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6 Sch 57/21 WG•OLG M�nchen 6. Zivilsenat, 2021-11-25, 6 Sch 57/21 WG
6 Sch 57/21 WGObergericht / Civil Chamber 625.11.2021
Gem�� � 54 Abs. 2 UrhG entf�llt der Verg�tungsanspruch nach � 54 Abs. 1 UrhG, soweit nach den Umst�nden erwartet werden kann, dass die Ger�te oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielf�ltigungen benutzt werden. Dies ist insbesondere in Exportf�llen der Fall. Rechtsfolge des � 54 Abs. 2 UrhG ist der Wegfall der Verg�tungspflicht ex tunc. Ist die Verg�tung bereits geleistet worden, so hat der Verg�tungsschuldner einen bereicherungsrechtlichen R�ckerstattungsanspruch aus � 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB.
Entscheidungsdatum: 2021-11-25
Aktenzeichen: 6 Sch 57/21 WG
Dokumenttyp: Endurteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kl�gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 92.184,53 € festgesetzt.
1 Die Kl�gerin nimmt die Beklagte auf Erstattung gezahlter urheberrechtlicher Verg�tungen nach � 54 UrhG f�r das Jahr 2014 in Anspruch, wobei zwischen den Parteien insbesondere streitig ist, ob die geltend gemachten Anspr�che verj�hrt sind.
2 Die Kl�gerin ist ein Handelsunternehmen f�r IT-Produkte. Sie f�hrt in gr��erem Ma�e ITProdukte auch in das Ausland aus. Die Kl�gerin hat regelm��ig die urheberrechtliche Verg�tung nach � 54 Abs. 1 UrhG zu zahlen. Vor diesem Hintergrund wandte sich die Kl�gerin im Jahr 2012 per E-Mail an die Beklagte mit der Frage, in welchem Umfang die Beklagte im Fall von Exporten die Daten f�r eine R�ckerstattung ben�tige bzw. welche Unterlagen/Daten hierf�r zwingend notwendig seien. Die Beklagte antwortete hierauf mit EMail vom 12.01.2012, dass eine Aufstellung der exportierten Ger�te zu erstellen sei, diese durch einen Wirtschaftspr�fer zu testieren sei und diese sodann zur Abrechnung vorgelegt werden solle. F�r den genauen Wortlaut der E-Mail wird auf die von der Kl�gerin eingereichte Anlage K 1 Bezug genommen.
3 Im Jahr 2018 machte die Kl�gerin mittels einer durch den Wirtschaftspr�fer und Steuerberater T. R. testierten Bescheinigung �ber die Ausfuhren f�r das Jahr 2014 den streitgegenst�ndlichen Zahlungsanspruch au�ergerichtlich gegen�ber der Beklagten geltend. Mit E-Mail vom 03.12.2018 berief sich die Beklagte gegen�ber der Kl�gerin darauf, dass die Anspr�che aus dem Jahr 2014 mit Ablauf des 31.12.2017 verj�hrt seien.
4 Die Kl�gerin ist der Auffassung, der Erstattungsanspruch f�r das Jahr 2014 k�nne denknotwendig erst Anfang 2015 entstanden sein. Die Kl�gerin versende noch an jedem Werktag Ger�te ins Ausland, so auch am letzten Werktag in 2014. Der Erstattungsanspruch nach � 54 Abs. 2 UrhG entstehe aber erst dann, wenn die Ger�te den Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes dauerhaft verlassen h�tten. Dieser Zeitpunkt k�nne dementsprechend fr�hstens im Jahre 2015 liegen, so dass der Erstattungsanspruch erst zum 31.12.2018 habe verj�hren k�nnen. Selbst wenn anzunehmen w�re, dass der Anspruch grunds�tzlich bereits zum Zeitpunkt des Exports entstehe, setze die Entstehung voraus, dass der Anspruch geltend gemacht werden kann. Die Beklagte habe aber durch ihre E-Mail vom 12.01.2012 deutlich gemacht, dass die Anspr�che erst dann geltend gemacht werden k�nnten, wenn ein Testat eines Wirtschaftspr�fers vorliege, welches denknotwendig erst nach Ablauf des Gesch�ftsjahres erstellt und vorgelegt werden k�nne. Damit habe die Beklagte zumindest eine Vereinbarung �ber die Modalit�ten der Bezifferung bzw. Bezifferbarkeit der Anspr�che getroffen, so dass bez�glich der Entstehung des Anspruchs etwas anderes vereinbart worden sei. Auch der BGH habe in dem vergleichbaren Fall der R�ckerstattung von Vorauszahlungen im Rahmen eines Stromlieferungsvertrags angenommen, dass die Verj�hrung des R�ckerstattungsanspruchs erst mit der Vorlage einer Jahresendabrechnung zu laufen beginne. Auch vorliegend ergebe sich f�r beide Parteien erst aus dem vereinbarten Testat des Wirtschaftspr�fers, welche Ger�te tats�chlich exportiert worden seien und ob Ger�te bis zur Erstellung des Testats wieder reimportiert worden seien. Jedenfalls handele es sich bei der E-Mail vom 12.01.2012 um eine Vereinbarung zur F�lligkeit, so dass Anspruchsentstehung und F�lligkeit auseinanderfielen.
5 Die Kl�gerin beantragt,
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerin € 92.184,53 nebst Zinsen in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem jeweiligen Basiszinssatz der Europ�ischen Zentralbank seit Rechtsh�ngigkeit zu zahlen.
6 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
7 Die Beklagte hat im vorliegenden Verfahren erneut die Einrede der Verj�hrung erhoben. Sie f�hrt aus, die Voraussetzungen des � 54 Abs. 2 UrhG seien bereits dann erf�llt, wenn die Ger�te oder Speichermedien den Geltungsbereich des UrhG verlie�en und nicht etwa - wie die Kl�gerin unrichtig meine - erst dann, wenn der Nachweis des Exports erbracht sei. Die Anspr�che seien daher im Zeitpunkt der Exporte im Jahr 2014 entstanden und zugleich f�llig geworden und somit mit Ablauf des Jahres 2017 verj�hrt. Die E-Mail vom 12.01.2012 (Anlage K 1) stelle entgegen der Auffassung der Kl�gerin keine Vereinbarung �ber die Bezifferbarkeit der Anspr�che dar, sondern deren Inhalt seien lediglich Hinweise gewesen, wie die Kl�gerin ihren Nachweispflichten habe nachkommen k�nnen. Die Kl�gerin sei auch bereits mit der Durchf�hrung der Exporte und deren Kenntnis in der Lage gewesen, ihren R�ckerstattungsanspruch zu beziffern. Insoweit unterscheide sich der vorliegende Fall auch von dem Fall, welcher dem von der Kl�gerin genannten Urteil des BGH zugrunde lag. Dort sei - anders als hier - mit dem Vorliegen der Jahresabrechnung �berhaupt erst erkennbar gewesen, welche Leistungen in Anspruch genommen wurden und ob ein etwaiger R�ckzahlungsanspruch der im Voraus geleisteten Abschlagszahlungen bestand. Im Falle von Exporten von Ger�ten und Speichermedien sei der Export selbst und nicht etwa dessen blo�e Dokumentation durch den Wirtschaftspr�fer die anspruchsbegr�ndende Tatsache, auf deren Kenntnis bzw. Kennenm�ssen es f�r den Lauf der Verj�hrungsfrist ankomme. Vorsorglich sei darauf hinzuweisen, dass ein etwaiger Reimport der Ger�te den mit dem Export entstandenen R�ckerstattungsanspruch unber�hrt lasse, sondern mit einem erneuten Import ein neuer Verg�tungsanspruch entstehe, der mit dem Erstattungsanspruch verrechnet werden k�nne. Schlie�lich ergebe sich aus der E-Mail der Beklagten vom 12.01.2012 auch keine Vereinbarung zur Verschiebung der F�lligkeit des Erstattungsanspruchs mit der Folge, dass die Verj�hrung abweichend von der gesetzlichen Regelung erst im jeweils folgenden Jahr beginnen w�rde.
8 Die Kl�gerin hat die vorliegende Klage urspr�nglich beim Landgericht M�nchen I eingereicht. Dieses hat mit Beschluss vom 12.02.2019 (Bl. 14/15 d.A.) das Ruhen des Verfahrens angeordnet, da die Parteien zun�chst ein Schiedsstellenverfahren (Az.: Sch-Urh 01/19) gem�� � 92 Abs. 1 Nr. 2 VGG durchgef�hrt haben. Die Schiedsstelle hat den Antrag der Kl�gerin mit Einigungsvorschlag vom 23.07.2021 (Anlage zu Bl. 18 d.A.) zur�ckgewiesen. Das Landgericht M�nchen I hat daraufhin das vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 13.08.2021 (Bl. 19/20 d.A.) wieder aufgenommen und sich mit Beschluss vom 03.09.2021 (Bl. 26/27 d.A.) f�r sachlich unzust�ndig erkl�rt und das Verfahren an das Oberlandesgericht M�nchen verwiesen.
9 Erg�nzend wird auf die Schrifts�tze der Parteien nebst Anlagen sowie den �brigen Akteninhalt Bezug genommen.
10 Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erkl�rt.
11 Die Klage ist zul�ssig, jedoch unbegr�ndet.
12 I. Die Klage ist zul�ssig.
13 1. Das OLG M�nchen ist - ungeachtet einer etwaigen Bindungswirkung des landgerichtlichen Verweisungsbeschlusses nach � 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO - f�r die vorliegende Streitigkeit gem�� � 129 Abs. 1, � 92 Abs. 1 Nr. 2 VGG �rtlich und sachlich zust�ndig.
14 2. Bei der Durchf�hrung eines Schiedsstellenverfahrens handelte es sich vorliegend nicht um eine Zul�ssigkeitsvoraussetzung nach � 128 Abs. 1 Satz 1 VGG, da zwischen den Parteien nicht die Anwendbarkeit oder Angemessenheit eines Tarifs, sondern nur die Frage der Verj�hrung des R�ckerstattungsanspruchs streitig ist, � 128 Abs. 2 Satz 1 VGG. Letztlich kann dies aber dahinstehen, da ein Schiedsstellenverfahren jedenfalls durchgef�hrt wurde.
15 II. Die Klage ist unbegr�ndet, da der von der Kl�gerin geltend gemachte R�ckerstattungsanspruch verj�hrt ist.
16 1. Gem�� � 54 Abs. 2 UrhG entf�llt der Verg�tungsanspruch nach � 54 Abs. 1 UrhG, soweit nach den Umst�nden erwartet werden kann, dass die Ger�te oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielf�ltigungen benutzt werden. Dies ist insbesondere in den vorliegend in Frage stehenden Exportf�llen der Fall (vgl. Loewenheim/Stieper in Schricker/Loewenheim, UrhG, 6. Aufl., � 54 Rn. 35). Rechtsfolge des � 54 Abs. 2 UrhG ist der Wegfall der Verg�tungspflicht ex tunc. Ist die Verg�tung - wie hier - bereits geleistet worden, so hat der Verg�tungsschuldner einen bereicherungsrechtlichen R�ckerstattungsanspruch aus � 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB (vgl. Loewenheim/Stieper in Schricker/Loewenheim aaO � 54 Rn. 38).
17 2. Bereicherungsrechtliche Anspr�che aus � 812 BGB verj�hren grunds�tzlich in der regelm��igen Verj�hrungsfrist von drei Jahren nach � 195 BGB (Palandt/Sprau, BGB, 80. Aufl., � 812 Rn. 69). Gem�� � 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelm��ige Verj�hrungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gl�ubiger von den den Anspruch begr�ndenden Umst�nden und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrl�ssigkeit erlangen m�sste.
18 3. Die verfahrensgegenst�ndlichen Erstattungsanspr�che sind im Jahr 2014 entstanden.
19 a) Entstanden im Sinne von � 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist der Anspruch, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann (Palandt/Ellenberger aaO � 199 Rn. 3, mwN). Dies ist vorliegend mit dem r�ckwirkenden Wegfall des rechtlichen Grundes, also dem Eintritt der Voraussetzungen des � 54 Abs. 2 BGB, der Fall. Danach entf�llt der Anspruch nach � 54 Abs. 1 UrhG, soweit nach den Umst�nden erwartet werden kann, dass die Ger�te oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielf�ltigungen benutzt werden. Soweit Ger�te - wie hier - exportiert werden, gen�gt f�r diese Annahme bereits das Versenden der Ger�te ins Ausland. Denn bereits zu diesem Zeitpunkt - und nicht erst mit dem Eintreffen der Ger�te am Zielort - kann erwartet werden, dass die versandten Ger�te nicht zu Vervielf�ltigungen im Inland benutzt werden. Damit ist der Anspruch auch f�r die exportierten Ger�te, die erst an den letzten Werktagen des Jahres 2014 auf den Weg gebracht wurden, jeweils zum Zeitpunkt des Versands der Ger�te noch im Jahr 2014 entstanden.
20 Lediglich erg�nzend ist anzumerken, dass selbst dann, wenn man der Auffassung der Beklagten folgen w�rde, wonach der Erstattungsanspruch nach � 54 Abs. 2 UrhG erst entsteht, wenn die Ger�te den Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes dauerhaft verlassen haben, die vorliegend geltend gemachten Anspr�che zu einem Gro�teil bereits im Jahr 2014 entstanden w�ren. Denn die weit �berwiegende Zahl der �ber das gesamte Jahr exportierten Ger�te d�rfte am 31.12.2014 bereits am Zielort im Ausland eingetroffen gewesen sein.
21 b) Ein von der gesetzlichen Regelung abweichender Entstehens- bzw. F�lligkeitszeitpunkt ergibt sich vorliegend auch nicht aus dem von der Kl�gerin als Anlage K 1 vorgelegten EMail-Verkehr. Darin ist keine rechtsverbindliche Vereinbarung des Inhalts zu sehen, dass die Erstattungsanspr�che f�r das jeweilige Jahr erst mit der Vorlage eines Testats eines Wirtschaftspr�fers entstehen bzw. f�llig werden sollen. Eine solche Vereinbarung w�rde zwei entsprechende �bereinstimmende Willenserkl�rungen voraussetzen. Daran fehlt es hier.
22 aa) F�r eine Willenserkl�rung der Beklagten fehlt es bereits an einem nach au�en erkennbaren Rechtsbindungswillen. Die E-Mail der Beklagten vom 12.01.2012 konnte aus der ma�geblichen Sicht eines objektiven Empf�ngers nur als ein blo�er unverbindlicher Hinweis bzw. eine Information dar�ber verstanden werden, welche Nachweise die Beklagte f�r die R�ckerstattung geleisteter Ger�teabgaben akzeptiert. Gegen einen Rechtsbindungswillen sprechen auch die weitreichenden Folgen, die eine entsprechende Vereinbarung f�r die Beklagte gehabt h�tte. Durch eine solche vertragliche Abrede w�re n�mlich, wie der vorliegende Sachverhalt zeigt, der Beginn der Verj�hrungsfrist ins Belieben der Kl�gerin gestellt worden. Aus Sicht eines objektiven Empf�ngers kann nicht angenommen werden, dass die Beklagte mit der E-Mail vom 12.01.2012 verbindlich eine derartige Rechtsfolge herbeif�hren bzw. der Kl�gerin ein hiermit verbundenes Angebot machen wollte, zumal bei objektiver Betrachtung f�r die Beklagte kein Anlass oder Motiv f�r den Abschluss einer solchen Vereinbarung bestand.
23 bb) Ungeachtet des fehlenden Rechtsbindungswillens kann der E-Mail vom 12.01.2012 entgegen dem Vorbringen der Kl�gerin auch bereits inhaltlich nicht entnommen werden, dass die Vorlage eines Testats eines Wirtschaftspr�fers in jedem Fall zwingende Voraussetzung f�r die R�ckerstattung der geleisteten Verg�tungen sein sollte. Zwar war die Frage der Kl�gerin in ihrer Anfrage vom 12.01.2012 darauf gerichtet, welche Unterlagen/Daten f�r eine R�ckerstattung „zwingend notwendig“ sind. Aus der Antwortmail der Beklagten vom selben Tag ergibt sich jedoch nicht, dass sie ausschlie�lich ein Testat eines Wirtschaftspr�fers als Nachweis akzeptieren w�rde. Vielmehr ist unter Buchst. a) der E-Mail ausgef�hrt, dass „anstelle der einzelnen Belege“ als Nachweis f�r die Bezahlung der Urheberrechtsabgabe und der Exporte (oder nur der Exporte) auch ein WP-Testat eingereicht werden kann. Weiter wird unter Buchst. b) der E-Mail bez�glich des Nachweises der Bezahlung der Urheberrechtsabgabe mit dem Kauf der Ger�te ausgef�hrt, dass „anstatt der einzelnen EK-Belege“ entweder die M�glichkeit einer Testierung durch einen Wirtschaftspr�fer oder bei gr��eren im Bitkom organisierten Herstellern/Importeuren die M�glichkeit der Einholung einer EK-Best�tigung des Lieferanten besteht. Schlie�lich wird unter Buchst. c) der E-Mail mitgeteilt, bei Exporten in gr��erem Umfang nach �sterreich gen�ge die Einreichung nur der EK-Nachweise bzw. EK-Best�tigungen, eine Best�tigung �ber die Ausfuhr der Ger�te k�nne in diesem Fall von der Beklagten selbst bei der Literar Mechana in Wien eingeholt werden.
24 Nach alledem wurde in der E-Mail der Beklagten vom 12.01.2012 die Vorlage eines WPTestats nur als eine von mehreren Nachweism�glichkeiten benannt. Nach dem Inhalt der EMail k�nnen alternativ dazu („anstelle“ bzw. „anstatt“) f�r den Nachweis der Ausfuhr auch Einzelbelege vorgelegt werden (bzw. kann bei �sterreich der Ausfuhrnachweis unter Umst�nden ganz entfallen) und f�r den Nachweis der Zahlung der Urheberrechtsabgabe EKBelege bzw. eine EK-Best�tigung eines Bitkom-Unternehmens vorgelegt werden. Dies widerspricht schon inhaltlich der Annahme der Beklagten, dass die Vorlage eines Wirtschaftspr�fertestats als alleinige und zwingende Nachweism�glichkeit f�r die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs vereinbart worden sei.
25 cc) Dar�ber hinaus ist nicht ersichtlich und wurde von der Kl�gerin auch nicht vorgetragen, worin die erforderliche Annahmeerkl�rung des (nicht gegebenen) Angebots der Beklagten durch die Kl�gerin h�tte liegen sollen. Selbst wenn man unterstellt, dass die Kl�gerin im Nachgang zu der E-Mail der Beklagten vom 12.01.2012 die R�ckerstattungsanspr�che mittels eines Testats eines Wirtschaftspr�fers gegen�ber der Beklagten geltend gemacht hat, k�nnte darin noch keine konkludente Willenserkl�rung gesehen werden. Denn auch die Kl�gerin hatte aus Sicht eines objektiven Empf�ngers keinen Anlass, gegen�ber der Beklagten auf grunds�tzlich zul�ssige alternative Nachweism�glichkeiten hinsichtlich der ihr zustehenden Erstattungsanspr�che freiwillig zu verzichten. Durch ein blo�es etwaiges Gebrauchmachen von der Nachweism�glichkeit mittels eines Wirtschaftspr�fertestats hat die Kl�gerin mithin noch nicht schl�ssig zum Ausdruck gebracht, dass sie in jedem Falle - auch in der Zukunft - allein diese Nachweism�glichkeit als rechtsverbindlich vereinbart ansehen will.
26 c) Ein anderes Ergebnis l�sst sich auch nicht aus dem von der Kl�gerin zitierten Urteil des BGH (NJW 2014, 3092 Rn. 34 ff.) ableiten. Der dort entschiedene Fall ist in seiner rechtlichen Ausgestaltung mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar.
27 aa) In der zitierten Entscheidung hat der BGH ausgef�hrt, dass Rechtsgrund f�r die im dortigen Fall geleisteten Abschlagszahlungen die vertragliche Abrede der Parteien �ber die Erbringung solcher Vorauszahlungen sei. Ein Anspruch auf Erstattung von Vorauszahlungen bestehe deshalb nur, wenn die Vorauszahlungsabrede unwirksam sei. Sei nur der Verg�tungsanspruch teilweise unbegr�ndet, so k�nne dem Bereicherungsgl�ubiger nur ein auf das Gesamtjahr bezogener R�ckzahlungsanspruch zustehen. Dieser R�ckzahlungsanspruch k�nne grunds�tzlich erst dann geltend gemacht werden, wenn der Gl�ubiger eine Jahresabrechnung erstellt habe. Ein Anspruch auf Erstattung von Vorauszahlungen setze voraus, dass feststeht, welche Leistungen insgesamt in Anspruch genommen wurden und welche Verg�tung daf�r geschuldet ist.
28 bb) Vorliegend handelt es sich bei der von der Kl�gerin bei ihren Wareneink�ufen mit dem Kaufpreis gezahlten Urheberrechtsabgabe schon ihrer Art nach nicht um eine Abschlags- oder Vorauszahlung, sondern um den bestehenden gesetzlichen Verg�tungsanspruch. Rechtsgrund f�r diese Zahlungen ist - ungeachtet der Ausf�hrungen unter II 3 b - nicht eine vertragliche Abrede der Parteien, sondern � 54 Abs. 1 UrhG. Anders als bei vereinbarten Abschlagszahlungen, welchen aufgrund der vertraglichen Abrede immanent ist, dass sie erst nach Ablauf des vereinbarten Abrechnungszeitraums endg�ltig abgerechnet werden und bis dahin vom Empf�nger behalten werden d�rfen, entf�llt der Rechtsgrund vorliegend unmittelbar und zeitlich sofort kraft Gesetzes mit dem Eintritt der Voraussetzungen des � 54 Abs. 2 UrhG, mithin dem jeweiligen Export der Ger�te ins Ausland (vgl. oben).
29 Anders als im vom BGH entschiedenen Fall ist der R�ckzahlungsanspruch hier auch nicht auf das Gesamtjahr bezogen. Zwar rechnen die Parteien vorliegend offenbar ebenfalls j�hrlich �ber die Erstattungsanspr�che ab. Dies beruht aber letztlich auf reinen Praktikabilit�tserw�gungen auf beiden Seiten und nicht auf einer entsprechenden vertraglichen Grundlage. Vielmehr entsteht der Erstattungsanspruch f�r jedes einzelne Ger�t gem�� � 54 Abs. 2 UrhG in Verbindung mit � 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB mit jedem einzelnen Export sogleich und gesondert.
30 Aus diesem Grund kann die Kl�gerin den Anspruch - anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall - auch nicht erst dann geltend machen, wenn sie eine Jahresendabrechnung der Gegenseite (auch insoweit unterscheiden sich die beiden F�lle) erhalten hat, da aus Sicht der Kl�gerin sogleich feststand, welche Ger�te sie ins Ausland exportiert hat und f�r welche Ger�te eine Verg�tung daher (nicht mehr) geschuldet ist.
31 4. Daraus folgt zugleich, dass die Kl�gerin bereits im Jahr 2014 Kenntnis von den den Anspruch begr�ndenden Umst�nden und der Person des Schuldners gem�� � 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB hatte.
32 a) Der Gl�ubiger eines Bereicherungsanspruchs aus � 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegr�ndenden Umst�nden, wenn er von der Leistung und den Tatsachen wei�, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrunds ergibt (Palandt/Ellenberger aaO � 199 Rn. 33, mwN).
33 b) Vorliegend wusste die Kl�gerin im Jahr 2014 zum einen von der Leistung, n�mlich der mit den jeweiligen Eink�ufen der Ger�te geleisteten urheberrechtlichen Verg�tungen. Zum anderen war ihr - wie bereits ausgef�hrt - die Tatsache des Versendens der Ger�te ins Ausland, welche aufgrund von � 54 Abs. 2 UrhG r�ckwirkend zum Fehlen des rechtlichen Grundes f�hrte, bereits zum Zeitpunkt des jeweiligen Versands und damit bez�glich aller streitgegenst�ndlichen Ger�te im Jahr 2014 bekannt.
34 c) Soweit die Kl�gerin vortr�gt, (erst) aus dem vereinbarten Testat ergebe sich f�r beide Parteien, welche Ger�te tats�chlich exportiert wurden und ob Ger�te bis zur Erstellung des Testats wieder reimportiert wurden, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen weist die Beklagte insoweit zu Recht darauf hin, dass der anspruchsbegr�ndende Umstand, auf den es f�r die Kenntnis im Sinne von � 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ankommt, der tats�chliche Export der Ger�te und nicht die nachtr�gliche Dokumentation der Exporte durch einen Wirtschaftspr�fer ist. Da die Exporte der Ger�te allein in die betriebliche Sph�re der Kl�gerin fallen, ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb sie von diesen Vorg�ngen erst mit dem Testat des Wirtschaftspr�fers Kenntnis gehabt haben sollte. Zum anderen hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass es auf die zum Zeitpunkt der Ausfuhr fehlende Kenntnis, ob Ger�te sp�ter wieder reimportiert werden, rechtlich nicht ankommt. Denn der R�ckerstattungsanspruch entsteht - wie bereits mehrfach dargelegt - jeweils mit dem Export und erlischt nicht nachtr�glich durch einen etwaigen sp�teren Reimport, sondern ein solcher stellt gegebenenfalls einen neuen verg�tungspflichtigen Vorgang dar. Damit z�hlt ein etwaiger Reimport nicht zu den den Anspruch begr�ndenden Umst�nden im Sinne von � 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
35 5. Die Voraussetzungen nach � 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB sind daher f�r den klagegegenst�ndlichen Anspruch insgesamt im Jahr 2014 eingetreten, so dass die dreij�hrige Verj�hrungsfrist mit dem Schluss des Jahres 2014 zu laufen begann und mit Ablauf des 31.12.2017 endete.
36 Die von der Beklagten sowohl au�ergerichtlich als auch im gerichtlichen Verfahren erhobene Einrede der Verj�hrung steht damit der Durchsetzbarkeit des Anspruchs entgegen und f�hrt zur Abweisung der Klage als unbegr�ndet.
III. Nebenentscheidungen
37 1. Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
38 2. Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus � 709 Satz 1 und 2 ZPO.
39 3. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grunds�tzliche Bedeutung hat (� 129 Abs. 3 VGG, � 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO), sondern - wie die obigen Ausf�hrungen zeigen - lediglich die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen und gesicherter Rechtsprechungsgrunds�tze auf den vorliegenden Einzelfall erfordert, und auch die Voraussetzungen des � 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen.
Verk�ndet am 25.11.2021
Gem�� � 54 Abs. 2 UrhG entf�llt der Verg�tungsanspruch nach � 54 Abs. 1 UrhG, soweit nach den Umst�nden erwartet werden kann, dass die Ger�te oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielf�ltigungen benutzt werden. Dies ist insbesondere in Exportf�llen der Fall. Rechtsfolge des � 54 Abs. 2 UrhG ist der Wegfall der Verg�tungspflicht ex tunc. Ist die Verg�tung bereits geleistet worden, so hat der Verg�tungsschuldner einen bereicherungsrechtlichen R�ckerstattungsanspruch aus � 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB.
Entstanden im Sinne von � 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist der Anspruch auf R�ckerstattung aus � 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB mit dem Eintritt der Voraussetzungen des � 54 Abs. 2 BGB , also wenn nach den Umst�nden erwartet werden kann, dass die Ger�te oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielf�ltigungen benutzt werden. Soweit Ger�te exportiert werden, gen�gt f�r diese Annahme bereits das Versenden der Ger�te ins Ausland. Denn bereits zu diesem Zeitpunkt - und nicht erst mit dem Eintreffen der Ger�te am Zielort - kann erwartet werden, dass die versandten Ger�te nicht zu Vervielf�ltigungen im Inland benutzt werden.
Bei der mit dem Kaufpreis gezahlten Urheberrechtsabgabe handelt es sich ihrer Art nach nicht um eine Abschlags- oder Vorauszahlung, sondern um den bestehenden gesetzlichen Verg�tungsanspruch. Rechtsgrund f�r diese Zahlungen ist nicht eine vertragliche Abrede der Parteien, sondern � 54 Abs. 1 UrhG. Anders als bei vereinbarten Abschlagszahlungen, welchen aufgrund der vertraglichen Abrede immanent ist, dass sie erst nach Ablauf des vereinbarten Abrechnungszeitraums endg�ltig abgerechnet werden und bis dahin vom Empf�nger behalten werden d�rfen, entf�llt der Rechtsgrund vorliegend unmittelbar und zeitlich sofort kraft Gesetzes mit dem Eintritt der Voraussetzungen des � 54 Abs. 2 UrhG, mithin dem jeweiligen Export der Ger�te ins Ausland.
Kein Verg�tungsanspruch f�r Speichermedien bei Export ins Ausland
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