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18 U 2993/22 Pre•OLG M�nchen 18. Zivilsenat, 2022-06-07, 18 U 2993/22 Pre
18 U 2993/22 PreObergericht / Civil Chamber 1807.06.2022
Im Rahmen der bei einer identifizierenden Bildberichterstattung �ber eine Straftat vorzunehmenden Abw�gung der widerstreitenden Interessen der Parteien kommt einer Anklageerhebung eine deutlich geringere Z�surwirkung zu als einem erstinstanzlichen Schuldspruch.
Entscheidungsdatum: 2022-06-07
Aktenzeichen: 18 U 2993/22 Pre
Dokumenttyp: Endurteil
Der Verf�gungsbeklagten wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu�250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, im Zusammenhang mit der Berichterstattung �ber Strafvorw�rfe gegen den Verf�gungskl�ger dessen Bildnis zu ver�ffentlichen, zu verbreiten oder ver�ffentlichen oder verbreiten zu lassen, wenn dies geschieht wie in dem unter der URL: https://www. …html oder in der Print-Ausgabe des H.blatts vom 01.04.2022 ver�ffentlichten Artikel mit der �berschrift „'Es war ein supergeiles Leben' - Das ist der Kronzeuge im W.-Skandal“.
I.
1 Der Verf�gungskl�ger begehrt den Erlass einer einstweiligen Verf�gung, durch welche der Verf�gungsbeklagten untersagt werden soll, im Zusammenhang mit einer Berichterstattung �ber Strafvorw�rfe, die im Zusammenhang mit dem W.-Komplex gegen ihn erhoben werden, sein Bildnis zu ver�ffentlichen oder zu verbreiten. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils des Landgerichts M�nchen I vom 22.04.2022 (Az: 26 O 4091/22) Bezug genommen.
2 Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf�gung zur�ckgewiesen, weil der Verf�gungskl�ger einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenst�ndlichen Bildberichterstattung weder aus dem am 23.07.2021 vor dem Oberlandesgericht M�nchen im Berufungsverfahren mit dem Aktenzeichen 18 U 2628/21 Pre abgeschlossenen Vergleich noch aus � 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit � 823 Abs. 2 BGB, �� 22, 23 KUG ableiten k�nne.
3 In dem Vergleich habe sich die Verf�gungsbeklagte dazu verpflichtet, es zu unterlassen, im Zusammenhang mit einer Berichterstattung �ber die strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Verf�gungskl�ger dessen Bildnis zu ver�ffentlichen, zu verbreiten oder ver�ffentlichen oder verbreiten zu lassen, wenn dies geschehe wie in dem am 06.11.2020 unter der �berschrift „Die W.- Bande“ ver�ffentlichten Beitrag in dem Magazin „W. “. Unter Ziffer 2 des Vergleichs seien die Entscheidungsgr�nde des Urteils des Oberlandesgerichts M�nchen vom 18.05.2021 (Az: 18 U 144/21 Pre) zur Gesch�ftsgrundlage der Unterlassungsverpflichtung erkl�rt worden; deren Umfang gehe nicht weiter als der Tenor des gegen�ber der dortigen Verf�gungsbeklagten ausgesprochenen Verbots. In den Entscheidungsgr�nden des in Bezug genommenen Urteils habe das Oberlandesgericht M�nchen bei der Abw�gung der widerstreitenden Interessen ma�geblich auf den Stand des Ermittlungsverfahrens zum damaligen Zeitpunkt sowie den Umstand, dass gegen den Verf�gungskl�ger noch keine Anklage erhoben worden sei, abgestellt.
4 Die streitgegenst�ndliche Bildberichterstattung sei dagegen nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens und nach Anklageerhebung gegen den Verf�gungsbeklagten erfolgt. Der Artikel setze sich insbesondere mit der Bedeutung des Verf�gungskl�gers f�r die Anklage in seiner doppelten Funktion als Angeschuldigter und als Kronzeuge gegen die weiteren Angeschuldigten auseinander. Dabei handele es sich um ge�nderte Umst�nde, „die von den im Vergleich vom 23.07.2021 vereinbarten Verpflichtungen der Verf�gungsbeklagten nicht umfasst (seien)“.
5 Die ohne Einwilligung vorgenommene Bildnisver�ffentlichung ber�hre zwar das Recht des Verf�gungskl�gers an seinem eigenen Bild (�� 22, 23 KUG) als einer besonderen Auspr�gung des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts. Dies m�sse der Verf�gungskl�ger aber in Abw�gung mit dem �berwiegenden Berichterstattungsinteresse der Verf�gungsbeklagten (Art. 5 Abs. 1 GG) hinnehmen. Nach den von der h�chstrichterlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten Grunds�tzen stelle das angegriffene Foto des Verf�gungskl�gers ein Bildnis der Zeitgeschichte im Sinne von � 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG dar. Die Ver�ffentlichung verletze auch kein berechtigtes Interesse des Verf�gungskl�gers im Sinne von � 23 Abs. 2 KUG.
6 Im Rahmen der gebotenen Abw�gung sei zu Gunsten des Verf�gungskl�gers zu ber�cksichtigen, dass er unstreitig nicht selbst die �ffentlichkeit gesucht habe und bis zu der vielf�ltigen Berichterstattung im Zusammenhang mit dem W.-Komplex auch nicht im Blick der �ffentlichkeit gestanden sei. Durch die streitgegenst�ndliche Berichterstattung werde er f�r Dritte identifizierbar und damit in besonderer Weise der Anonymit�t entzogen. Dies wiege im Hinblick auf die im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Unschuldsvermutung schwerer als eine nur „namentliche Identifizierbarkeit“. Auch sei im Hinblick auf die Rolle des Verf�gungskl�gers als Kronzeuge zumindest denkbar, dass mit der erleichterten Identifizierbarkeit eine Erh�hung der Gef�hrdung einhergehe.
7 Zu Gunsten der Verf�gungsbeklagten sei in die Abw�gung einzustellen, dass es sich bei dem streitgegenst�ndlichen Bildnis um ein sogenanntes kontextneutrales Foto handele, welches keinen zus�tzlichen Verletzungsgehalt in sich trage. Jedenfalls der interessierten �ffentlichkeit sei die Identit�t des Verf�gungskl�gers auch ohne eine Bildnisver�ffentlichung bekannt. Konkrete Anhaltspunkte f�r eine Gef�hrdung des Verf�gungskl�gers seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Das von der Berichterstattung thematisierte Geschehen ankere in der Sozialsph�re des Verf�gungskl�gers, seinem beruflichen Umfeld.
8 Vor allem streite f�r die Verf�gungsbeklagte das �berragende Interesse an einem Wirtschaftsskandal, der nicht nur aufgrund der Schadensh�he, sondern auch aufgrund des Umstandes, dass es sich bei der W. AG um ein DAX-Unternehmen gehandelt habe, zu den bedeutendsten in der Geschichte der Bundesrepublik gerechnet werde und die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages veranlasst habe. Die vorgenannten Umst�nde, aber auch die �ffentliche Fahndung nach einem anderen, spektakul�r gefl�chteten Beschuldigten sowie die internationalen Verbindungen des zwischenzeitlich insolventen Unternehmens h�tten auch international eine umfangreiche Berichterstattung ausgel�st.
9 Von Bedeutung sei in diesem Zusammenhang auch, dass der Verf�gungskl�ger nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Verf�gungsbeklagten ein Gest�ndnis abgelegt und sich im Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages bei den Abgeordneten als Vertretern der �ffentlichkeit und den Gesch�digten entschuldigt habe. In diesem Zusammenhang habe der Verf�gungskl�ger von einem „Riesendesaster“ gesprochen, das sich durch nichts besch�nigen lasse. Insoweit sei von einem erh�hten Verdachtsgrad auszugehen, was seinen Ausdruck nicht zuletzt darin finde, dass die Staatsanwaltschaft M�nchen I nunmehr gegen den Verf�gungskl�ger Anklage erhoben habe. Sei ein berichtetes Geschehen unstreitig oder habe sich der Verdachtsgrad durch ein Gest�ndnis verdichtet, sei dies im Hinblick auf die f�r den Betroffenen streitende Unschuldsvermutung bei der Abw�gung zu gewichten. Hinzukomme, dass sich das �berragende Berichterstattungsinteresse nicht zuletzt deshalb an der Person des Verf�gungskl�gers festmachen lasse, weil dieser nicht nur Angeschuldigter, sondern zugleich Kronzeuge f�r die Anklage gegen die weiteren Angeschuldigten sei. Damit komme dem Verf�gungskl�ger eine zentrale Bedeutung f�r die Anklage zu, weil von der Belastbarkeit seiner Angaben auch in nicht unerheblichem Ma�e der Ausgang des Verfahrens f�r weitere Beschuldigte abh�ngen werde, womit sich der Artikel ausgiebig befasse.
10 Die Situation unterscheide sich damit deutlich von dem vom Oberlandesgericht M�nchen in seinem Urteil vom 18.05.2021 (Az: 18 U 144/21 Pre) zugrunde gelegten Sachverhalt. W�hrend das Oberlandesgericht auf den Umstand abgestellt habe, dass zum damaligen Zeitpunkt noch keine Anklage gegen den Verf�gungskl�ger erhoben worden sei, sei das Ermittlungsverfahren nunmehr abgeschlossen, der Verf�gungskl�ger habe ein Gest�ndnis abgelegt und trete als Kronzeuge auf. In Anbetracht des deutlich erh�hten Verdachtsgrades habe die Unschuldsvermutung gegen�ber dem fr�heren Stadium des Ermittlungsverfahrens an Gewicht verloren. Andererseits habe das �ffentliche Interesse an der Person des Verf�gungskl�gers zugenommen und damit auch das Interesse der Verf�gungsbeklagten, �ber die Person des Verf�gungskl�gers zu berichten und diesen Bericht zur Informationsvermittlung - zumindest kontextneutral - zu bebildern.
11 Das Urteil ist dem Verf�gungskl�ger am 26.04.2022 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 19.05.2022, beim Oberlandesgericht M�nchen eingegangen am selben Tage, hat der Verf�gungskl�ger Berufung eingelegt, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verf�gung weiterverfolgt, und sein Rechtsmittel zugleich begr�ndet.
12 Er macht geltend, mit der streitgegenst�ndlichen Bildberichterstattung habe die Verf�gungsbeklagte gegen den am 23.07.2021 vor dem Oberlandesgericht M�nchen unter dem Aktenzeichen 18 U 2628/21 Pre geschlossenen Vergleich versto�en, weshalb ihm ein vertraglicher Unterlassungsanspruch zustehe. Der im Vergleichstext verwendete Begriff der „strafrechtlichen Ermittlungen“ sei unter Ber�cksichtigung des Parteiwillens und der Erw�gungsgr�nde des Gerichts auszulegen. In der in Bezug genommenen Entscheidung des Oberlandesgerichts M�nchen werde ausgef�hrt, dass eine Bildberichterstattung in der Regel bis zu einer erstinstanzlichen Verurteilung zu unterbleiben habe. Entgegen der Ansicht des Landgerichts l�gen daher aufgrund der erfolgten Anklageerhebung gegen den Verf�gungskl�ger keine ge�nderten Umst�nde vor.
13 Unabh�ngig davon stehe dem Verf�gungskl�ger jedenfalls der gesetzliche Unterlassungsanspruch aus �� 1004, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit �� 22, 23 KUG zu. Das Landgericht habe verkannt, dass im Falle einer Berichterstattung �ber Strafverfahren die Abw�gung zugunsten des Pers�nlichkeitsrechts nicht nur stark vorgepr�gt sei, sondern diese in der Regel auch das �ffentliche Interesse �berwiege. Aufgrund der im Rechtsstaat herrschenden und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannten Unschuldsvermutung �berwiege bis zu einem erstinstanzlichen Schuldspruch in der Regel das Recht des Beschuldigten auf Schutz seiner Pers�nlichkeit vor einer identifizierenden Bildberichterstattung gegen�ber dem �ffentlichen Informationsinteresse.
14 Die streitgegenst�ndliche Bildberichterstattung sei noch vor der Entscheidung des Strafgerichts �ber die Er�ffnung des Hauptverfahrens gegen den Verf�gungskl�ger erfolgt. Die Ermittlungen gegen ihn seien auch keineswegs abgeschlossen; vielmehr habe Anklage erhoben werden m�ssen, weil das Oberlandesgericht M�nchen angedeutet habe, dass es die Untersuchungshaft nicht verl�ngern werde. Das Landgericht habe die Zul�ssigkeit der Bildnisver�ffentlichung erstaunlicherweise unter anderem mit der Fortsetzung des Strafverfahrens begr�ndet. Damit werte es Umst�nde zu Lasten des Pers�nlichkeitsrechts, die vom Schutz der Unschuldsvermutung umfasst seien. Das gegenw�rtige Verfahrensstadium verlange im Gegenteil ein besonders hohes Schutzniveau. Nach der h�chstrichterlichen Rechtsprechung „verdichte“ sich der Verdachtsgrad gegen einen Beschuldigten nicht bereits durch den Abschluss des Ermittlungsverfahrens, sondern erst durch eine erstinstanzliche - nicht notwendig rechtskr�ftige - Verurteilung.
15 Das Oberlandesgericht M�nchen habe im Berufungsverfahren mit dem Aktenzeichen 18 U 144/21 Pre die Aussagen des Verf�gungskl�gers vor dem W.-Untersuchungsausschuss nicht als „eine Art Gest�ndnis“ bewertet. Auch eine mediale Selbst�ffnung des Verf�gungskl�gers sei durch dessen Anh�rung vor dem Untersuchungsausschuss nicht erfolgt.
16 Soweit das Landgericht darauf abstelle, dass die Verf�gungsbeklagte ein kontextneutrales Bildnis des Verf�gungskl�gers verwendet habe, lasse es erkennen, dass es die Beschwer, die durch jede bildliche Wiedergabe des Betroffenen entstehe, nicht hinreichend anerkenne, was dem Schutzzweck und der Systematik des Kunsturheber-Schutzgesetzes widerspreche. Jedes identifizierende Bildnis bedeute danach einen besonders intensiven Eingriff in das Pers�nlichkeitsrecht des Abgebildeten. Zus�tzlich falle ins Gewicht, dass es sich um eine Bildberichterstattung �ber ein laufendes Strafverfahren handele.
17 Auch der Umstand, dass der �ffentlichkeit die Identit�t des Verf�gungskl�gers bereits bekannt sei, �ndere nichts an der Unzul�ssigkeit der streitgegenst�ndlichen Bildnisver�ffentlichung. Ob die �ffentlichkeit bereits anderweitig Kenntnis erlangt habe, sei ohne Bedeutung.
18 Hinsichtlich des Berufungsantrags des Verf�gungskl�gers wird auf Seite 2 der Berufungsschrift (Bl. 56 d.A.) verwiesen.
19 Die Verf�gungsbeklagte beantragt Zur�ckweisung der Berufung.
20 Zur Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils f�hrt sie im Wesentlichen aus, der Verf�gungskl�ger gehe rechtsirrig davon aus, dass es bei der Anwendung des abgestuften Schutzkonzepts der �� 22, 23 KUG auf die Berichterstattung �ber Strafverfahren feste Grenzen nach Verfahrensabschnitten gebe. Eine identifizierende Bildberichterstattung sei nicht per se erst nach einer erstinstanzlichen Verurteilung zul�ssig. Erforderlich sei immer eine umfassende Interessenabw�gung unter Ber�cksichtigung aller Umst�nde des konkreten Einzelfalles.
21 Im vorliegenden Fall geh�rten zu den zu ber�cksichtigenden Umst�nden unter anderem der - durch die gerichtsbekannte Entschuldigung des Verf�gungskl�gers vor dem Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages geschw�chte - Schutz der Unschuldsvermutung wie auch das vom Senat in fr�heren Entscheidungen anerkannte enorm hohe �ffentliche Interesse an dessen Person als einer - jetzt auch angeklagten - Schl�sselfigur des gr��ten Wirtschaftsskandals der deutschen Nachkriegsgeschichte. Entgegen der Ansicht des Verf�gungskl�gers finde eine Bed�rfnispr�fung, ob eine Bebilderung veranlasst gewesen sei, nicht statt.
22 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schrifts�tze des Verf�gungskl�gers vom 19.05.2022 und 03.06.2022 sowie die Berufungserwiderung der Verf�gungsbeklagten vom 01.06.2022 Bezug genommen.
II.
23 Die Berufung des Verf�gungskl�gers ist zul�ssig und begr�ndet.
24 1. Aus dem Prozessvergleich vom 23.07.2021 (Az: 18 U 2628/21 Pre) kann der Verf�gungskl�ger - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - den geltend gemachten Unterlassungsanspruch allerdings nicht ableiten. Unter Ziffer 2 des Vergleichs haben die Parteien sich darauf verst�ndigt, dass Gesch�ftsgrundlage f�r die von der Verf�gungsbeklagten eingegangene Unterlassungsverpflichtung die Entscheidungsgr�nde�des Endurteils des Senats vom 01.06.2021 im Berufungsverfahren mit dem Aktenzeichen 18 U 144/21 Pre sind. Zum damaligen Zeitpunkt war gegen den Verf�gungskl�ger noch keine Anklage erhoben gewesen, worauf der Senat in den Entscheidungsgr�nden des genannten Endurteils unter Ziffer I 2 lit. a bb die Unzul�ssigkeit der damals streitgegenst�ndlichen Bildberichterstattung - unter anderem - gest�tzt hat. Mit der Anklageerhebung gegen den Verf�gungskl�ger ist deshalb die vereinbarte Gesch�ftsgrundlage der vertraglichen Unterlassungsverpflichtung entfallen.
25 2. Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht dem Verf�gungskl�ger jedoch ein Anspruch auf Unterlassung der streitgegenst�ndlichen Bildberichterstattung aus � 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, � 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB in Verbindung mit �� 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu.
26 a) Die Zul�ssigkeit einer Bildberichterstattung richtet sich nicht nach denselben Ma�st�ben wie die einer Testberichterstattung, sondern ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der �� 22, 23 KUG zu beurteilen. Danach d�rfen Bildnisse einer Person grunds�tzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (� 22 Satz 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gem�� � 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nach � 23 Abs. 2 KUG nicht f�r eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (vgl. hierzu und im Folgenden BGH, Urteil vom 17.12.2019 - VI ZR 249/18, AfP 2020, 143, Rn. 39 m.w.N.).
27 Bereits die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, erfordert nach der h�chstrichterlichen Rechtsprechung eine Abw�gung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits (vgl. BGH a.a.O., Rn. 40; BGH, Urteil vom 06.02.2018 - VI ZR 76/17, NJW 2018, 1820, Rn. 10 m.w.N.).
28 aa) Ma�gebend f�r die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der �ffentlichkeit umfasst er alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Es geh�rt zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit, dass die Presse im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden kann, was �ffentliches Interesse beansprucht. Dazu z�hlt auch die Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird. Eine Bed�rfnispr�fung, ob eine Bebilderung veranlasst war, findet nicht statt (BGH, Urteil vom 17.12.2019 - VI ZR 249/18, AfP 2020, 143, Rn. 41).
29 bb) Allerdings besteht das Informationsinteresse nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die pers�nliche Sph�re des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verh�ltnism��igkeit beschr�nkt. Es bedarf mithin einer abw�genden Ber�cksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Die Belange der Medien sind dabei in einen m�glichst schonenden Ausgleich mit dem allgemeinen Pers�nlichkeitsrecht des von der Berichterstattung Betroffenen zu bringen (BGH a.a.O., Rn. 42).
30 Im Rahmen der Abw�gung kommt dem Gegenstand der Berichterstattung ma�gebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt der Bildberichterstattung unter Ber�cksichtigung der zugeh�rigen Textberichterstattung zu ermitteln ist. Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von �ffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen er�rtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erf�llen und zur Bildung der �ffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser befriedigen. (BGH a.a.O.).
31 Auf Seiten des Betroffenen ist - wie bei der Wortberichterstattung - auch bei der Bildberichterstattung von Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der �ffentlichkeit zukommt (vgl. BGH a.a.O., Rn. 43).
32 cc) Bei einer identifizierenden Bildberichterstattung �ber eine Straftat ist zu ber�cksichtigen, dass eine solche Berichterstattung in das Recht des Abgebildeten auf Schutz seiner Person eingreift, weil sie sein Fehlverhalten �ffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten von vornherein negativ qualifiziert. Andererseits geh�rt eine Straftat zum Zeitgeschehen, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Bei der rechtlichen Pr�fung der Bildberichterstattung ist in die Abw�gung einzustellen, dass die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeintr�chtigung individueller Rechtsg�ter grunds�tzlich ein anzuerkennendes Interesse der �ffentlichkeit an n�herer Information �ber Tat und T�ter begr�nden. Bei Straftaten besteht h�ufig ein legitimes Interesse an der Bildberichterstattung �ber den T�ter, weil sie oft durch die Pers�nlichkeit des T�ters gepr�gt sind und Bilder unmittelbar �ber die Person und des T�ters informieren k�nnen. Auch hier kommt es ma�geblich auf die Bedeutung der Straftat f�r die �ffentlichkeit an, die sich aus der Schwere oder Art der Tat, den Besonderheiten des Tathergangs oder der Person oder Stellung des T�ters ergeben kann (vgl. BGH a.a.O., Rn. 44).
33 Handelt es sich um ein noch laufendes Ermittlungsverfahren, so ist im Rahmen der Abw�gung auch die zugunsten des Betroffenen streitende, aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Unschuldsvermutung zu ber�cksichtigen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.06.2009 - 1 BvR 1107/09, AfP 2009, 365, Rn. 20). Bis zu einem erstinstanzlichen Schuldspruch wird insoweit oftmals das Gewicht des Pers�nlichkeitsrechts gegen�ber der Freiheit der Berichterstattung �berwiegen. Eine individualisierende Berichterstattung �ber den Angeklagten eines Strafverfahrens kann allerdings dann gerechtfertigt sein, wenn sich der Betreffende nicht - beziehungsweise nicht mehr mit Gewicht - auf sein allgemeines Pers�nlichkeitsrecht berufen kann, etwa wenn er sich in eigenverantwortlicher Weise den ihm gegen�ber erhobenen Vorw�rfen in der medialen �ffentlichkeit auch im Wege der individualisierenden Berichterstattung gestellt hat, aber auch dann, wenn er kraft seines Amtes oder wegen seiner gesellschaftlich hervorgehobenen Verantwortung beziehungsweise Prominenz auch sonst in besonderer Weise im Blickfeld der �ffentlichkeit steht und die Medien�ffentlichkeit mit R�cksicht darauf hinzunehmen hat (BVerfG a.a.O.; BGH, Urteil vom 17.12.2019 - VI ZR 249/18, AfP 2020, 143, Rn. 44).
34 Die f�r den Betroffenen streitende Unschuldsvermutung verliert an Gewicht, wenn er ein Gest�ndnis abgelegt hat, seine Beteiligung an der ihm zur Last gelegten Tat deshalb nicht mehr im Zweifel steht und auch nicht zu bef�rchten ist, dass sich dies im weiteren Verlauf des Strafverfahrens noch �ndern wird (vgl. OLG K�ln, Urteil vom 04.05.2017 - 15 U 153/16, AfP 2019, 74, Rn. 32). Ein Gest�ndnis kann zur Folge haben, dass sich der Verdachtsgrad gegen den Betroffenen so weit verdichtet, dass dem Informationsinteresse der �ffentlichkeit nunmehr der Vorrang geb�hrt (vgl. OLG K�ln a.a.O.). Es l�sst die Unschuldsvermutung aber nicht vollst�ndig entfallen, sondern f�hrt lediglich dazu, dass diese der Bildberichterstattung nur noch in eingeschr�nktem Ma�e entgegengehalten werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.2019 - VI ZR 80/18, BGHZ 222, 196, Rn. 46 m.w.N.). In die Abw�gung einzustellen ist die Gefahr, dass das Gesicht des Betroffenen zu Unrecht mit der Tat verbunden wird und er sich von diesem Eindruck auch nach einem Freispruch auf unabsehbare Zeit nicht mehr befreien kann (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2019 - VI ZR 249/18, AfP 2020, 143, Rn. 44 m.w.N.).
35 b) Gemessen an diesen Grunds�tzen stellt das kontextneutrale streitgegenst�ndliche Foto des Verf�gungskl�gers kein Bildnis der Zeitgeschichte dar. Die im Rahmen des � 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorzunehmende Abw�gung f�llt zugunsten des Rechts des Verf�gungskl�gers an seinem eigenen Bild aus.
36 aa) Anzuerkennen ist zwar ein ganz erhebliches �ffentliches Interesse nicht nur an einer Wort-, sondern auch an einer Bildberichterstattung �ber die dem Verf�gungskl�ger zur Last gelegten Straftaten. Bei dem W.Skandal handelt es sich um einen der gr��ten und spektakul�rsten Wirtschaftsskandale in der Geschichte der Bundesrepublik. Die Staatsanwaltschaft M�nchen I beziffert den entstandenen Schaden auf bis zu 3,2 Mrd. Euro. Gegenstand des �ffentlichen Interesses ist gerade auch die Person des Verf�gungskl�gers, der als Leiter der W.-Tochter C.Systems M. E. mit Sitz in Dubai eine Schl�sselstellung im Zusammenhang mit dem sogenannten Drittpartnergesch�ft des W.-Konzerns innehatte. Von den in den Bilanzen ausgewiesenen, aber angeblich nicht vorhandenen Verm�genswerten des W.-Konzerns im Gesamtumfang von 1,9 Mrd. Euro („Luftbuchungen“) sollen 1,1 Mrd. Euro auf die vom Verf�gungskl�ger geleitete Tochtergesellschaft in Dubai entfallen. Der Verf�gungskl�ger hat unstreitig einen Teil der gegen ihn erhobenen Vorw�rfe einger�umt, sich der Staatsanwaltschaft als Kronzeuge zur Verf�gung gestellt und vor dem W.-Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages ausgesagt. Die Staatsanwaltschaft M�nchen I hat gegen den Verf�gungskl�ger nunmehr Anklage erhoben.
37 bb) Dennoch �berwiegt im gegenw�rtigen Stadium des Strafverfahrens noch das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht des Verf�gungskl�gers.
38 (1) Die streitgegenst�ndliche Portr�taufnahme zeigt den Verf�gungskl�ger en face; er schaut unmittelbar in die Kamera und damit den Leser an. Da es sich um ein Kopfbild handelt, lenkt nichts von seinen Gesichtsz�gen ab, die deutlich hervortreten. Der Verf�gungskl�ger ist nicht nur f�r sein soziales Umfeld, sondern f�r die breite �ffentlichkeit und auch f�r jeden, der ihn vorher nicht kannte, ohne weiteres erkennbar. Aufgrund der zugeh�rigen Wortberichterstattung verbindet der Leser die Gesichtsz�ge des Verf�gungskl�gers mit den thematisierten Strafvorw�rfen gegen dessen Person. Dadurch wird der Verf�gungskl�ger, der bis zum Bekanntwerden der gegen ihn erhobenen Vorw�rfe der �ffentlichkeit unbekannt war, aus seiner weitgehenden Anonymit�t gerissen (vgl. zu diesen Gesichtspunkten BGH, Urteil vom 17.12.2019 - VI ZR 249/18, AfP 2020, 143, Rn. 48 f.).
39 (2) Der Verf�gungskl�ger bekleidet kein �ffentliches Amt oder eine Stellung, die mit einer gesellschaftlich hervorgehobenen Verantwortung verbunden w�re. Er hat sich bislang auch nicht in eigenverantwortlicher Weise den ihm gegen�ber erhobenen Vorw�rfen in der medialen �ffentlichkeit gestellt. Fragen der Verf�gungsbeklagten hat er nicht beantwortet (vgl. Anlage AS 1, S. 3, zweiter Absatz). Sein Auftritt vor dem W.-Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages beruhte nicht auf einer eigenverantwortlich getroffenen Entscheidung; er war vielmehr als Zeuge vorgeladen. Die Vernehmung fand zwar in �ffentlicher Sitzung statt; Bild- und Tonaufnahmen waren jedoch nicht zugelassen.
40 (3) Der Senat verkennt nicht, dass sich der Tatverdacht gegen den Verf�gungskl�ger seit dem Schluss der m�ndlichen Verhandlung im Berufungsverfahren mit dem Aktenzeichen 18 U 144/21 Pre - auf das sich die Parteien in ihrem Vergleich vom 23.07.2021 bezogen hatten - verdichtet hat. Mit der nunmehr erfolgten Anklageerhebung hat die Staatsanwaltschaft M�nchen I ihre �berzeugung zum Ausdruck gebracht, dass die Ermittlungen gen�genden Anlass zur Erhebung der �ffentlichen Klage bieten (� 170 Abs. 1 StPO). Die Anklageerhebung schlie�t das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren ab (vgl. � 169a StPO) und leitet das Zwischenverfahren ein, in dem die Entscheidung �ber die Er�ffnung des Hauptverfahrens getroffen wird (� 199 Abs. 1, � 203 ZPO). Der Bejahung eines hinreichenden Tatverdachts durch die Staatsanwaltschaft kommt aber im Rahmen der vorzunehmenden Abw�gung der widerstreitenden Interessen der Parteien eine deutlich geringere Z�surwirkung zu als einem erstinstanzlichen Schuldspruch.
41 (4) Von wesentlich gr��erem Gewicht f�r das Ergebnis der Abw�gung w�re ein Gest�ndnis des Verf�gungskl�gers, welches zur Folge h�tte, dass er sich nur noch in eingeschr�nktem Ma�e auf die bis zu seiner rechtskr�ftigen Verurteilung f�r ihn streitende Unschuldsvermutung berufen k�nnte. Die Feststellung des Landgerichts, dass der Verf�gungskl�ger nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Verf�gungsbeklagten „ein Gest�ndnis abgelegt (habe)“ (Urteil, S. 12), beruht aber nicht auf einer tragf�higen Grundlage.
42 Die Verf�gungsbeklagte hatte lediglich behauptet, dass der Verf�gungskl�ger „in den Kernvorw�rfen der Anklage gest�ndig“ sei (Schriftsatz vom 19.04.2022, S. 2). Zur Begr�ndung verweist sie auf die E-Mail ihrer Prozessbevollm�chtigten vom 05.04.2022, in der wiederum auf die „begleitende Wortberichterstattung“ - den Artikel mit der �berschrift „'Es war ein supergeiles Leben' - Das ist der Kronzeuge im W.-Skandal“ (Anlage AS 1) - Bezug genommen wird.
43 In diesem Artikel wird an verschiedenen Stellen ausgef�hrt, dass der Verf�gungskl�ger „zumindest ein Teilgest�ndnis (abgelegt)“ und einger�umt habe, jahrelang W. Bilanzen gef�lscht zu haben (Anlage AS 1, S. 2): Im Jahre 2020 habe der Verf�gungskl�ger der Staatsanwaltschaft gegen�ber erkl�rt, dass „die Zahlen“ des Drittpartnergesch�fts, in dem W. zuletzt 50 Prozent des gesamten Konzernumsatzes und 100 Prozent des Gewinns erwirtschaftet habe, „weitgehend erfunden“ gewesen seien (a.a.O., S. 6). Der Verf�gungskl�ger habe den Ermittlern gegen�ber einger�umt, dass der untergetauchte W.-Vorstand M und er selbst mithilfe der von ihm im Auftrag von M. gegr�ndeten Firma „Al A. S.“ Gelder h�tten verschieben wollen, ohne dass die Wirtschaftspr�fer etwas bemerkten. M. und er h�tten mithilfe eines weit verzweigten Netzes aus Briefkastenfirmen Gesch�fte erfunden, um W. Zahlen zu sch�nen, anfangs in der Hoffnung, die L�cken in den Bilanzen im Nachgang mit echten Ums�tzen zu f�llen. Der Verf�gungskl�ger wird mit der Aussage zitiert: „Wir haben ein Unternehmen aufgebaut, das echt war. Bis auf die Ums�tze“ (a.a.O., S. 10). Laut seiner Aussage sei er sich vollkommen bewusst gewesen, dass er Zahlen gef�lscht habe (a.a.O., S. 17). Er habe sich von M. kaufen lassen (a.a.O., S. 18). Der Verf�gungskl�ger habe einger�umt, dass er „in den letzten Jahren alles erfunden“ habe, und die Bilanzf�lschung als „schleichenden Prozess“ bezeichnet. Er habe „hier mal gefrickelt, da mal gefrickelt“; der - so die Bewertung der Verfasser des Artikels - gr��te Bilanzbetrug Deutschlands sei dann „einfach passiert“ (a.a.O., S. 25). In einer eingeschobenen Chronologie („Aufstieg und Fall von W.“) wird mitgeteilt, dass der Verf�gungskl�ger am 15.07.2020 „seine Beteiligung an Bilanzmanipulation“ (sic!) eingestanden habe (a.a.O., S. 29). Bei einer Vernehmung im Sommer 2020 habe der Verf�gungskl�ger seine Vorgehensweise dahin erl�utert, dass echte Transaktionsdaten mithilfe einer eigens geschriebenen F�lschungssoftware zu einem neuen „authentischen“ - gemeint ist: plausiblen - Datensatz verfremdet worden seien (a.a.O., S. 30). Schlie�lich wird der Verf�gungskl�ger mit dem Res�mee zitiert, er sei „der Idiot“ gewesen, der „alles unterschrieben“ habe. Er habe f�r den Betrug gezeichnet und sei derjenige gewesen, der den Wirtschaftspr�fern weisgemacht habe, dass alles in Ordnung gewesen sei (a.a.O., S. 33).
44 Ausweislich des Artikels erhebt die Staatsanwaltschaft M�nchen I unter anderem gegen den Verf�gungskl�ger Anklage wegen des Verdachts auf gewerbsm��igen Bandenbetrug, Bilanzf�lschung, Untreue und Marktmanipulation (a.a.O., S. 29). Die in dem Artikel wiedergegebenen Teilgest�ndnisse des Verf�gungskl�gers f�llen diese Straftatbest�nde allerdings nur zum Teil aus. Der Verf�gungskl�ger hat sich den Ermittlungsbeh�rden gegen�ber eher als Getriebenen dargestellt, dem M. unaufh�rlich eingebl�ut habe, dass es kein Zur�ck mehr gebe (a.a.O., S. 18). Die Wortberichterstattung der Verf�gungsbeklagten st�tzt sich auch nicht nur auf das Teilgest�ndnis des Verf�gungskl�gers, sondern auch auf andere Erkenntnisquellen wie Zeugenaussagen Dritter oder E-Mail-Verkehr. Es besteht deshalb die - von der Verf�gungsbeklagten in anderem Zusammenhang durchaus erkannte (vgl. Anlage AS 1, S. 3) - M�glichkeit, dass entscheidende Teile der Anklage in sich zusammenfallen k�nnten.
45 Da der Verf�gungskl�ger kein umfassendes Gest�ndnis abgelegt hat, besteht weiterhin die Gefahr, dass sein Gesicht in den Augen der �ffentlichkeit zu Unrecht mit schwerwiegenden Tatvorw�rfen verbunden wird, die in der Hauptverhandlung keine oder jedenfalls nicht in vollem Umfang Best�tigung finden, und er sich von diesem unzutreffenden Eindruck auf unabsehbare Zeit nicht mehr befreien kann (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGH, Urteil vom 17.12.2019 - VI ZR 249/18, AfP 2020, 143, Rn. 44 m.w.N.). Das abgelegte Teilgest�ndnis hat nicht zur Folge, dass sich der Verf�gungskl�ger nur noch in eingeschr�nktem Ma�e auf die f�r ihn streitende Unschuldsvermutung berufen k�nnte. Vielmehr kann im derzeitigen Verfahrensstadium trotz der Bedeutung und Schwere der dem Verf�gungskl�ger vorgeworfenen Straftaten noch kein dessen Recht am eigenen Bild �berwiegendes Interesse der �ffentlichkeit anerkannt werden, �ber das Aussehen des Verf�gungskl�gers informiert zu werden.
III.
46 Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 ZPO.
Im Rahmen der bei einer identifizierenden Bildberichterstattung �ber eine Straftat vorzunehmenden Abw�gung der widerstreitenden Interessen der Parteien kommt einer Anklageerhebung eine deutlich geringere Z�surwirkung zu als einem erstinstanzlichen Schuldspruch.
Von wesentlich gr��erem Gewicht f�r das Ergebnis der Abw�gung w�re ein Gest�ndnis des Betroffenen, welches zur Folge h�tte, dass er sich nur noch in eingeschr�nktem Ma�e auf die bis zu seiner rechtskr�ftigen Verurteilung f�r ihn streitende Unschuldsvermutung berufen k�nnte.
Interessenabw�gung bei identifizierender Verdachtsberichterstattung
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