OLG M�nchen 29. Zivilsenat, 2021-09-16, 29 U 3437/21 Kart

29 U 3437/21 KartObergericht / Civil Chamber 2916.09.2021

Regest

Unabh�ngig davon, ob ein Verf�gungsgrund glaubhaft zu machen ist oder vermutet wird, ist er zu verneinen, wenn sich der Antragsteller bzw. dessen Prozessbevollm�chtigter dringlichkeitssch�dlich verh�lt.

Gesamter Gesetzestext

OLG M�nchen 29. Zivilsenat — 2021-09-16 — 29 U 3437/21 Kart — Hinweisbeschluss

Entscheidungsdatum: 2021-09-16

Aktenzeichen: 29 U 3437/21 Kart

Dokumenttyp: Hinweisbeschluss

Gründe

  1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Antragstellerin durch einstimmigen Beschluss zur�ckzuweisen. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grunds�tzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern ein Urteil des Senats. Eine m�ndliche Verhandlung ist nicht geboten.

a) Die Berufung hat nach derzeitiger Aktenlage keine Aussicht auf Erfolg. Die Zur�ckweisung des Verf�gungsantrags durch das Landgericht ist jedenfalls deswegen zu Recht erfolgt, weil der f�r den Erlass der beantragten einstweiligen Verf�gung erforderliche Verf�gungsgrund nicht zu bejahen sein d�rfte.

aa) Die nahezu einhellige Meinung behandelt den Verf�gungsgrund als Zul�ssigkeitsvoraussetzung zur Rechtfertigung des Vorgehens im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Als Prozessvoraussetzung ist sein Vorliegen von Amts wegen zu pr�fen und ist der Disposition der Parteien entzogen. Fehlt dieses besondere Rechtsschutzbed�rfnis f�r die Durchf�hrung eines Eilverfahrens, ist der Antrag als unzul�ssig abzuweisen (Retzer, in: HarteBavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Aufl., � 12 Rn. 299 m. w. N.; Senat, WRP 2020, 109 Rn. 3).

bb) Grunds�tzlich hat der Antragsteller nach � 936, � 920 Abs. 2 ZPO darzulegen und glaubhaft zu machen, warum er einer Eilentscheidung �ber die behaupteten Anspr�che bedarf, soweit nicht im Anwendungsbereich des � 12 Abs. 1 UWG bzw. aufgrund vergleichbarer Vorschriften eine Dringlichkeitsvermutung besteht. Unabh�ngig davon aber, ob ein Verf�gungsgrund glaubhaft zu machen ist oder vermutet wird, ist er zu verneinen, wenn sich der Antragsteller bzw. dessen Prozessbevollm�chtigter dringlichkeitssch�dlich verh�lt (s. auch OLG Dresden, Beschluss v. 25.07.2019, 4 U 1087/19, Rn. 2, juris).

cc) Dies ist hier der Fall, denn der mit Schriftsatz vom 05.07.2021 (Bl. 73 d.A.) gestellte Antrag auf Verl�ngerung der Berufungsbegr�ndungsfrist um einen Monat ist - worauf der Senat mit Verf�gung vom 06.09.2021 (Bl. 93 d.A.) hingewiesen hat - als dringlichkeitssch�dlich anzusehen.

(i) Als dringlichkeitssch�dliches Verhalten ist ein solches anzusehen, das erkennen l�sst, dass es dem Antragsteller mit der Durchsetzung seiner Anspr�che nicht eilig ist (st. Rspr., vgl. die Nachweise bei K�hler, in: K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., � 12 Rn. 2.15), so dass die Durchf�hrung eines Eilverfahrens mit all den damit zu Lasten des Antragsgegners verbundenen Einschr�nkungen gegen�ber einem Klageverfahren einerseits und die mit dem Eilverfahren verbundene Bevorzugung der Sachbehandlung gegen�ber anderen beim angerufenen Gericht anh�ngigen Verfahren andererseits nicht mehr gerechtfertigt erscheint (Senat, WRP 2019, 1375 Rn. 15 - Dringlichkeitssch�dliche Sachbehandlung).

(ii) Dringlichkeitssch�dliche Auswirkungen auf den Verf�gungsgrund entfalten dabei nicht nur Verhaltensweisen vor Antragstellung, sondern auch solche w�hrend des bereits anh�ngigen Verfahrens, denn die mangelnde Dringlichkeit kann sich auch aus dem prozessualen Verhalten eines Antragstellers ergeben (BVerfG, 03.04.1998, 2 BvR 415/96, Rn. 4, juris). So wirkt sich insbesondere das z�gerliche Betreiben des Verfahrens nachteilig auf den Verf�gungsgrund aus (vgl. Schmidt, in: B�scher, UWG, � 12 Rn. 168, 213 ff.; K�hler, in: K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., � 12 Rn. 2.16; Retzer, in: HarteBavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Aufl., � 12 Rn. 321), wobei sich der Antragsteller Verz�gerungen, die durch seinen Prozessbevollm�chtigten verursacht werden, gem. � 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss (Retzer, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Aufl., � 12 Rn. 325; Berneke/Sch�ttpelz, Die einstweilige Verf�gung in Wettbewerbssachen, 4. Aufl., Rn. 203). Dieser hat die Verf�gungssache vorrangig zu erledigen und kann sich grunds�tzlich weder auf eine eigene starke berufliche Beanspruchung noch auf Urlaub berufen (Senat, WRP 2019, 1375 Rn. 15 - Dringlichkeitssch�dliche Sachbehandlung; Berneke/Sch�ttpelz, Die einstweilige Verf�gung in Wettbewerbssachen, 4. Aufl., Rn. 203; einschr�nkend Singer, in: Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 9. Aufl., Kap. 47 Rn. 52 a. E., 54).

(iii) Nach zutreffender Auffassung sind daher im Regelfall Fristverl�ngerungs- oder Terminverlegungsantr�ge als dringlichkeitssch�dlich anzusehen (vgl. K�hler, in: K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., � 12 Rn. 2.16), wenn sie vom noch ungesicherten Antragsteller gestellt werden. Denn mit gerichtlichen Entscheidungen, die derartigen Antr�gen stattgeben, geht in aller Regel zwangsl�ufig eine Verfahrensverl�ngerung einher, mit der sich der den Fristverl�ngerungs-/Terminsverlegungsantrag anbringende Antragsteller zumindest konkludent einverstanden erkl�rt und damit zum Ausdruck bringt, dass ihm die Sache nicht derart eilig ist, dass sie eine Eilentscheidung rechtfertigen w�rde. Weil sich ein solches dringlichkeitssch�dliches Verhalten mithin aus dem Antrag selbst ergibt, ist ein Verf�gungsgrund folglich selbst dann zu verneinen, wenn einem derartigen Antrag seitens des Gerichts nicht entsprochen wird oder sich eine etwaige Stattgabe des Antrags im Ergebnis ausnahmsweise nicht auf die Verfahrensdauer auswirkt.

(iv) Auch im Berufungsverfahren muss der noch ungesicherte Antragsteller den geltend gemachten Anspruch z�gig weiterverfolgen (vgl. Singer, in: Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 9. Aufl., Kap. 47 Rn. 54; Vo�, in: Cepl/Vo�, ZPO, 2. Aufl., � 940 Rn. 90). Ihm ist es daher jedenfalls zuzumuten, eine eingelegte Berufung innerhalb der Berufungsbegr�ndungsfrist zu begr�nden (vgl. OLG M�nchen, GRUR-RR 2016, 499 Rn. 79 - Verkaufsaktion f�r Brillenfassungen) und nicht durch eigene Fristverl�ngerungsantr�ge das Verfahren zu verz�gern (OLG Dresden, Beschluss v. 25.07.2019, 4 U 1087/19, Rn. 2, juris).

(v) Gemessen an diesen Ma�st�ben d�rfte ein Verf�gungsgrund vorliegend zu verneinen sein. Durch den Antrag auf Verl�ngerung der Berufungsbegr�ndungsfrist um einen Monat im Schriftsatz vom 05.07.2021 hat die Antragstellerseite zum Ausdruck gebracht, dass sie eine mit der Bewilligung der beantragten Fristverl�ngerung einhergehende Verfahrensverl�ngerung in Kauf nimmt und ihr die Sache nicht derart eilig ist, dass sie eine Eilentscheidung rechtfertigen w�rde. Dass die Antragstellerin die verl�ngerte Frist nicht voll ausgesch�pft hat, ist ohne Belang, da sich das dringlichkeitssch�dliche Verhalten nach oben Gesagtem bereits aus der Antragstellung selbst ergibt.

Angesichts dessen greift auch der Einwand der Antragstellerin nicht, dass es nicht nahvollziehbar sei, weshalb die Antragstellerin weder nach Beantragung der Verl�ngerung noch im Rahmen der Bewilligung einen entsprechenden Hinweis erhalten habe, nicht, da zu diesen Zeitpunkten das dringlichkeitssch�dliche Verhalten bereits erfolgt war - ungeachtet dessen, dass es insoweit ohnehin keines Hinweises bedurfte (OLG M�nchen, GRUR-RR 2016, 499 Rn. 79 - Verkaufsaktion f�r Brillenfassungen).

dd) Soweit die Antragstellerin unter Verweis auf hiervon zum Teil abweichende Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte die Zulassung der Revision beantragt, hat auch dieser Antrag im Hinblick auf � 542 Abs. 2 S. 1 ZPO von vornherein keinen Erfolg.

b) Da die Berufung bereits aus diesem Grund erfolglos bleiben d�rfte, kann dahinstehen, ob der Verf�gungsgrund auch aus anderen Gr�nden zu verneinen ist und ob ein Verf�gungsanspruch gegeben ist.

  1. Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengr�nden die R�cknahme der Berufung nahe. Die Antragstellerin erh�lt Gelegenheit, zu den vorstehenden Ausf�hrungen bis zum 30.09.2021 Stellung zu nehmen.

Leitsatz

Unabh�ngig davon, ob ein Verf�gungsgrund glaubhaft zu machen ist oder vermutet wird, ist er zu verneinen, wenn sich der Antragsteller bzw. dessen Prozessbevollm�chtigter dringlichkeitssch�dlich verh�lt.

Leitsatz

Insbesondere das z�gerliche Betreiben des Verfahrens wirkt sich nachteilig auf den Verf�gungsgrund aus, wobei sich der Antragsteller Verz�gerungen, die durch seinen Prozessbevollm�chtigten verursacht werden, gem. � 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.

Leitsatz

Im Regelfall sind Fristverl�ngerungs- oder Terminverlegungsantr�ge als dringlichkeitssch�dlich anzusehen, wenn sie vom noch ungesicherten Antragsteller gestellt werden. Denn mit gerichtlichen Entscheidungen, die derartigen Antr�gen stattgeben, geht in aller Regel zwangsl�ufig eine Verfahrensverl�ngerung einher, mit der sich der den Fristverl�ngerungs-/Terminsverlegungsantrag anbringende Antragsteller zumindest konkludent einverstanden erkl�rt und damit zum Ausdruck bringt, dass ihm die Sache nicht derart eilig ist, dass sie eine Eilentscheidung rechtfertigen w�rde.

Leitsatz

Weil sich ein solches dringlichkeitssch�dliches Verhalten mithin aus dem Antrag selbst ergibt, ist ein Verf�gungsgrund folglich selbst dann zu verneinen, wenn einem derartigen Antrag seitens des Gerichts nicht entsprochen wird oder sich eine etwaige Stattgabe des Antrags im Ergebnis ausnahmsweise nicht auf die Verfahrensdauer auswirkt. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob ein Antragsteller die ihm verl�ngerte Frist voll aussch�pft.

Leitsatz

Auch im Berufungsverfahren muss der noch ungesicherte Antragsteller den geltend gemachten Anspruch z�gig weiterverfolgen. Ihm ist es daher jedenfalls zuzumuten, eine eingelegte Berufung innerhalb der Berufungsbegr�ndungsfrist zu begr�nden und nicht durch eigene Fristverl�ngerungsantr�ge das Verfahren zu verz�gern.

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Dringlichkeitssch�dlicher Fristverl�ngerungsantrag

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Dringlichkeitssch�dlicher Fristverl�ngerungsantrag

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