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29 U 3620/20•OLG M�nchen 29. Zivilsenat, 2021-03-25, 29 U 3620/20
29 U 3620/20Obergericht / Civil Chamber 2925.03.2021
Verweist eine �ffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt auf Social-Media-Plattformen wie Facebook oder Twitter, entsteht hierdurch kein konkretes Wettbewerbsverh�ltnis im Sinne von � 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG zu einem anderen Anbieter von Social-Media-Diensten.� (Rn. 34 – 40) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2021-03-25
Aktenzeichen: 29 U 3620/20
Dokumenttyp: Urteil
I. Die Berufung der Kl�gerin gegen das Urteil des Landgerichts M�nchen I vom 19.05.2020, Az. 33 O 11963/19, wird zur�ckgewiesen.
II. Die Kl�gerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl�ufig vollstreckbar. Die Kl�gerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung iHv 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit iHv 115% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
A.
1 Die Kl�gerin macht gegen die Beklagte auf Lauterkeitsrecht gest�tzte Unterlassungs- und Schadensersatzanspr�che geltend.
2 Die Kl�gerin wurde im Jahr 2015 gegr�ndet und betreibt unter www.g. .com eine Internetplattform.
3 Die Beklagte ist der B. Sie betreibt die Internetpr�senzen www.b. .de und www.b. 3.de.
4 Zudem bietet sie die B. 24-App an, die auch einen Messenger-Dienst beinhaltet.
5 Jedenfalls im Onlineangebot von Bayern 3 war die nachfolgend eingelichtete, als Anlage K2 im Ausdruck vorgelegte Internetseite abrufbar:
6 Auf der Internetpr�senz unter www.b. .de fanden sich ua die auf Bl. 62 ff. d.A. ersichtlichen Ausf�hrungen zu Facebook und Twitter.
7 Die Kl�gerin, die die von ihr betriebene Kommunikationsplattform als mit Facebook und Twitter vergleichbar ansieht und die behauptet, einen seit 2017 online gestellten Messenger-Dienst anzubieten, den Stand Ende des Jahres 2019 mehrere hundert Nutzer verwendeten, ist der Auffassung, die Beklagte handele durch die Verlinkung und Verweisung auf ihre Angebote bei Facebook und Twitter sowie aufgrund einer auch in H�rfunksendungen der Beklagten gemachten Aufforderung zur Kontaktaufnahme mittels WhatsApp sowie weiterer Dienste (s. hierzu Anlage K15) unlauter. Die Beklagte verletze durch das angegriffene Verhalten ihre aus den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages folgende Pflicht zur Marktneutralit�t und betreibe Schleichwerbung. Der Kl�gerin st�nden daher lauterkeitsrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzanspr�che zu, die sie als Mitbewerberin der Beklagten, zumindest aber derjenigen Unternehmen, deren Wettbewerb die Beklagte durch die angegriffenen Handlungen f�rdere, geltend machen k�nne.
8 Die Kl�gerin hat zuletzt beantragt,
Der Beklagte wird bei Meidung eines vom Gericht zu bestimmenden Ordnungsgeldes ersatzweise Ordnungshaft verurteilt, es zu unterlassen von seinem Telemedienangebot www.b. .de auf Telemedienangebote Dritter zu verlinken oder zu verweisen, wenn dies f�r den Nutzer zu einer unmittelbaren Registrierungsaufforderung auf einem solchen Angebot f�hrt, wie geschehen mit der Verlinkung auf die Plattformen „Facebook“ und „Twitter“ und wie geschehen mit dem Verweis auf die Plattform „WhatsApp“.
Der Beklagte wird bei Meidung eines vom Gericht zu bestimmenden Ordnungsgeldes ersatzweise Ordnungshaft verurteilt, es zu unterlassen auf seinem Telemedienangebot www.b. .de die Unternehmenslogos „Facebook“ wie nachfolgend
und „Twitter“ wie nachfolgend
wiederzugeben.
Der Beklagte wird bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft verurteilt, es zu unterlassen, in Rundfunkbeitr�gen die H�rer zur Nutzung von „WhatsApp“ aufzufordern.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Kl�gerin allen Schaden zu erstatten, der ihr aus den vorstehend unter Ziff. 1 mit 3 bezeichneten Handlungen entstanden ist oder k�nftig noch entstehen wird.
9 Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 Die Beklagte ist ua der Auffassung, dass die Kl�gerin bereits nicht aktivlegitimiert sei. Ungeachtet dessen handele die Beklagte nicht unlauter. Die von ihr vorgenommenen Verlinkungen, die internet- und nutzertypisch ausgestaltet seien, dienten dazu, den Nutzern die M�glichkeit zu er�ffnen, Inhalte des Angebots der Beklagten auf den Social-Media-Kan�len zu teilen. Die in Frage stehenden Auftritte auf sozialen Medien seien Gegenstand des vom Rundfunkrat genehmigten Telemedienkonzepts der Beklagten. Der Hinweis auf WhatsApp diene ausschlie�lich der Information der Kontaktaufnahme der Nutzer mit den Moderatoren im Studio. Verst��e gegen Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages l�gen nicht vor.
11 Mit Urteil vom 19.05.2020, auf dessen tats�chliche Feststellungen erg�nzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
12 Hiergegen wendet sich die Kl�gerin mit ihrer Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug. Dar�ber hinaus macht sie geltend, dass die kostenfreie Pr�senz der Beklagten auf den klagegegenst�ndlichen kommerziellen Diensten eine gesch�ftliche Handlung in Nutzereigenschaft auf einem mehrseitigen Markt nach � 18 Abs. 3a GWB sei. Die Beklagte sei als �ffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt auf dem Markt der durch �ffentliche Gelder finanzierten Anstalten regional f�r Bayern marktbeherrschend im Sinne von � 18 Abs. 1 S. 2� GWB, der von ihr er�ffnete mehrseitige Markt nach � 18 Abs. 3a GWB unterwerfe sie den Vorgaben des GWB. Eine Pr�sentation von Firmenlogos, Verlinkung oder Nutzungsaufforderung zugunsten von kommerziellen Netzwerken au�erhalb journalistisch redaktioneller Beitr�ge sei nicht von den Vorgaben des Rundfunkstaatsvertrags und des Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt und enthebe die Beklagte ihres grundgesetzlichen Schutzes, folgend aus Art. 5 Abs. 2 GG. Eine gesch�ftliche Handlung nach � 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, ein Missbrauch nach � 19 Abs. 2 S. 3 GWB liege somit vor, da kein Entgelt f�r die Pr�sentation gefordert werde, was von dem Entgelt abweiche, das „sich bei wirksamen Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben w�rde.“
13 In der m�ndlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Kl�gerin klargestellt, dass die Klageantr�ge nicht auf Kartellrecht gest�tzt w�rden (Bl. 247 d.A.).
14 Unter Ber�cksichtigung des Hinweises des Senats in der m�ndlichen Verhandlung, dass die schrifts�tzlich angek�ndigten und zu Beginn der Sitzung gestellten Berufungsantr�ge unbestimmt sein d�rften, hat die Kl�gerin zu den gleichwohl aufrechterhaltenen Berufungsantr�gen Hilfsantr�ge gestellt. Sie beantragt zuletzt,
Das Urteil des Landgerichts M�nchen I vom 19.05.2020 AZ 33 O 11963/19 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird bei Meidung eines vom Gericht zu bestimmenden Ordnungsgelds ersatzweise Ordnungshaft verurteilt, es zu unterlassen von seinem Telemedienangebot www.br.de auf Telemedienangebote Dritter zu verlinken oder zu verweisen, wenn dies f�r den Nutzer zu einer unmittelbaren Registrierungsaufforderung auf einem solchen Angebot f�hrt, wie geschehen mit der Verlinkung auf die Plattformen „Facebook“ und „Twitter“ und wie geschehen mit dem Verweis auf die Plattform „WhatsApp“.
Hilfsweise:
Der Beklagte wird bei Meidung eines vom Gericht zu bestimmenden Ordnungsgelds, ersatzweise Ordnungshaft verurteilt, es zu unterlassen, von der Internetseite www.b. de und/oder von der Internetseite www.b. 3.de auf die Internetseiten www.facebook.com und/oder www.twitter.com zu verlinken, wenn dies f�r den �ber den Link weitergef�hrten Besucher der Internetseiten www.facebook.com und/oder www.twitter.com mit einer Registrierungsaufforderung verbunden ist, wie wiedergegeben in den Anlagen A1 (Facebook) und A2 (Twitter)
und „Twitter“ wie nachfolgend
wiederzugeben.
Hilfsweise:
Der Berufungsantrag wird wiederholt mit der Ma�gabe, dass Unterlassung betreffend die Internetseite www.b. .de und/oder www.b. 3.de begehrt wird.
Hilfsweise:
Der Berufungsantrag wird wiederholt mit der Ma�gabe, dass Unterlassung betreffend das H�rfunkprogramm B. 3 au�erhalb redaktioneller Beitr�ge begehrt wird.
15 Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,
die Berufung auf Kosten der Kl�gerin zur�ckzuweisen.
16 Sie ist der Auffassung, die Berufung sei unbegr�ndet und im �brigen auch unzul�ssig. Das angegriffene Verhalten versto�e nicht gegen Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrags bzw. des Medienstaatsvertrags. Hinzu komme, dass die klagegegenst�ndlichen Nennungen von Facebook, Twitter oder WhatsApp keine gesch�ftlichen Handlungen darstellten und die Kl�gerin mangels Wettbewerbsverh�ltnisses auch nicht aktivlegitimiert sei. Auch seien die Klageantr�ge viel zu weit gefasst und beschr�nkten sich nicht auf die vermeintliche konkrete Verletzungshandlung. Bei Berufungsantrag Ziffer 2 bleibe zudem unklar, welche konkrete „Verletzungshandlung“ hiervon umfasst sein solle.
17 Die kartellrechtlichen Ausf�hrungen der Kl�gerin seien f�r den vorliegenden Rechtsstreit v�llig unbeachtlich und im �brigen auch rechtlich verfehlt. Die Kl�gerin befinde sich nicht in einem Wettbewerb mit der Beklagten als Rundfunkanbieter.
18 Im �brigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schrifts�tze nebst Anlagen und auf das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 18.03.2021 Bezug genommen.
B.
19 Die zul�ssige Berufung ist unbegr�ndet. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, da die Klageantr�ge bereits �berwiegend unzul�ssig und im �brigen unbegr�ndet sind.
20 I. Die Berufung ist zul�ssig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Soweit die Beklagte demgegen�ber auf S. 2 der Berufungserwiderung pauschal anmerkt, die Berufung sei unzul�ssig, ohne dies weiter zu begr�nden, trifft dies nicht zu. Bestimmtheitsbedenken, die nach Auffassung der Beklagten gegen die mit der Berufung weiter verfolgten Klageantr�ge bestehen, haben keinen Einfluss auf die Zul�ssigkeit der Berufung, sondern sind im Rahmen der Begr�ndetheit der Berufung zu pr�fen.
21 II. Die Berufung ist unbegr�ndet, da das Landgericht die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat und auch die weiteren im Berufungsverfahren gestellten Antr�ge keinen Erfolg haben.
22 1. In Bezug auf die Berufungsantr�ge zu 2. ist die Klage im Hauptantrag unzul�ssig, im Hilfsantrag zwar zul�ssig, aber unbegr�ndet.
23 a) Der Hautantrag zu Ziffer 2 ist unzul�ssig, da er den Bestimmtheitsanforderungen des � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht gen�gt.
24 aa) Nach � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach � 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Pr�fungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht ersch�pfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung dar�ber �berlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 2020, 755 Rn. 39 - Warn-Wetter-App; BGH, GRUR 2019, 746 Rn. 15 - Energieeffizienzklasse III). Eine hinreichende Bestimmtheit ist f�r gew�hnlich gegeben, wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung erfolgt oder die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenst�ndlich ist und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen l�sst, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Ankn�pfungspunkt f�r den Wettbewerbsversto� und damit das Unterlassungsgebot liegen sollen (BGH, GRUR 2019, 627 Rn. 15 - DeutschlandKombi).
25 bb) Diesen Ma�st�ben gen�gt der gestellte Hauptantrag zu 2 nicht. Er enth�lt im Hauptteil eine abstrakte Umschreibung des aus Sicht der Kl�gerin verbotsw�rdigen Verhaltens ohne Bezugnahme auf eine Handlung der Beklagten, die eben dieses Verhalten beinhalten w�rde. Verboten werden soll der Beklagten danach jegliche Verlinkung oder Verweisung von einem eigenen Telemedienangebot www.b. .de auf Telemedienangebote Dritter, wenn dies f�r den Nutzer zu einer unmittelbaren Registrierungsaufforderung auf einem solchen Angebot f�hrt.
26 (i) Unklar ist zum einen, welche Handlung konkret mit „verweisen“ gemeint sein soll. Eine eindeutig zu bestimmende Handlung ist dem nicht zu entnehmen. Soweit die Kl�gerin hierzu im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 18.03.2021, dort S. 3, ausf�hren l�sst, dass ein Verweis im Gegensatz zur Verlinkung „ein nichttechnischer, in Audio-, Video-, Text- und/oder Bildform beschriebener Hinweis auf die Existenz einer Drittplattform“ sei, ist dies gem. � 525 S. 1, � 296a S. 1 ZPO unbeachtlich und f�hrt dies ungeachtet dessen auch nicht zu einer hinreichenden Klarstellung dessen, was konkret der Beklagten verboten werden soll.
27 (ii) Nicht klar ist ferner, was unter „seinem Telemedienangebot“ und „Telemedienangeboten Dritter“ zu verstehen sein soll. Angesichts der vielschichtigen Definitionen etwa in � 2 Abs. 1 S. 3 des bis zum 06.11.2020 geltenden RStV sowie in � 2 Abs. 1 S. 3 MStV (g�ltig seit 07.11.2020) und in � 1 Abs. 1 S. 1 TMG von Telemedien einerseits und der in � 2 Abs. 2 RStV bzw. � 2 Abs. 2 MStV bzw. � 2 TMG dargestellten Angebotsvarianten von Telemedien andererseits, aus der sich wiederum R�ckschl�sse darauf ergeben, wer jeweils als Anbieter von Telemedien anzusehen ist, kann dem kl�gerischen Hauptantrag 2 weder entnommen werden, was konkret unter www.br.de abrufbar sein muss, damit es als Telemedienangebot der Beklagten angesehen werden kann, noch welche Anforderungen an die „verlinkten“ oder „verwiesenen“ „Telemedienangebote Dritter“ konkret zu stellen sind. Vielmehr werden durch den gestellten Antrag s�mtliche Fragen hinsichtlich der Ausgestaltung von Start und Ziel von Verlinkung bzw. „Verweisung“ sowie hinsichtlich der nach dem Antrag zu fordernden Verantwortlichkeit („sein“ Angebot bzw. das Angebot „Dritter“) ins Vollstreckungsverfahren verlagert, was nicht zul�ssig ist.
28 (iii) Unklar ist zudem, was mit einer „Registrierungsaufforderung“ gemeint sein soll und wer diese verantworten muss. Angesichts dessen, dass zwischen den Parteien unstreitig ist, dass Inhalte, die die Beklagte inhaltlich zu verantworten hat und zB auf Facebook eingestellt hat, zumindest eingeschr�nkt auch dann vom Nutzer angesehen werden k�nnen, wenn er sich nicht bei Facebook registriert, ist nicht hinreichend ersichtlich, welche Voraussetzungen eine Registrierungsaufforderung erf�llen muss, um zur Annahme eines verbotswidrigen Verlinkens / „Verweisens“ zu kommen. Soweit die Kl�gerin hierzu im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 18.03.2021, dort S. 4, ausf�hren l�sst, dass damit ein „aktiver Appell“ gemeint sein soll, sich in ein Nutzer-Verzeichnis einer Internetdrittplattform einzutragen, gilt das unter (i) bereits Ausgef�hrte.
29 (iv) Der Umstand, dass der Hauptantrag am Ende durch den Nachsatz „wie geschehen“ einen vermeintlichen Verweis auf eine Konkretisierung des zuvor abstrakt umschriebenen und aus Sicht der Kl�gerin verbotsw�rdigen Verhaltens zu enthalten scheint, �ndert an der Unbestimmtheit des Antrags nichts, da eine Bezugnahme auf eine konkrete Verletzungshandlung in dem so eingeleiteten Nachsatz gerade nicht enthalten ist.
30 b) Der Hilfsantrag zu Berufungsantrag 2 ist zwar zul�ssig, aber unbegr�ndet.
31 aa) Im Hilfsantrag verzichtet die Kl�gerin zum einen weitestgehend auf unklare Verallgemeinerungen und nimmt zum anderen Bezug auf die Anlagen A1 und A2 und somit auf eine hinreichend konkrete Verletzungsform.
32 bb) Der Hilfsantrag ist jedoch unbegr�ndet, da er zum einen zu weit gefasst ist und auch solche Verhaltensweisen erfasst, die auch unter Ber�cksichtigung des kl�gerischen Vorbringens von vornherein nicht als verbotsw�rdig angesehen werden k�nnen. Zum anderen fehlt es der Kl�gerin mangels Mitbewerberstellung an der f�r die geltend gemachten Anspr�che erforderlichen Aktivlegitimation.
33 (i) Der gestellte Hilfsantrag umfasst jegliche Form der Verlinkung auf die Internetseiten www.facebook.com und/oder www.twitter.com, sofern diese auf den Zielseiten zu einer Registrierungsaufforderung f�hrt, unabh�ngig davon, ob eine solche Verlinkung Bestandteil eines redaktionellen Textes auf den Ausgangseiten ist oder aber ausschlie�lich das Ziel verfolgt, unabh�ngig von inhaltlichen Beitr�gen den Nutzer der Ausgangseiten auf die genannten Zielseiten weiterzuleiten. Da jedenfalls erstere Verlinkungen auch nach dem Verst�ndnis der Kl�gerin nicht zu beanstanden sind, gleichwohl aber Gegenstand des beantragten Verbots w�ren, ist der Antrag zu weit gefasst und daher insgesamt unbegr�ndet.
34 (ii) Ungeachtet dessen fehlt es an der nach � 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG iVm � 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG erforderlichen Mitbewerberstellung der Kl�gerin, so dass dahinstehen kann, ob die Beklagte gegen Vorschriften des RStV versto�en hat und ob etwaige solche Verst��e eine Wiederholungsgefahr auch im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Gesetzes�nderung aufgrund Inkrafttretens des MStV begr�nden k�nnten. Weder kann das f�r die Aktivlegitimation erforderliche konkrete Wettbewerbsverh�ltnis zwischen der Kl�gerin und der Beklagten erkannt werden, noch ist ersichtlich, dass die Beklagte durch die von der Kl�gerin vorgetragenen Handlungen den Wettbewerb Dritter zulasten der Kl�gerin gef�rdert hat.
35 (1) Nach der st�ndigen Rechtsprechung des BGH (BGH, WRP 2019, 317 Rn. 58 - Crailsheimer Stadtblatt II) erfordert die Eigenschaft als Mitbewerber gem. � 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG ein konkretes Wettbewerbsverh�ltnis iSd � 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Ein solches ist anzunehmen, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten der einen die andere beeintr�chtigen, d.h. im Absatz behindern oder st�ren kann; auch wenn die Parteien keine gleichartigen Waren oder Dienstleistungen abzusetzen versuchen, besteht ein konkretes Wettbewerbsverh�ltnis, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Ma�nahme f�r ihr Unternehmen oder das Dritter zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gef�rdert und der fremde Wettbewerb beeintr�chtigt werden kann und die von den Parteien angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen (s. auch BGH, WRP 2019, 1304 Rn. 23 - Erfolgshonorar f�r Versicherungsberater).
36 (2) Ma�geblich ist, dass sich die Mitbewerbereigenschaft eines Unternehmers nicht abstrakt feststellen l�sst, vielmehr ist an die jeweilige konkrete gesch�ftliche Handlung anzukn�pfen. Sie entscheidet dar�ber, ob sich der handelnde Unternehmer zu einem anderen Unternehmer in Wettbewerb stellt. Der Mitbewerberbegriff des Lauterkeitsrechts ist also handlungsbezogen (K�hler, in: K�hler, Bornkamm, Feddersen, UWG, 39. Aufl., � 2 Rn. 98 mwN).
37 (3) Nach diesen Ma�st�ben kann hinsichtlich der beanstandeten und konkret vorgetragenen Handlungen der Beklagten keine Aktivlegitimation der Kl�gerin festgestellt werden.
38 (a) Konkret tr�gt die Kl�gerin solche Handlungen der Beklagten vor, wie sie sich zum einen aus der Kombination von Anlagen K2 mit K4 und zum anderen aus den Einlichtungen im Schriftsatz vom 13.03.2020, Seiten 14 mit 18 (Bl. 62/66 d.A.), ergeben.
39 Diese f�hren allerdings lediglich dazu, dass die Nutzer veranlasst werden, von der Beklagten verantwortete Inhalte bei Facebook und/oder Twitter aufzurufen und ggfls. zu teilen bzw. der Beklagten Nachrichten �ber WhatsApp zukommen zu lassen.
40 (b) Die angegriffenen Handlungen dienen mithin in erster Linie dazu, das Medienangebot der Beklagten zu f�rdern. Inwieweit dadurch die wettbewerblichen Interessen der Kl�gerin betroffen sein sollen, ist auch unter Ber�cksichtigung des (ohnehin wegen � 296a ZPO nicht verwertbaren) Vortrags der Kl�gerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 18.03.2021 nicht ansatzweise ersichtlich, selbst wenn man ihre Angaben zu ihren T�tigkeitsfeldern unterstellt, denn diese haben schlicht nichts gemein mit denen, die die Beklagte anbietet. Da es auf die konkreten „Verletzungs“handlungen ankommt, spielt es in diesem Zusammenhang keine Rolle, ob die Beklagte m�glicherweise in Bezug auf den unter der B. 24-App vorgehaltenen Messenger-Dienst ein zu den von der Kl�gerin angebotenen Dienstleistungen konkurrierendes Produkt anbietet, denn dieser Dienst ist nicht Gegenstand der beanstandeten Handlungen der Beklagten.
41 (c) Doch auch unter dem Aspekt des F�rderns fremden Wettbewerbs kann eine Aktivlegitimation der Kl�gerin nicht angenommen werden, denn auch insoweit ist auf die konkrete Handlung abzustellen und kann nicht jegliches Momentum, welches auch nur reflexartig dazu f�hrt, dass die Leistung eines Dritten aus Sicht der Nutzer als attraktiv wahrgenommen wird, als relevant f�r die Annahme einer F�rderung fremden Wettbewerbs angesehen werden (vgl. BGH, GRUR 2021, 497 Rn. 27 - Zweitmarkt f�r Lebensversicherungen).
42 (aa) Geht es um die F�rderung fremden Wettbewerbs, etwa durch einen Werbepartner, muss das konkrete Wettbewerbsverh�ltnis zwischen dem gef�rderten Unternehmen und dessen Mitbewerber bestehen. Der betroffene Mitbewerber ist dann nach � 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG berechtigt, gegen den F�rderer vorzugehen, wenn er durch die F�rderung des dritten Unternehmens in seinen eigenen wettbewerbsrechtlich gesch�tzten Interessen ber�hrt ist (K�hler, in: K�hler, Bornkamm, Feddersen, UWG, 39. Aufl., � 2 Rn. 105 mwN).
43 (bb) Allerdings ist insoweit zu beachten, dass f�r die Beurteilung, ob eine gesch�ftliche Handlung iSv � 2 Nr. 1 UWG und damit eine lauterkeitsrechtlich relevante Handlung vorliegt, zu ber�cksichtigen ist, dass eine solche Handlung vorrangig dem Ziel der F�rderung des Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen dienen muss; die Absatz- oder Bezugsf�rderung darf nicht nur Nebenfolge sein (vgl. BGH, GRUR 2015, 694 Rn. 22 - Bezugsquellen f�r Bachbl�ten).
44 Demzufolge kann ein Wettbewerbsverh�ltnis, was allein unter dem Gesichtspunkt der F�rderung fremden Wettbewerbs in Betracht kommt, nur dann angenommen werden, wenn die als F�rderung zu qualifizierende Handlung vorrangig dem Ziel der F�rderung des Absatzes oder des Bezugs von solchen Waren / Dienstleistungen dient, die f�r das konkrete Wettbewerbsverh�ltnis zwischen Kl�gerin und Dritten ma�geblich sind.
45 (cc) Dies ist vorliegend nicht der Fall: wie sich den von der Kl�gerin dargestellten Ausgangsseiten, die sie der Beklagten zurechnet, entnehmen l�sst, ist es bei den konkret vorgetragenen Verlinkungen bzw. „Verweisungen“ vorrangiges Ziel, dem Nutzer�Wege aufzuzeigen, die es ihm erm�glichen, von der Beklagten verantwortete mediale Inhalte abzurufen und / oder mit der Beklagten zu kommunizieren. Ziel der Beklagten in Bezug auf die konkret zu beurteilenden Handlungen ist es ersichtlich nicht, die Nutzer zu veranlassen, sich bei Facebook, Twitter und WhatsApp zu registrieren, wie es ebenso wenig seitens der Beklagten beabsichtigt w�re, die Nutzer durch die Angabe einer Telefon-Nummer oder einer Fax-Nummer dazu zu veranlassen, sich ein neues Telefon oder ein Faxger�t zuzulegen oder durch die Angabe der postalischen Anschrift die Post in ihrem Briefmarkenverkauf zu f�rdern.
46 (dd) Die vorliegende Fallkonstellation ist mithin eine ersichtlich andere als diejenige, die der BGH-Entscheidung „ARD-Buffet“ (BGH, GRUR 2017, 422) zugrunde lag, in der der BGH ein mittelbares Wettbewerbsverh�ltnis zwischen dem klagenden Zeitschriftenverlag und der ARD angenommen hat, weil die dortige Beklagte durch die Bewerbung eines bei einem zur Kl�gerin konkurrierenden Verlag erschienenen Magazins den Wettbewerb einer Konkurrentin gef�rdert hat (BGH, GRUR 2017, 422 Rn. 64 - ARD-Buffet). Dass die Bewerbung einer Zeitschrift darauf abzielt, deren Absatz zu f�rdern und damit den Wettbewerb des diese herausgebenden Verlags, ist offensichtlich, jedoch nicht zu vergleichen mit der hiesigen Situation, in der die Beklagte lediglich darauf abzielt, alternative Kommunikationswege aufzuzeigen. Dass f�r deren Nutzung - je nach Nutzer - unter Umst�nden weitere Anschaffungen (Telefon, Fax-Ger�t, Briefmarke etc.) oder Registrierungen (soweit diese nicht ohnehin schon bestehen) erforderlich werden k�nnen, ist jedenfalls nicht Gegenstand einer f�r die Bejahung des Wettbewerbsverh�ltnisses erforderlichen F�rderungsabsicht.
47 2. In Bezug auf Berufungsantrag 3 ist die Klage im Hauptantrag unzul�ssig, im Hilfsantrag unbegr�ndet.
48 a) Der Hauptantrag ist unzul�ssig, weil sich ihm mangels Bezugnahme auf eine konkrete Verletzungshandlung nicht entnehmen l�sst, unter welchen Voraussetzungen ein Telemedienangebot der Beklagten unter www.br.de anzunehmen sein soll. Insoweit kann auf die obigen Ausf�hrungen zum Hauptantrag 2 Bezug genommen werden.
49 b) Der Hilfsantrag zu 3 ist unbegr�ndet. Ungeachtet dessen, dass die nicht n�her konkretisierte Verwendung von „Unternehmenslogos“ der im Antrag eingelichteten Art der Beklagten schon deswegen nicht untersagt werden kann, weil ein solches Verbot zB auch eine rechtlich ohne weiteres zul�ssige Wiedergabe dieser Zeichen innerhalb redaktionell berichtender Textbeitr�ge �ber die entsprechenden Unternehmen umfassen w�rde und deshalb der Antrag von vornherein zu weit gefasst ist, kann die Kl�gerin auch in Bezug auf die aus dem Vortrag ersichtlichen konkreten Wiedergaben dieser Zeichen keine lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspr�che geltend machen, da es aus den oben genannten Gr�nden auch hier jedenfalls an der Aktivlegitimation fehlt.
50 3. Haupt- und Hilfsantrag zu 4 sind jeweils nicht auf eine konkrete Verletzungshandlung bezogen. Die Antr�ge sind daher zu unbestimmt und unzul�ssig, da unklar ist, welche Handlungsformen als „auffordern“ angesehen werden sollen. Auch insoweit w�rden ma�gebliche Fragen einer verbotsw�rdigen Handlung ins Vollstreckungsverfahren verlagert, was nach obigen Ausf�hrungen zur Unbestimmtheit auch dieses Antrags f�hrt.
51 4. Folglich hat auch Antrag 5 keinen Erfolg und ist als unzul�ssig anzusehen, soweit dieser r�ckbezogen ist auf die als unzul�ssig zu wertenden Hauptantr�ge 2 mit 4 sowie den Hilfsantrag zu 4, und im �brigen als unbegr�ndet.
C.
52 Die Entscheidung �ber die Kosten beruht auf � 97 Abs. 1 ZPO.
53 Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit beruht auf � 708 Nr. 10, � 711 ZPO.
54 Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grunds�tzliche Bedeutung (� 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des � 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache erfordert, wie die Ausf�hrungen unter B. zeigen, lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrunds�tze auf den Einzelfall.
Verweist eine �ffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt auf Social-Media-Plattformen wie Facebook oder Twitter, entsteht hierdurch kein konkretes Wettbewerbsverh�ltnis im Sinne von � 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG zu einem anderen Anbieter von Social-Media-Diensten.� (Rn. 34 – 40) (redaktioneller Leitsatz)
Eine gesch�ftliche Handlung zugunsten von Social-Media-Plattformen erfolgt durch den Verweis einer �ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt auf deren Dienste nicht, wenn in erster Linie das Medienangebot der Rundfunkanstalt gef�rdert werden soll.�(Rn. 41 – 46) (redaktioneller Leitsatz)
Kein Wettbewerbsverh�ltnis zwischen einer �ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt und einer Social-Media-Plattform
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