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33 O 887/20•LG M�nchen I 33. Zivilkammer, 2021-04-16, 33 O 887/20
33 O 887/20Kantonsgericht16.04.2021
Entscheidungsdatum: 2021-04-16
Aktenzeichen: 33 O 887/20
Dokumenttyp: Beschluss
I. Das Urteil des Landgerichts M�nchen I vom 16.03.2021, Az. 33 O 887/20, wird im Tatbestand wie folgt berichtigt:
Auf S. 6, dritter Absatz wird das Wort „Unionsbildmarkeneintragung“ durch das Wort „Unionsbildmarkenanmeldung“ ersetzt
auf S. 8, letzter Absatz, wird das Wort „Kl�gerin“ durch das Wort „Beklagte“ ersetzt
auf S. 9, erster Absatz, dritte Zeile wird das Wort „Kl�gerin“ durch das Wort „Beklagte“ ersetzt
auf S. 14, f�nfte Zeile wird das Wort „Beklagte“ durch das Wort „Kl�gerin“ ersetzt
Auf S. 29, vierter Absatz wird die Zahl „28“ ersetzt durch „25“
auf S. 45, erster Absatz wird das Wort „Beklagten“ durch das Wort „Kl�gerin“ ersetzt
II. Im �brigen wird der Antrag der Kl�gerin vom 06.04.2021 auf Berichtigung des Tatbestandes des Urteils der Kammer vom 16.03.2021 zur�ckgewiesen.
I.
1 Im vorliegenden Rechtsstreit ist am 16.03.2021 aufgrund der m�ndlichen Verhandlung vom 09.02.2021 ein �berwiegend klageabweisendes Endurteil erlassen worden, welches den Kl�gervertretern am 19.03.2021 und den Beklagtenvertretem am 16.03.2021 zugestellt worden ist (bei Bl. 1117/1164 d.A.).
2 Mit Schriftsatz vom 06.04.2021, auf welchen im Einzelnen Bezug genommen wird, hat die Kl�gerin die Berichtigung des Tatbestandes des Urteils vom 16.03.2021 gem�� � 320 ZPO beantragt.
3 Mit Schriftsatz vom 08.04.2021 hat die Beklagte zum Tatbestandsberichtigungsantrag der Kl�gerin Stellung genommen.
II.
4 1. Soweit eine Berichtigung erfolgte, geschah dies wegen Vorliegens offensichtlicher Schreibversehen (� 319 ZPO).
5 2. Im �brigen war der „Antrag auf Urteils- und Tatbestandsberichtigung“ zur�ckzuweisen. Dieser ist zwar gem�� � 320 Absatz 1 ZPO zul�ssig, in der Sache allerdings nicht begr�ndet.
6 a. Gem�� � 313 Abs. 2 ZPO sollen im Tatbestand die erhobenen Anspr�che und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Antr�ge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schrifts�tze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden. Zweck und Bedeutung des � 320 ZPO liegen deshalb im Wesentlichen darin, falsch wiedergegebenen Vortrag aus der m�ndlichen Verhandlung zu korrigieren, da das Urteil insoweit - jedenfalls wenn das Sitzungsprotokoll nichts Entgegenstehendes enth�lt - gem�� � 314 ZPO positive Beweiskraft entfalten w�rde (vgl. Z�ller/Feskom, ZPO, 32. Auflage, � 320 Rdnr. 1 sowie � 314 Rdnr. 2 und 4).
7 Einer allgemeinen Berichtigung etwaig unvollst�ndig oder nicht ganz zutreffend wiedergegebenen Sachvortrags aus den vorbereitend gewechselten Schrifts�tzen bedarf es daher grunds�tzlich nicht, weil dieser Sachvortrag weiterhin in vollem Umfang Gegenstand der �berpr�fung der erstinstanzlichen Entscheidung in der Berufungsinstanz ist. Diese ist an die erstinstanzliche Wertung der Kammer, welchen Vortrag sie als so wesentlich ansieht, dass sie ihn zum Gegenstand der knapp zu haltenden Darstellung gem�� � 313 Abs. 2 ZPO macht, und welchen Vortrag sie im unstreitigen bzw. streitigen Teil des Tatbestands darstellt, nicht gebunden.
8 b. Nach den vorstehenden Grunds�tzen bedarf es den umfangreich beantragten �nderungen und Erg�nzungen nicht.
Im Einzelnen:
9 aa. Die mit Ziffer 2 beantragte �nderung ist nicht vorzunehmen, da die Beklagte insoweit vorgetragen hat, das angegriffene Zeichen serienm��ig auf den Fahrzeugen anzubringen und nur auf ausdr�cklichen Sonderwunsch eines Kunden hiervon und auch nur an bestimmten Stellen abzusehen.
10 bb. Der mit Ziffer 3 beantragte �nderung ist ebenfalls nicht zu entsprechen. Betroffen ist allein eine rechtliche Bewertung, die keine Tatbestandselemente enth�lt. Ausf�hrungen, die eine rechtliche Bewertung des erkennenden Gerichts zum Gegenstand haben, k�nnen aber nicht Gegenstand eines Tatbestandsberichtigungsantrags sein.
11 cc. Der mit Ziffer 4 beantragten �nderung bedarf es nicht. Die Kl�gerin hat die Marktpr�senz der infrage stehenden Marken und Dienstleistungen nicht in Abrede gestellt. Sie hat - gerade in Bezug auf die Dienstleistungen in Klasse 37 - lediglich die Ansicht vertreten, aus den vorgelegten Benutzungsunterlagen sei keine Kennzeichnung der Waren- und Dienstleistungen durch die angegriffenen Zeichen ersichtlich. Die Kl�gerin l�sst in diesem Zusammenhang beispielsweise auf S. 7 der Replik ausf�hren:
„Die Kl�gerin stellt nicht infrage, dass die Beklagte - teilweise sogar recht umfangreich - das Zeichen M-Logo (im Folgenden: „M-Logo“) und auch den (ungestalteten) Buchstaben „M“ (im Folgenden: „M“-Buchstabenmarke) einsetzt. Die Fragen des vorliegenden Rechtsstreits sind nicht so sehr ein Streit um die Frage, ob die Zeichen �berhaupt verwendet werden, sondern eher um die rechtliche Bewertung der vorliegenden Nutzungssachverhalte.“
12 dd. Der mit Ziffer 5 beantragten �nderung bedarf es ebenfalls nicht. Gegenstand dieser ist das Verkehrsverst�ndnis, das die Kammer aufgrund eigener Sachkunde ermittelt hat. Es handelt sich daher insoweit schon nicht um „Unrichtigkeiten“ i.S.d. � 320 Abs. 1 ZPO.
13 ee. Auch die mit Ziffer 6 beantragte �nderung ist nicht vorzunehmen. Die Kammer hat durch die Formulierung zum Ausdruck gebracht, dass sie auf Grundlage der erkl�rten Klager�cknahme in Bezug auf das Zeichen „M-Logo“ davon ausgeht, dass die Kl�gerin die entsprechenden Benutzungen nicht mehr in Frage stellt. Damit ist keine Aussage in Bezug auf Benutzungen der Marke „M-Buchstabe“ verbunden.
14 ff. Die Antr�ge Ziffer 7, 8, 9, 10 betreffen allesamt allein eine rechtliche W�rdigung der erkennenden Kammer, die nicht Gegenstand eines Tatbestandsberichtigungsantrags sein kann.
Antrag auf Urteils- und Tatbestandsberichtigung
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