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43 O 943/21•LG Regensburg 4. Zivilkammer, 2021-12-15, 43 O 943/21
43 O 943/21Kantonsgericht / IV. Zivilkammer15.12.2021
Die Werbung eines Taxiunternehmens f�r "Krankenhaustransporte" versteht der angesprochene Verkehr dahingehend, dass hiermit der Transport in ein Krankenhaus gemeint ist, ohne dass bereits bei diesem besondere medizinische Vorrichtungen erforderlich sind. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2021-12-15
Aktenzeichen: 43 O 943/21
Dokumenttyp: Endurteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kl�gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar. Die Kl�gerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H�he von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 6.000,00 € festgesetzt.
1 Die Kl�gerin nimmt den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch.
2 Die Kl�gerin betreibt unter der Firma … in … ein Unternehmen, das eine Genehmigung f�r die Durchf�hrung von Krankenfahrten hat (vgl. Anlage K1). Die Beklagte betreibt ein Taxiunternehmen mit Sitz in … und hat bez�glich der Durchf�hrung von Krankenfahrten eine Genehmigung, die derjenigen der Kl�gerin entspricht.
3 Eine Genehmigung f�r die Durchf�hrung von Krankentransporten i.S. des Art. 2 Abs. 5 BayRDG hat keine der Parteien. Beide f�hren Transporte im Sinne dieser Vorschrift auch nicht durch.
4 Auf der Homepage der Beklagten unter … war jedenfalls zum Zeitpunkt der Klageerhebung unter „Leistungen“ Folgendes aufgef�hrt:
„KRANKENHAUSTRANSPORTE
Sitzende Krankentransporte werden von uns sicher zum Arzt oder ins gew�nschte Krankenhaus durchgef�hrt.
Als Krankentransporte gelten aktuell Fahrten zu ambulanten Behandlungen, ambulanten Operationen oder in die Tagesklinik, station�ren Behandlungen, Chemo- oder Strahlentherapie.
Bitte beachten Sie hier die gesetzlichen Vorgaben bzw. ggf. Anpassungen.“
5 Daneben war auf der Homepage ein Bild zu sehen, auf dem ein Gro�raumtaxi mit einer in einem Rollstuhl sitzenden Patienten, die gerade in dieses Taxi verbracht werden soll, zu sehen ist. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Abbildung auf S. 3 des Klageschriftsatzes vom 30.04.2021 und die Anlage K2 Bezug genommen.
6 Mit Schreiben ihres Prozessbevollm�chtigten vom 08.04.2021 (Anlage K3) und 20.04.2021 (Anlage K5) forderte die Kl�gerin die Beklagte jeweils auf, bei ihrer Werbung k�nftig auf den Begriff„Krankentransporte“ zu verzichten und eine entsprechende strafbewehrte Unterlassung- und Verpflichtungserkl�rung abzugeben.
7 Die Kl�gerin meint, gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch aus � 8 UWG zu haben. Die Beklagte versto�e gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, indem er bei der Werbung f�r sein Unternehmen den Begriff „Krankentransporte“ verwende, ohne eine entsprechende Genehmigung zu haben. Die Verwendung des Begriffs stelle eine unwahre Angabe i.S. des � 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 UWG dar. Beim Vorgehen des Beklagten handle es sich um eine unlautere gesch�ftliche Handlung i.S. des � 3 Abs. 1 UWG. Es komme nicht auf die tats�chliche Durchf�hrung von Krankentransporten an, sondern darauf, wie das Angebot von den Verkehrskreisen wahrgenommen werde. Mit dem Begriff „Krankentransport“ w�rde eine h�here medizinische Kompetenz suggeriert als mit dem Begriff „Krankenfahrt“. Der Begriff „Krankentransport“ sei als gesetzlich definierter Begriff besonders gesch�tzt. Auch die Voraussetzungen des � 3 a UWG seien erf�llt.
8 Die Kl�gerin beantragt:
I. Die Beklagte hat es zu unterlassen, im gesch�ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs damit zu werben, eine beh�rdliche Genehmigung f�r die Durchf�hrung von Krankentransporten zu besitzen, ohne im Besitz einer solchen zu sein, wie unter … erfolgt.
II. Der Beklagten wird f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- € ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht �bersteigen darf.
III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerin nicht streitwerterh�hende vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in H�he von 627,13 € nebst Zinsen hieraus in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtsh�ngigkeit zu zahlen.
9 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 Die Beklagte meint, da sie keine Krankentransporte im Sinne des BayRDG durchf�hre sei ihre Genehmigung nach � 49 PBefG v�llig ausreichend. Ihre Werbung auf der Homepage versto�e nicht gegen das UWG. Es werde f�r den Verbraucher gerade nicht der Eindruck erweckt, dass die Fahrzeuge �ber eine spezielle medizinische Einrichtung verf�gten bzw. das Personal in besonderer Weise medizinisch qualifiziert sei. Dies gehe aus den Erl�uterungen und Darstellungen auf der Homepage klar erkennbar hervor. Es liege zudem keine sp�rbare Beeintr�chtigung der Interessen anderer Marktteilnehmer vor.
11 Zur Erg�nzung des Tatsachenvortrags wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts�tze nebst Anlagen Bezug genommen.
12 Das Gericht hat im Termin vom 27.10.2021 m�ndlich zur Sache verhandelt. Auf das Protokoll der �ffentlichen Sitzung wird Bezug genommen. Die Parteien haben im Termin einen widerruflichen Vergleich geschlossen, der mit Schriftsatz der Beklagten vom 10.11.2021 widerrufen wurde.
13 Die Klage ist zul�ssig, aber unbegr�ndet.
14 Die geltend gemachten Anspr�che stehen der Kl�gerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
15 I. Die Klage ist zul�ssig.
16 Insbesondere ist das Landgericht Regensburg sachlich (� 13 Abs. 1 UWG) und �rtlich (� 14 Abs. 2 UWG) zust�ndig.
17 II. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg, da die tatbestandlichen Voraussetzungen f�r den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nach dem UWG nicht gegeben sind.
18 1. Die Kl�gerin ist zwar aktivlegitimiert.
19 Da sie, ebenso wie der Beklagte, Krankenfahrten durchf�hrt, ist sie als mit Bewerberin i.S. des � 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG anzusehen.
20 2. Die Werbung f�r das Unternehmen des Beklagten im Internet stellt auch eine gesch�ftliche Handlung nach � 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar.
21 3. Es fehlt jedoch an einer irref�hrenden Handlung i.S. des � 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG.
22 Die Beklagte verwendet zwar in der Passage auf der Homepage unter der �berschrift „Krankenhaustransporte“ zweimal den Begriff „Krankentransporte“.
23 In Art. 2 Abs. 5 S. 1 BayRDG ist der Begriff des Krankentransports definiert wie folgt:
„„Krankentransport ist der Transport von kranken, verletzten oder sonstigen hilfsbed�rftigen Personen, die keine Notfallpatienten sind, aber w�hrend der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung durch nicht�rztliches medizinisches Fachpersonal oder der besonderen Einrichtungen des Krankenkraftwagens bed�rfen oder bei denen solches aufgrund ihres Zustands zu erwarten ist. Er wird vorwiegend mit Krankentransportwagen durchgef�hrt. (…)“
24 F�r die Durchf�hrung von Krankentransporten in diesem Sinne ist gem. Art. 21 Abs. 1 BayRDG eine Genehmigung erforderlich, �ber die die Beklagte unstreitig nicht verf�gt.
25 Unter den Begriff der Krankenfahrten f�llt hingegen die „Bef�rderung von kranken, verletzten oder sonstigen hilfsbed�rftigen Personen, die w�hrend der Fahrt nicht der medizinisch fachlichen Betreuung durch medizinisches Fachpersonal oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens bed�rfen und bei denen solches auf Grund ihres Zustands nicht zu erwarten ist (Krankenfahrten)“, � 3 Nr. 6 BayRDG.
26 Nach Ma�gabe der vorgenannten Definitionen f�hrt die Beklagte, was zwischen den Parteien unstreitig ist, keine Krankentransporte, sondern Krankenfahrten durch. Dies ist jedoch nicht entscheidend. Entscheidend ist, dass hier im Blick auf die vom Werbeauftritt des Beklagten angesprochenen Verkehrskreise die Gefahr einer Irref�hrung nicht vorliegt. Dem durchschnittlich informierten und situationsad�quat verst�ndigen aufmerksamen Verbraucher, auf den in diesem Zusammenhang abzustellen ist, wird m�glicherweise die genaue begriffliche Unterscheidung im Sinne des BayRDG nicht gel�ufig sein. Unabh�ngig von der exakten begrifflichen Zuordnung im Rechtssinn ist jedoch davon auszugehen, dass dem Verbraucher gel�ufig ist, dass es einen Unterschied macht, ob eine Fahrt in einem Krankenwagen unter der Betreuung von Fachpersonal stattfindet oder in einem Pkw oder Taxi ohne besondere Betreuung. Entscheidend ist, ob die Werbung auf der Homepage der Beklagten unter Zugrundelegung des genannten Ma�stabs geeignet ist, auf der Verbraucherseite Missverst�ndnisse hervorzurufen.
27 Dies ist nicht der Fall. Ein entscheidender Unterschied zu einem vom zust�ndigen Einzelrichter parallel entschiedenen Fall (Verfahren 43 O 1057/21 des Landgerichts Regensburg) liegt bereits darin, dass die Firma der Beklagten („…“) keine Bestandteile enth�lt, die den Eindruck vermitteln, es handle sich um ein Unternehmen, das in erster Linie Krankentransporte durchf�hre. Durch die Firmierung wird vielmehr hinreichend klar, dass es sich um ein Taxi- und Mietwagenunternehmen handelt. Bereits dies stellt eine entscheidende Weichenstellung daf�r dar, welches Bild sich ein durchschnittlicher Verbraucher von der T�tigkeit des Unternehmens macht. Der Begriff der „Krankentransporte“ tauchte lediglich in einem untergeordneten Abschnitt unter dem Men�punkt „Leistungen“ auf der Homepage der Beklagten auf. Der betreffende Abschnitt ist mit „Krankenhaustransporte“, nicht mit „Krankentransporte“ �berschrieben. Diese �berschrift bietet einen weiteren wichtigen Anhaltspunkt f�r die Art und Weise, wie ein Verbraucher die betreffende Passage wahrnimmt. Diese Begriffe unterscheiden sich bereits bei isolierter Betrachtung in ihrem Bedeutungsgehalt. W�hrend ein Verbraucher bei der isolierten Verwendung des Begriffs „Krankentransport“ m�glicherweise eher an einen Transport einer kranken Person in einem Krankenwagen unter besonderer medizinischer Betreuung denkt, liegt eine solche Vorstellung bei dem Begriff „Krankenhaustransport“ schon nicht mehr so nahe. Dieser Begriff l�sst sich zwanglos so verstehen, dass hiermit der Transport in Krankenhaus gemeint ist, ohne dass bereits bei diesem besondere medizinische Vorrichtungen erforderlich sind. Hinzu kommt, dass hier keine isolierte, d.h. vom konkreten Kontext der Darstellung losgel�ste Betrachtungsweise m�glich ist. Der Verbraucher befindet sich, wenn er die betreffende Passage liest, f�r ihn deutlich erkennbar auf der Homepage eines Taxiunternehmens. Dieser Umstand legt f�r den durchschnittlichen Betrachter nahe, dass der Begriff des Krankenhaustransports in diesem Fall dahingehend zu verstehen ist, dass eine Person in ein Krankenhaus oder zu einer sonstigen �rztlichen Untersuchung gebracht wird, ohne dass dabei auf der Fahrt besondere medizinische Betreuung geboten wird. An diesem Bild �ndert sich auch nichts dadurch, dass nach der durch Fettdruck hervorgehobenen �berschrift „Krankenhaustransporte“ im dazugeh�rigen Absatz nur noch von Krankentransporten die Rede ist. Die Bedeutung ist durch die Einbettung in den genannten Zusammenhang bereits hinreichend klar. Weiter spricht gegen die Annahme, der Verbraucher k�nne bei der streitgegenst�ndlichen Darstellung von einem Krankentransport i.S. des Art. 2 Abs. 5 BayRDG ausgehen, die Abbildung des Lichtbilds neben dem von der Kl�gerin beanstandeten Absatz. Das dort abgebildete Fahrzeug ist, deutlich erkennbar, ein Gro�raumtaxi der Art, wie sie zum Bestand vieler Taxiunternehmen geh�ren. Hier wird allenfalls der Eindruck erweckt, dass dieses Taxi ausreichend Laderaum f�r die Unterbringung eines Rollstuhls bietet. Keinesfalls entsteht aber der Eindruck, dass es sich um ein mit besonderen medizinischen Vorkehrungen ausgestattetes Fahrzeug handelt. Auch bez�glich des Personals entsteht nicht der Eindruck, bei diesem handle es sich nicht um normale Taxifahrer, sondern um in Hinblick auf die medizinische Versorgung der Fahrg�ste in besonderer Weise ausgebildete Fahrer. Bereits die Aufmachung des beispielhaft abgebildeten Fahrers, der normale Alltagskleidung tr�gt, spricht deutlich gegen eine solche Vorstellung. Schlie�lich ist die betreffende Passage vom Wortlaut her nicht geeignet, die falsche Vorstellung zu erwecken, es liege ein Krankentransport im Sinne des BayRDG vor. Insbesondere wird an keiner Stelle mit einer besonderen Qualifikation des Personals oder damit geworben, dass die Fahrzeuge f�r solche Fahrten in besonderer Weise ausgestattet seien. Die Beschreibung der angebotenen Fahrten (Transporte zum Arzt oder ins Krankenhaus) und die eingangs erw�hnte Beschr�nkung auf sitzende Transporte legt vielmehr wiederum nahe, dass es sich um normale Taxis handelt.
28 Bei einer Gesamtbetrachtung kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass eine irref�hrende Darstellung i.S. des � 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG gegeben ist. Folglich muss auch ein unlauteres Handeln der Beklagten verneint werden.
29 4. Auch ein Versto� gegen � 3 a UWG ist vorliegend nicht gegeben.
30 Art. 21 Abs. 1 BayRDG stellt zwar eine Marktverhaltensregelung im Sinne dieser Vorschrift dar (vgl. BGH, Urt. v. 15.01.2009 – I ZR 141/06; die dortige Entscheidung betraf das RettG NRW, die grunds�tzlichen Erw�gungen lassen sich jedoch problemlos auf das BayRDG �bertragen).
31 Nach dem vorstehend unter Ziff. II.3 Ausgef�hrten kann hier jedoch weder ein Versto� gegen diese Vorschrift noch eine dadurch hervorgerufene sp�rbare Beeintr�chtigung sonstiger Marktteilnehmer oder Mitbewerber angenommen werden.
32 5. Da ein Unterlassungsanspruch nicht gegeben ist, hat die Kl�gerin keinen Anspruch auf Ersatz ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
33 III. Die Kostenentscheidung folgt aus � 91 ZPO.
34 Die Entscheidung zur vorl�ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus � 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.
Die Werbung eines Taxiunternehmens f�r "Krankenhaustransporte" versteht der angesprochene Verkehr dahingehend, dass hiermit der Transport in ein Krankenhaus gemeint ist, ohne dass bereits bei diesem besondere medizinische Vorrichtungen erforderlich sind. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
Art. 21 Abs. 1 BayRDG stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von � 3a UWG dar. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
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