AG M�nchen, 2022-03-03, 132 C 1263/21

132 C 1263/21Gericht erster Instanz03.03.2022

Regest

Dem Europ�ischen Gerichtshof werden bez�glich der Auslegung der Datenschutzgrundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 des Europ�ischen Parlaments und des Rates) folgende Fragen zur Vorabentscheidung unterbreitet:

Gesamter Gesetzestext

AG M�nchen — 2022-03-03 — 132 C 1263/21 — Aussetzungs- und Vorlagebeschluss

Entscheidungsdatum: 2022-03-03

Aktenzeichen: 132 C 1263/21

Dokumenttyp: Aussetzungs- und Vorlagebeschluss

Tenor

Der Europ�ische Gerichtshof wird hiermit um Vorabentscheidung ersucht. Die Vorlage erfolgt zusammen und bis auf das Rubrum wortgleich mit einem weiteren Verfahren des vorlegenden Gerichts Aktenzeichen 132 C 737/22. Mit der Vorlage ist das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs ausgesetzt. Es erfolgt unter dem 03.03.2022

Vorabentscheidungsersuchen

Dem Europ�ischen Gerichtshof werden bez�glich der Auslegung der Datenschutzgrundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 des Europ�ischen Parlaments und des Rates) folgende Fragen zur Vorabentscheidung unterbreitet:

  1. Ist Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung dahin auszulegen, dass dem Schadensersatzanspruch auch im Rahmen der Bemessung seiner H�he kein Sanktionscharakter, insbesondere keine generelle oder spezielle Abschreckungsfunktion zukommt, sondern der Anspruch auf Schadensersatz nur eine Ausgleichs- und u.U. Genugtuungsfunktion hat?

2.a Ist f�r die Bemessung des. immateriellen Schadensersatzanspruchs als Verst�ndnis davon auszugehen, dass der Schadensersatzanspruch auch eine individuelle Genugtuungsfunktion hat - hier verstanden als das im Privaten des Verletzten bleibende Interesse, das verursachende Verhalten geahndet zu sehen, oder kommt dem Schadensersatzanspruch nur eine Ausgleichsfunktion zu - hier verstanden als die Funktion, erlittene Beeintr�chtigungen zu kompensieren?

2.b.1. Wenn davon auszugehen ist, dass dem immateriellen Schadenersatzanspruch sowohl Ausgleichs- als auch Genugtuungsfunktion zukommt: Ist bei seiner Bemessung davon auszugehen, dass die Ausgleichsfunktion einen strukturellen oder zumindest als Regel-Ausnahmeverh�ltnis zu sehenden Vorrang vor der Genugtuungsfunktion hat? F�hrt dies dazu, dass eine Genugtuungsfunktion nur bei vors�tzlichen ober grob fahrl�ssigen Verletzungen in Betracht kommt?

2.b.2. Wenn dem immateriellen Schadensersatzanspruch keine Genugtuungsfunktion zukommt: F�hren bei seiner Bemessung nur vors�tzliche oder grob fahrl�ssige Datenschutzverletzungen als Beurteilung von Verursachungsbeitr�gen zu zus�tzlichem Gewicht?

  1. Ist f�r das Verst�ndnis des immateriellen Schadensersatzes in seiner Bemessung von einem strukturellen Rangverh�ltnis oder zumindest Regel-Ausnahme-Rangverh�ltnis auszugehen, bei dem das von einer Datenverletzung ausgehende Beeintr�chtigungserleben weniger Gewicht hat als das mit einer K�rperverletzung verkn�pfte Beeintr�chtigungs- und Schmerzerleben?

  2. Steht einem nationalen Gericht offen, wenn von einem Schaden auszugehen ist, angesichts fehlender Schwere einen materiell nur im Geringf�gigen bleibenden und damit u.U. von Verletztenseite oder allgemein nur als symbolisch empfundenen Schadensersatz zuzusprechen?

  3. Ist f�r das Verst�ndnis des immateriellen Schadensersatzes in der Beurteilung seiner Folgen davon auszugehen, dass ein Identit�tsdiebstahl im Sinne des 75. Erw�gungsgrundes der Datenschutz-Grundverordnung erst dann vorliegt, wenn tats�chlich ein Straft�ter die Identit�t des Betroffenen angenommen hat, sich also in irgendeiner Form als der Betroffene ausgegeben hat, oder liegt schon im Umstand, dass inzwischen Straft�ter �ber Daten verf�gen, die den Betroffenen identifizierbar machen, ein solcher Identit�tsdiebstahl?

Gründe

1 A. Vorgelegt werden die Fragen aufgrund von zwei weitgehend gleichgelagerten F�llen, die durch das vorlegende Gericht zu entscheiden sind.

2 Zum ersten Fall (Az. 132 C 1263/21): Der Kl�ger hatte einen Account bei einer von der Beklagten verantworteten Trading-App er�ffnet und den notwendigen Mindestbetrag von mehreren Tausend Euro einbezahlt. Das Wertpapier-Depot wurde von einem Robo-Adviser gef�hrt, so dass aus dem erfolgten Trading kein Profil der Risikobereitschaft des Kl�gers zu ersehen war. Allerdings waren einige pers�nliche Daten hinterlegt, die f�r die Authentifizierung des Kl�gers notwendig waren, insbesondere Name, Geburtsdatum, Adresse und eine nur f�r besonders gesch�tzte Interessen verwendete Email-Adresse. Hinterlegt war auch eine digital gespeicherte Kopie des Personalausweises. Diese Daten und die Daten zum Depot selbst wurden unbestritten durch unbekannte Straft�ter abgegriffen. Der Kl�ger wurde pers�nlich angeh�rt und zu seinem Erleben angeh�rt. Das Gericht geht jedenfalls von einer �ber Belanglosigkeit hinausgehende Sensitivit�t der „verlorenen“ Daten aus und nimmt an, dass dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Datenschutz-Grundverordnung in Betracht kommt.

3 Zum zweiten der zu entscheidenden F�lle (Az. 132 C 737/22): Es handelt sich um denselben Datenvorfall, bei dem auch hier die pers�nlichen Daten des Kl�gers, insbesondere Name, Geburtsdatum, Adresse, Email-Adresse, Kopie des Personalausweises und Daten zum Depot, illegal abgerufen wurden. Der Kl�ger wurde noch nicht angeh�rt, so dass Feststellungen zum pers�nlichen Erleben nicht getroffen sind. Das Gericht geht auch hier von einer �ber Belanglosigkeit hinausgehende Sensitivit�t der „verlorenen“ Daten aus und nimmt an, dass dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Datenschutz-Grundverordnung in Betracht kommt.

4 B. Zur Begr�ndung der Entscheidungserheblichkeit: Auslegungsfragen stellen sich f�r das vorlegende Gericht bei der H�he eines zuzusprechenden Schadensersatzanspruches und h�ngt die Bemessung dessen von der Beantwortung der vorgelegten Fragen ab. Dabei ist dem vorlegenden Gericht bewusst, dass die Bemessung eine Abw�gungsentscheidung ist, die sich aus den Elementen des Einzelfalles ergibt und eine Gesamtabw�gung und damit Einzelfallentscheidung zwingend notwendig macht. Nachgesucht wird nicht darum, dass der Europ�ische Gerichtshof diese Abw�gung vornimmt. Stattdessen wird f�r ein europaweit einheitlich zu bestimmendes Verst�ndnis der Norm die grunds�tzliche Relevanz von Abw�gungsgesichtspunkten und deren Verh�ltnis zueinander erfragt, unter folgenden Gesichtspunkten:

5 1. Im Ausgangspunkt geht das vorlegende Gericht davon aus, dass dem Sch�densersatzregime des Art. 82 Datenschutz-Grundverordnung ein Sanktionscharakter fremd ist, so dass die Frage, ob es ein allgemeines Interesse gibt, durch Abschreckung effektiv einer Wiederholung solcher Vorf�lle f�r die Zukunft zu unterbinden, sei es generell durch �hnlich Verantwortliche, sei es speziell durch die Beklagte, bei der Bemessung des Schadensersatzes keine. Rolle spielt. Hierf�r dient allein das Sanktionsregime, das in der Datenschutzgrundverordnung vorgesehen ist und ein Sanktionsinteresse ausreichend realisiert. In der Folge muss und darf sich das Zivilgericht mit Fragen systemischen Datenschutzes durch effektive Abschreckung nicht befassen, so dass Gesichtspunkte einer Abschreckung f�r die Bemessung des Schadensersatzes keine Rolle spielen.

6 Hintergrund dessen ist, dass es im nationalen Rechtsraum deutliche Rechtsprechungstendenzen gibt, bei der Bemessung von immateriellem Schadensersatz vorrangig Gesichtspunkte „effektiver Abschreckung“ zum Einsatz zu bringen und so den tats�chlichen pers�nlichen Folgen und der Qualit�t der verlorenen Daten zumindest keine vorrangige Bedeutung zuzumessen. So hat das dem vorlegenden Gericht �bergeordnete Landgericht M�nchen I, das auch Berufungsinstanz ist, in erster Instanz bei einem �hnlich gelagerten Sachverhalt (Urteil vom 09.12.2021, Az. 31 O 16606/20, derzeit nicht rechtskr�ftig) ein Schmerzensgeld in H�he von 2.500 Euro zugesprochen, unter Ber�cksichtigung einer „gesetzgeberisch beabsichtigten abschreckenden Wirkung des Schadensersatzes“. Demgegen�ber hatte bei demselben Datenschutzvorfall im Verfahren 132 C 1263/21 das vorlegende Gericht in Hinblick auf die dargestellten subjektiven Beeintr�chtigungen eine vergleichsweise Regulierung mit 250 Euro vorgeschlagen, beruhend auf einer plausibel erwartbaren Endentscheidung in solcher H�he. Schon die Annahmen dessen, was angemessener immaterieller Schadensersatz ist, gehen also bei praktisch gleichem Sachverhalt um eine 10er Potenz auseinander. Von Kl�gerseite im Verfahren 132 C 1263/21 ist das verfolgte Interesse mit 5.000 Euro beziffert, also mit dem 20fachen dessen, was das vorlegende Gericht bisher als Zuspruch erwogen hat. Betroffen sind von dem Datenverlust mehrere zehntausend Personen, was die Ma�geblichkeit der anzusetzenden Gr��enordnung f�r die Beklagte auf die Hand legt.

7 Gemessen an Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung h�lt das vorlegende Gericht eine Bemessung von immateriellem Schadensersatz unter Gesichtspunkten effektiver Abschreckung f�r grundlegend falsch, auch unter Ber�cksichtigung der �bertragbaren Rechtsprechung des Europ�ischen Gerichtshofs im Verfahren EuGH C-407/14 (Arjona Camacho/Securitas Seguridad Espa�a), Urteil vom 17.12.2015. Dort war f�r die Frage der Umsetzung einer Richtlinie, deren effektive Geltung durch nationales Recht sicherzustellen war, entschieden worden, dass ein Sanktionsschadensersatz nicht anzunehmen ist, wenn dem nationalen Recht ein Strafschadensersatz fremd ist. Das Gericht versteht dann die Datenschutz-Grundverordnung so, dass auch diese grundlegend zwischen einem Sanktionsregime und einem Schadensersatzregime trennt, so dass auch dem Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung nach der Systematik der Verordnung kein Sanktionscharakter eigen ist. Stattdessen sieht das europ�ische Recht gerade keine Zahlung von Strafschadensersatz vor, sondern er�ffnet als Bestrafung nur strafrechtliche Sanktion. Die Einf�hrung eines Strafschadensersatzes ist dem europ�ischen Gesetzgeber vorbehalten und nicht erfolgt.

8 Ohne gesetzliche Bestimmung darf dann nach Auffassung des vorlegenden Gerichts auch kein Bestrafungscharakter von Schadensersatz angenommen werden, auch nicht als ein Abw�gungsgesichtspunkt. Schon die Annahme eines Sanktionscharakters bei Bemessung des immateriellen Schadensersatzes ist mit dem auch im europ�ischen Recht geltenden Gesetzesvorbehalt nicht vereinbar. Ma�gebliche Kriterien f�r gerichtliche Entscheidungen m�ssen durch Gesetz bestimmt sein, auch wenn die Abw�gung dessen dann eine Frage des Einzelfalls sein kann. Zwar darf die Rechtsprechung Kriterien aus dem normierten Recht heraus entwickelt, aber Kriterien d�rfen nicht ohne Gesetzesbezug erfunden werden. Abschreckung, also auf die Zukunft gerichtete Unterbindung durch bereits anf�ngliche Sanktion, hat aber keinen Kompensations-, sondern nur bestrafenden Charakter. Ein Schadensersatz, der auch mit Abschreckung begr�ndet wird, ist auch Strafschadensersatz. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts handelt es sich gemessen am geltenden europ�ischen Recht bei der Annahme eines Abschreckungscharakters des Schadensersatzes um eine Erfindung der Gerichte, die sich hierauf berufen.

9 Stattdessen f�hrt die Annahme eines Strafschadensersatzes - auch wenn dies nur als ein Element der Abw�gung ber�cksichtigt wird - zu nicht bemessbaren und deswegen nicht angemessenen Sanktionen, zumindest in einem solchen Fall wie dem vorliegenden. Durch die Vielzahl der von dem Datenvorfall Betroffenen ergibt sich eine Potenzierung solchen Schadensersatzes gerade in dem angenommenen Sanktionscharakter, der dann aber f�r das einzelne Gericht notwendig nicht �berschaubar ist. Schon strukturell kann das einzelne Gericht die Sanktion nicht in Verh�ltnis zum Vorwurf setzen, wenn ein Datenvorfall vorzuwerfen ist, dieser eine Vielzahl von einzelnen Gesch�digten betrifft, aber das Gericht nur �ber den Schaden eines Einzelnen zu befinden hat. Ein Vorfall, der 10.000 Personen betrifft, hat in der Sanktionierungsw�rdigkeit offensichtlich nicht das 10.000fache Gewicht zu einem Vorfall, der nur 1 Person betrifft. Die der Annahme eines solchen Zumessungsgesichtspunkts zugrunde liegende Vorstellung einer Skalierbarkeit der Gesamtsanktion herunter auf den einzelnen Fall ist stattdessen notwendig ohne Verh�ltnis zum Gesamtvorfall und damit unverh�ltnism��ig und willk�rlich.

10 Teil der Auslegung ist nach Auffassung des vorlegenden Gerichts auch, dass der Zuspruch von Geldbetr�gen, die kein Verh�ltnis mehr zu individuellem Erleben des Betroffenen haben, eine Kommerzialisierung erwarten l�sst, wohl in Form einer durch Legal-Tech gekennzeichneten Vervielf�ltigung von Klagen, der auf staatlicher Seite schon systemisch nicht durch eine Vervielf�ltigung der Entscheidungstr�ger begegnet werden kann. Staatliches Entscheiden von zivilrechtlichen Streitigkeiten und damit auch das zutreffende Verst�ndnis von Schadensersatznormen ist auf individuell gehaltenen Streit ausgerichtet, so dass unindividuelle Gesichtspunkte systemfremd sind und unbeachtlich bleiben m�ssen, wenn die Funktion individuell ausgerichteter Rechtspflege gesichert bleiben soll. So besteht bei Auslegung des Art. 82 Datenschutz-Grundverordnung auch ein �berindividuelles Interesse des nationalen und europ�ischen Gemeinwesens, keine falschen Anreize f�r Klagewellen zu schaffen. Stattdessen liegt nahe, die Vertretung kollektiver Interessen einem vom Staat als Repr�sentant des Gemeinwesens gef�hrten Verfahren vorzubehalten, hier also dem staatlich gef�hrten Sanktionsverfahren, in dem der Staat als Ankl�ger auftritt.

11 Dass Abschreckung durch Geldsanktion nur ein kollektives Interesse realisiert, zeigt sich zumindest im nationalen Recht dann auch an Folgendem: Auch ein Einzelner kann bei Erf�llung der gesetzlichen Voraussetzung zuk�nftiges Unterlassen fordern und zu dessen Vollstreckung staatliche Sanktionsdrohung in Anspruch nehmen, kann also individuell Abschreckung bewirken. Aber auch hier flie�t ein Ordnungsgeld bei Versto� gegen das Unterlassungsgebot nicht dem Inhaber des Unterlassungsanspruchs zu, sondern dem Staat. Die Sanktion als solche, mit der abgeschreckt wird, also die Zahlung selbst, hat keinen den Berechtigten beg�nstigenden Charakter. Dies nimmt das vorlegende Gericht auch f�r das europ�ische Recht an.

12 2. Im Ausgangspunkt geht das Gericht in Anlehnung an nationales Recht davon aus, dass f�r immateriellen Schadensersatz zwei Komponenten in Betracht gezogen werden k�nnen, jeweils auf die individuell betroffene Partei bezogen, n�mlich eine Funktion von Ausgleich und eine Funktion von Genugtuung.

13 F�r Schmerzensgeld als typischem Fall eines immateriellen Schadens lassen sich diese Funktionen im nationalen Recht so skizzieren, dass „Ausgleich“ dazu dient, die erlittenen und absehbar zu erwartenden Folgen zu kompensieren, und „Genugtuung“ dazu dient, individuell das erlittene „Unrecht“ als revidiert zu erleben, also nicht nur die Folgen kompensiert zu sehen, sondern auch die aus betroffener Sicht der Verantwortung nicht gerecht werdende Verursachung. Insofern kann immaterieller Schadensersatz auch im Individuellen ein Moment besitzen, das einer Sanktionierung zu eigen ist. Auch „Genugtuung“ dient dann so verstanden dazu, ein pers�nliches Bed�rfnis des Verletzten auszugleichen, das Erlittene „heimzuzahlen“, in weniger archaischen Begriffen dazu, verst�ndliche Wut �ber eine erlittene Verletzung und das Empfinden notwendiger Vergeltung zu mindern, mittels Verm�genseinbu�e und damit Verm�gensbu�e auf Seite des Verantwortlichen. Im deutschen Recht spielt dann eine solche Genugtuungsfunktion f�r die Bemessung eines Schmerzensgeldes eine weitgehend untergeordnete Rolle, weil aus unbeteiligter Sicht erlittene Folgen und Folgen f�r die Zukunft weit gewichtiger sind als Ursachen in der Vergangenheit. Bei Schmerzensgeldern hat Genugtuung eine nur modulierende und damit untergeordnete Funktion.

14 Anders ist dies bei Schadensersatz f�r Pers�nlichkeitsrechtsverletzungen, bei der Folgen f�r das unverk�rperte Rechtsgut genauso unverk�rpert bleiben, also nur subjektiv und nicht subjektiv-k�rperlich erlebt werden. Auch in solchen F�llen bem�ht sich die Rechtsprechung, Formen der Objektivierbarkeit zu finden, also Formen, in denen sich die subjektiven Folgen verk�rpert haben oder verk�rpern lassen. So werden im nationalen Recht zur Herstellung einer zumindest grundlegenden Vergleichbarkeit Lizenzmodelle herangezogen, bei denen eine verletzende Rechtsverwendung - meist Rechte am eigenen Bild oder eigenen Wort - so bemessen wird, als ob die Verwendung lizensiert worden w�re und dann f�r den Umstand, dass dies nicht der Fall ist, die Lizenz beispielsweise verdoppelt wird. Sonst erfolgt bei fehlender Kommerzialisierbarkeit die Bemessung insbesondere nach Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und damit nach Ausma� der Verbreitung, der Ver�ffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufsch�digung des Verletzten, ferner nach Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie dem Grad seines Verschuldens. Auf abstrakter Ebene dessen wird versucht, subjektive Betroffenheit zu bemessen danach, was sich als Gegebenheit zumindest im Grunde beobachten und damit „objektivieren“ l�sst: Bemessbare Verbreitung als Folgen, festgestelltes Verletzerverhalten als beobachtbare Ursache und als dessen Bewertung die Bemessung an �blichen und damit beobachtbaren Erwartungen u.�. mehr. Allerdings werden dann im nationalen Recht auch hier Gesichtspunkte einer Genugtuung des Verletzten f�r den erlittenen Eingriff und Zwecke einer General- und Spezialpr�ventionen im Rahmen der Gesamtw�rdigung als Gesichtspunkte ber�cksichtigt. Auch geht eine neuere Rechtsprechungsentwicklung dahin, nicht Ausgleich, sondern Genugtuung als zentralen Zumessungsgesichtspunkt einer Pers�nlichkeitsverletzung zu sehen, so dass ein Versterben des Anspruchinhabers mangels Erlebens einer staatlichen Entscheidung die Genugtuungsfunktion unerf�llbar mache, was zum Hinf�lligwerden des Anspruchs f�hre.

15 Das Gericht h�lt f�r sinnvoll, einer Genugtuungsfunktion keine rechtliche Bedeutung zuzusprechen. Letztlich ist schon die Vorstellung, individuell empfundene Genugtuung sei mit staatlicher Entscheidung gew�hrleistet, eine grunds�tzliche Verkennung dessen, was zivilrechtliche Kompensation bedeutet. Das Zusprechen von Schadensersatz dient nicht der Genugtuung des Gesch�digten, also dem Erleben einer Ahndung. Der Staat verk�rpert im Zivilrecht nicht die Interessen einer Seite, die erst er als Staat realisiert. Der Staat verk�rpert das gemeinsam und von vorneherein geltende Recht und bringt so Streit zum Ausgleich. Schadensersatz dient dann im Immateriellen auch der Anerkennung einer „Berechtigung“ feindlichen und aggressiven Empfindens eines Gesch�digten, das auch in einer gewaltarmen Gesellschaft als Empfinden berechtigt ist, wenn es eine verst�ndliche Reaktion auf gef�hrdendes und dann verletzendes Verhalten darstellt. Nicht die staatliche Entscheidung macht solches Empfinden berechtigt. Das Empfinden ist von Anfang an berechtigt und ist damit als Beschwernis von Anfang an kompensationsw�rdig. Der Schadensersatz dient nicht der Erf�llung eines Vergeltungsbed�rfnisses, sondern einer Kompensation solcher schon f�r sich genommen als Belastung empfundenen und als Belastung zu verstehenden Emotionen. So ist „Genugtuung“ durch staatliches Entscheiden nur ein Effekt der Ausgleichsfunktion, die dem Anspruch und nicht der Entscheidung innewohnt. Genugtuung ist kein Eigenwert, sondern Konsequenz von erfolgendem Ausgleich. Genugtuung ist Verfahrenseffekt und Ausgleich ist das materiell-rechtliche. Das einzige, was die staatliche Streitentscheidung ver�ndert, ist die Erwartung an die Zukunft und zwar auch an den Berechtigten, n�mlich dass mit dem Zusprechen eines angemessenen finanziellen Vorteils soweit Ausgleich hergestellt ist, dass zuk�nftiges Vergeltungsbed�rfnis ab dann nicht mehr berechtigt ist.

16 Bei solchem Verst�ndnis dient der zivilrechtliche Zuspruch von immateriellem Schadensersatz nicht dazu, ein Verschulden zu ahnen, sondern kompensiert ein etwa durch vors�tzlich begangene Taten erh�htes Verletzungsempfinden, weil es subjektiv einen Unterschied macht - und zwar f�r Au�enstehende nachvollzieh- und damit objektivierbar -, ob man sich verletzendes Verhalten etwa als absichtlich erkl�ren muss oder als unabsichtlich erkl�ren kann. Eine solche Berechtigung eines Empfindens l�sst sich anders als das Empfinden selbst nach objektiven Kriterien bemessen, so dass Empfinden in einem „vern�nftigen“ Bezug zum beobachtbaren Anlass stehen muss. Darin spiegelt sich, dass das gesamte Rechtssystem darauf zielt, das Rechtsempfinden der Streitenden als berechtigt oder unberechtigt zu objektivieren. F�r sich genommen ist „Genugtuung“ nicht objektivierbar und sollte als Kriterium nicht zu ber�cksichtigen sein. Die Unbeachtlichkeit einer „Genugtuungsfunktion“ f�hrt zum Vorrang objektivierbarer Umst�nde, wie Sensitivit�t der Daten, Umfang des Datenverlusts, beobachtbare Folgen, drohende Risiken weiteren Datenmissbrauchs der bereits kompromittierten Daten u.�.

17 Allerdings bleibt auch dann die Frage der Bemessbarkeit und Gewichtigkeit von „berechtigter“ Wut. Das vorlegende Gericht geht davon aus, dass ohne vors�tzliches oder grob fahrl�ssiges Verhalten des Datenschutzverpflichteten ein Empfinden dessen als besonders vorwerfbare Verletzung nicht „berechtigt“ ist, so dass nur die ohnehin festzustellenden, mit anderen F�llen als solches vergleichbaren Folgen bei der Bemessung beachtlich sind.

18 3. Hintergrund der dritten Frage ist, dass es im deutschen Recht keine festen Schadensersatzkataloge gibt, sondern sich die jeweilige H�he nach Gesichtspunkten des Einzelfalls bestimmt. Dabei ergeben sich aber durch eine Vielzahl von Einzelentscheidungen und dem jeweiligen gerichtlichen Bem�hen, Vergleichbarkeit zu wahren, Bereiche dessen, was unter Gesichtspunkten einer Vergleichbarkeit in den Kompensationsbetr�gen nach oben und unten noch oder nicht mehr vertretbar ist, gemessen an Ma�geblichkeit und Schwere einzelner Gesichtspunkte. Insofern gibt es mit der Vielzahl von Einzelentscheidungen zumindest einen Bezugsrahmen, der die ungef�hre Verortung in einer Form von Skala erlaubt. So ist f�r den Bereich von Schmerzensgeldanspr�chen in seinen Grundz�gen eine Entsch�digung in ihrer H�he in etwa ablesbar. Beispielsweise w�re das von Kl�gerseite als Entsch�digung beanspruchte Interesse von 5.000 Euro als Schmerzensgeld gerechtfertigt bei einem aufgrund Verkehrsunfall erlittenen Sch�del-Hirn-Trauma, Nasenbeinfraktur, Oberarmfraktur mit notwendiger Operation und Dauer einer Krankschreibung von nahezu f�nf Monaten, und anderen F�llen mit �hnlichen Verletzungsfolgen. Die Vielzahl der Entscheidungen hat zu einer Form von Systematisierbarkeit gef�hrt. F�r Pers�nlichkeitsrechtsverletzungen im nationalen Recht fehlen dann f�r den gegebenen Sachverhalt ankn�pfbare Sachentscheidungen, weil solche Pers�nlichkeitsverletzungen im deutschen Recht nur bei besonderer Schwere zu Ausgleichsanspr�chen f�hren. Auch f�r Datenschutzverst��e fehlen solche Bezugsentscheidungen, weil die meisten Entscheidungen aufgrund des nach Auffassung des vorlegenden Gerichts verfehlten Zusprechens unter Abschreckungsgesichtspunkten ungeeignet sind.

19 Entscheidungserheblich erscheint Folgendes: F�r eine Verortung und darin Wahrung von un�hnlichem Gewicht h�lt das vorlegende Gericht f�r angezeigt, im Zusprechen von immateriellem Schadensersatz f�r eine Datenschutzverletzung Abstand zu wahren zu den im Bereich von K�rperverletzungen zugesprochenen Schmerzensgeldern.

20 a. Dies ergibt sich zum einen schon durch Anwendung von grundlegenden gemeinsamen Kriterien wie Dauer eines Beeintr�chtigungserlebens und Ma� pers�nlicher Beeintr�chtigung im Alltag, die dann regelm��ig schon im Tats�chlichen bei einer Datenrechtsverletzung ein geringeres Beeintr�chtigungserleben darstellen. Als Regel ist zu erwarten und damit „berechtigte“ Annahme ist, dass Datenverlust im Grundsatz subjektiv weniger betroffen macht als eine K�rperverletzung.

21 b. Zudem geht das vorlegende Gericht von einem beachtlichen strukturellen Unterschied aus. Dies beruht auf der Annahme, dass bei K�rperverletzungen das Schmerzempfinden und die erlittene subjektive Selbstbildverletzung strukturell oder zumindest regelm��ig deutlich unmittelbarer erlebt werden, weil sich im Vergleich dazu unverk�rperte, nur subjektive Bef�rchtungen durch emotionale Selbstkontrolle (bei gesunder. Emotionalit�t) deutlich leichter regulieren lassen als ein Schmerzempfinden und deswegen regelm��ig weniger belastend zu bewerten sind. Zudem sind Schmerzen mit einer k�rperlichen Beeintr�chtigung und der Notwendigkeit eines Heilungsprozesses verbunden, und stellen so auch eine objektivierbare, nicht im rein Subjektiven verbleibende Beeintr�chtigung dar. Gleichzeitig sind K�rperverletzungen unter genau solchen Gesichtspunkten deutlich unterschiedlich zu der rein im Subjektiven und damit Immateriellen bleibenden Verletzung eines k�rperlosen Rechtsguts, so dass sich fragt, ob eine solche bezugnehmende Verortung mangels prinzipieller Vergleichbarkeit der Rechtsg�ter verfehlt erscheint. Auf der Hand liegt, dass ein Recht auf Wahrung der Integrit�t der eigenen Daten und ein Recht auf Wahrung k�rperlicher Integrit�t nicht v�llig gleich ist.

22 Das vorlegende Gericht sieht aber dennoch Vergleichbarkeit, schon deswegen, weil jede immaterielle Beeintr�chtigung, die nicht kommerzialisiert ist, nur �ber die Nachvollziehbarkeit subjektiven Empfindens bemessbar ist. Zwar unterscheiden sich Datenverletzungen und K�rperverletzungen darin, dass Datenverletzungen nicht wieder „heilen“. Aber sowohl Datenschutzverletzungen als auch k�rperliche Verletzungen werden als Belastungen empfunden. Dann werden im Vergleich Schmerzen und k�rperliche Beeintr�chtigungen regelm��ig existentieller und damit intensiver erlebt, und sind damit „objektiv“ - im Sinne eines unbeteiligten Nachvollziehens - gewichtiger. Zwar kann bei entsprechender Sensitivit�t der Daten und Traumatisierung des sozialen Netzes des Betroffenen im Fall eines Datenmissbrauchs solches Erleben intensiver belastend sein als eine einfache K�rperverletzung. Aber bei �hnlicher Erlebensintensit�t h�tte ein Datenverlust nach Auffassung des vorlegenden Gerichts geringeres Gewicht, weil es sich nur um ein Beeintr�chtigungs-, aber nicht um ein Schmerzerleben handelt.

23 4. Hintergrund der vierten Frage ist, dass nach nationalem deutschen Recht unterschieden wird zwischen Normen, die Haftung begr�nden, und Normen, die eine begr�ndete Haftung ausf�llen. Dann kann zwar Haftung begr�ndet sein, aber Haftungsausf�llung theoretisch zu einem mit 0 Euro zu bemessenden Schadensersatz f�hren. Dies spielt im zu entscheidenden Fall eine Rolle, weil die dargestellten subjektiven Beeintr�chtigungen nach dem Eindruck der pers�nlichen Anh�rung des Kl�gers im Verfahren 132 C 1263/21 wenig pers�nliches Gewicht besa�en, und sich schon deswegen Fragen nur geringf�giger Entsch�digung und damit „blo�er Symbolhaftigkeit“ stellen. Gleichzeitig erscheint ein Betrag von 250 Euro nur aus privilegierter Sicht als blo� symbolhafter Betrag, so dass sich fragt, ob die Vermeidung „blo�er Symbolhaftigkeit“ �berhaupt ein rechtlich relevantes Argument darstellt.

24 Das vorlegende Gericht geht davon aus, dass es nicht Aufgabe eines Zivilgerichts ist, immaterielle Werte nach einem zu abstrakten und damit inoperablen und willk�rlichen „Symbolwert“ zu monetarisieren. Das Gericht h�lt stattdessen f�r naheliegend, bei geringf�gigen Verletzungen keine Mindestsumme als symbolische Untergrenze anzunehmen, so dass auch Entsch�digungszumessungen offenstehen, die gemessen an den Entgeltungsvorstellungen der Kl�gerseite als vollst�ndiges oder praktisch vollst�ndiges Unterliegen anzusehen sind.

25 5. Hintergrund der f�nften Frage ist, dass im Vortrag der Parteien unterschiedliches Verst�ndnis anklingt, was einen Identit�tsdiebstahl darstellt, wovon ein Teil der Folgenbemessung abh�ngt.

26 Nach Auffassung des Gerichts liegt ein Identit�tsdiebstahl erst vor, wenn jemand die illegal gewonnenen Daten verwendet, um die Identit�t des Betroffenen vorzut�uschen.

27 C. Anmerkungen:

1.Das vorlegende Gericht geht davon aus, dass eine „�quivalenzfunktion“, die in Entscheidungen des Europ�ischen Gerichtshofs zum Ausdruck kommt, und eine „Ausgleichsfunktion“ wie hier angenommen identische Bedeutung haben, da der „Ausgleich“ einen Zustand herbeif�hren soll, der „�quivalent“ ist zu einem gedachten Zustand ohne Verletzung.

2.Das vorlegende Gericht sieht die vorgelegten Fragen thematisch verwandt, aber nicht identisch mit den Vorlagefragen des Obersten Gerichtshofs der �sterreichischen Republik (�OGH) im Beschluss vom 15.4.2021 - �sterreichisches Aktenzeichen 6 Ob 35/21x.s

Leitsatz

Dem Europ�ischen Gerichtshof werden bez�glich der Auslegung der Datenschutzgrundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 des Europ�ischen Parlaments und des Rates) folgende Fragen zur Vorabentscheidung unterbreitet:

Leitsatz

Ist Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung dahin auszulegen, dass dem Schadensersatzanspruch auch im Rahmen der Bemessung seiner H�he kein Sanktionscharakter, insbesondere keine generelle oder spezielle Abschreckungsfunktion zukommt, sondern der Anspruch auf Schadensersatz nur eine Ausgleichs- und u.U. Genugtuungsfunktion hat?

Leitsatz

Ist f�r die Bemessung des. immateriellen Schadensersatzanspruchs als Verst�ndnis davon auszugehen, dass der Schadensersatzanspruch auch eine individuelle Genugtuungsfunktion hat - hier verstanden als das im Privaten des Verletzten bleibende Interesse, das verursachende Verhalten geahndet zu sehen, oder kommt dem Schadensersatzanspruch nur eine Ausgleichsfunktion zu - hier verstanden als die Funktion, erlittene Beeintr�chtigungen zu kompensieren?

Leitsatz

Wenn davon auszugehen ist, dass dem immateriellen Schadenersatzanspruch sowohl Ausgleichs- als auch Genugtuungsfunktion zukommt: Ist bei seiner Bemessung davon auszugehen, dass die Ausgleichsfunktion einen strukturellen oder zumindest als Regel-Ausnahmeverh�ltnis zu sehenden Vorrang vor der Genugtuungsfunktion hat? F�hrt dies dazu, dass eine Genugtuungsfunktion nur bei vors�tzlichen ober grob fahrl�ssigen Verletzungen in Betracht kommt?

Leitsatz

Wenn dem immateriellen Schadensersatzanspruch keine Genugtuungsfunktion zukommt: F�hren bei seiner Bemessung nur vors�tzliche oder grob fahrl�ssige Datenschutzverletzungen als Beurteilung von Verursachungsbeitr�gen zu zus�tzlichem Gewicht?

Leitsatz

Ist f�r das Verst�ndnis des immateriellen Schadensersatzes in seiner Bemessung von einem strukturellen Rangverh�ltnis oder zumindest Regel-Ausnahme-Rangverh�ltnis auszugehen, bei dem das von einer Datenverletzung ausgehende Beeintr�chtigungserleben weniger Gewicht hat als das mit einer K�rperverletzung verkn�pfte Beeintr�chtigungs- und Schmerzerleben?

Leitsatz

Steht einem nationalen Gericht offen, wenn von einem Schaden auszugehen ist, angesichts fehlender Schwere einen materiell nur im Geringf�gigen bleibenden und damit u.U. von Verletztenseite oder allgemein nur als symbolisch empfundenen Schadensersatz zuzusprechen?

Leitsatz

Ist f�r das Verst�ndnis des immateriellen Schadensersatzes in der Beurteilung seiner Folgen davon auszugehen, dass ein Identit�tsdiebstahl im Sinne des 75. Erw�gungsgrundes der Datenschutz-Grundverordnung erst dann vorliegt, wenn tats�chlich ein Straft�ter die Identit�t des Betroffenen angenommen hat, sich also in irgendeiner Form als der Betroffene ausgegeben hat, oder liegt schon im Umstand, dass inzwischen Straft�ter �ber Daten verf�gen, die den Betroffenen identifizierbar machen, ein solcher Identit�tsdiebstahl?

Leitsatz

Vorlagebeschluss zu den unionsrechtlichen Vorgaben bei der Bemessung des Schadensersatzes im Rahmen des Anspruchs nach Art. 82 DS-GVO. Das vorlegende Gericht geht davon aus, dass eine "�quivalenzfunktion", die in Entscheidungen des EuGH zum Ausdruck kommt, und eine "Ausgleichsfunktion" wie hier angenommen identische Bedeutung haben, da der "Ausgleich" einen Zustand herbeif�hren soll, der "�quivalent" ist zu einem gedachten Zustand ohne Verletzung (vgl. auch OGH �sterreich BeckRS 2021, 11950). (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)

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Bemessung des Schadensersatzes bei datenschutzrechtlichem Schadensersatzanspruch - Vorlagebeschluss

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