OLG M�nchen Patentsenat, 2021-10-07, 6 U 6333/20

6 U 6333/20Obergericht07.10.2021

Regest

Eine Zwischenfeststellungswiderklage, mit der die Feststellung der L�schungsreife des Klagegebrauchsmusters beantragt wird, ist dann unzul�ssig, wenn die Hauptsacheklage unabh�ngig von der Bestandskraft oder der L�schungsreife des Klagegebrauchsmusters abzuweisen ist.�(Rn. 120 – 123) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

OLG M�nchen Patentsenat — 2021-10-07 — 6 U 6333/20 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2021-10-07

Aktenzeichen: 6 U 6333/20

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts M�nchen I vom 21.10.2020, Az. 21 O 5363/19, abge�ndert und die Klage abgewiesen.

II. Im �brigen wird die Berufung zur�ckgewiesen.

III. Die Kl�gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar. Die Kl�gerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in H�he des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

und folgenden

Beschluss

Der Streitwert wird f�r das Berufungsverfahren auf 250.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Kl�gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung eines Gebrauchsmusters auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R�ckruf, Vernichtung und Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagten begehren im Wege der Zwischenfeststellungswiderklage die Feststellung, dass das Klagegebrauchsmuster nicht bestandskr�ftig, sondern l�schungsreif ist.

2 Die Kl�gerin ist eine Herstellerin von Kinderwagen und Kindersitzen. Sie ist Inhaberin des Gebrauchsmusters DE 20 2013 012 747 U1 (Klagegebrauchsmuster, Anlage K 8) betreffend einen Kindersitz oder eine Babyschale zur Anbringung auf einem Kraftfahrzeugsitz. Das Klagegebrauchsmuster wurde unter Inanspruchnahme der Priorit�t der DE 20 2012 102 471 vom 04.07.2012 aus der Europ�ischen Patentanmeldung EP 3 284 630 A1 abgezweigt und am 01.02.2019 eingetragen. Der Hinweis auf die Eintragung des Klagegebrauchsmusters wurde am 14.03.2019 bekanntgemacht. Hinsichtlich der Stammanmeldung wurde am 22.05.2019 das Europ�ische Patent EP 3 284 630 B1 erteilt.

3 Gegen das Patent EP 2 861 455 B1, auf dem wiederum die Stammanmeldung EP’630 basiert, sowie gegen die Stammanmeldung selbst ist beim EPA jeweils ein Einspruchsverfahren anh�ngig.

4 Hinsichtlich des Klagegebrauchsmusters hat die Beklagte zu 2) am 18.03.2019 einen Antrag auf L�schung beim DPMA gestellt, der mit Schriftsatz vom 23.07.2020 zur�ckgenommen wurde. Am 08.09.2020 wurde von der Patent- und Rechtsanwaltskanzlei Pfenning, Meinig & Partner mbH ein neuer Antrag auf L�schung des Klagegebrauchsmusters gestellt.

5 Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters lautet wie folgt:

„Kindersitz (10) oder Babyschale zur Anordnung auf einem Kraftfahrzeugsitz, insbesondere Kraftfahrzeugseitensitz, und zur Befestigung mit einem Kraftfahrzeug-Gurtsystem oder mittels Isofix-Klinken, mit einer Sitzschale (20) und einem an dieser angebrachten Seitenaufprallschutz, der von einer innerhalb einer vorgegebenen Breite des Kindersitzes gelegenen Ruhestellung in eine au�erhalb derselben gelegene Funktionsstellung und umgekehrt bringbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Seitenaufprallschutz beidseitig der Sitzschale (20) so positioniert ist, dass er etwaige Seitenkr�fte hinter dem R�cken eines im Kindersitz sitzenden Kindes vorbei �bertr�gt und in die Sitzschale einleitet, wobei der Seitenaufprallschutz ein Seitenelement umfasst, das an einer �u�eren Seitenfl�che (35) der Sitzschale (20) angebracht ist, wobei das Seitenelement (30) in Ruhestellung an der �u�eren Seitenfl�che der Sitzschale (20) im Wesentlichen flach anliegt und zur Benutzung in Funktionsstellung ausklappbar oder ausschwenkbar ist, wobei das Seitenelement (30) in Funktionsstellung oberhalb einer Sitzfl�che (60) des Kindersitzes (10) und in einem R�ckenabschnitt (70) r�ckw�rtig einer R�ckenanlagefl�che des Kindersitzes (10) angeordnet ist, so dass in der Verl�ngerung des Seitenaufprallschutzes kein Kind, sondern ein Konstruktionselement des Kindersitzes, n�mlich die Sitzschale, befindlich ist und aus diesem Grund eine unmittelbare Kraft�bertragung auf das Kind konstruktiv vermieden ist.“

6 Die Beklagten sind auf dem Gebiet des Handels und Vertriebs von Babyartikeln, insbesondere auch von Kindersitzen und Baby-Sitzschalen, t�tig. �ber die Webseite … wurden auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Kindersitzmodelle „…“ und „…“ (angegriffene Ausf�hrungsform 1), „…“ und „…“ (angegriffene Ausf�hrungsform 2), sowie die Gesamtvorrichtungen jeweils bestehend aus einem Kindersitz und einer Sitzbasis … mit „…“ (angegriffene Ausf�hrungsform 3) sowie „…“ mit „…“ (angegriffene Ausf�hrungsform 4) angeboten und vertrieben. Aus der Sicht der Kl�gerin stellen diese Modelle Verletzungen des Klagegebrauchsmusters dar, f�r die beide Beklagten verantwortlich seien.

7 Das Landgericht hat die Beklagten mit Endurteil vom 21.10.2020 unter Abweisung der Klage im �brigen verurteilt, es bei Meidung n�her bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen,

Kindersitze zur Anordnung auf einem Kraftfahrzeugsitz und zur Befestigung mittels Isofix-Klinken in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf�hren oder zu besitzen, wenn diese umfassen:

-eine Sitzschale und einen an dieser angebrachten Seitenaufprallschutz, der von einer innerhalb einer vorgegebenen Breite des Kindersitzes gelegenen Ruhestellung in eine au�erhalb derselben gelegene Funktionsstellung und umgekehrt bringbar ist,

-wobei der Seitenaufprallschutz ein Seitenelement umfasst, das an einer �u�eren Seitenfl�che der Sitzschale angebracht ist,

-wobei das Seitenelement in Ruhestellung an der �u�eren Seitenfl�che der Sitzschale im Wesentlichen flach anliegt und zur Benutzung in Funktionsstellung ausklappbar ist,

-wobei das Seitenelement in Funktionsstellung oberhalb einer Sitzfl�che des Kindersitzes und in einem R�ckenabschnitt r�ckw�rtig einer R�ckenanlagefl�che des Kindersitzes angeordnet ist,

-so dass in der Verl�ngerung des Seitenaufprallschutzes kein Kind, sondern ein Konstruktionselement des Kindersitzes, n�mlich die Sitzschale, befindlich ist und aus diesem Grund eine unmittelbare Kraft�bertragung auf das Kind konstruktiv vermieden ist,

-wobei der Seitenaufprallschutz beidseitig der Sitzschale so positioniert ist, dass er etwaige Seitenkr�fte hinter dem R�cken eines im Kindersitz sitzenden Kindes vorbei �bertr�gt und in die Sitzschale einleitet.

8 Ferner hat das Landgericht die Beklagten zur Auskunft und Rechnungslegung, zum R�ckruf und zur Entfernung aus den Vertriebswegen sowie zur Herausgabe an einen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung verurteilt und eine Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt.

9 Die Zwischenfeststellungswiderklage, mit der die Feststellung der L�schungsreife des Klagegebrauchsmusters beantragt wurde, hat das Landgericht als unbegr�ndet abgewiesen.

10 Zur Begr�ndung hat das Landgericht, auf dessen tats�chliche Feststellungen gem. � 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, im Wesentlichen Folgendes ausgef�hrt:

11 Der Kl�gerin stehe gegen die Beklagten der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem�� � 24 Abs. 1 GebrMG zu. S�mtliche angegriffenen Ausf�hrungsformen verwirklichten die Merkmale des geltend gemachten Anspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters unmittelbar wortsinngem��.

12 Der angesprochene Fachmann verstehe den vom Klagegebrauchsmuster verwendeten Begriff der „Sitzschale“ in Merkmal 1.2 (vgl. Merkmalsgliederung des Landgerichts, S. 34 f. LGU, sowie unten A I) dahingehend, dass die Sitzschale derart ausgestaltet sein m�sse, eine erfindungsgem��e Kraftumlenk- und Einleitungsfunktion des Seitenaufprallschutzes zu gew�hrleisten. Dem Fachmann sei dabei bekannt, dass „Sitzschalen“ auch aus mehreren fest miteinander verbundenen, etwa verklebten oder verschraubten, Komponenten bestehen k�nnten und dass insbesondere Kindersitze oftmals etwa zum Transport in ein Sitzteil und ein R�ckenteil zweigeteilt werden k�nnten. Das Verst�ndnis des Fachmanns sei vor diesem Hintergrund nicht darauf beschr�nkt, dass eine klagegebrauchsmustergem��e Sitzschale „aus einem Guss“ angefertigt sein m�sse bzw. dass vom Begriff „Sitzschale“ nur der Sitzteil - also der Teil des Sitzes, auf dem das Kind sitze - umfasst sei.

13 Den Begriff „Funktionsstellung“ in Merkmal 1.3 verstehe der angesprochene Fachmann dahingehend, dass der Seitenaufprallschutz in dieser Position au�erhalb der Standardbreite, also au�erhalb der H�llkurve des Kindersitzes liege. Denn in dieser Stellung k�nne der Seitenaufprallschutz seine Funktion erf�llen, bei einem Seitenaufprall den ersten Angriffspunkt f�r eine auf den Sitz wirkende Kraft zu bieten. Demgegen�ber finde eine Auslegung, wonach der Seitenaufprallschutz in Funktionsstellung die an ihn angrenzenden Anlagefl�chen entweder des Kraftfahrzeugs oder eines benachbarten Kindersitzes ber�hren m�sse, keine St�tze im Anspruchswortlaut und in dieser Enge auch nicht in der Beschreibung oder den Zeichnungen. Der Fachmann verstehe den Anspruch in Zusammenschau mit der Beschreibung vielmehr funktional dahingehend, dass es f�r die Funktion der Erfindung vorteilhaft sei, eine m�glichst weite Ann�herung an die Kraftfahrzeugseitenfl�che zu erreichen; eine unmittelbare Anlage verlange der Anspruch demgegen�ber jedoch nicht.

14 Das Merkmal 2 - ein „Seitenelement, das an einer �u�eren Seitenfl�che der Sitzschale angebracht ist“ - lehre den Fachmann, wo sich das Seitenelement in r�umlich-k�rperlicher Hinsicht im Bereich der Sitzschale vor dem Hintergrund der funktionalen Zielsetzung des Klagegebrauchsmusters befinden m�sse. Die �u�ere Seitenfl�che verstehe der Fachmann bei funktionaler Betrachtung als den im Wesentlichen in Richtung der Kraftfahrzeuginnenseiten exponierten, �u�eren Teil eines Kindersitzes. „Angebracht“ sei dabei funktional dahingehend zu verstehen, dass das Seitenelement so im Bereich der Seitenfl�che verbaut sein m�sse, dass eine anspruchsgem��e Bedienung m�glich sei, unabh�ngig davon, wie der Sitz konkret aufgebaut sei. Eine feste Verbindung zwischen Seitenfl�che und Seitenelement sei dabei nicht vorausgesetzt, wie der Fachmann insbesondere aus Abs. [0031] erkenne, wonach ein anspruchsgem��es Seitenelement auch teleskopartig in den Kindersitz einschiebbar ausgestaltet sein k�nne. Sei es aber m�glich, ein anspruchsgem��es Seitenelement auch dementsprechend durch die �u�ere Seitenfl�che hindurch beweglich auszugestalten, k�nne der Lehre des Klagegebrauchsmusters nach nicht zwingend vorausgesetzt sein, dass eine feste Verankerung an der �u�eren Seitenfl�che erfolge. Vielmehr ergebe sich f�r den Fachmann daraus, dass die Verankerung des Seitenelements auch im Inneren der Seitenschale erfolgen k�nne. Wie die Befestigung des Seitenelements zu erfolgen habe, lasse das Klagegebrauchsmuster dagegen offen. Der Fachmann werde hierbei auf der Grundlage seines allgemeinen Fachwissens eine Befestigung w�hlen, die geeignet sei, das Klagegebrauchsmuster seinem anspruchsgem�� vorausgesetzten Zweck entsprechend zu erreichen.

15 Das Merkmal 2.1, wonach das Seitenelement in Ruhestellung „im Wesentlichen flach anliegt und zur Benutzung in Funktionsstellung ausklappbar oder ausschwenkbar ist“, sei nicht dahingehend zu verstehen, dass ein anspruchsgem�� ausgestaltetes Seitenelement au�en auf der �u�eren Seitenfl�che der Sitzschale montiert sein m�sse. Der angesprochene Fachmann erkenne aus der Beschreibung vielmehr, dass ein im Wesentlichen flaches Anliegen auf verschiedene, technisch aber jeweils gleich wirkende Art und Weise erreicht werden k�nne. Abs. [0008] des Klagegebrauchsmusters schlage insoweit eine Ausf�hrungsform vor, bei der das Seitenlement in Ruhestellung an einer Seitenfl�che der Sitzschale anliege, in die Seitenfl�che der Sitzschale eingeschoben oder an diese an- oder in diese eingeklappt werden k�nne. Der Fachmann lege das Merkmal daher so aus, dass es Ziel des Anspruchs sei, �ber die Seitenfl�che hinausragende �berst�nde des Seitenelements in Ruhestellung m�glichst zu vermeiden. Die Argumentation der Beklagten, dass Abs. [0008] verschiedene, jeweils selbst�ndig nebeneinander stehende Ausf�hrungsformen vorsehe, von denen der hier geltend gemachte Schutzanspruch gezielt nur eine ausgew�hlt und unter Schutz gestellt habe, verfange nicht. Zwar k�nne die Formulierung „anliegt“ begrifflich dahingehend verstanden werden, dass sich das fragliche Seitenelement von au�en betrachtet auf der �u�eren Seitenfl�che befindet. Dieses Verst�ndnis sei aber bereits auf der rein begrifflichen Ebene nicht zwingend. Vielmehr k�nne das Merkmal eines im Wesentlichen flach anliegenden Seitenelements auch als Oberbegriff verstanden werden, da ein in die �u�ere Seitenfl�che eingebettetes oder eingeschobenes Seitenelement gerade in besonderem Ma�e flach anliege. Auch in technisch-funktionaler Hinsicht gehe die Beschreibung in Abs. [0008] von einer Gleichrangigkeit der dort aufgef�hrten Gestaltungsvarianten aus und differenziere zwischen den einzelnen Gestaltungsm�glichkeiten gerade nicht in einer diese Gestaltungsvarianten einander gegenseitig ausschlie�enden Weise. Diese Merkmalsinterpretation f�ge sich zudem widerspruchslos in die Gesamtbetrachtung der �brigen Beschreibung. Zur Erreichung des in Abs. [0007] umschriebenen wesentlichen Zwecks der Erfindung werde als „eine“ Ausf�hrungsform die Ausgestaltung gem�� Abs. [0008] vorgeschlagen. Abs. [0009] f�hre dann entsprechend fort, dass „das erfindungsgem��e Seitenelement in Funktionsstellung ausklappbar, ausschwenkbar, teleskopartig ausfahr- oder ausschieb- oder ausziehbar oder alternativ (…) entnehmbar und (…) anbringbar und insbesondere auch befestigbar“ ist. Aus der Entscheidung BGH GRUR 2011, 701 - Okklusionsvorrichtung ergebe sich nichts anderes, da die oben ausgef�hrte Auslegung gerade gezeigt habe, dass ein Widerspruch zwischen Schutzanspruch und Beschreibung hier nicht bestehe. Auch der Hinweis der Beklagten auf die Entscheidung des BGH GRUR-RS 2020, 17331 - Polsterproduktherstellung rechtfertige keine abweichende Beurteilung. Das Urteil betreffe eine bereits im Ausgangspunkt unterschiedliche Fallgestaltung. Anders als dort liege ein Widerspruch zwischen Beschreibung oder Figur einerseits und Schutzanspruch andererseits vorliegend gerade nicht vor. Die Zeichnungen (insbesondere Figuren 3, 18 und 19) sowie Abs. [0008] erl�uterten Merkmal 2.1 n�her und in schl�ssiger, widerspruchsfreier Weise vor dem Hintergrund der dem Klagegebrauchsmuster zu Grund liegenden Aufgabe, einen verbesserten Seitenaufprallschutz f�r Kindersitze mit zugleich verbesserter Handhabbarkeit und Stabilisierung des Sitzes in der Betriebsposition bereitzustellen. Auch im Wege einer schutzrechtsvergleichenden Betrachtung k�nne nicht geschlussfolgert werden, dass das Klagegebrauchsmuster sich durch die Anlehnung der Formulierung des Anspruchs 1 an die erste in Abs. [0008] aufgelistete Gestaltungsvariante selbst dahingehend spezialisiere und beschr�nke, nur die eine einzelne, entsprechend eng am Wortlaut verhaftete Gestaltungsvariante zu sch�tzen. Das Klagegebrauchsmuster m�sse aus sich selbst heraus ausgelegt werden. Diese Auslegung habe wie ausgef�hrt ergeben, dass das in Ruhestellung im Wesentlichen flach anliegende Seitenelement als Oberbegriff f�r die in Abs. [0008] genannten Gestaltungsvarianten gew�hlt worden sei. Da sich diese Auslegung dem Fachmann zwanglos erschlie�e, sei auch dem Gebot der Rechtssicherheit hinreichend Rechnung getragen. Eine an der Verwendung des Wortes „oder“ festzumachende gezielte Auswahlerfindung und damit einhergehende Beschr�nkung des Schutzbereichs lasse sich letztlich nicht �berzeugend begr�nden. Bereits begrifflich habe das Wort „oder“ auch die Bedeutung einer Aufz�hlung gleichrangig, aber nicht zeitgleich realisierbarer Gestaltungsvarianten.

16 Das Merkmal 2.2 - ein „Seitenelement, das in Funktionsstellung oberhalb einer Sitzfl�che des Kindersitzes und in einem R�ckenabschnitt r�ckw�rtig einer R�ckenanlagefl�che des Kindersitzes angeordnet ist“ - verstehe der Fachmann als Konkretisierung der r�umlich-k�rperlichen Position, an welcher das Seitenelement in Funktionsstellung mit Blick auf die von dem Klagegebrauchsmuster beabsichtigte Seitenaufprallschutzwirkung an einem Kindersitz angebracht sein m�sse. Insbesondere im Hinblick auf die Zeichnungen gem�� Figur 1 verstehe der Fachmann die Vorgabe, dass sich das Seitenelement „oberhalb einer Sitzfl�che (…) und in einem R�ckenabschnitt“ befinde, dahingehend, dass auch die Seitenfl�chen der Sitzschale einen R�ckenabschnitt des Kindersitzes bilden k�nnten; der Begriff „R�ckenabschnitt“ bedeute f�r den Fachmann nicht, dass der Seitenaufprallschutz hinter dem R�cken des Kindes zu positionieren sei. Der Begriff „R�ckenanlagefl�che“ bezeichne aus Sicht des angesprochenen Fachmanns den Bereich eines Kindersitzes, an dem der R�cken des im Kindersitz sitzenden Kindes unmittelbar anliege. Dabei sei dem Fachmann bewusst, dass der R�cken eines Kindes an einem Polster anliege, so dass der Fachmann das Merkmal funktional dahingehend auslege, dass sich das Seitenelement aus seitlicher Perspektive r�ckw�rtig des R�ckens des im bepolsterten Kindersitz sitzenden Kindes befinden m�sse. Dagegen �berzeuge das Argument der Beklagten, dass nicht der R�cken des Kindersitzes ma�geblicher Bezugspunkt zur Bestimmung der R�ckenanlagefl�che sei, sondern die Fl�che, an welcher der Kindersitz an dem Fahrzeugsitz anliege, nicht. Insbesondere st�nde eine solche Auslegung im Widerspruch zu dem in Abs. [0031] beschriebenen Beispiel einer Ausf�hrungsform, in welchem bei einem dahingehenden Merkmalverst�ndnis das Seitenelement au�erhalb des Kindersitzes liegen w�rde und nicht mehr dem durch das Klagegebrauchsmuster gesch�tzten Kindersitz zuordenbar w�re. Die von Merkmal 2.2 dar�ber hinaus verlangte „r�ckw�rtige“ Anordnung des Seitenelements verstehe der Fachmann dahingehend, dass sich das Seitenelement in Funktionsstellung aus seitlicher Perspektive betrachtet zwischen dem durch die R�ckenanlagefl�che einerseits und die hintere Begrenzungsfl�che des R�ckenabschnitts andererseits abgegrenzten Bereich des Kindersitzes befinden m�sse. Soweit die Beklagten diesbez�glich vorgetragen h�tten, dass die Kl�gerin im Erteilungsverfahren der Stammanmeldung EP’455 klar zwischen Seitenbereich und R�ckenabschnitt unterschieden habe, sei das Klagegebrauchsmuster aus sich heraus auszulegen. Den von den Beklagten vorgebrachten Widerspruch verm�ge die Kammer in der Sache aber auch nicht zu erkennen. Neben dem Merkmal 2.2 verlange das Merkmal 2 zugleich, dass das Seitenelement an einer �u�eren Seitenfl�che der Sitzschale angebracht ist. Dem Fachmann sei bewusst, dass eine Fl�che, wie zum Beispiel eine Kugeloberfl�che, nicht nur zweidimensional gestaltet sein k�nne. Auch die Figuren 5, 6, 18 und 19 verdeutlichten, dass der Lehre des Klagegebrauchsmusters folgend Seitenfl�che und R�ckenabschnitt nicht zwei sich ausschlie�ende Bereiche eines anspruchsgem��en Kindersitzes seien, sondern sich zumindest teilweise �berschneiden k�nnten.

17 Die anspruchsgem��e Vorgabe der Merkmale 2.3 und 3 („so dass in der Verl�ngerung des Seitenaufprallschutzes kein Kind, sondern ein Konstruktionselement des Kindersitzes, n�mlich die Kindersitzschale befindlich ist und aus diesem Grund eine unmittelbare Kraft�bertragung auf das Kind konstruktiv vermieden ist, wobei der Seitenaufprallschutz beidseitig der Sitzschale so positioniert ist, dass er etwaige Seitenkr�fte hinter dem R�cken eines im Kindersitz sitzenden Kindes vorbei �bertr�gt und in die Sitzschale einleitet“) verstehe der Fachmann als Zweck-/Wirkungsangabe, die als solche den Schutzgegenstand im Allgemeinen nicht beschr�nke. Allerdings m�sse der durch das Klagegebrauchsmuster gesch�tzte Gegenstand so ausgebildet sein, dass er f�r den im Anspruch angegebenen Zweck verwendbar sei bzw. die im Anspruch angegebene Funktion erf�llen k�nne. Dabei sei vorliegend zu ber�cksichtigen, dass der Anspruchswortlaut keine Vorgaben mache, in welchem Umfang eine �bertragung und Einleitung von Seitenkr�ften in die Sitzschale erfolgen m�sse. Insbesondere sei nicht erforderlich, dass die im Falle eines Seitencrashs auftretenden Kr�fte ausschlie�lich hinter dem R�cken des Kindes vorbeigeleitet werden. Da dem Fachmann bekannt sei, dass Kollisionskr�fte nach der Kontaktbildung mit dem Seitenaufprallschutz nicht unidirektional in Richtung des Kindersitzes wirken k�nnten, werde der Fachmann den Seitenaufprallschutz so positionieren, dass er geeignet ist, etwaige Seitenkr�fte am Kind vorbei in die Sitzschale einzuleiten, wobei ihm bewusst sei, dass nicht alle Seitenkr�fte am Kind vorbeigeleitet werden m�ssen.

18 Das Landgericht f�hrt weiter aus, die von den Beklagten angebotenen angegriffenen Ausf�hrungsformen verletzten Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters unmittelbar wortsinngem�� im Sinne des � 11 Abs. 1 GebrMG.

19 Die angegriffenen Ausf�hrungsformen verf�gten �ber eine anspruchsgem��e Sitzschale, wobei es unsch�dlich sei, dass die Sitzschalen der angegriffenen Ausf�hrungsformen jeweils aus mehreren Teilen best�nden.

20 Weiter verwirklichten s�mtliche angegriffenen Ausf�hrungsformen Merkmal 1.3. Insbesondere verf�gten die angegriffenen Ausf�hrungsformen �ber eine anspruchsgem��e Ruhestellung, in welcher die eingeklappten Seitenelemente innerhalb der H�llkurve des jeweiligen Sitzes l�gen, und eine Funktionsstellung, in welcher dieses au�erhalb der H�llkurve und damit n�her an einer Kraftfahrzeuganlagefl�che l�gen, wobei es auf ein unmittelbares Anliegen an der n�chstgelegenen Kraftfahrzeuginnenwand nicht ankomme.

21 S�mtliche angegriffenen Ausf�hrungsformen verf�gten zudem �ber ein Seitenelement, das von au�en an der jeweils �u�eren Seitenfl�che ausgebildet und bedienbar sei und somit an einer �u�eren Seitenfl�che der Sitzschale angebracht sei (Merkmal 2). Dass das Seitenelement dabei jeweils �ber eine unterschiedlich gestaltete Konstruktion an einem im Inneren der jeweiligen Sitzschale gelegenen Bauteil verbaut sei, stehe der Merkmalsverwirklichung nicht entgegen, da Merkmal 2 die bauliche Konstruktion, wie das Seitenelement an der �u�eren Seitenfl�che angebracht sei, offenlasse.

22 Weiterhin sei auch Merkmal 2.1 verwirklicht, da das Seitenelement bei den angegriffenen Ausf�hrungsformen in Ruhestellung an der Seitenfl�che der Sitzschale im Wesentlichen flach anliege. Ein im Wesentlichen flaches Anliegen k�nne auch dadurch erreicht werden, dass das Seitenelement - wie hier der Fall - in die �u�ere Seitenfl�che der Sitzschale eingebettet sei.

23 Die angegriffenen Ausf�hrungsformen verwirklichten auch Merkmal 2.2, da sich die Seitenelemente in ausgeklapptem Zustand aus seitlicher Perspektive betrachtet jeweils zwischen dem durch die R�ckenanlagefl�che einerseits und die hintere Begrenzungsfl�che des R�ckenabschnitts andererseits abgegrenzten Bereich des Kindersitzes oberhalb der Sitzfl�che bef�nden, wobei dem Fachmann bewusst sei, dass der Sitz hierzu in bepolsteter Form betrachtet werden m�sse. Dass sich eine oder mehrere Schrauben, mit denen das Seitenelement im Inneren der Ausf�hrungsformen befestigt sei, vor dem Konstruktionselement des Kindersitzes bef�nden, auf welchem die Sitzpolsterung angebracht sei, komme es angesichts der gebotenen funktionalen Betrachtung nicht an.

24 Schlie�lich verwirklichten die angegriffenen Ausf�hrungsformen auch Merkmalsgruppe 2.3 und 3. Der Seitenaufprallschutz sei beidseitig der Sitzschale so positioniert, dass sich in dessen Verl�ngerung kein Kind, sondern die Sitzschale als Konstruktionselement des Kindersitzes befinde. Bei der vorliegend erfolgten Anordnung der Seitenelemente k�nnten bei s�mtlichen angegriffenen Ausf�hrungsformen etwaige Seitenkr�fte zumindest teilweise hinter dem R�cken eines im Kindersitz sitzenden Kindes vorbei in die Sitzschale eingeleitet werden, wobei es auf das konkrete Ma� der Krafteinleitung nicht ankomme, sondern ma�geblich allein sei, ob der diesbez�gliche Zweck erf�llt werden k�nne. Nicht �berzeugend zum Nachweis der angeblich fehlenden Zweckerf�llung sei der Verweis der Beklagten auf einen Crashtest, da die bei dem Test verwendeten Ausf�hrungsformen - ein Kindersitzmodell der Kl�gerin „Cybex Sirona“ und ein Modell der angegriffenen Ausf�hrungsform 1 - bereits nicht miteinander vergleichbar seien. Dazu komme, dass sich aus den Bildern keineswegs ergebe, dass bei den angegriffenen Ausf�hrungsformen keine Seitenkr�fte hinter dem Kind vorbei in die Sitzschale eingeleitet w�rden. Vielmehr stehe zur �berzeugung der Kammer fest, dass die in den angegriffenen Ausf�hrungsformen verbauten Seitenelemente geeignet seien, Seitenkr�fte im Kollisionsfalle hinter dem R�cken eines Kindes vorbei in die Sitzschale einzuleiten. Dies folge bereits aus allgemeinen physikalischen Grunds�tzen im Hinblick auf die bei den vorliegend angegriffenen Ausf�hrungsformen erfolgte Anordnung der Seitenelemente. �berdies erscheine es schwer vorstellbar, dass die Beklagten eine Funktion in ihre Kindersitze einbauen und mit den Begriffen „Seitenaufprallschutz“ bzw. „Guard Sourround Safety“ bzw. „Side Impact Protection“ bewerben, diesen aber diese Funktion absprechen und behaupten wollten, dass Seitenkr�fte im Kollisionsfall gezielt auf das Kind zugeleitet w�rden.

25 Die Beklagten seien auch passivlegitimiert. Sie seien beide „Verletzer“ im Sinne des � 24 GebrMG, da sie das Klagegebrauchsmuster als Mitt�ter benutzten. Die Benutzung liege dabei bereits in der Verf�gbarmachung �ber die Webseite. Alle angegriffenen Ausf�hrungsformen seien auf der Webseite der Beklagten zu 1) als in Deutschland verf�gbar genannt. Die Beklagte zu 2) werde dort als zust�ndige Firma f�r den Vertrieb in Deutschland genannt.

26 Die mit Klageantr�gen Ziffern 2 bis 6 geltend gemachten Folgeanspr�che st�nden der Kl�gerin ebenfalls weit �berwiegend zu. Lediglich in zeitlicher Hinsicht seien der Auskunftsanspruch und der Rechnungslegungsanspruch gegen�ber dem Klageantrag teilweise zu begrenzen und die Klage insoweit im �brigen abzuweisen gewesen.

27 Das Klagegebrauchsmuster sei �berdies weder mangels Neuheit noch mangels erfinderischer T�tigkeit noch in Folge unzul�ssiger Erweiterung l�schungsreif, so dass die Klage weder abzuweisen noch das Verfahren nach � 148 ZPO auszusetzen gewesen sei (vgl. hierzu die n�heren Ausf�hrungen LGU S. 54 ff.).

28 Bez�glich der von den Beklagten erhobenen Zwischenfeststellungswiderklage f�hrt das Landgericht aus, diese sei zul�ssig, aber unbegr�ndet. Bei dem Rechtsbestand eines Gebrauchsmusters handele es sich um ein Rechtsverh�ltnis und ungeachtet dessen, ob die Kl�gerin eine eingetragene oder nicht eingetragene Anspruchsfassung des Klagegebrauchsmusters geltend mache, handele es sich bei dessen Bestandskraft um eine f�r die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits vorgreifliche Rechtsfrage im Sinne des � 256 Abs. 2 ZPO. In der Sache sei die Zwischenfeststellungswiderklage aber nicht begr�ndet, da das Klagegebrauchsmuster rechtsbest�ndig sei.

29 Die Beklagten haben gegen das ihnen am 30.10.2020 zugestellte Endurteil mit Schriftsatz vom 02.11.2020 (Bl. 614/615 d.A.) Berufung eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 23.11.2020 (Bl. 630/660 d.A.) begr�ndet haben.

30 Die Beklagten f�hren zur Begr�ndung ihrer Berufung (unter erg�nzender Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag) im Wesentlichen Folgendes aus:

31 Das Merkmal 2 verstehe der Fachmann zwanglos dahingehend, n�mlich genau im Wortsinne, wonach das Seitenelement an der �u�eren Seitenfl�che der Sitzschale anzubringen sei. „Anbringen“ werde der Fachmann entgegen der Auffassung des Landgerichts nur dahingehend verstehen, dass gerade eine Verbindung an der Seitenfl�che mit dem Seitenaufprallschutz herzustellen sei. Auch in funktionaler Hinsicht verstehe der Fachmann „anbringen“ dahingehend, dass der Seitenaufprallschutz dazu dienen solle, bei einem Unfall die Seitenkr�fte aufzunehmen (gem�� Abs. [0007] des Klagegebrauchsmusters durch Kraftumlenkung und Absorption) und daher eine feste Verbindung zwischen der Seitenfl�che einerseits und dem Seitenelement andererseits vorzunehmen sei. Soweit das Landgericht meine, dass der Fachmann durch den Abs. [0031] erkenne, dass zwischen Seitenfl�che und Seitenelement keine feste Verbindung vorausgesetzt werde, beziehe sich das Landgericht auf eine Beschreibungsstelle, die eine andere, alternativ vorgeschlagene Gestaltung des Seitenelements mit der Sitzschale als solche in Bezug nehme (d.h. gerade nicht auf die „�u�ere Seitenfl�che der Sitzschale“ abstelle). Erl�utert werde hier die Ausf�hrung der Figur 3. Die M�glichkeit, das Seitenelement in die Seitenfl�che der Sitzschale einzuschieben, werde in Abs. [0008] gerade als Alternative zur L�sung „Seitenelement, das an einer �u�eren Seitenfl�che der Sitzschale angebracht ist“, aufgef�hrt. Die Varianten schl�ssen sich in konstruktiver Hinsicht jedoch gerade gegenseitig aus. Das Klagegebrauchsmuster beschreibe mit „Einschieben“ (Abs. [0031]) eine andere technische Ausgestaltung und nicht eine m�gliche Ausstattungsvariante „des an der �u�eren Seitenfl�che der Sitzschale anbringen“. Ein „Einschieben“ k�nne nicht unter den Wortsinn „an der �u�eren Seitenfl�che der Sitzschale anbringen“ gefasst werden. Der Anspruch l�se sich sogar von der Beschreibungsstelle in Abs. [0008] des Klagegebrauchsmusters und fordere dar�ber hinausgehend, dass das Seitenelement an der �u�eren Seitenfl�che der Sitzschale nicht nur anliege, sondern angebracht werden solle. Der Fachmann, der den Anspruch im genannten Sinne wortsinngem�� und funktional richtig ausgelegt habe, werde durch die Beschreibungsstelle Abs. [0037] bzw. die Ausf�hrungsbeispiele 5 und 6 einschlie�lich der Figuren 7, 8 und 9 in seiner Auslegung nochmals best�tigt. Es bestehe f�r den Fachmann somit auch ausgehend von den Ausf�hrungsbeispielen keinerlei Veranlassung, sich von der Wortsinn- und Funktionsauslegung des Anspruches zu l�sen und die r�umlich-k�rperlich definierten Merkmale auf eine allgemeine, rein funktionale Lehre zu reduzieren, wie es das Landgericht bei seiner Auslegung fehlerhaft gemacht habe, wenn es die Meinung vertrete, die Verankerung des Seitenelements k�nne auch im Inneren der Sitzschale erfolgen und das Klagegebrauchsmuster w�rde es offenlassen, wie die Befestigung des Seitenelements zu erfolgen habe.

32 Bez�glich Merkmal 2.1 („im Wesentlichen flach anliegend“) sei f�r den Fachmann bereits aus dem Anspruchswortlaut des Klagegebrauchsmusters klar, dass dieses ausschlie�lich die Konstruktionsvariante betreffe, bei der ein flaches Anliegen eines Klappelements an einer �u�eren Seitenfl�che vom Schutzbereich umfasst sei, nicht jedoch davon in der Konstruktion abweichende Varianten, die vom Wortsinn an der �u�eren Seitenfl�che der Sitzschale und im Wesentlichen „flach anliegend“ nicht mehr gefasst w�rden. Bei einem „Einschieben“ ebenso wie bei einem „Einklappen“ solle das Seitenelement in die Sitzschale selbst eingebracht werden, Abs. [0031] und [0041]. Das Einklappen des Seitenelements in eine Sitzschale erfordere, dass es in die Sitzschale integriert sei und mit der Seitenfl�che b�ndig abschlie�e, wie aus den Figuren 18 und 19 sowie aus [0041] zu entnehmen sei.

33 Das Merkmal „im Wesentlichen flach anliegend“ k�nne auch nicht als Oberbegriff verstanden werden. Die Lehre des Klagegebrauchsmusters zeige, dass sehr wohl zwischen den technischen Begriffen „flach anliegend“ und „b�ndig abschlie�en“ unterschieden werde, wie sich etwa aus Abs. [0041] zu Figur 18 und Abs. [0008], wo die Gestaltungsvariante des „flachen Anliegens“ alternativ zu den weiteren dort aufgelisteten Varianten genannt und gerade nicht „vor die Klammer gezogen“ werde, ergebe.

34 Tats�chlich sei es sogar so, dass sich die verschiedenen Gestaltungsm�glichkeiten technisch gegenseitig ausschl�ssen. Entweder sei das Seitenelement an der �u�eren Seitenfl�che angebracht oder es sei in die Sitzschale eingeschoben oder an diese angeklappt oder in diese eingeklappt. Dass mit allen Gestaltungsm�glichkeiten die Aufgabe gel�st werden k�nne, dass der Seitenaufprallschutz nicht �ber die vorgegebene Breite des Kindersitzes hinausrage, m�ge sein, sei aber unerheblich. Dies sei die Aufgabe, die mehreren m�glichen L�sungen seien aber eben unterschiedlich. Entgegen der Auffassung des Landgerichts treffe die Entscheidung BGH GRUR 2011, 701 - Okklusionsvorrichtung genau den vorliegenden Fall. Das Landgericht verkenne das Verst�ndnis des BGH, was mit „Widerspruch“ gemeint sei. Eine lediglich in der Beschreibung genannte gleichwirkende L�sung der Aufgabe, die im Anspruch nicht mit aufgenommen wurde, stelle schon einen Widerspruch dar. Durch das Herausl�sen eines Merkmalsteils und seiner Verallgemeinerung verkenne das Landgericht das Auslegungsgebot, r�umlich-k�rperlich definierte Merkmale nicht auf die blo�e Funktion zu reduzieren. Das Argument des Landgerichts, es l�ge kein Widerspruch vor, da „ein im Wesentlichen flaches Anliegen auf verschiedene, technisch aber jeweils gleich wirkende Art und Weise erreicht werden kann“, �bergehe die vom BGH in der genannten Entscheidung aufgestellten Grunds�tze, wonach dieser die M�glichkeit der Einbeziehung gleichwirkender L�sungen sogar ausdr�cklich ausgeschlossen habe. Die Kl�gerin habe im Anspruch des Klagegebrauchsmusters eben nur eine L�sungsm�glichkeit aufgenommen und damit eine Auswahlentscheidung getroffen. Daran sei sie festzuhalten.

35 Es erfolge �berdies keine Abw�gung unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit. Der Fachmann, der in Abs. [0008] des Klagegebrauchsmusters alternative L�sungsm�glichkeiten erkenne, aber auch sehe, dass im Anspruch nur eine davon aufgenommen worden sei, werde darauf vertrauen, dass auch nur diese unter Schutz gestellt werden soll. Der Anmelder h�tte einen breiteren Anspruch formulieren k�nnen. Bei einem Gebrauchsmuster m�sse zudem mit ber�cksichtigt werden, dass es sich um ein ungepr�ftes Schutzrecht handelt. Der Schutzbereich eines Gebrauchsmusters m�sse f�r Au�enstehende hinreichend sicher vorhersehbar sein und diese sollten sich darauf verlassen k�nnen, dass der im Gebrauchsmuster unter Schutz gestellte Gegenstand mit den Merkmalen des Gebrauchsmusteranspruchs vollst�ndig und hinreichend deutlich beschrieben ist. Das Landgericht habe �berdies keine Abw�gung vorgenommen, sondern unterliege dem Zirkelschluss, dass weil seine Auslegung richtig sei, auch dem Gebot der Rechtssicherheit Rechnung getragen werde.

36 Zudem seien f�r die Auslegung des Merkmals 2.1 die mehreren, parallel angemeldeten Schutzrechte sehr wohl heranzuziehen, da sie gerade die Auslegung, wie sie die Beklagte vorgenommen habe, best�tigten. In Anspruch 1 des EP’455 habe die Kl�gerin noch die verschiedenen Gestaltungsm�glichkeiten als Alternativen angesehen und gerade nicht eine daraus als Oberbegriff f�r die jeweils anderen Gestaltungsm�glichkeiten. Dies werde auch best�tigt durch einen Vergleich des Abs. [0008] des Klagegebrauchsmusters mit den entsprechenden Beschreibungsstellen des EP’455 und des EP’630. Die dortige Einleitungspassage „Gem�� einer Ausf�hrungsform der Erfindung …“, die zun�chst auch in den Beschreibungen des EP’455 und EP’630 vorgesehen war, habe von der Anmelderin aufgrund eines entsprechenden Hinweises des EPA-Pr�fers im EP’455 in „Erfindungsgem��…“ abge�ndert werden m�ssen. Klargestellt worden sei insoweit, dass zusammen mit der Trennung der Ausf�hrungsbeispiele durch „oder“ hier tats�chlich vier alternative, sich gegenseitig ausschlie�ende unterschiedliche konstruktive Varianten offenbart sind, die jeweils f�r sich genommen „erfindungsgem��“ (und gerade nicht „ein Ausf�hrungsbeispiel“) sein sollen. In dem zwischenzeitlich unter Einreichung der „alten“ Beschreibungsfassung aus dem EP’455 abgezweigten EP’630, aus dem sodann das Klagegebrauchsmuster abgezweigt wurde, habe die entsprechende Passage zun�chst ebenfalls wie in Abs. [0008] des Klagegebrauchsmusters gelautet und sei ihrerseits erst aufgrund von Einwendungen des EPA-Pr�fers dahingehend ge�ndert worden, dass insbesondere die W�rter „oder im Wesentlichen in die Sitzschale, respektive in die Seitenfl�che der Sitzschale eingeschoben oder an diese an- oder in diese eingeklappt ist“ gestrichen worden seien.

37 Soweit das Landgericht bez�glich des Merkmals 2.2 davon ausgehe, dass der Begriff „R�ckenabschnitt“ f�r den Fachmann nicht bedeute, dass der Seitenaufprallschutz hinter dem R�cken des Kindes zu positionieren sei, erkenne es sehr wohl, dass diese Auslegung in einem Konflikt zur Auslegung des Merkmals 2 stehe, da das Klagegebrauchsmuster zugleich verlange, dass das Seitenelement an einer �u�eren Seitenfl�che der Sitzschale angebracht ist. Soweit das Landgericht versuche, diesen Konflikt der eigenen Auslegung mit dem Hinweis zu l�sen, dass dem Fachmann bewusst sei, dass eine Fl�che nicht nur zweidimensional, sondern etwa eine Kugeloberfl�che auch dreidimensional gestaltet sein k�nne, habe das Landgericht ungepr�ft eine geometrisch v�llig unrichtige Angabe der Kl�gerin �bernommen, da der Fachmann stets zwischen einer Fl�che und einem K�rper unterscheide. Die ersichtlich fehlerhaften �berlegungen des Landgerichts f�hrten also aus dem Widerspruch bei der Auslegung der Merkmale nicht heraus. Indem das Landgericht ausgehend von den Figuren 5, 6, 18 und 19 sodann davon ausgehe, dass Seitenfl�che und R�ckenabschnitt nicht zwei sich ausschlie�ende Bereiche eines anspruchsgem��en Kindersitzes seien, sondern sich diese zumindest teilweise �berschneiden k�nnten, werde das Merkmal 2 v�llig beliebig und sinnentleert. Auch in Abs. [0018] der Beschreibung werde nicht nur die Anbringung des Seitenelements in einem R�ckenabschnitt gefordert, sondern dar�ber hinaus die Anbringung r�ckw�rtig einer R�ckenanlagefl�che des Kindersitzes, was auch durch die Figuren 5, 6, 18 und 19 deutlich werde. Die vom Landgericht gesehene �berschneidung liege nicht vor.

38 Folge man der vorstehenden - richtigen - Auslegung, folge daraus zwingend, dass keine Verletzung des Klagegebrauchsmusters vorliege, weil schon eine Verwirklichung der Merkmale 2, 2.1 und 2.2 nicht gegeben sei. Unstreitig seien die Seitenelemente der angegriffenen Ausf�hrungsformen nicht an der �u�eren Fl�che im Sinne der beklagtenseitigen Auslegung angebracht (Merkmal 2) und unstreitig seien die Seitenelemente allenfalls in die Seitenwand eingebettet, gerade nicht aber flach anliegend im wortsinngem��en Verst�ndnis (Merkmal 2.1).

39 Auch im Hinblick auf die Zwischenfeststellungswiderklage und den fehlenden Rechtsbestand unterliege das Urteil des Landgerichts zahlreichen, zum Teil erheblichen Fehlern. In Bezug auf die aus Sicht der Beklagten fehlenden Neuheit, einem jedenfalls fehlenden erfinderischen Schritt und dem L�schungsgrund einer unzul�ssigen Erweiterung wird auf die Ausf�hrungen auf S. 23 ff. der Berufungsbegr�ndung (Bl. 652/659 d.A.) sowie auf S. 21 ff. des Schriftsatzes vom 17.05.2021 (Bl. 772/793 d.A.) verwiesen. Da die zul�ssige Zwischenfeststellungswiderklage demnach begr�ndet sei, k�nne dahinstehen, dass das Landgericht schon deshalb der Widerklage h�tte stattgeben oder jedenfalls wieder in die m�ndliche Verhandlung eintreten m�ssen, weil die Kl�gerin tats�chlich keinen Widerklageabweisungsantrag gestellt habe und eine konkludente Antragstellung nach � 297 ZPO nicht zul�ssig sei.

40 Die Beklagten beantragen:

I. Das Urteil des Landgericht M�nchen I vom 21. Oktober 2020, Az.: 21 O 5363/19, wird … aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Es wird festgestellt, dass das deutsche Gebrauchsmuster DE 20 2013 012 747 U1 in der von der Kl�gerin zuletzt geltend gemachten Anspruchsfassung nicht bestandskr�ftig, sondern l�schungsreif ist.

41 Die Kl�gerin beantragt:

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts M�nchen I vom 21. Oktober 2020 (Az. 21 O 5363/19) wird zur�ckgewiesen.

42 Bez�glich des vor dem Landgericht in der m�ndlichen Verhandlung am 16.09.2020 gestellten Hilfsantrags (vgl. Protokoll Bl. 485 d.A.) hat die Kl�gerin in der m�ndlichen Verhandlung vor dem Senat am 09.09.2021 erkl�rt, dass dieser nicht weiter verfolgt wird (vgl. Protokoll Bl. 804 d.A.).

43 Die Kl�gerin f�hrt in Erwiderung auf die Berufung im Wesentlichen Folgendes aus:

44 Das Erstgericht habe den technischen Sinngehalt von Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters im Ergebnis zutreffend erfasst.

45 Das Merkmal 2 stelle f�r den Fachmann lediglich klar, dass es sich bei dem anspruchsgem��en Seitenaufprallschutz um ein von der Sitzschale separates Bauteil handele, das an einer „�u�eren Seitenfl�che der Sitzschale“ - d.h., an einer vom K�rper des Kindes abgewandten �u�eren Seite des Sitzes - derart angebracht sei, dass das Seitenelement entsprechend Merkmal 1.3 „bedient“, d.h., von der Ruhe - in die Funktionsstellung verbracht werden und in der Funktionsstellung seine Seitenaufprallschutzwirkung entfalten k�nne. Merkmal 2 sei dabei im Zusammenhang mit den Merkmalen 2.2 und 3 zu lesen. W�hrend Merkmal 2 allgemein die Positionierung des Seitenaufprallschutzes in Gestalt eines Seitenelements an einer �u�eren Seitenfl�che der Sitzschale definiere, bestimme Merkmal 2.2 diese Positionierung n�her dahin, dass das Seitenelement oberhalb einer Sitzfl�che, r�ckw�rtig einer R�ckenanlagefl�che des Sitzes anzuordnen sei, womit die erfindungsgem��e Wirkung gem�� Merkmal 3 verbunden sei. Merkmal 2 (wie auch die Merkmale 2.2 und 3) befassten sich hiernach ausschlie�lich mit der Positionierung des Seitenelements am Kindersitz, wie sie dem Fachmann in Abs. [0007] und [0018] in allgemeiner Form und ohne R�cksicht auf konkrete Ausf�hrungsbeispiele gelehrt werde. Eine �ber die Angabe der Positionierung des Seitenelements hinausgehende technische Anweisung sei Merkmal 2 nicht zu entnehmen und lasse sich auch nicht dem Begriff „anbringen“ entnehmen. Es sei deshalb auch nicht veranlasst, eine Unterscheidung zwischen „Anbringung“ und „Einbringung“ vorzunehmen, wie die Beklagten dies versuchten, und zwar schon deshalb nicht, weil das Klagegebrauchsmuster weder den Begriff „Anbringung“ definiere, noch den Begriff „Einbringung“ �berhaupt verwende oder eine Einbringung der Anbringung gegen�berstelle. Aus diesen Gr�nden werde der Fachmann den Begriff „Anbringung“ auch nicht mit einer „Befestigung“ gleichsetzen.

46 Aufbauend auf der allgemeinen Positionierung nach Merkmal 2 konkretisiere Merkmal 2.1 die Positionierung des Seitenelements in „Ruhestellung“, in der sich das Seitenelement gem�� Merkmal 1.3 innerhalb der vorgegebenen (seitlichen) Breite des Sitzes befinde. Wie der Fachmann aus Abs. [0008] erkenne, gehe es dem Klagegebrauchsmuster an dieser Stelle also nicht um konkrete L�sungsmittel zur Realisierung der Ruhestellung, sondern um die Beschreibung der Ruhestellung „an sich“, sowie um ihre technischen Wirkungen im Hinblick auf die Erfindung. In der Ruhestellung solle das Seitenelement gem�� Abs. [0008] innerhalb der seitlichen Breite respektive H�llkurve des Kindersitzes liegen, wodurch die Handhabbarkeit des Seitenaufprallschutzes beg�nstigt werde. Zweifellos seien s�mtliche in Abs. [0008] offenbarten Ausf�hrungsvarianten geeignet, diese technische Wirkung zu erf�llen, so dass das Landgericht Merkmal 2.1 zutreffend in diesem Sinne funktionsorientiert ausgelegt habe. Eine dar�ber hinaus gehende r�umlich-k�rperliche Festlegung, wonach etwa das Seitenelement auf einer Seitenfl�che aufliegen m�sse oder zumindest nicht in diese eingebettet sein d�rfe, habe das Erstgericht mit Recht nicht in das Merkmal hineingelesen.

47 Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 01.02.2021 im vorliegenden Verfahren �ber die vorl�ufige Einstellung der Zwangsvollstreckung diese Auslegung nach summarischer Pr�fung als „offensichtlich unzutreffend“ bewertet habe, k�nne dem nicht beigetreten werden. Die Bewertung des Senats sei schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil der Senat - entgegen seiner anderslautenden Beteuerung - zur Begr�ndung seines Beschlusses auf EP’455 und EP’630, auf �nderungen im Erteilungsverfahren des EP’630 sowie auf eine vorl�ufige Meinung der EPA-Einspruchsabteilung verweise. Ein Gebrauchsmuster sei aber nur aus sich selbst heraus auszulegen und zur Auslegung seiner Schutzanspr�che seien ausschlie�lich die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen.

48 Zudem k�nne vorliegend nicht von einer „Auswahlentscheidung“ nach den vom BGH in der Entscheidung GRUR, 2011, 701 - Okklusionsvorrichtung entwickelten Grunds�tzen ausgegangen werden. Nach beachtlicher Kritik an dieser Entscheidung habe der BGH die Anforderungen an das Feststellen eines solchen Widerspruchs insbesondere in der Entscheidung GRUR 2015, 875 - Rotorelemente konkretisiert und seine zentrale Feststellung in der Sache Okklusionsvorrichtung, die Beschreibung k�nne nicht zur „Korrektur“ des Patentanspruchs herangezogen werden, wenn sich die Beschreibung nicht mit dem Wortlaut des Anspruchs in Einklang bringen lasse, als zu kurz gegriffen erkannt und im Ergebnis aufgegeben. Eine „Auswahlentscheidung“ k�nne deshalb auch in Anbetracht der gravierenden praktischen Folgen einer solchen Feststellung, wonach die aus dem Schutzbereich fallenden offenbarten L�sungsm�glichkeiten auch �ber die �quivalenz nicht mehr zu fassen sind, nur in absoluten Ausnahmef�llen bejaht werden, in denen der Schluss gerechtfertigt sei, der Schutzrechtsinhaber habe mit seiner konkreten Anspruchsfassung nur eine ganz bestimmte L�sung unter Schutz stellen wollen. Hierzu m�sse nach der Auslegung des Anspruchs zweifelsfrei ein „unaufl�sbarer Widerspruch“ zwischen Anspruch und Beschreibung und Zeichnungen festzustellen sein.

49 Bei Anlegung dieser Auslegungsgrunds�tze ergebe sich, dass der Wortsinn von Merkmal 2.1 nicht auf Ausf�hrungen beschr�nkt sei, in denen das Seitenelement in Ruhestellung auf einer Seitenfl�che aufliege. In Bezug auf Abs. [0008] spr�chen bereits dessen Inhalt und systematische Stellung dagegen, dass der Fachmann dem Abschnitt konkrete und streng voneinander abgegrenzte (d.h. „echte“) Ausf�hrungsalternativen f�r eine r�umlich-k�rperlich bestimmte Anbringung des Seitenelements in Ruhestellung entnehme. Abs. [0008] finde sich im allgemeinen Teil der Beschreibung der Erfindung und beziehe sich ausschlie�lich auf die Erl�uterung von Zweck und Wirkung der Ruhestellung. Demgegen�ber enthalte der Abschnitt keine Bezugnahme auf konkrete Ausf�hrungsbeispiele der Anbringung des Seitenelements. Gegen das Vorliegen echter alternativer Ausf�hrungsformen spreche weiter, dass sich die vom Senat im Einstellungsbeschluss identifizierten vier Varianten gerade nicht trennscharf als Ausf�hrungsbeispiele nebeneinander stellen lie�en, diese sich als Zustands- bzw. Lagebeschreibung vielmehr teilweise �berschnitten und sich sogar miteinander kombinieren lie�en. Gegen ein Verst�ndnis von Ausf�hrungsalternativen spreche �berdies, dass das Klagegebrauchsmuster in Abs. [0008] Begriffe verwende, die es nur hier gebrauche, wie zum Beispiel den Begriff „angeklappt“. Zudem entnehme der Fachmann Abs. [0013] im allgemeinen Teil der Beschreibung, dass sich der dort ebenfalls verwendete Begriff „eingeklappt“ auf ein Seitenelement in Ruhestellung beziehe, wenn dieses als „Klappteil“ ausgestaltet sei. Sei das Seitenelement also ein Klappteil, sei es nicht nur in dem in Figur 18 gezeigten Ausf�hrungsbeispiel, sondern auch in den in Figuren 5, 13 und 14 gezeigten Ausf�hrungsformen „eingeklappt“ - und das, obwohl das Seitenelement in den letztgenannten Figuren in Ruhestellung auf einer Seitenfl�che der Sitzschale aufliege. Im Sprachgebrauch des Klagegebrauchsmusters k�nne ein Seitenelement daher gleichzeitig auf einer Seitenfl�che aufliegen und eingeklappt sein, so dass das Verst�ndnis des Begriffs „eingeklappt“ im Sprachgebrauch des Klagegebrauchsmusters nicht auf ein „in eine Seitenfl�che eingeklappt“ reduziert werden d�rfe.

50 Ein Verst�ndnis von echten (sich gegenseitig ausschlie�enden) Ausf�hrungsvarianten ergebe sich ferner nicht aus der Verbindung der Aufz�hlung mit „oder“ in Abs. [0008], da es sich hier nicht um ein „ausschlie�endes oder“ (im Sinne von „entweder/oder“), sondern um ein „verbindendes oder“ handele. Ersetze der Fachmann in Abs. [0008] die „oder“ gedanklich durch „beziehungsweise“, k�nne er die Anweisung nur als einheitliche technische Lehre zur Anordnung des Seitenelements in Ruhestellung verstehen, welches in dieser Stellung gedanklich zugleich anliege, eingeschoben, an- bzw. eingeklappt sei.

51 Abs. [0008] finde sich, wie gesagt, im allgemeinen Teil der Beschreibung. Er erl�utere allgemein die Positionierung des Seitenelements in Funktionsstellung. Aus diesem Grund enthalte Abs. [0008] auch keine „Legaldefinition“ von Ausf�hrungsalternativen. Hinweise zum zutreffenden Verst�ndnis der Varianten k�nnten sich vielmehr erst aus der weiteren Beschreibung konkreter Ausf�hrungsbeispiele ergeben. Weiter sei zu ber�cksichtigen, dass es sich bei den Begriffen „im Wesentlichen flach an der Seitenfl�che … anliegt“ in Abs. [0008] um den - auslegungsbed�rftigen - Sprachgebrauch des Klagegebrauchsmusters handele, und nicht etwa um in ihrem Begriffsinhalt eindeutig festgelegten Fachbegriffe f�r ein konkretes L�sungsmittel. Wenn der Fachmann die weitere Beschreibung in den Blick nehme, erschlie�e ihm sich ohne Weiteres, dass das Merkmal keine r�umlich-k�rperliche Festlegung im Sinne eines „auf der �u�eren Seitenfl�che aufliegend“ gem�� den Ausf�hrungsbeispielen in Figuren 5, 13, 14 beinhalte.

52 Ein unaufl�sbarer Widerspruch zwischen Merkmalswortlaut und konkreten Ausf�hrungsbeispielen liege nicht vor. Wie sich aus der Beschreibungsstelle Abs. [0011] ergebe, k�nne im Sprachgebrauch des Klagegebrauchsmusters der Seitenaufprallschutz gleicherma�en „anliegend … an“ und „eingeschoben“ sein. Der Fachmann sehe sich hierdurch in seinem Verst�ndnis best�tigt, dass das Klagegebrauchsmuster mit der Formulierung „im Wesentlichen flach an der Seitenfl�che der Sitzschale anliegt“ nicht die konkrete Anbringungsform meinen k�nne, sondern sich diese nur auf die Positionierung des Seitenelements in Ruhestellung beziehe, sowie, dass die in Abs. [0008] genannten Varianten nicht in einem Ausschlie�lichkeitsverh�ltnis zueinander st�nden, sondern auch in weiteren als in den von Abs. [0008] bereits nahegelegten Kombinationen vorliegen k�nnten.

53 Gem�� Abs. [0011] solle in Figur 5 des Klagegebrauchsmusters das als Klappteil ausgebildete Seitenelement „plan an der Seitenfl�che anliegen“ und in der in Figur 6 gezeigten Funktionsstellung sei das Klappteil „aufgeklappt“. Verst�nde man die in Abs. [0008] genannten Varianten nun mit den Beklagten - unzutreffend - als Ausf�hrungsalternativen mit r�umlich-k�rperlichem Gehalt, w�re das in Figur 5 und 6 offenbarte Ausf�hrungsbeispiel nicht vom Schutzbereich des Anspruchs erfasst, denn weder liege das Seitenelement in diesem Ausf�hrungsbeispiel gem�� Merkmal 2.1 „flach an einer Seitenfl�che an“, noch sei es in Funktionsstellung „ausklappbar“ (sondern nur „aufklappbar“). Dies h�tte im Ergebnis zur Folge, dass keines der vom Klagegebrauchsmuster offenbarten Ausf�hrungsbeispiele vom Schutzbereich erfasst w�re, was nicht richtig sein k�nne.

54 Bei zutreffendem Merkmalsverst�ndnis sei auch das in Abs. [0041] beschriebene und in Figur 18/19 gezeigte Ausf�hrungsbeispiel vom Sinngehalt des Merkmals 2.1 erfasst. Mit den Begriffen „eingeklappt“ und „ausgeklappt“ referenziere das Klagegebrauchsmuster erkennbar auf die Beschreibung der Zust�nde des (wie hier) als Klappteil ausgestalteten Seitenelements in Ruhe- und Funktionsstellung. Wenn Merkmal 2.1 nun von „ausklappbar bzw. ausschwenkbar“ spreche und sich damit ersichtlich auf Klappteile beziehe, liege es f�r den Fachmann nahe, das in Figur 18/19 gezeigte Ausf�hrungsbeispiel mit Klappteil dem Wortsinn des Teilmerkmals „ausklappbar bzw. ausschwenkbar“ unterfallen zu lassen. Der Fachmann werde daher letztlich auch den Sinngehalt der Begriffe „an einer �u�eren Seitenfl�che der Sitzschale im Wesentlichen flach anliegt“ mit dem in Abs. [0041] offenbarten und in Figuren 18 und 19 gezeigten Ausf�hrungsbeispiel widerspruchslos in Einklang bringen. Nach der Rechtsprechung des BGH seien, wenn in der Beschreibung mehrere Ausf�hrungsbeispiele als erfindungsgem�� vorgestellt werden, die im Patentanspruch verwendeten Begriffe im Zweifel so zu verstehen, dass s�mtliche Ausf�hrungsbeispiele zu ihrer Ausf�llung herangezogen werden k�nnen. Angesichts des technischen Zwecks von Merkmal 2.1, eine m�glichst kompakte Bauweise in der Ruhestellung zu realisieren, werde der Fachmann mithin im besonderen Ma�e bestrebt sein, solche Ausf�hrungsformen, die den gew�nschten Zweck besonders gut realisieren (d.h. „gerade im besonderen Ma�e flach anliegend“, siehe LGU S. 42), als ein im Wesentlichen flaches Anliegen an einer Seitenfl�che der Sitzschale zu verstehen. Anlass hierf�r gebe ihm auch Abs. [0041], wenn es dort hei�e, dass „das Klappteil in Anlage mit der Sitzschale kommt“. Figur 19 des Klagegebrauchsmusters lasse au�erdem erkennen, dass die �u�ere Seitenfl�che der Sitzschale im Bereich der Anbringung des Klappteils einen R�cksprung aufweise. In diesem R�cksprung befinde sich ein Teil der �u�eren Seitenfl�che der Sitzschale. Das Seitenelement liege in Ruhestellung an diesem Abschnitt der Seitenfl�che an, was in Abs. [0041] auch mit den Worten „in Anlage mit der Sitzschale kommt“ beschrieben sei. Der Wortlaut von Merkmal 2.1 lasse indes offen, wie der konkrete Abschnitt der Seitenfl�che ausgestaltet sei, an der das Seitenelement in Ruhestellung flach anliege. Der Anspruchswortlaut schlie�e also nicht aus, dass sich die Anlagefl�che im Bereich eines R�cksprungs der Seitenfl�che befinden k�nne.

55 Das Landgericht habe ferner den Sinngehalt des Merkmals 2.2 („r�ckw�rtig einer R�ckenanlagefl�che“) zutreffend ermittelt. Auch die erstinstanzliche Auslegung der Merkmale 2.3 und 3 von Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters lasse keinen Rechtsfehler erkennen.

56 Bei Anlegung eines zutreffenden Anspruchsverst�ndnisses machten die streitgegenst�ndlichen Verletzungsformen von s�mtlichen Merkmalen von Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters, einschlie�lich von dessen Merkmal 2.1, wortsinngem�� Gebrauch.

57 Die Verletzungsform verwirkliche Merkmal 2, da der Seitenaufprallschutz bei der Verletzungsform durch Seitenelemente in Form von Klappteilen gebildet werde, die an �u�eren (d.h. vom Kind abgewandten) Seitenfl�chen der Sitzschale angebracht seien.

58 Auch Merkmal 2.1 sei verwirklicht. Die Seitenelemente l�gen bei den angegriffenen Ausf�hrungsformen in der Ruhestellung an einer �u�eren Seitenfl�che der Sitzschale flach an, da sich ihre Seitenaufprallschutzelemente in angeklappter Stellung innerhalb der H�llkurve des Kindersitzes bef�nden. Der Abschnitt der Seitenfl�che, an dem das Klappteil in Ruhestellung anliege, k�nne auch - wie hier - als R�cksprung ausgebildet sein. Die Klappteile der angegriffenen Sitze seien zur Benutzung in Funktionsstellung ausklappbar. Tats�chlich setzten damit s�mtliche angegriffenen Sitze das in Figuren 18 und 19 des Klagegebrauchsmusters gezeigte Ausf�hrungsbeispiel nahezu identisch um.

59 Ebenso sei Merkmal 2.3 realisiert. Durch die Anordnung der Seitenelemente nach Ma�gabe von Merkmalen 2.1 und 2.2 befinde sich in der Verl�ngerung des Seitenaufprallschutzes kein Kind, sondern die Sitzschale, wodurch wird im Falle eines seitlichen Aufpralls eine unmittelbare Kraft�bertragung auf das Kind konstruktiv vermieden werde.

60 Schlie�lich sei Merkmal 3 verwirklicht. Da die Seitenelemente der Verletzungsform entsprechend den r�umlich-k�rperlichen Vorgaben gem�� Schutzanspruch 1 positioniert und zur Benutzung als Seitenaufprallschutz vorgesehen seien, er�brigten sich weitere Ausf�hrungen zur Verwirklichung der Wirkungsangabe. Dessen ungeachtet h�tten die starren Hartplastik-Klappelemente der Verletzungsform selbstverst�ndlich die erfindungsgem��e Wirkung. Durch die anspruchsgem��e Anordnung der Klappteile sei die Umlenkung und (zumindest teilweise) Einleitung der Aufprallkraft in die Sitzschale physikalisch zwingend. Das Bestreiten der Verwirklichung des Merkmals sei nicht substantiiert. Die Beklagten treffe hinsichtlich ihrer Sitze eine sekund�re Darlegungslast, der sie nicht nachgekommen sei. Im �brigen d�rfe daran erinnert werden, dass die Beklagten sogar bei Gurtstrafferklappen der angeblichen offenkundigen Vorbenutzung HTS Besafe iZi Comfort X3 eine Einleitung von Seitenaufprallschutzkr�ften hinter dem R�cken des Kindes im Wege von Crashtests festgestellt haben wollten, so dass nicht glaubhaft sei, dass die Seitenelemente ihrer Sitze - die bestimmungsgem�� als Seitenaufprallschutzelemente vorgesehen seien und als solche beworben w�rden - diese Wirkung gerade nicht besitzen sollten.

61 Die Zwischenfeststellungswiderklage habe das Landgericht zu Recht abgewiesen. Die Abweisung sei auf Abweisungsantrag der Kl�gerin erfolgt, was durch die Wiedergabe der Antragslage auf S. 21 a.E. des landgerichtlichen Urteils dokumentiert sei. Die Widerklage sei allerdings bereits als unzul�ssig abzuweisen gewesen. Obwohl die Kl�gerin in der m�ndlichen Verhandlung Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in der eingetragenen Fassung zum Gegenstand ihrer Klageantr�ge gemacht habe, h�tten die Beklagten an ihrer Fassung des Widerklageantrages vom 24.07.2020 festgehalten, wie der Tatbestand des angegriffenen Urteils belege. Danach sei die auf die Anspruchskombination gerichtete Zwischenfeststellungswiderklage schon nicht vorgreiflich f�r die von der Kl�gerin begehrte Feststellung, dass die Verletzungsformen von Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters Gebrauch machen.

62 Die Zwischenfeststellungswiderklage sei auch unbegr�ndet. Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters sei nicht unzul�ssig erweitert, das Landgericht habe zutreffend festgestellt, dass der Gegenstand von Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters neu sei gegen�ber s�mtlichen von den Beklagten eingewandten Entgegenhaltungen und der Anspruch 1 beruhe auch auf einem erfinderischen Schritt. Insoweit wird auf die Ausf�hrungen auf S. 37 ff. der Berufungserwiderung (Bl. 739/746 d.A.) Bezug genommen.

63 Erg�nzend wird auf die von dem Prozessbevollm�chtigten eingereichten Schrifts�tze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 09.09.2021 verwiesen.

II.

64 Die zul�ssige Berufung hat in der Sache �berwiegend Erfolg. Eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters ist nicht festzustellen, da die angegriffenen Ausf�hrungsformen nicht s�mtliche Merkmale des Anspruchs 1 wortsinngem�� verwirklichen (dazu A). Die Berufung bleibt hingegen erfolglos, soweit das Landgericht die Zwischenfeststellungswiderklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat; allerdings war die Zwischenfeststellungswiderklage infolge des unter A gefundenen Ergebnisses nicht als unbegr�ndet, sondern als unzul�ssig abzuweisen, weil es auf den Rechtsbestand des Klagegebrauchsmusters im vorliegenden Verfahren nicht ankommt (dazu B).

65 A. Die Klage der Kl�gerin ist zul�ssig, aber unbegr�ndet. Der Kl�gerin stehen die geltend gemachten Anspr�che auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R�ckruf und Vernichtung sowie Schadensersatz aus �� 24, 24a, 24b GebrMG, �� 242, 259, 260 BGB nicht zu, weil die angegriffenen Ausf�hrungsformen nicht alle Merkmale des Schutzanspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters, auf welchen die Kl�gerin die Klage st�tzt, verwirklichen.

66 I. Das Klagegebrauchsmuster betrifft einen Kindersitz oder eine Babyschale zur Anbringung auf einem Kraftfahrzeugsitz. Zum Stand der Technik legt die Gebrauchsmusterschrift in der Beschreibung (Anlage K 8, Abs. [0003]) dar, dass Kindersitze und Babyschalen (wobei der Begriff „Kindersitz“ im Rahmen der Erfindung als Oberbegriff f�r Kindersitze und Babyschalen zu verstehen ist, vgl. Abs. [0002]), die auf einem Kraftfahrzeugsitz angebracht werden k�nnen, seit geraumer Zeit bekannt sind. Sie dienen als Sitzgelegenheit f�r Kinder und Babys und bieten diesen, insbesondere im Falle eines Unfalls erh�hten Schutz. Als problematisch haben sich diese Sitze jedoch bei einem Seitenaufprall erwiesen, da sowohl eine Gurtbefestigung als auch eine Befestigung mittel Isofix-Klinken den Kindersitz oder die Babyschale nur sehr unzureichend gegen eine Seitw�rts-Bewegung des Sitzes sch�tzen. Dies ist insbesondere bei einem Seitenaufprall jedoch wesentlich f�r einen m�glichst guten Schutz des in dem Kindersitz befindlichen Kindes. Aus diesem Grund wurde bereits im Stand der Technik an bestehenden Kindersitzen und Babyschalen ein Seitenaufprallschutz angebracht. Das Klagegebrauchsmuster benennt beispielsweise den in der DE 20 2009 010 536 U1 oder in der US 2009/0152913 A1 beschriebenen Seitenaufprallschutz (vgl. Abs. [0003]). Bei den dort offenbarten Vorrichtungen handelt es sich um ein energieabsorbierendes Element in Form eines Faltbandes oder eines Luftkissens, das sich seitlich des Kindersitzes erstreckt. Diese im Stand der Technik bekannten Vorrichtungen haben jedoch den Nachteil, dass sie nicht in der Lage sind, ein in dem Kindersitz befindliches Kind optimal zu sch�tzen, da eine Kraft�bertragung bei einem Seitenaufprall bei den dort gezeigten Konstruktionen unmittelbar auf das in dem Kindersitz befindliche Kind erfolgt und die dort dargestellten Kindersitze nur unzureichend in der Lage sind, eine Aufprallenergie zu absorbieren und/oder abzuleiten (vgl. Abs. [0003]).

67 Ausgehend von diesem Stand der Technik stellt sich das Klagegebrauchsmuster die Aufgabe, einen Kindersitz zur Anbringung auf einem Kraftfahrzeugsitz zur Verf�gung zu stellen, der vorgenannte Nachteile vermeidet und einen verbesserten Seitenaufprallschutz bietet, der die auf ein in dem Kindersitz befindliches Kind wirkenden Kr�fte reduziert (Abs. [0004]).

68 Zur L�sung dieser Aufgabe schl�gt das Klagegebrauchsmuster einen Kindersitz bzw. eine Babyschale gem�� dem Klagegebrauchsmusteranspruch vor, dessen Merkmale sich - entsprechend der Merkmalsgliederung des Landgerichts - wie folgt gliedern lassen:

  1. Kindersitz (10) oder Babyschale zur Anordnung auf einem Kraftfahrzeugsitz, insbesondere Kraftfahrzeugseitensitz,

1.1 und zur Befestigung mit einem Kraftfahrzeug-Gurtsystem oder mittels Isofix-Klinken,

1.2 mit einer Sitzschale (20)

1.3 und einem an dieser angebrachten Seitenaufprallschutz, der von einer innerhalb einer vorgegebenen Breite des Kindersitzes gelegenen Ruhestellung in eine au�erhalb derselben gelegene Funktionsstellung und umgekehrt bringbar ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

  1. der Seitenaufprallschutz ein Seitenelement umfasst, das an einer �u�eren Seitenfl�che (35) der Sitzschale (20) angebracht (LGU: „angeordnet“) ist,

2.1 wobei das Seitenelement (30) in Ruhestellung an der �u�eren Seitenfl�che der Sitzschale (20) im Wesentlichen flach anliegt und zur Benutzung in Funktionsstellung ausklappbar oder ausschwenkbar ist,

2.2 wobei das Seitenelement (30) in Funktionsstellung oberhalb einer Sitzfl�che (60) des Kindersitzes (10) und in einem R�ckenabschnitt (70) r�ckw�rtig einer R�ckenanlagefl�che des Kindersitzes (10) angeordnet ist,

2.3 so dass in der Verl�ngerung des Seitenaufprallschutzes kein Kind, sondern ein Konstruktionselement des Kindersitzes, n�mlich die Sitzschale, befindlich ist und aus diesem Grund eine unmittelbare Kraft�bertragung auf das Kind konstruktiv vermieden ist,

  1. wobei der Seitenaufprallschutz beidseitig der Sitzschale (20) so positioniert ist, dass er etwaige Seitenkr�fte hinter dem R�cken eines im Kindersitz sitzenden Kindes vorbei �bertr�gt und in die Sitzschale einleitet.

69 II. Der Schutzbereich der durch das Klagegebrauchsmuster gesch�tzten technischen Lehre wird durch den Inhalt der Anspr�che bestimmt, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung heranzuziehen sind (� 12a GebrMG).

70 Dabei ist f�r die Auslegung nicht die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Bedeutung der im Anspruch verwendeten Begriffe relevant, sondern deren technischer Sinn, der aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns - hier ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrj�hriger Berufserfahrung in der Entwicklung von Kindersitzen (vgl. Urteil des Senats vom 28.01.2021 - 6 U 7096/19, S. 43) - unter Ber�cksichtigung von Aufgabe und L�sung, wie sie sich objektiv aus dem Gebrauchsmuster ergeben, zu bestimmen ist (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2016, 169 Rn. 16 - Luftkappensystem, m.w.N.). Ma�geblich sind der Sinngehalt des Anspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung beitragen; aus der Funktion der einzelnen Merkmale im Kontext des Anspruchs ist abzuleiten, welches technische Problem diese Merkmale f�r sich und in ihrer Gesamtheit tats�chlich l�sen (BGH a.a.O., m.w.N.). Dabei kann die Beschreibung, deren Funktion es ist, die gesch�tzte Erfindung zu erl�utern, Begriffe eigenst�ndig definieren und insoweit ein gebrauchsmustereigenes Lexikon darstellen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2017 - X ZR 102/15 = BeckRS 2017, 117715 Rn. 12; BGH GRUR 2016, 361 Rn. 14 - Fugenband; BGH GRUR 2015, 875 Rn. 16 - Rotorelemente; BGH GRUR 1999, 909 - Spannschraube). Auch der Grundsatz, dass bei Widerspr�chen zwischen Anspruch und Beschreibung der Anspruch Vorrang genie�t, weil dieser und nicht die Beschreibung den gesch�tzten Gegenstand definiert und damit auch begrenzt (BGH GRUR 2011, 701 Rn. 23 - Okklusionsvorrichtung), schlie�t nicht aus, dass sich aus der Beschreibung und den Zeichnungen ein Verst�ndnis des Anspruchs ergibt, das von demjenigen abweicht, das der blo�e Wortlaut des Anspruchs vermittelt (BGH, Urteil vom 09.05.2017 - X ZR 102/15 = BeckRS 2017, 117715 Rn. 12). Ihre Heranziehung darf aber weder zu einer inhaltlichen Erweiterung, noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortsinn des Anspruchs festgelegten Gegenstands f�hren. Die Beschreibung darf somit nur insoweit ber�cksichtigt werden, als sie sich als Erl�uterung des Gegenstands des Anspruchs lesen l�sst (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2011, 701 Rn. 23 - Okklusionsvorrichtung; BGH GRUR 2004, 1023 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH GRUR 2007, 778 - Ziehmaschinenzugeinheit I; BGH GRUR 2010, 602 - Gelenkanordnung). Im Zweifel ist ein Verst�ndnis des Anspruchs geboten, das beide Teile der Gebrauchsmusterschrift nicht in Widerspruch zueinander bringt, sondern sie als aufeinander bezogene Teile der dem Fachmann mit dem Gebrauchsmuster zur Verf�gung gestellten technischen Lehre als eines sinnvollen Ganzen versteht (BGH GRUR 2015, 875 Rn. 16 - Rotorelemente).

71 III. Unter Zugrundelegung dieser Ma�st�be sind die einzelnen Merkmale des Klagegebrauchsmusteranspruchs wie folgt auszulegen:

72 1. Hinsichtlich des Teilmerkmals „Sitzschale“ in Merkmal 1.2 ist das Landgericht aus Sicht des Senats zu Recht und mit zutreffender Begr�ndung nicht der Auslegung der Beklagten gefolgt, wonach dies begrifflich erfordere, dass die Sitzschale einteilig ausgestaltet sein m�sse. Eine derartige Einschr�nkung kann weder dem Anspruchswortlaut noch der Beschreibung bei gebotener funktionaler Auslegung entnommen werden. Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts (LGU, S. 37) ist dem Fachmann, einem Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrj�hriger Erfahrung in der Entwicklung von Kindersitzen, vielmehr bekannt, dass Sitzschalen eines Kindersitzes auch aus mehreren fest miteinander verbundenen, etwa verklebten oder verschraubten, Komponenten bestehen k�nnen. Auch unter Ber�cksichtigung des technischen Sinngehalts ist, selbst wenn man davon ausgeht, dass eine einteilige Ausgestaltung stabiler und zur Ableitung der einwirkenden Seitenkr�fte daher vorteilhafter sein kann, eine solche f�r die relevante Ableitung der einwirkenden Kr�fte nicht zwingend erforderlich, solange die Verbindung hinreichend stabil ist, um das Ziel einer Umlenkung einwirkender Seitenkr�fte am Kind vorbei zu erreichen (vgl. Urteil des Senats vom 28.01.2021 - 6 U 7096/19, S. 46 f.).

73 2. Die Auslegung des Merkmals 1.3 durch das Landgericht wird von der Berufung nicht angegriffen. Der Senat erachtet diese auch f�r zutreffend. Insoweit wird auf die Ausf�hrungen des Landgerichts Bezug genommen (LGU, S. 38 ff.).

74 3. Auch das Merkmal 2 - „an einer �u�eren Seitenfl�che der Sitzschale angebracht“ - hat das Landgericht aus Sicht des Senats im Ergebnis zutreffend ausgelegt.

75 Das Wort „angebracht“ kann nach dem Wortlaut im vorliegenden Zusammenhang sowohl im Sinne von „positioniert“ bzw. „befindlich ist“, als auch im Sinne von „verankert“ bzw. „fest verbunden ist“ verstanden werden. Das von der Berufung vertretene letztere engere Verst�ndnis legt die Beschreibung indes nicht nahe.

76 Soweit das Landgericht insoweit auf Abs. [0031] der Beschreibung abstellt, kann dem allerdings nicht gefolgt werden. Denn dort wird eine teleskopartig aus- und zusammenschiebbare Variante des Seitenelements wie in Figur 3 dargestellt behandelt, die nicht von der Lehre des Anspruchs 1 Gebrauch macht. Denn gem�� Merkmal 2.1 sind nur solche Seitenelemente anspruchsgem��, die „ausklappbar oder ausschwenkbar“ sind. Hierunter fallen die beschriebenen teleskopartigen Seitenelemente begrifflich nicht und diese werden auch in der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters an keiner Stelle als „ausklappbar“ oder „ausschwenkbar“ definiert. Vielmehr werden in Bezug auf teleskopartige Seitenelement in der Beschreibung durchgehend nur die Begriffe „ausfahr- oder ausschieb- oder ausziehbar“ (vgl. Abs. [0009]), „ausfahr- bzw. ausziehbar“ (vgl. Abs. [0011]) oder „ausgeschoben“ bzw. „zusammengeschoben“ (vgl. Abs. [0031]) verwendet. Von einem „teleskopartig ausklappbaren“ Seitenelement ist dagegen an keiner Stelle der Beschreibung die Rede.

77 Dass das Merkmal 2 lediglich die r�umliche Anordnung des Seitenelements und nicht dessen konkrete Befestigungsart im Sinne einer Verankerung direkt in der �u�eren Seitenfl�che der Sitzschale umschreibt, leitet der Fachmann jedoch insbesondere aus den (anspruchsgem��en) Figuren 12 und 13 ab, die eine Ausf�hrungsform zeigen, bei welcher das Klappteil an zwei Haltearmen angelenkt ist, die sich durch jeweils zugeordnete �ffnungen durch die Sitzschale hindurch erstrecken.

78 4. Der Auslegung des ersten Teilmerkmals von Merkmal 2.1 - „in Ruhestellung an der �u�eren Seitenfl�che der Sitzschale im Wesentlichen flach anliegt“ - durch das Landgericht, wonach der Fachmann dieses rein technisch-funktional so auslegen wird, dass es Ziel des Anspruchs ist, �ber die Seitenfl�che hinausragende �berst�nde des Seitenelements in Ruhestellung m�glichst zu vermeiden, kann nicht gefolgt werden. Insbesondere kann der Auffassung des Landgerichts, das Teilmerkmal, wonach das Seitenelement in Ruhestellung an einer �u�eren Seitenfl�che der Sitzschale im Wesentlichen flach anliege, erfasse als Oberbegriff alle in der Beschreibung offenbarten Ausf�hrungsformen, nicht beigetreten werden. Der Senat h�lt insoweit an seiner im Beschluss �ber die Einstellung der einstweiligen Zwangsvollstreckung vom 01.02.2021 im vorliegenden Verfahren (Bl. 681/698 d.A.) sowie im Urteil vom 28.01.2021 im Parallelverfahren 6 U 7096/19 (S. 50 ff.) dargelegten Auffassung fest.

79 Erg�nzend zu den dortigen Ausf�hrungen, auf welche Bezug genommen wird, ist insbesondere im Hinblick auf das Vorbringen der Kl�gerin in der Berufungserwiderung Folgendes auszuf�hren:

80 a) Die Kl�gerseite macht zun�chst geltend, in Abs. [0008] gehe es dem Klagegebrauchsmuster nicht um konkrete L�sungsmittel zur Realisierung der Ruhestellung, sondern um die Beschreibung der Ruhestellung „an sich“, sowie um ihre technischen Wirkungen im Hinblick auf die Erfindung. Daher habe das Landgericht das Merkmal 2.1 zu Recht funktionsorientiert dahin ausgelegt, dass das Seitenelement in Ruhestellung so an einer seitlichen Fl�che des Kindersitzes vorgesehen sein solle, dass �berst�nde des Seitenaufprallschutzes �ber die seitliche Sitzbreite, respektive H�llkurve des Kindersitzes m�glichst vermieden werden und eine dar�ber hinaus gehende r�umlich-k�rperliche Festlegung, wonach etwa das Seitenelement auf einer Seitenfl�che aufliegen m�sse oder zumindest nicht in diese eingebettet sein d�rfe, habe das Erstgericht mit Recht nicht in das Merkmal hineingelesen. Dem kann nicht gefolgt werden.

81 Auf eine Vorrichtung gerichtete, also r�umlich-k�rperlich definierte Merkmale eines Patent- oder Gebrauchsmusteranspruchs d�rfen nicht von einer funktionsorientierten Auslegung in ihrer Bedeutung nivelliert werden, d.h. ihr Inhalt auf die blo�e Funktion reduziert und lediglich in diesem Sinne verstanden werden, der mit seiner r�umlich-k�rperlichen Ausgestaltung nicht mehr �bereinstimmt (vgl. Loth in BeckOK.PatR, Std.: 15.4.2021, PatG � 14 Rn. 138).

82 Genau zu einer solchen Nivellierung des Teilmerkmals „an der �u�eren Seitenfl�che der Sitzschale im Wesentlichen flach anliegt“ w�rde ein rein funktionales Verst�ndnis in dem dargelegten Sinne, wie das Landgericht und die Kl�gerin das Merkmal verstehen wollen, aber f�hren, weil diesem dadurch gegen�ber dem Merkmal 1.3 keinerlei eigenst�ndige Bedeutung mehr zuk�me.

83 Auch dem Argument der Kl�gerseite in der m�ndlichen Verhandlung vor dem Senat, dass das Merkmal 2.1 bei einer solchen Auslegung gleichwohl nicht �berfl�ssig sei, weil das Merkmal auch noch eine Eignung als Klappelement hinzuf�ge, wie sich aus dem Wort „ausklappbar“ ergebe, kann nicht gefolgt werden. Dem Senat erschlie�t sich nicht, weshalb von den beiden genannten Teilmerkmalen des Merkmals 2.1, die im Schutzanspruch durch das Wort „und“ verbunden sind, im Ergebnis nur eines relevant und das andere unbeachtlich sein sollte.

84 b) Auch dem ersten Teilmerkmal von Merkmal 2.1 muss mithin eine eigenst�ndige Bedeutung zukommen, die durch Auslegung zu ermitteln ist. Ausgangspunkt der Auslegung ist dabei stets der Wortlaut.

85 Aus Sicht des Senats kann der Wortlaut „an der �u�eren Seitenfl�che der Sitzschale im Wesentlichen flach anliegt“ durch den Fachmann nur so verstanden werden, dass sich das Seitenelement in der Ruhestellung au�erhalb der �u�eren Seitenfl�che befindet und auf dieser aufliegt. Derartige Seitenelemente, die in diesem Wortsinne in Ruhestellung an der �u�eren Seitenfl�che im Wesentlichen flach anliegen, zeigen insbesondere die Figuren 5, 6, 12 und 13 des Klagegebrauchsmusters.

86 Nach dem Wortlaut kann das Teilmerkmal „an der �u�eren Seitenfl�che der Sitzschale im Wesentlichen flach anliegt“ auch nicht als Oberbegriff f�r andere im Klagegebrauchsmuster genannte Varianten, wie etwa ein Seitenelement, das „in die [Seitenfl�che der Sitzschale] eingeklappt“ ist (vgl. Abs. [0008]) verstanden werden. Denn rein begrifflich kann sich ein Seitenelement nicht zugleich au�erhalb der Seitenfl�che (an dieser anliegend) und innerhalb der Seitenfl�che (in diese eingeklappt) befinden.

87 c) Zu einem abweichenden Verst�ndnis des Teilmerkmals „an der �u�eren Seitenfl�che der Sitzschale im Wesentlichen flach anliegt“ k�nnte man mithin nur gelangen, wenn eine Auslegung anhand der Beschreibungen und Zeichnungen gem�� � 12a Satz 2 GebrMG ergeben w�rde, dass das Teilmerkmal dort abweichend vom reinen Wortlaut - im Sinne eines gebrauchsmustereigenen Lexikons - als Oberbegriff, der auch die weiteren offenbarten Varianten umfasst, verwendet wird. Dies ist aber nicht der Fall.

88 aa) Ein Verst�ndnis des genannten Teilmerkmals von Merkmal 2.1 als Oberbegriff ergibt sich nicht aus Abs. [0008].

89 Soweit die Kl�gerin insoweit vortr�gt, die dort genannten Varianten lie�en sich nicht trennscharf im Sinne echter Ausf�hrungsalternativen voneinander abgrenzen, sondern diese �berschnitten sich teilweise und lie�en sich sogar miteinander kombinieren, mag dies zutreffend sein. Auch mag es insofern zutreffend sein, dass das „oder“ in Abs. [0008] nicht als ein „ausschlie�endes oder“, sondern als ein „verbindendes oder“ im Sinne von „und/oder“ oder „beziehungsweise“ zu verstehen ist. Der Umstand, dass sich die Varianten (technisch) teilweise �berschneiden k�nnen, was durch ein „verbindendes oder“ zum Ausdruck gebracht wird, f�hrt indes noch nicht dazu, dass die erste in Abs. [0008] genannte Variante („an einer Seitenfl�che der Sitzschale, insbesondere im Wesentlichen flach, anliegt“) als Oberbegriff verstanden werden k�nnte, welcher s�mtliche nachfolgend aufgef�hrten Varianten mit umfasst. Denn daraus, dass ein Seitenelement beispielsweise an der Seitenfl�che der Sitzschale im Wesentlichen flach anliegen und zugleich an diese angeklappt sein kann, l�sst sich nicht auch schlie�en, dass ein Seitenelement, dass in die Seitenfl�che der Sitzschale eingeklappt oder in diese eingeschoben ist, zugleich an der Seitenfl�che der Sitzschale im Wesentlichen flach anliegt. Vielmehr schlie�en sich jedenfalls die zuletzt genannten Varianten - wie dargelegt - begrifflich aus, woran sich auch nichts �ndert, wenn man das „oder“ in Abs. [0008] gedanklich jeweils durch ein „beziehungsweise“ ersetzt. Eine vom Wortlautverst�ndnis abweichende gebrauchsmustereigene Begriffsdefinition im Sinne eines Oberbegriffs k�nnte vielmehr nur dann angenommen werden, wenn es beispielsweise statt dem ersten „oder“ in Abs. [0008] nach dem Wort „anliegt“ (nach einem zus�tzlich einzuf�genden Komma) „das hei�t“ oder zumindest „insbesondere“ lauten w�rde.

90 bb) Auch soweit die Kl�gerseite meint, aus der Beschreibungsstelle Abs. [0011] ergebe sich, dass im Sprachgebrauch des Klagegebrauchsmusters der Seitenaufprallschutz gleicherma�en „anliegend … an“ und „eingeschoben“ sein k�nne, l�sst sich daraus ein Verst�ndnis des ersten Teilmerkmals von Merkmal 2.1 als Oberbegriff, der s�mtliche Ausf�hrungsvarianten umfasst, nicht ableiten.

91 Abs. [0011] kann schon deshalb nicht als Auslegungshilfe herangezogen werden, weil dort eine teleskopartig ausfahr- bzw. ausziehbare Variante des Seitenelements im Sinne von Abs. [0031] in Verbindung mit Figur 3 beschrieben wird, die bereits deshalb nicht von Merkmal 2.1 des Anspruchs erfasst ist, weil teleskopartige Seitenelemente nicht ausklappbar oder ausschwenkbar sind (vgl. oben).

92 Ungeachtet dessen weist die Beklagtenseite im Schriftsatz vom 17.05.2021 zu Recht darauf hin, dass sich der Begriff „im Wesentlichen flach an der Seitenfl�che der Sitzschale anliegt“ in Abs. [0011] - anders als im Anspruch - nicht auf das Seitenelement als solches, sondern lediglich auf den pilz- oder tellerartigen Endabschnitt des Seitenelements, wie er etwa in den Figuren 3 und 4 gezeigt wird, bezieht. Auch aus diesem Grund l�sst sich aus Abs. [0011] nicht ableiten, dass das (gesamte) Seitenelement nach dem Sprachgebrauch des Klagegebrauchsmusters sowohl an der �u�eren Seitenfl�che der Sitzschale im Wesentlichen flach anliegen als auch gleichzeitig in diese eingeschoben sein kann und es sich deshalb bei dem ersten Teilmerkmal in Merkmal 2.1 um einen Oberbegriff handelt.

93 cc) Ebenso ergibt sich ein entsprechendes vom Wortlaut abweichendes Verst�ndnis des ersten Teilmerkmals von Merkmal 2.1 nicht aus der Beschreibungsstelle Abs. [0041].

94 Anders als die Kl�gerin meint, handelt es sich bei den dort beschriebenen Figuren 18 und 19 nicht um eine anspruchsgem��e Ausf�hrungsform, was durch die Ausf�hrungen in Abs. [0041] sogar best�tigt wird. Denn die in den Figuren 18 und 19 gezeigten Seitenelemente werden in Abs. [0041] gerade nicht - abweichend vom Wortsinn - als an der �u�eren Seitenfl�che der Sitzschale im Wesentlichen flach anliegend beschrieben, sondern vielmehr - begrifflich zutreffend - als „in eine Seitenfl�che der Sitzschale eingeklappt“ und als in Ruheposition „im Wesentlichen b�ndig mit der Seitenfl�che“ verlaufend.

95 Insofern ist es auch unbehelflich, wenn die Kl�gerseite geltend macht, bei den gezeigten Ausf�hrungsbeispielen befinde sich ein Teil der �u�eren Seitenfl�che der Sitzschale in einem R�cksprung, den die �u�ere Seitenfl�che aufweise, und das Seitenelement liege in Ruhestellung an diesem Abschnitt der Seitenfl�che an, was in Abs. [0041] auch mit den Worten „in Anlage mit der Sitzschale kommt“ beschrieben sei. Denn dass das Seitenelement an (irgendeiner Stelle) der „Sitzschale“ zum Anliegen kommt bzw. anliegt, kann nicht mit einem Anliegen „an der �u�eren Seitenfl�che der Sitzschale“ gleichgesetzt werden. Der „Boden“ des R�cksprungs kann insoweit nicht als Teil der Seitenfl�che betrachtet werden. Wie oben dargelegt, umschreibt Abs. [0041] die Figur 18 dahingehend, dass das dort gezeigte eingeklappte Seitenelement „b�ndig mit der Seitenfl�che“ verl�uft. Daraus kann der Fachmann nur den Schluss ziehen, dass mit „Seitenfl�che“ im Sinne des Sprachgebrauchs des Klagegebrauchsmusters nicht der „Boden“ des R�cksprungs, sondern allein die sich auf H�he eines fiktiven (bzw. durch das eingeklappte Seitenelement gebildeten) „Deckels“ am obersten Rand des R�cksprungs befindliche �u�ere Ebene der Sitzschale um den R�cksprung herum gemeint ist. In diesem Verst�ndnis wird der Fachmann weiter best�tigt, wenn er die von der Kl�gerin zitierte Stelle am Ende von Abs. [0041] zu Ende liest, wo es hei�t: „… wobei das Klappteil in Anlage mit der Sitzschale kommt und, je nach Ausf�hrungsform, au�en an der Sitzschale oder in die Seitenfl�che der Sitzschale hinein versenkt in Ruhestellung kommt.“

96 Jedenfalls an dieser Stelle der Beschreibung werden eindeutig zwei alternative Ausf�hrungsformen beschrieben. Letztere - ein in der Ruhestellung in der Sitzschale versenktes Klappteil - wird in den Figuren 18 und 19 dargestellt. Im Gegensatz dazu stellt das erstgenannte beschriebene Klappteil, das „au�en an der Sitzschale“ in Ruhestellung kommt, ein an der �u�eren Seitenfl�che der Sitzschale anliegendes Seitenelement im Sinne von Merkmal 2.1 dar.

97 Auch Abs. [0041] definiert daher das Teilmerkmal „an der �u�eren Seitenfl�che der Sitzschale im Wesentlichen flach anliegt“ nicht abweichend vom Wortlautverst�ndnis als Oberbegriff, sondern best�tigt im Gegenteil, dass es sich dabei gerade nicht um einen solchen handelt.

98 dd) An dem bisher gefundenen Ergebnis �ndert auch der Einwand der Kl�gerin nichts, dass das Beklagtenverst�ndnis von Merkmal 2.1 und Abs. [0008] konsequent zu Ende gedacht im Ergebnis zur Folge h�tte, dass keines der vom Klagegebrauchsmuster offenbarten Ausf�hrungsbeispiele vom Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters erfasst w�re. Denn diese Annahme ist nicht zutreffend.

99 Wie bereits oben dargelegt, handelt es sich insbesondere bei den Figuren 5 und 6 um anspruchsgem��e Ausf�hrungsformen im Sinne von Merkmal 2.1. Soweit die Kl�gerin dies in der Berufungsbegr�ndung in Abrede stellt, beruht eine derartige Sichtweise nicht auf dem Verst�ndnis der Beklagten von Merkmal 2.1 und Abs. [0008], sondern allein darauf, dass die Kl�gerseite selbst ein im Wesentlichen flaches Anliegen mit der Begr�ndung verneint, dass es in der Beschreibung der Figuren in Abs. [0033] nicht „flach“, sondern „plan … anliegend“ hei�e und zudem das Seitenelement nur „aufklappbar“ und damit nicht - wie Merkmal 2.1 voraussetze - „ausklappbar“ sei. Inwieweit im vorliegenden Zusammenhang nach dem Wortsinn ein Unterschied zwischen „flach anliegend“ und „plan anliegend“ sowie zwischen „ausklappbar“ und „aufklappbar“ bestehen sollte, erschlie�t sich dem Senat jedoch nicht. Auch haben weder der Senat noch die Beklagtenseite je in Abrede gestellt, dass die in Abs. [0033] verwendeten Begriffe nicht - wie es sprachlich allein naheliegt - synonym zu den in Merkmal 2.1 verwendeten Begriffen benutzt werden.

100 d) Die Auslegung sowohl anhand des Wortlauts des Schutzanspruchs als auch anhand der Beschreibung und der Zeichnungen des Klagegebrauchsmusters ergibt daher, dass sich nur ein Teil der dort beschriebenen bzw. dargestellten Ausf�hrungsformen unter Merkmal 2.1 des Anspruchs subsumieren l�sst. Dies stellt einen Widerspruch zwischen dem Gebrauchsmusteranspruch und der Beschreibung im Sinne der Entscheidung BGH GRUR 2011, 701 - Okklusionsvorrichtung dar, mit der Folge, dass die Bestandteile der Beschreibung, die im Gebrauchsmusteranspruch keinen Niederschlag gefunden haben, aufgrund einer Auswahlentscheidung des Gebrauchsmusteranspruchs nicht in den Schutzbereich des Gebrauchsmusters einbezogen sind.

101 Entgegen der Auffassung der Kl�gerseite hat der BGH diese Grunds�tze auch nicht in der Entscheidung GRUR 2015, 875 - Rotorelemente im Ergebnis aufgegeben. Vielmehr wird in Rn. 16 der Entscheidung der Grundsatz, dass bei Widerspr�chen zwischen Anspruch und Beschreibung der Anspruch Vorrang genie�t, weil dieser und nicht die Beschreibung den gesch�tzten Gegenstand definiert und damit auch begrenzt, zun�chst ausdr�cklich best�tigt und lediglich dahingehend konkretisiert, dass dieser Grundsatz es nicht ausschlie�t, dass sich aus der Beschreibung und den Zeichnungen ein Verst�ndnis des Anspruchs ergibt, das von demjenigen abweicht, das der blo�e Wortlaut des Anspruchs vermittelt. Funktion der Beschreibung ist es, die gesch�tzte Erfindung zu erl�utern. Im Zweifel ist daher ein Verst�ndnis der Beschreibung und des Anspruchs geboten, das beide Teile der Gebrauchsmusterschrift nicht in Widerspruch zueinander bringt, sondern sie als aufeinander bezogene Teile der dem Fachmann mit dem Gebrauchsmuster zur Verf�gung gestellten technischen Lehre als eines sinnvollen Ganzen versteht. Nur wenn und soweit dies nicht m�glich ist, ist der Schluss gerechtfertigt, dass Teile der Beschreibung zur Auslegung nicht herangezogen werden d�rfen.

102 Wie oben dargelegt, ist es vorliegend aber nicht m�glich, dem Teilmerkmal „an der �u�eren Seitenfl�che der Sitzschale im Wesentlichen flach anliegt“ in Merkmal 2.1 anhand der Beschreibung und der Zeichnungen eine Bedeutung beizumessen, die vom Verst�ndnis, das der Anspruchswortlaut vermittelt, abweicht. Insbesondere kann auch aufgrund der Beschreibung nicht festgestellt werden, dass es sich bei dem Teilmerkmal entgegen dem Verst�ndnis nach dem Wortlaut um einen Oberbegriff handelt, der s�mtliche in der Gebrauchsmusterschrift beschriebenen Ausf�hrungsformen mit einschlie�t. Ein Auslegungszweifel - mithin eine in beide Richtungen m�gliche Auslegung -, der zugunsten eines weit gefassten Anspruchsverst�ndnisses aufzul�sen w�re, besteht daher vorliegend nicht.

103 e) Der Senat h�lt schlie�lich daran fest, dass er sich in der dargelegten Beurteilung auch durch die Auffassung des Pr�fers des EPA im Erteilungsverfahren betreffend das EP’455 und EP’630 best�tigt sieht, wie im Beschluss �ber die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung vom 01.02.2021 (S. 17 f., Bl. 697/698 d.A.) n�her ausgef�hrt. Wie bereits im Termin er�rtert, hat der Senat entgegen dem Einwand der Kl�gerin insoweit nicht die parallelen Schutzrechtsanmeldungen der Kl�gerin in unzul�ssiger Weise zur Auslegung des Klagegebrauchsmusters herangezogen. Vielmehr hat der Senat sich lediglich der Meinung des fachkundigen Pr�fers beim EPA zu einem vergleichbaren Sachverhalt angeschlossen. Dies ist unzweifelhaft zul�ssig. Im �brigen hat die Kl�gerin nicht vorgebracht, dass und inwieweit die Bedenken der Pr�fer im Erteilungsverfahren aus ihrer Sicht unberechtigt sind.

104 5. Hinsichtlich der Auslegung des Merkmals 2.2 schlie�t sich der Senat den Ausf�hrungen des Landgerichts (LGU, S. 45 ff.) in vollem Umfang an (vgl. insoweit auch Urteil des Senats vom 28.01.2021 - 6 U 7096/19, S. 56 ff.). Soweit die Berufung hiergegen einwendet, das Merkmal 2.2 werde v�llig beliebig und sinnentleert, wenn das Landgericht davon ausgehe, dass der Begriff „R�ckenabschnitt“ f�r den Fachmann nicht bedeute, dass der Seitenaufprallschutz hinter dem R�cken des Kindes zu positionieren sei und das Gericht zudem Seitenfl�che und R�ckenabschnitt als sich zumindest teilweise �berschneidende Bereiche ansehe, kann dem aus Sicht des Senats nicht gefolgt werden. Denn das Merkmal 2.2 bzw. dessen Auslegung durch das Landgericht wird insoweit verk�rzt dargestellt. Dieses beinhaltet nicht nur das Teilmerkmal „R�ckenabschnitt“, sondern dar�ber hinaus das Teilmerkmal „r�ckw�rtig einer R�ckenanlagefl�che des Kindersitzes angeordnet“. Bei der Auslegung dieses Teilmerkmals hat das Landgericht sehr wohl ber�cksichtigt, dass das Seitenelement nicht an irgendeiner beliebigen seitlichen Stelle des Kindersitzes anzuordnen ist, sondern dass sich dieses aus seitlicher Perspektive betrachtet hinter („r�ckw�rtig“) dem Bereich eines Kindersitzes, an dem der R�cken des im Kindersitz (mit Polster) sitzenden Kindes unmittelbar anliegt („R�ckenanlagefl�che“), befinden muss.

105 6. Bez�glich der Merkmalsgruppe 2.3 und 3 schlie�t sich der Senat grunds�tzlich der Auslegung durch das Landgericht an. Insbesondere geht das Landgericht zutreffend davon aus, dass insoweit eine Zweck- und Funktionsangabe vorliegt, die als solche zwar den Schutzgegenstand im Allgemeinen nicht beschr�nkt, der allerdings die Bedeutung zukommt, dass der gesch�tzte Gegenstand neben der Erf�llung der weiteren r�umlich-k�rperlichen Merkmale auch so ausgebildet zu sein muss, dass er f�r den im Anspruch angegebenen Zweck verwendet werden kann bzw. die angegebene Funktion erf�llen kann. Ebenfalls ist dem Landgericht darin beizupflichten, dass die Zweck- und Funktionsangabe in Merkmal 3 „dass er etwaige Seitenkr�fte hinter dem R�cken eines im Kindersitz sitzenden Kindes vorbei �bertr�gt und in die Sitzschale einleitet“ nicht dahingehend zu verstehen ist, dass ein Seitenaufprallschutz nur dann objektiv geeignet ist, diese Funktion zu erf�llen, wenn er so ausgebildet ist, dass s�mtliche Seitenkr�fte am K�rper des Kindes vorbei und in die Sitzschale eingeleitet werden. Allerdings wird man verlangen m�ssen, dass der Seitenaufprallschutz geeignet ist, die auf ein im Kindersitz befindliches Kind wirkenden Kr�fte im Vergleich zu den im Stand der Technik bekannten Seitenaufprallschutzvorrichtungen (deutlich) zu reduzieren (vgl. Abs. [0004] und [0007] des Klagegebrauchsmusters, sowie Urteil des Senats vom 28.01.2021 - 6 U 7096/19, S. 49 f.).

106 IV. Legt man diese Auslegung der Anspruchsmerkmale zugrunde, ergibt sich, dass die angegriffenen Ausf�hrungsformen das Klagegebrauchsmuster in dem geltend gemachten Anspruch 1 nicht gem�� � 11 Abs. 1 GebrMG verletzen, weil es jeweils jedenfalls an der Verwirklichung des ersten Teilmerkmals des Merkmals 2.1 („das in Ruhestellung an der �u�eren Seitenfl�che der Sitzschale im Wesentlichen flach anliegt“) fehlt.

107 1. Der Verwirklichung des Merkmals 1.2 („Sitzschale“) steht nicht entgegen, dass die angegriffenen Ausf�hrungsformen 1 und 2 nach den Feststellungen des Landgerichts aus drei sowie die angegriffenen Ausf�hrungsformen 3 und 4 aus vier Teilen bestehen. Wie oben dargelegt, muss die Sitzschale nicht einteilig ausgestaltet sein. Allerdings muss die Verbindung so stabil sein, dass sie geeignet ist, im Falle eines Seitenaufpralls das Ziel einer Umlenkung einwirkender Seitenkr�fte am Kind vorbei zu erreichen. Dies hat im Rahmen der Verletzungspr�fung auch das Landgericht erkannt, hierzu aber keine Subsumtion vorgenommen. Ob hierzu erg�nzende tats�chliche Feststellungen erforderlich w�ren, um eine Verwirklichung von Merkmal 1.2 bejahen zu k�nnen, kann letztlich offenbleiben, weil es jedenfalls an einer Verwirklichung von Merkmal 2.1 fehlt (vgl. unten).

108 2. Die Verwirklichung des Merkmals 1.3 hat das Landgericht mit zutreffender Begr�ndung bejaht. Dies wird von der Berufung auch nicht angegriffen.

109 3. Ebenso ist das Landgericht aus Sicht des Senats zu Recht davon ausgegangen, dass die angegriffenen Ausf�hrungsformen das Merkmal 2 verwirklichen, weil die Seitenelemente jeweils von au�en an der �u�eren Seitenfl�che ausgebildet und bedienbar sind. Soweit die Berufung dagegen einwendet, die Seitenelemente der angegriffenen Ausf�hrungsformen seien unstreitig nicht an der �u�eren Fl�che im Sinne der beklagtenseitigen Auslegung angebracht, kann sie damit keinen Erfolg haben. Denn der Auslegung durch die Beklagten, wonach „angebracht“ im Sinne einer festen Verbindung bzw. Verankerung mit der Seitenfl�che selbst zu verstehen sei, kann wie oben dargelegt nicht gefolgt werden. Vielmehr ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Verwirklichung von Merkmal 2 nicht entgegensteht, dass das Seitenelement bei der angegriffenen Ausf�hrungsform 1 �ber ein an einem r�ckw�rtigen St�tzelement verbauten Scharnier, bei der Ausf�hrungsform 2 �ber einen an einem r�ckw�rtigen St�tzelement verbauten Steg und bei Ausf�hrungsform 3 �ber eine Verankerung an zwei hinter dem R�cken des im Kindersitz sitzenden Kindes vertikal verlaufenden St�tzstreben im Inneren der jeweiligen Sitzschale befestigt ist.

110 4. Merkmal 2.1 wird durch die angegriffenen Ausf�hrungsformen entgegen dem Daf�rhalten des Landgerichts hingegen nicht verwirklicht.

111 Bei den angegriffenen Ausf�hrungsformen ist das Seitenteil jeweils als Klappteil ausgebildet, das in Ruhestellung, also in eingeklapptem Zustand, in einer Ausnehmung bzw. einem R�cksprung der Sitzschale aufgenommen wird. Das Seitenelement ist in diesem Zustand jeweils dergestalt in die Sitzschale eingebettet, dass dieses die Ausnehmung weitgehend ausf�llt und am oberen Rand der Ausnehmung mit der �u�eren Seitenfl�che der Sitzschale eine Ebene bildet bzw. mit dieser b�ndig abschlie�t.

112 Zwar verwirklichen die Seitenelemente der angegriffenen Ausf�hrungsformen damit das Teilmerkmal „ausklappbar“ gem�� Merkmal 2.1. Bei zutreffender Auslegung fehlt es jedoch an einer Verwirklichung des ersten Teilmerkmals von Merkmal 2.1. Denn die Seitenelemente der angegriffenen Ausf�hrungsformen liegen im eingeklappten Zustand nicht au�en auf der Seitenfl�che der Sitzschale auf und damit nicht an der �u�eren Seitenfl�che der Sitzschale im Wesentlichen flach an. Im Klagegebrauchsmuster werden zwar auch solche in die Seitenfl�che eingeklappte und im Wesentlichen b�ndig mit der Seitenfl�che verlaufende Seitenelemente beschrieben und bildlich dargestellt. Wie im Rahmen der Auslegung dargelegt, sind derartige Ausf�hrungsformen aber nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1, auf den die Klage allein gest�tzt wird, erhoben worden. Auch dem Vortrag der Kl�gerin in der Berufungsbegr�ndung, eine Verletzung liege vor, weil die Klappelemente der angegriffenen Sitze in Ruhestellung im Wesentlichen flach an einem R�cksprung einer �u�eren Seitenfl�che der Sitzschale anliegen, kann nicht gefolgt werden. Denn wie oben im Rahmen der Auslegung dargelegt kann der „Boden“ der Ausnehmung nicht als �u�ere Seitenfl�che bzw. als Teil von dieser angesehen werden.

113 5. Von einer Verwirklichung des Merkmals 2.2 ist auszugehen. Die Feststellung des Landgerichts, dass sich bei allen angegriffenen Ausf�hrungsformen die Seitenelemente in ausgeklapptem Zustand aus seitlicher Perspektive betrachtet jeweils hinter dem Bereich, an dem der R�cken des in dem Kindersitz mit Polsterung sitzenden Kindes innen an der Sitzschale anliegt, befindet, wurde mit der Berufung nicht angegriffen. Legt man die obige Auslegung zugrunde, befinden sich die Seitenelemente der angegriffenen Ausf�hrungsformen mithin r�ckw�rtig der R�ckenanlagefl�che des Kindersitzes im Sinne von Merkmal 2.2. Zudem sind diese bei allen angegriffenen Ausf�hrungsformen im Bereich oberhalb der Sitzschale und damit in einem R�ckenabschnitt gem�� Anspruchsmerkmal 2.2 angeordnet.

114 6. Hinsichtlich der Merkmalsgruppe 2.3 und 3 hat das Landgericht keine Feststellungen dazu getroffen, ob und in welchem Umfang durch die konkrete Positionierung des Seitenaufprallschutzes bei den angegriffenen Ausf�hrungsformen jeweils etwaige Seitenkr�fte hinter dem R�cken eines im Kindersitz sitzenden Kindes vorbei �bertragen und in die Sitzschale eingeleitet werden, bzw. in welchem Umfang bei den angegriffenen Ausf�hrungsformen eine Reduzierung der auf das Kind wirkenden Kr�fte gegen�ber aus dem Stand der Technik bekannten Kindersitzen mit Seitenaufprallschutz erfolgt. Nachdem eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters aber bereits mangels Verwirklichung des Merkmals 2.1 zu verneinen ist, kann offenbleiben, ob dieser Punkt einer weiteren Aufkl�rung bedurft h�tte.

115 B. Die Berufung bleibt erfolglos, soweit sie sich gegen die Abweisung der Zwischenfeststellungswiderklage durch das Landgericht wendet. Allerdings ist diese nicht als unbegr�ndet, sondern als unzul�ssig abzuweisen.

116 I. Entgegen der Auffassung der Beklagten h�tte das Landgericht der Widerklage nicht bereits deswegen stattgeben bzw. erneut in die m�ndliche Verhandlung eintreten m�ssen, weil die Kl�gerin laut Protokoll, das insoweit den Feststellungen im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vorgehen d�rfte, diesbez�glich keinen Klageabweisungsantrag gestellt hat. Der Antrag des Beklagten auf Abweisung der Klage ist keine zwingende Voraussetzung f�r eine entsprechende Entscheidung des Gerichts, was insbesondere auch durch � 331 Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO best�tigt wird (vgl. Musielak in Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl., � 308 Rn. 2).

117 II. Die Zwischenfeststellungswiderklage erweist sich vorliegend als unzul�ssig.

118 Gem�� � 256 Abs. 2 ZPO kann der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverh�ltnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abh�ngt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

119 1. Aus Sicht des Senats liegt zwar grunds�tzlich ein feststellungsf�higes Rechtsverh�ltnis vor. Jedenfalls nachdem die Beklagten ihren Antrag zuletzt auf das Gebrauchsmuster in der zuletzt geltend gemachten Anspruchsfassung bezogen haben, kann die Zul�ssigkeit der Zwischenfeststellungswiderklage auch nicht mit dem Argument der Kl�gerin verneint werden, dass sich diese nur gegen eine Anspruchskombination richte, die nicht Gegenstand des Hauptantrags sei.

120 2. Die Zwischenfeststellungsklage ist jedoch unzul�ssig, weil die Entscheidung des Rechtsstreits vorliegend nicht vom Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverh�ltnisses abh�ngt.

121 � 256 Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass die zur Entscheidung gestellte Rechtsfrage f�r die Entscheidung der anh�ngigen Klage vorgreiflich ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn ohnehin dar�ber befunden werden muss, ob das streitige Rechtsverh�ltnis besteht (BGH NJW 2008, 69 Rn. 17). Der Antrag ist zwar nicht schon dann unzul�ssig, wenn das Rechtsverh�ltnis nur bei einem von mehreren in Betracht kommenden Begr�ndungswegen vorgreiflich ist (BGH NJW-RR 2008, 262 Rn. 11). An der Vorgreiflichkeit fehlt es aber, wenn die Klage zur Hauptsache unabh�ngig davon abgewiesen wird, ob das Rechtsverh�ltnis besteht (BGH NJW-RR 2010, 640 Rn. 19, m.w.N.). Das Gericht kann mit der Zwischenfeststellungsklage nicht gezwungen werden, einen bestimmten Begr�ndungsweg zu beschreiten (Bacher in BeckOK.ZPO, Std.: 1.7.2021, � 256 Rn. 43).

122 Vorliegend war die Hauptklage unabh�ngig davon abzuweisen, ob das Klagegebrauchsmuster in der zuletzt geltend gemachten Anspruchsfassung bestandskr�ftig oder l�schungsreif ist. Denn es fehlt, wie sich aus den Ausf�hrungen unter A IV ergibt, bereits an einer Verletzung des Klagegebrauchsmusters.

123 Die Zwischenfeststellungsklage war mithin mangels Vorgreiflichkeit des Rechtsverh�ltnisses im Sinne von � 256 Abs. 2 ZPO als unzul�ssig abzuweisen. Folglich hat die landgerichtliche Entscheidung in diesem Punkt im Ergebnis Bestand und die Berufung war insoweit zur�ckzuweisen.

III.

124 1. Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 ZPO. Da f�r die Zwischenfeststellungswiderklage wegen der bestehenden Anspruchsidentit�t kein eigener Streitwert nach � 5 ZPO hinzuzurechnen ist (vgl. Greger in Z�ller, ZPO, 33. Aufl., � 256 ZPO Rn. 30), wirkt sich deren Abweisung auf die Kostenverteilung nicht aus.

125 2. Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit folgt aus � 708 Nr. 10, �� 711, 709 Satz 2 ZPO.

126 3. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grunds�tzliche Bedeutung hat (� 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des � 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache erfordert, wie die Ausf�hrungen unter Abschnitt II zeigen, lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrunds�tze auf den Einzelfall.

127 4. Die Festsetzung des Streitwerts f�r das Berufungsverfahren beruht auf � 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Leitsatz

Eine Zwischenfeststellungswiderklage, mit der die Feststellung der L�schungsreife des Klagegebrauchsmusters beantragt wird, ist dann unzul�ssig, wenn die Hauptsacheklage unabh�ngig von der Bestandskraft oder der L�schungsreife des Klagegebrauchsmusters abzuweisen ist.�(Rn. 120 – 123) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Auf eine Vorrichtung gerichtete und damit r�umlich-k�rperlich definierte Merkmale eines Schutzanspuchs d�rfen nicht in einer funktionsorientierten Auslegung in ihrer Bedeutung nivelliert werden. Ihr Inhalt darf mithin nicht auf die blo�e Funktion reduziert und in einem Sinne verstanden werden, der mit seiner r�umlich-k�rperlichen Ausgestaltung nicht mehr �bereinstimmt. (Rn. 81) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Im Zweifel ist ein Verst�ndnis der Beschreibung und des Schutzanspruchs geboten, das beide Teile der Gebrauchsmusterschrift nicht in Widerspruch zueinander bringt, sondern sie als aufeinander bezogene Teile der dem Fachmann mit dem Gebrauchsmuster zur Verf�gung gestellten technischen Lehre als eines sinnvollen Ganzen versteht (Anschluss an BGH GRUR 2015, 815 - Rotorelemente). (Rn. 101) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

L�sst sich gleichwohl nur ein Teil der in der Beschreibung und den Zeichnungen beschriebenen Ausf�hrungsformen unter den Schutzanspruch subsumieren, sind die Bestandteile der Beschreibung, die im Gebrauchsmusteranspruch keinen Niederschlag gefunden haben, nicht in den Schutzbereich einbezogen (Anschluss an BGH GRUR 2011, 701 - Okklusionsvorrichtung). (Rn. 100) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Unzul�ssigkeit einer auf die Feststellung der L�schungsreife gerichteten Zwischenfeststellungswiderklage

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.