LG M�nchen I 21. Zivilkammer, 2022-01-31, 21 O 14450/17

21 O 14450/17Kantonsgericht31.01.2022

Regest

Die Anforderungen an die urheberrechtlich erforderliche Sch�pfungsh�he eines Sprachwerkes sind im Grundsatz unabh�ngig davon, ob der zu beurteilende Text journalistischen, wissenschaftlichen, sch�ngeistigen oder sonstigen Inhalts ist; auch f�r den Wissenschaftsbereich ist von einem Regel-AusnahmeVerh�ltnis zugunsten der Urheberrechtsschutzf�higkeit von Fachartikeln auszugehen.

Gesamter Gesetzestext

LG M�nchen I 21. Zivilkammer — 2022-01-31 — 21 O 14450/17 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2022-01-31

Aktenzeichen: 21 O 14450/17

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes (und f�r den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft) oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall h�chstens 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt h�chstens 2 Jahre; Ordnungshaft im Falle der Beklagten zu 1) jeweils zu vollstrecken an ihren Gesch�ftsf�hrern),

im Verh�ltnis zur Kl�gerin zu 1) zu unterlassen, die wissenschaftlichen Fachartikel in der Anlage K 1a,

im Verh�ltnis zur Kl�gerin zu 2) zu unterlassen, die wissenschaftlichen Fachartikel in der Anlage K 1b, bei denen die Kl�gerin zu 2) als Rechteinhaber benannt ist,

im Verh�ltnis zur Kl�gerin zu 3) zu unterlassen, die wissenschaftlichen Fachartikel in der Anlage 1b, bei denen die Kl�gerin zu 3) als Rechteinhaber benannt ist,

sowie im Verh�ltnis zur Kl�gerin zu 4) zu unterlassen, die wissenschaftlichen Fachartikel in der Anlage K 1b, bei denen die Kl�gerin zu 4) als Rechteinhaber benannt ist,

als Previews, wie in Anlagen K 1c sowie K 1d dargestellt, und/oder die Abstracts dieser Artikel in der Bundesrepublik Deutschland �ffentlich zug�nglich zu machen, wie �ber den Dienst „R." unter www…net geschehen.

II. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes (und f�r den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft) oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall h�chstens 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt h�chstens 2 Jahre; Ordnungshaft im Falle der Beklagten zu 1) jeweils zu vollstrecken an den Gesch�ftsf�hrern der Beklagten),

im Verh�ltnis zur Kl�gerin zu 1) zu unterlassen, die wissenschaftlichen Fachartikel in der Anlage K 2a,

im Verh�ltnis zur Kl�gerin zu 2) zu unterlassen, die wissenschaftlichen Fachartikel in der Anlage K 2b, bei denen die Kl�gerin zu 2) als Rechteinhaber benannt ist,

sowie im Verh�ltnis zur Kl�gerin zu 4) zu unterlassen, die wissenschaftlichen Fachartikel in der Anlage K 2b, bei denen die Kl�gerin zu 4) als Rechteinhaber benannt ist,

im Ganzen und/oder die Abstracts dieser Artikel, in der Bundesrepublik Deutschland �ffentlich zug�nglich zu machen, wie �ber den Dienst „R." unter www…net geschehen.

III. Im �brigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die durch die Beweisaufnahme entstandenen Kosten tragen die Kl�gerinnen. Von den �brigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl�gerinnen 30% und die Beklagten 70%.

V. Das Urteil ist f�r jede Kl�gerin in Ziffern I. und II. jeweils gegen Zahlung einer Sicherheitsleistung in H�he von 500.000,00 € vorl�ufig vollstreckbar.

Hinsichtlich der Kosten ist das Urteil sowohl f�r die Kl�gerinnen als auch f�r die Beklagten in H�he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl�ufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Kl�gerin zu 1), eine nach US-Recht staatlich errichtete gemeinn�tzige Gesellschaft, verlegt verschiedene wissenschaftliche Fachzeitschriften. Die Kl�gerinnen zu 2) bis 4) sind internationale Wissenschaftsverlage aus der XY-Verlagsgruppe; sie verlegen ebenfalls verschiedene wissenschaftliche Fachzeitschriften.

2 Die Beklagte zu 1), deren Gesch�ftsf�hrer die Beklagten zu 2) und 3) sind, betreibt mit der Internet-Plattform „R..net“ (nachfolgend als „streitgegenst�ndliche Plattform“ bezeichnet) ein soziales Netzwerk f�r Wissenschaftler. Auf dieser Plattform k�nnen Wissenschaftler eigene Profile anlegen und haben die M�glichkeit, von ihnen verfasste Fachartikel �ffentlich zug�nglich zu machen. Die Beklagte zu 1) stellt als Plattformbetreiberin die technischen Werkzeuge f�r den Upload von Artikeln durch ihre Nutzer zur Verf�gung. Eingestellt werden k�nnen die Artikel auf sog. „Publication Pages“ (HTMLArtikelseiten), welche Bestandteil der streitgegenst�ndlichen Plattform sind.

3 Nach dem Vortrag der Beklagten gibt es unterschiedliche Wege, wie wissenschaftliche Artikel auf der streitgegenst�ndlichen Plattform �ffentlich zug�nglich gemacht werden:

  • Der Nutzer selbst kann �ber seine Publication Page wissenschaftliche Artikel einstellen und der �ffentlichkeit zug�nglich machen.

  • Die Beklagte zu 1) identifiziert in einem automatisierten Verfahren Informationen im Internet, die auf einen Beitrag hinweisen, der von einem registrierten Nutzer des Dienstes stammen k�nnte; zun�chst wird der Nutzer gefragt, ob die Informationen ihn zutreffend als Autor ausweisen. Entsprechende E-Mails sehen wie folgt aus:Der Nutzer kann die Frage best�tigen („Confirm Authorship“), sie ablehnen („Not me“) oder die Informationen �berpr�fen („View“). Dar�ber hinaus kann er diese Anfrage auch ignorieren. Wenn der Nutzer best�tigt, dass er der Autor ist und will, dass die entsprechenden Informationen seinem Profil hinzugef�gt werden, l�st der Autor mit seiner Best�tigung einen Vorgang aus, mit dem die angezeigten Informationen auf seinem Profil als „Contribution“ erscheinen. In einem weiteren Schritt kann der Artikel an der im Internet lokalisierten Quelle heruntergeladen und dem R.-Profil des Nutzers hinzugef�gt werden.

4 Die Beklagte zu 1) hat von wissenschaftlichen Artikeln, die mit dem von der Plattform eingesetzten automatisierten Verfahren auf Drittseiten im Internet aufgefunden und heruntergeladen wurden, Bilddateien von einigen Seiten des Volltextes dieser Fachartikel erstellt, die dann als sog. Previews auf der streitgegenst�ndlichen Plattform erschienen. Im Rahmen einer von den Kl�gerinnen beauftragten und im M�rz 2016 durchgef�hrten Recherche wurden auf der streitgegenst�ndlichen Plattform die in den Anlagenkonvoluten K 1a, K 1b genannten, nachfolgend eingeblendeten Fachartikel als sog. Previews aufgefunden.

Anlage K 1a

Anlage K 1b

5 Beide Anlagen benennen jeweils zehn Fachartikel, die jeweils von mehreren Autoren gemeinsam verfasst wurden, wobei die Autoren jeweils aus verschiedenen L�ndern stammen.

6 Nachfolgend ist exemplarisch der Screenshot der R.-HTML-Artikelseite zum Artikel

„On titanium dioxide thin films growth from the direct current electric field assisted chemical vapour deposition of titanium (IV) chloride in toluene“

eingeblendet (Anlage K 19; bei dem Artikel handelt es sich um die laufende Nummer 1 der Anlage K 1b).

7 Der Screenshot zeigt, dass der Preview mit der M�glichkeit verbunden ist, um �bersendung des Volltextes anzufragen („Request Fulltext“-Button).

8 Mit den Anlagenkonvoluten K 1c und K 1d finden sich die entsprechenden Screenshots der in den Anlagen K 1a (von der Kl�gerin zu 1) beansprucht), K 1b (von den Kl�gerinnen zu 2) bis 4) beansprucht) genannten Fachartikel in der Form der jeweiligen HTML-Artikelseite (sog. „Publication Page“). Die Preview-Funktion wurde bereits vor Klageerhebung eingestellt.

9 Im Rahmen einer weiteren von den Kl�gerinnen beauftragten und im Jahr 2016 durchgef�hrten Recherche wurden auf der streitgegenst�ndlichen Plattform die 30 in den Anlagenkonvoluten K 2a, K 2b genannten Fachartikel jeweils im Volltext aufgefunden, wobei der Volltext jeweils ein sog. Abstract enth�lt.

Anlage K 2a)

10 Beispielhaft wird nachfolgend das Abstract zu Artikel Nr. 1 der Anlage K 2a

„An objective of the present paper is to study the surface crystallization of optical fibers made of quartz glass during the drawing process. Calculations based on the rates of fiber cooling and the crystallization process reveal formation of a cristobalite layer on the surface about 6 nm thick. The infrared reflection spectra of the quartz fibers, their pictures obtained with an electron microscope, and the thermal treatment results confirm the occurrence of a cristobalite layer on the fiber surface.“

und das Abstract zu Artikel Nr. 3 der Anlage K 2a

„The interaction between a carboxylate anion (deprotonated propanoic acid) and the divalent Mg2+, Ca2+, Sr2+, Ba2+ metal ions is studied via ab initio molecular dynamics. The main focus of the study is the selectivity of the carboxylate-metal ion interaction in aqueous solution. The interaction is modeled by explicitly accounting for the solvent molecules on a DFT level. The hydration energies of the metal ions along with their diffusion and mobility coefficients are determined and a trend correlated with their ionic radius is found. Subsequently, a series of 16 constrained molecular dynamics simulations for every ion is performed, and the interaction free energy is obtained from thermodynamic integration of the forces between the metal ion and the carboxylate ion. The results indicate that the magnesium ion interacts most strongly with the carboxylate, followed by calcium, strontium, and barium. Because the interaction free energy is not enough to explain the selectivity of the reaction observed experimentally, more detailed analysis is performed on the simulation trajectories to understand the steric changes in the reaction complex during dissociation. The solvent dynamics appear to play an important role during the dissociation of the complex and also in the observed selectivity behavior of the divalent ions.“

wiedergegeben.

11 Die Anlagenkonvolute K 2a, K 2b benennen jeweils f�nfzehn Fachartikel. Auf dem als Anlage K 18 vorgelegten Datentr�ger finden sich die Screenshots der in den Anlagen K 2a, K 2b genannten Fachartikel in der Form der jeweiligen HTML-Artikelseite

12 Dabei wurden die Nutzer im Zusammenhang mit dem Upload eines Artikels wie folgt informiert:

„[Y]ou ask R. to extract figures (including, without limitation, data, tables, graphs, images, illustrations) from the publication. If figures can be extracted, they will be added to your profile as additional separate items.“

13 Die Beklagten extrahieren danach auf Wunsch des Nutzers Abbildungen aus den Inhalten, speichern diese separat auf ihren eigenen Servern ab, so dass diese Teile der Inhalte individuell abrufbar sind.

14 Die Kl�gerinnen haben die Beklagten mit Schreiben ihrer Prozessbevollm�chtigten vom 25. September 2017 wegen der aus Sicht der Kl�gerinnen erfolgten Rechtsverletzungen abgemahnt. Die Beklagten haben daraufhin die streitgegenst�ndlichen Inhalte von der Plattform entfernt, gaben aber die mit der Abmahnung geforderte Unterlassungserkl�rung nicht ab.

15 Die Kl�gerinnen begehren von den Beklagten Unterlassung, Auskunft und die Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen der �ffentlichen Zug�nglichmachung der streitgegenst�ndlichen Fachartikel, Previews und Abstracts auf der Plattform der Beklagten.

Anwendbares Recht

16 Die Kl�gerin sieht im Hinblick auf die streitgegenst�ndlichen Artikel den Anwendungsbereich des deutschen Urheberrechts als er�ffnet an. Der Anwendungsbereich des deutschen Urheberrechts sei in der Regel auch f�r Urheber mit ausl�ndischer Staatsangeh�rigkeit er�ffnet. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des � 121 Abs. 1 Satz 1 UrhG, der den Schutzbereich des deutschen Urheberrechts grunds�tzlich auch f�r ausl�ndische Staatsangeh�rige, deren Werke im Geltungsbereich des Gesetzes erschienen sind, er�ffne. Selbst wenn keiner der Co-Autoren deutscher Staatsangeh�riger sei, ergebe sich �ber � 120 Abs. 2 Nr. 2 UrhG eine Gleichstellung mit deutschen Staatsangeh�rigen f�r Urheber mit Staatsangeh�rigkeiten aus der Europ�ischen Union und Angeh�rige des gemeinsamen Europ�ischen Wirtschaftsraums. Zuletzt sei der pers�nliche Anwendungsbereich des deutschen Urheberrechts in der Regel auch f�r Urheber aus anderen Drittstaaten �ber die Regelung des � 121 Abs. 4 Satz 1 UrhG und die Revidierte Berner �bereinkunft (RB�) als dieser Regelung unterfallender Staatsvertrag er�ffnet, die den Schutzbereich f�r Staatsangeh�rige von mindestens 176 L�ndern er�ffne. Nehme man die den Anwendungsbereich des deutschen Urheberrechts er�ffnenden Regelungen der �� 120 Abs. 1 Satz 2 UrhG, 120 Abs. 2 Nr. 2, 121 Abs. 1 Satz 1 UrhG sowie die sich aus � 121 Abs. 4 UrhG mit der RB� ergebende Inl�ndergleichbehandlung zusammen, so m�sse der Schutz nach deutschem Urheberrecht f�r die streitgegenst�ndlichen Artikel als die Regel bezeichnet werden, nicht als die Ausnahme. Ausreichend sei nach diesen Regelungen n�mlich bereits, dass ein einziger Co-Autor der Mitautorengemeinschaft einem Vertragsstaat der RB� angeh�re, seinen gew�hnlichen Aufenthalt in einem Verbandsstaat der RB� habe, oder f�r den Fall, dass keiner der Autoren diese Voraussetzungen erf�lle, der Artikel zumindest gleichzeitig mit der Ver�ffentlichung in einem Nicht-Verbandsstaat in einem Verbandsstaat der RB� erschienen sei.

17 Vorliegend sei der Anwendungsbereich des deutschen Urheberrechts unabh�ngig von der Staatsangeh�rigkeit der Co-Autoren bereits nach der fremdenrechtlichen Vorschrift des � 121 Abs. 1 UrhG durch ein Erscheinen der Artikel im Inland, jedenfalls aber nach � 121 Abs. 4 UrhG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b RB� durch Erscheinen in einem Verbandsland der RB� er�ffnet. S�mtliche streitgegenst�ndlichen Artikel seien sowohl online zum Abruf als auch in ihrer Print-Version in Deutschland angeboten worden. Die Kl�gerinnen publizierten ihre Artikel zun�chst online und bedingt durch Druckzeiten mit leichter Verz�gerung auch in Printform. Sowohl das Online-Angebot als auch das Erscheinen der Print-Ausgaben erfolge bei den Kl�gerinnen weltweit zeitgleich. Eine Erstver�ffentlichung in lediglich einzelnen L�ndern erfolge nicht. Sollten sich Zeitunterschiede ergeben, seien diese bedingt durch Zeitzonenunterschiede (z.B. im Online-Abruf zwischen den USA und Australien) oder durch �bliche Postlaufzeiten bei Printausgaben. Es reiche f�r ein Erscheinen nach � 6 Abs. 2 Satz 1 UrhG aus, dass die Artikel online angeboten w�rden. Auch bei einem elektronischen Angebot seien die Voraussetzung des � 6 Abs. 2 Satz 1 UrhG erf�llt. Unerheblich sei, ob der Server, auf dem das jeweilige Vervielf�ltigungsst�ck gespeichert sei, in Deutschland oder im Ausland stehe. Die Herstellung des Vervielf�ltigungsst�ckes im Ausland schade gerade nicht, soweit das Angebot - wie hier - im Inland erfolge.

18 F�r die �bertragung der ausschlie�lichen Nutzungsrechte an die Kl�gerinnen gelte deutsches Recht. Soweit es um die Einr�umbarkeit und um den Rechtsakt der Einr�umung von ausschlie�lichen Nutzungsrechten an die Kl�gerinnen (mithin das dingliche Rechtsgesch�ft) gehe, sei allein deutsches Urheberrecht anwendbar. Bestimme sich die �bertragbarkeit nach deutschem Recht, so richte sich folgerichtig auch der �bertragungsakt, n�mlich die Einr�umung ausschlie�licher Nutzungsrechte an die Kl�gerinnen, nach deutschem Recht.

Urheberrechtliche Schutzf�higkeit der streitgegenst�ndlichen Texte

19 Die Kl�gerinnen sind der Ansicht, dass die streitgegenst�ndlichen Artikel, Previews und Abstracts allesamt nach � 2 Abs. 2 UrhG als wissenschaftliche Sprachwerke urheberrechtlich schutzf�hig sind.

Aktivlegitimation der Kl�gerinnen

20 Die Kl�gerinnen behaupten, an den streitgegenst�ndlichen Artikeln jeweils das ausschlie�liche Recht der �ffentlichen Zug�nglichmachung zu haben.

21 Die Aktivlegitimation der Kl�gerinnen ergebe sich f�r die geltend gemachten Unterlassungsanspr�che nach � 10 Abs. 3 UrhG zweifellos bereits aus dem auf allen streitgegenst�ndlichen Werken zugunsten der jeweiligen Kl�gerin am Ende der ersten Seite und damit an �blicher Stelle angebrachten �-Vermerk. Es bed�rfe keines weitergehenden Nachweises der Rechtekette seitens der Kl�gerinnen.

22 Bez�glich der von den Kl�gerinnen ebenfalls geltend gemachten Auskunfts- und Schadensersatzanspr�che habe der Copyright-Vermerk nach der Rechtsprechung zumindest eine starke indizielle Wirkung. Sowohl bei den Copyright-Vermerken wie auch bei den als Anlagen K 60 bis K 63 vorgelegten Autorenvereinbarungen handele es sich zumindest um taugliche Indizien f�r die ausschlie�liche Rechteinhaberschaft an den streitgegenst�ndlichen Artikeln. Diese Indizien f�hrten nach der Rechtsprechung des BGH dazu, dass die Beklagten die Rechtsinhaberschaft der Kl�gerinnen nicht pauschal bestreiten k�nnten, sondern konkrete, gegen die Rechteinhaberschaft sprechende Anhaltspunkte Vorbringen m�ssten (BGH ZUM 2016, 173 Rn. 20 - Tauschb�rse I; BGH ZUM 2017, 62 Rn. 26 - Everytime we touch). Weitere Indizien f�r die ausschlie�liche Rechtsinhaberschaft seien

  • der Eintrag s�mtlicher Zeitschriften, in denen die streitgegenst�ndlichen Werke publiziert worden seien, in der Datenbank …;

  • die Branchen�blichkeit der Einr�umung ausschlie�licher Nutzungsrechte im Bereich der Publikation wissenschaftlicher Fachartikel;

  • das Vorliegen weiterer Ver�ffentlichungen der Co-Autoren in den Verlagen;

  • der exklusive Vertrieb der streitgegenst�ndlichen Artikel �ber die Plattformen der Kl�gerinnen;

  • die als Anlagen K 113a, 113b, 114a und 114b vorgelegten schriftlichen Best�tigungen s�mtlicher Corresponding Authors der vorgelegten Verlagsvertr�ge (Anlagen K 60 bis K 63), erg�nzend die schriftlichen Best�tigungen zahlreicher Co-Autoren.

23 Die Kl�gerinnen berufen sich ferner darauf, dass ihnen die ausschlie�lichen Nutzungsrechte an den streitgegenst�ndlichen Artikeln von den jeweiligen Autoren rechtswirksam einger�umt worden seien; mit den Anlagen K 60 bis K 63 seien zu s�mtlichen streitgegenst�ndlichen Werken rechtswirksame elektronisch abgeschlossene Lizenzvertr�ge vorgelegt worden, aus denen sich eine l�ckenlose Rechtekette von der jeweiligen Miturhebergemeinschaft vertreten durch den Corresponding Author zu den Kl�gerinnen ergebe.

24 Es handele sich dabei nicht um Vertr�ge zwischen einem vereinzelten Co-Autor und den Kl�gerinnen, sondern jeweils um einen Vertrag mit der Gesamthand der Miturhebergemeinschaft. Die jeweiligen Mitautorengemeinschaften eines wissenschaftlichen Artikels bestimmten - so wie auch im Fall der streitgegenst�ndlichen Artikel - f�r die Korrespondenz und den Vertragsschluss mit dem Verlag, in dem die Ver�ffentlichung des Artikels erfolgen solle, einen Mitautor aus ihrer Autorengemeinschaft (eben einen Corresponding Author). Der Abschluss des Lizenzvertrages �ber die elektronischen Systeme der Kl�gerinnen erfolge �ber ein mehrstufiges System, �ber welches die Kl�gerinnen daf�r Sorge tragen w�rden, dass erstens grunds�tzlich nur der - zuvor durch pers�nlichen E-Mail-Kontakt bekannte - Corresponding Author Zugang zu der Plattform erhalte, �ber welche die Vertr�ge abgewickelt w�rden, und zweitens, dass der Corresponding Author umfassend und deutlich �ber Inhalt und Reichweite seiner Erkl�rung zum Vertragsabschluss aufgekl�rt werde (zum Ablauf des elektronischen Vertragsschlusses im Einzelnen siehe Triplik der Kl�gerinnen vom 31.08.2018, Bl. 466 ff. d.A.). Da die Autorengemeinschaften h�ufig aus einer gro�en Gruppe internationaler Wissenschaftler best�nden, w�rde es den Prozess der Ver�ffentlichung sehr verlangsamen, wenn man s�mtliche beteiligten Autoren einen Verlagsvertrag unterzeichnen lie�e bzw. deren Zustimmung zum Vertragsschluss einholen w�rde; dies sei auch nicht notwendig, da die Autoren den durch die Branche etablierten Prozess (Rechteeinr�umung durch einen der Autoren als Corresponding Author) ganz offensichtlich akzeptierten; weder bez�glich der streitgegenst�ndlichen Artikel noch im Zusammenhang mit mittlerweile �ber 500.000 weiteren Take Down-Mitteilungen, zu welchen die Kl�gerinnen und weitere Verlage durch das Verhalten der Beklagten gezwungen gewesen seien, sei es auch nur zu einer Beschwerde eines der Autoren der Kl�gerinnen gekommen, die sich darauf gest�tzt habe, dass der Autor nicht mit der �bertragung des Copyright bzw. der Einr�umung von Rechten an einem Artikel durch den Corresponding Author oder der Ver�ffentlichung des betreffenden Artikels durch die jeweilige Kl�gerin einverstanden gewesen w�re. Die Kl�gerinnen k�nnten sich mithin auf eine jahrzehntelange Praxis im Bereich wissenschaftlicher Publikationen st�tzen, die hervorragend funktioniere. Deshalb k�nnten sich die Kl�gerinnen auf die entsprechende Zusicherung des Corresponding Author zum Bestehen seiner Bevollm�chtigung verlassen.

25 Die Einr�umung weltweiter, exklusiver Nutzungsrechte an den entsprechenden Verlag sei bei den gro�en wissenschaftlichen Fachverlagen internationaler Standard. Die Beklagten k�nnten vor diesem Hintergrund davon ausgehen, dass die exklusiven Rechte an einem in einer wissenschaftlichen Fachzeitschrift ver�ffentlichten Fachartikel dem ver�ffentlichenden Verlag zust�nden. Au�erdem st�nden Datenbanken wie die …Datenbank, das von Verlagen eingerichtete Portal „HWCHHhHHHOm“ oder auch das den Beklagten zur Nutzung angebotene Verifizierungs-Tool V. zur Verf�gung, die �ber die Rechtesituation an einzelnen Artikeln Auskunft g�ben.

26 Die von der Kl�gerin zu 1) abgeschlossen Vertr�ge enthielten s�mtlich - mit allenfalls unbedeutenden Abweichungen im Einzelfall - folgende �bertragungsklausel:

„The Corresponding Author, with the consent of all co-authors, hereby transfers to the ACS the copyright ownership in the referenced Submitted Work, including all versions in any format now known or hereafter developed. If the manuscript is not accepted by ACS or withdrawn prior to acceptance by ACS, this transfer will be null and void.“

27 In �hnlicher Weise enthielten die von den Kl�gerinnen zu 2) bis 4) abgeschlossen Vertr�ge - mit allenfalls unbedeutenden Abweichungen im Einzelfall - s�mtlich folgende �bertragungsklausel:

„I am one author signing on behalf of all co-authors of the manuscript“

„I hereby assign to XY [HUHLH] the copyright in the manuscript identified above (where Crown Copyright is claimed, authors agree to grant an exclusive publishing and distribution license) and any tables, illustrations or other material submitted for publication as part of the manuscript (the „Article“) in all forms and media (whether now known or later developed), throughout the world, in all languages, for the full term of copyright, effective when the Article is accepted for publication.“

28 Die Lizenzvertr�ge der Kl�gerin zu 1) erlaubten das Einstellen von ver�ffentlichten Artikeln auf Webseiten oder Repositorien nur „for non-commercial purposes“, was eine Ver�ffentlichung auf dem Dienst der Beklagten ausschlie�e. Zudem sei eine Ver�ffentlichung oder ein Einstellen der finalen Verlagsversion eines Artikels auf eine(r) Webseite nach dem Vertragswortlaut nur mit Zustimmung der Kl�gerin zu 1) m�glich. In entsprechender Weise werde auch in den Lizenzvertr�gen der Kl�gerinnen zu 2) bis 4) hinsichtlich des Einstellens von ver�ffentlichten Artikeln der „Commercial Use“ („kommerzielle Nutzung“) ausgeschlossen. Eine Ver�ffentlichung auf dem Dienst der Beklagten sei daher nicht erlaubt. Erlaubt seien nach den Lizenzvertr�gen der Kl�gerinnen zu 2) bis 4) allenfalls „Personal Use“, „Internal Institutional Use“ und „Scholary Sharing“; eine Ver�ffentlichung oder ein Einstellen der finalen Verlagsversion eines Artikels auf eine(r) Webseite sei auch im Bereich des „Scholary Sharing“ nach den abgeschlossenen Vertr�gen nur mit Zustimmung der Kl�gerinnen zu 2) bis 4) m�glich.

Passivlegitimation der Beklagten

29 Nach Ansicht der Kl�gerinnen werden s�mtliche streitgegenst�ndlichen Texte von den Beklagten selbst �ffentlich zug�nglich gemacht. Dies gelte insbesondere auch f�r die Artikel der Anlagen K 2a und 2b, bei denen sich die Beklagten auf ein Einstellen durch die Nutzer beriefen. Die Beklagten hafteten f�r die �ffentliche Zug�nglichmachung bzw. Wiedergabe der Artikel der Anlagen K 2a und K 2b auch dann als T�ter, wenn diese von Nutzern hochgeladen worden sein sollten, denn es seien die Beklagten, die die in den Anlagen K 2a und K 2b benannten Werke zum Abruf auf ihrem Dienst bereit hielten; ein etwaiger Upload durch die Nutzer stehe dem nicht entgegen.

30 Die Beklagten verletzten auch im Fall des Vorliegens eines Nutzeruploads jedenfalls das unbenannte Recht der �ffentlichen Wiedergabe (� 15 Abs. 2 UrhG) der Kl�gerinnen.

31 Die Beklagten h�tten nicht nur vers�umt, wirksame Ma�nahmen zu ergreifen, die die rechtsverletzende �ffentliche Zug�nglichmachung von Artikeln auf ihrer Plattform minimieren, sie h�tten vielmehr aktiv zu deren �ffentlicher Zug�nglichmachung aufgefordert und diese gef�rdert.

32 Die Beklagten hielten nicht nur von ihren Nutzern erstellte Autorenprofile zum Abruf bereit, sondern auch Autorenprofile, die automatisch von der Beklagten selbst f�r Autoren erzeugt w�rden, selbst wenn diese sich nicht als Nutzer des Dienstes registriert h�tten. Die f�r das Anlegen dieser Autorenprofile erforderlichen Namen extrahiere die Beklagte aus den Metadaten der auf ihrem Server abgespeicherten wissenschaftlichen Artikel. F�r diese nicht registrierten (Co-)Autoren w�rden Platzhalter-Profile (sog. „Ghost-Profile“) angelegt, wohl in der Hoffnung, dass diese Profile eines Tages von realen Personen �bernommen werden.

33 Im Hinblick auf die Beklagten l�gen s�mtliche der vom EuGH in seiner Entscheidung Youtube (NJW 2021, 2571) als relevant benannten Gesichtspunkte vor, die zu einer �ffentlichen Wiedergabe durch den Betreiber der Plattform f�hrten und dar�ber hinaus weitere Gesichtspunkte, die ebenfalls darauf schlie�en lie�en, dass die Beklagten bei der unerlaubten Wiedergabe der streitgegenst�ndlichen Artikel vors�tzlich t�tig w�rden.

34 Obwohl die Beklagten w�ssten oder wissen m�ssten, dass �ber ihre Plattform im Allgemeinen durch deren Nutzer gesch�tzte Inhalte rechtswidrig �ffentlich zug�nglich gemacht w�rden, w�rden beklagtenseits keine geeigneten technischen Ma�nahmen ergriffen, die von einem die �bliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in deren Situation erwartet werden k�nnten, um Urheberrechtsverletzungen auf dieser Plattform glaubw�rdig und wirksam zu bek�mpfen.

35 Die Beklagten seien als Plattformbetreiber auch selbst an der Auswahl gesch�tzter Inhalte beteiligt, die rechtswidrig �ffentlich zug�nglich gemacht w�rden; die Beklagten f�rderten nicht nur aktiv den Upload bestimmter Inhalte, sie verhinderten auch aktiv den Upload von Inhalten, die nicht in das Angebot der Beklagten passe. Die Verantwortlichkeit der Beklagten ergebe sich weiter aus dem Angebot verschiedenster Hilfsmittel zum Upload und sp�teren Teilen urheberrechtlich gesch�tzter Inhalte, namentlich ein Upload-Tool sowie einen „Request Full Text“-Button.

36 Durch die Plattform der Beklagten werde unerlaubtes Teilen wissentlich gef�rdert. Durch bewusste Falschinformation und die manipulierte Wiedergabe der Eintr�ge aus der Datenbank … sowie die wiederholten Aufforderungen an die Autoren, bestimmte Inhalte auf die Plattform zu laden, regten die Beklagten die Nutzer dazu an, gesch�tzte Inhalte auf der Plattform rechtswidrig �ffentlich zug�nglich zu machen. Das Gesch�ftsmodell der Beklagten ziele darauf ab, m�glichst hohe Nutzerzahlen zu erreichen, die durch Inhalte, die �berall �ffentlich zug�nglich seien, gerade nicht erreicht werden k�nnten. Es komme den Beklagten damit gerade darauf an, Autoren dazu anzuregen, solche Inhalte auf den Dienst zu laden, die ansonsten durch die Verlage zum Kauf angeboten w�rden.

37 Eine Kontrolle der Beklagten �ber die auf ihrer Plattform befindlichen Artikel ergebe sich auch daraus, dass sie technisch in der Lage sei, konkrete Inhalte von der Plattform zu entfernen, wenn sie von diesen Kenntnis erlange. Die Beklagten seien in der Lage, die Artikel auf ihrer Plattform und deren Rechteinhaber selbst zu identifizieren, inhaltlich zu �berpr�fen und dementsprechend zu handeln; dies gehe �ber die einem reinen Hosting-Provider zur Verf�gung stehende rein technische M�glichkeit des Entfernens von Inhalten nach Hinweis bzw. Kenntniserlangung deutlich hinaus.

38 Die Kl�gerinnen haben zuletzt beantragt,

I. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes (und f�r den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft) oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall h�chstens 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt h�chstens 2 Jahre; Ordnungshaft im Falle der Beklagten zu 1) jeweils zu vollstrecken an ihren Gesch�ftsf�hrern),

im Verh�ltnis zur Kl�gerin zu 1) zu unterlassen, die wissenschaftlichen Fachartikel in der Anlage K 1a,

im Verh�ltnis zur Kl�gerin zu 2) zu unterlassen, die wissenschaftlichen Fachartikel in der Anlage K 1b, bei denen die Kl�gerin zu 2) als Rechteinhaber benannt ist,

im Verh�ltnis zur Kl�gerin zu 3) zu unterlassen, die wissenschaftlichen Fachartikel in der Anlage 1b, bei denen die Kl�gerin zu 3) als Rechteinhaber benannt ist, sowie im Verh�ltnis zur Kl�gerin zu 4) zu unterlassen, die wissenschaftlichen Fachartikel in der Anlage K 1b, bei denen die Kl�gerin zu 4) als Rechteinhaber benannt ist,

als Previews, wie in Anlagen K 1c sowie K 1d dargestellt, und/oder die Abstracts dieser Artikel in der Bundesrepublik Deutschland �ffentlich zug�nglich zu machen, wie �ber den Dienst „R.“ unter www.R..net geschehen;

II. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes (und f�r den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft) oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall h�chstens 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt h�chstens 2 Jahre; Ordnungshaft im Falle der Beklagten zu 1) jeweils zu vollstrecken an den Gesch�ftsf�hrern der Beklagten),

im Verh�ltnis zur Kl�gerin zu 1) zu unterlassen, die wissenschaftlichen Fachartikel in der Anlage K 2a,

im Verh�ltnis zur Kl�gerin zu 2) zu unterlassen, die wissenschaftlichen Fachartikel in der Anlage K 2b, bei denen die Kl�gerin zu 2) als Rechteinhaber benannt ist,

sowie im Verh�ltnis zur Kl�gerin zu 4) zu unterlassen, die wissenschaftlichen Fachartikel in der Anlage K 2b, bei denen die Kl�gerin zu 4) als Rechteinhaber benannt ist,

im Ganzen und/oder die Abstracts dieser Artikel, in der Bundesrepublik Deutschland �ffentlich zug�nglich zu machen, hilfsweise �ffentlich wiederzugeben, wie �ber den Dienst „R.“ unter www.R..net geschehen;

III. die Beklagten zu verurteilen,

im Verh�ltnis zur Kl�gerin zu 1) �ber den Umfang der Nutzung der wissenschaftlichen Fachartikel in der Anlage K 1a und �ber den Umfang der Nutzung der wissenschaftlichen Fachartikel in der Anlage K 2a,

im Verh�ltnis zur Kl�gerin zu 2) �ber den Umfang der Nutzung der wissenschaftlichen Fachartikel in der Anlage K 1b und �ber den Umfang der Nutzung der wissenschaftlichen Fachartikel in der Anlage 2b, jeweils soweit die Kl�gerin zu 2) dort als Rechteinhaber benannt ist,

im Verh�ltnis zur Kl�gerin zu 3) �ber den Umfang der Nutzung der wissenschaftlichen Fachartikel in der Anlage K 1b, jeweils soweit die Kl�gerin zu 3) dort als Rechteinhaber benannt ist,

sowie im Verh�ltnis zur Kl�gerin zu 4) �ber den Umfang der Nutzung der wissenschaftlichen Fachartikel in der Anlage 1b und �ber den Umfang der Nutzung der wissenschaftlichen Fachartikel in der Anlage K 2b, jeweils soweit die Kl�gerin zu 4) dort als Rechteinhaber benannt ist,

in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Dienstes „R.“ durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen.

Die Auskunft hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

  • seit wann die jeweiligen wissenschaftlichen Fachartikel oder Teile davon auf dem Dienst „R.“ zum Abruf in der Bundesrepublik Deutschland bereit gehalten wurden;

  • wie oft die jeweiligen wissenschaftlichen Fachartikel oder Teile davon �ber den Dienst „R.“ abgerufen wurden;

  • die H�he der auf diese Nutzung zur�ckzuf�hrenden Netto-Einnahmen (Brutto-Einnahmen abz�glich der geltenden Mehrwertsteuer);

  • die durch diese Nutzung erzielten Gewinne unter Angabe der Gesamtums�tze und s�mtlicher Kostenfaktoren (aufgeschl�sselt nach Kostenart);

IV. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, im Verh�ltnis zur Kl�gerin zu 1) Schadensersatz f�r die Nutzung der wissenschaftlichen Fachartikel in der Anlage K la und die Nutzung der wissenschaftlichen Fachartikel in der Anlage K 2a, im Verh�ltnis zur Kl�gerin zu 2) Schadensersatz f�r die Nutzung der wissenschaftlichen Fachartikel in der Anlage K 1b und die Nutzung der wissenschaftlichen Fachartikel in der Anlage K 2b, jeweils soweit die Kl�gerin zu 2) dort als Rechteinhaber benannt ist, im Verh�ltnis zur Kl�gerin zu 3) Schadensersatz f�r die Nutzung der wissenschaftlichen Fachartikel in der Anlage K 1b, jeweils soweit die Kl�gerin zu 3) dort als Rechteinhaber benannt ist, sowie im Verh�ltnis zur Kl�gerin zu 4) Schadensersatz f�r die Nutzung der wissenschaftlichen Fachartikel in der Anlage K 1b und die Nutzung der wissenschaftlichen Fachartikel in der Anlage K 2b, jeweils soweit die Kl�gerin zu 4) dort als Rechteinhaber benannt ist, in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Dienstes,,R.“ zu leisten.

39 Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

40 Die Beklagten halten die Klage f�r unbegr�ndet. Es fehle schon an der Anwendbarkeit deutschen Urheberrechts, auf das sich die Kl�gerinnen zur Begr�ndung ihrer Klage beriefen. Es fehle aber unabh�ngig davon auch an der urheberrechtlichen Schutzf�higkeit der streitgegenst�ndlichen Artikel, Previews und Abstracts. Zudem h�tten die Kl�gerinnen ihre Aktivlegitimation nicht nachgewiesen. Die Beklagten seien nicht passivlegitimiert. Die Beklagte zu 1) sei zudem haftungsprivilegiert; auch eine Haftung der Beklagten zu 2) und 3) scheide aus.

Keine Anwendbarkeit deutschen Urheberrechts

41 Die Beklagten monieren fehlende Darlegungen der Kl�gerinnen zum pers�nliche Anwendungsbereich des deutschen Urheberrechtsgesetzes: Die Miturheber der streitgegenst�ndlichen Artikel k�men aus vielen unterschiedlichen Orten der Welt; es sei erkennbar davon auszugehen, dass eine bedeutende Vielzahl darunter weder deutsche Staatsangeh�rige noch solche aus den Mitgliedstaaten der EU bzw. des EWR seien. Nach der Rechtsprechung des BGH sei f�r die Anwendung deutschen Urheberrechts nicht die Staatsangeh�rigkeit des (angeblichen) Nutzungsrechtsinhabers, sondern allein die Staatsangeh�rigkeit des urspr�nglichen Urhebers bzw. der Miturheber entscheidend.

42 Soweit die Autoren Staatsangeh�rige aus Drittstaaten sein sollten, k�nnten die Kl�gerinnen sich mangels Vortrags auch nicht auf � 121 Abs. 1 UrhG berufen, da sie nicht dargelegt h�tten, dass die jeweiligen Fachartikel im Sinne des � 6 Abs. 2 UrhG im Inland erschienen seien. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass Voraussetzung f�r ein Erscheinen das Vorliegen von Vervielf�ltigungsst�cken sei; die blo�e M�glichkeit des Online-Zugriffs gen�ge nicht. Auch der blo�e Upload eines ausl�ndischen Artikels auf einen - zumal im Ausland belegenen - Internetserver verm�ge den Urheberechtsschutz in Deutschland gem�� � 121 Abs. 1 UrhG nicht zu bewirken, weil ein Erscheinen im Inland nicht vorliege.

43 Es k�nne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die betroffenen ausl�ndischen Staatsangeh�rigen den Schutz des deutschen Urheberrechts aufgrund von Staatsvertr�ge gen�ssen; zur Staatsangeh�rigkeit der jeweiligen Autoren, jedenfalls aber dem gew�hnlichen Aufenthaltsort eines jeden Mitautors, h�tten die Kl�gerinnen nichts vorgetragen. Nicht dargetan h�tten die Kl�gerinnen zudem, ob und wo die streitgegenst�ndlichen Inhalte ver�ffentlicht worden seien. Im �brigen bed�rfe es f�r die Ver�ffentlichung der Zustimmung eines jeden Mitautors (Art. 3 Abs. 3 RB�), die die Kl�gerinnen ebenfalls nicht vorgetragen und unter Beweis gestellt h�tten.

Fehlende Schutzf�higkeit der streitgegenst�ndlichen Texte

44 Die Beklagten halten die streitgegenst�ndlichen Artikel, Abstracts und Previews f�r nicht urheberrechtlich schutzf�hig. Diese wiesen allesamt einen sehr �hnlichen Aufbau auf, was darauf zur�ckzuf�hren sei, dass jede Zeitschrift eigene, detaillierte Vorgaben mache (als Beispiele f�r die aus Sicht der Beklagten detailreichen Vorgaben siehe die Anlagenkonvolute B 11 und B 12). Die Art der Gedankenf�hrung und -formung sei in s�mtlichen streitgegenst�ndlichen Artikeln wissenschaftlich notwendig vorgegeben und �blich; in naturwissenschaftlichen und medizinischen Disziplinen sei dies wegen des Ergebnisses und seiner Herleitung zwingend erforderlich. Auch wie der Abstract auszusehen habe, werde von den Kl�gerinnen genauestens vorgegeben. Dass die jeweiligen Autoren der streitgegenst�ndlichen Artikel und Abstracts frei kreative Entscheidungen treffen k�nnten und die Ergebnisse damit eine individuelle geistige Sch�pfung darstellten, sei schon angesichts der strengen Vorgaben der Verlage nicht ersichtlich. Weder die wissenschaftliche Erkenntnis und deren Beschreibung, der Gang der Darstellung oder die �bliche Ausdrucksweise, Gliederung und Fachsprache verdienten nach dem Urheberrechtsgesetz Schutz. Im Wissenschaftsbereich seien bei Sprachwerken zu Recht strenge Ma�st�be anzusetzen. Das erforderliche eine die durchschnittliche Gestaltung deutliche �berragen sei bei streitgegenst�ndlichen Artikeln und Abstracts nicht festzustellen.

Fehlende Aktivlegitimation der Kl�gerinnen

45 Die Beklagten haben ferner die Aktivlegitimation der Kl�gerinnen in Abrede gestellt.

Kein wirksamer Vertragsschluss mit den jeweiligen Autoren

46 Hinsichtlich der Anlagenkonvolute K 60 bis K 63 haben die Beklagten mit Nichtwissen bestritten, dass die jeweils als Corresponding Author bezeichneten Personen die jeweiligen Vereinbarungen tats�chlich geschlossen haben. Dies ergebe sich schon daraus, dass mit Ausnahme der laufenden Nummer 5 des Anlagenkonvoluts K 60 die Anlagen keine Unterschriften aufwiesen; es fehle offenkundig an der Authentizit�t der vorgelegten Anlagen. Die Anlagenkonvolute seien kein tauglicher Nachweis angeblicher Vereinbarungen mit Co-Autoren. Die Kl�gerinnen st�tzten sich auf die Zusicherung eines einzelnen Co-Autors, was zur Darlegung einer l�ckenlosen Rechtekette bis zur Miturhebergemeinschaft nicht gen�ge: Verlage ben�tigten im Falle von Autorengemeinschaften grunds�tzlich jeweils von s�mtlichen Autoren die Zustimmung zur Ver�ffentlichung und Verwertung; andernfalls w�rden sie �berhaupt keine Rechte erwerben. Vorsorglich werde mit Nichtwissen bestritten, dass die jeweiligen Miturheber der Einr�umung der ausschlie�lichen, r�umlich und zeitlich unbeschr�nkten Nutzungsrechte (oder nach anderen Rechtsordnungen gar der �bertragung des Urheberrechts) durch den jeweiligen Corresponding Author an die Kl�gerinnen zugestimmt haben. Dar�ber hinaus sei es auf der Grundlage des l�ckenhaften kl�gerischen Vortrags nicht m�glich, das f�r die Pr�fung jeder behaupteten Rechtekette und f�r jeden Einzelfall anwendbare Recht zu ermitteln; im Rahmen der Feststellung der Aktivlegitimation komme es aber entscheidend auf das anwendbare Recht in den unterschiedlichen Verh�ltnissen der Co-Autoren zueinander und in den angeblichen Vereinbarungen zwischen den Kl�gerinnen und den jeweiligen Corresponding Authors an. Auf die jeweiligen Miturhebergemeinschaften sowie auf die Verwaltung und Befugnis zur Einr�umung ausschlie�licher Nutzungsrechte k�nne nicht deutsches Urheberrecht angewandt werden. Prof. Dr. YZ M., LL.M. (Harvard), den die Beklagten insofern mit einem Rechtsgutachten (Anlage B 19) beauftragt haben, kommt insoweit zu folgenden Ergebnissen:

  1. Die Urheberschaft an den Fachartikeln und Abstracts richtet sich, soweit Schutz f�r Deutschland beansprucht wird, nach deutschem Urheberrecht.

  2. F�r Vertr�ge zwischen den Corresponding Authors und den Kl�gerinnen gilt das Recht am gew�hnlichen Aufenthaltsort der Autoren. Sind Urheber aus unterschiedlichen Staaten beteiligt, so besteht die engste Verbindung zu dem Staat, in dem die �berwiegende Zahl von Urhebern ihren gew�hnlichen Aufenthalt hat.

  3. Das so bestimmte Vertragsstatut ist auch f�r Einr�umung von Nutzungsrechten an die Kl�gerinnen ma�geblich.

  4. Die Frage der Miturheberschaft der einzelnen Co-Autoren ist nach dem Recht des Schutzlandes zu beantworten. F�r die Rechtsverh�ltnisse zwischen den Miturhebern, einschlie�lich der Frage, ob der einzelne Miturheber berechtigt ist, f�r die anderen Miturheber Vertr�ge abzuschlie�en und Nutzungsrechte an dem gemeinsamen Werk einzur�umen, gilt das Recht des Staates mit der engsten Verbindung. Ma�gebliche Kriterien sind der gew�hnliche Aufenthalt des oder der ma�geblichen Autoren sowie, je nach Fallgestaltung, der gegebenenfalls auch gemeinsame tats�chliche Aufenthaltsort w�hrend der gemeinsamen Arbeit an dem Artikel. Eine rein hypothetisch gepr�fte Bevollm�chtigung des Corresponding Author zum Abschluss von Vertr�gen f�r alle Miturheber w�rde sich seit dem 17.6.2017 nach dem Recht am gew�hnlichen Aufenthalt des Corresponding Authors richten; f�r �ltere Bevollm�chtigungen w�rde das Recht des Staates gelten, in dem von der Vollmacht bestimmungsgem�� Gebrauch gemacht wird oder werden soll.

47 Die Beklagten haben mit Nichtwissen bestritten, dass die vorgelegten Vereinbarungen den (Form-)Vorschriften f�r die �bertragung des Urheberrechts bzw. die Einr�umung ausschlie�licher Nutzungsrechte nach dem jeweils anwendbaren Recht gen�gten. Nach dem Vortrag der Kl�gerinnen sei letztlich nicht �berpr�fbar, welches Recht in Bezug auf jeden einzelnen streitgegenst�ndlichen Inhalt anwendbar sei. F�r die Beurteilung der Rechtswirksamkeit der angeblichen Vereinbarungen zwischen Corresponding Author und den Kl�gerinnen komme nach dem vorgelegten Rechtsgutachten eine Vielzahl unterschiedlicher Rechtsordnungen in Betracht; auf der Grundlage der Angaben auf den jeweiligen Artikeln bedeute dies etwa im Falle der in der Anlage K 1a benannten Artikel mutma�lich, dass japanisches Recht (Anlage K 1a, lfd. Nr. 1, 5, 7), kanadisches Recht (Anlage K 1a, lfd. Nr. 2), deutsches Recht (Anlage K 1a, lfd. Nr. 3 und 6), franz�sisches Recht (Anlage K 1a, lfd. Nr. 4) und USamerikanisches Recht (Anlage K 1a, lfd. Nr. 8, 9, 10) zur Anwendung komme.

48 Selbst wenn man hinsichtlich der streitgegenst�ndlichen Artikel im Hinblick auf die als Anlagen K 60 - K 63 vorgelegten Vertr�ge das Recht der USA, des Vereinigten K�nigreichs und der Niederlande zur Anwendung bringen wolle, gen�gten die Formularvertr�ge nicht den in den jeweiligen Rechtsordnungen geltenden Formerfordernissen.

49 Verschiedene Rechtsordnungen s�hen f�r die �bertragung von Urheberrechten bzw. die Einr�umung ausschlie�licher Nutzungsrechte Schriftform oder eine strengere Form vor; zu nennen seien insofern beispielsweise:

  • � 204(1) US Copyright Act (USA);

  • Section 90(3) UK Copyright, Designs and Patents Act (Vereinigtes K�nigreich);

  • Art. 2(3) Auteurswet (Niederlande);

  • Art. 50 Lei dos Direitos Autorais e dos Direitos Conexos (Brasilien);

  • Art. 196(3) Copyright Act (Australien);

  • Art. 13(4) Copyright Act (R.S.C., 1985, c. C-42) (Kanada);

  • L-131-2 Code de la propriete intellectuelle (Frankreich);

  • Art. 19(1) Copyright Act 1957 (Indien);

  • Art. 52 Law No. 5846 of December 5, 1951 on Intellectual and Artistic Works (T�rkei);

  • Art. 25 Copyright Law of the People's Republic of China (China).

50 Den „Vertragsschl�ssen“ der Kl�gerinnen fehlten die notwendigen Unterschriften.

51 Losgel�st hiervon sei die Frage zu beurteilen, welchem Recht die Verwaltung des Miturheberrechts unterfalle. Ma�geblich sei hier, ob ein Miturheber alleinberechtigt ist, ein (ausschlie�liches) Nutzungsrecht rechtswirksam einzur�umen bzw. das Urheberrecht an einer gemeinsam geschaffenen Leistung zu �bertragen. Ob ein Miturheber wirksam �ber die Rechte der Miturhebergemeinschaft verf�gen k�nne, richte sich nach dem Recht des Staates, das von den Miturhebern in ihrer Vereinbarung gew�hlt worden sei. Fehle es an einer Vereinbarung, sei das Recht des Staates anzuwenden, welcher die engste Verbindung zur Miturhebergemeinschaft aufweise. In nahezu allen beklagtenseits diesbez�glich �berpr�ften Staaten (siehe hierzu Anlagenkonvolut B 20 und Bl. 368 ff. d.A.) sei es einem Miturheber nicht m�glich, �ber die Rechte der Miturhebergemeinschaft ohne Zustimmung der �brigen Miturheber zu verf�gen und das Urheberrecht zu �bertragen bzw. ausschlie�liche, zeitlich und r�umlich unbeschr�nkte Nutzungsrechte einzur�umen. Fehle es nach ausl�ndischem Recht an der Verf�gungsbefugnis des Corresponding Author, gehe seine Verf�gung ins Leere.

52 Zuletzt sei gegebenenfalls die Frage zu pr�fen, nach dem Recht welchen Staates etwaige Bevollm�chtigungen des Corresponding Author zu beurteilen seien.

53 Die Kl�gerinnen h�tten den ihnen obliegenden Beweis f�r die Rechteinhaberschaft auch nicht durch Vorlage der Anlagen K 113a bis 114b erbracht; der darauf bezogene Vortrag der Kl�gerinnen sei versp�tet, zumal die Vorlage �u�erst l�ckenhaft sei und nur wenige streitgegenst�ndliche Artikel betreffe. Die Authentizit�t der als Kopien vorgelegten angeblichen Best�tigungen der (Co-)Autoren in den Anlagen K 113a bis K 114b haben die Beklagten mit Nichtwissen bestritten: Ob die Best�tigungen tats�chlich von den darin jeweils als Corresponding Author bzw. Co-Author bezeichneten Personen stammten und von diesen unterzeichnet worden seien, entziehe sich der Wahrnehmungssph�re der Beklagten. Die Kl�gerinnen legten nicht dar, wie sie sichergestellt h�tten, dass es die Autoren waren, die die Dokumente unterzeichneten. In diesem Zusammenhang sei bemerkenswert, dass die Kl�gerinnen ausdr�cklich darauf verzichteten, die jeweiligen Autoren als Zeugen zu h�ren.

54 Da in den vorgelegten Anlagen K 113a bis K 114b lediglich 120 angebliche Zustimmungen enthalten seien, obgleich die streitgegenst�ndlichen 50 Artikel insgesamt 257 unterschiedliche Autoren aufwiesen, stehe fest, dass die Kl�gerinnen in jedem Fall hinsichtlich 36 der 50 streitgegenst�ndlichen Artikel nicht aktivlegitimiert seien. Nur zu 14 der streitgegenst�ndlichen 50 Artikel sei die Zustimmung s�mtlicher Autoren �ber eine entsprechende Einr�umung von Nutzungsrechten vorgelegt worden, w�hrend hinsichtlich der weit �berwiegenden Anzahl der streitgegenst�ndlichen Artikel eine Zustimmung aller Autoren nicht vorliege. Der Rechtsstreit sei hinsichtlich der 36 streitgegenst�ndlichen Artikel, zu denen die Zustimmung s�mtlicher Autoren nicht vorgelegt worden sei, ohne Weiteres abweisungsreif.

55 F�r elf Artikel sei keine einzige Best�tigung eines Autors �ber eine Urheberrechts�bertragung bzw. Einr�umung ausschlie�licher Nutzungsrechte vorgelegt worden. Nicht einmal die betreffenden Corresponding Authors h�tten in diesen F�llen die Einr�umung von Nutzungsrechten best�tigt. F�r weitere 25 Artikel l�gen nur vereinzelte Best�tigungen lediglich einzelner Autoren vor.

Keine Vermutungswirkung nach � 10 Abs. 3 UrhG

56 Die Kl�gerinnen k�nnten sich auch nicht auf die gesetzliche Vermutung des � 10 Abs. 3 UrhG berufen. � 10 Abs. 3 UrhG komme nur in F�llen des einstweiligen Rechtsschutzes und bei Unterlassungsanspr�chen zur Anwendung. Die Kl�gerinnen begehrten aber auch Auskunft und die Feststellung der Schadensersatzpflicht. Hierf�r sei die Vermutung aus � 10 UrhG nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht anwendbar. Der aus dem common law stammende Copyright-Vermerk sei in der Bundesrepublik Deutschland keine Bezeichnung „in der �blichen Weise“ f�r den Inhaber eines ausschlie�lichen Nutzungsrechts und schon deshalb nicht geeignet, eine Vermutungswirkung zu Gunsten der Kl�gerinnen auszul�sen. Der Copyright-Vermerk gebe keinerlei Auskunft �ber den behaupteten Inhalt und den Umfang der angeblich einger�umten Nutzungsrechte. Es l�se nicht bereits jede Angabe der Rechtsinhaberschaft in einem Copyright-Vermerk die Vermutungswirkung nach � 10 Abs. 3 UrhG aus, sondern nur eine solche, die gerade auf die Ausschlie�lichkeit der Rechtseinr�umung hinweise, etwa durch Zus�tze wie „XY (exklusive Rechte)“ oder „under exclusive license from“. Jedenfalls ein ausschlie�liches Nutzungsrecht zur �ffentlichen Zug�nglichmachung sei von den hier in Rede stehenden Copyright-Vermerken nicht umfasst. All dies gelte erst recht vor dem Hintergrund, dass die Autoren unstreitig als jeweilige Miturheber auf den streitgegenst�ndlichen Artikeln bezeichnet seien, denn f�r sie streite die Urhebervermutung nach � 10 Abs. 1 UrhG.

57 Die Kl�gerinnen k�nnten sich schlie�lich auch deshalb nicht auf eine Vermutungsregel aus � 10 Abs. 3 UrhG berufen, weil dies eine unzul�ssige Rechtsaus�bung im Sinne des � 242 BGB darstelle. Die Kl�gerinnen r�umten offen ein, die erforderlichen vorherigen Zustimmungen der Miturheber nicht einzuholen, und belegten damit selbst die unvollst�ndige und damit unwirksame Rechteeinr�umung. Bei einer solchen Sachlage stelle sich die Berufung auf eine gesetzliche Vermutungsregel als eine unzul�ssige Ausnutzung einer formalen Rechtsposition dar. Die Kl�gerinnen beriefen sich daher auf eine Vermutungsregel, die durch ihren eigenen Vortrag widerlegt sei. Zudem beabsichtigten die Kl�gerinnen, die Vermutung zum Nachteil der Autoren, der Urheber zur Anwendung zu bringen. Das sei angesichts der klaren Regel in � 10 Abs. 3 S. 2 UrhG untragbar.

Kein Indizienbeweis

58 Angesichts des eigenen Vortrags der Kl�gerinnen, wonach sie sich allein auf eine Zusicherung eines einzigen Co-Autors verlassen und vollst�ndig auf eine �berpr�fung der Rechtekette verzichteten, h�tten sie offenkundig die fehlende Aktivlegitimation eingestanden und angebliche Indizien widerlegt.

59 Die Ausf�hrungen des BGH in den Entscheidungen Tauschb�rse I (GRUR 2916, 176) und Everytime we touch (GRUR 2016, 1280) k�nnten auf den vorliegenden Rechtsstreit nicht �bertragen werden, da es vorliegend schon nicht um origin�re Leistungsschutzrechte eines Tontr�gerherstellers, sondern um derivativ erworbene Nutzungsrechte gehe. Es gehe auch nicht um die Eintragung in einer Datenbank.

60 Die von den Kl�gerinnen bem�hten Umst�nde g�ben auch keine aussagekr�ftigen Indizien daf�r her, dass sie von der jeweiligen Miturhebergemeinschaft die ausschlie�lichen Nutzungsrechte erhalten h�tten:

  • Dass die Zeitschriften der Kl�gerinnen bei … mit dem Hinweis gelistet seien, dass Verlagsversionen nicht verwendet werden d�rften, besage nichts dar�ber, ob die Kl�gerinnen in der Beziehung zu den jeweiligen Autoren tats�chlich die erforderlichen Rechte erworben h�tten, zumal dort Zeitschriften gelistet w�rden und keine Artikel und deren Rechtesituation.

  • Auch eine Branchen�blichkeit der Einr�umung inhaltlich, zeitlich und r�umlich unbeschr�nkter Nutzungsrechte (oder gar der �bertragung des Urheberrechts), welche ohnehin bestritten werde, stelle kein solches Indiz dar.

  • Auch etwaige weitere Ver�ffentlichungen von Co-Autoren bei den Kl�gerinnen, die ebenfalls bestritten w�rden, besage nichts �ber die Einr�umung etwaiger Nutzungsrechte in Bezug auf die streitgegenst�ndlichen Artikel, insbesondere nichts dar�ber, ob die jeweiligen Miturhebergemeinschaften, die stets unterschiedlich besetzt sein d�rften, der Einr�umung s�mtlicher ausschlie�licher Nutzungsrechte (bzw. der �bertragung des Copyright) in jedem Einzelfall zugestimmt haben;

  • Auch ein angeblich exklusiver Vertrieb der streitgegenst�ndlichen Artikel, der mit Nichtwissen bestritten und auch von den Kl�gerinnen nur widerspr�chlich behauptet werde, besage nichts �ber Bestehen und Umfang etwaiger Nutzungsrechte.

Fehlende Passivlegitimation der Beklagten

61 Die Beklagten behaupten, keine Urheberrechte verletzt zu haben. Sie hafteten auch nicht f�r etwaige Urheberrechtsverletzungen Dritter.

62 Die Beklagen h�tten weder hinsichtlich der von den Nutzern auf die Plattform hochgeladenen und �ffentlich zug�nglich gemachten Artikel noch hinsichtlich der von der Beklagten zu 1) automatisiert im Internet lokalisierten Artikel, auf die der jeweilige Nutzer hingewiesen worden sei, eine aktive Rolle gespielt. In diesem Zusammenhang sei ausgehend von der Rechtsprechung des EuGH und des BGH (MMR 2012, 815 - Stiftparf�m) hervorzuheben, dass f�r die Frage, ob der Diensteanbieter eine aktive Rolle gespielt hat, gerade keine pauschale Gesamtbetrachtung erfolgen d�rfe; vielmehr sei es erforderlich, dass eine aktive Rolle in Bezug auf die konkret beanstandeten streitgegenst�ndlichen Inhalte festgestellt werde.

63 Die Beklagte zu 1) betreibt nach Ansicht der Beklagten einen Hosting-Dienst. Kernfunktion eines solchen Hosting-Dienstes sei es, Kontrolle �ber die hier im Streit stehenden Artikel zu haben, weil diese durch den Plattformbetreiber entfernt werden k�nnten. Die Beklagten seien allerdings an der Auswahl der von den Nutzern hochgeladenen Inhalte nicht beteiligt. S�mtliche Artikel in den Anlagen K 2a und K 2b seien von den Nutzern hochgeladen worden; lediglich einer der insgesamt 30 streitgegenst�ndlichen Artikel in den Anlagen K 2a und K 2b (der Artikel Nr. 1 der Anlage K 2a) sei von einem Nutzer nach einem Hinweis der Beklagten zu 1) auf die freie Verf�gbarkeit des Artikels im Internet in den Dienst eingestellt und �ffentlich zug�nglich gemacht worden, wobei der Upload auch in diesem Fall allein durch den Nutzer erfolgt sei.

64 Publication Pages zielten weder darauf ab, das unerlaubte Teilen gesch�tzter Inhalte zu erleichtern, noch darauf, ein solches Teilen zu f�rdern.

65 Der EuGH postuliere in seinem YouTube-Urteil (GRUR 2021, 1054) einen Grundsatz, demzufolge ein Hosting-Dienst keine �ffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 RL 2001/29/EG vornehme. Von diesem Grundsatz k�nne nur im Ausnahmefall abgewichen werden und nur dann, wenn besondere Merkmale festgestellt w�rden, die eine B�sgl�ubigkeit des Diensteanbieters in Bezug auf die durch seine Nutzer begangenen Urheberrechtsverletzungen offenbarten. Dieser Ausnahmefall liege im Falle von R. nicht vor. R. sei ein seri�ser und in der Wissenschaft anerkannter Dienst, der der gesamten Wissenschaftsgemeinde einen erheblichen Mehrwert biete. Durch die nachfolgend genannten Ma�nahmen werde einer Vielzahl von m�glichen Urheberrechtsverletzungen durch Dritte vorgebeugt; R. k�nne insbesondere nur von Wissenschaftlern und wissenschaftsnahen Personen unter ihrem Klarnamen verwendet werden, dies �ber eine best�tigte E-Mail-Adresse einer wissenschaftlichen Institution verf�gten; dar�ber hinaus k�nnten nur (Co-)Autoren ihre eigenen Artikel zu einer Publication Page hinzuf�gen und hochladen.

66 Au�erdem best�nden seit Beginn des Dienstes weitere, umfassende Ma�nahmen zur Verhinderung und Bek�mpfung von Urheberrechtsverletzungen; die Beklagten duldeten keine Rechtsverletzungen auf R., was sich etwa daraus ergebe, dass Nutzer

  • ausf�hrlich dar�ber belehrt w�rden, dass sie den Dienst nur unter Beachtung der einschl�gigen Rechtslage verwenden d�rfen,

  • ausdr�cklich best�tigen m�ssten, dass sie nur solche Inhalte einstellen, f�r die sie die erforderlichen Rechte zur Nutzung auf R. haben, bevor sie einen konkreten Inhalt hochladen k�nnen, und

  • nur wissenschaftlichen Artikel hochladen k�nnen, deren (Co-)Autor sie sind.

67 Die Beklagten w�rden die eingestellten Inhalte nicht �berpr�fen. Es finde keine redaktionelle Kontrolle statt.

68 Dennoch von Dritten beanstandete Inhalte w�rden mit einem im Einklang mit dem EURecht ausgestalteten Notice & Takedown-Verfahren unverz�glich entfernt. Es sei an den Kl�gerinnen, diese Ma�nahmen auch zu nutzen, was allerdings nicht geschehe.

69 Die Beklagte zu 1) setze zudem einen Hashfilter ein. Mittels dieses Hashfilters stelle die Beklagte zu 1) sicher, dass eine identische �ffentlich zug�ngliche Datei wie diejenige, die zuvor entfernt wurde, ebenfalls von der Publication Page gel�scht werde. Mit der gemeldeten Datei identische Dateien k�nnten sodann auch nicht erneut auf R. �ffentlich zug�nglich gemacht werden.

70 Die Beklagten berufen sich ferner darauf, dass hier zu ihren Gunsten die Haftungsprivilegierung des � 10 TMG Anwendung finde, zumal die Beklagte zu 1) mit der jeweils unverz�glich nach Kenntniserlangung erfolgten L�schung der streitgegenst�ndlichen Inhalte ihrer Verpflichtung nach � 10 TMG entsprochen habe.

Keine Urheberrechtsverletzungen durch die Beklagten

71 Die Beklagten sind der Ansicht, keine Urheberrechtsverletzungen begangen zu haben.

72 Bei dem als verletzt ger�gten Recht der �ffentlichen Zug�nglichmachung gem�� � 19a UrhG handele es sich um einen handlungsbezogenen Tatbestand. Mit dem Hochladen von lnhalten auf eine Plattform w�rden diese von den Nutzern �ffentlich zug�nglich gemacht, im Falle der streitgegenst�ndlichen Plattform also nicht von den Beklagten als Betreiber der Plattform. Bei der Beklagten zu 1) fehle es mithin an einer urheberrechtlichen Nutzungshandlung im Sinne des � 19a UrhG. Das blo�e Speichern von Daten f�r einen Nutzer sei der Funktionsweise eines Hosting-Dienstes immanent; dadurch bef�nden sich die gespeicherten Inhalte noch nicht in der Zugriffssph�re des Hosting-Dienstes im Sinne von � 19a UrhG. Die blo�e technische M�glichkeit des Zugriffs durch den Hosting-Dienst auf bei ihm gespeicherte Inhalte gen�ge nicht, denn eine solche M�glichkeit m�sse f�r den Dienst schon deshalb bestehen, damit dieser seine Pflichten aus � 10 TMG bzw. Art. 14 RL 2000/31/EG erf�llen k�nne. Daraus ergebe sich nicht, dass der Hosting-Dienst als T�ter f�r die auf den Servern liegenden und �ffentlich zug�nglich gemachten Inhalte hafte.

73 Auch wenn die Beklagte zu 1) den Nutzern Hinweise g�be, ob sie einen speziellen Inhalt auf ihr jeweiliges Profil bei R. hochladen und der �ffentlichkeit zug�nglich machen wollten, handele es sich um einen willentlichen Upload der Nutzer und mithin um eine �ffentliche Zug�nglichmachung des betreffenden Werks durch eben diese Nutzer. Hingewiesen w�rde auch nur auf Inhalte, die sich frei zug�nglich im Internet bef�nden. Die Entscheidung, seinen Inhalt auf R. �ffentlich zug�nglich zu machen, liege allein beim Nutzer, der mit der Best�tigung, dass er �ber die notwendigen Rechte verf�gt und mit dem Dr�cken des „Upload Buttons“ informiert und eigenverantwortlich handele.

74 Die Beklagte zu 1) habe auch kein unbenanntes Recht der �ffentlichen Wiedergabe verletzt. Durch die Handlung der Nutzer von R. sei der Tatbestand der �ffentlichen Zug�nglichmachung erf�llt; in diesem Fall sei ein R�ckgriff auf ein unbenanntes Recht der �ffentlichen Wiedergabe, wie es der Bundesgerichtshof im Falle einer Verlinkung auf einen an anderer Stelle �ffentlich zug�nglich gemachten Inhalt annahm (BGH GRUR 2018, 178 Rn. 23 m.w.N. - Vorschaubilder III; BGH GRUR 2016, 171 Rn. 16 - Die Realit�t II), weder erforderlich noch m�glich. Die Beklagte zu 1) habe aber nach den Ma�st�ben des EuGH schon keine Handlung der Wiedergabe vorgenommen.

75 Die Verf�gbarkeit von Abstracts auf R. stelle keinen rechtswidrigen Eingriff in behauptete ausschlie�liche Nutzungsrechte der Kl�gerinnen dar, da die Abstracts auf ihren eigenen Webseiten frei zug�nglich und von jedermann abrufbar seien. Damit fehle es an einem neuen Publikum, das nach der Rechtsprechung des EuGH f�r das Tatbestandsmerkmal der „�ffentlichkeit“ erforderlich sei. Der EuGH halte in st�ndiger Rechtsprechung fest, dass eine (sp�tere) �ffentliche Wiedergabe ausscheide, wenn ein Werk auf einer Webseite bereits mit Erlaubnis des Rechteinhabers f�r jedermann frei zug�nglich abrufbar sei, da das angesprochene Zielpublikum s�mtliche Internetnutzer seien.

76 Auch hinsichtlich der Previews bestehe kein Unterlassungsanspruch. Die mittlerweile eingestellte Preview-Funktion habe sich auf seinerzeit frei verf�gbare Fachartikel bezogen; daf�r sei seitens der Beklagten Zeugenbeweis angeboten worden. Ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich Previews scheiterte im vorliegenden Fall aber jedenfalls an der fehlenden Wiederholungsgefahr. Der BGH betone, dass eine Wiederholungsgefahr nicht vorliege, wenn keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, die eine erneute Ver�ffentlichung der in Rede stehenden Texte bef�rchten lie�en (vgl. BGH GRUR 1992, 382 - Leits�tze). Konkrete Umst�nde, die gerade eine Wiederholung des beanstandeten Verhaltens ernstlich vermuten lie�en, best�nden nicht. Die Beklagte zu 1) habe die Preview-Funktion aus freien St�cken aufgegeben.

77 Eine Haftung der Beklagten zu 2) und 3) als Gesch�ftsf�hrer der Beklagten zu 1) scheide in jedem Fall aus. Es gen�gte nicht einmal positive Kenntnis von Urheberrechtsverletzungen - die bei den Beklagten zu 2) und 3) schon nicht vorgelegen habe, da sie keine Kenntnis davon gehabt h�tten, welche Inhalte Nutzer auf R. einstellten und einstellen. Mit dem BGH scheide die schlichte Kenntnis als haftungsbegr�ndender Umstand aus (BGH GRUR 2017, 541 Rn. 25 - Videospielkonsolen III; BGH GRUR 2015, 672 Rn. 83 - Videospielkonsolen II). Entscheidend f�r eine Haftung der Gesch�ftsf�hrer sei entweder eine Beteiligung durch positives Tun oder ein Unterlassen trotz Garantenstellung; beides liege nicht vor. Dass �ber die Verf�gbarkeit streitgegenst�ndlichen Inhalte typischerweise auf Gesch�ftsf�hrerebene entschieden werde - nur das k�nne eine Garantenstellung ausl�sen - liege fern.

78 Die von der Beklagten zu 1) eingerichteten Ma�nahmen gegen m�gliche Urheberrechtsverletzungen durch ihre Nutzer seien �berobligatorisch, effektiv und gew�hrten Rechteinhabem wirksame Mittel zur Durchsetzung ihrer Rechte auf der Plattform der Beklagten zu 1). Die Beklagten duldeten keine Urheberrechtsverletzungen auf R..Die Kammer hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 17.10.2018 durch Einholung von Sachverst�ndigengutachten Beweis zu der Frage erhoben, ob durch die als Anlagen K 60 - K 63 vorgelegten Vertr�ge nach dem mit dem Beweisbeschluss jeweils bestimmten ma�geblichen Recht die wirksame Einr�umung von Verlagsrechten an die Kl�gerinnen erfolgen konnte. Mit Beschluss vom 28.10.2019 hat die Kammer eine Begutachtung durch Prof. Shyam B., Daniel A. und Prof. V. angeordnet; Prof. V. wurde mit Beschluss vom 07.02.2020 durch Prof. Jaap S. ersetzt.

79 Daniel A. hat sein Gutachten am 24. April 2020 vorgelegt (Bl. 765 ff. d.A.) und am 01.11.2020 erg�nzt; Prof. Shyam B. hat sein Gutachten am 28. April 2020 vorgelegt (Bl. 796 ff. d.A.) und am 5. Oktober 2020 erg�nzt. Prof. Jaap S. hat sein Gutachten am 11. Mai 2020 vorgelegt (Bl. 856 ff. d.A.).

80 Im �brigen wird auf die Schrifts�tze der Parteien, die Protokolle der m�ndlichen Verhandlungen vom 18.04.2018, 10.10.2018, 23.04.2021 und vom 26.01.2022 verwiesen.

Gründe

81 Die Klage ist hinsichtlich der geltend gemachten Unterlassungsanspr�che begr�ndet; im �brigen ist sie unbegr�ndet.

A.

82 Die streitgegenst�ndlichen Texte sind urheberrechtlich gesch�tzt. Die Kl�gerinnen sind allerdings hinsichtlich der behaupteten Urheberrechtsverletzungen nur aktivlegitimiert, soweit sie Unterlassungsanspr�che geltend machen. Die Beklagten sind f�r die geltend gemachten Rechtsverletzungen verantwortlich.

I. Anwendbares Recht

83 Der zur Beurteilung stehende, grenz�berschreitende Sachverhalt (ausl�ndische Verlage, ausl�ndische Autoren) wirft in verschiedener Hinsicht die Frage auf, ob deutsches oder ausl�ndisches Recht anzuwenden ist.

84 1. Aufgrund des Schutzlandprinzips sind nach deutschem Recht insbesondere das Bestehen des Rechts - also insbesondere die Schutzf�higkeit der streitgegenst�ndlichen Artikel, Previews und Abstracts -, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (BGH ZUM 2016, 861 Rn. 24 - An Evening with Marlene Dietrich; ZUM-RD 2016, 288 Rn. 24 - MarceI-BreuerM�bel II; ZUM 2015, 330 Rn. 24 - Hi Hotel 11; ZUM-RD 1997 546, 548 - Spielbankaffaire; Katzenberger/M. in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Auflage, Vor �� 120 ff. Rn. 125 und 150 f.).

85 2. Ankn�pfungspunkt f�r den urheberrechtlichen Schutz eines Werkes in der Bundesrepublik Deutschland ist die Staatsangeh�rigkeit des Urhebers, nicht die Staatsangeh�rigkeit desjenigen, der Nutzungsrechte von ihm ableitet (BGH GRUR 2018, 178 - Vorschaubilder III).

86 Unabh�ngig von der zwischen den Parteien streitigen Staatsangeh�rigkeit der Co-Autoren der streitgegenst�ndlichen Texte, ist der Anwendungsbereich des deutschen Urheberrechts nach der fremdenrechtlichen Vorschrift des � 121 Abs. 1 UrhG durch ein Erscheinen der Artikel im Inland er�ffnet.

87 Die Kl�gerinnen haben dargelegt, dass s�mtliche streitgegenst�ndlichen Texte in Deutschland sowohl online zum Abruf als auch in ihrer Print-Version angeboten werden, wobei die Kl�gerinnen ihre Artikel zun�chst online und bedingt durch Druckzeiten mit leichter Verz�gerung auch in Printform publizieren. Sowohl das Online-Angebot als auch das Erscheinen der Print-Ausgaben erfolgt bei den Kl�gerinnen weltweit zeitgleich. Eine Erstver�ffentlichung in lediglich einzelnen L�ndern erfolgt nicht.

88 Entgegen der Ansicht der Beklagten reicht es f�r ein Erscheinen nach � 6 Abs. 2 Satz 1 UrhG aus, dass die Artikel online angeboten werden. Auch bei einem elektronischen Angebot sind die Voraussetzungen des � 6 Abs. 2 Satz 1 UrhG erf�llt. Dabei ist die Vervielf�ltigung auf dem die Daten bereithaltenden Server f�r die Bedarfsdeckung nach � 6 Abs. 2 Satz 1 UrhG als gen�gend anzusehen, weil davon beliebig viele Vervielf�ltigungst�cke hergestellt werden k�nnen. Dies entspricht der ganz �berwiegenden Ansicht in der Literatur, der sich auch die Kammer anschlie�t (aus der Literatur sei insbesondere verwiesen auf Katzenberger/M. in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, � 6 Rn. 55 f.).

89 Unsch�dlich ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch, ob der Server, auf dem das Vervielf�ltigungsst�ck gespeichert ist, in Deutschland oder im Ausland steht. (Katzenberger/M. in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, Vor �� 120 Rn. 145). Das Angebot an den Nutzer erfolgt weltweit �berall dort, wo die Inhalte abrufbar sind und damit auch in Deutschland.

90 Anhaltspunkte daf�r, dass die jeweils betroffenen Co-Autoren der Ver�ffentlichung der streitgegenst�ndlichen Artikel nicht zugestimmt haben, ergeben sich aufgrund des Sachvortrags der Parteien nicht.

91 3. Im Hinblick auf die Rechtsinhaberschaft gehen die Kl�gerinnen selbst nach dem Schutzlandprinzip zutreffend von der Anwendbarkeit deutschen Rechts aus und berufen sich deshalb zur Darlegung ihrer Rechtsinhaberschaft auf � 10 Abs. 3 UrhG; das bedeutet aber kollisionsrechtlich gleichzeitig, dass gesetzliche Vermutungen zur Rechtsinhaberschaft aus fremden Rechtsordnungen insoweit nicht anwendbar sind. Von der Frage des im Hinblick auf die Rechtsinhaberschaft anzuwendenden Rechts streng zu trennen ist die Frage des auf eine vertragliche Rechtseinr�umung anwendbaren Rechts, die nach deutschem internationalen Privatrecht nach dem sog. Vertragsstatut - hier dem Verlagsvertragsstatut - zu beantworten ist (Katzenberger/M. in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Auflage, Vor �� 120 ff. Rn. 150 f.). Die Beurteilung eines Verlagsvertrages kann als Vorfrage im Hinblick auf die Rechtsinhaberschaft von Bedeutung sein. Folglich kann bei der nach deutschem Recht zu behandelnden Frage der Rechtsinhaberschaft ein nach ausl�ndischem Recht (Vertragsstatut) zu bewertender Verlagsvertrag eine Rolle spielen. Weitergehend kann bei der Bewertung des rechtswirksamen Abschlusses eines solchen Verlagsvertrages - gleichsam auf einer dritten Ebene - eine Bevollm�chtigung eine Rolle spielen, die kollisionsrechtlich wiederum eigenen Regeln folgt (Vollmachtsstatut). Diese drei Ebenen sind kollisionsrechtlich im Folgenden strikt auseinanderzuhalten.

92 4. Hinsichtlich der Frage der wirksamen Rechtseinr�umung an die Kl�gerinnen wird das anwendbare Recht durch das jeweilige Vertragsstatut bestimmt.

93 In seiner Entscheidung Lepo Sumera (GRUR 2001, 1134) hat der Bundesgerichtshof ausgef�hrt:

„In Ermangelung einer ausdr�cklichen Rechtswahl im Vertrag bietet sich als Vertragsstatut das deutsche Recht als das Recht des Staats an, mit dem der Vertrag die engste Beziehung aufweist. Dies ist jedenfalls bei Verlagsvertr�gen und anderen urheberrechtlichen Nutzungsvertr�gen, die dem Verwerter eine Aus�bungspflicht auferlegen, im Allgemeinen das Land, in dem der Verwerter seinen Gesch�ftssitz oder seine Hauptniederlassung hat (Art. 28 1 und II EGBGB; vgl. Martiny, in: M�nchKomm, 3. Aufl., Art. 28 EGBGB Rdnr. 264; Schricker/Katzenberger, UrheberR, 2. Aufl., Vorb. �� 120ff. UrhG Rdnrn. 156ff.; ferner zum alten Recht BGHZ 19, 110 [113] = NJW 1956, 377 = LM Art. 7fr. EGBGB Nr. 15- Sorrel and Son; BGH, GRUR 1980, 227 [230] = LM � 2 UrhG Nr. 4 - Monumenta Germaniae Historica). Soweit auf die Verf�gung �ber das Urheberrecht das Recht des Schutzlandes anzuwenden ist (vgl. BGH, GRUR 1988, 296 [298] = NJW 1988, 1847 = LM � 31 UrhG Nr. 19 - GEMA-Vermutung IV; BGHZ 136, 380 [387f.] = GRUR 1999, 152 = NJW 1998, 1395 = LM H. 3/1998 � 97 UrhG Nr. 35 Spielbankaffaire), f�hrt dies ebenfalls zur Anwendung deutschen Rechts.“

94 Entsprechend ist auch nach Art. 4 Abs. 2, 3 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Rom-I VO das Recht am Sitz der gewerblichen Niederlassung der Verlage anzuwenden. Die Verlage erbringen die „charakteristische Leistung“ nach Art. 4 Abs. 2 Rom-I VO (Katzenberger/M. in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, Vor �� 120 ff. Rn. 150 ff.) bzw. es entsteht durch die Vereinbarung der Autoren mit den Verlagen eine enge Verbindung zu einem bestimmten Staat, n�mlich dem Staat mit dem Sitz der gewerblichen Niederlassung, nach Art. 4 Abs. 3 Rom-I VO (Martiny in: M�nchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2018, Rom I-VO Art. 4 Rn. 247).

II. Urheberrechtlicher Schutz der streitgegenst�ndlichen Texte

95 S�mtliche streitgegenst�ndlichen Texte (Fachartikel, Previews, Abstracts) genie�en urheberrechtlichen Schutz.

  1. Volltext-Versionen der Fachartikel

96 Die streitgegenst�ndlichen Fachartikel sind gem�� � 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG als Sprachwerke gesch�tzt. Dies ist in Ansehung des Umfangs der im Streit stehenden Texte und des sich nicht zuletzt daraus ergebenden Gestaltungsspielraums im Hinblick auf die konkrete Formulierung derart offensichtlich, dass sich die Kammer eine Einzelpr�fung ersparen kann; die Kammer hat nicht den Hauch eines Zweifels, dass auch ein mit der Sache etwaig befasstes Obergericht dies auf dem Boden des Urheberrechtsgesetzes nicht anders wird sehen k�nnen. Die Kammer kann eine Einzelfallpr�fung auch deshalb dahingestellt sein lassen, weil in Fortschreibung der Entscheidung CB-Infobank II des Bundesgerichtshofs (ZUM-RD 1997, 336) auch f�r den Wissenschaftsbereich von einem Regel-Ausnahme-Verh�ltnis zugunsten der Urheberrechtsschutzf�higkeit von Fachartikeln auszugehen ist. Die Beklagten haben zum Mangel der Sch�pfungsh�he bezogen auf die einzelnen streitgegenst�ndlichen Artikel nichts vorgetragen, was Anlass g�be, hier Ausnahmen von der genannten Regel annehmen zu m�ssen.

97 Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die Anforderungen an die urheberrechtlich erforderliche Sch�pfungsh�he eines Sprachwerkes ausweislich des Wortlauts des � 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG, der insoweit nicht zwischen Sprachwerken unterschiedlicher Genres unterscheidet, im Grundsatz unabh�ngig davon, ob der zu beurteilende Text journalistischen, wissenschaftlichen, sch�ngeistigen oder sonstigen Inhalts ist (ebenso Loewenheim/Leistner in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Auflage 2020, � 2 Rn. 86).

98 Es geht bei der hier vorzunehmenden Beurteilung auch nicht um die Frage, ob der gedankliche Inhalt der wissenschaftlichen Lehren, Theorien oder Erkenntnisse, welche Gegenstand der streitgegenst�ndlichen Artikel sind, also letztlich die wissenschaftlichen Lehren, Theorien oder Erkenntnisse als solche und damit unabh�ngig von ihrer konkreten Formulierung, aus rechtlich �bergeordneten Gesichtspunkten gemeinfrei bleiben m�ssen. Zutreffend hat daher der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung Staatsexamen (GRUR 1981, 352) festgestellt:

„Der Schutz des Urhebers eines wissenschaftlichen Schriftwerks erfordert eine sorgf�ltige Trennung von wissenschaftlichem Ergebnis und Lehre einerseits und Darstellung und Gestaltung der Lehre im Schriftwerk andererseits. Es geht zu weit, die Urheberrechtsschutzf�higkeit einer Darstellung generell von dem behandelten Thema abh�ngig zu machen.“

99 Die den hier zu beurteilenden Fachartikeln zugrundeliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse wurden von den jeweiligen Autoren in eine konkrete sprachliche Form gegossen, wobei ersichtlich kreative Gestaltungsspielr�ume bestanden, die Texte abweichend zu formulieren. Die konkreten Formulierungen waren nicht aufgrund der Anwendung der einschl�gigen wissenschaftlichen Fachterminologie und der konkreten verlagsseitigen Strukturvorgaben zur Abhandlung der jeweiligen wissenschaftlichen Erkenntnis pr�determiniert. Der Ansicht der Beklagten, im Falle der Darstellung einer f�r sich genommen nicht schutzf�higen wissenschaftlichen Erkenntnis bliebe bei Anwendung der einschl�gigen Fachterminologie und detaillierten Vorgaben zur Abfassung eines Artikels in einer bestimmten Zeitschrift kein Raum f�r individuelles Schaffen, folgt die Kammer daher nicht. Die in den streitgegenst�ndlichen Fachartikeln jeweils gew�hlten Formulierungen sind ersichtlich nicht notwendig oder gar zwingend wissenschaftlich vorgegeben; sie sind vielmehr frei gew�hlt und Ausdruck individuellen Schaffens.

100 Die bestehenden Gestaltungsspielr�ume zeigen sich gerade bei der beklagtenseits exemplarisch behandelten, nachfolgend eingeblendeten Textpassage (Introduction) des f�nf Seiten umfassenden Artikels der Autoren mit dem Titel

„On titanium dioxide thin films growth from the direct current electric fields assisted chemical vapour deposition of titanium (IV) chloride in toluene“ (Anlage K 3b).

101 Die Beklagten haben in diesem Ausschnitt diejenigen Begriffe und Phrasen grau hinterlegt, die nach ihrer Auffassung ausschlie�lich der Fachsprache zuzuordnen sind. Die Beklagten sind der Ansicht, der Satzbau sei schlicht, die Wortwahl repetitiv (das Wort „reported“ wird dreimal verwendet) und deskriptiv. Die Sprache sei ersichtlich n�chtern und auf eine rein wissenschaftlichdeskriptive Darstellung ausgerichtet. Auch die verwandten Verben und sonstigen die Fachbegriffe und - phrasen verklammernden Worte seien gleicherma�en n�chtern wie dem Zweck folgend notwendig: Die verwandten Worte wie „well-known“, „leading to“, „attributed“, „comparing“, „reported“, „increasing“, „investigations“, „methods“, „coupling“, “proven“, „showed“ und „improve“ seien gleichfalls deskriptiv und im fraglichen wissenschaftlichen Fachbereich �blich.

102 Auch dieser Textauszug zeigt, dass die dem Fachartikel zugrundeliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse von den Autoren unter Nutzung des bestehenden kreativen Gestaltungsspielraums eine konkrete sprachliche Fassung erhalten haben, die schutzf�hig ist - mag auch der Schutzbereich eng begrenzt sein. Weder die gew�hlte Gedankenf�hrung noch die konkreten Formulierungen waren aufgrund der Anwendung der einschl�gigen wissenschaftlichen Fachtermini und der konkreten verlagsseitigen Strukturvorgaben vorherbestimmt. Eine urheberrechtlich unzureichende sch�pferische Leistung l�sst sich auch nicht daran festmachen, dass gebr�uchliche Begriffe Verwendung finden; auch bei Sprachwerken aus dem Bereich der sch�ngeistigen Literatur greifen Autoren bisweilen zu einer n�chternen Sprache und schlichten Worten, ohne dass solchen Werken deshalb die Schutzf�higkeit abgesprochen werden kann. Die Wahl besonders seltener oder exaltierter Worte ist f�r sich genommen kein Ausschlusskriterium f�r die urheberrechtliche Schutzf�higkeit.

103 Auch der Umstand, dass die streitgegenst�ndlichen Werke in englischer Sprache abgefasst sind, ist f�r die rechtliche Beurteilung der urheberrechtlichen Schutzf�higkeit unerheblich. Aus dem Gesetz ergibt sich keine Beschr�nkung des Urheberrechtsschutzes auf in deutscher Sprache abgefasste Sprachwerke, zumal dies mit dem insoweit geltenden internationalen Recht nicht vereinbar w�re.

  1. Previews

104 Auch die streitgegenst�ndlichen Previews sind selbst�ndig als Teile der im Streit stehenden Fachartikel gem�� � 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG als Sprachwerke gesch�tzt.

105 In seiner Entscheidung Infopaq (GRUR 2009, 1041 Tz. 39, 48) hat der EuGH ausgef�hrt, dass der Ausdruck eines Auszugs aus einem gesch�tzten Werk, der aus elf aufeinanderfolgenden W�rtern des Werks besteht, eine teilweise Vervielf�ltigung darstellen kann, wenn der Auszug einen Bestandteil des Werkes enth�lt, der als solcher die eigene geistige Sch�pfung des Urhebers zum Ausdruck bringt. Angesichts des Umfangs der streitgegenst�ndlichen Previews (regelm��ig mehr als eine Seite des Fachartikels; siehe dazu Anlagen K 1c und K 1d) hat die Kammer auch hier keinen Anlass, deren Schutzf�higkeit in Frage zu stellen.

  1. Abstracts

106 Entgegen der Ansicht der Beklagten sind auch die streitgegenst�ndlichen Abstracts selbstst�ndig urheberrechtlich gesch�tzte Sprachwerke im Sinne des � 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG.

107 Die Schutzf�higkeit ist auch bei den hier gegenst�ndlichen Abstracts anzunehmen, wenn sie einen gewissen Umfang erreichen und f�r sich gesehen selbstst�ndige pers�nliche Sch�pfungen im Sinne des � 2 Abs. 2 UrhG darstellen. Unter dieser Voraussetzung kann auch ihrem Umfang nach kleinen Sprachwerken urheberrechtlicher Schutz zukommen. Lediglich bei sehr kleinen Teilen - wie einzelnen W�rtern oder knappen Wortfolgen - wird ein Urheberrechtsschutz meist daran scheitern, dass diese f�r sich genommen nicht hinreichend individuell sind (BGH NJW 2011, 761, 767, Tz. 54 - Perlentaucher; BGH GRUR 2009, 1046 - Kranh�user; EuGH 2009, 1041 - Infopaq; BGH NJW 1953, 1258 - Lied der Wildbahn I; ebenso bereits die erkennende Kammer in BeckRS 2014, 3974). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1992, 382 - Leits�tze) k�nnen etwa auch nichtamtlich verfasste Leits�tze gerichtlicher Entscheidungen urheberrechtlich gesch�tzt sein. Es ist kein Rechtsgrund ersichtlich, Abstracts zu wissenschaftlichen Fachartikeln anders als Leits�tze zu gerichtlichen Entscheidungen zu behandeln. Dies jedenfalls dann, wenn mit den Abstracts die Kernaussagen des Artikels in wenigen pr�gnanten S�tzen zusammengefasst werden. In einer solch pr�gnanten Zusammenfassung kann eine urheberrechtlich schutzf�hige sch�pferische Leistung liegen, wenn hierf�r ein hinreichender sprachlicher Gestaltungsspielraum besteht.

108 Aus Sicht der Kammer gilt hinsichtlich der Abstracts Folgendes:

109 Abstract des Artikels Nr. 1 der Anlage K 1a lautet:

3-Cyanovinylcarbazole modified D-threoninol (CNVD) was incorporated in oligodeoxyribonucleotide and tested for a photo-cross-linking reaction with complementary oligodeoxyribonucleotide. The photoreactivity was 1.8- to 8- fold greater than that of 3-cyanovinylcarbazole modified deoxyribose (CNVK) previously reported. From the results of melting analysis and circular dichroism spectroscopy of the duplexes, the relatively flexible structure of CNVD compared with CNVK might be advantageous for [2 + 2] photocycloaddition between the cyanovinyl group on the CNVD and pyrimidine base in the complementary strand.

110 Bei diesem Abstract handelt es sich um eine ebenso knappe wie pr�gnante Zusammenfassung des Inhalts des ihm nachfolgenden Fachartikels. Der bestehende sprachliche Gestaltungsspielraum zur Formulierung dieses Abstract ist angesichts des Umfangs und Inhalts des entsprechenden Fachartikels offensichtlich: Ausgehend von der im Fachartikel dargestellten wissenschaftlichen Erkenntnis bestanden nicht nur unterschiedliche M�glichkeiten der inhaltlichen Schwerpunktsetzung bei der Formulierung des Abstract, auch sprachlich und stilistisch bestehen hier mannigfaltige M�glichkeiten, die Essenz der Erkenntnis in knappen Worten auf den Punkt zu bringen. Den Autoren ist dies in individuellsch�pferischer Weise gelungen. Dass der Schutzbereich dieses Sprachwerkes gering ist, ist unsch�dlich, da eine vollst�ndige und identische �bernahme des Werkes vorliegt.

111 Gleiches gilt im Falle der Abstracts Nr. 4, 6 und 8 der Anlage K 1a, Nr. 3 und 8 der Anlage K 1b, Nr. 1, 6, 7, 14 und 15 der Anlage K 2a sowie Nr. 1 und 2 der Anlage K 2b, welche nach ihrer Textl�nge dem Abstract des Artikels Nr. 1 der Anlage K 1a entsprechen.

112 Mit den Abstracts

  • Nr. 2, 3, 5, 7, 9, 10 der Anlage K 1a,

  • Nr. 1, 2, 4, 5, 6, 7, 9, 10 der Anlage K 1b

  • Nr. 2, 3, 4, 5,8, 9, 10, 11, 12, 13 der Anlage K 2a

  • Nr. 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15 der Anlage K 2b

stehen Texte im Streit, die im Vergleich mit den oben genannten Abstracts eine deutlich gr��ere Textl�nge aufweisen. F�r diese Abstracts gelten die vorstehenden Erw�gungen daher erst recht.

III. Aktivlegitimation der Kl�gerinnen

113 Die Kl�gerinnen sind berechtigt, wegen der unberechtigten Nutzung der streitgegenst�ndlichen Texte Unterlassungsanspr�che geltend zu machen; f�r die entsprechende Geltendmachung von Auskunfts- und Schadensersatzanspr�chen besteht hingegen keine Berechtigung der Kl�gerinnen.

114 1. Die Kl�gerinnen sind berechtigt, die streitgegenst�ndlichen Unterlassungsanspr�che geltend zu machen. Zwar haben die Beklagten mit Nichtwissen bestritten, dass die Kl�gerinnen �ber die f�r die Verwertung auf der Plattform erforderlichen ausschlie�lichen Nutzungsrechte an den streitgegenst�ndlichen Artikeln verf�gen, wobei die Beklagten auf ihren fehlenden Einblick in die Lizenzierungspraxis der Kl�gerinnen hingewiesen haben.

115 Die Kl�gerinnen berufen sich demgegen�ber hinsichtlich der im Streit stehenden Unterlassungsanspr�che unter Hinweis auf den �-Vermerk, welcher sich jeweils am Ende der streitgegenst�ndlichen Artikel findet, zu Recht auf die gesetzliche Vermutung zugunsten von Inhabern ausschlie�licher Nutzungsrechte aus � 10 Abs. 3 UrhG; dieser gilt ausdr�cklich im Falle der Geltendmachung von Unterlassungsanspr�chen.

116 a. Zur Frage, unter welchen Umst�nden und in welchem Umfang ein �-Vermerk die Vermutungswirkung des � 10 Abs. 3 UrhG begr�nden kann, werden in Literatur und Rechtsprechung unterschiedliche Ansichten vertreten (zum Streitstand siehe OLG Hamburg BeckRS 2017, 121111).

117 Teilweise wird vertreten, der Copyright-Vermerk deute �blicherweise darauf hin, dass die dort bezeichnete Person Inhaber ausschlie�licher Nutzungsrechte sei bzw. begr�nde die Vermutung f�r die Rechtsinhaberschaft (Schulze in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Auflage, � 10 Rn. 62 m.w.N.).

118 Nach anderer Ansicht soll nicht jeder Copyright-Vermerk die Vermutungswirkung nach � 10 Abs. 3 UrhG ausl�sen, sondern nur solche �-Vermerke, die gerade auf die Ausschlie�lichkeit der Rechtseinr�umung hinweisen (Thum in: Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 5. Aufl., � 10, Rn. 115 ff.; OLG Hamburg a.a.O.).

119 b. Nach Ansicht der regelm��ig mit Urheberstreitsachen befassten Kammer soll den Erfordernissen der Rechtspraxis und dem Zweck des �-Vermerks folgend mit diesem eine ausschlie�liche Nutzungsberechtigung zumindest im Kontext seiner Verwendung zum Ausdruck gebracht werden. Findet sich ein �-Vermerk etwa auf einem physischen Tontr�ger, soll sich dieser erkennbar zumindest auf das Vervielf�ltigungs- und Verbreitungsrecht hinsichtlich der auf dem Tontr�ger enthaltenen Werke beziehen; findet sich der �-Vermerk hingegen im Rahmen einer Internetpr�senz, besteht angesichts der Nutzungsgewohnheiten im Internet kein Anlass, diesen Vermerk auf Vervielf�ltigungsrechte zu beschr�nken und das Recht der �ffentlichen Zug�nglichmachung nicht mitzulesen. Die am reinen Wortlaut (� = Copyright = Vervielf�ltigungsrecht) haftende Ansicht, es werde grunds�tzlich nur auf eine Rechteinhaberschaft an den Vervielf�ltigungsrechten hingewiesen, nicht aber ohne weiteres auf eine exklusive Rechtseinr�umung bzw. die Erstreckung auf weitere Nutzungsrechte wie etwa das Recht der �ffentlichen Zug�nglichmachung, wird den Usancen der Rechtspraxis schon deshalb nicht gerecht, weil das Copyrightzeichen aus einer Zeit stammt (erw�hnt etwa im Welturheberrechtsabkommen von 1952), in der es noch gar kein Internet gab. Der �-Vermerk ist daher entsprechend dem sachlichen und zeitlichen Kontext zu lesen, in dem er verwendet wird.

aa. Kl�gerin zu 1)

120 Der von der Kl�gerin zu 1) am Ende der jeweiligen Fachartikel angebrachte �Vermerk nebst der ihm nachfolgenden Angaben bringt hinreichend die alleinige Rechteinhaberschaft der Kl�gerin zu 1) am Recht der �ffentlichen Zug�nglichmachung der streitgegenst�ndlichen Fachartikel zum Ausdruck.

121 Mit der auf dem jeweiligen, im Internet publizierten Fachartikel angebrachten Kennzeichnung

„� [Jahreszahl] BBUCHBHBHHHHHy“'

hat sich die Kl�gerin zu 1) in �blicher Weise als Inhaberin des ausschlie�lichen Nutzungsrechts der �ffentliche Zug�nglichmachung ausgewiesen. Da es nach � 10 Abs. 3 UrhG nicht vorgesehen und in der Praxis auch nicht �blich ist, mit dem �-Vermerk die Inhaberschaft einfacher Nutzungsrechte anzuzeigen, ergibt sich aus der genannten Kennzeichnung, dass hier ausschlie�liche Nutzungsrechte bestehen. Aus der Tatsache, dass die Publikation im Internet erfolgt, ergibt sich die Vermutungswirkung f�r das in diesem Kontext relevante Recht der �ffentlichen Zug�nglichmachung. Unsch�dlich ist entgegen der Ansicht der Beklagten, dass einzelne Nutzungsrechtsarten und damit auch das Recht der �ffentlichen Zug�nglichmachung nicht genannt werden; nach � 10 UrhG besteht kein Erfordernis, den Vermerk mit einem Rechtekatalog oder einem pauschalen Bezug wie „alle Rechte vorbehalten“ zu versehen; der Vermerk soll nach dem Gesetzeszweck eine Erleichterung im Rechtsverkehr bewirken und lebt deshalb von seiner Einfachheit und Klarheit. Ausreichend ist die Bezeichnung des Rechteinhabers.

bb. Kl�gerin zu 2)

122 Der von der Kl�gerin zu 2) am Ende der jeweiligen Fachartikel angebrachte �Vermerk nebst der ihm nachfolgenden Angaben bringt hinreichend die alleinige Rechteinhaberschaft der Kl�gerin zu 2) am Recht der �ffentlichen Zug�nglichmachung der streitgegenst�ndlichen Fachartikel zum Ausdruck.

123 Mit der auf dem jeweiligen, im Internet publizierten Fachartikel angebrachten Kennzeichnung

„� [Jahreszahl] XYBH All rights reserved“

hat sich die Kl�gerin zu 2) in �blicher Weise als Inhaberin des ausschlie�lichen Nutzungsrechts der �ffentliche Zug�nglichmachung ausgewiesen. Da es nach � 10 Abs. 3 UrhG nicht vorgesehen und in der Praxis auch nicht �blich ist, mit dem �-Vermerk die Inhaberschaft einfacher Nutzungsrechte anzuzeigen, ergibt sich aus der genannten Kennzeichnung, dass hier ausschlie�liche Nutzungsrechte bestehen. Aus der Tatsache, dass die Publikation im Internet erfolgt, ergibt sich die Vermutungswirkung f�r das in diesem Kontext relevante Recht der �ffentlichen Zug�nglichmachung. Unsch�dlich ist entgegen der Ansicht der Beklagten, dass einzelne Nutzungsrechtsarten und damit auch das Recht der �ffentlichen Zug�nglichmachung nicht genannt werden; nach � 10 UrhG besteht kein Erfordernis, den Vermerk mit einem Rechtekatalog oder einem pauschalen Bezug wie „alle Rechte vorbehalten“ zu versehen; der Vermerk soll nach dem Gesetzeszweck eine Erleichterung im Rechtsverkehr bewirken und lebt deshalb von seiner Einfachheit und Klarheit. Ausreichend ist die Bezeichnung des Rechteinhabers.

cc. Kl�gerin zu 3)

124 Der von der Kl�gerin zu 3) am Ende der jeweiligen Fachartikel angebrachte �Vermerk nebst der ihm nachfolgenden Angaben bringt hinreichend die alleinige Rechteinhaberschaft der Kl�gerin zu 3) am Recht der �ffentlichen Zug�nglichmachung der streitgegenst�ndlichen Fachartikel zum Ausdruck.

125 Mit der auf dem jeweiligen, im Internet publizierten Fachartikel angebrachten Kennzeichnung

„� [Jahreszahl] BUI All rights reserved“

hat sich die Kl�gerin zu 3) in �blicher Weise als Inhaberin des ausschlie�lichen Nutzungsrechts der �ffentliche Zug�nglichmachung ausgewiesen. Da es nach � 10 Abs. 3 UrhG nicht vorgesehen und in der Praxis auch nicht �blich ist, mit dem �-Vermerk die Inhaberschaft einfacher Nutzungsrechte anzuzeigen, ergibt sich aus der genannten Kennzeichnung, dass hier ausschlie�liche Nutzungsrechte bestehen. Aus der Tatsache, dass die Publikation im Internet erfolgt, ergibt sich die Vermutungswirkung f�r das in diesem Kontext relevante Recht der �ffentlichen Zug�nglichmachung. Unsch�dlich ist entgegen der Ansicht der Beklagten, dass einzelne Nutzungsrechtsarten und damit auch das Recht der �ffentlichen Zug�nglichmachung nicht genannt werden; nach � 10 UrhG besteht kein Erfordernis, den Vermerk mit einem Rechtekatalog oder einem pauschalen Bezug wie „alle Rechte vorbehalten“ zu versehen; der Vermerk soll nach dem Gesetzeszweck eine Erleichterung im Rechtsverkehr bewirken und lebt deshalb von seiner Einfachheit und Klarheit. Ausreichend ist die Bezeichnung des Rechteinhabers.

dd. Kl�gerin zu 4)

126 Der von der Kl�gerin zu 4) am Ende der jeweiligen Fachartikel angebrachte �Vermerk nebst der ihm nachfolgenden Angaben bringt hinreichend die alleinige Rechteinhaberschaft der Kl�gerin zu 4) am Recht der �ffentlichen Zug�nglichmachung der streitgegenst�ndlichen Fachartikel zum Ausdruck.

127 Mit der auf dem jeweiligen, im Internet publizierten Fachartikel angebrachten Kennzeichnung

„� [Jahreszahl] XHH| All rights reserved“

hat sich die Kl�gerin zu 1) in �blicher Weise als Inhaberin des ausschlie�lichen Nutzungsrechts der �ffentliche Zug�nglichmachung ausgewiesen| Da es nach � 10 Abs| 3 UrhG nicht vorgesehen und in der Praxis auch nicht �blich ist, mit dem �-Vermerk die Inhaberschaft einfacher Nutzungsrechte anzuzeigen, ergibt sich aus der genannten Kennzeichnung, dass hier ausschlie�liche Nutzungsrechte bestehen| Aus der Tatsache, dass die Publikation im Internet erfolgt, ergibt sich die Vermutungswirkung f�r das in diesem Kontext relevante Recht der �ffentlichen Zug�nglichmachung. Unsch�dlich ist entgegen der Ansicht der Beklagten, dass einzelne Nutzungsrechtsarten und damit auch das Recht der �ffentlichen Zug�nglichmachung nicht genannt werden; nach � 10 UrhG besteht kein Erfordernis, den Vermerk mit einem Rechtekatalog oder einem pauschalen Bezug wie „alle Rechte vorbehalten“ zu versehen; der Vermerk soll nach dem Gesetzeszweck eine Erleichterung im Rechtsverkehr bewirken und lebt deshalb von seiner Einfachheit und Klarheit. Ausreichend ist die Bezeichnung des Rechteinhabers.

128 c. Die Beklagten haben die gesetzliche Vermutung nicht durch den Beweis des Gegenteils widerlegt, � 292 ZPO. Soweit die Beklagten vorgebracht haben, angesichts des l�ckenhaften und unzureichenden Vortrags der Kl�gerinnen zum Rechtserwerb sei die gesetzliche Vermutung ersch�ttert, verkennen die Beklagten, dass die Widerlegung nur gelingen kann, wenn die Beklagten ihrerseits in jedem einzelnen Fall darlegen und beweisen, dass ein wirksamer Rechtserwerb nicht erfolgt ist. Daran fehlt es letztlich. Nicht ausreichend ist es hingegen, zur Widerlegung einer gesetzlichen Vermutung M�ngel im Vortrag zur Rechtsinhaberschaft gegen�ber demjenigen zu r�gen, der sich auf die gesetzliche Vermutung (hier: � 10 Abs. 3 UrhG) beruft; die gesetzlich Vermutung hat gerade den Zweck, ihren Nutznie�er von der andernfalls bestehenden Darlegungs- und Beweislast zu befreien. Es kann daher f�r die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des � 10 Abs. 3 UrhG nicht ausreichen, etwaige M�ngel im Vortrag zum Erwerb der behaupteten Rechtsposition aufzuzeigen.

129 2. Die Kl�gerinnen sind hingegen nicht berechtigt, die streitgegenst�ndlichen Auskunfts- und Schadensersatzanspr�che geltend zu machen.

130 Ein ausschlie�liches Nutzungsrecht berechtigt im Falle von dessen Verletzung zur Geltendmachung des in � 97 UrhG normierten Schadensersatzanspruchs (BGH GRUR 1987, 37 - Videolizenzvertrag). Bei der abgeleiteten Inhaberschaft ist die Aktivlegitimation nachzuweisen, indem die Rechtekette bis zum urspr�nglich Berechtigten dargelegt und - falls bestritten - bewiesen wird (OLG M�nchen ZUM 2009, 245).

131 Die Beklagten haben mit Nichtwissen bestritten, dass die Kl�gerinnen �ber die f�r die Verwertung auf R. erforderlichen ausschlie�lichen Nutzungsrechte an den streitgegenst�ndlichen Artikeln verf�gen.

132 a. Nach seinem eindeutigen Wortlaut gilt die gesetzliche Vermutung des � 10 Abs. 3 UrhG f�r Unterlassungs-, nicht aber f�r Auskunfts- und Schadensersatzanspr�che. Dabei handelt es sich ersichtlich um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, so dass eine analoge Anwendung der Vermutungsregel auf Auskunfts- und Schadensersatzanspr�che ausscheidet.

133 b. Die Kl�gerinnen haben zwar behauptet, Inhaber der ausschlie�lichen Rechte zur �ffentlichen Zug�nglichmachung der streitgegenst�ndlichen Artikel zu sein und insofern im eigenen Namen Auskunfts- und Schadensersatzanspr�che geltend machen zu k�nnen. Einen Beweis f�r die behauptete Rechtsposition sind die Kl�gerinnen allerdings schuldig geblieben.

134 aa. Einen unmittelbaren Beweisantritt durch Benennung der betroffenen Autoren als Zeugen f�r die Rechtseinr�umung haben die Kl�gerinnen ausdr�cklich abgelehnt. Es bestand angesichts dessen auch kein Anlass, eine schriftliche Zeugenbefragung nach � 377 Abs. 3 ZPO anzuordnen.

135 bb. Die kl�gerseits behaupteten Rechtspositionen ergeben sich auch nicht allein aus den kl�gerseits vorgelegten Vertr�gen (Anlagen K 60 - K 63). Zwar ist eine Rechtseinr�umung an einen Verlag durch eine Autorengemeinschaft auf die kl�gerseits beschriebene Weise (Vertragsschluss durch einen Corresponding Author f�r die gesamte Autorengemeinschaft) grunds�tzlich rechtlich m�glich (dazu nachfolgend (1.) - (3.)); ob eine solche Rechtseinr�umung im Einzelfall tats�chlich erfolgt ist, ob also der jeweils benannte Corresponding Author tats�chlich von den jeweiligen Co-Autoren zum Vertragsschluss bevollm�chtigt war und den jeweiligen Vertrag auch abgeschlossen hat, ist allerdings ein tats�chlicher Umstand, der sich nicht aus den vorgelegten Vertr�gen ergibt.

136 (1.) Die Kammer ist im Hinblick auf die Frage, ob mit dem als Anlage K 60, K 61 und K 62 vorgelegten Vertr�gen jeweils eine wirksame Einr�umung von Verlagsrechten, insbesondere auch dem Recht der �ffentlichen Zug�nglichmachung, an die Kl�gerin zu 1) bzw. die Kl�gerin zu 3) erfolgt ist, von der Ma�geblichkeit USamerikanischen Rechts ausgegangen (zur kollisionsrechtlichen Bedeutung des Vertragsstatuts siehe oben Ziffer I.2.).

137 Der zur Frage der (form-)wirksamen Rechtseinr�umung an die Kl�gerinnen zu 1) und zu 3) nach USamerikanischen Recht bestellte Sachverst�ndige Professor B. ist im Rahmen seiner gutachterlichen Ausf�hrungen zun�chst auf Grundlage der Anlagen K 60 und K 62 zu folgendem Ergebnis gekommen:

„(1) Absent either (a) express written consent/authorization for the transfer at issue or (b) an express authorization for the Corresponding Author to act on behalf of all the joint authors, the Transfer Clause on its own does not meet the formal validity requirements of a copyright transfer agreement contained in 17 U.S.C. � 204(a).

(2) The agreements contained in Exhibits K 60 and K 62 do not embody such written authorization/consent for the transfer or express authorization from the joint authors for the Corresponding Author to act as their agent. The existence of such authorization is a question of evidence that must be independently assessed.”

138 Mit seinem Erg�nzungsgutachten hat er im Hinblick auf die M�glichkeit der elektronischen Unterzeichnung festgestellt, dass

„…the mere electronic form of the agreements in Exhibits K 60, K 61 and K 62 does not affect the writing and signature requirements of an assignment under � 204 (a), assuming that the party signing each of them was duly authorized to do so.”

139 Mit seinem Erg�nzungsgutachten hat der Sachverst�ndige zur Frage der Notwendigkeit einer schriftlichen Bevollm�chtigung des Correspoding Author durch die �brigen Co-Autoren noch einmal betont, dass

„written authorization is not required for a duly authorized agent to satisfy the requirements of � 204 (a) (Expert Report of April 27, 2020, para 17). However, such written authorization would remain the clearest form of authorization if it is available or can be obtained.”

140 Der Sachverst�ndige ist folglich zu dem Ergebnis gekommen, dass eine wirksame �bertragung durch die vorgelegten Vertragsformulare grunds�tzlich rechtswirksam m�glich ist. Er hat ferner festgestellt, dass es einer schriftlichen Bevollm�chtigung des Corresponding Author durch s�mtliche Co-Autoren nicht bedarf. Der Sachverst�ndige hat allerdings weiter darauf hingewiesen, dass sich die tats�chlich erfolgte Bevollm�chtigung des Corresponding Author nicht aus den vorgelegten und von ihm begutachteten Vertr�gen ergibt.

141 Soweit die Kl�gerinnen der Ansicht sind, dass im Hinblick auf die Bevollm�chtigungen durch die Co-Autoren auf nach USamerikanischem Recht bestehende Vermutungswirkungen zur�ckgegriffen werden k�nne, gilt Folgendes:

142 Auf - wie hier - vor dem 17.06.2017 erfolgte Bevollm�chtigungen ist das nicht kodifizierte, von der Rechtsprechung entwickelte Kollisionsrechtsregime heranzuziehen; diesem zufolge sind Fragen rund um die Vollmacht grunds�tzlich dem Recht des Ortes, an dem die Mittelsperson in Absprache mit dem Vollmachtgeber von der Vollmacht Gebrauch macht und wo die Vollmacht dementsprechend Wirkung entfalten soll, unterworfen (Gebrauchs- bzw. Wirkungsort; siehe dazu Huber in: Gsell/Kr�ger/Lorenz/Reymann, beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.11.2021, � 164 BGB Rn. 109 ff. m.w.N.). Der Wirkungsort ist im Falle der die Kl�gerinnen zu 1) und 3) betreffenden streitgegenst�ndlichen Werke der jeweilige Verlagssitz in den USA; insofern gelten die Erw�gungen zum Verlagsvertragsstatut entsprechend.

143 Sofern sich die Kl�gerinnen in diesem Zusammenhang auf die Anwendbarkeit von nach USamerikanischem Recht bestehenden Vermutungen betreffend die Rechtsinhaberschaft berufen, ist ihnen zwar zuzugeben, dass insoweit auch nach US-Recht einschl�gige (gesetzliche) Vermutungen zur Anwendung kommen k�nnen; nach Art. 18 Abs. 1 Rom-I-VO ist das Vertragsstatut auch insoweit anzuwenden, als es um die Beweislastverteilung oder gesetzliche Vermutungen geht. Entsprechende Vermutungen m�ssen allerdings die sich im Zusammenhang mit dem Vollmachtsstatut betreffende Frage der Bevollm�chtigung betreffen; die von den Kl�gerinnen insoweit geltend gemachten Vermutungen betreffen allesamt die kollisionsrechtlich nach deutschem Recht zu beurteilende Frage der Rechtsinhaberschaft der Kl�gerinnen (etwa Copyright-Registrierungen, wie sie sich aus den Anlagen K 93a bis K 94b ergeben sollen), nicht aber die der Bevollm�chtigung einer von mehreren Personen zum Vertragsschluss. Die kl�gerseits zitierten Entscheidungen (Lewis v. Ichiban Records, Inc., 105 F.3d 655 (5th Cir. 1996); United Fabrics Intern., Inc. v. C& J Wear, Inc., 630 F.3d 1255, 1258 (9th Cir. 2011); Beschluss des District Court for the District of Maryland vom 11. Juni 2019, S. 7 f. vorgelegt als Anlage K 92) sind deshalb nicht einschl�gig.

144 (2.) Die Kammer ist im Hinblick auf die Frage, ob mit dem als Anlage K 61 vorgelegten Vertrag eine wirksame Einr�umung von Verlagsrechten einschlie�lich des Rechts der �ffentlichen Zug�nglichmachung an die Kl�gerin zu 2) erfolgt ist, von der Ma�geblichkeit niederl�ndischen Rechts ausgegangen.

145 Der zur Frage der (form-)wirksamen Rechtseinr�umung an die Kl�gerin zu 2) bestellte Sachverst�ndige Prof. S. hat im Rahmen seiner gutachterlichen Ausf�hrungen unter anderem festgestellt:

„As said before, a joint copyright can only be assigned by the authors jointly. The mere declaration by a corresponding author that he is entitled to transfer the joint copyright (or the individual copyrights of co-authors if they supplied separate contributions) must as such be considered insufficient; the co-authors must have given him power of attorney to do so.”

146 Der Sachverst�ndige ist folglich zu dem Ergebnis gekommen, dass es einer tats�chlichen Bevollm�chtigung des Corresponding Author durch s�mtliche Co-Autoren bedarf. Aus der Anlage K 61 kann eine solche nicht geschlossen werden.

147 (3.) Hinsichtlich des als Anlage K 63 vorgelegten Vertrages, welcher die Einr�umung von Verlagsrechten an die Kl�gerin zu 4) betrifft, ist die Kammer nach dem Vertragsstatut von der Ma�geblichkeit des Rechts des Vereinigten K�nigreichs ausgegangen.

148 Der zur Frage der (form-)wirksamen Rechtseinr�umung an die Kl�gerin zu 4) bestellte Sachverst�ndige A. hat im Rahmen seiner gutachterlichen Ausf�hrungen unter anderem festgestellt:

„If the other co-authors have not authorized the signing author to undertake the relevant transaction, the agreement in question will not transfer the Copyright of the other co-authors. […] In general, a mere declaration by one of the authors that he or she has the consent of the other authors to grant the rights in question will not mean that the assignment or license is effective. There must be actual authorization (express or implied) by the other authors.”

149 Mit seinem Erg�nzungsgutachten hat der Gutachter das Erfordernis einer tats�chlich erfolgten Bevollm�chtigung des Corresponding Author durch die Co-Autoren nochmals best�tigt. Zur Rechtseinr�umung auf elektronischem Wege hat der Sachverst�ndige A. in seinem Erg�nzungsgutachten festgestellt, dass

„the requirement that the assignment is “in writing”, is likely to be held satisfied in English law, even if the document in question existed and was provided only in electronic form.”

150 Der Sachverst�ndige ist folglich zu dem Ergebnis gekommen, dass eine wirksame Rechtseinr�umung durch einen Corresponding Author hier grunds�tzlich auch elektronisch rechtswirksam m�glich ist. Er hat ferner festgestellt, dass es einer tats�chlichen Bevollm�chtigung des Corresponding Author durch s�mtliche Co-Autoren bedarf.

151 Soweit die Kl�gerinnen der Ansicht sind, dass im Hinblick auf die Bevollm�chtigungen durch die Co-Autoren auf nach UK-Recht bestehende Vermutungswirkungen zur�ckgegriffen werden k�nne, gilt Folgendes:

152 Auf - wie hier - vor dem 17.06.2017 erfolgte Bevollm�chtigungen ist das nicht kodifizierte, von der Rechtsprechung entwickelte Kollisionsrechtsregime heranzuziehen; diesem zufolge sind Fragen rund um die Vollmacht grunds�tzlich dem Recht des Ortes, an dem die Mittelsperson in Absprache mit dem Vollmachtgeber von der Vollmacht Gebrauch macht und wo die Vollmacht dementsprechend Wirkung entfalten soll, unterworfen (Gebrauchs- bzw. Wirkungsort; siehe dazu Huber in: Gsell/Kr�ger/Lorenz/Reymann, beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.11.2021, � 164 BGB Rn. 109 ff. m.w.N.). Der Wirkungsort liegt im Falle der die Kl�gerin zu 4) betreffenden streitgegenst�ndlichen Werke der Verlagssitz im Vereinigten K�nigreich; insofern gelten die Erw�gungen zum Verlagsvertragsstatut entsprechend.

153 Sofern sich die Kl�gerinnen in diesem Zusammenhang auf die Anwendbarkeit von nach dem Recht des Vereinigten K�nigreichs bestehenden Vermutungen betreffend die Rechtsinhaberschaft berufen, ist ihnen zwar zuzugeben, dass insoweit auch nach dem Recht des Vereinigten K�nigreichs einschl�gige (gesetzliche) Vermutungen zur Anwendung kommen k�nnen; nach Art. 18 Abs. 1 Rom-IVO ist das Vertragsstatut auch insoweit anzuwenden, als es um die Beweislastverteilung oder gesetzliche Vermutungen geht. Entsprechende Vermutungen m�ssen allerdings die sich im Zusammenhang mit dem Vollmachtsstatut betreffende Frage der Bevollm�chtigung betreffen; die von den Kl�gerinnen insoweit geltend gemachten Vermutungen betreffen allesamt die kollisionsrechtlich nach deutschem Recht zu beurteilende Frage der Rechtsinhaberschaft der Kl�gerin.

154 cc. Soweit die Kl�gerinnen mit den Anlagen K 113a ff. zum Nachweis der Einr�umung der streitgegenst�ndlichen Rechte schriftliche Erkl�rungen zahlreicher Autoren vorgelegt haben, kann auch mit diesen der Beweis f�r die behauptete Rechteeinr�umung nicht erbracht werden.

155 Zwar besteht in der Zivilprozessordnung keine dem � 250 StPO entsprechende Regelung, wonach, wenn der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person beruht, diese in der Hauptverhandlung zu vernehmen ist und die Vernehmung nicht durch Verlesung des �ber eine fr�here Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer schriftlichen Erkl�rung ersetzt werden darf. Vielmehr bestimmt � 377 Abs. 3 ZPO ausdr�cklich, dass das Gericht eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage anordnen kann, wenn es dies im Hinblick auf den Inhalt der Beweisfrage und die Person des Zeugen f�r ausreichend erachtet. Unter den durch die Vorschrift vorgegebenen Voraussetzungen ist also schon nach dem Gesetz eine Beweisw�rdigung auf Grund der privatschriftlichen Erkl�rung eines Zeugen m�glich (siehe dazu etwa BGH NZV 2007, 294 Tz. 16).

156 Auch wenn die Kammer eine Anordnung nach � 377 Abs. 3 ZPO nicht getroffen hat, handelt es sich bei den eingereichten Erkl�rungen grunds�tzlich um ein nach der Zivilprozessordnung zul�ssiges Beweismittel, n�mlich die Vorlage von Privaturkunden gem�� � 416 ZPO. W�hrend bei �ffentlichen Urkunden unter den Voraussetzungen des � 371b ZPO auch die Vorlage der eingescannten Urkunde gen�gt, sind Privaturkunden nach � 416 ZPO stets in Urschrift beizubringen, � 420 ZPO. Zwar kann das Gericht von einer �bereinstimmung mit dem Original ausgehen, wenn nur eine Fotokopie oder ein Scanprodukt vorgelegt wird und der Gegner die Echtheit nicht bestreitet; das Gericht kann dann die nur gescannte Privaturkunde in tatrichterlicher Beweisw�rdigung (� 286 Abs. 1) als ausreichenden Beweis einer Behauptung ansehen, wobei die Beweisregel des � 416 ZPO insoweit nicht gilt (zu allem Huber in: Musielak/Voit, ZPO, 18. Auflage 2021, � 420 Rn. 1 m.w.N.).

157 Da die Beklagten hier die Authentizit�t der nicht im Original vorgelegten Erkl�rungen ausdr�cklich bestritten haben, k�nnen sich die Kl�gerinnen nicht auf die Beweisregel des � 416 ZPO berufen. Die Vorlage der schriftlichen Erkl�rungen als Scan-Versionen stellt sich nach allem als untaugliches Beweismittel dar, zumal der Wortlaut der Erkl�rungen ohnehin das konkret im Streit stehende Recht der �ffentliche Zug�nglichmachung nicht spezifisch benennt, sondern lediglich pauschal vom Transfer der „ownership of the copyright“ spricht.

158 dd. Auch soweit sich die Kl�gerinnen auf einen Indizienbeweis berufen, ergibt sich hieraus die behauptete Rechtsposition zur �berzeugung der Kammer nicht.

159 Kollisionsrechtlich gilt auch f�r den Indizienbeweis, soweit er auf die Frage der Rechtsinhaberschaft angewandt werden soll, nach dem Schutzlandprinzip deutsches Recht (siehe oben Ziffer I.2.).

160 Zwar k�nnen - wie der vorliegende Fall zeigt - in der Praxis auch im Falle der Einr�umung von Verlagsrechten einer Autorengemeinschaft an einen Verlag Schwierigkeiten beim Nachweis der Inhaberschaft von ausschlie�lichen Nutzungsrechten bestehen. Insofern hat der Gesetzgeber durch die Vermutungsregelungen gem�� � 10 UrhG f�r bestimmte F�lle Erleichterungen mit Blick auf die Erbringung des Nachweises der Rechtsinhaberschaft geschaffen. Soweit die Vermutungswirkungen des � 10 Abs. 3 UrhG im Hinblick auf Auskunfts- und Schadensersatzanspr�che nicht greifen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in jedem Fall - also auch hier - ein Indizienbeweis zul�ssig, bei dem mittelbare Tatsachen die Grundlage f�r die Annahme der Rechtsinhaberschaft liefern (BGH ZUM 2016, 173 Rn. 20 - Tauschb�rse I m.w.N.).

161 Der Bundesgerichtshof hat in der vorgenannten Entscheidung, die origin�re Tontr�gerherstellerrechte betraf, dabei allerdings

„… die besonderen Schwierigkeiten f�r den Nachweis der Rechteinhaberschaft gem. � 85 Abs. 1 UrhG [ber�cksichtigt], die in der Komplexit�t des Begriffs des Tontr�gerherstellers begr�ndet liegen. Tontr�gerhersteller und Inhaber des Leistungsschutzrechts aus � 85 UrhG ist, wer die wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung erbringt, das Tonmaterial erstmalig auf einem Tontr�ger aufzuzeichnen (BGH, GRUR 2009, 403 Rn. 8 = WRP 2009, 308 - Metall auf Metall I). Zu den ma�geblichen Leistungen geh�ren die �bernahme der wirtschaftlichen Verantwortung, der Abschluss der erforderlichen Vertr�ge mit Musikern, Sprechern und sonstigen beteiligten Personen im eigenen Namen, die Miete der Instrumente, Ger�tschaften und des Studios, die �bernahme der Materialkosten, die organisatorische Leitung und die �berwachung der Aufnahmen. Es w�rde die Durchsetzung des Leistungsschutzrechts unzumutbar erschweren, wenn auf ein blo�es Bestreiten mit Nichtwissen hin f�r jede einzelne Musikaufnahme die insoweit relevanten Einzelheiten dargelegt und bewiesen werden m�ssten. Der Tontr�gerhersteller kann sich deshalb zur Darlegung und zum Beweis seiner Aktivlegitimation in besonderem Ma�e auf Indizien, namentlich der Eintragung in den Ph-Medienkatalog, beziehen.“

162 Die vom Bundesgerichtshof im Fall von Tontr�gerherstellern beschriebenen spezifischen Schwierigkeiten bei der Darlegung des Tontr�gerherstellerrechts, mit denen die indizielle Berufung auf die Listung in einem Medienkatalog gerechtfertigt wird, greift im Falle von Wissenschaftsverlagen, die ihre Rechtsstellung unmittelbar von einer Autorengemeinschaft ableiten, allerdings nicht; denn diese m�ssen - wie hier - regelm��ig lediglich die vertragliche Rechtseinr�umung durch die an einem bestimmten Artikel beteiligen Urheber darlegen und ggf. beweisen, sind insofern also gerade nicht Tontr�gerherstellern vergleichbaren Schwierigkeiten ausgesetzt.

163 Der Tatrichter ist bei der Behandlung von Antr�gen zum Beweis von Indizien freier gestellt als bei sonstigen Beweisantr�gen; er darf und muss bei einem Indizienbeweis vor der Beweiserhebung pr�fen, ob die vorgetragenen Indizien - ihre Richtigkeit unterstellt - ihn von der Wahrheit der Haupttatsache �berzeugen. F�hrt diese Pr�fung zu dem Ergebnis, dass auch der Nachweis der in Rede stehenden Hilfstatsachen die richterliche �berzeugung von der Haupttatsache nicht begr�nden k�nnte, d�rfen Beweisantr�ge, die diese Hilfstatsachen betreffen, abgelehnt werden (BGH NJW 2020, 1430).

164 Die Kammer hatte also bei ihrer �berzeugungsbildung im Hinblick auf den auch her im Grundsatz zul�ssigen Indizienbeweis auch zu ber�cksichtigen, dass es f�r einen Verlag, dessen Gesch�ftsbasis der rechtsgesch�ftliche Erwerb von Nutzungsrechten der bei ihm verlegten Autoren ist, unschwer m�glich sein sollte, diesen Rechtserwerb einem Gericht zumindest ansatzweise darzulegen (Haupttatsache); dies zumal dann, wenn es - wie hier - um den unmittelbaren Erwerb von den beteiligten Autoren geht und insofern nicht der Nachweis l�ngerer Rechteketten in Rede steht. Insofern w�re etwa daran zu denken gewesen, im Wege des Indizienbeweises von der Darlegung der Rechtseinr�umung an jeweils einem der von den Kl�gerinnen beanspruchten Artikeln auf den Rechtsbestand im �brigen zu schlie�en. Alle vier Kl�gerinnen waren indes nicht imstande, auch nur in einem einzigen der f�nfzig streitgegenst�ndlichen F�lle umfassend zur Rechtseinr�umung vorzutragen. Bei der Kammer ist insgesamt der Eindruck entstanden, dass die Kl�gerinnen mit der Berufung auf verschiedene Indizien f�r ihre Rechtsposition in erster Linie die unzureichende Dokumentation des Rechtserwerbs zu �berspielen suchen, die ihnen die Darlegung der notwendigen tats�chlichen Umst�nde f�r die behauptete Rechtsstellung bisweilen unm�glich macht. Hierin liegt gerade der wesentliche Unterschied zu den von den Kl�gerinnen genannten Fallkonstellaltionen, in denen der Bundesgerichtshof einen Indizienbeweis als erbracht angesehen hat: W�hrend in diesen F�llen eine Darlegung der f�r die behauptete Rechtsposition relevanten Umst�nde zwar m�glich, aber ungemein aufwendig gewesen w�re, ist es vorliegend so, dass bereits die M�glichkeiten der Kl�gerinnen zur Darlegung der relevanten tats�chlichen Umst�nde Grenzen begegnen, die dazu f�hren, dass die Kl�gerinnen ihrer unabh�ngig von einem m�glichen Indizienbeweis bestehenden Darlegungs- und Beweislast nicht gen�gen d�rften.

165 Die von den Kl�gerinnen jeweils angebrachten Copyright-Hinweise konnten f�r einen Indizienbeweis von vornherein nicht herangezogen werden, da das Gesetz diesem Umstand nach � 10 Abs. 3 UrhG ausdr�cklich keine Aussagekraft im Hinblick auf Auskunfts- und Schadensersatzanspr�che zubilligt; diese gesetzgeberische Wertung kann nicht dadurch in ihr Gegenteil verkehrt werden, dass man diesem Umstand dann im Rahmen des Indizienbeweises doch ma�gebliche Bedeutung beimisst.

IV. Passivlegitimation der Beklagten

166 Die Beklagten sind zur Unterlassung der kl�gerseits geltend gemachten Rechtsverletzungen verpflichtet.

167 1. Die �ffentliche Zug�nglichmachung s�mtlicher streitgegenst�ndlicher Fachartikel, Previews und Abstracts erfolgte durch die Beklagte zu 1) als Betreiberin der streitgegenst�ndlichen Plattform.

168 Nach der Rechtsprechung des EuGH (NJW 2021, 2571 - Youtube) erfolgt eine �ffentliche Wiedergabe von Inhalten, die Nutzer auf einer Sharehosting-Plattform einstellen k�nnen, seitens des Betreibers einer Sharehosting-Plattform, wenn der Plattformbetreiber �ber die blo�e Bereitstellung der Plattform hinaus dazu beitr�gt, der �ffentlichkeit unter Verletzung von Urheberrechten Zugang zu solchen Inhalten zu verschaffen.

169 Dies ist nach der Entscheidung des EuGH namentlich dann der Fall, wenn

  • der Betreiber von der rechtsverletzenden Zug�nglichmachung eines gesch�tzten Inhalts auf seiner Plattform konkret Kenntnis hat und diesen Inhalt nicht unverz�glich l�scht oder den Zugang zu ihm sperrt oder

  • wenn er, obwohl er wei� oder wissen m�sste, dass �ber seine Plattform im Allgemeinen durch Nutzer derselben gesch�tzte Inhalte rechtswidrig �ffentlich zug�nglich gemacht werden, nicht die geeigneten technischen Ma�nahmen ergreift, die von einem die �bliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden k�nnen, um Urheberrechtsverletzungen auf dieser Plattform glaubw�rdig und wirksam zu bek�mpfen, oder auch

  • wenn er an der Auswahl gesch�tzter Inhalte, die rechtswidrig �ffentlich zug�nglich gemacht werden, beteiligt ist, auf seiner Plattform Hilfsmittel anbietet, die speziell zum unerlaubten Teilen solcher Inhalte bestimmt sind, oder ein solches Teilen wissentlich f�rdert, wof�r der Umstand sprechen kann, dass der Betreiber ein Gesch�ftsmodell gew�hlt hat, das die Nutzer seiner Plattform dazu verleitet, gesch�tzte Inhalte auf dieser Plattform rechtswidrig �ffentlich zug�nglich zu machen.

170 2. Ausgehend hiervon erfolgte die �ffentliche Zug�nglichmachung der streitgegenst�ndlichen Inhalte durch die Beklagte zu 1). Die Beklagte zu 1) hat als Betreiberin der streitgegenst�ndlichen Plattform �ber die blo�e Bereitstellung der Plattform hinaus dazu beigetragen, der �ffentlichkeit Zugang zu urheberechtsverletzenden Inhalten zu verschaffen.

171 An den vom EuGH gebildeten Fallgruppen orientiert war die Beklagte zu 1) eindeutig an der Auswahl gesch�tzter Inhalte, die rechtswidrig �ffentlich zug�nglich gemacht wurden, beteiligt und hat auf ihrer Plattform Hilfsmittel angeboten, die speziell zum unerlaubten Teilen solcher Inhalte bestimmt sind. Sie haben ein solches Teilen auch wissentlich gef�rdert.

172 Aufbau, Struktur und Funktionselemente der streitgegenst�ndlichen Plattform zeigen klar, dass die Beklagte zu 1) nicht lediglich als Hosting-Dienst f�r fremde Inhalte t�tig geworden ist. In den Funktionen der Plattform kommt ein erhebliches Eigeninteresse der Beklagten zu 1) zum Ausdruck, die Plattform mit m�glichst vielen wissenschaftlichen Fachartikeln zu best�cken und diese - etwa durch das Extrahieren von Tabellen und Schaubildern - in der Nutzung m�glichst anwenderfreundlich aufzubereiten.

173 a. Im Falle der streitgegenst�ndlichen Previews (Klageantrag Ziffer I.) hat die Beklagte zu 1) die betroffenen Fachartikel selbst im Internet identifiziert, hochgeladen und ihren Nutzern auf der streitgegenst�ndlichen Plattform als Preview zug�nglich gemacht; Gegenstand der streitgegenst�ndlichen Previews waren auch die Abstracts der jeweiligen Fachartikel.

174 Die Beklagten haben im Zusammenhang mit der Preview-Funktion aber auch auf ihrer Plattform Hilfsmittel bereitgestellt, die speziell zum unerlaubten Teilen solcher Inhalte bestimmt waren oder ein solches Teilen wissentlich f�rdern. Denn verbunden mit der Preview-Anzeige war nicht nur die Wiedergabe eines erheblichen Teils des Volltextes sowie des jeweiligen Abstracts, sondern auch die M�glichkeit, den Artikel insgesamt im Volltext zu erhalten („Request Full-Text“ bzw. die Frage „Would you like to access the full-text?“ verbunden mit dem Button „Access Full-Text“). Damit stellt sich die streitgegenst�ndliche Plattform unter diesem Aspekt als Gesch�ftsmodell dar, das die Nutzer der Plattform dazu verleitet, gesch�tzte Inhalte auf dieser Plattform �ffentlich zug�nglich zu machen.

175 b. Das Eigeninteresse der Beklagten an der Generierung von Plattforminhalt in Gestalt wissenschaftlicher Fachartikel zeigt sich ferner darin, dass die Beklagte zu 1) Informationen aus dem Internet, die auf einen Fachartikel hinweisen, der von einem registrierten Nutzer des Dienstes stammen k�nnte, gezielt und automatisiert aufsucht und sodann den betroffenen Nutzer auffordert, seine Autorenschaft zu best�tigen (,Confirm authorship“/„confirm authorship to add it to your profile“). Ziel ist auch hier ersichtlich die Generierung von Inhalten in Gestalt von Fachartikeln, um diese zu vervollst�ndigen und damit f�r die Nutzer attraktiver zu machen.

176 c. Auch im Falle der Plattform-Inhalte, die in einem letzten Schritt von den Nutzern der Plattform auf dieser �ffentlich zug�nglich gemacht wurden (Klageantrag Ziffer II.) hat die Beklagte zu 1) als Plattformbetreiberin �ber die blo�e Bereitstellung der Plattform hinaus aktiv dazu beigetragen, der �ffentlichkeit unter Verletzung von Urheberrechten Zugang zu wissenschaftlichen Fachartikeln zu verschaffen. Dies ergibt sich jedenfalls in einem Fall unschwer daraus, dass die Zug�nglichmachung des Artikels nach einem Hinweis der Beklagten zu 1) auf die angeblich freie Verf�gbarkeit des Artikels im Internet erfolgte.

177 d. Die Beklagte beschr�nkt sich nicht auf eine rein technische, automatische und passive Aktivit�t. Vielmehr ergibt sich ausgehend von der Rechtsprechung des EuGH eine aktive Rolle der Beklagten zu 1) beim Generieren von Plattform-Inhalten: Die Beklagte optimiert das Angebot, indem sie etwa Daten und Teile der Inhalte extrahiert und diese separat speichert und zug�nglich macht; sie optimiert das Angebot auch dadurch, dass sie den Nutzern die M�glichkeit bietet, die Inhalte etwa nach Zugeh�rigkeit, Referenzen etc. zu kategorisieren. Die Beklagte zu 1) hat ferner selbst�ndig Verweise (Links) auf andere Fachartikel auf Verlagsseiten, die im Originalartikel vorhanden sind, durch Verweise auf Artikel ersetzt, die die Beklagte bereits in ihrer Datenbank f�hrt; ist also beispielsweise im Artikel oder in einer Fu�note des Artikels der zitierte Artikel mit der Verlagsseite verlinkt, so dass der zitierte Artikel mit einem Klick (auf der Verlagsseite) aufgerufen werden kann, so wurde dieser Link von der Beklagten zu 1) durch einen Link auf www.R..net ersetzt, sofern verf�gbar. Durch diese Ver�nderungen wurden die Nutzer der Beklagten zu 1) auf dem eigenen Angebot der Beklagten gehalten und nicht auf Verlagsseiten weitergeleitet. Mag diese Funktion von sogenannten Enhanced Footnotes, die es Nutzern erm�glichte, Informationen �ber die in einem Artikel zitierten Quellen bei R. zu finden, im Juni 2017 auch eingestellt worden sein, zeigt sie doch die aktive, �ber einen reinen Hosting-Dienst hinausgehenden Anspruch der Beklagten zu 1) beim Bereitstellen von Hilfsmitteln zum Auffinden und Teilen von Plattform-Inhalten.

178 e. Sofern die Beklagten meinen, der Entscheidung des EuGH eine Einschr�nkung dahin entnehmen zu k�nnen, dass eine �ffentliche Wiedergabe des Betreibers einer Sharehosting-Plattform nur gegeben sei, wenn der von jedem einzelnen, in Streit stehenden rechtsverletzenden Inhalt Kenntnis hatte, folgt die Kammer dem nicht. Im Falle der dritten vom EuGH beispielhaft gebildeten Fallgruppe, die lautet

„…wenn er an der Auswahl gesch�tzter Inhalte, die rechtswidrig �ffentlich zug�nglich gemacht werden, beteiligt ist, auf seiner Plattform Hilfsmittel anbietet, die speziell zum unerlaubten Teilen solcher Inhalte bestimmt sind, oder ein solches Teilen wissentlich f�rdert, wof�r der Umstand sprechen kann, dass der Betreiber ein Gesch�ftsmodell gew�hlt hat, das die Nutzer seiner Plattform dazu verleitet, gesch�tzte Inhalte auf dieser Plattform rechtswidrig �ffentlich zug�nglich zu machen.“,

wird lediglich pauschal auf gesch�tzte Inhalte abgestellt, die auf der Plattform �ffentlich zug�nglich gemacht werden, ohne dass es auf die Kenntnis einzelner, konkreter Rechtsverletzungen durch den Plattformbetreiber ank�me. Ein solches Verst�ndnis w�rde die Haftung auch ad absurdum f�hren, da der Plattformbetreiber immer behaupten k�nnte, die einzelne konkrete Rechtsverletzung nicht gekannt zu haben - der Rechtsinhaber k�nnte dies kaum je widerlegen.

179 3. Eine Rechtsverletzung scheidet auch nicht deshalb aus, weil die klagenden Verlage und die Beklagte zu 1) dasselbe Publikum bedienten.

180 Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es zur Einstufung als �ffentliche Wiedergabe erforderlich, dass ein Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder f�r ein neues Publikum wiedergegeben wird, also f�r ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht dachte, als er die urspr�ngliche �ffentliche Wiedergabe erlaubte (EuGH GRUR 2018, 911 - Cordoba).

181 Der EuGH hat weiter entschieden, dass der Begriff „�ffentliche Wiedergabe“ das Einstellen eines Werkes (im Falle des EuGH einer Fotografie) auf einer Website (auch dann) erfasst, wenn diese Fotografie zuvor ohne beschr�nkende Ma�nahme, die ihr Herunterladen verhindert, und mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers auf einer anderen Website ver�ffentlicht worden ist. Das Publikum, an das der Urheberrechtsinhaber gedacht hatte, als er der Wiedergabe seines Werkes auf der Website zugestimmt hatte, auf der es urspr�nglich ver�ffentlicht wurde, besteht nur aus den Nutzern dieser Website und nicht aus den Nutzern der Website, auf der das Werk sp�ter ohne seine Zustimmung eingestellt worden ist (BGH GRUR 2019, 813 - Cordoba II).

182 So liegt die Sache auch hier. Mit dem Einstellen der streitgegenst�ndlichen Werke auf dem Dienst der Beklagten zu 1), insbesondere der streitgegenst�ndlichen Abstracts, liegt schon deshalb ein neues Publikum vor, weil sich die Nutzer des Internetangebotes der Kl�gerinnen und diejenigen des Angebots der Beklagten zu 1) unterscheiden. Ob beschr�nkende Ma�nahmen das Herunterladen von Texten von den Internetseiten der Kl�gerinnen verhindern sollten, ist nach der Rechtsprechung des EuGH f�r die Frage der Wiedergabe auf der Seite eines Dritten unerheblich. Es liegt hinsichtlich der Abstracts auch keine konkludente bzw. stillschweigende Einwilligung der Kl�gerinnen zur freien Nutzung vor.

183 4. Die F�rderung des unerlaubten Teilens gesch�tzter Inhalte auf der Plattform der Beklagten zu 1) erfolgte auch wissentlich. Der Beklagten zu 1) musste - etwa in den F�llen der von ihr selbst als Previews wiedergegeben Fachartikel - aufgrund der auf s�mtlichen Fachartikeln angebrachten Copyright-Hinweise davon ausgehen, dass es sich um gesch�tzte Inhalte handelt, die ohne Zustimmung des jeweiligen Rechtsinhabers nicht auf der streitgegenst�ndliche Plattform zug�nglich gemacht werden durften.

184 Die Beklagte zu 1) durfte aber auch nicht davon ausgehen, dass - wie sie behauptet - seitens ihrer Nutzer f�r Dritte gesch�tzte Inhalte nicht rechtswidrig �ffentlich zug�nglich gemacht w�rden. Nachdem auf s�mtlichen streitgegenst�ndlichen Fachartikeln als Rechteinhaber jeweils die Kl�gerinnen angegeben sind, k�nnen die Beklagen nicht mit dem Argument durchdringen, sich insoweit auf ihre Nutzer als Autoren der Fachartikel verlassen zu d�rfen, die die Rechtesituation am besten kennen m�ssten. Dass die Beklagten hiervon letztlich auch nicht ausgegangen sind, zeigt sich an den beklagtenseits ergriffenen, vielf�ltigen Ma�nahmen, mit denen Rechtsverletzungen begegnet wird („Notice & Takedown“, „Repeat Infringer Policy“ etc.); diese und insbesondere die in diesem Zusammenhang mit dem Branchenverband der Wissenschaftsverlage gef�hrten Gespr�che haben finden ihre Ursache n�mlich gerade darin, dass sich die Nutzer der streitgegenst�ndlichen Plattform im Hinblick auf das Zug�nglichmachen von Fachartikeln eben gerade nicht ganz �berwiegend rechtstreu verhalten, sondern die Beklagte zu 1) in einer beachtlichen Vielzahl mit Rechtsverletzungen konfrontiert sind und waren, die sich insofern auf der streitgegenst�ndlichen Plattform ereignet haben.

185 5. Die Beklagte zu 1) ist mit Blick auf die Inhalte, die Nutzer bei R. einstellen, auch nicht nach � 10 Satz 1 TMG (bzw. Art. 14 Abs. 1 der RL 2000/31/EG) von einer Haftung befreit.

186 Nach der Rechtsprechung des EuGH (a.a.O) f�llt die Beklagte zu 1) nicht in den Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 1 der RL 2000/31/EG, da sie als Plattformbetreiberin eine aktive Rolle spielt, die ihr Kenntnis von den auf ihrer Plattform hochgeladenen Inhalten oder Kontrolle �ber sie verschafft.

187 Die Kl�gerinnen mussten sich daher nicht auf das Notice & Takedown-Verfahren der Beklagtenverweisen lassen.

188 6. Die Beklagte zu 1) kann sich im Hinblick auf die erfolgten Rechtsverletzungen auch nicht mit Erfolg auf urheberrechtliche Schrankenbestimmungen berufen.

189 a. Hinsichtlich des beklagtenseits angesprochenen Zweitver�ffentlichungsrechts des � 38 Abs. 4 UrhG fehlt es an der Darlegung konkreter, auf die einzelnen streitgegenst�ndlichen Artikel bezogenen Umst�nde zur Erf�llung der Tatbestandsvoraussetzungen dieser urheberrechtlichen Schranke (der wissenschaftliche Beitrag muss im Rahmen einer mindestens zur H�lfte mit �ffentlichen Mitteln gef�rderten Forschungst�tigkeit entstanden sein).

190 b. � 53 UrhG betrifft lediglich hier nicht streitgegenst�ndliche Vervielf�ltigungen; die unter dieser Schranke entstehenden Vervielf�ltigungsst�cke d�rfen ausdr�cklich nicht zur �ffentlichen Zug�nglichmachung verwendet werden.

191 c. Auch � 52a Abs. 1 Nr. 2 UrhG bzw. � 60 c Abs. 1 Nr. 1 UrhG greift hier schon deshalb nicht zugunsten der Beklagen zu 1) ein, da diese Regelungen ausschlie�lich f�r einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen f�r deren eigene wissenschaftliche Forschung gelten; ein solcher liegt im Falle des Kreises der Nutzer der streitgegenst�ndlichen Plattform ersichtlich nicht vor

192 7. Auch die Beklagten zu 2) und 3) haften als Gesch�ftsf�hrer der Beklagten zu 1) pers�nlich auf Unterlassung.

193 Ein Gesch�ftsf�hrer haftet f�r deliktische Handlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft pers�nlich, wenn er an ihnen entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er sie aufgrund einer nach allgemeinen Grunds�tzen des Deliktsrechts begr�ndeten Garantenstellung h�tte verhindern m�ssen (NJW 2016, 2335 - Marcel-Breuer M�bel II). Beruht die Rechtsverletzung auf einer Ma�nahme der Gesellschaft, �ber die typischerweise auf Gesch�ftsf�hrungsebene entschieden wird, kann nach dem �u�eren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen davon ausgegangen werden, dass sie von dem Gesch�ftsf�hrer veranlasst worden ist (BGH a.a.O.).

194 Von einem solchen typischen Geschehensablauf ist vorliegend mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auszugehen. �ber die Gestaltung des Internetauftritts eines Unternehmens wird typischerweise auf Gesch�ftsleitungsebene entschieden (BGH a.a.O.); dies gilt insbesondere dann, wenn der Internetauftritt - wie hier beim Betrieb einer Plattform - Kerngegenstand der Gesch�ftst�tigkeit des Unternehmens ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beklagten zu 2) und 3) als alleinige Gesch�ftsf�hrer der Beklagten zu 1) �ber die konkret im Streit stehenden M�glichkeiten des Einstellens wissenschaftlicher Artikel entschieden haben.

B.

195 Die Entscheidungen �ber die Kosten sowie die vorl�ufige Vollstreckbarkeit folgen aus �� 92 Abs. 1 Satz 1, 96 ZPO (Kosten der Gutachten zum ausl�ndischen Recht) und � 709 Satz 1 ZPO.

Leitsatz

Die Anforderungen an die urheberrechtlich erforderliche Sch�pfungsh�he eines Sprachwerkes sind im Grundsatz unabh�ngig davon, ob der zu beurteilende Text journalistischen, wissenschaftlichen, sch�ngeistigen oder sonstigen Inhalts ist; auch f�r den Wissenschaftsbereich ist von einem Regel-AusnahmeVerh�ltnis zugunsten der Urheberrechtsschutzf�higkeit von Fachartikeln auszugehen.

Leitsatz

Findet sich ein �-Vermerk im Rahmen einer Internetpr�senz, erstreckt sich dieser auch auf das Recht der �ffentlichen Zug�nglichmachung.

Leitsatz

Nach � 10 UrhG besteht kein Erfordernis, den �-Vermerk mit einem Rechtekatalog oder einem pauschalen Bezug wie „alle Rechte vorbehalten“ zu versehen; der Vermerk soll nach dem Gesetzeszweck eine Erleichterung im Rechtsverkehr bewirken und lebt deshalb von seiner Einfachheit und Klarheit.

Leitsatz

Zur Verantwortlichkeit des Betreibers einer Internetplattform f�r Wissenschaftler, wenn die Plattform an der Generierung von Plattform-Inhalten (hier: Zug�nglichmachung von Fachartikeln) mitwirkt.

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Rechtswidrige Zug�nglichmachung in Forschernetzwerken

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