LG M�nchen I 9. Zivilkammer, 2021-01-27, 9 O 14070/20 (2)

9 O 14070/20 (2)Kantonsgericht27.01.2021

Regest

Ein so genanntes presserechtliches Informationsschreiben greift dann rechtswidrig in den Gewerbebetrieb eines Presseunternehmens ein, wenn es keine Informationen enth�lt, die dem Presseunternehmen die Beurteilung erlauben, ob Pers�nlichkeitsrechte durch eine etwaige Berichterstattung verletzt werden. (Rn. 19 – 26) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

LG M�nchen I 9. Zivilkammer — 2021-01-27 — 9 O 14070/20 (2) — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2021-01-27

Aktenzeichen: 9 O 14070/20 (2)

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Die am 10.11.2020 angeordnete einstweilige Verf�gung wird best�tigt.

  2. Die Verf�gungsbeklagte hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

  3. Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten �ber die Zul�ssigkeit eines sogenannten presserechtlichen Informationsschreibens der Verf�gungsbeklagten.

2 Die Antragsteller sind Medienunternehmen, die u.a. die … und die … herausgeben und vertreiben. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um einen Zusammenschluss von Rechtsanw�lten, die sich darauf spezialisiert haben, die Pers�nlichkeitsrechte von Prominenten gegen�ber der Presse zu vertreten. Die Antragsgegnerin versendet, geht sie aufgrund einer aktuellen Ver�ffentlichung von einer �bernahme durch andere Presseredaktionen aus, sogenannte presserechtliche Informationsschreiben an Redaktionen. Dabei k�ndigte sie an, f�r den Fall einer Berichterstattung presserechtliche Rechtsbehelfe zu ergreifen.

3 Am 21.10.2020 sandte die Antragsgegnerin im Namen der Nachrichtensprecherin … zwei im wesentlichen inhaltsgleiche Schreiben an die Antragsstellerinnen, in denen es hinsichtlich des Schreibens an die Antragstellerin zu 1) hei�t:

„Aus Anlass einer … die auf einer Berichterstattung der … aufbaut, zeigen wir an, dass wir … in ihren presserechtlichen Angelegenheiten vertreten. Unabh�ngig vom Wahrheitsgehalt der Berichterstattung verletzt die Berichterstattung �ber das private Beziehungsleben unserer Klientin ihre Pers�nlichkeitsrechte. Es ist rechtskr�ftig anerkannt, dass sie eine Berichterstattung �ber ihr Privatleben nicht hinnehmen muss. Vor diesem Hintergrund sind wir auch bereits erfolgreich gegen die … vorgegangen, die freiwillig eine Unterlassungsverpflichtungserkl�rung zu ihrer Berichterstattung vom letzten Wochenende abgegeben hat. Ebenso sind wir beauftragt, gegen die aktuelle … die eine massive Pers�nlichkeitsrechtsverletzung darstellt, vorzugehen. Vor diesem Hintergrund weisen wir darauf hin, dass jegliche �bernahme einer Berichterstattung zu der Privatsph�re unserer Klientin rechtswidrig w�re, um vor dem Hintergrund des nunmehr bekannten entgegenstehenden Willens unserer Klientin auch dazu f�hren w�rde, dass es sich um eine hartn�ckige Rechtsverletzung handeln w�rde. Wir bitten daher um dringende Beachtung (Anlage AST2)“

4 Das Schreiben an die Antragstellerin zu 2) entspricht dabei dem Schreiben an die Antragstellerin zu 1).

5 Auf diese Schreiben hin mahnte die Antragstellerin zu 1) mit Schreiben vom 21.10.2020 und die Antragstellerin zu 2) mit Schreiben vom 23.10.2020 (Anlagen AST 5 und 6) ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung auf. Die Antragsgegnerin reagierte darauf mit dem Schreiben vom 26.10.2020 (Anlagen AST 7 und 8) und lehnte die Abgabe einer Unterlassungserkl�rung jeweils ab.

6 Die Antragstellerinnen tragen vor, dass Zweck der presserechtlichen Informationsschreiben es sei, Redakteure bereits im Vorfeld einer Recherche einzusch�chtern und zu bedrohen. Dabei w�rden Sanktionen f�r den Fall angek�ndigt, dass eine Redaktion von ihrem Recht auf Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG Gebrauch mache. Ein solches Schreiben sei gem�� dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 15.01.2019 (Az: VI ZR 506/17) rechtswidrig und stelle einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb eines Presseunternehmens dar. Im vorliegenden Falle sei es, da es keine relevanten Informationen enthalte, nicht geeignet, pr�ventiven Rechtsschutz f�r die jeweiligen betroffenen Mandanten zu bewirken.

7 Die unsachliche - auf die Rechtsunkundigkeit eines Redakteurs abzielende - Drohung sei dar�ber hinaus auf die unrichtige Behauptung gest�tzt, es sei „rechtskr�ftig anerkannt“, dass … „eine Berichterstattung �ber ihr Privatleben nicht hinnehmen m�sse“. Tats�chlich sei X. zu einem Bericht, der sich mit der Trennung von ihrem damaligen Lebensgef�hrten befasste, gegen die Antragstellerin zu 1) unterlegen und ihre Klage sei vom … abgewiesen worden. Damit handele es sich bei Ausf�hrungen in dem angegriffenen Schreiben auch noch um eine vors�tzliche Falschbehauptung. Der Hinweis auf eine „Hartn�ckigkeit“ solle eine ansonsten anfallende Geldentsch�digung suggerieren und diene nicht der Information, sondern allein der Drohung und Einsch�chterung.

8 Mit Beschluss vom 10.11.2020 hat die Kammer ohne m�ndliche Verhandlung wegen Dringlichkeit gem�� � 937 Abs. 2 ZPO antragsgem�� wie folgt entschieden:

9 Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verf�gung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertf�nfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch f�r den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung

untersagt,

den Antragstellerinnen Presserechtliche Informationsschreiben zuzusenden, wenn dies geschieht wie in den beiden Schreiben vom 21.10.2020 (Anlage 1 und Anlage 2).

10 Hiergegen hat die Antragsgegnerin form- und fristgerecht Widerspruch eingelegt. Das Verfahren wurde mit Beschluss der Kammer vom 11.12.2020 auf den Einzelrichter �bertragen.

11 Das Gericht hat �ber den Widerspruch am 23.12.2020 m�ndlich verhandelt.

12 Die Antragstellerinnen beantragen zuletzt:

Die einstweilige Verf�gung vom 10.11.2020 bleibt aufrechterhalten.

13 Die Antragsgegnerin beantragt,

den Beschluss des Landgerichts M�nchen I vom 10.11.2020 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung zur�ckzuweisen.

14 Die Antragsgegnerin tr�gt vor, dass nach dem auch vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung Az: VI ZR 506/17 anerkannten Regel-Ausnahmeverh�ltnis vorliegend kein rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb vorliege. Aufgrund der Entscheidung des OLG K�ln stehe rechtskr�ftig fest, dass �ber das private Beziehungsleben von Frau X. nicht berichtet werden d�rfe. Dies zeige auch die nunmehr ergangene Entscheidung des Landgerichts Berlin, Az. 27 O 419/20 vom 10.11.2020, wo der Antragstellerin zu 1) genau diese Berichterstattung auch verboten worden sei. Von einer Einsch�chterung k�nne auch deswegen keine Rede sein, weil bekannt sei, dass die Redaktionen solche Schreiben regelm��ig sofort ihren anwaltlichen Bevollm�chtigten vorlegten. Die Antragstellerin zu 1) habe trotz des Hinweises eine rechtswidrige Ver�ffentlichung vorgenommen. Sie sei also nicht eingesch�chtert oder auch nur irgendwie gehindert worden, eine rechtswidrige Berichterstattung vorzunehmen. Dass die Berichterstattung rechtswidrig war und ist, s�hen offenbar auch die Prozessbevollm�chtigten der Antragstellerin zu 1) so, in dem sie unmittelbar nach der Berichterstattung eine Unterlassungsverpflichtungserkl�rung abgegeben haben.

15 Die Antragstellerseite hat innerhalb nachgelassener Frist am 30.12.2021 einen Schriftsatz eingereicht. Dessen Inhalt wurde, da die Antragstellerseite im Rahmen des Antrags auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bereits - auch Sicht des Gerichts - in ausreichender Form Stellung genommen hatte, bei der Entscheidung nicht mehr ber�cksichtigt.

16 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt samt Anlagen Bezug genommen.

Gründe

I.

17 Der Widerspruch ist zul�ssig, aber unbegr�ndet.

II.

18 Die einstweilige Verf�gung vom 10.11.2020 war aufrechtzuerhalten, da die Antragstellerinnen einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenst�ndlichen Schreiben Anlagen AST 1 und AST 2 haben.

19 Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes (Az: VI ZR 506/17) greift ein presserechtliches Informationsschreiben in der Regel nicht rechtswidrig in das Recht am eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb eines Presseunternehmens ein. Eine andere Beurteilung ist allerdings dann geboten, wenn das �bersandte Informationsschreiben von vorneherein ungeeignet ist, pr�ventiven Rechtsschutz zu bewirken. Hiervon ist auszugehen, wenn es keine Informationen enth�lt, die dem Presseunternehmen die Beurteilung erlauben, ob Pers�nlichkeitsrechte durch eine etwaige Berichterstattung verletzt werden.

20 So verh�lt es sich im vorliegenden Fall.

21 Die angegriffenen Schreiben enthalten gerade keine fallbezogenen Informationen, die dem Presseunternehmen eine Abw�gung der Pers�nlichkeitsrechte der … einerseits und ihres Rechtes auf Presseberichterstattung gem�� Art. 5 GG andererseits erm�glichen w�rden.

22 Insofern verh�lt sich das presserechtliche Informationsschreiben in keiner Weise dazu, inwiefern die Berichterstattung �ber das „private Beziehungsleben“ die Pers�nlichkeitsrechte der Klientin verletze.

23 Nun kann ein rechtswidriger Eingriff in ein Pers�nlichkeitsrecht nur durch eine Abw�gung des Pers�nlichkeitsrechts der Klientin einerseits und des Rechtes auf freie Berichterstattung andererseits festgestellt werden. Hierzu enth�lt das Informationsschreiben jedoch keine n�heren Darlegungen. Es wird lediglich im n�chsten Satz ausgef�hrt: „Es ist rechtskr�ftig anerkannt, dass sie eine Berichterstattung �ber ihr Privatleben nicht hinnehmen muss“. Diese Aussage ist unzutreffend, da zwar in der Vergangenheit das Oberlandesgericht K�ln am 29.03.2019 eine Berichterstattung �ber eine neue Beziehung von … rechtswirksam untersagt hat (vorgelegt als Anlage AG 4), zuvor jedoch auch gem�� der von der Antragstellerseite vorgelegten Entscheidung des OLG Hamburg eine Berichterstattung �ber ihre fr�here Beziehung f�r zul�ssig erkl�rt wurde. Die Rechtskraft des Beschlusses des OLG K�ln kann sich auch nicht auf neue Sachverhalte wie die mit dem streitgegenst�ndlichen Informationsschreiben in Bezug genommene Berichterstattung erstrecken.

24 Auch aus der Unzul�ssigerkl�rung durch das Landgericht Berlin, welche die Antragstellerseite auch akzeptiert hat, l�sst sich nicht ableiten, dass eine Berichterstattung generell unzul�ssig w�re.

25 Die Verwendung des Begriffes „Hartn�ckigkeit“ verweist, f�r presserechtliche Unternehmen sofort erkennbar, auch auf die Geltendmachung eines Geldentsch�digungsanspruches, was gleichfalls hier f�r die Umkehrung des Regel-Ausnahmeverh�ltnisses des wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspr�che spricht.

26 Durch den in dem presserechtlichen Informationsschreiben behaupteten Anspruch, dass eine Berichterstattung generell unzul�ssig w�re, wird damit in rechtswidriger Art und Weise in den eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb der Antragstellerinnen eingegriffen, so dass ein Unterlassungsanspruch gem�� �� 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB besteht.

27 Der Streitwert war mit dem von der Antragstellerseite angegebenen 50.000,- € zu bemessen. Aufgrund der Schwere des Eingriffes und auch der wiederholten Rechtsverletzung durch die Antragsgegnerin gegen�ber der Antragstellerseite war dieser auch in dieser H�he angemessen.

Leitsatz

Ein so genanntes presserechtliches Informationsschreiben greift dann rechtswidrig in den Gewerbebetrieb eines Presseunternehmens ein, wenn es keine Informationen enth�lt, die dem Presseunternehmen die Beurteilung erlauben, ob Pers�nlichkeitsrechte durch eine etwaige Berichterstattung verletzt werden. (Rn. 19 – 26) (redaktioneller Leitsatz)

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Rechtswidriges presserechtliches Informationsschreiben

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