LG N�rnberg-F�rth 12. Strafkammer, 2021-04-15, 12 Qs 14/21

12 Qs 14/21Kantonsgericht15.04.2021

Regest

Zur Strafbarkeit nach � 33 KunstUrhG im politischen Meinungskampf (in einen anprangernden Wortbeitrag eingebettete Ver�ffentlichung von Aufnahmen von Lokalpolitikern im Internet).

Gesamter Gesetzestext

LG N�rnberg-F�rth 12. Strafkammer — 2021-04-15 — 12 Qs 14/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-04-15

Aktenzeichen: 12 Qs 14/21

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Erlangen vom 23. Februar 2021, Az.: 1 Cs 406 Js 65756/20, wird als unbegr�ndet verworfen.

II. Der Beschuldigte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

1 Mit Zuleitung vom 19. Januar 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft N�rnberg-F�rth beim Amtsgericht Erlangen den Erlass eines Strafbefehls, in dem dem Beschuldigten folgender Vorwurf gemacht wurde:

2 Zu einem nicht n�her feststellbaren Zeitpunkt am 17. September 2020 zwischen 19:00 und 20:00 Uhr habe der Beschuldigte in der …stra�e … in E. durch die Fensterscheibe die in der Gastst�tte „…“ befindlichen Z.-Mitglieder … sowie den Betreiber der Gastst�tte … fotografiert, ohne zuvor deren Einwilligung eingeholt zu haben. In dem Wissen, dass die von ihm gefertigten Lichtbilder mit einem Text �ber das vorgenannte Z.-Treffen auf die Internetseite de...org hochgeladen werden w�rden, habe der Beschuldigte die Dateien der Fotos an eine derzeit nicht bekannte Person �bergeben, welche am 28. September 2020 um 22:06 Uhr die von dem Beschuldigten gefertigten Fotos auf der �ffentlich aufrufbaren Internetseite ver�ffentlicht habe. Der Beschuldigte habe gewusst, dass die von ihm fotografierten Personen ihre Einwilligung zum Anfertigen und Ver�ffentlichen der Fotos nicht erteilt h�tten. Der Beschuldigte werde daher beschuldigt, vors�tzlich einem anderen Hilfe geleistet zu haben, entgegen �� 22, 23 KunstUrhG ein Bildnis zu verbreiten oder �ffentlich zur Schau zu stellen.

3 Mit Schriftsatz vom 21. Januar 2021 nahm der Verteidiger des Beschuldigten zu dem Sachverhalt Stellung und teilte mit, sein Mandant habe mit seiner Spiegelreflexkamera durch die Fenster der Gastst�tte Aufnahmen der Z.-Veranstaltung gemacht. Auch andere Personen h�tten vom Gehweg aus durch die Fenster Fotos davon geschossen. Die vom Beschuldigten gemachten Fotos seien allerdings qualitativ schlecht gewesen, sodass er sie nicht weiter verwendet habe; sie seien auch von Anfang an nur f�r den privaten Gebrauch des Beschuldigten gedacht gewesen. Die auf der Internetseite de.indymedia.org eingestellten Bilder habe der Beschuldigte nicht gemacht. Er habe auch sonst nichts mit dem Einstellen der Bilder auf de.indymedia.org zu tun gehabt. Im Zeitpunkt des Hochladens der Bilder auf die Internetseite habe der Beschuldigte an einer Sitzung der Stadtratsfraktion Y. teilgenommen, so dass es ihm gar nicht m�glich gewesen sei, die Bilder einzustellen.

4 Als Reaktion hierauf beantragte die Staatsanwaltschaft bei dem Amtsgericht Erlangen den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses gem. � 102 StPO f�r die Person, die Wohnung und die Fahrzeuge des Beschuldigten, den das Amtsgericht am 23. Februar 2021 erlie�. Gesucht werden sollte nach Speichermedien, auf denen die Aufnahmen des Z.-Treffens vom 17. September 2020 gespeichert sein sollten. Mit weiterem Beschluss vom 23. M�rz 2021, erg�nzt am 25. M�rz 2021, erweiterte das Amtsgericht Erlangen seinen urspr�nglichen Durchsuchungsbeschluss auch auf R�umlichkeiten der Fraktion Y. im E. Rathaus. Die Durchsuchung fand am 25. M�rz 2021 zeitgleich in allen Objekten statt. Beim Beschuldigten wurden elf Datentr�ger sichergestellt.

5 Die Beschwerde der Fraktion gegen die bei ihr durchgef�hrte Durchsuchung hat die Kammer mit Beschluss vom 31. M�rz 2021 (12 Qs 11/21, 12 Qs 12/21, juris) im Sinne der Beschwerdef�hrerin verbeschieden.

6 Gegen die Durchsuchung beim Beschuldigten erhob dessen Verteidiger mit Schriftsatz vom 1. April 2021 Beschwerde beim Amtsgericht Erlangen und beantragte unter Aufhebung des Beschlusses die Herausgabe der sichergestellten Datentr�ger und die Vernichtung etwaiger Auslesungen dieser Datentr�ger.

7 Mit Beschluss vom 8. April 2021 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akte �ber die Staatsanwaltschaft N�rnberg-F�rth dem Beschwerdegericht vorgelegt.

8 Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde als unbegr�ndet zu verwerfen.

9 Die Kammer hat erg�nzende Ermittlungen durch die KPI … durchf�hren lassen und dem Verteidiger des Beschuldigten im Wege erg�nzender Akteneinsicht rechtliches Geh�r gew�hrt. Auf die im Beschwerdeverfahren erfolgten Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers nimmt die Kammer Bezug.

II.

10 Die zul�ssige Beschwerde gegen die Durchsuchung ist unbegr�ndet und war demgem�� zu verwerfen.

11 1. Die Beschwerde ist zul�ssig erhoben worden. Insbesondere das Rechtsschutzbed�rfnis und die Beschwer des Beschuldigten sind gegeben. Die den Beschuldigten belastende Durchsuchung ist noch nicht abgeschlossen. Eine Durchsuchungsma�nahme gilt so lange als nicht abgeschlossen, solange die Durchsicht der dabei mitgenommenen Unterlagen nach ��110 StPO andauert (BGH, Beschluss vom 3. September 1997 - StB 12/97, juris; Kammer, Beschluss vom 5. M�rz 2021 - 12 Qs 4/21, juris Rn. 13). Das ist der Fall. Die Kriminalpolizei hat bei der Durchsuchung beim Beschuldigten insgesamt elf Datentr�ger sichergestellt, die sich zum Teil immer noch in ihrem Gewahrsam befinden und insoweit noch vor der Auswertung stehen. Damit dauert die Durchsuchung noch an.

12 2. Die Beschwerde ist allerdings unbegr�ndet. Die Durchsuchungsanordnung beim Beschuldigten konnte auf � 102 StPO gest�tzt werden und war auch nicht unverh�ltnism��ig.

13 a) Voraussetzung jeder Durchsuchung ist ein Anfangsverdacht im Sinne des ��152 Abs. 2 StPO wegen einer bestimmten Straftat. Dieser ist gegeben, wenn auf der Grundlage konkreter Tatsachen nach kriminalistischer Erfahrung die M�glichkeit besteht, dass eine verfolgbare Straftat begangen worden ist (Schmitt in Meyer-Go�ner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., � 152 Rn. 4 m. w. N.). Diese Voraussetzung liegt vor.

14 aa) Die Frage nach dem Anfangsverdacht f�r eine beihilfef�hige Haupttat konnte im Kammerbeschluss vom 31. M�rz 2021 (12 Qs 11/21, 12 Qs 12/21, juris) zur Durchsuchung bei der Fraktion Y. wegen des n�mlichen Tatvorwurfs mangels Entscheidungserheblichkeit offenbleiben. Die Kammer beantwortet sie nunmehr - nach erg�nzenden tats�chlichen Erhebungen und unter Ber�cksichtigung der Stellungnahmen der Beteiligten - dahin, dass die Ver�ffentlichung der Bilder der Teilnehmer der Z.-Veranstaltung und des Wirts des „…“ auf de.indymedia.org rechtswidrig war und dass daher der Anfangsverdacht einer vors�tzlichen und rechtswidrigen Haupttat besteht. Ma�geblich ist dabei der in der Beschwerdeinstanz erreichte Sach- und Kenntnisstand (vgl. � 308 Abs. 2 StPO).

15 bb) Der Anfangsverdacht ist hinsichtlich des objektiven Tatbestandes des � 33 KunstUrhG begr�ndet.

16 (1) Die Zul�ssigkeit von Bildver�ffentlichungen ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der �� 22, 23 KunstUrhG zu beurteilen (BGH, Urteil vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, juris Rn. 5; BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 967/15, juris Rn. 15). Danach d�rfen Bildnisse einer Person grunds�tzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (� 22 Satz 1 KunstUrhG). Der Schutz des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts gem�� Art. 2 Abs. 1 mit Art. 1 Abs. 1 GG reicht hinsichtlich der Ver�ffentlichung von Bildern einerseits und der Berichterstattung durch Wortbeitr�ge andererseits verschieden weit. W�hrend die Ver�ffentlichung eines Bildes von einer Person grunds�tzlich eine rechtfertigungsbed�rftige Beschr�nkung ihres allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts begr�ndet, die unabh�ngig davon ist, ob die Person in privaten oder �ffentlichen Zusammenh�ngen und in vorteilhafter oder unvorteilhafter Weise abgebildet ist, ist dies bei personenbezogenen Wortberichten nicht ohne weiteres der Fall. Art. 2 Abs. 1 mit Art. 1 Abs. 1 GG bietet hier nicht schon davor Schutz, �berhaupt in einem Bericht individualisierend benannt zu werden, sondern nur in spezifischen Hinsichten. Dabei kommt es vor allem auf den Inhalt der Berichterstattung an (BVerfG, Beschluss vom 14. September 2010 - 1 BvR 1842/08, juris 52). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist dagegen nur zul�ssig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbest�nde des � 23 Abs. 1 KunstUrhG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (� 23 Abs. 2 KunstUrhG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abw�gung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Medien aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1602/07, juris Rn. 49 ff.; BGH, Urteil vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, juris 5 m. w. N.).

17 (2) Die Strafantragsteller … sind auf den auf de.indymedia.org eingestellten Fotos erkennbar. Ob die weitere Strafantragstellerin … dort ebenfalls abgebildet ist, kann die Kammer anhand der Akte dagegen nicht nachvollziehen, was aber nicht entscheidungserheblich ist.

18 (3) Die Strafantragsteller haben weder ausdr�cklich noch konkludent in die Ver�ffentlichung ihrer Bilder auf de.indymedia.org eingewilligt. Eine konkludente Einwilligung k�nnte nur angenommen werden, wenn der Abgebildete ein Verhalten an den Tag legt, das f�r den objektiven Erkl�rungsempf�nger als Einwilligung verstanden werden kann. Voraussetzung f�r die Wirksamkeit einer solchen Einwilligung ist in der Regel, dass dem Abgebildeten Zweck, Art und Umfang der Ver�ffentlichung bekannt sind (OLG M�nchen, Urteil vom 1. M�rz 2018 - 29 U 1156/17, juris Rn. 15 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen, wie schon die gestellten Strafantr�ge zeigen, nicht vor.

19 (4) Die Zul�ssigkeit der Bildver�ffentlichung folgt auch nicht aus � 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KunstUrhG. Danach d�rfen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte ohne die nach � 22 KunstUrhG erforderliche Einwilligung verbreitet und zur Schau gestellt werden, sofern berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden.

20 (a) F�r die Beurteilung, ob es sich um ein Bild aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens ma�gebend. Dieser Begriff darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der �ffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorg�nge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der �ffentlichkeit bestimmt. Zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit geh�rt es, dass die Medien innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzen, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden k�nnen, was �ffentliches Interesse beansprucht, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von �ffentlichem Interesse ist. Ein Informationsinteresse besteht jedoch nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die pers�nliche Sph�re des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verh�ltnism��igkeit begrenzt (BGH, Urteil vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, juris Rn. 7 m. w. N.).

21 Die Anerkennung der Bedeutung der Medienberichterstattung f�r die �ffentliche und individuelle Meinungsbildung bewirkt daher nicht automatisch, dass der besondere pers�nlichkeitsrechtliche Bildnisschutz des Abgebildeten stets zur�ckzutreten hat, also jedwede Bebilderung von Medienerzeugnissen verfassungsrechtlich gew�hrleistet ist (BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1602/07, juris Rn. 66). Die Abw�gung hat aber das vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umfasste Recht der Medien zu ber�cksichtigen, nach ihren publizistischen Kriterien zu entscheiden, was �ffentliches Interesse beansprucht. Soweit das Bild nicht schon als solches eine f�r die �ffentliche Meinungsbildung bedeutsame Aussage enth�lt, ist sein Informationswert im Kontext der dazu geh�renden Wortberichterstattung zu ermitteln (BVerfG, aaO. Rn. 67 f. m. w. N.). So k�nnen Bilder einen Wortbericht erg�nzen und dabei der Erweiterung seines Aussagegehalts dienen, etwa der Unterstreichung der Authentizit�t des Geschilderten. Auch kann ein von Art. 5 Abs. 1 GG gesch�tztes Informationsanliegen darin liegen, durch Beigabe von Bildnissen der an dem berichteten Geschehen beteiligten Personen die Aufmerksamkeit des Lesers f�r den Wortbericht zu wecken (BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 967/15, juris Rn. 16).

22 Die Presse- und Informationsfreiheit ist dabei mit dem allgemeinen Pers�nlichkeitsrecht desjenigen abzuw�gen, in dessen Privatsph�re die Presse unter namentlicher Nennung und Abbildung eingreift. Durch Abw�gung der betroffenen Rechtsg�ter ist zu ermitteln, ob das Informationsinteresse der �ffentlichkeit den Eingriff in die Privatsph�re nach Art und Reichweite gestattet und ob dieser in angemessenem Verh�ltnis zur Bedeutung der Berichterstattung steht. Das Selbstbestimmungsrecht der Medien umfasst nicht auch die Entscheidung, wie das Informationsinteresse zu gewichten ist; diese Gewichtung zum Zweck der Abw�gung mit gegenl�ufigen Interessen der Betroffenen obliegt im Fall eines Rechtsstreits - oder eines Strafverfahrens - vielmehr den Gerichten (BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1602/07, juris Rn. 53; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, juris Rn. 17).

23 Es bedarf nach alldem einer abw�genden Ber�cksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Die Belange der Medien sind dabei in einen m�glichst schonenden Ausgleich zum Pers�nlichkeitsschutz des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen, insbesondere zum Schutz des Kernbereichs der Privatsph�re. Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verh�ltnis zu dem kollidierenden Pers�nlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung ma�gebliche Bedeutung zu. Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von �ffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen er�rtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erf�llen und zur Bildung der �ffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser oder Zuschauer befriedigen. Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln, insbesondere unter Ber�cksichtigung der zugeh�rigen Textberichterstattung. Daneben sind f�r die Gewichtung der Belange des Pers�nlichkeitsschutzes der Anlass der Berichterstattung und die Umst�nde in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist (BGH, Urteil vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, juris Rn. 8 m. w. N.).

24 (b) An diesem Ma�stab gemessen war die Einstellung der Bilder der Strafantragsteller auf de.indymedia.org nicht zul�ssig i. S. d. � 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KunstUrhG.

25 (aa) Klarzustellen ist zun�chst, dass der durch Art. 5 Abs. 1 GG gew�hrleistete Schutz f�r das Online-Medium de.indymedia.org im Ausgangspunkt besteht, mit der Folge, dass das vorstehend umrissene abgestufte Schutzkonzept zu pr�fen ist. Die Pr�fung wird nicht schon deshalb entbehrlich, weil �ber dieses Medium auch radikale Meinungen vertreten werden oder weil es im Juli 2020 vom Bundesamt f�r Verfassungsschutz als Verdachtsfall im Bereich Linksextremismus eingestuft worden ist. Kern der Freiheiten aus Art. 5 Abs. 1 GG ist, dass sie den Staat zwingen, auch nicht genehme oder schwer ertr�gliche Meinungen oder Berichterstattungen zuzulassen und auszuhalten, solange die Schranken des Absatzes 2 dieses Artikels nicht �berschritten werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2018 - 1 BvR 2083/15, juris Rn. 30). Der Wortbeitrag vom 28. September 2020 auf de.indymedia.org/…, an den die inkriminierten Bilder angeh�ngt waren, �berschreitet bei aller Polemik und Zuspitzung die in Art. 5 Abs. 2 GG genannten Schranken nicht. Sofern die Staatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift an das Amtsgericht vom 7. April 2021 auf das legitime Anliegen der Verfolgung von Hate Speech verweist, so liegt jedenfalls im hiesigen Wortbeitrag kein strafbarer und insoweit auch verfolgbarer Fall vor. Demgem�� f�hrt die Staatsanwaltschaft hier auch kein Ermittlungsverfahren wegen etwaiger �u�erungsdelikte.

26 (bb) Dies vorweg geschickt, unterliegt keinem ernsthaften Zweifel, dass es f�r die �rtliche Gemeinschaft von Interesse ist, wenn eine in den Stadtrat gew�hlte Partei eine Vortragsveranstaltung zum Thema des politischen Islam abh�lt. Es ist offenkundig, dass dieses Thema aktuell unter vielen Gesichtspunkten - gesellschaftlich, religi�s, au�en-, innen und sicherheitspolitisch usw. - eine hohe Relevanz und Aufmerksamkeit hat und kontrovers debattiert wird. Ebenso kann es f�r die �rtliche Gemeinschaft von Interesse sein zu erfahren, dass sich eine Partei (regelm��ig) in einer bestimmten Lokalit�t zu Versammlungen trifft. Dar�ber kann berichtet und das kann auch zugespitzt wertend kommentiert werden. Ob es in diesem Zusammenhang auch zul�ssig sein kann, zumindest durch ihr Parteiamt oder �ffentliches Auftreten herausgehobene Teilnehmer einer Veranstaltung namentlich im Wortbeitrag zu nennen (dazu z.B. KG, Beschluss vom 20. Februar 2009 - 9 W 39/09, juris), kann letztlich offenbleiben. Es w�re dabei jedenfalls in den Blick zu nehmen, dass dem damit verbundenen Eingriff ins allgemeine Pers�nlichkeitsrecht angesichts der durch das Internet erm�glichten allgemeinen Verf�gbarkeit des Berichts eine ganz erhebliche Intensit�t zukommt (BGH, Urteil vom 22. September 2020 - VI ZR 476/19, juris Rn. 10).

27 (cc) Daraus folgt - die Zul�ssigkeit einer identifizierenden Wortberichterstattung im Weiteren vorausgesetzt - aber noch nicht auch die Zul�ssigkeit der Ver�ffentlichung von Bildaufnahmen der bei einer solchen Veranstaltung anwesenden Personen. Vielmehr ergibt die weitere Abw�gung, dass die Ver�ffentlichung wegen der �berwiegenden Pers�nlichkeitsrechte der Abgebildeten im gegebenen Fall unzul�ssig war.

28 Der Informations(mehr) wert der Bilder im Kontext der Wortberichterstattung geht gegen null. Die f�r den anonymen Verfasser relevanten Informationen - betreffend Was, Wer, Wann, Wo und Wie - waren in dem dezidiert meinungsgef�rbten Wortbeitrag zu der Z.-Veranstaltung vom 17. September 2020 selbst untergebracht. Dort waren auch vier der Strafantragsteller mit Vor- und Nachnamen sowie Funktion innerhalb der Partei genannt. Die am Wortbeitrag angeh�ngten Bilder erweitern den Informationsgehalt demgegen�ber kaum. Gezeigt werden dort Schnappsch�sse von an Tischen sitzenden oder im Gastraum stehenden Personen und eines vor dem Gasthaus stehenden Mannes. Den Bildern sind keine erkl�renden Textzeilen beigef�gt, sodass f�r Au�enstehende noch nicht einmal deutlich wird, wer die dort jeweils abgebildeten Personen sind. Die Anf�gung der Bilder entfaltet unter dem Gesichtspunkt der Information oder des Aussagegehalts mithin keinen messbaren Mehrwert. Auch vermag die konkrete Pr�sentation der Bilder keine Aufmerksamkeit f�r den Wortbeitrag zu schaffen, weil die Bilder stark verkleinert am Ende des Wortbeitrags angef�gt sind und zur Vollansicht einzeln angeklickt werden m�ssen. Allenfalls k�nnten die Bilder die Authentizit�t des Wortbeitrags unterstreichen.

29 Wenn die Informations- und Aufmerksamkeitsfunktion der Bilder nahezu irrelevant ist, so ist ihnen, jedenfalls aus der Sicht des anonymen Beitragsverfassers und auch f�r den durchschnittlichen Leser, eine Prangerwirkung kaum abzusprechen. Die Abgebildeten werden, wenn man die einzelnen Bilder anklickt, zu - namenlosen - Gesichtern einer extremistischen politischen Str�mung, die der Verfasser in den dem Wortbeitrag vor- und nachgestellten Forderungen mit den Bezeichnungen „Rassist*innen“ und „Nazis“ in Verbindung bringt. Die Abgebildeten k�nnen sich zivilrechtlich kaum mit Erfolg gegen diese Brandmarkung wehren.

30 Die Abgebildeten sind durch die Ver�ffentlichung ihrer Bilder zwar „nur“ in ihrer Sozialsph�re betroffen. Die Sozialsph�re ist aber nicht mit bewusst aufgesuchter �ffentlichkeit gleichzusetzen. Vielmehr w�hnten sich die Abgebildeten bei der Anfertigung der ins Netz gestellten Schnappsch�sse - nach vorl�ufiger Bewertung der Kammer - im gesch�tzten Raum einer geschlossenen Gesellschaft, in dem f�r die eigene Au�endarstellung und die eigene Wortwahl deutlich gro�z�gigere Ma�st�be angelegt werden als bei Auftritten auf �ffentlicher B�hne. Nach erg�nzender Befragung des Vorsitzenden des Kreisverbands … der Z., …, durch die Polizei … habe die �rtliche Z. ihre Veranstaltungen f�r die �ffentlichkeit vor einiger Zeit geschlossen. Nachdem es immer wieder St�rungen und Proteste gegeben habe, w�rden die Veranstaltungen zwar weiter auf der Z.-Homepage angek�ndigt, jedoch mit dem Hinweis, dass Einladungen versandt w�rden. Werbung f�r die Veranstaltungen finde nur in Z.-internen Gruppen statt. Diese Ausf�hrungen wurden best�tigt durch den Wirt des „…“, …, der angab, im letzten Jahr seien nur noch maximal 20 Personen zu den Z.-Treffen in seiner Gastst�tte erschienen, sodass die Z.-Mitglieder bekannt gewesen seien. Die Ver�ffentlichung von Bildern aus diesem gesch�tzt-geschlossenen Raum und die damit verbundene Prangerwirkung greifen erheblich in das Pers�nlichkeitsrecht der Abgebildeten ein.

31 Die Verteidigung tr�gt in ihrem Schriftsatz vom 14. April 2021 unter Vorlage eines Screen-Shots aus der Telegram-Chatgruppe der „Corona-Rebellen E.“ vor, es habe sich bei der Z.-Veranstaltung vom 17. September 2020 nicht um eine nicht-�ffentliche gehandelt. Der Screen-Shot zeigt, dass …, stellvertretender Vorsitzender des Z.-Kreisverbandes …, einen … auf die Vortragsveranstaltung zum politischen Islam hingewiesen hat. Dar�ber hinaus soll die Ank�ndigung auch in anderen Chatgruppen angek�ndigt worden sein. Dass diese Ank�ndigungen in weltanschaulich einschl�gigen Chatgruppen die Veranstaltung vom 17. September 2020 schon zu einer �ffentlichen machen w�rden, liegt f�r die Kammer allerdings nicht auf der Hand und stellt nicht infrage, dass sich die Z. die Gew�hrung des Zutritts im Einzelfall (s.o.: Einladung) vorbehalten hat. Bei der im gegebenen Verfahrensstadium allein zu pr�fenden Frage, ob die Voraussetzungen eines Anfangsverdachts vorliegen, liefern die unabh�ngig voneinander gemachten �u�erungen der Zeugen … jedenfalls eine hinreichende Tatsachengrundlage f�r die Annahme einer geschlossenen Veranstaltung, was im weiteren Verfahrensfortgang gegebenenfalls zu �berpr�fen sein wird.

32 Der geschlossene Charakter der Z.-Veranstaltung vom 17. September 2020 wirkt sich zudem auf die Gewichtung des Informationsinteresses bei der Abw�gung aus. Will eine Partei im konkreten Fall nicht f�r eigene Anliegen werbend an die �ffentlichkeit treten oder sich am �ffentlichen Meinungskampf beteiligen, sondern sich lediglich intern unterrichten oder vergewissern, so ist das in die Abw�gung einzustellende Informationsinteresse der �ffentlichkeit deutlich geringer zu gewichten als im erstgenannten Fall.

33 Die Tatsache, dass man auch bei internen oder zumindest teilnehmerbegrenzten Veranstaltungen nicht - wie von den Teilnehmern erwartet - „unter sich“ bleibt, sondern auch dort fotografisch „abgeschossen“ werden kann und das Bild dann ins Netz gestellt wird, betrifft die Abgebildeten im �brigen nicht nur in ihrem Pers�nlichkeitsrecht, sondern ist auch geeignet, Personen von der Teilnahme an den Veranstaltungen abzuschrecken, weil sie die damit verbundene Prangerwirkung f�rchten. Das ist, wenn nicht verfassungswidrige Parteien betroffen sind, nicht hinzunehmen.

34 Zusammenfassend f�hrt die Abw�gung der widerstreitenden Rechtspositionen und Interessen vorliegend dazu, dass im konkreten Fall dem Pers�nlichkeitsrecht der Abgebildeten der Vorrang vor dem Recht des Verfassers auf Bebilderung seines Wortbeitrags geb�hrt. Das wiederum hat zur Folge, dass eine Rechtfertigung der Bildver�ffentlichung nach � 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG nicht besteht (� 23 Abs. 2 KunstUrhG).

35 (5) Die Zul�ssigkeit der Bildver�ffentlichung kann schlie�lich nicht auf � 23 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 KunstUrhG gest�tzt werden. Danach d�rfen Bilder von Versammlungen, Aufz�gen und �hnlichen Vorg�ngen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, ohne die nach � 22 KunstUrhG erforderliche Einwilligung verbreitet und zur Schau gestellt werden, sofern berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden.

36 Die Vorschrift des � 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG beruht darauf, dass es bei den dort aufgef�hrten Veranstaltungen aus tats�chlichen Gr�nden unm�glich ist, vorab die Einwilligung der abgebildeten Personen einzuholen. Schon nach ihrem Wortlaut ist diese Vorschrift hier aber nicht einschl�gig, wenn nicht das Bild einer Versammlung, an der der Abgebildete teilgenommen hat, ver�ffentlicht wird, sondern ein Bild (etwa im Sinne eines Portr�ts) des Abgebildeten, das bei dieser Versammlung aufgenommen wurde (OLG Dresden, Urteil vom 30. April 2019 - 4 U 1552/18, juris Rn. 16). Dar�ber hinaus erfasst die Vorschrift grunds�tzlich nicht private Veranstaltungen (LG D�sseldorf, Urteil vom 30. Juli 2014 - 12 O 207/14, juris Rn. 40; Fricke in Wandtke/Bullinger, UrhG, 5. Aufl., � 23 KunstUrhG Rn. 39), wozu die Kammer wertungsm��ig auch eine nicht �ffentliche Veranstaltung im geschlossenen Raum rechnet, wie sie hier nach vorl�ufiger Bewertung stattgefunden hat.

37 cc) Der Anfangsverdacht besteht auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite der Haupttat des � 33 KunstUrhG.

38 Ein tatbestandsausschlie�ender Irrtum (dazu Kaiser in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 233. EL Oktober 2020, KunstUrhG � 33 Rn. 111; zum Verbotsirrtum vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 1 StR 213/10, juris Rn. 60 ff.) des mutma�lichen unbekannten T�ters, der die Bilder auf de.indymedia.org eingestellt haben soll, liegt nach Lage der Dinge fern. Die inkriminierten Bilder sind erkennbar von au�erhalb der Gastst�tte geschossen worden, die abgebildeten Personen waren sich ausweislich ihrer Mimik und K�rpersprache �berwiegend des Umstandes, dass sie fotografiert wurden, nicht bewusst. Das widerspricht deutlich einer m�glichen Einsch�tzung, die Abgebildeten k�nnten mit den Aufnahmen einverstanden gewesen sein. Die Abbildungen von in einem Gastraum zusammensitzenden Menschen, einem stehenden Vortragenden und einem vor der T�r stehenden Mann (dem Wirt) tragen den Stempel etwaiger zeitgeschichtlicher Bedeutsamkeit - als weiteren m�glichen Rechtfertigungsgrund f�r die Ver�ffentlichung - ebenso wenig auf der Stirn. Schlie�lich spricht auch der Umstand, dass die Bilder und der dazugeh�rige Textbeitrag anonym ins Netz gestellt wurden daf�r, dass der Autor wusste, dass er sich auf einem strafrechtlich heiklen Feld bewegte und er gerade deshalb den Schutz der Anonymit�t suchte.

39 dd) Der Anfangsverdacht kann weiterhin auch hinsichtlich einer Beihilfe zur Haupttat durch den Beschuldigten angenommen werden.

40 Der Beschuldigte hat �ber seinen Verteidiger selbst vorgetragen, vom Gehweg aus Bilder der im Nebenraum der Gastst�tte anwesenden Teilnehmer der Z.-Veranstaltung mit seiner Kamera geschossen zu haben. Das wird best�tigt durch Fotos, die Veranstaltungsteilnehmer ihrerseits von dem sie fotografierenden Beschuldigten gemacht haben. Auf dieser Grundlage kann die M�glichkeit, dass der Beschuldigte die im Netz ver�ffentlichten Bilder gemacht hat, bejaht werden. Sie wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Beschuldigte weiter vortragen lie�, es seien noch mindestens sechs andere Personen vor Ort gewesen und diese h�tten durch das Fenster in den Gastraum hinein fotografiert. Die von ihm gemachten Fotos seien qualitativ schlecht gewesen und die in der Akte abgehefteten Bilder - Ausdrucke aus dem Artikel auf de.indymedia.org - stammten nicht von ihm. Diese Einlassung ist nicht geeignet, schon den Anfangsverdacht entfallen zu lassen.

41 Die Kammer sieht Anlass zu dem Hinweis, dass die von der Staatsanwaltschaft zitierte Rechtsprechung (u.a. BGH, Urteil vom 16. August 1995 - 2 StR 94/95, juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 25. April 2007 - 1 StR 159/07, juris), wonach entlastende Angaben des Beschuldigten nicht schon deshalb als unwiderlegbar hinzunehmen seien, weil es f�r das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gebe und es nicht geboten sei, zu Gunsten des Beschuldigten Tatvarianten zu unterstellen, f�r deren Vorliegen keine zureichenden Anhaltspunkte erbracht seien, ihren Platz nicht bei der Beurteilung des Anfangsverdachts hat. Sie kommt erst am Ende einer Hauptverhandlung zum Tragen, nachdem umfassend Beweis erhoben und gew�rdigt worden ist. Sie ist nicht geeignet, fehlenden positiven Tatnachweis zu ersetzen oder dieses Fehlen zu �berspielen.

42 Allerdings konnte die Staatsanwaltschaft durch die Vorlage einer Ablichtung der Akte 905 Js … im Beschwerdeverfahren die hiesige Behauptung des Beschuldigten, er habe Fotos von Anfang an nur f�r den privaten Gebrauch gemacht, zumindest deutlich ersch�ttern. In dem dort abgehefteten Ausdruck einer Internetseite der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft / GEW Studis wird f�r einen Onlinevortrag des Beschuldigten am … geworben. In der Ank�ndigung hei�t es u.a.: „Wir haben den … Historiker und Antifaschisten [Beschuldigten] eingeladen, uns einen Einblick in rechte Strukturen wie Burschenschaften und Verbindungen an der …-Universit�t und ihre Verbindungen zu anderen Nationalisten, Rassisten und Antifeministen in- und au�erhalb E. zu gew�hren…“. Das l�sst einen rein privaten Hintergrund f�r die Anfertigung von Bildern des Z.-Treffens vom 17. September 2020 als wenig glaubhaft erscheinen.

43 b) Die Durchsuchung beim Beschuldigten war nicht unverh�ltnism��ig.

44 aa) Die im Kammerbeschluss zur Beschwerde der Fraktion Y. vom 31. M�rz 2021 (12 Qs 11/21, 12 Qs 12/21, juris Rn. 21 ff.) bei der Er�rterung der Frage der Verh�ltnism��igkeit der dortigen Durchsuchung genannten Gesichtspunkte der geringen Schwere des Tatvorwurfs und der schwachen Beweislage sind hier ebenso zu werten. Erg�nzend ist auf den von der Staatsanwaltschaft genannten, wertungsm��ig gegenl�ufigen Gesichtspunkt zu verweisen, dass ohne den Abgleich zwischen den beim Beschuldigten gespeicherten und den ins Netz gestellten Bildern ein Tatnachweis kaum zu f�hren sein wird. Die Speichermedien stellen mithin potenziell ein bedeutsames Beweismittel dar.

45 bb) Es bestehen dar�ber hinaus tats�chliche Unterschiede zu dem bereits entschiedenen Fall, die - anders als dort - einer Bejahung der Verh�ltnism��igkeit nicht widerstreiten bzw. diese vorliegend st�tzen.

46 (1) Erstens ist die Auffindewahrscheinlichkeit f�r Beweismittel unmittelbar beim Beschuldigten h�her einzusch�tzen als in den R�umen der Fraktion. Ist eine Person einer Straftat verd�chtig, so ist es bereits nach der Lebenserfahrung in gewissem Grad wahrscheinlich, dass bei dieser Person Beweisgegenst�nde zu finden sind, die zur Pr�fung der Verdachtsannahme beitragen k�nnen. Durch die Verkn�pfung des personenbezogenen Tatverdachts mit einem eher abstrakten Auffindeverdacht wird ein ausreichender Eingriffsanlass geschaffen (BVerfG, Beschluss vom 28. April 2003 - 2 BvR 358/03, juris Rn. 21). Auch wenn die Durchsuchung der Fraktionsr�ume wie die der Wohnung des Beschuldigten gleicherweise auf der Grundlage des � 102 StPO durchgef�hrt wurde, versteht es sich bei den Fraktionsr�umen nicht von selbst, dass der Beschuldigte dort private Speichermedien lagern k�nnte. Daf�r m�ssten konkrete tats�chliche Umst�nde sprechen, was nicht der Fall war.

47 (2) Dar�ber hinaus sind bei einer allein den Beschuldigten betreffenden Durchsuchung R�cksichten auf unbeteiligte Dritte (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 1998 - StB 5/98, juris Rn. 5) von vornherein nicht zu nehmen. Damit ist dieser - im Fall der Stadtratsfraktion von der Kammer deutlich gewichtete - Gesichtspunkt ebenso wenig in die hiesige Verh�ltnism��igkeitspr�fung einzustellen.

48 cc) Die Abw�gung der vorstehend genannten Gesichtspunkte f�hrt im Ergebnis dazu, dass die Durchsuchung beim Beschuldigten als verh�ltnism��ig angesehen werden kann.

III.

49 Der weitere Antrag des Verteidigers, die sichergestellten Sachen an den Beschuldigten zur�ckzugeben, ist in gegebener Verfahrenslage dahin auszulegen, dass hilfsweise eine gerichtliche Entscheidung �ber die (Nicht) Best�tigung der Sicherstellung begehrt wird. Eine solche ist bislang nur zu den bei der Fraktion sichergestellten Gegenst�nden erfolgt (AG Erlangen, Beschluss vom 29. M�rz 2021); hier steht sie noch aus. Das wird das Amtsgericht nach R�ckleitung der Akte nachzuholen haben.

IV.

50 Die Kostenentscheidung beruht auf � 473 Abs. 1 StPO.

Leitsatz

Zur Strafbarkeit nach � 33 KunstUrhG im politischen Meinungskampf (in einen anprangernden Wortbeitrag eingebettete Ver�ffentlichung von Aufnahmen von Lokalpolitikern im Internet).

titelzeile

Strafbarkeit der Ver�ffentlichung von Aufnahmen eines Lokalpolitikers im Internet

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