LG Aschaffenburg 1. Kammer f�r Handelssachen, 2021-12-14, 1 HK O 47/21

1 HK O 47/21Kantonsgericht14.12.2021

Regest

In jedem Fall anfallende festgelegte Endreinigungskosten sind bei der Bewerbung einer Ferienimmobilie in die Angabe des Gesamtpreises einzubeziehen. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

LG Aschaffenburg 1. Kammer f�r Handelssachen — 2021-12-14 — 1 HK O 47/21 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2021-12-14

Aktenzeichen: 1 HK O 47/21

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

I. Die Beklagte wird bei Meidung eines vom Gericht f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und f�r den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall h�chstens 250.000,-- €, Ordnungshaft h�chstens zwei Jahre) verurteilt, es zu unterlassen,

im gesch�ftlichen Verkehr im Zusammenhang mit der Vermietung oder Vermittlung von Ferienimmobilien unter Angaben von Preisen zu werben,

die nicht s�mtliche obligatorischen Kostenpositionen, insbesondere f�r eine obligatorische Endreinigung umfassen, insbesondere, wenn dies geschieht wie unter ... - entsprechend dem diesem Urteil als Anlage angef�gten Screenshot - ersichtlich.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerin einen Betrag in H�he von 374,50 € zu zahlen.

III. Die Beklagte tr�gt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H�he von 3.000,- € vorl�ufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten um die wettbewerbsrechtliche Zul�ssigkeit einer Werbung.

2 Der Kl�ger ist ein Verband zur F�rderung gewerblicher Interessen.

3 Die Beklagte betreibt ein Reiseunternehmen.

4 Die Beklagte hat jedenfalls am 30.04.2021 und 19.07.2021 unter der Seite … im Internet eine Ferienimmobilie beworben, bei der die Kosten f�r die Endreinigung zus�tzlich ausgewiesen und nicht im Gesamtpreis inkludiert waren (Anlage K1 und Anlage K7, Bl. 6 und 15 - 17 d.A.).

5 Au�ergerichtlich hat die Kl�gerin die Beklagte mit Schreiben vom 29.04.2021 (Anlage K2, Bl. 7/8 d.A.) unter Fristsetzung zum 10.05.2021 zur Anpassung der Anzeige aufgefordert.

6 Mit Scheiben der Kanzlei …, vom 31.05.2021 (Anlage K3, Bl. 9 d.A.) wurde unter Bezugnahme auf ein vorangegangenes Telefonat mitgeteilt, dass die Arbeiten zur technischen Umgestaltung der Preisausschreibungen noch andauerten.

7 Der Kl�ger setzte mit Email vom 18.06.2021 (Anklage K4, Bl.10 d.A.) zur Korrektur eine neue Frist bis 25.06.2021.

8 Im Schreiben des Kl�gers vom 01.07.2021 (Anlage K5, Bl. 11 d.A.) erfolgte eine Abmahnung, die mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl�rung bis 12.07.2021 verbunden war.

9 Eine Korrektur der Anzeige im Internet erfolgte jedenfalls bis 19.07.2021 nicht; auch eine Unterwerfungserkl�rung wurde nicht abgegeben (Anlage K6, Bl. 15 d.A.).

10 Der Kl�ger tr�gt vor, er sei als Verband zur F�rderung gewerblicher Interessen nach � 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt.

11 Nicht nur der Deutsche Industrie- und Handelskammerverband, sondern auch s�mtliche Industrie- und Handelskammern, u.a. die IHK …, z�hle zu den Mitgliedern des Kl�gers; das Mitgliederverzeichnis sei im Internet abrufbar. Auch eine Vielzahl von gro�en Reiseveranstaltern zu den Mitgliedern des Kl�gers. Auf die Entscheidung des OLG Saarbr�cken, Beschluss vom 03.12.2007 - 1 U 199/07, wird Bezug genommen.

12 In der Sache ergebe sich der geltend gemachte Anspruch aus �� 3 Abs. 1, 3a Abs. 2, 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG. Die nicht in den Kaufpreis inkludierten Nebenkosten f�r die Endreinigung stellten eine nicht korrekte Gesamtpreisangabe dar. Eine solche Gesamtpreisangabe aber sei f�r den Verbraucher relevant, da ohne die Inkludierung obligatorischer Kostenpositionen der Mietpreis zun�chst optisch g�nstiger erscheine als sp�ter tats�chlich zu zahlen sei. Der Verbraucher solle Klarheit �ber Preise und deren Gestaltung haben und seine Preisvorstellung nicht anhand untereinander nicht vergleichbarer Preise gewinnen m�ssen. Auf die Entscheidung des OLG Hamm, Urteil vom 04.06.2013, Az.: I 4 U 22/13, wird u.a. Bezug genommen.

13 Die Geltendmachung erfolge auch nicht rechtsmissbr�uchlich. Im konkreten Fall sei ein Vorschlag f�r eine strafbewehrte Unterlassungserkl�rung unterbreitet worden. In keiner Weise sei auf die Abgabe der konkreten Unterlassungserkl�rung bestanden worden; der Beklagten habe jederzeit freigestanden, eine eigene Unterwerfungserkl�rung zu formulieren.

14 Die Abmahnkosten nach � 13 Abs. 3 UWG seien mit einer Kostenpauschale in H�he von 350,- € zzgl. 7% Mehrwertsteuer zu verg�ten. Wegen der Berechnung des Betrags im Einzelnen wird auf Seite 4 der Klage vom 10.08.2021 (Bl. 4 d.A.) Bezug genommen.

15 Der Kl�ger stellt folgenden Antrag:

Die Beklagte wird bei Meidung eines vom Gericht f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und f�r den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall h�chstens 250.000,- €, Ordnungshaft h�chstens zwei Jahre) verurteilt, es zu unterlassen,

im gesch�ftlichen Verkehr im Zusammenhang mit der Vermietung oder Vermittlung von Ferienimmobilien unter Angaben von Preisen zu werben,

die nicht s�mtliche obligatorischen Kostenpositionen, insbesondere f�r eine obligatorische Endreinigung umfassen, insbesondere, wenn dies geschieht wie unter ...

16 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

17 Die Beklagte tr�gt vor, der Kl�ger sei nicht klagebefugt. Die Voraussetzungen des � 8 Abs. 3 Ziffer 2 UWG l�gen nicht vor. Bestritten werde, dass dem Kl�ger eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angeh�rten, die mit der Beklagten auf demselben r�umlichen und sachlichen Markt in Wettbewerb stehen.

18 Auch in der Sache bestehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht. Die Abmahnung vom 01.07.2021 n�mlich sei als rechtsmissbr�uchlich nach � 8c Abs. 2 Ziffer 5 UWG anzusehen. Die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung gehe offensichtlich �ber die angemahnte Rechtsverletzung hinaus.

19 Die dem Abmahnschreiben beigef�gte, vorformulierte Unterlassungsverpflichtung beschr�nke sich nicht auf Online-Angebote, sondern umfasse jegliche Art von Preisangaben im Kontext der Vermietung und Vermittlung von Fernimmobilien. Der Unterlassungstenor aber h�tte nach � 8 c Abs. 2 Ziffer 5 UWG auf die konkrete Verletzungshandlung begrenzt werden m�ssen.

20 Im �brigen habe die Beklagte zu keinem Zeitpunkt den behaupteten Versto� einger�umt, und zwar auch nicht konkludent. Auch im Schreiben vom 31.05.2021 sei ein Schuldeingest�ndnis nicht zu sehen.

21 Wegen des Sachvortrags der Parteien im Einzelnen wird erg�nzen vollumf�nglich auf die von deren Parteivertreten eingereichten Schrifts�tze Bezug genommen.

22 Die Sach- und Rechtslage wurde mit den Parteien in der Sitzung vom 30.11.2021 er�rtert. Eine g�tliche Einigung war nicht m�glich.

Gründe

I.

23 Die Klage ist zul�ssig und in der Sache begr�ndet.

24 Der Kl�ger hat den unter Ziffer 1. dieses Endurteils tenorierten Unterlassungsanspruch nach ��, 3 Abs. 1, 3a, 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG in Verbindung mit den Vorschriften der Preisangabenverordnung.

25 1. Die Aktivlegitimation des Kl�gers nach � 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist zu bejahen.

26 Das Gericht hat das Mitgliederverzeichnis des Kl�gers im Internet aufgerufen. Dort ist neben einer Vielzahl von Mitgliedern, die nach dem Alphabet geordnet jeweils innerhalb der Sparten zu den einzelnen Buchstaben wiederum eine Vielzahl von Positionen aufweist, jedenfalls die IHK … als auch die … aufgef�hrt. Ein Grund, an der Richtigkeit der Angaben in diesem Mitgliederverzeichnis zu zweifeln, besteht nicht.

27 Bei dieser Ausgangslage bestehen auch an der Klagebefugnis des Kl�gers als rechtsf�higer Verband zur F�rderung gewerblicher Interessen nach � 8 Abs. 2 Nr. 2 UWG bestehen keine Zweifel.

28 2. Unstreitig hat die Beklagte unter der im Tenor unter Ziffer 1 angef�hrten Internet-Adresse noch am 19.07.2021 Ferienappartements in … beworben und dabei f�r eine Woche einen Preis von 203,- €/Person angegeben.

29 Zus�tzlich hat die Beklagte in einer Textpassage zu verschiedenen weiteren Gesichtspunkten der Appartementvermietung unter der �berschrift „fakultative Kosten vor Ort“ auf Kosten f�r die Endreinigung in H�he von 35,- € pro Mobilhome und Aufenthalt hingewiesen.

30 Auf einen Screenshot dieser Anzeige vom 19.07.2021, vom Beklagtenvertreter im Termin vom 30.11.2021 vorgelegt (Bl. 49 - 51 d.A.) wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

31 Das damit an den Tag gelegte Werbeverhalten stellt einen Versto� gegen die Marktverhaltensregel des � 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV in Verbindung mit � 3a UWG sowie einen Versto� gegen das Irref�hrungsverbot nach � 5a Abs. 1, Abs. 2 UWG dar, so dass der geltend gemachten Unterlassungsanspruch nach �� 3, 8 Absatz 1 UWG begr�ndet ist.

32 Der Kl�ger hat mit der Klage geltend gemacht, dass unter der Seite „…“ eine Ferienimmobilie beworben sei, bei der die Kosten f�r die Endreinigung zus�tzlich ausgewiesen und nicht im Gesamtpreis inkludiert gewesen sei. Mit Schreiben der urspr�nglich mandatierten Rechtsanw�lte …, sei der Versto� konkludent einger�umt worden (vgl. Anlage K3, Bl. 9 d.A.). Auch wenn dies kein Anerkenntnis im Rechtssinne darstellt, wird in dem angesprochenen Schreiben auch nach Auffassung des Gerichts suggeriert, dass die wettbewerbsrechtliche Problematik der Anzeige akzeptiert w�rde. Anders kann der Hinweis, „die Arbeiten an einer entsprechenden Umsetzung der Preisausschreibung bei unserer Mandantin“ dauerten an, nicht verstanden werden. An keiner Stelle wird thematisiert bzw. bestritten, ob bzw. dass die Kosten der Endreinigung tats�chlich „fakultativ“ gewesen sind und durch eigene Reinigungsanstrengungen h�tten abgewendet werden k�nnen. Die M�glichkeit einer solchen Fallgestaltung w�re im �brigen, was dem Gericht aus eigener Erfahrung bekannt ist, sehr unwahrscheinlich.

33 Der Preisbestandteil der Endreinigungskosten stand daher von vorneherein fest, fiel vom ersten Miettag an in voller H�he an, war von der Dauer der Anmietung unabh�ngig und letztlich unabwendbar.

34 Im Ergebnis waren die Endreinigungskosten deshalb in jedem Falle zu zahlende und vorher festgelegte Kosten, die in die Preisangabe h�tte einbezogen werden m�ssen. Ein versteckter Hinweis auf anfallende Endreinigungskosten in einem Block von Angaben, die sich z.T. auch auf andere Appartementtypen beziehen, gen�gt den Anforderungen an eine sachgerechte Preisangabe jedenfalls nicht.

35 Dies d�rfte im �brigen auch f�r die Angabe eines Mietzinses von 203,- € / Person gelten, so dass f�r die konkret angebotene Mietzeit von einer Woche f�r ein Zweipersonenappartement wohl ein Preis in H�he von 441,- € h�tte ausgewiesen werden m�ssen.

36 In diesem Zusammenhang wird auf die Entscheidung des OLG Hamm vom 04.06.2013, Az.: 4 U 22/13, bzw. die Entscheidung des LG M�nchen vom 20.11.2007, Az.: 33 O 7816/07, Bezug genommen.

37 3. Lediglich erg�nzend ist festzustellen, dass eine Unzul�ssigkeit der Geltendmachung des Anspruchs nach � 8 Absatz 1 UWG auch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs nach � 8c Absatz 2 Ziffer 5 UWG zu verneinen ist.

38 Eine missbr�uchliche Geltendmachung ist danach im Zweifel anzunehmen, wenn eine vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung offensichtlich �ber die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.

39 Die Beklagte sieht diese Voraussetzungen in Bezug auf das Abmahnschreiben des Kl�gers vom 01.07.2021 (Bl. 01.07.2021, Bl. 11 - 14 d.A.) als erf�llt an, weil in der vorformulierten Unterlassungsverpflichtung keine Beschr�nkung auf Online-Angebote erfolgt sei, sondern schlichtweg jegliche Art von Preisangaben im Kontext der Vermietung oder Vermittlung von Ferienimmobilien umfasst seien.

40 Eine Rechtsmissbr�uchlichkeit im Sinne des 3 8c Abs. 2 Ziffer 5 UWG ist aber auch nach Auffassung des Gerichts bereits deshalb zu verneinen, weil dem Beklagten jederzeit die M�glichkeit offenstand, die geforderte Unterlassungserkl�rung abzu�ndern (vgl. Harte - Bavendamm / Henning - Bodewig, UWG, 5. Auflage, 2021, � 8c, Rdnr. 198).

41 Im �brigen kann das Gericht nicht erkennen, dass durch die allgemeine Formulierung ohne Beschr�nkung auf das Medium Internet eine Unterlassungserkl�rung begehrt wird, die im Verh�ltnis zur au�ergerichtlich angemahnten Unterwerfungserkl�rung �ber den Kernbereich der stattgefundenen Zuwiderhandlung hinausgeht (vgl. Harte - Bavendamm / Henning - Bodewig, aaO., � 8c, Rdnr. 199); vielmehr liegt hinsichtlich der abverlangten Unterwerfungserkl�rung eine zul�ssige Verallgemeinerung vor; eine offensichtliche �berschreitung des Kernbereichs ist nicht gegeben.

42 4. Schlie�lich besteht nach � 13 Abs. 3 UWG auch ein Anspruch auf die geltend gemachten Abmahnkosten in H�he von 374,50 €. Die vorliegende Berechnung des Aufwands ist nachvollziehbar und wurde durch die Beklagte konkret auch nicht angegriffen.

43 Der Betrag erscheint nicht unverh�ltnism��ig, zumal er sich deutlich unterhalb einer 1,3 Geb�hr nach RVG aus einem Streitwert von 7.500,- € bewegt.

44 5. Aus den dargelegten Gr�nden war der Klage insgesamt stattzugeben.

II.

45 1. Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 Abs. 1 ZPO.

46 2. Die Entscheidung zur vorl�ufigen Vollstreckbarkeit geht auf � 709 S.1 du S2. ZPO zur�ck; der denkbare Vollstreckungsschaden wurde im Wege der Sch�tzung mit 3.000,- € bestimmt.

Leitsatz

In jedem Fall anfallende festgelegte Endreinigungskosten sind bei der Bewerbung einer Ferienimmobilie in die Angabe des Gesamtpreises einzubeziehen. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Eine missbr�uchliche Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs im Sinne von � 8c Abs. 2 Nr. 5 UWG ist im Zweifel dann anzunehmen, wenn eine vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung offensichtlich �ber die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht, es sei denn, dem Abgemahnten stand jederzeit die M�glichkeit offen, die geforderte Unterlassungserkl�rung abzu�ndern.� (Rn. 38) (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)

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Irref�hrung durch Angabe eines Gesamtpreises ohne Kosten der Endreinigung

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