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44 O 5896/21•LG M�nchen I 44. Zivilkammer, 2021-11-24, 44 O 5896/21
44 O 5896/21Kantonsgericht24.11.2021
Verpflichtet ein Auftraggeber einen Immoblienmakler, nur von ihm zur Verf�gung gestelltes Informationsmaterial zu verwenden, steht - wenn das Material Urheberrechte Dritter verletzt - einem Schadensersatzanspruch aus abgetreteben Recht des Urhebers � 242 BGB entgegen. (Rn. 18 – 31) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2021-11-24
Aktenzeichen: 44 O 5896/21
Dokumenttyp: Endurteil
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger EUR 15.981,87 nebst Zinsen aus EUR 10.000,00 in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit 31.3.2021 und aus EUR 5.981,87 in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit 5.7.2021 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl�ufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf EUR 15.981,87 festgesetzt.
1 Die Parteien streiten im Wesentlichen um die Aufrechnung der Beklagten mit urheberrechtlichen Gegenforderungen einer Dritten. Der Kl�ger ist Immobilienmakler und begehrt Zahlung einer Provision. Die Beklagte bietet Immobilienobjekte �ber Vertriebspartner und im Direktvertrieb an. Sie rechnet gegen die Klageforderung mit einer Forderung aus behaupteter Urheberrechtsverletzung auf.
2 Der Kl�ger schloss mit der Beklagten eine sogenannte Vertriebsvereinbarung, unterzeichnet von den Parteien am 27. und 30.9.2019. Danach sollte der Kl�ger im Falle einer erfolgreichen Vermittlung einer Wohnung in Pr�m 6�Prozent des notariell beurkundeten Kaufpreises zzgl. Umsatzsteuer erhalten.
3 Die genannte Immobilie wurde mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 24.9.2019 zu einem Kaufpreis von EUR 365.831,56 verkauft. Mit Schreiben vom 2.10.2020 stellte der Kl�ger der Beklagten die Vermittlungsprovision in H�he von EUR 25.461,87 in Rechnung. Mit Schreiben vom 20.11.2020 wies der Kl�ger auf die F�lligkeit der Forderung hin und forderte die Beklagte zur Zahlung auf. Am 17.12.2020 vereinbarten die Parteien, dass die Forderung in f�nf Raten zahlbar sei, davon die ersten vier Raten in H�he von jeweils EUR 5.000 zahlbar am 31.12.2021, am 15.1.2021, am 15.2.2021, am 15.3.2021 und die letzte Rate in H�he von EUR 5.481,87 zahlbar am 15.4.2021. Zus�tzlich vereinbarten sie eine einmalige Zahlung in H�he von EUR 500, f�llig am 15.4.2021, als Abgeltung des entstandenen Kosten- und Zinsaufwands des Kl�gers. Die Beklagte beglich lediglich die erste Rate in H�he von EUR 5.000. Die vierte Rate ist Gegenstand eines Rechtsstreits vor dem Amtsgericht M�nchen.
4 Der Kl�ger hat beim Amtsgericht Euskirchen den Erlass eines Mahnbescheids �ber EUR 10.000 wegen der zweiten und dritten Rate vom 15.1.2021 und 15.2.2021 gegen die Beklagte beantragt. Das Mahngericht hat den Mahnbescheid am 1.3.2021 antragsgem�� erlassen. Er ist der Beklagten am 31.3.2021 zugestellt worden. Die Beklagte hat hiergegen Widerspruch erhoben, eingegangen beim Amtsgericht Euskirchen am 13.4.2021. Am 22.4.2021 hat das Mahngericht das Verfahren an das Landgericht M�nchen I abgegeben. Mit Klageschrift vom 31.5.2021, der Beklagten zugestellt am 5.7.2021, hat der Kl�ger weitere EUR 5.981,87 aus den Raten vom 15.4.2021 beantragt.
5 Der Kl�ger beantragt zuletzt,
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger EUR 15.981,87 nebst Zinsen von 5�Prozentpunkten �ber Basiszinssatz seit Rechtsh�ngigkeit zu bezahlen.
6 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
7 Die Beklagte rechnet gegen die geltend gemachte Forderung aus Maklert�tigkeit mit Forderungen aus Urheberrechtsverletzung auf. In der genannten Vertriebsvereinbarung der Beklagten, verpflichtete sich der Kl�ger zur Verwendung der Werbematerialien der Beklagten. � 1. der Vertriebsvereinbarung lautet auszugsweise wie folgt:
„5. Der Vertriebspartner darf zur Durchf�hrung seiner T�tigkeit nur die schriftlich durch den Auftraggeber herausgegebenen Verkaufsinformationen und Daten verwenden. Ausschlie�lich zum Zweck der Vermittlung von Gesch�ftsabschl�ssen kann er diese an Dritte weitergeben.
8 � 2 lautet auszugsweise:
„5. S�mtliche Werbema�nahmen, mit denen der Vertriebspartner das zu vermittelnde Objekt zu bewerben beabsichtigt, sind vorab mit dem Auftraggeber abzustimmen. Bewerbung der zu vermittelnden Objekte �ber Anzeigen in Immobilienportalen oder im Internet ist grunds�tzlich untersagt. Ausschlie�lich durch den Vertriebspartner betriebene Plattformen / Webseiten sind hiervon ausgenommen.
9 Bez�glich der weiteren Regelungen der Vertriebsvereinbarung wird auf Anlage K�1 verwiesen.
10 Die Beklagte �berlie� dem Kl�ger die streitgegenst�ndlichen Unterlagen, indem sie ihm mit E-Mail vom 4.11.2019 Zugriff auf die in einem Datenraum abgelegten Unterlagen in elektronischer Dateiform gew�hrte. Der Kl�ger ver�ffentlichte Teile aus den ihm �berlassenen Verkaufsprospekten, n�mlich 57 fotorealistische Grafiken bzw. Lichtbilder und acht Texte, auf seiner Webseite, um die vertragsgegenst�ndliche Immobilie der Beklagten zu vertreiben. Diesbez�glich wird auf den in der Klageerwiderung eingef�gten Bericht der A. GmbH, Bl. 24 ff. d.A., Bezug genommen.
11 Die Beklagte behauptet, M., Gesch�ftsf�hrer der A. GmbH, habe die Lichtbilder, Grafiken und Texte f�r die Beklagte gefertigt. Die A. GmbH - die unstrittig zuvor als P. C. GmbH firmierte - habe der Beklagten erlaubt, diese auf der eigenen Internetseite zu ver�ffentlichen und ihr insofern lediglich ein einfaches Nutzungsrecht einger�umt. Nach den Grunds�tzen der Lizenzanalogie und einer zus�tzlichen Geldentsch�digung wegen fehlender Urhebernennung stehe der A. GmbH ein Schadensersatzanspruch gegen den Kl�ger in H�he von EUR 39.750 zu. Diesen Anspruch habe M. am Morgen vor der m�ndlichen Verhandlung an die Beklagte abgetreten. Die Beklagte ist der Ansicht, die vertraglichen Regelungen erlaubten es dem Kl�ger lediglich, das Expos� im Ganzen zu verwenden, nicht jedoch einzelne Teile zu entnehmen und diese in einem anderen Zusammenhang, verfremdet, wiederzugeben. Die Beklagte produziere ihre Unterlagen und Pr�sentationen mit sehr hohem Aufwand. Die Unterlagen spr�chen die Kunden gut an. Die Beklagte biete die Immobilienobjekte im Direktvertrieb und �ber Vertriebspartner an. Die Vertriebspartner seien verpflichtet die von ihr �bergebenen Unterlagen zu verwenden. Aufgrund dessen sei die Vermittlungsleistung der Makler wirtschaftlich weniger wert. Die Beklagte sei an einer Kl�rung des Sachverhalts dem Grunde nach interessiert, um zu erfahren, ob sich ihr Gesch�ftsmodell rechne.
12 Der Kl�ger behauptet, die Bewerbung der Objekte auf seiner Homepage sei mit Zustimmung der Beklagten erfolgt. Er habe am 22.11.2019 in einem Telefonat mit dem Mitarbeiter der Beklagten, W., besprochen, dass er das Objekt in Pr�m auf seiner eigenen Webseite mit den ihm �berlassenen Verkaufsprospekten, Bildern, Zeichnungen und Texten zu bewerben beabsichtige. Dies sei von W. im genannten Telefonat begr��t und dem Kl�ger zugesagt worden. Sollte die Klageforderung durch die Aufrechnung erloschen sein, beantragt der Kl�ger hilfsweise,
die Beklagte zu verpflichten, den Kl�ger von der Schadensersatzforderung der A. GmbH in H�he einer angemessenen Lizenzgeb�hr von netto EUR 39.7650,00 nebst eines Verletzeraufschlags wegen fehlender Urhebernennung f�r die in der Klageerwiderung vom 23.08.2021 aufgef�hrten Urheberrechtsverst��e gem�� Bericht der A. GmbH vom 03.08.2021 durch Zahlung freizustellen.
13 Die Beklagte beantragt auch insofern,
die Klage abzuweisen.
14 Zur Erg�nzung des Sach- und Streitstands wird auf die Schrifts�tze der Parteien samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 6.10.2021 verwiesen.
A.
15 Die zul�ssige Klage ist begr�ndet.
16 Der Kl�ger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von EUR 15.981,87 nebst Zinsen aus EUR 10.000,00 in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit 31.03.2021 und aus EUR 5.981,87 in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit 5.7.2021.
17 I. Der Anspruch auf Zahlung von EUR 15.981,87 ergibt sich aus dem zwischen dem Kl�ger und der Beklagten am 17.12.2020 geschlossenen Vergleich. Ein Vergleich setzt das gegenseitige Nachgeben zur Beilegung eines Streits oder einer Ungewissheit �ber ein Rechtsverh�ltnis voraus. Der Ungewissheit �ber ein Rechtsverh�ltnis steht die Unsicherheit �ber die Verwirklichung des Anspruchs gleich. In der Vereinbarung vom 17.12.2020, mit welcher der Kl�ger sich mit einer Zahlung der Maklerforderung durch die Beklagte in Raten einverstanden erkl�rte und die Beklagte im Gegenzug eine pauschalierte Zahlung von EUR 500 zur Abgeltung des Zins- und Kostenaufwands des Kl�gers vereinbarte, sollte die Ungewissheit �ber die Verwirklichung des Makleranspruchs beseitigt werden.
18 II. Der Anspruch ist nicht durch die von der Beklagten erkl�rte Aufrechnung erloschen. Es ist bereits zweifelhaft, ob und in welcher H�he, die von der Beklagten geltend gemachten Gegenforderungen bestehen. Auch wenn man unterstellt, dass der Beklagten Anspr�che aus der Verletzung von Urheber- oder Lichtbildrechten nach einer Abtretung von der A. GmbH zustehen, steht einer Aufrechnung mit den unterstellten Gegenforderungen durch die Beklagte der Einwand unzul�ssiger Rechtsaus�bung gem. ��242 BGB entgegen.
19 1. Der Grundsatz von Treu und Glauben (� 242 BGB) verbietet rechtsmissbr�uchliches Verhalten wie die Geltendmachung von Anspr�chen, deren tatbestandliche Voraussetzungen der Anspruchsinhaber selbst in unredlicher Weise herbeigef�hrt hat (arg. � 162 Abs. 2 BGB, BeckOK BGB/Sutschet, 59. Ed. 1.8.2021, Rn. 63).
20 2. So liegt der Fall hier: Die Beklagte hat den Kl�ger mit der Vertriebsvereinbarung zur Verwendung urheberrechtlich gesch�tzten Materials verpflichtet, ohne ihn zugleich darauf hinzuweisen, dass an den Materialien Schutzrechte der A. GmbH bestehen, sie selbst keine Nutzungsrechte erteilen k�nne und der Kl�ger daher eine (kostenpflichtige) Lizenz bei der A. GmbH einholen m�sse. Damit hat sie das Verhalten des Kl�gers, das der Schadensersatzforderung gem. ��97 Abs. 1 UrhG zugrunde liegt, bewusst provoziert.
21 a) Mit ��2.6. der Vertriebsvereinbarung verpflichtete die Beklagte den Kl�ger, das Immobilienobjekt ausschlie�lich mit Unterlagen zu bewerben, an denen aus ihrer Sicht Urheberrechte oder Lichtbildrechte der A. GmbH bestanden. Sie verpflichtete also den Kl�ger zu einem Eingriff in ihr bekannte Schutzrechte Dritter.
22 Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es dabei nicht darauf an, ob die vertragliche Verpflichtung dahin geht, dass der Kl�ger lediglich die vollst�ndigen Prospekte, nicht hingegen Teile hiervon verwenden durfte. Denn auch wenn der Kl�ger sich so verhalten h�tte, wie die Beklagte ��2.6. der Vertriebsvereinbarung verstanden wissen m�chte und die vollst�ndigen Prospekte auf seiner Webseite ver�ffentlicht h�tte, h�tte er in gleicher Weise in die von der Beklagten behaupteten Schutzrechte der A. GmbH rechtswidrig eingegriffen, weil die streitgegenst�ndlichen Bilder, Texte und Grafiken Teile der vollst�ndigen Verkaufsprospekte waren und er f�r diese Nutzung kein Nutzungsrecht von der A. GmbH (oder der Beklagten) einger�umt bekommen hatte.
23 Ob der Kl�ger die Werbema�nahme gem. ��2.5 der Vertriebsvereinbarung von der Beklagten h�tte genehmigen lassen m�ssen und ob er das getan hat, kann ebenfalls dahinstehen. Die Beklagte hat nicht dargetan, dass sie die Genehmigung versagt h�tte und in Folge dessen ein Eingriff in Urheber- oder verwandte Schutzrechte unterblieben w�re.
24 b) Die Beklagte hat dem Kl�ger verschwiegen, dass an den streitgegenst�ndlichen Unterlagen Rechte der A. GmbH bestanden und der Kl�ger eine Lizenz bei dieser h�tte einholen m�sste. Hierdurch verhinderte sie, dass der Kl�ger sich Nutzungsrechte von der A. GmbH erteilen lie�.
25 aa) Zwar besteht bei Vertragsverhandlungen keine allgemeine Rechtspflicht, den anderen Teil �ber alle Einzelheiten und Umst�nde aufzukl�ren, die dessen Willensentschlie�ung beeinflussen k�nnten (BGH NJW 2010, 3362 Rn. 21 m.w.N.; BGH NJW 1983, 2493, 2494; BGH NJW 2001, 3331, 3332). Vielmehr ist grunds�tzlich jeder Verhandlungspartner f�r sein rechtsgesch�ftliches Handeln selbst verantwortlich und muss sich deshalb die f�r die eigene Willensentscheidung notwendigen Informationen auf eigene Kosten und eigenes Risiko selbst beschaffen (BGH NJW 1989, 763, 764 m.w.N., BGH NJW 2010, 3362 Rn. 21).
26 Allerdings besteht nach der Rechtsprechung eine Rechtspflicht zur Aufkl�rung bei Vertragsverhandlungen auch ohne Nachfrage dann, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Ber�cksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise die Mitteilung von Tatsachen erwarten darf, die f�r seine Willensbildung offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind (vgl. BGH NJW 2000, 1714, 1718; BGH NJW 2004, 2674; BGH NJW 2006, 2618, 2619; BGH NJW-RR 2007, 298; BGH NJW 2001, 3331; BGH NJW-RR 2008, 258). Davon ist insbesondere bei solchen Tatsachen auszugehen, die den Vertragszweck des anderen vereiteln oder erheblich gef�hrden k�nnen (BGH NJW-RR 1991, 439; BGH NJW 1990, 975). Eine Tatsache von ausschlaggebender Bedeutung kann auch dann vorliegen, wenn sie geeignet ist, dem Vertragspartner erheblichen wirtschaftlichen Schaden zuzuf�gen (BGH NJW 2010, 3362 Rn. 22).
27 Die Aufkl�rung �ber eine solche Tatsache kann der Vertragspartner redlicherweise jedoch nur verlangen, wenn er im Rahmen seiner Eigenverantwortung nicht gehalten ist, sich selbst �ber diese Tatsache zu informieren (BGH NJW 2010, 3362 Rn. 23 m.w.N.)
28 bb) Ausgehend von diesen Grunds�tzen ist eine Aufkl�rungspflicht der Beklagten gegen�ber der Kl�gerin zu bejahen. Die Tatsache, dass die von der Beklagten �berlassenen Unterlagen urheberrechtlich gesch�tzt sind und der Vertriebspartner sich von der A. GmbH Nutzungsrechte h�tte einholen m�ssen, ist f�r den Vertriebspartner von ausschlaggebender Bedeutung, weil sie geeignet ist, ihm wirtschaftlichen Schaden zuzuf�gen.
29 Der Kl�ger war auch nicht gehalten, sich selbst �ber bestehende Schutzrechte an den von der Kl�gerin �berlassenen Unterlagen zu informieren. Abweichend vom Regelfall, bei dem der Makler die Verkaufsunterlagen selbst erstellt, stellte die Beklagte dem Kl�ger eigene Unterlagen - gem�� ��2.6. der Vertriebsvereinbarung - „kostenlos“ zur Verf�gung und verpflichtete ihn sogar, ausschlie�lich diese Unterlagen zu verwenden. Der Kl�ger hatte daher keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass er die Unterlagen verwenden durfte, ohne sich Schadensersatzanspr�chen Dritter auszusetzen. Mit der unredlichen Absicht der Beklagten, die Provisionszahlungen durch abgetretene Schadensersatzanspr�che zu k�rzen, musste er nicht rechnen.
30 Hieran �ndert es auch nichts, dass der Kl�ger die M�glichkeit gehabt h�tte, �ber den Verweis auf den Herausgeber auf der letzten Seite der Verkaufsprospekte festzustellen, dass Inhaber m�glicher Schutzrechte eine andere Person als die Beklagte war. Denn nach den Regelungen der Vertriebsvereinbarung hatte er keinen Grund daran zu zweifeln, dass die Beklagte ihm zumindest konkludent Nutzungsrechte an den Unterlagen erteilt hatte und dazu auch berechtigt war.
31 cc) Die Beklagte hat nach allem eine ihr obliegende Aufkl�rungspflicht verletzt und so vereitelt, dass der Kl�ger die A. GmbH um Nutzungsrechte ersuchte. Auf diese Weise hat sie die nunmehr von der Beklagten behauptete Rechtswidrigkeit des Eingriffs in die behaupteten Urheber- bzw. Lichtbildrechte selbst provoziert und kann deshalb hieraus keinen Aufrechnungseinwand gegen die Forderung der Kl�gerin ableiten.
32 III. Der geltend gemachte Zinsanspruch beruht auf �� 288 Abs. 1, 286 Abs. 1�und Abs. 2�Nr. 3�BGB i.V.m. ��187 Abs. 1�BGB analog. Hinsichtlich der bereits im Mahnbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 31.3.2021 geltend gemachten Forderung in H�he von EUR 10.000 gilt die Streitsache mit Zustellung des Mahnbescheids am 31.3.2021 als rechtsh�ngig geworden, da sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wurde, � 696 Abs. 3 ZPO. Hinsichtlich der mit der Klageschrift im Wege der Klageerweiterung geltend gemachten Forderung in H�he von EUR 5.981,87 kommt es auf die Zustellung der Klageschrift am 31.5.2021 an, � 261 Abs. 1 ZPO.
B.
33 �ber den hilfsweise gestellten Antrag war nicht mehr zu entscheiden. Dieser ist lediglich bedingt f�r den Fall gestellt, dass die Klageforderung durch die Aufrechnung erloschen ist. Mangels einer zul�ssigen und wirksamen Erkl�rung der Aufrechnung seitens der Beklagten ist diese Bedingung nicht eingetreten.
C.
34 Die Kostenentscheidung beruht auf ��91 Abs. 1�ZPO, diejenige der vorl�ufigen Vollstreckbarkeit auf ��709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in � 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, ��3 ZPO.
Verpflichtet ein Auftraggeber einen Immoblienmakler, nur von ihm zur Verf�gung gestelltes Informationsmaterial zu verwenden, steht - wenn das Material Urheberrechte Dritter verletzt - einem Schadensersatzanspruch aus abgetreteben Recht des Urhebers � 242 BGB entgegen. (Rn. 18 – 31) (redaktioneller Leitsatz)
Aufkl�rungspflicht des Auftraggebers �ber Urheberrechte bei �bergabe von Informationsmaterial
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