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33 O 887/20•LG M�nchen I 33. Zivilkammer, 2021-03-16, 33 O 887/20
33 O 887/20Kantonsgericht16.03.2021
Die angesprochenen Verkehrskreise sind im Zusammenhang mit Automobilen daran gew�hnt, dass zus�tzlich zu Herstellermarke und herkunftshinweisender Modellbezeichnung weitere Zeichen auf den Fahrzeugen angebracht sind, die auf besondere Eigenschaften des jeweils gekennzeichneten Modells eines bestimmten Herstellers hinweisen, wie besondere Leistungsst�rke und Sportlichkeit. Nach dem Verkehrsverst�ndnis wirken solche Drittkennzeichnungen im Kfz-Sektor ebenso wie Modellbezeichnungen herkunftshinweisend. (Rn. 62) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2021-03-16
Aktenzeichen: 33 O 887/20
Dokumenttyp: Endurteil
I. Die beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene Marke DE 2025560 wird f�r „Motoren“ in Klasse 7 und folgende Dienstleistungen in Klassen 41, 44 und 45 f�r verfallen erkl�rt:
„Ausrichtung, Organisation, Durchf�hrung von sowie Teilnahme an Sportveranstaltungen, insbesondere durch Sponsorenvertr�ge oder durch Startgelder, veranlasste Teilnahme an Sportveranstaltungen, Beratung, Betreuung und Unterst�tzung, insbesondere technische Unterst�tzung (ausgenommen finanzielle Unterst�tzung) von Sportveranstaltungsteilnehmem, Fahrunterricht, Sportunterricht“
Dar�ber hinaus wird die beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene Marke DE 2025560 f�r die Oberbegriffe „aus Edelmetallen oder deren Legierungen hergestellte oder damit plattierte Waren, n�mlich Juwelierwaren, Schmuckwaren“ f�r verfallen erkl�rt. Statt dieser Oberbegriffe sind in das Register die folgenden Waren einzutragen: „Schl�sselanh�nger, Pins, (Anstecker), Armb�nder“
II. Im �brigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Kl�gerin tr�gt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl�ufig vollstreckbar.
1 Die Parteien streiten um den Verfall zweier Marken der Beklagten.
2 Die Kl�gerin ist ein schwedisches Unternehmen der Mobilit�tsbranche. Sie geh�rt zur bekannten Volvo Car Group. Die Beklagte ist die Muttergesellschaft der BMW-Gruppe.
3 Die Beklagte ist Inhaberin der
-am 02.10.2013 angemeldeten und am 06.11.2013 eingetragenen deutschen Wortmarke DE 30 2013 0068 45 „M“ mit Schutz f�r Waren und Dienstleistungen der Klassen 12 und 28, n�mlich „Automobile und deren Teile, soweit in Klasse 12 enthalten, Miniaturen von Automobilen“ (nachfolgend: M-Buchstabe).
-am 01.08.1992 angemeldeten und am 01.12.1992 eingetragenen deutschen Wort-/Bildmarke DE 2025560 , die am 23.01.2020 Schutz f�r Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 7, 9, 12, 14, 16, 18, 24, 25, 26, 28, 34, 37, 41, 44, 45 beanspruchte, n�mlich „Kleineisenwaren, Metallschilder, Plaketten; Sonnenbrillen; Motoren, einschlie�lich solcher f�r Landfahrzeuge; Fahrzeuge, Apparate zur Bef�rderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser sowie Teile aller vorgenannten Waren; aus Edelmetallen oder deren Legierungen hergestellte oder damit plattierte Waren, n�mlich kunstgewerbliche Gegenst�nde, Ziergegenst�nde, Aschenbecher, Tabakdosen, Zigarren- und Zigarettenetuis, Juwelierwaren, Schmuckwaren; Krawattennadeln und Manschettenkn�pfe, auch aus unedlen Metallen; Uhren und Zeitme�instrumente; Waren aus Papier und Pappe (Karton), n�mlich Verpackungsbeh�lter, Verpackungst�ten, Fahnen und Wimpel; Abzeichen, Abziehbilder, Plaketten, Aufkleber, Klebefolien als Zierdesign aus Papier und/oder Kunststoff; Schreibwaren; B�roartikel (ausgenommen M�bel), n�mlich nichtelektrische B�roger�te; Verpackungsmaterial aus Kunststoff, n�mlich H�llen, Beutel und Folien; Waren aus Leder und Lederimitationen, n�mlich Taschen und andere, nicht an die aufzunehmenden Gegenst�nde angepa�te Beh�ltnisse sowie Kleinlederwaren, insbesondere Geldbeutel, Brieftaschen, Schl�sseltaschen; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme; Fahnen, Flaggen, Wimpel und Abzeichen aus Textilstoff; Bekleidungsst�cke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Ann�hetiketten, Ansteck- und Knopflochabzeichen, G�rtelschlie�en; Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel (soweit in Klasse 28 enthalten); Raucherartikel, n�mlich Tabakdosen, Zigarren- und Zigarettenetuis, Aschenbecher, s�mtliche vorgenannten Waren nicht aus Edelmetallen, deren Legierungen oder damit plattiert; Feuerzeuge, Streichh�lzer; Wartung, Instandhaltung und Reparatur von Fahrzeugen, von Motoren und von Teilen dieser Gegenst�nde; Tuning von Motoren und Kraftfahrzeugen; Ausrichtung, Organisation, Durchf�hrung von sowie Teilnahme an Sportveranstaltungen, insbesondere durch Sponsorenvertr�ge oder durch Startgelder, veranla�te Teilnahme an Sportveranstaltungen, Beratung, Betreuung und Unterst�tzung, insbesondere technische Unterst�tzung (ausgenommen finanzielle Unterst�tzung) von Sportveranstaltungsteilnehmem, Fahrunterricht, Sportunterricht“ (nachfolgend: M-Logo).
4 In Bezug auf die Waren „Kleineisenwaren, Apparate zur Bef�rderung in der Luft oder auf dem Wasser, kunstgewerbliche Gegenst�nde, Ziergegenst�nde, Aschenbecher (Metall), Tabakdosen, Zigarren- und Zigarettenetuis, Krawattennadeln, Verpackungsbeh�lter aus Papier und Pappe, Abzeichen aus Papier), Abziehbilder, Plaketten aus Papier, Aufkleber aus Papier, Klebefolien aus Papier, nichtelektrische B�roger�te; Verpackungsmaterial aus Kunststoff, n�mlich H�llen, Beutel und Folien; Sonnenschirme, Wimpel und Abzeichen aus Textilstoff, Ann�hetiketten, Spiele, Turn- und Sportartikel (soweit in Klasse 28 enthalten); Raucherartikel, n�mlich Tabakdosen, Zigarren- und Zigarettenetuis, Aschenbecher, Feuerzeuge, Streichh�lzer“ erkl�rte die Beklagte mit Schriftsatz vom 14.08.2020 gegen�ber dem DPMA einen Verzicht (Verzichtserkl�rung, Anlage B 2).
5 Die Parteien stehen sich derzeit in zum Teil unterschiedlichen Parteirollen in zahlreichen Verfahren vor Gerichten und �mtern gegen�ber. Ausgangspunkt der Auseinandersetzung ist eine Unionsbildmarkeneintragung Nr.017882010, wegen derer die hiesige Beklagte vor dem LG Hamburg ein Verletzungsverfahren gest�tzt auf die streitgegenst�ndlichen Zeichen M-Buchstabe und M-Logo gegen die Kl�gerin betreibt. Die hiesige Kl�gerin hat in diesem Verfahren die Einrede der fehlenden rechtserhaltenden Benutzung gegen die dortigen Klagemarken gem. � 25 Abs. 2 MarkenG erhoben und im Anschluss mehrere Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren gegen verschiedene M-Zeichen der Beklagten angestrengt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausf�hrungen in der Klageschrift vom 23.01.2020, S. 8 (Bd. I, Bl. 7 d.A.) sowie die Anlage B&B 1 verwiesen.
6 Am 20.01.2019 gingen beim DPMA jeweils Antr�ge auf Verfallerkl�rung betreffend die hier streitgegenst�ndlichen Marken „M-Buchstabe“ und „M-Logo“ ein (Eingangsbest�tigungen, B&B 1). Die Beklagte widersprach den L�schungsantr�gen, wovon das DPMA die Kl�gerin in Bezug auf das Zeichen „M-Buchstabe“ mit einem am 24.07.2019 und in Bezug auf das Zeichen „M-Logo“ mit einem am 18.07.2019 zugegangenen Schreiben in Kenntnis setzte (Empfangsbekenntnisse, B&B 6).
7 Die Kl�gerin behauptet, die Beklagte benutze die angegriffenen Marken nicht markenm��ig und somit nicht rechtserhaltend. Soweit der Kl�gerin aus den zwischen den Parteien anh�ngigen Verfahren bereits Benutzungen der Beklagten bekannt seien, seien diese zum Rechtserhalt nicht geeignet, weil deren Gegenstand keine markenm��ige Benutzung der angegriffenen Zeichen sei. Dar�ber hinaus zeigten die bekannten Benutzungsunterlagen auch keine Benutzung der „M“-Zeichen in Alleinstellung, sie bez�gen sich zudem auf einen stark begrenzten Warenbereich.
8 Die Kl�gerin ist daher der Auffassung, die streitgegenst�ndlichen Marken seien gem�� 49 Abs. 1 MarkenG verfallen.
9 In der Replik vom 09.11.2020 (Bd. III, Bl. 451/729 d.A.) hat die Kl�gerin den Rechtsstreit insoweit teilweise f�r erledigt erkl�rt, als die Beklagte betreffend das Zeichen „M-Logo“ gegen�ber dem DPMA auf Teile der gesch�tzten Waren verzichtet hat. Die Beklagte hat sich der Teilerledigterkl�rung in der m�ndlichen Verhandlung vom 09.02.2021 angeschlossen (vgl. Protokoll vom 09.02.2021, Bd. VI, Bl. 987 d.A.) Dar�ber hinaus hat die Kl�gerin die Klage bezogen auf die L�schung der „M“-Logo-Marke in Bezug auf folgende Waren und Klassen zur�ckgenommen:
Klasse 6: Metallschilder, Plaketten; Klasse 9: Sonnenbrillen, Klasse 14: Schl�sselanh�nger, Pins (Anstecker), Armb�nder; Manschettenkn�pfe, auch aus unedlen Metallen; Uhren, Zeitmessger�te; Klasse 16: Waren aus Papier und Pappe (Karton), n�mlich Verpackungst�ten; Abzeichen, Plaketten, Aufkleber, Klebefolien als Zierdesign aus Kunststoff; Schreibwaren; Klasse 18: Waren aus Leder und Lederimitationen, n�mlich Taschen und andere, nicht an die aufzunehmenden Gegenst�nde angepa�te Beh�ltnisse sowie Kleinlederwaren, insbesondere Geldbeutel, Brieftaschen, Schl�sseltaschen; Reise- und Handkoffer; Regenschirme; Klasse 24: Fahnen und Flaggen aus Textilstoff; Klasse 25: Oberbekleidungsst�cke, Krawatten, G�rtel; Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Klasse 26: Ansteck- und Knopflochabzeichen; G�rtelschlie�en; Klasse 28: Spielzeug (Bd. III, Bl. 452/453 d.A.).
10 Die Kl�gerin hat diesbez�glich klargestellt, dass sich die Klager�cknahme f�r Waren in Klassen 14 und 25 nicht auf die breiten Oberbegriffe „Juwelier- und Schmuckwaren“ (Klasse 14) und „Bekleidungsst�cke“ (Klasse 25) bezieht.
11 Die Kl�gerin beantragt zuletzt, jeweils nach Ma�gabe der abgegebenen Teilerledigterkl�rung und der erkl�rten Teilklager�cknahme:
I. Die am 02.10.2013 angemeldete und am 06.11.2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene deutschen Marke „M“, Az. 30 2013 0068 45 wird f�r verfallen erkl�rt.
II. Die am 01.08.1992 angemeldete und am 01.12.1992 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene deutschen Marke , Az. 2025560, wird f�r verfallen erkl�rt.
12 Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
13 Die Beklagte tr�gt vor, bei der vorliegenden Klage handele es sich um eine eher schikan�se „Retourkutsche“ der Kl�gerin f�r das von der Beklagten in Hamburg betriebene Verletzungsverfahren.
14 Die Kl�gerin behauptet, die beiden angegriffenen Marken seien seit Ende der 1970er Jahre die weltweit und nat�rlich in Deutschland intensiv genutzten Kernmarken der „M“-Markenfamilie. Sie seien als Performance-Marken von zentraler Bedeutung f�r das gesamte Produktportfolio der Beklagten (Abbildung, Anlage B 1) und seien sowohl origin�r unterscheidungskr�ftig als auch sehr bekannt (Verkehrsgutachten, Anlage B 16). Unter Performance-Marken seien Marken eines Automobilherstellers zu verstehen, die neben der Herstellermarke ein spezielles Produktsegment kennzeichnen w�rden, etwa Sportwagen oder eine besonders sportliche Ausstattungslinie. Die Kennzeichnung bestimmter Fahrzeugtypen und Ausstattungsmerkmale mit solchen Performance-Marken sei branchen�blich und entspreche den Kennzeichnungsgewohnheiten im ma�geblichen Warensektor, an die der Verkehr auch gew�hnt sei (Artikel, Anlage B 3, �bersicht �ber Performance-Marken, Anlage B 4, Bilder und Brosch�ren, Anlage B 7, Artikel Anlage B 325, Registerausz�ge, Anlage B 326). Die Kl�gerin f�hrt weiter aus, Submarken w�rden in der Automobilbranche gew�hnlich verwendet, um bestimmte Modelle zu kennzeichnen. Der Verkehr sei in diesem Zusammenhang auch an die Benutzung einzelner Buchstaben gew�hnt. Die hier in Streit stehenden Performance-Marken seien wegen des besonderen Werbewerts regelm��ig an zahlreichen Stellen im Fahrzeug neben der Hauptmarke angebracht (Beispiele, Anlage B 9). �berwiegend bestehe im Hinblick auf solche Marken auch markenrechtlicher Schutz, was auch der Kl�gerin bestens bekannt sei. Mehrfachkennzeichnungen seien in der Automobilbranche ebenfalls �blich.
15 Auf Grundlage der vorstehenden �berlegungen k�nne an der rechtserhaltenden Benutzung der beiden angegriffenen Marken f�r die nach erkl�rtem Teilverzicht gegen�ber dem DPMA verbleibenden Waren und Dienstleistungen kein Zweifel bestehen.
16 So habe die Beklagte in den vergangenen f�nf Jahren zahlreiche ihrer Fahrzeuge mit der Marke „M-Logo“ gekennzeichnet. Den von der Beklagten hergestellten und vertriebenen „M“ Fahrzeugen liege dabei f�r den hier relevanten Bereich folgende Einteilung zugrunde: So vertreibe die Beklagte erstens normale Serienwagen mit einer bestimmten, besonders sportlichen „M“ Ausstattung (vgl. Bd. II, Bl. 89 d.A.), zweitens die klassische „M“-Sportwagenserie im Sinne besonders leistungsstarker und sportlicher Automobile als Spitzenmodell einer Baureihe (vgl. Bd. II, Bl. 64 d.A.) und drittens sog. „M Performance“ Automobile, d.h. besonders sportliche Fahrzeuge der „normalen“ Baureihen (vgl. Bd. II, Bl. 118 d.A.). Auf all diesen Fahrzeugen bringe die Beklagte die Marke „M-Logo“ an und zwar weitgehend in Alleinstellung, teilweise auch als Stammbestandteil einer Zeichenserie. Die Beklagte bringe das Zeichen „M-Logo“ etwa bei allen BMW Fahrzeugen mit „M“ Ausstattung seit Jahrzehnten kontinuierlich an den Seitenw�nden an (vgl. Anlage B 21). Daneben befinde sich das Logo an den Einstiegsleisten vorne, auf dem „M“ Lederlenkrad, auf den „M“ Leichtmetallr�dern, auf der Fu�st�tze und auf dem Schalthebel (vgl. Bl. II, Bl. 98/106 d.A.). Die Absatzzahlen von Fahrzeugen der Beklagten mit „M“ Ausstattung seien sehr hoch (vgl. Tabelle Bd. II, Bl. 95 d.A. mit vertieften Erl�uterungen Bd. II, Bl. 96 ff., 104 ff. d.A.). Die mitgeteilten Zahlen bez�gen sich auch nicht lediglich auf einen Nachr�stsatz, sondern allein auf ein komplettes BMW-Fahrzeug mit „M“ Ausstattung. Allein im Jahr 2018 habe die Anzahl derjenigen Fahrzeuge, bei denen das „M-Logo“ deutlich sichtbar auf den Seitenw�nden angebracht worden sei, 77.836 St�ck betragen. Die Nutzung des „M-Logos“ in Bezug auf Fahrzeuge ersch�pfe sich darin aber nicht. Die Beklagte benutze das streitgegenst�ndliche Logo vielmehr seit Jahren kontinuierlich als Serienzeichen zur Kennzeichnung ihrer „M-Sportwagenserie“. Zu dieser z�hlten beispielsweise die Modelle „M3“, „M4“ usw. In diesem Zusammenhang habe die Beklagte das „M-Logo“ in den letzten f�nf Jahren kontinuierlich in Alleinstellung an diversen Stellen an und im Fahrzeug angebracht, darunter an der T�rleiste, auf dem Motorblock, auf dem Lenkrad, auf dem Tacho sowie auf dem Schaltknauf. Die jeweiligen Anbringungsstellen stellten auch eine branchen�bliche Benutzung von Performance-Marken dar. Daneben werde das „M-Logo“ allerdings zur Kennzeichnung entsprechend benannter Sportwagen auch als Stammbestandteil einer Zeichenserie durch Anbringung am Heck des betreffenden (Sport-)Wagens jeweils in Kombination mit einer arabischen Ziffer (vgl. Bd. II, Bl. 109/111) oder - in Bezug auf SUV der Sportwagenserie - in Kombination mit X, nachfolgender Ziffer und abschlie�endem „M-Logo“ (vgl. Bd. II, Bl. 112 d.A.) benutzt. Die angesprochenen Verkehrskreise w�rden das „M-Logo“ in diesem Zusammenhang auch als Stammbestandteil und die Ziffer als Bezeichnung des konkreten Modells wahrnehmen. Das „M-Logo“ w�rde zudem auf der Au�enseite und im Inneren der Sportwagen an diversen Stellen angebracht werden (vgl. Bd. II, Bl. 117 d.A.). Die Produktionszahlen w�rden den gro�en Erfolg der „M“ Sportwagenserie untermauern (vgl. Bd. II, Bl. 114 d.A., Preisliste Anlage B 24). Die Beklagte f�hrt weiter aus, auch die von ihr hergestellten und vertriebenen „M Perfomance“ Automobile seien in den letzten Jahren umfangreich mit dem „M-Logo“ gekennzeichnet worden und zwar sowohl in Alleinstellung (vgl. Bd. II, Bl. 119 f., 123/126 d.A.) als auch als Stammbestandteil einer Zeichenserie (vgl. Bd. II, Bl. 118/121). Die hierauf bezogenen Produktionszahlen (Bd. II, Bl. 122/123 d.A.) spr�chen f�r sich. Eine Benutzung erfolge ferner im Zusammenhang mit der Ware „Apparate zur Bef�rderung auf dem Lande“ auch f�r Fahrr�der (vgl. Bd. II, Bl. 173/176 d.A.).
17 Die Beklagte tr�gt weiter vor, das „M-Logo“ sei in den letzten f�nf Jahren umfangreich und kontinuierlich f�r Fahrzeugteile benutzt worden, etwa f�r Fahrwerke, Leichtmetallr�der, Getriebe, Sicherheitsgurte, Autositze, Bremsen, Spoiler, Lenkr�der, Fu�st�tzen, Motoren etc. (Bd. II, Bl. 234 - Bd. III Bl. 258, Anlagen B 185-178, 188, 189, 191, 192-195). Zudem stelle nach Ma�gabe der j�ngeren Rechtsprechung des EuGH eine Benutzung einer Marke f�r Fahrzeuge gleichzeitig eine solche f�r Fahrzeugteile dar, weil insoweit eine homogene Warengruppe gegeben sei. Die Beklagte benutze das „M-Logo“ zudem f�r die Klasse „Motoren, einschlie�lich solcher f�r Landfahrzeuge“ (vgl. Bd. III., Bl. 262/266 d.A.). Das Logo stelle bei eingebauten „M-Motoren“ sowohl eine Kennzeichnung des Gesamtfahrzeugs als auch eine Kennzeichnung des Motors dar. Die entsprechenden Motoren w�rden auch separat vertrieben werden.
18 Die Beklagte behauptet ferner, eine rechtserhaltende Benutzung sei auch f�r „Juwelierwaren“ und „Schmuckwaren“ erf�llt (vgl. Bd. III, Bl. 274/285 d.A.). Wegen der Teilklager�cknahme der Kl�gerin in Bezug auf „Manschettenkn�pfe“, „Uhren“ und „Zeitmessinstrumente“ stelle sich ohnehin nur noch die Integrationsfrage. Wegen der erfolgten Klager�cknahme bestehe zudem zwischen den Parteien in Bezug auf die Benutzung des M-Logos f�r die Waren „Oberbekleidungsst�cke“, „Krawatten“ und „G�rtel“ kein Streit (vgl. zu Art und Umfang der Benutzung vgl. Bd. III, Bl. 317/337 d.A.).
19 Die Beklagte tr�gt weiter vor, eine Benutzung des Zeichens „M-Logo“ sei auch im Hinblick auf die von der Marke gesch�tzten Dienstleistungen gegeben. So benutze die Beklagte das Zeichen ohne Zweifel f�r „Wartung, Instandhaltung und Reparatur von Fahrzeugen, von Motoren und von Teilen dieser Gegenst�nde“, zudem f�r die Dienstleistung „Tuning von Motoren und Kraftfahrzeugen“. Das „M-Logo“ sei in diesem Zusammenhang bei vielen „M“ zertifizierten Handelsbetrieben, konkret: BMW Vertragsh�ndlern mit speziellem „M“ Angebot und „M“ Know-How, au�en an den Gesch�ftsgeb�uden angebracht (vgl. Bd. III, Bl. 361/363 d.A.) und zwar - unter Einhaltung spezieller CI-Standards (vgl. Anlage B 253) - auf dem Fassadenband der Geb�ude sowie auf den Markenflaggen der entsprechenden Standorte. Zus�tzlich erfolge eine Benutzung auf einer Markenwand im Geb�ude (vgl. Bd. III, Bl. 364 d.A.). Allein in Deutschland w�rden �ber 120 solcher „M“ Standorte existieren. Jeder dieser Standorte mit „M“ Markenwand erbringe f�r die angebotenen und vertriebenen „M“ Fahrzeuge verkehrsbekannt und -�blich auch die klassischen Dienstleistungen „Wartung, Instandhaltung und Reparatur von Fahrzeugen, von Motoren und von Teilen dieser Gegenst�nde“. Eine entsprechende Benutzung w�rde auch bei zahlreichen BMW Niederlassungen erfolgen (Bd. III, Bl. 370/374 d.A.), die ebenfalls vorbezeichnete Dienstleistungen erbringen w�rden. Das „M-Logo“ werde in diesem Zusammenhang ferner durch zertifizierte Vertragsh�ndler f�r die infrage stehenden Dienstleistungen mit Zustimmung der Beklagten benutzt (vgl. Bd. III, Bl. 375/379 d.A.). Eine Benutzung f�r „Tuning“ ergebe sich bereits denklogisch aufgrund des Charakters des Zeichens als Perfomance-Marke. Zudem w�rden die „M“ Standorte der Beklagten neben Reparatur-, Wartungs- und Instandhaltungsdienstleistungen f�r „M“ Automobile selbstverst�ndlich auch Tuning von Kfz und Motoren anbieten (vgl. Bd. III, Bl. 381/396 d.A.). Nach neuerer EuGH-Rechtsprechung sei die Benutzung f�r Fahrzeuge aufgrund des Vorliegens einer homogenen Warengruppe gleichzeitig als Benutzung f�r entsprechende Dienstleistungen anzusehen.
20 Die Beklagte bringt schlie�lich vor, eine umfangreiche Benutzung des „M-Logos“ sei im relevanten Zeitraum auch f�r die Dienstleistungen „Ausrichtung, Organisation, Durchf�hrung von sowie Teilnahme an Sportveranstaltungen, insbesondere durch Sponsorenvertr�ge oder durch Startgelder, veranlasste Teilnahme an Sportveranstaltungen, Beratung, Betreuung und Unterst�tzung, insbesondere technische Unterst�tzung von Sportveranstaltungsteilnehmem, Fahrunterricht, Sportunterricht“ erfolgt. So richte die Beklagte das „M“ Festival aus und f�hre dieses u.a. auf dem N�rburgring in Deutschland durch. Die Gesamtums�tze beliefen sich in diesem Zusammenhang auf 200.000 Euro j�hrlich. Das „M“ Logo sei auf dem Festival �berall zu finden (vgl. Bd. III, Bl. 397/401 d.A.). Auch f�r weitere Sportveranstaltungen, wie etwa die Rennserie MotoGP, benutze die Beklagte die Marke „M-Logo“ durch Sponsoring, auch �ber die M-GmbH (vgl. Bd. III, Bl. 401/408 d.A.). Die Beklagte sponsore die MotoGP kontinuierlich seit 1999 bis heute. Das j�hrliche Sponsoring-Budget der Beklagten f�r die kommende Saison betrage 3,5 Mio. Euro. S�mtliche Benutzungen erfolgten insoweit mit ausdr�cklicher Zustimmung der Beklagten. Entsprechende Benutzungen w�rden auch auf dem N�rburgring und im Rahmen der Rennserie DTM erfolgen (vgl. Bd. III, Bl. 406/408 d.A.). Mit der „BMW Drive Tour“ (Bd. III, Bl. 408/410 d.A.), dem „BMW Customer Racing“ und dem „BMW M 240i Racing Cup“ (Bd. III, Bl. 410/413 d.A.) richte die Beklagte unter Nutzung des Zeichens „M-Logo“ auch Sportveranstaltungen aus. Die Benutzung des „M-Logos“ erfolge zudem auch im Zusammenhang mit „Fahr- und Sportunterricht“ (Bd. III, Bl. 413/419 d.A.) sowie zur Kennzeichnung der Dienstleistungen „Beratung, Betreuung und Unterst�tzung von Sportveranstaltungsteilnehmem“ in Form des „BMW M Customer Racing“ (Bd. III, Bl. 420422 d.A.), der Sportunterrichte „BMW M Race Track GT Training“ und „BMW M4 GT4 TRAINING“ (Bd. III, Bl. 422) sowie der „BMW M Drive Tour“ (Bd. III, Bl. 422/423 d.A.).
21 In Bezug auf die Einzelbuchstabenmarke „M“ tr�gt die Beklagte vor, auch diese werde seit Jahrzehnten rechtserhaltend benutzt. Der Verkehr nehme in diesem Zusammenhang bereits das bekannte „M-Logo“ als Buchstaben „M“ wahr. Es sei weiter zu ber�cksichtigen, dass nach der Markenstrategie im Unternehmen der Beklagten die Logomarke „M“ auf Waren und Dienstleistungen angebracht w�rde, die Buchstabenmarke „M“ hingegen in der Unternehmenskommunikation nach au�en, etwa in Werbematerialien f�r die betreffenden Produkte eingesetzt werde. In diesem Zusammenhang sei eine Benutzung im relevanten Zeitraum f�r die gesch�tzten Waren in Klassen 12 (vgl. Bd. II, Bl. 183/194, 206/225 d.A., Anlagen B 145a, 146-149, B 159-160) und 28 (vgl. Bd. III, Bl. 337/351, 357/360 d.A.) erfolgt. Dabei sei zu ber�cksichtigen, dass bereits im Jahr 1996 durch ein demoskopisches Gutachten die Verkehrsgeltung sowohl der Buchstabenmarke „M“ als auch des „M-Logos“ positiv festgestellt worden sei (vgl. Bd. II, Bl. 183 d.A., Verkehrsgutachten Anlage B 16).
22 Die Beklagte ist der Auffassung, sie habe die rechtserhaltende Benutzung f�r die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eindeutig sowohl f�r die Marke „M-Logo“ als auch f�r das Zeichen „M-Buchstabe“ belegt. Ohnehin enthielte die vorliegende Klage Elemente von Rechtsmissbrauch. Die der Klage zugrundeliegenden Annahmen seien zudem abwegig. Soweit die Beklagte argumentiere, der „M“-Wortmarke fehle bereits die Eignung, im Verkehr als Herkunftshinweis aufgefasst zu werden, sei diese Auffassung nicht nur in sachlicher Hinsicht erkennbar falsch, die Kl�gerin verkenne zudem das grundlegende markenrechtliche Prinzip, wonach auch im Verfallsverfahren eine Bindung des angerufenen Gerichts an die erfolgte Registereintragung bestehe. In der Konsequenz d�rfe das Gericht nicht die generelle Eignung der angegriffenen Marke als Herkunftshinweis verneinen. In diesem Zusammenhang komme denn auch dem von der Klageseite vorgelegten Verkehrsgutachten keine Relevanz zu. Der Buchstabe „M“ besitze jedenfalls f�r Fahrzeuge keinerlei beschreibenden Aussagegehalt. Dies sei auch in der Rechtsprechung des BPatG anerkannt. Die insoweit von der Kl�gerin vorgelegten Gutachten seien unbeachtlich. Insbesondere das als Anlage B&B 3 vorgelegte Verkehrsgutachten weise erhebliche methodische M�ngel auf, wie sich aus einem von der Beklagten eingeholten Gegengutachten (Anlage B 12) ergebe (vgl. weitere gutachterliche Stellungnahmen zu den sich gegen�berstehenden demoskopischen Gutachten Anlagen B 346a, 356b). Bei den „M-Marken“ handele es sich um origin�re und durch Benutzung gesteigerte hervorragende Herkunftshinweise zugunsten der Beklagten. Es existierten keine relevanten Drittzeichen, welche die Herkunftshinweisfunktion der angegriffenen Marken auch nur ansatzweise in Frage stellen k�nnten. Die Beklagte ist ferner der Auffassung, bei der Pr�fung des Verfalls sei nicht auf den Schluss der m�ndlichen Verhandlung abzustellen. Ein solches Vorgehen sei mit den Vorschriften der Markenrechtsrichtlinie nicht vereinbar, weil es in der Konsequenz zu einem „wandernden Benutzungszeitraum“ f�hre. Abzustellen sei vielmehr auf den Zeitpunkt der Klageerhebung. Der f�r die Beurteilung ma�gebliche Benutzungszeitraum betrage f�nf Jahre zur�ckgerechnet von diesem Zeitpunkt. F�r diesen Zeitraum habe die Beklagte aber f�r die nach dem gegen�ber dem DPMA erkl�rten Teilverzicht noch verbleibenden Waren und Dienstleistungen eine Benutzung beider Zeichen in ausreichendem Ma�e nachgewiesen.
23 Ohnehin seien an den Nachweis keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck der Vorschriften �ber den Verfall ginge es letztlich darum, eine Abgrenzung zu blo�en Scheinbenutzungen vorzunehmen. Keinesfalls d�rfte durch strenge Anforderungen an den Umfang der Benutzung die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Markeninhabers eingeschr�nkt werden. Eine Scheinbenutzung beider Zeichen liege aber auf Grundlage der mitgeteilten Absatzzahlen und Ums�tze ersichtlich nicht vor. Die Beklage benutze auch beide eingetragenen Zeichen und zwar jeweils markenm��ig in Alleinstellung oder - mit Blick auf die Waren „Fahrzeuge/Apparate zur Bef�rderung auf dem Lande“ - wenigstens als Stammbestandteil verschiedener Zeichenserien. Soweit die Kl�gerin einwende, die Beklagte benutze das „M-Logo“ in einer von der Eintragung abweichenden Form, sei zun�chst klarzustellen, dass auch die urspr�ngliche Eintragung den Buchstaben „M“ in silberner Farbe beinhaltet habe und nicht - wie die Beklagte meine - in Schwarz. Dies sei aus dem Markenk�rtchen (Anlage B 18) ersichtlich. Ohnehin liege allenfalls eine Modernisierung vor, welche den kennzeichnenden Charakter des Zeichens nicht ver�ndere. Auch im �brigen enthielten die vorgelegten Benutzungen ohne Weiteres herkunftshinweisende Verwendungen der Zeichen. Diese Schlussfolgerung liege schon deshalb auf der Hand, weil beide angegriffenen Zeichen �ber eine gesteigerte Kennzeichnungskraft verf�gen w�rden. Je kennzeichnungskr�ftiger aber eine Marke sei, desto eher werde sie im Rahmen des Benutzungszwangs als Herkunftshinweis und eben nicht beschreibend verstanden. Die gesteigerte Kennzeichnungskraft sei dabei mehreren Verkehrsbefragungen zur Bekanntheit der „M“ Marken zu entnehmen (Verkehrsbefragungen, Anlagen B 30, B 31, B 32). Die gesteigerte Kennzeichnungskraft folge zudem aus durchg�ngiger Benutzung seit den 70er Jahren sowie hohen und jahrelangen Werbeaufwendungen (Bd. II, Bl. 155/156 d.A.). Es bestehe schlie�lich seit Jahrzehnten eine allgemeine Branchen�bung der Automobilhersteller, Automobile mit Buchstaben und Zahlen zu kennzeichnen. Dabei sei die Annahme eines Herkunftshinweises - wie die Kl�gerin vortragen lasse - nicht auf „typische Stellen“ am Fahrzeug beschr�nkt. Die Anbringung auf Seitenteilen, wie sie in Bezug auf die Marken der Beklagten auf deren Fahrzeugen erfolge, sei branchen�blich. Weil es sich bei Automobilien zudem um komplexe Produkte handele, st�nden auch Mehrfachkennzeichnungen der Annahme einer rechtserhaltenden Benutzung grunds�tzlich nicht entgegen. Selbstverst�ndlich sei auch der mit Blick auf � 26 Abs. 1 MarkenG erforderliche Produktbezug jeweils gegeben. Dies gelte in Bezug auf die Waren „Automobile/Fahrzeuge/Apparate zur Bef�rderung auf dem Lande“ nicht nur f�r Sportwagen. Der Differenzierung zwischen speziellen Automobilien wie etwa Sportwagen und normalen Fahrzeugen habe der EuGH in der Testarossa-Entscheidung eine deutliche Absage erteilt. Ohnehin erfolge aber eine Benutzung auch f�r herk�mmliche Fahrzeuge, zumal s�mtliche Fahrzeuge mit dem „M“ Ausstattungspaket an den Seitenw�nden mit der Marke „M-Logo“ gekennzeichnet w�rden. Auch in Bezug auf die weiteren Waren und Dienstleistungen sei der relevante Produkt-/Dienstleistungsbezug aus den �bergebenen Unterlagen erkennbar. Bei den Waren „Bekleidungsst�cke“ und „Juwelierwaren“ stelle sich ohnehin nur noch die Integrationsfrage. In rechtlicher Hinsicht sei die von der Kl�gerin insoweit vertretene Bildung einer Untergruppe „Oberbekleidungsst�cke“ rechtlich nicht �berzeugend, weil sie zu einer nicht hinnehmbaren Einschr�nkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit der Beklagten f�hren w�rde. Gleiches gelte auch f�r den Oberbegriff „Juwelierwaren“. Eine Benutzung sei aufgrund der �berreichten Benutzungsunterlagen ebenfalls anzunehmen.
24 Die Beklagte ist weiter der Ansicht, eine Benutzung sei auch in Bezug auf die Marke „M-Buchstabe“ in ausreichender Weise nachgewiesen. Schon die grundlegende Annahme der Kl�gerin, insoweit scheide wegen mangelnder Unterscheidungskraft eine markenm��ige Benutzung g�nzlich aus, gehe fehl. Eine Benutzung der Marke „M-Buchstabe“ erfolge zudem im Hinblick auf die Ware „Automobile“ jedenfalls in der Werbung und dort auch in Alleinstellung. Im �brigen werde die Marke „M-Buchstabe“ nach Ma�gabe des � 26 Abs. 3 MarkenG und unter �bertragung der von der europ�ischen Rechtsprechung in den Entscheidungen Colloseum und Specsavers entwickelten Grunds�tze durch die M-Logo-Marke benutzt. Der Verkehr nehme beide angegriffenen „M“ Marken als Buchstaben „M“ wahr, weil die Beklagte dies so seit einem halben Jahrhundert kommuniziere.
25 Der Kl�gerin erwidert hierauf, zun�chst sei die Annahme rechtsmissbr�uchlichen Verhaltens der Kl�gerin fernliegend. Dar�ber hinaus seien auch die in diesem Verfahren vorgelegten Benutzungsunterlagen in weiten Teilen zum Rechtserhalt nicht geeignet. Bereits grundlegend sei in Bezug auf die zur Entscheidung stehende Fallkonstellation davon auszugehen, dass der Verkehr daran gew�hnt sei, dass auf einem Auto durch die Anbringung eines Logos auf den Hersteller des Pkw hingewiesen werde, daneben aber auch diverse Produkt-, Typ- oder Eigenschaftsbeschreibende Zus�tze angebracht seien, die nur zur Unterscheidung bestimmter Produkte eines Herstellers oder aber zur Angabe bestimmter Technologien oder Bestandteile dienten (vgl. Bd. IV, Bl. 560/570 d.A.). In diesem Zusammenhang weise der Automobilmarkt eine erhebliche Komplexit�t auf, im Rahmen derer die vorherrschende Unterteilung und verschiedene Klassen, Kategorien und Segmente ber�cksichtigt werden m�ssten (vgl. Bd. IV, Bl. 464 ff. d.A., Anlagen B&B 8 - B&B 16). Die Verwendung von Einzelbuchstaben besitze in diesem Zusammenhang keine Exklusivit�t. Im Gegenteil: Einzelbuchstabenmarken bes��en schon aufgrund der hohen Dichte von Buchstaben und Zahlenkombinationen im ma�geblichen Warensektor eine nur geringe praktische Relevanz (vgl. Bd. IV, Bl. 485 ff., Bl. 532/570 d.A.). Daraus folge f�r die hier relevanten F�lle erstens, dass der Verkehr generell an Buchstaben neben der Hersteller- und ggf. Modellkennzeichnung nicht gew�hnt sei. Zweitens sei der konkrete Buchstabe „M“ f�r den Verkehr in vielen Bereichen rein beschreibend besetzt, etwa, weil er als Gr��enangabe diene. Drittens seien demgegen�ber Einzelbuchstaben als Logos - gerade in der digitalen Welt im Zusammenhang mit Apps - weit verbreitet (vgl. Bl. IV, Bl. 495/497, Anlage B&B 19) und zwar auch im Automobilbereich, dort allerdings zur Kennzeichnung bestimmter Modelle oder Ausstattungslinien (vgl. Bd. IV, 498/521 d.A.). Eine herkunftshinweisende Verwendung finde in diesem Bereich gerade nicht statt. Die relevanten Modellbezeichnungen w�rden vielmehr immer zusammen mit der Hausmarke genutzt werden (Bd. IV, Bl. 518/521 d.A.). Viertens seien auf dem Automobilsektor in Bezug auf den Buchstaben „M“ Doppelungen ebenfalls weit verbreitet. Zudem existiere eine hohe Anzahl verschiedener Drittnutzungen (vgl. Bd. IV, Bl. 547/557 d.A.). Aus den genannten Gr�nden scheide eine markenm��ige Benutzung jedenfalls der Marke „M-Buchstabe“ bereits im Ansatz aus. In der Konsequenz k�nne der schlichte Buchstabe wegen seiner Kennzeichnungsschw�che auch weder als Stammbestandteil einer Zeichenserie angesehen noch als durch die Marke „M-Logo“ benutzt gem. � 26 Abs. 3 MarkenG angesehen werden. Dass der Buchstabenmarke keine Unterscheidungskraft zuzuerkennen sei, habe auch das DPMA in einem L�schungsverfahren wegen absoluter Schutzhindernisse zu erkennen gegeben (Schreiben, Anlage B&B 7). Gest�tzt w�rde diese Annahme auch durch von der Kl�gerin eingeholte gutachterliche Erhebungen (Verkehrsgutachten, Anlage B&B 3, Gegengutachten Anlage B&B 63, Stellungnahme zur Kritik der Gutachterin der Beklagten, Anlage B&B 54). Die von der Beklagten vorgelegten Verkehrsbefragungen seien wegen methodischer M�ngel nicht verwertbar. Die Beklagte nutze die Buchstabenmarke auch zu keiner Zeit allein, sondern jeweils mit einer Zahl als Zusatz oder hinter einer Modellbezeichnung sowie mit weiteren unterscheidungskr�ftigen Zus�tzen. Dies stelle aber eine Benutzung in einer abweichenden Form nach � 26 Abs. 3 MarkenG dar, die zur Begr�ndung des Rechtserhalts nicht geeignet sei. Soweit die Beklagte Benutzungsnachweise f�r die Marke „M-Buchstabe“ vorlege, fehle es an einer markenm��igen Benutzung. Die �berreichten Unterlagen h�tten zumeist eine Benennung in Flie�texten oder im Zusammenhang mit bestimmten Ausstattungslinien zum Gegenstand.
26 Aber auch die Marke „M-Logo“ w�rde f�r die noch zur Pr�fung stehenden Waren und Dienstleistungen nicht rechtserhaltend benutzt werden. Es fehle bereits in weiten Teilen an einer Nutzung in Alleinstellung, zudem sei eine markenm��ige Benutzung zu verneinen, weil das Zeichen nicht an solchen Stellen angebracht werde, die im Kfz-Bereich typisch seien. Das Logo werde weiter in von der Eintragung abweichenden Gestaltungsvarianten, die keine Benutzung i.S.d. � 26 Abs. 3 MarkenG darstellten, und vorwiegend rein dekorativ verwendet. So �berhaupt eine Verwendung in Alleinstellung erfolge, fehle es am erforderlichen Waren- bzw. Dienstleistungsbezug. In Bezug auf „Fahrzeuge“ erfolge allenfalls eine markenm��ige Verwendung f�r die Untergruppe „Sportfahrzeuge“. Die vorgetragenen Benutzungen auf den Seitenw�nden der Fahrzeuge und auf verschiedenen Stellen im Inneren w�rden vom Verkehr nicht im Sinne eines Herkunftshinweises f�r die Ware „Fahrzeuge“ aufgefasst werden. Gleiches gelte letztlich f�r s�mtliche beanspruchten Dienstleistungen (vgl. Bd. IV, Bl. 702/728 d.A.). Die vorgelegten Nachweise lie�en eine dienstleistungsspezifische Benutzung des „M-Logos“ nicht erkennen. Auf entsprechende Nachweise f�r Motoren in Klasse 7 verzichte die Beklagte vollst�ndig. Die vorgelegten Benutzungen f�r Klasse 14 und 25 rechtfertigten die Annahme einer Benutzung f�r die weiten Oberbegriffe „Juwelierwaren“ in Klasse 14 (vgl. Bd. IV, Bl. 707 d.A.) und „Bekleidungsst�cke“ in Klasse 25 (vgl. Bd. IV, Bl. 707/708 d.A.) nicht.
27 Die Kl�gerin hat vor dem Hintergrund der Einsch�tzung des DPMA im Nichtigkeitsverfahren betreffend (Anlage B&B 7) das angegriffene Zeichen „M-Buchstabe“ die Aussetzung des Verfahrens gem. � 148 Abs. 1 ZPO f�r den Fall beantragt, dass die erkennende Kammer das Zeichen als Teil eines Serienzeichens ansehen sollte. Die Frage der Unterscheidungskraft sei vorgreiflich f�r die Eignung des Zeichens als Stammbestandteil eines Serienzeichens.
28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die umfangreichen wechselseitigen Schrifts�tze samt umfangreicher Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 09.02.2021 (Bl. 986/989 d.A.) Bezug genommen.
29 Am 05.03.2021 und 11.03.2021 sind nicht nachgelassene Schrifts�tze der Kl�gervertreter vom gleichen Tag bei Gericht eingegangen. Am 08.03.2021 ist ein nicht nachgelassener Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom gleichen Tag bei Gericht eingegangen.
30 Die nach erfolgter Teilklager�cknahme noch verbleibende Klage ist zul�ssig (nachfolgend A.). Sie hat indes in nur geringem Umfang Erfolg (nachfolgend B.). �berwiegend ist die Klage unbegr�ndet und war daher abzuweisen (nachfolgend C.).
31 A. Die Klage ist zul�ssig.
32 I. Die Zust�ndigkeit des angerufenen Gerichts folgt sachlich aus � 140 Abs. 1 MarkenG und �rtlich aus �� 12, 17 Abs. 1 ZPO, 39 S. 1 ZPO.
33 II. Der von der Beklagten erhobene Einwand des Rechtsmissbrauchs greift nicht durch.
34 1. Die L�schungsklage wegen Verfalls kann von jedermann erhoben werden. Es handelt sich um einen Fall der Popularklage. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass die L�schung wegen Verfalls stets auch dem Allgemeininteresse an der Registerbereinigung dient. Der L�schungskl�ger braucht daher kein eigenes Interesse an der L�schung nachzuweisen (vgl. dazu Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Auflage 2010, � 55 Rn. 5, Str�bele/Hacker/Thiering/Thiering, MarkenG, 13. Aufl. 2021, � 55 Rn. 28), ein solches ist allerdings auch nicht sch�dlich. Insbesondere ist es nicht rechtsmissbr�uchlich, wenn der L�schungskl�ger beabsichtigt, das l�schungsreife Zeichen selbst zu benutzen oder mit der L�schungsklage seinerseits einem gegen�ber ihm angestrengten Verletzungsverfahren die Grundlage zu entziehen. Mit anderen Worten schlie�t das der Popularklage zugrundeliegende Interesse der Allgemeinheit an der L�schung nach st�ndiger Rechtsprechung alle Einwendungen und Einreden aus der Person des Kl�gers und seines Verhaltens regelm��ig aus (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Auflage 2010, � 55 Rn. 13 m.w.N.). Zwar ist auch im Rahmen einer Verfallsklage die Annahme eines Rechtsmissbrauchs nicht grunds�tzlich ausgeschlossen (vgl. BGH GRUR 2005, 1047, 1048 f. - Otto). Wegen der gesetzgeberischen Wertentscheidung, die Verfallsklage als Popularklage auszugestalten, ist die Annahme eines Rechtsmissbrauchs allerdings auf eng begrenzte Ausnahmef�lle beschr�nkt. Eine solche kommt allenfalls dann in Betracht, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte Grund zur Annahme besteht, der Kl�ger bezwecke mit der Klage allein die Sch�digung des Markeninhabers (so wohl BGH GRUR 2005, 1047, 1048 - Otto). Auch aus der von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung der gro�en Beschwerdekammer des EUIPO, Az. R-2445/2017-G - Sandra Pabst folgt grunds�tzlich keine andere Betrachtung. Denn auch in dieser Entscheidung wurde die Annahme eines Rechtsmissbrauchs an strenge Anforderungen gekn�pft.
35 2. Auf Grundlage der vorstehenden Erw�gungen scheidet die Annahme eines Rechtsmissbrauchs aus. Anhaltspunkte daf�r, dass die Kl�gerin mit der Klage allein die rechtlich zu missbilligende Sch�digung der Beklagten bezwecken w�rde, sind auch aus dem Vortrag der Beklagten nicht ersichtlich. Die Annahme rechtsmissbr�uchlichen Verhaltens ist bereits schon deshalb eher fernliegend, weil die Kl�gerin mit der vorliegenden Klage erkennbar die (legitime) Absicht verfolgt, dem von der hiesigen Beklagten vor dem LG Hamburg betriebenen Verfahren die Grundlage zu entziehen. Es liegt auch kein Fall der offensichtlichen Markenbenutzung durch die Beklagte vor, wie sie Gegenstand des Sachverhalts war, den die gro�e Beschwerdekammer in der Rechtssache Sandra Pabst zu entscheiden hatte. Die Kl�gerin vertritt in Bezug auf die von der Beklagten vorgelegten Benutzungsunterlagen Rechtsansichten mit validen juristischen Argumenten, die auch der erkennenden Kammer sehr vertretbar erscheinen. Man mag diese Ansichten �berzeugend oder als nicht anschlussf�hig erachten. Den Einwand des Rechtsmissbrauchs verm�gen die vertretenen Rechtsansichten ebenso wenig zu begr�nden wie der „L�stigkeitswert“, der f�r den Markeninhaber regelm��ig einhergeht, wenn er sich einer Verfallsklage ausgesetzt sieht.
36 B. Die Klage hat in der Sache auch im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Beklagten ist in Bezug auf „Motoren, soweit in Klasse 7 enthalten“ und Dienstleistungen der Klassen 41, 44 und 45 „Ausrichtung, Organisation, Durchf�hrung von sowie Teilnahme an Sportveranstaltungen, insbesondere durch Sponsorenvertr�ge oder durch Startgelder, veranlasste Teilnahme an Sportveranstaltungen, Beratung, Betreuung und Unterst�tzung, insbesondere technische Unterst�tzung (ausgenommen finanzielle Unterst�tzung) von Sportveranstaltungsteilnehmem, Fahrunterricht, Sportunterricht“ sowie den Waren „aus Edelmetallen oder deren Legierungen hergestellte oder damit plattierte Waren, n�mlich Juwelierwaren, Schmuckwaren“ mit Ausnahme von „Schl�sselanh�ngem, Pins (Anstecker), Armb�nder“ der Nachweis (vgl. neuerdings EuGH GRUR 2020, 1301 Rn. 79 f. - Ferrari/DU [testarossa]) einer rechtserhaltenden Benutzung nicht gelungen. Dabei kann die Frage, ob f�r den Zeitpunkt des Verfalls auf den Schluss der m�ndlichen Verhandlung abzustellen ist (so die bislang wohl h.M., vgl. Str�bele/Hacker/Thiering/Thiering, MarkenG, 12. Aufl. 2018, � 55 Rn. 43), oder ob im Einklang mit der RL EU 2015/2436 der Zeitpunkt der Erhebung der Klage ma�geblich ist (so in der Tendenz jetzt wohl Str�bele/Hacker/Thiering/Thiering, MarkenG, 13. Aufl. 2021, � 49 Rn. 11 f.) dahinstehen, weil den vorgelegten Unterlagen schon keine zum Rechtserhalt geeignete relevante Benutzung f�r die beanspruchten Waren/Dienstleistungen entnommen werden konnte.
37 I. Nach � 49 Abs. 1 S. 1 MarkenG tritt L�schungsreife wegen Verfalls ein, wenn die Marke ab dem Zeitpunkt, in dem kein Widerspruch mehr gegen sie m�glich ist, innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von f�nf Jahren nicht gem�� � 26 MarkenG benutzt worden ist.
38 II. Eine rechtserhaltende Benutzung im Sinne von � 26 MarkenG setzt voraus, dass die Marke f�r die Waren oder Dienstleistungen, f�r die sie eingetragen ist, im Inland ernsthaft benutzt worden ist.
39 Die Benutzung der f�r Waren oder Dienstleistungen eingetragenen Marke wirkt nur dann rechtserhaltend, wenn die Verwendung der Hauptfunktion der Marke entspricht, dem Verkehr die Ursprungsidentit�t der Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm erm�glicht, diese Ware oder Dienstleistung von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden. Erforderlich ist demnach in erster Linie eine markenm��ige Benutzung oder - was dem entspricht - eine Benutzung als Marke (vgl. BGH GRUR 2009, 60 Rn. 22 - LOTTOCARD; BGH GRUR 2012, 1261 Rn. 13 - Orion).
40 F�r die nach � 26 Abs. 1 MarkenG zus�tzlich erforderliche Ernsthaftigkeit der Benutzung ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Marke in �blicher und wirtschaftlich sinnvoller Weise f�r die Ware oder Dienstleistung verwendet wird, f�r die sie eingetragen ist (vgl. EuGH GRUR 2003, 425 - Ansul/Ajax; BGH GRUR 2009, 60 - LOTTOCARD; EuGH GRUR 2020, 1301 Rn. 33 f. - Ferrari/DU [testarossa]). Ernsthaft ist die Benutzung einer Marke mithin dann, wenn sie verwendet wird, um f�r diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschlie�en und zu sichern. Ausgeschlossen sind die F�lle, in denen die Marke nur symbolisch benutzt wird, um die durch sie begr�ndeten Rechte zu wahren. Die Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke ist anhand s�mtlicher Tatsachen und Umst�nde zu beurteilen, durch die die wirtschaftliche Verwertung der Marke im Gesch�ftsverkehr belegt werden kann. Dazu rechnen insbesondere der Umfang und die H�ufigkeit der Benutzung der Marke. Die Frage, ob eine Benutzung mengenm��ig ausreichend ist, um Marktanteile f�r die durch die Marke gesch�tzten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder hinzuzugewinnen, h�ngt somit von mehreren Faktoren und einer Einzelfallbeurteilung ab (vgl. EuGH GRUR 2003, 425 - Ansul/Ajax; BGH GRUR 2013, 925 - VOODOO m.w.N., EuGH GRUR 2020, 1301 Rn. 33. - Ferrari/DU [testarossa]).
41 Nach � 26 Abs. 1 MarkenG muss eine Marke grunds�tzlich f�r die Waren und Dienstleistungen benutzt werden, f�r die sie eingetragen ist. Eine Benutzung f�r lediglich �hnliche Waren ist irrelevant (Str�bele/Hacker/Thiering/Str�bele, MarkenG, 13. Aufl. 2021, � 26 Rn. 287). Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Benutzung f�r eine bestimmte Ware als Benutzung nur f�r diese Einzelware bzw. -leistung oder auch f�r weitere Waren bzw. Dienstleistungen, insbesondere f�r im Waren-/Dienstleistungsverzeichnis enthaltene Oberbegriffe gilt. Nach der Rechtsprechung sind neben der konkret benutzten Ware/Dienstleistung lediglich solche Waren oder Dienstleistungen zu ber�cksichtigen, die dem gleichen Bereich zugerechnet werden (BGH GRUR 2009, 60 Rn. 32 f. - LOTTOCARD; BGH GRUR 2015, 685 Rn. 39 - STAYER). Bei sehr weiten, breit gef�cherten und verschiedene selbst�ndige Untergruppen umfassenden Oberbegriffen im Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen m�ssen danach grunds�tzlich innerhalb des Oberbegriffs Untergruppen festgestellt werden, f�r die eine Anerkennung der Benutzung angemessen und gerechtfertigt erscheint (vgl. Str�bele/Hacker/Thiering/Str�bele, MarkenG, 13. Auflage 2021, � 26 Rn. 311). Eine weitergehende Einschr�nkung ist indes nicht erforderlich. Es ist die betroffene Ware an sich zu Grunde zu legen und keine Beschr�nkung auf das jeweilige konkrete Erscheinungsbild vorzunehmen (vgl. Str�bele/Hacker/Thiering/Str�bele, MarkenG, 13. Auflage 2021, � 26 Rdn. 312).
42 III. Auf Grundlage der vorstehenden Erw�gungen ist der Beklagten der Nachweis einer rechtserhaltenden Benutzung zun�chst f�r Motoren in Klasse 7, f�r welche die angegriffene Marke „M-Logo“ ebenfalls Schutz beansprucht, nicht gelungen. Klasse 7 betrifft dabei solche Motoren, die nicht f�r Landfahrzeuge vorgesehen sind. In diesem Zusammenhang l�sst die Beklagte jeden Nachweis einer rechtserhaltenden Benutzung vermissen. Aber auch im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen in Klassen 41, 44, 45 verm�gen die vorgelegten Unterlagen eine hinreichende ernsthafte markenm��ige Benutzung der angegriffenen Marke „M-Logo“ nicht zu belegen. Die vorgelegten Benutzungsnachweise rechtfertigen zudem nicht die Annahme eines Rechtserhalts f�r den weiten Oberbegriff „Juwelierwaren“ in Klasse 14.
Im Einzelnen:
43 1. Im Zusammenhang mit Dienstleistungsmarken ist zus�tzlich zu den unter B., II. beschriebenen Anforderungen zu ber�cksichtigen, dass aufgrund der Unk�rperlichkeit von Dienstleistungen im Vergleich zu Waren unterschiedliche Anforderungen an die Zeichennutzung zu stellen sind (BGH GRUR 2008, 616 Rn. 13 - AKZENTA; BGH GRUR 2010, 270 Rn. 17 - ATOZ III; Str�bele/Hacker/Thiering/Str�bele, MarkenG, 13. Aufl. 2021, � 26 Rn. 58). Dies bedeutet aber nicht, dass die Anforderungen im Vergleich zu Warenmarken strenger w�ren. Erforderlich, aber auch ausreichend sind in diesem Zusammenhang vielmehr alle indirekten Verwendungsformen wie Werbema�nahmen jeder Art sowie die Anbringung der Marke auf Gesch�ftspapieren, Berufskleidung bzw. Gegenst�nden, die bei der Leistungserbringung eingesetzt werden, solange die Verwendung der Marke funktionsgem�� erfolgt und vom Verkehr als Hinweis auf eine von einem bestimmten Unternehmen erbrachte spezielle Dienstleistung verstanden wird (vgl. BGH GRUR 2008, 616 Rn. 13 - AKZENTA). Dabei kann die Anbringung einer Marke etwa auf dem Gesch�ftslokal bereits dann f�r die Annahme einer rechtserhaltenden Benutzung gen�gen, wenn ein Betrieb einen einheitlichen Komplex von Dienstleistungen erbringt (BGH GRUR 2008, 616 Rn. 13 - AKZENTA; BGH GRUR 2010, 270 Rn. 17 - ATOZ III). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmter Kennzeichengebrauch funktionsgem�� erfolgt, ist auch branchentypischen Besonderheiten in ausreichendem Ma�e Rechnung zu tragen.
44 2. Ausgehend hiervon stellen die von der Beklagten vorgelegten Benutzungsnachweise keine funktionsgerechte Markennutzung im vorgenannten Sinne dar. Sponsoringmarken individualisieren die Dienstleistung der Organisation und Finanzierung einer Veranstaltung (vgl. Fezer, MarkenR, 4 Auflage, � 3 Rdnr. 119). Die vorgetragenen Benutzungen im Zusammenhang mit Sponsoring von Motorsportgro�veranstaltungen (Bd. III, Bl. 402/406, Anlagen B 289-295, Bl. 407 f., Anlage B 298) stellen keine eigenst�ndigen Sponsoringdienstleistungen und erst recht nicht „Ausrichtung, Organisation von sowie Teilnahme an Sportveranstaltungen“ dar. Es handelt sich insoweit nicht um eine Markennutzung zur Kennzeichnung einer bestimmten, von der Beklagten erbrachten und auf dem Markt auch gegen�ber Dritten angebotenen Sponsoringdienstleistung, sondern ersichtlich um Eigenwerbung zur St�rkung des Markenimages und zur Erh�hung des Absatzes der Kernprodukte, n�mlich Automobile, was auch, aber nicht nur aus der Formulierung Anlage B 290 „BMW M - PARTNER DER MOTOGP“ zum Ausdruck kommt. Gleiches gilt f�r die BMW M Drive Tour (Bl. 408/410 d.A., Anlagen B 299-301). Aus den Unterlagen ist schon nicht hinreichend ersichtlich, welche konkreten Dienstleistungen die Beklagte insoweit mit dem fraglichen Logo kennzeichnet. Dass die „BMW M Drive Tour“ jeweils „unter dem plakativ z.B. auf dem Messestand ‚BMW M Drive Tour‘ angebrachte[n] ‚M‘ Logo“ stattfinden soll, gen�gt zur Annahme einer rechtserhaltenden Benutzung f�r die beanspruchten Dienstleistungen nicht. Die Beklagte legt hingegen - und dies gilt f�r s�mtliche Dienstleistungen der Gruppen 41, 44 und 45 - keine Benutzungen etwa auf Rechnungen, Visitenkarten, Preislisten etc. vor. Des Weiteren legt der Vortrag der Beklagten den Schluss nahe, dass der Zweck der Veranstaltung in erster Linie darin besteht, potentiellen Kunden die „M“ Sportwagen zu pr�sentieren, d.h. auch hier der Werbezweck klar im Vordergrund steht. Dass es sich um eine Sportveranstaltung handelt, kann die Kammer dem Vortrag der Beklagten indes nicht entnehmen. Soweit die Beklagte sich auf die Veranstaltungen „BMW M Customer Racing“, „BMW M 240i Racing Cup“ und „BMW Sports Trophy“ bezieht, l�sst sich dem Vortrag nicht entnehmen, ob und inwieweit die Beklagte insoweit Marktanteile in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen ausbauen oder nur erhalten will. Auch l�sst sich den Unterlagen keine Kennzeichnung der Dienstleistungen mit der Logomarke entnehmen (vgl. insoweit Anlagen B 303, 304 d.A.).
45 Aus den vorgelegten Unterlagen kann die Kammer zudem nicht entnehmen, dass die Beklagte das Zeichen „M-Logo“ zur Kennzeichnung von „Fahrunterricht“ verwenden w�rde (Bd. IV, Bl. 413/417 d.A.). Aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise erbringt die Beklagte zwar entsprechende Dienstleistungen, dies allerdings unter ihren Hauptmarken „BMW“ und „MINI“, wie die von der Beklagten angef�hrten Beispiele verdeutlichen. So benennt die Beklagte das von ihr veranstaltete Fahrertraining als „BMW & MINI“ Driving Experience. Die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen auch die Mitglieder der erkennenden Kammer als potentielle Teilnehmer derartiger Veranstaltungen geh�ren, werden in dem auf den �berreichten Unterlagen eher nebenrangig verwendeten Logo keinen Hinweis auf eine bestimmte Dienstleistung erblicken. Die vorliegenden �berlegungen lassen sich auf die von der Beklagten behaupteten Benutzungen im Zusammenhang mit „Sportunterricht“ (vgl. Bd. IV, Bl. 417/420 d.A., Anlagen B 212 f.) �bertragen. Eine markenm��ige Benutzung des Zeichens „M-Logo“ l�sst sich den vorgelegten Unterlagen f�r die Dienstleistungen „Beratung, Betreuung und Unterst�tzung, insbesondere technische Unterst�tzung (ausgenommen finanzielle Unterst�tzung) von Sportveranstaltungsteilnehmem“ ebenfalls nicht entnehmen.
46 3. Schlie�lich kann auf Grundlage des Vortrags der Beklagten und unter Heranziehung der vorgelegten Benutzungsunterlagen eine Benutzung in Klasse 14 f�r die breiten Oberbegriffe „aus Edelmetallen oder deren Legierungen hergestellte oder damit plattierte Waren, n�mlich Juwelierwaren, Schmuckwaren“ nicht angenommen werden. Die Beklagte hat vorliegend in Bezug auf die Warenklasse 14 Benutzungen f�r Schl�sselanh�nger (Bd. III, Bl. 274/277 d.A., Anlagen B 204-205), Pins/Anstecker (Bd. III Bl. 277, Anlage B 206), Armb�nder (Bd. III, Bl. 278/280, Anlagen B 206-210) und Manschettenkn�pfe (Bd. III, Bl. 280/282 d.A., Anlagen B 211-213) nachgewiesen, die von der Kl�gerin - wie die erfolgte Klager�cknahme deutlich macht - nicht mehr angezweifelt werden. Die jeweiligen Produkte m�gen zwar von schn�rkelloser Eleganz zeugen, allerdings nach dem �u�eren Eindruck nicht von besonderer Werthaltigkeit. Dass die betreffenden Waren aus Edelmetallen - worunter Gold, Silber, Platin und Palladium als bearbeitungsf�hig angesehen werden - hergestellt w�rden, ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht. Aufgrund dessen und wegen des Umstandes, dass die hier relevanten Benutzungen nicht dem Bereich „klassischer“ Schmuck- und Juwelierwaren, wie Ohrringe, Ketten, Fingerringe, Armb�nder unterfallen, bei denen die betreffenden St�cke ebenfalls vorwiegend aus teuren Edelmetallen hergestellt werden, also eine g�nzlich andere Beschaffenheit aufweisen, kann die Beklagte aufgrund der vorgelegten Benutzungen die hier noch in Streit stehenden breiten Oberbegriffe nicht verteidigen. Die vorgetragenen Benutzungen unterfallen eher dem Bereich „Modeaccessoires“. In Bezug auf die Warenklasse 14 ist die Bildung einer diese Waren umfassenden Untergruppe nicht m�glich, sodass im Register allein die Waren verbleiben k�nnen, f�r die tats�chlich eine Markennutzung erfolgt ist, n�mlich „Schl�sselanh�nger, Pins (Anstecker), Armb�nder, Manschettenkn�pfe“ (vgl. insoweit auch Str�bele/Hacker/Thiering/Str�bele, MarkenG, 13. Aufl. 2021, � 26 Rn. 312).
47 4. Die Beklagte hat keine Benutzungsunterlagen betreffend „Motoren in Klasse 7“ vorgelegt. Aus diesem Grund ist eine rechtserhaltende Benutzung gleichfalls nicht nachgewiesen, weshalb der Verfall auch insoweit auszusprechen war.
48 C. Die Klage war im �brigen abzuweisen, weil der Beklagten sowohl in Bezug auf die Marke „M-Logo“ (nachfolgend l.) als auch auf die Marke „M-Buchstabe“ (nachfolgend II.) f�r die noch streitgegenst�ndlichen Waren und Dienstleistungen der Nachweis einer rechtserhaltenden Benutzung gelungen ist (zur Frage des ma�geblichen Benutzungszeitraums vgl. bereits oben unter B.).
49 I. Die Beklagte hat nach �berzeugung der erkennenden Kammer den Nachweis einer rechtserhaltenden Benutzung gem. � 26 Abs. 1 MarkenG des Zeichens „M-Logo“ f�r Waren der Klasse 12 „Fahrzeuge, Apparate zur Bef�rderung auf dem Lande; Fahrzeugteile“ und der Klasse 28 „Bekleidungsst�cke“ erbracht. Dar�ber hinaus gelangte die Kammer aufgrund der vorgelegten Benutzungsunterlagen zur �berzeugung, dass die Beklagte im ma�geblichen Benutzungszeitraum das Zeichen „M-Logo“ auch f�r die beanspruchten Dienstleistungen in Klasse 37, n�mlich „Wartung, Instandhaltung und Reparatur von Fahrzeugen, von Motoren und von Teilen dieser Gegenst�nde; Tuning von Motoren und Kraftfahrzeugen“ rechtserhaltend benutzt hat. Die Kammer ging dabei von folgenden Grundannahmen aus (nachfolgend 1.): Die Kennzeichnungskraft der angegriffenen Marke ist schon wegen der sich aus den im vorliegenden Verfahren �bergebenen zahlreichen Unterlagen ergebenden umfangreichen Benutzung als mindestens hoch (i.S.d. Einteilung nach BGH GRUR 2013, 833 Rn. 55 - Culinaria/Villa Culinaria) anzusehen. Die sich aus den Unterlagen ergebenden Benutzungen des Zeichens sind - soweit in diesen �berhaupt die Benutzung der Marke in einer anderen Form zu sehen ist - nach Ma�gabe des � 26 Abs. 3 MarkenG zul�ssige Modernisierungen, die den kennzeichnenden Charakter nicht ver�ndern. Das Zeichen ist infolge seiner aufgrund Benutzung als hoch anzusehenden Kennzeichnungskraft grunds�tzlich geeignet, den Stammbestandteil einer Zeichenserie zu bilden. Die in Rede stehenden Benutzungen sind als ernsthaft i.S.d. � 26 Abs. 1 MarkenG anzusehen. Die Annahme, es l�gen in Bezug auf das Zeichen „M-Logo“ blo�e Scheinbenutzungen vor, erscheint vor dem Hintergrund der von der Beklagten vorgebrachten Absatz- und Umsatzzahlen von mit der Marke gekennzeichneten Waren fernliegend. Die Kammer ist aufgrund der vorgelegten Nachweise ferner zur �berzeugung gelangt, dass die Beklagte mit dem Zeichen „M-Logo“ die eingetragenen Waren und Dienstleistung herkunftshinweisend kennzeichnet (nachfolgend 2.).
50 1. Die Kammer geht im Hinblick auf die Nutzung des Zeichens „M-Logo“ durch die Beklagte von folgenden Annahmen aus:
51 a. Das angegriffene Zeichen verf�gt �ber hohe Kennzeichnungskraft.
52 aa. Bei der Bestimmung der Kennzeichnungskraft sind alle relevanten Umst�nde ber�cksichtigen, zu denen insbesondere die Eigenschaften, welche die Marke von Haus aus besitzt, der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensit�t, die geographische Verbreitung und die Dauer der Benutzung der Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens f�r die Marke und der Teil der beteiligten Verkehrskreise geh�ren, welche die Waren oder Dienstleistungen aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen (vgl. BGH GRUR 2017, 75 Rn. 29 - Wunderbaum II). Die origin�re Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich unabh�ngig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel f�r die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzupr�gen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 - Vorsprung durch Technik, EUGH GRUR 2010, 1096 Rn. 31 - BORCO/HABM [Buchstabe a]; BGH GRUR 2012, 1040 Rn. 29 - pjur/pure). Marken, die �ber einen f�r die jeweiligen Waren oder Dienstleistungen erkennbar beschreibenden Anklang verf�gen, haben regelm��ig nur geringe origin�re Kennzeichnungskraft (vgl. BGH GRUR 2008, 258 Rn. 24 - INTERCONNECT/T-InterConnect).
53 bb. Ausgehend hiervon ist f�r das angegriffene Zeichen von origin�r durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen, die aufgrund langer und umfangreicher Benutzung durch die Beklagte binnen der letzten 40 Jahre gesteigert wurde. Bei dem Zeichen handelt es sich um ein Logo, das aus drei farblichen Streifen besteht, an die sich ein anfangs in kursiv gehaltener Buchstabe „M“ anschlie�t, dessen Ende in einem rechten Winkel senkrecht abf�llt. Der Registerauszug legt insoweit nahe, dass der Buchstabe bei der urspr�nglichen Anmeldung in Schwarz gehalten wurde. Die Kammer konnte sich durch Inaugenscheinnahme der Eintragungsurkunde im Original in der m�ndlichen Verhandlung vom 09.02.2020 (vgl. Protokoll, Bl. 987 d.A.) aber davon �berzeugen, dass der Buchstabenbestandteil in Silber eingetragen ist. Dem Logo kann eine gewisse Originalit�t schwerlich abgesprochen werden, weshalb eine grunds�tzliche Eignung besteht, sich im Verkehr als markenm��iges Unterscheidungsmittel durchzusetzen. Die Beklagte hat die Kennzeichnungskraft aufgrund umfangreicher Benutzung auch gesteigert. Diese umfangreiche Benutzung kann die Kammer bereits den in diesem Verfahren vorgelegten Unterlagen entnehmen. Auch die von der Beklagten vorgelegten Verkehrsbefragungen aus den Jahren 1996 (Anlage B 30) und 2018 (Anlage B 16) st�tzen diesen Befund. Das Verkehrsgutachten aus dem Jahr 1996 weist f�r das Zeichen „M-Logo“ eine Bekanntheit von 78 % bei Besitzern und Interessenten sportlicher Fahrzeuge aus, das Gutachten aus dem Jahr 2018 kommt auf eine Bekanntheit von 48 % bei den allgemeinen Verkehrskreisen. Diese Ergebnisse rechtfertigen die Annahme einer hohen (gesteigerten) Kennzeichnungskraft ohne Weiteres.
54 cc. Wegen der hohen Kennzeichnungskraft des angegriffenen Zeichens ist dieses im Grundsatz auch geeignet, von den beteiligen Verkehrskreisen als Stammbestandteil einer Zeichenserie angesehen zu werden.
55 b. Die Einw�nde der Kl�gerin, die vorgelegten Unterlagen enthielten keine Benutzung des angegriffenen Zeichens, sondern eine solche in einer abweichenden Form (Bd. IV, Bl. 650/655 d.A.) greifen nicht durch.
56 aa. Aufgrund der Inaugenscheinnahme der Original-Markenurkunde steht zur �berzeugung der Kammer fest, dass die Eintragung des vom Logo umfassten Buchstabens „M“ in silber-metallic erfolgte. Etwaige Abweichungen sind vor dem Hintergrund des � 26 Abs. 3 MarkenG an dieser Form zu messen.
57 bb. Soweit die Benutzungsformen im Hinblick auf das schlichte Logo �berhaupt relevante Abweichungen enthalten, ver�ndern diese den kennzeichnenden Charakter nicht, weil es sich um wenige grafische Modifizierungen (leichte dreidimensionale Anmutung des Buchstaben „M“, leichte Ver�nderung der verwendeten Farbt�ne) handelt, die ersichtlich dazu bestimmt sind, durch eine Modernisierung des Zeichens dieses auf die H�he der Zeit zu bringen. Gerade dies ist der Sinn und Zweck des � 26 Abs. 3 MarkenG, wonach Markeninhabern erm�glicht werden soll, Ver�nderungen beim Einsatz von Marken vorzunehmen, die deren „bessere Anpassung an die Erfordernisse der Vermarktung und der F�rderung des Absatzes der betreffenden Waren gestattet“ (vgl. EuGH GRUR 2013, 922 Rn. 29 - Specsavers/Asda). Solche Modernisierungen ver�ndern den kennzeichnenden Charakter einer Marke regelm��ig nicht, weil die beteiligten Verkehrskreise, zu denen im Streitfall auch die Mitglieder der Kammer als zumindest potentielle K�ufer von Fahrzeugen geh�ren, in Ber�cksichtigung der jeweils branchen�blichen Verwendung von Marken die registrierte und benutzte Form - so sie die Unterschiede �berhaupt wahrnehmen - noch als „dieselbe Marke“ ansehen (vgl. BGH GRUR 2003, 1047 - Kellog’s/Kelly’s; BGH GRUR 2015, 578 Rn. 12 - PINAR; Str�bele/Hacker/Thiering/Str�bele, MarkenG, 13. Aufl. 2021, � 26 Rn. 173, 180 f.).
58 c. Die Kammer hat keinen Zweifel, dass die Beklagte das angegriffene Zeichen „M-Logo“ ernsthaft benutzt hat (� 26 Abs. 1 MarkenG). Die Beklagte hat in Bezug auf s�mtliche, von ihr noch beanspruchte Waren und Dienstleistungen, f�r welche die Ernsthaftigkeit der Benutzung nach erfolgter Teilklager�cknahme von der Kl�gerin noch in Frage gestellt wird, aussagekr�ftige Zahlen in Bezug auf die insoweit erzielten Ums�tze sowie - mit Blick auf die unter der Marke angebotenen Waren - Produktions-/Absatzzahlen vorgetragen (vgl. im Hinblick auf Fahrzeuge/Apparate zur Bef�rderung auf dem Lande Bd. II, Bl. 84, 94/96, 100/101, 104 f., 114, 122 f., 126, 168 und Anlagen B 132 - B 134, Bl. 173/176 und Anlagen B 141-142; im Hinblick auf Fahrzeugteile Bd. II Bl. 235/242 und Anlagen B 188 - B 191, Bd. II Bl. 250 / Bd. III Bl. 251; Bd. III Bl. 255/258 und Anlagen B 192-195; f�r Motoren vgl. Bd. III Bl. 263, 265; im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen in Klasse 37 vgl. Bd. III, Bl. 365 und Anlagen B 254 - B 255, Bd. III, Bl. 371/373, 387/394 d.A.). Die Kammer kann aufgrund der mitgeteilten Daten und der unbestrittenen Marktpr�senz der entsprechenden Waren und Dienstleistungen ausschlie�en, dass es sich bei den vorgetragenen Benutzungen um blo�e Scheinnutzungen handelt (vgl. BGH GRUR 2009, 60 Rn. 37 - LOTTOCARD).
59 2. Die Benutzung erfolgte nach �berzeugung der erkennenden Kammer auch „f�r die Waren oder Dienstleistungen, f�r die sie eingetragen ist“ (� 26 Abs. 1 MarkenG). Die Beklagte hat das angegriffene Zeichen „M-Logo“ in der weit �berwiegenden Anzahl der vorgetragenen Benutzungen auf der beanspruchten Ware selbst angebracht (zu diesem Erfordernis vgl. nur EuGH GRUR 2003, 425, 427 - Ansul/Ajax; BGH GRUR 2001, 623 Rn. 23 - Peek & Cloppenburg II, Str�bele/Hacker/Thiering/Str�bele, MarkenG, 13. Aufl. 2021, � 26 Rn. 46 m.w.N.). Soweit Benutzungen f�r gesch�tzte Dienstleistungen in Klasse 37 in Streit stehen, ist die Kammer nach Abw�gung s�mtlicher Umst�nde des Einzelfalles zur �berzeugung gelangt, dass auch insoweit eine funktionsgerechte Benutzung durch die Beklagte vorliegt.
Im Einzelnen:
60 a. Die von der Beklagten vorgetragene Zeichennutzung in Bezug auf Waren der Klasse 12 (Fahrzeuge, Apparate zur Bef�rderung auf dem Lande) ist als markenm��ige und damit rechtserhaltende Benutzung anzusehen. Jedenfalls durch Anbringung des Zeichens „M-Logo“ auf den Seitenw�nden und an zahlreichen Stellen im Interieur zahlreicher von ihr produzierter und vertriebener Fahrzeuge kennzeichnet die Beklagte diese Waren.
61 aa. Ma�stab f�r die Beurteilung der Frage, ob ein bestimmtes Zeichen funktionsgem�� als Marke gebraucht wird, ist das Verst�ndnis der angesprochenen Verkehrskreise, wobei die Auffassung eines durchschnittlich informierten, verst�ndigen und situationsad�quat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen zugrunde zu legen ist (BGH, GRUR 2012, 618 Rn. 23 - Medusa; BGH GRUR 2003, 963, 964 - Anti-Vir/AntiVirus; BGH GRUR 2002, 812, 813 - FR�HST�CKS-DRINK II). Dabei wird die Verkehrsauffassung auch durch die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem ma�geblichen Waren- oder Dienstleistungssektor (vgl. BGH GRUR 2017, 730 Rn. 22 - Sierpinski-Dreieck) und durch die konkrete Aufmachung bestimmt, in der die angegriffene Bezeichnung dem Publikum entgegentritt (vgl. EuGH GRUR 2008, 698 Rn. 64 - O2/Hutchison; BGH GRUR 2012, 1040 Rn. 19 - pjur/pure). Eine blickfangm��ige Herausstellung oder die Verwendung eines Zeichens im Rahmen der Produktkennzeichnung spricht dabei f�r eine markenm��ige Verwendung (vgl. BGH GRUR 2017, 520 Rn. 26 - MICRO COTTON; BGH GRUR 2012, 1040 Rn. 19 - pjur/pure; BGH GRUR 2019, 522 Rn. 42 - SAM). Grunds�tzlich ist der Begriff der markenm��igen Benutzung weit zu fassen. Es gen�gt die objektive, nicht v�llig fernliegende M�glichkeit, dass der Verkehr einen Herkunftshinweis annimmt (EuGH, GRUR 2003, 55 Rn. 57 u. 51 - Arsenal Football Club; EuGH, GRUR 2002, 692 Rn. 17 - H�lterhoff).
62 bb. Die Kammer ist vorliegend davon ausgegangen, dass die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen auch die Mitglieder der erkennenden Kammer als normal informierte, angemessen aufmerksame und verst�ndige Durchschnittsverbraucher und zumindest potentielle K�ufer von Pkw geh�ren (BGH GRUR 2006, 937 Rn. 27 - Ichthyol II), sich in Bezug auf betriebliche Herkunftshinweise im Kfz-Bereich in erster Linie an der Herstellermarke orientieren werden, da diese im Hinblick auf die unterschiedliche betriebliche Herkunft der Automobile das naheliegendste Unterscheidungsmittel darstellt. Allerdings sind die angesprochenen Verkehrskreise - und dies stellt im Grundsatz auch die Kl�gerin nicht in Abrede - im Automobilbereich aufgrund der Komplexit�t des Produktes „Automobil“ an Mehrfachkennzeichnungen gew�hnt. So kann neben der Herstellerkennzeichnung auch eine bestimmte Modellbezeichnung herkunftshinweisend wirken und zwar selbst dann, wenn sie sich in einer schlichten Buchstaben-Zahlen-Kombination ersch�pft. Die angesprochenen Verkehrskreise sind im Zusammenhang mit Automobilen auch daran gew�hnt, dass zus�tzlich zur Herstellermarke und herkunftshinweisender Modellbezeichnung weitere Zeichen auf den Fahrzeugen angebracht sind, die auf besondere Eigenschaften des jeweils gekennzeichneten Modells eines bestimmten Herstellers hinweisen, wie etwa das Vorhandensein eines bestimmten Antriebes (z.B. Allrad), die Verwendung einer bestimmten (umweltschonenden) Technologie oder eine spezielle Ausstattung oder im Vergleich zum Serienmodell h�here Leistungsf�higkeit. In diesem Zusammenhang sind die angesprochenen Verkehrskreise auch daran gew�hnt, dass Automobilhersteller besonders leistungsstarke oder sportliche Baureihen mit einer speziellen Kennzeichnung versehen (die Beklagte verwendet in diesem Zusammenhang den untechnischen Begriff der sog. „Performance-Marken“). Die angesprochenen Verkehrskreise gehen in diesem Zusammenhang davon aus, dass - falls derartige Zeichen auf dem Produkt „Automobil“ angebracht werden - ein Fahrzeug mit einer speziellen Beschaffenheit eines bestimmten Herstellers gekennzeichnet wird und nicht lediglich allein diejenige Eigenschaft, welche hinter dem betreffenden Zeichen steht. Solche Drittkennzeichnungen wirken ferner im Kfz-Sektor ebenso wie Modellbezeichnungen nach dem insoweit ma�geblichen Verkehrsverst�ndnis herkunftshinweisend, wobei in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass es ausreicht, wenn der Verkehr eine Verwendung annimmt, die auch der Herkunftsfunktion der Marke entspricht (vgl. BGH GRUR 2009, 60 Rn. 22 und LS 2 - LOTTOCARD).
63 cc. Auf Grundlage der vorstehenden Erw�gungen kennzeichnete die Beklagte ihre Fahrzeuge mit „M“ Ausstattungspaketen sowie ihre Performance Modelle durch Anbringung des „M-Logos“ an den Seitenw�nden, auf dem Lenkrad und - im Falle der Performance Modelle - auf dem Heck. Die angegriffene Marke wurde dabei jeweils auf den betreffenden Waren blickfangm��ig angebracht, was indiziell f�r eine herkunftshinweisende Verwendung spricht. Zus�tzlich war zu sehen, dass die Anbringung des Zeichens in allen F�llen zus�tzlich auf dem Lederlenkrad erfolgte, auf dem sich gleichzeitig typischerweise die Herstellermarke befindet, also an einer Stelle, die bei Automobilen typischerweise zur Produktkennzeichnung verwendet wird. Auch die Benutzung des Zeichens auf dem Heck der Performance-Fahrzeuge stellt eine Kennzeichnung der Ware „Automobil“ dar. Die angesprochenen Verkehrskreise erblicken schon wegen der hohen Kennzeichnungskraft der Marke „M-Logo“ und den auf dem Kfz-Sektor vorherrschenden Kennzeichnungsgewohnheiten in dem angegriffenen Zeichen und der unmittelbar anschlie�enden Modellbezeichnung zwei unterschiedliche Kennzeichnungen und nicht ein Gesamtzeichen (vgl. hierzu nur BGH GRUR 2009, 766 Rn. 50 f. - Stofff�hnchen I).
64 dd. Soweit die Beklagte das angegriffene Zeichen auf ihrer Sportwagenserie am Heck gemeinsam mit einer arabischen Ziffer anbringt, verwendet sie das „M-Logo“ als Stammbestandteil einer Zeichenserie. Regelm��ig ist von einer rechtserhaltenden Benutzung einer Marke auszugehen, wenn diese als Stammbestandteil einer Zeichenserie verwendet wird, bei der das eine Zeichen die Produktfamilie und das andere Zeichen das konkrete Produkt benennt (vgl. BGH GRUR 2007, 592 Rn. 14 f. - bodo Blue Night; BGH GRUR 2013, 840 Rn. 23 - PROTI II). Dies ist nach dem Vortrag der Beklagten zur Kennzeichnungspraxis im Zusammenhang mit den von ihr produzierten und vertriebenen Sportwagen der Fall. Dabei hat die Kammer ber�cksichtigt, dass das Zeichen „M-Logo“ �ber hohe Kennzeichnungskraft verf�gt, weshalb die angesprochenen Verkehrskreise dieses ohne Weiteres als Stammbestandteil einer Zeichenserie ansehen. Zus�tzlich war zu sehen, dass die Beklagte in Bezug auf ihre Sportwagen auf ein einfaches und nachvollziehbares Kennzeichnungsprinzip zur�ckgreift, indem das „M“ f�r den Sportwagenbereich insgesamt, die arabische Ziffer f�r ein bestimmtes Modell steht. Ob die vorliegenden �berlegungen auch auf die Kennzeichnungen der von der Beklagten hergestellten und vertriebenen Sport-SUVs, welche diese nach dem Prinzip „X+Ziffer+M-Logo“ kennzeichnet, �bertragen werden k�nnen, kann vorliegend dahinstehen.
65 dd. Es ist auch von einer rechtserhaltenden Benutzung f�r die breiten Oberbegriffe „Apparate zur Bef�rderung auf dem Lande/Fahrzeuge“ auszugehen. Allein die Tatsache, dass es sich bei den Fahrzeugen um Sportwagen oder besonders sportliche Fahrzeuge handelt, reicht nicht aus, um sie als selbst�ndige Untergruppe von Fahrzeugen einzustufen (EuGH GRUR 2020, 1301 Rn. 48 - Ferari-DU [testarossa]).
66 b. Die Kammer gelangte ferner zur �berzeugung, dass die Beklagte eine rechtserhaltende Benutzung f�r „Motoren“ und „Fahrzeugteile“ soweit in Klasse 12 enthalten, erbracht hat. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang umfangreiche Unterlagen vorgelegt, aus denen die Anbringung des Zeichens „M-Logo“ auf zahlreichen Fahrzeugteilen wie Lenkr�dern, Leichtmetallr�dern, Bremsen, Interieurblenden, Schaltkn�pfen, Heckspoilern, Lenkr�dern, Schalld�mpfern u.a. ersichtlich ist. Somit kann vorliegend dahinstehen, ob die Entscheidung EuGH GRUR 2020, 1301 - Ferrari/DU [testarossa] tats�chlich dahingehend zu verstehen ist, dass Fahrzeuge und Teile von Fahrzeugen eine einheitliche Produktkategorie bilden mit der Konsequenz, dass eine Benutzung von Fahrzeugen gleichzeitig als Benutzung von Fahrzeugteilen und andersherum anzusehen ist (in diese Richtung wohl EuGH GRUR 2020, 1301, Rn. 27 - Ferrari/DU [testarossa]).
67 c. Nach Auffassung der Kammer hat die Beklagte auch eine Benutzung des Zeichens „M-Logo“ f�r die beanspruchten Dienstleistungen in Klasse 37, n�mlich „Wartung, Instandhaltung und Reparatur von Fahrzeugen, Motoren und von Teilen dieser Gegenst�nde; Tuning von Motoren und Kraftfahrzeugen“ nachgewiesen. Die von der Beklagten vorgetragenen und durch Unterlagen belegten Nutzungen (vgl. Bd. III, Bl. 361/396 d.A. und Anlagen B 253 - B 257, B 263, B 275) gen�gen den Anforderungen, welche die Rechtsprechung an den Gebrauch von Dienstleistungsmarken stellt (vgl. hierzu oben B., III., 1.), und zwar trotz des Umstandes, dass die Beklagte vorliegend keine Rechnungen f�r entsprechende Dienstleistungen vorgelegt hat, aus denen die Benutzung des Zeichens ersichtlich ist. Der erforderliche Dienstleistungsbezug ist unter Ber�cksichtigung der spezifischen Besonderheiten der Automobilbranche gegeben. Dabei war zu sehen, dass im Automobilsektor eine allgemein bekannte Branchen�bung dahingehend besteht, dass die Automobilhersteller neben dem Verkauf ihrer Fahrzeuge auch regelm��ig einen dazugeh�rigen Fachwerkstattservice f�r diese Fahrzeuge, f�r Motoren und Fahrzeugteile anbieten. Dieser spezielle Service kann sich sowohl auf Modelle normaler Serien als auch auf spezielle oder besonders teure Baureihen beziehen. Die Erwerber eines Modells einer besonders teuren Baureihe bzw. eines speziellen Fahrzeugtyps, wie im Falle der Beklagten etwa eines besonders gekennzeichneten Sportwagens oder Performance-Automobils mit spezieller leistungssteigernder Zusatzausstattung werden regelm��ig schon aufgrund der teilweise hohen Erwerbskosten das Vorhandensein eines speziellen, auf die Besonderheiten des jeweiligen Automobils zugeschnittenen Fahrzeugservices erwarten. Die angesprochenen Verkehrskreise werden folglich die Verwendung des Zeichens „M-Logo“ auf dem Fassadenband zertifizierter Standorte und auf den Markenflaggen (vgl. Bd. III, Bl. 370/373 d.A.) als Kennzeichnung eben solcher besonderen Serviceangebote f�r die von der Beklagten unter dem Zeichen „M-Logo“ hergestellten und vertriebenen Fahrzeuge und Fahrzeugteile verstehen.
68 Auf Grundlage dieser Erw�gungen stellen die vorgetragenen Benutzungen auch einen Gebrauch des Zeichens „M-Logo“ f�r „Tuning“ dar, weil diese Dienstleistungen ebenfalls unter die Kategorie „Autoservice“ im weitesten Sinne fallen. Zudem stellen jedenfalls die von der Beklagten unter der Marke „M-Logo“ vertriebenen Performance-Modelle sog. „Werkstuner“ (vgl. allgemein Artikel, Anlage B 266) dar, weshalb auch insoweit von einer Benutzung des Zeichens f�r die Dienstleistung „Tuning“ auszugehen ist.
69 d. Die von der Beklagten vorgetragenen und durch Unterlagen belegten Benutzungen f�r Waren der Klasse 25, welche die Kl�gerin im Grundsatz nicht mehr in Frage stellt, sind als Benutzungen f�r den breiten Oberbegriff „Bekleidungsst�cke“ anzusehen. Entgegen der Auffassung der Kl�gerin ist die Annahme eines Rechtserhalts nicht auf die Untergruppe „Oberbekleidung“ beschr�nkt, weil insoweit zwischen Ober- und Unterbekleidung ein �bereinstimmender Verwendungszweck vorliegt. Die Bildung koh�renter Untergruppen ist deshalb nur mit einigen Schwierigkeiten m�glich und f�hrt zudem zu einer unzumutbaren Einschr�nkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit des Markeninhabers (vgl. EuGH GRUR-RS 2020, 16105 Rn. 31 f. - TAIGA).
70 II. Die Beklagte hat auch die angegriffene Marke „M-Buchstabe“ rechtserhaltend benutzt. Die Benutzung erfolgte f�r die eingetragenen Waren in Klassen 12 und 28 gem. � 26 Abs. 3 MarkenG durch die Marke „M-Logo“ (nachfolgend 1.) und ferner - in Bezug auf die beanspruchten Waren „Automobile“ wegen der Kennzeichnung der Sportwagenserie als Stammbestandteil einer Zeichenserie (nachfolgend 2.).
71 1. Die oben behandelten Benutzungen der Marke „M-Logo“ stellen gleichzeitig eine Benutzung der Marke „M-Buchstabe“ nach Ma�gabe des � 26 Abs. 3 MarkenG dar, und zwar f�r die beanspruchten Waren in Klasse 12 „Automobile und Teile von Automobilen“ und Klasse 28 „Miniaturen von Automobilen“. Die von der Beklagten vorgetragenen Benutzungen f�r Spielzeug im Allgemeinen und Automobilminiaturen im Besonderen (vgl. Bd. III, Bl. 337/351 d.A. mit Anlagen B 246-B 249) werden - soweit sie eine Verwendungen der Marke „M-Logo“ zum Gegenstand haben - von der Kl�gerin nicht mehr infrage gestellt, weil die Kl�gerin insoweit ihre Klage zur�ckgenommen hat.
72 a. Die Kl�gerin kann vorliegend nicht damit geh�rt werden, der Marke „M-Buchstabe“ fehle bereits die Eignung, im Verkehr als Herkunftshinweis aufgefasst zu werden, weshalb erstens die Annahme einer markenm��igen Verwendung im Grundsatz ausscheide, zweitens dem Zeichen die Eignung als Stammbestandteil einer Zeichenserie fehle, und drittens auch eine Benutzung durch die Marke „M-Logo“ ausscheide. Denn zum einen ist das Gericht auch im Verfallsverfahren grunds�tzlich an die Eintragungsentscheidung gebunden. Mit anderen Worten ist es dem erkennenden Gericht versagt, eine rechtserhaltende Benutzung schon deshalb zu verneinen, weil aus seiner Sicht dem infrage stehenden Zeichen die markenrechtliche Schutzf�higkeit im Grundsatz abzusprechen ist (vgl. BGH GRUR 2009, 60 Rn. 24 - LOTTOCARD, Str�bele/Hacker/Thiering/Str�bele, MarkenG, 13. Aufl. 2021, � 26 Rn. 95). Ob im konkreten Fall eine markenm��ige Verwendung vorliegt, ist anhand aller Umst�nde des Einzelfalles zu pr�fen. Zum anderen ist aber auch die grunds�tzliche markenrechtliche Schutzf�higkeit von Einzelbuchstabenmarken nach zutreffender und von der Kammer geteilter Ansicht weithin anerkannt (vgl. BPatG GRUR-RR 2013, 288, 290 - M; BPatG BeckRS 2017, 129580 - Buchstabe Q; BPatG BeckRS 2018, 10202 - Buchstabe M; BGH GRUR 2001, 161 - Buchstabe K). Auch f�r das konkret infrage stehende Zeichen, die Buchstabenmarke Nr. DE 30 2013 0068 45 „M“ mit Schutz f�r Waren und Dienstleistungen der Klassen 12 und 28, n�mlich „Automobile und deren Teile, soweit in Klasse 12 enthalten, Miniaturen von Automobilen“ geht die Kammer von mindestens durchschnittlicher Kennzeichnungskraft aus. Aus den von beiden Parteien in diesem Zusammenhang vorgelegten Verkehrsbefragungen, welche eine Buchstabenmarke „M“ zum Gegenstand hatten (Verkehrsgutachten Infratest vom August 1996, Anlage B 31, Gutachten Allensbach vom 11.06.2010, Anlage B 32, Gutachten Dr. P. vom 18.12.2018, Anlage B&B 3) ist ersichtlich, dass die Kennzeichnungskraft aufgrund umfangreicher und langj�hriger Benutzung durch die Beklagte mindestens auf das Ma� durchschnittlicher Kennzeichnungskraft gesteigert wurde. So kommt auch das von der Kl�gerin vorgelegte Gutachten zu einer Verkehrsbekanntheit von 27 % des Verkehrskreises „potentielle Pkw-Besitzer/-Fahrer“. Die von der Beklagten vorgelegten Gutachten, die in Bezug auf die relevanten Verkehrskreise enger gefasst sind und nur „Besitzer und Interessenten sportlicher Fahrzeuge“ bzw. „Besitzer/Kaufinteressenten von Sportwagen“ in den Blick nehmen, kommen sogar auf noch h�here Bekanntheitswerte (78 % im Rahmen des Gutachtens vom August 1996, Anlage B 30, 83 % im Rahmen des Gutachtens aus dem Jahr 2010, Anlage B 32). Die gutachterlichen Feststellungen sind auch vor dem Hintergrund der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen, welche die langj�hrige isolierte Verwendung des Einzelbuchstabens „M“ ohne grafische Ausgestaltung seitens der Beklagten belegen (vgl. etwa „Chronik aller BMW M Fahrzeuge“ seit dem Jahr 1976, Anlage B 144; Folder „Faszination „M“, Anlage B 144a; Strategiepapier „M“ 191, Anlage B 145) eine durchaus logische Konsequenz.
73 b. Nach � 26 Abs. 3 MarkenG gilt als Benutzung einer Marke unabh�ngig davon, ob die Marke in der benutzten Form auch auf den Namen des Inhabers eingetragen ist, auch die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht, soweit die Abweichung den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht ver�ndert. Die Vorschrift l�sst dabei eine Benutzung in abweichender Form auch dann als rechtserhaltend zu, wenn die abweichende Form ihrerseits auch als Marke f�r die betroffenen Waren/Dienstleistungen eingetragen ist. Es ist daher m�glich, mehrere, nicht identische Zeichen durch ein und dasselbe Zeichen rechtserhaltend zu benutzen (BeckOK MarkenR/Bogatz, 24. Ed. 1.1.2021, MarkenG, � 26 Rn. 162). Dies gilt auch f�r die �berlappende Verwendung verschiedener Marken zur gleichen Zeit, d.h. als Teil oder in Verbindung mit anderen Marken. Erforderlich ist allein, dass die mittels einer anderen zusammengesetzten Marke benutzte Marke weiterhin als Hinweis auf die Herkunft der betreffenden Waren wahrgenommen wird (vgl. EuGH GRUR 2013, 722 Rn. 35 f. - Colloseum/Levi Straus [Stofff�hnchen]; EuGH GRUR 2013, 922 Rn. 24 ff. - Specsavers/Asda).
74 Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben. Dass der Buchstabe „M“ Teil des streitgegenst�ndlichen Logos in besonderer graphischer Gestaltung ist, kann nach Auffassung der Kammer nicht in Abrede gestellt werden. Hierbei hat es aber nicht sein Bewenden. Aufgrund der Bekanntheit des Buchstabens jedenfalls in Bezug auf die beanspruchten Waren „Automobile“ sieht die Kammer den Buchstaben auch als eigenst�ndigen und dominierenden Teil des streitgegenst�ndlichen Logos an. Andere Elemente, wie die sich auf linker Seite anschlie�enden, farbigen Streifen treten demgegen�ber in den Hintergrund. F�r eine Dominanz des Einzelbuchstabens spricht auch, dass dieser in Bezug auf die Logomarke der Beklagten f�r die angesprochenen Verkehrskreise zumindest in klanglicher Hinsicht die einfachste Benennungsm�glichkeit darstellt (vgl. im Hinblick auf Wort-/Bildzeichen etwa BGH GRUR 2009, 1055, Rn. 28 - airdsl; BGH GRUR 2008, 903, Rn. 25 - SIERRA ANTIGUO). Der Einzelbuchstabe „M“ weist jedenfalls f�r die gekennzeichnete Ware „Automobile“ aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise, zu denen auch die Kammermitglieder geh�ren, keinen im Vordergrund stehenden Begriffsinhalt auf (vgl. BPatG GRUR-RR 2013, 288, 290 - M), als dessen Verk�rzung er wahrgenommen werden k�nnte. Schlie�lich ist auch die von der Rechtsprechung aufgestellte Voraussetzung des fortw�hrenden herkunftshinweisenden Verst�ndnisses der „mitbenutzten“ Marke gegeben. Wie bereits dargelegt wurde, sieht auch nach dem von der Beklagten vorgelegten Verkehrsgutachten ein nicht ganz unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise, n�mlich 15,6 %, das Zeichen als Herkunftshinweis f�r ein bestimmtes Unternehmen an (vgl. Gutachten Dr. P. vom 18.12.2018, Anlage B&B 3).
75 2. Die rechtserhaltende Benutzung f�r die Waren „Automobile“ folgt aber auch aus dem Umstand, dass die Beklagte das in diesem Bereich bekannte Zeichen „M-Buchstabe“ als Stammbestandteil einer Zeichenserie zur Kennzeichnung ihrer Sportwagen verwendet. Dies ist hinreichend aufgrund der Webseitengestaltung der Seite www.bmw.de aus den Jahren 2014 bis 2018 (Anlage B 159) belegt. Der Buchstabe „M“ wird dort als Stammbestandteil der jeweiligen konkreten Produktbezeichnung verwendet. Die angesprochenen Verkehrskreise erblicken in dem Buchstaben auch keine blo�e Produktbezeichnung, sondern ein Unterscheidungsmittel der Waren eines Unternehmens gegen�ber denjenigen anderer Unternehmen.
76 Die Kammer sah in diesem Zusammenhang keinen Anlass, das Verfahren gem. � 148 Abs. 1 ZPO, wie von der Kl�gerin beantragt (vgl. Bd. V, Bl. 964 d.A.), auszusetzen. Die Voraussetzungen f�r eine Aussetzung liegen in mehrfacher Hinsicht nicht vor. Es fehlt schon an einer „gewissen Wahrscheinlichkeit“ der L�schung der angegriffenen Wortmarke „M-Buchstabe“ (vgl. etwa BGH GRUR 1987, 284 - Transportfahrzeug; BGH GRUR 2003, 1040 - Kinder I; BGH GRUR 2014, 1101 Rn. 17 - Gelbe W�rterb�cher, BGH GRUR 2015, 1201, 1204 - Sparkassen-Rot/Santander-Rot). Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass das f�r die Entscheidung im Amtsl�schungsverfahren zust�ndige DPMA mit Schreiben vom 23.07.2020 zu erkennen gegeben hat, nach derzeitiger Auffassung dazu zu tendieren, die Marke gem. �� 50 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu l�schen. Vor dem Hintergrund der bereits ergangenen, auch j�ngeren Entscheidungen zur Schutzf�higkeit reiner Buchstabenmarken, die noch dazu zum Teil andere „M“-Marken der Beklagten betreffen (vgl. BPatG GRUR-RR 2013, 288, 290 - M; BPatG BeckRS 2017, 129580 - Buchstabe Q; BPatG BeckRS 2018, 10202 - Buchstabe M; BGH GRUR 2001, 161 - Buchstabe K), erachtet die Kammer eine endg�ltige L�schung dennoch als sehr unwahrscheinlich.
77 D. Soweit die nachgereichten Schrifts�tze der Kl�gerin vom 05.03.2021 und 11.03.2021 anderes als blo�e Rechtsausf�hrungen enthalten, waren sie gem�� � 296a ZPO nicht mehr zu ber�cksichtigen (vgl. Z�ller/Greger, ZPO, 32. Auflage, � 132 Rn. 4). Eine Wiederer�ffnung der Verhandlung nach � 156 ZPO hinsichtlich des neuen Vortrags war nicht geboten (vgl. auch BGH NJW 2000, 142 f. und Z�ller/Greger, ZPO, 32. Auflage, � 156 Rn. 4 und 5). Gleiches gilt f�r den Schriftsatz der Beklagten vom 08.03.2021.
78 E. Die Kostenentscheidung beruht auf �� 91a, 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Bei der Kostentragung infolge �bereinstimmender Erledigterkl�rung hat die Kammer zwar ber�cksichtigt, dass die Klage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zul�ssig und begr�ndet war. Die Kammer hat allerdings auch insoweit den Rechtsgedanken des � 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO herangezogen.
79 F. Die vorl�ufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in � 709 S. 1 und 2 ZPO.
Die angesprochenen Verkehrskreise sind im Zusammenhang mit Automobilen daran gew�hnt, dass zus�tzlich zu Herstellermarke und herkunftshinweisender Modellbezeichnung weitere Zeichen auf den Fahrzeugen angebracht sind, die auf besondere Eigenschaften des jeweils gekennzeichneten Modells eines bestimmten Herstellers hinweisen, wie besondere Leistungsst�rke und Sportlichkeit. Nach dem Verkehrsverst�ndnis wirken solche Drittkennzeichnungen im Kfz-Sektor ebenso wie Modellbezeichnungen herkunftshinweisend. (Rn. 62) (redaktioneller Leitsatz)
Regelm��ig ist von einer rechtserhaltenden Benutzung einer Marke auszugehen, wenn diese als Stammbestandteil einer Zeichenserie verwendet wird, bei der das eine Zeichen die Produktfamilie und das andere Zeichen das konkrete Produkt benennt. Das trifft auch auf die Verwendung des M-Logos auf der BMW-Sportwagenserie am Heck gemeinsam mit einer arabischen Ziffer zu.� (Rn. 64) (redaktioneller Leitsatz)
Die Benutzung der Wort-/Bildmarke "M-Logo" stellt gleichzeitig eine Benutzung der Buchstabenmark "M" f�r u.a. Automobile und Teile von Automobilen dar.� (Rn. 71 – 75) (redaktioneller Leitsatz)
�berwiegend erfolglose Verfallsklage gegen Buchstaben-Marken eines Automobilherstellers
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