LG M�nchen I 7. Zivilkammer, 2021-02-25, 7 O 14276/20

7 O 14276/20Kantonsgericht25.02.2021

Regest

Die gesetzliche Vollziehungsfrist bedeutet nicht, dass die Vollziehung innerhalb der Frist bewirkt, die Zwangsvollstreckung also abgeschlossen sein muss; vielmehr reicht es aus, dass der Gl�ubiger die Zwangsvollstreckungsma�nahme fristgerecht beim zust�ndigen Vollstreckungsorgan beantragt hat und hierauf die Zwangsvollstreckung, wenn auch erst nach Fristablauf, ohne von Gl�ubiger zu vertretende Verz�gerungen eingeleitet wurde, was entsprechend auch f�r den Fall notwendiger Auslandszustellungen auf dem Rechtshilfeweg gilt. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

LG M�nchen I 7. Zivilkammer — 2021-02-25 — 7 O 14276/20 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2021-02-25

Aktenzeichen: 7 O 14276/20

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Die einstweilige Verf�gung des Landgerichts M�nchen I vom 09. November 2020 wird best�tigt.

  2. Die Verf�gungsbeklagten haben als Gesamtschuldner auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. �ber die Ordnungsmittelantr�ge wird gesondert durch Beschluss im B�rowege entschieden werden.

  4. Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Verf�gungskl�gerin zu 1) ist ein Forschungs- und Entwicklungsunternehmen f�r Telekommunikationsdienstleistungen mit Sitz in Wilmington, Delaware, USA. Sie geh�rt zum ID-Konzern (nachfolgend, soweit es nicht auf ein bestimmtes Unternehmen aus dem Konzern ankommt: „ID“), dessen Dachgesellschaft die ID, Inc. mit gleichem Sitz ist. Sie ist Inhaberin zahlreicher Schutzrechte in Deutschland (Anlage AR1) sowie weltweit, unter anderem auf dem Gebiet der Mobilfunktelekommunikation der zweiten (GSM), dritten (UMTS), vierten (LTE) und f�nften (5G) Generation (Anlagen AR 1 und AR2). Nach ihrer Behauptung lizenziert sie diese an alle interessierten Unternehmen zu FRAND Bedingungen. Sie war wesentlich an der Entwicklung der entsprechenden Mobilfunkstandards beteiligt.

2 Die Verf�gungskl�gerin zu 2) mit Sitz ebenfalls in Wilmington, Delaware, USA, geh�rt ebenfalls zur ID-Gruppe und ist ebenfalls Inhaberin zahlreicher solcher Schutzrechte in Deutschland (Anlage AR 17).

3 Die Verf�gungsbeklagten geh�ren zum X-Konzern (nachfolgend, soweit es nicht auf ein bestimmtes Unternehmen aus dem Konzern ankommt: „X“). Der X-Konzern ist ein chinesischer Elektronikhersteller und seit Anfang 2020 der weltweit drittgr��te Hersteller von Smartphones. Die Verf�gungsbeklagten zu 1) bis 3) mit Sitz in China, die Verf�gungsbeklagte zu 2) in Wuhan, sind jeweils indirekte 100%ige T�chter der Verf�gungsbeklagten zu 4) mit Sitz auf den Kaimaninseln, die �ber die X Technology Germany GmbH auch �ber eine Zweigniederlassung in D�sseldorf bzw. Beltheim verf�gt. Dar�ber hinaus verf�gt die Verf�gungsbeklagte zu 4) auch �ber zwei Zustelladressen in China (Peking und Hongkong).

4 Nach Behauptung der Verf�gungskl�gerinnen versucht ID seit sieben Jahren vergeblich, sich mit X auf den Abschluss einer FRAND-Lizenz �ber ihr SEP-Portfolio betreffend die 3G und 4G-Technologie zu einigen. Zuletzt hat ID im Februar 2020 erfolglos ein Lizenzangebot unterbreitet.

5 In der Folgezeit kam es zu folgenden Ereignissen:

  1. Juni 2020

X reichte gegen ID eine Klage auf Feststellung einer angemessenen globalen Portfolio-Lizenzgeb�hr vor dem Intermediate People's Court in Wuhan, Volksrepublik China, mit folgendem Rubrum (Anlage AR 11):

X Communications Co. Ltd. China (1)

X Home Commercial Co. Ltd. China (2)

Beijing X Mobile Software Co. Ltd. China (3)

v. ID Inc. USA (1)

ID Holdings Inc. USA (2) und folgenden Antr�gen ein (vgl. Anlage AR 29 S. 12):

„X respectfully requests the Court to:

  1. Determine the global royalty rates or the range for the licensing of all standard essential patents (“SEPs”) and patent applications in Defendants’ 3G, 4G patent portfolios that Defendants hold or have the right to license in accordance with “Fair, Reasonable and Nondiscriminatory (“FRAND”) principle;

  2. Order Defendants to bear the litigation costs and the just and proper expenses incurred by Plaintiffs as a result of these proceedings, which are RMB … (tentatively calculated to the date of filing this complaint)“

  3. Juli 2020

X informierte ID telefonisch �ber die Klageeinreichung. N�here Details wurden dabei nicht genannt.

  1. Juli 2020

ID reichte gegen X eine Patentverletzungsklage vor dem High Court in Neu-Delhi, Indien, verbunden mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung zur schnellen Untersagung behaupteter andauernder Patentverletzungen mit folgendem Rubrum (Anlage AR9):

ID Technology Corp. USA (1)

ID Inc. USA (2)

ID Holdings Inc. USA (3)

v. X Corp. China (1)

X Mobile Software Co. Ltd. China (2)

X Communications Co. Ltd. China (3)

Beijing X Technology Co. Ltd. China (4)

X Singapore PTE Ltd. Singapore (5)

X Technology India Pvt Ltd. Indien (6)

X Communications and Logistics India Pvt Ltd. Indien (7)

X Financial Services India Pvt Ltd. Indien (8) und folgenden Antr�gen ein (vgl. Anlage AR 29:

„134. In light of the above facts and circumstances, it is therefore humbly prayed that this Hon’ble Court may be pleased to pass:

(i) A decree of permanent injunction restraining the Defendants, their directors, employees, officers, servants, agents, associate and group companies and all others acting for and on their behalf from manufacturing, selling, offering for sale, assembling, distributing, advertising, exporting, importing and using or in any other manner, directly or indirectly, dealing in their devices as stated in aforementioned paragraphs 27-29 or any product that infringes the subject matter of Indian patent numbers IN …, IN …, IN …, IN …, IN …, or any of them, or any other patents as the Plaintiff may add in the present proceedings which are found to be infringing, with the leave of this Hon’ble Court.

(ii) A decree for damages, both compensatory and punitive, as may be ascertained in the present suit to be paid by the Defendants on account of infringement of Indian patent numbers IN …, IN …, IN …, IN …, IN …, or any of them, or any other patents as the Plaintiff may add in the present proceedings which are found to be infringing, with the leave of this Hon’ble Court, and their mala fide conduct, to the Plaintiff;

(iii) An order for rendition of accounts of profits illegally earned by the Defendants on account of use of the Plaintiff’s invention covered by the Indian patent numbers IN …, IN …, IN …, IN …, IN …, or any of them, or any other patents as the Plaintiff may add in the present proceedings, which are found to be infringing, with the leave of this Hon’ble Court and a decree for the amount so found in favour of the Plaintiff;

(iv) An order for delivery up of all stocks of the impugned products in possession of the Defendants, and their distributors, which infringe the subject matter of Indian patent numbers IN …, IN …, IN …, IN …, IN …, or any of them, or any other patents as the Plaintiff may add in the present proceedings which are found to be infringing, with the leave of this Hon’ble Court to the representatives of the Plaintiff for the purposes of destruction;

(v) In the event that the Defendants elect to take a license to Plaintiff’s SEPs on the FRAND terms and conditions as determined by this Hon’ble Court, in lieu of the permanent injunction and other relief as prayed in paragraphs (i) to (iv) above:

a. A decree declaring the terms listed on the Plaintiff’s website https://www.ID.com/rate-disclosure as on the date of filing of the present proceedings, including a royalty of 0.4% with an average selling price (ASP) floor of USD 50 and an ASP cap of USD 100, for 3G devices and a royalty of 0.5% with an ASP floor of USD 50 and an ASP cap of USD 200 for 4G devices, for a license to Plaintiff’s worldwide portfolio of 3G and 4G SEPs to be consistent with FRAND requirements;

b. In the alternative a decree declaring that the terms and conditions in Plaintiff’s February 2020 offer to the Defendants for a license to Plaintiff’s worldwide portfolio of 3G and 4G SEPs to be consistent with FRAND requirements;

c. In the alternative a decree for declaration of FRAND terms for the licensing of the Plaintiff’s 3G and 4G SEPs and a declaration that such terms are consistent with FRAND requirements;

(vi) An order for disclosure by the Defendants of particulars of all their assets, including disclosure of sales of all cellular devices manufactured and sold by the Defendants which implement the 3G and 4G standards, in the form of an affidavit as well as an interim disclosure of the period of infringement along with sales made and the net selling price;

(vi) An order for costs in the proceedings, including legal costs and fees of the Plaintiff’s representatives in the proceedings; and Any further orders as this Hon’ble Court deems fit and proper in the facts and circumstances of this case.” dies verbunden mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung:

„32. In light of the above, it is most respectfully prayed before this Hon’ble Court that it may be pleased to pass the following reliefs in favour of the Plaintiff:

(i) An order of temporary injunction restraining the Defendants, their associate and group companies, their directors, employees, officers, servants, agents and all others acting for and on their behalf from using, making, selling, distributing, advertising, exporting, importing and offering for sale, or in any other manner, directly or indirectly, dealing in devices R. NOTE 8; R. K20 PRO; Mi A3; R. NOTE 7 PRO; R. NOTE 8 PRO or any device that infringes the subject matter of Indian patent nos. …, …, …, … and … or any other patent that the Plaintiff may additionally add to these proceedings upon seeking leave of this Hon’ble Court,; or (ii) In lieu of an order of temporary injunction as prayed in paragraph (i) above, an order directing the Defendants to pay a security of an amount equal to 0.5% of the sales price, with a maximum security of USD 1.00 per unit, for each device including R. NOTE 8; R. K20 PRO; Mi A3; R. NOTE 7 PRO; R. NOTE 8 PRO or any device that infringes the subject matter of Indian patent nos. …, …, …, … and …, or any of them, or any other patent that the Plaintiff may additionally add to these proceedings upon seeking leave of this Hon’ble Court, sold by the Defendants; and (iii) An order for disclosure by the Defendants of particulars of all their assets, including disclosure of (a) quantities of sales in India and through exports of; and (b) revenues of sales in India and through exports of; and (c) prices of individual devices including but not limited to …; …; …; …; …; on a yearly basis, since the year of commencement of operations of the Defendants in India which implement the 4G and 3G standards and to the practice of which the Plaintiffs’ suit patents are essential, along with a sworn affidavit verifying the authenticity of such disclosure;

Any other order(s) as this Hon’ble Court may deem fit in the facts and circumstances of the present proceedings.“

  1. August 2020

X reichte gegen ID einen Antrag auf Erlass einer Behaviour Conservation Order (Anti-Suit-Injunction = ASI) vor dem Intermediate People's Court in Wuhan, Volksrepublik China, mit dem oben wiedergegebenen Rubrum ein.

  1. /12. August 2020

Der Intermediate People's Court in Wuhan verschickte per E-Mail Unterlagen betreffend - unstreitig - die Feststellungsklage und - streitig - den Antrag auf Erlass einer ASI an ID (Anlage AR 10).

  1. September 2020

Der Intermediate People's Court in Wuhan erlie� folgende ASI (Anlage AR11, Anlage zur Anlage HL8):

  1. September 2020 Blogger berichteten auf „IP Economy“ �ber den Erlass der chinesischen ASI.

  2. September 2020

Der Intermediate People's Court in Wuhan versendete per Mail eine Kopie der ASI vom 23. September 2020 an die nachfolgenden vier Personen, die vom chinesischen Gericht als geeignete Empf�nger auf Seiten von ID angesehen wurden (Anlage HL8 Seite 8 Nr. 12):

  • S.P.

  • T.B.

  • C.H.

  • P.W.

  1. September 2020

S. A., seit 08. Juni 2020 Vice President und Global Head of Litigation der ID Inc., erhielt Kenntnis von den Bloggerberichte vom 23. September 2020 sowie den E-Mails vom 25. September 2020 (Anlage AR 2).

  1. September 2020

ID reichte gegen X einen Antrag auf Erlass einer anti-anti-suit-injunction (AASI) vor dem High Court in Neu-Delhi mit folgendem Wortlaut ein (Anlagen AR12 und HL8):

  1. September 2020

ID reichte einen Antrag auf Reconsideration (Abhilfe) vor dem Intermediate People's Court in Wuhan ein.

  1. September, 5. und 6. Oktober 2020 M�ndliche Verhandlung �ber den Antrag auf Erlass einer AASI vor dem High Court in Neu-Delhi.

  2. Oktober 2020

Der High Court in Neu-Delhi erlie� folgende (vorl�ufige) “ad interim relief injunction” (Anlagen HL1 S. 7-8 Nr. 8):

  1. Oktober 2020

Der High Court in Neu-Delhi erlie� folgende (endg�ltige) “ad interim relief injunction” (Anlagen AR13, AR26, HL1 S. 8-9 Nr. 9):

Pending hearing and decision of the present application, the defendants shall be restrained from enforcing, against the plaintiff, the order, dated 23rd September 2020, passed by the Wuhan Intermediate People`s Court, in the anti-suit injunction application, preferred by the defendants before it.

  1. Oktober 2020

Rechtsanw�lte von ID stellten eine technische Analyse der Patentfamilien zur Auswahl eines deutschen Klagepatents fertig (Anlage AR 2).

  1. Oktober 2020

M�ndliche Verhandlung �ber den Antrag auf Reconsideration vor dem Intermediate People's Court in Wuhan. In diesem Rahmen erhielt ID - (streitig) erstmals - Einsicht in die Antragsschrift vom 4. August 2020 (Anlage AR 2). Die Entscheidung erging am 4. Dezember 2020.

  1. Oktober 2020

Die Verf�gungskl�gerin zu 1) beantragte vor dem Landgericht M�nchen I den Erlass folgender einstweiliger Verf�gung (Bl. 1/30):

Den Antragsgegnerinnen wird bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, die Anti-Suit Injunction des Wuhan Intermediate People's Court, Provinz Hubei, Volksrepublik China vom 23. September 2020 (Az. (2020) E 01 Zhi Min Chu 169 Zhi Yi) weiterzuverfolgen oder eine andere gerichtliche oder beh�rdliche Ma�nahme zu ergreifen, mit der der Antragstellerin oder anderen konzernverbundenen Unternehmen der ID-Gruppe unmittelbar oder mittelbar verboten werden soll, Patentverletzungsverfahren aus ihren standardessentiellen Patenten in Deutschland zu f�hren, wobei diese Unterlassungsverpflichtung insbesondere auch umfasst,

  • das Gebot, den Antrag auf Erlass einer Anti-Suit Injunction vom 4. August 2020 in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen Az. (2020) E 01 Zhi Min Chu 169 Zhi Yi vor dem Wuhan Intermediate People's Court, Provinz Hubei, Volksrepublik China innerhalb einer Frist von 24 Stunden nach Zustellung dieses Verf�gungsbeschlusses insoweit zur�ckzunehmen oder andere prozessual geeignete Mittel zu ergreifen, um die Anti-Suit Injunction vom 23.September 2020 mit Wirkung f�r die Bundesrepublik Deutschland endg�ltig zu widerrufen;

  • das Verbot, dieses Anti-Suit Injunction-Verfahren au�er zum Zweck der Antragsr�cknahme oder sonstiger Erkl�rung zum Zwecke des endg�ltigen Widerrufs mit Wirkung f�r die Bundesrepublik Deutschland weiter zu betreiben;

  • das Verbot, der Antragstellerin oder anderen konzernverbundenen Unternehmen der ID-Gruppe durch eine gerichtliche oder beh�rdliche Anordnung gerichtet auf Untersagung des vorliegenden Verfahrens mittelbar verbieten zu lassen, Patentverletzungsverfahren aus ihren standardessentiellen Patenten in Deutschland zu f�hren.

In der Begr�ndung lie�en die Verf�gungskl�gerinnen in Bezug auf den Antrag Ziffer III des indischen Verfahrens u.a. vortragen (Antragsschrift vom 30.10.2020 S. 19 Nr. 44):

Ein entsprechender Ausspruch des Gerichts h�tte den Eingriff in die Patentrechte der Antragstellerinnen weltweit beendet, d.h. auch die auf Deutschland gerichteten Verbote des Gerichts aus Wuhan neutralisiert.

In Bezug auf die „ad interim injunction“ des indischen Gerichts lie�en sie vortragen (Antragsschrift vom 30.10.2020 S. 20 Nr. 47-49):

Das vom High Court ausgeurteilte Vollstreckungsverbot nach Ziffer (i) ist jedoch nach derzeitigem Verst�ndnis territorial auf Indien beschr�nkt und bezieht sich nur auf das dortige Verfahren; es ist zudem lediglich vorl�ufig und auch zeitlich auf die Dauer nur des indischen Verfahrens beschr�nkt… Das territorial und zeitliche beschr�nkte Vollstreckungsverbot l�st nicht die fortbestehende Verbotswirkung, die von der ASI weiterhin in Bezug auf andere L�ndern ausgeht. Insbesondere f�r Deutschland entfaltet die ASI zu Lasten der Antragstellerin noch immer volle Verbotswirkung.

Eine weitere m�ndliche Verhandlung auch �ber den … Antrag betreffend die Verpflichtung zur R�cknahme des ASI-Antrages ist f�r den 25. November 2020 anberaumt. Der bisherige Verfahrensverlauf in dem indischen Verfahren hat jedoch gezeigt, dass diese l�nger als erwartet dauern k�nnen, so dass nicht mit ausreichender Sicherheit gew�hrleistet ist, dass eine weitere Entscheidung zeitnah zum 25. November erlassen werden wird.

  1. November 2020

Das Landgerichts M�nchen I erlie� folgenden Zwischenbeschluss (Bl. 45/48):

Der (teilweise) Erlass der beantragten einstweiligen Verf�gung (Antrag vom 30.10.2020) wird davon abh�ngig gemacht, dass die Antragstellerin 1) den gleichgerichteten Verf�gungsantrag zum High Court of New Delhi, Indien (Anlage AR12), soweit er die Bundesrepublik Deutschland betrifft, zur�cknimmt; 2) die R�cknahme glaubhaft macht; 3) und weiter glaubhaft macht, dass das indische Verf�gungsverfahren nach dem indischen Recht damit beendet ist, soweit es die Bundesrepublik Deutschland betrifft.

In den Gr�nden wurde von der Kammer in Aussicht gestellt, dass, soweit der indische Antrag teilweise hinsichtlich der Bundesrepublik Deutschland zur�ckgenommen wird, die beantragte einstweilige Verf�gung ergehen kann, soweit die Verf�gungskl�gerin [zu 1) ] selbst betroffen ist.

  1. November 2020

Die Verf�gungskl�gerin zu 2) schloss sich dem Verf�gungsverfahren an. Beide konkretisierten den bisherigen Antrag dahingehend, dass als weiteres „konzernverbundenes Unternehmen der ID-Gruppe“ in der Bundesrepublik die Verf�gungskl�gerin zu 2) gemeint sei (Bl. 49/52).

  1. November 2020

M�ndliche Verhandlung �ber die Berufung von X gegen die „ad interim injunction“ vor dem Berufungsgericht in Neu-Delhi. ID gab zur Reichweite der gestellten Antr�ge folgende Erkl�rung ab (Anlage AR20 Nr. 4):

I would like to make clear to the court that ID is not asking the court to do anything in an anti-anti-suit injunction order with an extraterritorial effect. ID is hereby merely seeking to protect its rights under Indian law to pursue its prayers for relief in its plaint and its application for an interim injunction with respect to its Indian patents. Our requested relief in the anti-anti-suit injunction proceedings, whether at this stage or with respect to the other relief requested, shall be understood to be limited to application in India only.

In deutscher �bersetzung:

Ich m�chte dem Gericht deutlich machen, dass ID das Gericht nicht bittet, in einer Anti-Anti-Suit Injunction-Verf�gung etwas mit einem extraterritorialen Effekt zu tun. ID begehrt hiermit lediglich, seine Rechte nach indischem Recht zu sch�tzen, seine Klageantr�ge [prayers for relief] in seiner Klage und seinem Antrag auf eine einstweilige Verf�gung im Hinblick auf seine indischen Patente zu verfolgen. Unsere beantragten Klagebegehren in dem Anti-Anti-Suit Injunctin-Verfahren, sei es in diesem Forum oder im Hinblick auf die anderen beantragten Klagebegehren, sollen dahingehend verstanden werden, dass sie auf eine Geltung allein in Indien beschr�nkt sind.

  1. November 2020

Entscheidung �ber die Berufung von X gegen die „ad interim injunction“ vor dem Berufungsgericht in Neu-Delhi (vgl. Anlage AR 29 S. 22):

„4. We are of the view that this request can be made by counsel for the appellants before the learned Single Judge on the next date of hearing. The sequence of hearing and disposal of the applications, and any other pending application, may be decided by the learned Single Judge. The learned Single Judge is requested to hear the applications as early as possible and racticable.

  1. With these observations, this appeal is hereby disposed of.“

  2. November 2020

Das Landgericht M�nchen I erlie� im Beschlusswege ohne vorherige Anh�rung der Verf�gungsbeklagten folgende einstweilige Verf�gung (Bl. 56/62):

  1. Den Antragsgegnerinnen wird im Wege der einstweiligen Verf�gung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertf�nfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch f�r den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann -, die Ordnungshaft oder Ersatzordnungshaft zu vollziehen an einem vertretungsberechtigten Organ der jeweiligen Antragsgegnerin, wegen jeder Zuwiderhandlung jeweils untersagt,

die Anti-Suit Injunction des Wuhan Intermediate People's Court, Provinz Hubei, Volksrepublik China, vom 23. September 2020 (Az. (2020) E 01 Zhi Min Chu 169 Zhi Yi) weiterzuverfolgen oder eine andere gerichtliche oder beh�rdliche Ma�nahme zu ergreifen, mit der den Antragstellerinnen unmittelbar oder mittelbar verboten werden soll, Patentverletzungsverfahren aus ihren standardessentiellen Patenten in der Bundesrepublik Deutschland zu f�hren,

wobei diese Unterlassungsverpflichtung insbesondere auch umfasst,

  • das Gebot, den Antrag auf Erlass einer Anti-Suit Injunction vom 4. August 2020 in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen Az. (2020) E 01 Zhi Min Chu 169 Zhi Yi vor dem Wuhan Intermediate People's Court, Provinz Hubei, Volksrepublik China, innerhalb einer Frist von 24 Stunden nach Zustellung dieses Verf�gungsbeschlusses insoweit mit Wirkung f�r die Bundesrepublik Deutschland zur�ckzunehmen oder andere prozessual geeignete Mittel zu ergreifen, um die Anti-Suit Injunction vom 23. September 2020 mit Wirkung f�r die Bundesrepublik Deutschland endg�ltig zu widerrufen;

  • das Verbot, jenes Anti-Suit Injunction-Verfahren au�er zum Zweck der Antragsr�cknahme oder zur Abgabe einer sonstigen Erkl�rung zum Zwecke des endg�ltigen Widerrufs mit Wirkung f�r die Bundesrepublik Deutschland weiter zu betreiben;

  • das Verbot, den Antragstellerinnen durch eine gerichtliche oder beh�rdliche Anordnung gerichtet auf Untersagung des vorliegenden Verfahrens mittelbar verbieten zu lassen, Patentverletzungsverfahren aus ihren standardessentiellen Patenten in der Bundesrepublik Deutschland zu f�hren.

  1. Die Antragsgegnerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

  2. Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 € festgesetzt.

  3. Mit dem Beschluss sind zuzustellen:

  • Antragsschrift vom 30.10.2020 samt Anlagen

  • Beschluss vom 03.11.2020 - Schrifts�tze der Antragstellerinnen vom 05.11.2020 und 06.11.2020, jeweils samt Anlagen.

  1. November 2020

ID nahm den Antrag Ziffer II. vor dem High Court Neu-Delhi durch Einreichung eines Schriftsatzes zur�ck (Anlage HL1 S.9 Nr. 11).

  1. November 2020

Zustellung der einstweiligen Verf�gung vom 9. November 2020 an die anwaltlichen Vertreter der Verf�gungskl�gerinnen (zu Bl. 56/62).

  1. November 2020

Zustellung der einstweiligen Verf�gung vom 9. November 2020 im Parteibetrieb an die Verf�gungsbeklagte zu 4) �ber deren Niederlassung in Beltheim (zu Bl. 56/62).

  1. /19. November 2020

Z. Z., Legal Counsel bei der Verf�gungsbeklagten zu 4), informierte die Verf�gungsbeklagten zu 1) bis 3) schriftlich und per E-Mail von der Vollziehung der einstweiligen Verf�gung des Landgerichts M�nchen I vom 9. November 2020 gegen�ber der Verf�gungsbeklagten zu 4) (Anlagen HL 3a, 3b).

  1. November 2020

ID reichte im indischen Verfahren eine �bersetzung der einstweiligen Verf�gung des Landgerichts M�nchen I vom 9. November 2020 ein (Anlage AR25). X erhielt Abschriften.

  1. November 2020

Antrag auf �ffentliche Zustellung an die Verf�gungsbeklagten zu 1) bis 4), der sp�ter in Bezug auf die Verf�gungsbeklagte zu 4) - aufgrund Bedenken der Kammer (Aktenvermerk vom 26.11.2020, Bl. 69) - wieder zur�ckgenommen worden ist (Bl. 65/68; 70/71).

  1. November 2020

ID beantragte schrifts�tzlich im indischen AASI-Verfahren (Anlage AR 27):

  1. In light of the above, it is prayed that this Hon’ble Court be pleased to allow the Plaintiffs’ prayer for relief, as prayed for in paragraph 33 (i), 33 (iii) and 33 (iv) of I.A 8772 of 2020.

  2. With respect to prayer 33 (iii), it is prayed that the Defendants be directed to withdraw the anti-suit injunction insofar as it applies to India within 24 hours from an order of this Court, and report to this Court the steps they have taken in Wuhan in compliance, within 72 hours of the order.

  3. With respect to prayer 33 (iv), it is prayed that the Defendants be directed to deposit a sum, or take such other steps as ordered by this Hon’ble Court to compensate the Plaintiffs with an amount equivalent to the fine imposed upon the Plaintiffs, should the Wuhan Court impose such fine.

  4. November 2020

Das Landgericht M�nchen I ordnete in Bezug auf die Verf�gungsbeklagten zu 1) bis 3) auf Antrag die �ffentliche Zustellung der einstweiligen Verf�gung vom 9. November 2020 an (Bl. 80/83).

  1. Dezember 2020

Die Verf�gungskl�gerinnen beantragten vorsorglich die zus�tzliche Auslandszustellung der einstweiligen Verf�gung an die Verf�gungsbeklagten zu 1) bis 3) in China.

  1. Dezember 2020

Der Intermediate People's Court in Wuhan best�tigte auf den Antrag auf Reconsideration durch ID die ASI (Anlage AR ZV 7).

  1. Dezember 2020

Verf�gungskl�gerinnen reichten einen Ordnungsmittelantrag gegen die Verf�gungsbeklagte zu 4) ein (Bl. 1/4 OM-Heft).

  1. Dezember 2020 bis 13. Januar 2021

Durchf�hrung der �ffentlichen Zustellung an die Verf�gungsbeklagten zu 1) bis 3) (Bl. zu 83).

  1. Dezember 2020

Die Verf�gungskl�gerinnen reichten �bersetzungen s�mtlicher an die Verf�gungsbeklagten zu 1) bis 3) im Rahmen der beantragten Auslandszustellung zuzustellenden Schriftst�cke ein.

  1. /23. Dezember 2020

Die Verf�gungsbeklagte zu 4) erhob Widerspruch gegen die einstweilige Verf�gung vom 9. November 2020 (Bl. 109/133) und beantragte die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (Bl. 149/151; Bl. 8/13 OM-Heft).

  1. Dezember 2020

ID erkl�rte in einem Schriftsatz im indischen AASI-Verfahren (Anlage AR 28 S. 25 Nr. 77):

  1. Keeping in mind that it had become crucial to clarify that the Plaintiffs’ request for an anti-anti-suit-injunction was limited only to their ability to enforce their patents in the present suit, a statement was made before the Hon’ble Division Bench on November 05, 2020 by the Plaintiffs’ counsel that the scope of all reliefs sought in the AASI in India were limited to India only. However, at no point of time was the argument ever made to this Hon’ble Court that the Plaintiffs sought an extra-territorial application of the relief sought in paragraph 33 of IA 8772 of 2020. The entire line of argument, as recorded in the order of October 09, 2020 as well as the application IA 8772 of 2020 and the written submissions filed prior to and after October 09, 2020 make it clear that they were focused on the Plaintiffs’ right to press the claim for infringement for their Indian SEPs.

  2. Januar 2021

Die Verf�gungskl�gerinnen reichten einen Ordnungsmittelantrag gegen die Verf�gungsbeklagten zu 1) bis 3) ein (Bl. 183/186).

  1. Januar 2021

Die Verf�gungsbeklagten zu 1) bis 3) erhoben ebenfalls Widerspruch gegen die einstweilige Verf�gung vom 9. November 2020 (Bl. 194/218).

  1. Januar 2021

Die Verf�gungsbeklagten zu 1) bis 3) beantragten die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verf�gung vom 9. November 2020 (Bl. 250/253).

  1. Januar 2021

M�ndliche Verhandlung vor dem Landgericht M�nchen I, durchgef�hrt als �ffentliche Videokonferenz, �ber den Widerspruch sowie die Antr�ge auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung sowie den Ordnungsmittelantrag gegen die Verf�gungsbeklagte zu 4) (Prototoll, Bl. 263/266). Zur Verringerung des Infektionsrisikos wurde die m�ndliche Verhandlung am selben Tag mit Zustimmung beider Parteien durch eine nicht �ffentliche Videovorbesprechung als Er�rterungstermin vorbereitet (Aktenvermerk, Bl. 267/270).

  1. Januar 2021

Das Landgericht M�nchen I wies die Antr�ge auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verf�gung vom 10.11.2020 per Beschluss zur�ck (Bl. 266 Nr. 2).

6 Die Verf�gungsbeklagte zu 1) bis 3) argumentieren, dass die einstweilige Verf�gung ihnen gegen�ber bereits deswegen aufzuheben sei, weil sie nicht innerhalb der Vollziehungsfrist vollzogen worden sei. Die �ffentliche Zustellung sei unwirksam, weil die daf�r n�tigen Voraussetzungen nicht vorgelegen h�tten. Die f�r die beantragte Auslandszustellung notwendigen �bersetzungen h�tten nicht rechtzeitig vorgelegen.

7 Die einstweilige Verf�gung sei au�erdem in Bezug auf die Verf�gungsbeklagte zu 4) nicht vollstreckungsf�hig, weil sie diese zu einer unm�glichen Handlung verpflichte. Die Verf�gungsbeklagte zu 4) sei an dem chinesischen Verfahren weder direkt noch indirekt beteiligt (vgl. Anlage HLZV 3) und habe mit diesem auch nichts zu tun (vgl. Anlage HL ZV3). Au�erdem sei sie auch nicht operativ t�tig. Sie sei aus Rechtsgr�nden als ausl�ndische Gesellschaft gegr�ndet worden und stehe an der Spitze der Konzernstruktur, um Anteile an anderen Gesellschaften halten zu k�nnen. Sie mische sich aber nicht in die Gesch�fte der anderen Konzerngesellschaften ein. Schlie�lich k�nne sie sich auch nicht der „aufgedr�ngten Bereicherung“ aufgrund der Bezugnahme auf „affilates“ in der chinesischen ASI entledigen. Diese werde durch die eidesstattliche Erkl�rung des Herr Z. gem. Anlage HL ZV3 glaubhaft gemacht. Deren Inhalt beziehe sich auf das gesamte chinesische Verfahren und nicht nur auf das explizit genannte Hauptsacheverfahren. Betroffen sei die T�tigkeit der Verf�gungsbeklagten zu 4) als solche. Rechtsanwalt Dr. Y. habe unl�ngst mit Herr Z. telefoniert. Dabei habe Herr Z. ausdr�cklich erkl�rt, dass die Verf�gungsbeklagte zu 4) in China weder die Hauptsache noch den ASI-Antrag veranlasst habe. So seien auch die Angaben in der HL ZV3 gemeint gewesen. Dies sei explizit besprochen worden, was Rechtsanwalt Dr. Y. anwaltlich versichere.

8 Die einstweilige Verf�gung w�re au�erdem nach � 927 Abs. 1 ZPO zumindest teilweise aufzuheben, weil die Verf�gungsbeklagte zu 4) mit dem Schreiben sowie der E-Mail vom 18. November 2020 (Anlagen HL 3a, 3b) das ihr M�gliche getan habe, um ihr nachzukommen und daher davon ausgehe, dass sich der Grund f�r einstweilige Verf�gung damit in Bezug auf ihre Person erledigt habe.

9 Die Streitsache sei mit den Antr�gen (i) und (iii) des indischen Verfahrens derzeit unver�ndert doppelt rechtsh�ngig, � 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, wobei das indische Verfahren zeitlich vor dem Verfahren vor der Kammer begonnen worden sei. Zur Untermauerung legen die Verf�gungsbeklagten zu 1) bis 4) das Privatgutachten des D.M., Former Chief Justice of India, vom 22. Dezember 2020, Anlagen HL2, HL2a, sowie sein erg�nzendes Privatgutachten vom 14. Januar 2020, Anlagen HL6a, HL6b, vor. Den Verf�gungskl�gerinnen fehlte es zudem an einem Rechtsschutzbed�rfnis, weil sie nicht Parteien des chinesischen Verfahrens seien.

10 Der Erlass der einstweiligen Verf�gung sei auch nicht dringlich. Die Verf�gungskl�gerinnen h�tten sich ausweislich der Begr�ndungen der ASI sowie der Reconsideration-Entscheidung im August 2020 versteckt und nicht an dem Verfahren vor Erlass der ASI teilgenommen. Jedenfalls verst�nden die Verf�gungsbeklagten die Ausf�hrungen des chinesischen Gerichts dahingehend, dass sich die Kontaktaufnahme- und Zustellversuche des chinesischen Gerichts nicht nur auf das Hauptsacheverfahren, sondern auch auf das ASI-Verfahren bezogen haben.

11 Die von der Kammer angeordneten Ma�nahmen n�hmen zudem in unzul�ssiger Weise die Hauptsache vorweg und verletzten dadurch die Verf�gungsbeklagten in ihren Grundrechten, weil das Gebot der praktischen Konkordanz nicht beachtet worden sei, indem ihnen mehr aufgeb�rdet worden sei, als zur vorl�ufigen Wahrung der (unterstellten) Rechtsposition der Verf�gungskl�gerinnen notwendig sei.

12 Die Verf�gungsbeklagten beantragen,

1)Die einstweilige Verf�gung des Landgerichts M�nchen I vom 9. November 2020 wird aufgehoben und die auf ihren Erlass gerichteten Antr�ge werden kostenpflichtig zur�ckgewiesen.

2)Die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verf�gung des Landgerichts M�nchen I vom 9. November 2020 wird einstweilen eingestellt.

13 Die Verf�gungskl�gerinnen beantragen,

1)Die einstweilige Verf�gung des Landgerichts M�nchen I vom 9. November 2020 wird best�tigt.

2)Die Verf�gungsbeklagten haben auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

14 Die Verf�gungskl�gerinnen tragen vor, dass die einstweilige Verf�gung gegen�ber allen vier Verf�gungsbeklagten rechtzeitig vollzogen worden sei. Auch wenn die Anordnung der �ffentlichen Zustellung gegen�ber den Verf�gungsbeklagten zu 1) bis 3) unwirksam gewesen sein sollte, so h�tten sie doch noch innerhalb der Vollziehungsfrist einen Antrag auf (zus�tzlich) Auslandszustellungen im Rechtshilfewege gestellt und die daf�r erforderlichen �bersetzungen rechtzeitig eingereicht.

15 Mit Blick auf das indische Verfahren liege keine doppelte Rechtsh�ngigkeit vor und es fehle auch nicht am Rechtsschutzbed�rfnis. Die insoweit abweichende rechtliche W�rdigung in der Antragsschrift beruhe auf einer Fehlinformation bzw. einem anf�nglichen Fehlverst�ndnis der deutschen anwaltlichen Vertreter der Verf�gungskl�gerinnen in Bezug auf die Reichweite der in Indien gestellten Antr�ge. Richtig sei, dass den in Indien gestellten Antr�gen I. und III. nach dem Wortlaut zwar ein grenz�berschreitendes und teilweise auch ein finales Element innewohne. Diese Antr�ge seien aber vor dem Hintergrund der Antragsbegr�ndung sowie der weiteren Erkl�rungen der Antragsteller im indischen Verfahren dahingehend auszulegen, dass nur Rechtsschutz f�r das Gebiet von Indien erbeten werde. Diese eingeschr�nkte Auslegung der Antr�ge werde durch die gerichtliche Entscheidung des High Court in Neu-Delhi sowie das Privatgutachten von A.K.S., Former Judge Supreme Court of India, vom 25. Januar 2021 (Anlage AR29), sowie sein erg�nzendes Privatgutachten vom 27. Januar 2021 (Anlage AR31) best�tigt. Selbst wenn man dies anders sehe, h�tten die Antragsteller des indischen Verfahrens durch ihre zus�tzlichen Erkl�rungen eine Situation geschaffen, in der sie den das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland betreffenden Teil der indischen Antr�ge nicht mehr mit Erfolg weiterverfolgen k�nnten. Auch dies werde durch das Privatgutachten und das erg�nzende Privatgutachten belegt. Im �brigen sei darauf hinzuweisen, dass die Verf�gungskl�gerin zu 2) nicht Partei des indischen Verfahrens sei.

16 Die im OLG-Bezirk M�nchen in Verfahren des gewerblichen Rechtsschutzes praktizierte Dringlichkeitsfrist von einem Monat ab Kenntnis von Tat und T�ter sei auf die vorliegenden, auf eine Eigentumsverletzung gest�tzten Verf�gungsantr�ge nicht anzuwenden. Da die Verf�gungskl�gerinnen als Inhaberinnen von standardessentiellen Patenten erstmals mit einer ASI mit weltweiter Geltung konfrontiert worden seien, wobei aber nur in Indien zu diesem Zeitpunkt konkrete aktive Verfahren liefen, h�tten sie auch bei Geltung der Frist den Zeitpunkt abwarten d�rfen, an dem ihre Rechtsanw�lte eine technische Analyse der Patentfamilien zur Auswahl eines deutschen Klagepatents fertiggestellt hatten. Jedenfalls h�tten sie den Ausgang des Reconsideration-Verfahrens in Wuhan (am 04.12.2020) abwarten d�rfen, bevor sie in einer Vielzahl von Staaten jeweils den Erlass einer AASI beantragen. Jedenfalls aber h�tten sie den Verhandlungstermin �ber die Reconsideration (am 16.10.2020) abwarten d�rfen, an dem sie auch erstmals Einsicht in die Antragsschrift erhielten.

17 Im �brigen sei die ASI im einseitigen Verfahren (ex parte) ohne vorherige Anh�rung der Verf�gungskl�gerinnen ergangen (vgl. Anlage AR ZV 7, Seite 9 Ziffer 2). Auch durch die indische Entscheidung (vgl. Anlage AR 26, Seite 7 Ziffer 12) sei glaubhaft gemacht, dass die Verf�gungskl�gerinnen im Zeitraum 17.08.2020 bis 29.09.2020 von X im Rahmen des indischen Verfahrens nicht �ber den ASI-Antrag informiert worden seien. Rechtsanw�ltin. trug hierzu erg�nzend vor, dass sie am 27. Februar 2021 mit den chinesischen Rechtsanw�lten der Verf�gungskl�gerinnen telefoniert bzw. per E-Mail (vgl. Protokollberichtigungsantrag vom 04.02.2021) korrespondiert habe. Danach habe es keine Kontaktaufnahme- und Zustellversuche des chinesischen Gerichts in Bezug auf das ASI-Verfahren (vor deren Erlass), sondern nur in Bezug auf das Hauptsacheverfahren gegeben. Die ASI sei als ex parte-Verf�gung beantragt und als ex parte-Verf�gung gew�hrt worden.

18 Die Verf�gungskl�gerinnen zu 1) und 2) seien aktivlegitimiert, weil sie in der chinesischen ASI als „and their affiliates“ adressiert w�rden.

19 Die Verf�gungsbeklagte zu 4) sei passivlegitimiert, weil sie in der chinesischen ASI als „and their affiliates“ ebenfalls von der ASI gesch�tzt w�rde und die ASI als Reaktion auf das indische Verfahren beantragt worden sei, in dem die Verf�gungsbeklagte zu 4) mitverklagt worden sei. Die Verf�gungsbeklagten zu 1) bis 3) w�rden vollst�ndig von der Verf�gungsbeklagten zu 4) beherrscht. Insoweit h�tte die Verf�gungsbeklagte zu 4) zumindest auf die Verf�gungsbeklagten zu 1) bis 3), die Antragsteller des chinesischen Verfahrens, einwirken m�ssen, um eine R�cknahme der ASI zu erreichen oder jedenfalls gegen�ber dem chinesischen Gericht erkl�ren m�ssen, dass weder sie noch die anderen X-Unternehmen die Verf�gungsbeklagte zu 4) als von der ASI betroffen ansehen, mit der Folge, dass eine Patentverletzungsklage gegen die Verf�gungsbeklagt zu 4) nicht als Versto� gegen die chinesische ASI anzusehen w�re. In diesem Sinne seien auch die Antr�ge sowie die ergangene einstweilige Verf�gung des Landgerichts M�nchen I auszulegen. Die Verf�gungskl�gerinnen bestreiten mit Nichtwissen, dass sich die Verf�gungsbeklagte zu 4) nicht bei den anderen Konzerngesellschaften einmische k�nne und sich nicht der „aufgedr�ngten Bereicherung“, bestehend in der Einbeziehung unter den Schutzschirm der ASI durch die Formulierung „and their affiliates“, entledigen k�nne. Die HL ZV3 beziehe sich dem Wortlaut nach nur auf das chinesische Hauptsacheverfahren und nicht auch auf das ASI-Verfahren. Aufgrund der Beteiligung der Verf�gungsbeklagten zu 4) am indischen Verfahren werde der gesamte Vortrag zur Anlage HL ZV3 mit Nichtwissen bestritten.

20 Zur Erg�nzung des Tatbestandes wird auf die eingereichten Schrifts�tze samt Anlagen, die gefertigten Aktenvermerke sowie das Sitzungsprotokoll vom 28. Januar 2021 (Bl. 263/266), verwiesen.

21 Nach Schluss der m�ndlichen Verhandlung reichten die Verf�gungskl�ger den Schriftsatz vom 24. Februar 2021 ein.

Gründe

22 Die einstweilige Verf�gung ist zu best�tigen, weil nach wie vor das Vorliegen eines Verf�gungsgrundes und eines Verf�gungsanspruchs glaubhaft gemacht ist. Die in Indien und China anh�ngigen Verfahren stehen der Verneinung einer anderweitigen Rechtsh�ngigkeit bzw. der Bejahung eines Rechtsschutzbed�rfnisses nicht entgegen. Die einstweilige Verf�gung wurde auch rechtzeitig gegen�ber allen vier Verf�gungsbeklagten vollzogen.

23 �ber die Ordnungsmittelantr�ge wird gesondert durch Beschluss im B�rowege entschieden werden. Insoweit wird den Schuldnern eine weitere Stellungnahmefrist einger�umt werden.

A. Zust�ndigkeit

24 Das Landgericht M�nchen I ist international, �rtlich und sachlich zust�ndig. Funktionell ist die Patentstreitkammer zur Entscheidung berufen.

25 I. Die sachliche Zust�ndigkeit ergibt sich aus � 143 PatG. Bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung (nachfolgend: AASI), die gegen die Beantragung und/oder Vollstreckung einer von einem ausl�ndischen Gericht erlassenen oder zu erlassenden Anti-Suit-Injunction (nachfolgend: ASI) gerichtet ist, handelt es sich, soweit durch die ASI Patentverletzungsklagen oder Antr�ge auf Erlass einer AASI unterbunden worden sollen, um eine Patentstreitsache (LG M�nchen I BeckRS 2019, 25536 Rn. 40-42). Beantragung, Erlangung und Vollstreckung derartiger ASIs greifen, wenn sie mit dem Ziel, die Durchsetzung von Unterlassungsanspr�chen wegen Patentverletzung im Inland zu verhindern, auf andere Art und Weise rechtwidrig in die eigentums�hnliche Rechtsposition der Verf�gungskl�gerinnen an ihren in der Bundesrepublik Deutschland validierten Patenten ein und stellen daher unerlaubte Handlungen im Sinne des � 823 Abs. 1 BGB dar (OLG M�nchen GRUR 2020, 379), die (auch) auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und damit auch im OLG Bezirk M�nchen begangen werden, so dass die �rtliche Zust�ndigkeit und mit ihr auch die internationale Zust�ndigkeit des Landgerichts M�nchen I aus �� 937, 32 ZPO i.V.m. � 38 Nr. 1 BayGZVJu folgt. Im �brigen haben sich die Verf�gungsbeklagten r�gelos auf das hiesige Verfahren eingelassen, �� 937, 39 ZPO.

26 II. Damit ergibt sich auch die funktionelle Zust�ndigkeit der Patentstreitkammer, die im �brigen auch unabh�ngig hiervon daraus folgen w�rde, dass �ber die Antr�ge bereits vor der Patentstreitkammer m�ndlichen verhandelt worden ist (Ziffer 12.1 GVP 2021 des LG M�nchen I).

B. Einhaltung der Vollziehungsfrist

27 Die Vollziehungsfrist der �� 936, 928, 929 Abs. 2 ZPO wurde in Bezug auf alle vier Verf�gungsbeklagten eingehalten.

28 I. Die einstweilige Verf�gung des Landgericht M�nchen I vom 9. November 2020 wurde den anwaltlichen Vertretern der Verf�gungskl�gerinnen am 11. November 2020 zugestellt. Die Vollziehungsfrist endete daher mit Ablauf des 11. Dezember 2020.

29 II. Die einstweilige Verf�gung des Landgericht M�nchen I wurde der Verf�gungsbeklagten zu 4) �ber deren inl�ndische Zweigniederlassung am 18. November 2020 im Parteibetrieb wirksam und rechtzeitig zugestellt, �� 21, 192 ZPO. Da hier�ber kein Streit besteht sind keine weiteren Ausf�hrungen veranlasst.

30 III. Die Vollziehungsfrist wurde aber auch gegen�ber den Verf�gungsbeklagten zu 1) bis 3) eingehalten.

31 1. Dies folgt jedenfalls aus der Stellung des Antrags auf Auslandszustellung am 3. Dezember 2020 und dem rechtzeitigen Bereitstellen der hierzu notwendigen �bersetzungen am 11. Dezember 2020. Denn die vom Gesetz angeordnete Vollziehungsfrist bedeutet nicht, dass die Vollziehung innerhalb der Frist bewirkt, die Zwangsvollstreckung also abgeschlossen sein muss. Vielmehr reicht es aus, dass der Gl�ubiger die Zwangsvollstreckungsma�nahme fristgerecht beim zust�ndigen Vollstreckungsorgan beantragt hat und hierauf die Zwangsvollstreckung, wenn auch erst nach Fristablauf, ohne von Gl�ubiger zu vertretende Verz�gerungen eingeleitet wurde, was entsprechend auch f�r den Fall notwendiger Auslandszustellungen auf dem Rechtshilfeweg gilt (Mayer in BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf 39. Edition, Stand: 01.12.2020, � 929 Rn. 18 mwN). Darauf, ob die eingeleiteten Zustellungen im Rechtshilfewege letztendlich im konkreten Fall erfolgreich sein werden, kommt es aufgrund des eingelegten Widerspruchs nicht mehr an. Die Ersuchen sind am 19. Januar 2021 (dennoch) zum Teil (weiterer Zustellversuch an die Verf�gungsbeklagte zu 4) unter der Adresse in Hong Kong) in Auslauf gegeben worden (Bl. 180)). Bis zum 24. Februar 2021 ist keine Empfangsbest�tigung oder Zustellbest�tigung zu den Akten gelangt. Ebenfalls unbeachtlich ist insoweit, ob oder ob nicht der Weg der Auslandszustellung �ber ein Rechtshilfeersuchen gerichtet an chinesische Beh�rden derzeit �berhaupt Erfolg verspricht.

32 2. Die Einhaltung der Vollziehungsfrist folgt aber auch - hilfsweise - aus dem rechtzeitig am 20. November 2020 gestellten Antrag auf �ffentliche Zustellung gem. � 185 Nr. 3 ZPO, weil deren Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt des Antrages als auch im Zeitpunkt der Bewilligung am 30. November 2020 und Durchf�hrung im Zeitraum vom 07. Dezember 12 bis 13. Januar 2021 vorgelegen haben (vgl. Mayer in BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf 39. Edition, Stand: 01.12.2020, � 929 Rn. 18 aE mwN). Auslandszustellung �ber ein Rechtshilfeersuchen gerichtet an chinesische Beh�rden versprechen in Patentstreitsachen, insbesondere betreffend einstweilige Verf�gungen, die gegen eine chinesische ASI gerichtet sind, derzeit keinen bzw. keinen hinreichend schnellen Erfolg.

33 a. Die Zustellung kann nach � 185 Abs. 3 Nr. 2 ZPO durch �ffentliche Bekanntmachung (�ffentliche Zustellung) erfolgen, wenn eine Zustellung im Ausland nicht m�glich ist oder keinen Erfolg verspricht. Die Zustellung im Ausland muss demnach unausf�hrbar oder nicht erfolgversprechend sein. Unausf�hrbar ist die Auslandszustellung, wenn ein Rechtshilfeabkommen mit dem betreffenden Staat nicht besteht oder die ersuchte Beh�rde die Rechtshilfe verweigert. Voraussichtlich erfolglos ist sie, wenn nach ihrer Einleitung in absehbarer Zeit mit der Erledigung nicht gerechnet werden kann (D�rndorfer in BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 39. Edition, Stand: 01.12.2020, � 185 ZPO Rn. 6 mwN). Eine Zustellung im Ausland ist insbesondere auch dann nicht erfolgsversprechend, wenn ihre Durchf�hrung einen derart langen Zeitraum in Anspruch n�hme, dass ein Zuwarten der die Zustellung betreibenden Partei nicht zugemutet werden kann (BGH NJW-RR 2009, 855 Rn. 13; BAG NZWRR 2015, 546, OLG M�nchen GRUR-RR 2020, 511 Rn. 10; H�ublein/M�ller in M�Ko ZPO, 6. Aufl. 2020, � 185 Rn. 21; St�ber in Z�ller ZPO, 33. Aufl. 2020, � 185 Rn. 7). Der Zweck des � 185 Nr. 3 ZPO liegt darin, den Anspruch auf Justizgew�hrung f�r den Kl�ger zu sichern, wenn auf anderem Wege eine Zustellung nicht durchf�hrbar ist (BGH, NJW-RR 2009, 855 Rn. 13 m.w.N.). Das Gebot, wirkungsvollen Rechtsschutz zu gew�hren, erfordert, dass dieser Schutz in angemessener Zeit zu erlangen ist (BGHZ 106, 336, I.4.).

34 b. Die Volksrepublik China ist Vertragsstaat des �bereinkommens �ber die Zustellung gerichtlicher und au�ergerichtlicher Schriftst�cke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HZ�) vom 15.11.1965 (BGBl. 1977 II S. 1452). Nach den der Kammer derzeit vorliegenden Erkenntnissen muss aber davon ausgegangen werden, dass die f�r eingehende Zustellersuchen zust�ndigen chinesischen Beh�rden die Zustellung von gerichtlichen Ladungen und Verf�gungen, insbesondere in Patentstreitsachen, seit Jahren verweigern und/oder erheblich verz�gern:

35 aa. So ergibt sich bereits aus der von den Verf�gungskl�gerinnen eingereichten �bersicht des Ausw�rtigen Amts vom 01. Juli 2020 (Anlage AR21), dass bei Zustellungen in China mit „l�ngeren Erledigungszeiten“ zu rechnen sei. Anders als bei anderen L�ndern kann nicht einmal ein Zeitraum angeben werden.

36 bb. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz teilte in einem Schreiben vom 28. Mai 2018 mit, dass es im Rechtshilfeverkehr mit China zu Schwierigkeiten komme. Trotz mehrmaliger Erinnerungen und Sachstandsanfragen erfolgten in allen F�llen entweder �berhaupt keine Reaktion oder die Ersuchen w�rden nach Monaten oder Jahren mit dem Hinweis auf Fehler zur�ckgesandt. Auch eine nochmalige �bermittlung auf diplomatischem Wege nach Art. 9 HZ� h�tten bisher keinen Erfolg gebracht.

37 cc. Mit Schreiben vom 08. November 2019 wurde seitens des Bayerischen Staatsministerium der Justiz mitgeteilt, dass die Schwierigkeiten anhielten, mit der chinesischen Seite aber vereinbart worden sei, dass das ersuchende Gericht nach einem Monat gerichtet an eine Frau Li (lvylee319@vip.sins.com) per E-Mail in englischer Sprache nachfragen d�rfe, ob das Ersuchen angekommen sei. Nach Ablauf von vier bis sechs Monate nach Versendung des Ersuchens k�nnte dort auch eine Sachstandsanfrage gestellt werden. Diese E-Mail-Adresse ist aber nach Auskunft des zust�ndigen Rechtspflegers seit geraumer Zeit nicht erreichbar. Dorthin gerichtete Sachstandsanfragen k�nnten daher nicht �bermittelt werden. Auch ein erneuter Test dieser E-Mail-Adresse am 24. Februar 2021 durch den Vorsitzenden verlief negativ (vgl. Ausdrucke vom 24.02.2021 bei der Akte).

38 dd. Nach Feststellungen des OLG M�nchen in einem Urteil vom 13. M�rz 2020 nehmen Zustellungen im Wege der Rechtshilfe in China aber immer noch mindestens eineinhalb Jahre, ggf. auch deutlich l�nger, in Anspruch. Manche Gesuche w�rden sogar nach wie vor unerledigt zur�ckgeleitet (OLG M�nchen GRUR-RR 2020, 511, Rn. 11).

39 ee. Diese Feststellungen des OLG M�nchen decken sich mit den aktuellen Erfahrungen des Landgerichts M�nchen I.

40 (1) So wurde am 13. Mai 2020 ein Ersuchen gerichtet auf die Zustellung einer Klage in Hong Kong von den chinesischen Beh�rden in G�nze mit dem Hinweis unerledigt zur�ckgesandt, dass - anders als in denen vom Gericht stammenden Schriftst�cken - in dem beiliegenden deutschsprachigen Original der Klageschrift das Land des Zustellempf�ngers mit „Hong Kong“ und nicht mit „Hong Kong, Special Administrative Region (SAR), China“ angegeben worden sei.

41 In Art. 4 HZ� ist zwar vorgesehen, dass die Zentrale Beh�rde des ersuchten Staates, wenn sie der Ansicht ist, dass der Antrag nicht dem �bereinkommen entspricht, die ersuchende Stelle unverz�glich unterrichtet und dabei die Einw�nde gegen den Antrag einzeln anf�hrt. Eine Ablehnung der Erledigung eines Zustellungsantrags, und dabei handelt es sich faktisch bei der unerledigten R�cksendung eines Ersuchens mit der hier angegebenen Begr�ndung, ist nach Art. 13 Abs. 1 HZ� aber nur dann zul�ssig, wenn der ersuchte Staat sie [die Zustellung] f�r geeignet h�lt, seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gef�hrden. Letzteres wurde von den chinesischen Beh�rden nicht einmal geltend gemacht und liegt auch der Sache nach fern. Durch die Bezeichnung „Hong Kong“ ist der Adressat der Zustellung eindeutig zu identifizieren. Die Hoheitsrechte der Volksrepublik China werden durch die Zustellung einer Klage, die im deutschen Original diese und im �brigen durchweg die aus chinesischer Sicht zutreffende Bezeichnung aufweist, nach Auffassung der Kammer nicht beeintr�chtigt. Es kommt hinzu, dass gem. �� 133 Abs. 1 Satz 1; 271 Abs. 1 ZPO; Art. 3 Abs. 2 HZ� zwingend Abschriften der Original-Klageschrift samt �bersetzungen zuzustellen sind. Mithin kommt diese Praxis der chinesischen Beh�rden auch unter diesem Gesichtspunkt einer vollst�ndigen Verweigerung der Rechtshilfe durch die chinesischen Beh�rden in Bezug auf dieses Verfahren gleich. Denn die Klagepartei w�re gezwungen, die Klage zur�ckzunehmen und neu, diesmal mit einer den chinesischen Beh�rden genehmen Bezeichnung des Landes des Zustellempf�ngers auf der deutschen Original-Klageschrift, einzureichen. Bei der schlichten Einreichung einer verbesserten Version der Klageschrift f�r die Zwecke der Zustellung liefe die Klagepartei Gefahr, dass die beklagte Partei sp�ter (zu Recht) r�gt, dass ihr eine Abschrift der urspr�nglich eingereichten Klageschrift nicht zugestellt worden sei.

42 (2) Am 28. Dezember 2020 wurde ein Ersuchen gerichtet auf die Zustellung an eine von mehreren Parteien in Hong Kong, SAR, China, ebenso unerledigt zur�ckgeschickt, diesmal mit dem Hinweis, dass in der mit zuzustellenden Abschrift der deutschen Klageschrift bei der Adresse einer anderen Partei die Bezeichnung „Taiwan (R.O.C.)“ statt „Taiwan, China“ zu finden sei (Az. 21 O 1561/20)

43 (3) Der zust�ndige Rechtspfleger des Landgerichts M�nchen I teilte dem Vorsitzenden am 28. Mai 2019 mit, dass bis zu diesem Zeitpunkt nur ein Zustellersuchen nach China erfolgreich gewesen sei. Dieses sei am 08. September 2015 versandt und am 18. Dezember 2017 zugestellt worden. Die Zustellurkunde sei am 16.Oktober 2018 in R�cklauf gekommen.

44 (4) Auf aktuelle Nachfrage im Zusammenhang mit diesem Verfahren teilte der zust�ndige Rechtspfleger mit, dass sich hieran sich bis dato nichts ge�ndert habe. Seit einiger Zeit w�rden zwar Zustellersuchen nach China �ber das Bayerische Staatsministerium der Justiz geleitet und von diesem weiter betreut. Auf die Erfolgsaussichten oder die Laufzeit habe dies aber bis dato keinen durchgreifenden Einfluss gehabt. Es sei nur eine weitere erfolgreiche Zustellung hinzugekommen. Diese habe in etwa ein Jahr in Anspruch genommen.

45 c. Anderweitige Bem�hungen seitens der hiesigen Verf�gungskl�gerinnen, an die Verf�gungsbeklagten zu 1) bis 3) im Inland zuzustellen, hatten keinen Erfolg. Die anwaltlichen Vertreter der Verf�gungskl�gerinnen hatten bei dem aus dem Markt bekannten Prozessbevollm�chtigten der Verf�gungsbeklagten in einem anderen vor dem Landgericht M�nchen I anh�ngigen Verfahren in Telefonaten am 13. und 16. November 2020 erfolglos angeregt, Zustellungen gegen Gesellschaften der X-Gruppe entgegen zu nehmen. Der betreffende Rechtsanwalt hatte aber nach einer telefonischen R�ckfrage beim Vorsitzenden (vgl. Aktenvermerk vom 17.11.2020) mitgeteilt, dass er sich derzeit nur f�r in der Bundesrepublik Deutschland ans�ssige Unternehmen der X-Gruppe bestellen k�nne.

46 d. Mithin war das (alleinige) Beschreiten des formelle Rechthilfewegs nach China entweder unm�glich, weil sich die chinesischen Beh�rden von der rechtskonformen Anwendung des HZ� losgesagt haben. Oder er war unter den Umst�nden des vorliegenden einstweiligen Verf�gungsverfahrens jedenfalls nicht erfolgversprechend. Eine besondere Eilbed�rftigkeit des vorliegenden einstweiligen Verf�gungsverfahrens ergibt sich hier bereits aufgrund der in der chinesischen ASI enthaltenen hohen Strafandrohung von umgerechnet € 126.000,00 pro Tag. Diese betrifft den Wortlaut nach zwar nicht die Verf�gungskl�gerinnen selbst, jedoch andere Unternehmen aus der ID-Gruppe. Sie wirkt sich so indirekt erheblich auf die Handlungsfreiheit der Verf�gungskl�gerinnen als diejenigen Unternehmen aus, die innerhalb der ID-Gruppe die streitgegenst�ndlichen Patente halten. Effektiver Rechtsschutz w�rde aufgrund der oben geschilderten Umst�nde durch Verweisung auf eine Auslandszustellung in China vereitelt.

47 Bei Einhaltung des im Schreiben vom 08. November 2019 mitgeteilten Procederes (Rechtshilfeersuchen, fr�hestens nach vier Monaten Nachfrage per E-Mail) w�ren unabh�ngig davon, dass die mitgeteilte E-Mail-Adresse derzeit tot ist, nach vier Monaten aber bereits Zwangsgelder in H�he von 15.480.000,00 € angefallen ohne dass sichergestellt w�re, dass bis zu diesem Zeitpunkt auch eine erfolgreiche Zustellung gelungen w�re. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen erscheint dies vielmehr als ausgeschlossen. Bei einer solchen Sachlage �berwiegen, auch unter Ber�cksichtigung des Rechts auf rechtliches Geh�r des Prozessgegners, die Interessen der Gl�ubigerin an effektivem Rechtsschutz. Gerade bei einer einstweiligen Verf�gung gerichtet gegen eine ausl�ndische ASI mit Zwangsgeldandrohung w�rde der Justizgew�hrungsanspruch der Gl�ubigerin leerlaufen, w�rde man trotz der bekannten Probleme bei der Zustellung in China im Wege der Rechtshilfe ein vorheriges Scheitern eines konkreten Rechtshilfeersuchens fordern (vgl. OLG M�nchen GRUR-RR 2020, 511, Rn. 11 zur Entbehrlichkeit einer vorherigen Anh�rung im Rahmen des � 891 Satz 2 ZPO per Rechtshilfeersuchen).

48 e. Auch im vorliegenden Verfahren enth�lt das Original der Antragsschrift vom 30. Oktober 2020 im Rahmen der Benennung einer weitere Zustelladresse f�r die Verf�gungsbeklagte zu 4) die Bezeichnung „Hong Kong“ statt „Hong Kong, Special Administrative Region (SAR), China“. Auch wenn die Verf�gungskl�gerinnen dies mit Schriftsatz vom 05. November 2020 (Bl. 51) korrigiert haben, ist nach wie vor das Original der Antragsschrift zuzustellen, so dass die oben wiedergegebene Reaktion der chinesischen Beh�rden droht. Die Verf�gungskl�gerinnen haben dieses Risiko mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2020 (Bl. 105) gesehen und in Kauf genommen, weil ihrer Meinung nach keine andere M�glichkeit bestehe, den Fehler noch anderweitig zu korrigieren, ohne unrichtige oder nicht vollst�ndige Dokumente zuzustellen.

49 f. Im �brigen wurde das rechtliche Geh�r der Verf�gungsbeklagten zu 1) bis 3) trotz der angeordneten und durchgef�hrten �ffentlichen Zustellung gewahrt.

50 Soweit eine �ffentliche Zustellung angeordnet wird, ist der Adressat n�mlich dennoch zur Wahrung des rechtlichen Geh�rs, soweit m�glich, (formlos) �ber die �ffentliche Zustellung zu unterrichten (D�rndorfer in BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 39. Edition, Stand: 01.12.2020, � 185 ZPO Rn. 6 mwN).

51 Diesem Erfordernis wurde vorliegend gen�ge getan. Den Verf�gungsbeklagten wurde im indischen Verfahren - unstreitig - sp�testens am 19. November 2020 eine �bersetzung der einstweiligen Verf�gung vom 9. November 2020 ausgeh�ndigt. Aufgrund der oben geschilderten informellen Zustellbem�hungen �ber den in Deutschland in einem anderen Verfahren beauftragten Rechtsanwalt war den Verf�gungsbeklagten zu 1) bis 3) auch bewusst, dass eine �ffentliche Zustellung in Betracht kommt. Sp�testens mit Akteneinsicht durch den hiesigen Prozessvertreter im Zeitraum vom 17. Dezember 2020 bis 18. Dezember 2020 (Bl. 108), damals noch allein die Verf�gungsbeklagte zu 4) vertretend, war auch den Verf�gungsbeklagten zu 1) bis 3) bekannt, dass die �ffentliche Zustellung am 30. November 2020 angeordnet und am 07. Dezember 2020 begonnen worden war. Denn der Prozessvertreter hatte sich mit Schriftsatz vom 21. Januar 2021 (Bl. 194/218) auch formell f�r die Verf�gungsbeklagten zu 1) bis 3) bestellt.

52 g. Mithin verbleibt bei den Verf�gungsbeklagten zu 1) bis 3) als Beeintr�chtigung die im Vergleich zu einer Rechthilfezustellung bestehende M�glichkeit, dass die �ffentlichkeit von der �ffentlichen Zustellung Kenntnis nehmen konnte. Dieser Gesichtspunkt verblasst aber in Abw�gung mit den oben angef�hrten Interessen der Verf�gungskl�gerinnen an der M�glichkeit, ihre Patente in der Bundesrepublik Deutschland durchsetzen zu k�nnen. Ferner hat mittlerweile eine �ffentliche Widerspruchsverhandlung stattgefunden. Antr�ge auf Ausschluss der �ffentlichkeit haben die Verf�gungsbeklagten hierbei nicht gestellt, sodass angenommen werden kann, dass der Umstand, dass gegen sie die vorliegende einstweilige Verf�gung ergangen und �ffentlich zugestellt worden ist, nicht geheimhaltungsbed�rftig ist.

53 h. Die Zustellungen an die Verf�gungsbeklagten zu 1) bis 3) gelten daher jedenfalls als ab dem 08. Januar 2021 im Wege der �ffentlichen Zustellung bewirkt, � 188 Satz 1 ZPO. Damit wurde die einstweilige Verf�gung auch auf diesem Weg rechtzeitig vollzogen.

C. Rechtsschutzbed�rfnis und keine anderweitige Rechtsh�ngigkeit

54 I. F�r den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung fehlt es auch nicht am Rechtsschutzbed�rfnis. Das Rechtsschutzbed�rfnis als allgemeine Prozessvoraussetzung ergibt sich in der Regel aus der Nichterf�llung des vom Kl�ger geltend gemachten Anspruchs. Es fehlt, wenn der Kl�ger sein Rechtsschutzziel auf einfacherem und billigerem Wege erreichen kann oder bereits erreicht hat.

55 1. Der Argumentation Xs, die sie im indischen nicht aber im deutschen Verfahren haben vortragen lassen (Anlage AR 26 S. 28 Ziffer 24), es fehle ID am Rechtsschutzbed�rfnis, weil sie darauf zu verweisen seien, sich gegen die ASI im Rahmen des Reconsideration-Verfahrens in China zu verteidigen, kann aus den vom Oberlandesgericht M�nchen im Urteil vom 12. Dezember 20219 niedergelegten Gr�nden (GRUR 2020, 379 Rn. 51, 68 ff.) nicht gefolgt werden. Es ist auch im vorliegenden Verfahren nicht zu erwarten, dass die grundrechtlich gesch�tzten eigentums�hnlichen Rechte der Verf�gungskl�gerinnen an ihren Patenten und damit auch die M�glichkeit, wegen deren behaupteter Verletzung Patentverletzungsverfahren im Erteilungsstaat einzuleiten, durch die chinesischen Gerichte hinreichend gewahrt werden. Denn auch wenn die ASI im Heimatstaat als ein zul�ssiges prozessuales Mittel angesehen wird, so stellt sie sich aus der allein ma�geblichen Sicht des deutschen Rechts als rechtwidriger Eingriff in die eigentums�hnlich gesch�tzte Rechtsposition des Patentinhabers dar (vgl. OLG M�nchen GRUR 2020, 379 Rn. 5-7). Es sind zwar F�lle denkbar, in denen das die ASI erlassende Gericht auch den Boden der eigenen Rechtsordnung verlassen hat und deswegen ein innerstaatlicher Rechtsbehelf zu einer �berpr�fung und Korrektur f�hren k�nnte. Die Ber�cksichtigung einer solchen M�glichkeit der Korrektur durch das ausl�ndische Erlassgericht oder die diesem �bergeordneten ausl�ndischen Gerichte innerhalb des deutschen einstweiligen Verf�gungsverfahrens w�rde aber zu erheblicher Rechtsunsicherheit f�r die rechtssuchenden Patentinhaber f�hren und eine nur schwerlich anzustellende Prognose erforderlich machen, ob dem Rechtsbehelf im Ausland im konkreten Einzelfall eine Erfolgswahrscheinlichkeit zuzusprechen ist oder eher nicht.

56 Im Erlassstaat anh�ngige Rechtsmittel gegen eine ASI lassen das Rechtsschutzbed�rfnis nicht in Wegfall kommen und begr�nden auch keine anderweitige Rechtsh�ngigkeit. Augenscheinlich sind zwar beide Verfahren auf dasselbe Rechtsschutzziel gerichtet und stellen insoweit das jeweilige kontradiktorische Gegenteil dar. Selbst eine Aufhebung der ASI w�rde aber die aus deutscher Sicht einmal begr�ndete Wiederholungsgefahr nicht entfallen lassen. Die einmal begr�ndete Wiederholungsgefahr entf�llt n�mlich regelm��ig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung. Ohne diese w�re der Antragsteller der ASI nicht gehindert, einen erneuten Antrag auf Erlass einer ASI zu stellen.

57 Unabh�ngig hiervon ist nach der Ratio der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. Oktober 1983 (NJW 1983, 1269) aus Gr�nden des effektiven Rechtsschutzes f�r von ASIs betroffene Patentinhaber aber in jedem Fall eine Ausnahme zuzulassen, weil die Patentinhaber das ausl�ndische Verfahren auf Erlass einer ASI nicht selbst angestrengt haben und andernfalls eine unzumutbare Beeintr�chtigung des Rechtsschutzes erleiden m�ssten.

58 2. Erst recht fehlt dieses Rechtsschutzbed�rfnis nicht mit Blick auf das chinesische Hauptsacheverfahren. Dieses ist allein auf die gerichtliche Feststellung einer globalen Portfolio FRAND-Lizenzgeb�hr gerichtet. Selbst bei Klageerfolg erg�be sich dadurch keine vertragliche Lizenzeinr�umung zu Gunsten Xs und damit auch zu Gunsten der Verf�gungsbeklagten, die die Rechtswidrigkeit einer festgestellten Patentbenutzung entfallen lassen k�nnte. Der f�r die Zwecke der hiesigen Entscheidung zu unterstellende andauernde rechtwidrigen Zustand der vielfachen Verletzung der Patente der Verf�gungskl�gerinnen in der Bundesrepublik Deutschland durch X w�rde damit also nicht beendet. Eine chinesische Entscheidung w�re in der Bundesrepublik Deutschland wohl auch nicht anerkennungsf�hig. Denn dem chinesischen Gericht fehlt aus deutscher Sicht ganz offensichtlich die internationale Zust�ndigkeit f�r diese Feststellungklage gegen die ID-Beklagten, die s�mtlich ihren Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika haben, soweit sich diese vor dem Gericht in Wuhan nicht r�gelos zur Sache einlassen (� 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

59 3. Das Vorliegen eines Rechtsschutzbed�rfnisses wird auch nicht durch das fr�her eingeleitete indische Verfahren auf Erlass einer AASI beeintr�chtigt.

60 a. Zun�chst ist festzustellen, dass die Verf�gungsbeklagte zu 2 nicht Partei des indischen Verfahrens ist. Im indischen Verfahren gibt es auch, anders als im chinesischen, keine Bezugnahme auf „Affiliates“.

61 b. Das indische Verfahren betrifft, jedenfalls im Zeitpunkt des Schlusses der hiesigen m�ndlichen Verhandlung am 28. Januar 2021, allein Abwehrma�nahmen gegen die chinesische ASI, soweit das indische Territorium betroffen ist. Die Verf�gungskl�gerinnen haben insoweit glaubhaft gemacht, dass im indischen Verfahren vor dem 28. Januar 2021 eindeutige dahingehende nachtr�gliche Erkl�rungen eingereicht worden sind. Unabh�ngig vom Streit der beiden Privatgutachter, ob nach dem indischen Prozessrecht insoweit die Regeln �ber die Klager�cknahme greifen und falls ja, ob noch eine gerichtliche Gestattung der Klager�cknahme zu erwirken ist (vgl. Anlage AR 2 Ziffer 3.14), ist dadurch dargetan, dass ID in Indien alles getan hat, um zu vermeiden, dass in Indien eine gerichtliche Entscheidung gerichtet auf eine Abwehrma�nahme gegen die chinesische ASI mit Effekt f�r das Territorium der Bundesrepublik Deutschland noch ergehen kann (Anlage AR 29 Ziffer 4.24). Soweit noch eine gerichtliche Ma�nahme zur Bewirkung einer endg�ltigen Antragsr�cknahme erforderlich sein sollte, ist deren Unterbleiben nicht den Verf�gungskl�gerinnen anzulasten. Den diesbez�glichen als Parteivortrag zu wertenden Ausf�hrungen des kl�gerischen Privatgutachters hat der Privatgutachter der Verf�gungsbeklagten insoweit nichts Substantielles entgegengesetzt. Der Vortrag ist daher als unstreitig zu behandeln (� 138 Abs. 3, 4 ZPO). Hiernach ist ID aufgrund der Erkl�rungen im indischen Verfahren gehindert, in Indien irgendwelche Antr�ge bezogen auf den Erlass oder die Aufrechterhaltung einer gegen die chinesische ASI gerichteten einstweiligen Verf�gung mit Effekt f�r das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland weiterzuverfolgen.

62 c. Dar�ber hinaus und unabh�ngig davon ist die Kammer nach Auswertung der vorgelegten Privatgutachten davon �berzeugt, dass im indischen Prozessrecht, wie auch im deutschen Prozessrecht, das im Zweifel hilfsweise heranzuziehen w�re, Prozesserkl�rungen, Antr�ge und Entscheidungen der Auslegung zug�nglich sind, und dass eine solche Auslegung der in Indien gestellten Antr�ge sowie der bereits ergangenen gerichtlichen Entscheidung vorliegend ergibt, dass trotz des Wortlauts der Antr�ge und trotz des finalen Elements in Antrag III., das auf eine vollst�ndige R�cknahme des Antrages auf Erlass einer ASI abzielt, allein Ma�nahmen mit Bezug auf das indische Territorium und zum Schutz der indischen Patente und des indischen Patentverletzungsverfahrens streitgegenst�ndlichen waren und sind. Soweit der Privatgutachter der Verf�gungsbeklagten als Anlass f�r eine derartige Auslegung eine Unklarheit fordert, liegt diese unproblematisch deswegen vor, weil der Wortlaut der in Indien gestellten Antr�ge auf eine vollst�ndige R�cknahme der ASI abstellt, ohne dies auf das indische Territorium zu beschr�nken, gleichwohl aber in Antrag I. ein zeitlicher Bezug zu dem indischen Verfahren hergestellt und insgesamt allein mit den indischen Patenten und indischem Recht und dem Schutz des indischen Verfahrens argumentiert wird (vgl. Anlage AR 31). Mithin ist durch Auslegung zu ermitteln, wie dieser Antrag zu verstehen ist. Da ID zur Antragsbegr�ndung allein mit ihren indischen Patenten, dem indischen Verfahren und mit indischen Rechtsvorschriften argumentierte, liegt es nahe anzunehmen, dass allein um Rechtsschutz f�r das Gebiet Indiens nachgesucht wird (vgl. Anlage AR 31 Ziffer 4.9). Insoweit w�re auch die Jurisdiktionsgewalt des indischen Gerichts auf das Territorium Indiens und die indischen Patente begrenzt (vgl. Anlage AR 31 Ziffer 4.19). Best�tigt wird dies durch die sp�teren eindeutigen Erkl�rungen IDs. In diesem Sinne ist auch Antrag III auszulegen, denn er wird nicht anders begr�ndet. Selbiges ergibt sich f�r die “ad interim relief injunction” vom 9. Oktober 2020 (Anlagen AR13, AR26, HL1 S. 8-9 Nr. 9) sowie die mittlerweile �berholte “ad interim relief injunction” vom 6. Oktober 2020 (Anlagen HL1 S. 7-8 Nr. 8). Beide gerichtliche Entscheidungen wurden vom indischen Richter allein mit dem Schutz des indischen Verfahrens betreffend die Verletzung der indischen Patente IDs und mit indischen Rechtsvorschriften begr�ndet. Eine Bezugnahme auf ausl�ndische Rechtsordnungen fehlt v�llig. Aufgrund der zwar vorl�ufigen, aber in Bezug auf den grenz�berschreitenden Charakter sehr ausf�hrlichen und sorgf�ltigen Begr�ndung w�ren weitere Ausf�hrungen zu erwarten gewesen, wenn der indische Richter eine grenz�berschreitende Verf�gung h�tte erlassen wollen, die �ber den Schutz des indischen Verfahrens und der indischen Patente, wenn auch mit Effekt auf das Gebiets Chinas, hinausgeht. Das Privatgutachten der Verf�gungsbeklagten steht diesem Auslegungsergebnis schon deswegen nicht entgegen, weil der Privatgutachter allein die Frage beantwortet hat, ob der Effekt der in Indien beantragten einstweiligen Ma�nahmen auf das Gebiet Indiens inh�rent beschr�nkt ist oder nicht (vgl. Anlage HL 6a, Seiten 19, 32). In dieser Pauschalit�t wird dies von den Verf�gungskl�gerinnen �berhaupt nicht in Zweifel gezogen, weil die Befolgung der Ma�nahmen naturgem�� Handlungen oder ein Unterlassen auf dem Gebiet Chinas voraussetzen. Die ma�gebliche und vom Privatgutachter aber nicht beantwortete Frage ist vielmehr, ob sich die in Indien beantragten Ma�nahmen auch auf die Bundesrepublik Deutschland beziehen. Dies ist, wie gezeigt, zu verneinen.

63 d. Aufgrund dieses Auslegungsergebnisses ist davon auszugehen, dass eine eventuelle Teilr�cknahme des Antrags auf Erlass einer ASI bezogen nur auf das Gebiet Indiens nicht als Versto� gegen die indische AASI gewertet werden k�nnte. Diese Frage wurde von keinen der beiden Privatgutachter beantwortet. Dies kann vorliegend aber auch dahinstehen. Denn wie schon oben erl�utert, w�rde selbst eine vollst�ndige R�cknahme des Antrags auf Erlass einer ASI und/oder deren vollst�ndige Aufhebung aus deutscher Sicht die Wiederholungsgefahr nicht entfallen lassen, wenn nicht auch eine strafbewehrte Unterlassungserkl�rung abgegeben wird.

64 e. Der Umstand, dass die hiesigen anwaltlichen Vertreter in der Antragsschrift unzutreffend bzw. unscharf vorgetragen haben, dass die im indischen Verfahren gestellten Antr�ge bei Erfolg auch die auf die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Auswirkungen der chinesischen ASI neutralisiert h�tten (Antragsschrift S. 19), ist ebenso unbeachtlich wie der von dieser Vorstellung gepr�gte Zwischenbeschluss der Kammer vom 3. November 2020. Denn nach � 296a ZPO ist allein ma�geblich, wie sich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Schlusses der m�ndlichen Verhandlung darstellt. Daher bedarf es vorliegend auch keiner weiteren Aufkl�rung, wie dieser unzutreffende bzw. unscharfe Vortrag zustande gekommen ist.

65 II. Aus den oben genannten Gr�nden liegt auch mit Blick auf das indische Verfahren keine doppelte Rechtsh�ngigkeit vor. Die Frage, ob vorliegend die anderweitige Rechtsh�ngigkeit im Ausland dem Verfahren im Inland ausnahmsweise nicht entgegensteht, weil die Verf�gungskl�gerinnen nach Lage des Falls durch die Sperrwirkung des ausl�ndischen Verfahrens eine unzumutbare Beeintr�chtigung des Rechtsschutzes erleiden w�rden (BGH NJW 1983, 1269), bedarf daher insoweit keiner Entscheidung.

66 III. Wie bereits vom Oberlandesgericht M�nchen (GRUR 2020, 379), gekl�rt, streitet f�r die Verf�gungsbeklagten auch nicht der Grundsatz des prozessualen Privilegs (Rn. 67), weil die Beantragung einstweiliger Gegenma�nahmen durch Notwehr gem. � 227 Abs. 1 BGB gerechtfertigt ist (Rn. 75) und vorliegend, wie ausgef�hrt, nicht damit gerechnet werden kann, dass die Interessen der Verf�gungskl�gerinnen an dem Schutz der M�glichkeit, Patentverletzungsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland anh�ngig zu machen, durch das Gericht in Wuhan hinreichend gewahrt werden (Rn. 76). Weder das V�lkerrecht (Rn. 82), noch das europ�ische Recht (Rn. 83 f.) stehen dem Erlass einer AASI entgegen.

D. Verf�gungsanspruch

67 Die Verf�gungskl�gerinnen haben auch das Vorliegen eines Verf�gungsanspruchs gegen alle vier Verf�gungsbeklagten glaubhaft gemacht.

68 I. Die Beantragung einer ASI vor einem amerikanischen Gericht mit dem Ziel, die Durchsetzung von Unterlassungsanspr�chen wegen Patentverletzung in Deutschland zu verhindern, stellt eine Beeintr�chtigung der eigentums�hnlichen Rechtsposition des Patentinhabers dar � 823 Abs. 1 BGB i.V.m. � 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB (OLG M�nchen GRUR 2020, 379; LG M�nchen I BeckRS 2019, 25536 Rn. 52; Werner in: Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Auflage 2020, Vor � 139 Rn. 4, 85). Ebenso verh�lt es sich mit der Beantragung, Aufrechterhaltung und Vollstreckung einer ASI oder einer Entscheidung, die die Beantragung einer Entscheidung der vorliegenden Art (AASI) untersagt (AAASI), vor einem chinesischen Gericht. F�r die Verf�gungskl�gerinnen streitet zus�tzlich das Notwehrrecht gem. � 227 Abs. 1 BGB (OLG M�nchen GRUR 2020, 379 Rn. 75; Werner in: Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Auflage 2020, Vor � 139 Rn. 4, 85).

69 II. Beide Verf�gungskl�gerinnen haben glaubhaft gemacht, dass sie jeweils Inhaber von Patenten betreffend die von der chinesischen ASI adressiere 3G und 4G-Technologie in der Bundesrepublik Deutschland sind. Die chinesische ASI erstreckt sich nach dem Wortlaut und nach der Begr�ndung nicht nur auf China, sondern beansprucht eine weltweite Geltung. Die Verf�gungskl�gerinnen zu 1) und 2) sind durch „and affiliates thereof“ in Ziffern 1-5 der chinesischen ASI betroffen, wenn auch nicht direkt durch die Zwangsmittelandrohung. Da aber durch die Zwangsmittelandrohung mit den Verf�gungskl�gerinnen konzernverbundene Unternehmen bedroht werden, wird mit ihr auch die Handlungsfreiheit der Verf�gungskl�gerinnen als diejenigen eingeschr�nkt, die im ID-Konzern die streitgegenst�ndlichen standardessentiellen Patente halten.

70 III. Die Verf�gungsbeklagten zu 1) bis 3) sind die Antragsteller der chinesischen ASI und damit vorliegend passivlegitimiert.

71 IV. 1. Auch die Verf�gungsbeklagt zu 4) ist passivlegitimiert. Sie ist durch die Formulierung „and its affiliates“ in der chinesischen ASI mit angesprochen und daher von ihrer Reichweite umfasst. Nach dem Vortrag der Verf�gungskl�gerinnen hat sie als Konzernmutter die Antragstellung in China angesto�en und koordiniert und ist daher als Mitt�terin anzusehen, zumal sie im indischen Verfahren selbst Partei ist und das indische Verfahren den Anlass f�r den Antrag in China geben hat. Soweit die Verf�gungsbeklagte zu 4) dies bestreitet und unter Verweis der eidesstattlichen Versicherung des Z.Z. (Anlage HL ZV3) vortr�gt, dass die Verf�gungsbeklagte zu 4) bei der Feststellungklage in Wuhan keine Rolle gespielt habe, ist dies unsubstantiiert und unglaubhaft und daher unbeachtlich. Zum einen bezieht sich diese Erkl�rung nach dem Wortlaut nur auf das chinesische Hauptsacheverfahren und nicht auch auf das ASI-Verfahren. Soweit Rechtsanwalt Y. im Termin anwaltlich versichert hat, dass Herr Z.Z. in einem Telefonat mit ihm den Geltungsbereich dieser Erkl�rung auch auf das einstweilige Verf�gungsverfahren erweitert habe, verbessert dies nicht die Glaubhaftmachung. Denn damit ist allenfalls glaubhaft gemacht, dass Herr Z.Z. eine solche Aussage in einem Telefonat get�tigt hat, nicht aber, dass die Verf�gungsbeklagte zu 4) nicht an dem ASI-Antrag beteiligt war. Unabh�ngig hiervon w�re die eidesstattliche Erkl�rung des Herrn Z.Z. mit einem solchen Verst�ndnis auch nicht glaubhaft. Vor dem Hintergrund, dass die Verf�gungsbeklagte zu 4) zusammen mit anderen Konzernunternehmen Beklagte des indischen Verfahrens ist, ist es ohne weitere Erl�uterung fernliegend, dass sie als Konzernmutter nicht in den Entscheidungsprozess betreffend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung vor dem Gericht in Wuhan eingebunden war. Dies kann aber dahinstehen, denn unabh�ngig vom Grad der Glaubhaftmachung ist die Verf�gungsbeklagte ihrer sie vorliegend treffenden sekund�ren Darlegungslast nicht nachgekommen. Der Vortrag der Verf�gungskl�gerinnen ist daher als zugestanden anzusehen. Da sich die zugrunde liegenden Vorg�nge und Entscheidungsprozesse naturgem�� der Kenntnis der Verf�gungskl�gerinnen entziehen, gen�gen diese ihrer Darlegungslast, wenn sie, wie geschehen, ausreichende Anhaltspunkte f�r eine gemeinsame Abstimmung vortragen mit der Folge, dass die Verf�gungsbeklagte eine sekund�re Darlegungslast f�r die Behauptung trifft, dass eine solche Abstimmung nicht stattgefunden hat (vgl. BGH NJW 2019, 3638 Rn. 47; Urteil vom 26.01.2021 - VI ZR 505/19 Rn. 15 ff.; OLG M�nchen GRUR 2020, 379 Rn. 77 ff., 81 f.). Dieser sekund�re Darlegungslast ist die Verf�gungsbeklagte zu 4) mit dem oben wiedergegebenen Vortrag nicht nachgekommen. Denn darin wird nicht offenbart, welche Personen handelnd f�r welche Unternehmen die Entscheidung getroffen haben, in China einen Antrag auf Erlass einer ASI zu stellen. Mithin ist f�r die Zwecke des vorliegenden Verfahrens davon auszugehen, dass die Verf�gungsbeklagte zu 4) in die Beantragung und Aufrechterhaltung der chinesischen ASI ma�geblich als Mitt�terin beteiligt war.

72 2. Auf au�erhalb des vorliegenden Verfahrens der Kammer nach dem Schluss der m�ndlichen Verhandlung bekannt gewordene Umst�nde, n�mlich dass die Verf�gungsbeklagte zu 4) nach eigenem Vortrag mit zwei gro�en USamerikanischen Unternehmen Lizenzvertr�ge betreffend die 2G, 3G und 4G-Technologie abgeschlossen haben will (Schriftsatz des anwaltlichen Vertreters der Verf�gungsbeklagten zu 4) vom 18.01.2021 in dem Patentverletzungsverfahren 7 O 11554/20 vor dem Landgericht M�nchen I) kommt es daher ebenso wenig an, wie auf die Fragen, wie sich dies mit dem Vortrag im vorliegenden Verfahren vereinbaren l�sst und wie und ob dieses Wissen in den vorliegenden Prozess nach Schluss der m�ndlichen Verhandlung einbezogen werden kann.

73 a. Die Verf�gungsbeklagte zu 4) hat hierzu im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 24. Februar 2021 Stellung genommen, ohne dass sie hierzu in diesem Verfahren vom Gericht dazu aufgefordert worden w�re. Sie hat unter Vorlage einer Gewinn- und Verlustrechnung der Antragsgegnerin zu 4) f�r die Jahre 2018 und 2019 im Original und in deutscher �bersetzung (Anlagen HL 9a und 9b) vorgetragen, dass sich aus diesen Unterlagen eindeutig ergebe, dass in den Jahren 2018 und 2019 bei der Antragsgegnerin zu 4) keine nennenswerten Einnahmen und Kosten aufgetreten seien. W�re die Antragsgegnerin zu 4) keine blo�e Holding-Gesellschaft, sondern auch operativ t�tig, so w�re eine vergleichbare Gewinn- und Verlustrechnung nicht denkbar. Die Verf�gungsbeklagte zu 4) fungiere seit ihrem B�rsengang im Jahre 2018 als reine Holdinggesellschaft. Eine wesentliche operative Funktion ihr daher (aktuell) nicht zu. Allein weit vor dem Jahr 2018 sei sie auch als Lizenznehmerin aufgetreten. Zu dieser Zeit sei das Unternehmen quasi noch ein „Start-Up“ gewesen. Das Unternehmen sei erst im Jahr 2010 gegr�ndet worden. Damals sei sie auf Wunsch des Lizenzgebers quasi „zur Sicherheit“ als oberste Gruppengesellschaft in die Vertr�ge einbezogen worden. Sie beantragt, die m�ndliche Verhandlung wieder zu er�ffnen, soweit die Kammer Zweifel an der Richtigkeit dieses Vortrags habe und eine weitere Kl�rung f�r erforderlich halte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 24. Februar 2021 Bezug genommen.

74 b. Die m�ndliche Verhandlung war nicht nach � 156 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 ZPO wieder zu er�ffnen, weil die Kammer den im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 24. Februar 2021 gehalten Vortrag als wahr unterstellen kann, ohne dass sich an dem obigen Ergebnis etwas �ndert. Aus dem Umstand allein, dass die Verf�gungsbeklagte derzeit nicht selbst operativ t�tig ist und deswegen insoweit keine Ertr�ge oder Verluste erwirtschaftet, folgt n�mlich nicht, dass sie nicht durch ihre Mitarbeiter und/oder Organe - bilanzneutral und ergebnisneutral - auf die Antragstellung in China hingewirkt hat. Wer tats�chlich in Reaktion auf die Verletzungsklage in Indien die Entscheidung getroffen und umgesetzt hat, in China den Erlass einer ASI zu beantragen, ist damit nach wie vor von keiner Verf�gungsbeklagten vorgetragen. Aufgrund des Umstandes, dass die Verf�gungsbeklagte zu 4) in Indien mitverklagt worden ist und durch die chinesische ASI mitgesch�tzt ist, w�re es erstaunlich, wenn sie in diese �berlegungen als Konzernholding nicht einbezogen worden w�re. Jedenfalls w�ren, wie von den Verf�gungskl�gerinnen gefordert, die n�heren Umst�nde durch die Verf�gungsbeklagte zu 4) dezidiert vorzutragen gewesen.

75 Eine Widerer�ffnung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt veranlasst, dass das Gericht eine Hinweispflicht verletzt h�tte. Zwar ist anerkannt, dass ein richterlicher Hinweis unter besonderen Umst�nden dann geboten sein kann, wenn der Parteivertreter trotz einer dem Gericht (ausdr�cklich) mitgeteilten Auffassung, ein bestimmter Punkt sei bewiesen, nicht vom Gericht darauf hingewiesen worden ist, dass das Gericht dieser Einsch�tzung nicht folgt (OLG M�nchen InstGE 8, 254; Zigann in Handbuch des Patenrechts, 2. Aufl. � 15 Rn. 292). Ob dem vorliegend so ist kann aber dahinstehen, denn der im Schriftsatz vom 24. Februar 2021 gehaltene Sachvortrag und die dazu angebotenen Glaubhaftmachungsmittel k�nnen, wie gezeigt, als wahr unterstellt werden, ohne dass dies Einfluss auf die getroffene Entscheidung h�tte. Weiterer Vortrag wurde nicht angek�ndigt. Hierdurch unterscheidet sich der vorliegende Fall von demjenigen, der der Entscheidung des OLG M�nchen zugrunde lag.

76 V. Durch das Schreiben der Verf�gungsbeklagten zu 4) an die Verf�gungsbeklagten zu 1) bis 3) vom 18/19. Dezember 2020 (Anlage HL 3a, 3b) ist keine Erledigung des Verf�gungsbegehrens in Bezug auf die Verf�gungsbeklagte zu 4) eingetreten. In diesem Schreiben informierte die Verf�gungsbeklagte zu 4) die anderen Verf�gungsbeklagten vom Erlass der einstweiligen Verf�gung des Landgerichts M�nchen I vom 9. November 2020 und forderte diese auf, dieser nachzukommen („request that you comply with the order“). Allerdings teilte sie gleichzeitig ihre Auffassung mit, dass sie selbst zu mehr nicht verpflichtet sei und dass die anderen Verf�gungsbeklagten erst nach einer ordnungsgem��en Zustellung verpflichtet seien, den Anordnungen nachzukommen. Mithin hat die Verf�gungsbeklagte zu 4) als Mitt�terin des Antrags auf Erlass einer ASI in Wuhan nach der Zustellung an sie selbst nicht unverz�glich alles in ihrer Macht stehende getan, um auf die Mitt�ter entsprechend der Anordnungen in der einstweiligen Verf�gung des Landgerichts M�nchen I vom 9. November 2020 einzuwirken. Das Schreiben stellt sich vielmehr als (untauglicher) Versuch dar, eine Erf�llung der einstweiligen Anordnungen vorzugaukeln. Auch die vorl�ufigen Hinweise der Kammer in der Terminsverf�gung vom 23. Dezember 2020 haben die Verf�gungsbeklagte zu 4) nicht zum Anlass genommen, insoweit ernsthafter auf die anderen Verf�gungsbeklagten einzuwirken. Sie ist auch nicht an das chinesische Gericht mit dem Ansinnen herangetreten, die aus ihrer Sicht „aufgedr�ngte Bereicherung“ durch die Einbeziehung in den Schutzbereich der ASI �ber die Formulierung „and its affiliates“ durch die Abgabe geeigneter Erkl�rungen in Wegfall kommen zu lassen. Das Schreiben der Verf�gungsbeklagte zu 4) vom 18./19. November 2020 hat auch tats�chlich bis zum Schluss der m�ndlichen Verhandlung zu keinerlei Reaktion oder Aktion der Verf�gungsbeklagten zu 1) bis 3) in Bezug auf die ASI gef�hrt. Vielmehr ist die ASI nach wie vor in Kraft.

E. Verf�gungsgrund

77 Die Verf�gungskl�gerinnen haben das Vorliegen eines Verf�gungsgrundes glaubhaft gemacht. Dies betrifft sowohl den Aspekt der zeitlichen Dringlichkeit als auch den Aspekt der allgemeinen Dringlichkeit, dass n�mlich den Verf�gungskl�gerinnen ein Verweis auf ein Hauptsacheverfahren nicht zuzumuten ist.

78 I. Die Verf�gungskl�gerinnen haben glaubhaft gemacht, dass ihnen ein Verweis auf ein Hauptsacheverfahren nicht zuzumuten ist. Dies ergibt sich f�r Antr�ge gerichtet gegen eine von einem anderen Gericht erlassene oder zu erlassenden ASI aus der Natur der Sache. Der Unterlassungsanspruch ist das Wesensmerkmal eines Ausschlie�lichkeitsrechts, wie das Patent eines ist, und stellt gleichzeitig auch die sch�rfste Waffe des Patentinhabers dar. Das Patentrecht als Ausschlie�lichkeitsrecht w�re faktisch wertlos, wenn dem Patentinhaber die M�glichkeit genommen w�rde, sein Ausschlie�lichkeitsrecht �ber das staatliche Gewaltmonopol in Form des ordentlichen Gerichtsverfahrens auch durchzusetzen (Keukenschrijver in Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., � 9 Rn. 26). Der Unterlassungsanspruch steht dem Patentinhaber aber nur w�hrend der begrenzten Laufzeit des Patents zur Verf�gung. Durch eine Hauptsacheentscheidung in Bezug auf gegen eine von einem anderen Gericht erlassene ASI k�nnte der Unterlassungsanspruch daher nicht hinreichend gesichert werden. Denn jedenfalls in der Zeit bis zur vorl�ufigen Vollstreckung eines obsiegenden erstinstanzliche Hauptsacheurteils w�re der Patentinhaber faktisch seines Unterlassungsanspruchs beraubt. Eine von einem ausl�ndischen Gericht erlassene ASI ist zwar, wie oben ausgef�hrt, im Inland wegen Versto� gegen den ordre public nicht anzuerkennen. Durch angedrohte oder national durchgesetzte Zwangsma�nahmen des ausl�ndischen Gerichts kann aber dennoch gegen�ber dem Patentinhaber eine Zwangssituation aufgebaut und aufrechterhalten werden, die eine effektive Durchsetzung der Patente faktisch verhindert.

79 In Bezug auf eine noch von einem anderen Gericht zu erlassende ASI gilt dies erst recht. In ganz besonderem Ma�e gilt dies auch, soweit, wie hier, eine Anordnung gerichtet auf ein Verbot der Beantragung von Schutzma�nahmen (AAASI) im Raum steht.

80 II. Die Verf�gungskl�gerinnen haben ebenfalls glaubhaft gemacht, dass sie die im OLG-Bezirk M�nchen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes geltende Monatsfrist ab Kenntnis von Tat und T�ter, soweit diese auf Verfahren der vorliegenden Art zur Anwendung kommt, unter den besonderen Umst�nden des vorliegenden Einzelfalls eingehalten haben.

81 1. Im OLG-Bezirk M�nchen ist im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes grunds�tzlich eine Dringlichkeitsfrist von einem Monat ab Kenntnis von Tat und T�ter einzuhalten. Soweit der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Besitz der notwendigen Glaubhaftmachungsmittel ist, um mit einigen Erfolgsaussichten einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung zu stellen, so ist die zur Erlangung dieser Glaubhaftmachungsmittel notwendige Zeit hinzuzuaddieren, soweit der Antragsteller durchg�ngig z�gig vorgeht und alsbald nach dem Vorliegen dieser Glaubhaftmachungsmittel den Verf�gungsantrag stellt (Nachweise bei Retzer in Harte/Henning, UWG, 4. Aufl., Anh. zu � 12 Rn. 957).

82 2. Ob diese Rechtsprechung auch auf die Beantragung einer einstweiligen Verf�gung, gerichtet gegen eine von einem anderen Gericht ausgesprochene oder auszusprechende ASI, anzuwenden ist, kann vorliegend dahinstehen. Denn die Verf�gungskl�gerinnen haben die Monatsfrist, wenn diese anzuwenden ist, unter den besonderen Umst�nden des vorliegenden Einzelfalls eingehalten, dazu sogleich unter 4. a. Gegen eine Anwendung der Monatsfrist sprechen die besonderen Schwierigkeiten, mit denen sich die Antragsteller insbesondere dann konfrontiert sehen, wenn sie weltweit gleichzeitig Gegenma�nahmen gegen eine weltweit geltende ASI beantragen m�ssen, sowie eine m�gliche Ungleichbehandlung mit anderen auf Eigentum gest�tzten Abwehranspr�chen, f�r die bislang diese Monatsfrist nicht galt.

83 b. F�r eine Anwendung sprechen hingegen die N�he zum Kernbereich des gewerblichen Rechtsschutzes und die damit verbundene Rechtssicherheit. Schlie�lich handelt es sich bei einem solchem Antrag, wie oben erl�utert, um eine Patentstreitsache. Die Monatsfrist ist daher aus Sicht der Kammer anzuwenden. Den durch die K�rze der Frist bedingten besonderen Schwierigkeiten kann aber mit den nachfolgend erl�uterten Ma�nahmen wirksam begegnet werden.

84 3. a. Soweit die Monatsfrist gilt, beginnt sie, soweit der Verf�gungsantrag auf eine Wiederholungsgefahr gest�tzt wird, im Zeitpunkt der gesicherten Kenntnis oder des Kennenm�ssens des Patentinhabers vom Erlass der ASI. Denn unabh�ngig von einer Zustellung an den Patentinhaber, auf die der Antragsteller der ASI je nach Rechtsordnung eventuell gar keinen Einfluss mehr hat, hat der Antragsteller die Tat, den Eingriff in das absolute Recht des Patentinhabers, damit vollendet. Die ASI kann bereits ab diesem Zeitpunkt ihre beabsichtigte Wirkung entfalten, n�mlich den Patentinhaber durch Drohung mit gerichtlichen Sanktionen im Erlassstaat davon abzuhalten, sein Patent im Erteilungsstaat gerichtlich durchzusetzen. Es ist hierbei eine gesicherte Kenntnis zu fordern. Der von der ASI Betroffene muss klar und eindeutig erkennen k�nnen, dass es sich um eine authentische Anordnung eines ausl�ndischen Gerichts handelt, wer genau die Parteien dieses ausl�ndischen Verfahrens sind sowie was genau und warum angeordnet worden ist. Soweit sich diese Fragen nicht allein dem Text der gerichtlichen Entscheidung entnehmen lassen, ist zus�tzlich die Kenntnis der zugrundeliegenden Antragsschrift und gegebenenfalls der Glaubhaftmachungsmittel zu fordern.

85 Die M�glichkeit der Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine ergangene ASI, hier einer Reconsideration, hat, wie oben erl�utert, auf die Zul�ssigkeit eines Antrages auf Erlass einer gegen die ASI gerichteten einstweiligen Verf�gung und insbesondere auf den Lauf der insoweit zu beachtenden Dringlichkeitsfrist grunds�tzlich keinen Einfluss.

86 b. Soweit der Verf�gungsantrag auf eine Erstbegehungsgefahr gest�tzt wird, beginnt sie im Zeitpunkt der gesicherten Kenntnis oder des Kennenm�ssens des Patentinhabers von der Existenz eines Antrags auf Erlass einer ASI oder der sich konkretisierenden Gefahr f�r eine solche Antragstellung, weil etwa die andere Partei mit einem solchen Antrag gedroht hat. Denn die Stellung eines Antrags auf Erlass einer ASI begr�ndet nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts M�nchen eine Erstbegehungsgefahr in Bezug auf einen Eingriff in ein absolutes Recht i.S.v. � 823 I BGB i.V.m. � 1004 I 1 BGB (OLG M�nchen GRUR 2020, 379 Rn. 55 f.). Dem Patentinhaber steht es aber frei zun�chst abzuwarten, ob sich die Erstbegehungsgefahr verwirklicht, sprich ob das andere Gericht die beantragte ASI auch erl�sst. Mit Erlass der beantragten ASI gelten die obigen Ausf�hrungen zur Wiederholungsgefahr.

87 c. Die Ausf�hrungen zur Erstbegehungsgefahr gelten auch f�r den Fall, dass der Antrag auf Erlass einer ASI auf ein pauschales weltweites Verbot der gerichtlichen Geltendmachung der betroffenen Patente ohne derzeit anh�ngige Klagen und Antr�ge des Patentinhabers gerichtet ist. Zwar ist der Patentinhaber in diesem Fall zur Wahrung der M�glichkeit, seine Patente auch klageweise durchzusetzen, gehalten, innerhalb sehr kurzer Frist in einer Vielzahl von Jurisdiktionen Antr�ge auf geeignete Gegenma�nahmen (AASI) vorzubereiten und einzureichen. Antr�ge auf Erlass einer ASI sind aber bislang ausschlie�lich im Zusammenhang mit weltweiten Auseinandersetzungen von Inhabern globaler Patentportfolios betreffend standardessentielle Patente mit global agierenden Patentnutzern bekannt geworden. Derartigen Patentinhabern muss aber die globale Dimension ihres Lizenzierungswunsches und die Gefahr m�glicher global verstreuter einzelner Gegenma�nahmen der Patentbenutzer wie Einspr�che, Nichtigkeitsklagen, negativen Feststellungsklagen, Herantreten an einzelne Kartellbeh�rden oder -gerichte, etc., bewusst sein. Den Pateninhabern muss ebenso bewusst sein, dass die Gefahr besteht, dass einzelne Patentbenutzer von der in ausl�ndischen Jurisdiktionen bereitgestellten M�glichkeit, eine ASI zu beantragen, Gebrauch machen k�nnten. Insoweit m�ssen sie auch in Betracht ziehen, dass das ausl�ndische Gericht, wie hier, antragsgem�� und, mit Ausnahme von Indien, ohne konkreten Anlass ein pauschales weltweites Klageverbot ausspricht.

88 d. Insoweit wird den Patentinhabern auch nichts Unm�gliches abverlangt.

89 aa. Denn den Patentinhaber steht es offen, fr�hzeitig einen auf Erstbegehungsgefahr gest�tzten Antrag auf Erlass geeigneter einstweiliger Gegenma�nahmen zu stellen, die statt oder neben Anordnungen in Bezug auf eine drohende oder bereits erlassene ASI (AASI) auch Anordnungen dahingehend umfassen k�nnen (AAAASI), im Ausland keinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung (AAASI) zu stellen, mit dem dem Patentinhaber verboten werden soll, einen Verf�gungsantrag der vorliegenden Art (AASI) zu stellen.

90 Das Landgericht M�nchen I wird das Vorliegen der hierf�r erforderlichen Erstbegehungsgefahr, teilweise �ber die oben er�rterten bereits bekannten Fallgruppen hinaus, in Zukunft grunds�tzlich immer dann annehmen, wenn das Vorliegen einer der nachfolgend aufgez�hlten Situationen glaubhaft gemacht wird:

  • Der Patentbenutzer hat einen Antrag auf Erlass einer ASI gegen�ber dem Patentinhaber angedroht.

  • Der Patentbenutzer hat einen Antrag auf Erlass einer gegen den Patentinhaber gerichteten ASI gestellt.

  • Der Patentbenutzer hat in einer Jurisdiktion, die ASIs grunds�tzlich bereitstellt, eine Hauptsacheklage auf Einr�umung einer Lizenz oder auf Feststellung einer angemessenen globalen Lizenzgeb�hr f�r eine solche Lizenz eingereicht oder dies angedroht.

  • Der Patentbenutzer hat gegen�ber anderen Patentinhabern den Erlass einer ASI angedroht oder eine solche bereits beantragt und es gibt keine Anhaltspunkte daf�r, dass sich der Patenbenutzer, f�r den Patentinhaber erkennbar, von dieser Praxis f�r die Zukunft, jedenfalls im Verh�ltnis zum Patentinhaber, losgesagt hat.

  • Der Patentbenutzer hat nicht innerhalb der ihm vom Patentinhaber, zum Beispiel im Rahmen des ersten Verletzerhinweises, gesetzten kurzen Frist in Textform erkl�rt, keinen Antrag auf Erlass einer ASI zu stellen.

91 bb. Zum selben Konzern geh�rende Unternehmen sind dabei in der Regel wie der Patentinhaber bzw. wie der Patentbenutzer zu betrachten.

92 cc. Insoweit ist die Rechtsprechung zur Begr�ndung einer Erstbegehungsgefahr im Kontext der Gefahr der Beantragung und des Erlasses eines weltweiten Klageverbots weiterzuentwickeln:

93 (1) Die Annahme einer Erstbegehungsgefahr setzt nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zun�chst ernsthafte und greifbare tats�chliche Anhaltspunkte daf�r voraus, dass der Anspruchsgegner sich in naher Zukunft rechtswidrig verhalten wird. Dabei muss sich die Erstbegehungsgefahr auf eine konkrete Verletzungshandlung beziehen. Die die Erstbegehungsgefahr begr�ndenden Umst�nde m�ssen die drohende Verletzungshandlung so konkret abzeichnen, dass sich f�r alle Tatbestandsmerkmale zuverl�ssig beurteilen l�sst, ob sie verwirklicht sind. Da es sich bei der Begehungsgefahr um eine anspruchsbegr�ndende Tatsache handelt, liegt die Darlegungs- und Beweislast beim Anspruchsteller (st. Rspr.; vgl. BGH Urteil vom 20.12.2020 - I ZR 133/17 Rn. 50 mwN - Neuausgabe). Allein das Bestehen eines vertraglichen (oder gesetzlichen) Rechts stellt demgegen�ber noch keinen greifbaren tats�chlichen Anhaltspunkt daf�r dar, dass dieses Recht vom Anspruchsgegner in naher Zukunft auch geltend gemacht wird. Das Bestehen von Rechten begr�ndet allenfalls die theoretische M�glichkeit ihrer Geltendmachung. Dies reicht jedoch zur Begr�ndung einer Erstbegehungsgefahr nicht aus. Hinzukommen muss vielmehr regelm��ig ein Verhalten des Anspruchsschuldners, aus dem sich eine in naher Zukunft bevorstehende und konkrete Verletzungshandlung ergibt. So kann es sich verhalten, wenn sich der Anspruchsschuldner auf das Bestehen eines bestimmten Rechts beruft (vgl. BGH Urteil vom 20.12.2020 - I ZR 133/17 Rn. 53 mwN - Neuausgabe). Weiter ist es nicht ausreichend, nur den eigenen Rechtsstandpunkt zu vertreten, um sich die blo�e M�glichkeit eines entsprechenden Verhaltens f�r die Zukunft offenzuhalten. Der Erkl�rung muss bei W�rdigung der Einzelumst�nde des Falls vielmehr auch die Bereitschaft zu entnehmen sein, sich unmittelbar oder in naher Zukunft in dieser Weise zu verhalten (vgl. BGH Urteil vom 20.12.2020 - I ZR 133/17 Rn. 53 mwN - Neuausgabe).

94 (2) Dem kann f�r den Fall drohender ASIs, insbesondere wenn sie ohne konkreten Bezug zu einer gerichtlichen Ma�nahme des Patentinhabers erlassen werden, nicht in vollem Umfang beigetreten werden. Zwar k�nnten Inhaber globaler Portfolien mit globalen Lizenzierungsw�nschen die Zeit vor dem ersten Herantreten an einen Patentbenutzer daf�r nutzen, f�r den Fall einer sich sp�ter einstellenden Erstbegehungsgefahr entsprechende Antr�ge auf Erlass geeigneter Gegenma�nahmen (AASI) in allen in Betracht kommenden Jurisdiktionen vorzubereiten. Bei einer Vielzahl von Patentbenutzern w�rde dies aber zu unverh�ltnism��ig hohen Kosten f�hren, ohne dass zu diesem Zeitpunkt in jedem Fall bereits greifbare Anhaltspunkt im Sinne dieser Rechtsprechung daf�r vorliegen, ob ein konkreter Patentbenutzer, z.B. nach Erhalt des in der Entscheidung Huawei v. ZTE (EuGH GRUR 2015, 764) im Regelfall zwingend vorgeschriebenen Verletzerhinweises, einen Antrag auf Erlass einer ASI in einem konkreten Land stellen wird. Weiter wird zu diesem Zeitpunkt unklar sein, ob dies auch, wie vorliegend geschehen, mit weltweitem Effekt auch au�erhalb derjenigen Territorien geschehen wird, in denen Klagen oder Antr�ge des Patentinhabers bereits anh�ngig sind oder greifbar demn�chst anh�ngig sein werden. Effektiver Rechtsschutz kann demnach nur durch eine ma�volle zeitliche Vorverlagerung zu Gunsten des Patentinhabers erzielt werden. Dem Interesse des Patentbenutzers, vor kostenpflichten einstweiligen Verf�gungen zur Abwehr bef�rchteter ASI-Antr�ge verschont zu werden, wird dadurch Rechnung getragen, dass die oben - nicht abschlie�end - dargestellten, die Erstbegehungsgefahr begr�ndenden Alternativen s�mtlich auf Handlungen des Patentbenutzers (bzw. der konzernverbundenen Unternehmen) abstellen. Der Patentbenutzer und die mit ihm konzernverbundene Unternehmen haben es demnach selbst in der Hand, durch geeignete Erkl�rungen eine Erstbegehungsgefahr gar nicht erst entstehen bzw. eine bereits bestehende wieder in Wegfallen kommen zu lassen. Dies kann man von ihnen auch erwarten, denn die bislang bekannt gewordenen Antr�ge auf Erlass einer ASI wurden s�mtlich damit begr�ndet, eine im Erlassstaat anh�ngige Hauptsacheklage zu sch�tzen. Diese Hauptsacheklagen sind auf die Schlie�ung eines FRAND-Lizenzvertrages bzw. auf die von einem konkreten Vertragsabschluss losgel�ste, abstrakte Feststellung von FRAND-Lizenzkonditionen gerichtet. Beiden Klagetypen ist aber die Argumentation gemein, der Patentbenutzer sei lizenzwillig und die Abwesenheit eines die bereits vorgenommenen und fortgesetzten weltweiten Benutzungshandlungen legitimierenden Lizenzvertrages sei allein dem Patentinhaber zuzuschreiben. Wenn aber diese Patentbenutzer wirklich lizenzwillig sind, so werden sie sich weiterer, �ber die bereits begangenen und andauernden Benutzungshandlungen hinausgehenden rechtswidriger Eingriffe in die eigentums�hnlich gesch�tzten Rechtspositionen der Patentinhaber enthalten. Oder anders ausgedr�ckt, ein Patentbenutzer, der einen Antrag auf Erlass einer ASI stellt oder dies androht, kann in der Regel nicht als hinreichend lizenzwillig im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ�ischen Union und des Bundesgerichtshofs (vgl. EuGH GRUR 2015, 764 - Huawei v. ZTE; BGH GRUR 2020, 961 - FRAND-Einwand; Urteil vom 24.11.2020 - KRZ 35/17 - FRAND-Einwand II; z.B. LG M�nchen I GRUR-RS 2020, 22577; 21 O 13026/19 bei juris) angesehen werden. Mithin kann von dem Patentbenutzer auch gefordert werden, dass er nach Erhalt des Verletzungshinweises nicht nur seine qualifizierte Lizenzbereitschaft erkl�rt, sondern auch, dass er keine ASI beantragen wird.

95 dd. Wollte man dies anders sehen, so m�sste der vom Gerichtshof der Europ�ischen Union ersonnene Verhandlungsablauf grunds�tzlich abge�ndert werden. Der Verletzungshinweis und die nachfolgenden vorgerichtlichen Schritte m�ssten entfallen, so dass der Zustand nach BGH - Orange Book (GRUR 2009, 694) wiederhergestellt w�re, dass n�mlich der das Patent benutzende Lizenzsucher den ersten Schritt im Verhandlungsablauf zu unternehmen hat.

96 ee. �berdies sind die Parteien nur dann in der Lage, ihre Interessen wechselseitig auf Augenh�he geltend zu machen und so dem Verhandlungsregime des EuGH entsprechend ausgewogen zu verhandeln, wenn dem Patentinhaber als Ausgleich f�r die dem Patentbenutzer uneingeschr�nkt zur Verf�gung stehende M�glichkeit eines Rechtsbestandsangriffs der Weg zu den Gerichten zur Durchsetzung aus seiner Sicht bestehender Verletzungsanspr�che gleichfalls uneingeschr�nkt offensteht. Dieser Gleichklang an Rechtsschutzm�glichkeiten w�re gerade nicht mehr gewahrt, wenn die gerichtliche Geltendmachung von Verletzungsanspr�chen infolge einer ASI bereits im Ansatz ausgeschlossen w�re. Dies gilt umso mehr, als eine ASI direkt und unmittelbar den gem�� Art. 47 Abs. 1 der EU-Grundrechtecharta verb�rgten und aus Art. 2 Abs. 1, 101 Abs. 1 Satz 2, 103 Abs. 1 GG, Art. 6 MRK i. V. m. dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip gem�� Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitenden Anspruch auf Zugang zu den Gerichten (Justizgew�hrungsanspruch) ausschlie�t. Der Justizgew�hrungsanspruch ist bei der Auslegung von Verfahrensvorschriften zu ber�cksichtigen (Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl. 2020, Einl I Rn. 29 mwN; vgl. auch Z�ller/Vollkommer, 33. Aufl. 2019, Einleitung, Rn. 33, 34). Nichts anderes kann hinsichtlich materiell-rechtlicher Kriterien gelten, die - wie die Frage der Erstbegehungsgefahr - unmittelbar die M�glichkeit prozessualen Rechtsschutzes betreffen. Auch der Justizgew�hrungsanspruch gebietet daher die wie vorliegend erfolgte ma�volle Vorverlagerung der Erstbegehungsgefahr, um einen infolge einer ASI drohenden faktischen Ausschluss des Zugangs zu den Gerichten bereits im Ansatz zu verhindern. Letztlich kann in den genannten F�llen nur mittels der wie hier vertretenen Vorverlagerung der Erstbegehungsgefahr der gebotene Zugang zu den Gerichten �berhaupt gew�hrleistet werden.

97 ff. Bei Beibehaltung des Verhandlungsregimes und ohne die vorgeschlagenen Modifikationen betreffend eine zeitliche Vorverlagerung der Annahme einer Erstbegehungsgefahr droht dem Patentinhaber der Erlass einer ASI als Reaktion auf den Verletzerhinweis, was ihn, wie ausgef�hrt, in einer Vielzahl von F�llen faktisch darin hindern wird, seinen patentrechtlichen Unterlassungsanspruch auch gegen�ber unstreitig lizenzunwilligen Patentbenutzern w�hrend der Laufzeit der Patente mit Aussicht auf Erfolg gerichtlich durchzusetzen. Dieses Ergebnis widerspr�che aber den Wertungen der Art. 9-11 der Durchsetzungsrichtlinie (RL 2004/48/EG) sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ�ischen Union.

98 Mithin ist nach Auffassung des Landgerichts M�nchen I eine Erstbegehungsgefahr bei Glaubhaftmachung des Vorliegens einer der oben genannten Fallgruppen anzunehmen.

99 4. a. Vorliegend haben die Verf�gungskl�gerinnen glaubhaft gemacht, im Zeitraum vom 25. bis 26. September 2020 erstmals vom Erlass der ASI durch das Gericht in Wuhan Kenntnis erlangt zu haben. Eine fr�here Kenntnis oder ein Kennenm�ssen haben die Verf�gungsbeklagten nicht glaubhaft gemacht. Die Verf�gungsbeklagten verweisen zur Glaubhaftmachung eines fr�heren Zeitpunkts auf den Wortlaut der englischen �bersetzung der Entscheidung des Gerichts in Wuhan vom 04. Dezember 2020 (Anlage AR ZV7). Darin wird auf Seite 9 oben ausgef�hrt [Hervorhebungen durch das hiesige Gericht]:

„In this case, on 11 August 2020, the Court served the Review Applicants [ID] by email with the copy of the pleading, the evidential materials, (notice of) procedures for participating in the lawsuit, court summons, the subsequent Anti-Suit-Injunction Order, and other judicial documents”.

100 Hieraus l�sst sich aber keine Einbeziehung der Verf�gungskl�gerinnen in das Verfahren vor dem Gericht in Wuhan bezogen auf den Antrag auf Erlass einer ASI oder eine zeitlich fr�here Kenntnis vom Erlass der ASI ableiten. Denn die Darstellung des Gerichts ist in der englischen �bersetzung offensichtlich falsch. Das chinesische Gerichte konnte die (erlassene) ASI am 11. August 2020 nicht per E-Mail �bermittelt haben, weil die ASI - unstreitig - erst am 23. September 2020 (Anlage AR11) erlassen worden war. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich entweder um eine falsche Sachdarstellung oder um einen �bersetzungsfehler handelt. In jedem Fall haben die Verf�gungsbeklagten damit einen fr�heren Zeitpunkt nicht glaubhaft gemacht. Dies kann aber vorliegend dahinstehen, denn die Verf�gungskl�gerinnen durften aufgrund der besonderen Umst�nde des vorliegenden Einzelfalls ausnahmsweise den Ausgang ihres Antrags auf Reconsideration abwarten.

101 b. Unter den besonderen Umst�nden des vorliegenden Einzelfalls durften die Verf�gungskl�gerinnen den Ausgang des Reconsideration-Verfahrens in Wuhan ausnahmsweise abwarten, jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt in dem klar war, dass das Gericht in Wuhan die ASI aufrechterhalten wird.

102 aa. Das Reconsideration-Verfahren fand mit der Entscheidung vom 4. Dezember 2020 (Anlage AR ZV7) seinen Abschluss. Bereits nach Durchf�hrung der m�ndlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2020 war den Verf�gungskl�gerinnen aber nach eigenem Bekunden klar, dass ihr Antrag wenig Aussicht auf Erfolg haben wird. Der Verf�gungsantrag vom 30. Oktober 2020 ging damit in jedem Fall rechtzeitig i. S. d. Monatsfrist bei Gericht ein und zwar unabh�ngig von der Frage, ob die Monatsfrist im vorliegenden Einzelfall mit der Kenntnis im Zeitraum vom 25. bis 26. September 2020, am 4. Dezember 2020 mit Abschluss des Reconsideration-Verfahrens oder schon am 16. Oktober 2020, als klar war, dass das Reconsideration-Verfahren keinen Erfolg haben wird, zu laufen begonnen hat.

103 (1) Soweit der Lauf der Monatsfrist im vorliegenden Einzelfall mit Kenntnis vom Erlass der ASI begonnen hat, ist das Reconsideration-Verfahren, jedenfalls bis zum 16. Oktober 2020, entsprechend dem Zeitraum zum Beibringen von Glaubhaftmachungsmitteln zu behandeln. Dieser Zeitraum ist der Monatsfrist hinzuzurechnen. Insoweit sind zwei Wochen (16.10.2020 bis 30.10.2020), die im Anschluss noch bis zur Antragstellung vergangen sind, f�r die Auswahl der Bundesrepublik Deutschland unter der Vielzahl von in Betracht kommenden Staaten sowie f�r die Vorbereitung, Abstimmung und Einreichung eines gegen die ASI gerichteten Verf�gungsantrages nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass die Verf�gungsbeklagte zu 2 erst mit Schriftsatz vom 05. November 2020 explizit im Antrag genannt wurde, ist hierf�r ohne Bedeutung. Denn sie war schon mit der Antragsschrift vom 30. Oktober 2020 Teil des Antragsbegehrens (vgl. OLG M�nchen GRUR 2020, 379 Rn. 59). Die Klarstellung erfolgte auf den gerichtlichen Hinweis im Zwischenbeschluss vom 03. November 2020, um den Bedenken des Gerichts mit Blick auf das Erfordernis der Bestimmtheit zu begegnen.

104 (2) Soweit der Lauf der Monatsfrist im vorliegenden Einzelfall am 16. Oktober 2020 begonnen hat, gingen die Antragsschrift vom 30.Oktober 2020 und der Schriftsatz vom 5. November 2020 ohnehin noch innerhalb der Monatsfrist ein.

105 (3) Soweit der Lauf der Monatsfrist im vorliegenden Einzelfall am 4. Dezember 2020 begonnen hat, lag die einstweilige Verf�gung bereits zu diesem Zeitpunkt vor.

106 bb. Die Verf�gungsbeklagten durften aus den nachfolgenden Gr�nden aufgrund der besonderen Umst�nde des vorliegenden Einzelfalls ausnahmsweise den Ausgang des Reconsideration-Verfahrens in Wuhan abwarten.

107 (1) Sie waren unstreitig erstmals als Patentinhaber damit konfrontiert, dass ein chinesisches Gericht eine ASI - antragsgem�� - weltweit und mit der Ausnahme von Indien ohne Vorliegen konkreter Klagen oder Antr�ge des Patentinhabers oder konkreter Anhaltspunkte, dass solche in bestimmten Territorien drohten, ausgesprochen hat (vgl. Prof. Yang Yu and Prof. Jorge L. Contrerars: Will China`s New Anti-Suit Injunctions shift the balance of global FRAND litigation? auf patentlyo.com vom 30.10.2020, Anlage AR 14 S. 9). Dadurch waren ihnen auch die oben wiedergegebenen Wertungen des Gerichts, dass das Reconsideration-Verfahren auch unter diesen Umst�nden keinen Einfluss auf die M�glichkeit der Beantragung einer gegen die ASI gerichteten einstweiligen Verf�gung oder den Lauf der Dringlichkeitsfrist hat, sowie die weitere Handhabe des Landgerichts M�nchen I als Reaktion auf diese Entwicklung, naturgem�� noch nicht bekannt.

108 (2) Die Verf�gungsbeklagten selbst haben im indischen Verfahren eingewandt, dass den Verf�gungskl�gerinnen aufgrund des Antrags auf Reconsideration in Wuhan das Rechtsschutzbed�rfnis f�r einen Antrag auf Erlass einer AASI in Delhi fehle (Anlage AR 26 S. 28 Ziffer 24). Das indische Gericht hat zwar dennoch am 6. Oktober 2020 bzw. am 9. Oktober 2020 eine „Ad Interim Injunction“ erlassen, dabei aber den Einwand nicht adressiert. Eine Ad Interim Injuction kann als H�ngeverf�gung bezeichnet werden. Sie ist eine gerichtliche Anordnung zur vorl�ufigen Regelung der Verh�ltnisse bis zum Zeitpunkt der eigentlichen Entscheidung �ber den Verf�gungsantrag und gibt daher nur eine vorl�ufige und nicht abschlie�ende und nicht ersch�pfende Rechtsmeinung des Gerichts wieder (vgl. Anlage AR 26 S. 28 Ziffer 40). Daher kann aus deren Erlass allein nicht sicher abgeleitet werden, dass das indische Gericht diesen Einwand als nicht durchgreifend erachtet hat. Den Verf�gungskl�gerinnen kann daher vorliegend nicht vorgeworfen werden, dass sie zun�chst, wie von den Verf�gungsbeklagten in Indien ausdr�cklich gefordert und vom indischen Gericht nicht explizit zur�ckgewiesen, den sichereren Weg in Bezug auf weitere Jurisdiktionen gegangen ist und zun�chst den Ausgang des Reconsideration-Verfahrens abwarten wollten, jedenfalls bis nach der m�ndlichen Anh�rung in Wuhan am 16. Oktober 2020, als klar war, dass das chinesische Gericht den vorgetragenen Argumenten nicht folgen wird, statt ad hoc und entgegen des dokumentierten prozessualen Einwandes der Verf�gungsbeklagten in einer Vielzahl von weiteren Staaten Antr�ge auf Erlass einer AASI zu stellen. Dies w�re mit ganz erheblichen Unsicherheiten in Bezug auf die prozessuale Zul�ssigkeit und erheblichen Kosten verbunden gewesen, wenn denn �berhaupt ausreichende Kapazit�ten f�r die Koordinierung eines derartigen weltweite Vorgehens vorhanden gewesen w�ren.

109 F�r nachfolgende Patentinhaber besteht hingegen nach Kenntnisnahme von der chinesischen Entscheidung sowie von dieser Entscheidung ausreichend Zeit, insoweit Anwaltsteams aufzubauen und die Einreichung entsprechender Antr�ge koordiniert vorzubereiten. Weiter habe sie, anders als die Verf�gungskl�gerinnen, die M�glichkeit, das Vorliegen einer Erstbegehungsgefahr durch geeignete vorbereitende Handlungen zu einem Zeitpunkt herbeizuf�hren, in dem die internationalen Anwaltsteams zur Beantragung von AASIs bereitstehen.

110 cc. Diese Ausnahmeentscheidung steht im Einklang mit den Wertungen des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung mit dem Stichwort „Vakuumtransportsystem“ (GRUR 2017, 428). In dieser Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof festgestellt, dass eine Partei auch dann ohne ihr Verschulden au�erstande ist, den Restitutionsgrund in einem fr�heren Verfahren geltend zu machen, wenn ihr diese Geltendmachung zwar tats�chlich m�glich gewesen w�re, sie aber annehmen durfte, hierzu rechtlich nicht in der Lage oder jedenfalls nicht gehalten zu sein (Rn. 28).

111 Ebenso verh�lt es sich im vorliegenden Fall. Die Verf�gungskl�gerinnen h�tten rein tats�chlich ihren Verf�gungsantrag m�glicherweise fr�her stellen k�nnen, mussten aber, nicht zuletzt aufgrund des Vorbringens der Verf�gungsbeklagten im indischen Verfahren, annehmen, hierzu rechtlich nicht in der Lage zu sein, solange das Reconsideration-Verfahren noch nicht entschieden war oder jedenfalls solange noch nicht absehbar war, dass dieses keinen Erfolg haben wird.

112 Dar�ber hinaus mussten die Verf�gungskl�gerinnen zum damaligen Zeitpunkt auch nicht annehmen, zu einer fr�heren Antragstellung gehalten zu sein. Denn bei Erfolg des Reconsideration-Verfahrens h�tte es weiterer Antr�ge auf Erlass einstweiliger Gegenma�nahmen in einer Vielzahl von Rechtsordnungen nicht bedurft. Das Vorgehen der Verf�gungskl�gerinnen war demnach aus damaliger Sicht prozess�konomisch.

113 dd. Dass die Verf�gungskl�gerinnen vorliegend dessen ungeachtet am 29. September 2020 in Indien einen derartigen Antrag eingereicht haben, ist schlicht dem Umstand zuzuschreiben, dass sie dort bereits zuvor eine Patentverletzungsklage eingereicht hatten und ihr bei Weiterbetreiben aufgrund der chinesischen ASI jeden Tag sehr hohen Ordnungsgelder drohten und drohen und mithin sehr schnell gehandelt werden musste. Indien als Ort der m�glichen Patentdurchsetzung musste daher auch nicht erst ermittelt werden.

114 Dass sie gleich am n�chsten Tag, den 30. September 2020, bei dem Gericht in Wuhan einen Antrag auf Reconsideration gestellt haben, war durch die hierf�r vorgesehene sehr kurze Frist von nur 5 Tagen (vgl. Anlage AR11 S. 12 letzter Absatz) begr�ndet.

115 Dass die Verf�gungskl�gerinnen in Bezug auf den vorliegenden Verf�gungsantrag die Beendigung des Reconsideration-Verfahrens nicht abgewartet haben, gereicht ihnen ebenfalls nicht zum Nachteil, unabh�ngig davon, an welchem Zeitpunkt der Beginn des Laufs der Monatsfrist anzukn�pfen ist. Denn sie haben jedenfalls erst ab dem Zeitpunkt anderweitigen Rechtsschutz in der Bundesrepublik Deutschland in Erw�gung gezogen als klar war, dass der Antrag auf Reconsideration vor dem Gericht in Wuhan keinen Erfolg haben wird.

116 III. Die erforderliche Abw�gung der gegenl�ufigen Interessen f�hrt zur Best�tigung der einstweiligen Verf�gung.

117 1. Auch wenn die chinesische ASI in Deutschland wegen Versto� gegen die deutschen Regeln der internationalen Zust�ndigkeit und wegen Versto� gegen den deutschen orde public nicht anerkennungsf�hig und nicht vollstreckungsf�hig ist (� 382 ZPO), k�nnen die Verf�gungskl�gerinnen bei Fortbestehen der chinesischen ASI ihre Patentrechte auf unabsehbare Zeit faktisch nicht in der Bundesrepublik Deutschland durchsetzen, ohne extrem hohe Strafen und eventuell weitere Repressalien f�r sich oder ihre Konzernunternehmen in China f�rchten zu m�ssen. Der Kammer ist bewusst, dass ein chinesisches Gericht m�glicherweise seinerseits zu der Beurteilung gelangen k�nnte, dass die vorliegende einstweilige Verf�gung und eventuelle auch auf ihrer Grundlage verh�ngte Ordnungsgelder wegen Versto� gegen den chinesischen ordre public dort nicht anerkennungsf�hig und nicht vollstreckungsf�hig sind. Bei Aufhebung der vorliegenden einstweiligen Verf�gung k�nnten aber die Verf�gungskl�gerinnen der aus deutscher Sicht rechtswidrigen chinesischen ASI nicht einmal eine Geltung beanspruchende gegenl�ufige gerichtliche Entscheidung entgegenhalten. Weiter ist zu ber�cksichtigen, dass sich das Recht dem Unrecht nicht beugen muss und nicht beugen darf.

118 2. Bei Best�tigung der einstweiligen Verf�gung w�ren die Verf�gungsbeklagten aus deutscher Sicht gehalten, die ASI zur�ckzunehmen. Dadurch w�rde aber die Hauptsacheklage in China nicht tangiert. Die chinesische Hauptsacheklage betrifft allein die Feststellung einer angemessen globalen Lizenzgeb�hr. M�glicherweise reichen die Verf�gungskl�gerinnen in Folge der Best�tigung der einstweiligen Verf�gung nachfolgend in Deutschland Verletzungsklagen ein. Diese werden dann von der angegangenen Patentstreitkammer in einem zweiseitigen, rechtsstaatlichen Verfahren gepr�ft werden. Die zuk�nftigen Beklagten k�nnten hierbei insbesondere Nichtverletzung einwenden und einen Aussetzungsantrag wegen einer einzulegenden Nichtigkeitsklage bzw. eines Einspruchs stellen. Ein etwaiger FRAND-Einwand der zuk�nftigen Beklagten w�re h�chstwahrscheinlich wenig erfolgreich, weil sich, wie oben erl�utert, kein Lizenzwilliger so verhalten w�rde, wie es die Verf�gungsbeklagten getan haben. Das deutsche Verletzungsgericht w�rde daher aller Voraussicht nach erst gar nicht in die materielle Pr�fung des FRAND-Einwandes einsteigen. Mithin w�rde das deutsche Verletzungsgericht sich auch nicht inhaltlich der Frage zuwenden, wie hoch eine angemessene globale Lizenzgeb�hr sein k�nnte. Mithin ist ein Konflikt mit dem Gegenstand des chinesischen Verfahrens nicht zu erwarten.

119 3. Dies stellt auch keine Rechtsverweigerung gegen�ber den zuk�nftigen Beklagten dar. Denn die zuk�nftigen Beklagten haben selbst durch die Einreichung des chinesischen Hauptsacheverfahrens vor dem Gericht in Wuhan, was grunds�tzlich zul�ssig und nicht zu beanstanden ist, dasjenige aus ihrer Sicht weltweit allein zust�ndige Gericht gew�hlt, das eine angemessene globale Lizenzgeb�hr bestimmen soll. Hieran m�ssen sie sich festhalten lassen. An dieser Beurteilung w�rde sich auch dann nichts �ndern, wenn die zu erwartende chinesische Hauptsacheentscheidung aus deutscher Sicht wegen Versto� gegen die internationale Zust�ndigkeit in der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkennungsf�hig w�re. Denn dies h�tten sich die zuk�nftigen Beklagten selbst zuzuschreiben.

120 4. Eine doppelte Rechtsh�ngigkeit zwischen dem FRAND-Einwand als Verteidigungsmittel und dem Gegenstand des chinesischen Hauptsacheverfahrens ist aus deutscher Sicht ohnehin ausgeschlossen. Verteidigungsvorbringen definiert nicht den Streitgegenstand, sondern nach der Lehre vom zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff das Klagebegehren in Verbindung mit dem Klageantrag (BGH GRUR 2012, 485 - Rohrreinigungsd�se II, Rn. 23; Zigann/Werner in Cepl/Voss, Prozesskommentar zum gewerblichen Rechtsschutz, 2. Aufl., � 253 Rn. 53 mwN).

121 5. Ein Interesse der Verf�gungsbeklagten, bis zu einer Entscheidung �ber die chinesische Hauptsacheklage von den M�hen einer Rechtsverteidigung gegen eine Patentverletzungsklage in der Bundesrepublik Deutschland verschont zu bleiben, ist nicht sch�tzenswert. Als Mitglieder einer gro�en Gruppe von produzierenden und importierenden Industrieunternehmen m�ssten sie die Patentlage ohnehin st�ndig pr�fen (BGH X ZR 30/14 Rn. 133 - Glasfasern II) und vor der Benutzungsaufnahme sich die notwendigen Lizenzen verschaffen (vgl. EuGH GRUR 2015, 764 Rn. 58 - Huawei v. ZTE). Das haben sie in den vorliegenden �ber sieben Jahre unterlassen und gleichwohl - was f�r die Zwecke des vorliegenden Verfahrens zu unterstellen ist - weltweit die Benutzung aufgenommen. Eine weitere Verz�gerung ist den Verf�gungskl�gerinnen vor diesem Hintergrund nicht zuzumuten.

F. Rechtsfolgen

122 I. Aufgrund des rechtswidrigen Eingriffs in die eigentums�hnlich gesch�tzte Rechtsposition der Verf�gungskl�gerinnen sind die Verf�gungsbeklagten zur Unterlassung weiterer Eingriffe und zur Folgenbeseitigung zu verurteilen, � 1004 BGB.

123 1. Insoweit ist im Rahmen der geschuldeten Folgenbeseitigungsma�nahmen auch eine R�cknahme des ASI-Antrages geschuldet. Die Hauptsache (der ASI-Antrag vom 04.08.2020) wird zwar hierdurch �hnlich einer Leistungsverf�gung bereits einer endg�ltigen Regelung zugef�hrt, dies ist aber im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes f�r die beiden Verf�gungskl�gerinnen unabdingbar. Denn nur nach einer Teil-R�cknahme des auf den Erlass der ASI gerichteten Antrages in Bezug auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland besteht f�r die beiden Verf�gungskl�gerinnen eine hinreichende Rechtssicherheit, nicht wegen nachfolgender Klageerhebungen in der Bundesrepublik Deutschland selbst oder �ber ihre Tochterunternehme erheblichen Zwangsgeldern in China ausgesetzt zu sein.

124 2. Der Einwand der Verf�gungsbeklagten zu 4), die im Tenor der einstweiligen Verf�gung angeordneten Handlungen seien ihr unm�glich, greift nicht durch. Die mit den Spiegelstrichen aufgez�hlten einzelnen Handlungen stellen nur Beispiele dar, im welchem Umfang der allgemeineren Anordnung, n�mlich die Anti-Suit Injunction des Wuhan Intermediate People's Court, Provinz Hubei, Volksrepublik China, vom 23. September 2020 (Az. (2020) E 01 Zhi Min Chu 169 Zhi Yi) weiterzuverfolgen oder eine andere gerichtliche oder beh�rdliche Ma�nahme zu ergreifen, mit der den Antragstellerinnen unmittelbar oder mittelbar verboten werden soll, Patentverletzungsverfahren aus ihren standardessentiellen Patenten in der Bundesrepublik Deutschland zu f�hren, nachzukommen ist. Wie oben ausgef�hrt ist die Verf�gungsbeklagte als Konzernmutter Mitt�terin und Beg�nstigte in Bezug auf die Beantragung und die Aufrechterhaltung der ASI. Ihr ist es also ohne weiteres m�glich, sich dem Unterlassungstenor gem�� zu verhalten und insoweit auf die ihr konzernrechtlich untergeordneten weiteren Verf�gugsbeklagten einzuwirken. Insoweit sind auch der Verf�gungsantrag sowie die einstweilige Verf�gung, die in der Begr�ndung auf den Antrag verwiesen hat, in Richtung auf die Verf�gungsbeklagte zu 4) zu verstehen und auszulegen.

125 3. Durch das Schreiben der Verf�gungsbeklagten zu 4) vom 18. November 2020 (HL ZV 2a) ist, was oben bereits ausgef�hrt worden ist, keine Erf�llung dieser Verpflichtung oder eines Teils dieser Verpflichtung eingetreten.

126 II. Die Verf�gungsbeklagten haben auch die weiteren Kosten des Verf�gungsverfahrens zu tragen, � 97 Abs. 1 ZPO.

127 III. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung war daher bereits im Termin vom 28. Januar 2021 zur�ckzuweisen.

Leitsatz

Die gesetzliche Vollziehungsfrist bedeutet nicht, dass die Vollziehung innerhalb der Frist bewirkt, die Zwangsvollstreckung also abgeschlossen sein muss; vielmehr reicht es aus, dass der Gl�ubiger die Zwangsvollstreckungsma�nahme fristgerecht beim zust�ndigen Vollstreckungsorgan beantragt hat und hierauf die Zwangsvollstreckung, wenn auch erst nach Fristablauf, ohne von Gl�ubiger zu vertretende Verz�gerungen eingeleitet wurde, was entsprechend auch f�r den Fall notwendiger Auslandszustellungen auf dem Rechtshilfeweg gilt. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Auslandszustellung �ber ein an chinesische Beh�rden gerichtetes Rechtshilfeersuchen versprechen in Patentstreitsachen (insbesondere im Falle einstweiliger Verf�gungen, die gegen eine chinesische Anti-Suit-Injunction (ASI) gerichtet sind) derzeit keinen bzw. keinen hinreichend schnellen Erfolg. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die Volksrepublik China ist zwar Vertragsstaat des HZ�; nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen muss aber davon ausgegangen werden, dass die f�r eingehende Zustellersuchen zust�ndigen chinesischen Beh�rden die Zustellung von gerichtlichen Ladungen und Verf�gungen, insbesondere in Patentstreitsachen, seit Jahren verweigern und/oder erheblich verz�gern. (Rn. 34 – 44) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Das Landgericht M�nchen I nimmt eine Erstbegehungsgefahr f�r eine ASI auch an, wenn der Patentbenutzer einen Antrag auf Erlass einer ASI gegen�ber dem Patentinhaber angedroht oder gestellt hat, der Patentbenutzer in einer Jurisdiktion, die ASIs grunds�tzlich bereitstellt, eine Hauptsacheklage auf Einr�umung einer Lizenz oder auf Feststellung einer angemessenen globalen Lizenzgeb�hr f�r eine solche Lizenz eingereicht oder dies angedroht hat.� (Rn. 90) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Das Landgericht M�nchen I nimmt eine Erstbegehungsgefahr f�r eine ASI ferner dann an, wenn der Patentbenutzer gegen�ber anderen Patentinhabern den Erlass einer ASI angedroht oder eine solche bereits beantragt hat und es keine f�r den Patentinhaber erkennbare�Anhaltspunkte daf�r gibt, dass sich der Patenbenutzer von dieser Praxis f�r die Zukunft - jedenfalls im Verh�ltnis zum Patentinhaber - losgesagt hat. (Rn. 90) (redaktioneller Leitsatz)

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Erstbegehungsgefahr bei Erlass einer Anti-Suit-Injunction

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Erstbegehungsgefahr bei Erlass einer Anti-Suit-Injunction

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