OLG N�rnberg 3. Zivilsenat, 2021-01-26, 3 U 894/19

3 U 894/19Obergericht / III. Zivilkammer26.01.2021

Regest

Ein Sportverband, der einzelne Athleten (hier: Ringer) wegen deren Beteiligung an einem alternativen Ligabetrieb von weiteren Wettk�mpfen und namentlich von deren Teilnahme an internationalen Meisterschaften ausschlie�t, kann wegen des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, sofern sich nicht feststellen l�sst, dass sein Verhalten durch sportpolitische Gr�nde legitimiert, geeignet und verh�ltnism��ig ist. Die pauschale Behauptung, das nationale Sportf�rderungssystem k�nne zusammenbrechen und es k�nne k�nftig an Nachwuchssportlern im eigenen Verband fehlen, kann nicht als Rechtfertigung anerkannt werden (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

OLG N�rnberg 3. Zivilsenat — 2021-01-26 — 3 U 894/19 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2021-01-26

Aktenzeichen: 3 U 894/19

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

I. Die Berufungen der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts N�rnberg-F�rth vom 28.02.2019, Az. 19 O 1079/18, werden mit der Ma�gabe zur�ckgewiesen, dass die Ziffern 1 und 2 des Urteils des Landgerichts wie folgt gefasst werden:

  1. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu einer H�he von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken am Pr�sidenten des Beklagten zu 1), zu unterlassen, die Kl�ger zu 1)-6) unbillig zu behindern, indem er gegen�ber nationalen oder internationalen Ringk�mpfern im r�umlichen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Sanktionen direkt oder indirekt androht und/oder verh�ngt wegen einer Entscheidung, an Sportveranstaltungen des Kl�gers zu 1) teilzunehmen und/oder mit dem Kl�ger zu 1) zu kooperieren und/oder f�r die Kl�ger zu 2)-6) im Mannschaftsringkampf zu starten, wie geschehen im Jahr 2017, insbesondere
  1. die nationalen Ringk�mpfer im r�umlichen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

  2. von der Nominierung in die Nationalmannschaft des Beklagten zu 1) und/oder zu internationalen Ringwettk�mpfen, insbesondere Europa- und Weltmeisterschaften sowie Olympischen Spielen, auszuschlie�en und/oder ihnen mit einem solchen Ausschluss zu drohen oder

  3. f�r solche Veranstaltungen in der Organisationseinheit des Beklagten zu 1) zu sperren, die f�r die unter aa) genannte Nominierung oder Teilnahme Voraussetzung sind,

wenn die nationalen Ringk�mpfer an einer Veranstaltung im Mannschaftsringkampf des Kl�gers zu 1) ringen;

  1. die nationalen Landesringkampfverb�nde im r�umlichen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufzufordern, die von dem Beklagten zu 2) ausgesprochenen Sperren gegen Sportler wegen der Teilnahme an Veranstaltungen des Kl�gers zu 1) durchzusetzen, insbesondere die Einzel- und Mannschaftsstartberechtigungen folgender Sportler f�r die Dauer der Sperren zu widerrufen und einzuziehen:
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  • J… F…

  • G… H…

  • W… H…

  • A… J…

  • J… K…

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  • B… R…

  1. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu einer H�he von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken am Pr�sidenten des Beklagten zu 2), zu unterlassen, die Kl�ger zu 1)-6) unbillig zu behindern, indem er gegen�ber nationalen oder internationalen Ringk�mpfern in der Organisationseinheit der Beklagten zu 2) Sanktionen direkt oder indirekt androht und/oder verh�ngt wegen einer Entscheidung, an Veranstaltungen im Mannschaftsringkampf des Kl�gers zu 1) teilzunehmen und/oder mit dem Kl�ger zu 1) zu kooperieren und/oder f�r die Kl�ger zu 2) bis 6) im Mannschaftsringkampf zu starten, wie geschehen am 02.02.2018, insbesondere
  1. die nationalen und internationalen Ringk�mpfer f�r Veranstaltungen in der Organisationseinheit zu sperren, insbesondere von internationalen Wettk�mpfen, wie Europa- und Weltmeisterschaften sowie Olympischen Spielen auszuschlie�en und/oder mit einem solchen Ausschluss zu drohen, weil die nationalen oder internationalen Ringk�mpfer an einer Veranstaltung im Mannschaftsringen des Kl�gers zu 1) ringen;

  2. die nationalen Ringkampfverb�nde in der Organisationshoheit des Beklagten zu 2) aufzufordern, die von dem Beklagten zu 2) wegen der Teilnahme an Veranstaltungen des Kl�gers zu 1) ausgesprochenen Sperren gegen Sportler durchzusetzen, insbesondere gegen die bereits gesperrten nachfolgenden Sportler:

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  • B… R…

II. Die Beklagten haben von den Gerichtskosten und den au�ergerichtlichen Kosten der Kl�ger in der Berufungsinstanz je 50 % zu tragen. Im �brigen tragen die Beklagten jeweils ihre au�ergerichtlichen Kosten in der Berufungsinstanz selbst.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des in Bezug auf die Berufungskosten zu vollstreckenden Betrags vorl�ufig vollstreckbar.

IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird f�r das Berufungsverfahren auf 400.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Parteien streiten �ber kartellrechtliche Unterlassungsanspr�che, die im Zusammenhang mit der Durchf�hrung von Wettk�mpfen im Ringersport stehen.

2 Der Kl�ger zu 1) ist ein eingetragener Verein, dessen Ziel es ist, einen selbstverwalteten Ligabetrieb im Mannschaftsringen durchzuf�hren unter der Bezeichnung „Deutsche Ringerliga“ (DRL). Die Kl�gerinnen zu 2) bis 6) stellen Mannschaften f�r die Deutsche Ringerliga.

3 Der Beklagte zu 1) ist ebenfalls ein eingetragener Verein. Er vertritt die Sportart Ringen im Weltsportverband f�r das Ringen, der Beklagten zu 2). Der Beklagte zu 1) veranstaltet die Deutsche Meisterschaft, bildet Spitzenkader heran, nominiert die Vertretung f�r L�nderk�mpfe, Welt- und Europameisterschaften und unterh�lt Bundesleistungszentren. Er veranstaltet die Bundesliga im Mannschaftsringen. Der Beklagte zu 1) erzielt Lizenzgeb�hren und Startgeb�hren aus den Mannschaftsk�mpfen sowie Einnahmen aus der Vermarktung von Fernsehrechten und dem Sportsponsoring.

4 Der Beklagte zu 2) ist der Weltsportverband im Ringen. Er veranstaltet die Kontinentalmeisterschaften und Weltmeisterschaften. Er vertritt die Sportart Ringen im Internationalen Olympischen Komitee (IOC). Der Beklagte zu 2) erzielt Einnahmen aus Lizenzgeb�hren, der Vermarktung von Fernsehrechten, Eintrittsgeldern, Sponsoring und Transfergeb�hren f�r internationale Ringk�mpfe.

5 Anhang 1 zu � 5 Abs. 2 der Rechts- und Strafordnung (RuSo, Stand 2018) des Beklagten zu 1) enth�lt unter Ziffer 23 eine Regelung �ber Tatbestand und Sanktion f�r eine Sperre von bis zu 24 Monaten und/oder Geldstrafe bis zu 5.000,00 €. Hinsichtlich des Wortlauts der Regelung wird auf die Anlage B 1 des Beklagten zu 1) verwiesen.

6 Im Jahr 2017 wurden insgesamt neun Sportler von dem Beklagten zu 1) mit Sperren belegt, weil sie in der Deutschen Ringerliga des Kl�gers zu 1) an Wettk�mpfen teilgenommen hatten.

7 Am 02.02.2018 sperrte der Beklagte zu 2) insgesamt neun Sportler f�r die Dauer von einem Jahr f�r jede nationale und internationale Meisterschaft und jegliche nationale und internationale Wettk�mpfe.

8 Mit E-Mail-Schreiben vom 03.02.2018 forderte der Beklagte zu 2) die nationalen Ringkampfverb�nde auf, die Sperren umzusetzen. Am 12.09.2018 ver�ffentlichte der Beklagte zu 2) „Guidelines for the Recognition of Competitions Not Organized by a Member of UWW“ - Richtlinien f�r die Anerkennung von Wettk�mpfen, die nicht von Mitgliedsorganisationen des Beklagten zu 2) organisiert werden (Anlage B 1 des Beklagten zu 2)). In diesen Richtlinien wird ausgef�hrt, dass auf der Grundlage der dort genannten Voraussetzungen, jedoch nicht auf diese beschr�nkt, es den nationalen Verb�nden obliege, die Veranstaltung von Wettbewerben zu genehmigen oder zu untersagen und hiermit auch die Teilnahme ihrer Mitglieder zu genehmigen bzw. zu untersagen.

9 Die Kl�ger haben erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass das Verhalten der Beklagten ein missbr�uchliches Ausnutzen ihrer marktbeherrschenden Stellung darstelle, da den Kl�gern Verpflichtungen auferlegt w�rden, die f�r die Verfolgung legitimer sportliche Zwecke entbehrlich seien.

10 Die Beklagten meinen, mit ihrem Verhalten legitime Zwecke zu verfolgen.

11 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien und der erstinstanzlich gestellten Antr�ge der Parteien wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

12 Das Landgericht hat der Klage gegen beide Beklagten weitestgehend stattgegeben und diese wie folgt verurteilt:

  1. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu einer H�he von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken am Pr�sidenten des Beklagten zu 1), zu unterlassen, gegen�ber nationalen oder internationalen Ringk�mpfern im r�umlichen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Sanktionen, wegen einer Entscheidung, an Sportveranstaltungen des Kl�gers zu 1) teilzunehmen und/oder mit dem Kl�ger zu 1) zu kooperieren und/oder f�r die Kl�ger zu 2) bis 6) im Mannschaftsringkampf zu starten, direkt oder indirekt anzudrohen und/oder zu verh�ngen, insbesondere
  1. die nationalen Ringk�mpfer im r�umlichen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

  2. von der Nominierung in die Nationalmannschaft des Beklagten zu 1) und/oder zu internationalen Ringwettk�mpfen, insbesondere Europa- und Weltmeisterschaften sowie Olympischen Spielen, auszuschlie�en und/oder ihnen mit einem solchen Ausschluss zu drohen oder

  3. f�r solche Veranstaltungen in der Organisationseinheit des Beklagten zu 1) zu sperren, die f�r die unter aa) genannte Nominierung oder Teilnahme Voraussetzung sind,

wenn die nationalen Ringk�mpfer an einer Veranstaltung im Mannschaftsringkampf des Kl�gers zu 1) ringen;

b) die nationalen Landesringkampfverb�nde im r�umlichen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufzufordern, die von dem Beklagten zu 2) ausgesprochenen Sperren gegen Sportler wegen der Teilnahme an Veranstaltungen des Kl�gers zu 1) durchzusetzen, insbesondere die Einzel- und Mannschaftsstartberechtigungen folgender Sportler f�r die Dauer der Sperren zu widerrufen und einzuziehen:

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  • W… H…

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  • I… �…

  • B… R…

  1. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu einer H�he von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monate, zu vollstrecken am Pr�sidenten des Beklagten zu 2), zu unterlassen, gegen�ber nationalen oder internationalen Ringk�mpfern in der Organisationseinheit der Beklagten zu 2) Sanktionen wegen einer Entscheidung, an Veranstaltungen im Mannschaftsringkampf des Kl�gers zu 1) teilzunehmen und/oder mit dem Kl�ger zu 1) zu kooperieren und/oder f�r die Kl�ger zu 2) bis 6) im Mannschaftsringkampf zu starten, direkt oder indirekt anzudrohen und/oder zu verh�ngen, insbesondere
  1. die nationalen und internationalen Ringk�mpfer f�r Veranstaltungen in der Organisationseinheit zu sperren, insbesondere von internationalen Wettk�mpfen, wie Europa- und Weltmeisterschaften sowie Olympischen Spielen auszuschlie�en und/oder mit einem solchen Ausschluss zu drohen, weil die nationalen oder internationalen Ringk�mpfer an einer Veranstaltung im Mannschaftsringen des Kl�gers zu 1) ringen;

  2. die nationalen Ringkampfverb�nde in der Organisationshoheit des Beklagten zu 2) aufzufordern, die von dem Beklagten zu 2) wegen der Teilnahme an Veranstaltungen des Kl�gers zu 1) ausgesprochenen Sperren gegen Sportler durchzusetzen, insbesondere gegen die bereits gesperrten nachfolgenden Sportler:

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  1. Der Beklagte zu 1) wird verpflichtet, die Sperren des Bundesrechtsausschusses I. Instanz des Deutschen Ringer-Bundes e.V. gegen nachfolgenden Sportler aufzuheben:
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  • E… W…

  1. Der Beklagte zu 2) wird verpflichtet, die Sperren der Disciplinary Chamber der United World Wrestling vom 02.02.2018 gegen nachfolgende Sportler aufzuheben:
  • M… N…

  • J… F…

  • G… H…

  • W… H…

  • A… J…

  • J… K…

  • C… K…

  • I… �…

  • B… R…

  1. Im �brigen wird die Klage abgewiesen.

  2. Die Beklagten haben jeweils von den Kosten der Kl�ger und den Gerichtskosten 50 % zu tragen. Im �brigen tragen die Beklagten ihre jeweiligen Kosten selbst.

  3. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer 1. und Ziffer 2. jeweils gegen Sicherheitsleistung in H�he von 150.000,00 €, hinsichtlich Ziffer 3. und 4. jeweils gegen Sicherheitsleistung in H�he von 50.000,00 € und soweit die Kosten betroffen sind (Ziffer 6.) gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl�ufig vollstreckbar.

13 Zur Begr�ndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef�hrt:

14 Es best�nden Beseitigungs- und Unterlassungsanspr�che nach � 33 Abs. 1, Abs. 3 GWB in Verbindung mit � 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB gegen den Beklagten zu 1). Der Beklagte zu 1) sei als aktiver Verband, der wirtschaftlich t�tig sei, ein Unternehmen im Sinne des GWB. Er habe nach dem Ein-Platz-Prinzip eine marktbeherrschende Stellung nach � 18 Abs. 1 GWB. Es liege eine Behinderung vor. Die Sportler w�rden sich gegen eine Teilnahme an Wettk�mpfen des Kl�gers zu 1) entscheiden, solange die Gefahr von Sanktionen bestehe.

15 Die Behinderung sei auch unbillig. Dies folge aus einer Abw�gung, ob legitime Zwecke verfolgt werden nach dem sogenannten „Drei-Stufen-Test“. Der Beklagte zu 1) verfolge mit der Sicherung der Bindung der Sportler an den „DRB-Kosmos“ als Gegenleistung f�r Ausbildungsma�nahmen und die Sportorganisation keinen legitimen Zweck. Der Vergleich mit einem „Trainee-Programm“ in der freien Wirtschaft sei nicht �berzeugend. Letzteres f�hrt nicht zu einer langj�hrigen bzw. lebenslangen Bindung. Der Beklagte zu 1) halte auch keine Regelungen vor, die eine etwaige L�sung vom Verband erm�gliche. In Wahrheit verfolge der Beklagte zu 1) auch bei der angestrebten Bindung der Sportler an den „DRB-Kosmos“ wirtschaftliche Interessen, die keinen legitimen Zweck darstellten.

16 Die angegebene Sicherung der Sportf�rderungsstruktur diene tats�chlich der Sicherung der Einnahmen des Beklagten zu 1) und damit ebenfalls wirtschaftlichen Zwecken. Es fehle auch am Vortrag, dass dieses Ziel durch den Ligabetrieb des Kl�gers zu 1) in Frage gestellt werde.

17 Hinsichtlich der Sicherung des vertikalen Solidarit�tsgedankens fehle es am Vortrag, dass dieser durch den Betrieb des Kl�gers zu 1) gef�hrdet werde. Es fehle auch an einer Begr�ndung des Beklagten zu 1), inwiefern die Sperren der Solidarit�t dienten und wie diese durch den Ligabetrieb des Kl�gers zu 1) beeintr�chtigt w�rden. Im Hinblick auf die Sicherung des Ehrenamtes fehle es am Vortrag, wie diese Sicherung durch den Lehrbetrieb des Kl�gers zu 1) beeintr�chtigt werde.

18 Es fehle �berdies an einer hinreichend bestimmten Verbandsregelung als Grundlage der Sperren. Nach dem Beschluss der Europ�ischen Kommission im Verfahren AT. 40208 vom 08.12.2017 sei im Zusammenhang mit Sperren ein System der Autorisierung f�r sanktionierende Ma�nahmen auf der Grundlage klarer, objektiver, transparenter und diskriminierungsfreier Kriterien erforderlich. Diese Vorgaben erf�lle Ziffer 23 des Anhangs 1 der Rechts- und Strafordnung des Beklagten zu 1) nicht.

19 Auch der Beklagte zu 2) sei ein Unternehmen im Sinne des GWB und habe eine marktbeherrschende Stellung aufgrund des Ein-Platz-Prinzips. Er behindere als Anbieter von Ringsportwettbewerben die Kl�ger zumindest mittelbar unbillig. Im Hinblick auf die genannten Zwecke, die denen vom Beklagten zu 1) angef�hrten Zwecken entspr�chen, werde auf die diesbez�glichen Ausf�hrungen Bezug genommen. Auch die weiter angef�hrten Zwecke des Anti-Dopings, des Schutzes der Gesundheit und der Sicherheit der Sportler und der Schutz der Organisation bzw. der Regelkonformit�t des Sportes k�nnten die Unbilligkeit der Behinderung nicht ausschlie�en.

20 Der Beklagte zu 2) habe es selbst in der Hand, die Effektivit�t des Anti-Doping-Systems zu gew�hrleisten. Im Hinblick auf die weiteren Kriterien der Sicherheit und Gesundheit der Sportler, der Kalenderhoheit des Beklagten zu 2) und der Regeln des Ringersports sei nicht nachvollziehbar dargelegt, weswegen diese Zwecke durch den Ligabetrieb des Kl�gers zu 1) beeintr�chtigt werden. Im �brigen seien die verh�ngten und angedrohten Sperren nicht verh�ltnism��ig.

21 Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit ihrer jeweils auf ihre Verurteilung bezogenen Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Ziele auf vollumf�ngliche Klageabweisung weiterverfolgen.

22 Zur Begr�ndung f�hren die Beklagten aus, dass sie in ihrer Eigenschaft als Anbieter qualifizierter Ringsportwettbewerbe die Kl�ger weder unmittelbar noch mittelbar unbillig behindern w�rden. Das Landgericht habe den Sachverhalt fehlerhaft ermittelt. Insbesondere habe das Ausgangsgericht wesentlichen Parteivortrag der Beklagten au�er Acht gelassen. So investiere der Beklagte zu 1) fortlaufend einen Gro�teil seiner Ressourcen f�r unterschiedlichste Ausbildungszwecke. Auch habe das Erstgericht das Kriterium der Sportf�rderung �bersehen. Der Beklagte zu 1) habe zur Frage der Sicherung der sogenannten vertikalen Solidarit�t als legitime, Zwecksetzung vorgetragen. Auch in Bezug auf den Beklagten zu 2) habe das Ausgangsgericht wesentlichen Vortrag nicht in die Abw�gungsentscheidung einbezogen. Es sei unber�cksichtigt geblieben, dass auch der Beklagte zu 2) wesentliche Aus- und Weiterbildungsleistungen erbringe. Ebenfalls nicht ber�cksichtigt habe das Erstgericht, dass es im Ligabetrieb des Kl�gers zu 1) kein effektives Anti-Doping-System gebe. Ferner sei der Aspekt der Kalenderhoheit �bersehen worden.

23 Das Erstgericht habe zudem im letzten Absatz der Zusammenfassung des Tatbestands mit den Ausf�hrungen „… Die Kl�ger sind der Auffassung, dass das Verhalten der Beklagten ein missbr�uchliches Ausnutzen ihrer marktbeherrschenden Stellung darstellt, da den Kl�gern Verpflichtungen auferlegt w�rden, die f�r die Verfolgung legitimer Zwecke entbehrlich seien …“ Feststellungen getroffen und offenkundig bewertet, welche ausweislich der Antr�ge und aller schrifts�tzlichen Einlassungen nicht verwertbar in das Verfahren eingef�hrt worden seien. Die Kl�ger w�rden ausdr�cklich und lediglich geltend machen, dass sie die auferlegten Sanktionen wegen der Teilnahme an Veranstaltungen des Kl�gers zu 1) als einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch die Beklagten verst�nden.

24 Auch habe das Erstgericht das Recht falsch angewandt. Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, ein Sportverband d�rfe bei der Aufstellung von Regeln f�r Drittveranstaltungen per se keine wirtschaftlichen Eigeninteressen verfolgen. Dies ergebe sich auch nicht aus dem Beschluss der Europ�ischen Kommission vom 08.12.2017. Im Hinblick auf Ziffer 23 des Anhangs 1 der Rechts- und Strafordnung (RuSo) spiele eine mutma�liche Unbestimmtheit der Merkmale des Sanktionstatbestandes keine entscheidende Rolle, da es in den streitgegenst�ndlichen Sanktionsf�llen an der „vorherigen Zustimmung bzw. Anerkennung des DRB“ fehle. Ferner habe sich das Landgericht nicht mit den „Guidelines“ des Beklagten zu 2) befasst.

25 Mit Schriftsatz vom 01.12.2020 trugen die Beklagten erstmals vor, dass die (inter-)nationalen Sportfachverb�nde mittels umfassender Regelvorgaben und Lizenzanforderungen (u.a. Pr�fung und �berwachung der finanziellen Leistungsf�higkeit der Teilnehmer eines Ligawettbewerbs) Jahr f�r Jahr einen enormen Aufwand daf�r betreiben w�rden, die vollst�ndige Absolvierung aller Wettk�mpfe im Ligabetrieb einer Saison sicherzustellen. Nur so k�nne integrer, fairer und vergleichbarer sportlicher Wettkampf gew�hrleistet bleiben. Bzgl. der Saison 2019/2020 der DRL sei es jedoch so gewesen, dass der KAV E… aus finanziellen Gr�nden auf das Halbfinale gegen den KSV I… verzichtet habe und dadurch der KSV I… kampflos ins Finale eingezogen sei. Zudem legten die Beklagten erstmals Richtlinien des Beklagten zu 1) f�r die Anerkennung von Drittveranstaltungen (Anerkennungsrichtlinien) vom Oktober 2019 (Anlage BK 3), neu angepasste „Guidelines for the recognition for Third-Party Events“ des Beklagten zu 2) vom September 2019 (Anlage Bk4), sowie eine neu angepasste Rechts- und Strafordnung (RuSO) des Beklagen zu 1) vor (Anlage BK 2). Das Erstgericht habe die Sperren aufgrund erst sp�ter erlassener Regelung in � 5 Abs. 2 RuSO i.V.m. Anhang 1 Ziffer 23 bewertet, dann sei es zwingend auch zul�ssig, die seit Oktober 2019 bestehende Fassung der Ziffer 23 des Anhangs 1 zu � 5 Abs. 2 RuSO zu bewerten. Ob eine Veranstaltung anerkannt sei, und wie man unter welchen Voraussetzungen eine Anerkennung erlangen k�nne, w�rden sodann objektiv, transparent und diskriminierungsfrei die Anerkennungsrichtlinien beschreiben. Gleiches gelte f�r die „Guidelines for the recognition of Third-Party Events“ in ihrer Fassung vom September 2019. Selbst wenn das Ersturteil nach Auffassung des Senats dem Grunde nach aufrechtzuerhalten w�re, m�sse zwingend Ber�cksichtigung finden, dass die Installation eines Systems aus Richtlinien zur Festlegung von objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien bzw. Anforderungen auf dem Weg der Anerkennung einer Drittveranstaltung das Mittel einer kartellrechtskonformen Umsetzung potentiell beschr�nkender Ma�nahmen sei. Den Kl�gern werde die M�glichkeit er�ffnet, sich in zumutbarer Weise als Veranstalter anerkennen zu lassen, so dass es treuwidrig w�re, dies nicht zu tun und gleichzeitig unbillige Behinderung zu proklamieren. Abschlie�end stellten die Beklagten in Abrede, dass der Kl�ger zu 1) �berhaupt noch an der Veranstaltungen der DRL festhalte und damit rechtsschutzbed�rftig sei, gleiches gelte in Bezug auf die Teilnahme der Kl�ger zu 2)-6).

26 Mit Schriftsatz vom 18.12.2020 wiesen die Beklagten auf die Entscheidung des EuG (Vierte Kammer), Urteil vom 16.12.2020 - T-93/18 (International Skating Union ./. Kommission - „ISU“) hin.

27 Die Beklagten beantragten in der Berufungsinstanz:

Das am 28.02.2019 verk�ndete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts N�rnberg-F�rth, Aktenzeichen 19 O 1079/18, wird auf die Berufung der Berufungskl�ger abge�ndert und die Klage abgewiesen.

28 Die Kl�ger beantragten in der Berufungsinstanz:

Die Berufung wird zur�ckgewiesen.

29 Die Kl�ger verteidigen das erstinstanzliche Urteil.

30 Der Senat hat keinen Beweis erhoben. Mit Beschluss vom 09.11.2020 hat der Senat mit Zustimmung der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet und einen Schlie�ungstermin auf den 01.12.2020 festgesetzt.

II.

31 Die zul�ssige Berufung der Beklagten ist nicht begr�ndet.

32 Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Anspr�che auf Beseitigung und Unterlassung gegen die Beklagten nach � 33 Abs. 1, Absatz 3 GWB i.V.m. � 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB zuerkannt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zun�chst auf die entsprechenden Ausf�hrungen des Landgerichts verwiesen.

33 Die von den Beklagten erhobenen R�gen der unzureichenden Sachverhaltsermittlung und der fehlerhaften Rechtsanwendung greifen nicht.

34 1. Die R�ge einer fehlerhaften Sachverhaltsermittlung und eines Versto�es gegen die Vorschrift des � 286 ZPO hat keinen Erfolg.

35 Entscheidungserhebliche Fehler des Erstgericht sind nicht gegeben.

36 1.1 Der Beklagte zu 1) beanstandet konkret, sein Vortrag in der Duplik vom 12.12.2018 zu den Leistungen im Rahmen der Nachwuchsf�rderung und -ausbildung, der Sportf�rderung sowie der Sicherung der sogenannten vertikalen Solidarit�t sei im Ersturteil nicht ber�cksichtigt worden.

37 1.1.1 Das Erstgericht hat seine Entscheidung nicht aufgrund einer unvollst�ndigen Tatsachengrundlage getroffen. Zweifel an der Richtigkeit und Vollst�ndigkeit der Feststellungen des Landgerichts bestehen nicht.

38 Anhaltspunkte f�r eine unvollst�ndige Tatsachenfeststellung liegen beispielsweise dann vor, wenn das Erstgericht entscheidungserhebliches Vorbringen nicht oder nur unvollst�ndig ber�cksichtigt hat (BGH NJW 2007, 2414; BeckOK ZPO/Wulf, 38. Ed. 1.9.2020, ZPO � 529 Rn. 9).

39 Nach diesen Ma�st�ben liegt kein Fehler in der Gesamtabw�gung durch das Erstgericht vor, der zu einer anderen Entscheidung h�tte f�hren k�nnen.

40 Zu den behaupteten Leistungen im Rahmen der Nachwuchsf�rderung und -ausbildung hat der Beklagte zu 1) in der Duplik vom 12.12.2018 vorgetragen wie folgt:

„Von Herrn M. S. sei im November 2015 die nach den Statuten des Beklagten zu 1) erforderliche j�hrliche Bestandsmeldung f�r den ASV N… e.V. abgegeben worden. Bestimmte Athleten seien seit ca. 2009 zu DRB Ma�nahmen (Freistil) und andere in 2016 zu etlichen DRB-Ma�nahmen (Griechisch - R�misch) eingeladen worden. Ein Heimtrainer eines Athleten sei Empf�nger der verbandsbezogenen F�rderpr�mie BMI gewesen und mit diesem habe u.a. zwischen 2002-2010 ein Honorarvertrag zur T�tigkeit am Bundesst�tzpunkt Sch… bestanden. Der DRB-Strukturplan 2017 bis 2020 sei zur existenziellen Sicherung der F�rderung durch Bundes- oder Landesmittel durch Einladungen zu Sichtungsturnieren, Lehrgangs- und WK-Ma�nahmen eingehalten. S�mtliche deutsche Leistungserbringer durchliefen ausnahmslos die F�rderstrukturen des Beklagten zu 1) und seiner Landesfachverb�nde sowie die gezielten Ausbildungsinhalte. Der Beklagte zu 1) erarbeite nicht zuletzt in Bezug auf Kaderma�nahmen die Ausbildungs- und Leistungskonzeption und gebe diese - insoweit z.B. �ber die Bundesst�tzpunkte in den L�ndern - nach unten weiter. Der Beklagte zu 1) sei der Ausbildungstr�ger, der das Leistungspersonal (Bundestrainer und Co-Trainer) stelle und die Athleten systematisch und ganzheitlich ausbilde.“

41 Zutreffend ist zwar, dass das Erstgericht auf den oben dargestellten Vortrag in seinem Urteil nicht ausdr�cklich eingegangen ist. Abgesehen davon, dass dieser Vortrag im Hinblick auf die behaupteten Leistungen des Beklagten zu 1) in weiten Teilen unsubstantiiert und jedenfalls wenig konkret geblieben ist, liegt aber ein entscheidungserheblicher Fehler des Erstgericht insoweit nicht vor.

42 Denn es hat sich inhaltlich mit dem Argument des Beklagten zu 1) auseinandergesetzt, die Sicherung der Bindung der Ringsportler an den DRB-Kosmos sei ein legitimer Zweck f�r die Sperren und als Gegenleistung f�r Ausbildungsma�nahmen notwendig.

43 Soweit es hierin vornehmlich eigene wirtschaftliche Interessen der Beklagten gesehen hat, die als solche keine legitimen Zwecke darstellen k�nnten, steht diese Auffassung zwar nicht in Einklang mit der neuesten EuGH-Rechtsprechung. In seinem Urteil vom 16.12.2020 - T-93/18 hat das EuG (Vierte Kammer) mittlerweile ausdr�cklich ausgef�hrt, dass die Tatsache, dass ein Sportverband seine eigenen wirtschaftlichen Interessen zu sch�tzen sucht, nicht an sich wettbewerbsbeschr�nkend bzw. kartellrechtswidrig ist (vgl. EuG a.a.O. Rn. 109).

44 Allerdings beruht das erstinstanzliche Urteil nicht auf diesem Fehler, da selbst wenn die vom Beklagten zu 1) angef�hrte Bindung der Ringsportler als Gegenleistung f�r Ausbildungsma�nahmen und Sportorganisation an den DRB-Kosmos einen legitimen Zweck im Rahmen der Gesamtw�rdigung und Abw�gung aller beteiligten Interessen darstellte, die Verh�ngung von Sanktionen wie geschehen dennoch unverh�ltnism��ig w�re (s.u. Ziffer II. 3.).

45 Insofern kommt es auch nicht darauf an, ob es dem Beklagten zu 1) in der Duplik gelungen sein sollte, die f�r eine Sicherung der Bindung der Sportler an den DRB-Kosmos erbrachten Leistungen, insbesondere im Rahmen der Nachwuchsf�rderung und Ausbildung, nachvollziehbar darzustellen.

46 Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Ber�cksichtigung der Ausf�hrungen der Beklagten in der Berufungsbegr�ndung sowie im Schriftsatz vom 01.12.2020. Erneut umschreibt der Beklagte zu 1) in allgemeiner Form seine behaupteten Anstrengungen im Bereich der Ausbildung und Nachwuchsgewinnung. Entscheidend ist auch insoweit, wie weiter unten unter Ziffer II. 3. n�her ausgef�hrt wird, dass selbst wenn die nach dem Prinzip eines Austauschverh�ltnisses zu erzielende Bindung der Sportler an den DRB-Kosmos als legitime Zielsetzung zu ber�cksichtigen w�re, die Verh�ngung von Sanktionen, wie geschehen, dennoch im Rahmen der Gesamtw�rdigung unverh�ltnism��ig ist. Insofern ist nicht ersichtlich, inwieweit die von dem Beklagten zu 1) behauptete unzureichende Ber�cksichtigung erstinstanzlichen Sachvortrags zu einer anderen f�r den Beklagten zu 1) g�nstigen Entscheidung h�tte f�hren k�nnen.

47 1.1.2 Entsprechendes gilt f�r die weitere R�ge, das Ausgangsgericht habe Vortrag des Beklagten zu 1) zur Sportf�rderung �bersehen. Insoweit vermag der Senat ebenfalls einen entscheidungserheblichen Abw�gungsfehler des Ausgangsgerichts nicht zu erkennen.

48 Zwar hat das Landgericht auch insoweit nicht den Standpunkt des EuG eingenommen, dass im Hinblick auf die Sportf�rderung des Beklagten zu 1) hiermit ebenfalls verfolgte wirtschaftliche Eigeninteressen nicht per se kartellrechtswidrig sind.

49 Soweit der Beklagte zu 1) in erster Instanz sowie erneut in der Berufungsinstanz darauf abstellt, bei Wegfall von f�r die Wertung wichtiger deutscher Nachwuchsleistungserbringer in der Organisationshoheit des Beklagten zu 1) w�rde es zu einem Kollaps des Sportf�rderungssystems kommen, �berzeugt dies allerdings nicht.

50 Zwar tr�gt die Darlegungs- und Beweislast f�r die Unbilligkeit der Behinderung im Sinne des � 19 GWB derjenige, der daraus Anspr�che f�r sich herleiten will, hier mithin die Kl�ger. Steht allerdings die darlegungs- und beweispflichtige Partei au�erhalb des Geschehensablaufs und verf�gt �ber keine Kenntnis der ma�geblichen Umst�nde, so kommt eine Darlegungslast der anderen Seite in Betracht, wenn diese die ma�geblichen Umst�nde kennt oder unschwer in Erfahrung bringen kann und es ihr zumutbar ist, n�here Angaben zu machen (vgl. LMRK/Loewenheim GWB � 19 Rn. 30). Nach diesen Ma�st�ben obliegt dem Beklagten zu 1) vorliegend eine sekund�re Darlegungslast, da es sich bei dem, dem Beklagten zu 1) zugute kommenden Sportf�rdersystem um einen in seinen Zust�ndigkeits- und Berechtigungsbereich fallenden Geschehensablauf handelt, in den die Kl�ger als Au�enstehende keinen direkten Einblick haben.

51 Es wird insoweit von dem Beklagten zu 1) jedoch nicht nachvollziehbar dargelegt, inwieweit ein lediglich alternativer Ligabetrieb zu einem Wegfall von f�r die Wertung wichtigen deutschen (Nachwuchs-)Leistungsringern f�hrt. F�r den vom Beklagten zu 1) behaupteten Zusammenbruch des Sportf�rderungssystems bei Zulassung alternativer Ligabetriebe ergeben sich auch unter Ber�cksichtigung des Vortrags des Beklagten zu 1) in der Berufungsinstanz keinerlei Anhaltspunkte. Inwieweit die Zielsetzung einer Sportf�rderung durch den Ligabetrieb des Kl�gers zu 1) in Frage gestellt werden k�nnte, legt der Beklagte zu 1) nicht dar. Entsprechendes gilt f�r die Frage, in welcher Weise das System der Sportf�rderung, welches sich an f�rderungsrelevanten Umst�nden orientiert, durch einen weiteren Ligabetrieb beeinflusst werden k�nnte.

52 Wollte der Beklagte zu 1) geltend machen, dass er selbst im Hinblick auf die Sportf�rderung Nachteile durch einen konkurrierenden Ligabetrieb erleiden k�nnte, betr�fe dies sein wirtschaftliches Eigeninteresse. Eine hierauf gest�tzte Verh�ngung von Sanktionen, wie geschehen, w�re allerdings unverh�ltnism��ig (s. unten Ziffer II. 3.).

53 1.1.3 Auf den Gesichtspunkt der vertikalen Solidarit�t als legitime Zwecksetzung ist das Erstgericht in seinem Urteil eingegangen. Dabei hat es zu Recht ausgef�hrt, dass der Beklagte zu 1) weder nachvollziehbar dargelegt hat, inwieweit dieser legitime Zweck durch den Ligabetrieb des Kl�gers zu 1) beeintr�chtigt noch wie er durch die Einschr�nkungen der Entfaltungsm�glichkeiten der Sportler gef�rdert werden k�nnte. Insofern hat das Erstgericht nicht etwa entscheidungserheblichen Parteivortrag unber�cksichtigt gelassen, sondern diesen abweichend von der Auffassung des Beklagten zu 1) und auch aus Sicht des Senats zutreffend bewertet.

54 1.2 Der Beklagte zu 2) r�gt in der Berufung ohne Erfolg, das Erstgericht habe auch ihn betreffend entscheidungserheblichen Parteivortrag unber�cksichtigt gelassen. Dies betr�fe Vortrag zu Aus- und Weiterbildungsleistungen, zum Anti-Dopingssystem und zur Kalenderhoheit.

55 1.2.1 Soweit der Beklagte zu 2) vorbringt, das Landgericht habe wesentliche Leistungen zur Sicherung und Unterst�tzung der Sportf�rderungs- und Ausbildungsstruktur der nationalen Mitgliedsverb�nde sowie des Solidarit�tsprinzips, vor allem f�r Schieds- und Kampfrichter, nicht ber�cksichtigt, ergeben sich keine Unterschiede zu der Beurteilung der vom Beklagten zu 1) entsprechend geltend gemachten Zielsetzungen. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, aus welchen Gr�nden die von ihm ausgesprochenen Sperren f�r diese Zielsetzungen verh�ltnism��ig sind. Auf die Ausf�hrungen unter Ziffer II 1.1 und unter Ziffer II. 3. wird Bezug genommen.

56 1.2.2 Unbegr�ndet ist die R�ge des Beklagten zu 2), das Erstgericht habe nicht ber�cksichtigt, dass es im Ligabetrieb des Kl�gers zu 1) nach Aktenlage kein effektives Anti-Doping-System gebe.

57 Das Erstgericht hat diesen Vortrag durchaus ber�cksichtigt, ist jedoch zu der Auffassung gelangt, dass die von dem Beklagten zu 2) ausgesprochenen Sperren keine zum Erreichen des Zwecks des Schutzes der Gesundheit und der Sicherheit der Sportler und des Schutzes der Organisation bzw. Regelkonformit�t des Sportes notwendigen Ma�nahmen darstellen.

58 Der Senat schlie�t sich dieser Auffassung an. Zwar f�hren die Kl�ger im Rahmen des Ligabetriebs selbst keine Dopingkontrollen durch. Das Erstgericht hat jedoch zu Recht ausgef�hrt, dass der Beklagte zu 2) es selbst in der Hand hat, die Effektivit�t des Anti-Doping-Systems zu gew�hrleisten. Insbesondere kann der Beklagte zu 2) Sportler, die auch an den von ihm ausgerichteten Wettk�mpfen teilnehmen wollen, einem Anti-Doping-System unterwerfen und f�r den Fall von Verst��en im Einzelnen geregelte und verh�ltnism��ige Sanktionen verh�ngen. Der Beklagte zu 2) hat auch in der Berufung die Gefahr unkontrollierten Dopings bei Aufrechterhaltung des Ligabetriebs der Kl�ger nicht nachvollziehbar dargelegt. Der Ligabetrieb des Kl�gers findet von September bis Februar des darauffolgenden Jahres einmal in der Woche f�r einen einzigen Kampf des jeweiligen Athleten statt. Innerhalb und au�erhalb des Ligabetriebs trainieren die Athleten bei dem eigenen Heimatverein bzw. den jeweiligen nationalen Verb�nden. Nach den unbestritten gebliebenen Angaben des Kl�gers zu 1) finden auch in den nationalen Verb�nden und in den Heimatvereinen der Sportler Dopingkontrollen statt. �berdies treten in den Wettk�mpfen des Kl�gers zu 1) nahezu nur Athleten an, die an internationalen Wettk�mpfen teilnehmen und bereits deshalb der Dopingkontrolle des Beklagten zu 2) unterworfen sind.

59 Im �brigen ist die Verh�ngung von Sperren durch den Beklagten zu 2), wie geschehen am 02.02.2018, aber auch unverh�ltnism��ig (s. unten Ziffer II. 3.), so dass die Berufung auch insoweit letztlich keinen Erfolg haben kann.

60 1.2.3. In Hinblick auf die Kalenderhoheit hat der Beklagte zu 2) eine Gefahr von Beeintr�chtigungen durch den Ligabetrieb des Kl�gers zu 1) nicht nachvollziehbar dargelegt. Allein eine abstrakte und rein theoretische Gefahr von terminlichen �berschneidungen vermag eine legitime Zielsetzung nicht zu begr�nden. Der Beklagte zu 2) hat selbst in der Berufungsbegr�ndung vorgetragen, dass es bislang zu keinen relevanten Kalenderkollisionen gekommen ist.

61 1.3 Ebenfalls erfolglos r�gt die Berufung, das Erstgericht habe im letzten Absatz der Zusammenfassung des Tatbestands mit den Ausf�hrungen „… Die Kl�ger sind der Auffassung, dass das Verhalten der Beklagten ein missbr�uchliches Ausnutzen ihrer marktbeherrschenden Stellung darstellt, da den Kl�gern Verpflichtungen auferlegt w�rden, die f�r die Verfolgung legitimer Zwecke entbehrlich seien …“ Feststellungen getroffen und offenkundig bewertet, welche ausweislich der Antr�ge und aller schrifts�tzlichen Einlassungen nicht verwertbar in das Verfahren eingef�hrt worden seien.

62 Es handelt sich hierbei um eine zul�ssige Zusammenfassung der Rechtsauffassung der Kl�ger, wie sie u.a. auf Seite 10 der Klageschrift dargestellt ist. So f�hren die Kl�ger hier aus, dass die Sanktionen gegen die Sportler ein missbr�uchliches Ausnutzen einer marktbeherrschenden Stellung der Beklagten darstellen w�rden. Des Weiteren f�hren die Kl�ger unter Bezugnahme auf die einschl�gigen Entscheidungen des EuGH und der Europ�ischen Kommission (s.u. II. 2.) aus, dass ein Versto� gegen � 19 GWB dann anzunehmen sei, wenn den Parteien Verpflichtungen auferlegt w�rden, die f�r die Verfolgung legitimer sportlicher Ziele entbehrlich seien. Sodann kommen die Kl�ger zu der Schlussfolgerung, dass ein Anspruch auf Unterlassung nach den Antr�gen I. und II. bestehe.

63 Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob, wie die Beklagten meinen, die Rechtsauffassung f�lschlich wiedergegeben wurde. Nach Ansicht der Beklagten w�rden die Kl�ger ausdr�cklich und lediglich geltend machen, dass sie die auferlegten Sanktionen wegen der Teilnahme an Veranstaltungen des Kl�gers zu 1) als den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch die Beklagten verst�nden. Auch in diesem Fall w�ren die Voraussetzungen des � 19 GWB - und in diesem Zusammenhang die Unbilligkeit der Behinderung und mithin etwaige legitime Zwecke - zu pr�fen gewesen, so dass eine Entscheidungserheblichkeit des behaupteten erstinstanzlichen Fehlers nicht gegeben ist.

64 2. Das erstinstanzliche Urteil weist keine Rechtsfehler auf, auf denen das Urteil beruht.

65 Zwar hat das EuG (Vierte Kammer) in seinem Urteil vom 16.12.2020 (Az.: T-93/18) entgegen der Auffassung des Landgerichts mittlerweile ausdr�cklich ausgef�hrt, dass die Tatsache, dass ein Sportverband seine eigenen wirtschaftlichen Interessen zu sch�tzen sucht, nicht an sich wettbewerbsbeschr�nkend bzw. kartellrechtswidrig ist (vgl. EuG a.a.O. Rn. 109).

66 Dies steht der Annahme einer unbilligen Behinderung durch die streitgegenst�ndlichen Sanktionen aber nicht entgegen, da diese weder auf rechtlich wirksamen Genehmigungsvorschriften bzw. Teilnahmebedingungen beruhten noch zur Verfolgung legitimer Zielsetzungen erforderlich und damit unverh�ltnism��ig waren.

67 Die Vierte Kammer des EuG hat in ihrer Entscheidung u.a. auch auf die Entscheidung des EuGH „Meca-Medina“ (Urteil vom 18.07.2006 - C-519/04 -, EuZW 2006, 593, beck-online) Bezug genommen. Diese Entscheidung tr�gt den Besonderheiten des Sports bei der Frage der Anwendbarkeit des europ�ischen Kartellrechts auf den Sport Rechnung und gibt insoweit einen Drei - Stufen - Test vor.

68 Im Einzelnen f�hrt der EuGH unter Randnr. 42 wie folgt aus:

„Nicht jede Vereinbarung zwischen Unternehmen oder jeder Beschluss einer Unternehmensvereinigung, durch die die Handlungsfreiheit der Parteien oder einer der Parteien beschr�nkt wird, f�llt zwangsl�ufig unter das Verbot des Art. 81 I EG. Bei der Anwendung dieser Vorschrift im Einzelfall sind n�mlich der Gesamtzusammenhang, in dem der fragliche Beschluss zu Stande gekommen ist oder seine Wirkungen entfaltet, und insbesondere seine Zielsetzung zu w�rdigen. Weiter ist dann zu pr�fen, ob die mit dem Beschluss verbundenen wettbewerbsbeschr�nkenden Wirkungen notwendig mit der Verfolgung der genannten Ziele zusammenh�ngen und ob sie im Hinblick auf diese Ziele verh�ltnism��ig sind“.

69 In der ersten Stufe ist demnach zu pr�fen, ob die zu untersuchende Ma�nahme eine oder mehrere legitime Zielsetzungen verfolgt. Auf den weiteren Stufen stellen sich die Fragen, ob eine untrennbare Verbindung zwischen den legitimen Zielsetzungen und der Wettbewerbsbeschr�nkung besteht und zuletzt ob diese im Hinblick auf die Zielsetzungen verh�ltnism��ig sind.

70 Dies entspricht st�ndiger Rechtsprechung des Europ�ischen Gerichtshofes, wonach eine Ma�nahme, mit der die durch den Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten eingeschr�nkt werden, nur gerechtfertigt sein kann, wenn mit ihr ein legitimes Ziel verfolgt wird, das mit dem EG-Vertrag vereinbar ist, und wenn sie den Grundsatz der Verh�ltnism��igkeit beachtet. Daf�r muss eine solche Ma�nahme geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gew�hrleisten, und sie darf nicht �ber das hinaus gehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (EuGH, Urteil vom 16.02.2006, C-137/04, Celex-Nr. 62004CJ0137, auch Urteile vom 31. M�rz 1993 in der Rechtssache C-19/92, Kraus, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32, und vom 26. November 2002 in der Rechtssache C-100/01, Oteiza Olazabal, Slg. 2002, I-10981, Randnr. 43).

71 2.1. Die erstinstanzliche Entscheidung hat in europarechtskonformer Auslegung des � 19 GWB die Vorgaben des Drei-Stufen-Tests der Entscheidung Meca Medina umgesetzt. Zwar wurde dabei in Bezug auf die jeweils geltend gemachten und untersuchten Zielsetzungen nicht ber�cksichtigt, dass die Tatsache, dass ein Sportverband seine eigenen wirtschaftlichen Interessen zu sch�tzen sucht, nicht per se wettbewerbsbeschr�nkend bzw. kartellrechtswidrig ist. Dies kann der Berufung jedoch letztlich nicht zum Erfolg verhelfen.

72 2.2. Die Beklagten wiederholen in der Berufung ihren erstinstanzlichen Vortrag, wonach sie einen Gro�teil ihrer Ressourcen f�r unterschiedlichste Ausbildungszwecke verwenden. Nach dem Vortrag der Beklagten profitierten von diesen Leistungen nicht nur die Sportler, sondern auch die Kl�ger zu 2) bis 6), die die Sportler in ihren Vereins- und Wettkampfbetrieb einbinden. Die Sanktionen dienten der Verhinderung einer ungerechtfertigten Ausbeutung ihrer Leistungen. Die Beklagten stellen darauf ab, dass ihre Leistungen im Rahmen der Ausbildung, des Trainings, der Bereitstellung der Infrastruktur, ehrenamtlichen Engagements, �ffentlicher Gelder und der Erstellung von Regeln und ihrer Durchsetzung nicht ohne Gegenleistung erbracht werden k�nnten. Sollten die Beklagten damit insoweit auch legitime wirtschaftliche Interessen verfolgen, welche vom Erstgericht nicht ber�cksichtigt wurden, l�ge eine unbillige Behinderung der Kl�ger vor, da die Verh�ngung von Sanktionen dann im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtw�rdigung auf der letzten Stufe scheitern w�rde, weil sie unverh�ltnism��ig sind (s. unten Ziffer II.3.).

73 Entsprechendes gilt f�r die in den Raum gestellte Sicherung der Sportf�rderstruktur, die nach dem eigenen Vortrag der Beklagten darauf abzielt, die f�r sie relevante Einnahmequelle, der Sportf�rderung zu erhalten. Die Verh�ngung von Sanktionen zur Sicherung der Sportf�rderstruktur ist ebenfalls unverh�ltnism��ig (s. unten Ziffer II. 3.).

74 2.3. Soweit die Beklagten zur Rechtfertigung der Sperren die Sicherung des vertikalen Solidarit�tsgedankens, die Sicherung der Sportf�rderungsstruktur, die Sicherung des „Ein-Platz-Prinzips“ oder die Sicherung des Anti-Dopings benennen, hat das Landgericht zu Recht erkannt, dass diese Interessen durch den konkurrierenden Ligabetrieb der Kl�gerin zu 1) nicht ber�hrt werden und damit keine Notwendigkeit von Wettbewerbsbeschr�nkungen besteht. Damit erf�llen die im Streit stehenden Wettbewerbsbeschr�nkungen in Form der Sperren bzw. Androhung von Sperren nicht die Voraussetzungen der zweiten Stufe der durchzuf�hrenden Pr�fung. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausf�hrungen des Erstgerichts.

75 3. Im Ergebnis zu Recht f�hrt das Landgericht weiter aus, dass die bereits verh�ngten und angedrohten Sperren durch den Beklagten zu 1) auch deshalb eine unbillige Behinderung der Kl�ger im Sinne des � 19 GWB darstellen, weil sie nicht auf hinreichend bestimmten Verbandsregelungen beruhen und damit auch nicht die dritte Stufe des Drei-Stufen-Tests - n�mlich eine verh�ltnism��ige Ausgestaltung des Sanktionsverfahrens - bestehen w�rde.

76 Vorliegend ist eine in materieller Hinsicht wirksame Sanktionsregelung nicht gegeben.

77 Die verh�ngten Sperren der Sportler erfolgten wegen der Teilnahme an der Deutschen Ringerliga als von den Beklagten zu 1) und 2) nicht anerkannter bzw. genehmigter Drittveranstaltung (Anlage K 1, K 2, K 4).

78 Rechtlich wirksame Genehmigungsvoraussetzungen als Grundlage der verh�ngten Sanktionen sowie Verbandsregeln, die die Bedingungen und Details eines Genehmigungsverfahrens bestimmen, fehlten zum Zeitpunkt der Verh�ngung der Sperren offensichtlich g�nzlich. Entsprechendes gilt f�r Teilnahmebestimmungen f�r die an den Verband gebundenen Sportler, die an den von der Kl�gerin zu 1) organisierten Wettk�mpfen teilnehmen wollen.

79 Selbst der nach Erlass der verh�ngten Sperren durch den Beklagten zu 1) erlassenen Rechts- und Strafordnung (RuSO Stand 2018, Anlage B 1) ist insoweit eine entsprechende Regelung nicht zu entnehmen. Anhang 1 zu � 5 (2) RuSO enth�lt unter Ziffer 23 lediglich die Tatbestandsvoraussetzungen f�r die Verh�ngung von Sperren oder Geldstrafen f�r die Teilnahme an Einzel- oder Mannschaftsk�mpfen oder sonstigen organisierten ringkampfsportlichen Veranstaltungen, die nicht die vorherige Zustimmung bzw. Anerkennung des DRB erhalten haben, durch den Ringerweltverband oder DRB gesperrt bzw. ausgeschlossen sind oder keinem vom Internationalen Olympischen Komitee anerkannten Dachverband angeh�ren bzw. mit einem allgemeinen Startverbot belegt wurden.

80 Es finden sich jedoch keine Bestimmungen �ber die Voraussetzungen f�r die Erteilung der in der Sanktionsregelung genannten „vorherigen Zustimmung“ oder „Anerkennung“. Die im Laufe des vorliegenden Verfahrens von den Beklagten vorgebrachten legitimen Zielsetzungen sind nicht etwa Bestandteil eines Genehmigungsverfahrens. Ob der Beklagte zu 1) entsprechende Zustimmungen erteilt oder nicht, scheint vielmehr seiner freien, nicht nachpr�fbaren Entscheidung zu unterliegen. Insofern ist eine Pr�fung der Verh�ltnism��igkeit schon unter diesem Aspekt nicht m�glich.

81 3.1. Als Grundvoraussetzung f�r eine rechtm��ige Sanktion gegen einen Sportler sind das Vorliegen rechtlich zul�ssiger Genehmigungsbestimmungen, daran gebundener Teilnahmebestimmungen und zuletzt transparente und diskriminierungsfreie Sanktionsregelungen zu sehen (Heerrmann, WuW 2018, S. 550, 554).

82 Das Erfordernis klarer, objektiver, transparenter und nicht diskriminierender Genehmigungsvoraussetzungen, hat die Europ�ische Kommission im Verfahren AT 40208 im Beschluss vom 08.12.2017 zum Ausdruck gebracht. Auch die Beklagten selbst nehmen in der Berufungsbegr�ndung auf die Forderung der Kommission Bezug, wonach von der im dortigen Verfahren betroffenen International Skating Union (ISU) gefordert wurde, ein die betroffenen Interessen verh�ltnism��ig aufgreifendes und taugliches Regelwerk aufzustellen. Im �brigen wird auf die zutreffenden Ausf�hrungen des Erstgerichts in dem angegriffenen Urteil zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

83 Auch das EuG (Vierte Kammer) best�tigt in seinem Urteil vom 16.12.2020 (Az.: T-93/19 - „ISU“, Randnr. 86-89, 118-119) das Erfordernis von klaren, objektiven, transparenten, nicht diskriminierenden und �berpr�fbaren Genehmigungsvoraussetzungen

84 3.2. Dass eine Regelung, unter welchen Voraussetzungen eine solche Zustimmung bzw. Anerkennung zu erteilen w�re, zum Zeitpunkt der Verh�ngung der erteilten Sperren durch die Beklagten zu 1) und 2) �berhaupt existiert hat, ist weder vorgetragen noch sonst f�r den Senat ersichtlich. Die Sperren wurden offensichtlich allein deshalb verh�ngt, weil die Sportler an der von den Beklagten nicht anerkannten bzw. genehmigten Ringerliga des Kl�gers zu 1) teilgenommen hatten (s. Anlage K 1, K 2, K 4).

85 Bereits aufgrund des Fehlens einer entsprechenden Zustimmungsregelung lag eine unbillige, weil nicht verh�ltnism��ige, Behinderung der Kl�ger vor. Denn den an den Beklagten zu 1) gebundenen Sportlern, die an Wettk�mpfen der Kl�ger teilnehmen wollten, sowie den Kl�gern stand von vornherein kein in den Statuten der Beklagten normiertes Genehmigungsverfahren zur Verf�gung. Es wurde in keiner Weise deutlich gemacht, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Verfahren die Beklagten eine solche Zustimmung erteilen w�rden.

86 3.3 Die streitgegenst�ndlichen Sperren des Beklagten zu 1) wurden im Jahr 2017 verh�ngt. Die Rechts- und Strafordnung (RuSO) des Beklagten zu 1) ist erst danach erlassen worden. Sie stellt bereits aus diesem Grund f�r die vor ihrer Publikation ausgesprochenen Sperren keine geeignete Sanktionsgrundlage dar.

87 �berdies w�rde - worauf das Landgericht in zutreffender Weise hingewiesen hat - die RuSO in ihrer Ziffer 23 des Anhangs 1 - die mittlerweile zudem durch den Beklagten zu 1) erneut abge�ndert wurde, s.u. Ziffer II. 4.4 - aber auch nicht das Erfordernis wirksamer Genehmigungs- und daran gebundener Teilnahmebestimmungen erf�llen. Denn entsprechende Regelungen �ber die verh�ltnism��ige Ausgestaltung solcher Bestimmungen, die ihrerseits Grundlage einer Sanktion w�ren, liegen nicht vor. In diesen Statuten des Beklagten zu 1) finden sich weder Genehmigungsbestimmungen noch Teilnahmebestimmungen f�r die an den Verband gebundenen Sportler, die an konkurrierenden Wettkampfveranstaltungen teilnehmen wollen. Die genannte Strafklausel setzt zwar voraus, dass der jeweilige Sportler nicht die vorherige Zustimmung des DRB erhalten hat. Eine Regelung dahingehend, unter welchen Voraussetzungen eine solche Zustimmung zu erteilen w�re, fehlt aber. Derartige Zustimmungsvoraussetzungen sind auch nach dem sprachlichen und systematischen Zusammenhang der Sanktionsregelung nicht die dort angef�hrten Kriterien des Interesses „an einheitlichen und fairen Wettkampfregeln und sonstigen Bedingungen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Sportler“ oder „das komplexe System der nationalen Nachwuchs- und Spitzensportf�rderung“ sowie weitere genannte Ziele, die f�r die Verh�ngung einer Sanktion existenziell gef�hrdet sein m�ssen. Letztere stellen weitere Tatbestandsvoraussetzungen f�r die Verh�ngung einer Sanktion nach dieser Strafregelung dar. Unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Genehmigungskriterien die „vorherige Zustimmung“ zu erteilen w�re, ergibt es sich indes aus dieser Rechts- und Strafordnung des Beklagten zu 1) nicht.

88 Zudem fehlen der Bestimmung in Ziffer 23 des Anhangs 1 der Straf- und Rechtsordnung des Beklagten zu 1) hinreichend transparente und diskriminierungsfreie Sanktionsregelungen. Zu Recht verweist das Erstgericht auf die fehlende Bestimmtheit der Begriffe der „Gef�hrdung der Zweck- und Zielsetzung“ des Beklagten zu 1). Ebenso wenig l�sst sich aus Sicht des Sportlers der Strafklausel entnehmen, wann das „durch den DRB an h�heren verbands- und sportpolitischen Vorgaben […] ausgerichtete komplexe System der nationalen Nachwuchs- und Spitzensportf�rderung und -ausbildung wegen drohender Sanktionen oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwartender Ausf�lle f�r die Sportf�rderung bereits budgetierter F�rdermittel existenziell gef�hrdet ist“. F�r den betroffenen Sportler ist nicht voraussehbar, wann eine solche existentielle Gef�hrdung eintreten k�nnte, zumal diese Einsch�tzung Kenntnisse �ber „bereits budgetierte F�rdermittel“ und zudem das Ausma� drohender Ausf�lle der Sportf�rderung voraussetzen w�rde. Die Klausel ist nicht transparent und er�ffnet durch die Verwendung nicht n�her bestimmter Begriffe und der Festlegung kaum nachpr�fbarer Tatbestandsvoraussetzungen dem Beklagten zu 1) die M�glichkeit, schon bei Vorliegen rein abstrakter Gef�hrdungen von einer Verwirkung der Strafe auszugehen. Eine nachvollziehbare Regelung, die dem Sportler eindeutig aufzeigt, wann und unter welchen Voraussetzungen er an konkurrierenden Wettk�mpfen au�erhalb des Ligabetriebs des Beklagten zu 1) teilnehmen darf und wann nicht, enth�lt die Klausel nicht.

89 Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 1) in der Berufungsbegr�ndung ist dieser Umstand auch nicht deshalb ohne Bedeutung, weil im Fall der Kl�ger weder eine Anerkennung ihrer Wettkampfveranstaltungen durch den Beklagten zu 1) ausgesprochen noch vorherige Zustimmungen gegen�ber den Sportlern erteilt worden sind. Auf letzteres kann sich der Beklagte zu 1) nicht berufen, wenn er schon gar kein entsprechendes Verfahren vorgehalten hat. Die Anerkennung bzw. Nichtanerkennung von Drittveranstaltungen lag vielmehr allein im freien Ermessen des Beklagten zu 1), ohne dass dieser an ein Genehmigungsverfahren gebunden war. Die Verh�ngung von Sanktionen wegen des fehlenden Anerkenntnisses von Drittveranstaltungen, ohne dass hierf�r ein klares, objektives, nicht diskriminierendes und �berp�fbares Verfahren �berhaupt bestand, geht weit �ber das erforderliche Ma� hinaus, ist daher unverh�ltnism��ig und behindert die Kl�ger zu 1)-6) unbillig im Sinne des � 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB.

90 3.4. Die R�ge des Beklagten zu 2), das Erstgericht habe sich nicht mit den Guidelines des Beklagten zu 2) (Anlage B 1) im Sinne einer objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Grundlage der Sanktionen besch�ftigt, f�hrt ebenfalls nicht zum Erfolg der Berufung.

91 Zum einen wurden die angesprochenen Guidelines nach dem Inhalt der von dem Beklagten zu 2) vorgelegten E-Mail vom 23.11.2018 erst im September 2018 ver�ffentlicht, die streitgegenst�ndlichen Sperren durch den Beklagten zu 2) aber bereits im Februar 2018 ausgesprochen. Zu diesem Zeitpunkt bestand offensichtlich kein Genehmigungsverfahren f�r die Anerkennung von Drittveranstaltungen. Die Verh�ngung von Sanktionen wegen des fehlenden Anerkenntnisses von Drittveranstaltungen, ohne dass hierf�r ein Genehmigungsverfahren �berhaupt bestand, geht jedoch weit �ber das erforderliche Ma� hinaus. Die durch den Beklagten zu 2) verh�ngten Sperren stellen bereits auch deshalb eine unbillige Behinderung der Kl�ger im Sinne des � 19 GWB dar, weil sie nicht auf hinreichend bestimmten, klaren, objektiven, transparenten und nicht diskriminierenden und �berpr�fbaren Verbandsregelungen beruhen und damit auch nicht die dritte Stufe des Drei-Stufen-Tests - einer verh�ltnism��igen Ausgestaltung des Sanktionsverfahrens - bestehen w�rden.

92 Da die Guidelines erst nach Verh�ngung der Sanktionen erlassen worden sind, stellen sie bereits aus diesem Grund f�r die vor ihrer Publikation ausgesprochenen Sperren keine geeignete Sanktionsgrundlage dar. Zum anderen sind die Guidelines des Beklagten zu 2) (Anlage B 1) mittlerweile erneut umfassend abge�ndert worden, s.u. Ziffer II. 4.4..

93 Im �brigen w�rden - ohne dass es hierauf noch ank�me - die Guidelines auch nicht dem Erfordernis einer objektiven und transparenten Sanktionierungsgrundlage gen�gen. Die Guidelines sollen die Minimalanforderungen f�r eine Anerkennung durch die nationalen Dachverb�nde darstellen, wobei es diesen jedoch v�llig frei steht, noch weitere Anforderungen zu stellen. F�r die Betroffenen ist daher nicht ersichtlich, welche Anforderungen tats�chlich an eine Anerkennung gekn�pft werden. Die Regelung in den Guidelines ist mithin intransparent und w�re daher bereits deshalb keine geeignete Grundlage f�r Sanktionierungen.

94 4. Erfolglos bleiben auch die im Schriftsatz der Beklagten vom 01.12.2020 neu vorgebrachten Erw�gungen.

95 4.1. Soweit die Beklagten vortragen, dass im Ersturteil eine mittelbare unbillige Behinderung aller 6 Kl�ger pauschal festgestellt worden sei, obwohl bis zuletzt bestritten gewesen sei (Klageerwiderung vom 09.07.2019 S. 31, Bl. 86 d.A.), ob die Spitzensportler S… und K… nicht doch tats�chlich aus sportlichen Gr�nden nicht am Wettkampfbetreib der DRL teilgenommen haben, trifft dies nicht zu.

96 Die Kl�ger hatten in der Klage (S. 5 f.) insoweit vorgetragen, dass die Beklagten die Veranstaltungen der Deutschen Ringerliga behindern w�rden. Der Beklagte zu 1) drohe den deutschen Ringk�mpfern erhebliche Sanktionen an, wenn sie an Veranstaltungen der DRL teilnehmen w�rden. Der zweifache Weltmeister S… habe angegeben, dass er nicht an internationalen Turnieren starten d�rfe, wenn er f�r die DRL k�mpfe und sei daher vom SV 04 G… W… zum SV H… gewechselt. Der „3. Olympische Spiele“ D… K… habe seinen Wechsel vom VfK S… nach A… N… damit begr�ndet, dass der Verband gedroht habe, Ringer, die in der DRL auf die Matte gehen, aus dem Nationalkader auszuschlie�en. Des Weiteren trugen die Kl�ger sodann zu von den Beklagten tats�chlich ausgesprochenen Sperren gegen�ber einzelnen Ringern vor.

97 In der Klageerwiderung des Beklagten zu 2) vom 09.07.2018 wird auf Seite 31 (Bl. 86 d.A.) ausgef�hrt, dass die Kl�ger vorgetragen h�tten, die Mannschaftsringkampfveranstaltungen des Kl�gers zu 1) seien durch Drohungen mit Sperren bzw. bereits ausgesprochenen Sperren der nationalen und internationalen Ringk�mpfer dadurch erheblich behindert worden, dass sich Sportler nicht trauen w�rden, in der DRL ihren Ringkampfsport auszu�ben; es werde sogar vorgetragen, die angedrohten bzw. verh�ngten Sanktionen hinderten den Kl�ger zu 1) daran, eigene Ringkampfveranstaltungen zu organisieren; ferner seien die Sportler in ihrer wirtschaftlichen Entfaltungsfreiheit erheblich eingeschr�nkt und k�nnten keine Einnahmen durch Teilnahme an Veranstaltungen des Kl�gers zu 1) erzielen. Diese kl�gerischen Einlassungen seien fehlerhaft, widerspr�chlich und unsubstantiiert, da weder individualisiert auf die Kl�ger zu 2) bis 6) oder gar einzelne mutma�lich betroffene Athleten noch mit Nachweisen versehen. Hinzukomme, dass die benannten Athleten sich offenkundig „getraut“ h�tten und auch in der kommenden Wettkampfsaison „trauen, in der DRL als Premiumprodukt zu ringen“, denn sonst w�ren diese nicht Sanktionsadressaten geworden. Es stelle sich mit Blick auf die Schl�ssigkeit der Klage die Frage, wie die Kl�ger in kartellrechtswidriger Weise in ihrem Wettkampfbetrieb gehindert sein k�nnen, wenn doch s�mtliche der benannten Athleten ihren Sport in der Wettkampfsaison 2017/2018 uneingeschr�nkt im Rahmen des Ligabetriebs des Kl�gers zu 1) h�tten aus�ben k�nnen und diesen auch k�nftig auf Grundlage freier Entscheidung aus�ben k�nnten.

98 Die Beklagten haben mit diesen Ausf�hrungen entgegen ihrer Auffassung jedoch nicht den Vortrag der Kl�ger zu den Gr�nden des Vereinswechsels der Athleten S… und K… bestritten. Der Vortrag der Beklagten auf Bl. 31 der Klageerwiderung vom 09.07.2018 verh�lt sich - entgegen ihrer Behauptung im Schriftsatz vom 01.12.2020 - hierzu gerade nicht.

99 4.2 Zu Unrecht berufen sich die Beklagten darauf, das Ersturteil sei nicht mit einem Satz darauf eingegangen, dass die kl�gerseitigen Schrifts�tze keine substantiierende Individualisierung in Bezug auf die Klageparteien 1) bis 6) enthalten h�tten. Eine Betroffenheit werde insoweit allenfalls vermutet, was schon deshalb rechtsfehlerhaft sei, weil nachweislich s�mtliche in der Klageschrift bezeichneten und sanktionierten Ringk�mpfer nach dem Vortrag der Kl�ger „unbehindert“ ihrer entgeltlichen Teilnahme in der DRL nachkommen konnten.

100 Unter Behinderung im Sinne des � 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB ist jede Beeintr�chtigung der Wettbewerbsm�glichkeiten eines anderen Unternehmens zu verstehen. Der Behinderungsbegriff ist weit auszulegen (LMRKM/Loewenheim GWB � 19 Rn. 16).

101 Eine solche Behinderung der Kl�ger zu 1)-6) hat das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise festgestellt. Die Beklagten haben durch die zun�chst angedrohten und dann umgesetzten Sperren den Leistungswettbewerb der Kl�ger zu 1)-6) dadurch mittelbar behindert, dass sich vom Ligabetrieb des Kl�gers zu 1) und von den Kl�gern zu 2)-6) angesprochene Sportler, wie etwa die Athleten S… und K…, schon deswegen gegen ein dortiges Engagement entscheiden, weil ihnen aus naheliegenden Gr�nden das Risiko einer Sperre durch die Beklagten zu 1) und 2) f�r ihr eigenes sportliches und wirtschaftliches Fortkommen zu hoch erscheint. Die Sperren halten mithin andere Sportler davon ab, an der vom Kl�ger zu 1) veranstalteten Liga teilzunehmen. Der Umstand, dass die tats�chlich gesperrten Sportler weiter an der DRL teilnahmen, l�sst demgegen�ber die Behinderung nicht entfallen.

102 Soweit die Beklagten vortragen, dass es an einer substantiierenden Individualisierung in Bezug auf die Klageparteien 1) bis 6) fehle, verkennen sie, dass das Abhalten anderer Sportler von der Teilnahme an der Deutschen Ringerliga nicht nur den Kl�ger zu 1) als Veranstalter dieser Liga und jeweils das einzelne Team, dem der interessierte Sportler dann infolgedessen nicht angeh�rt, betrifft. Vielmehr hat dies Einfluss auf die Zusammensetzung, die „Klasse“ und die Wettbewerbsf�higkeit der einzelnen Teams und damit auf die Attraktivit�t und Anziehungskraft der gesamten Liga. Letztlich werden damit daher s�mtliche Teams und der Ligaveranstalter selbst, mithin alle Kl�ger zu 1)-6), in der Aus�bung des Ligaspielbetriebs behindert.

103 4.3 Erfolglos wenden die Beklagten als legitimen Zweck die Gew�hrleistung eines integren, fairen und vergleichbaren sportlichen Wettkampfs ein. Sie tragen insoweit nunmehr neu vor, dass in der Saison 2019/2020 ein Team der DRL aus finanziellen Gr�nden auf das Halbfinale gegen ein anderes Team verzichtet habe und dadurch letzteres kampflos ins Finale eingezogen sei, wohingegen die (inter-)nationalen Sportfachverb�nde mittels umfassender Regelvorgaben und Lizenzanforderungen (u.a. die Pr�fung und �berwachung der finanziellen Leistungsf�higkeit der Teilnehmer eines Ligawettbewerbs) Jahr f�r Jahr einen enormen Aufwand daf�r betreiben w�rden, die vollst�ndige Absolvierung aller Spiele/Wettk�mpfe im Ligabetrieb einer Saison sicherzustellen.

104 Zwar k�nnen bei der Interessenabw�gung im Rahmen der Pr�fung der Unbilligkeit der Behinderung auch Gr�nde ber�cksichtigt werden, die erst nach der behindernden Ma�nahme eingetreten sind. Ma�gebender Zeitpunkt f�r die Interessenabw�gung ist der Schluss der m�ndlichen Verhandlung in der Tatsachinstanz, nicht bereits der Zeitpunkt der diskriminierenden Ma�nahme (LMRKM/Loewenheim GBG � 19 Rn. 22, 30).

105 Es erscheint jedoch bereits fraglich, ob die hier seitens der Beklagten behauptete fehlende Absolvierung aller Spiele/Wettk�mpfe wegen einer fehlenden finanziellen Leistungsf�higkeit eines an der DRL teilnehmenden Teams nicht lediglich das Ansehen und die Attraktivit�t dieser Liga selbst beeintr�chtigen w�rde.

106 Selbst wenn man aber zu Gunsten der Beklagten unterstellen wollte, das von ihr vorgetragene Verhalten strahle auf den gesamten Ringersport aus, w�rde dies nicht dazu f�hren, dass aufgrund der vorzunehmenden Interessenabw�gung im Ergebnis kein Versto� nach � 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB vorliegen w�rde.

107 Die Gew�hrleistung eines integren, fairen und vergleichbaren sportlichen Wettkampfs stellt zwar einen legitimen Zweck im Sinne der aufgezeigten Entscheidungen des EuGH und der Europ�ischen Kommission dar.

108 Allerdings w�re die Verh�ngung einer Sperre zur Erreichung dieses Ziels nicht verh�ltnism��ig. Insofern wird auf die Ausf�hrungen unter Ziffer II. 3. Bezug genommen. Grundvoraussetzung f�r die Annahme der Rechtm��igkeit einer gegen einen Athleten verh�ngten Sanktion sind das Vorliegen rechtlicher zul�ssiger Genehmigungsbestimmungen sowie daran gebundene Teilnahmebestimmungen. Vorliegend fehlte es zum Zeitpunkt des Erlasses der Sperren an einem entsprechenden Regelungswerk der Beklagten. Die Verh�ngung von Sperren wegen der Teilnahme an einer von den Beklagten nicht anerkannten neuen Liga, ohne die M�glichkeit, in einem geregelten Anerkennungsverfahren die von den Beklagten hierzu geforderten Details und Bedingungen zum einen �berhaupt zu erfahren und zum anderen durch entsprechende Nachweise, Erkl�rungen und Verhaltensweisen einzuhalten, ist unverh�ltnism��ig.

109 4.4 Der jeweilige Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten zu 1) und 2) gem�� �� 19 Abs. 2 Nr. 1, 33 GWB ist auch nicht etwa aufgrund des zwischenzeitlichen Erlasses der „Anerkennungsrichtlinien“ sowie der „Guidelines“ und der �nderung der „RuSO“ (Anlagen BK 2-4) entfallen.

110 Der Unterlassungsanspruch ist auf die Unterlassung der Zuwiderhandlung gerichtet; er h�ngt also in seiner Definition von den n�heren Umst�nden ab, aus denen sich die Wiederholungsgefahr ergibt (Bechtold/Bosch GWB 8. Auflage � 33 Rn. 16). Die Wiederholungsgefahr beschr�nkt sich dabei nicht auf die identische Verletzungsform, sondern umfasst auch alle im Kern gleichartigen Verletzungsformen (vgl. BGH GRUR 1996, 290 (291) - Wegfall der Wiederholungsgefahr I, f�r den Fall eines Wettbewerbsversto�es).

111 Der Unterlassungsanspruch richtet sich gegen denjenigen, der einen Kartellversto� begangen hat und bei dem deswegen eine tats�chliche Vermutung begr�ndet ist, dass er ihn wieder begeht (Bechtold/Bosch GWB 8. Auflage � 33 Rn. 16).

112 Die Beklagten haben durch die Verh�ngung von Sanktionen im Jahr 2017 bzw. am 02.02.2018 gegen einzelne Sportler wegen der Teilnahme an einer nicht von ihnen anerkannten Drittveranstaltung, ohne dass die Beklagten �berhaupt ein Regelungswerk f�r eine Anerkennung bereithielten, einen Kartellrechtsversto� nach � 19 Abs. 1, 2 Nr. 1 GWB gegangen. Durch die Zuwiderhandlungen ist zudem eine tats�chliche Vermutung begr�ndet, dass die Beklagten einen solchen Kartellrechtsversto� wieder begehen.

113 Die tats�chliche Vermutung zu widerlegen, obliegt dem Verletzer. Dies gelingt im Allgemeinen nur dadurch, dass der Verletzer eine bedingungslose und unwiderrufliche Unterlassungsverpflichtungserkl�rung unter �bernahme einer angemessenen Vertragsstrafe f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung abgibt. An den Fortfall der Wiederholungsgefahr sind strenge Anforderungen zu stellen (stRspr: vgl. BGH GRUR 2002, 180 - Weit-vor-Winterschluss-Verkauf, f�r den Fall eines Wettbewerbsversto�es). Die strenge Vermutung der Wiederholungsgefahr, die in der Regel nur durch die Abgabe einer (strafbewehrten) Unterwerfungserkl�rung ausger�umt werden kann, gilt nicht nur im Wettbewerbsrecht, sondern generell im gewerblichen Rechtsschutz sowie im Kartellrecht (vgl. K�hler/Bornkamm/Feddersen UWG 39. Auflage � 8 Rn. 1.45 m.w.N.). Auch derjenige, der ernstliche Anstalten getroffen hat, um jeder Wiederholung vorzubeugen, hat damit die Wiederholungsgefahr noch nicht ausger�umt. Eine nur tats�chliche Ver�nderung der Verh�ltnisse ber�hrt die Wiederholungsgefahr nicht, solange nicht auch jede Wahrscheinlichkeit f�r eine Aufnahme des unzul�ssigen Verhaltens durch den Verletzer beseitigt ist; sie entf�llt nicht schon dann, wenn ein Wiedereintreten v�llig gleichgearteter Umst�nde nicht zu erwarten ist (vgl. Bornkamm/Feddersen UWG 39. Auflage � 8 Rn. 1.51).

114 Die Beklagten haben unter Ber�cksichtigung dieser Ma�st�be vorliegend die tats�chliche Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht widerlegt. Selbst bei Unterstellung, dass die nunmehrigen Bestimmungen f�r die Anerkennung von Veranstaltungen Dritter klare, objektive, transparente und diskriminierungsfreie Kriterien im Sinne der oben aufgezeigten Entscheidungen des EuGH sowie der Europ�ischen Kommission enthalten w�rden, lie�e dies die Wiederholungsgefahr f�r die in der Vergangenheit begangenen Kartellrechtsverst��e nicht entfallen.

115 Die erlassenen Regelungen der Beklagten zu 1) und 2) sind auch nicht vergleichbar mit einer Gesetzes�nderung, aufgrund derer ein urspr�ngliches Verbot, gegen das versto�en worden ist, nicht mehr besteht (vgl. Bornkamm/Feddersen UWG 39. Auflage � 8 Rn 1.54). Die „Anerkennungsrichtlinien“, Strafvorschriften und „Guidelines“ k�nnen von den Beklagten vielmehr jederzeit, wie sich auch aus den in der Vergangenheit wiederholt erfolgten �nderungen ergibt, modifiziert werden. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass diese „Anerkennungsrichtlinien“, Strafvorschriften und „Guidelines“ einseitig durch die Beklagten wieder abge�ndert oder aufgehoben werden und die Beklagten erneut, wie im Jahr 2017 und am 02.02.2018 geschehen, Sperren gegen Sportler wegen der Teilnahme an einer von den Beklagten nicht anerkannten Drittveranstaltung verh�ngen, ohne dass hierzu ein auf klaren, objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien beruhendes Anerkenntnisverfahren vorhanden ist.

116 Die Kl�ger verhalten sich entgegen der Auffassung der Beklagten insoweit auch nicht treuwidrig, wenn sie trotz des zwischenzeitlich erlassenen Regelungswerks ihren Unterlassungsanspruch nach �� 19 Abs. 1, 2 Nr. 1, 33 GWB weiter verfolgen. Die mittlerweile erlassenen „Anerkennungsrichtlinien“ sowie die abge�nderten „Guidelines“ und die �nderung der „RuSO“ (Anlagen BK 2-4) lassen die Wiederholungsgefahr, wie oben ausgef�hrt, nicht entfallen. Die Beklagten h�tten es vielmehr selbst in der Hand, durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung diese zu beseitigen.

117 4.5 Soweit die Beklagten zuletzt in Abrede stellen, dass aufgrund der Umst�nde der Saison 2019/2020 und (freilich zus�tzlich beeinflusst durch die Covid-19-Pandemie) der Saison 2020/2021 der Kl�ger zu 1) weiterhin an der Veranstaltung der DRL festhalte und damit rechtsschutzbed�rftig sei, wobei gleiches in Bezug auf die Teilnahme der Kl�ger zu 2) bis 6) an der DRL gelte, �berzeugt dies nicht.

118 Daraus, dass nach dem Vortrag der Beklagten ein Team der DRL wegen finanzieller Schwierigkeiten in der Saison 2019/2020 auf den Einzug ins Halbfinale verzichtet hat und dass nach dem von den Beklagten vorgelegten Internetauszug (Anlage B 8) die n�chste DRL-Saison auf 2021 verschoben werden soll mit dem Hinweis „Corona-Pause f�r Deutsche Ringerliga - „come back stronger“ ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte daf�r, dass der Kl�ger zu 1) nicht mehr an der Veranstaltung der DRL festh�lt. Im �brigen kommt es in zahlreichen anderen Sportarten und Ligen zu Saisonabbr�chen, Zusammenlegungen oder Ausf�llen, ohne dass daraus gefolgert werden k�nnte, dass dort auch k�nftig nie mehr Veranstaltungen stattfinden w�rden.

119 5. Der Tenor des Ersturteils war allerdings in dessen Ziffern 1 und 2 entsprechend dem Berufungsurteil anzupassen.

120 Zur Auslegung der Unterlassungsantr�ge darf nicht allein auf deren Wortlaut abgestellt werden.

121 Vielmehr ist unter Ber�cksichtigung des zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs das Vorbringen der Klagepartei, auf das sie die Klage st�tzt und das zur Auslegung der Klageantr�ge heranzuziehen ist, zu ber�cksichtigen (BGH, Urteil vom 17.09.2015 - I ZR 92/14, juris-Rn. 18 - Smartphone-Werbung).

122 Vorliegend st�tzen die Kl�ger ihre kartellrechtlichen Unterlassungsklagen gegen die Beklagten zu 1) und 2) auf die zun�chst angedrohten und dann konkret im Jahr 2017 von dem Beklagten zu 1) sowie am 02.02.2018 von dem Beklagten zu 2) verh�ngten Sperren gegen bestimmte Sportler. Diese werden zudem namentlich in den Unterlassungsklageantr�gen benannt. Die Unterlassungsklagen st�tzen sich damit auf eine bestimmte konkrete Form der Zuwiderhandlung, n�mlich die Verh�ngung von Sperren im Jahr 2017 durch den Beklagten zu 1) sowie am 02.02.2018 durch den Beklagten zu 2) auf Grundlage des damals bestehenden Satzungs-/Statuten-/Richtlinienwerks der Beklagten.

123 Der Senat legt die Klageantr�ge in Ziffer I. und II. daher dahin aus, dass sie sich auf zu unterlassende Ma�nahmen beziehen, wie sie sich durch die unbillige Behinderung infolge der Verh�ngung von Sperren gegen Sportler wie geschehen durch den Beklagten zu 1) im Jahr 2017 sowie durch den Beklagten zu 2) am 02.02.2018 aufgrund des damals bestehenden Regelungswerk der Beklagten zu 1) und 2) ergeben.

III.

124 Die Kostenentscheidung beruht auf � 97 ZPO.

125 Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in � 709 Satz 1 ZPO.

126 Die Voraussetzungen f�r die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grunds�tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (� 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

127 Insbesondere hat die Rechtssache keine grunds�tzliche Bedeutung. Die Entscheidung beruht ma�geblich auf einer Subsumtion und Bewertung des konkreten Sachverhalts. Im Vordergrund steht die rechtliche Beurteilung, ob f�r die streitgegenst�ndlichen Sanktionen wirksame Genehmigungsvorschriften vorlagen und ob sie zur Verfolgung legitimer Zielsetzungen erforderlich waren. Dabei handelt es sich, da das konkrete Regelwerk der Beklagten betroffen ist, um Beurteilungen, die nicht in einer Vielzahl von F�llen zu erwarten sind und deshalb nicht das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts ber�hren (vgl. Z�ller/He�ler, 33. Aufl., ZPO, � 543 Rn. 11). Die von der Berufung aufgeworfene Frage, inwieweit wirtschaftliche Interessen des organisierten Sports grunds�tzlich legitime kartellrechtliche Ziele i.S.d. � 19 GWB sein k�nnen, stellt sich daher vorliegend nicht in entscheidungserheblicher Weise. Soweit Rechtsfragen von Bedeutung sind, folgt der Senat der bestehenden h�chstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere der Entscheidung des EuGH „Meca-Medina“ (Urteil vom 18.07.2006 - C-519/04 -, EuZW 2006, 593, beck-online) sowie des EuG (Vierte Kammer, Urteil vom 16.12.2020 - T-93/18 International Skating Union ./. Kommission - „ISU“) und weicht im �brigen nicht von einer obergerichtlichen Rechtsprechung ab.

Leitsatz

Ein Sportverband, der einzelne Athleten (hier: Ringer) wegen deren Beteiligung an einem alternativen Ligabetrieb von weiteren Wettk�mpfen und namentlich von deren Teilnahme an internationalen Meisterschaften ausschlie�t, kann wegen des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, sofern sich nicht feststellen l�sst, dass sein Verhalten durch sportpolitische Gr�nde legitimiert, geeignet und verh�ltnism��ig ist. Die pauschale Behauptung, das nationale Sportf�rderungssystem k�nne zusammenbrechen und es k�nne k�nftig an Nachwuchssportlern im eigenen Verband fehlen, kann nicht als Rechtfertigung anerkannt werden (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

In gleicher Weise vermag auch der pauschale Hinweis auf ein unzureichendes Anti-Doping-System des Wettbewerbsverbandes ohne konkreten Vortrag zu dessen fehlender Effektivit�t oder die Behauptung m�glicher Termin�berschneidungen noch keine Rechtfertigung f�r die verh�ngten Sperren darstellen. (Rn. 56 – 60) (redaktioneller Leitsatz)

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Kartellrechtliche Beurteilung von Sportverbandssanktionen wegen nichtgenehmigter Teilnahme an Mannschaftswettbewerben

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