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142 C 14251/20•AG M�nchen Abteilung 142, 2021-04-09, 142 C 14251/20
142 C 14251/20Gericht erster Instanz09.04.2021
Urheberrechtlicher Schutz im Inland kann nicht auf Etablierung oder Registrierung von Urheberrechten im Ausland (hier: USA) gest�tzt werden.
Entscheidungsdatum: 2021-04-09
Aktenzeichen: 142 C 14251/20
Dokumenttyp: Endurteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kl�gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar. Die Kl�gerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in H�he von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H�he von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert wird auf 4.963,90 € festgesetzt.
1 Die Kl�gerin, eine USamerikanische Gesellschaft mit Sitz in Wyoming, verlangt Schadensersatz aufgrund behaupteter Verletzung von Urheberrechten.
2 Sie ist Eigent�merin des im Landkreis G./T. gelegenen Alten Gr�flichen Schlosses zu T., auch bekannt als „K.-Burg“ (im Folgenden: K.-Burg), welches wohl im Jahr 874 erstmals erw�hnt und im Jahr 1375 nach einem Brand wiederhergestellt worden war. Von 1861 bis 1991 diente das Geb�ude als „Zuchthaus“, zur derzeitigen konkreten Verwendung wurde nichts vorgetragen.
3 Der Beklagte betreibt die Internetseite „M..de“. Dort hatte er seit Beginn des Jahres 2018 unter der Rubrik „Lost Places“ diverse Fotografien der K.-Burg, die diese u.a. auch von innen zeigen, eingestellt (Anlage 2). Nach Aufforderung der Kl�gerin durch Schreiben vom 27.06.2020 wurde das Material inzwischen von der Seite gel�scht.
4 Die Kl�gerin behauptet, das Geb�ude sei urheberrechtlich gesch�tzt und sie sei Inhaberin der Urheberrechte an der K.-Burg. Ihre Vertreterin, die M. LLC., sei alleinige autorisierte Partei und Inhaberin von in den U.S.A. registrierten Urheberrechten an architektonischen Werken der K.-Burg (Anlage 1).
5 Sie ist der Ansicht, dass aufgrund der ungenehmigten Anfertigung der Bilder und des rechtswidrigen Eindringens in die Liegenschaft durch den Beklagten eine Verletzung des „ausl�ndischen Copyrights“ der Kl�gerin vorl�ge. Daraus stehe ihr ein Zahlungsanspruch in H�he von 3.000,00 € zu, was dem Pauschalpreis entspr�che, den sie einer Film-Crew bis zu vier Personen f�r die Lizenz berechne.
6 Der Beklagte habe zudem durch die Verbreitung der Fotos den ‚foreign copyright claim‘ der Kl�gerin und “moralische Rechte“ verletzt. Er habe des Weiteren unwahre Behauptungen �ber die K.-Burg verbreitet, da diese weder verloren noch verlassen sei. Der Schadensersatz hierf�r betrage nach 17 U.S.C. 601 Buchstabe c 1.500,00 €.
7 F�r die an den Beklagten gerichtete L�sch-Aufforderung (“DMCA-Benachrichtigung“) beansprucht die Kl�gerin Schadensersatz f�r eine „Flat Rate f�r bis zu vier Dienstleistern“ einen Betrag in H�he von 413,00 € plus „UCC Registrierung der Finanzierungserkl�rung f�r Urheberrechtsverletzung in den U.S.A.“ nach UCC Art. 9-301 in H�he von 50,90 €.
8 Die Kl�gerin ist der Auffassung, dass USamerikanisches Recht „unter Garantie mit Vorrang nach dem Meistbeg�nstigungsprinzip“ anwendbar sei, da es sich bei ihr um eine US-Firma handelt und die Urheberrechte �ber die originalen architektonischen Werke, die sich in Deutschland befinden, in den U.S.A. etabliert und registriert seien.
9 Erstmals in der m�ndlichen Verhandlung vom 22.03.2021 hat die Kl�gerin zudem vorgetragen, dass der Kl�ger �ber die Internetseite „p.t.de“ die Rechtsverletzungen fortsetze.
10 Sie hat beantragt,
1.Den Beklagten zu verurteilen, an die Kl�gerin einen Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzungen nach � 32 ZPO (wegen Einbruchs in die Liegenschaft mit einer Film-Crew ohne Lizenzvertrag) in H�he von 3.000,00 € zu zahlen;
2.Den Beklagten zu verurteilen, an die Kl�gerin einen Schadensersatz (wegen Urheberrechtsverletzungen durch illegale exklusive Verbreitung, Import in das Ausland und wegen Verletzung moralischer Rechte) in H�he von 1.500,00 € zu zahlen;
3.Den Beklagten zu verurteilen, an den Kl�ger einen Schadensersatz (zu den Kosten der DMCA-Benachrichtigung der Urheberrechtsverletzungen des Beklagten) in H�he von 463,90 € zu zahlen;
4.Den Beklagten zu verurteilen, an die Kl�gerin einen Totalschadenersatz wegen Urheberrechtsverletzungen Zinsen in H�he von 5% �ber dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank ab Rechtsh�ngigkeit zu zahlen.
11 Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
12 Er r�gt die �rtliche Zust�ndigkeit des Amtsgerichts M�nchen und weist darauf hin, dass sich der Zustand des Geb�udes einer Ruine ohne jeglichen materiellen oder immateriellen Wert ann�here.
13 Im �brigen wird zur Erg�nzung des Sach- und Streitstandes auf die Schrifts�tze der Parteien nebst Anlagen, Protokolle und sonstige Unterlagen des Verfahrens Bezug genommen.
14 Nach Schluss der m�ndlichen Verhandlung ist mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 23.03.2021 erneuter Vortrag der Klagepartei erfolgt (Bl. 97/103 d.A.).
15 I. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klagepartei vom 23.03.2021 konnte gem. � 296a ZPO keine Ber�cksichtigung finden, soweit neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel enthalten waren. Rechtliche Ausf�hrungen wurden ber�cksichtigt.
16 II. Die Klage ist zul�ssig.
17 1. Die Kl�gerin ist im Verfahren ordnungsgem�� durch ihre Corporate-Managerin M. LLC vertreten. Die LLC kann sowohl als member-managed LLC selbstorganschaftlich strukturiert als auch als manager-managed LLC fremdorganschaftlich verfasst sein (vgl. Osterloh-Konrad, ZGR 2019, 271, 287 m.w.N.). Aus der Anlage o.B. zum Schriftsatz der Kl�gerin vom 10.10.2020 (Bl. 14/15 d.A.) geht hervor, dass die Vertreterin M. LLC. als Agentin der Kl�gerin im Staat Wyoming registriert ist und diese wiederum durch L. D. als Managerin vertreten ist, so dass davon auszugehen ist, dass es sich um eine ordnungsgem��e gesetzliche Vertretung der Kl�gerin i.S.d. � 51 ZPO handelt.
18 2. Das AG M�nchen ist �rtlich zust�ndig. Die Kl�gerin hat auf Nachfrage des Gerichts erkl�rt, ihre Anspr�che (ausschlie�lich) auf Urheberrechtsverletzungen u.a. durch Ver�ffentlichungen im Internet zu st�tzen. Damit ist der Anwendungsbereich des „fliegenden Gerichtsstands“ des � 32 ZPO er�ffnet, nachdem die Abrufbarkeit der Internetseite des Beklagten bundesweit und somit auch in M�nchen gegeben war.
19 Die Einschr�nkungen des � 104a Abs. 1 UrhG sind nicht erf�llt. Zwar liegt die Darlegungs- und Beweislast f�r ein gewerbliches Handeln des Beklagten im Zusammenhang mit der behaupteten Rechtsverletzung bei der Klagepartei (Dreier/Schulze/Schulze, 6. Aufl. 2018, UrhG � 104a Rn. 4); diese hat jedoch dargelegt und durch Vorlage entsprechender Ausz�ge (Anlage K 2) untermauert, dass der Beklagte seine Bilder im Rahmen seiner Webseite und dar�ber hinaus vermarktet, so dass eine rein „hobbym��ige“ Aus�bung nicht mehr anzunehmen und von einer (auch) gewerblichen T�tigkeit auszugehen ist.
20 III. Die Klage ist jedoch unbegr�ndet. Die von der Kl�gerin reklamierten Anspr�che bestehen von Vornherein nicht bzw. sind insgesamt nicht schl�ssig dargelegt. Insbesondere bestehen keine Schadensersatzanspr�che nach � 97 Abs. 2 S. 1 UrhG.
21 1. Die Kl�gerin beansprucht ausdr�cklich und ausschlie�lich urheberrechtlichen Schutz f�r das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (vgl. etwa S. 5 des Schriftsatzes vom 20.11.2020: „Die exklusiven Urheberrechte der Kl�gerin […] �ber die architektonischen Werke als Geb�ude sind zum Schutz in Deutschland berechtigt“; S. 3 des Schriftsatzes vom 07.12.2020: „[…] sind die Rechte der registrierten US-Urheberrechtseigent�merin […] in Deutschland vollumf�nglich zu sch�tzen.“). Selbst wenn der Kl�gerin Inl�nderschutz gem�� � 121 Abs. 4 UrhG zusteht, unterliegt daher die urheberrechtliche Beurteilung nach st�ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausschlie�lich dem Recht des Schutzlandes (BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - I ZR 182/90 -, BGHZ 118, 394-400, “ALF“ Rn. 12; BGH, Urteil vom 02. Oktober 1997 - I ZR 88/95 -, BGHZ 136, 380-393, „Spielbankaffaire“ Rn. 33). Das Recht des Schutzlandes entscheidet �ber alle Anspr�che aus dem Urheberrecht, die der Inhaber eines ausschlie�lichen Rechts im Falle der Verletzung seiner Berechtigung geltend machen kann. Die Anwendung deutschen Rechts zur Beurteilung des Rechts der Kl�gerin zur Verfolgung inl�ndischer urheberrechtlicher Verletzungshandlungen kann daher entgegen der Auffassung der Kl�gerin weder durch Absprachen der Kl�gerin mit ihrer Agentin noch durch Registrierung oder „Etablierung“ in den U.S.A. ausgeschlossen werden (BGH, Urteil vom 17. Juni 1992, a.a.O. Rn. 14). Ma�geblich f�r die Pr�fung der Anspr�che ist daher allein das deutsche Urheberrechtsgesetz, und zwar hinsichtlich s�mtlicher mit dem Urheberrecht und verwandten Schutzrechten selbst zusammenh�ngende Fragen, insbesondere der Entstehung eines solchen Rechts, der Frage der schutzf�higen Werke, der Urheberschaft einschlie�lich der gesetzlichen Schranken, der Aktivlegitimation, der Rechtsverletzung sowie der Schutzdauer (Katzenberger/Metzger in: Schricker/L�wenheim, 5. Aufl., vor �� 120 UrhG Rn. 118).
22 2. Nach dieser Ma�gabe hat die Kl�gerin bereits ihre Aktivlegitimation trotz Hinweis des Gerichts nicht schl�ssig dargelegt. Unabh�ngig von der Frage, ob ihr �berhaupt Urheber- oder verwandte Schutzrechte zustehen k�nnen, ist f�r das Gericht nicht ersichtlich, ob diese ihr selbst oder ihrer „Agentin“, der Fa. M. LLC., die in diesem Verfahren lediglich als gesetzliche Vertreterin auftritt, zustehen sollen. Die Kl�gerin bezeichnet sich selbst zwar gelegentlich als „Urheberrechtsinhaberin“ (vgl. etwa Klageschrift vom 21.09.2020, S. 3, S. 4). Daneben bezeichnet sie jedoch auch ihre Vertreterin als „Rechteinhaberin“, der „von der Kl�gerin als Urheberrechteeigent�merin bestimmte exklusive Rechte an den architektonischen Werken gew�hrt“ worden seien (Schriftsatz vom 20.11.2020, S. 5 oben). Das Gericht kann daher schon nicht erkennen, ob und inwiefern welche Rechte an die Vertreterin der Kl�gerin �bertragen wurden und welche (behaupteten) Rechte bei der Kl�gerin verblieben sind.
23 3. Urheberrechtlicher Schutz nach � 11 S. 1 UrhG kann der Kl�gerin im �brigen von Vornherein nicht zukommen, da sie entgegen ihrer auch insoweit unschl�ssigen Behauptung nicht Urheberin der Kettenburg ist. Urheber k�nnen zum einen nur nat�rliche, nicht dagegen auch juristische Personen sein (Begr. BT-Drs. IV/270, 41; BeckOK UrhR/Ahlberg, 29. Ed. 20.4.2018, UrhG � 7 Rn. 7). Zum anderen ist nicht dargelegt, dass die Kl�gerin die Kettenburg errichtet hat, was angesichts des Fertigstellungsdatums jedenfalls des Wiederaufbaus im Jahr 1375 wohl auch eher fernliegen d�rfte. Zu abgeleiteten Schutzrechten ist ebenso nichts vorgetragen, ein Entstehen solcher ist angesichts der lange zur�ckliegenden Errichtung ebenfalls v�llig abwegig.
24 4. Soweit die Kl�gerin ihren Antrag zu Ziff. 2 (auch) darauf st�tzen will, dass der Beklagte die Immobilie der Kl�gerin auf seiner Internetseite als „lost place“ bezeichnet hat, scheiden Schadensersatzanspr�che ebenfalls aus. Insbesondere kommt ein Anspruch auf Geldentsch�digung nach �� 823 Abs. 1 BGB i.V.m. einer Verletzung des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts bzw. des Rechts am eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb nicht in Betracht. Die Kl�gerin verlangt insoweit offenbar Geldentsch�digung f�r immaterielle Sch�den (“Verletzung moralischer Rechte“). Eine solche kann zum einen nur nat�rlichen Personen zustehen und kommt zum anderen nur in Betracht, wenn eine schwere Beeintr�chtigung vorliegt, die nach Art der Verletzung nicht in anderer Weise ausgeglichen werden kann (vgl. hierzu i.E. Palandt-Sprau, 79. Aufl., � 823 BGB Rn. 130 m.w.N.). Die erstgenannte Voraussetzung ist offenkundig nicht erf�llt, auch eine schwerwiegende Beeintr�chtigung durch die �u�erung des Beklagten ist nicht ann�hernd ausreichend dargetan oder ersichtlich.
25 �berdies scheidet auch insoweit eine Verletzungshandlung offensichtlich aus. Aus den von der Kl�gerin selbst als Anlage 2 vorgelegten Lichtbildern ergibt sich unzweifelhaft, dass das Objekt leersteht, nach der Au�enansicht zu urteilen ist es zudem tats�chlich in einem �u�erst schlechten baulichen Zustand, so dass zumindest der Verfall droht. Wenn der Beklagte eine derartige Immobilie als „lost place“ bezeichnet handelt es sich daher um eine offenkundig wahre Tatsachenbehauptung.
26 5. Die Kl�gerin ist entgegen ihrer Rechtsauffassung gegen etwaige Beeintr�chtigungen im Hinblick auf die K.-Burg auch nicht schutzlos gestellt: Ihr verbleiben ihre Rechte aus dem Eigentum, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in bestimmter Konstellation auch im Hinblick auf die Verwertung von Fotografien des Grundst�cks zu Unterlassungs- und Schadensersatzanspr�chen f�hren k�nnen (vgl. hierzu i.E. etwa BGH, Urteil vom 01. M�rz 2013 - V ZR 14/12 - „Preu�ische G�rten und Parkanlagen II“). Derartige Rechte wurden jedoch im vorliegenden Verfahren trotz entsprechender Hinweise des Gerichts nicht zum Streitgegenstand gemacht.
27 IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus � 91 ZPO, die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit aus �� 708, 711 ZPO.
28 Die Entscheidung �ber den Streitwert beruht auf �� 3 ZPO, 63 Abs. 2 S. 1 GKG.
Urheberrechtlicher Schutz im Inland kann nicht auf Etablierung oder Registrierung von Urheberrechten im Ausland (hier: USA) gest�tzt werden.
Schadensersatzanspr�che wegen der Bezeichnung eines alten Schlosses als "Lost Place" scheiden in der Regel aus, wenn das Objekt leer steht und sich in einem �u�erst schlechten baulichen Zustand befindet, so dass der Verfall droht.
Kein urheberrechtlicher Schutz f�r eine mittelalterliche Burg
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