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4 HK O 3308/18•LG N�rnberg-F�rth 4. Kammer f�r Handelssachen, 2021-10-06, 4 HK O 3308/18
4 HK O 3308/18Kantonsgericht06.10.2021
Im Ordnungsmittelverfahren nach einem behaupteten Versto� gegen die Unterlassungsverpflichtung, Bibliotheken mit Zeitschriften zu beliefern, die die Unterlassungsschuldnerin zuvor bei Verlagen zu Lesezirkel-Konditionen erworben hat, die lediglich eine Vermietung als Lesezirkel-Exemplare vorsehen, ohne diese Exemplare nach Erscheinen des Folgehefts wieder abzuholen, es sei denn, diese sind im Einzelfall dort aktuell nicht vorhanden oder ein l�ngeres Belassen in den Bibliotheken wurde der Unterlassungsschuldnerin von den Verlagen ausdr�cklich gestattet, tr�gt die Unterlassungsschuldnerin die Darlegungslast, dass ihr ein l�ngeres Belassen von den Verlagen ausdr�cklich gestattet worden ist. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2021-10-06
Aktenzeichen: 4 HK O 3308/18
Dokumenttyp: Beschluss
Gegen die Vollstreckungsschuldnerin … wird wegen Zuwiderhandlung gegen die ihr in dem Endurteil des LG N�rnberg-F�rth vom 07.08.2019, neu gefasst durch das Endurteil des OLG N�rnberg vom 11.5.2021, Az. …, auferlegte Verpflichtung, n�mlich es zu unterlassen, … mit Zeitschriftenexemplaren zu beliefern, die sie zuvor bei Verlagen zu Konditionen erworben hat, die lediglich eine Vermietung als … vorsehen, ohne diese Exemplare nach Erscheinen des Folgehefts wieder abzuholen, es sei denn, diese sind im Einzelfall dort aktuell nicht vorhanden oder ein l�ngeres Belassen in den … wurde der Beklagten von den Verlagen ausdr�cklich gestattet, ein Ordnungsgeld von 10.000,00 € verh�ngt, ersatzweise f�r den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, f�r je 500,00 € ein Tag Ordnungshaft verh�ngt.
Die Vollstreckungsschuldnerin … hat die Kosten des Vollstreckungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
1 Der zul�ssige Antrag ist begr�ndet.
2 Vor Erlass des Beschlusses wurde die Vollstreckungsschuldnerin gem�� � 891 S.2 ZPO geh�rt.
3 Die Voraussetzungen f�r die Verh�ngung eines Ordnungsmittels nach � 890 Abs. 1 und 2 ZPO liegen vor.
4 1. Die Vollstreckungsschuldnerin … wurde gem�� vorl�ufig vollstreckbarem Endurteil des OLG N�rnberg zu einer Unterlassung verpflichtet.
5 Dieses Urteil wurde der Beklagtenpartei am 11.05.2021 von Amts wegen zugestellt.
6 Der Vollstreckungsgl�ubiger hat eine vollstreckbare Ausfertigung dieses Endurteils des OLG N�rnberg vorgelegt.
7 Die Vollstreckungsschuldnerin hatte sich ab 11.05.2021 an das Unterlassungsgebot zu halten (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.02.2003, Az. 11 W 31/02 OLG Schleswig, VUR 2021, 33).
8 Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Eine Vollstreckungsklausel wurde erteilt und der Titel wurde dem Vollstreckungsschuldner zugestellt. Die Vollstreckungsklausel musste nicht zugestellt werden (Saenger, Vorbemerkung zu �� 704 - 945 ZPO, Rn. 153).
9 2. Die Vollstreckungsschuldnerin … hat dieser Unterlassungsverpflichtung zuwidergehandelt. Die Vollstreckungsschuldnerin ist dem Vortrag des Vollstreckungsgl�ubigers nicht entgegengetreten, dass sie … mit Zeitschriftenexemplaren beliefert hat, diese zuvor bei Verlagen zu Konditionen erworben hat, die lediglich eine Vermietung als … vorsehen, ohne diese Exemplare nach Erscheinen des Folgehefts wieder abzuholen.
10 Auch aus Anlage G 14 ergibt sich, dass die Vollstreckungsschuldnerin monatlich erscheinende Zeitschriften wie … sowie die alle … Wochen erscheinende Zeitschrift … bei mehreren … nicht abgeholt hat. Dort sind die meisten bisherigen Hefte dieses Jahrgangs, wie in Anlage G14 ersichtlich, noch vorhanden, sodass auch die Einschr�nkung im Urteil des OLG N�rnberg, „es sei denn, diese sind im Einzelfall dort aktuell nicht vorhanden“ insoweit nicht zutrifft.
11 Die Vollstreckungsschuldnerin hat nicht vorgetragen, dass ihr ein l�ngeres Belassen in den … von den Verlagen ausdr�cklich gestattet worden w�re. Insoweit liegt die Darlegungslast nicht beim Vollstreckungsgl�ubiger, sondern, wie schon aus der Formulierung im Urteil ersichtlich (“es sei denn“) bei der Vollstreckungsschuldnerin; diese hat auch als einzige Kenntnis von eventuellen Gestattungen und der Vollstreckungsgl�ubiger kann naturgem�� hierzu nicht vortragen.
12 Ohne Erfolg beruft sich die Vollstreckungsschuldnerin auf die als Anlage S1 vorgelegte Mail vom 28.04.2016. Diese betrifft eine Anfrage des Vollstreckungsgl�ubigers vom 20.04.2016 betreffend den … Die Antwort vom 28.04.2016, der Verleihzyklus liege im Ermessen des …, hat keinen Bezug zum vorliegenden Ordnungsmittelantrag. Die Vollstreckungsschuldnerin tr�gt nicht vor, dass vorliegend das Vorhandensein der Zeitschriften in den … am 10.08.2021 (Anlage G14) etwas mit dem Verleihzyklus der Verlage (welcher?) zu tun h�tte, sodass jeder konkrete Bezug zu den vorliegend gegenst�ndlichen Zeitschriften fehlt.
13 Die Vollstreckungsschuldnerin hat daher ihrer Verpflichtung, die sie ab 11.05.2021 zu beachten hatte und die sie bis 10.08.2021 l�ngst h�tte umsetzen m�ssen und k�nnen, schuldhaft zuwidergehandelt.
14 3. Das Gericht hat das beantragte Ordnungsgeld auf 10.000,00 € festgesetzt. Es hat hierbei sowohl die Schwere der fortgesetzten Zuwiderhandlung ber�cksichtigt als auch dem Umstand Rechnung getragen, dass die Vollstreckungsschuldnerin … durch ein empfindliches �bel zur Einhaltung des gerichtlichen Verbots angehalten wird.
15 Zu Lasten der Vollstreckungsschuldnerin ist zu ber�cksichtigen, dass die Vollstreckungsschuldnerin sich nicht veranlasst sieht, die Zeitschriften bei den … wieder abzuholen. Es bedarf daher eines f�hlbaren Ordnungsgeldes, um die Vollstreckungsschuldnerin zur Einhaltung der gerichtlichen Entscheidung anzuhalten.
16 Die Ordnungshaft hat ihre Rechtsgrundlage in � 890 I 1 ZPO.
17 4. Die Kostenentscheidung beruht auf �� 891 S. 3, 91 ZPO.
18 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf � 3 ZPO.
Im Ordnungsmittelverfahren nach einem behaupteten Versto� gegen die Unterlassungsverpflichtung, Bibliotheken mit Zeitschriften zu beliefern, die die Unterlassungsschuldnerin zuvor bei Verlagen zu Lesezirkel-Konditionen erworben hat, die lediglich eine Vermietung als Lesezirkel-Exemplare vorsehen, ohne diese Exemplare nach Erscheinen des Folgehefts wieder abzuholen, es sei denn, diese sind im Einzelfall dort aktuell nicht vorhanden oder ein l�ngeres Belassen in den Bibliotheken wurde der Unterlassungsschuldnerin von den Verlagen ausdr�cklich gestattet, tr�gt die Unterlassungsschuldnerin die Darlegungslast, dass ihr ein l�ngeres Belassen von den Verlagen ausdr�cklich gestattet worden ist. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
Ordnungsmittel nach Versto� gegen eine Unterlassungsverpflichtung
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