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21 S 5389/20 (2)•LG M�nchen I 21. Zivilkammer, 2021-03-31, 21 S 5389/20 (2)
21 S 5389/20 (2)Kantonsgericht31.03.2021
Eine Schadensersatzpflicht wegen einer Urheberrechtsverletzung scheidet nicht ohne weiteres allein deshalb aus, weil das betroffene Werk vom Urheber auf einer kostenfreien Internetplattform eingestellt wird.� (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2021-03-31
Aktenzeichen: 21 S 5389/20 (2)
Dokumenttyp: Endurteil
Auf die Berufung des Beklagten hin wird das Urteil des Amtsgerichts M�nchen vom 02.04.2020, Az. 161 C 17971/19, abge�ndert und der Beklagte verurteilt, an den Kl�ger 945,40 € nebst Zinsen hieraus in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit 17.09.2019 zu zahlen. Im �brigen wird die Berufung zur�ckgewiesen.
Die Anschlussberufung des Kl�gers gegen das Urteil des Amtsgerichts M�nchen vom 02.04.2020, Az. 161 C 17971/19, wird zur�ckgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu 3/4, der Kl�ger zu 1/4 zu tragen.
Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar.�
1 Der Kl�ger macht gegen den Beklagten Anspr�che auf Zahlung von Schadensersatz in H�he von 850,00 € und die Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten in H�he von 805,20 € wegen unberechtigter Verwendung eines Gedichts im Internet geltend.
2 Der Kl�ger ist Autor verschiedener Gedichte, unter anderem des nachfolgenden, sieben Strophen umfassenden Gedichts mit dem Titel „Dachdeckers Weihnachtsgedicht“:
„Der Dachdecker - man mags kaum glauben deckt aller D�cher, nicht nur Gauben.
Baut Fenster ein und schneidet Latten- und nagelt fest auch Schieferplatten.
Montiert auch Rinne, Rohr und Bogen saniert auch W�nde ungelogen.
Beim Dacheindecken stets bedacht - ob er auch alles dicht gemacht.
Doch was er heute m�cht - an diesen Tagen - ist der lieben Kundschaft Danke sagen.
F�r das Vertrauen in uns - an dieser Stelle - bedankt sich Lehrling, Meister und Geselle.
Wir w�nschen Ihnen nur das Beste- und nicht nur jetzt zum Weihnachtsfeste.“
3 Dieses Gedicht ver�ffentlichte der Kl�ger im Internet auf der f�r interessierte Nutzer kostenlos zug�nglichen Webseite www…..de. Dabei wurde auf der Webseite zugleich ausdr�cklich darauf hingewiesen, dass das Angebot f�r Autoren und Leser kostenlos ist und weder die Ver�ffentlichung noch der Abruf der Texte Geld kostet. Zugleich erfolgte ein Hinweis darauf, dass die Autoren die Urheberrechte an ihren Texten behalten und jederzeit eine L�schung von Texten oder deren Profile beantragen k�nnen. Unter den �ber den Link https://www…..de/urheberrecht.html abrufbaren Richtlinien zum Thema „Urheberrecht“ erfolgt dar�ber hinaus ein weiterer, ausdr�cklicher Hinweis folgenden Inhalts:
„Geistiges Eigentum - hierzu z�hlen u.a. die Gedichte & Geschichten auf unserer Seite - haben den gleichen Stellenwert wie materielles Eigentum.
Der Schutz unserer Autorinnen und Autoren vor Plagiaten und unerlaubter Nutzung ihrer Texte ist f�r uns ein ernstes Anliegen.
Die Urheber-Rechte f�r die bei ….de / ….org ver�ffentlichten Gedichte und Geschichten, Bild & Tonmaterial liegen und verbleiben bei den jeweiligen Autorinnen und Autoren.
Wenn Sie die Texte f�r eigene Publikationen, Internetseiten, B�cher, etc. nutzen m�chten, ben�tigen Sie das Einverst�ndnis des jeweiligen Autors.
Bitte beachten Sie, dass ein Kopieren der Texte auf andere Internetseiten ohne Zustimmung des Verfassers gegen das Urheberrecht verst��t.
Die Namen der Verfasser und Kontaktadressen stehen jeweils unter den Gedichten & Geschichten. Bitte fragen Sie dort direkt an, falls Sie Texte nutzen m�chten.“
4 Auf diese Richtlinien wurde unmittelbar unterhalb des streitgegenst�ndlichen, auf www…..de abgedruckten Gedichts mit folgendem weiteren Hinweis Bezug genommen:
5 Der Beklagte ist selbst�ndiger Dachdeckermeister. Auf seiner Facebookseite „…“ ver�ffentlichte der Beklagte das vorgenannte Gedicht f�r einen Zeitraum von 9 Monaten einschlie�lich dem 20.08.2019, ohne den Kl�ger zuvor kontaktiert und um Erlaubnis gefragt zu haben. Ein Urhebervermerk war zudem nicht angebracht.
6 Die Prozessbevollm�chtigten des Kl�gers forderten den Beklagten mit Schreiben vom 30.08.2019 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung und Zahlung von Schadensersatz und Abmahngeb�hren in H�he von insgesamt 1.655,20 € auf. Der Beklagte gab daraufhin die geforderte strafbewehrte Unterlassungserkl�rung ab, in der er sich verpflichtete, es ab sofort zu unterlassen, das Gedicht mit dem Titel „Dachdeckers Weihnachtsgedicht“ ohne Zustimmung des Kl�gers zu vervielf�ltigen bzw. vervielf�ltigen zu lassen und/oder �ffentlich zug�nglich zu machen bzw. �ffentlich zug�nglich machen zu lassen. Mit der am 15.11.2019 der Beklagtenseite zugestellten Klage verfolgte der Kl�ger die ihm nach seinem Daf�rhalten zustehenden Zahlungsanspr�che weiter.
7 Mit Urteil vom 02.04.2020 hat das Amtsgericht M�nchen den Beklagten wie folgt verurteilt:
Im �brigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kl�ger 39 Prozent und der Beklagte 61 Prozent zu tragen.
Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Kl�gers durch Sicherheitsleistung in H�he von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kl�ger vor der Vollstreckung Sicherheit in H�he von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
8 Zur Begr�ndung der Verurteilung zur Zahlung f�hrt das Amtsgericht, auf dessen tats�chliche Ausf�hrungen Bezug genommen wird, aus:
Die zul�ssige Klage ist begr�ndet. Der Kl�ger hat gegen den Beklagten einen Anspruch aus � 97 Abs. 2 UrhG auf Schadensersatz in H�he von insgesamt 200 € sowie aus � 97 Abs. 2 UrhG einen Anspruch auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten in H�he von 805,20 €.
I. (…) 2. Durch das unbestrittene Einstellen des streitgegenst�ndlichen Gedichts auf seiner Facebookseite hat der Beklagte dieses gem�� �� 72 Abs. 1, 16, 19a UrhG vervielf�ltigt und damit das Urheberrecht des Kl�gers verletzt. Das Gedicht ist als Sprachwerk urheberrechtlich gesch�tzt.
Der Beklagte hat zumindest auch fahrl�ssig und damit schuldhaft gehandelt. Hieran besteht f�r das Gericht kein Zweifel. Der Verwender eines urheberrechtlich gesch�tzten Werks muss vor der Verwendung seine Befugnis hierzu umfassend pr�fen.
a) � 97 Abs. 2 UrhG erm�glicht - wie schon die fr�here Rechtsprechung bei der Verletzung von Immaterialg�terrechten - dem Verletzten wegen der besonderen Beweisschwierigkeiten, die der Verletzte hat, neben dem Ersatz des konkreten Schadens weitere Wege der Schadensermittlung. Danach kann der Schaden auch in H�he einer angemessenen Lizenzgeb�hr berechnet werden. Der Verletzte hat daher das Wahlrecht, wie er seinen Schadensersatzanspruch berechnen will. Vorliegend hat der Kl�ger die Berechnung im Wege der Lizenzanalogie gew�hlt. Bei der Berechnung der angemessenen Lizenzgeb�hr ist rein objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einr�umung der Rechte ein vern�nftiger Lizenzgeber gefordert und ein vern�nftiger Lizenznehmer gew�hrt h�tte, wenn beide im Zeitpunkt der Entscheidung die genaue Sachlage gekannt h�tten. Diese Schadensberechnung beruht auf der Erw�gung, dass derjenige, der ausschlie�liche Rechte anderer verletzt, nicht besser stehen soll, als er im Falle einer ordnungsgem�� erteilten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber gestanden h�tte. Damit l�uft die Lizenzanalogie auf die Fiktion eines Lizenzvertrages der im Verkehr �blichen Art hinaus. In welchem Ausma� und Umfang es konkret zu einem Schaden gekommen ist, spielt dabei keine Rolle.
b) Nach diesen Grunds�tzen w�re die Berechnung der angemessenen Verg�tung nach den �blichen Tarifen, die der Beklagte bei Einholung einer Nutzungserlaubnis beim Kl�ger zu entrichten gehabt h�tte, vorzunehmen. Dabei ist unerheblich, ob der Beklagte selbst bereit gewesen w�re, f�r seine Nutzungshandlung eine Verg�tung in dieser H�he zu zahlen.
Der Schadensersatzpflicht des Beklagten steht auch nicht entgegen, dass der Kl�ger das Gedicht den Nutzern der Plattform ….de grunds�tzlich unentgeltlich zur Verf�gung stellte.
Vorliegend f�hrt nach �berzeugung des Gerichts die Tatsache, dass das Gedicht - bei Einhaltung der entsprechenden Bedingungen - auch kostenlos h�tte genutzt werden k�nnen, nicht dazu, dass dem Gedicht kein Wert beizumessen w�re. Der Urheber kann in diesen F�llen regelm��ig eine angemessene Lizenzgeb�hr verlangen, wenn die Nutzung au�erhalb der erlaubten Nutzungsart liegt, vgl. hierzu Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Auflage, � 97 Rn. 93a. Vorliegend war die streitgegenst�ndliche Nutzung nicht von den Nutzungsbedingungen der Plattform erfasst.
Der Kl�ger hat ein Interesse daran, dass die Lizenzbedingungen eingehalten werden. Wenn dies nicht der Fall ist und eine Lizenz daher nicht vorliegt, ist davon auszugehen, dass ein vern�nftiger Lizenzgeber bei vertraglicher Einr�umung des Nutzungsrechts sehr wohl eine Lizenzzahlung gefordert und ein vern�nftiger Lizenznehmer eine solche auch gezahlt h�tte. Die Tatsache, dass das Gedicht bei einer zul�ssigen Nutzung kostenlos verf�gbar war, ist allerdings bei der Sch�tzung des Werts zu ber�cksichtigen.
(…)
Nach der Einsch�tzung des Gerichts ist f�r die streitgegenst�ndliche Nutzung eine Verg�tung in H�he von 100 Euro anzusetzen. Unstreitig war das Bild 9 Monate auf der Facebookseite des Beklagten eingestellt. Das Gericht ist davon �berzeugt, dass das Gedicht zumindest auch gewerblich genutzt wurde. Dies ergibt aus der Anlage K03, in der ersichtlich ist, dass das Gedicht unter der Bezeichnung „…“ genutzt wurde.
c) Nach � 13 UrhG hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urhebereigenschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
(…)
Die Verwendung des Gedichts auf der Facebookseite des Beklagten ohne die Benennung des Kl�gers als Urheber verletzt dessen Rechte aus � 13 Satz 2 UrhG. Dem Urheber steht daher grunds�tzlich ein Schadensersatzanspruch gem�� � 97 Abs. 2 UrhG zu, der in �bereinstimmung mit der wohl �berwiegend vertretenen Auffassung in der Rechtsprechung sowie in st�ndiger Rechtsprechung des hiesigen Gerichts mit einem Zuschlag in H�he von 100% des �blichen Nutzungshonorars zu bemessen ist (� 287 ZPO). Der Kl�ger hat daher einen Anspruch auf Zahlung weiterer 100 € als Schadensersatz f�r die Verletzung der Rechte gegen den Beklagten.
d) Die Klage war abzuweisen, soweit der Kl�ger 150 € f�r die Dokumentation der begangenen Rechtsverletzungen begehrt. Der Vortrag wie sich dieser Betrag zusammensetzt und woraus genau sich diese Summe ergibt ist unsubstantiiert und f�r das Gericht nicht �berpr�fbar. Insbesondere ist zu ber�cksichtigen, dass der Kl�ger eine Nutzung des Gedichts grunds�tzlich kostenlos erm�glicht. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass dem Kl�ger laufende Kosten f�r die Pr�fung von Rechtsverletzungen entstehen.
II. Der Beklagte ist dar�ber hinaus verpflichtet, dem Kl�ger gem�� � 97 Abs. 2 UrhG die f�r die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten zu erstatten, da die Abmahnung berechtigt war. Es bestand aufgrund der widerrechtlichen Nutzung des Gedichtes ein Unterlassungsanspruch des Kl�gers gegen den Beklagten.
Die Feststellung des Streitwerts resultiert grunds�tzlich aus einer Sch�tzung des Gerichtes. (…) Bei der Bemessung stellt die eigene Wertangabe des Kl�gers zu Beginn des Verfahrens in der Regel ein gewichtiges Indiz f�r eine zutreffende Bewertung dar (OLG M�nchen, Beschluss vom 06.03.2012; Az. 29 W 399/12).
In diesem Zusammenhang war zu ber�cksichtigen, dass die Qualit�t des Gedichts erheblich ist. Ferner war die Nutzung nach �berzeugung des Gerichts zumindest auch gewerblich. Mit der widerrechtlichen Ver�ffentlichung des Gedichts im Internet war dar�ber hinaus die Gefahr der unkontrollierbaren Weiterverbreitung verbunden. Zusammenfassend ergibt sich mithin ein erheblicher Eingriff.
Damit ergibt sich nach dem RVG ein Anspruch des Kl�gers in H�he von 785,20 € plus 20,00 € Auslagenpauschale, mithin insgesamt 805,20 €.
Die Formulierung der Abmahnung verst��t auch nicht gegen � 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UrhG, weil eine Vervielf�ltigung durch Dritte aufgenommen wurde („vervielf�ltigen bzw. �ffentlich zug�nglich machen zu lassen“). Es handelt sich hierbei um eine kerngleiche Handlung. Kerngleich sind n�mlich diejenigen Handlungen, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt. Dies ist vorliegend der Fall, denn ein effektiver Rechtsschutz des Kl�gers verlangt vorliegend, dass eine Vervielf�ltigung/Ver�ffentlichung beispielsweise durch Mitarbeiter ebenfalls ausgeschlossen ist. Insbesondere ist zu ber�cksichtigen, dass die Abmahnung keine andere urheberrechtlich relevante Verletzungshandlung enth�lt.
(…)
9 Das Urteil wurde dem Beklagten am 02.04.2020 zugestellt (Bl. 64Z d.A.). Am 30.04.2020 hat der Beklagte per elektronischem Anwaltspostfach gegen das Urteil Berufung eingelegt (Bl. 73/74 d.A.) und diese nach antragsgem�� gew�hrter Fristverl�ngerung am 02.07.2020 begr�ndet (Bl. 78/85 d.A.). Der Kl�ger hat mit Schriftsatz vom 24.08.2020, eingegangen bei Gericht am 25.08.2020, Anschlussberufung eingelegt und diese zugleich begr�ndet (Bl. 88/97 d.A.).
10 Der Beklagte begehrt eine Aufhebung des mit seiner Berufung angegriffenen Urteils und vollumf�ngliche Abweisung der Klage. Zur Begr�ndung tr�gt der Beklagte wie folgt vor:
11 Das Amtsgericht habe rechtsfehlerhaft einen Anspruch auf Zahlung von fiktiven Lizenzkosten in H�he von 100,00 € nebst einem Verletzerzuschlag in gleicher H�he angenommen und dies unzutreffend mit einer angeblich 9-monatigen Nutzung eines Bildes begr�ndet, obwohl der Beklagte unstreitig ein Weihnachtsgedicht des Kl�gers auf seine Facebookseite eingestellt habe und kein Bild. Ein Zahlungsanspruch komme �berdies nicht in Betracht, weil der Kl�ger auf der kostenfreien Internetplattform www…..de gar keine Lizenzerl�se erzielt. Eine sonstige Kommerzialisierung des Gedichts gegen�ber Verlagen oder anderen Nachfragern habe der Kl�ger nicht dargelegt. Mangels schl�ssiger Darlegung und mangels Nachweises einer eigenen Lizenzierungspraxis k�nne ein Zahlungsanspruch aber nicht bestehen. Mit der kostenlosen Ver�ffentlichung auf der Plattform ….de habe sich der Kl�ger gerade dazu entschlossen, sein Gedicht nicht unmittelbar verm�genswert zu nutzen.
12 Auch der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten bestehe im Ergebnis nicht. Insoweit habe das Amtsgericht �bersehen, dass die gegen�ber dem Beklagten erfolgte Abmahnung unwirksam ist, da die geforderte Unterlassungserkl�rung entgegen � 97a Abs. 2 Nr. 4 UrhG �ber den eigentlich bestehenden Unterlassungsanspruch hinausging. Der Kl�ger k�nne allenfalls eine Unterlassung durch den Beklagten selbst zu verlangen, nicht aber durch Dritte.
13 Weiter habe das Gericht das ihm zustehende Ermessen bei der Festsetzung des der Berechnung der Abmahnkosten zu Grunde liegenden Gegenstandswerts rechtsfehlerhaft ausge�bt. Allenfalls h�tte der Auffangstreitwert des � 23 Abs. 3 RVG in H�he von 5.000,00 € festgesetzt werden d�rfen. Zumindest h�tte das Amtsgericht bei der Annahme eines Gegenstandswerts von 10.000,00 € die nach dem RVG geschuldeten Geb�hren nur auf einen Betrag von 725,40 € zuz�glich einer Auslagenpauschale von 20,00 € festsetzen d�rfen.
14 Der Beklagte b e a n t r a g t im Berufungsverfahren:
Das Urteil des Amtsgerichts M�nchen vom 12. M�rz 2020, Az.: 161 C 17971/19, wird teilweise ge�ndert und die Klage insgesamt abgewiesen.
15 Der Kl�ger b e a n t r a g t:
Die Berufung des Beklagten wird zur�ckgewiesen.
16 Der Beklagte wird auf die Anschlussberufung hin verurteilt, dem Kl�ger �ber den vom Amtsgericht M�nchen zuerkannten Betrag hinaus weitere EUR 400,00 zu zahlen.
17 Der Kl�ger ist der Meinung, dass das Amtsgericht in dem Umfang zutreffend entschieden habe, wie es der Klage stattgegeben habe. In den Richtlinien der Literaturplattform ….de w�rde ausdr�cklich auf das Erfordernis der Zustimmung f�r eine andere als von der Plattform vorgesehene Nutzung hingewiesen. Auch nichtkommerziellen Urhebern sei insbesondere in F�llen wie hier vorliegender gewerblicher Nutzungen ein Schadensersatzanspruch zuzusprechen.
18 Dem Kl�ger stehe aber dar�ber hinaus ein weitergehender Zahlungsanspruch in H�he von 400,00 € zu. Seit April 2020 biete der Kl�ger aufgrund der hohen Beliebtheit seiner Gedichte auf seiner Facebookseite als Kleinunternehmer Nutzungslizenzen zu Lizenzpreisen zwischen 280,00 € und 400,00 € an. Da die Lizenzierungspraxis erst nach Schluss der m�ndlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht M�nchen aufgenommen worden sei, m�sse diese im Rahmen des Berufungsverfahrens ber�cksichtigt werden.
19 Zur Erg�nzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteivertretern gewechselten Schrifts�tze nebst Anlagen sowie das Protokoll zur m�ndlichen Verhandlung vom 31.03.2021 verwiesen.
20 Die zul�ssige, insbesondere form- und fristgem�� eingelegte und begr�ndete Berufung des Beklagten hat in der Sache - wenn auch in nur geringem Umfang - teilweise Erfolg. Die Anschlussberufung des Kl�gers war vollumf�nglich als unbegr�ndet zur�ckzuweisen.
21 Das Amtsgericht hat dem Kl�ger dem Grunde nach zu Recht einen Anspruch auf Zahlung von Schadens- und Aufwendungsersatz gem�� �� 97 Abs. 2, 97a Abs. 3 Satz 1, 16, 19a UrhG zugesprochen. Lediglich der H�he nach war, worauf die Berufung zutreffend hinweist, das Urteil insoweit abzu�ndern, als das Amtsgericht ausgehend von einem Streitwert von 10.000,00 € zu Unrecht anstatt 725,40 € eine Geb�hr von 785,20 € angenommen hat. Im �brigen hat das Amtsgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Die mit der Anschlussberufung seitens des Kl�gers geltend gemachten, weitergehenden Schadensersatzanspr�che bestehen nicht.
22 I. Dem Kl�ger steht der vom Amtsgericht zuerkannte Anspruch auf Schadensersatz in H�he von 200,00 € aus �� 97 Abs. 2, 16 Abs. 1, 19a UrhG zu.
23 1. Soweit das Amtsgericht in seiner Begr�ndung auf �� 72 Abs. 1, 16, 19a UrhG abgestellt und ausgef�hrt hat, dass „das Bild“ unstreitig 9 Monate auf der Facebookseite des Beklagten eingestellt gewesen sei, liegt ein offensichtliches Schreibversehen vor. Sowohl aus dem Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils als auch der Urteilsbegr�ndung im �brigen ergibt sich eindeutig und ohne jeden vern�nftigen Zweifel, dass dem eine von dem Beklagten schuldhaft begangene Urheberrechtsverletzung zu Grunde liegt, indem dieser das unstreitig von dem Kl�ger verfasste Gedicht mit dem Titel „Dachdeckers Weihnachtsgedicht“ als urheberrechtlich gesch�tztes Schriftwerk auf seiner zumindest auch gewerblich genutzten Facebookseite f�r einen Zeitraum von 9 Monaten ver�ffentlicht hat. An der gem�� � 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG notwendigen Sch�pfungsh�he hat das Gericht keinerlei Zweifel.
24 2. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Berufung, dass eine Schadensersatzpflicht nicht in Betracht komme, weil der Kl�ger auf der kostenfreien Internetplattform www…..de keine Lizenzerl�se erziele und der Kl�ger eine sonstige Kommerzialisierung des Gedichts gegen�ber Verlagen oder anderen Nachfragern nicht dargelegt und bewiesen habe. Die Berufung verkennt dabei, dass zwar der unmittelbare Werkgenuss �ber die Literaturplattform ….de kostenlos erm�glicht wird, jede weitere Werknutzung aber von der entsprechend einzuholenden Erlaubnis des Urhebers abh�ngig ist. Dem klar verst�ndlichen und f�r jeden Nutzer ohne weiteres zug�nglichen, unmittelbar unterhalb des streitgegenst�ndlichen Gedichts abgebildeten Hinweis zufolge liegen die entsprechenden Rechte bei dem namentlich zudem nochmals ausdr�cklich genannten Kl�ger. Weiter werden Nutzer �ber den Link „Urheberrecht“, welcher unmittelbar neben dem vorstehenden Hinweis abgebildet ist, explizit darauf hingewiesen, dass das Einverst�ndnis des jeweiligen Autors ben�tigt wird, wenn Texte f�r eigene Publikationen, Internetseiten, B�cher, etc. genutzt werden sollen und das Kopieren der Texte auf andere Internetseiten ohne Zustimmung des Verfassers gegen das Urheberrecht verst��t.
25 Dass der Beklagte den Kl�ger kontaktiert und um Erlaubnis gefragt hat, bevor er das streitgegenst�ndliche Gedicht auf seine Facebookseite gestellt und dort ver�ffentlicht hat, tr�gt der Beklagte selbst nicht vor. Damit ist die Widerrechtlichkeit des Handelns des Beklagten letztlich evident.
26 3. Weiter vermag die Kammer auch insoweit keinen Rechtsfehler zu erkennen, als das Amtsgericht dem Kl�ger der H�he nach einen Schadensersatzanspruch von 200,00 € zugesprochen hat.
27 a. Das Argument, dass mangels einer tats�chlichen Lizenzierungspraxis des Kl� gers ein bezifferbarer Schadensersatzanspruch nicht bestehe, verf�ngt nicht.
28 Erg�nzend zu den zutreffenden Ausf�hrungen des Amtsgerichts ergibt sich im Falle einer wie hier erfolgten Urheberrechtsverletzung bereits unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut des � 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG, dass der Kl�ger als Urheber den ihm entstanden Schaden nach den Grunds�tzen der Lizenzanalogie bestimmen kann. F�r die Berechnung eines Schadens nach den Grunds�tzen der Lizenzanalogie kommt es aber entgegen der Berufung nicht darauf an, dass eine tats�chliche Lizenzierungspraxis besteht. Best�nde eine tats�chliche Lizenzierungspraxis, w�rden entsprechende Lizenzbetr�ge bereits als konkreter Schaden in H�he des entgangenen Gewinns erstattet. Sinn und Zweck der Berechnung des Schadens nach den Grunds�tzen der Lizenzanalogie ist aber gerade, dem Urheber in den F�llen, in denen die Bestimmung eines konkreten Schadens nicht oder nur schwer m�glich ist, eine Schadensbemessung zu erm�glichen, etwa weil der Verletzte die vom Rechtsverletzer vorgenommene Nutzungsart selbst gar nicht vornimmt (Reber in Ahlberg/G�tting, BeckOK Urheberrecht, 30. Edition, Stand: 15.01.2021, � 97 UrhG Rn. 120). Entscheidend ist vielmehr, ob das gesch�tzte Recht derart ausgewertet wird, dass der Verletzer dessen kommerzielles Potential ausbeutet, ohne hierzu berechtigt zu sein (vgl. BGH, GRUR 1973, 375, 377 - Miss Petite; Reber, a.a.O.; v. Wolff in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 5. Aufl. 2019, � 97 UrhG Rn. 69 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund hat der BGH f�r den Fall einer Pers�nlichkeitsrechtsverletzung entschieden, dass bereits die unberechtigte Ausnutzung des fraglichen Rechts f�r kommerzielle Zwecke zeige, dass der Verletzer dem Recht einen wirtschaftlichen Wert beimesse. Ausdr�cklich hat der BGH in diesem Zusammenhang betont, dass sich der Verletzer damit an der von ihm selbst geschaffenen verm�gensrechtlichen Zuordnung festhalten lassen und einen der Nutzung entsprechenden Wertersatz leisten muss (BGH, GRUR 2007, 139, 140 Rn. 12 - R�cktritt eines Finanzministers). Dies muss erst Recht f�r das �ber pers�nlichkeitsrechtliche Befugnisse hinaus bereits genuin eine verm�gensrechtliche Sph�re aufweisende Urheberrecht gelten.
29 Allenfalls k�nnte ein Schadensersatzanspruch nach den Grunds�tzen der Lizenzanalogie daher dann ausscheiden, wenn der Urheber f�r die fragliche Nutzungsart kostenlose Lizenzen erteilt h�tte (vgl. OLG K�ln, GRUR 2015, 167, 173 - Creative-Commons-Lizenz; Reber, a.a.O.). Das ist vorliegend indes ersichtlich nicht der Fall. Obwohl das Gedicht des Kl�gers ausdr�cklich unter dem Vorbehalt seiner Erlaubnis zur blo�en Lekt�re auf der Literaturplattform ….de im Internet abgedruckt war und jede weitere Nutzung ersichtlich die Zustimmung des Kl�gers erfordert h�tte, hat der Beklagte das Gedicht auf der Facebook-Seite seines Dachdeckerbetriebs ver�ffentlicht und dieses somit zumindest auch kommerziell verwertet. An der dem Grunde nach bestehenden Schadensersatzpflicht verbleiben daher keinerlei Zweifel.
30 b. Keinerlei Zweifel hat die Kammer auch an der seitens des Amtsgerichts zutreffend erfolgten Bemessung des Schadens in H�he eines Betrages von 100,00 € (vgl. auch BGH, GRUR 2019, 292, 293 f. - Foto eines Sportwagens). Ebenso zutreffend hat das Amtsgericht dem Kl�ger einen Verletzerzuschlag in H�he von 100% zugesprochen. Dass im Falle einer wie hier unstreitig unterbliebenen Urheberbenennung ein entsprechender Verletzerzuschlag zu gew�hren ist, ist in der st�ndigen Rechtsprechung des hiesigen Gerichts anerkannt und wird auch h�chstrichterlich nicht in Frage gestellt (vgl. BGH, a.a.O.).
31 c. Entgegen der Anschlussberufung kommen indes keine den Betrag von 200,00 € �bersteigenden Schadensersatzanspr�che in Betracht. Inwieweit der Vortrag des Kl�gers, unmittelbar nach Schluss der m�ndlichen Verhandlung begonnen zu haben, seine Gedichte entgeltlich zu lizenzieren, glaubw�rdig ist, l�sst die Kammer ausdr�cklich offen. Auf diese Frage kommt es bereits aus rechtlichen Gr�nden nicht an. F�r die Bemessung des Schadens sind die Umst�nde im Zeitpunkt der Verletzungshandlung entscheidend. Zu diesem Zeitpunkt bestand eine entgeltliche Lizenzierungspraxis aber unstreitig nicht. Die Anschlussberufung war daher vollumf�nglich als unbegr�ndet zur�ckzuweisen.
32 II. Dem Grunde nach zu Recht hat das Amtsgericht dem Kl�ger dar�ber hinaus einen Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten zugesprochen.
33 1. Entgegen der Berufung ist der Kl�ger mit der von ihm geforderten Unterlas sungserkl�rung nicht �ber die Reichweite der ihm gesetzlich zustehenden Unterlassungsanspr�che hinausgegangen. Seiner Reichweite nach erfasst der Unterlassungsanspruch gem�� � 97 Abs. 1 UrhG auch Verletzungshandlungen, die der Verletzer nicht selbst, sondern durch Dritte vornehmen l�sst (vgl. BGH, GRUR 2020, 738, 743 Rn. 48 - Internet-Radiorecorder; OLG Karlsruhe, BeckRS 2011, 28840; OLG M�nchen, GRUR-RR 2010, 157 - V�lkischer Beobachter).
34 2. Die durch das Amtsgericht erfolgte Bemessung des Gegenstandswerts in H�he von insgesamt 10.000,00 € ist sachgerecht. Insbesondere lassen die Erw�gungen des Amtsgerichts keine Rechtsfehler erkennen. Die indizielle Wirkung der Wertangabe der Partei ist in der Rechtsprechung und Literatur anerkannt (vgl. Wendtland in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 40. Edition, Stand: 01.03.2021, � 3 ZPO Rn. 1 m.w.N.). Auch die Ber�cksichtigung der Qualit�t des Gedichts und das Ziel der Vermeidung gleichgelagerter, k�nftiger Verst��e ist sachgerecht.
35 3. Zu Recht r�gt die Berufung aber, dass das Amtsgericht ausgehend von einem Gegenstandswert von 10.000,00 € eine 1,3fache Geb�hr nach Nr. 2300 VV RVG in H�he von 785,20 € festgesetzt hat. Bis zu einem Gegenstandswert von 10.000,00 € betr�gt eine einfache Geb�hr gem�� Anlage 2 RVG nach der im Zeitpunkt der Abmahnung ma�geblichen Fassung richtigerweise 558,00 €. Erst ein 10.000,00 € �bersteigender Betrag l�st den Geb�hrensprung zu dem Betrag von 604,00 € aus. Das amtsgerichtliche Urteil war daher insoweit abzu�ndern und der Beklagte zur Zahlung der in H�he von 725,40 € geschuldeten Rechtsanwaltskosten nebst Auslagenpauschale in H�he von 20,00 € zuz�glich des vom Amtsgericht zutreffend festgestellten Schadensersatzanspruchs in H�he von 200,00 € zu verurteilen.
36 Auswirkungen auf die Kostenentscheidung des Amtsgerichts ergeben sich hieraus nicht. Angesichts der nur geringf�gig zu hoch bemessenen Rechtsanwaltsgeb�hren ist die durch das Amtsgericht erfolgte Quotelung gem�� � 92 Abs. 1 ZPO zutreffend und sachgerecht.
37 III. Die Nebenentscheidungen �ber die Kosten und die vorl�ufige Vollstreckbarkeit folgen aus �� 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 708 Nr. 10 Satz 1 ZPO (vgl. H��tege in Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 41. Aufl. 2020, � 97 ZPO Rn. 5).
38 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grunds�tzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (� 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung unter Anwendung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gefestigter Rechtsgrunds�tze.
Eine Schadensersatzpflicht wegen einer Urheberrechtsverletzung scheidet nicht ohne weiteres allein deshalb aus, weil das betroffene Werk vom Urheber auf einer kostenfreien Internetplattform eingestellt wird.� (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
Sinn und Zweck der Berechnung des Schadens nach den Grunds�tzen der Lizenzanalogie ist es, dem Urheber in den F�llen, in denen die Bestimmung eines konkreten Schadens nicht oder nur schwer m�glich ist, eine Schadensbemessung zu erm�glichen, etwa weil der Verletzte die vom Rechtsverletzer vorgenommene Nutzung selbst gar nicht vornimmt;� entscheidend ist, ob das gesch�tzte Recht derart ausgewertet wird, dass der Verletzer dessen kommerzielles Potential ausbeutet, ohne hierzu berechtigt zu sein. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
Urheberrechtsverletzung durch �ffentliche Zug�nglichmachung eines Gedichts
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