LG M�nchen I 7. Zivilkammer, 2021-02-25, 7 O 8011/20

7 O 8011/20Kantonsgericht25.02.2021

Regest

Streiten die Parteien um die Feststellung des Bestehens bzw. Nichtbestehens eines Lizenzvertrages, kommt es hinsichtlich der internationalen Zust�ndigkeit auf den Erf�llungsort des Anspruchs an, der den Kern des kl�gerischen Interesses bildet. Die vertragscharakteristische Leistung ist nicht ma�geblich.� (Rn. 20�f.) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

LG M�nchen I 7. Zivilkammer — 2021-02-25 — 7 O 8011/20 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2021-02-25

Aktenzeichen: 7 O 8011/20

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Die Kl�gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl�ufig vollstreckbar.

4.Der Streitwert wird auf 2.250.000,00 € festgesetzt.��

Tatbestand

1 Die Parteien streiten dem Grunde nach dar�ber, ob sie einen Lizenzvertrag �ber s�mtliche Familienmitglieder des europ�ischen Patents 512 (Streitpatent) geschlossen haben.

2 Dieser Rechtsstreit ist Teil einer umfangreichen Auseinandersetzung zwischen der Kl�gerin und der Unternehmensgruppe der Beklagten, die das Streitpatent und seine Familienmitglieder betrifft. Aktuell ist zwischen den Parteien unter anderem beim schwedischen Patent- und Handelsgericht (Patentoch marknadsdomstolen) in Stockholm ein Prozess anh�ngig, in dem die Kl�gerin von der Beklagten Schadensersatz wegen Verletzung des Streitpatents und seiner Patentfamilie (insbesondere auch f�r Deutschland) verlangt.

3 Zuvor gab es mehrere, nicht erfolgreiche Versuche der Parteien, sich �ber diese Streitpatentfamilie zu einigen. So trafen sich am 12. Dezember 2019 zwei „Senior Vice Presidents“ von der Kl�gerin und der Beklagten in M�nchen, um eine globale L�sung zu er�rtern. Vom 13. Januar 2020 bis zum 10. M�rz 2020 tauschten die Parteien mehrere Angebote aus, die jeweils den Zusatz „without prejudice“ enthielten. Die Verhandlungen scheiterten dann aber, weil sie sich nicht auf eine Lizenzgeb�hr einigen konnten.

4 Am 9. April 2020 teilte Frau S.S. von der Beklagten der Kl�gerin per E-Mail mit, dass die verantwortlichen Stakeholders der Beklagten zu dem Schluss gekommen seien, dass eine vern�nftige Einigung im besten Interesse beider Parteien liege. In ihrer E-Mail an Dr. J.E. (Syndikuspatentanwalt bei der Kl�gerin) hei�t es (vgl. Anlage K1):

Dear J.,

Thank you for your email and apologies that I have not got back to you sooner.

I thought it might be best if I give you an update in writing.

As you know, many companies now are preserving their cash position as much as possible. My stakeholders have therefore considered whether payment of a lump sum settlement amount at this time is something that E. should pursue. E. has concluded that settlement on a reasonable basis is still in the best interests of both parties, allowing them, amongst other things, to focus on matters that are more pressing just now.

Therefore, E. would like to repeat its previous offer of €3m. For the reasons set out in previous correspondence, we maintain that this is a very reasonable offer and covers the €2m that B. was previously willing to settle for as well as a significant contribution towards the time value of money and B.’s irrecoverable legal fees. In the current circumstances, E. does not consider that it is able to increase its offer further.

As before, settlement would be in relation to all patents in the family worldwide and without admission of any liability by E.. This offer is open until 20 April 2020, after which it shall lapse.

If you confirm that B. accepts this offer, I can arrange for the draft settlement agreement to be prepared so that this matter may be finalised as soon as possible.

Kind regards

5 Hierauf antwortete die Kl�gerin am 16. April 2020 mit einer E-Mail von Herrn Dr. H. (Head of IP3) und Dr. E. wie folgt (vgl. Anlage K2). Beigef�gt war ein Vertragsentwurf (Anlage K2a):

Dear Ms. S., Thank you for your email from April 9th, 2020.

Meanwhile, we have discussed your arguments and your offer with the P. Board of Management and asked for their approval. Today we can confirm, that the management has unanimously accepted your offer.

In order to speed up the settlement, please find enclosed a draft settlement agreement, which regulates the details. Said agreement is based on the earlier settlement agreement from 2011 („Kraftaufnehmer“).

Please quickly check the draft. Kindly add your VAT identification number as well as the recipient (department) for our invoice (as colored therein). If there are any further needs, changes or additions, we ask you to provide us with a marked-up copy thereof. With regard to the hearing at OLG D�sseldorf, scheduled on April 30, 2020, we kindly ask to respond as soon as possible. We thank you for this.

Stay healthy & kind regards

6 Hierauf schrieb noch am selben Tag Folgendes Frau S. an Dr. H. (vgl. Anlage K3):

Dear Dr H.

Thank you for your email and for your confirmation that B. has accepted our settlement offer. Thank you also for your proposed settlement agreement. We are of course keen to finalise this matter quickly, but we will need to carefully consider the contents of the settlement agreement, pass it by our external counsel and align it with our stakeholders. In relation to the OLG hearing on 30 April 2020, I note that today the court informed us that the hearing has been cancelled.

I will be in touch again shortly.

Kind regards

7 Ebenfalls am 16. April 2020 teilte das Bundespatentgericht im qualifizierten Hinweis mit, dass der Gegenstand des Streitpatents nicht patentf�hig sei (Anlage B1). Daher schrieb die Beklagte am 13. Mai 2020 wiederum eine E-Mail mit folgendem, gek�rzt wiedergegebenem, Inhalt an die Kl�gerin (Anlage K4):

… As we do not have a concluded settlement agreement with B. and many issues remain to be agreed, E. is not bound by its previous offer and we have decided to re-visit the settlement of this matter in light of this further development.

… Even so, E. still considers that settlement of this matter on a reasonable basis is still in the best interests of the parties. We are therefore willing to make a revised settlement offer of €1.5m on the same basis as our previous offers. This offer will remain open until 20 May 2020 after which it shall lapse. […]

8 Am 19. Mai 2020 antwortete die Kl�gerin. Sie fasste die aus ihrer Sicht wesentlichen Bedingungen der am 16. April 2020 getroffenen Einigung wie folgt zusammen

...

und f�hrte hinsichtlich der Nebenabreden unter anderem Folgendes aus (vgl. Anlage K5):

… If, going forward, A. (publ) nevertheless also still wishes to come to some agreement regarding ancillary terms (as outlined in item IV above with a non-exhaustive list), it can be pointed out today, that this will probably only be the case if agreement will be reached on an additional payment of a further lump sum of €1,5m by A. (publ) to B.�

9 Die Kl�gerin f�gte zudem eine Rechnung an die Beklagte �ber 3 Mio. € an (vgl. Anlage K5a).

10 Mit E-Mail vom 3. Juni 2020 antwortete die Beklagte und erkl�rte unter anderem hilfsweise die Anfechtung. Die Beklagte teilte am 23. Juni 2020 gegen�ber der Mahnabteilung der Kl�gerin mit, dass es weder eine Vergleichsvereinbarung zwischen den Parteien noch eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten gebe.

11 Die Kl�gerin ist der Ansicht, dass mit ihrer E-Mail vom 16. April 2020 ein bindender Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf ihre Schrifts�tze vom 28. Juni 2020, 15. Oktober 2020 und vom 11. Januar 2021 verwiesen.

12 Die Kl�gerin beantragt in der Sache zuletzt:�Es wird festgestellt, dass mit der Beklagten aufgrund des Vertrages mit der Kl�gerin vom 16.04.2020 ein zeitlich unbegrenztes Nutzungsrechtsverh�ltnis an allen Patenten der weltweiten Patentfamilie des Patents EP 512 besteht.

13 Die Beklagte r�gt die mangelnde internationale Zust�ndigkeit des angerufenen Gerichts und beantragt hilfsweise, die Klage abzuweisen.

14 Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei unzul�ssig, jedenfalls aber unbegr�ndet. Ein Vertrag sei nicht zustande gekommen. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schrifts�tze vom 18. September 2020, 17. November 2020 und vom 8. Januar 2021.

15 Nach Zustimmung der Parteien hat die Kammer mit Beschluss vom 10. Dezember 2020 die Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet.

Gründe

16 Die zul�ssige Klage ist unbegr�ndet, weil entgegen der Annahme der Kl�gerin zwischen den Parteien der geltend gemachte Vertrag vom 16. April 2020 nicht geschlossen worden ist und daher kein zeitlich unbegrenztes Nutzungsrechtsverh�ltnis an allen Patenten der weltweiten Patentfamilie des Patents EP 512 vermittelt durch diesen Vertrag besteht.

17 I.�Die Klage ist zul�ssig.

18 1. Das Landgericht M�nchen I ist zust�ndig.

19 a) Die internationale Zust�ndigkeit ergibt sich aus Art. 7 Nr. 1 a) EuGVVO.

20 aa) Die Parteien streiten �ber das Bestehen oder Nicht-Bestehen eines Lizenzvertrags. Die charakteristische Leistung des geltend gemachten Vertrags liegt in der Gew�hrung eines Nutzungsrechts durch die Kl�gerin. Dies ergibt sich zum einen vor dem Hintergrund des in Schweden gef�hrten Verfahrens. Wenn die Parteien - wie von der Kl�gerin geltend gemacht - ein Nutzungsrecht der Beklagten vereinbart h�tten, w�re die Klage in Schweden wegen des dann bestehenden Einwands unbegr�ndet. Zum anderen begehrt die Kl�gerin allein die Feststellung, ob ein zeitlich unbegrenztes Nutzungsrechtsverh�ltnis an allen Patenten der Patentfamilie besteht. Auf die Gegenleistung (Zahlung) als nur mittelbare Folge eines geschlossenen Vertrags kommt es nach dem Antrag nicht ma�geblich an.

21 Bei einer Feststellungsklage, die den Vertrag insgesamt betrifft, ist auf den Erf�llungsort des Anspruchs abzustellen, auf den es dem Kl�ger haupts�chlich ankommt (Gottwald in: M�Ko ZPO, Br�ssel Ia-VO Art. 7, Rn. 34). Die vertragscharakteristische Leistung ist bei Vertr�gen i. S. des Art. 7 Nr. 1 a) EuGVVO nicht ma�geblich (EuGH NJW 1977, 490).

22 bb) Da die Kl�gerin ihren Sitz in M�nchen hat, findet hier deutsches Recht Anwendung.

23 Leistungsort f�r die Erf�llung der vertraglichen Pflicht, die in der Einr�umung des Nutzungsrechts liegen w�rde, ist gem�� ��269 Abs. 1 BGB der Sitz der Kl�gerin als Schuldnerin der ma�geblichen vertraglichen Leistung. Nach Art. 3 Nr. 1 b) EGBGB i.V. mit Art. 10 Abs. 1, 4 Abs. 1 Rom-I VO bestimmt sich der Erf�llungsort hier nach deutschem Recht. Da die Beklagte ihren Sitz in Schweden hat, ist Auslandsbezug gegeben. Die Bestimmung des ma�geblichen Erf�llungsortes richtet sich nach dem lex causae. Die Rom-I VO bestimmt das anwendbare Recht, weil es um das Bestehen eines Vertrages geht. Nach Art. 10 Abs. 1, 4�Abs. 2 Rom-I VO ist das Recht des Staats anwendbar, in dem die Partei, welche die f�r den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat, ihren gew�hnlichen Aufenthalt hat. Bei juristischen Personen ist dies nach Art. 19 Abs. 1 Rom-I VO der Ort ihrer Hauptverwaltung.

24 b) Die internationale Zust�ndigkeit des Gerichts ergibt sich nicht aus Art. 26 Abs. 1 EuGVVO, weil sich die Beklagte nicht r�gelos auf den Gerichtsstand eingelassen hat.

25 Im Schriftsatz vom 19. August 2020 ist der Terminverlegungsantrag lediglich als Handlung zu werten, die eine Verteidigung gegen die Klage vorbereitet und ihr vorgelagert ist. Da er nicht auf Klageabweisung zielt, ist er keine Einlassung im Sinne von Art. 26 EuGVVO. Die Beklagte r�gte zudem die internationale Zust�ndigkeit mit Schriftsatz vom 18. September 2020, bevor sie zur Sache ausf�hrte, was ebenfalls keine r�gelose Einlassung ist.

26 c) Das Landgericht M�nchen I ist �berdies �rtlich und sachlich zust�ndig, was zwischen den Parteien zu Recht nicht umstritten ist.

27 2. Der Klageantrag ist entgegen der Auffassung der Beklagten hinreichend bestimmt.

28 a) Ein Antrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen l�sst, das Risiko eines Unterliegens des Kl�gers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abw�lzt und eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten l�sst (vgl. Zigann/Werner in: Cepl/Vo�, Prozesskommentar zum gewerblichen Rechtsschutz, 2. Aufl., 2018, ��253 Rn. 193).

29 Bei Feststellungsantr�gen, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, muss zur Individualisierung des Anspruchs der Anspruchsgrund bereits im Antrag so konkret benannt werden, dass der Umfang der Rechtsh�ngigkeit und der Umfang der Rechtskraft feststehen (vgl. Zigann/Werner in: Cepl/Vo�, aaO, � 253 Rn. 255).

30 b) Nach diesen Ma�st�ben ist der Sachantrag der Kl�gerin hinreichend bestimmt, weil der Rahmen der hier begehrten gerichtlichen Entscheidung abgesteckt ist und der Umfang der begehrten Rechtskraft deutlich wird. Der Kl�gerin geht es in der Sache darum, feststellen zu lassen, ob der Beklagten aufgrund des behaupteten Vertrags der Parteien von 16. April 2020 ein zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht an allen Patenten der weltweiten Patentfamilie des europ�ischen Patents 512 einger�umt worden ist bzw. noch einzur�umen ist.

31 3. Die Zul�ssigkeitsvoraussetzungen einer Feststellungsklage sind erf�llt.

32 a) Es liegt ein gem�� � 256 Abs. 1 ZPO feststellungsf�higes Rechtsverh�ltnis vor.

33 aa) Ein Rechtsverh�ltnis ist die aus einem vorgetragenen Sachverhalt abgeleitete derzeitige (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2021, VI ZR 194/18) rechtliche Beziehung von Personen untereinander oder von Personen zu Sachen (BGH NJW 2015, 873 Rn. 22; 2009, 751 Rn. 10).

34 bb) Nach diesem Ma�stab betrifft das konkret begehrte zeitlich unbegrenzte Nutzungsrechtsverh�ltnis an allen Patenten der besagten Streitpatentfamilie ein gegenw�rtiges Rechtsverh�ltnis und nicht lediglich eine Kl�rung von Elementen oder Vorfragen eines Rechtsverh�ltnisses. Denn es geht um die Frage, ob der Beklagten aufgrund des geltend gemachten Vertrags mit der Kl�gerin vom 16. April 2020 ein zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht an allen Patenten der weltweiten Patentfamilie des Streitpatents zusteht, was eine konkrete Rechtsbeziehung zwischen den Parteien mit der Rechtsfolge betrifft, dass die Beklagte die gesch�tzte Lehre der Patente nutzen darf.

35 b) Die Kl�gerin hat ein berechtigtes Feststellungsinteresse.

36 aa) Das prozessuale Erfordernis des rechtlichen Interesses an der begehrten Feststellung ist die besondere Ausgestaltung des bei jeder Rechtsverfolgung erforderlichen Rechtsschutzbed�rfnisses. Es ist regelm��ig gegeben, wenn eine tats�chliche Unsicherheit das behauptete Rechtsverh�ltnis gef�hrdet oder, wenn dem Recht oder der Rechtslage eine gegenw�rtige Gefahr der Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. K�nnte der Kl�ger sofort auf Leistung klagen, fehlt ihm wegen des Vorrangs der Leistungsklage in der Regel das Feststellungsinteresse (vgl. Zigann/Werner in: Cepl/Vo�, aaO, � 256 Rn. 3).

37 bb) Es besteht Unsicherheit, ob die Kl�gerin mit der Beklagten den behaupteten Vertrag geschlossen hat. Jedenfalls ist das erstrebte Feststellungsurteil geeignet, diese zu beseitigen. Die begehrte Feststellung besitzt Relevanz f�r die Verletzungsklage in Schweden. Die Kl�rung, ob ein Nutzungsrecht besteht, kann einfacher im vorliegenden Verfahren erreicht werden, weil hierauf deutsches Recht Anwendung findet.

38 Da es der Kl�gerin um das Bestehen des Nutzungsrechts geht, ist eine auf Zahlung der Lizenzgeb�hr gerichtete Leistungsklage nicht vorrangig. Diese entspricht angesichts des schwedischen Verfahrens nicht dem Begehren der Kl�gerin und bildet nicht dasselbe Klagebegehren ab, weil es bei ihr neben dem Pr�fungspunkt, ob der (vertragliche) Anspruch �berhaupt entstanden ist, weiterhin darauf ankommen kann, ob der Zahlungsanspruch untergegangen bzw. erloschen ist und ob er durchsetzbar ist.

39 II.�Die Klage ist unbegr�ndet.

40 1. Auf die Frage des Zustandekommens des Vertrages ist gem�� Art.10 Abs. 1 Rom-I VO i.V. mit Art. 4 Abs. 2 Rom-I VO deutsches Recht anwendbar.

41 2. Entgegen der Annahme der Kl�gerin haben die Parteien am 16. April 2020 den geltend gemachten Vertrag nicht geschlossen. Die E-Mail der Beklagten vom 9. April 2020 enth�lt - anders als die Kl�gerin meint - keinen Antrag.

42 a) Jeder Vertrag betrifft mindestens zwei Personen, die nach dem Grundsatz der Privatautonomie durch Willenserkl�rungen an seinem Abschluss teilnehmen. Das Zustandekommen eines Vertrags erfordert Konsens: zwei �bereinstimmende und aufeinander bezogene Willenserkl�rungen. Dabei wird die zeitlich erste Erkl�rung im Gesetz „Antrag“ (in der Praxis oft auch „Angebot“) genannt. Die sich hierauf beziehende sp�tere Erkl�rung des anderen Teils wird als „Annahme“ bezeichnet, �� 145 ff. BGB. Die Annahme ist mit dem Antrag zu vergleichen, weil sie nach ��150 Abs. 2 BGB den Vertrag nur zustande bringt, wenn sie gegen�ber dem Antrag keine Erweiterungen, Einschr�nkungen oder sonstige �nderungen enth�lt. Nur dann besteht Konsens.

43 Ein Antrag liegt erst dann vor, wenn allein schon durch seine Annahme der Vertrag zustande kommt. Unter diesem Gesichtspunkt ist der Antrag zun�chst von der blo�en Aufforderung zu unterscheiden, Antr�ge zu machen (sog. invitatio ad offerendum). Eine solche Aufforderung bindet denjenigen, der sie gemacht hat, noch nicht. Er kann den ihm daraufhin zugegangenen Antrag noch frei ablehnen. Aus diesem Unterschied ergibt sich zugleich das Kriterium, nach dem durch Auslegung zu entscheiden ist, ob eine Erkl�rung (bereits) ein Antrag ist oder lediglich einen vorbereitenden Charakter besitzt. Blo� vorbereitend ist eine Erkl�rung in aller Regel dann, wenn sie noch nicht s�mtliche f�r den Vertrag notwendigen Angaben enth�lt (vgl. Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 8. Auflage, 2002, ��26). Aber auch vollst�ndige Erkl�rungen bedeuten nicht notwendig einen Antrag. Das kann der Fall sein, wenn sich der Erkl�rende regelm��ig noch eine Ablehnung vorbehalten will, so dass seine Erkl�rung nach dem objektiven Empf�ngerhorizont lediglich als Aufforderung zu Antr�gen zu verstehen ist (vgl. Medicus, aaO, ��24).

44 Empfangsbed�rftige Willenserkl�rungen sind nach dem objektiven Empf�ngerhorizont auszulegen. Ihr Inhalt ist nach der beim Zugang gegebenen Verst�ndnism�glichkeit des Empf�ngers (dem Empf�ngerhorizont) zu bestimmen. Dabei muss der Empf�nger zu erkennen versuchen, was der Erkl�rende gemeint hat (Auslegungssorgfalt). Die Person des Erkl�renden ist mit zu ber�cksichtigen. Ermittelt werden muss, was der Empf�nger von Rechts wegen als wirklichen Willen verstehen konnte und durfte (vgl. Medicus, aaO, ��24).

45 �ber welche Punkte sich die Parteien einigen m�ssen, ergibt sich aus der Art des Vertrags und dem Parteiwillen. Die Art hat insofern Bedeutung, als sich die gesetzliche Regelung f�r die einzelnen Vertragstypen unterscheidet. An der Stelle, an der das Gesetz detaillierte Vorgaben zu den jeweiligen Rechten und Pflichten macht, brauchen die Parteien keine Regelung zu treffen. Enth�lt das Gesetz indes keine allgemeine Regelung f�r einzelne Punkte, m�ssen die Parteien �ber diese eine individuelle Einigung erzielen. Das sind die sog. essentialia negotii. Dies betrifft insbesondere den Vertragsgegenstand, den Preis, die Art der jeweiligen Verf�gung sowie stets eine individuelle Einigung dar�ber, welche Personen Vertragspartei werden und welche Rolle sie �bernehmen sollen (vgl. Medicus, aaO, ��29).

46 Nach ��145 BGB ist der Antragende regelm��ig eine gewisse Zeit an seinen Antrag gebunden. Es ist aber auch m�glich, die Gebundenheit an den Antrag auszuschlie�en. Die hierf�r in Betracht kommenden Zus�tze, die eine Unverbindlichkeit erzeugen sollen, k�nnen zum einen dazu f�hren, dass noch kein Antrag vorliegt, sondern nur eine Aufforderung zu Antr�gen. Zum anderen k�nnen sie einen Widerrufsvorbehalt bedeuten, so dass der Antrag (entgegen ��130 Abs. 1 Satz 2 BGB) bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (in der Regel unverz�glich nach Zugang der Annahmeerkl�rung) noch widerrufen werden kann. Entgegen der in der rechtswissenschaftlichen Literatur vertretenen Auffassung f�hrt eine �nderung der Umst�nde nicht dazu, dass sich der Antragsempf�nger nicht auf die Vertragsannahme berufen kann, wenn ihm evident ist, dass sich die Umst�nde wesentlich zu Lasten des Antragenden ge�ndert haben. In solchen F�llen greift die St�rung der Gesch�ftsgrundlage, ��313 BGB (vgl. Medicus, aaO, ��26).

47 b) Die Kammer kann das im Antrag wiedergegebene Rechtsverh�ltnis nicht feststellen, weil der behauptete Vertrag zwischen den Parteien entgegen der Auffassung der Kl�gerin nicht geschlossen wurde. Es fehlt an den korrespondierenden Willenserkl�rungen: Antrag und Annahme.

48 aa) Die Erkl�rung der Beklagten in der E-Mail vom 9. April 2020 (Anlage K1) ist entgegen der Kl�gerin kein (verbindlicher) Antrag auf Abschluss eines Vertrags auf Einr�umung eines einfachen, zeitlich unbegrenzten Nutzungsrechts zugunsten der Beklagten an s�mtlichen Familienmitgliedern des Streitpatents zu einem Preis von 3 Mio. €. Diese Erkl�rung besitzt nach objektivem Empf�ngerhorizont lediglich vorbereitenden Charakter f�r einen in seinen Details konkret auszuhandelnden und sp�ter schriftlich abzuschlie�enden Lizenzvertrag. Sie ist insofern lediglich eine invitatio ad offerendum und hat den Inhalt, dass die Beklagte bereit w�re, im Rahmen eines noch auszuhandelnden Vertrags einen Betrag von 3�Mio. € an die Kl�gerin zu bezahlen. Sie enth�lt insbesondere nicht s�mtliche f�r einen Lizenzvertrag notwendige Angaben. Es fehlen die essentialia negotii.

49 (A) Aus der Erkl�rung ergibt sich nicht hinreichend, wer auf Seite der Beklagten Vertragspartner wird und/oder wer durch die Lizenz berechtigt wird. Dass dies auf die Beklagte zutrifft, erscheint aus Sicht des objektiven Empf�ngerhorizonts zwar gegeben. Dies gen�gt aber nicht. Denn die Beklagte hatte stets einen umfassenden, weltweiten Vergleich angestrebt, was die Kl�gerin auch wei�, und im Hinblick auf die beg�nstigten Personen keine Insell�sung f�r das erst Anfang 2020 begonnene schwedische Verfahren im Blick gehabt (vgl. Anlage B4). Nicht angesprochen und unklar bleibt bei dieser Erkl�rung, ob f�r die Zahlung von 3�Mio. € das Nutzungsrecht auch die Konzerngesellschaften der Beklagten erfasst. In diesem Sinn fehlt es gleichfalls an einer, ggf. erg�nzenden Regelung, ob die Beklagte an diese Gesellschaften Unterlizenzen vergeben darf.

50 Dass das Thema der Vertragsparteien bzw. Beg�nstigten f�r die Beklagte von nicht zu �bersch�tzender Bedeutung ist, ergibt sich aus der objektiven Auslegung der Erkl�rung der Beklagten. F�r die Kl�gerin musste es evident sein, dass ohne Klarstellung der beg�nstigten Personen die von beiden Seiten bezweckte, endg�ltige Befriedung hinsichtlich der Auseinandersetzungen um das Streitpatent nicht eintreten und ein „sich vertragen“ (daher kommt das Wort „Vertrag“) nicht erreicht werden kann. Denn die Kl�gerin wei� aufgrund der langen Historie der Auseinandersetzungen um das Streitpatent und seiner Familienmitglieder, dass die Beklagte bis auf das Verfahren in Schweden in keinem Konflikt als Partei beteiligt ist, sondern insofern stets eine ihrer Konzerngesellschaften betroffen ist. Dieses Wissen musste die Kl�gerin bei der geltenden Auslegungssorgfalt mit in Betracht ziehen. Die nachfolgende Aufz�hlung zeigt die auf Beklagtenseite jeweils beteiligten (weiteren) Personen, wobei die Kammer durch Unterstreichen die jeweils betroffenen Gesellschaften hervorgehoben hat:

  • So hat die E. R. GmbH Factory and Development Anfang 2010 Einspruch gegen die Erteilung des Streitpatents erhoben und das Verfahren bis zur Entscheidung vom 14. September 2018 gef�hrt, in dem die Beschwerdekammer des Europ�ischen Patentamts das Stammpatent in ge�ndertem Umfang aufrechterh�lt (Az. T0621/15-3.2.04).

  • Wegen Verletzung des Streitpatents hat die Kl�gerin zwei Konzerngesellschaften der Beklagten, E. Hausger�te GmbH und E. R. GmbH Factory and Development, am 16. Dezember 2009 im Wege der Klageerweiterung vor dem Oberlandesgericht D�sseldorf (Az. 2�U 139/08) in Anspruch genommen.

  • Auf die Nichtigkeitsklage der E. Appliances AB hat das ungarische Patentamt das zur Streitpatentfamilie geh�rende ungarische Patent 228 972 am 7. M�rz 2017 f�r nichtig (Az. P0401758) erkl�rt, was am 11. Dezember 2019 die Curia, das oberste ungarische Gericht, best�tigt hat (Az. Pvf.21.463/2018).

  • Am 12. Oktober 2018 hat die E. R. GmbH Factory and Development Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht (Az. 5 Ni 25/18 (EP)) gegen das Streitpatent erhoben.

  • Am 15. Oktober desselben Jahres hat die Kl�gerin gegen die E. Hausger�te GmbH beim Landgericht D�sseldorf Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung gestellt, der am 10. Januar 2018 mangels Verletzung zur�ckgewiesen worden ist (Az. 4 c O 71/18). Am 4. Juli 2019 hat dann das Oberlandesgericht D�sseldorf aufgrund der Berufung der Kl�gerin eine einstweilige Verf�gung gegen die E. Hausger�te GmbH in N�rnberg erlassen. Die Kl�gerin hat die einstweilige Verf�gung nach Erbringung der tenorierten Sicherheitsleistung in H�he von 200.000 € vollzogen. Die E. Hausger�te GmbH hat wegen des anh�ngigen Nichtigkeitsverfahrens bislang keine Abschlusserkl�rung abgegeben. Deswegen hat die Kl�gerin gegen diese Gesellschaft am 14. August 2019 Hauptsacheklage beim Landgericht D�sseldorf eingereicht (Az. 4c O 49/19).

51 �berdies zeigt der weitere Streit der Parteien um die pers�nliche Reichweite, dass in der E-Mail kein Antrag f�r einen Vertrag unterbreitet worden ist. So verlangte die Kl�gerin mit ihrem Schreiben vom 19. Mai 2020 f�r das Einbeziehen von Konzerngesellschaften der Beklagten einen weiteren Betrag in H�he von 1,5 Mio. €, was die Beklagte ablehnte.

52 (B) Aus der Erkl�rung vom 9. April 2020 ergibt sich auch nach Auslegung nicht, dass �berhaupt - wie von der Kl�gerin behauptet - ein Nutzungsrecht einger�umt werden sollte.

53 Selbst wenn man die vorherige Korrespondenz der Parteien in Betracht zieht, geht es (allein) um eine „business solution“ und ein „global settlement“. Grunds�tzlich in Betracht k�nnen insofern alle m�glichen Arten von Gestattungen kommen: von einer Vollrechts�bertragung, �ber die einzelnen Lizenzarten hin zur Nichtangriffsabrede oder �hnlichen Vereinbarungen. Sofern in der E-Mail der Beklagten vom 30. Januar 2020 (Anlage B5) an einer Stelle von einem „cross-licensing“ die Rede ist, betrifft dies einen anderen Gegenstand der Verhandlungen der Parteien und nicht das Streitpatent sowie seine Familie.

54 (C) Unabh�ngig davon fehlt es in der Erkl�rung vom 9. April 2020 an den essentialia negotii hinsichtlich des Vertragsinhalts. Zur Legitimierung einer unberechtigten Patentbenutzung und zur L�sung eines Patentkonflikts k�nnen vielf�ltige Regelungen getroffen werden, was den Parteien bekannt ist. Vorliegend ist aber insbesondere unklar, welchen Charakter das von der Kl�gerin behauptete Nutzungsrecht haben soll.

55 Anders als bei den im BGB geregelten Vertragstypen wie Kauf- oder Mietvertrag handelt es sich beim Lizenzvertrag um einen Vertrag sui generis (vgl. McGuire in: Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl. 2020, ��15 Rn. 167). Au�erdem stehen die Rechtsnatur (vgl. McGuire, aaO, ��15 Rn. 139 ff.) und der Rechtscharakter des Lizenzvertrags (vgl. McGuire, aaO, ��15 Rn. 167 ff.) nicht fest. Die Rechtsnatur ist vor allem bei einer Insolvenz der Parteien von Bedeutung (vgl. OLG M�nchen, Urteil vom 25. Juli 2013 - 6 U 541/12 = GRUR 2013, 1125). Vern�nftige Vertragspartner werden daher in aller Regel bestrebt sein, hierf�r eine angemessene und interessengerechte L�sung zu finden, die sich nicht zwingend aus den allgemeinen gesetzlichen Regelungen ergeben d�rfte.

56 Mangels feststehenden Rechtscharakters ist nicht vorgegeben, was eine antragende Willenserkl�rung zwingend enthalten muss. Insofern ist die Bestimmung des Rechtscharakters erforderlich, um entscheiden zu k�nnen, welche allgemeinen Regelungen das Gesetz enth�lt und wor�ber die Parteien eine individuelle Einigung erzielen m�ssen. Da eine hinreichende gesetzliche Regelung fehlt, wird versucht, den Lizenzvertrag als Rechtspacht oder als Kombination von Befugnissen und Verpflichtungen verschiedener normierter Vertragsarten zu erfassen (Typenmischvertrag), bei dem f�r die einzelnen Rechte und Pflichten Rechtsnormen herangezogen werden, die f�r den jeweiligen Vertragsbestandteil passend erscheinen. Zudem besteht eine gewisse Verwandtschaft zur Rechtspacht (� 581 Abs. 1 BGB), so dass l�ckenf�llend auf die Vorschriften des Pachtrechts (�� 581 ff BGB) und �ber � 581 Abs. 2 BGB des Mietrechts (�� 535 ff BGB) zur�ckgegriffen werden k�nnte, w�hrend auch eine N�he der Lizenz zum Rechtskauf vertreten wird (vgl. McGuire, aaO, ��15 Rn. 167 ff.).

57 Je nach gewollter Gestaltung �ber die Art der Gestattung kommt die Ausgestaltung als ausschlie�liche, einfache (positive) oder negative Lizenz sowie ggf. auch als blo�es pactum de non petendo sowie als „covenant not to sue“ in Betracht (vgl. McGuire, aaO, ��15 Rn. 119 ff.). Entgegen einer in der Kommentarliteratur vertretenen Ansicht (McGuire, aaO, ��15 Rn. 193) handelt es sich nach Auffassung der Kammer bei der Frage nach der Art der „Lizenz“ nicht um accidentalia negotii, sondern um essentialia negotii. Denn vor allem die Frage, ob ein Nutzungsrecht einger�umt werden soll (was jedenfalls bei der negativen Lizenz umstritten ist und f�r pactum de non petendo und „covenant not to sue“ �berwiegend abgelehnt wird), betrifft den essenziellen Kern der Willenserkl�rung und ist f�r den sp�teren Vertragsinhalt sowie f�r das damit entstehende Rechte- und Pflichtenprogramm der Parteien ma�geblich. Das in der Literatur angef�hrte Argument, insofern k�nne bei einem Vertrag die L�cke durch (erg�nzende) Vertragsauslegung geschlossen werden, steht dem nicht entgegen. Das kann genauso gut auf einen Kaufvertrag zutreffen, bei dem der Kaufpreis (sicherlich unstreitig essentialia negotii) nicht geregelt ist, sich aber durch Auslegung ermitteln l�sst, ohne dass er damit als accidentalia negotii einzuordnen w�re. Au�erdem sind bei einer Lizenz der inhaltliche, r�umliche und/oder zeitliche Umfang der Nutzungsbefugnis zu regeln, weil er insofern ganz unterschiedlich sein kann.

58 All diese Punkte enth�lt die Erkl�rung der Beklagten vom 9. April 2020 nicht. Erst mit dem Vertragsentwurf der Kl�gerin (Anlage K2a) wird hierf�r eine Regelung vorgeschlagen.

59 (D) Der unverbindliche und blo� vorbereitende Charakter der Erkl�rung folgt nach dem objektiven Empf�ngerhorizont weiterhin aus dem Gesamtinhalt der E-Mail und den konkreten Umst�nden des Einzelfalls.

60 Zwar werden in der E-Mail Begriffe wie „offer“, „accept“ und „settlement“ benutzt sowie eine Antwortfrist gesetzt. Gleichzeitig ergibt sich, dass die jeweiligen Verantwortlichen auf Seiten der Beklagten eingebunden worden sind und dass diese Erkl�rung (anders als die vorherigen) nicht unter einen ausdr�cklichen Vorbehalt („without prejudice“) gestellt worden ist. Doch ist bei der Auslegung nicht am Wortlaut zu verhaften, sondern auf das Verst�ndnis nach dem objektiven Empf�ngerhorizont abzustellen.

61 Die Erkl�rung ist objektiv so zu verstehen, dass sich die Beklagte mit ihr vertraglich nicht binden, sondern lediglich die Vertragsverhandlungen vorbereiten wollte. Die ge�u�erte Bereitschaft, 3�Mio. € an die Kl�gerin zu bezahlen, ist insofern conditio sine qua non f�r die Vertragsanbahnung, aber noch kein (verbindlicher) Antrag. Denn die Verhandlungen der Parteien waren zuvor in eine Sackgasse geraten. Die Kl�gerin verlangte mit E-Mail vom 13. Januar 2020 einen Betrag von 7�Mio. €, w�hrend die Beklagte in der E-Mail vom 30. Januar 2020 den Betrag von 2,5 Mio. € angab und die Kl�gerin am 31. Januar 2020 sodann 5�Mio. € forderte. Um einen h�heren Betrag in die Verhandlung zu bringen, musste die Beklagte ihre „Stakeholder“ vorab einbinden. Ohne deren grunds�tzliches Einverst�ndnis w�rde das Verhandeln mit der Kl�gerin keinen Sinn ergeben, falls sich sp�ter herausstellte, dass die „Stakeholder“ mit dem Betrag bereits nicht einverstanden w�ren.

62 (E) Dar�ber hinaus musste die Kl�gerin die E-Mail vom 9. April 2020 so verstehen, dass die Beklagte den Vertragsschluss regelm��ig noch ablehnen kann. Einen verbindlichen Willen, diesen Betrag zu zahlen, ergibt die Auslegung nicht. Sie ergibt auch keinen Sinn.

63 So gibt es zwischen den Parteien andere Einigungsbestrebungen (vgl. Anlage B5) und falls diese Versuche erfolgreich w�ren, k�nnten diese unter Umst�nden auch die Streitpatentfamilie miteinbeziehen. Da dies der Fall sein kann, durfte die Kl�gerin bereits nicht davon ausgehen, dass diese Erkl�rung ein bindender Antrag ist. Ferner ist zu ber�cksichtigen, dass es sich bei den Parteien um langj�hrige Konkurrenten handelt, die eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten ausgetragen haben und austragen. Es ist davon auszugehen, dass einerseits grunds�tzliches Vertrauen bestehen d�rfte, weil man sich kennt, dieses aber andererseits nicht sehr weitreichend ist, weil es zahlreiche Konflikte gibt. W�rde die Kl�gerin bei anderen Klauseln auf Regelungen (z. B. in f�r die Parteien wichtigen und teilweise geradezu zentralen Punkten bei den Nebenabreden) bestehen, die f�r die Beklagte als nicht tragbar erscheinen, besteht gleichfalls ein Interesse der Beklagten, sich von dieser Erkl�rung wieder l�sen zu k�nnen, so dass diese nicht als Antrag, sondern als inivitatio ad offerendum zu bewerten ist, was der Kl�gerin auch so h�tte bewusst werden k�nnen.

64 (F) Entgegen der Annahme der Kl�gerin ist eine Einigung oder ein Rechtsbindungswillen daf�r, im Rahmen eines - wie es die Kl�gerin nennt - „mehraktigen“, jeweils verbindlichen Vorgehens zu zwei Vertr�gen zu gelangen, dem Erkl�ren und Verhalten der Beklagten nicht zu entnehmen.

65 Der von der Kl�gerin angef�hrte mehraktige Ansatz, wonach sich die Parteien in einem ersten Vertrag zun�chst nur �ber Leistung und Gegenleistung einigen und anschlie�end dann in einem zweiten Vertrag die weiteren, „�blichen“ Punkte verhandeln wollen, zu denen sie dann eine umfassendere Einigung erzielen, w�re bereits dann nicht interessengerecht und davon musste die Kl�gerin auch ausgehen, wenn die Einigung allein das Synallagma von Einr�umung des Nutzungsrechts und Verg�tung betr�fe. Denn es ist bereits unklar, was die Hauptleistung der Kl�gerin ist, weil mehrere Vertragsarten in Betracht kommen (s. o.). Insofern musste die Kl�gerin als Empf�ngerin den von der Beklagten an anderer Stelle immer wieder betonten Wunsch, eine globale Einigung zu erzielen, und die Formulierung am Ende der E-Mail

… If you confirm that B. accepts this offer, I can arrange for the draft settlement agreement to be prepared so that this matter may be finalised as soon as possible. …

so verstehen, dass die Vertragsverhandlungen erst dann abgeschlossen sein sollen, wenn �ber den Vertragstext Konsens besteht, so dass er unterzeichnet werden kann. Alles andere vorher dient der Vorbereitung des zu „finalisierenden“ Vertragstexts.

66 Dies wird einem objektiven Empf�nger auch dadurch deutlich, dass die Beklagte lediglich in Aussicht stellt, einen Vertragsentwurf vorzubereiten. Es ergibt jedenfalls objektiv wenig Sinn, f�r die Parteien wichtige und zentrale Punkte in eine zweite Vereinbarung auszulagern, die erst noch ausgehandelt werden muss. Angesichts des konflikttr�chtigen Verh�ltnisses der Parteien w�ren Streitigkeiten �ber Details vorprogrammiert und die von der Kl�gerin behauptete erste Einigung w�re aufgrund ihrer L�ckenhaftigkeit f�r die Beklagte wertlos. In diese Richtung weist auch die H�he der vorgeschlagenen Geldsumme vom 3�Mio. €. Selbst bei Unternehmen von der Gr��e der Parteien werden Vertr�ge �ber diese Summen in aller Regel erst mit Vorliegen des Vertragstexts geschlossen.

67 Zudem hat die Kl�gerin die Erkl�rung der Beklagten selbst nicht als Antrag verstanden. Denn sie schreibt in ihrer E-Mail vom 16. April 2020:

… In order to speed up the settlement, please find enclosed a draft settlement agreement. …

68 Au�erdem f�gt sie der Nachricht einen Vertragsentwurf bei, der von der Beklagten noch erg�nzt und ge�ndert werden k�nne.

69 Unabh�ngig davon h�tte eine mehraktige L�sung mit mehreren bindenden Vertr�gen zwischen den Parteien vereinbart werden m�ssen. Das ist weder ausdr�cklich der Fall, noch ergibt es sich aus den Umst�nden. Sofern die Kl�gerin behauptet, eine Zweistufigkeit stehe im Einklang mit etlichen zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen, so ist dieser Vortrag nach dem als Bestreiten zu bewertendem Vorbringen der Beklagten nicht hinreichend (z. B. durch Angabe der entsprechenden Vereinbarungen) dargetan. Sofern sich die Parteien in der Vergangenheit teils zun�chst auf einen Preis f�r die Einr�umung eines Nutzungsrechts geeinigt und Nebenabreden in einem nachgelagerten Verfahren getroffen haben, besagt dies nicht, dass zwei rechtlich separate Vertr�ge geschlossen worden sind.

70 (G) Angesichts der vorangegangenen Gr�nde l�sst die Kammer den Gesichtspunkt ausdr�cklich offen, ob und inwiefern Frau S. f�r die Beklagte zum Abschluss eines bindenden Vertrags vertretungsbefugt gewesen ist.

71 bb) Mangels (verbindlichen) Antrags der Beklagten bedeutet die E-Mail der Kl�gerin vom 16. April 2020 (Anlage K2) keine rechtswirksame Annahme. Zugunsten der Kl�gerin kann die Kammer aber unterstellen, dass es sich bei dieser Erkl�rung um einen Antrag handelt.

72 cc) Mit der Erkl�rung der Beklagten vom 16. April 2020 (Anlage K3) hat sie das (zugunsten der Kl�gerin unterstellte) Angebot vom selben Tag nicht angenommen. Es fehlt am Rechtsbindungswillen.

73 Dies ergibt sich aus der Auslegung nach dem objektiven Empf�ngerhorizont. Hiernach durfte die Kl�gerin nicht davon ausgehen, die Beklagte habe ihr Angebot verbindlich angenommen und mit ihr daher einen (Lizenz-) Vertrag geschlossen. Denn die Erkl�rung der Beklagten ist so zu verstehen, dass sie keine verbindliche Annahme ist. Zwar teilt die Beklagte mit, dass sie sich f�r die Annahme ihres Einigungsvorschlags bedanke. Sie f�hrt aber gleichzeitig aus, dass sie den Inhalt sorgf�ltig pr�fen („carefully consider“) und hierzu an ihre Anw�lte („external counsel“) weiterreichen werde. Au�erdem sei eine Abstimmung mit den „Stakeholders” erforderlich:

… We are of course keen to finalise this matter quickly, but we will need to carefully consider the contents of the settlement agreement, pass it by our external counsel and align it with our stakeholders. …

74 Dar�ber hinaus ergibt sich hier das von der Kl�gerin geltend gemachte mehraktige Vorgehen nicht.

75 dd) Die Regelungen �ber den Dissens finden keine Anwendung. � 154 Abs. 1 BGB greift nicht. Denn die Parteien sind sich nicht �ber die L�ckenhaftigkeit ihrer Einigung im Klaren, weil diese umstritten ist. Gleichfalls findet ��155 BGB keine Anwendung. Denn die Parteien sehen den Vertrag gerade nicht �bereinstimmend als geschlossen an.

76 c) Der Vertrag ist ebenfalls nicht durch Schweigen auf ein kaufm�nnisches Best�tigungsschreiben in Form der „Vertragsbest�tigung“ der Kl�gerin vom 19. Mai 2020 (Anlage K5) zustande gekommen.

77 Aufgrund der sp�testens mit E-Mail der Beklagten vom 13. Mai 2020 offensichtlichen Einigungsm�ngel, durfte die Kl�gerin nicht auf eine Billigung vertrauen.

78 d) Der hilfsweise erkl�rten Anfechtung der Beklagten bedarf es nicht.

79 e) Ob ein Verschulden der Beklagten bei Vertragsverhandlungen in Betracht kommt, kann offenbleiben, weil aus den sich allenfalls ergebenden Ausgleichsanspr�chen das im Feststellungsantrag bezeichnete Rechtsverh�ltnis nicht folgen kann.

80 III.�Als unterlegene Partei tr�gt die Kl�gerin gem�� ��91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Verfahrens.

81 IV.�Die vorl�ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus ��709 Satz 2 ZPO.

82 V.�Der Streitwert entspricht der vorl�ufigen Festsetzung (Bl. 18/20 der Akte).

83 Die Kammer geht f�r die Bezifferung des Gegenstandswerts von der von der Kl�gerin als vereinbart geltend gemachten Zahlung von 3�Mio. € aus und macht hiervon wegen des Feststellungsantrags einen Abschlag von 1/4.

Leitsatz

Streiten die Parteien um die Feststellung des Bestehens bzw. Nichtbestehens eines Lizenzvertrages, kommt es hinsichtlich der internationalen Zust�ndigkeit auf den Erf�llungsort des Anspruchs an, der den Kern des kl�gerischen Interesses bildet. Die vertragscharakteristische Leistung ist nicht ma�geblich.� (Rn. 20�f.) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Bei Feststellungsantr�gen, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, muss zur Individualisierung des Anspruchs der Anspruchsgrund bereits im Antrag so konkret benannt werden, dass der Umfang der Rechtsh�ngigkeit und der Umfang der Rechtskraft feststehen.� (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die Frage, ob dem Beklagten aufgrund des streitgegenst�ndlichen Lizenzvertrages ein unbegrenztes Nutzungsrecht an den Patenten einer Patentfamilie zusteht, ist ein feststellungsf�higes Rechtsverh�ltnis im Sinne von � 256 ZPO.� (Rn. 32 – 34) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Bei einem Lizenzvertrag handelt es sich um einen Vertrag sui generis. Mangels feststehenden Rechtscharakters ist nicht vorgegeben, was eine antragende Willenserkl�rung zwingend enthalten muss. Je nach gewollter Gestaltung �ber die Art der Gestattung kommt eine Ausgestaltung als ausschlie�liche, einfache (positive) oder negative Lizenz sowie ggf. auch als blo�es pactum de non petendo sowie als „covenant not to sue“ in Betracht. Bei der Frage nach der Art einer „Lizenz“ handelt es sich um essentialia negotii.� (Rn. 55�f.) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Feststellung des Zustandekommens eines Lizenzvertrages

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.