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33 O 4811/21•LG M�nchen I 33. Zivilkammer, 2022-02-15, 33 O 4811/21
33 O 4811/21Kantonsgericht15.02.2022
Die Verwendung einer Unternehmensbezeichnung in einer Kundenreferenzliste kann das Pers�nlichkeitsrecht dieses Unternehmens verletzen, wenn der Werbende f�r eine Zusammenarbeit mit dem Unternehmen beweisf�llig bleibt. (Rn. 89 – 101) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2022-02-15
Aktenzeichen: 33 O 4811/21
Dokumenttyp: Endurteil
I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung f�llig werdenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere im Falle der Beklagten zu 1) zu vollziehen an ihrer Gesch�ftsf�hrerin, zu unterlassen, im gesch�ftlichen Verkehr das Zeichen
„BMW Group“
in der Werbung f�r Dienstleistungen im Zusammenhang mit „Profiling“ zu benutzen, wenn dies geschieht wie auf der Internetseite https://..com/referenzen/, n�mlich mit dem Hinweis F�hrungskr�fte fit zu machen, mit Vortr�gen zu begeistern oder diese intensiv zu coachen:
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner der Kl�gerin s�mtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch Handlungen gem�� Ziffer I entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
III. Die Beklagten werden verurteilt, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen �ber den Umfang der Verletzungshandlungen gem�� Ziffer I durch Vorlage eines verbindlich unterzeichneten Verzeichnisses, das Angaben und Belege, namentlich Rechnungen zu enthalten hat.
IV. Im �brigen wird die Klage abgewiesen.
V. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
VI. Das Urteil ist in Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in H�he von EUR 100.000,- und in Ziffer III. gegen Sicherheitsleistung in H�he von EUR 50.000,- vorl�ufig vollstreckbar. In Ziffer V. ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl�ufig vollstreckbar.
1 Die Kl�gerin macht gegen die Beklagten Unterlassungs-, Schadensersatz-, Auskunfts- und Kostenerstattungsanspr�che geltend.
2 Die Kl�gerin geh�rt zu den bedeutendsten deutschen Automobilherstellern. Sie fasst ihre Marken BMW, MINI, ROLLS ROYCE, BMW Motorrad etc. unter der Konzernbezeichnung „BMW Group“ zusammen.
3 Die Kl�gerin ist Inhaberin der deutschen Wortmarke Nr. 30 2016 105 664 „BMW Group“, welche u.a. gesch�tzt ist in Klasse 12 f�r „Fahrzeuge“ und in Klasse 35 f�r „Hilfe in Gesch�ftsangelegenheiten und Gesch�ftsf�hrung“. Ferner ist sie Inhaberin der in Klasse 12 f�r „Fahrzeuge“ und in Klasse 35 f�r „Unternehmensverwaltung“ gesch�tzten Unionswortmarke Nr. 000 91 835 „BMW“.
4 Bei „BMW Group“ und „BMW“ handelt es sich nach dem unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag der Kl�gerin im Kraftfahrzeugbereich um sehr bekannte, ber�hmte Marken im Sinne von � 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG bzw. Art. 9 Abs. 2 lit. c UMV. So geht beispielsweise aus der Interbrand-Studie „Best Global Brands 2020“ hervor, dass es sich bei „BMW“ um eine der weltweit wertvollsten Marken, die auch �ber den Automobilsektor hinaus nur noch von zehn anderen Weltmarken �bertroffen wird, handelt. Im RepTrak 2018 wird „BMW Group“ zum Beispiel weltweit auf Platz 9 bewertet.
5 Die Beklagte zu 1) wirbt im Internet unter www...com insbesondere f�r Online-Seminare, Vortr�ge und B�cher zum Thema „Profiling“. Bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um die Gesch�ftsf�hrerin der Beklagten zu 1) (vgl. Handelsregisterauszug, Anlage K5).
6 Der Begriff „Profiling“ bezeichnet laut Duden die f�r bestimmte Zwecke (z.B. zur Arbeitsvermittlung oder bei der T�tersuche) nutzbare Erstellung des Gesamtbildes einer Pers�nlichkeit. „Profiling“ betrifft die Sammlung von Daten �ber den Charakter von Personen, um auf dieser Basis Unternehmensentscheidungen zu treffen.
7 Die Beklagte zu 2) ist nach ihrem eigenen, von der Kl�gerin nicht bestrittenen Sachvortrag inzwischen sehr bekannt. Etwa bei YouTube, wo sie �ber einen eigenen Kanal „Pr. Su.“ verf�gt, zeigt sie, dass sie viele Vortr�ge h�lt und auch in Talkshows zu Gast ist. Die Beklagte zu 2) ist ihrem unbestrittenen Vorbringen nach sehr erfolgreich und hat auch viele „Fans“. Die Vortr�ge der Beklagten zu 2) haben rei�erische Titel, wie z.B. „Tipps und Tricks von FBl. BND und MI6“ etc.
8 Die „Referenzliste“ gem�� Klageantrag I dient objektiv dazu, weitere Zuh�rer und Kunden anzulocken und hat f�r die Au�endarstellung der Beklagten zu 2) eine erhebliche Bedeutung.
9 Auf der Startseite von www...com unter dem Feld „References“ listen die Beklagten unter der �berschrift „Kunden & Referenzen“ u.a. die „BMW Group“ auf.
10 Die Kl�gerin hat der Benutzung von „BMW Group“ als Referenz ausdr�cklich widersprochen.
11 Die Beklagten wurden mit Schreiben vom 16.11.2020 abgemahnt (vgl. Anlage K 9).
12 Die Abmahnkosten des Kl�gervertreters in H�he von 4.196,90 EUR wurden von der Kl�gerin ausgeglichen.
13 Die Kl�gerin tr�gt vor, die �ffentlichkeit bewerte die Beklagte zu 2) in ganz erheblichem Umfang auch sehr negativ:
14 Die Presse begleite diese seit Jahren �u�erst kritisch, gerade auch in Bezug auf die im Streit stehende „Referenzliste“ (vgl. Anlage K7 mit beispielhafter Vorlage einiger Presseartikel). So trage etwa ein Artikel aus ...de vom 29.01.2020 die �berschrift „Gr.-La. und die umstrittene Kundenliste“ und schildere detailliert, dass die im Streit stehende „Referenzliste“ gef�lscht sei und es dem Auftreten der Beklagten zu 2) an Seriosit�t fehle. Aus diesem Artikel gehe auch hervor, dass sich bereits zahlreiche namhafte Unternehmen wie die Telekom und Bayer, die in der Referenzliste genannt seien, von den Beklagten distanziert h�tten und gegen die Referenzliste vorgingen. In einem anderen Artikel aus ...-journal.de vom 28.05.2018 werde die Beklagte zu 2) beispielsweise als „Profilerin mit Hang zur L�ge“ und „Hochstaplerin mit Verschw�rungswahn“ betitelt.
15 Die Kl�gerin bestreitet, dass die auf der Referenzliste genannten Unternehmen wirksam eine Einwilligung zur Referenzwerbung erteilt h�tten.
16 Aus Sicht der Kl�gerin geh�re es zur Werbestrategie der Beklagten, sich irgendwo auf den unteren Ebenen in einem Gro�unternehmen eine „Referenz“ zu holen, um dann vollmundig und falsch mit dem Namen des Konzerns in die Werbung zu gehen.
17 Klicke man auf der Startseite von www...com das Feld „References“ an, w�rden die Beklagten unter der �berschrift „Kunden & Referenzen“ die „BMW Group“ als Kundenreferenz wiedergeben. Die streitgegenst�ndliche Referenzwerbung beziehe sich unbestritten gerade auch auf die T�tigkeit „F�hrungskr�fte fit zu machen“ und „intensiv zu coachen“ und nur unter anderem auch auf Vortr�ge.
18 Die Kl�gerin tr�gt vor, es gebe und habe auch in der Vergangenheit keine „Zusammenarbeit“ der Kl�gerin mit den Beklagten gegeben, die der Vorstandsebene der Kl�gerin bekannt sei. Die Kl�gerin sei als Konzern kein mit den Beklagten „zusammenarbeitender“ Kunde. Ein unterhaltsamer Vortrag in einem Autohaus w�re zudem keine „Zusammenarbeit“ mit dem Weltkonzern „BMW Group“.
19 Der Verkehr gehe davon aus, dass offiziell und aktuell die „BMW Group“ Kunde der Beklagten sei. Dieses „Zusammenarbeits-Verh�ltnis“ zu suggerieren sei gerade Absicht der Beklagten. Die Werbung mit „Zusammenarbeit“ erfordere aus Sicht des angesprochenen Verkehrs eine dauerhafte, von fortdauerndem Vertrauen gepr�gte Gesch�ftsbeziehung. „Zusammenarbeit“ suggeriere „Kooperation“ und „Kollaboration“.
20 Eine Verhaltens�nderung von BMW-Kunden sei naheliegend, weil diese nichts mit der sehr polarisierenden Pers�nlichkeit der Beklagten zu 2) zu „Profiling“ zu tun haben wollten.
21 Die Kl�gerin ist der Ansicht, die Klage sei begr�ndet. Sie st�tzte die Klage zun�chst prim�r auf die deutsche Marke Nr. 30 2016 105 664 „BMW Group“, hilfsweise auf das Unternehmenspers�nlichkeitsrecht der Kl�gerin, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK, hilfsweise auf Kreditgef�hrdung, � 824 BGB.
22 Die Kl�gerin ist der Auffassung, der Klageantrag I ergebe sich schon eindeutig unter dem Gesichtspunkt der bekannten Marke, � 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG bzw. Art. 9 Abs. 2 lit c UMV.
23 Die Vorschriften �ber die bekannte Marke sch�tzten gerade den besonderen Werbewert bekannter und imagestarker Marken wie „BMW“ oder eben „BMW Group“.
24 Anstelle des markenm��igen Gebrauchs gen�ge beim Bekanntheitsschutz eine gedankliche Verkn�pfung der Kollisionszeichen, welche bei der identischen Benutzung der sehr bekannten Marke „BMW Group“ eindeutig vorliege.
25 Die bekannten Marken „BMW Group“ bzw. „BMW“ w�rden verw�ssert, indem ihre einzigartige Unterscheidungskraft durch Nennung in den Referenzen beeintr�chtigt werde. Soweit in der Rechtsprechung des BGH eine Verhaltens�nderung gefordert werde, sei dies vorliegend auch �beraus naheliegend, weil BMW-Kunden nichts mit der sehr polarisierenden Pers�nlichkeit der Beklagten zu 2) zu „Profiling“ zu tun haben wollten. Es best�nde die Gefahr, dass das n�chste Auto dann ein Mercedes, Audi oder Porsche sein k�nnte.
26 Es liege ferner eine Rufausbeutung vor, � 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG bzw. Art. 9 Abs. 2 lit. c UMV.
27 Rein vorsorglich f�hrt die Kl�gerin an, dass aufgrund der teilweise negativen Bewertung der T�tigkeit in der Presse (Anlage K 7) die Benutzung der Referenz „BMW Group“ auch eine Rufsch�digung darstelle, � 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG bzw. Art. 9 Abs. 2 lit c UMV. Die Anziehungskraft der ber�hmten Marken „BMW Group“ bzw. „BMW“ werde geschm�lert.
28 Dar�ber hinaus w�rden die Beklagten „BMW“ ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise im Sinne des Rufausbeutungstatbestandes nach � 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG bzw. Art. 9 Abs. 2 lit. v. UMV benutzen. Die erforderliche Interessenabw�gung falle auch unter Ber�cksichtigung grundrechtlicher Positionen zugunsten der Kl�gerin aus. Dem Interesse der Beklagten an der Kommunikation ihrer Leistungen und Kompetenzen (Art. 12 GG) stehe gegen�ber, dass bei der Kl�gerin Art. 14 GG, Art. 12 GG und Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europ�ischen Union zu ber�cksichtigen seien. Daneben komme f�r die Position der Kl�gerin auch dem aus Art. 2 Abs. 1 GG hergeleiteten Unternehmenspers�nlichkeitsrecht zentrale Bedeutung zu. Das Unternehmenspers�nlichkeitsrecht sei dar�ber hinaus nach traditioneller Rechtsprechung schon fr�h auf einen Kernbereich erstreckt worden, selbst �ber Art und Umfang des Gebrauchs des eigenen Namens zu entscheiden. Auf Herkunftst�uschungen komme es hierbei nicht an.
29 Ein berechtigtes Interesse der Beklagten an der Referenzwerbung bestehe hingegen nicht. Denn unter einer Referenz verstehe der angesprochene Verkehr eine Empfehlung. Eine solche liege seitens der Kl�gerin nicht vor. Eine „Zusammenarbeit“ liege ebenfalls nicht vor. Die Referenz „BMW Group“ bedeute in den Augen des Verkehrs, dass ein Entscheidungstr�ger als Repr�sentant des Konzerns die Beklagten empfehle. Die Aussage der „Zusammenarbeit“ mit der „BMW Group“ beziehe der Verkehr auf das „Coaching“ der Beklagten zu 2), was ebenfalls unzutreffend sei. Ferner st�nden die von der Beklagten zu 2) beworbenen „Profiling“-Methoden im Widerspruch zur Unternehmenskultur der Kl�gerin und w�rden ihr Renommee bei Kunden und Gesch�ftspartnern massiv sch�digen. Dar�ber hinaus bestehe das Werberecht auch nicht unbegrenzt.
30 Die Kl�gerin meint, der geltend gemachte Unterlassungsanspruch folge daneben aus �� 823 Abs. 1, 1004 BGB analog. Nach Art. 19 Abs. 3 GG st�nden die Grundrechte auch juristischen Personen zu. Die angegriffene Referenzwerbung greife unzul�ssig in den Bereich des Unternehmenspers�nlichkeitsrechts der Kl�gerin ein. Die Referenzwerbung mit „BMW Group“ sei �berdies geeignet, das unternehmerische Ansehen der Kl�gerin in der �ffentlichkeit zu beeintr�chtigen. Durch die Benutzung von „BMW Group“ in der Referenzliste werde die Kl�gerin zwangsl�ufig mit den „Profiling“-Methoden der Beklagten zu 2) in Verbindung gebracht, die zumindest ein Teil des Verkehrs als bedenklich ansehe und ablehne. Der Eingriff sei auch rechtswidrig, weil die Kl�gerin als „BMW Group“ weder mit den Beklagten „zusammengearbeitet“ habe noch „Referenz“ der Beklagten sei. An der Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen bestehe zudem kein sch�tzenswertes Interesse.
31 Die Kl�gerin ist der Ansicht, der Unterlassungsanspruch ergebe sich ferner auch aus �� 824, 1004 BGB analog. Nach � 824 BGB sei die wirtschaftliche Wertsch�tzung von Unternehmen durch unwahre Tatsachenbehauptungen gesch�tzt. Der objektive Aussagegehalt der Werbung mit der Referenz „BMW Group“ sei unwahr, da keine „Zusammenarbeitet“, keine „Referenz“, kein „Kunde“ vorliege. Sch�digungseignung und Rechtswidrigkeit der Werbung mit der Referenz „BMW Group“ seien ebenfalls gegeben.
32 Vorsorglich und hilfsweise werde der Anspruch auch auf � 12 BGB gest�tzt. Es liege auch eine unberechtigte Namensanma�ung vor. Auch ein Unternehmenskennzeichen bzw. die gesch�ftliche Bezeichnung „BMW Group“ sei ein Name im Sinne des � 12 BGB. Der namensrechtliche Anspruch greife erg�nzend ein, wenn kennzeichenrechtliche Anspr�che abgelehnt w�rden. Insbesondere sei auch eine Zuordnungsverwirrung gegeben. Denn diese setze gerade keinen namens- oder kennzeichenm��igen Gebrauch voraus, sondern k�nne auch dadurch eintreten, dass der Namenstr�ger zu bestimmten Dienstleistungen in Beziehung gesetzt werde, mit denen er in Wirklichkeit nichts zu tun habe.
33 Der Feststellungsantrag hinsichtlich des Schadensersatzes sei gerechtfertigt aus �� 14 Abs. 6, 15 Abs. 5 MarkenG.
34 Die Anspr�che hinsichtlich Auskunft und Rechnungslegung w�rden sich aus �� 19, 19 d MarkenG, � 242 BGB ergeben.
35 Der Aufwendungsersatzanspruch werde auf schadensersatzrechtlicher Basis geltend gemacht nach �� 14 Abs. 6, 15 Abs. 5 MarkenG. Die Beklagten handelten schuldhaft (vgl. oben Ziff. 3).
36 In der m�ndlichen Verhandlung erkl�rte der Kl�gervertreter, dass er die geltend gemachten Anspr�che in erster Linie auf das Unternehmenspers�nlichkeitsrecht, in zweiter Linie auf die deutsche Marke „BMW Group“, in dritter Linie auf das Namensrecht und in vierter Linie auf Kreditgef�hrdung st�tze (vgl. Protokoll Bl. 118/120).
37 Die Kl�gerin beantragt zuletzt:
I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im gesch�ftlichen Verkehr das Zeichen
„BMW Group“
in der Werbung f�r Dienstleistungen im Zusammenhang mit „Profiling“ zu benutzen, wenn dies geschieht wie auf der Internetseite https://..com/referenzen/, n�mlich mit dem Hinweis F�hrungskr�fte fit zu machen, mit Vortr�gen zu begeistern oder diese intensiv zu coachen:
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner der Kl�gerin s�mtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch Handlungen gem�� Ziffer I entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
III. Die Beklagten werden verurteilt, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen �ber den Umfang der Verletzungshandlungen gem�� Ziffer I durch Vorlage eines verbindlich unterzeichneten Verzeichnisses, das Angaben und Belege, namentlich Rechnungen zu enthalten hat.
IV. Die Beklagten werden verurteilt, an die Kl�gerin einen Betrag in H�he von € 4.196,90 nebst Zinsen hieraus in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtsh�ngigkeit als Gesamtschuldner zu zahlen.
38 Die Beklagten beantragen jeweils:
Klageabweisung
39 Die Beklagten tragen vor, dass die Beklagte zu 2) seit dem Jahr 2000 als Trainerin, Dozentin, Lehrbeauftragte und Rednerin aktiv sei. �ber die Jahre habe sie an den renommiertesten Wirtschaftshochschulen Europas lehren d�rfen. Sie sei Autorin zahlreicher B�cher und eine gefragte Rednerin.
40 Neben Vortr�gen und Coachings stehe die Beklagte zu 2) an der Schnittstelle zwischen Wissenschaft und Unterhaltung. Ihr Wissen teile die Beklagte zu 2) in dem am 28.02.2019 ver�ffentlichten Buch „Cool im Kreuzfeuer - Schlammschlachten, Cybermobbing und Rufmordkampagnen souver�n �berstehen“. Im Rahmen dieser Sachbuchpublikation setze sich die Beklagte zu 2) mit einer seit Anfang 2017 gegen sie gef�hrten Cybermobbing- und Diffamierungskampagne auseinander, rekonstruiere und analysiere diese und zeige auf, wie man sich gegen solcherlei Kampagnen erfolgreich wehren k�nne.
41 Die Beklagte zu 2) habe eine meist ausverkaufte und �beraus erfolgreiche B�hnenshow.
42 Sie sei zudem eine gefragte TV-Pers�nlichkeit, wenn es um psychologische Fragen und Einsch�tzungen in Sendungen gehe. Die Beklagte zu 2) habe dar�ber hinaus im Sat. 1-Format „The Mole - Wem kannst du vertrauen“ mit ihrer „Expertise“ einzelne Kandidaten bewertet. Sie habe ferner im ProSieben-Format „JENKE. CRIME“ zu Straft�tern und ihren Taten Pers�nlichkeitsanalysen und Einsch�tzungen zu den T�tern und F�llen geliefert.
43 Die kl�gerischerseits behauptete negative Konnotation der Beklagten zu 2) sei nicht gegeben. Wahr sei alleine, dass die Beklagte zu 2) in der Vergangenheit Gegenstand von im Internet publizierten Artikeln gewesen sei. Ebenjene Artikel seien Gegenstand von teils gerichtlichen, teils au�ergerichtlichen Auseinandersetzungen, bei denen sich die Beklagte zu 2) aufgrund Pers�nlichkeitsrechtsverletzungen zur Wehr setze, da die Artikel auf Falschbehauptungen und Verleumdungen beruhten.
44 Die Artikel w�rden zum Gro�teil von der Bloggerin B�rbel Schwertfeger auf deren Blog www.mba-journal.de publiziert bzw. die Autoren der sonstigen Artikel n�hmen Bezug auf die besagte Bloggerin, indem sie deren Meinungs�u�erungen in Bezug auf die Beklagte zu 2) zum Teil als Tatsachen wiedergeben w�rden. Frau S2. f�hre seit mehreren Jahren einen publizistischen Feldzug gegen die Beklagte zu 2).
45 Die Beklagte zu 2) gehe aktuell auch gegen die Berichterstattung durch Frau S2. gerichtlich vor.
46 Es werde zudem bestritten, dass sich zahlreiche namhafte Unternehmen von den Beklagten distanziert h�tten und gegen die Referenzliste vorgingen.
47 Die Beklagte zu 2) sei dar�ber hinaus f�r die Kl�gerin t�tig geworden. Ob die Vorstandsebene von der Zusammenarbeit zwischen Kl�gerin und der Beklagten zu 2) gewusst habe oder diese sogar gewollt habe, sei daher unerheblich.
48 Durch die Unterscheidung „zusammenarbeiten und zusammengearbeitet haben“ werde deutlich, dass die Beklagte zu 2) nicht mit jedem Unternehmen eine aktuelle Arbeitsbeziehung f�hre.
49 Mehrere bei der Kl�gerin angestellte Personen h�tten im Rahmen ihrer beruflichen Stellung die Dienstleistungen der Beklagten in Anspruch genommen. Die „Reduzierung“ der Angabe der Arbeitgeber der Dienstleistungsnehmenden, anstatt etwa die jeweiligen Personen namentlich zu nennen, diene nicht zuletzt der Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben zugunsten der teilnehmenden Personen.
50 2016 habe die Beklagte auf Veranlassung der BMW Group im Rahmen eines sog. Incentives, mithin einer unternehmerischen Ma�nahme zur St�rkung der Mitarbeiterbindung, eine Schulung f�r Mitarbeiter der Kl�gerin durchgef�hrt.
51 Die BMW Group habe dar�ber hinaus bei der Beklagten zu 2) ein Coaching f�r einen ihrer Mitarbeiter gebucht. Die Beklagte habe das Coaching durchgef�hrt und der Mitarbeiterin der Kl�gerin, die das Coaching gebucht hatte, Rechnung gelegt (vgl. Anlage B5).
52 Mitarbeiter der Kl�gerin h�tten zwischen dem 19.10.2017 und 22.3.2018 insgesamt sechs Mal und einmal am 6.1.2020 Gruppen- und B�hnenveranstaltungen gebucht, indem sie sich mit ihrer dienstlichen E-Mail-Adresse f�r die Veranstaltungen angemeldet h�tten (vgl. Auflistung der Emailadressen, Anlage B6: ...@bmw.de, ...@bmw.de, ...@bmw.de, ...@bmw.de, ...@bmw.de, ...@bmw.de, ...@bmw.de).
53 Ob dar�ber hinaus eine weitere Zusammenarbeit stattgefunden habe, k�nne aufgrund gesetzlicher L�schungspflichten nicht ausgeschlossen werden. Es k�nne zudem nicht ausgeschlossen werden, dass eine Eventagentur als Buchungsagentur zwischengeschaltet worden sei.
54 Die Beklagte mache in ihrer Einleitung klar, dass Mandate im Bereich des Profilings nicht Gegenstand der Auflistung und Referenzen seien. Die Kl�gerin werde allein als Kundin und nicht als Referenz genannt. Zudem gehe der Namen der Kl�gerin in der Masse unter.
55 Es werde ferner bestritten, dass durch die konkrete Handlung der Beklagten zu 2) die Gefahr bestehe, dass potentielle Kunden der Kl�gerin bei Kaufinteresse zu einem Kfz eines anderen Unternehmens greifen w�rden.
56 Die Beklagten sind der Auffassung, die Anspr�che aus Markengesetz seien schon deshalb nicht gegeben, weil die Marken der Kl�gerin im vorliegenden Fall nicht markenm��ig benutzt w�rden. Essentieller Zweck der Marke sei die Herkunftskennzeichnungsfunktion. Die Beklagten w�rden die streitgegenst�ndlichen Zeichen nicht verwenden, um ihre Dienstleistungen zu kennzeichnen oder den Eindruck zu erwecken, die Beklagte w�rde im Namen der in der Kundenliste aufgef�hrten Unternehmen Dienstleistungen anbieten. Im Gegenteil zeige die Kundenliste auf, f�r welche Unternehmen die Beklagte unter ihrem eigenen Namen t�tig geworden sei.
57 Aus denselben Gr�nden sei auch ein Anspruch aus � 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nicht gegeben. Das Vorliegen einer gedanklichen Verkn�pfung ersetze die markenm��ige Benutzung gerade nicht. Die gedankliche Verkn�pfung sei im Falle einer journalistischen Verwendung eines Zeichens gerade gewollt und von dem Zeichenberechtigten regelm��ig hinzunehmen.
58 Eine Verw�sserung der gesch�tzten Marke der Kl�gerin sei schon aufgrund der Nichtbenutzung als Marke nicht gegeben.
59 Die Beklagte zu 2) habe dar�ber hinaus ein Interesse daran darzustellen, f�r wen sie bisher t�tig geworden sei. Damit sich potentielle Kunden ein Bild von ihr machen k�nnten, sei es f�r sie unerl�sslich, auf bisherige Engagements zu verweisen. Sie k�nne sich bei der Ver�ffentlichung der Kundenliste weiterhin auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen, da sie damit in zul�ssiger Weise im Rahmen der freien Berufsaus�bung handele, selbst wenn die Kundenliste als Werbema�nahme gewertet w�rde. So sei im Rahmen von Anwaltswerbung auch das Aufstellen sog. Gegnerlisten, in welchen Anw�lte auf ihrer Webseite ausf�hren, gegen welche Gegner sie bereits Verfahren gef�hrt haben, im Hinblick auf die freie Berufsaus�bung zul�ssig. F�r eine Auflistung als Kunde k�nne nichts anderes gelten. Die Beklagten w�rden den Namen der Kl�gerin weder zur wahrheitswidrigen Angabe einer Dienstleistungsanbietung im Namen der Kl�gerin noch in sonsteiner Weise, die den angesprochenen Verkehrskreis dazu bringe, eine �ber die tats�chlich erfolgte gesch�ftliche Beziehung hinaus vorliegende Verbindung der Parteien anzunehmen, nutzen. Eine negative Auswirkung auf die Marke liege nicht vor.
60 Dar�ber hinaus liege eine neutrale Information �ber das T�tigwerden der Beklagten zu 2) f�r Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Kl�gerin vor. Eine Rufausbeutung sei nicht gegeben.
61 Auch die Anspr�che aus Unternehmenspers�nlichkeitsrecht und/oder Kreditsch�digung seien aus den genannten Gr�nden nicht gegeben. Gleiches gelte f�r die Annexanspr�che. Ein Eingriff in das Unternehmenspers�nlichkeitsrecht sei zudem deshalb nicht gegeben, da bereits keine unwahre Tatsachenbehauptung vorliege.
62 Es bestehe auch kein Anspruch aus �� 22, 23 KUG nach der Entscheidung des BGH „Rennsportgemeinschaft“.
63 In der Behauptung der gesch�ftlichen Beziehung liege auch keine Irref�hrung im Sinne des UWG noch versto�e dies gegen andere spezialgesetzliche Tatbest�nde des Wettbewerbsrechts oder Markenrechts. Die Kl�gerin habe die Namensnennung zu dulden.
64 Weiterhin w�rden die Ausf�hrungen der Kl�gerin zum Namensrecht nicht �berzeugen, da eine wie auch immer geartete Zuordnungsverwirrung der Kundenliste nicht entnommen werden k�nne. Es werde insbesondere nicht der Eindruck erweckt, dass es sich bei dem Angebot der Beklagten um ein Warenangebot der BMW Group handele.
65 Zudem sei die Klage schon deshalb unbegr�ndet, weil auf der Webseite der Beklagten der Name der Kl�gerin gerade nicht in dem Zusammenhang des „Profilings“ genutzt werde.
66 Weiterhin habe die Kl�gerin nicht substantiiert vorgetragen, dass es keine Zusammenarbeit mit der Beklagten zu 2) gegeben habe. Allein der Vortrag, dass es zu keinem Zeitpunkt eine Zusammenarbeit gegeben habe, stelle ein unzul�ssiges Bestreiten nach � 138 IV ZPO dar.
67 Die Kl�gerin erwidert, sie habe nie die Teilnahme an Kursen und Veranstaltungen der Beklagten unterst�tzt oder gef�rdert.
68 Sie habe auch niemals die Kursgeb�hren f�r Veranstaltungen der Beklagten �bernommen.
69 Im Einzelnen f�hrt sie aus, dass Ma. M. Ende 2016 pers�nlich einen Gutschein bei der Beklagten zu 1) als privates Abschiedsgeschenk an einen ausscheidenden Kollegen erworben habe. Die Bezahlung sei pers�nlich von Frau M. erfolgt. Letztere habe zu keinem Zeitpunkt pers�nlich an einer Veranstaltung der Beklagten zu 2) teilgenommen. Die Zeugin k�nne allerdings nicht ausschlie�en, dass sie sich im Jahr 2017 bei einer Veranstaltung angemeldet habe, halte dies jedoch f�r ausgesprochen unwahrscheinlich. Sie habe sich lediglich f�r einen Newsletter der Beklagten angemeldet. Inzwischen habe sie sich wieder abgemeldet, den letzten Newsletter habe sie am 16.05.2019 erhalten.
70 An. Pi. und St. M�. h�tten nie eine Veranstaltung der Beklagte zu 2) gebucht oder besucht. Sie h�tten sich jeweils f�r einen Newsletter angemeldet. Inzwischen h�tten sie sich wieder abgemeldet.
71 Be. Ru. habe eine Veranstaltung der Beklagten zu 2) besucht.
72 Ma. Ka.-Di. habe eine Karte f�r eine Veranstaltung bei der Beklagten zu 2) als privates Geschenk erhalten. Wie die Beklagte zu 2) an seine betriebliche E-Mail-Adresse gekommen sei, sei dem Zeugen unbekannt.
73 Ni. Se. habe nie eine Veranstaltung der Beklagten zu 2) gebucht oder besucht.
74 Pe. Kn. sei nicht mehr bei der Kl�gerin angestellt und habe sich daher nicht �u�ern k�nnen.
75 Die Kl�gerin tr�gt dar�ber hinaus vor, eine etwaige Buchung von sieben Mitarbeitern eines Konzerns mit 120.726 Mitarbeitern �ber einen Zeitraum von fast f�nf Jahren rechtfertige es weder auf eine „Zusammenarbeit“ mit dem Konzern insgesamt hinzuweisen noch den Konzern insgesamt zu nennen.
76 Die Kl�gerin ist der Auffassung, der Bekanntheitsschutz nach � 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG greife gerade auch bei fehlendem Waren- oder Dienstleistungsbezug, also bei nur bestehender gedanklicher Verkn�pfung und verweist insbesondere auf die Entscheidung BGH GRUR 2015, 1201 - Sparkassen-Rot/Santander-Rot. Er sei auch zu gew�hren, wenn die Rufausbeutung/Verw�sserung in der Benutzung des angegriffenen Zeichens als Unternehmenskennzeichen liege. Eine Beschr�nkung auf die Benutzung als eigenes Unternehmenskennzeichen sei vom BGH gerade nicht vorgenommen worden. Ein solches einschr�nkendes Erfordernis sei zudem zu eng beim Schutz der bekannten Marke, der sich ja gerade jenseits des Schutzes der Herkunftsfunktion bew�hren solle. Auch Art. 10 Abs. 6 der Markenrichtlinie beschr�nke die analoge Anwendung gerade nicht auf die Benutzung als Unternehmenskennzeichen und auch nicht auf eine Benutzung als eigenes Unternehmenskennzeichen.
77 Die Beklagtenseite benutze die Bezeichnung „BMW Group“ in der Referenzliste zudem f�r eigene Waren und Dienstleistungen, n�mlich f�r Profiling-Dienstleistungen. Sie wolle damit - aus objektiver Sicht - den Wert ihrer eigenen Profiling-Dienstleistungen unterstreichen. Es sei zudem eine Parallele zur Werbung mit Testzertifikat-Referenzen zu sehen, wie etwa EuGH GRUR 2019, 621 - �KO-TEST Verlag/Dr. L. Es gebe keinen Unterschied zwischen „Empfohlen von �KO-TEST“ einerseits und „Empfohlen von BMW Group“ andererseits.
78 Im �brigen sollte nach Auffassung der Kl�gerin gerade der Schutz der bekannten Marke auch die „Kennzeichennennung“ umfassen.
79 Dagegen sei es auch nach der „Gegnerliste“-Rechtsprechung unzul�ssig, eigene Mandanten unautorisiert in der Werbung zu pr�sentieren. Die Sachlage bei Referenzwerbung stelle sozusagen den Gegenpol zur Werbung mit Prozessgegnern dar.
80 Weiterhin sei auch das Unternehmenspers�nlichkeitsrecht verletzt. Durch die nicht autorisierte Nennung unter der �berschrift „Kunden & Referenzen“ werde der soziale Geltungsanspruch der Kl�gerin beeintr�chtigt. Jederzeit m�sse eine Referenz- und Kundenwerbung widerrufen werden k�nnen. Ansonsten komme es zu groben Irref�hrungen des Verkehrs, weil dieser davon ausgehe, dass die Referenz, also die positive Bewertung eines Unternehmens, auch noch im Zeitpunkt der Bewerbung fortbestehe und/oder auch mit Zustimmung des Referenzunternehmens geschaltet werde.
81 Die Beklagte trage sowohl im Rahmen des markenrechtlichen Hauptanspruchs die Darlegungs- und Beweislast daf�r, dass es ihr gestattet sei, das kl�gerische Weltunternehmen unter „Kunden und Referenzen“ aufzulisten als auch f�r die Zusammenarbeit bei der Verletzung des Unternehmenspers�nlichkeitsrechts.
82 Am 24.02.2022 ist ein nicht nachgelassener Schriftsatz des Kl�gervertreters vom selben Tag bei Gericht eingegangen.
83 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schrifts�tze samt Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 15.02.2022 (Bl. 118/120 d.A.) Bezug genommen.
A.
84 Die Klage ist zul�ssig.
85 Das LG M�nchen I ist zust�ndig. Die �rtliche Zust�ndigkeit folgt aus � 32 ZPO i.V.m. � 140 Abs. 2 MarkenG und � 43 der VO �ber gerichtliche Zust�ndigkeiten im Bereich des Staatsministeriums der Justiz vom 11.06.2012, zuletzt ge�ndert durch VO vom 28.08.2016. Die sachliche Zust�ndigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus � 140 Abs. 1 MarkenG.
B.
86 Die Klage ist ferner ganz �berwiegend begr�ndet.
I.
87 Der Kl�gerin steht gegen die Beklagten zu 1) und 2) der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus �� 823 I, 1004 BGB zu.
88 Denn die Beklagte zu 1), f�r deren Rechtsverst��e die Beklagte zu 2) als deren alleinige Gesch�ftsf�hrerin einzustehen hat, hat insoweit, als sie ohne Erlaubnis auf ihrer Homepage www...com die „BMW Group“ unter der �berschrift „Kunden und Referenzen“ aufgelistet hat, unzul�ssigerweise in den Kreis der Rechte der Kl�gerin eingegriffen (vgl. hierzu auch BGH GRUR 1981, 846, 847 - Rennsportgemeinschaft).
89 1. Es liegt eine Verletzung des Unternehmenspers�nlichkeitsrechts der Kl�gerin vor.
90 a. Unsch�dlich ist, dass die Kl�gerin keine nat�rliche, sondern eine juristische Person ist. Am Schutz der Grundrechte, auf denen das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht beruht, nehmen nicht nur nat�rliche Personen, sondern - soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind - auch juristische Personen (Art. 19 Abs. 3 GG) und die Personengesellschaften des Handelsrechts, OHG und KG, teil. Wie der BGH wiederholt entschieden hat, haben deshalb auch sie im Rahmen ihres Wesens und der ihnen vom Gesetz zugewiesenen Funktionen Anspruch auf Pers�nlichkeitsschutz (BGH GRUR 1981, 846, 847 - Rennsportgemeinschaft).
91 b. Ein Namensmissbrauch (�� 12 BGB, 16 UWG) kommt nicht in Betracht, wenn - wie vorliegend - ein Name eigenm�chtig, also ohne Gestattung des Namenstr�gers, zu Werbezwecken benutzt wird (vgl. M�koBGB/S�cker, 9. Aufl. 2021, BGB � 12 Rn. 116). Denn eine Verletzung des Namensrechts ist nur dann anzunehmen, wenn durch eine Namensunterlegung der Eindruck erweckt wird, dass es sich bei der in der Werbung handelnden Person um den Namenstr�ger handelt, dass sich der Namenstr�ger f�r die Werbung verantwortlich zeichnet, oder dass die angepriesenen Leistungen oder Erzeugnisse dem Genannten irgendwie zuzurechnen sind. Dagegen wird in das Pers�nlichkeitsrecht eingegriffen, wenn keine Falschbezeichnung hervorgerufen wird, sondern auf das personale Substrat des hinter dem Namen stehenden Namenstr�gers zugegriffen werden soll, etwa indem dessen Bekanntheit oder Wertsch�tzung im Verkehr ausgenutzt wird (vgl. M�koBGB/S�cker, 9. Aufl. 2021, BGB � 12 Rn. 117). Letzteres ist auch vorliegend gegeben. Durch die Auflistung der „BMW Group“ unter der �berschrift „Kunden und Referenzen“ auf der Homepage der Beklagten zu 1) entsteht gerade keine Zuordnungsverwirrung. Vielmehr soll hier die Wertsch�tzung im Verkehr ausgenutzt werden.
92 c. Durch die Herausstellung der Konzernbezeichnung „BMW Group“ der Kl�gerin hat die Beklagte zu 1) deren pers�nlichkeitsrechtliche Befugnisse verletzt, zu denen bei Unternehmen, die - wie die Kl�gerin - mit ihrem Namen oder Firmenbestandteilen werbend an die �ffentlichkeit treten, auch die Befugnis geh�rt, selber �ber Art und Umfang des Gebrauchs des Namens oder Firmenbestandteils durch andere zu bestimmen. Diese Befugnis ist Teil des nur dem Namenstr�ger selbst zustehenden Rechts auf geistige und wirtschaftliche Selbstbestimmung und auf freie Entfaltung der Pers�nlichkeit (BGH GRUR 1981, 846, 847 - Rennsportgemeinschaft). Indessen ist der Name eines anderen, den dieser im Gesch�ftsverkehr selber werbend herausstellt, vor unbefugter Ausnutzung f�r fremde Gesch�ftsinteressen �ber die der Caterina-Valente-Entscheidung (BGH GRUR 1959, 430) und der Herrenreiter-Entscheidung (BGH GRUR 1958, 408) zugrundeliegenden Fallgestaltungen hinaus auch dann zu sch�tzen, wenn mit dem Namensgebrauch eine Minderung von Ruf und Ansehen des Berechtigten nicht verbunden ist (BGH GRUR 1981, 846, 847 - Rennsportgemeinschaft). Das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht gew�hrt dem Berechtigten einen generellen Schutz vor den die Person als solche ber�hrenden Eingriffen Dritter. Ihm allein ist es deshalb vorbehalten, dar�ber zu befinden, ob und unter welchen Voraussetzungen sein Name in der �ffentlichkeit in Erscheinung tritt. Damit w�rde es nicht in Einklang stehen, wenn der Berechtigte es dulden m�sste, dass sein Name, den er im Gesch�ftsverkehr selber werbend benutzt, ungefragt oder sogar gegen seinen Willen f�r fremde Werbung Verwendung findet. Im Wesen des Namensrechts als eines Pers�nlichkeitsrechts liegt es, ihn selber entscheiden zu lassen, ob und unter welchen Voraussetzungen sein Name f�r Werbezwecke anderer zur Verf�gung steht (BGH GRUR 1981, 846, 847 - Rennsportgemeinschaft).
93 Zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die Kl�gerin der Benutzung von „BMW Group“ als Referenz ausdr�cklich widersprochen hat. Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob durch die konkrete Handlung der Beklagten zu 1) die Gefahr besteht, dass potentielle Kunden der Kl�gerin bei Kaufinteresse zu einem Kfz eines anderen Unternehmens greifen w�rden.
94 2. Die Verletzung des Unternehmenspers�nlichkeitsrechts erfolgte auch in rechtswidriger Weise.
95 Wegen der Eigenart des Pers�nlichkeitsrechts als Rahmenrecht hat bei der Beurteilung, ob ein Eingriff in das Pers�nlichkeitsrecht rechtswidrig ist, eine Abw�gung der widerstreitenden grundrechtlich gesch�tzten Belange zu erfolgen. Der Eingriff in das Pers�nlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des betroffenen Unternehmens die schutzw�rdigen Belange der anderen Seite �berwiegt (BGH GRUR 2014, 802 Rn. 8 - Adoptivtochter von G�nther J.).
96 Die erforderliche Interessenabw�gung f�llt auch unter Ber�cksichtigung grundrechtlicher Positionen der Beklagten zu 1) zugunsten der Kl�gerin aus. Das Interesse der Beklagten zu 1) an der Kommunikation ihrer Leistungen und Kompetenzen (Art. 12 GG), ihres Kundenstammes (Art. 14 GG) sowie die ihr grunds�tzlich zustehende Meinungsfreiheit und ein Informationsinteresse nach Art. 5 GG treten hinter das aus Art. 2 Abs. 1 GG hergeleitete Unternehmenspers�nlichkeitsrecht der Kl�gerin zur�ck. Denn die Auflistung der „BMW Group“ unter der �berschrift „Kunden und Referenzen“ ist als unzutreffende Tatsachenbehauptung rechtlich nicht gesch�tzt.
97 a. Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen �u�erung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegen�ber werden Werturteile und Meinungs�u�erungen durch die subjektive Beziehung des sich �u�ernden zum Inhalt seiner Aussage gepr�gt. Wesentlich f�r die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer �berpr�fung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zug�nglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungs�u�erungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Daf�rhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen. Sofern eine �u�erung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Daf�rhaltens oder Meinens gepr�gt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG gesch�tzt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tats�chlichen Gehalte den Sinn der �u�erung aufh�be oder verf�lschte. Demgegen�ber kann sich eine �u�erung, die auf Werturteilen beruht, als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorg�ngen hervorgerufen wird, die als solche einer �berpr�fung mit den Mitteln des Beweises zug�nglich sind. Entscheidend ist deshalb der Zusammenhang, in welchem die �u�erung gefallen ist (BGH GRUR 2016, 104, 106 Rn. 24 - recht � billig). Bei Tatsachenbehauptungen wiederum f�llt bei der Abw�gung zwischen den widerstreitenden Interessen ihr Wahrheitsgehalt ins Gewicht. Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein sch�tzenswertes Interesse (BGH GRUR 2016, 104, 107 Rn. 31 - recht � billig).
98 b. Nach diesen Ma�st�ben handelt es sich bei der angegriffenen Darstellung der Beklagten zu 1) auf deren Homepage um eine Tatsachenbehauptung. Diese ist auch unwahr. Denn der Nachweis, dass eine Zusammenarbeit zwischen der Kl�gerin und der Beklagten zu 1) stattgefunden hat, ist den Beklagten nach �berzeugung des Gerichts nicht gelungen. Die insoweit beweisbelastete Kl�gerin trug hierzu substantiiert vor, dass es zu keinem Zeitpunkt eine Zusammenarbeit zwischen ihr und der Beklagten zu 1) gegeben habe. Angesichts der Unternehmensgr��e der Kl�gerin obliegt den Beklagten f�r eine solche Zusammenarbeit eine sekund�re Darlegungslast.
99 Die Beklagten trugen hierzu vor, mehrere bei der Kl�gerin angestellte Personen h�tten im Rahmen ihrer beruflichen Stellung die Dienstleistungen der Beklagten in Anspruch genommen. So habe die Beklagte 2016 auf Veranlassung der BMW Group im Rahmen eines sog. Incentives, mithin einer unternehmerischen Ma�nahme zur St�rkung der Mitarbeiterbindung, eine Schulung f�r Mitarbeiter der Kl�gerin durchgef�hrt. Die BMW Group habe dar�ber hinaus bei der Beklagten zu 2) ein Coaching f�r einen ihrer Mitarbeiter gebucht. Die Beklagte habe das Coaching durchgef�hrt und der Mitarbeiterin der Kl�gerin, die das Coaching gebucht hatte, Rechnung gelegt (vgl. Anlage B5). Mitarbeiter der Kl�gerin h�tten zwischen dem 19.10.2017 und 22.3.2018 insgesamt sechs Mal und einmal am 6.1.2020 Gruppen- und B�hnenveranstaltungen gebucht, indem sie sich mit ihrer dienstlichen E-Mail-Adresse f�r die Veranstaltungen angemeldet h�tten (vgl. Auflistung der Emailadressen, Anlage B6: ...@bmw.de, ...@bmw.de, ...@bmw.de, ...@bmw.de,...@bmw.de, ...@bmw.de,...@bmw.de). Ob dar�ber hinaus eine weitere Zusammenarbeit stattgefunden habe, k�nne aufgrund gesetzlicher L�schungspflichten nicht ausgeschlossen werden. Es k�nne zudem nicht ausgeschlossen werden, dass eine Eventagentur als Buchungsagentur zwischengeschaltet worden sei.
100 Diese Ausf�hrungen der Beklagten belegen die im Internetauftritt der Beklagten zu 1) behauptete Zusammenarbeit mit der BMW Group nicht. Die Beklagten konnte daher schon nicht darlegen, wann sie von wem f�r die „BMW Group“ f�r welche Veranstaltung gebucht worden sein sollen und wer sie bezahlt haben soll. So wurde die als Anlage B5 eingereichte Rechnung gerade nicht an die BMW Group, sondern an Ma. M. pers�nlich gestellt und ausweislich des als Anlage K12 vorgelegten Kontoauszugs auch von dieser pers�nlich beglichen, und besagt das Vorhandensein diverser Emailadressen im Datenbestand der Beklagten f�r sich genommen nichts �ber eine tats�chlich erfolgte Auftragserteilung durch die „BMW Group“.
101 Folglich f�llt die erforderliche Interessenabw�gung auch unter Ber�cksichtigung grundrechtlicher Positionen der Beklagten zugunsten der Kl�gerin aus.
II.
102 Die geltend gemachten Anspr�che auf Feststellung der Schadensersatzpflicht (Klageantrag II) sowie auf Auskunft und Rechnungslegung (Klageantrag III) sind ebenfalls begr�ndet.
103 1. Der Schadensersatzanspruch folgt ebenfalls aus � 823 BGB. Die Beklagte zu 1), f�r deren Rechtsverletzung die Beklagte zu 2) als deren alleinige Gesch�ftsf�hrerin einzustehen hat, handelte jedenfalls fahrl�ssig und damit schuldhaft. Umst�nde, welche die Verschuldensvermutung entkr�ften k�nnten, haben die Beklagten nicht vorgetragen.
104 2. Der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung ist nach � 242 i.V.m. � 823 BGB aus den oben genannten Gr�nden ebenfalls gegeben (vgl. hierzu auch BGH GRUR 2002, 709).
III.
105 Soweit die Kl�gerin jedoch Anspr�che auf Erstattung der Abmahnkosten in H�he von 4.196,90 EUR geltend macht, war die Klage abzuweisen.
106 Ein Anspruch der Kl�gerin gegen die Beklagten auf Erstattung der Abmahnkosten besteht nicht, weil die Abmahnung unbegr�ndet war.
107 1. Erstattungsf�hig sind grunds�tzlich nur die Kosten einer begr�ndeten und berechtigten Abmahnung. Eine Abmahnung ist begr�ndet, wenn ihr ein Unterlassungsanspruch zu Grunde liegt; sie ist berechtigt, wenn sie erforderlich ist, um dem Schuldner einen Weg zu weisen, den Gl�ubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen (BGH GRUR 2009, 502, 503 Rn. 11 - pcb).
108 Die Abmahnung vom 16.11.2020 (Anlage K9) war unbegr�ndet, weil der Kl�gerin der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten wegen Markenverletzung bzw. Wettbewerbsversto�es nicht zustand.
109 2. Die Kl�gerin hat die Abmahnung im Schreiben vom 16.11.2020 (Anlage K9) auf eine Verletzung der deutschen Marke Nr. 30 2016 105 664 „BMW Group“ sowie der Unionsmarke Nr. 000 91 835 „BMW“ und daneben auf einen Versto� gegen �� 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 3 UWG gest�tzt. Ein Anspruch auf Unterlassung aus � 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, Art. 9 Abs. 2 lit. c UMV (dazu nachfolgend B.III.2.a) bzw. �� 8, 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 3 UWG (dazu nachfolgend B.III.2.b) besteht jedoch - anders als die Anspr�che aus dem Unternehmenspers�nlichkeitsrecht (dazu bereits oben B.I) - nicht. Es gen�gt aber nicht, wenn dem Abmahnenden aus in der Abmahnung nicht genannten und f�r den Abgemahnten daher nicht erkennbaren anderen Gr�nden, etwa wegen Verletzung eines anderen Schutzrechts, objektiv ein auf Unterlassung desselben Verhaltens gerichteter Anspruch zustand (BGH GRUR 2009, 502, 503 Rn. 12 - pcb). Denn in einer Abmahnung sind der Sachverhalt und der daraus abgeleitete Vorwurf eines rechtswidrigen Verhaltens so genau anzugeben, dass der Abgemahnte den Vorwurf tats�chlich und rechtlich �berpr�fen und die gebotenen Folgerungen daraus ziehen kann. Der Anspruchsgegner ist in die Lage zu versetzen, die Verletzungshandlung unter den in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu w�rdigen. Die Abmahnung muss daher erkennen lassen, auf welches Schutzrecht der geltend gemachte Anspruch gest�tzt wird, damit der Abgemahnte die Richtigkeit des Vorwurfs �berpr�fen kann (BGH GRUR 2009, 502, 503 Rn. 13 - pcb).
110 a. Ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung „BMW Group“ wegen Verletzung der Marke Nr. 30 2016 105 664 „BMW Group“ aus � 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG bzw. der Unionsmarke Nr. 000 91 835 „BMW“ aus Art. 9 Abs. 2 lit. c UMV steht der Kl�gerin jedoch nicht zu. Zwar kommt es f�r einen Bekanntheitsschutz nach � 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG bzw. Art. 9 Abs. 2 lit. c UMV nur darauf an, ob die Benutzung des angegriffenen Zeichens eine gedankliche Verkn�pfung zu der bekannten Marke nahelegt und es zu den dort n�her spezifizierten Beeintr�chtigungen der bekannten Marke kommt, und bedarf es daneben der gesonderten Feststellung, dass in eine der gesch�tzten Markenfunktionen der bekannten Marke eingegriffen wird, nicht (so etwa Str�bele/Hacker/Thiering/Hacker, MarkenG, 13. Auflage, � 14 Rn. 135 mit Verweis auf BGH GRUR 2020, 401, 404 Rn. 36 - �KO-TEST I). Nach wie vor erforderlich bleibt aber eine Benutzung des Zeichens f�r Waren oder Dienstleistungen (vgl. BGH GRUR 2020, 401, 404 Rn. 32 ff. - �KO-TEST I; dazu nachfolgend aa.) oder aber - �ber den Sonderschutz der bekannten Marke - zumindest eine Benutzung des Zeichens als Unternehmenskennzeichen (dazu nachfolgend bb.).
111 aa. Es liegt keine Benutzung des bekannten Zeichens „BMW Group“ f�r eine eigene Dienstleistung der Beklagten zu 1) vor (vgl. zum Erfordernis der Benutzung f�r eigene Waren/Dienstleistungen des Zeichenverwenders etwa Str�bele/Hacker/Thiering/Hacker, MarkenG, 13. Auflage, � 14 Rn. 97 m.w.N.). Auch kann in der Auflistung der „BMW Group“ unter der �berschrift „Kunden und Referenzen“ auf der Homepage der Beklagten zu 1) unter www...com keine markenm��ige Benutzung des bekannten Zeichens „BMW Group“ f�r eine fremde Ware oder Dienstleistung im eigenen wirtschaftlichen Interesse gesehen werden (vgl. dazu etwa BGH GRUR 2015, 1201 Rn. 72 - Sparkassen-Rot/Santander-Rot und Str�bele/Hacker/Thiering/Hacker, MarkenG, 13. Auflage, � 14 Rn. 99). Denn vorliegend bewirbt die Beklagte zu 1) weder eigene noch fremde Waren oder Dienstleistungen mit der Bezeichnung „BMW Group“. Vielmehr zeigt sie nur auf, dass diese zu den „Kunden und Referenzen“ geh�ren w�rden, wobei sie ihre Dienstleistungen gerade nicht damit bewirbt, beispielsweise auf Profiling-Dienstleistungen f�r die „BMW Group“ spezialisiert zu sein (vgl. hierzu auch EuGH GRUR 2019, 621, 623 Rn. 32 - �KO-TEST Verlag/Dr. L. unter Verweis auf EuGH GRUR 2016, 375 Rn. 28 - Daimler). Weiter greift auch die von der Kl�gerin angef�hrte Parallele zur �KO-TEST-Rechtsprechung des EuGH (EuGH GRUR 2019, 621) nicht, mit der sie anf�hrt, es gebe keinen Unterschied zwischen „Empfohlen von �KO-TEST“ einerseits und „Empfohlen von BMW Group“ andererseits. Denn die genannte Rechtsprechung greift die Besonderheit auf, dass es sich bei dem dort in Rede stehenden Testsiegel um eine bekannte Individualmarke handelt, die gerade f�r Dienstleistungen eingetragen ist, die in der Durchf�hrung von Tests und der Bereitstellung von Informationen sowie der Verbraucherberatung bestehen (vgl. hierzu EuGH GRUR 2019, 621, 624 Rn. 38 - �KO-TEST Verlag/Dr. L.). Eine solche Besonderheit liegt hier jedoch nicht vor. Im Ergebnis handelt es sich daher im Streitfall um einen - nicht markenrechtsverletzenden - Fall einer blo�en Markennennung.
112 bb. Weiterhin scheiden auch Anspr�che aus dem Sonderschutz der bekannten Marke �ber die analoge Anwendung des � 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG durch die Verwendung als reines Unternehmenskennzeichen aus. Zwar steht es nach Art. 10 Abs. 6 MarkenRL den Mitgliedstaaten grunds�tzlich frei, einen Schutz der Marke gegen�ber der Verwendung eines Zeichens zu anderen Zwecken als der Unterscheidung von Waren/Dienstleistungen vorzusehen, wenn dadurch die Unterscheidungskraft oder die Wertsch�tzung der Marke in unlauterer Weise ohne rechtfertigenden Grund ausgenutzt oder beeintr�chtigt wird (Str�bele/Hacker/Thiering/Hacker, MarkenG, 13. Aufl. 2021, � 14 Rn. 425; vgl. auch BGH GRUR 2015, 1201 Rn. 76 - Sparkassen-Rot/Santander-Rot). Eine Schutzl�cke gegen eine Verwendung einer bekannten Marke als Unternehmenskennzeichen kann daher grunds�tzlich durch eine entsprechende Anwendung des � 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG geschlossen werden. Voraussetzung hierf�r ist allerdings, dass das bekannte Zeichen als Unternehmenskennzeichen benutzt wird, woran es im Streitfall fehlt. Denn die Beklagte zu 1) verwendet das Zeichen „BMW Group“ auf ihrer Homepage nicht zur Kennzeichnung eines - eigenen oder fremden - Gesch�ftsbetriebs (vgl. dazu EuGH GRUR 2007, 971 Rn. 21 - C�line), sondern listet die Kl�gerin lediglich in ihrer Kunden- und Referenzliste, worin ein Fall einer - nicht markenrechtsverletzenden - blo�en Zeichennennung liegt, die jedenfalls nach der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung vom Bekanntheitsschutz nicht erfasst wird.
113 b. Anspr�che aus dem UWG scheiden im Streitfall schon deshalb aus, weil zwischen den Parteien kein konkretes Wettbewerbsverh�ltnis besteht; Kl�gerin und die Beklagten sind keine Mitbewerber, sondern auf g�nzlich unterschiedlichen M�rkten t�tig.
C.
114 Soweit der nachgereichte Schriftsatz des Kl�gervertreters vom 24.02.2022 anderes als blo�e Rechtsausf�hrungen enth�lt, war er gem�� � 296 a ZPO nicht mehr zu ber�cksichtigen (vgl. Z�ller/Greger, ZPO, 32. Auflage, � 132 Rdnr. 4), eine Wiederer�ffnung der Verhandlung nach � 156 ZPO hinsichtlich des neuen Vortrags war nicht geboten (vgl. auch BGH NJW 2000, 142 f. und Z�ller/Greger, ZPO, 32. Auflage, � 156 Rdnr. 4 und 5).
D.
115 Die Kostenentscheidung beruht auf �� 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
E.
116 Die vorl�ufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in � 709 S. 1 und 2 ZPO.
Die Verwendung einer Unternehmensbezeichnung in einer Kundenreferenzliste kann das Pers�nlichkeitsrecht dieses Unternehmens verletzen, wenn der Werbende f�r eine Zusammenarbeit mit dem Unternehmen beweisf�llig bleibt. (Rn. 89 – 101) (redaktioneller Leitsatz)
Ein markenrechtlicher Anspruch resultiert dagegen aus der blo�en Auflistung einer bekannten Marke in einer Kundenreferenzliste regelm��ig nicht. (Rn. 110 – 112) (redaktioneller Leitsatz)
Verletzung des Unternehmenspers�nlichkeitsrechts durch Verwendung der Konzernbezeichnung in einer Kundenrefernenzliste
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