufnahme von Nahrungsmitteln und mithin auch von Nahrungserganzungsmitteln zu einer „St�rkung“.
14 Ferner seien Nahrungserg�nzungsmittel nach Ansicht der Beklagten nur f�r gesunde Menschen bestimmt. Die Angabe „V… Pro Immun - f�r ein gesundes Immunsystem“ sowie die �hnlich lautenden, sonstigen Produktbeschreibungen stellten daher lediglich eine Konkretisierung des gem�� der Verordnung (EU) 432/2012 zulassigen Health Claims dar, und zwar insofern, als die enthaltenen N�hrstoffe zu einer „normalen Funktion des Immunsystems“ beitr�gen. Die Beklagte tragt insoweit vor, dass die Begriffe „normal“ und „gesund“ gleichzusetzen seien. Dies folge daraus, dass Nahrungserganzungsmittel anders als Lebensmittel f�r besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung 609/2013 f�r gesunde Konsumenten bestimmt seien. Zudem ergabe sich auch aus Erw�gungsgrund 3 der Richtlinie 2002/46/EG, dass sich Nahrungserg�nzungsmittel an gesunde Menschen richten.
15 Die Kammer hat am 23.02.2022 zur Sache verhandelt. In prozessualer Hinsicht hat die Beklagte hierbei �ber ihren Prozessbevollm�chtigten vorgetragen, dass f�r die Auslegung des hier in Rede stehenden Unionsrechts, namentlich der HCVO und der Richtlinie �ber Nahrungserganzungsmittel, ausschlie�lich der Gerichtshof der Europ�ischen Union zust�ndig sei und kein deutsches nationales Gericht. Sollte ein deutsches Gericht abschlie�end entscheiden, ohne den Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung anzurufen, liege eine Entziehung des gesetzlichen Richters vor, welche einen Versto� gegen die verfassungsrechtlichen Rechte der Beklagten darstelle.
16 F�r die weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll zur m�ndlichen Verhandlung vom 23.02.2022 sowie den Inhalt der Akte, insbesondere die gewechselten Schriftsalze nebst Anlagen, Bezug genommen.
17 Die zulassige Klage ist in vollem Umfang begr�ndet.
I.
18 Die Klage ist zul�ssig Insbesondere ist das Landgericht M�nchen I zust�ndig. Die sachliche Zust�ndigkeit der Landgerichte folgt aus � 14 Abs. 1 UWG. In �rtlicher Hinsicht ergibt sich die Zust�ndigkeit des Landgerichts M�nchen I aus dem Sitz der Beklagten in M�nchen. �� 14 Abs. 2 Satz 1 UWG, 12, 17 Abs. 1 ZPO.
19 Die von der Kl�gerin gestellten Antrage sind zudem hinreichend bestimmt, � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
II.
20 Die geltend gemachten Unterlassungsanspr�che stehen der Kl�gerin auf der Rechtsgrundlage der �� 8 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG i.V.m. Art. 10 HCVO zu.
21 1. Die Kl�gerin ist als in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbande gem�� � 8b UWG eingetragener Verein zur F�rderung gewerblicher oder selbstst�ndiger beruflicher Interessen, dessen satzungsgema�e Aufgabe in der Durchsetzung des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb liegt, gem�� � 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert. Dass der Kl�gerin eine erhebliche Zahl von Unternehmern angeh�rt, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auch auf dem hier relevanten Markt f�r den Vertrieb von Nahrungserg�nzungsmitteln vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder ber�hrt, ist unstreitig.
22 2. Bei den streitgegenstandlichen Werbeaussagen handelt es sich um gesch�ftliche Handlungen im Sinne von � 2 Nr. 1 UWG. Die Kl�gerin stellt hiermit jeweils den aus ihrer Sicht besonderen gesundheitlichen Vorteil des Produkts V… Pro Immun f�r das menschliche Immunsystem als Kaufanreiz f�r potentielle Kunden zum Zwecke der Absatzf�rderung dar.
23 3. Samtliche von der Kl�gerin angegriffene Werbeaussagen sind unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch nach �� 3 Abs. 1, 3a UWG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 HCVO unzul�ssig.
24 a. Art. 10 Abs. 1 HCVO stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von � 3 a UWG dar, deren Missachtung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern und Verbrauchern sp�rbar zu beeintr�chtigen (st. Rspr., statt vieler vgl. nur BGH, Urt. v. 19.09.2019, Az. I ZR 91/18 = GRUR 2019, 1299 Rn. 13 - Gelenknahrung III; BGH, Urt. v. 07.04.2016, Az. I ZR 81/15 = GRUR 2016, 1200 Rn. 12 - Repair Kapseln). F�r die Spurbarkeit spricht schon der bei Verbrauchern hohe Stellenwert des Rechtsgutes Gesundheit und die dementsprechend erfahrungsgem�� besonders hohe Wirksamkeit gesundheitsbezogener Angaben.
25 b. Das von der Beklagten angebotene Produkt V… Pro Immun ist ein Lebensmittel im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. a) HCVO i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) 178/2002 vom 28.01.2002 zur Festlegung der allgemeinen Grunds�tze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europ�ischen Beh�rde f�r Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (nachfolgend: VO 178/2002). Bei V… Pro Immun handelt es sich um ein zum Trinken in einem jeweils der Menge nach eine Tagesdosis enthaltenden, kleinen Flaschchen abgef�lltes und zur Aufnahme von Menschen bestimmtes Erzeugnis.
26 Nichts anderes ergibt sich daraus, dass es sich bei V… Pro Immun um ein Nahrungserg�nzungsmittel handelt. Nahrungserg�nzungsmittel sind - anders als Arzneimittel - zun�chst nicht gem�� Art. 2 Abs. 3 VO 178/2002 von dem Begriff der Lebensmittel ausgenommen. Vielmehr handelt es sich bei Nahrungserg�nzungsmitteln - wie die Legaldefinition gem�� Art. 2 Abs. 1 lit. b) HCVO i.V.m. Art. 2 lit. a) Richtlinie 2002/46/EG vom 10.06.2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten �ber Nahrungserganzungsmittel zeigt - bereits in begrifflicher Hinsicht um Lebensmittel, die in funktionaler Hinsicht dahingehend spezifiziert sind, dass sie in dosierter Form abgegeben werden und dazu bestimmt sind, die allgemeine Ern�hrung in Form eines Konzentrats an N�hrstoffen oder sonstigen Stoffen mit ern�hrungsspezifischer oder physiologischer Wirkung zu erg�nzen. �berdies finden die Vorschriften der HCVO gem�� deren Art. 1 Abs. 5 ausdr�cklich unbeschadet der Richtlinie 2002/46/EG Anwendung. Die Vorschriften der Nahrungserganzungsmittelrichtlinie werden durch die Vorgaben der HCVO daher nicht eingeschr�nkt. Gleiches gilt im umgekehrten Verh�ltnis der beiden Regelwerke. Die Nahrungserg�nzungsmittelrichtlinie schr�nkt die HCVO nicht ein, sondern stellt ihrerseits zus�tzliche Anforderungen an den Vertrieb von Nahrungserg�nzungsmitteln. Ihrem Schutzzweck nach sind die Vorschriften der HCVO dabei in vollem Umfang anzuwenden. Eine Ausnahme gilt lediglich f�r alle nach den Vorgaben der HCVO und ihren Ausf�hrungsverordnungen sowie der Nahrungserg�nzungsmittelrichtlinie obligatorischen oder freigestellten Angaben. Denn einen sachlichen Grund daf�r, gerade f�r Nahrungserganzungsmittel Angaben zuzulassen, die nach den Vorschriften der HCVO unzul�ssig sind, gibt es letztlich nicht (Rathke/Hahn in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Werkstand: 180. EL Juli 2021, Art. 1 VO (EG) 1924/20016 Rn. 26). Ihrem eigentlichen Sinn und Zweck nach, Endverbraucher vor sachlich nicht gerechtfertigten, �berma�ig anlockenden gesundheitsbezogenen Anreizen der zu Werbe- und Verkaufszwecken von Lebensmittelanbietern verwendeten Angaben zu sch�tzen, m�ssen die Vorgaben der HCVO letztlich erst recht auf Nahrungserg�nzungsmittel Anwendung finden. Mit Blick auf die in Nahrungserg�nzungsmitteln definitionsgem�� enthaltenen, em�hrungsspezifisch oder physiologisch wirksamen N�hrstoffe oder sonstigen Stoffe ist ein Verbraucher in besonderem Ma�e geneigt, auf Grund der hohen Bedeutung des Wertes Gesundheit entsprechenden Angaben Glauben zu schenken, so dass das der HCVO zu Grunde liegende Schutzbed�rfnis mit Blick auf Nahrungserganzungsmittel in besonderem Ma�e gegeben ist.
27 c. Bei den beanstandeten Aussagen handelt es sich um gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO. Eine gesundheitsbezogene Angabe ist demzufolge jede Angabe, mit der erkl�rt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff „Zusammenhang“ ist dabei weit zu verstehen (EuGH, Urt. v. 06.09.2012, Az. C-544/10 = GRUR 2012, 1161, 1162 Tz. 34 - Deutsches Weintor, Rathke/Hahn in. Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Werkstand. 180. EL Juli 2021, Art. 2 VO (EG) 1924/20016 Rn. 45). Der Begriff „gesundheitsbezogene Angabe“ erfasst daher jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (BGH, Urt. v. 07.04.2016, Az. I ZR 81/15 = BeckRS 2016, 17193 Tz. 19, BGH, Urt. v. 12.02.2015, Az. I ZR 36/11 = GRUR 2015, 403, 406 Tz. 33 - Monsterbacke II).
28 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erf�llt. Bei den hier streitgegenst�ndlichen Angaben geht es aus Sicht der angesprochenen Kundenkreise im Kern jeweils darum, dass die Beklagte ihr Produkt V… Pro Immun durch dessen Inhaltsstoffe Vitamin C, D und B6 sowie dem Spurenelement Zink als ein das Immunsystem st�rkendes Nahrungserg�nzungsmittel bewirbt, um dieses mit der Aussicht, m�gliche Krankheitserreger besser abwehren zu k�nnen, m�glichst erfolgreich verkaufen zu k�rnen. Mit dem Verweis auf eine mit der Einnahme von V… Pro Immun verbundene Aktivierung von Abwehrkr�ften („V… Pro Immun - Aktivieren Sie jetzt ihre Abwehrkr�fte“ und „… aktivieren Sie Ihre Abwehrkr�fte mit V… Pro Immun“) suggeriert die Beklagte potentiellen Kunden, ein derzeit noch inaktives Immunsystem in Gang zu setzen. Die Behauptung eines infolge der Einnahme von V… Pro Immun gesunden Immunsystems („… einer Extraportion Zink, dem starken Partner f�r eine gesunde Immunfunktion“; „Vitamin C, D und B6, wichtigen Vitaminen, die ein gesundes Immunsystem unterst�tzen“; „V… Pro Immun - wenn … Sie eine Extraportion an Vitamin C, D, B6 und Zink m�chten - f�r ein gesundes Immunsystem“ und „[*] Vitamin C, D, B6 und Zink unterst�tzen ein gesundes Immunsystem“) vermittelt potentiellen Kunden die Aussicht, ihr Immunsystem mit der Einnahme von V… Pro Immun gesund erhalten oder dieses wieder in einen gesunden Zustand versetzen zu k�nnen. Die in dem YouTube-Video mit dem Titel „V… Pro Immun Oktober 2020“ enthaltene �u�erung „mit Vitamin C und D zur St�rkung ihrer Abwehrkr�fte“ vermittelt den angesprochenen Kunden den Eindruck, durch Einnahme des Produkts V… Pro Immun die Aktivit�t des eigenen Immunsystems mit dem Erfolg besserer und damit �ber den Ist-Zustand des angesprochenen Verbrauchers hinausgehender Abwehrkr�fte steigern zu k�nnen.
29 d. Die angegriffenen gesundheitsbezogenen Angaben sind gem�� Art. 10 Abs. 1 HCVO verboten. Gem�� Art. 10 Abs. 1 HCVO gilt f�r spezielle gesundheitsbezogene Angaben ein Verwendungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt (vgl. Hagenmeyer/Teufer in: Dauses/Ludwigs, Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, Werkstand: 55 EL Jan. 2022, C.IV., VO 1924/2006 Rn. 244). Die Voraussetzungen des gesetzlich vorgesehenen Erlaubnisvorbehalts sind hinsichtlich der angegriffenen Angaben nicht erf�llt.
30 aa. Bei den von der Kl�gerin beanstandeten Werbeaussagen handelt es sich um spezielle gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 HCVO.
31 F�r die Abgrenzung zwischen einer speziellen gesundheitsbezogenen Angabe gem�� Art. 10 Abs. 1 HCVO und einer allgemeinen, nicht-spezifischen gesundheitsbezogenen Angabe gem�� Art. 10 Abs. 3 HCVO kommt es darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und einer Funktion des menschlichen Organismus andererseits hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 HCVO oder Art. 15 bis 17 HCVO �berpr�ft werden kann (BGH, Urt. v. 07.04.2016, Az. I ZR 81/15 = BeckRS 2016, 17193 Tz. 24 - Repair-Kapseln; BGH, Urt. v. 10.12.2015, Az. I ZR 222/13 = GRUR 2016, 412 Tz. 26 - Lernstark; OLG M�nchen, Urt. v. 31.10.2019, Az. 29 U 2177/19 = GRUR-RS 2019, 36005 Tz. 9). Ein solcher wissenschaftlich �berpr�fbarer Wirkungszusammenhang ist vorliegend gegeben:
32 Mit den streitgegenstandlichen Angaben wird jeweils ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen dem Nahrungserg�nzungsmittel V… Pro Immun und den hierin enthaltenen Produktbestandteilen Vitamin C, D, B6 und Zink einerseits und dem Immunsystem als Funktion des menschlichen Organismus andererseits hergestellt. S�mtliche �u�erungen werden von den angesprochenen Abnehmern dahingehend verstanden, dass die Einnahme von V… Pro Immun positive, gesundheitsf�rderliche Wirkungen auf das menschliche Immunsystem hat, indem die Einnahme des Produkts ein derzeit noch inaktives Immunsystem in Gang setzt („V… Pro Immun - Aktivieren Sie jetzt ihre Abwehrkr�fte“ und „… aktivieren Sie Ihre Abwehrkr�fte mit V… Pro Immun“), das Immunsystem in einem gesunden Zustand erh�lt oder wieder in einen solchen Zustand versetzt („… einer Extraportion Zink, dem starken Partner f�r eine gesunde Immunfunktion“; „Vitamin C, D und B6, wichtigen Vitaminen, die ein gesundes Immunsystem unterst�tzen“: „V… Pro Immun - wenn … Sie eine Extraportion an Vitamin C, D, 86 und Zink m�chten - f�r ein gesundes Immunsystem“ und „[*] Vitamin C, D, B6 und Zink unterst�tzen ein gesundes Immunsystem“) bzw. die Aktivitat des Immunsystems mit dem Erfolg besserer und damit �ber den Ist-Zustand des angesprochenen Verbrauchers hinausgehender Abwehrkr�fte steigern kann („mit Vitamin C und D zur St�rkung ihrer Abwehrkr�fte“).
33 Das Immunsystem als Funktion des menschlichen Organismus ist auf ihren Wirkungszusammenhang mit Lebensmitteln wie dem Produkt V… Pro Immun wissenschaftlich im Rahmen eines formlichen Zulassungsverfahrens nach Art. 13 Abs. 3 HCVO �berpr�fbar. Dies folgt bereits daraus, dass gem�� Art. 1 Abs. 1 Verordnung (EG) 432/2012 vom 16.05.2012 zur Festlegung einer Liste zul�ssiger anderer gesundheitsbezogener Angaben �ber Lebensmittel als Angaben �ber die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (nachfolgend nur: VO 432/2012) verschiedene gesundheitsbezogene Angaben zu positiven Auswirkungen bestimmter Lebensmittelinhaltsstoffe wie Eisen, Folat, Kupfer, Selen, Vitamin A, Vitamin B12, Vitamin B6, Vitamin C, Vitamin D und Zink auf das Immunsystem im Rahmen eines Pr�fungsverfahrens nach Art. 13 Abs. 3 HCVO zugelassen wurden (vgl. BGH, Urt. v. 07.04.2016, Az. I ZR 81/15 = GRUR 2016, 1200, 1201 Tz. 21 - Repair Kapseln).
34 Dass die beanstandeten Angaben dabei teilweise in umgangssprachlichem Stil erfolgen, wenn etwa die Extraportion Zink als „starker Partner f�r eine gesunde Immunfunktion“ beworben wird, steht der Annahme einer spezifischen gesundheitsbezogenen Angabe nicht entgegen. Die Verwendung umgangssprachlicher Formulierungen widerspricht nicht der Natur einer �u�erung als spezielle gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 HCVO. Entscheidend ist insoweit allein der konkrete und spezifische gesundheitsbezogene Bedeutungsgehalt (vgl. BGH, Urt. v. 07.04.2016, Az. I ZR 81/15 = GRUR 2016, 1200, 1202 Tz. 226 - Repair Kapseln).
35 bb. Die von der Beklagten zur Bewerbung des Produkts V… Pro Immun verwendeten Angaben sind �berdies weder in der Gemeinschaftsliste zul�ssiger Angaben gem�� Art. 13 Abs. 3 HCVO i.V.m. Art. 1 VO 432/2012 aufgenommen noch k�nnen sie diesen sinngem�� gleichgestellt werden.
36 (1) Als gesundheitsbezogene Angabe zur Funktion des Immunsystems ist f�r s�mtliche N�hrstoffe einschlie�lich der in V… Pro Immun verwendeten Vitamine C, D und B6 sowie des Spurenelements Zink nur die Aussage „tr�gt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei“ zugelassen. Eine - hier im Ergebnis jedoch nicht relevante - Ausnahme gilt lediglich f�r Vitamin C, f�r das der weitere Claim „tragt zu einer normalen Funktion des Immunsystems wahrend und nach intensiver k�rperlicher Bet�tigung bei“ erlaubt ist. Die von der Beklagten f�r ihr Produkt V… Pro Immun verwendeten Angaben gehen jeweils �ber diesen zugelassenen Aussagegehalt hinaus.
37 (2) Die Angabe, mit der Einnahme von V… Pro Immun Abwehrkr�fte aktivieren zu k�nnen („V… Pro Immun - Aktivieren Sie jetzt ihre Abwehrkr�fte“ und „… aktivieren Sie Ihre Abwehrkr�fte mit V… Pro Immun“), stellt - wie die Kl�gerin zutreffend ausgef�hrt hat - ein sehr viel st�rkeres Wirkungsversprechen dar, als dies mit der zugelassenen Angabe eines Beitrages zu einer normalen Funktion des Immunsystems verbunden ist. Der Begriff des Aktivierens ist gleichbedeutend damit, etwas in Gang oder in Schwung zu bringen oder die Wirkung von etwas zu verst�rken bzw. einer Sache zu gr��erer Wirksamkeit zu verhelfen. Dabei ist das Aktivieren eines bestimmten Prozesses dem allgemeinen Sprachgebrauch nach positiver besetzt als das Leisten eines blo�en Beitrags zu einer normalen Funktionsweise. Aktivieren impliziert letztlich, etwas im eigenen Interesse veranlassen und st�rken zu k�nnen.
38 Bezugsobjekt des Aktivierens sind nach der streitgegenst�ndlichen Formulierung hier die Abwehrkr�fte des jeweiligen Konsumenten. Die Aussage wird daher dahingehend verstanden, dass gerade die Abwehrkr�fte und damit das Immunsystem des Konsumenten in Gang gesetzt oder in Schwung gebracht bzw diesem zu gr��erer Wirksamkeit verholfen werden soll. Ein aktiviertes, in Gang gesetztes und damit aktiv arbeitendes Immunsystem versteht der angesprochene Verbraucher zugleich dahin, m�gliche Krankheitserreger besser abwehren und so letztlich gesund bleiben oder wieder gesund werden zu k�nnen.
39 Verfehlt ist dagegen der Einwand der Beklagten, wonach sich die Angabe des Aktivierens auf das Gesamtprodukt beziehen soll, welches sich gerade durch eine besondere Darreichungsform auszeichne, bei der die Inhaltsstoffe erst durch Verdrehen der Verschlusskappe miteinander vermischt werden und so erst das verzehrfertige Produkt erzeugt wird. Ein solches Verkehrsverst�ndnis der streitgegenstandlichen Angabe ist nach Ansicht der Kammer lebensfern und widerspricht sowohl nach dem Wortsinn als auch den Gesamtumst�nden der erkennbaren Absicht der Beklagten, bei den angesprochenen Konsumenten gezielt die Erwartung positiver Wirkungen auf das Immunsystem zu wecken. Das Offnen der Kapsel und das dabei erfolgende Vermischen der zun�chst separierten Inhaltsstoffe zu einem verzehrfertigen Produkt schafft lediglich die mechanische Voraussetzung f�r den Verzehr. Das eigentliche Wirkversprechen bezieht sich aber eindeutig auf das Immunsystem und eben nicht - wie die Beklagte meint - auf den mechanischen �ffnungsvorgang. Vor diesem Hintergrund vermag der angesprochene Verbraucher die von der Beklagten mit Blick auf den mechanischen �ffnungsvorgang insinuierte Doppeldeutigkeit nicht zu erkennen. Relevant ist f�r den angesprochenen Verbraucher vielmehr nur das unmittelbare, auf das Immunsystem bezogene Wirkversprechen.
40 cc. Gleiches gilt im Ergebnis f�r die Werbung mit dem Wirkungsversprechen, dass der Verzehr von V… Pro Immun ein „gesundes“ Immunsystem unterst�tzt („… einer Extraportion Zink, dem starken Partner f�r eine gesunde Immunfunktion“; „Vitamin C, D und B6, wichtigen Vitaminen, die ein gesundes Immunsystem unterst�tzen“; „V… Pro Immun - wenn … Sie eine Extraportion an Vitamin C, D, B6 und Zink m�chten - f�r ein gesundes Immunsystem“ und „[*] Vitamin C, D, B6 und Zink unterst�tzen ein gesundes Immunsystem“). Die Unzul�ssigkeit dieser Aussagen folgt bereits aus der Verwendung des Begriffs „gesund“, der als solcher nicht Bestandteil der nach Art. 13 Abs. 3 HCVO i.V.m. Art. 1 Abs. 2 VO 432/2012 erlaubten Angaben ist.
41 Zwar h�ngt die Zul�ssigkeit der Verwendung einer gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 HCVO nicht davon ab, dass die verwendete Angabe mit einer zugelassenen Angabe w�rtlich �bereinstimmt. Vielmehr d�rfen auch mit einer zugelassenen Angabe sinngem�� gleichbedeutende Angaben verwendet werden (BGH, Urt. v. 10.12.2015, Az. I ZR 222/13 = GRUR 2016, 412, 416 Tz. 51 - Lernstark). Mit Blick auf den Sinn und Zweck gem�� Erw�gungsgrund 28 HCVO und Erw�gungsgrund 9 VO 432/2012, sicherzustellen, dass gesundheitsbezogene Angaben wahrheitsgem��, klar, verl�sslich und f�r den Verbraucher hilfreich sind, ist der Spielraum f�r gleichbedeutende Angaben indes eng (vgl. BGH, Urt. v. 26.02.2014, Az. I ZR 178/12 = GRUR 2014, 500, 502 Tz. 29 - Praebiotik). Die dementsprechend strengen Anforderungen an eine sinngem��e �bereinstimmung zwischen den hier angegriffenen Angaben und der zugelassenen Angabe eines Beitrages zu einem normalen Immunsystem sind vorliegend nicht erf�llt. Bei den Begriffen „gesund“ und „normal“ handelt es sich entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten bereits wortsinngem�� nicht um gleichbedeutende Angaben. Das Inaussichtstellen eines „gesunden“ Immunsystems suggeriert wegen des im allgemeinen Sprachgebrauch in hohem Ma�e positiv besetzten Begriffs „gesund“ ein deutlich weitreichenderes Wirkungsversprechen als das Inaussichtstellen eines „normalen“ Immunsystems.
42 Dazu kommt, dass die von der Kl�gerin angegriffenen Angaben „… einer Extraportion Zink, dem starken Partner f�r eine gesunde Immunfunktion“ und „V… Pro Immun - wenn … Sie eine Extraportion an Vitamin C, D, B6 und Zink m�chten - f�r ein gesundes Immunsystem“ �ber den Begriff „gesund“ hinaus weitere werbliche Anpreisungen in Form der Begriffe „Extra“ und „starker Partner“ enthalten, von denen ein zus�tzlicher erheblicher Kaufanreiz ausgehen kann und die als solche erst recht nicht von dem Sinngehalt der nach Art. 13 Abs. 3 HCVO i.V.m. Art. 1 Abs. 2 VO 432/2012 erlaubten gesundheitsbezogenen Angaben erfasst sind.
43 Nichts anderes gilt unter Ber�cksichtigung der Eigenart des streitgegenst�ndlichen Produkts als Nahrungserg�nzungsmittel. Bei der Argumentation der Beklagten, dass sich Nahrungserg�nzungsmittel gem�� Erw�gungsgrund 3 RL 2002/46/EG und im Gegensatz zu Lebensmitteln f�r besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 vom 12.06.2013 an gesunde Menschen richten und daher der Begriff „normal“ bei Nahrungserganzungsmitteln mit dem Begriff „gesund“ gleichbedeutend sei, handelt es sich um reine Begriffsspielerei, die weder dogmatisch schl�ssig noch dem Regelungszweck der HCVO nach �berzeugend ist. Wie bereits ausgef�hrt gelten die Verbotsbestimmungen des Art. 10 HCVO auch und mit Blick auf den Schutzzweck des Verbots gesundheitsbezogener Angaben letztlich erst recht f�r Nahrungserg�nzungsmittel. Sachlich gerechtfertigte Gr�nde, den Anwendungsbereich des Art. 10 HCVO f�r Nahrungserg�nzungsmittel einzuschr�nken, gibt es nicht. Ein Grund, warum das Verkehrsverst�ndnis der von Nahrungserg�nzungsmitteln angesprochenen Personengruppen im Hinblick auf den Begriff „gesund“ von dem allgemeinen Verkehrsverst�ndnis abweichen sollte, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil sind erkrankte Personen als gleichfalls potentielle Konsumenten von Nahrungserganzungsmitteln mit Blick auf die Regelungen der HCVO zu gesundheitsbezogenen Angaben in besonderem Ma�e schutzwurdig.
44 Dies entspricht letztlich auch einer gesetzessystematischen Betrachtung. Gem�� Art. 6 Abs. 2 RL 2002/46/EG d�rfen Nahrungserg�nzungsmitteln keine Eigenschaften zugeschrieben werden, die der Verh�tung, Behandlung oder Heilung von Humanerkrankungen dienen. Gem�� Art. 6 Abs. 2 letzter Halbsatz darf in der Kennzeichnung, Produktaufmachung und Werbung nicht einmal ein Hinweis auf solche Eigenschaften erfolgen. Ist aber bereits ein Hinweis auf krankheitsvermeidende oder heilende Eigenschaften von Nahrungserganzungsmitteln verboten, w�re es geradezu widersinnig, das Wirkungsversprechen eines „gesunden“ und damit krankheitsfreien Zustandes bei Nahrungserganzungsmitteln zuzulassen.
45 dd. Ebenfalls nicht von dem Erlaubnisvorbehalt gem�� Art. 13 Abs. 3 HCVO i.V.m. Art. 1 Abs. 2 VO 432/2012 gedeckt ist die von der Kl�gerin angegriffene Angabe „mit Vitamin C und D zur St�rkung ihrer Abwehrkr�fte“. Auch das Wirkungsversprechen gest�rkter Abwehrkr�fte geht seinem Wortsinn nach erheblich �ber den Bedeutungsgehalt der zugelassenen Angabe eines Beitrages zu einem normalen Immunsystem hinaus.
46 Dem kann die Beklagte nicht entgegenhalten, dass Nahrungserg�nzungsmittel ihrem Zweck nach gem�� � 1 Abs. 1 Nr. 1 NEMV stets der Erg�nzung der allgemeinen Ern�hrung dienen und Ern�hrung immer zu einer St�rkung f�hrt. Mit dieser Argumentation w�rde der Regelungszweck des Art. 10 HCVO ad absurdum gef�hrt. Denn dieser Logik folgend d�rfte schlussendlich jede gesundheitsbezogene Angabe mit dem Terminus der „St�rkung“ ersetzt oder erg�nzt werden. Damit w�rde aber die im Anhang zu Art. 1 Abs. 1 VO 432/2012 bewusst versachlicht und neutral gehaltene Formulierung gesundheitsbezogener Angaben in ihr Gegenteil verkehrt. Der Begriff „Starken“ bzw. „St�rkung“ ist im allgemeinen Sprachgebrauch in erheblichem Ma�e positiv besetzt. Im Zusammenhang mit einer gesundheitlichen Funktion des menschlichen Organismus wie dem Immunsystem suggeriert der Begriff des „St�rkens“ ein gesteigertes, besseres k�rperliches Wohlbefinden. Die angegriffene Angabe ist damit in besonderer Weise geeignet, von Verbrauchern als positiver Kaufanreiz wahrgenommen zu werden.
47 e. Schlie�lich liegt die f�r einen Unterlassungsanspruch erforderliche Begehungsgefahr vor. Die mit dem aufgezeigten Versto� indizierte Wiederholungsgefahr wurde nicht durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung oder anderweitig ausger�umt.
48 4. Von einer Vorlage an den Gerichtshof der Europ�ischen Union zum Zwecke der Vorabentscheidung gem�� Art. 267 AEUV sieht die Kammer entgegen der Anregung der Beklagten ab. Die sich im vorliegenden Zusammenhang stellenden Auslegungsfragen lassen sich auf der Grundlage der einschl�gigen Normen und der hierzu ergangenen Entscheidungspraxis des Europ�ischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs ohne Weiteres beantworten. Die Rechtslage ist insoweit hinreichend klar und l�sst aus Sicht der Kammer keinerlei Zweifel offen, welche die Notwendigkeit oder auch nur Zweckm��igkeit einer Vorlage an den Europ�ischen Gerichtshof gem�� Art. 267 AEUV begr�nden k�nnten.
49 Eine wegen des Unterbleibens eines Vorabentscheidungsverfahrens drohende Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf den gesetzlichen Richter ist �berdies nicht zu bef�rchten. Ungeachtet dessen, dass die nationalen Gerichte nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet sind, die zur Entscheidung der streitgegenst�ndlichen Rechtsfragen einschlagigen Vorschriften europarechtlich auszulegen, besteht nur bei letztinstanzlich zust�ndigen Gerichten eine Vorlagepflicht, deren Missachtung einen Versto� gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter zur Folge haben k�nnte, Art. 267 Abs. 3 AEUV.
III.
50 Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten im Umfang der geltend gemachten Kostenpauschale steht der Kl�gerin auf der Rechtsgrundlage der �� 13 Abs. 3, 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zu (vgl. Bornkamm/Feddersen in: K�hler/Bomkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl. 2022, � 13 UWG Rn. 132 m.w.N.). Einw�nde gegen die H�he der geltend gemachten Kostenpauschale sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.
IV.
51 Die Kostenentscheidung folgt aus � 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorl�ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus �� 709 Satz 1, 108 Abs. 1 ZPO.
Art. 10 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1924/2006 stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von � 3 a UWG dar. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
Ein Nahrungserg�nzungsmittel ist ein �Lebensmittel im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. a VO (EU) Nr. 1924/2006. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
Die Werbeaussage "Aktivieren Sie jetzt Ihre Abwehrkr�fte" stellt eine unzul�ssige gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1924/2006 dar, weil ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen dem beworbenen Nahrungserg�nzungsmittel und den hierin enthaltenen Produktbestandteilen einerseits und dem Immunsystem als Funktion des menschlichen Organismus andererseits hergestellt wird.� (Rn. 30 – 34) (redaktioneller Leitsatz)
Unlautere gesundheitsbezogene Angaben im Zusammenhang mit dem Vertrieb eines Nahrungserg�nzungsmittels
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