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2 HK O 2680/20•LG M�nchen II 2. Kammer f�r Handelssachen, 2021-08-26, 2 HK O 2680/20
2 HK O 2680/20Kantonsgericht26.08.2021
Die Nutzung der Bezeichnung als ehemaliger Sachverst�ndiger im gesch�ftlichen Verkehr stellt eine gesch�ftliche Handlung im Sinne des � 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar.� (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2021-08-26
Aktenzeichen: 2 HK O 2680/20
Dokumenttyp: Endurteil
1.Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung f�lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € und, falls dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im gesch�ftlichen Verkehr im Internet oder sonst werblich mit der Bezeichnung „Eh-vereidigter Medien-Filmsachverst�ndiger IHK“ und/oder „Ehem.-vereidigter Medien-Film-Fernsehsachverst�ndiger IHK bis 2015“ aufzutreten.
2.Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu 5/6 zu tragen, der Kl�ger tr�gt 1/6.�
3.Das Urteil ist f�r den Kl�ger gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl�ufig vollstreckbar. Das Urteil ist f�r den Beklagten vorl�ufig vollstreckbar. Der Kl�ger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H�he des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H�he leistet.
1 Der Kl�ger verlangt vom Beklagten aus lauterkeitsrechtlichen Gesichtspunkten die Unterlassung des Au�enauftritts als ehemaliger Sachverst�ndiger .
2 Der Kl�ger ist ein Wettbewerbsverein mit Sitz in Frankfurt, zu seinen satzungsm��igen Aufgaben geh�rt die F�rderung des lauteren Wettbewerbs und die Bek�mpfung von unlauterem Wettbewerb gegebenenfalls im Zusammenwirken mit den zust�ndigen Stellen der Rechtspflege. Auf Rn 2.45, K�hler/Bornkamm/Feddersen, 38. Aufl. 2020 wird verwiesen.
3 Der Beklagte war aufgrund einer Bestellung durch die IHK f�r M�nchen und Oberbayern vom 31.7.1996 bis zum 31.7.2001 �ffentlich bestellter und vereidigter Sachverst�ndiger f�r „Film- und Fernsehproduktionen“, auf Anlage B 1 wird Bezug genommen. Seit 2012 erstellte er keine Gutachten mehr, auf Anlage K 5 wird Bezug genommen.
4 Von ihm versendete emails enthielten seitdem in einer unbekannten Anzahl von F�llen als Anhang eine sog. „Vita“. Diese lautet:
S.H.
Autor, Schriftsteller, Publizist, Dozent, Stiftungsgesellschafter CWL-Christliche Werte Leben-Berlin, Medien-Filmkontroller DFG,
Eh-vereidigter Medien-Filmsachverst�ndiger IHK, auf die Anlage K 1 wird Bezug genommen.
5 Mit Schreiben vom 25.9.2019 wurde der Beklagte zur Abgabe einer Unterlassungserkl�rung aufgefordert.
6 Der Kl�ger wandte sich in einem pers�nlichen Schreiben vom 26.2.2021 an seinen Prozessbevollm�chtigten, das Schreiben enth�lt in der Unterschrift u.a. die Zeile „Ehem-Film-Fernsehesachverst�ndiger (sic) bis 2015 vereidigt IHK zu M�nchen“, das Schreiben leitete er in einer Abschrift auch direkt dem erkennenden Gericht zu, auf Bl 52 ff d.A. wird Bezug genommen.
7 Der Kl�ger behauptet, in einer vom Beklagten im Juni 2020 versendeten email habe dieser in seiner Signatur die Bezeichnung „Ehem. vereidigter Medien-Film-Fernsehsachverst�ndiger IHK bis 2015“ verwendet, auf die Anlage K 8, dort S. 7, wird Bezug genommen.
8 Der Kl�ger ist der Ansicht, dass der Beklagte hierdurch eine besondere Qualifikation suggeriere, die tats�chlich nicht mehr vorliegt. Das K�rzel „Eh-“ reiche nicht aus, um die Wettbewerbswidrigkeit zu beseitigen. Es sei unverst�ndlich und nicht gel�ufig. Das gelte auch f�r die Verwendung von „ehem-“. Auf die Ausf�hrungen im Schriftsatz vom 22.10.020, Bl 20 ff dA wird verwiesen.
9 Nach Klageerweiterung und Abschluss eines Teilvergleiches beantragt der Kl�ger zuletzt:
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung f�lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € und, falls dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im gesch�ftlichen Verkehr im Internet oder sonst werblich mit der Bezeichnung „Eh-vereidigter Medien-Filmsachverst�ndiger IHK“ und/oder „Ehem.-vereidigter Medien-Film-Fernsehsachverst�ndiger IHK bis 2015“ aufzutreten.
10 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
11 Nachdem zun�chst vorgetragen wurde, dass die email Anlage K 1 nicht vom 5.8.2019 stamme, sowie dass der Beklagte die Abk�rzung „Eh.-“ nicht mehr verwende, sondern inzwischen aufgrund der Klage nun als „Ehem.-“ vereidigter Sachverst�ndiger auftrete, und die Ansicht vertreten wurde, die emails stammten nicht vom Beklagten pers�nlich, sondern von ihm in seiner Eigenschaft als Gesch�ftsf�hrer einer GmbH, und seien ihm selbst daher nicht zuzurechnen, wurde zuletzt vom Beklagten pers�nlich behauptet, die von der Kl�gerseite vorgelegten Anlagen K 6 und K 8, aus denen sich die Signatur ergebe, seien eine F�lschung. Diese stammten von einer Frau K. R.
12 Der Beklagte ist im �brigen der Ansicht, die verwendete Abk�rzung „eh.“ sei nicht dazu geeignet, Marktteilnehmer zu einer gesch�ftlichen Entscheidung zu veranlassen, eine Wettbewerbswidrigkeit liege damit nicht vor. Dies treffe auch f�r die anschlie�end verwendete Abk�rzung „Ehem.-“ zu. Auch sei die Regelung im Bundesbeamtengesetz, die eine Amtsbezeichnung „a.D.“ gestatte, aufgrund des verfassungsrechtlichen Gebotes der allgemeinen Handlungsfreiheit zu verallgemeinern und insoweit eine Nutzung von Zus�tzen wie „ehem.“ etc zu gestatten, auf die Beklagtenschrifts�tze vom 8.8.2020 (Bl 14 ff), 9.12.2020 Bl 32 ff und 25.2.2021, Bl 42 dA, wird verwiesen.
13 �ber den urspr�nglich erhobenen Klageantrag, mit dem dem Beklagten der Auftritt unter der Firmierung „Prime Time Film-Fernsehproduktionsgesellschaft mbH“ untersagt werden sollte, wurde am 25.2.2021 ein Vergleich geschlossen, der Klageantrag Ziffer 2 aus dem Schriftsatz vom 13.7.2020 wurde �bereinstimmend f�r erledigt erkl�rt.
14 Aufgrund der �bersendung von Unterlagen, u.a. durch den Beklagten pers�nlich (vgl Bl 49 ff) wurde die m�ndliche Verhandlung wiederer�ffnet und der Beklagte pers�nlich nochmals angeh�rt. Auf das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 29.7.2021, Bl 65 ff, wird Bezug genommen.
15 Im �brigen wird zur Erg�nzung des Sachverhaltes auf die von den Parteien vorgelegten Schrifts�tze und Anlagen (insb. Bl 14 ff, Bl 20 ff, Bl 32 ff und Bl 39 ff) sowie die Protokolle der m�ndlichen Verhandlungen vom 25.2.2021, Bl 43 ff d.A. und 29.7.2021, Bl 65ff dA Bezug genommen.
16 Die Klage ist zul�ssig, das LG M�nchen II, 2 KfH ist sachlich und �rtlich gem�� � 14 I, II S.1 UWG, und funktional gem. � 95 I Nr. 5 GVG zust�ndig. Die Klagebefugnis der Zentrale zur Bek�mpfung des unlauteren Wettbewerbes e.V. ergibt sich aus � 8 III Nr. 2 UWG, eine Rechtsmissbr�uchlichkeit iSd � 8 IV UWG ist nicht ersichtlich.
17 Die Klage ist, soweit der urspr�ngliche Streitgegenstand nicht durch Vergleich erledigt worden ist, auch begr�ndet.
18 Dem Kl�ger steht gem. � 8 I UWG ein Anspruch gegen den Beklagten auf Unterlassung der von diesem verwendeten Selbstbezeichnung als eh.- vereidigter Medien-Filmsachverst�ndiger IHK und ehem,- vereidigter Medien-Filmsachverst�ndiger IHK zu.
19 1. Zur �berzeugung des Gerichts steht fest, dass der Beklagte in einer unbestimmten Mehrzahl von F�llen in seiner email-Signatur und in einer von ihm den emails angeh�ngten sog. Vita sowohl die Bezeichnung „eh.- vereidigter Medien-Filmsachverst�ndiger IHK“ als auch „Ehem,-vereidigter Medien-Filmsachverst�ndiger IHK“ verwendet hat. Die Beklagtenseite hat dies zun�chst selbst einger�umt. In der m�ndlichen Verhandlung am 25.2.2021 ist die Anlage K 1, in der sich die Vita des Beklagten findet, und die Anlage K 8 ausf�hrlich zum Gegenstand des Augenscheines gemacht worden, auch der Beklagte hat die emails angesehen. Es wurde auch im weiteren Verlauf des Verfahrens vorgetragen, dass der Beklagte aufgrund der m�ndlichen Verhandlung seine Signatur ge�ndert habe, und zwar auf „Ehem.vereidigter Medien-Filmsachverst�ndiger IHK“. Die nachtr�gliche Behauptung, es handele sich bei der Anlage K 8 und K 6 um F�lschungen (vgl Schriftsatz vom 17.3.2021, Schreiben des Beklagten Bl 52 ff d.A und seine Ausf�hrungen in der m�ndlichen Verhandlung am 29.7.2021) scheinen dem Gericht eher der �berbordenden Erfindungskraft des in einem Kreativberuf t�tigen Beklagten geschuldet. Seine Ausf�hrungen vor Gericht, insbesondere die dort get�tigte Erkl�rung, die Anlage K 1 sei eine F�lschung, waren wenig greifbar und belastbar. Gleichzeitig erkl�rte Herr H. n�mlich auch, dass er die Bezeichnung vereidigter Sachverst�ndiger ja nur der IHK zuliebe nutze (Bl 67 d.A). Es war f�r das (wohl wenig phantasiebegabte) Gericht schlichtweg nicht nachvollziehbar, weshalb Herr H. nicht gleich von Anfang an vortragen lie�, dass er sich tats�chlich niemals selbst als IHK-bestellter Sachverst�ndiger bezeichnet habe. Wenn diese Behauptung n�mlich zutr�fe, w�re ihm sicherlich auch gleich von Beginn des Verfahrens an aufgefallen, dass die von Kl�gerseite vorgelegten emails nicht von ihm herr�hren k�nnten. Insgesamt hat die Kl�gerseite also hinreichend vorgetragen und bewiesen, dass die o.g. Ausdr�cke tats�chlich vom Beklagten stammen und von ihm verwendet worden sind im Au�enauftritt.
20 2. Der Beklagte war vom 31.7.1996 bis zum 31.7.2001 von der IHK M�nchen und Oberbayern als Sachverst�ndiger f�r „Film- und Fernsehproduktionen“ �ffentlich bestellt und vereidigt, wie sich u.a. aus dem eigenen Vortrag des Beklagten, vgl Anlage B 1 ergibt. Es konnte offen bleiben, wann und aus welchen Gr�nden die Bestellung endete, zum Zeitpunkt der Verwendung der o.g. Bezeichnungen war sie jedenfalls schon seit mehreren Jahren nicht mehr g�ltig.
21 3. Nach �berzeugung des Gerichts steht fest, dass der Beklagte auch Jahre nach dem Ablauf seiner Bestellung als �ffentlich bestellter und verteidigter Sachverst�ndiger IHK M�nchen und Oberbayern noch in seinem Au�enauftritt als solcher aufgetreten ist. Er ist insbesondere als „Medien-Filmsachverst�ndiger IHK“ und „vereidigter Medien-Film-Fernsehsachverst�ndiger IHK“ aufgetreten. Auf die Frage, ob die Hinzuf�gung der Abk�rzungen „eh.-“ oder „Ehem.“ dies hinreichend relativieren, kommt es hier letztlich nicht an, worauf auch bereits am 25.2.2021 hingewiesen worden ist.
22 4. Damit liegt eine unlautere gesch�ftliche Handlung gem. � 3 I UWG iVm � 5 I S.2 Nr. 3 UWG vor. Sowohl Unternehmens- wie auch Marktbezug sind hier zu bejahen. Eine gesch�ftliche Handlung im Sinne des UWG liegt hier vor, denn eine Nutzung in einer email Signatur richtet sich an Dritte, und bleibt gerade, wenn sie im gesch�ftlichen Verkehr - wie hier - verwendet wird, gerade nicht im rein privaten Bereich. Dort w�re jedenfalls weder eine Vita noch eine ausf�hrliche berufliche Signatur zu erwarten.Die Versendung von emails ist nach der weit auszulegenden Legaldefinition des � 2 I Nr. 1 UWG hier gesch�ftliche Handlung, denn es ist umfasst jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen Unternehmens vor, bei oder nach einem Gesch�ftsabschluss, wenn es im weitesten Sinne einer Absatzf�rderung oder Vertragsabschl�ssen dient. Die Handlung ist auch unlauter, denn sie ist irref�hrend. Es wurden unwahre Angaben �ber den Umfang von Bef�higung und Status des Beklagten, der als Gesch�ftsf�hrer einer bzw mehrerer GmbHs unproblematisch Unternehmer iSd � 5 I S.2. Nr. 3 WG ist, gemacht. Es war als Sachverst�ndiger f�r Film- und Fernsehproduktionen bestellt, eine Bestellung f�r den Bereich Medien hat es niemals gegeben. Der Begriff Medien umfasst auch viel weitergehende Bereiche, insbesondere auch Internetpr�senz, Presse, Radiosendungen, social media und vieles mehr. Beim Empf�nger wird hierdurch die Fehlvorstellung hervorgerufen, dass der Beklagte tats�chlich Medien-Sachverst�ndige sei bzw gewesen sei, unbeteiligte Dritte schreiben ihm also eine Kompetenz zu, �ber die er tats�chlich niemals verf�gte. Aufgrund des Hervorrufens dieser Fehlvorstellung ist hier mangels anderer Anhaltspunkte auf die wettbewerbsrechtliche Relevanz der Irref�hrung zu schlie�en, vgl K�hler/Bornkamm/Feddersen, Rn 1.8.1 zu � 5 UWG, 39. Auflage, 2021.
23 Die Verwendung der streitgegenst�ndlichen Ausdr�cke ist demnach unzul�ssig iSd � 3 I UWG. Dem Kl�ger steht der Anspruch gegen�ber dem Beklagten, der keine Unterlassungserkl�rung abgab, die die Wiederholungsgefahr beseitigt h�tte, nach � 8 I UWG zu.
24 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus �� 91 I S. 1, 91 a I, 98 ZPO. Hinsichtlich der mit einem Streitwert von insgesamt 10.000 € bewerteten Klageantr�ge (ehem. Sachverst�ndiger, eh. Sachverst�ndiger) ist der Beklagte unterlegen. Hinsichtlich der Firmierung (Streitwert 5.000 €) haben die Parteien einen Vergleich ohne eine Kostentragungspflicht geschlossen, damit ist hier � 98 S.1 ZPO anzuwenden, die Kosten sind als gegeneinander aufgehoben anzusehen, d.h. von einem Drittel des Wertes des Streitgegenstandes hat jede Partei die H�lfte zu tragen. Hinsichtlich des Klageantrages Ziffer 2 �ber die Kostenpauschale von 299 € haben die Parteien �bereinstimmend die Erledigung des Rechtsstreits erkl�rt, die Kostenentscheidung war insoweit nach billigem Ermessen zu treffen. Danach tr�gt der Beklagte insoweit die Kosten, denn er w�re hier unterlegen.
25 Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus dem Gesetz, �� 708 Nr. 11, 709, 711 S. 1 ZPO.
Die Nutzung der Bezeichnung als ehemaliger Sachverst�ndiger im gesch�ftlichen Verkehr stellt eine gesch�ftliche Handlung im Sinne des � 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar.� (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
War eine Sachverst�ndiger als solcher f�r Film- und Fernsehproduktionen bestellt, ist es irref�hrend im Sinne des � 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG, wenn der Sachverst�ndige sich als "Medien-Filmsachverst�ndiger IHK" bezeichnet. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Unzul�ssigkeit der F�hrung einer Bezeichnung als "Medien-Filmsachverst�ndiger" bei Bestellung als Sachverst�ndiger f�r „Film- und Fernsehproduktionen“
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