LG M�nchen I 21. Zivilkammer, 2021-04-14, 21 O 12927/20

21 O 12927/20Kantonsgericht14.04.2021

Regest

Im Rahmen der Auslegung ist die patentierte Erfindung einheitlich zu erfassen. Die Patentschrift ist folglich in einem sinnvollen Zusammenhang zu lesen und ihr Gesamtinhalt im Zweifel so zu verstehen, dass sich Widerspr�che nicht ergeben (Anschluss an BGH GRUR 2015, 972 - Kreuzgest�nge). (Rn. 60) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

LG M�nchen I 21. Zivilkammer — 2021-04-14 — 21 O 12927/20 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2021-04-14

Aktenzeichen: 21 O 12927/20

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kl�gerin tr�gt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. Das Urteil ist gegen Zahlung einer Sicherheit in H�he von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorl�ufig vollstreckbar.

Das Urteil ist gegen Zahlung einer Sicherheit in H�he von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorl�ufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Kl�gerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter wortsinngem��er, mittelbarer Verletzung des Patents EP 3 375 333 B1 betreffend ein Getr�nkeherstellungssystem bestehend aus einer Getr�nkezubereitungsmaschine und einer Kapsel auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, Schadensersatz zu leisten, in Anspruch.

2 Die Kl�gerin ist ein der auf Kaffee- und Teeprodukte spezialisierten, international t�tigen Unternehmensgruppe X zugeh�riges, niederl�ndisches Unternehmen mit Sitz in Amsterdam. Zu ihrem Produktportfolio z�hlen Kaffeeerzeugnisse wie Bohnenkaffee, Filterkaffee, L�skaffee, Kaffeekapseln- und pads, welche sie neben weiteren Produkten wie Kaffeemaschinen beispielsweise unter den Marken „X“, „Y“ und „Z“ vertreibt.

3 Die Kl�gerin ist im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des Europ�ischen Patents EP 3 375 333 B1 (im Folgenden: EP‘ 333 oder Klagepatent; Anlagen K-B1 und K-B2). Das Klagepatent wurde unter dem Aktenzeichen 18169985.1 als Teilanmeldung der europ�ischen Patentanmeldung EP 2 996 521 am 16.05.2014 unter Inanspruchnahme zweier Priorit�ten jeweils vom 17.05.2013 angemeldet. Der Anmeldung des Klagepatents liegt die gem�� Anlage K-B1b vorgelegte internationale Anmeldung WO 2014/184652 A1 (nachfolgend nur: WO‘652) zu Grunde. Am 08.07.2020 wurde das Patent erteilt und die Erteilung im Europ�ischen Patentblatt ver�ffentlicht.

4 Das Klagepatent steht in Kraft. �ber einen von der Beklagten am 14.01.2021 eingelegten Einspruch (Anlagenkonvolut B5) hat das Europ�ische Patentamt noch nicht entschieden.

5 Seinem Gegenstand nach betrifft das Klagepatent im Wesentlichen ein Getr�nkeherstellungssystem, das aus zwei Komponenten besteht, einer Kapsel, welche die Getr�nkezutaten wie beispielsweise Kaffee enth�lt, und eine Getr�nkezubereitungsmaschine, in welche die Kapsel eingesetzt wird, um sodann eine unter Druck stehende Fl�ssigkeit wie hei�es Wasser durch die Kapsel flie�en zu lassen und so das gew�nschte Getr�nk herstellen zu k�nnen. Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch 1 lautet in der englischen Verfahrenssprache:

A beverage producing system comprising:

a capsule (1) containing beverage ingredients;

and a beverage preparation machine;

the capsule (1) comprising a cupshaped body (40) and a lid (41); the cupshaped body (40) having a base (42) and a side wall (43) and the lid (41) being sealed to the cupshaped body (40);

the capsule (1) being designed for insertion into the beverage preparation machine to permit a pressurised liquid to be flowed through the capsule (1) in order to produce a beverage from interaction with the beverage ingredients;

the beverage preparation machine having an enclosing member (2) adapted to be selectively movable between an open position to permit insertion of the capsule (1) into the beverage preparation machine and a closed position in which the enclosing member (2) sealingly engages the capsule (1);

wherein, prior to insertion, the side wall (43) comprises:

  • an annular trough (60) being dimensioned to receive the enclosing member (2) on movement of the enclosing member (2) into the closed position;

  • a first side wall section (61) extending between the base (42) and the annular trough (60); and

  • a second side wall section (62) extending between the annular trough (60) and a rim (47) of the capsule (1), wherein the side wall (43) is adapted to undergo plastic deformation during closure of the enclosing member (2), wherein the annular trough (60) is adapted to form a sealing interface with a leading edge (23) of the enclosing member (2),

wherein, prior to insertion, the annular trough (60) comprises an inner wall (65), an outer wall (66) and a floor (64), wherein the rim (47) is formed integrally with the cupshaped body (40), wherein the rim (47) is formed by a rolledover portion of the side wall (43), wherein the cupshaped body (40) is formed from aluminium or an aluminium alloy, wherein the cupshaped body is formed from a single integral piece of material, and wherein a thickness of the cupshaped body is in the range of 80 to 120 microns.

6 In deutscher �bersetzung lautet der geltend gemachte Anspruch 1 wie folgt:

„Getr�nkeherstellungssystem, umfassend:

eine Kapsel (1), welche Getr�nkezutaten enth�lt; und eine Getr�nkezubereitungsmaschine;

wobei die Kapsel (1) einen becherf�rmigen K�rper (40) und einen Deckel (41) umfasst; wobei der becherf�rmige K�rper (40) eine Basis (42) und eine Seitenwand (43) aufweist und der Deckel (41) mit dem becherf�rmigen K�rper (40) abgedichtet ist;

wobei die Kapsel (1) zum Einsetzen in die Getr�nkezubereitungsmaschine ausgelegt ist, um zuzulassen, dass eine unter Druck stehende Fl�ssigkeit durch die Kapsel (1) str�mt, um durch eine Wechselwirkung mit den Getr�nkezutaten ein Getr�nk herzustellen;

wobei die Getr�nkezubereitungsmaschine ein umschlie�endes Element (2) aufweist, welches daf�r angepasst ist, selektiv bewegbar zu sein zwischen einer offenen Position, um ein Einsetzen der Kapsel (1) in die Getr�nkezubereitungsmaschine zuzulassen, und einer geschlossenen Position, in welcher das umschlie�ende Element (2) abdichtend mit der Kapsel (1) in Eingriff tritt;

wobei vor einem Einsetzen die Seitenwand (43) umfasst:

  • eine ringf�rmige Mulde (60), welche derart dimensioniert ist, dass sie das umschlie�ende Element (2) bei einer Bewegung des umschlie�enden Elements (2) in die geschlossene Position aufnimmt;

  • einen ersten Seitenwandabschnitt (61), welcher sich zwischen der Basis (42) und der ringf�rmigen Mulde (60) erstreckt; und

  • einen zweiten Seitenwandabschnitt (62), welcher sich zwischen der ringf�rmigen Mulde (60) und einem Rand (47) der Kapsel (1) erstreckt;

wobei die Seitenwand (43) daf�r angepasst ist, w�hrend eines Schlie�ens des umschlie�enden Elements (2) eine plastische Verformung zu erfahren, wobei die ringf�rmige Mulde (60) daf�r angepasst ist, eine Dichtungsanlagefl�che mit einem vorderen Rand (23) des umschlie�enden Elements (2) zu bilden,

wobei vor einem Einsetzen die ringf�rmige Mulde (60) eine innere Wand (65), eine �u�ere Wand (66) und einen Boden (64) umfasst,

wobei der Rand (47) integral mit dem becherf�rmigen K�rper (40) gebildet ist,

wobei der Rand (47) durch einen umgest�lpten Abschnitt der Seitenwand (43) gebildet ist, wobei der becherf�rmige K�rper (40) aus Aluminium oder einer Aluminiumlegierung gebildet ist,

wobei der becherf�rmige K�rper aus einem einzelnen integralen Materialst�ck gebildet ist und wobei eine Dicke des becherf�rmigen K�rpers im Bereich von 80 bis 120 Mikrometer liegt.“

7 Die Beklagte ist ein der schweizerischen M Unternehmensgruppe zugeh�riges, in ..., Schweiz, ans�ssige Kaffeer�sterei. Die von ihr hergestellten Kaffeekapseln und -pads der Marken „Cr“ und „C Bohnenkaffee“ vertreibt die Beklagte unter anderem auch in Deutschland.

8 Zu den von der Beklagten in Deutschland angebotenen und vertriebenen Produkten z�hlen insbesondere auch die mit der vorliegenden Klage angegriffenen Aluminiumkaffeekapseln der Marke „C“, die f�r das sogenannte L-System kompatibel sind.

9 Zugleich griff die Kl�gerin mit ihrer Klage s�mtliche weiteren von der Beklagten in Deutschland angebotenen und in Verkehr gebrachten Kaffeekapseln an, die mit den Kaffeekapseln der Marke „C“ in den f�r den geltend gemachten Anspruch 1 des Klagepatents relevanten technischen Merkmalen identisch sind.

10 Die Kl�gerin hatte die Beklagte zun�chst in dem am Landgericht M�nchen I unter dem Az. 21 O 12764/19 anh�ngigen Verfahren wegen behaupteter Verletzung des Gebrauchsmusters DE 20 2016 106 171 U1 (nachfolgend nur: DE‘171) in Anspruch genommen. Wegen m�glicher neuheitssch�dlicher Vorwegnahme durch die dem hiesigen Klagepatent zu Grunde liegende internationale Patentanmeldung WO‘652 hat die Kammer das Ursprungsverfahren mit Beschluss vom 05.08.2020 gem�� � 148 ZPO bis zur rechtskr�ftigen Entscheidung in dem vor dem Deutschen Patent- und Markenamt eingeleiteten L�schungsverfahren ausgesetzt. Nachdem das auf die WO‘652 zur�ckgehende Klagepatent f�r die Kl�gerin eingetragen worden war, erweiterte diese die im Ursprungsverfahren erhobene Klage entsprechend. Bei dem hiesigen Verfahren handelt es sich um den hinsichtlich des Klagepatents abgetrennten Teil des Ursprungsverfahrens mit dem Az. 21 O 12764/19.

11 Die Kl�gerin ist der Auffassung,

dass die angegriffenen Kaffeekapseln der Beklagten im Zusammenwirken mit jeder handels�blichen Kaffeemaschine des L-Systems s�mtliche Merkmale des geltend gemachten Anspruchs 1 des Klagepatents verwirklichen und daher das Klagepatent als f�r ein patentgem��es Getr�nkeherstellungssystem wesentliches Mittel mittelbar verletzen.

12 Nach dem Einlegen einer der von der Beklagten angebotenen Kaffeekapseln in eine L-Kaffeemaschine der Modellreihe „I“ w�rde das die Kapsel umschlie�ende Element in eine geschlossene Position bewegt, indem das w�hrend des Br�hvorgangs unter Druck in die Kapsel einstr�mende Wasser das die Kapsel umschlie�ende Element relativ in Richtung des Kapselhalters bewege. Wie f�r den Fachmann aus Abs. [0051] der Klagepatentschrift ersichtlich, stelle jeder Mechanismus, der eine Relativbewegung des die Kapsel in Eingriff nehmenden, umschlie�enden Elements in Richtung des Kapselhalters verursache, ein patentgem��es Schlie�en dar. Ein anspruchsgem��es Schlie�en sei gerade nicht auf eine mechanische Schlie�bewegung beschr�nkt. Insoweit sei vielmehr eine rein funktionale Sichtweise ma�geblich.

13 Aus Sicht der Kl�gerin gen�ge es daher, dass das die Kapsel umschlie�ende Element w�hrend des Br�hvorgangs unter Einfluss von Wasserdruck gegen den Kapselhalter gedr�ckt und so die Kapsel von dem sie umschlie�enden Element abdichtend in Eingriff genommen werde. Daf�r spreche auch, dass eine Nutzung des Fluiddrucks zum Zwecke des Schlie�ens dem Fachmann aus dem Stand der Technik bereits bekannt gewesen sei. Zudem belege - worauf der Prozessbevollm�chtigte in der m�ndlichen Verhandlung erg�nzend hinwies - die etwa in Abs. [0003] und Abs. [103] der Klagepatentschrift erfolgten Formulierungen „in use“ und „during use“, dass bei funktionaler Betrachtung auch das w�hrend des Gebrauchs einstr�mende Wasser und der dadurch verursachte Fluiddruck ein patentgem��er Schlie�vorgang seien. Jedenfalls schlie�e das Patent eine durch Fluiddruck bedingte Schlie�bewegung nicht aus.

14 Dass ein anspruchsgem�� vorausgesetzter, dichtender Eingriff zwischen umschlie�endem Element und Kapselhalter entsteht, sei durch den von der Kl�gerin als Anlage K-B6 vorgelegten T.-Bericht belegt. Der Testbericht zeige, dass das umschlie�ende Element von einer an den angegriffenen Kaffeekapseln ausgebildeten, ringf�rmigen Mulde bei einer Bewegung des umschlie�enden Elements in die geschlossene Position aufgenommen wird. Die Seitenwand der Kapsel sei auch so gestaltet, w�hrend des Schlie�ens des umschlie�enden Elements eine plastische Verformung zu erfahren. Die grafischen Darstellung der Testergebnisse des T.-Berichts zeigten, dass das umschlie�ende Element mit zunehmendem Fluiddruck in Richtung des Kapselhalters abgesenkt und mithin geschlossen w�rde. Bei einem Fluiddruck von 0 Bar bef�nde sich das umschlie�ende Element auf einer H�he oberhalb des Kapselhalters. Bei einem beispielhaft gew�hlten Fluiddruck von 10 Bar w�rde das umschlie�ende Element weiter geschlossen und die Seitenwand hierdurch plastisch verformt (Seite 25/26 der Klageerweiterung vom 02.10.2020; Bl. 13 R�ckseite/14 d. Akte). Bei zunehmendem Fluiddruck erg�be sich sodann eine zunehmende plastische Verformung. Die dem Kapselhalter n�chstgelegene Position erreiche das umschlie�ende Element bei einem Wasserdruck von 18 Bar. Hier sei auch die plastische Verformung der Seitenwand am st�rksten ausgepr�gt. Dass nach dem manuellen Schlie�vorgang hingegen eine plastische Verformung nicht eintrete, sei mit Blick auf die Verletzung des Klagepatents irrelevant, da ein patentgem��es Schlie�en jede mit dem funktionalen Ziel der Herstellung eines dichtenden Eingriffs erfolgende Bewegung des umschlie�enden Elements in Richtung des Kapselhalters sei. Insofern sei eben auf die sich infolge des zunehmenden Fluiddrucks ergebende Bewegung des umschlie�enden Elements abzustellen und nicht auf den manuellen Schlie�vorgang.

15 Das von der Beklagten als Anlage B 4 vorgelegte Gutachten best�tige gleichfalls, dass die Seitenwand der angegriffenen Kaffeekapsel w�hrend der Herstellung eines Getr�nkes in patentgem��er Weise plastisch verformt werde.

16 Bereits bei einem Wasserdruck von 10 Bar bilde sich der Kl�gerin zufolge zudem eine Dichtungsanlagefl�che zwischen der ringf�rmigen Mulde der Kaffeekapsel und dem umschlie�enden Element. Es sei insoweit nicht erforderlich, dass der Boden der ringf�rmigen Mulde in dichtenden Eingriff mit dem umschlie�enden Element gelangt. F�r eine patentgem��e Ausgestaltung gen�ge es vielmehr, wenn ein beliebiger Bereich der Mulde mit einem vorderen Rand des umschlie�enden Elements eine Dichtungsschnittstelle bildet. Dass bei den angegriffenen Kapseln eine Dichtungsschnittstelle gegeben sei, ergebe sich denknotwendig ohnehin bereits daraus, dass w�hrend der Extraktion eines Getr�nks kein Br�hwasser an der Kapsel vorbeiflie�e. Schlie�lich verwirklichten die angegriffenen Ausf�hrungsformen auch die �brigen technischen Merkmale des Klagepatents, so dass eine Verletzung letztlich zu bejahen sei.

17 Nach dem Daf�rhalten der Kl�gerin sei schlie�lich auch ein Schlechthinverbot gerechtfertigt. Der Einwand der Beklagten, dass die angegriffenen Kaffeekapseln nicht nur mit Kaffeemaschinen der Marke „L“, sondern auch mit Maschinen der Marken „XX“ und „XY“ verwendet werden k�nnten und daher rechtm��ige Verwendungsm�glichkeiten best�nden, sei unerheblich. F�r die Verwendung entsprechender Maschinen sei eine an der Kapsel ausgebildete, ringf�rmiger Mulde gerade nicht erforderlich, weil die Abdichtung dort jeweils maschinenseitig bewirkt werde. Die genannten Maschinen seien daher anders als Kaffeemaschinen der Marke „L“ nicht auf eine klagepatentgem��e Ausgestaltung der Kapsel angewiesen, so dass auch das geforderte Schlechthinverbot geboten sei.

18 Die technische Lehre des Klagepatents sei �berdies neu und erfinderisch. In der Entgegenhaltung WO 2007/137974 A2 (D7) werde die anspruchsgem�� vorausgesetzte Abdichtung des Deckels mit dem becherf�rmigen K�rper einer Kaffeekapsel nicht offenbart. Die Formulierung „opening which is closable with a film“ offenbare keine Abdichtung. �berdies werde in der D7 kein klagepatentgem��er zweiter Seitenwandabschnitt gelehrt. Die D7 beruhe auf einem anderen Dichtungskonzept, das vorsehe, dass w�hrend des Br�hvorgangs Wasser in das Innere einer eingerollten Kante flie�t.

19 Die Entgegenhaltung WO2013/136209 A1 (D1) sei auch den Ausf�hrungen der Beklagten zufolge nicht neuheitssch�dlich. F�r die Pr�fung der erfinderischen T�tigkeit stelle die D1 jedoch keinen relevanter Stand der Technik dar, weil das Klagepatent das Priorit�tsdatum vom 17.05.2013 aus den Priorit�tsschriften GB 201308925 (P1) und GB 201308929 (P2) entgegen der Beklagten wirksam in Anspruch genommen habe. Insbesondere werde die anspruchsgem�� vorausgesetzte Aufnahme des umschlie�enden Elements in der ringf�rmigen Mulde in der Priorit�tsschrift P1 offenbart. Insoweit sei der Anspruchswortlaut der Priorit�tsschrift P1 mit dem des Klagepatents identisch. Selbst wenn man indes die D1 als relevanten Stand der Technik zu Grunde legen w�rde, beruhte die technische Lehre des Klagepatents auf erfinderischem T�tigsein. Ausgehend von der D1 habe f�r den Fachmann kein Anlass f�r eine Ausgestaltung mit einem durch einen umgest�lpten Abschnitt gebildeten Rand bestanden. Auch eine Ausgestaltung des Kapselk�rpers aus Aluminium, erst recht nicht mit einer Dicke im Bereich von 80 bis 120 Mikrometern, sei f�r den Fachmann nicht naheliegend gewesen.

20 Weiter sei die klagepatentgem��e Lehre auch ausgehend von der Entgegenhaltung DE 10 2008 014 758 A1 (D4) in Kombination mit der DE 690 28 628 T2 (D33) oder in Kombination mit der D7 erfinderisch.

21 Der Rechtsbestand des Klagepatents werde schlie�lich von der vorl�ufigen Einsch�tzung vom 10.09.2019 betreffend das Stammpatent EP 2 996 521 (Anlage K-B9) best�tigt. Das Europ�ische Patentamt habe festgestellt, dass zum einen die Priorit�t vom 17.05.2013 wirksam in Anspruch genommen wurde und zum anderen die zu Grunde liegende technische Lehre gegen�ber dem Stand der Technik neu ist. Die Argumentation des Europ�ischen Patentamts betreffend das zum Stammpatent anh�ngigen Einspruchsverfahren sei auf das Klagepatent �bertragbar. Das Stammpatent und das Klagepatent stimmten in den insoweit entscheidenden technischen Merkmalen �berein.

22 Die Kl�gerin beantragt:

I. Die Beklagte wird verurteilt,

  1. es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzu setzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000 - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem Gesch�ftsf�hrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Kapseln, welche f�r die Verwendung in einem Getr�nkeherstellungssystem geeignet sind, Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern,

wobei das Getr�nkeherstellungssystem aufweist:

eine Kapsel, welche Getr�nkezutaten enth�lt; und eine Getr�nkezubereitungsmaschine;

wobei die Kapsel einen becherf�rmigen K�rper und einen Deckel umfasst; wobei der becherf�rmige K�rper eine Basis und eine Seitenwand aufweist und der Deckel mit dem becherf�rmigen K�rper abgedichtet ist;

wobei die Kapsel zum Einsetzen in die Getr�nkezubereitungsmaschine ausgelegt ist, um zuzulassen, dass eine unter Druck stehende Fl�ssigkeit durch die Kapsel str�mt, um durch eine Wechselwirkung mit den Getr�nkezutaten ein Getr�nk herzustellen;

wobei die Getr�nkezubereitungsmaschine ein umschlie�endes Element aufweist, welches daf�r angepasst ist, selektiv bewegbar zu sein zwischen einer offenen Position, um ein Einsetzen der Kapsel in die Getr�nkezubereitungsmaschine zuzulassen, und einer geschlossenen Position, in welcher das umschlie�ende Element abdichtend mit der Kapsel in Eingriff tritt;

wobei vor einem Einsetzen die Seitenwand umfasst:

  • eine ringf�rmige Mulde, welche derart dimensioniert ist, dass sie das umschlie�ende Element bei einer Bewegung des umschlie�enden Elements in die geschlossene Position aufnimmt;

  • einen ersten Seitenwandabschnitt, welcher sich zwischen der Basis und der ringf�rmigen Mulde erstreckt; und

  • einen zweiten Seitenwandabschnitt, der sich zwischen der ringf�rmigen Mulde und einem Rand der Kapsel erstreckt;

wobei die Seitenwand daf�r angepasst ist, w�hrend eines Schlie�ens des umschlie�enden Elements eine plastische Verformung zu erfahren,

wobei die ringf�rmige Mulde daf�r angepasst ist, eine Dichtungsanlagefl�che mit einem vorderen Rand des umschlie�enden Elements zu bilden,

wobei vor einem Einsetzen die ringf�rmige Mulde eine innere Wand, eine �u�ere Wand und einen Boden umfasst,

wobei der Rand integral mit dem becherf�rmigen K�rper gebildet ist,

wobei der Rand durch einen umgest�lpten Abschnitt der Seitenwand gebildet ist;

wobei der becherf�rmige K�rper aus Aluminium oder einer Aluminiumlegierung gebildet ist;

wobei der becherf�rmige K�rper aus einem einzelnen integralen Materialst�ck gebildet ist und wobei eine Dicke des becherf�rmigen K�rpers im Bereich von 80 bis 120 Mikrometern ist;

  • Anspruch 1 (mittelbare Verletzung) - hilfsweise, Kapseln gem�� Ziffer I.1. ohne den Warnhinweis „Nicht zur Verwendung in LMaschinen“ deutlich sichtbar in dem Angebot und auf der Verpackung der Kapseln anzubringen, Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern.
  1. der Kl�gerin dar�ber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 8. Juli 2020 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f�r die die Erzeugnisse bestimmt waren;

c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f�r die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n�mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed�rftige Details au�erhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw�rzt werden d�rfen;

  1. der Kl�gerin dar�ber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 8. August 2020 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl�sselt nach Liefermengen, -zeiten, - preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschl�sselt nach Angebotsmengen, -zeiten, - preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf�nger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschl�sselt nach Werbetr�gern, deren Auflagenh�he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl�sselten Gestehungskosten des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf�nger statt der Kl�gerin einem von der Kl�gerin zu bezeichnenden, ihr gegen�ber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans�ssigen, vereidigten Wirtschaftspr�fer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr�gt und ihn erm�chtigt und verpflichtet, der Kl�gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf�nger in der Aufstellung enthalten ist;

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl�gerin allen Scha den zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1 bezeichneten, in der Zeit seit dem 8. August 2020 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

23 Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Hilfsweise:

Der Rechtsstreit wird bis zur rechtskr�ftigen Entscheidung im europ�ischen Einspruchsverfahren gegen das Klagepatent ausgesetzt.

24 Die Beklagte ist der Meinung, dass die angegriffenen Ausf�hrungsformen von der Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents keinen Gebrauch mache. Die Kl�gerin st�tze sich weiter ausschlie�lich auf die im Ursprungsverfahren mit dem Az. 21 O 12764/19 bereits vorgelegten Beweismittel. Bei den dem Ursprungsverfahren und dem hiesigen Verfahren zu Grunde liegenden Klagegebrauchsmuster und Klagepatent handele es sich aber um Schutzrechte unterschiedlicher Patentfamilien mit unterschiedlichen Anspr�chen und Beschreibungstexten.

25 Das Klagepatent lasse entgegen der Kl�gerin gerade nicht offen, wie ein anspruchsgem��es Schlie�en des umschlie�enden Elements, das zu einer plastischen Verformung der Seitenwand einer patentgem��en Kaffeekapsel f�hren m�sse, zu erfolgen habe. Aus den Anspr�chen und der Beschreibung des Klagepatents ergebe sich, dass der abdichtende Eingriff zwischen Kapsel und umschlie�endem Element bestehen muss, bevor Fl�ssigkeit in die Kapsel eingeleitet wird. Soweit die Klagepatentschrift in Abs. [0003] und [0103] die Formulierungen „in use“ und „during use“ verwende, seien diese nicht auf den Br�hvorgang und ein zum Schlie�en des umschlie�enden Elements erfolgendes Einstr�men von Wasser, sondern unspezifisch auf den Vorgang der Getr�nkezubereitung als solchen bezogen. Der Vortrag der Kl�gerin zu einer auf Grund des Br�hdrucks eintretenden plastischen Verformung sei daher irrelevant. Das von der Kl�gerin vorgelegte Privatgutachten beruhe dementsprechend bereits auf dem falschen Ansatzpunkt, da kein Vergleich der Kapsel vor dem Einsetzen und nach dem anspruchsgem��en Schlie�en, sondern lediglich ein Vergleich der Kapsel vor dem Br�hen und nach dem Br�hen vorgenommen worden sei.

26 W�hrend des patentgem��en, mechanischen Schlie�vorgangs erfolge dagegen eine plastische Verformung entlang des gesamten Kreisumfanges gerade nicht. Die Beklagte verweist insofern auf ein von ihr als Anlage B2 vorgelegtes Gutachten des schweizerischen Instituts …, welches belege, dass sich durch den mechanischen Schlie�vorgang, mit dem das umschlie�ende Element durch Bet�tigung des Verschlusshebels einer Kaffeemaschine des Typs „I“, den auch die Kl�gerin f�r die von ihr durchgef�hrten Tests verwendet habe, keine plastische Verformung der Seitenwand der Kapsel zur Herstellung der Dichtwirkung einstelle. Im Rahmen des zu Grunde liegenden Tests sei eine der von der Beklagten vertriebenen, mit der vorliegenden Klage angegriffenen Kaffeekapseln in die Kaffeemaschine eingelegt und der Verschlusshebel in die geschlossene Position bewegt worden. Mittels industrieller R�ntgentomografie und der Software ... sei die im Anschluss ohne Durchf�hrung eines Br�hvorgangs aus der Maschine wieder entnommene Kaffeekapsel untersucht worden.

27 Erg�nzend habe die Beklagte einen entsprechenden Test �ber den mechanischen Schlie�vorgang hinaus auch w�hrend eines Br�hvorgangs durchgef�hrt (Anlage B4). Selbst nach Durchf�hrung eines Br�hvorgangs ergab der Test allenfalls eine punktuelle Verformung der Seitenwand. Anspruchsgem�� sei indes nur eine gleichf�rmige, durch das umschlie�ende Element bewirkte, kreisrunde plastische Verformung der Seitenwand.

28 Eine Verletzung des Klagepatents m�sse weiter aus dem Grund ausscheiden, weil die Mulde der angegriffenen Ausf�hrungsform nicht derart dimensioniert sei, dass sie das umschlie�ende Element aufnimmt. Patentgem�� sei nur eine vollst�ndige Aufnahme des vorderen Randes des umschlie�enden Elements. Bei der angegriffenen Ausf�hrungsform liege aber ein wesentlicher Teil des vorderen Randes au�erhalb der Mulde.

29 Weiter sei die Seitenwand der angegriffenen Kaffeekapseln nicht daf�r angepasst, eine Dichtungsanlagefl�che mit dem vorderen Rand des umschlie�enden Elements zu bilden. Das von der Kl�gerin selbst vorgelegte Gutachten zeige, dass der patentgem��e vordere Rand die Mulde gar nicht kontaktiere. Es bestehe lediglich ein Kontakt zwischen einer lateralen Fl�che des einschlie�enden Elements und einem weit vom Boden der Mulde entfernten Bereich der Kapsel. Eine wie von der Kl�gerin selbst nur dargelegte Dichtungsschnittstelle k�nne keine patentgem��e Dichtungsanlagefl�che sein.

30 Selbst wenn man zu Unrecht eine Patentverletzung bejahe, komme nach Ansicht der Beklagten zumindest kein Schlechthinverbot in Betracht. Die angegriffenen Kaffeekapseln k�nnten patentfrei auch f�r Kapselmaschinen wie beispielsweise den Kaffeemaschinen der Marken „XX“ und „XY“ verwendet werden, die ein anderes Dichtungsprinzip verfolgten.

31 Dar�ber hinaus sei das Klagepatent aber bereits nicht rechtsbest�ndig, so dass das Verfahren jedenfalls bis zum rechtskr�ftigen Abschluss des am 14.01.2021 eingelegten Einspruchs ausgesetzt werden m�sse. Die Entgegenhaltung D7 nehme die dem Klagepatent zu Grunde liegende technische Lehre vollst�ndig vorweg und sei daher neuheitssch�dlich.

32 Entgegenhaltung D1 sei zwar nicht neuheitssch�dlich. Entgegen dem Europ�ischen Patentamt sei sie indes uneingeschr�nkt als Stand der Technik auch im Rahmen der Pr�fung der erfinderischen T�tigkeit zu ber�cksichtigen, da das Klagepatent die Priorit�t vom 17.05.2013 nicht wirksam in Anspruch nehme. Das Klagepatent gehe bereits insoweit weit �ber den Offenbarungsgehalt der Priorit�tsschriften P1 und P2 hinaus, weil hierin s�mtliche Figuren und Beschreibungsstellen zur zweiten und dritten Ausf�hrungsform nicht enthalten seien. Insbesondere sei auch die von der Kl�gerin als anspruchsgem�� behauptete, teilweise Aufnahme des umschlie�enden Elements durch die ringf�rmige Mulde in den Priorit�tsschriften nicht offenbart. Das Wort „partially“ aus Abs. [0059] der Klagepatentschrift fehle dementsprechend an der entsprechenden Stelle der Priorit�tsschriften.

33 Der Sache nach offenbare die D1 s�mtliche Merkmale des Klagepatents mit Ausnahme der Ausbildung des Kapselrandes als umgest�lpter Abschnitt der Seitenwand und der Herstellung des becherf�rmigen Kapselk�rpers aus Aluminium in einer Dicke zwischen 80 bis 120 Mikrometern. Diese Merkmale seien dem Fachmann im Priorit�tszeitpunkt aber aus den im Stand der Technik bekannten Patentschriften DE 690 28 628 T2 (D33) oder der D7 bekannt. �berdies handele sich bei der klagepatentgem��en Lehre f�r den Fachmann auch ausgehend von der Patentanmeldung DE 10 2008 014 758 A1 (D4) in Kombination mit der D33 oder der D7 um eine naheliegende und damit nicht erfinderische L�sung.

34 Zur Erg�nzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteivertretern gewechselten Schrifts�tze nebst Anlagen sowie das Protokoll zur m�ndlichen Verhandlung vom 14.04.2021 verwiesen.

Gründe

35 Die Klage ist zul�ssig, in der Sache jedoch unbegr�ndet. Der Kl�gerin stehen die geltend gemachten Anspr�che nicht zu. Auf der Grundlage der Ausf�hrungen der Kl�gerin vermag die Kammer eine Verletzung des Klagepatents nicht zu bejahen.

36 I. 1. Das Klagepatent betrifft ein zweiteiliges Getr�nkeherstellungssystem, beste hend aus einer Getr�nkezubereitungsmaschine und einer die Inhaltsstoffe desgew�nschten Getr�nks, typischerweise Kaffeepulver, enthaltenden Kapsel. Entsprechende Kapselmaschinen und dazu passende Kapseln waren in dem zum Priorit�tszeitpunkt ma�geblichen Stand der Technik bereits seit langem bekannt. Unter Inanspruchnahme einer Priorit�t vom 11.06.1980 wurde etwa bereits am 09.06.1981 eine Getr�nkezubereitungsmaschine zur Gewinnung eines Getr�nkes unter Verwendung austauschbarer Kapseln unter der Nummer EP 0 041 931 beim Europ�ischen Patentamt angemeldet (Anlagenkonvolut B5, D29). Die dementsprechend patentgem��e Maschine sah bereits das grundlegende technische Prinzip vor, wonach eine die Getr�nkeinhaltsstoffe wie Kaffee enthaltende Kapsel in die Maschine eingelegt wird, um sodann unter Druck stehendes Wasser in die Kapsel einflie�en zu lassen, bis der unter zunehmenden Druck gesetzte Kapseldeckel rei�t und sodann das gew�nschte Getr�nk extrahiert werden kann.

37 Entsprechende Maschinen und dazugeh�rige Kapseln wurden im Fortfolgenden in bestimmten Einzelaspekten technisch weiterentwickelt. Eine zentrales Problem bestand im Rahmen verschiedenster fortentwickelter L�sungsvorschl�ge darin, dass ein unerw�nschter Bypass-Fluss an Wasser vermieden werden muss. Hierbei handelt es sich in technischer Hinsicht um eine grundlegende Problematik, da unerw�nschter Wasseraustritt nicht nur zu Verschmutzungen in der Maschine f�hren, sondern insbesondere ein m�glicher Druckverlust damit einhergehen kann, infolgedessen die Qualit�t der Getr�nkeextraktion nachteilig beeinflusst werden kann. Dass ein hinreichender Druck f�r die Qualit�t des extrahierten Getr�nks entscheidend ist, war dem Fachmann im Stand der Technik bereits bewusst (vgl. etwa S. 2 Z. 34 bis S. 3 Z. 5, DE 692 00 472 T2, Anlagenkonvolut B5, D20). Dementsprechend wurde auch im Stand der Technik die Frage, wie die notwendige Abdichtung zwischen dem eine Kapsel umschlie�enden Element einer Getr�nkezubereitungsmaschine und der gleichfalls in der Maschine enthaltenen Halterung der Kaffeekapsel bewirkt wird, bereits diskutiert und auf unterschiedliche Weise gel�st.

38 Aus der im Klagepatent explizit als Stand der Technik zitierten europ�ischen Patentanmeldung EP 1 700 548 A1 (Anlagenkonvolut B5, D5; nachfolgend nur EP‘548 dort: Abs. [0012]) wusste der Fachmann insoweit, dass eine Verbesserung der abdichtenden Wirkung beispielsweise maschinenseitig dadurch bewirkt werden kann, dass die Innenseite des umschlie�enden Elements mit gummielastischem Material ausgekleidet wird. Als vorteilhaft erachtet es die Offenbarungsschrift EP‘548 indes, das abdichtende Element an der Kapsel selbst auszubilden (dort: Abs. [0014]). Das Verschlie�en wird dabei dem entsprechenden Stand der Technik zu Folge dadurch bewirkt, dass sich infolge des in die Kapsel einflie�enden Wassers im Kapselinneren ein Druck aufbaut, der einen selbstverst�rkenden Dichtungseffekt zwischen der Kapsel und der Getr�nkezubereitungsmaschine zur Folge hat (EP‘548, Abs. [0044] und [0046]).

39 Eine Weiterentwicklung hierzu ist dem Fachmann aus der Patentanmeldung WO 2013/136209 A1 (WO‘209, Anlagenkonvolut B5, D1) bekannt. Mit dem Ziel einer effektiveren abdichtenden Wirkung bei zugleich reduziertem Ma� an erforderlicher Fertigungspr�zision ist demzufolge ein an dem Kapselrand ausgebildeter, ringf�rmiger Zahn vorgesehen, der von einem entsprechend eingekerbten Gegenst�ck des umschlie�enden Elements so aufgenommen wird, dass das an dem oberen Rand des umschlie�enden Elements hervorstehende ringf�rmige Element in die an der Kapsel ausgebildete ringf�rmige Rille eingreift und sich so ein abgedichteter Kontakt mit wenigstens einer der inneren Seitenfl�chen der ringf�rmigen Rille der Kapsel bildet.

40 An diesen Stand der Technik kn�pft das Klagepatent gem�� Abs. [0002] und Abs. [0004] an. Eine konkrete technische Problemstellung wird indes nicht benannt. Gem�� Abs. [0003] der Klagepatentschrift ist es das Ziel der streitgegenst�ndlichen Erfindung, eine alternative Kapselgestaltung bereitzustellen, die als Teil eines Getr�nkezubereitungssystems verwendet werden kann. Eine entsprechende Kapsel soll in der Herstellung wirtschaftlich vorteilhaft sein und w�hrend ihres Gebrauchs eine effektive Abdichtung erm�glichen.

41 2. Vor diesem Hintergrund und unter Ber�cksichtigung des dem Klagepatent zu Grunde liegenden Standes der Technik ist es als erfindungsgem��e Aufgabe anzusehen, eine gegen�ber dem Stand der Technik fortentwickelte, zur industriellen Fertigung geeignete Kapselgestaltung bereitzustellen, die eine verbesserte Abdichtung beim Gebrauch einer Getr�nkezubereitungsmaschine erm�glicht.

42 Zur L�sung dieser Aufgabe schl�gt das Klagepatent gem�� dem mit der Klage geltend gemachten Vorrichtungsanspruch 1 ein zweiteiliges, aus einer Getr�nkezubereitungsmaschine und einer die Inhaltsstoffe des gew�nschten Getr�nks wie typischerweise Kaffeepulver enthaltenden Kapsel bestehendes Getr�nkeherstellungssystem vor, das sich wie nachfolgend dargestellt gliedern l�sst. Die Kammer nimmt dabei Bezug auf die Merkmalsgliederung der Kl�gerin, da diese der Reihenfolge des f�r die Auslegung prim�r ma�geblichen Anspruchswortlauts folgt:

1

Getr�nkeherstellungssystem, umfassend:

1.1

eine Kapsel, welche Getr�nkezutaten enth�lt; und

1.2

eine Getr�nkezubereitungsmaschine

1.2.1

wobei die Getr�nkezubereitungsmaschine ein umschlie�endes Element aufweist, welches daf�r angepasst ist, selektiv bewegbar zu sein zwischen einer offenen Position, um ein Einsetzen

der Kapsel in die Getr�nkezubereitungsmaschine zuzulassen, und einer geschlossenen Position, in welcher das umschlie�ende Element abdichtend mit der Kapsel in Eingriff tritt;

1.3

wobei die Kapsel einen becherf�rmigen K�rper und einen Deckel umfasst;

1.3.1

wobei der becherf�rmige K�rper eine Basis und eine Seitenwand aufweist

1.3.2

und der Deckel mit dem becherf�rmigen K�rper abgedichtet ist;

1.4

wobei die Kapsel zum Einsetzen in die Getr�nkezubereitungsmaschine ausgelegt ist, um zuzulassen, dass eine unter Druck stehende Fl�ssigkeit durch die Kapsel str�mt, um durch eine Wechselwirkung mit den Getr�nkezutaten ein Getr�nk herzustellen;

1.5

wobei vor einem Einsetzen die Seitenwand umfasst:

1.5.1

  • eine ringf�rmige Mulde, welche derart dimensioniert ist, dass sie das umschlie�ende Element bei einer Bewegung des umschlie�enden Elements in die geschlossene Position aufnimmt;

1.5.2

  • einen ersten Seitenwandabschnitt, welcher sich zwischen der Basis und der ringf�rmigen Mulde erstreckt; und

1.5.3

  • einen zweiten Seitenwandabschnitt, welcher sich zwischen der ringf�rmigen Mulde und einem Rand der Kapsel erstreckt;

1.6

wobei die Seitenwand daf�r angepasst ist, w�hrend eines Schlie�ens des umschlie�enden Elements eine plastische Verformung zu erfahren,

1.7

wobei die ringf�rmige Mulde

1.7.1

daf�r angepasst ist, eine Dichtungsanlagefl�che mit einem vorderen Rand des umschlie�enden Elements zu bilden,

1.7.2

vor einem Einsetzen die ringf�rmige Mulde eine innere Wand, eine �u�ere Wand und einen Boden umfasst,

1.8

wobei der Rand

1.8.1

integral mit dem becherf�rmigen K�rper gebildet ist,

1.8.2

durch einen umgest�lpten Abschnitt der Seitenwand gebildet ist,

1.9

wobei der becherf�rmige K�rper

1.9.1

aus Aluminium oder einer Aluminiumlegierung gebildet ist,

1.9.2

aus einem einzelnen integralen Materialst�ck gebildet ist,

1.9.3

eine Dicke im Bereich von 80 bis 120 Mikrometer aufweist.

43 Dar�ber hinaus beansprucht das Klagepatent in den abh�ngigen Unteranspr�chen 2 bis 16 weitere, besondere Ausgestaltungen des erfindungsgem��en Getr�nkezubereitungssystems. Ungeachtet der in den verschiedenen Unteranspr�chen gesondert beanspruchten Teilmerkmale zeichnen sich s�mtliche Anspr�che 1 bis 16 des Klagepatents dadurch aus, dass diese - ebenso wie der unabh�ngige Hauptanspruch 1 - ein zweiteiliges, aus Getr�nkezubereitungsmaschine und Kapsel bestehende Getr�nkezubereitungssystem beanspruchen, das sich durch jeweils drei Aspekte auszeichnet. In Abs. [0006] wird das aus Maschine und Kapsel bestehende System also solches betont und klargestellt, dass die Kapsel vor dem Einsetzen in die Maschine in erfindungsgem��er Weise ausgestaltet sein muss. Abs. [0007] beschreibt die Kapsel als eigenst�ndiges Produkt. Die anspruchsgem��e Funktionsweise des als solchen beanspruchten Getr�nkezubereitungssystems wird in Abs. [0008] dargestellt.

44 Gem�� Abs. [0008] der Klagepatentschrift ist das umschlie�ende Element der Getr�nkezubereitungsmaschine in einem ersten Schritt in eine ge�ffnete Position zu bewegen. In einem zweiten Schritt wird die Kapsel eingesetzt und das umschlie�ende Element geschlossen, um so einen abdichtenden Eingriff zwischen umschlie�endem Element und Kapsel herzustellen. Daraufhin wird in einem n�chsten Schritt unter Druck stehendes Wasser in die Kapsel eingeleitet, um sodann in Interaktion mit der Getr�nkezubereitungsmaschine das Getr�nk zum Verzehr zu extrahieren.

45 In funktionaler Hinsicht erl�utert Sp. 3 Z. 21/23 zudem den patentgem��en Schlie�vorgang dahingehend n�her, dass mit dem Schlie�en des umschlie�enden Elements dieses so in Eingriff mit der an der Kapsel ausgebildeten Ringmulde treten soll, dass hierdurch die Seitenwand der Kapsel deformiert wird. Durch diese Deformation muss sich zumindest eine Dichtungsschnittstelle („sealing interface“) zwischen dem umschlie�enden Element und der Seitenwand der Kapsel ergeben.

46 Dieser funktionalen Vorgabe entsprechend ausgestaltete Kapseln sind in den nachfolgend verkleinert dargestellten Figuren 1 und 2 abgebildet, wobei Figur 2 eine vergr��erte Darstellung des kreisf�rmig markierten Bereichs der in Figur 1 in einer Gesamtansicht abgebildeten, patentgem��en Getr�nkekapsel zeigt:

47 Weitere, alternativ m�gliche Gestaltungen des Kapselrandes ergeben sich aus den nachfolgend ebenfalls verkleinert dargestellten Figuren 8 und 14:

48 S�mtliche patentgem��e Gestaltungsformen zeichnen sich dadurch aus, dass an der im Bereich der gegen�ber der Kapselbasis (42) liegenden Seitenwand (43) eine ringf�rmige Mulde (60) ausgebildet ist. Diese ringf�rmige Mulde wird seitlich durch eine innere Wand (65) und eine �u�ere Wand (66) sowie nach unten durch einen Boden (64) begrenzt. Die �u�ere Wand (68) verl�uft �ber eine Spitze (67) nach au�en gerichtet abw�rts und bildet so einen zweiten Seitenwandabschnitt (62). Dieser zwischen dem als gerolltem Teil der Seitenwand (48) gestalteten Kapselrand (47) und der ringf�rmigen Mulde verlaufende, zweite Seitenwandabschnitt (62) kann je nach konkreter Ausf�hrungsform geradlinig (so die Abbildung in Figur 2), wellenf�rmig (so die Abbildung in Figur 8) oder gestuft (so die Abbildung in Figur 14) gestaltet sein.

49 Die ringf�rmige Mulde ist dabei erfindungsgem�� so zu bemessen, dass diese in der geschlossenen Position des umschlie�enden Elements dessen vorderes Ende ganz oder teilweise aufnehmen kann (Abs. [0009]). Figuren 3 und 4 illustrieren das umschlie�ende Element vor dessen Aufnahme durch die ringf�rmige Mulde. Bei Figur 4 handelt es sich um eine ausschnittsweise Vergr��erung des von der Ringmulde (60) aufzunehmenden vorderen Endes (23) des umschlie�enden Elements (2):

50 Das umschlie�ende Element (2) ist dabei in Bezug auf den Kapselhalter (20) wahlweise zwischen einer offenen und einer geschlossenen Position beweglich.

51 In der offenen Position kann die Kapsel (1) eingesetzt werden. In der geschlossenen Position ist gem�� Abs. [0050] und [0070] der Klagepatentschrift erfindungsgem�� ein abdichtender Eingriff zwischen der Kapsel und dem Kapselhalter hergestellt.

52 Figuren 5 und 6 illustrieren das umschlie�ende Element in der geschlossenen Position:

53 Figur 6 stellt dabei eine ausschnittsweise Vergr��erung des von der ringf�rmigen Mulde in der geschlossenen Position aufgenommenen, vorderen Endes (23) des umschlie�enden Elements (2) dar. Entsprechende Illustrationen der geschlossenen Position des umschlie�enden Elements finden sich in Figuren 12 und 18 der Klagepatentschrift f�r Kapselgestaltungen gem�� den oben abgebildeten Figuren 8 und 14.

54 Das umschlie�ende Element kann dabei gem�� Abs. [0051] der Klagepatentschrift zwischen offener und geschlossener Position mittels aus dem Stand der Technik bekannter, g�ngiger Mechanismen bewegt werden. Als Beispiele nennt das Klagepatent mechanische Schlie�bewegungen wie einen manuell zu bedienenden Hebel oder einen automatischen oder halbautomatischen Mechanismus, bei dem die Bewegung von einem Motor vorgenommen wird. Wahlweise k�nnen insoweit das umschlie�ende Element (2) beweglich und der Kapselhalter (20) station�r oder beide Elemente beweglich konzipiert sein.

55 Befindet sich das umschlie�ende Element (2) in geschlossener Position, bildet sich ein Beh�ltnis (3), in dem sich w�hrend des Extrahierens des Getr�nks die Kapsel befindet (Abs. [0052]).

56 Weiter ist gem�� Abs. [0070], [0071] vorgesehen, dass nach dem Schlie�en Wasser unter Einfluss von Druck in die Kapsel einflie�t. Infolge des sich in der Kapsel zunehmend aufbauenden Wasserdrucks wird gem�� Abs. [0055], [0071] der Kapseldeckel zum Zerrei�en gebracht, sodass schlussendlich Wasser in Interaktion mit den entsprechenden Inhaltsstoffen durch die Kapsel flie�en und das gew�nschte Getr�nk extrahiert werden kann (Abs. [0072]).

57 Gleiches ist hinsichtlich der in Figuren 8 und 14 gezeigten, alternativen Ausf�hrungsformen vorgesehen (Abs. [0082] bis [0087] sowie Abs. [0094] bis [0099]).

58 3. N�her erl�uterungsbed�rftig sind vorliegend die zwischen den Parteien umstrit tenen Merkmalsgruppen 1.2 / 1.2.1 und 1.5 / 1.5.1 sowie das Merkmal 1.6 und die Merkmalsgruppe 1.7. / 1.7.1. Dabei steht merkmals�bergreifend die im vorliegenden Fall zentrale Frage in Streit, wie der klagepatentgem��e Schlie�mechanismus ausgestaltet sein muss. W�hrend die Kl�gerin meint, dass jede Relativbewegung des umschlie�enden Elements in Bezug auf den Kapselhalter ein anspruchsgem��es Schlie�en darstellt und dieses daher auch durch den w�hrend des Br�hvorgangs aufgebauten Fluiddruck bewirkt werden kann, ist die Beklagte der Ansicht, dass der patentgem�� notwendige abdichtende Eingriff zwischen umschlie�endem Element und Kapsel mit dem mechanischen Schlie�en bewirkt werden muss.

59 a. In rechtlicher Hinsicht gilt f�r die Auslegung folgender Ma�stab: Ziel der Ausle gung des Patentanspruchs ist es, dessen Sinngehalt zu ermitteln. Ma�gebend ist der Offenbarungsgehalt der Patentanspr�che und erg�nzend - im Sinne einer Auslegungshilfe - der Offenbarungsgehalt der Patentschrift, soweit dieser in den Patentanspr�chen Niederschlag gefunden hat. Die Patentschrift ist dabei ma�gebend f�r das Verstehen der Erfindung. Sie legt den Inhalt der darin verwendeten Begriffe fest und stellt damit „gleichsam ihr eigenes Lexikon“ dar (st. Rspr.; statt vieler: BGH, NJW-RR 2000, 259, 261 - Spannschraube).

60 Die zur Ermittlung des Offenbarungsgehalts eines Patentanspruchs notwendige Auslegung dient dazu, die technische Lehre des Klagepatents zu erfassen, wie sie aus fachm�nnischer Sicht - d.h. unter Ber�cksichtigung des Vorverst�ndnisses, das sich aus dem Fachwissen und Fachk�nnen des von der Erfindung angesprochenen Fachmanns ergibt - mit dem Wortlaut des Anspruchs zum Ausdruck gebracht wird. Entscheidend ist damit eine funktionale Auslegung der Schutzanspr�che und der darin verwendeten Begriffe, um deren technischen Sinn unter Ber�cksichtigung von Aufgabe und L�sung, wie sie sich objektiv aus dem Klagepatent ergeben, zu bestimmen (BGH, BeckRS 2015, 19864, Rn. 16 - Luftkappensystem). Ma�geblich sind insoweit der Sinngehalt eines Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der gesch�tzten Erfindung beitragen. Aus der Funktion der einzelnen Merkmale im Kontext des Patentanspruchs ist abzuleiten, welches technische Problem diese Merkmale f�r sich und in ihrer Gesamtheit tats�chlich l�sen (BGH, a.a.O.; GRUR 2012, 1124, 1126, Rn. 27 - Polymerschaum). Der Patentanspruch bildet eine Einheit, so dass die technischen Merkmale nicht rein isoliert betrachtet und unabh�ngig voneinander ausgelegt werden d�rfen (BGH, GRUR 2011, 129, 131, Rn. 29 - Fentanyl-TTS). Daher gilt es, im Rahmen der Auslegung die patentierte Erfindung einheitlich zu erfassen (BGH, GRUR 2004, 1023, 1025 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Die Patentschrift ist folglich in einem sinnvollen Zusammenhang zu lesen und ihr Gesamtinhalt im Zweifel so zu verstehen, dass sich Widerspr�che nicht ergeben (BGH, BeckRS 2015, 13347, Rn. 22 - Kreuzgest�nge; GRUR 2015, 159, 161, Rn. 31 - Zugriffsrechte; GRUR 2011, 701, 703, Rn. 24 - Okklusionsvorrichtung).

61 Ergeben sich indes unaufl�sbare Widerspr�che zwischen der technischen Lehre der Beschreibung und der technischen Lehre der Schutzanspr�che, ist der Patentanspruch ma�geblich (BGH, BeckRS 2015, 13347, Rn. 22 - Kreuzgest�nge; GRUR 2011, 701, 703, Rn. 23 a.E. - Okklusionsvorrichtung). Im Rahmen der Auslegung d�rfen Beschreibung und Zeichnungen zudem weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortsinn des Patentanspruchs festgelegten Schutzgegenstandes f�hren (BGH, GRUR 2011, 701, 703, Rn. 23 a.E. - Okklusionsvorrichtung; GRUR 2010, 602, 605, Rn. 27 - Gelenkanordnung). Soweit sich indes die Beschreibung als Erl�uterung des Gegenstands des Patentanspruchs lesen l�sst, ist sie zur Bestimmung des Schutzbereichs eines Patents zu ber�cksichtigen (BGH, GRUR 2011, 701, 703, Rn. 23 a.E. - Okklusionsvorrichtung).

62 Als �bergreifenden Gesichtspunkt hat die Auslegung schlie�lich neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung das gleichgewichtig danebenstehende Gebot der Rechtssicherheit zu beachten (BGH, GRUR 2007, 1059, 1062, Rn. 25 - Zerfallszeitmessger�t; vgl. auch GRUR 2004, 1023, 1025 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).

63 Auslegung Merkmalsgruppe 1.2 / 1.2.1 b. Gem�� Merkmalsgruppe 1.2 / 1.2.1 ist eine Getr�nkezubereitungsmaschine vo rausgesetzt, die ein umschlie�endes Element aufweist, welches daf�r angepasst ist, selektiv bewegbar zu sein zwischen einer offenen Position, um ein Einsetzen der Kapsel in die Getr�nkezubereitungsmaschine zuzulassen, und einer geschlossenen Position, in welcher das umschlie�ende Element abdichtend mit der Kapsel in Eingriff tritt.

64 aa. Mit diesen Merkmalen beschreibt das Klagepatent die in einem anspruchsgem�� ausgestalteten Getr�nkezubereitungssystem ger�teseitig notwendigen Voraussetzungen zur Vorbereitung des auf den Schlie�vorgang folgenden Br�hvorgangs. Nach �berzeugung der Kammer versteht der angesprochene Fachmann, hier ein Ingenieur (Diplom- oder Masterabsolvent einer Fachhochschule) der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrj�hriger Erfahrung in der Entwicklung von Getr�nke- und Kaffeekapseln und dazu geh�rigen Getr�nkezubereitungssystemen, das patentgem��e Schlie�en als mechanischen Schlie�vorgang, mit dessen Vollendung der abdichtende Eingriff hergestellt sein muss. Ein Schlie�en des umschlie�enden Elements durch Einstr�men von Wasser und Aufbau entsprechenden Br�hdrucks stellt dagegen kein patentgem��es Schlie�en dar.

65 bb. Ausgehend vom Wortlaut der Merkmalsgruppe 1.2 / 1.2.1 spricht hierf�r bereits die im Anspruch selbst gew�hlte Formulierung eines selektiv bewegbaren umschlie�enden Elements, das alternativ eine offene bzw. geschlossene „Position“ erm�glicht. Dies indiziert, dass es zwei definierte Ger�testellungen gibt, in welchen - unabh�ngig von sonstigen Einfl�ssen - das umschlie�ende Element entweder „offen“ oder „geschlossen“ ist.

66 cc. Insbesondere aber definiert die Beschreibung des Klagepatents den Schlie�vorgang nach Ansicht der Kammer eindeutig dahingehend, dass es sich bei dem patentgem��en Schlie�vorgang um einen von dem Br�hvorgang gesonderten, diesem vorgelagerten Funktionsschritt handelt.

67 (1) Gem�� Abs. [0008] der Klagepatentschrift ist das umschlie�ende Element zun�chst in eine offene Position zu bewegen, bevor sodann die Kapsel eingesetzt wird. In einem n�chsten Schritt ist es erfindungsgem�� vorgesehen, dass das umschlie�ende Element geschlossen wird, um bereits hiermit einen abdichtenden Eingriff zwischen Kapsel und umschlie�endem Element herzustellen. Erst in einem darauffolgenden Schritt erfolgt das Einstr�men unter Druck stehenden Wassers.

68 Dass Abs. [0008], worauf die Kl�gerin in der m�ndlichen Verhandlung - jedoch ohne n�here Begr�ndung - hingewiesen hat, im Rahmen der Auslegung keine Ber�cksichtigung finden d�rfe, �berzeugt nach dem Daf�rhalten der Kammer nicht. Abs. [0008] bezeichnet einen der ab Abs. [0006] der Klagepatentschrift beschriebenen, f�r ein erfindungsgem��es Getr�nkezubereitungssystem ma�geblichen Aspekte. Es leuchtet insoweit bereits nicht ein, warum Abs. [0006] und [0007] sowie Abs. [0009], der nach Ansicht der Kl�gerin im Rahmen der Auslegung der Merkmalsgruppe 1.5 / 1.5.1 herangezogen wird, relevant sein sollen, w�hrend dies f�r Abs. [0008] hingegen nicht der Fall sein soll. Soweit man zu Gunsten der Kl�gerin das Argument dahingehend verst�nde, dass sich Abs. [0008] in der Sache auf einen Verfahrensanspruch bezieht, der als solches gar nicht Gegenstand der patentgem��en Anspr�che ist, da letztlich ausschlie�lich Systemanspr�che zum Gegenstand des Klagepatents gemacht wurden, w�rde auch dies im Ergebnis nicht �berzeugen. Zum einen ist nach den zur Auslegung ma�geblichen h�chstrichterlichen Vorgaben die Patentschrift als einheitliches Ganzes zu lesen. Abs. [0008] beschreibt aber gerade unmittelbar die Getr�nkezubereitung als solche unter Verwendung eines anspruchsgem��en Getr�nkezubereitungssystems. Zum anderen entspricht die Beschreibung in Abs. [0008] dem einheitlichen Gesamtverst�ndnis der Klagepatentschrift und f�gt sich widerspruchsfrei in die Gesamtlehre der streitgegenst�ndlichen Erfindung ein. Denn ausdr�cklich hei�t es in der Beschreibung des Klagepatents weiter:

[0069] In use of the beverage preparation system the enclosing member 2 is first moved into the open position and the capsule 1 is inserted into a location in between the capsule holder 20 and the enclosing member 2. (…)

[0070] The enclosing member 2 is then closed so as to sealingly engage the enclosing member 2 with the capsule 1. During this step the base 42 of the capsule 1 may be pierced by the perforation elements of the enclosing member 2.

[0071] Pressurised aqueous medium (which may be heated, at ambient temperature or chilled) is then flowed into the capsule 1 to produce a beverage from interaction with the beverage ingredients. During this step internal pressurisation of the beverage ingredient chamber 50 causes the lid 41 to be deformed outwardly against the relief elements 21 of the capsule holder 20 resulting in at least partial tearing of the lid 41 which opens up an exit path from the capsule 1 for the beverage.

Zu Deutsch:

[0069] W�hrend des Gebrauchs des Getr�nkezubereitungssystems wird das umschlie�ende Element 2 zuerst in eine offene Position bewegt und die Kapsel 1 wird in einen Bereich zwischen dem Kapselhalter 20 und dem umschlie�enden Element 2 eingef�gt (…).

[0070] Das umschlie�ende Element 2 wird dann geschlossen, um das umschlie�ende Element 2 in abdichtenden Eingriff mit der Kapsel 1 zu bringen. W�hrend dieses Schritts kann die Basis 42 der Kapsel 1 von Perforationselementen des umschlie�enden Elements 2 durchgestochen werden.

[0071] Unter Druck gesetzte Fl�ssigkeit (die erhitzt sein, Raumtemperatur haben oder gek�hlt sein kann) wird sodann in die Kapsel 1 eingeleitet, um in Zusammenwirken mit den Getr�nkeinhaltsstoffen ein Getr�nk herzustellen. W�hrend dieses Schritts f�hrt der Druckaufbau in der Kammer 50, in der sich die Getr�nkeinhaltsstoffe befinden, dazu, dass sich der Deckel 41 nach au�en gegen die Reliefbestandteile 21 des Kapselhalters 20 verformt, was zu einem zumindest teilweisen Rei�en des Deckels 41 f�hrt, so dass sich f�r das Getr�nk ein Austrittsweg aus der Kapsel 1 �ffnet.

69 Damit definiert die Beschreibung des Klagepatents den Schlie�vorgang dahingehend, dass das umschlie�ende Element der erfindungsgem��en Lehre nach zuerst in die geschlossene Position gebracht werden muss, um dieses bereits hierdurch in abdichtenden Eingriff mit der Kapsel zu bringen. Erfindungsgem�� erfolgt erst im Anschluss daran der Br�hvorgang und wird dementsprechend Wasserdruck aufgebaut.

70 (2) Die genannten Beschreibungsstellen sind auch nicht nur auf ein bestimmtes Ausf�hrungsbeispiel beschr�nkt. Vielmehr handelt es sich bei den genannten Textstellen der Beschreibung um explizite Erl�uterungen des patentgem��en Schlie�ens, das damit den h�chstrichterlichen Vorgaben des BGH in Sachen Okklusionsvorrichtung entsprechend f�r die Bestimmung des Schutzbereichs des Klagepatents auch zu ber�cksichtigen ist (BGH, GRUR 2011, 701, 703, Rn. 23 a.E.).

71 Hinsichtlich der weiteren Ausf�hrungsbeispiele finden sich in Abs. [0082] bis Abs. [0087] sowie in Abs. [0094] bis Abs. [0099] den Abs. [0008], [0069] bis [0071] entsprechende Vorgaben dahingehend, dass zuerst die den erfindungsgem��en abdichtenden Eingriff bewirkende geschlossene Position herzustellen ist, bevor sodann Wasser eingeleitet und der Br�hvorgang durchgef�hrt wird. Ein dem Br�hvorgang vorgelagertes Schlie�en des umschlie�enden Elements entspricht damit der nach den Vorgaben des BGH gebotenen Betrachtung der Klagepatentschrift in einem sinnvollen und widerspruchsfreien Zusammenhang (vgl. BGH, BeckRS 2015, 13347, Rn. 22 - Kreuzgest�nge; GRUR 2015, 159, 161, Rn. 31 - Zugriffsrechte; GRUR 2011, 701, 703, Rn. 24 - Okklusionsvorrichtung).

72 (3) Dazu kommt, dass sich - anders als im Ursprungsverfahren mit dem Az. 21 O 12764/19 - in der Beschreibung des Klagepatents keinerlei Anhaltspunkt daf�r findet, wonach sich die der Erfindung zu Grunde liegende technische Lehre den Fluiddruck zum Zwecke des Schlie�ens des umschlie�enden Elements zu Nutze machen kann. Das im Ursprungsverfahren streitgegenst�ndliche Gebrauchsmuster DE‘171 lehrt den angesprochenen Fachmann in Abs. [0070] der entsprechenden Gebrauchsmusterschrift ausdr�cklich, dass das freie Ende des einschlie�enden Elements w�hrend des Aufbr�hens eine Kraft auf das Dichtungselement der Kapsel aus�bt, um einen fluiddichten Kontakt zwischen dem sich nach au�en erstreckenden Flansch der Kapsel und dem einschlie�enden Element bereitzustellen, wobei sich das freie Kontaktende des einschlie�enden Elements relativ zur Extraktionsplatte unter dem Effekt des Fluiddrucks zur Extraktionsplatte hinbewegen kann. Ausdr�cklich hei�t es in der Gebrauchsmusterschrift weiter, dass diese Bewegung w�hrend der Verwendung, also insbesondere am Beginn und w�hrend des Aufbr�hens erfolgen kann. Die technische Lehre des Gebrauchsmusters DE‘171 geht folglich explizit dahin, dass der Schlie�vorgang gerade auch durch den Einfluss des Fluiddrucks bewirkt werden kann.

73 Dagegen w�hlt das Klagepatent erfindungsgem�� einen anderen Weg: Der fluiddichte Kontakt soll hier bereits durch den mechanischen Schlie�vorgang bewirkt werden. Gem�� Abs. [0051] der Klagepatentschrift wird der Wechsel zwischen offener und geschlossener Position dahingehend n�her konkretisiert, dass hierf�r im Stand der Technik g�ngige Mechanismen eingesetzt werden k�nnen. Dem kann die Kl�gerin nun nicht entgegenhalten, dass die Nutzbarmachung des Fluiddrucks ein solcher g�ngiger Mechanismus sei. Die Klagepatentschrift verweist in Abs. [0051] zur Veranschaulichung des Wechsels zwischen offener und geschlossener Position ausschlie�lich auf m�gliche mechanische Verschlussmethoden, indem als m�gliche Alternativen per Hand zu bet�tigende Hebel und automatische oder halbautomatische motorgetriebene Verschlussmechanismen genannt werden.

74 Eine dem Verschlie�en dienende Nutzung des Fluiddrucks wird hingegen nicht erw�hnt, obwohl diese, dem Grunde nach m�gliche technische L�sung dem Fachmann aus dem in Bezug genommenen Stand der Technik gem�� EP‘548 bekannt war. Soweit der Fluiddruck im Klagepatent erw�hnt wird, erfolgt dies hingegen zur Verfolgung eines anderen technischen Zwecks. Der dem Klagepatent zu Grunde liegenden technischen Lehre zu Folge hat der Fluiddruck die - insoweit auch ausdr�cklich erw�hnte - erfindungsgem��e Wirkung, dass der den Kapselinhalt verschlie�ende Deckel mit Erreichen eines hinreichend starken Drucks zum Zerrei�en gebracht wird (Abs. [0055] und [0071]).

75 Angesichts der eindeutigen und klaren Beschreibung des patentgem��en Schlie�vorgangs insbesondere in den Abs. [0008], [0051] und [0069] bis [0071] und der Tatsache, dass die funktionale Relevanz des Fluiddruck in Abs. [0055] ausdr�cklich in Bezug auf das Zerrei�en des Kapseldeckels erw�hnt wird, kann der Fachmann die klagepatentgem��e Lehre letztlich nur dahingehend verstehen, dass ein patentgem��es Schlie�en vor dem Einsetzen des Br�hdrucks und damit mechanisch zu erfolgen hat.

76 dd. Dieses aus dem Gesamtinhalt der Offenbarung des Klagepatents gewonnene Auslegungsergebnis ist dar�ber hinaus auch mit Blick auf die funktionalen Vorgaben der streitgegenst�ndlichen Erfindung geboten.

77 Ein in einem ersten Schritt erforderliches Schlie�en und damit einhergehendes Herstellen eines abdichtenden Eingriffs f�hrt in technisch vorteilhafter Weise dazu, dass der abdichtende Eingriff vor Beginn des eigentlichen Br�hvorgangs bewirkt wird und so die bei der Konstruktion von Kapselmaschinen zentrale und - wie ausgef�hrt - auch von dem Klagepatent gestellte Aufgabe, unerw�nschten Wasseraustritt und damit einhergehenden Druckverlust zu verhindern, m�glichst fr�hzeitig im Rahmen der Zubereitung eines Getr�nks gel�st wird. Denn wenn - wie es die klagepatentgem��e Lehre vorsieht - ein dichtender Eingriff bereits vor dem durch Einflie�en von Wasser erfolgenden Aufbau eines Br�hdrucks hergestellt wird, reduziert sich die Gefahr unerw�nschten Wasseraustritts in vorteilhafter Weise weiter und ein unerw�nschter Wasseraustritt wird von Anbeginn des Gebrauchs des erfindungsgem��en Getr�nkezubereitungssystems unabh�ngig von dem Br�hvorgang vermieden. Dies erscheint umso mehr vorteilhaft, als dem relevanten Fachmann aus dem Stand der Technik bewusst ist, dass der Br�hdruck insbesondere bei Kaffeeprodukten ein entscheidender, ma�geblicher Faktor f�r die Qualit�t des zu extrahierenden Getr�nkes ist.

78 ee. Nichts anderes ergibt sich �berdies aus dem Argument der Kl�gerin, wonach ein patentgem��es Schlie�en auch unter Nutzung des f�r den Br�hvorgang notwendigen Wasserdrucks erfolgen k�nne, weil dies dem Fachmann im Priorit�tszeitpunkt aus der Patentschrift EP‘548 bekannt sei. Diese Argumentation �berzeugt bereits aus dem Grund nicht, weil die Klagepatentschrift neben der EP‘548 auch auf die Patentschrift WO’209 verweist, die sich ihrerseits dadurch von dem Dichtungsprinzip der EP‘548 abzugrenzen sucht, das die Abh�ngigkeit von einem auf ein Dichtungsmittel ausgeb�bten, axialen Druck reduziert wird (WO‘209, S. 2 Z. 1/5; S. 2 Z. 24; S. 3 Z. 20/24). Dabei wird - �hnlich dem Klagepatent - eine L�sung vorgeschlagen, wonach eine am Kapselrand ausgebildete ringf�rmige Vertiefung und eine im Bereich des Kapselrandes verlaufende Spitze eine Abdichtung mit dem umschlie�enden Element herstellt (WO‘209, S. 14 Z. 12/18 sowie Figur 2). Ob damit aber auch die WO‘209 bereits ein dem Aufbau von Wasserdruck und damit einhergehendem Einleiten von Wasser in die Kapsel vorangehendes Schlie�en voraussetzt, muss an dieser Stelle nicht abschlie�end entschieden werden. Das Klagepatent ist als eigenst�ndiges Schutzrecht aus sich selbst heraus auszulegen und so die diesem zu Grunde liegende technische Lehre zu ermitteln. Diese Auslegung hat aber - wie gesehen - gerade ergeben, dass patentgem�� zun�chst in der geschlossenen Position eine Abdichtung bewirkt werden muss und erst im Anschluss der Wasserdruck aufgebaut und der Br�hvorgang durchgef�hrt wird.

79 ff. Schlie�lich kann auch das in der m�ndlichen Verhandlung von Kl�gerseite vor gebrachte Argument, wonach etwa die in Unteranspruch 3, Abs. [0003] und Abs. [103] der Klagepatentschrift erfolgten Formulierungen „in use“ und „during use“ zeigen, dass dem Klagepatent eine rein funktionale Betrachtung des Schlie�vorgangs zu Grunde liege und daher auch ein fluiddruckbedingtes Schlie�en anspruchsgem�� sei, nach Ansicht der Kammer nicht durchgreifen. Bei den Formulierungen „in use“ und „during use“ handelt es sich um generische Bezugnahmen auf den Gebrauch eines erfindungsgem��en Getr�nkezubereitungssystems an sich. Die wie von der Kl�gerin behauptete Beschr�nkung des Begriffs „use“ auf den Br�hvorgang und das damit verbundene Einstr�men von Wasser kann dem Klagepatent nicht entnommen werden. Im Gegenteil zeigt die nach h�chstrichterlichen Vorgaben gebotene Gesamtbetrachtung des Klagepatents, dass der Begriff „use“ in abstrakter Weise zur Bezugnahme auf den Gesamtvorgang der Nutzung einer Kapselmaschine mit dem Ziel der Herstellung eines Getr�nks verwendet wird. Beispielhaft sei auf die Formulierungen in Abs. [0069], [0082] und [0094] verwiesen, die - wie ausgef�hrt - gerade die erfindungsgem��e Lehre dahingehend erl�utern, dass bei Gebrauch („in use“) des Getr�nkezubereitungssystems das umschlie�ende Element zuerst geschlossen wird, um einen abdichtenden Eingriff mit der Kapsel herzustellen und sodann in einem darauffolgenden Schritt Wasser in die Kapsel zu leiten und den Br�hvorgang durchzuf�hren.

80 Auslegung Merkmalsgruppe 1.5 / 1.5.1 c. Merkmalsgruppe 1.5 / 1.5.1 konkretisiert die Anforderungen an die an einer pa tentgem��en Kapsel ausgebildete Seitenwand dahingehend, dass diese vor einem Einsetzen der Kapsel eine ringf�rmige Mulde umfasst, die derart dimensioniert ist, dass sie das umschlie�ende Element bei einer Bewegung des umschlie�enden Elements in die geschlossene Position aufnimmt. W�hrend die Beklagte der Meinung ist, dass das umschlie�ende Element von der ringf�rmigen Mulde vollst�ndig aufgenommen werden muss, ist die Kl�gerin der Ansicht, dass eine teilweise Aufnahme gen�gt.

81 Nach Ansicht der Kammer gen�gt insoweit eine dahingehend teilweise Aufnahme des umschlie�enden Elements, die in funktionaler Hinsicht eine Abdichtung zwischen umschlie�endem Element und Kapsel erm�glicht. Hierf�r spricht bereits, dass es, worauf die Kl�gerin zu Recht hinweist, technisch nicht vorstellbar ist, eine ringf�rmige Mulde in einer Getr�nkezubereitungsmaschine so auszugestalten, um das gesamte umschlie�ende Element aufnehmen zu k�nnen.

82 Das Merkmal ist aus Sicht des angesprochenen Fachmanns zudem funktional zu verstehen. Der Anspruchswortlaut verlangt eine Aufnahme des umschlie�enden Elements, ist aber nicht dahingehend festgelegt, in welchem Umfang das umschlie�ende Element von der ringf�rmigen Mulde aufgenommen werden muss. Aus der Beschreibung, worauf sich die Kl�gerin ausdr�cklich beruft, ergibt sich gem�� Abs. [0009] �berdies ausdr�cklich, dass auch eine „teilweise“ Aufnahme des umschlie�enden Elements patentgem�� ist. Inwieweit hierin - wie die Beklagte meint - eine unzul�ssige Erweiterung liegt, kann an dieser Stelle dahinstehen. F�r die Kammer ist das Klagepatent in der erteilten Fassung ma�geblich und verbindlich. Auf eine Rechtsbestandsprognose kommt es im vorliegend Fall mangels Erheblichkeit der Frage der Aussetzung letztlich nicht an.

83 Eine teilweise Aufnahme entspricht auch dem funktionalen Sinn und Zweck der Merkmalsgruppe 1.5 / 1.5.1. Demzufolge muss die ringf�rmige Mulde so dimensioniert sein, dass das umschlie�ende Element bei dessen Bewegung in die geschlossene Position aufgenommen wird. Zweck der geschlossenen Position ist aber, wie sich aus Merkmalsgruppe 1.2 / 1.2.1 ergibt, dass das umschlie�ende Element die Kapsel in abdichtenden Eingriff nimmt. Der entsprechend abdichtende Eingriff dient wiederum dem Zweck, unerw�nschten Austritt von Wasser zu verhindern, um so den f�r die Getr�nkezubereitung notwendigen Br�hdruck vorhalten zu k�nnen. In technischer Hinsicht ist es dazu notwendig, aber auch ausreichend, dass ein Teil des vorderen Bereichs des umschlie�enden Elements eine hinreichend dichte Schnittstelle mit der Kapsel bildet.

84 Auslegung Merkmal 1.6 d. Gem�� Merkmal 1.6 setzt eine patentgem�� ausgestaltete Kapsel voraus, dass deren Seitenwand daf�r angepasst ist, w�hrend eines Schlie�ens des umschlie�enden Elements eine plastische Verformung zu erfahren. Die Kl�gerin vertritt insoweit die Auffassung, dass eine w�hrend des Br�hvorgangs eintretende plastische Verformung das Merkmal wortsinngem�� verwirklicht, w�hrend die Beklagte auf dem Standpunkt steht, dass es - wie bereits zu Merkmalsgruppe 1.2 / 1.2.1 ausgef�hrt - auf ein mechanisches Schlie�en des umschlie�enden Elements ankommt und erst w�hrend des Br�hvorgangs eintretende Verformungen au�er Betracht zu bleiben haben.

85 Der Wortlaut des Merkmals 1.6 ist aus Sicht der Kammer jedenfalls insoweit eindeutig, als die verlangte plastische Verformung w�hrend des Schlie�vorgangs erfolgen muss. Dabei ist im Sinne der gebotenen einheitlichen und widerspruchsfreien Betrachtung des geltend gemachten Patentanspruchs das Erfordernis des „Schlie�ens“ �bereinstimmend mit der Merkmalsgruppe 1.2 / 1.2.1 zu verstehen. Bereits im Ansatz verfehlt w�re dagegen eine Auslegung, die das Merkmal „Schlie�en“ im Rahmen des Merkmals 1.6 weiter verstehen wollte, weil insofern nur von „einem“ Schlie�en die Rede ist.

86 �berdies ist auch f�r die Auslegung von Merkmal 1.6 eine funktionale Betrachtung entscheidend. Der patentgem��e Schlie�vorgang dient - wie sich aus Merkmalsgruppe 1.2 / 1.2.1 ergibt - dazu, einen abdichtenden Eingriff zwischen umschlie�endem Element und Kapsel herzustellen. Eine entsprechende funktionale Zielsetzung des Merkmals 1.6 folgt auch aus Abs. [0008] der Klagepatentschrift. Demzufolge soll das umschlie�ende Elemente die ringf�rmige Mulde gerade mit dem Schlie�en so in Eingriff nehmen, dass die Seitenwand der Kapsel verformt und hierdurch eine Dichtungsschnittstelle zwischen dem umschlie�enden Element und der Seitenwand hergestellt wird. Dabei kann mit Blick auf die technische Aufgabenstellung, unerw�nschten Wasseraustritt zu verhindern, eine punktuelle Verformung nicht ausreichend sein. Wie die Beklagte auf Seite 20 der Klageerwiderung vom 15.01.2021 (Bl. 50 d. Akte) �berzeugend ausf�hrt, ist in funktionaler Hinsicht daher eine kreisf�rmige, den gesamten Umfang der Kapsel umfassenden Abdichtungswirkung notwendig.

87 Hierf�r spricht auch die Beschreibung der Klagepatentschrift gem�� deren Abs. [0073] und Abs. [0104]. In Abs. [0073] wird detailliert beschrieben, dass beim Schlie�en des umschlie�enden Elements die Seitenwand der Kapsel durch das umschlie�ende Element kontaktiert und verformt wird. Abs. [0104] weist darauf hin, dass die Verformung typischerweise dazu f�hrt, dass sich die H�he der Kapsel im Vergleich zu deren Ausgangsh�he vor Einsetzen der Kapsel verringert. �berdies zeigen insbesondere die Figuren 3, 4, 5 und 6 der Klagepatentschrift, dass Kapselplatte und umschlie�endes Element parallel zueinander ausgerichtet sind, so dass der Fachmann eine patentgem��e plastische Verformung unter Ber�cksichtigung der kreisf�rmigen Gestaltung des umschlie�enden Elements und der darin befindlichen Kapsel so versteht, dass eine im Ergebnis kreisf�rmig eintretende Verformung verlangt ist.

88 Auslegung Merkmalsgruppe 1.7 / 1.7.1 e. Gem�� Merkmalsgruppe 1.7 / 1.7.1 ist eine anspruchsgem��e ringf�rmige Mulde daf�r angepasst, eine Dichtungsanlagefl�che mit einem vorderen Rand des umschlie�enden Elements zu bilden. Die Beklagte vertritt insoweit die Ansicht, dass eine blo�e Dichtungsschnittstelle nicht gen�ge. Vielmehr zeige insbesondere Figur 6, dass sich ein fl�chiger �berschneidungsbereich zwischen umschlie�endem Element und ringf�rmiger Mulde ergeben m�sse. Die Kl�gerin ist dagegen der Ansicht, dass eine Dichtungsschnittstelle gen�ge.

89 Nach Ansicht der Kammer ist es bereits mit Blick auf die ma�gebliche englische Sprachfassung („interface“) nicht �berzeugend, dass das Klagepatent zwingend einen fl�chigen �berschneidungsbereich voraussetzt. Der Begriff „interface“ wird herk�mmlich mit „Schnittstelle“, „Nahtstelle“ oder „Ber�hrungsfl�che“ �bersetzt. Begrifflich ist damit das Patent nicht auf eine Dichtungsanlagefl�che beschr�nkt. Vielmehr ist das Merkmal funktional zu verstehen. Auch insoweit stellt die Dichtungswirkung den von dem Merkmal verfolgten Zweck dar. Eine Dichtungswirkung setzt aber eine Dichtungsanlagefl�che nicht notwendig voraus. Entscheidend ist bei funktionaler Betrachtung vielmehr, dass - wie bereits zu Merkmal 1.6 ausgef�hrt - kreisf�rmig eine Dichtung zwischen umschlie�endem Element und Kapsel erreicht wird, um unerw�nschten Wasseraustritt im gesamten Bereich der in eine Getr�nkezubereitungsmaschine eingelegten Kapsel zu verhindern.

90 4. Vor dem Hintergrund dieser Auslegung machen die angegriffenen Kaffeekap seln von Merkmalsgruppe 1.2 / 1.2.1 sowie Merkmal 1.6 keinen Gebrauch. Auf die Verwirklichung der �brigen Merkmale kommt es bei dieser Sachlage daher nicht weiter an:

91 a. Auf der Grundlage des Verletzungsvortrags der Kl�gerin kann eine Verwirkli chung der Voraussetzungen der Merkmalsgruppe 1.2 / 1.2.1 durch die von der Beklagten vertriebenen, angegriffenen Kaffeekapseln nicht bejaht werden. Ein patentgem��er, abdichtender Eingriff zwischen umschlie�endem Element und Kapsel ist nur w�hrend des Br�hvorgangs und w�hrend des Aufbaus von Wasserdruck dargelegt (siehe Seite 18 der Klageerweiterung vom 02.10.2020, Bl. 10 d. Akte). Dass in einer patentgem�� mechanisch bewirkten, geschlossenen Position der zu Testzwecken verwendeten Getr�nkezubereitungsmaschine des Modelltyps „I“ der notwendige abdichtende Eingriff mit der eingelegten streitgegenst�ndlichen Kapsel hergestellt ist, l�sst sich dem Vortrag der Kl�gerin nicht entnehmen.

92 b. Weiter ist nach der �berzeugung der Kammer auch eine Verwirklichung von Merkmal 1.6 auf Basis der von der Kl�gerseite vorgetragenen Argumente nicht anzunehmen. Die anspruchsgem�� vorausgesetzte plastische Verformung ist zwar dem Ergebnis nach mit den von der Kl�gerin durchgef�hrten Tests belegt. Allerdings geht die von der Kl�gerin dargelegte plastische Verformung ausschlie�lich auf den w�hrend des Br�hvorgangs aufgebauten Wasserdruck zur�ck. Nach der eigenen Darlegung der Kl�gerin auf Seite 13 der Klageerweiterung vom 02.10.2020 (Bl. 13 R�ckseite d. Akte) soll das Schlie�en dadurch erfolgen, dass das umschlie�ende Element mit zunehmendem Fluiddruck in Richtung des Kapselhalters abgesenkt wird. Bei einem Wasserdruck von 0 Bar ist hingegen, wie aus der von der Kl�gerin abgebildeten grafischen Illustration des von ihr durchgef�hrten Testergebnisses ersichtlich ist, nicht festzustellen:

93 Ein anderes Bild mit entsprechend ersichtlicher plastischer Verformung zeigt sich der Kl�gerin zufolge erst mit zunehmendem Fluiddruck. Die Kl�gerin blendete insoweit exemplarisch eine Illustration des von ihr gemessenen Testergebnisses bei einem Fluiddruck von 10 Bar ein:

94 Diesen Vortrag vertiefte die Kl�gerin auf Seite 14 f. der Replik vom 26.02.2021 (Bl. 127/128 d. Akte) mit dem ausdr�cklichen Hinweis, dass das umschlie�ende Element mit zunehmendem Fluiddruck in seine geschlossene Position gedr�ckt und dabei die Seitenwand der angegriffenen Kapsel plastisch verformt wird. Damit ist aber - was patentgem�� indes erforderlich w�re - nicht dargelegt, dass bereits mit dem mechanisch erfolgten Herstellen der geschlossenen Position ein abdichtender Eingriff zwischen umschlie�endem Element und der Kapsel erfolgt. Auf die zwischen den Parteien im Einzelnen streitig diskutierte Frage betreffend die Methodik der von der Kl�gerin durchgef�hrten Tests und die in diesem Rahmen verwendeten, unterschiedlichen Abstufungen des in die Kapsel zu Testzwecken einflie�enden Wasserdrucks kommt es vor diesem Hintergrund nicht weiter an.

95 Eine patentgem��e plastische Verformung ist �berdies auch dem auf Seite 26 der Replik vom 26.02.2021 (Bl. 139 d. Akte) gezeigten Bild nicht entnehmen. Die Kl�gerin beruft sich hier auf ein grafisch illustriertes Resultat eines Tests, den die Beklagte erg�nzend als Anlage B4 vorgelegt hat, um nach ihrer Behauptung darzulegen, dass selbst w�hrend des Br�hvorgangs keine plastische Verformung der Seitenwand der angegriffenen Kaffeekapseln stattfindet. Vor dem Hintergrund der oben ausgef�hrten Auslegung kann auch f�r den von der Beklagten durchgef�hrten Test nichts anderes gelten. Auch insoweit ist das entsprechende Testergebnis f�r die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich. M�gliche w�hrend des Br�hvorgangs erfolgende Deformationen sind bereits deswegen unerheblich, weil der patentgem�� notwendige Schlie�vorgang samt dem damit verbundenen abdichtenden Eingriff vor Durchf�hrung des Br�hvorgangs stattgefunden haben muss. Auch in diesem Zusammenhang kommt es folglich auf die - insoweit seitens der Kl�gerin erfolgte - Beanstandung der Testmethodik nicht an.

96 Nichts anderes gilt im Ergebnis mit Blick auf die Abbildung auf Seite 17 des von der Beklagten als Anlage B2 vorgelegten Gutachtens. Die Abbildung zeigt eine computertomografisch vermessene, angegriffene Kaffeekapsel im Zustand „eingesetzt & ausgeworfen“, d.h. ohne dem Einfluss eines Br�hvorgangs ausgesetzt gewesen zu sein. Die hier im linken unteren Randbereich sichtbare, punktuelle Verformung betrifft indes nicht wie gem�� Merkmal 1.6 vorausgesetzt die Seitenwand (43), sondern den gerollten Rand (47). Dabei kann dahinstehen, ob der gerollte Rand (47) insoweit als Teil der Seitenwand (43) im Sinne der Klagepatentschrift anzusehen ist. Denn jedenfalls gen�gt, wie dargelegt, eine nur punktuelle Verformung nicht dem patentgem�� vorausgesetzten funktionalen Zweck eines abdichtenden Eingriffs, der nur im gesamten Kreisumfang der gesamten Kapsel unerw�nschten Wasseraustritt vermeiden kann.

97 II. Die Nebenentscheidungen �ber die Kosten sowie die vorl�ufige Vollstreckbarkeit folgen aus �� 91 Abs. 1 Satz 1, 709 Satz 1 ZPO. Ein Fall des � 708 Nr. 11 ZPO liegt nicht vor, da die Kosten des Rechtsstreits einen Betrag in H�he von 1.500,00 € offensichtlich �bersteigen.

Leitsatz

Im Rahmen der Auslegung ist die patentierte Erfindung einheitlich zu erfassen. Die Patentschrift ist folglich in einem sinnvollen Zusammenhang zu lesen und ihr Gesamtinhalt im Zweifel so zu verstehen, dass sich Widerspr�che nicht ergeben (Anschluss an BGH GRUR 2015, 972 - Kreuzgest�nge). (Rn. 60) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Bestehen gleichwohl unaufl�sbare Widerspr�che zwischen der technischen Lehre der Beschreibung und derjenigen der Schutzanspr�che, ist der Patentanspruch ma�geblich (Anschluss an BGH GRUR 2011, 701, 703 - Okklussionsvorrichtung). (Rn. 61) (redaktioneller Leitsatz)

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Patentauslegung - Widerspruch zwischen Anspruch und Beschreibung

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