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3 U 321/16•OLG N�rnberg 3. Zivilsenat und Kartellsenat, 2021-03-02, 3 U 321/16
3 U 321/16Obergericht02.03.2021
Die gro�fl�chige Anbringung einer f�r Waren eingetragenen Wort-/Bildmarke an der Au�enfassade eines Produktionsgeb�udes versteht ein nicht unbeachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise regelm��ig als Bezeichnung des Unternehmens, wenn eine Vermarktung bzw. ein Verkauf der hergestellten Produkte vor Ort nicht stattfindet.
Entscheidungsdatum: 2021-03-02
Aktenzeichen: 3 U 321/16
Dokumenttyp: Endurteil
Die Berufung der Kl�ger gegen das Urteil des Landgerichts N�rnberg-F�rth vom 20.01.2016, Az. 4 HK O 3724/13, wird zur�ckgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts N�rnberg-F�rth vom 20.01.2016, Az. 4 HK O 3724/13, in der Kostenentscheidung aufgehoben sowie dar�ber hinaus dahingehend abge�ndert, dass
2.1. in Ziffer I.2. nach den Worten „das Zeichen „Marke Speck““ die W�rter „und/oder das Zeichen „Speck““ eingef�gt werden
2.2. und in Ziffer V. der Betrag „747,62 €“ durch den Betrag „1.196,19 €“ ersetzt wird.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird verworfen bzw. zur�ckgewiesen.
Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird die Kl�gerin zu 1) verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung f�lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Widerholungsfall bis zu 2 Jahren, diese im Fall der Kl�gerin zu 1) zu vollziehen an ihrem Gesch�ftsf�hrer, zu unterlassen im gesch�ftlichen Verkehr die Internet-Domain „speck-pumpen.de" im Gesch�ftsbereich der Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von Pumpen und Pumpenprodukten und Pumpenanlagen zu gebrauchen/gebrauchen zu lassen und/oder zu verwenden/verwenden zu lassen.
Die weitergehende Anschlussberufung der Beklagten wird zur�ckgewiesen.
Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagte 35%, die Kl�ger als Gesamtschuldner 18% und die Kl�gerin zu 1) weitere 32% sowie der Kl�ger zu 2) weitere 15% zu tragen.
Die Kl�ger haben der Beklagten von den ihr entstandenen au�ergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner 18%, die Kl�gerin zu 1) weitere 32% und der Kl�ger zu 2) weitere 15% zu erstatten.
Die Beklagte hat der Kl�gerin zu 1) die dieser entstandenen au�ergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von 42% und dem Kl�ger zu 2) im Umfang von 40% zu erstatten.
Im �brigen tragen alle Parteien ihre au�ergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens selbst.
Die Kl�ger haben der Beklagten von den ihr entstandenen au�ergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens als Gesamtschuldner 20%, die Kl�gerin zu 1) weitere 26% und der Kl�ger zu 2) weitere 15% zu erstatten.
Die Beklagte hat der Kl�gerin zu 1) die dieser entstandenen au�ergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens im Umfang von 44% und dem Kl�ger zu 2) im Umfang von 42% zu erstatten.
Im �brigen tragen alle Parteien ihre au�ergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens selbst.
Die Kl�ger sind berechtigt, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H�he von 400.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser H�he leistet.
Hinsichtlich Ziffer V. des erstinstanzlichen Urteils sowie der Kosten d�rfen die Parteien die Vollstreckung des erstinstanzlichen Urteils und des Berufungsurteils durch Sicherheitsleistung in H�he von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in H�he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird f�r das Berufungsverfahren auf 675.000,00 € festgesetzt.
Der Streitwert wird f�r das erstinstanzliche Verfahren zun�chst auf 640.000,00 € und nach Teilwiderklager�cknahme und teilweiser �bereinstimmender Erledigungserkl�rung auf 515.000,00 € festgesetzt.
A.
I.
1 1. Die Firma S. Verkaufsgesellschaft K. S. GmbH & Co. KG hatte die Kurzbezeichnung „S. Pumpen“ in erheblichem Ausma� tats�chlich als Firmenschlagwort gebraucht. Die Priorit�t dieses Firmenschlagworts reicht bis zum Jahr 1965 zur�ck.
2 Die Beklagte wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 12.01.1981 gegr�ndet. Gegenstand des Unternehmens sind der Handel und die Herstellung von Pumpen und Pumpenanlagen sowie der Handel und die Herstellung von Schwimmbadtechnik und Schwimmbadzubeh�r.
3 Mit notariellem Einbringungsvertrag vom 26.08.2008, der zwischen der Firma S.-Pumpen Verkaufsgesellschaft K. S. GmbH & Co. KG und der Beklagten abgeschlossen wurde, wurde das gesamte Verm�gen, somit alle Aktiva und Passiva, somit auch alle Rechte, die der Firma S.-Pumpen Verkaufsgesellschaft K. S. GmbH & Co. zugestanden haben, somit auch alle Namens- und Markenrechte von Seiten der Firma S. Pumpen Verkaufsgesellschaft K. S. GmbH & Co. auf die Beklagte �bertragen, und zwar mit Wirkung zum 01.01.2008. Die Beklagte ist damit durch Gesamtrechtsnachfolge die Rechtsnachfolgerin der Firma S. Pumpen Verkaufsgesellschaft K. S. GmbH & Co KG geworden und kann sich auf die Priorit�t der Firma S. Pumpen Verkaufsgesellschaft K. S. GmbH & Co KG von 1965 berufen.
4 Die Beklagte ist Inhaberin der Unionswort-/bildmarke Nr. …, angemeldet am 19.12.1997, f�r die Klassen 07 (insbesondere Pumpen) und 11 eingetragen am 02.06.1999:
5 Die Beklagte ist dar�ber hinaus Inhaberin der Unionswort-/bildmarke Nr. …, angemeldet am 19.12.1997, ebenfalls f�r die Klassen 07 (insbesondere Pumpen) und 11 eingetragen am 02.06.1999:
6 2. Gegenstand des Unternehmens der Fa. S. Pumpen D. S. & S�hne Co.KG war ebenfalls die Herstellung und der Vertrieb von Pumpen sowie entsprechendes Zubeh�r. Mit Beschluss des Amtsgerichts N�rnberg vom 01.04.2006 wurde �ber das Verm�gen der Fa. S. Pumpen D. S. & S�hne Co.KG das Insolvenzverfahren er�ffnet.
7 Die Kl�gerin zu 1) wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 20.07.2006 von Herrn T. W.(Name) als Firma W. Pumpen GmbH gegr�ndet und am 24.07.2006 ins Handelsregister eingetragen, sie firmierte ab 01.08.2006 als Firma S. Pumpen H. GmbH. In der Gesellschafterversammlung vom 27.10.2006 wurde die �nderung der Firma in Pumpenfabrik H. GmbH beschlossen, was seit 07.11.2006 im Handelsregister eingetragen ist (Handelsregisterauszug in Anlage K 5 = KW 1). Gegenstand dieses Unternehmens ist die Herstellung und der Vertrieb von Pumpen.
8 Der Kl�ger zu 2) war Gesch�ftsf�hrer der Kl�gerin zu 1) bis zur Eintragung seines Ausscheidens im Register am 10.07.2013.
9 Die Kl�gerin zu 1) erwarb mit notariell beurkundetem Vertrag vom 28.07.2006 im Rahmen eines „Asset Deals“ wesentliche Teile des Gesch�ftsbetriebs der insolventen Fa. S. Pumpen D. S. & S�hne Co.KG (Anlage K 4 = KW 2). Damit erwarb die Kl�gerin zu 1) vom Insolvenzverwalter u.a. die Nutzungs- und Eigentumsrechte an der Wort-/Bildmarke „S.“, eingetragen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. …, angemeldet am 21.12.1970 und eingetragen f�r die Klasse 07 (Pumpen- und Pumpwerke) am 28.03.1972 wie folgt (Registerauszug in Anlage K 6):
10 Als Markeninhaberin war die Kl�gerin zu 1) eingetragen ab 09.02.2007 (Anlage R 3 = Anlage K�6).
11 Am 24.04.2008 schlossen die Kl�gerin zu 1) und die Fa. S. Pumpen H. (nunmehr W.Pumpen GmbH) einen Kauf- und �bertragungsvertrag (Anlage K 11 = KW 4). Darin �bertrug die Kl�gerin zu 1) s�mtliche Unternehmensgegenst�nde einschlie�lich der streitgegenst�ndlichen Marke Nr. … an die Firma W.Pumpen GmbH. Den operativen Gesch�ftsbetrieb der Pumpenfabrik H. GmbH �bernahm die W.pumpen GmbH zum 01.04.2009.
12 Ab 27.08.2010 war die Fa. S. Pumpen H. Beteiligungsgesellschaft mbH (nunmehr firmierend unter Firma W.Pumpen GmbH) als Markeninhaberin eingetragen (Anlage R 3 = Anlage K 6).
13 Im Jahr 2012 nahm die Kl�gerin zu 1) ihre Gesch�ftst�tigkeit im Bereich der Schwimmbadtechnik wieder auf (Anlage KW 6). Am 04.10.2012 schloss die Kl�gerin zu 1) einen Lizenzvertrag mit der Firma W.Pumpen GmbH, wonach der Kl�gerin zu 1) Nutzung der Marke Nr. … gestattet ist (Anlage K 12).
14 Am 24.07.2014 einigten sich die Kl�gerin zu 1) und die Firma W.Pumpen GmbH auf R�ck�bertragung der Marke Nr. … Seit dem 12.09.2014 ist die Kl�gerin aufgrund eines entsprechenden Antrags vom 25.07.2014 wieder als Inhaberin der Marke Nr. … eingetragen (Anlage KV zu Bl. 76/77).
15 3. Sowohl die S.-Pumpen Verkaufsgesellschaft K. S. GmbH & Co. KG als auch die S. Pumpen D. S. & S�hne GmbH & Co. KG waren jeweils von einem Nachfahren des Erfinders und Mechanikers D. S. (Name) gegr�ndet worden, der seit dem Jahr 1909 in N�rnberg mit der „DSN D. S. N�rnberg“ u.a. im Bereich des Pumpenbaus erfinderisch und gewerblich t�tig war. Ab 1936 f�hrte D. S. (Name) sein Unternehmen zusammen mit vier seiner f�nf S�hne weiter. In der Folgezeit gr�ndeten diese vier S�hne gesonderte Unternehmen, neben den beiden Genannten die in R. (Ort) ans�ssige S. Pumpen W. S. GmbH & Co. KG und die in G. (Ort) ans�ssige S.-Kolbenpumpenfabrik O. S. GmbH & Co. KG.
16 Am 29.09.2006 schlossen die Parteien sowie die Firma S. Pumpen W. S. GmbH & Co. KG und Firma S. Kolbenpumpenfabrik O. S. GmbH & Co. KG vor dem Landgericht N�rnberg-F�rth (Az. 4 HK O 7525/06) folgenden Vergleich (Anlage K 7 = KW 3). Dabei waren die damalige Verf�gungsbeklagte die hiesige Kl�gerin zu 1) und die damalige Verf�gungskl�gerin u.a. die S. Pumpen Verkaufsgesellschaft K. S. GmbH & Co KG (die Rechtsvorg�ngerin der hiesigen Beklagten):
I.�Die Verf�gungsbeklagte verpflichtet sich, ihre Firma wie folgt umzubenennen:
„Pumpenfabrik H. GmbH“.
Die Verf�gungskl�gerinnen gestatten der Verf�gungsbeklagten auf Briefk�pfen oder sonst werblich darauf hinzuweisen, dass die Verf�gungsbeklagte „Nachfolgerin der Firma S.-Pumpen D. S. & S�hne GmbH & Co“ ist.
Die Frist zur Umfirmierung betr�gt 30.10.2006.
II.� Die Parteien verpflichten sich, die f�r sie bis heute jeweils eingetragenen Marken zu tolerieren und nicht anzugreifen.
Umschreibungen bereits eingetragener Marken sind davon nicht betroffen.
17 In einem sp�teren Rechtsstreit zwischen den Parteien machte das Oberlandesgericht N�rnberg mit Hinweis gem�� � 522 Abs. 2 ZPO vom 10.01.2008 (Az. 3 U 1865/07; landgerichtliches Urteil, Az. 4 HK O 477/07, in Anlage K 8) Ausf�hrungen zur Auslegung dieses Vergleichs. Im Urteil vom 20.12.2011 (Az. 3 U 959/11 in Anlage K 10; erstinstanzliches Urteil, Az. 4 HK O 5506/09, in Anlage K 9) verbot das Oberlandesgericht N�rnberg den dortigen Beklagten (hiesige Kl�ger) die Nutzung verschiedener Internetdomains, in denen der Wortbestandteil „S. Pumpen“ enthalten ist.
18 4.a) An einem von der Kl�gerin zu 1) und der W.pumpen GmbH genutzten Produktionsgeb�ude in H. (Ort), An der Autobahn …, ist das Zeichen entsprechend der Marke … „S. mit Zahnradm�nnchen“ au�en gro�fl�chig angebracht (Anlagen R 9, BK 1). Dar�ber hinaus verwendet die Kl�gerin zu 1) dieses Zeichen auf ihrem Katalog (Anlage D 3).
19 Die Kl�gerin zu 1) verwendet weiterhin u. a. die Bezeichnungen „S.“ HOME, „S.“ MICRO, „S.“ Outdoor (Anlagen K 3c) und D 1) sowie „Ma�gefertigte Pumpen - Marke „S.““ und „unsere Pumpen der Marke „S.“ (Anlage K 3a). Dies ergibt sich auch aus dem Internetauftritt der Kl�gerin zu 1) (Anlage KW 7). In den Entscheidungsgr�nden f�hrte das Erstgericht dar�ber hinaus aus: Die Kl�ger verwenden im Internetauftritt die Formulierungen „ma�gefertigte Pumpen - Marke „S.“ - weltweit!“ (Anlage K 3a).
20 Aus Anlage D 1 ergibt sich dar�ber hinaus, dass die Kl�gerin zu 1) im Internetauftritt die Marke Nr. … neben der Bezeichnung „Pumpenfabrik H. GmbH“ sowie folgende Formulierungen benutzte: „Unsere hochwertigen S. Umw�lzpumpen“, sowie: „Mit den Pool-Pumpen der Marke S. erwerben Sie qualitativ hochwertige Schwimmbadpumpen“.
21 Schlie�lich verwendet die Kl�gerin die Formulierung „Treten Sie ein in die weite Welt der Schwimmbadtechnik der Marke „S.“ (Anlage KW 6).
22 Am 06.11.2014 lie� sich die Kl�gerin zu 1) die Domain „s.-pumpen.de“ bei der DENIC registrieren (Anlage A 1).
23 b) Die Beklagte verwendet das Zeichen Speck mit Zahnradmann zur Kennzeichnung ihres Unternehmens (eidesstattliche Versicherung des Herrn H. S. (Name) vom 15.01.2015, Anlage K 13 zum Schriftsatz vom 10.08.2015) und sie versieht von ihr verkaufte Pumpen ebenfalls mit diesem Zeichen (Anlage K 14).
24 5. Mit Anwaltsschreiben vom 15.04.2013 mahnte die Beklagte die Kl�ger ab (Anlage K 1).
25 Mit E-Mail vom 07.04.2014 und Schreiben vom 26. 1. 2015 wurden die Kl�ger in Bezug auf die Domain „s.-pumpen.de“ abgemahnt (Anlage A 2).
II.
26 1. Das Landgericht N�rnberg-F�rth erlie� am 20.01.2016 das nachfolgende Endurteil:
I. Die Kl�ger werden als Widerbeklagte verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 € oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt 2 Jahren, Ordnungshaft auch f�r den Fall der Nichtbeitreibbarkeit des Ordnungsgeldes, zu unterlassen, im gesch�ftlichen Verkehr
zur Kennzeichnung des Unternehmens der Klagepartei im Betrieb der Herstellung und des Vertriebs von Pumpen und Pumpenprodukten zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, insbesondere dieses Zeichen auf dem Firmengeb�ude der Kl�gerin zu 1 auf dem Anwesen an der Autobahn … (Ort) isoliert zu verwenden.
II. Die Kl�ger werden als Widerbeklagte verurteilt, der Beklagten Auskunft �ber Namen und Anschrift der Hersteller, der Lieferanten und anderen Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie die Menge der hergestellten, ausgelieferten und erhaltenen und bestellten Gegenst�nde gem. Ziffer I. 2. zu erteilen und geeignete Unterlagen, wie Rechnungen, Bestellungen und Lieferscheine vorzulegen.
III. Die Kl�ger werden als Widerbeklagte verurteilt, der Beklagten Auskunft �ber die Ums�tze zu erteilen, die mit gem. Ziffer I. 2. gekennzeichneten Waren erzielt wurden sowie �ber den Umfang und der Art der get�tigten Werbung, jeweils aufgegliedert nach Kalendervierteljahren, sowie �ber die Ums�tze, die unter dem Zeichen gem. Ziffer I. 1. get�tigt wurden.
IV. Es wird festgestellt, dass die Kl�ger als Widerbeklagte als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Beklagten allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den in Ziffer I. beschriebenen Handlungen bereits entstanden ist oder noch entstehen wird, der Kl�ger zu 2) jedoch nur f�r die bis zu seinem Ausscheiden am 10.07.2013 verursachten Sch�den.
V. Die Kl�ger werden als Widerbeklagte verurteilt, an die Beklagte 747,62 € nebst Zinsen hieraus in H�he von 5% �ber dem Basiszinssatz seit 19.04.2013 zu bezahlen.
VI. Im �brigen wird die Widerklage abgewiesen.
VII. Die Klage wird abgewiesen.
27 Zur Begr�ndung f�hrte das Landgericht u.a. aus, dass die Beklagte durch Gesamtrechtsnachfolge Rechtsnachfolgerin der Firma S. Pumpen Verkaufsgesellschaft K. S. GmbH & Co KG geworden sei und sich auf die Priorit�t der Firma S. Pumpen Verkaufsgesellschaft K. S. GmbH & Co KG von 1965 berufen k�nne. Das Firmenschlagwort „S. Pumpen“ sei geeignet, als schlagwortartiger Hinweis auf ein Unternehmen zu dienen. Dieses Unternehmenskennzeichen der Beklagten habe mindestens durchschnittliche Kennzeichnungskraft.
28 Die am Fabrikgeb�ude der Kl�gerin zu 1) au�en in erheblicher Gr��e angebrachte deutsche Marke Nr. … (Anlage R 9) stelle eine Verletzungshandlung dar. Auf den Vergleich vom 29.09.2006 k�nne sich die Kl�gerin zu 1) insoweit nicht berufen. Dagegen sei die Verwendung der Marke DE … durch die Kl�ger neben der Bezeichnung „Pumpenfabrik H.“ (Anlage B 7) als nicht firmenm��ig einzuordnen.
29 Die Kl�ger seien zwar zur Benutzung der Marke DE … berechtigt, nicht aber zu einer markenm��igen Verwendung der Bezeichnung „Marke S.“. Insbesondere sei nicht ersichtlich, warum wegen der �bertragung und R�ck�bertragung der Marke durch die Firma Pumpenfabrik H. GmbH auf die Firma W. Pumpen GmbH und dann zur�ck die Kl�gerin nicht mehr berechtigt sein sollte, sich auf die Marke bzw. auf den Vergleich vom 29.09.2006 zu berufen.
30 Die Kl�ger w�rden im Internetauftritt die Formulierungen „ma�gefertigte Pumpen - Marke „S.“ - weltweit!" (Anlage K 3a) sowie „Pool-Pumpen der Marke S.“ (Anlage D 1) verwenden. Hierin liege eine rechtsverletzende Benutzung des Unternehmenskennzeichens der Beklagten durch markenm��ige Verwendung der Bezeichnung „Marke S.“.
31 Der Kl�ger zu 2) hafte im dargestellten Umfang auf Unterlassung trotz seines Ausscheidens als Gesch�ftsf�hrer.
32 Hinsichtlich der Klageerweiterung sei die Klage ebenfalls als unbegr�ndet abzuweisen. Die Beklagte sei Inhaberin der Gemeinschaftsmarken Nr. … und Nr. …, die beide vor dem Vergleich vom 29.09.2006 eingetragen wurden. Schon wegen dieses Vergleichs k�nne daher die Kl�gerin zu 1) f�r die Zeit ihrer Markeninhaberschaft (Marke DE …) gegen�ber der Beklagten aus der Benutzung dieser Marke keine Anspr�che geltend machen.
33 Wegen des weiteren Inhalts wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen.
34 2. a) Gegen dieses Urteil wenden sich die Kl�ger in ihrer Berufung. Sie beantragen (unter Ab�nderung des landgerichtlichen Urteils):
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung f�lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen Gesch�ftsf�hrern zu vollstrecken ist, zu unterlassen, im Bereich der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Kl�gerin zu 1) das Zeichen „S. mit Zahnradm�nnchen“ wie nachfolgend abgebildet
f�r Pumpen und Pumwerke zu benutzen, insbesondere das vorstehend bezeichnete Zeichen auf den vorstehend bezeichneten Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, unter dem vorstehend bezeichneten Zeichen die vorstehend wiedergegebenen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, einzuf�hren oder auszuf�hren und schlie�lich das vorstehend bezeichnete Zeichen in Gesch�ftspapieren oder in der Werbung zu benutzen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl�gerin zu 1) f�r den Zeitraum ab dem 12.09.2014 Auskunft �ber die Herkunft und den Vertriebsweg der vorstehend zu Ziffer I. beschriebenen Waren zu erteilen, insbesondere Angaben zu machen �ber
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer der Waren sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f�r die sie bestimmt waren und
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Waren sowie �ber die Preise, die f�r die betreffenden Waren gezahlt wurden.
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl�gerin zu 1) allen Schaden zu erstatten, der ihr ab dem 12.09.2014 aus den vorstehend unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen entstanden ist und k�nftig entstehen wird.
IV. Die Widerklage wird abgewiesen.
35 Zur Begr�ndung f�hren die Kl�ger u.a aus, dass das Landgericht der Widerklage zu Unrecht stattgegeben habe. Die Anbringung der Marke DE … an dem Fabrikgeb�ude der Kl�gerin zu 1) stelle keine firmenm��ige Benutzung dar. Die Kl�gerin zu 1 habe damit lediglich einen Hinweis darauf angebracht, dass in diesem Fabrikgeb�ude Produkte einer bestimmten Produktlinie, n�mlich derer der Marke DE …, hergestellt bzw. vertrieben w�rden. Auch der angesprochene Verkehr w�rde die Anbringung einer Marke auf einem Produktions- oder Verkaufsgeb�ude so verstehen. Dies habe die Klagepartei unter Sachverst�ndigenbeweis gestellt. In diesem Zusammenhang sei auch zu ber�cksichtigen, dass sich unterhalb der Darstellung der Marke DE … der Schriftzug W.Group aufgebracht sei (Anlage BK 1). Selbst bei Zugrundelegung dieser Verletzungshandlung sei der Unterlassungstenor zu weit gefasst.
36 Die Kl�ger h�tten zu keinem Zeitpunkt ein Zeichen „Marke S.“ genutzt. Die Kl�gerin habe in ihrem Internetauftritt oder Prospekt lediglich die Formulierung „Marke S.“ verwendet, um auf die Marke DE … hinzuweisen (Anlagen KW 6 und KW 7). Bei dieser Marke handele es sich um eine Wort-/Bildmarke, deren pr�gender Bestandteil die Kurzbezeichnung „S.“ sei. Die Verwendung dieser schlagwortartig Kurzbezeichnung als Hinweis auf die Wort-/Bildmarke sei daher zul�ssig. Insofern mache es einen Unterschied, ob die Bezeichnung „S. Pumpen“ verwendet werde, oder ob die Kl�gerin auf die „Marke S.“ verweise.
37 In Bezug auf die Klageerweiterung habe das Erstgericht zu Unrecht ausgef�hrt, dass sich die Beklagte bei der Benutzung ihrer priorit�tsj�ngeren Gemeinschaftsmarken auf den Vergleich vom 29.09.2006 berufen k�nne. Denn auch die Beklagte f�hle sich nicht an diesen Vergleich gebunden.
38 Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schrifts�tze der Kl�gerin nebst Anlagen Bezug genommen.
39 b) Die Beklagte beantragt die Zur�ckweisung der Berufung.
40 Das Landgericht sei zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass aufgrund der Anbringung des Kennzeichens „S. mit Zahnradmann“ am Firmengeb�ude der Kl�gerin zu 1) eine Verletzung des priorit�ts�ltere Unternehmenskennzeichens der Beklagten vorliege. Etwas anderes ergebe sich auch nicht durch den Zusatz „W.“. Insoweit sei auf die Entscheidung des Senats im Verfahren 3 U 1865/07 Bezug zu nehmen.
41 Aus den vorgelegten Anlagen ergebe sich, dass die Klagepartei in unzul�ssiger Weise das Kennzeichen „Marke S.“ verwende.
42 Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schrifts�tze der Beklagten nebst Anlagen Bezug genommen.
43 3. a) Die Beklagte hat ebenfalls Berufung gegen das Urteil eingelegt, soweit den mit der Widerklage geltend gemachten Anspr�chen nicht vollumf�nglich stattgegeben wurde. Sie beantragt (unter teilweiser Aufhebung des landgerichtlichen Urteils):
I. Die Kl�ger werden gesamtschuldnerisch verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung f�lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, diese im Falle der Kl�gerin zu 1) zu vollziehen an ihrem Gesch�ftsf�hrer zu unterlassen, 1) im gesch�ftlichen Verkehr die beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Wort-/Bildmarke mit der Registernummer …, wie nachfolgend abgebildet (Abbildung 1)
auch zur Kennzeichnung des Unternehmens der Kl�gerin zu 1) zusammen und/oder neben der Bezeichnung „Pumpenfabrik H.“, im Unternehmensbereich / Unternehmensgegenstand der Entwicklung, Herstellung und den Vertrieb von Pumpen und/oder Pumpenprodukten zu benutzen und/oder zu verwenden und/oder benutzen zu lassen und/oder verwenden zu lassen, 2) im gesch�ftlichen Verkehr das Kennzeichen „S.“ und/oder die beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Wort-/Bildmarke mit der Registernummer … gem�� vorstehender Abbildung auf Pumpen und/oder Pumpwerken, ihren Aufmachungen oder Verpackungen anzubringen, unter diesen Zeichen Pumpen und/oder Pumpwerke anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesem Zwecke zu besitzen, unter diesen Zeichen Pumpen und/oder Pumpwerke einzuf�hren und auszuf�hren und/oder das Kennzeichen „S.“ und/oder die beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Wort-/Bildmarke mit der Registernummer … gem�� vorstehender Abbildung im Gesch�ftsverkehr, auch im Internet, oder in der Werbung f�r Pumpen und/oder Pumpwerke zu benutzen und/oder benutzen zu lassen und/oder zu verwenden und/oder verwenden zu lassen.
II. Die Kl�ger werden gesamtschuldnerisch verurteilt, der Beklagten Auskunft �ber Namen und Anschrift der Hersteller, der Lieferanten und anderen Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder der Auftraggeber sowie die Menge der hergestellten, ausgelieferten und erhaltenen und bestellten Gegenst�nde gem. Antrag I. Ziffer 1. und 2. zu erteilen, und hierzu geeignete Unterlagen, insbesondere Bestellungen, Rechnungen und Lieferscheine vorzulegen seit dem 01.01.2012, hilfsweise seit dem 01.07.2012.
III. Die Kl�ger werden gesamtschuldnerisch verurteilt, der Beklagten Auskunft �ber die Ums�tze zu erteilen, die mit nach Antrag I. Ziffer 1. und 2. gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen erzielt wurden sowie �ber den Umfang und die Art der get�tigten Werbung, jeweils aufgegliedert nach Kalendervierteljahren und L�ndern (national und international). Weiter werden die Kl�ger gesamtschuldnerisch verurteilt, der Beklagten dar�ber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie Handlungen gem�� Antrag I. Ziffer 1. und 2. begangen haben, und zwar �ber die Ums�tze, die mit und/oder unter den streitgegenst�ndlichen Zeichen gem�� Antrag I. Ziffer 1. und 2. get�tigt wurden seit dem 01.01.2012, hilfsweise seit dem 01.07.2012.
IV. Es wird festgestellt, dass die Kl�ger als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Beklagten auch allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den in Antrag II. Ziffer 1. und 2. beschriebenen Handlungen bereits entstanden ist oder k�nftig noch entstehen wird.
V. Die Kl�ger werden gesamtschuldnerisch verurteilt, der Beklagten die weiter entstanden Abmahnkosten f�r das Abmahnschreiben vom 15.04.2013 in H�he von 2.242,85 € zuz�glich Zinsen hieraus in H�he von 8% Zinsen �ber dem Basiszinssatz seit dem 19.04.2013 aus einem Gesamtbetrag in H�he von 2.990,47 € zu erstatten. Grundlage hierf�r ist ein Gegenstandswert in H�he von 300.000,00 € unter Zugrundelegung einer 1,3 Gesch�ftsgeb�hr gem. RVG 2300 zzgl. Auslagen und gesetzlicher Mehrwertsteuer.
44 Zur Begr�ndung f�hrt die Beklagte u.a aus, dass die Kl�gerin mit Unternehmenskaufvertrag vom 24.04.2008 die streitgegenst�ndliche Marke an die Firma W.pumpen GmbH �bertragen habe. Vor diesem Hintergrund werde bestritten, dass die Kl�gerin zu 1) Inhaberin diese Marke sei. Jedenfalls im Zeitpunkt der Abmahnung vom 15.04.2013 seien Kl�ger zur Verwendung des streitgegenst�ndlichen Kennzeichens nicht berechtigt gewesen. Auch seien zumindest bis zu diesem Zeitpunkt die Anspr�che auf Auskunft und Schadensersatz im Hinblick auf den unrechtm��igen markenm��igen und firmenm��igen Gebrauch des Zeichens gegeben. Dabei sei auch zu ber�cksichtigen, dass die Klagepartei zwischen 2008 und 2012 nicht am Markt aufgetreten sei.
45 Die Kl�ger k�nnten sich nicht auf den Vergleich vom 29.09.2006 berufen, da die Kl�gerin zu 1) die Marke mit der Registernummer … auf die W.Pumpen GmbH �bertragen habe. Zum einen sei in dem Vergleich lediglich die Regelung enthalten, dass die Parteien die f�r sie bis heute jeweils eingetragenen Marken jeweils tolerieren und nicht angreifen sollten. Daraus folge jedoch, dass Marken, die �bertragen worden waren, wieder angegriffen werden k�nnen. Zum anderen k�nne der Begriff der „Umschreibung“ in Ziffer II. S. 2 des Vergleichs nur den Rechts�bergang gem�� � 27 MarkenG meinen, weshalb nur die rechtsgesch�ftliche �bertragung auf Dritte als Ausnahme von der Duldungspflicht gemeint gewesen sein k�nne.
46 Das Erstgericht habe weiter verkannt, dass die Verwendung der Marke mit der Registernummer … neben oder zusammen mit der Bezeichnung „Pumpenfabrik H.“ auch einen unzul�ssigen firmenm��igen Gebrauch der Marke darstelle, gerade wenn dies ohne jeden Produktbezug erfolge. Weiter habe das Erstgericht verkannt, dass die Kl�gerin zu 1) auch rechtswidrig das Kennzeichen „S.“ in Alleinstellung oder im Zusammenhang mit dem Begriff „Marke“ verwendet, ohne hierzu berechtigt zu sein. Dies ergebe sich aus dem Internetauftritt der Kl�gerin zu 1).
47 Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schrifts�tze der Beklagten nebst Anlagen Bezug genommen.
48 b) Die Kl�ger beantragen die Zur�ckweisung der Berufung der Beklagten.
49 Die Kl�ger monieren, dass die Klageantr�ge teilweise erheblich von den Antr�gen in erster Instanz abweichen w�rden. Auch seien sie teilweise unklar.
50 Die Beklagte k�nne sich nicht auf ein priorit�ts�lteres Unternehmenskennzeichen berufen. Bei den Verfahren mit dem Az. 3 U 1865/07 (erstgerichtliches Urteil: Az. 4 HK O 477/07) und Az.: 3 U 959/11 (erstinstanzliches Urteil: Az. 4 HK O 5506/09) sei die Beklagte nicht beteiligt gewesen.
51 In Bezug auf die Marke mit der Registernummer … k�nne sich die Kl�gerin auf die Vermutung des � 28 Abs. 1 MarkenG berufen. Aufgrund des Lizenzvertrages vom 04.10.2012 sei die Kl�gerin auch vor der Eintragung zur Nutzung der Marke berechtigt gewesen.
52 Das Erstgericht habe zutreffend ausgef�hrt, dass die sich aus der Anlage D1 ergebende Verwendung der Marke Nr. … neben der Bezeichnung „Pumpenfabrik H. GmbH“ im Internetauftritt der Kl�gerin zu 1) nicht als firmenm��ig anzusehen sei, da eindeutig feststehe, dass es sich bei der Bezeichnung „Pumpenfabrik H. GmbH“ um die Unternehmensbezeichnung handele. Dadurch werde auch nicht die Assoziation erweckt, die Kl�gerin zu 1) sei Mitglied der Unternehmensgruppe S.-Pumpen.
53 Die Kl�gerin k�nne sich auf den Vergleich vom 29.09.2006 berufen, da sie Partei dieses Vergleichs und seit 13.09.2014 wieder als Inhaberin der Marke Nr. … eingetragen sei.
54 Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schrifts�tze der Kl�ger nebst Anlagen Bezug genommen.
55 4. Schlie�lich erhob die Beklagte zus�tzlich Anschlussberufung mit v�llig neuen - auf eine Internetdomain bezogenen - Antr�gen:
I. Die Kl�gerin zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung f�lligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Widerholungsfall bis zu 2 Jahren, diese im Fall der Beklagten zu 1.) zu vollziehen an ihrem Gesch�ftsf�hrer, zu unterlassen
im gesch�ftlichen Verkehr die Internet-Domain „s.-pumpen.de“ zu gebrauchen/gebrauchen zu lassen, zu verwenden/verwenden zu lassen im Gesch�ftsbereich der Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von Pumpen und Pumpenprodukten und Pumpenanlagen;
die Internet-Domain „s.-pumpen.de“ zu ver�u�ern, ver�u�ern zu lassen, sie zu �bertragen oder �bertragen zu lassen oder in sonstiger Weise dar�ber zu verf�gen, sofern nicht die Ver�u�erung, �bertragung oder sonstige Verf�gung an die Beklagte oder mit deren Zustimmung erfolgt.
II. Die Kl�gerin zu 1) wird verurteilt, in die L�schung der Domain „s.-pumpen.de“ gegen�ber der DENIC e.G. einzuwilligen und dieser gegen�ber eine L�schungserkl�rung abzugeben.
III. Die Kl�ger zu 1) bis 2) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, der Beklagten dar�ber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie Handlungen gem�� der Antr�ge I begangen haben und zwar �ber die Ums�tze, die unter oder mit der streitgegenst�ndlichen Domain get�tigt und abgewickelt wurden.
IV. Es wird festgestellt, dass die Kl�ger zu 1) bis 2) gesamtschuldnerisch allen Schaden zu ersetzen haben, welcher der Beklagten aus den in den Antr�gen I beschriebenen Handlungen bereits entstanden ist oder k�nftig hin noch entstehen wird.
V. Es wird festgestellt, dass die Kl�ger zu 1) bis 2) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, die Beklagte von den vorgerichtlich angefallenen Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert in H�he von EUR 100.000,- unter Zugrundelegung einer 1,5 Gesch�ftsgeb�hr zuz�glich einer Auslagenpauschale von EUR 20,- freizustellen und diese gegen�ber den Prozessbevollm�chtigten der Klagepartei (Rechtsanw�lte S…) zum Ausgleich zu bringen.
56 Zur Begr�ndung f�hrt die Beklagte u.a aus, dass aufgrund der Registrierung der Domain die Gefahr bestehe, dass diese Domain in widerrechtlicher Weise verwendet und zum Verkauf an Dritte angeboten werde.
57 Die Kl�ger beantragen die Zur�ckweisung der Anschlussberufung. Sachvortrag dazu erfolgte nicht.
B.
58 Die Berufung der Kl�ger ist zul�ssig, aber unbegr�ndet.
I.
59 Die im Rahmen der Widerklage durch das Landgericht zugesprochenen Unterlassungs- (Ziffer I.1.) und Schadensersatzfeststellungsanspr�che (Ziffer IV.) in Bezug auf die Verwendung der Marke DE … zur Kennzeichnung des Unternehmens der Klagepartei im Betrieb der Herstellung und des Vertriebs von Pumpen und Pumpenprodukten, insbesondere dieses Zeichen auf dem Firmengeb�ude der Kl�gerin zu 1) auf dem Anwesen an der Autobahn … (Ort) isoliert zu verwenden, stehen der Beklagten im tenorierten Umfang zu. Die Anspr�che ergeben sich aus �� 15 Abs. 2, Abs. 4, Abs. 5 MarkenG).
60 1. Die Beklagte ist Inhaberin eines priorit�ts�lteren Unternehmenskennzeichenrecht i.S.d. � 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG an der Bezeichnung „S. Pumpen“.
61 a) Dem Firmenbestandteil „S. Pumpen“ kommt urspr�nglich namensm��ige Kennzeichnungskraft zu. Denn diese Bezeichnung ist origin�r unterscheidungskr�ftig und damit schutzf�hig. Hierf�r gen�gt es, dass die Bezeichnung geeignet ist, bei der Verwendung im Verkehr als Name des Unternehmens zu wirken und dass eine bestimmte beschreibende Verwendung nicht festzustellen ist (BGH, Urteil vom 31.07.- I ZR 22/06, juris-Rn. 22 - Haus & Grund IV). Im vorliegenden Fall ist das Firmenschlagwort „S. Pumpen“ geeignet, als schlagwortartiger Hinweis auf ein Unternehmen zu dienen; ihm kommt somit selbstst�ndiger Schutz zu.
62 b) Die Beklagte kann sich in Bezug auf den Firmenbestandteil „S. Pumpen“ auf die Priorit�t von 1965 berufen.
63 aa) Soweit auch der Schutz des schlagwortf�higen Firmenbestandteils als Unternehmenskennzeichen von der Benutzung im gesch�ftlichen Verkehr abh�ngt, leitet sich dieser aus der namensm��igen Benutzungsaufnahme der Gesamtbezeichnung ab. Hierf�r gen�gt jede Art der nach au�en gerichteten gesch�ftlichen T�tigkeit im Inland (BGH, Urteil vom 31.07.2008 - I ZR 171/05, juris-Rn. 31 - Haus & Grund II; OLG Frankfurt, Urteil vom 05.08.2010 - 6 U 89/09, juris-Rn. 38; OLG Hamm, Urteil vom 05.03.2013 - 4 U 139/12, juris-Rn. 75).
64 bb) Im vorliegenden Fall f�hrte das Erstgericht in den Entscheidungsgr�nden unter Bezugnahme auf eine fr�here Entscheidung zwischen den Parteien aus, dass die Beklagte Gesamtrechtsnachfolgerin der Firma S. Pumpen Verkaufsgesellschaft K. S. GmbH & Co KG geworden sei und sich auf die Priorit�t der Firma S. Pumpen Verkaufsgesellschaft K. S. GmbH & Co KG von 1965 berufen k�nne.
65 Daf�r, welche Tatsachen in erster Instanz vorgetragen, welche bestritten worden und welche unbestritten geblieben sind, erbringt der Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, zu welchem auch die Wiedergabe von Tatsachenvortrag in den Entscheidungsgr�nden geh�rt, gem�� � 314 ZPO Beweis, der nur durch das Sitzungsprotokoll der letzten m�ndlichen Verhandlung, soweit dieses Tatsachenvortrag konkret wiedergibt, entkr�ftet werden kann (Ball, in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, � 529 Rn. 6). Im Berufungsverfahren ist von der Richtigkeit dieser tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts auszugehen. Da die Klagepartei diese Feststellungen nicht im Wege eines Tatbestandsberichtigungsantrags ger�gt hat, sind sie f�r das Berufungsgericht nach �� 314, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend (BGH, Urteil vom 17. Januar 2012 - XI ZR 457/10, Rn. 18). Daraus folgt, dass eine Partei im Berufungsverfahren nicht mit Erfolg unter Hinweis auf erstinstanzliche Schrifts�tze geltend machen kann, der Tatbestand des angefochtenen Urteils gebe den Sachvortrag unrichtig wieder und begr�nde deshalb Zweifel an der Tatsachenfeststellung des Erstrichters (Ball, a.a.O., � 529 Rn. 6).
66 cc) Der Senat f�hrte im - zwischen denselben Parteien gef�hrten - Parallelverfahren 3 U 959/11 im Urteil vom 20.12.2011 u.a. Folgendes aus:
67 Zwischen den Parteien ist es nach den Feststellungen des Erstgerichts unstreitig, dass die S. Pumpen Verkaufsgesellschaft K. S. GmbH& Co. KG die Kurzbezeichnung „S. Pumpen“ in erheblichem Ausma� tats�chlich gebraucht hat. Diese Kurzbezeichnung ist rechtlich als sog. „Firmenschlagwort“ zu qualifizieren (siehe Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, Rdnr. 56 ff zu � 15 MarkenG). Gerade wegen des sehr langen Firmennamens neigt der Verkehr dazu, den Firmennamen auf den Familiennamen und das von der Firma vertriebene Produkt, d.h. auf S. Pumpen zu reduzieren. Dass dies auch tats�chlich der Fall ist, folgt aus der unstreitigen Tatsache, dass diese Kurzbezeichnung S. Pumpen tats�chlich im gesch�ftlichen Verkehr in erheblichem Umfang gebraucht worden ist. Diese Kurzbezeichnung kann nach der herrschenden Meinung die Priorit�t der gesamten Firmenbezeichnung f�r sich in Anspruch nehmen. Da es um den Schutz eines Firmenbestandteils geht, der aus dem vollen Firmennamen abgeleitet ist, nimmt diese Kurzbezeichnung am Schutz des vollen Firmennamens teil (Fezer, Markenrecht, 4. Auflage, Rdnr. 234 zu � 15 MarkenG).
…
68 Dem vollen Firmennamen kommt die Priorit�t des Jahres 1965 zugute, diese strahlt auf die Priorit�t des Firmenschlagworts S. Pumpen aus. […] Deswegen ist es auch unerheblich, dass die Kl�gerin nicht den vollen Firmennamen der S. Pumpen Verkaufsgesellschaft �bernommen hat, sondern sich auf die Weiterf�hrung des Firmenschlagworts als Firmennamen beschr�nkt hat.
69 An diesen Feststellungen und dieser Rechtsauffassung h�lt der Senat fest.
70 Die Kennzeichnungskraft des Zeichens „S. Pumpen“, das nach den f�r Unternehmenskennzeichen geltenden Grunds�tzen gerade auf das Unternehmen der Beklagten hindeuten muss, wird nicht dadurch gemindert oder ausgeschlossen, dass es auch von anderen Gesellschaften benutzt wurde. Auch wenn mehrere Unternehmen der Branche in ihrem Namen die Bestandteile „S.“ und „Pumpen“ enthalten, ist nicht - was aber entscheidend w�re - vorgetragen, dass sie unter „S. Pumpen“ auftraten oder auftreten.
71 c) Die Kl�gerin zu 1) kann sich nicht darauf berufen, dass ihr �ber die S. Pumpen D. S. & S�hne GmbH & Co. KG eine noch bessere Priorit�t zugebilligt werden m�sse. Denn eine eventuelle Priorit�t des von der Pumpenfabrik D. S. & S�hne GmbH & Co. KG abgeleiteten Firmenschlagworts ist erloschen. Die zwischenzeitlich in „S. Pumpen H. GmbH“ umbenannte W.Pumpen GmbH hatte den Namen „S. Pumpen“ infolge des Vergleichs vom 29.09.2006 abgelegt.
72 2. Die Kl�gerin zu 1) hat das als Marke DE … gesch�tzte Zeichen durch die Anbringung dieser Marke am Fabrikgeb�ude firmenm��ig, d.h. zur Kennzeichnung ihres Unternehmens, genutzt.
73 a) F�r die Bejahung einer kennzeichenm��igen Benutzung i.S.v. � 15 MarkenG gen�gt es, dass der Verkehr in dem Kollisionszeichen ein reines Unternehmenskennzeichen (wieder) erkennt (Mielke, in BeckOK MarkenR, 24. Ed. 01.01.2021, � 15 MarkenG Rn. 23).
74 Eine Gesellschaftsbezeichnung, ein Handelsname oder ein Firmenzeichen hat f�r sich genommen nicht den Zweck, Waren oder Dienstleistungen zu unterscheiden. Eine Gesellschaftsbezeichnung soll n�mlich eine Gesellschaft n�her bestimmen, w�hrend ein Handelsname oder ein Firmenzeichen dazu dient, ein Gesch�ft zu bezeichnen. Hingegen liegt eine Benutzung „f�r Waren“ vor, wenn ein Dritter das Zeichen, das seine Gesellschaftsbezeichnung, seinen Handelsnamen oder sein Firmenzeichen bildet, auf den Waren anbringt, die er vertreibt. Zudem liegt auch ohne Anbringung eine Benutzung „f�r Waren oder Dienstleistungen“ im Sinne dieser Bestimmung vor, wenn der Dritte das Zeichen in der Weise benutzt, dass eine Verbindung zwischen dem Zeichen, das die Gesellschaftsbezeichnung, den Handelsnamen oder das Firmenzeichen des Dritten bildet, und den vom Dritten vertriebenen Waren oder den von ihm erbrachten Dienstleistungen hergestellt wird (EuGH, Urteil vom 11.09.2007 - C-17/06, juris-Rn. 21-23 - C�LINE).
75 Ma�geblich ist im Einzelfall, wie der Verkehr die Verwendung des angegriffenen Kennzeichens bei den streitgegenst�ndlichen Benutzungshandlungen auffasst. Bezieht der Verkehr das Zeichen konkret auf bestimmte Produkte, liegt ein markenm��iger Gebrauch vor (BGH, Urteil vom 13.09.2007 - I ZR 33/05, GRUR 2008, 254 Rn. 29 - THE HOME STORE).
76 Hierbei sind bei einer Dienstleistungsmarke die Anforderungen an das Vorliegen einer markenm��igen Benutzung geringer, weil bei ihr anders als bei einer Warenmarke eine k�rperliche Verbindung zwischen der Marke und dem Produkt nicht m�glich ist. Als Benutzungshandlungen kommen bei ihr daher grunds�tzlich nur die Anbringung der Marke am Gesch�ftslokal sowie eine Benutzung auf Gegenst�nden in Betracht, die bei der Erbringung der Dienstleistung zum Einsatz gelangen (BGH, Beschluss vom 29.07.2009 - I ZB 83/08, juris-Rn. 17 - ATOZ III).
77 b) Die W�rdigung durch das Landgericht, dass in der Anbringung des Zeichens an der Fassade ein firmenm��iger Gebrauch liege, �berzeugt und entspricht der Auffassung des Senats im Verfahren 3 U 1865/07 (Zur�ckweisungsbeschluss vom 26.02.2008, LG N�rnberg-F�rth, Az. 4 HK O 477/07).
78 Durch die Anbringung eines Zeichens an der Au�enfassade eines Gesch�ftsgeb�udes soll typischerweise auf den Firmennamen des dort t�tigen Gesch�ftsbetriebes, aber nicht auf ein bestimmtes Produkt hingewiesen werden. Der Betrachter erwartet bei einem Produktionsgeb�ude, dass dieses mit dem Namen des dort betriebenen Unternehmens bezeichnet wird, und nicht mit der Marke der dort hergestellten Produkte. Wird nicht eindeutig kenntlich gemacht, dass lediglich eine Marke pr�sentiert werden soll, sieht der Verkehr darin einen Hinweis zumindest auch auf den Namen des Gesch�ftsinhabers, also seine Firma, oder ein sonstiges Zeichen desselben. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - eine Vermarktung der hergestellten Produkte vor Ort nicht stattfindet und daher kein Anlass besteht, Dritte darauf hinzuweisen, welche Produkte in dem Geb�ude erworben werden k�nnen. Ebenso wenig ist vorliegend eine Dienstleistungsmarke betroffen, bei der ein gro�z�gigerer Ma�stab hinsichtlich des Vorliegens einer marken- und nicht firmenm��igen Benutzung anzusetzen ist.
79 Eine andere rechtliche Beurteilung ist nicht aufgrund der Tatsache veranlasst, dass auf einem der beiden Bilder mit der Darstellung der Marke DE … der Schriftzug „W.“ aufgebracht ist. Der vorgelegten Anlage l�sst sich bereits - entgegen des Vorbringens der Kl�ger - nicht der Schriftzug „W.Group“ entnehmen, sondern lediglich das Wort „W.“. Auch befindet sich die Bezeichnung „W.“ nur auf einem der beiden Schilder. Insgesamt ist der in d�nner schwarzer Schrift auf wei�em Grund gesetzte Zusatz schriftbildlich wesentlich weniger deutlich und pr�gnant als das dar�ber angebrachte Zeichen, bei dem die wei�e Schrift auf dem rotem/orangefarbenem Hintergrund viel deutlicher ins Auge f�llt. Der Schriftzug „S.“ ist zudem gr��er gesetzt als „W.“. Aufgrund dieser Umst�nde erscheint der Zusatz in schriftbildlich untergeordneter Weise und f�llt somit f�r den angesprochenen Verkehr kaum ins Gewicht. Er ist daher alles in allem nicht geeignet, den Eindruck auszur�umen, dass in dem Produktionsgeb�ude ein Unternehmen aktiv ist, das sich als „S.“ bezeichnet.
80 Vor diesem Hintergrund versteht ein nicht unbeachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Anbringung der Marke auf einem Produktionsgeb�ude in der konkreten Gestaltung als Bezeichnung des Gesch�fts. Dies kann der Senat aus eigener Sachkunde feststellen.
81 3. Das Erstgericht hat zu Recht Verwechslungsgefahr im Sinne des � 15 Abs. 2 MarkenG zwischen den Kollisionszeichen angenommen.
82 a) Die Beurteilung der Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne des � 15 Abs. 2 MarkenG vorliegt, ist unter Ber�cksichtigung aller ma�geblichen Umst�nde des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen der N�he der Unternehmensbereiche, der Kennzeichnungskraft des Kennzeichens der Klagepartei und dem �hnlichkeitsgrad der einander gegen�berstehenden Bezeichnungen (BGH, Urteil vom 05.11.2015 - I ZR 50/14, juris-Rn. 23 - ConText).
83 b) Es ist von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft des Zeichens „S.-Pumpen“ auszugehen.
84 Die Kennzeichnungskraft einer Firmenbezeichnung wird durch den Grad der Eignung des Zeichens bestimmt, sich auf Grund seiner Eigenart und seines durch Benutzung erlangten Bekanntheitsgrades dem Verkehr als Name des Unternehmenstr�gers einzupr�gen. F�r die Bestimmung des Grades der Kennzeichnungskraft kommt es bei einem Unternehmenskennzeichen deshalb - anders als bei der Marke - darauf an, ob der Verkehr das fragliche Kennzeichen nicht nur einem bestimmten, sondern gerade dem Unternehmen zuordnet, das f�r diese Bezeichnung Schutz beansprucht (BGH, Urteil vom 22.03.2012 - I ZR 55/10, juris-Rn. 18 - METRO/ROLLER's Metro).
85 Unter Ber�cksichtigung dieses Ma�stabs ist von einer mindestens durchschnittlichen Kennzeichnungskraft des Zeichens „S.-Pumpen“ auszugehen. Insbesondere verf�gt der Teil der Bezeichnung „S.“ von Haus aus �ber eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft, weil er keine beschreibenden Ankl�nge f�r die von der Beklagten angebotenen Waren bzw. Dienstleistungen aufweist.
86 c) Es besteht auch eine hochgradige Zeichen�hnlichkeit zwischen dem Firmenschlagwort „S.-Pumpen“ und dem am Fabrikgeb�ude der Kl�gerin zu 1) au�en in erheblicher Gr��e angebrachten Marke Nr. …
87 aa) Bei der Beurteilung ihrer �hnlichkeit sind die sich gegen�berstehenden Kennzeichen grunds�tzlich in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen. Genie�t ein Teil einer gesch�ftlichen Bezeichnung gesonderten kennzeichenrechtlichen Schutz als Firmenschlagwort, kann dieser gesondert gesch�tzte Teil dem Zeichenvergleich zugrunde gelegt werden. Bei der Pr�fung der Identit�t oder �hnlichkeit von Unternehmenskennzeichen ist grunds�tzlich sowohl bei dem gesch�tzten Zeichen als auch dem Kollisionszeichen auf den Teil des gesamten Zeichens abzustellen, der gesonderten kennzeichenrechtlichen Schutz genie�t. Der Grund f�r diesen selbst�ndigen Schutz besteht in der Neigung des Verkehrs, l�ngere Firmenbezeichnungen auf den (allein) unterscheidungskr�ftigen Bestandteil zu verk�rzen (BGH, Urteil vom 05.11.2015 - I ZR 50/14, juris-Rn. 28 - ConText), der seiner Art nach geeignet ist, im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen verwendet zu werden; beschreibende Zus�tze in den Firmierungen bleiben daher regelm��ig au�er Betracht (BGH, Urteil vom 14.02.2008 - I ZR 162/05, juris-Rn. 19 - HEITEC).
88 bb) Das Landgericht kam zutreffend zu dem Ergebnis, dass der Wortbestandteil „S.“ in der Marke Nr. … pr�gend sei und eine selbst�ndig kennzeichnende Stellung habe, sodass zum Unternehmensschlagwort der Beklagten „S. Pumpen“ eine erhebliche Zeichen�hnlichkeit bestehe.
89 (1) Bei der Beurteilung ihrer �hnlichkeit sind die sich gegen�berstehenden Kennzeichen grunds�tzlich in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen. Genie�t ein Teil einer gesch�ftlichen Bezeichnung gesonderten kennzeichenrechtlichen Schutz als Firmenschlagwort, kann dieser gesondert gesch�tzte Teil dem Zeichenvergleich zu Grunde gelegt werden. Bei der Pr�fung der Identit�t oder �hnlichkeit von Unternehmenskennzeichen ist grunds�tzlich sowohl bei dem gesch�tzten Zeichen als auch dem Kollisionszeichen auf den Teil des gesamten Zeichens abzustellen, der gesonderten kennzeichenrechtlichen Schutz genie�t. Der Grund f�r diesen selbstst�ndigen Schutz besteht in der Neigung des Verkehrs, l�ngere Firmenbezeichnungen auf den (allein) unterscheidungskr�ftigen Bestandteil zu verk�rzen (BGH, Urteil vom 05.11.2015 - I ZR 50/14, GRUR 2016, 705, Rn. 28 - ConText).
90 Der Familienname eines Gr�nders oder Inhabers stellt ein klassisches Kennzeichnungsmittel dar, dem der Verkehr im Allgemeinen einen klaren Herkunftshinweis entnimmt (BGH, Urteil vom 10.06.2009 - I ZR 34/07, GRUR-RR 2010, 205, Rn. 46 - Haus & Grund IV). Er ist daher besonders zur Pr�gung geeignet (vgl. BGH, Urteil vom 30.01.2008 - I ZR 134/05, GRUR 2008, 801, Rn. 13 - Hansen-Bau).
91 Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn liegt vor, wenn ein mit einem �lteren Zeichen �bereinstimmender Bestandteil identisch oder �hnlich in ein komplexes Kennzeichen aufgenommen wird, in dem er neben einem Unternehmenskennzeichen oder Serienzeichen eine selbstst�ndig kennzeichnende Stellung beh�lt, und wenn wegen der �bereinstimmung dieses Bestandteils mit der �lteren Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Das setzt aber voraus, dass der Verkehr auf Grund besonderer Umst�nde Veranlassung hat, das zusammengesetzte Zeichen zergliedernd und nicht als einheitliche Bezeichnung aufzufassen (BGH, Beschluss vom 01.06.2011 - I ZB 52/09, Rn. 26, GRUR 2012, 64 - Maalox/Melox-GRY).
92 (2) Unter Ber�cksichtigung dieses rechtlichen Ma�stabs ist im vorliegenden Fall zumindest mittelbare Verwechslungsgefahr zu bejahen.
93 Wie bereits ausgef�hrt, ist zugunsten der Beklagten das im Firmennamen der Beklagten enthaltene Firmenschlagwort „S. Pumpen“ gesch�tzt. Gesonderten kennzeichenrechtlichen Schutz genie�t dabei der Bestandteil „S.“, weil es sich um den (allein) unterscheidungskr�ftigen Bestandteil handelt. Dagegen ist das Wort „Pumpen“ f�r den Gesch�ftsbetrieb der Beklagten rein beschreibend.
94 Dieses gesonderten kennzeichenrechtlichen Schutz genie�ende Schlagwort „S.“ taucht in identischer Weise auf Seiten der Kl�gerin zu 1) in der angegriffenen Kennzeichnung auf. Zwar ist in dem Zeichen auf dem Firmengeb�ude der Kl�gerin zu 1) zus�tzlich das „Zahnradm�nnchen“ der Wort-/Bildmarke enthalten. Der Wortbestandteil „S.“ beh�lt jedoch eine selbstst�ndig kennzeichnende Stellung. Wegen der �bereinstimmung dieses Bestandteils wird bei den angesprochenen Verkehrskreisen zumindest der Eindruck hervorgerufen, dass es sich bei den Parteien um wirtschaftlich miteinander verbundene Unternehmen handelt. Der Markenzusatz wird vom Verkehr als Zusatz eines Logos aufgefasst, welches in gleicher Weise von der Beklagten verwendet werden kann.
95 In diesem Zusammenhang kann nicht au�er Acht gelassen werden, dass die Kl�gerin zu 1) zun�chst als Firma S. Pumpen Hilpoltstein GmbH firmierte und erst in der Gesellschafterversammlung vom 27.10.2006 die �nderung der Firma in Pumpenfabrik H. GmbH beschlossen wurde. Diese Historie verst�rkt bei dem verwendeten Zeichen den Eindruck, es best�nden organisatorische und wirtschaftliche Zusammenh�nge zwischen den Parteien.
96 Schlie�lich ist zu ber�cksichtigen, dass der Bestandteil „S.“ auf den Familiennamen des Gr�nders der Rechtsvorg�ngerin der Beklagten zur�ckgeht. Auch einer der derzeitigen Gesch�ftsf�hrer der Beklagten f�hrt den Familiennamen „S.“. Er ist daher besonders zur Pr�gung geeignet.
97 d) Es besteht Branchenidentit�t. Beide Unternehmen verwenden die Kollisionszeichen f�r Pumpen und Pumpenprodukte.
98 4. Vor dem Hintergrund des Vergleichs vom 29.09.2006 kann die Beklagte diese Verwendung verbieten, obwohl die Kl�gerin zu 1) Inhaberin der Marke Nr. … ist.
99 Das Oberlandesgericht N�rnberg f�hrte mit Hinweis gem�� � 522 Abs. 2 ZPO vom 10.01.2008 (Az. 3 U 1865/07; erstgerichtliches Urteil, Az. 4 HK O 477/07, in Anlage K 8) zu diesem Vergleich u.a. aus, dass als Grundgedanke des Vergleichs eine Trennung zwischen einer firmenm��igen und einer markenm��igen Benutzung des Kennzeichens „S.“ deutlich erkennbar sei. W�hrend sich die vier Parteien eine markenm��ige Benutzung im damaligen Umfang gegenseitig gestatten, sei darin die firmenm��ige Benutzung f�r die damalige Fa. S. Pumpen H. GmbH und nunmehrige Pumpenfabrik H. GmbH deutlich eingeschr�nkt worden. Insbesondere sei ihr explizit untersagt worden, das Kennzeichen „S.“ als Firmenzusatz zu benutzen.
100 An dieser Auslegung des Vergleichs vom 29.09.2006 h�lt der Senat auch nach erneuter W�rdigung fest. Dieser Vergleich verbietet somit der Kl�gerin zu 1) die Benutzung des Kennzeichens „S.“ als Firmenzusatz, auch wenn dabei (ebenfalls) das Bild (“Zahnradm�nnchen“) der Marke Nr. … verwendet wird.
101 5. Der Unterlassungstenor ist auch nicht zu weit gefasst. Bei der Fassung eines Unterlassungstenors sind im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen zul�ssig, sofern auch in dieser Form das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt. Dies hat seinen Grund darin, dass eine Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur f�r die identische Verletzungsform begr�ndet, sondern auch f�r alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen (BGH, GRUR 2008, 702 Rn. 55 - Internet-Versteigerung III).
II.
102 Die Verurteilung der Kl�ger erfolgte auch insoweit zu Recht, als die Verwendung des Zeichens „Marke S.“ als Marke betroffen ist. Der Beklagten steht gem�� � 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG ein Anspruch zu, dass die Kl�ger das Zeichen „Marke S.“ nicht bei der Herstellung und dem Vertrieb von Pumpen und/oder Pumpenwerken verwenden und/oder verwenden lassen, insbesondere dieses Zeichen nicht auf Pumpen und/oder Pumpenwerken, ihren Aufmachungen oder Verpackungen anbringen, unter diesem Zeichen keine Pumpen oder Pumpenwerke anbieten, in den Verkehr bringen oder zu diesem Zweck besitzen, unter diesem Zeichen keine Pumpen und/oder Pumpenwerke einf�hren oder ausf�hren und dieses Zeichen im Gesch�ftsverkehr auch nicht im Internet oder in der Werbung f�r Pumpen und/oder Pumpwerke benutzen sowie es nicht auf Gesch�ftspapieren, Rechnungen verwenden (Ziffer I.2.). Gleicherma�en bestehen die Annexanspr�che auf Auskunft nach �� 19 MarkenG, 242 BGB (Ziffern II. und III.) und Schadensersatzfeststellung nach � 15 Abs. 5 MarkenG (Ziffer IV.).
103 1. Die Beklagte ist Inhaberin eines priorit�ts�lteren Unternehmenskennzeichenrecht i.S.d. � 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG an der Bezeichnung „S. Pumpen“ (vgl. die obigen Ausf�hrungen unter Ziffer B.I.1.).
104 2. Die Verwendung der angegriffenen Zeichen erfolgte kennzeichenm��ig.
105 a) Zwar folgt aus der Rechtsprechung des EuGH, dass ein rein firmenm��iger Gebrauch keine Benutzungshandlung i.S.v. � 14 Abs. 2 MarkenG ist. Diese Rechtsprechung ist jedoch auf den umgekehrten Fall einer Kollision eines �lteren Unternehmenskennzeichens mit einer j�ngeren Marke nicht �bertragbar. Der Schutz des Unternehmenskennzeichens nach �� 5 Abs. 2, 15 Abs. 2 und Abs. 4 MarkenG setzt nur eine kennzeichenm��ige Verwendung der kollidierenden Bezeichnung voraus (BGH, Urteil vom 23.06.2016 - I ZR 241/14, GRUR 2016, 965, Rn. 32 - Baumann II). Er erfasst daher nicht nur eine firmenm��ige, sondern auch eine markenm��ige Benutzung (BGH, Urteil vom 21.10.2015 - I ZR 173/14, GRUR 2016, 201, Rn. 65 - Ecosoil).
106 Eine markenm��ige Benutzung oder - was dem entspricht - eine Verwendung als Marke setzt voraus, dass die beanstandeten Bezeichnungen im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dienen. Die Rechte aus der Marke sind bei Verwechslungsgefahr auf diejenigen F�lle beschr�nkt, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Hauptfunktion der Marke, d. h. die Gew�hrleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegen�ber dem Verbraucher beeintr�chtigt oder immerhin beeintr�chtigen k�nnte (BGH, Urteil vom 11.04.2013 - I ZR 214/11, GRUR 2013, 1239, Rn. 20 - VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion).
107 b) Im vorliegenden Fall verwendet die Kl�gerin zu 1) u. a. die �berschrift „Ma�gefertigte Pumpen - Marke „S.“. Im Internetauftritt benutzt sie zudem die Formulierungen „ma�gefertigte Pumpen - Marke „S.“ - weltweit!“, „Unsere hochwertigen S. Umw�lzpumpen“, sowie: „Mit den Pool-Pumpen der Marke S. erwerben Sie qualitativ hochwertige Schwimmbadpumpen“. Schlie�lich verwendet die Kl�gerin die Formulierung „Treten Sie ein in die weite Welt der Schwimmbadtechnik der Marke „S.“.
108 Der angesprochene Verkehr versteht diese Bezeichnungen als Herkunftshinweis. Denn sie werden beim Absatz der fraglichen Waren (Pumpen, insbesondere Schwimmbadpumpen) eingesetzt und als Hinweis auf die Zugeh�rigkeit zu einer jeweils so bezeichneten Produktlinie und damit einen bestimmten Betrieb, und nicht etwa als beschreibende Angabe verstanden.
109 3. Das Erstgericht hat zu Recht Verwechslungsgefahr im Sinne des � 15 Abs. 2 MarkenG zwischen dem Firmenschlagwort der Beklagten und dem angegriffenen Zeichen „Marke S.“ angenommen.
110 a) In Bezug auf die Rechtsausf�hrungen zur Verwechslungsgefahr und zur Zeichen�hnlichkeit sowie die Ausf�hrungen zur durchschnittlichen Kennzeichnungskraft des Firmenschlagworts „S.-Pumpen“ und zur Branchenidentit�t wird auf die obigen Ausf�hrungen unter Ziffer B.I.3. Bezug genommen.
111 b) Es besteht Zeichen�hnlichkeit zwischen dem Firmenschlagwort „S. Pumpen“ und der angegriffenen Bezeichnung „Marke S.“.
112 Bei den sich gegen�berstehenden Zeichen ist der Bestandteil „S.“ jeweils pr�gend, da die Zus�tze „Pumpen“ bzw. „Marke“ rein beschreibender Natur sind. In diesem - gesondert kennzeichenrechtlichen Schutz genie�enden und auf einen Familiennamen zur�ckgehenden - Bestandteil sind die Kollisionszeichen identisch, weshalb unmittelbare Verwechslungsgefahr zu bejahen ist. Insbesondere realisiert derjenige, dem eine Pumpe unter der Bezeichnung „S.“ oder „Marke S.“ pr�sentiert wird, nicht, dass das Wort „Marke“ der Abgrenzung zu einer Wortmarke oder einem Unternehmenskennzeichen dieses Inhalts dienen soll.
113 Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb veranlasst, weil die kl�gerische Verwendung des Kollisionszeichens als markenm��ig anzusehen ist. Zwar beseht eine Verwechslungsfahr i.S. des � 15 Abs. 2 MarkenG bei einer produktkennzeichnenden Verwendung eines gesch�tzten Unternehmenskennzeichens ausnahmsweise dann nicht, wenn durch besondere Umst�nde ausgeschlossen ist, dass die angesprochenen Verkehrskreise in der verwendeten Form der Gesch�ftsbezeichnung (auch) einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung sehen (BGH, Urteil vom 22.03.2012 - I ZR 55/10, GRUR 2012, 635, Rn. 38 - METRO/ROLLER's Metro). Im vorliegenden Fall besteht aufgrund der konkreten Verwendung in der Firmenbrosch�re und dem Internetauftritt der Kl�gerin zu 1) jedoch die Gefahr, dass der unbefangene Durchschnittsbetrachter in der verwendeten Form der Gesch�ftsbezeichnung der Beklagten (auch) einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der somit beworbenen Waren erblickt.
114 4. Den Kl�gern kann die streitgegenst�ndliche Verwendung der Bezeichnung „Marke S.“ trotz ihrer Marke Nr. … untersagt werden.
115 a) Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob die Kl�ger sich auf Ziffer II. des vor dem Landgericht N�rnberg-F�rth geschlossenen Vergleichs vom 29.09.2006 (Az.: 4 HK 0 7525/06) berufen k�nnen und deshalb zur Benutzung der Marke DE … berechtigt sind. Denn jedenfalls f�hrt dies nicht dazu, dass sie die Bezeichnung „Marke S.“ isoliert verwenden d�rfen, da bei dieser Bezeichnung - wie bereits ausgef�hrt - der kennzeichnende und pr�gende Bestandteil des Firmenschlagworts der Beklagten isoliert und damit in einer den kennzeichnenden Charakter der Marke ver�ndernden Weise verwendet wird.
116 aa) Wird die Marke in einer von der Eintragung abweichenden Form benutzt, liegt eine rechtserhaltende Benutzung nach � 26 Abs. 3 MarkenG nur vor, wenn die Abweichungen den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht ver�ndern. Das ist dann der Fall, wenn der Verkehr das abweichend benutzte Zeichen gerade bei Wahrnehmung der Unterschiede dem Gesamteindruck nach noch mit der eingetragenen Marke gleichsetzt, d.h. in der benutzten Form noch dieselbe Marke sieht (BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 38/13, GRUR 2014, 662, Rn. 18 - Probiotik).
117 Werden Bestandteile einer Marke weggelassen, ist zu pr�fen, ob der Verkehr den weggelassenen Bestandteilen eine ma�gebliche kennzeichnende Wirkung beimisst oder nicht (BGH, Urteil vom 18.10.2007 - I ZR 162/04, GRUR 2008, 616, Rn. 12 - AKZENTA). Bei Wort-/Bildmarken kann der Wegfall des Bildelements unsch�dlich sein, wenn es f�r den Gesamteindruck nicht ins Gewicht f�llt, weil die grafischen Elemente nur eine Verzierung darstellen oder der Verkehr ihnen aus anderen Gr�nden keine Bedeutung f�r den kennzeichnenden Charakter der Klagemarke und der benutzten Form beimisst (BGH, Urteil vom 05.12.2012 - I ZR 135/11, GRUR 2013, 725, Rn. 19 - Duff Beer). Dagegen d�rfen einpr�gsame oder gar dominierende Bildbestandteile nicht ohne weiteres ver�ndert oder weggelassen werden (Str�bele, in Str�bele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl. 2021, � 26 Rn. 228; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29.07.2009 - I ZB 83/08, GRUR 2010, 270, Rn. 22 - ATOZ III).
118 bb) Unter Ber�cksichtigung dieses rechtlichen Ma�stabs gebraucht die Kl�gerin zu 1) ihre Wort-/Bildmarke in einer derart abgewandelten Form, dass die streitgegenst�ndliche Verwendung („Marke S.“) nicht als rechtserhaltend i.S.v. � 26 Abs. 3 MarkenG angesehen werden k�nnte und deshalb auch nicht von der - unterstellten - „Nutzungsbefugnis“ des Vergleichs vom 29.09.2006 (Az.: 4 HK 0 7525/06) umfasst ist.
119 (1) In der Wort-/Bildmarke der Kl�gerin zu 1) ist zwar das Wort „S.“ enthalten. Dies ist allerdings vollst�ndig in das Zahnradm�nnchen integriert, w�hrend die von der Beklagten beanstandeten Kennzeichnungen sich ausdr�cklich des Schlagwortes „Marke S.“ bedienen. Selbst wenn die Marke der Beklagten f�r Pumpen eingetragen ist, wird dadurch eine die Ware beschreibender und die eingetragene Marke deutlich erweiternder Zusatz nicht gest�tzt. Gerade wegen der Eignung zum Schlagwort und der tats�chlichen Verwendung als Schlagwort wird der Verkehr dieser Hinzuf�gung der beiden Wortbestandteile eine eigene, ma�gebliche Kennzeichnungsfunktion beimessen, die nicht mehr als Nutzung der f�r die Beklagten eingetragenen Marke verstanden werden kann.
120 (2) Vor diesem Hintergrund kann die Kl�gerin zu 1) auch nicht mit ihrem Argument geh�rt werden, dass sie in ihrem Internetauftritt oder Prospekt lediglich die immer in Anf�hrungszeichen gesetzte Formulierung „Marke S.“ verwendet habe, um auf die Wort-/Bildmarke Nr. … - deren pr�gender Bestandteil die Kurzbezeichnung „S.“ sei - hinzuweisen.
121 Wie bereits ausgef�hrt, ist die Bezugnahme auf das Zeichen „Marke S.“ keine Benutzung der Wort-Bild-Marke DE …, sondern eine verwechslungstr�chtige Wiedergabe des Unternehmenskennzeichens der Beklagten.
122 Auch ist der Kl�gerin zu 1) die Verwendung der vollst�ndigen Wort-Bild-Marke jeweils bei entsprechender Gestaltung der Seiten m�glich und zumutbar gewesen. Die Kl�ger legen nicht dar, dass z.B. eine Abbildung der Pumpen, bei denen das Zeichen sichtbar ist, ausgeschieden w�re. Ebenso h�tten sie die Wort-Bild-Marke in unmittelbarer N�he des werbenden und beschreibenden Textes positionieren k�nnen. Sie haben das Zeichen aber lediglich im oberen Bereich der Homepage angebracht.
123 Im �brigen m�sste die Kl�gerin zu 1) die Konsequenz daraus, dass ihr lediglich das Recht zur Nutzung einer ganz bestimmten Wort-Bild-Marke, nicht aber einer entsprechenden Wortmarke, zusteht, tragen. Derjenige, der eine Marke mit einer grafischen Gestaltung hat, deren Wiedergabe eine bestimmte Mindestgr��e erfordert, kann nicht weitergehende Nutzungsrechte deshalb beanspruchen, weil die grafische Gestaltung bestimmte Einsatzfelder versperrt oder erschwert.
124 All dies gilt vor allem im vorliegenden Fall, da dem Vergleich vom 29.09.2006 insgesamt die Tendenz innewohnt, den damaligen status quo zu konservieren und keiner der Vertragsparteien eine �ber den damaligen Besitzstand hinausgehende Zeichennutzung zu gestatten. Hieran ist die Kl�gerin zu 1) gebunden.
III.
125 Vor diesem Hintergrund steht der Beklagten aus �� 677, 683 S. 1, 670 BGB ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten wegen der Abmahnung vom 15.04.2013 zu.
IV.
126 Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der Kl�ger zu 2) auf Grund seiner Stellung als Gesch�ftsf�hrer der Kl�gerin zu 1) zu Unterlassung, Auskunftserteilung, Schadensersatz und Ersatz von Abmahnkosten verpflichtet ist. Denn es handelt sich bei den streitgegenst�ndlichen Kennzeichenverletzungen um Ma�nahmen der Gesellschaft, �ber die typischerweise auf Gesch�ftsf�hrungsebene entschieden wird, weshalb nach dem �u�eren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen davon ausgegangen werden kann, dass sie vom Gesch�ftsf�hrer veranlasst worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2016 - I ZR 40/14, GRUR 2016, 803, Rn. 61 - Armbanduhr).
V.
127 Das Erstgericht hat schlie�lich zu Recht die Klage (die aufgrund der �bereinstimmenden Erledigungserkl�rung nur noch in Bezug auf die Klageerweiterung vom 10.08.2015 in der Hauptsache rechtsh�ngig war) abgewiesen. Die Kl�ger haben keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte es unterl�sst, die Wort-/Bildmarke „S. mit Zahnradm�nnchen“ f�r Pumpen und Pumpwerke zu benutzen. Denn die Beklagte kann den auf eine Verletzung der Klagemarke gest�tzten Anspr�chen im Wege der Einrede ein eigenes Kennzeichenrecht entgegenhalten. Folgerichtig bestehen auch keine Annexanspr�che auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung.
128 1. In rechtlicher Hinsicht ist von folgenden Grunds�tzen auszugehen.
129 Der Klagemarke k�nnen im Verletzungsprozess priorit�ts�ltere Kennzeichenrechte einredeweise entgegengehalten werden. Das setzt voraus, dass die Partei, die sich im Wege der Einrede auf ein solches Recht beruft, �ber ein eigenes priorit�ts�lteres oder zumindest koexistenzberechtigtes Kennzeichenrecht verf�gt und durch die Klagemarke in den Schutzbereich des anderen Kennzeichenrechts eingegriffen wird (BGH, Urteil vom 23.06.2016 - I ZR 241/14, GRUR 2016, 965, Rn. 29 - Baumann II).
130 Da die Zustimmung des Markeninhabers zur Benutzung der Marke einem Verzicht des Inhabers auf sein ausschlie�liches Recht i. S. des � 14 Abs. 2 MarkenG gleichkommt, muss sie auf eine Weise ge�u�ert werden, die einen Willen zum Verzicht auf dieses Recht mit Bestimmtheit erkennen l�sst. Ein solcher Wille ergibt sich in der Regel aus einer ausdr�cklichen Erteilung der Zustimmung. Er kann sich aber auch konkludent aus Anhaltspunkten und Umst�nden ergeben, die ebenfalls mit Bestimmtheit einen Verzicht des Inhabers auf sein Recht erkennen lassen (BGH, Urteil vom 18.01.2012 − I ZR 17/11, GRUR 2012, 928, Rn. 15 − Honda-Grauimport).
131 2. Unter Ber�cksichtigung dieses rechtlichen Ma�stabs steht der Beklagten im vorliegenden Fall ein eigenes Kennzeichenrecht zu, welches zur Koexistenzberechtigung im Bereich der markenm��igen Benutzung des Wort-/Bildzeichens f�r Pumpen und Pumpwerke durch die Parteien f�hrt.
132 a) Die Kl�gerin zu 1) ist Inhaberin der beim Deutschen Patent- und Markenamt am 21.12.1970 angemeldeten und f�r die Klasse 07 (Pumpen- und Pumpwerke) am 28.03.1972 eingetragen Wort-/bildmarke Nr. … Die Beklagte ist Inhaberin der am 19.12.1997 angemeldeten und am 02.06.1999 f�r die Klassen 07 (insbesondere Pumpen) und 11 eingetragenen Unionswort-/bildmarke Nr. … Sie ist dar�ber hinaus Inhaberin der Unionswort-/bildmarke Nr. …, angemeldet am 19.12.1997, ebenfalls f�r die Klassen 07 (insbesondere Pumpen) und 11 eingetragen am 02.06.1999.
133 b) Diese u.a. f�r Pumpen eingetragenen Marken der Parteien f�hren abweichend von � 6 MarkenG zu einer Koexistenzberechtigung im Bereich der markenm��igen Benutzung des jeweils identischen Wort-Bild-Zeichens f�r Pumpen und Pumpwerke. Dies bedeutet, dass jede Partei die Marke nutzen und der anderen die Nutzung nicht verbieten kann.
134 Dieses Verst�ndnis hatten auch die Rechtsvorg�ngerin der Beklagten und die Kl�gerin zu 1). Denn im Vergleich vom 29.09.2006 haben sich die Parteien in Ziffer II. verpflichtet, die f�r sie eingetragenen Marken gegenseitig nicht anzugreifen und zu tolerieren. Damit stimmten die Markeninhaber der Benutzung der f�r die jeweils andere Partei eingetragenen Marken durch diese f�r die eingetragenen Warenklassen mit der notwendigen Bestimmtheit zu.
135 Durch die Formulierung „Die Parteien verpflichten sich, die f�r sie bis heute jeweils eingetragenen Marken zu tolerieren und nicht anzugreifen“ wird mit der notwendigen Bestimmtheit klargestellt, dass sich beide Parteien gegenseitig eine markenm��ige Benutzung ihrer jeweiligen Marken gestatten. Es handelt sich um eine Abgrenzungsvereinbarung, die im Bereich der Verwendung des Wort-/Bildzeichens zu einer Koexistenz zwischen den Parteien f�hrte. Denn die im Zeitpunkt der bei Abschluss des Vergleichs bestehenden Marken sollten gegenseitig toleriert werden. Dies schlie�t die Gestattung der markenm��igen Benutzung der jeweiligen Marken ein (vgl. Urteil des Landgerichts N�rnberg-F�rth vom 08.07.2007, Az. 4 HK O 477/07, und Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts N�rnberg vom 10.01.2008, Az. 3 U 1865/07).
136 Ohne Erfolg wendet die Berufung der Kl�ger schlie�lich ein, die Beklagte k�nne sich nicht auf den Vergleich vom 29.09.2006 berufen, da sie sich selbst nicht an diesen gebunden f�hle. Zwar widerspricht es dem Gebot von Treu und Glauben, Rechte aus einer Vereinbarung geltend zu machen, die man selbst nicht anerkennt. Vorliegend stellt jedoch die Beklagte nicht generell ihre Verpflichtung in Abrede, sondern interpretiert bestimmte Regeln und Begriffe abweichend. Dies gen�gt nicht, es ihr unter dem Gesichtspunkt des � 242 BGB zu verwehren, Rechte aus der Vereinbarung abzuleiten.
C.
137 Die Berufung der Beklagten ist bereits teilweise unzul�ssig (nachfolgend unter Ziffer I.). Soweit die Beklagte auch Unterlassung der markenm��igen Verwendung des Zeichens „S.“ und eine Erh�hung der zu erstattenden vorgerichtlichen Abmahnkosten begehrt, ist ihre Berufung teilweise begr�ndet (nachfolgend unter Ziffer II.). Im �brigen ist die Berufung der Beklagten unbegr�ndet (nachfolgend unter Ziffer III.).
I.
138 Die Berufung der Beklagten ist teilweise unzul�ssig.
139 1. Die landgerichtliche Verurteilung bezog sich in Ziffer I.1. auf die Verwendung der Wort-/Bildmarke DE … zur Kennzeichnung des Unternehmens der Klagepartei. Soweit die Beklagte in der Berufungsinstanz in Abweichung zur erstinstanzlichen Verurteilung in Ziffer I.1. Unterlassung „auch zur Kennzeichnung des Unternehmens der Kl�gerin zu 1) zusammen und/oder neben der Bezeichnung „Pumpenfabrik H.“ begehrt, ist die Berufung mangels Beschwer der Beklagten unzul�ssig.
140 Ein zul�ssiges Rechtsmittel setzt voraus, dass der Rechtsmittelf�hrer damit die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer erstrebt. Die klagende Partei ist durch eine gerichtliche Entscheidung nur dann beschwert, wenn diese von dem in der unteren Instanz gestellten Antrag zu ihrem Nachteil abweicht, ihrem Begehren also nicht voll entsprochen worden ist (sog. formelle Beschwer). Entscheidend ist dabei, ob der rechtskraftf�hige Inhalt der angefochtenen Entscheidung hinter dem Rechtsschutzbegehren der klagenden Partei zur�ckbleibt (BGH, Urteil vom 17.02.2017 - V ZR 147/16, NJW-RR 2017, 1040, Rn. 5 f.).
141 Im vorliegenden Fall legt die Beklagte - obwohl die Klagepartei dies ausdr�cklich ger�gt hat - nicht dar, inwieweit der im Berufungsrechtszug gestellte Antrag �ber das erstinstanzlich Zugesprochene (einschlie�lich kerngleicher Verst��e) hinausgeht. Der Unterlassungsausspruch in erster Instanz bezog sich auf die „Kennzeichnung des Unternehmens der Klagepartei im Betrieb der Herstellung und des Vertriebs vom Pumpen und Pumpenprodukten“, ohne, dass darin weitere Einschr�nkungen enthalten sind.
142 Soweit die Beklagte mit ihrem Berufungsantrag den expliziten Ausspruch erstrebt, die Kl�ger d�rften das Zeichen auch nicht zusammen und/oder neben der Bezeichnung „Pumpenfabrik H.“ benutzen, fehlt es daher an einem Anlass, dies in den Tenor aufzunehmen. Wie die Kl�ger zutreffend ausf�hren, schlie�t das vom Landgericht ausgesprochene generelle Verbot, das Zeichen firmenm��ig zu verwenden, auch ein Verhalten ein, bei dem es zusammen mit der Bezeichnung „Pumpenfabrik H.“ firmenm��ig verwendet wird.
143 Das in erster Instanz Zugesprochene bleibt daher nicht hinter dem damals Begehrten zur�ck, sodass es an der formellen Beschwer der Beklagten fehlt.
144 2. Das Landgericht hat in Ziffern II. und III. die Kl�ger als Widerbeklagte verurteilt, der Beklagten Auskunft zu erteilen. Die Beklagte begehrt im Rahmen ihrer Berufung in Ziffern II. und III., dass die Kl�ger gesamtschuldnerisch verurteilt werden, der Beklagten Auskunft zu erteilen. In Bezug auf dieses Begehr einer gesamtschuldnerischen Verurteilung der Kl�ger zur Auskunftserteilung fehlt es an einer Beschwer der Beklagten, weil die Erf�llungswirkung des � 422 Abs. 1 S. 1 BGB ein Nachteil f�r den Auskunftsgl�ubiger darstellt.
145 Gleiches gilt f�r die in der Berufungsinstanz erstmals vorgenommene Einschr�nkung, dass die Auskunftserteilung ab dem 01.01.2012, hilfsweise ab dem 01.07.2012, erfolgen solle.
146 Schlie�lich legt die Beklagte nicht dar, inwieweit die Umformulierung des Auskunftsantrags Ziffer III. �ber das landgerichtliche Urteil hinausgeht. Dies hatte die Klagepartei auch ausdr�cklich ger�gt, ohne dass die Beklagte eine Stellungnahme abgab.
II.
147 Die Berufung der Beklagten ist teilweise begr�ndet.
148 1. Die Berufung ist begr�ndet, soweit die Beklagte in Ziffer I.2. Unterlassung in Bezug auf das Zeichen „S.“ begehrt. Der Beklagten steht gem�� � 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG ein Anspruch zu, dass die Kl�ger das Zeichen „S.“ nicht bei der Herstellung und dem Vertrieb von Pumpen und/oder Pumpenwerken verwenden und/oder verwenden lassen, insbesondere dieses Zeichen nicht auf Pumpen und/oder Pumpenwerken, ihren Aufmachungen oder Verpackungen anbringen, unter diesem Zeichen keine Pumpen oder Pumpenwerke anbieten, in den Verkehr bringen oder zu diesem Zweck besitzen, unter diesem Zeichen keine Pumpen und/oder Pumpenwerke einf�hren oder ausf�hren und dieses Zeichen im Gesch�ftsverkehr auch nicht im Internet oder in der Werbung f�r Pumpen und/oder Pumpwerke benutzen sowie es nicht auf Gesch�ftspapieren, Rechnungen verwenden (Ziffer I.2.). Gleicherma�en bestehen die Annexanspr�che auf Auskunft nach �� 19 MarkenG, 242 BGB (Ziffern II. und III.) und Schadensersatzfeststellung nach � 15 Abs. 5 MarkenG (Ziffer IV.).
149 a) Eine die Wiederholungsgefahr begr�ndende Verletzungshandlung ist gegeben. Denn die Kl�gerin verwendet nicht nur das (zusammengesetzte) Zeichen „Marke S.“, sondern auch das Zeichen „S.“ ohne den Zusatz „Marke“. So bewirbt die Kl�gerin zu 1) ihre Pumpen mit der Aussage „Unsere hochwertigen S. Umw�lzpumpen“. Au�erdem verwendet die Kl�gerin zu 1) die Bezeichnungen „S.“ HOME, „S.“ MICRO und „S.“ Outdoor. Damit verwendet sie nicht nur das (zusammengesetzte) Zeichen „Marke S.“, sondern auch das Zeichen „S.“ ohne den Zusatz „Marke“. Wie dargelegt, kommt dem Wort „Marke“ keine eigene Aussagekraft zu, so dass der Adressat als Kennzeichen das Zeichen „S.“ empfindet.
150 b) Die Beklagte ist Inhaberin eines priorit�ts�lteren Unternehmenskennzeichenrecht i.S.d. � 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG an der Bezeichnung „S. Pumpen“ (vgl. die obigen Ausf�hrungen unter Ziffer B.I.1.).
151 c) Die Verwendung der angegriffenen Zeichen erfolgte kennzeichenm��ig (vgl. die obigen Ausf�hrungen unter Ziffer B.II.2.). Der angesprochene Verkehr versteht die oben unter Ziffer C.II.1. dargestellten Aussagen als Herkunftshinweis. Denn sie werden beim Absatz der fraglichen Waren (Pumpen, insbesondere Schwimmbadpumpen) als Hinweis auf die Kl�gerin zu 1) und nicht etwa als beschreibende Angabe verstanden.
152 d) Das Erstgericht hat zu Recht Verwechslungsgefahr im Sinne des � 15 Abs. 2 MarkenG zwischen dem Firmenschlagwort der Beklagten und dem angegriffenen Zeichen „S.“ angenommen (vgl. die obigen Ausf�hrungen unter Ziffer B.II.3.). Insbesondere besteht vor dem Hintergrund der obigen Erw�gungen auch Zeichen�hnlichkeit zwischen dem Firmenschlagwort „S. Pumpen“ und der angegriffenen Bezeichnung „S.“.
153 Eine andere rechtliche Beurteilung ist auch nicht in Bezug auf die Bezeichnungen „S.“ HOME, „S.“ MICRO und „S.“ Outdoor veranlasst. Diesbez�glich besteht zumindest Verwechslungsgefahr unter dem - auch im Rahmen des � 15 Abs. 2 MarkenG anwendbaren (Thalmaier, in BeckOK MarkenR, 24. Ed. 01.01.2021, � 15 MarkenG Rn. 37) - Aspekt des Serienzeichens. Diese Art der Verwechslungsgefahr greift dann ein, wenn die Zeichen in einem Bestandteil �bereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb die nachfolgenden Bezeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, demselben Inhaber zuordnet (BGH, Urteil vom 19.11 2009 - I ZR 142/07 Rn. 40, GRUR 2010, 729 - MIXI). Im vorliegenden Fall stimmen die von den Kl�gern verwendeten Zeichen im Bestandteil „S.“ mit dem Unternehmenskennzeichen der Beklagten �berein. Die Zus�tze „HOME“, „MICRO“ und „Outdoor“ sollen nur den Einsatzbereich der Pumpen charakterisieren. Der Verkehr ordnet daher diese Bezeichnungen, die den gleichen Stamm „S.“ aufweisen, demselben Inhaber zu.
154 e) Den Kl�gern kann die streitgegenst�ndliche Verwendung der Bezeichnung „S.“ trotz ihrer Marke Nr. … untersagt werden (vgl. die obigen Ausf�hrungen unter Ziffer B.II.4.)
155 2. Die Berufung der Beklagten ist teilweise auch in Bezug auf die in Ziffer V. begehrte Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten begr�ndet. Das Landgericht hat entschieden, dass die zu zahlenden Abmahnkosten lediglich 747,62 € nebst Zinsen hieraus in H�he von 5% �ber dem Basiszinssatz seit 19.04.2013 betragen. Da das Unterlassungsbegehren auch in Bezug auf das Zeichen „S.“ begr�ndet ist (vgl. die obigen Ausf�hrungen unter Ziffer C.II.1.), ist der Erstattungsbetrag auf 1.196,19 € heraufzusetzen.
156 a) Die Abmahnung soll die Verletzungshandlung in ihren wesentlichen Z�gen beschreiben, ggf. unter Angabe von Verletzungszeit und -ort, damit der Abgemahnte in die Lage versetzt wird, die ger�gte Rechtsverletzung und das betreffende Werk bzw. den betreffenden Schutzgegenstand in angemessener Weise zu identifizieren. Nicht erforderlich ist allerdings, alle Einzelheiten mitzuteilen. Der Funktion kommt das genannte Schreiben, wenn man es in Zusammenschau mit der beigef�gten Unterlassungserkl�rung, die einzelne Verhaltenswiesen auff�hrt, w�rdigt, gerade noch nach. Es wird hinreichend deutlich, welches Verhalten die Beklagte zum Anlass f�r die Abmahnung nahm und unterbleiben soll.
157 b) Die Abmahnung der Beklagten vom 15.04.2013 war nur teilweise berechtigt .
158 aa) Richtet sich die H�he der Abmahnkosten nach dem Gegenstandswert der Abmahnung, sind die Kosten einer nur teilweise berechtigten Abmahnung nur zu ersetzen, soweit die Abmahnung berechtigt war. Dabei ist die H�he des Ersatzanspruchs nach dem Verh�ltnis des Gegenstandswerts des berechtigten Teils der Abmahnung zum Gegenstandswert der gesamten Abmahnung zu bestimmen (BGH, Urteil vom 10.12.2009 - I ZR 149/07, GRUR 2010, 744, Rn. 52 - Sondernewsletter). Diese Grunds�tze gelten auch im Fall einer �berma�abmahnung, wenn also f�r einen Unterlassungsanspruch ein zu weitgehendes Unterwerfungsverlangen formuliert wird (BGH, Urteil vom 14.01.2016 - I ZR 61/14, GRUR 2016, 516, Rn. 45 - Wir helfen im Trauerfall).
159 bb) Diese Voraussetzungen einer lediglich teilweise berechtigten Abmahnung sind vorliegend gegeben.
160 So wird beispielsweise in Ziffer III. der vorbereiteten Unterlassungsverpflichtungserkl�rung die Unterlassung verlangt, „im gesch�ftlichen Verkehr das Zeichen „S. Pumpen“ oder „S.“ in jedweder Form zu benutzen und/oder benutzen zu lassen“. Zu einer derart weitgehenden Unterlassung sind die Kl�ger jedoch schon wegen der von ihnen rechtm��ig benutzten Marke Nr. … nicht verpflichtet. Auch w�rde eine solche Unterlassungserkl�rung F�lle au�erhalb der Verwechslungsgefahr mit dem Firmenschlagwort der Beklagten beinhalten.
161 Auch die in Ziffern I. und II. begehrten strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserkl�rungen sowie die damit verbundenen geltend gemachten Annexanspr�che gehen, wie die obigen Ausf�hrungen zeigen, �ber die der Beklagten zustehenden Anspr�che hinaus.
162 cc) Soweit das Abmahnschreiben die Anerkennung von Auskunfts- und Schadenersatzanspr�chen enth�lt, ist nicht vorgetragen, dass sich die Kl�ger im Zeitpunkt der Erteilung des Anwaltsauftrags bereits im Verzug befanden und daher eine Erstattungspflicht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer bestehenden Pflicht ergibt. Anders als bei der Abmahnung ergibt sich eine Erstattungspflicht hier nicht aus den Regeln zur Gesch�ftsf�hrung ohne Auftrag.
163 c) Vor diesem Hintergrund kann die Beklagte nur Abmahnkosten in H�he von 40% der geltend gemachten Summe, somit 1.196,19 €, verlangen.
164 d) Der zuzusprechende Anspruch ist nur in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz zu verzinsen, weil es sich bei den Abmahnkosten nicht um eine Entgeltforderung i.S.v. � 288 Abs. 2 BGB handelt (OLG M�nchen, Urteil vom 26.06.2008 - 29 U 2250/08, juris-Rn. 67).
III.
165 Im �brigen ist die Berufung der Beklagten unbegr�ndet.
166 1. Soweit sich die in der Berufungsinstanz begehrte Klageerweiterung in Ziffer I.1. auf die „Entwicklung“ von Pumpen und/oder Pumpenprodukten bezieht, erfolgt dies ohne entsprechenden Sachvortrag (zur Wiederholungsgefahr etc.), obwohl die Klagepartei dies ausdr�cklich ger�gt hat. Es fehlt daher an den Voraussetzungen des � 533 Nr. 2 ZPO, wonach die Klageerweiterung auf Tatsachen gest�tzt werden k�nnen muss, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung �ber die Berufung ohnehin nach � 529 ZPO zugrunde zu legen hat.
167 2. Die Beklagte hat keinen Anspruch auf die von ihr begehrten Erweiterungen des Unterlassungstenors in Ziffer I.2. auf die beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Wort-/Bildmarke mit der Registernummer … Den Kl�gern steht das durch die Eintragung der Marke … begr�ndete Recht zu, weil die Kl�gerin zu 1) (nunmehr) im Register als Inhaberin eingetragen ist (vgl. � 28 Abs. 1 MarkenG). Aufgrund des Vergleichs vom 29.09.2006 sind die Kl�ger auch zur Verwendung ihrer Marke berechtigt. Daher sind auch die darauf gerichteten Annexanspr�che auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung unbegr�ndet.
168 a) Folgende markenrechtliche Registerlage ist der Entscheidung zugrundezulegen.
169 aa) Die Kl�gerin zu 1) erwarb mit notariell beurkundetem Vertrag vom 28.07.2006 u.a. die Nutzungs- und Eigentumsrechte an der Marke Nr. … Als Markeninhaberin war die Kl�gerin zu 1) eingetragen ab 09.02.2007. Mit Kauf- und �bertragungsvertrag vom 24.04.2008 �bertrug die Kl�gerin zu 1) u.a. die streitgegenst�ndliche Marke Nr. … an die Firma W.Pumpen GmbH. Ab 27.08.2010 war die Fa. S. Pumpen H. Beteiligungsgesellschaft mbH (nunmehr firmierend unter Firma W.Pumpen GmbH) als Markeninhaberin eingetragen.
170 Im Jahr 2012 nahm die Kl�gerin zu 1) ihre Gesch�ftst�tigkeit im Bereich der Schwimmbadtechnik wieder auf. Am 04.10.2012 schloss die Kl�gerin zu 1) einen Lizenzvertrag mit der Firma W.Pumpen GmbH, wonach der Kl�gerin zu 1) Nutzung der Marke Nr. … gestattet ist (Anlage K 12). Am 24.07.2014 einigten sich die Kl�gerin zu 1) und die Firma W.Pumpen GmbH auf R�ck�bertragung der Marke Nr. … Seit dem 12.09.2014 ist die Kl�gerin aufgrund eines entsprechenden Antrags vom 25.07.2014 wieder als Inhaberin der Marke Nr. … eingetragen.
171 bb) Der Senat geht nach dem Streitstand aus prozessualen Gr�nden davon aus, dass die Marke DE … tats�chlich wieder auf die Kl�gerin zu 1) �bertragen wurde.
172 Die Registereintragung begr�ndet gem�� � 28 Abs. 1 u. 2 MarkenG eine entsprechende Vermutung. Danach gen�gt f�r die Legitimation des Inhabers die Vorlage des Registereintrags, so dass ein weiterer Nachweis f�r seine Stellung als Inhaber grunds�tzlich nicht erforderlich ist. Etwas anderes gilt erst dann, wenn die Gegenseite die Vermutung i.S.v. � 292 ZPO entkr�ftet, wobei die Beweisregeln des jeweiligen Verfahrens gelten (Taxhet, in BeckOK MarkenR, 24. Ed. 01.01.2021, � 28 MarkenG Rn. 11 f.).
173 Seit dem 12.09.2014 kann sich die Kl�gerin - aufgrund der erfolgten Vorlage des Registereintrags - auf die Vermutung des � 28 Abs. 1 MarkenG berufen. Diese Vermutung wurde durch die Beklagte nicht gem�� � 292 ZPO entkr�ftet. Denn sie hat keine Umst�nde aufgezeigt, welche dem Erwerb der Marke Nr. … durch die Kl�gerin zu 1) entgegenstehen. Die Beklagte zieht die Darstellung der Vorg�nge durch die Kl�ger mit der Begr�ndung in Zweifel, diese sei inkonsistent. Bei einer vollst�ndigen und korrekten Betrachtung des Vortrags der Kl�ger ergibt sich jedoch ein plausibles und stimmiges Bild. Danach hatte die Kl�gerin zu 1) und die Fa. W.pumpen GmbH am 24.07.2014 die Einigung getroffen, die Marke wieder auf die Kl�gerin zu 1) zur�ck zu �bertragen. Der am Folgetag erfolgte Antrag auf Umschreibung im Markenregister ist dann konsequent.
174 Mangels Sachvortrags ist auch die Vernehmung der angebotenen Zeugin K. - eine Prokuristin bei der Beklagten - nicht veranlasst, weil es sich um einen reinen Ausforschungsbeweis handeln w�rde.
175 b) Beide Parteien sind aus dem Vergleich berechtigt und verpflichtet.
176 aa) Die Beklagte ist als Rechtsnachfolgerin der Firma S.-Pumpen Verkaufsgesellschaft K. S. GmbH & Co an den Vergleich gebunden.
177 bb) Die Kl�gerin zu 1) war ebenfalls Vergleichspartei (damals noch firmierend unter Firma S. Pumpen H. GmbH). Zu diesem Zeitpunkt war sie auch bereits Inhaberin der Marke Nr. …, obwohl die Eintragung als Markeninhaberin erst zum 09.02.2007 erfolgte. Denn eine Eintragung des Inhabers im Register ist f�r dessen Aktivlegitimation in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten nicht erforderlich. Seine Berechtigung ergibt sich allein aus seiner materiellen Rechtsinhaberschaft (vgl. Taxhet, in BeckOK MarkenR, 24. Ed. 01.01.2021, � 28 MarkenG Rn. 10).
178 (1) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten k�nnen sich die Kl�ger auf den Vergleich berufen, obwohl f�r die Zeit vom 27.08.2010 bis 24.07.2014 die Firma W.pumpen GmbH als Markeninhaberin eingetragen war. Sachliche Argumente, warum die �bertragung und R�ck�bertragung der Marke durch die Kl�gerin zu 1) auf die W.pumpen GmbH und dann zur�ck dazu gef�hrt haben sollte, dass die Kl�gerin zu 1) nicht mehr berechtigt ist, sich auf die Marke bzw. auf den Vergleich zu berufen, kann der Senat ebenso wenig erkennen wie das Landgericht. Die damals von den Vergleichsparteien getroffenen schuldrechtlichen Regelungen wurden hierdurch nicht ber�hrt. F�r die Frage, welche Rechte und Pflichten Parteien haben, ist auf den Zeitpunkt abzustellen, der f�r die Entscheidung ma�geblich ist. Im Zeitpunkt der letzten m�ndlichen Verhandlung in erster Instanz war die Kl�gerin zu 1) Markeninhaberin und konnte sich daher als Vergleichspartei auf den Vergleich berufen. Gleiches galt bei Schluss der m�ndlichen Verhandlung vor dem Senat.
179 (2) Eine andere Beurteilung ist auch nicht aufgrund von Ziffer II. S. 2 des Vergleichs vom 29.09.2006 veranlasst, wonach Umschreibungen bereits eingetragener Marken von der gegenseitigen Tolerierung nicht betroffen sind. Dies ergibt die Auslegung des Vergleichs. Erkennbar sollten Vorg�nge der Gesamtrechtsnachfolge nicht dazu f�hren, dass g�nstige Bestimmungen des Vergleichs untergehen. Auch bestand damals erkennbar der Zweck des Vergleichs insbesondere darin, Friede zwischen den am Vergleich beteiligten Unternehmen eintreten zu lassen, was bedeutet, dass lediglich eine �bertragung auf Dritte schaden sollte.
180 (a) Nach Ziffer II. des Vergleichs sollten die „g�nstigen“ Wirkungen auf den Kreis der vier Vergleichsparteien begrenzt sein. Dies folgt aus der Vereinbarung, dass eine �bertragung (dort bezeichnet als „Umschreibung“) der Marken, auf die sich der „Nichtangriffspakt“ bezog, nicht dazu f�hren sollte, dass sich auch der Erwerber auf diesen berufen kann.
181 Aus der Vereinbarung geht als Kerngedanke die Absicht hervor, im Hinblick auf die Marken den status quo beizubehalten. Dieser wird zum einen dann gest�rt, wenn Markenrechte gegenseitig in Abrede gestellt werden. Eine St�rung tritt zum anderen aber auch dann auf, wenn es durch �bertragung von Markenrechten auf Dritte (“Umschreibung“) dazu kommt, dass diese ebenfalls Produkte so kennzeichnen d�rfen. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass drei der Vergleichsparteien ihre Unternehmenstradition unmittelbar auf D. S. und seine S�hne zur�ckf�hren k�nnen und die nunmehrige Kl�gerin zu 1) jedenfalls durch den Erwerb aus der Insolvenzmasse eine gewisse Berechtigung an dem Namenszeichen geltend machen konnte. Insoweit stellte die Einr�umung der Berechtigung f�r sie, das Zeichen markenm��ig - wenn auch nicht firmenm��ig - nutzen zu d�rfen, das Entgegenkommen der anderen drei Parteien dar. Der so beschriebene status quo wird auch dann gest�rt, wenn eine Marke auf eine dritte Person, die au�erhalb des Kreises der Vertragsparteien und S.-Nachfolgegesellschaften steht, �bergeht. Es kommt dann zu einer Vermehrung der Berechtigten und jedenfalls dazu, dass v�llig Au�enstehende das Zeichen berechtigterweise nutzen.
182 Eine �bertragung der Nutzungsrechte im Wege der Singularzession ist damit im Hinblick auf die gegenseitige Zusicherung, bestehende Marke nicht anzugreifen, grunds�tzlich insoweit sch�dlich, als der Erwerber Angriffen der anderen ausgesetzt ist.
183 Dagegen kann nicht davon ausgegangen werden, dass jegliche Ver�nderungen der Inhaberschaft, insbesondere im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge, die Wirkungen des Vergleichs zum Wegfall bringen sollten. Vielmehr liegt es im typischen Interesse einer unternehmerisch t�tigen Person, im Falle des �bergangs des Gesch�ftsbetriebs auf eine andere Person s�mtliche rechtlich vorteilhafte Positionen �bertragen zu k�nnen. Auch die Beklagte versteht dies so, dass sie sich auf den Vergleich beruft, obwohl ihre Gesamtrechtsvorg�ngerin - und nicht sie selbst - Vergleichspartei war.
184 Die Vergabe von Lizenzen an einer der damals eingetragenen Marken ist analog zu diesen �berlegungen zu bewerten. Auch wenn eine Lizenzierung keine �bertragung oder Umschreibung darstellt, kann sie im Einzelfall dazu f�hren, dass entgegen dem Grundanliegen des Vergleichs Dritte, insbesondere Au�enstehende, das Zeichen nutzen d�rfen, was offensichtlich nicht von der Nichtangriffsvereinbarung gedeckt sein sollte. Soweit eine Lizenzierung allerdings die beschriebenen Wirkungen nicht ausl�st, ist sie wie bei einer �bertragung im Zuge einer Gesamtrechtsnachfolge in das Unternehmen als unsch�dlich anzusehen, sodass die Vereinbarung auch dem Lizenznehmer zugutekommt.
185 (b) Die vorliegenden Vorg�nge - �bertragung zwischen der Kl�gerin zu 1) und der Fa. W.pumpen GmbH und begleitende Lizenzierung zugunsten der jeweils anderen - stellen nach Gesamtw�rdigung der Vereinbarung durch den Senat keinen Fall dar, der als „Umschreibung“ zu begreifen ist.
186 Von einer gew�hnlichen Marken�bertragung, mit der eine Umschreibung einhergeht, unterscheiden sich die Vorr�nge jeweils dadurch, dass sie sich ausschlie�lich innerhalb der durch die Kl�gerin zu 1) repr�sentierten Sph�re abspielten und nicht bewirken, dass echte Dritte die Marke oder Nutzungsrechte an ihr erwerben. Ebenso wenig bewirkte sie im Ergebnis eine Vermehrung der Personen, die sich auf die Marke berufen k�nnen. Die Kl�gerin zu 1) hat sich lediglich zeitweise entschieden, den operativen Betrieb ganz oder teilweise auf die Fa. W.pumpen GmbH auszulagern, und ihr dazu die Berechtigung der Zeichennutzung verschafft.
187 Derartige �bertragungen des Gesch�ftsbetriebs sind aufgrund steuerrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher o.�. Umst�nde verbreitet und werden nicht als echter Verkauf angesehen. Die Kl�gerin zu 1) ist insoweit lediglich die Holding der Fa. W.pumpen GmbH; ein Konkurrenzverh�ltnis zu dieser und das Auftreten eines weiteren Konkurrenten zu den anderen Vergleichsparteien drohte nicht. Mithin wurde lediglich bewirkt, dass die Marke von dem Unternehmen genutzt wurde, das jeweils aktuell das operative Gesch�ft betrieb. Eine Vermehrung und Vervielf�ltigung von Zeichenrechten, die das Element „S.“ enthalten, drohte damit nicht, auch wenn formal eine Einzelrechts�bertragung stattgefunden hat.
188 (3) Der Vergleich vom 29.09.2006 enth�lt auch keine Regelung, die eine Lizenzierung der Marke ausschlie�en oder einschr�nken w�rde. Die Kl�gerin zu 1) konnte daher als vollumf�ngliche und uneingeschr�nkte Markeninhaberin - wie jeder andere Markeninhaber auch - Lizenzen erteilen. Sie konnte sich ihrerseits f�r den Zeitraum, in dem sie nicht Markeninhaberin war, als Lizenznehmerin auf die Marke DE … berufen und war berechtigt, diese im Umfang der Lizenzeinr�umung gem�� Vertrag vom 04.10.2012 zu benutzen.
189 3. Der Beklagten steht der in Ziffer II. geltend gemachte Anspruch auf Auskunft, soweit er �ber die erstinstanzliche Tenorierung hinausgeht, nicht zu. Dies gilt insbesondere f�r die begehrte Auskunftserteilung f�r Verletzungshandlungen gem�� Antrag Ziffer I.1. Insoweit liegt eine Klageerweiterung gegen�ber der ersten Instanz vor, weil dort der Auskunftsanspruch „mit der Ma�gabe [geltend gemacht] wurde, dass sich der Antrag nur auf markenm��igen Gebrauch bezieht“. Ein Sachvortrag, inwieweit ein Anspruch darauf besteht, dass „Auskunft �ber Namen und Anschrift der Hersteller, der Lieferanten und anderen Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder der Auftraggeber sowie die Menge der hergestellten, ausgelieferten und erhaltenen und bestellten Gegenst�nde gem�� Antrag I. Ziffer 1.“ - also die Verwendung der Marke zur Kennzeichnung des Unternehmens - erteilt wird, ist nicht erfolgt. Es fehlt daher an den Voraussetzungen des � 533 Nr. 2 ZPO, wonach die Klageerweiterung auf Tatsachen gest�tzt werden k�nnen muss, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung �ber die Berufung ohnehin nach � 529 ZPO zugrunde zu legen hat.
190 4. Das Landgericht hat den Schadensersatzfeststellungsanspruch in Bezug auf den Kl�ger zu 2) zu Recht auf die Zeit f�r die bis zu seinem Ausscheiden am 10.07.2013 verursachten Sch�den beschr�nkt. Die Haftung des Gesch�ftsf�hrers der GmbH besteht nur f�r die w�hrend seiner Gesch�ftsf�hrert�tigkeit verursachten Sch�den (BGH, Urteil vom 02.10.2012 - I ZR 82/11, GRUR 2013, 638, Rn. 72 - V�lkl).
D.
191 Die zul�ssige Anschlussberufung ist nur teilweise begr�ndet.
I.
192 �ber die zul�ssige klageerweiternde Anschlussberufung der Beklagten ist trotz Zur�ckweisung der Berufung der Kl�ger zu entscheiden.
193 Der Beklagten stand es frei, neben einer Hauptberufung auch Anschlussberufung einzulegen. Dar�ber hinaus ist die Anschlie�ung auch zur Klageerweiterung zul�ssig (He�ler, in Z�ller, ZPO, 33. Aufl. 2020, � 524 Rn. 33). Die Frist des � 524 Abs. 2 S. 2 ZPO war gewahrt.
194 Die Anschlussberufung der Beklagten verliert trotz der Zur�ckweisung der Berufung der Kl�ger auch nicht ihre Wirkung. Denn gem�� � 524 Abs. 4 ZPO ist dies nur dann der Fall, wenn die Berufung zur�ckgenommen, verworfen oder durch Beschluss zur�ckgewiesen wird. Die Zur�ckweisung der Berufung durch Urteil ber�hrt die Wirksamkeit der Anschlie�ung nicht (BGH, Urteil vom 28.03.1984 - IVb ZR 58/82, juris-Rn. 4).
II.
195 Die der Anschlussberufung zugrundeliegende Klage ist hinsichtlich der in Ziffer V. begehrten Feststellung der Abmahnkostenerstattung unzul�ssig. Denn f�r die begehrte Feststellung, dass die Kl�ger zu 1) bis 2) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, die Beklagte von den vorgerichtlich angefallenen Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert in H�he von 100.000,00 € unter Zugrundelegung einer 1,5 Gesch�ftsgeb�hr zuz�glich einer Auslagenpauschale von 20,00 € freizustellen, fehlt das Feststellungsinteresse.
196 1. Ist der Klagepartei eine Klage auf Leistung m�glich und zumutbar und ersch�pft sie das Rechtsschutzziel, fehlt ihm das Feststellungsinteresse, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzm�glichkeit den Streitstoff in einem Prozess kl�ren kann. Die auf Feststellung des Anspruchsgrunds gerichtete Feststellungsklage ist dann unzul�ssig (BGH, Vers�umnisurteil vom 21.02.2017 - XI ZR 467/15, NJW 2017, 1823, Rn. 14). Auch ein Anspruch auf Freistellung von einer Verbindlichkeit kann dementsprechend mit einer unter Umst�nden gegen�ber einem Feststellungsantrag vorrangigen Leistungsklage geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 04.06.1996 - VI ZR 123/95, juris-Rn. 11).
197 Im vorliegenden Fall ist der Beklagten m�glich und zumutbar, die H�he der vorgerichtlichen Abmahnkosten zu berechnen und bezifferte Leistungsklage auf Freistellung dieser Anwaltskosten zu erheben. Die erhobene Feststellungsklage ist somit unzul�ssig.
198 2. Eine Auslegung des als Feststellungsantrag formulierten Antrags in einen Leistungsantrag ist dem Senat vorliegend nicht m�glich. Zwar sind die Antr�ge der Parteien als Prozesshandlungen der Auslegung f�hig. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Ma�st�ben der Rechtsordnung vern�nftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Urteil vom 28.04.2016 - I ZR 254/14, GRUR 2016, 1300, Rn. 27 - Kinderstube). Im vorliegenden Fall ist jedoch weder dem Klageantrag selbst noch dem Anspruchsgrund zu entnehmen, ob die Beklagte Abmahnkosten einschlie�lich oder ohne Umsatzsteuer begehrt.
199 Auch eine Umdeutung der Feststellungsklage in eine Leistungsklage kommt vorliegend nicht in Betracht. Zwar ist die Umdeutung eines unbestimmten Leistungsantrags in einen Feststellungsantrag zul�ssig (BGH, Urteil vom 23.09.2004 - IX ZR 137/03, juris-Rn. 33). Denn die Feststellungsklage ist gegen�ber der Leistungsklage bei Identit�t des Streitgegenstands ein Minus (Greger, in Z�ller, ZPO, 33. Aufl. 2020, � 256 Rn. 15c). Umgekehrt ist eine Umdeutung eines Feststellungsantrags in einen Leistungsantrag hingegen nicht m�glich (� 308 Abs. 1 S. 1 ZPO).
200 3. Eines Hinweises nach � 139 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 ZPO bedurfte es im vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht.
201 Bei der in erster Instanz von der Beklagten erhobenen Widerklage bezog sich der Abmahnkostenerstattungsantrag zun�chst (ebenfalls) lediglich auf die Verpflichtung zur Freistellung von den f�r das Abmahnkosten entstandenen Kosten (Bl. 48 d.A.). Mit Verf�gung vom 27.02.2015 wies das Landgericht N�rnberg-F�rth die Beklagte darauf hin, dass nicht dargelegt worden sei, warum in Antrag Ziffer V. der Widerklage keine Bezifferung erfolgte (Bl. 73 d.A.). Daraufhin erfolgte mit Schriftsatz vom 12.08.2015 eine Klage�nderung in eine bezifferte Leistungsklage.
202 Vor diesem Hintergrund bedurfte es eines erneuten (identischen) Hinweises in der Berufungsinstanz nicht. Denn ein Hinweis er�brigt sich, wenn ein etwaiger Aufkl�rungsbedarf in der Vorinstanz bereits befriedigt ist (OLG N�rnberg, Beschluss vom 19.09.2018 - 2 U 2307/17, juris-Rn. 18).
III.
203 Die Anschlussberufung ist in Bezug auf den geltend gemachten Unterlassungsantrag Ziffer I.1. begr�ndet und im �brigen unbegr�ndet.
204 1. Der Vortrag zu der angemeldeten Domain ist unabh�ngig von den Voraussetzungen des � 531 Abs. 2 ZPO zu ber�cksichtigen, weil es sich um unstreitiges Vorbringen handelt. Aus einer die Zwecke des Zivilprozesses und der Pr�klusionsvorschriften ber�cksichtigenden Auslegung der ��529 Abs. 1 Nr. 2, � 531 ZPO ergibt sich, dass unter „neue Angriffs- und Verteidigungsmittel“ im Sinne des � 531 ZPO lediglich streitiges und beweisbed�rftiges Vorbringen f�llt (BGH, Beschluss vom 27.10.2015 - VIII ZR 288/14, juris-Rn. 11).
205 2. Der Beklagten steht gegen�ber der Kl�gerin zu 1) ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Internet-Domain „s.-pumpen.de“ im Gesch�ftsbereich der Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von Pumpen und Pumpenprodukten und Pumpenanlagen zu.
206 a) Bereits mit Urteil vom 20.12.2011 (Az.: 3 U 959/11) hatte das Oberlandesgericht N�rnberg den hiesigen Kl�gern die Nutzung verschiedener Internetdomains, in denen der Wortbestandteil „S. Pumpen“ enthalten ist, untersagt. Zur Begr�ndung f�hrte das Oberlandesgericht u.a. aus, dass die Marke DE … die hiesige Kl�gerin zu 1) nicht dazu berechtige, die Bezeichnung „S. Pumpen“ zu verwenden. Zwar sei in der Marke auch das Wort „S.“ enthalten. Dies sei allerdings vollst�ndig in das Zahnradm�nnchen integriert. Die Nutzung des Schlagwortes „S. Pumpen“ sei davon nicht erfasst. Gerade wegen der Eignung zum Schlagwort und der tats�chlichen Verwendung als Schlagwort werde der Verkehr dieser Hinzuf�gung der beiden Wortbestandteile eine eigene, ma�gebliche Kennzeichnungsfunktion beimessen, die nicht mehr als Nutzung der f�r die Beklagten eingetragenen Marke verstanden werden k�nne.
207 b) Es besteht zumindest Erstbegehungsgefahr, da sich die Kl�gerin zu 1) am 06.11.2014 die Domain „s.-pumpen.de“ bei der DENIC registrieren lie� (Anlage A 1).
208 Die Registrierung eines Domainnamens stellt noch keine Benutzung dieser Bezeichnung im gesch�ftlichen Verkehr und damit auch keine Verletzung eines mit dieser Bezeichnung identischen oder �hnlichen Kennzeichenrechts dar (BGH, Urteil vom 13.03.2008 - I ZR 151/05, GRUR 2008, 912, Rn. 16 - Metrosex). Ein auf Erstbegehungsgefahr gest�tzter vorbeugender Unterlassungsanspruch besteht nur, soweit ernsthafte und greifbare tats�chliche Anhaltspunkte daf�r vorhanden sind, der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft rechtswidrig verhalten. Dabei muss sich die Erstbegehungsgefahr auf eine konkrete Verletzungshandlung beziehen (BGH, a.a.O., Rn. 17 - Metrosex). Daran fehlt es, wenn der Domainname in einer Weise verwendet werden kann, dass der Verkehr ihn als beschreibende Angabe versteht (BGH, a.a.O., Rn. 19 - Metrosex).
209 Im vorliegenden Fall ist weder aufgezeigt noch f�r den Senat vorstellbar, dass der Domainname „s.-pumpen.de“ in einer Weise verwendet werden kann, dass der Verkehr ihn als beschreibende Angabe versteht. Da der Kl�gerin zu 1) mit Urteil des Senats vom 20.12.2011 u.a. verboten wurde, „im gesch�ftlichen Verkehr die Internet-Domains „s.-pumpen.de“ […] zu verwenden oder verwenden zu lassen“ und sich die Kl�gerin zu 1) dennoch die gleiche Domain am 06.11.2014 (erneut) registrieren lie�, besteht auch die konkrete Gefahr der drohenden Benutzung f�r eine aktive Website.
210 3. Dagegen ist ein markenrechtlicher Anspruch, dass die Kl�gerin zu 1) es unterl�sst, die Internet-Domain „s.-pumpen.de“ zu ver�u�ern, ver�u�ern zu lassen, sie zu �bertragen oder �bertragen zu lassen oder in sonstiger Weise dar�ber zu verf�gen, weder dargetan noch ersichtlich.
211 Die Registrierung eines Domainnamens in der Absicht, diesen zu ver�u�ern, begr�ndet keine markenrechtlich relevante Benutzung des Zeichens im gesch�ftlichen Verkehr, solange der Inhaber den Domainnamen nicht im eigentlichen Sinne verwendet. Allein ein Kaufangebot stellt keine Benutzung des Domainnamens f�r Waren oder Dienstleistungen und damit kein gesch�ftliches Handeln unter dem Domainnamen dar (BGH, Urteil vom 28.04.2016 - I ZR 82/14, GRUR 2016, 810, Rn. 25 - profitbricks.es).
212 Tatsachen, die im Zusammenhang mit einer Ver�u�erung eine Erstbegehungsgefahr einer kennzeichenrechtsrelevanten Nutzung begr�nden k�nnten, sind im vorliegenden Fall von der darlegungsbelasteten Beklagten nicht dargetan.
213 4. Ein Anspruch, dass die Kl�gerin zu 1) in die L�schung der Domain „s.-pumpen.de“ gegen�ber der DENIC e.G. einwilligt und dieser gegen�ber eine L�schungserkl�rung abgibt, besteht nicht.
214 Der L�schungsanspruch ist nur dann begr�ndet, wenn schon das Halten der Domain-Namen f�r sich gesehen eine Rechtsverletzung darstellt (BGH, Urteil vom 19.07.2007 - I ZR 137/04, GRUR 2007, 888, Rn. 13 - Euro Telekom). Dies ist bei den �� 14, 15 MarkenG aber nur dann der Fall, wenn jede Benutzung der Domain zugleich den Verletzungstatbestand der � 14 bzw. � 15 MarkenG erf�llen w�rde und damit auch eine Verwendung f�r Waren/Dienstleistungen, die un�hnlich sind, oder eine Verwendung au�erhalb der Branchenn�he bzw. Werkn�he eine Verletzungshandlung begr�nden w�rde (vgl. BGH, Urteil vom 13.03.2008 - I ZR 151/05, GRUR 2008, 912, Rn. 37 - Metrosex).
215 Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den Kennzeichenrechten der Beklagten nicht um so bekannte Zeichen, dass ihre Unterscheidungskraft oder Wertsch�tzung durch jede Benutzung f�r alle denkbaren Waren und Dienstleistungen ausgenutzt oder beeintr�chtigt w�rde. Damit erf�llt nicht jede Verwendung des beanstandeten Domain-Namens die Voraussetzungen f�r eine Verletzung des Kennzeichenrechts der Beklagten, weshalb kein L�schungsanspruch besteht.
216 5. Der Beklagten steht kein Anspruch auf Erteilung einer Auskunft zu, in welchem Umfang die Kl�gerin zu 1) Handlungen gem�� der Antr�ge I. begangen hat, und zwar �ber die Ums�tze, die unter oder mit der streitgegenst�ndlichen Domain get�tigt und abgewickelt wurden.
217 In den Ausnahmef�llen, in denen bereits aufgrund der Registrierung eines Domainnamens zwar eine Erstbegehungsgefahr f�r eine Kennzeichenverletzung besteht, kommen Auskunfts- und Schadensersatzanspr�che mangels erfolgter Verletzung nicht in Betracht (Thalmaier, in BeckOK MarkenR, 24. Ed. 01.01.2021, � 15 MarkenG Rn. 126).
218 Es ist im vorliegenden Fall unstreitig, dass sich die Kl�gerin zu 1) die Internet-Domain „s.-pumpen.de“ lediglich registrieren lie� und noch keine Benutzung im gesch�ftlichen Verkehr erfolgte. Vor diesem Hintergrund k�nnen auch keine Auskunftsanspr�che �ber die Ums�tze, die unter oder mit der streitgegenst�ndlichen Domain get�tigt und abgewickelt wurden, bestehen.
219 6. Vor diesem Hintergrund besteht auch kein Anspruch auf Feststellung, dass die Kl�ger zu 1) bis 2) gesamtschuldnerisch allen Schaden zu ersetzen haben, welcher der Beklagten aus den in den Antr�gen I. beschriebenen Handlungen bereits entstanden ist oder k�nftig hin noch entstehen wird.
220 Ein auf den Ersatz k�nftiger Sch�den gerichteter Feststellungsantrag kann nur dann Erfolg haben, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu m�glichen k�nftigen Sch�den f�hren kann (BGH, Urteil vom 30.7.2020 - VI ZR 397/19, NJW 2020, 2806, Rn. 29).
221 Im vorliegenden Fall besteht nach den obigen Ausf�hrungen lediglich die Gefahr einer (erstmaligen) Rechtsverletzung. Ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff ist dagegen noch nicht gegeben.
E.
222 In Bezug auf die Nebenentscheidungen sind folgende Ausf�hrungen veranlasst:
I.
223 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf �� 3 ZPO, 45 Abs. 1, 47, 51 Abs. 1 GKG.
224 1. Der f�r das Berufungsverfahren auf 675.000,00 € festgesetzte Streitwert teilt sich wie folgt auf:
Weiterverfolgung der vom Erstgericht abgewiesenen Klage: 125.000,00 €
Ziffer I. (Unterlassung): 100.000,00 €
Ziffer II. (Auskunft): 5.000,00 €
Ziffer IV. (Schadensersatz): 20.000,00 €
Abweisung der vom Erstgericht (teilweise) zugesprochenen Widerklage
Kl�gerin zu 1): 150.000,00 €
Kl�ger zu 2): 90.000,00 €.
Berufung und Anschlussberufung der Beklagten: 310.000,00 €:
Weiterverfolgung Widerklage, soweit vom Erstgericht abgewiesen, im Wege der Berufung: 150.000,00 €:
Ziffer I. (Unterlassung): 120.000,00 €
Ziffer II. und III. (Auskunft): 6.000,00 €
Ziffer IV. (Schadensersatz): 24.000,00 €
Widerklageerweiternde Anschlussberufung vom 20.10.2016: 160.000,00 €:
Ziffer I. (Unterlassung): 100.000,00 € (2 x 50.000,00 €)
Ziffer II. (L�schung): 50.000,00 €
Ziffer III. (Auskunft): 2.000,00 €
Ziffer IV. (Schadensersatzfeststellung): 8.000,00 €.
225 Hierbei legt der Senat bei Ber�cksichtigung der im Laufe des Verfahrens zutage getretenen Aspekte u.a. zugrunde, dass das Interesse der Beklagten, wonach eine markenm��ige Nutzung des Zeichens DE … zu unterbleiben habe, in etwa so gro� ist wie das an einer Verhinderung der firmenm��igen Nutzung, und das Interesse der Beklagten an der Verhinderung der Verwendung von „S.“ oder „Marke S.“ hinter beidem deutlich zur�ckbleibt.
226 Bei dem im Rahmen der Widerklage gegen die Kl�ger geltend gemachten Unterlassungsanspruch - dessen Abweisung die Kl�ger durch ihre Berufung begehren - sind gegen diese gesonderte Streitwerte festzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 15.04.2008 - X ZB 12/06, GRUR-RR 2008, 460).
227 Vor diesem Hintergrund ist auch der f�r das erstinstanzliche Verfahren festgesetzte Streitwert nach � 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG abzu�ndern. Der Streitwert wird f�r das erstinstanzliche Verfahren auf 515.000,00 € festgesetzt. Der Wert der (�bereinstimmend f�r erledigt erkl�rten) negativen Feststellungsklage betr�gt 100.000,00 €, den Wert der erstinstanzlichen Teilklager�cknahme durch die Beklagte sch�tzt der Senat auf 25.000,00 €.
II.
228 Die Kostenentscheidung beruht auf � 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.
229 Bei der Kostenentscheidung f�r das Berufungsverfahren hat der Senat ber�cksichtigt, dass die Berufung der Kl�ger vollumf�nglich unbegr�ndet ist. Dagegen ist die Berufung der Beklagten erfolgreich, soweit sie im Rahmen der Widerklage auch Unterlassung der markenm��igen Verwendung des Zeichens „S.“ begehrt, weshalb die Beklagte mit ihrer Berufung im Umfang von 25.000,00 € obsiegt. Dar�ber hinaus ist die (klageerweiternde) Anschlussberufung der Beklagten erfolgreich, soweit sie von der Kl�gerin zu 1) die Unterlassung der Verwendung der Internet-Domain „s.-pumpen.de“ im Gesch�ftsbereich der Entwicklung, Herstellung und des Vertriebs von Pumpen und Pumpenprodukten und Pumpenanlagen begehrt, weshalb sie diesbez�glich im Umfang von 50.000,00 € obsiegt und von 110.000,00 € unterliegt.
230 Entsprechend der obigen Ma�st�be ist die Kostenentscheidung des Landgerichts anzupassen. Bei der Kostenverteilung hat der Senat das lediglich in erster Instanz ma�gebliche kostenm��ige Unterliegen der Beklagten hinsichtlich der �bereinstimmend f�r erledigt erkl�rten negativen Feststellungsklage im Umfang von 100.000,00 € sowie der erstinstanzlich teilweise zur�ckgenommenen Widerklage im Umfang von 25.000,00 € und andererseits die teilweise erfolgreiche Berufung der Beklagten sowie die angepassten Streitwertfestsetzungen ber�cksichtigt.
III.
231 Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit folgt aus �� 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO.
IV.
232 Der Senat sieht keinen Anlass f�r eine Zulassung der Revision nach Ma�gabe des � 543 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat weder grunds�tzliche Bedeutung noch gebietet die Fortbildung des Rechts eine Zulassung der Revision. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung. Die der tatrichterlichen W�rdigung des Senats zugrunde liegenden Rechtsfragen sind h�chstrichterlich gekl�rt. Im Hinblick auf die Zul�ssigkeit der Verwendung eines Hinweises auf eine Marke mag zwar besondere Rechtsprechung fehlen; auch diese Frage l�sst sich aber anhand der bekannten Grunds�tze sicher beurteilen. Zudem kann der Senat nicht erkennen, dass der vorliegende Einzelfall wegen seiner Besonderheiten geeignet ist, generelle Ma�st�be herauszubilden.
Die gro�fl�chige Anbringung einer f�r Waren eingetragenen Wort-/Bildmarke an der Au�enfassade eines Produktionsgeb�udes versteht ein nicht unbeachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise regelm��ig als Bezeichnung des Unternehmens, wenn eine Vermarktung bzw. ein Verkauf der hergestellten Produkte vor Ort nicht stattfindet.
Zur mittelbaren Verwechslungsgefahr zwischen einem - durchschnittliche Kennzeichnungskraft aufweisenden - Unternehmensschlagwort (hier: „Speck-Pumpen“) und einer Wort-/Bildmarke mit einem - eine selbstst�ndig kennzeichnende Stellung behaltenden - Wortbestandteil (hier: „Speck“).
Hat die berufungsf�hrende Partei die tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts nicht im Wege eines Tatbestandsberichtigungsantrags ger�gt, kann sie im Berufungsverfahren in der Regel nicht mit Erfolg unter Hinweis auf erstinstanzliche Schrifts�tze geltend machen, dass der Tatbestand des angefochtenen Urteils den Sachvortrag unrichtig wiedergebe und deshalb Zweifel an den Tatsachenfeststellungen des Erstrichters begr�nde.
Firmenm��ige Nutzung einer Wort-/Bildmarke durch Anbringung an Produktionsst�tte
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