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37 O 3787/21•LG M�nchen I 37. Zivilkammer, 2021-04-23, 37 O 3787/21
37 O 3787/21Kantonsgericht23.04.2021
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes finden die Vorschriften �ber die Prozesskostensicherheit keine Anwendung. Hier�ber ist aufgrund des Eilrechtscharakters eine Entscheidung durch Zwischenurteil nicht veranlasst.��
Entscheidungsdatum: 2021-04-23
Aktenzeichen: 37 O 3787/21
Dokumenttyp: Endurteil
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung wird zur�ckgewiesen.
Die Verf�gungskl�gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist f�r die Verf�gungsbeklagten hinsichtlich der Kosten vorl�ufig vollstreckbar. Die Verf�gungskl�gerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H�he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Verf�gungsbeklagten zuvor Sicherheit in gleicher H�he leisten.
1 Die Parteien streiten sich um die Zul�ssigkeit einer Preisbindung, welche die Verf�gungsbeklagten ihren Abnehmern auferlegen.
2 Die Verf�gungskl�gerin tr�gt vor, eine in Gro�britannien ans�ssige, auf dem deutschen Markt unter der Internetadresse www... t�tige Online-H�ndlerin von Kosmetikwaren zu sein.
3 Die Verf�gungsbeklagte zu 1), deren Gesch�ftsf�hrerin die Verf�gungsbeklagte zu 2) ist, vertreibt �ber ein selektives Vertriebssystem kosmetische Produkte in verschiedenen europ�ischen L�ndern. Die Verf�gungsbeklagte zu 1) vertreibt ihre Produkte in Deutschland �ber ca. 1.480 Kosmetik-Institute, welche die Produkte auch zur Behandlung einsetzen. Hierzu geh�ren auch wenige Parf�merien und Apotheken mit Behandlungskabinen. Diese Deposit�re werden zur Behandlung mit den Produkten von der Verf�gungsbeklagten zu 1) geschult und autorisiert. Das selektive Absatzsystem beruht auf schriftlichen Vertr�gen, die detaillierte Vorgaben zum Qualit�tsprofil der Absatzst�tte, zur Bevorratung und Bewerbung der Produkte sowie zu den Verkaufsbeschr�nkungen enthalten (vgl. Depotvertrag, Anlage AG 3). Unter anderem haben die Deposit�re gern. Ziff. IV. 1 c) ein marktgerechtes Sortiment von ... inklusive aller Neuheiten im Depot zu f�hren und Werbema�nahmen zu unterst�tzen. Gern. Ziff. IV 7. ist der Deposit�r verpflichtet, Neueinf�hrungen herausgehoben zu bewerben. Zudem beh�lt die Verf�gungsbeklagte zu 1) sich in dieser Klausel vor, zur F�rderung der Markteinf�hrung eines neuen Produktes eine zeitlich eng begrenzte Preisbindung aufzurufen, die rechtzeitig vor Markteinf�hrung bekannt zu geben und zeitlich nicht �ber sechs Monate hinaus zu erstrecken ist.
4 Mit Rundschreiben vom 04.02.21 (Anlage ASt 1) teilte die Verf�gungsbeklagte zu 1) ihren Deposit�ren mit, dass es eine neue Produktserie ...�gebe, welche mit Preisbindung auf den Markt gebracht werde. Von der angek�ndigten Preisbindung sind acht Produkte f�r einen Zeit raum von 4 Monaten, von 15.02.2021 bis 14.06.2021, betroffen.
5 Die Verf�gungskl�gerin h�lt die Vereinbarung zwischen der Verf�gungs beklagten zu 1) und ihren Deposit�ren als vertikale Preisbindung der zweiten Hand f�r kartellrechtswidrig (� 1 GWB, Art. 101 Abs. 1 AEUV). Eine Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV, � 2 Abs. 1 GWB komme nicht in Betracht, da die Vereinbarung keine objektiven Vorteile mit sich bringe. Insbesondere sei allein eine Verbesserung der eigenen Planungssicherheit des Preisbinders kein derartiger marktwirksamer Vorteil.
6 Die Verf�gungskl�gerin beantragt,
die Verf�gungsbeklagten zu 1) und 2) im Wege der einstweiligen Verf�gung ohne m�ndliche Verhandlung zu verurteilen, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer H�he von 250.000,00 EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu einer Dauer von 6 Monaten, zu vollstrecken am jeweiligen Gesch�ftsf�hrer der Verf�gungsbeklagten zu 1) sowie an der Verf�gungsbeklagten zu 2) pers�nlich, zu unterlassen, im gesch�ftlichen Verkehr eine Preisbindung f�r Kosmetikwaren mit ihren Deposit�ren zu vereinbaren und/oder festzusetzen, wie geschehen mit Schreiben vom 04.02.2021 f�r die Produktserie ... gem. Anlage ASt 1.
7 Die Verf�gungsbeklagten beantragen die Zur�ckweisung des Antrags.
8 Ferner beantragen die Verf�gungsbeklagten,
der Verf�gungskl�gerin aufzugeben, eine Prozesskostensicherheit in H�he von 2.200,00 € oder, im Falle der Streitwerterh�hung, in H�he einer 2,5 fachen RVG-Geb�hr zuz�glich eines 10�igen Auslagenaufschlags nach dem neuen Streitwert f�r das erstinstanzliche Verfahren zu erbringen.
9 Die Verf�gungsbeklagten vermuten unter Berufung auf einen fehlgeschlagenen Zustellversuch in einem Verfahren vor dem Landgericht Berlin, dass die Verf�gungskl�gerin ihre Gesch�ftst�tigkeit aufgegeben und auf ein anderes, vermutlich inl�ndisches Unternehmen, �bertragen habe. Die fortgesetzte Belieferung des deutschen Marktes bezweifelt die Verf�gungsbeklagte auch deswegen, weil dieses Gesch�ftsmodell seit dem Austritt des Vereinigten K�nigreichs aus der EU aufgrund von Einfuhrz�llen extrem unattraktiv geworden sei.
10 Die Verf�gungsbeklagten meinen ferner, die Verf�gungskl�gerin sei von der behaupteten Rechtsverletzung schon nicht betroffen i.S.d. � 33 Abs. 3 GWB. Es komme in diesem Zusammenhang auf den Normzweck des Preisbindungsverbots an. Dieser sei auf die Preissetzungsfreiheit der gebundenen Abnehmer gerichtet. Die Verf�gungskl�gerin sei insoweit nicht eingeschr�nkt. Sie habe auch nicht dargelegt, dass sie mittelbar von der Preisbindung betroffen sei, weil eine etwaige Lieferantin aus dem Kreis der gebundenen Deposit�re die Bindung an sie weitergebe.
11 Die Verf�gungsbeklagten sind der Auffassung, dass die den Deposit�ren im Rahmen der Produkteinf�hrung auferlegte Preisbindung jedenfalls gern. � 2 GWB vom Verbot des� 1 GWB ausgenommen sei. Die Preisbindung sei durch umfangreiche Investitionen in die Produktentwicklung, Schulung und Werbematerial gerechtfertigt. Sie diene dem Ziel, die Deposit�re zu motivieren, das Produkt durch entsprechende Beratung ihrer Kunden auf dem Markt einzuf�hren und dadurch langfristig zu etablieren. Dies sei erforderlich, um der Gefahr der Trittbrettfahrerei zu begegnen,�d. h. zu verhindern, dass andere H�ndler unter Verzicht auf die aufw�ndige Beratung die Produkte billiger verkaufen. Ein weiteres legitimes Ziel sei es, das Luxusimage der Marke aufrechtzuerhalten. Diese Bed�rfnisse bestehen an sich dauerhaft, aber da Preisbindung nur im Rahmen der Neueinf�hrung erlaubt sei, werde diese jedenfalls f�r 4 Monate angewendet. Die preisgebundenen Produkte machten auf ein Jahr gerechnet nur 0,97% der Produktpalette aus. Von der Preisbindung gehe daher jedenfalls keine sp�rbare Wettbewerbsbeschr�nkung aus.
12 Die Verf�gungskl�gerin bestreitet die Neuheit der von der Verf�gungsbeklagten zu 1) im Februar 2021 auf den Markt gebrachten Produkte. Sie macht ferner geltend, dass es sich bei den Produkten der Verf�gungsbeklagten keineswegs um Luxuswaren handele.
13 Wegen des weiteren Parteivortrags wird erg�nzend auf die gewechselten Schrifts�tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 14.04.2021 Bezug genommen. Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Vertreters der Verf�gungsbeklagten vom 16.04.2021 gab keinen Anlass zur Wiederer�ffnung der Verhandlung (� 156 ZPO). Rechtsansichten wurden gew�rdigt.
14 Der zul�ssige Antrag ist unbegr�ndet.
I.
15 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung ist zul�ssig.
16 Eine Unzul�ssigkeit folgt insbesondere nicht aus der Einrede der Prozesskostensicherheit der Verf�gungsbeklagten nach � 110 ZPO, da diese Vorschrift im einstweiligen Verf�gungsverfahren wegen des Eilcharakters keine Anwendung findet (OLG M�nchen NJOZ 2012, 2119, LG Bonn,Urt. v. 22.02.2019 - 31 O 3/19 - BeckRS 2019, 4410, Rn. 20 ff; OLG K�ln NJOZ 2005, 66, 67; LG D�sseldorf, aA M�nchener Kommentar zur ZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, � 110 Rn. 4). Die Notwendigkeit, in einem Zwischenrechtsstreit �ber Grund und H�he einer Prozesskostensicherheit entscheiden zu m�ssen, steht mit dem Beschleunigungsbed�rfnis und dem nur summarischen Charakter des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht in Einklang.
17 Soweit die Einrede der Prozesskostensicherheit erhoben wird, ber�hrt dies zwar die Zul�ssigkeit der Klage, so dass hier�ber nach � 280 Abs. 1 ZPO vorab durch Zwischenurteil entschieden werden kann. Auch dies erscheint im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zweckm��ig. Es ist insoweit auch anerkannt, dass die Ablehnung der Anordnung einer Prozesskostensicherheit daher in den Gr�nden des Endurteils mitentschieden werden kann (vgl. Z�ller/Herget, ZPO, 33. Aufl.,� 112 Rn 1; LG Bonn, Urt. v. 22.02.2019 - 31 O 3/19 - BeckRS 2019, 4410,�Rn. 24).
II.
18 Der Antrag ist unbegr�ndet. Die Verf�gungskl�gerin hat gegen die Verf�gungsbeklagten keinen Verf�gungsanspruch auf Unterlassen der angegriffenen Preisbindung.
19 1. Die Verf�gungskl�gerin ist zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs berechtigt, da sie als Mitbewerberin der preisgebundenen Deposit�re durch den - m�glichen - Versto� beeintr�chtigt und daher Betroffene i.S.d. � 33 Abs. 1, Abs. 3 GWB ist.
20 a) Dabei ist davon auszugehen, dass die Verf�gungskl�gerin nach wie vor als H�ndlerin von Kosmetikprodukten auf dem deutschen Markt t�tig ist. Den diesbez�glichen Vortrag haben die Verf�gungsbeklagten nicht substantiiert bestritten, sondern lediglich eine Vermutung aufgestellt. Allein der Umstand, dass in der Vergangenheit eine Zustellung an eine andere als die im vorliegenden Prozess verwendete Anschrift nicht erfolgreich war, l�sst insoweit aber keine zwingenden R�ckschl�sse zu. Ein - inzwischen m�glicherweise unrentabler - Import von Kosmetika aus Gro�britannien steht zudem nicht im Raum. Dass die Website www ... nach wie vor f�r die behauptete Gesch�ftst�tigkeit genutzt wird, haben die Verf�gungsbeklagten nicht in Frage gestellt.
21 b) Eine Beeintr�chtigung eines Marktteilnehmers liegt bereits dann vor, wenn dieser durch eine Rechtsverletzung in seiner Wettbewerbsposition benachteiligt wird und sich damit seine Aussichten, am Markt Ertr�ge zu erzielen, verschlechtert haben. Dies ist der Fall, wenn aufgrund des kartellrechtswidrigen Verhaltens ein Schaden entstanden ist oder wenn der Eintritt eines Schadens zumindest vorstellbar ist. Auf eine gezielte Beeintr�chtigung kommt es abweichend von der fr�heren Rechtsprechung nicht an (vgl. lmmenga/Mestm�cker/Franck, Wettbewerbsrecht, 6. Aufl. 2020, � 33 Rn. 15 ff; M�nche ner Kommentar zum Wettbewerbsrecht/L�bbig, 3. Aufl. 2020, � 33 Rn. 11).
22 Zwar beeintr�chtigt eine Preisbindung zwischen einem Hersteller und einem H�ndler prim�r den gebundenen H�ndler in seiner Freiheit, die Preise gegen�ber seinen Endkunden festzusetzen. Die Wettbewerber des Preisbinders k�nnen - ebenso wie die Wettbewerber der gebundenen H�ndler - dagegen sogar profitieren, wenn die Preise des Konkurrenzprodukts infolge der Preisbindung hochgehalten werden. Dennoch kann eine Preisbindung dem bindenden Unternehmen auf l�ngere Sicht Vorteile auch gegen�ber Wettbewerbern verschaffen. W�hrend sich die rechtstreuen Wettbewerber ein exklusives Markenimage nur �ber ein aufwendiges selektives Vertriebssystem verschaffen k�nnen, kann der Preisbinder dasselbe Ziel (ggf. zus�tzlich) auf einfachere Weise erreichen. Auch eine solche langfristige Beeintr�chtigung reicht aus, um eine Beeintr�chtigung i.S.d. �� 33 Abs. 3 GWB darzutun (Langen/Bunte/Tolkmitt, Kartellrecht, Band 1: Deutsches Kartellrecht, 13. Aufl. 2018, � 33 Rn. 38 m.w.N.).
23 Dieselben Erw�gungen rechtfertigen eine Einbeziehung der konkurrierenden H�ndler in den Kreis der Anspruchsberechtigten. Dies gilt umso mehr, als die Preisbindung gerade nach dem Vortrag der Verf�gungsbeklagten die H�ndlermarge hochhalten soll, um den H�ndlern die Mittel f�r Investitionen in die Absatzf�rderung an die Hand zu geben. Diesen Vorteil hat der konkurrierende H�ndler nicht, der sich neben dem Interbrand- auch dem Intrabrand-Wettbewerb ausgesetzt sieht.
24 2. Die von den Verf�gungsbeklagten mit dem Schreiben vom 04.02.2021 in Aussicht gestellte und von den Deposit�ren im Rahmen ihres Depotvertrags akzeptierte Preisbindung der zweiten Hand ist eine vertikale wettbewerbsbeschr�nkende Vereinbarung i.S.d. � 1 GWB, da sie die gebundenen H�ndler in ihrer Preissetzungsfreiheit gegen�ber den Endkunden einschr�nkt. Sie ist nicht gern. � 2 Abs. 2 GWB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Gruppenfreistellungsverordnung VO (EU) 330/2010 vom Verbot des � 1 GWB ausgenommen, da Preisbindungen, die wie hier keine blo�en H�chstpreise oder Preisempfehlungen sind, Kernbeschr�nkungen i.S.d. Art. 4 a) VO (EU) 330/2010 darstellen. Als bezweckte Wettbewerbsbeschr�nkung ist die Preisbindung unabh�ngig von einer Sp�rbarkeitspr�fung verboten (BGH Urt. v. 17.10.2017, NZKart 2018, 52).
25 Die Vereinbarung ist jedoch unter Effizienzgesichtspunkten nach � 2 Abs. 1 GWB vom Verbot freigestellt. � 2 Abs. 1 GWB erlaubt einen Effizienzeinwand unter den weiteren Voraussetzungen der angemessenen Teilhabe anderer Marktteilnehmer, der Unerl�sslichkeit und des fehlenden Potentials zur Ausschaltung des Wettbewerbs.
26 a) Die Verf�gungsbeklagten k�nnen sich zur Rechtfertigung mit Erfolg auf die Einf�hrung eines neuen Produkts mit der Folge der Belebung des Interbrand-Wettbewerbs berufen. Dass es sich bei den acht im Februar auf den Markt gebrachten Produkten um Neuheiten handelt, hat die Verf�gungskl�gerin zum einen nur pauschal bestritten, zum anderen ist dies mit den von den Verf�gungsbeklagten vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der ... (Anlage AG 8), ... (�bergeben im Termin) und ... Anlage AG 10) hinreichend glaubhaft gemacht.
27 Dass die Einf�hrung eines neuen Produkts einen m�glichen Effizienzgewinn darstellt, vertritt zum einen die Europ�ische Kommission in ihren - wenngleich nicht verbindlichen - Leitlinien f�r vertikale Beschr�nkungen (2010/C 130/0). Eine Preisbindung der zweiten Hand k�nne f�r einen Hersteller, der ein neues Produkt auf den Markt bringen will, hilfreich sein, um in der Einf�hrungsphase, in der die Nachfrage sich entwickelt, die H�ndler daf�r zu gewinnen, ihm zu helfen, das betreffende Produkt gezielt anzubieten. Eine Preisbindung k�nne den H�ndlern die Mittel an die Hand geben, ihre Verkaufsbem�hungen zu intensivieren und - gerade bei Wettbewerbsdruck auf dem Markt - ein Interesse der H�ndler zu wecken, f�r eine erfolgreiche Markteinf�hrung zu sorgen (Leitlinien der Europ�ischen Kommission f�r vertikale Beschr�nkungen (2010/C 130/0), Rn. 225).
28 Das Bundeskartellamt hat im Rahmen von Hinweisen zum Preisbindungsverbot im Bereich des station�ren Lebensmitteleinzelhandels ebenfalls diese M�glichkeit anerkannt und auf die Nachfrageunsicherheit insbesondere bei der Neueinf�hrung von Produkten hingewiesen. Bei Marktzutritten werde, so die zitierte Argumentation, durch die Beschr�nkung des Preiswettbewerbs f�r das neue Produkt und die daraus resultierende Margensicherheit f�r den H�ndler eine angemessene Risikoverteilung zwischen Hersteller und H�ndler sichergestellt. Der H�ndler werde dazu angeregt, trotz bestehender Nachfrageunsicherheit neue Produkte in das Sortiment aufzunehmen und f�r diese produktspezifische Investitionen vorzunehmen (Bundeskartellamt, Hinweise zum Preisbindungsverbot im Bereich des station�ren Lebensmitteleinzelhandels, Juli 2017, S.12).
29 Auch im Schrifttum ist die Neueinf�hrung und Vermarktung eines Produkts als wettbewerbsf�rdernder Effekt einer Preisbindung grunds�tzlich anerkannt. In solchen F�llen k�nnten die Vermarktungsanstrengungen der H�ndler, die in besondere verkaufsf�rdernde Ma�nahmen investieren wollen (bzw. sollen oder m�ssen), durch feste Wiederverkaufspreise gef�rdert werden. Ein erfolgreicher Markteintritt des neuen Produkts f�rdere den Interbrand-Wettbewerb und komme den Konsumenten zugute (vgl. Martinek, ZVertriebsR 2013, 3, 9 f., beck-online; lmmenga/Mestm�cker/Ellger, Wettbewerbsrecht, 6. Aufl. 2019, Vertikal-GVO Art. 4, Rn. 28).
30 Diesen Erw�gungen ist im Grundsatz zuzustimmen. Unzweifelhaft belebt die Einf�hrung neuer Produkte den Wettbewerb auf einem gegebenen Markt. In der Verbesserung der Produktqualit�t oder auch schlicht der Schaffung von neuen Produktalternativen liegen gesamtwirtschaftliche Vorteile. F�r die erfolgreiche Markteinf�hrung ist der Hersteller wiederum auf die Mitwirkung der Vertriebsh�ndler angewiesen. Hier kann es im Einzelfall angezeigt sein, den H�ndler durch - zeitlich befristete - Anreize ins Boot zu holen. Bei Beschr�nkungen des Interbrand-Wettbewerbs durch einen einzelnen Hersteller ist zudem zu ber�cksichtigen, dass zumindest bei ansonsten funktionierendem Wettbewerb auf dem relevanten Markt dieser regelm��ig als Korrektiv wirken d�rfte.
31 Insgesamt sind Preisbindungen aufgrund ihrer gravierenden Auswirkungen auf den Intrabrand-Wettbewerb allerdings an einem strengen Ma�stab zu pr�fen. Insbesondere d�rfen die angestrebten Effizienzgewinne nicht mit weniger wettbewerbsbeschr�nkenden Mitteln zu erreichen sein (lmmenga/Mestm�cker/Ellger, 6. Aufl. 2019, Vertikal-GVO Art. 4 Rn. 26). Dies gilt auch in zeitlicher Hinsicht: Die Preisbindung darf nach Ma�gabe der Zweckerreichung nicht �ber die Grenze der Erforderlichkeit hinausreichen (vgl. Martinek, ZVertriebsR 2013, 3, 10, beck-online). Dabei enthalten die Leitlinien der Kommission - anders als f�r kurzfristige Sonderangebotskampagnen - keine zeitliche Richtschnur. Eine Preisbindung wird daher so lange dauern d�rfen, wie es n�tig ist, um das neue Produkt im Markt einzuf�hren und es ins Bewusstsein der Kunden zu r�cken.
32 b) Im streitgegenst�ndlichen Fall h�lt sich die vereinbarte Preisbindung noch im Rahmen des Zul�ssigen. Das Argument, dass es f�r H�ndler einfacher ist, auf bew�hrte Produkte zu setzen, als den Kunden aktiv Neuheiten vorzustellen und sie von deren Vorz�gen zu �berzeugen, trifft auch auf die Deposit�re zu. Selbst wenn es sich bei den neuen Produkten zum Teil um solche handelt, die vorherige ersetzen, ist der m�gliche Vorteil f�r die Verbraucher nicht von der Hand zu weisen, der durch die Einf�hrung neuer Produkte mit abgewandelter Zusammensetzung und Wirkungsweise auch im Bereich der Kosmetika eintreten kann.
33 Dabei muss die Verf�gungsbeklagte zu 1) sich nicht darauf verweisen lassen, dass bereits ihre Depotvertr�ge eine Verpflichtung der Deposit�re enthalten, neue Produkte vorzuhalten und zu bewerben, da derartige Verpflichtungen isoliert nicht den gleichen Wirkungsgrad haben, wie wenn sie mit wirtschaftlichen Anreizen gepaart werden.
34 Auch in zeitlicher Hinsicht ist die Preisbindung noch als hinnehmbar anzusehen. Dabei ist zu ber�cksichtigen, dass die Endkunden mit den Produkten der Verf�gungsbeklagten nicht t�glich in Kontakt kommen, sondern in der Regel nur alle paar Wochen oder Monate eine Kosmetikbehandlung bei den Deposit�ren nachfragen werden. Da es folglich l�nger dauert, die Endkunden nachhaltig auf ein neues Produkt aufmerksam zu machen als etwa bei Lebensmitteln, welche die Kunden nahezu t�glich im Supermarktregal sehen, ist eine entsprechend l�ngere Dauer f�r die Produkteinf�hrung zu veranschlagen. Vier Monate erscheinen vor diesem Hintergrund noch erforderlich und angemessen.
35 Ob dar�ber hinaus auch f�r die Verhinderung von Trittbrettfahrern und f�r die Pflege des Luxusimages der Marke der Verf�gungsbeklagten die hier im Streit stehende Preisbindung erforderlich war, kann im Ergebnis dahinstehen. Zwar kann es sich dabei um Gesichtspunkte handeln, welche Beschr�nkungen des Intrabrand-Wettbewerbs grunds�tzlich auch rechtfertigen k�nnen. Dabei sollen Anreize f�r den Handel eine hinreichende Qualit�t des Vertriebs sicherstellen. Es soll dadurch vermieden werden, dass H�ndler auf die mit einem umfassenden Produktangebot bzw. einer Beratung oder Werbung verbundenen Aufwendungen verzichten und die Nachfrage der von anderen H�ndler bereits beratenen Kunden durch g�nstigere Preise auf sich ziehen. Wenn sich die Investitionen des in die Qualit�t investierenden H�ndlers dann nicht amortisieren, sinke der Anreiz, entsprechende Leistungen anzubieten, obwohl sie aus Sicht des Herstellers, insbesondere aber auch aus Sicht des Konsumenten w�nschenswert w�ren (vgl. Bundeskartellamt, Beschluss v. 26.08.2015, 82-98/11, asics, S.4 f.). Auch in den Leitlinien der Kommission f�r vertikale Beschr�nkungen wird ausgef�hrt, dass Preisbindungen zweiter Hand helfen k�nnen, Trittbrettfahren auf der Vertriebsebene zu verhindern. Die Parteien m�ssten dann aber �berzeugend darlegen, dass die Preisbindung nicht nur ein Mittel, sondern auch einen Anreiz darstellt, um etwaiges Trittbrettfahren von Einzelh�ndlern in Bezug auf diese Dienstleistungen auszuschalten (Leitlinien der Europ�ischen Kommission f�r vertikale Beschr�nkungen (2010/C 130/0), Rn. 225).
36 Vorliegend haben die Verf�gungsbeklagten zur Erforderlichkeit der viermonatigen Preisbindung allerdings insoweit nur ausgef�hrt, dass Preisbindungen zum Zwecke der Imagepflege und des Verhinderns von Trittbrettfahren an sich immer erforderlich seien. Dabei mag es sich daher um flankierende Argumente handeln, aber die Erforderlichkeit einer Preisbindung zum Generieren von Effizienzgewinnen gerade in der Produkteinf�hrungsphase d�rfte eher aus dem Aspekt der Etablierung eines neuen Produktes auf dem Markt liegen. Den weiteren Zielen d�rfte hier auch bereits durch das selektive Vertriebssystem der Verf�gungsbeklagten als solchem Rechnung getragen sein.
37 3. F�r die Freistellung nach � 2 Abs. 1 GWB ist ferner eine angemessene Beteiligung der Verbraucher am Gewinn erforderlich.
38 Als Verbrauchervorteil haben die Verf�gungsbeklagten die Einf�hrung eines neuen Produkts angef�hrt. Da Produktneuheiten grunds�tzlich eine Belebung des Wettbewerbs bewirken, stellt dies, wie dargelegt, jedenfalls langfristig einen Vorteil f�r den - kurzfristig m�glicherweise durch einen h�heren Preis belasteten - Endkunden dar.
39 4. Eine Ausschaltung des Wettbewerbs auf dem relevanten Mark macht die Verf�gungskl�gerin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere gibt es keinen Anhaltspunkt f�r eine Marktbeherrschung der Verf�gungsbeklagten zu 1), welche dazu f�hren k�nnte, dass die Beschr�nkung des Intrabrand-Wettbewerbs auf den gesamten Markt durchschl�gt. Auch ist - abgesehen von vagen Vermutungen auf Seiten der Verf�gungskl�gerin - nicht erkennbar, dass etwa aufgrund einer Aneinanderreihung vieler kurzfristiger Preisbindungen oder einer Vielzahl vergleichbarer Abreden Besonderheiten auf dem konkreten Markt bestehen, welche die hier zur Diskussion stehende Preisbindung aufgrund des Gesamtkontextes besonders sch�dlich machen k�nnte.
40 Die Kostenentscheidung folgt aus � 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit ergeht gern.�� 708 Nr. 6, 711 ZPO.
Verk�ndet am 23 .04.2021
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes finden die Vorschriften �ber die Prozesskostensicherheit keine Anwendung. Hier�ber ist aufgrund des Eilrechtscharakters eine Entscheidung durch Zwischenurteil nicht veranlasst.��
Die Verf�gungskl�gerin ist als H�ndlerin von Kosmetikartikeln zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs berechtigt, da sie als Mitbewerberin der preisgebundenen Deposit�re durch den - m�glichen - Versto� beeintr�chtigt und daher Betroffene i.S.d. � 33 Abs. 1, Abs. 3 GWB ist.�
Die Preisbindung der zweiten Hand ist eine vertikale wettbewerbsbeschr�nkende Vereinbarung i.S.d. � 1 GWB, die vorliegend jedoch nach � 2 Abs. 1 GWB vom Verbot freigestellt ist, da sie der Einf�hrung eines neuen Produktes dient, die den Interbrand-Wettbewerb belebt, und daher einen Effizienzgewinn bewirkt.
In zeitlicher Hinsicht ist eine Preisbindung von vier Monaten noch als hinnehmbar anzusehen. Dabei ist zu ber�cksichtigen, dass die Endkunden mit den Produkten der Verf�gungsbeklagten nicht t�glich in Kontakt kommen, und es folglich l�nger dauert, die Endkunden nachhaltig auf ein neues Produkt aufmerksam zu machen.� � ��
Preisbindung im selektiven Vertriebssystem von Kosmetika
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