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26 O 2934/21•LG M�nchen I 26. Zivilkammer, 2021-11-25, 26 O 2934/21
26 O 2934/21Kantonsgericht25.11.2021
Zur Zul�ssigkeit einer Bildnisver�ffentlichung, in der Personen nur als Beiwerk abgebildet werden.� (Rn. 26 – 33) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2021-11-25
Aktenzeichen: 26 O 2934/21
Dokumenttyp: Endurteil
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kl�ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist f�r die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl�ufig vollstreckbar.
1 Der Kl�ger begehrt von den Beklagten die Entfernung und das zuk�nftige Unterlassen einer Bildver�ffentlichung sowie die Zahlung einer Geldentsch�digung.
2 Der Kl�ger ist bei einem BMW-Werk in M. t�tig. Die Beklagte zu 1) ist Verlegerin der Tageszeitung „B.“. Sie betreibt und verantwortet seit 01.04.2018 das journalistisch redaktionelle Internetangebot unter www.b..de. Die Beklagte zu 2) hat bis 31.03.2018 die redaktionellen Inhalte verantwortet.
3 Am 09.11.2020 erschien in der Printausgabe der B. ein Artikel mit dem Titel „Arbeiten bei BMW Corona-Infizierte am Band?“, in welchem dar�ber berichtet wird, dass Mitarbeiter durch ihre Vorgesetzten nicht dar�ber unterrichtet worden seien, dass sie Kontakt zu mit Corona infizierten Kollegen gehabt h�tten und daher weiterhin im Werk t�tig gewesen seien. Ein inhaltsgleicher Artikel erschien online auf www.b..de unter dem Titel „Kontaktpersonen nicht verst�ndigt - Arbeiten bei BMW Corona-Infizierte am Band?“ (https://www.b..de/regional/muenchen/muenchen-aktuell/muenchen-arbeiten-bei-bmw-corona-infizierte-am-band-73723242.b..html).
4 Dem Onlinebeitrag war - anders als dem Print-Artikel - ein Foto beigef�gt, das im Vordergrund f�nf BMW-Mitarbeiter und im Hintergrund ein „BMW-Werk 02.40 Tor 3“ erkennen l�sst, wobei lediglich der Hintergrund scharf gestellt war. F�r die Einzelheiten wird auf die Anlage K1, K2 und B1 Bezug genommen.
5 Mit Schreiben vom 12.11.2020 wurden die Beklagten aufgefordert, die Bildaufnahme zu entfernen und eine auf k�nftige Ver�ffentlichungen und Verwendungen gerichtete strafbewehrte Unterlassungserkl�rung abzugeben (Anlage K4).
6 Da die Beklagten der Aufforderung nicht nachgekommen sind, hat der Kl�ger mit Schriftsatz vom 01.03.2021 Klage erhoben. Das Foto wurde am 31.03.2021 durch die Beklagte zu 1) entfernt.
7 Der Kl�ger tr�gt vor, dass er auf dem ver�ffentlichten Foto abgeb.et sei. Es handle sich bei ihm um die Person ganz rechts. Dies sei auch deutlich erkennbar, da die Statur des Kl�gers, pers�nliche Merkmale, Frisur und Kleidung diesem klar zugeordnet werden k�nnten. Selbst die Gesichtsz�ge des Kl�gers, seine Haare einschlie�lich der lichten Stellen am Oberkopf sowie sein Schnurrbart seien gut erkennbar. Die Erkennbarkeit werde auch nicht durch die Verpixelung des Fotos beseitigt.
8 Der Kl�ger tr�gt weiter vor, er selbst sei auf das Foto und den Artikel erst aufmerksam geworden, als er von unz�hligen Arbeitskollegen darauf angesprochen worden sei. Diese h�tten negativ sp�ttisch reagiert und gefragt, ob er BMW angeschw�rzt habe oder Jobs in Gefahr bringen m�chte. Neben den Arbeitskollegen h�tte ihn auch die eigene Familie und ein gro�er Kreis seiner Bekannten auf das Foto angesprochen. Dies habe ihn sehr belastet, da er aufgrund des negativen Berichtes im Zusammenhang mit Corona Angst um seine Anstellung gehabt habe.
9 Die Ver�ffentlichung der Bildaufnahme des Kl�gers ohne seine Zustimmung verletze ihn in seinem allgemeinen Pers�nlichkeitsrecht. Der Kl�ger ist daher der Ansicht, dass ihm nicht nur ein Anspruch auf Entfernung der Fotografie und Unterlassung der k�nftigen Ver�ffentlichung zustehe, sondern dar�ber hinaus ein Anspruch auf Schadensersatz in H�he von mindestens 7.000 €.
10 Nachdem der Kl�ger mit Ziffer 1 seiner Klage urspr�nglich die Verurteilung der Beklagten zur Entfernung des Fotos begehrt hat, hat er mit Schriftsatz vom 16.07.2021 den Antrag in Ziffer 1 f�r erledigt erkl�rt. Die Beklagten haben der Erledigungserkl�rung mit Schriftsatz vom 21.09.2021 sowie erneut in der m�ndlichen Verhandlung vom 30.09.2021 widersprochen.
11 Der Kl�ger beantragt zuletzt (sinngem��):
Es wird festgestellt, dass der Antrag auf Entfernung des Fotos gem�� Ziffer 1. der Klageschrift vom 01.03.2021 erledigt ist.
Die Beklagten werden verurteilt, k�nftig Ver�ffentlichungen des Fotos des Kl�gers gem�� Anlage 1 in Printmedien oder online zu unterlassen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, eine der H�he nach in das Ermessen des Gerichts gestellte Entsch�digung f�r die Verletzung des Rechtes am eigenen Bild, mindestens jedoch EUR 7.000,00, an den Kl�ger zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kl�ger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in H�he von EUR 973,66 freizustellen.
12 Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
13 Die Beklagten r�gen die Zul�ssigkeit des Antrages gem�� Ziffer 2. der Klage, da der Antrag nicht hinreichend bestimmt sei und die Anforderungen, die an einen Verbotsantrag zu stellen seien, nicht eingehalten werden w�rden. Im �brigen lasse sich ein derart pauschales, weites und in die Zukunft gerichtetes Verbot f�r den Bereich der Bildberichterstattung nicht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vereinbaren. Hinzu komme, dass der zugeh�rige Printbeitrag ohnehin nie beb.ert gewesen ist. Daneben r�gen die Beklagten auch die Unbestimmtheit des L�schungsantrags in Ziffer 1.
14 Die Beklagten sind zudem der Ansicht, dass die Klage gegen die Beklagte zu 2) bereits mangels Passivlegitimation unbegr�ndet sei. Sie verantworte weder den Online-Auftritt www.b..de noch die Printausgabe. Dies ergebe sich bereits aus dem Impressum des Onlineauftritts (Anlage B4).
15 Die Beklagte tr�gt weiter vor, dass die streitgegenst�ndliche Fotografie, die aufgrund des Zeitablaufs der Lizenzierung zum 31.03.2021 entfernt worden sei, nicht das M�nchner BMW-Werk zeige, sondern dass Automobilwerk 02.40 im �ber 100 km entfernten Dingolfing. Auf Nachfrage sei von Seiten der dpa mit E-Mail vom 02.08.2021 best�tigt worden, dass das Foto im Rahmen eines Schichtwechsels am 18.03.2020 im Dingolfinger BMW-Werk aufgenommen worden sei. Der Kl�ger sei daher auf dem Foto gar nicht abgeb.et und entsprechend nicht aktivlegitimiert.
16 Es fehle jedoch ohnehin an einer unmittelbaren Betroffenheit des Kl�gers, da dieser nicht erkennbar sei. Durch die Fokussierung des dpa-Fotografen auf das Werkseingangstor des BMW-Werkes 02.40 sei die auf der Fotografie lediglich als Beiwerk im Vordergrund enthaltene Personengruppe derart unscharf, dass von einer Erkennbarkeit im Rechtssinne nicht im Entferntesten gesprochen werden k�nne. Dabei m�sse auch ber�cksichtigt werden, dass ausweislich der Konzernangaben der BMW GROUP am Produktionsstandort M�nchen rund 8.000 Mitarbeiter aus �ber 50 Nationen arbeiteten. Zudem fehle es bereits an Merkmalen, die sich aus dem Bild selbst ergeben und die gerade dem Kl�ger eigen sind. Ein Bildnis im Sinne der �� 22 ff. KunstUrhG liege danach bereits gar nicht vor.
17 Die Beklagten sind dar�ber hinaus der Ansicht, dass unbeschadet der fehlenden Betroffenheit bzw. Erkennbarkeit der Ausnahmetatbestand des � 23 Abs. 1 Nr. 2 KunstUrhG einschl�gig sei. Die abgeb.ete Personengruppe sei lediglich Beiwerk der Fotografie. Hauptgegenstand sei allein das abgeb.ete und im Fokus stehende Werktor.
18 Auch der Entsch�digungsanspruch sei unbegr�ndet. Es fehle an einem schuldhaften rechtswidrigen Handeln der Beklagten, das zu einer Pers�nlichkeitsverletzung gef�hrt hat. Unabh�ngig davon sei die Verletzung nicht derart schwerwiegend, dass sie ein unabwendbares Bed�rfnis einer Geldentsch�digung als Ultima-Ratio-Rechtsbehelf begr�nden k�nnte.
19 Zur Erg�nzung des Sach- und Streitstandes wird auf s�mtliche Schrifts�tze der Parteien sowie das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 30.09.2021 (Bl. 47/51 d.A.) Bezug genommen.
20 Die zul�ssige Klage ist unbegr�ndet.
A.
21 Der Kl�ger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassung der Ver�ffentlichung der streitgegenst�ndlichen Fotografie sowie Zahlung einer Geldentsch�digung und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Da dem Kl�ger auch kein Anspruch auf Entfernung der Fotografie zugestanden h�tte, kann zudem eine diesbez�gliche Erledigung des Rechtsstreits nicht festgestellt werden. Die Ver�ffentlichung des streitgegenst�ndlichen Bildes verletzt nicht das Recht des Kl�gers am eigenen Bild gem. � 22 Satz 1 KunstUrhG und damit sein Pers�nlichkeitsrecht i.S.v. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG.
22 1. Dem Kl�ger stehen gegen die Beklagte zu 2) bereits mangels Passivlegitimation keine Anspr�che zu. Ausweislich des seitens der Beklagtenpartei mit Schriftsatz vom 21.09.2021 auszugsweise vorgelegten und unstreitig gebliebenen Impressums (Bl. 44 d.A.), verantwortete die Beklagte zu 2) die ver�ffentlichten Inhalte lediglich bis zum 31.03.2018. Seit dem 01.04.2018 werden die ver�ffentlichten Inhalte und damit auch der streitgegenst�ndliche Beitrag vom 09.11.2021 ausschlie�lich von der Beklagten zu 1) verantwortet. Etwaige Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit des Inhalts des Impressums begr�nden w�rden, vermochte auch der in Bezug auf die Passivlegitimation darlegungs- und beweisbelastete Kl�ger nicht vorzubringen. Der Vortrag, das Impressum sei un�bersichtlich und die Beklagte zu 2) habe au�ergerichtlich nicht auf die fehlende Passivlegitimation hingewiesen, vermag hieran nichts zu �ndern.
23 2. Auch gegen�ber der Beklagten zu 1) hat der Kl�ger keine Anspr�che.
24 2.1. Der Kl�ger ist bereits nicht aktivlegitimiert, denn er hat nicht zur �berzeugung der Kammer nachzuweisen vermocht, dass er eine der auf dem streitgegenst�ndlichen Foto abgeb.eten Personen sei. Die erheblichen Zweifel ergeben sich zum einen daraus, dass das Foto erkennbar das BMW-Werk in Dingolfing zeigt, obwohl der Kl�ger - unstreitig - ausschlie�lich im BMW-Werk M. t�tig ist. Nach den eigenen Angaben in der m�ndlichen Verhandlung sei er in Dingolfing lediglich manchmal im Rahmen von Veranstaltungen gewesen, jedoch nicht am 18.03.2020. Die Beklagten haben aber in der m�ndlichen Verhandlung einen Ausdruck eines redaktionsinternen Fotoprogramms vorgelegt, welchem die Objektbeschreibung „Archiv-18.03.2020, Bayern, D.: Schichtwechsel im BMW-Werk“, das Erstellungsdatum „18.03.2020“ sowie der Erstellungsort „D.“ zu entnehmen war. Das deckt sich auch mit dem als Anlage B3 vorgelegten E-Mail-Verkehr mit Herrn J. M. aus der Rechtsabteilung der dpa. Sofern sich der Kl�ger darauf beruft, dass die Personengruppe am BMW-Werk in M. fotografiert und in eine Abb.ung des Dingolfinger BMW-Werks eingef�gt worden sei, ergeben sich hierf�r - insbesondere vor dem Hintergrund der seitens der Beklagtenpartei vorgelegten Unterlagen - keinerlei Anhaltspunkte.
25 Dar�ber hinaus und vor allem hat sich die Kammer in der m�ndlichen Verhandlung sowohl von dem Aussehen des anwesenden Kl�gers als auch von dem streitgegenst�ndlichen Foto einen Eindruck davon verschaffen k�nnen, dass allenfalls geringe �hnlichkeiten zwischen dem Kl�ger und der auf dem Foto abgeb.eten Person bestehen. Unstimmigkeiten ergeben sich beispielsweise aus der Tatsache, dass der Kl�ger nach eigenen Angaben auch bei der Arbeit eine Brille tr�gt, hingegen eine Brille bei der Person ganz rechts auf dem Foto nicht zu erkennen ist. Auch sonst vermochte die Kammer keine �hnlichkeit zwischen der abgeb.eten Person und dem Kl�ger zu erkennen.
26 2.2. Selbst bei unterstellter Aktivlegitimation steht dem Kl�ger jedoch kein Anspruch gegen die Beklagte zu 1) darauf zu, die Ver�ffentlichung der streitgegenst�ndlichen Fotos im Onlinebeitrag zu unterlassen gem. �� 1004, 823 Abs. 1 BGB, 22 Satz 1 KunstUrhG i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG. Denn die ohne Einwilligung erfolgte Ver�ffentlichung des Bildes verletzt nicht das Recht des Kl�gers am eigenen Bild gem. � 22 Satz 1 KunstUrhG und damit sein Pers�nlichkeitsrecht i.S.v. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG.
27 2.2.1. Das Recht am eigenen Bild ist eine unter den Sonderschutz des � 22 Satz 1 KUG gestellte besondere Erscheinungsform des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts (BGH v. 12.12.1995 - Az. VI ZR 223/94 - Rz. 7; alle Entscheidungen sind, soweit nicht anders gekennzeichnet, zitiert nach juris-Datenbank). Das Bild einer Person ist eines der wichtigsten Elemente der Pers�nlichkeit, denn es zeigt ihre besonderen Eigenschaften und unterscheidet sie von ihresgleichen (EGMR v. 16.01.2014 - NJW 2014, S. 3291/3292). Aus dem Wesen dieses Rechts folgt, dass die Verf�gung �ber das eigene Bild nur dem Abgeb.eten als Rechtstr�ger zusteht; nur er soll dar�ber befinden d�rfen, ob, wann und wie er sich gegen�ber Dritten oder der �ffentlichkeit im Bild darstellen will (BGH v. 05.12.1995 - Az. VI ZR 332/94 - Rz. 12).
28 Wird ein Bildnis einer Person ver�ffentlicht, ist deshalb gem. � 22 Satz 1 KunstUrhG grunds�tzlich die Einwilligung der betroffenen Person in die Ver�ffentlichung erforderlich. Ausnahmen ergeben sich insoweit nur nach � 23 Abs. 1 KunstUrhG; ist einer der dort angef�hrten Ausnahmetatbest�nde erf�llt, so ist eine Ver�ffentlichung auch ohne oder gegen die Einwilligung der abgeb.eten Person m�glich. Diese Ausnahme wird wiederum ihrerseits durch � 23 Abs. 2 KunstUrhG eingeschr�nkt, wenn in der konkreten Abw�gung des Einzelfalles das berechtigte Interesse des Abgeb.eten �berwiegt.
29 2.2.2. Vorliegend w�re - wenn man (wie nicht) davon ausginge, dass es sich bei der abgeb.eten Person doch um den Kl�ger handelte - trotz des nur verschwommenen Bildvordergrundes ein „Bildnis“ der betroffenen Person im Sinne von � 22 S. 1 KunstUrhG anzunehmen, weil auch bei einem verschwommenen oder verpixelten Bild eine Erkennbarkeit bereits dann bejaht werden kann wenn der Betroffene nur Anlass zu der Bef�rchtung hat, dass sich seine Identit�t f�r einen Teil der Rezipienten aus den �bermittelten Informationen ohne weiteres ergibt oder m�helos ermitteln l�sst (BGH v. 10.11.1961 - I ZR 78/60; BGH v. 26.01.1971 - VI ZR 95/70; OLG M�nchen v. 21.01.1998 - 21 U 6238/97). Und das w�re - wenn die abgeb.ete Person tats�chlich der Kl�ger w�re - hier wohl zu bejahen.
30 2.2.3. Dann allerdings w�re die Ver�ffentlichung, obwohl ohne Einwilligung des Kl�gers erfolgt, gleichwohl zul�ssig. Denn eine Einwilligung des Kl�gers w�re dann gem�� � 23 Abs. 1 Nr. 2 KunstUrhG entbehrlich, weil die abgeb.eten Personen lediglich als Beiwerk neben dem ebenfalls abgeb.eten BMW-Werk 02.40 Tor 3 erscheinen. Der Ausnahmetatbestand greift nur ein, wenn die Abb.ung einer Landschaft oder sonstigen �rtlichkeit den Gehalt des Bildes pr�gt und nicht selbst Beiwerk ist. Hierf�r muss die Personenabb.ung derart untergeordnet sein, dass sie auch entfallen k�nnte, ohne dass Gegenstand und Charakter des Bildes sich ver�ndern (OLG M�nchen vom 31.5.1996 - 5 U 889/96; OLG Brandenburg vom 21.05.2012 - 1 U 26/11). Nicht entscheidend ist dabei, dass das Foto ohne die Abb.ung der Person keine lebendige Ausstrahlungskraft mehr besitzt (OLG Frankfurt vom 26.01.1984 - 16 U 180/83). Die Lebendigkeit des Bildes wird zwar gerade dadurch bewirkt, dass Werksangeh�rige beim Schichtwechsel mit in die Abb.ung einbezogen werden. Die Person des Kl�gers ist dabei jedoch von v�llig untergeordneter Bedeutung. Der entscheidende Gesamteindruck des Bildes wird in erster Linie durch die in den Fokus gestellte Aufschrift auf dem Werkstor „BMW-Werk 02.40 Tor 3“ bestimmt, nicht durch das vermeintliche Bildnis des Kl�gers. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die im Vordergrund vorhandene Personengruppe lediglich verschwommen, die Aufschrift des Werkstores hingegen scharf abgeb.et und durch den Fotografen in den Fokus ger�ckt wurde.
31 2.2.4. Etwas anderes erg�be sich dann auch nicht in Abw�gung mit den Interessen des Kl�gers gem. � 23 Abs. 2 KunstUrhG. Danach ist eine Ver�ffentlichung des Bildes auch dann unzul�ssig, wenn die Person zwar lediglich als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen �rtlichkeit erscheinen, durch die Ver�ffentlichung aber ein berechtigtes Interesse der abgeb.eten Person verletzt wird. Denn auch eine lediglich als Beiwerk abgeb.ete Person ist im Hinblick auf ihr allgemeines Pers�nlichkeitsrecht nicht v�llig schutzlos gestellt. Vielmehr ist eine Abw�gung der widerstreitenden, grundrechtlich gesch�tzten Interessen - hier das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht in seiner Auspr�gung als Recht am eigenen Bild gegen die Presse- und Meinungsfreiheit - im Einzelfall erforderlich.
32 Wie der Europ�ische Gerichtshof f�r Menschenrechte dazu ausgef�hrt hat, „muss der entscheidende Umstand bei dem Ausgleich, der zwischen dem Schutz des Privatlebens und der Freiheit der Meinungs�u�erung herzustellen ist, der Beitrag sein, den die ver�ffentlichten Fotoaufnahmen und Artikel zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse leisten“ (EGMR v. 24.06.2004 - NJW 2004, S. 2647/2651). Daneben sind auch der Bekanntheitsgrad der betroffenen Person und der Gegenstand der Ver�ffentlichung, das vorangegangenen Verhalten der betroffenen Person, und ferner wie die Bilder aufgenommen worden sind und welchen Inhalt, Form und Folgen der Bericht hat, in die Abw�gung einzustellen (EGMR v. 16.01.2014 - NJW 2014, S. 3291/3292).
33 F�r den vorliegenden Fall m�sste die Abw�gung dieser Positionen zu einem �berwiegen des berechtigten Interesses der Beklagten an einer Ver�ffentlichung des Bildes f�hren. Denn selbst wenn es sich bei der ganz rechts abgeb.eten Person um die des Kl�gers handelte, w�re der Eingriff in das Pers�nlichkeitsrecht so gering, dass die Interessen der Beklagten an der Ver�ffentlichung des Fotos �berwiegen. Dabei ist zum einen zu ber�cksichtigen, dass das Foto im Zusammenhang mit der beruflichen T�tigkeit des Abgeb.eten, n�mlich im Rahmen eines Schichtwechsels au�erhalb des Werkes, aufgenommen wurde. Die Intimsph�re als Kernbereich der privaten Lebensgestaltung ist folglich nicht betroffen; fraglich erscheint, ob �berhaupt die Privatsph�re oder nicht lediglich die Sozialsph�re des Abgeb.eten betroffen ist. Hinzu kommt, dass der Kl�ger bzw. die abgeb.eten Personen aufgrund der seitens der dpa vorgenommenen Verpixelung nur schwer zu identifizieren sind. Die Erkennbarkeit dieser Personen beschr�nkt sich vielmehr auf den jeweiligen Bekanntenkreis der Personen, die ohnedies regelm��ig �ber die weitere Information verf�gen, dass der Kl�ger in einem BMW-Werk t�tig sind. Des Weiteren wird die Aufmerksamkeit des Lesers gerade aufgrund der Verschwommenheit der Personen im Vordergrund auf die Aufschrift „BWW Werk 02.40 Tor 3“ gelenkt. Der Vortrag des Kl�gers, dass er von seinen Arbeitskollegen teilweise negativ sp�ttisch gefragt worden sei, ob er BMW angeschw�rzt habe oder ihre Jobs in Gefahr bringen m�chte, vermag ebenfalls kein berechtigtes Interesse des Kl�gers an der Nicht-Ver�ffentlichung des Fotos zu begr�nden. F�r die Arbeitskollegen ist bereits aufgrund der Aufschrift „BMW-Werk 02.40 Tor“ erkennbar, dass es sich nicht um das M�nchner Werk handelt. Daneben muss auch der Gesamtkontext zwischen Bild und Beitrag ber�cksichtigt werden. Der Beitrag setzt sich kritisch mit dem Verhalten der Vorgesetzten bei BMW und nicht etwa mit den einzelnen Mitarbeitern bei BMW auseinander. Die Beklagte zu 1) informiert die Leser in den Artikeln dar�ber, dass es im M�nchner BMW-Werk Infizierte gegeben h�tte, deren Kontaktpersonen hier�ber durch die Vorgesetzten aber nicht unterrichtet worden seien, sodass diese in Unkenntnis des Ansteckungsrisikos weitergearbeitet h�tten. Der Durchschnittsleser erh�lt folglich ein negatives Bild von den Vorgesetzten und nicht von den Mitarbeitern. Es wird auch zu keinem Zeitpunkt behauptet oder der Eindruck erweckt, die abgeb.eten Personen h�tten sich im Zusammenhang mit dem Berichtsgegenstand des Artikels an die Presse gewandt oder st�nden �berhaupt in einem Zusammenhang zu dem Inhalt.
34 Mangels berechtigten Interesses des Kl�gers an der Nicht-Ver�ffentlichung, greift der Ausnahmetatbestand des � 23 Abs. 1 Nr. 2 KunstUrhG. Die Ver�ffentlichung war auch ohne Einwilligung des Kl�gers zul�ssig.
35 2.3. Da die Ver�ffentlichung des streitgegenst�ndlichen Fotos aufgrund des Ausnahmetatbestands gem�� � 23 Abs. 1 Nr. 2 KunstUrhG zul�ssig war, stand dem Kl�ger auch kein Anspruch auf Entfernung des Bildes aus dem Onlinebeitrag zu. Die sich wegen der einseitig gebliebenen Erledigungserkl�rung in eine Feststellungsklage umgewandelte Klage war folglich ebenfalls unbegr�ndet.
36 2.4. Der Kl�ger hat gegen die Beklagte zu 1) auch keinen Anspruch gem. �� 1004, 823 Abs. 1 BGB, 22 Satz 1 KunstUrhG i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG auf Unterlassung der Ver�ffentlichung des streitgegenst�ndlichen Fotos in Printmedien.
37 Insoweit handelt es sich um eine vorbeugende Unterlassungsklage, da das Foto bisher unstreitig nicht in Printmedien, sondern ausschlie�lich im streitgegenst�ndlichen Onlinebeitrag ver�ffentlicht wurde. Zwar kann ein Unterlassungsanspruch grunds�tzlich auch dann begr�ndet sein, wenn zwar ein Rechtsversto� noch nicht begangen ist, er aber in nicht allzu ferner Zukunft greifbar bevorsteht bzw. ernstlich droht (BGH NJW 1951, 843, 843). Die Darlegungs- und Beweislast f�r die drohende Verletzungshandlung obliegt dabei dem Anspruchsteller (BGH NJW 2009, 1413, 1416).
38 Der Kl�ger tr�gt im vorliegenden Fall bereits keinerlei tats�chliche Anhaltspunkte daf�r vor, dass die Beklagten das Foto in Printmedien k�nftig verwenden werden. Sofern es sich um den identischen Beitrag handeln sollte, fehlt es ohnehin bereits an einer unzul�ssigen Ver�ffentlichung, weil der Artikel in der Druckausgabe der B.-Zeitung gerade nicht beb.ert war. Sollte der Kl�ger hingegen die Ver�ffentlichung des Fotos in einem anderen Kontext bef�rchten und erwarten, h�tten insoweit die entsprechenden Ankn�pfungspunkte vorgetragen werden m�ssen, da die Rechtm��igkeit der Ver�ffentlichung nur anhand einer auf den konkreten Einzelfall bezogenen Abw�gung beurteilt werden kann. Letzteres f�hrt auch dazu, dass eine vorbeugende Unterlassungsklage im Bereich der Bildberichterstattung regelm��ig ausscheidet (BGH NJW 2008, 1593, 1594; BGH NJW 2009, 2823, 2823). Insoweit f�hrt der BGH in seiner Entscheidung vom 06.10.2009 (Az.: VI ZR 314/08) aus: „[…] Nach der Rspr. des erkennenden Senats kann im Bereich der Bildberichterstattung weder mit einer „vorbeugenden“ Unterlassungsklage �ber die konkrete Verletzungsform hinaus eine �hnliche oder „kerngleiche“ Bildberichterstattung f�r die Zukunft noch die erneute Verbreitung eines Bildnisses - sofern die Verbreitung nicht schon an sich unzul�ssig ist, etwa weil die Intimsph�re tangiert wird - generell verboten werden.“ Der Grund f�r diese Rechtsprechung liege darin, „dass es f�r die Zul�ssigkeit einer Bildver�ffentlichung in jedem Einzelfall einer Abw�gung zwischen dem Informationsinteresse der �ffentlichkeit und dem Interesse des Abgeb.eten an dem Schutz seiner Privatsph�re bedarf. Eine solche Interessenabw�gung kann jedoch weder in Bezug auf Bilder vorgenommen werden, die noch gar nicht bekannt sind und bei denen insbesondere offen bleibt, in welchem Kontext sie ver�ffentlicht werden, noch in Bezug auf bereits ver�ffentlichte Bilder, deren Ver�ffentlichung sich in einem anderen Kontext als der zu beanstandenden Berichterstattung als zul�ssig erweisen k�nnte. F�r die Zul�ssigkeit der Verbreitung von Bildnissen kann die Wortberichterstattung, zu der sie ver�ffentlicht werden, eine bedeutende Rolle spielen. Soweit ein Bild nicht schon als solches eine f�r die �ffentliche Meinungsb.ung bedeutsame Aussage enth�lt, ist sein Informationswert im Kontext der dazu geh�renden Wortberichterstattung zu ermitteln.“
39 2.5. Da der Kl�ger durch die Ver�ffentlichung bereits deshalb nicht betroffen (und nicht aktivlegitimiert) ist, weil er nicht die abgeb.ete Person ist, die Ver�ffentlichung des Fotos indessen selbst bei unterstellter Betroffenheit des Kl�gers zul�ssig w�re, steht dem Kl�ger auch kein Anspruch auf Zahlung einer Geldentsch�digung gem. �� 823 Abs. 1, 253 Abs. 1 BGB, 22 Satz 1 KunstUrhG i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu.
40 Lediglich erg�nzend ist darauf hinzuweisen, dass aber auch dann, wenn man einen Unterlassungsanspruch des Kl�gers bejahen wollte, vorliegend ein Anspruch auf Geldentsch�digung gleichwohl nicht best�nde.
41 2.5.1. Denn nicht jede Verletzung des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts l�st einen Anspruch des Betroffenen auf eine Geldentsch�digung aus, sondern ein solcher Anspruch kommt nur dann in Betracht, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeintr�chtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann (BVerfG v. 14.02.1973 - Az. 1 BvR 112/65 - Rz. 37; BGH v. 15.11.1994 - Az. VI ZR 56/94 - Rz. 74; BGH v. 12.12.1995 - Az. VI ZR 223/94 - Rz. 11; BGH v. 30.01.1996 - Az. VI ZR 386/94 - Rz. 41). Ob eine schwerwiegende Verletzung des Pers�nlichkeitsrechts vorliegt, welche die Zahlung einer Geldentsch�digung erfordert, h�ngt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (BGH v. 15.11.1994 - Az. VI ZR 56/94 - Rz. 74; BGH v. 12.12.1995 - Az. VI ZR 223/94 - Rz. 11; BGH v. 30.01.1996 - Az. VI ZR 386/94 - Rz. 41; BGH v. 30.06.2009 - Az. VI ZR 339/08 - Rz. 3; in diesem Sinne auch schon BVerfG v. 14.02.1973 - Az. 1 BvR 112/65 - Rz. 37).
42 2.5.2. Vorliegend nun ist dadurch, dass die Personen auf dem Foto nur sehr verschwommen abgeb.et sind und auch weder durch die Beb.erung noch durch die Wortberichterstattung ein Bezug zwischen den Abgeb.eten einerseits und dem berichteten Corona-Infektionsgeschehen andererseits hergestellt wird, jedenfalls nicht von einem schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht der Abgeb.eten auszugehen. Dem steht gegen�ber, dass die Beklagte zu 1) selbst auch kein Verschulden, geschweige denn ein hoher Grad an Verschulden, trifft. Denn sie hat das Recht zur Ver�ffentlichung des Fotos von der dpa erworben und durfte in Ermangelung entgegenstehender Anhaltspunkte auch davon ausgehen, durch die Ver�ffentlichung keine Rechte Dritter zu verletzen. Die Beb.erung des Artikels von - unzweifelhaft - aktueller Relevanz ist auch nicht gezielt effektheischend oder plakativ und stellt die Abgeb.eten nicht heraus. Daher w�re - selbst wenn man eine eigene Betroffenheit des Kl�gers und einen Unterlassungsanspruch ann�hme - jedenfalls mit dem Unterlassen einer weiteren Beb.erung die Beeintr�chtigung des Kl�gers ausreichend aufgefangen und es w�re in der konkreten Abw�gung keine zus�tzliche Geldentsch�digung zum Ausgleich erforderlich.
43 2.5.3. Somit hat der Kl�ger auch unter diesem Aspekt keinen Anspruch auf Geldentsch�digung.
44 2.6. Die Nebenforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung. Ein Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht daher ebenfalls nicht.
45 3. Da der Kl�ger - wie oben ausgef�hrt - keinen Anspruch darauf hat, eine Ver�ffentlichung des streitgegenst�ndlichen Fotos zu unterlassen bzw. das ver�ffentlichte Foto zu entfernen, ist durch die tats�chlich zum 31.03.2021 erfolgte Entfernung des Fotos auch keine Erledigung des Rechtsstreits eingetreten, weil die Klage auch insoweit von vornherein unbegr�ndet war.
B.
46 Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus � 709 S. 1, S. 2 ZPO.
Zur Zul�ssigkeit einer Bildnisver�ffentlichung, in der Personen nur als Beiwerk abgebildet werden.� (Rn. 26 – 33) (redaktioneller Leitsatz)
Keine Rechtsverletzung durch Abbildung von Personen als Beiwerk
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