LG M�nchen I 33. Zivilkammer, 2021-08-13, 33 O 16380/18

33 O 16380/18Kantonsgericht13.08.2021

Regest

Die Absicht der Wiederaufnahme des Gesch�ftsbetriebs reicht nicht aus, um ein Wettbewerbsverh�ltnis zu begr�nden, wenn ein Anbieter einer Zweitlotterie mit einer Gl�cksspiellizenz in Gibraltar nach dem Brexit nicht mehr in Deutschland t�tig ist. (Rn. 63 – 67) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

LG M�nchen I 33. Zivilkammer — 2021-08-13 — 33 O 16380/18 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2021-08-13

Aktenzeichen: 33 O 16380/18

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

I. Auf die Klage der Kl�gerin zu 2) hin wird der Beklagte verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an dem Pr�sidenten/der Pr�sidentin der Staatlichen Lotterieverwaltung, zu unterlassen:

  1. durch Verwendung oder Verlinkung von Videoclips mittels der Videoplattform „YouTube“ f�r die Teilnahme an Gl�cksspiel zu werben, wenn dies geschieht wie dargestellt in Anlage K 1:

und/oder

  1. f�r die Teilnahme an Gl�cksspiel zu werben durch Angabe von sog. Gl�ckszahlen, die angeblich auf Horoskopen basieren und dadurch den Eindruck zu erwecken, die Verwendung der Gl�ckszahlen steigere die Gewinnchancen, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:

  2. durch Verwendung oder Verlinkung von Videoclips mittels der Videoplattform „YouTube“ f�r die Teilnahme an Gl�cksspiel zu werben, wenn dies geschieht wie im Videoclip „Geiles Leben“ Kurzfassung und/oder im Videoclip „Geiles Leben“ Langfassung in Anlage K 34.

II. Die Klage der Kl�gerin zu 1) wird abgewiesen.

III. Die Gerichtskosten und die au�ergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Kl�gerin zu 1) zu � und der Beklagte zu �. Die au�ergerichtlichen Kosten der Kl�gerin zu 1) tr�gt diese selbst. Die au�ergerichtlichen Kosten der Kl�gerin zu 2) tr�gt der Beklagte.

IV. Das Urteil ist in Ziffern I.1., 2. und 3. gegen Sicherheitsleistung in H�he von jeweils 50.000,- Euro vorl�ufig vollstreckbar. In Ziffer III. ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110% des jeweils zu

vollstreckenden Betrages vorl�ufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die beiden Kl�gerinnen nehmen den Beklagten auf Unterlassung wegen verschiedener Gl�cksspielwerbungen auf YouTube bzw. Facebook in Anspruch.

2 Die Kl�gerin zu 1) ist eine in Gibraltar ans�ssige Ltd., die sog. Zweitlotterien anbietet. Die Zweitlotterien der Kl�gerin zu 1) lehnen sich an herk�mmliche Lotterien staatlicher Gl�ckspielanbieter (Prim�rlotterien) an und bieten Wetten auf den Ausgang von Ziehungen dieser Prim�rlotterien an. Sie sind ein dem Recht von Gibraltar unterliegendes Gl�cksspielangebot, das von der Regierung von Gibraltar lizenziert wurde (Anlagen K 17- K 20). Das Angebot der Kl�gerin zu 1) richtete sich an Kunden in Gibraltar und in den EU-Mitgliedstaaten. Bis zum 14.04.2019 richtete es sich auch an Spieler in Deutschland. Im Zuge des Brexit wurde das Angebot inaktiv gestellt.

3 Die Kl�gerin zu 1) beantragte im Februar 2017 die Zulassung zur Veranstaltung von Prim�rlotterien in Deutschland und Bayern bei der Regierung der Oberpfalz (Anlage K 4). Der Antrag auf Zulassung einer Prim�rlotterie wurde abgelehnt. Die Entscheidung wurde im Verwaltungsgerichtsverfahren angefochten und vom VG Regensburg mit Entscheidung vom 13.12.2018 rechtskr�ftig best�tigt. Nach einer Entscheidung des OLG K�ln vom 10.05.2019, 6 U 196/18, besteht ein rechtskr�ftiger Unterlassungstitel gegen die Kl�gerin zu 1) f�r die Fortf�hrung eines Zweitlotterieangebots in Deutschland.

4 Die Kl�gerin zu 2) ist eine in Malta ans�ssige Ltd., die seit dem 15.04.2019 �ber eine Vertriebsgesellschaft auf der Webseite www. com an deutsche Spieler gerichtete Zweitlotterien betreibt (Anlage K 21). Sie verf�gt �ber eine Lizenz der maltesischen Gl�cksspielaufsichtsbeh�rde (Anlage K 22).

5 Der Beklagte organisiert und veranstaltet gem. Art. 1 Abs. 3, Art. 5 BayAGGl�StV �ber die Staatliche Lotterieverwaltung das staatliche Gl�cksspiel „LOTTOBayern“ auf seinem Staatsgebiet. Er ist verantwortlich f�r „Lotto 6 aus 49“, „Toto“, „ODDSET“, „SUPER6“, „SPIEL77“, „KENO“ und „Eurojackpot“.

6 Gemeinsam mit f�nfzehn weiteren Landeslotteriegesellschaften bildet er den „Deutschen Lotto- und Totoblock“.

7 Der Beklagte betreibt den YouTube-Kanal „LOTTOBayern“ in eigener Verantwortlichkeit. Im Impressum des Kanals ist „www.lottobayern.de“ verlinkt. Der Beklagte unterh�lt zudem eine Facebook-Seite, in deren Impressum er als Verantwortlicher genannt ist.

8 Auf seinem YouTube-Kanal stellte der Beklagte unter der �berschrift „LOTTO warnt: Schwarzlotterien trocknen das Gemeinwohl aus“ ein Video zur Verf�gung (Anlage K 1), das ein privater Fernsehsender produziert und dem Beklagten �berlassen hatte. In dem Video wird die Verwendung von Lottogeldern auch f�r die Sportf�rderung thematisiert und �ber sog. „Zweitlotterien“ berichtet.

9 Auf seiner Facebook-Seite stellte der Beklagte jedenfalls vom 08.05.2018 bis zum 25.09.2018 ein Gl�ckszahlenhoroskop im Wochenrhythmus zur Verf�gung (Anlage K 8). Darin bewarb er die Teilnahme am Gl�cksspiel „Lotto 6 aus 49“, wobei w�chentlich wechselnd f�r ein Tierkreiszeichen ein Sinnspruch und drei Gl�ckszahlen f�r die jeweilige Kalenderwoche dargestellt wurden. �ber die Facebook-Seite konnte eine automatische Weiterleitung auf die Seite des Beklagten genutzt werden, wo der Verbraucher unter Verwendung der jeweiligen Gl�ckszahlen den Lottoschein ausf�llen und einen „Horoskop-Tipp“ abgeben konnte. Der Verbraucher konnte dabei das Sternzeichen und die Anzahl der Felder, die getippt werden sollten, angeben. Entsprechend dieser Angaben wurden drei Tippfelder mit „Gl�ckszahlen“ vorbelegt (Anlage K 8). F�r weitere nicht im Facebook-Post erw�hnte Gl�ckszahlen verwies der Beklagte auf das Kundenmagazin „Gl�cksblatt“, dessen Herausgeber der Beklagte ist. Der Link zu dem Magazin konnte online abgerufen werden.

10 Auf dem YouTube-Kanal des Beklagten fand sich seit 06.06.2017 ein Videoclip mit dem Titel „Geiles Leben“ (Anlagen K 11 und K 34) in einer 30-sek�ndigen Kurzfassung. Auf dem Kanal findet sich auch ein Link zum YouTube-Kanal „EUROJACKPOTeurojackpot results“, der nicht vom Beklagten betrieben wird.

11 Auf dem YouTube-Kanal „EUROJACKPOT - eurojackpot results“ findet sich die Langversion des Videos „Geiles Leben“ mit einer Spieldauer von 2:00 Minuten (Anlagen K 12 und K 34). Das Video lief nach dem vom Beklagten bestrittenen Vortrag der Kl�gerinnen beim Anklicken des auf dem Kanal des Beklagten befindlichen Links zum YouTube-Kanal „EUROJACKPOTeurojackpot results“ automatisiert ab.

12 Beide Videos sind akustisch mit dem umgetexteten Titel „Geiles Leben“ von der Band Glasperlenspiel unterlegt.

13 Der Videoclip �ber die Verwendung von Lottogeldern „Sportf�rderung“ (Anlage K 1) ist 1.500 Mal, der Clip „Geiles Leben“ - kurz (Anlagen K 11 bzw. K 34) 5.800 Mal und der Clip „Geiles Leben“ - lang (Anlagen K12 bzw. K 34) 23.000 Mal von angemeldeten Nutzern aufgerufen worden. YouTube kann ohne vorherige Anmeldung genutzt werden. Die Videos enthielten keine Altersbeschr�nkung. Der YouTube-Kanal des Beklagten hatte Stand 17.06.2019 422.000 Aufrufe.

14 Auch ... unternimmt verschiedene Werbeaktivit�ten. Im Fernsehen bewarb die Kl�gerin zu 1) ihr Produkt im Jahr 2017 mit einem Budget von ca. 50 Millionen Euro (�bersicht, Bl. 191 d. A.). ... verf�gt zudem �ber verschiedene Online-Pr�senzen. Auf YouTube existiert ein Kanal namens in dessen Impressum www...com verlinkt ist, auf dem sich�u. a. ein deutschsprachiges Werbevideo mit dem Titel „Lebe Deinen Traum! Auch unvergessliche Momente f�r Jackpot-Gewinner - com“ befindet, wobei dieser Slogan u. a. mit Bildern einer Yacht vor einer K�ste mit Sandstrand und einem Blick von einer Terrasse mit Meerblick unterlegt wird. verf�gt �ber einen Instagram-, einen Pinterest- und einen Twitter-Account.�

.... wirbt au�erdem mit E-Mails mit dem Absender „Deine Gl�ckszahlen“ info@sparmehr.com und der �berschrift am 06.05.2021 mit dem w�Aufmacher „Heute ist Dein Gl�ckstag! Astro-Lotto“ und der Frage „Kennst Du Deine pers�nlichen Gl�ckszahlen (…) Unsere Gl�ckszahlen werden individuell erstellt - und sind daher nur f�r dich!“ (Bl. 657 - 660 d. A.). Beim Anklicken eines Links neben einem der zw�lf Sternzeichen sind zehn „Tippfelder“ f�r eine Wette auf LOTTO 6aus49 mit jeweils sechs Tipps pro Feld ausgef�llt.

15 Die Kl�gerinnen tragen vor, dass der Beklagte in einem auf seinem YouTubeKanal abrufbaren Videoclip „Sportf�rderung“ (Anlage K 1 und Anlage K 34) einen Warnhinweis �ber Zweitlotterien als Aufh�nger f�r eine Sympathiewerbung zu seinen Gunsten genutzt und die sozialen Verwendungszwecke von Lottogeldern gezielt herausgestellt habe.

16 In Bezug auf das streitgegenst�ndliche Gl�ckszahlenhoroskop werde der Verbraucher mit den Worten „Helfe Deinem Gl�ck auf Spr�nge und nutze unseren Horoskop-Tipp“ aktiv zum Gl�cksspiel aufgefordert.

17 In den Videos „Geiles Leben“ werde durch eine �bersch�ttung mit Statussymbolen daf�r geworben, dass ein Lottogewinn den Eintritt in ein neues Leben verhei�e.

18 Die Kl�gerinnen sind der Ansicht, dass die Klagen - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht rechtsmissbr�uchlich seien, sondern eine zul�ssige Rechtsaus�bung darstellten. In Verfahren, in denen es zu Verurteilungen von privaten Anbietern wegen massenwirksamer TV-Werbung gekommen sei, seien nicht die verfahrensgegenst�ndlichen Parteien Prozessteilnehmer gewesen, das Verfahren sei somit schon aus diesem Grund keine „Retourkutsche“. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs sei auch unerheblich, da das streitgegenst�ndliche Wettbewerbsverhalten des Beklagten zugleich die Interessen Dritter oder der Allgemeinheit ber�hre.

19 Beide Kl�gerinnen seien aktivlegitimiert, da sie Mitbewerberinnen des Beklagten seien, auf eine m�gliche Rechtswidrigkeit der Dienstleistung komme es nicht an. Soweit die Kl�gerin zu 1) derzeit nicht am Markt aktiv sei, sei dies unsch�dlich, da auch potenzielle Wettbewerber zum Kreis der Aktivlegitimierten im Sinne des � 8 Abs. 1 Nr. 3 UWG geh�rten.

20 Die angegriffenen Werbema�nahmen des Beklagten seien rechtswidrig, und auch die von dem Beklagten dargestellten Werbeausgaben privater Gl�cksspielanbieter rechtfertigten die Werbungen nicht.

21 Das Werbevideo „Sportf�rderung“ (Anlage K 1) versto�e gegen � 5 Gl�StV, den Kl�gerinnen st�nde daher ein Unterlassungsanspruch aus � 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 i.V. m. �� 3 Abs. 1, 3a UWG, � 5 Gl�StV zu. � 5 Gl�StV sei an den Zielen des � 1 Gl�StV auszurichten. Da es sich bei dem staatlichen Monopol um eine massive Beschr�nkung der Dienstleistungsfreiheit handele, m�ssten Werbema�nahmen der Anbieter die Ziele strikt beachten und seien ma�voll und strikt auf das zu beschr�nken, was erforderlich sei. Untersagt sei, dem Gl�cksspiel ein positives Image damit zu verleihen, dass die Einnahmen f�r Aktivit�ten im allgemeinen Interesse verwendet w�rden (EuGH C-316-07 - Sto�). Zul�ssig sei insoweit nur eine sachliche Information im Sinne eines Rechenschaftsberichts (BGH I ZR 115/10, BeckRS 2012, 04572, Tz. 30). Eine solche l�ge hier nicht vor, so sei z. B. die �u�erung der Pr�sidentin von Lotto Bayern im streitgegenst�ndlichen Video „Vereine brauchen ganz dringend Lottogelder, damit sie ihre Aufgaben erf�llen k�nnen“ appellativ. Eine Rechtfertigung �ber Art. 5 GG sei nicht gegeben, da der Beklagte Grundrechtsverpflichteter und nicht Grundrechtsberechtigter sei.

22 Das w�chentliche Gl�ckszahlenhoroskop (Anlage K 8) stelle eine unzul�ssige unlautere gesch�ftliche Handlung im Sinne der Nr. 16 des Anhangs zu � 3 Abs. 3 UWG dar. Der Unterlassungsanspruch der Kl�gerinnen ergebe sich aus � 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 i.V. m. �� 5, 3 Abs. 1 und 3 i.V. m. Nr. 16 des Anhangs zu � 3 Abs. 3 UWG. Mit dem Gl�ckshoroskop in der streitgegenst�ndlichen Form werde eine „Erh�hung der Gewinnchancen“ suggeriert, es handele sich damit um eine stets unzul�ssige Handlung, zu einer tats�chlichen Irref�hrung m�sse es nicht kommen. Die Unentgeltlichkeit des Angebots sei unsch�dlich.

23 Der Videoclip „Geiles Leben“ versto�e in der Kurz- (Anlage K 11 und Anlage K 34) und in der Langfassung (Anlage K 12 und Anlage K 34) gegen � 5 Gl�StV. Der Anspruch der Kl�gerinnen auf Unterlassung ergebe sich aus � 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 i.V. m. �� 3 Abs. 1, 3 a UWG, � 5 Abs. 1 Gl�StV. Die Videoclips seien das Gegenst�ck zu einer sachlichen Information, es handele sich nicht um eine sachliche Mitteilung der Gewinnchancen, sondern um eine aktive Anregung zur Spielteilnahme, die Gewinne w�rden verf�hrerisch herausgestellt. Der Effekt werde durch die gew�hlten Bilder vervielfacht, wobei ein deutlich jugendbezogener Einschlag durch z. B. eine Ansprache mit „Du“, die Musik, die Ver�ffentlichung bei YouTube, die Symbolik und der Einsatz von Jugendsprache gew�hlt werde.

24 In der Langfassung wirkten zus�tzliche Textelemente noch verst�rkend. Anders als der Beklagte meine, sei von diesem nicht nur der Kanal „Eurojackpot“ verlinkt worden, auf dem sich das Video befunden habe. Da der Beklagte aktiv den Link zum Video gesetzt habe, der beim Anklicken sofort und ohne weiteres Zutun abgelaufen sei, hafte er daf�r. Er habe sich diesen zu eigen gemacht (Anlage K 12).

25 Das vom Beklagten vorgelegte Gutachten (Anlage CBH 2), nach welchem die Suchtgefahr in Bezug auf Gl�cksspiel durch den Spot verringert werde, sei ein Privatgutachten und kein Beweis f�r dessen Unbedenklichkeit.

26 Die Kl�gerinnen mahnten den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 30.10.2018 am 23.10.2018 ab und forderten diesen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung auf (Anlage K 9). Der Beklagte wies die geltend gemachten Anspr�che am 30.10.2018 zur�ck (Anlage K 10).

27 Die Kl�gerinnen haben ihre Antr�ge aus der Klageschrift vom 21.11.2018 mit Klageschrift vom 29.01.2019 erweitert.

28 Die Kl�gerinnen beantragen zuletzt,

I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an dem Pr�sidenten/der Pr�sidentin der Staatlichen Lotterieverwaltung, zu unterlassen:

  1. durch Verwendung oder Verlinkung von Videoclips mittels der Videoplattform „YouTube“ f�r die Teilnahme an Gl�cksspiel zu werben, wenn dies geschieht wie dargestellt in Anlage K 1;

und/oder

  1. f�r die Teilnahme an Gl�cksspiel zu werben durch Angabe von sog.

29 Gl�ckszahlen, die angeblich auf Horoskopen basieren und dadurch den Eindruck zu erwecken, die Verwendung der Gl�ckszahlen steigere die Gewinnchancen, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:

II. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an dem Pr�sidenten/der Pr�sidentin der Staatlichen Lotterieverwaltung, zu unterlassen, durch Verwendung oder Verlinkung von Videoclips mittels der Videoplattform „YouTube“ f�r die Teilnahme an Gl�cksspiel zu werben, wenn dies geschieht wie im Videoclip „Geiles Leben“ Kurzfassung und/oder im Videoclip „Geiles Leben“ Langfassung in Anlage K 34.

30 Der Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

31 Der Beklagte tr�gt vor, dass zum Gesch�ftsmodell der Kl�gerinnen gegenw�rtig ohne deutsche Gl�cksspielerlaubnis „Online-Casino-Spiele“ und „Wetten auf Prim�rlotterien“, u. a. auf die von dem Beklagten mit dem deutschen Lotto- und Totoblock veranstalteten Lotterien „6 aus 49“ und „Eurojackpot“ geh�rten.

32 Der YouTube-Kanal des Beklagten habe lediglich eine Reichweite von 277 Abonnenten. Auch die Facebook-Seite des Beklagten entfalte nicht die von den Kl�gerinnen suggerierte Breitenwirkung, sie sei nicht �ffentlich, Inhalte k�nnten nur von registrierten und eingeloggten Nutzern ab 18 Jahren gesehen werden. Die Abonnentenzahlen seien �berschaubar im f�nfstelligen Bereich, die Abrufzahlen im dreistelligen Bereich, der Beitrag habe wenige Likes.

33 Der Beklagte besitze eine Werbeerlaubnis „im Internet, einschlie�lich sozialer Netzwerke und im Fernsehen“ der Bezirksregierung D�sseldorf, wie sie nach � 5 Abs. 3 Satz 2 Gl�StV erforderlich sei.

34 Der Videoclip „Sportf�rderung“ sei in rein sachlichem Tonfall gehalten. Das Video erkl�re die Gegens�tze von im Ausland ohne Erlaubnis agierenden Anbietern und staatlichen Lotterieanbietern, es werde nicht „appellartig“ die Spendenbereitschaft der Zuschauer angesprochen. Es handele sich um Sympathiewerbung f�r die gesellschaftlich wichtige Kinder- und Jugendarbeit. Der Hinweis auf den Finanzbedarf sei rein sachlich und erfolge zu Informationszwecken.

35 Das Video „Geiles Leben“ in der Kurzfassung habe geringe Abrufzahlen. Es spiele erkennbar mit einem Augenzwinkern mit �berzeichneten Klischees. Es enthalte eine humorvolle Botschaft, die als solche auch f�r den Durchschnittsverbraucher erkennbar sei und fordere nicht au�ergew�hnlich offensiv zur Teilnahme am Gl�cksspiel auf.

36 Die Videos „Geiles Leben“ seien mit der Aufsichtsbeh�rde abgestimmt, die mitgeteilt habe, dass das Bildmaterial im Gro�en und Ganzen den Anforderungen entsprechen w�rde, lediglich der Text sei beanstandet worden (Anlage K 15f), daraufhin sei der Text erheblich angepasst worden (Anlage K 15g). Die fertige Fassung sei der Beh�rde �bermittelt worden und es sei keine Beanstandung erfolgt (Anlage K 15h). Ein Gutachten (Anlage CBH 2) habe im �brigen die Unbedenklichkeit des Spots nachgewiesen.

37 Das Video „Geiles Leben“ in der Langversion sei auf dem YouTube-Kanal des Beklagten nicht abrufbar. Der Beklagte betreibe den Kanal „Eurojackpot“ nicht. Der Beklagte habe den Beitrag nicht aktiv verlinkt. Der Kanal werde nur allgemein verlinkt.

38 Ungeachtet ihrer Illegalit�t bewerbe die ... Gruppe ihr Angebot unter Versto� gegen � 5 Gl�StV massiv. Die erlaubnislos am Markt agierenden Anbieter, wie z. B. die Kl�gerin zu 1), erzielten im Jahr 2015 gr��ere Ums�tze als legale Anbieter, wie der Beklagte, der 40% der �bersch�sse f�r „good causes“ ausgebe, w�hrend die Kl�gerin zu 1) alle �bersch�sse f�r sich vereinnahme.

39 Die Kl�gerinnen, denen es durch die Aufsichtsbeh�rden verwehrt sei, TV-Werbung zu schalten, w�rden ihr Angebot massiv �ber „Neue Medien“ bewerben.

40 Der Beklagte ist der Auffassung, die Klageerhebung sei rechtsmissbr�uchlich, da mit dieser �berwiegend sachfremde Interessen und Ziele verfolgt w�rden. Die Klage sei eine Retourkutsche daf�r, dass die Kl�gerinnen selbst wegen massenwirksamer TV-Werbung von mehreren Gerichten verurteilt worden seien. Das Ziel der Klage sei nicht ein wettbewerbskonformes Verhalten des Beklagten, sondern ein „Nichtangriffspakt“. Die Rechtsmissbr�uchlichkeit ergebe sich auch daraus, dass die Kl�gerinnen in derselben Weise werben w�rden wie der Beklagte. Die Antr�ge seien au�erdem zu unbestimmt und nicht vollstreckbar, dies gelte f�r die Begriffe „Verwendung“ und „Verlinkung“ sowie „angeblich“ und „den Eindruck erwecken“.

41 Die Kl�gerin zu 1) sei nicht (mehr) aktivlegitimiert, da sie nicht mehr am deutschen Gl�cksspielmarkt t�tig und eine R�ckkehr nicht glaubhaft gemacht sei. Unstreitig existiere eine rechtskr�ftige Zur�ckweisung des Antrags auf Zulassung einer Prim�rlotterie durch das VG Regensburg vom 13.12.2018, RO 5 K 17.20146, und die Entscheidung des OLG K�ln vom 10.05.2019, 6 U 196/18, nach welcher ein rechtskr�ftiger Unterlassungstitel f�r die Fortf�hrung eines Zweitlotterieangebots bestehe. Es bestehe daher kein Wettbewerbsverh�ltnis. Ein potenzielles neues Wettbewerbsverh�ltnis f�r einen nicht benennbaren Zeitpunkt in der Zukunft reiche nicht aus.

42 Auch die Kl�gerin zu 2) sei nicht aktivlegitimiert. Sie habe keine Erlaubnis einer deutschen Beh�rde zum Angebot von Gl�cksspielen. Wetten auf Lotterien seien nach � 4 Abs. 4 Satz 2 Gl�StV verboten. Die maltesische Lizenz sei ohne Belang.

43 F�r alle angegriffenen Werbungen gelte, dass der Beklagte �ber eine gem�� � 5 Abs. 3 Satz 2 Gl�StV erforderliche beh�rdliche „Rahmenerlaubnis“ verf�ge, in dessen Rahmen sich die Werbung bewege. Die Rahmenerlaubnis bedeute, dass nicht jede Werbung genehmigt werden m�sse. Ausnahmsweise sei eine solche Absegnung f�r den angegriffenen Werbespot „Eurojackpot“ / „Geiles Leben“ sogar erfolgt.

44 Zudem sei es so, dass mit Blick auf die extensive Werbung illegaler Anbieter der Beklagte notwendigerweise hinreichend deutlich werben m�sse, um �berhaupt noch Aufmerksamkeit f�r sein sicheres, legales Angebot zu generieren und so seinem Kanalisierungsauftrag nachzukommen. Der EuGH habe zur kanalisierenden Gl�cksspielwerbung durch Monopoltr�ger als Reaktion auf illegale Anbieter in seiner Entscheidung vom 18.05.2021, Rs. C-920-19, klargestellt, dass keine isolierte Pr�fung einer isolierten Werbung, sondern eine Pr�fung im Hinblick auf alle relevanten Umst�nde zu erfolgen habe. Auch nach BGH GRUR 2013, 956 - Gl�ckspielp�ckchen im Osternest erlaube und erfordere die Neuregelung des � 5 Gl�StV wegen des zu erf�llenden Kanalisierungsauftrags, dass auf legale Angebote in wirksamer Weise aufmerksam gemacht werde.

45 Das Werbevideo „Sportwerbung“ halte s�mtliche Vorgaben des � 5 Gl�StV ein. Wenn Gl�ckspielanbieterinnen wie die Kl�gerinnen als illegale, allein gewinnorientierte Anbieter bezeichnet w�rden, sei dies eine wahrheitsgem��e und sachliche Information �ber das Wesen der Zweitlotterien, f�r die sich der Beklagte auf die Meinungsfreiheit berufen k�nne, da er insoweit als Unternehmen t�tig sei und keine hoheitlichen Aufgaben erf�lle. Wenn dem Freistaat Bayern durch schmarotzerische Nachahmungsprodukte Gelder in Millionenh�he entzogen w�rden, die dem Gemeinwohl fehlten, sei das eine Profitmaximierung zu Lasten des Freistaates Bayern. Die Verwendung der Gemeinwohlabgaben werde sachlich referiert dargestellt, der Hinweis auf die Angewiesenheit von Vereinen auf die F�rderung sei auch sachlich. Ein Hinweis auf eine rechtswidrige Praxis m�sse erlaubt sein.

46 Das Gl�ckszahlenhoroskop auf Facebook versto�e nicht gegen Nr. 16 zu � 3 Abs. 3 UWG, da es sich nicht um ein „Produkt“ handele, mit dem sich Gewinnchancen erh�hen lassen sollen. Die Zahlen seien nur eine kostenlose Ausf�llhilfe wie beim „Quicktipp“, es w�rden auch nur drei und nicht sechs Zahlen vorgeschlagen, so dass man dies nicht als Chancenverbesserung verstehen k�nne.

47 Der Werbespot „Geiles Leben“ sei in voller L�nge von der zust�ndigen Aufsichtsbeh�rde als Werbung im Internet gebilligt worden. Auch sei gutachterlich nachgewiesen, dass das Video die Ziele des � 1 Gl�StV erf�lle (Anlage CBH 2). Die Kurzfassung sei sprachlich noch gem��igter als die Langfassung und enthalte weniger Bilder.

48 Mit Blick auf den Kanalisierungsauftrag aus � 1 S. 1 Ziff. 2 Gl�StV sei zu ber�cksichtigten, dass staatliche Lotteriegesellschaften in gewissem Umfang attraktiv werben m�ssten, um angesichts des Werbedrucks der illegalen Anbieter �berhaupt noch erkennbar zu sein und ihren Auftrag zur Hinf�hrung auf das legale Gl�cksspielangebot erf�llen zu k�nnen. Werbung habe zwangsl�ufig Aufforderungscharakter; die konkretisierende Werberichtlinie gebe in � 5 Satz 2 Nr. 1 Werbe-RL vor, dass in einem f�r eine gesicherte Wahrnehmung notwendigen Umfang attraktiv geworben werden d�rfe.

49 Es liege auch kein Versto� gegen � 5 Abs. 2 Gl�StV vor, da der Spot sich nicht an Minderj�hrige wende.

50 F�r die Verlinkung auf dem Kanal „Eurojackpot Results“ sei der Beklagte im �brigen nicht verantwortlich: Er habe das Video weder verbreitet noch aktiv verlinkt und sich auch den Link nicht zu eigen gemacht, es handele sich auch nicht um einen „Deeplink“.

51 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schrifts�tze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 22.06.2021 (Bl. 689/691) verwiesen.

52 Mit Beschluss vom 26.03.2021 (Bl. 629/633 d. A.) hat die Kammer eine vom Beklagten erhobene Drittwiderklage und Widerklage abgetrennt.

Gründe

53 Die zul�ssige Klage ist f�r die Kl�gerin zu 2) begr�ndet, f�r die Kl�gerin zu 1) unbegr�ndet und war insoweit abzuweisen.

A.

54 Die Klage ist zul�ssig.

55 I. Insbesondere ist die Klage als Ausdruck zul�ssiger Rechtsaus�bung nicht rechtsmissbr�uchlich im Sinne des � 8 Abs. 4 UWG a.F. bzw. � 8c Abs. 1 und 2 UWG n.F.

56 1. Ein Missbrauch liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs �berwiegend sachfremde, f�r sich gesehen nicht schutzw�rdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrensleitung erscheinen (BGH GRUR 2000, 1089 - Missbr�uchliche Mehrfachverfolgungen; BGH WRP 2010, 640 - Klassenlotterie).

57 2. Soweit der Beklagte meint, die Klage der Kl�gerinnen sei als „Retourkutsche“ auf das Vorgehen des Deutschen Lotto und Toto Bundes (DTLB) gegen illegale Wettanbieter rechtsmissbr�uchlich, tr�gt dieser Einwand nicht.

58 Denn unabh�ngig davon, dass eine Prozessf�hrung als „Retourkutsche“ als solches nicht notwendigerweise rechtsmissbr�uchlich ist (f�r Abmahnung als Reaktion auf eine vorausgegangene Abmahnung: OLG Frankfurt MMR 2009, 564; OLG K�ln WRP, 1385; OLG M�nchen WRP 2014, 591), und ungeachtet dessen, dass beim Angriff von Werbema�nahmen durch einen etwaigen Mitbewerber typischerweise ein berechtigtes Interesse der Rechtsverfolgung gegeben ist (Feddersen, in K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Auflage, � 8c, Rn. 31), tr�gt der Einwand des Rechtsmissbrauchs hier auch deshalb nicht, weil die Rechtsverfolgung nicht nur die Interessen des Mittbewerbers, sondern auch die Interessen Dritter und der Allgemeinheit ber�hrt, da eine Kontrolle von Werbema�nahmen staatlicher Gl�ckspielanbieter durch die staatlichen Lotteriegesellschaften selbst nicht stattfindet (OLG Hamburg GRUR-RR 2012, 21; BGH GRUR 2012, 411). Damit ist die Rechtsverfolgung nicht (�berwiegend) sachfremd.

59 Schlie�lich ist auch der Umstand, dass das Angebot des Wettbewerbers ggf. selbst nicht rechtm��ig sein mag, unbeachtlich (OLG Hamburg GRUR-RR 2012, 21). Denn angesichts der erheblichen Bedeutung der mit dem Gl�cksspielstaatsvertrag verfolgten �ffentlichen Interessen geht es nicht an, das Verhalten der inl�ndischen Gl�cksspielveranstalter unter Hinweis auf etwaig rechtswidriges Verhalten aus dem Ausland agierender Anbieter von wettbewerbsrechtlicher Kontrolle freizustellen; dieser Einwand w�rde im Ergebnis eine Erscheinungsform des „uncleanhandsEinwands” darstellen, der dann keinen Erfolg haben kann, wenn die Rechtsverfolgung, wie hier, zugleich der Wahrung �ffentlicher Interessen dient (vgl. BGH, GRUR 1977, 494 - DERMA-TEX; BGH, GRUR 1997, 537- Lifting-Creme; BGH, GRUR 1997, 681 - Produktwerbung).

60 II. Die Unterlassungsantr�ge sind gem. � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt.

61 1. Nach � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht ersch�pfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung dar�ber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht �berlassen bleibt (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 2011, 2657 - Doubleoptin-Verfahren).

62 2. Diesen Anforderungen gen�gt der von den Kl�gerinnen formulierte Unterlassungsantrag, indem er jeweils die konkrete Verletzungsform umschreibt und im Antrag zudem auf die streitgegenst�ndlichen Werbungen ausdr�cklich Bezug nimmt.

B.

63 I. Die Klage der Kl�gerin zu 1) ist unbegr�ndet, da die Anspruchsberechtigung der Kl�gerin zu 1) gem. � 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG im insoweit ma�geblichen Zeitpunkt der letzten m�ndlichen Verhandlung nicht mehr bestanden hat.

64 1. Eine im Zeitpunkt der Verletzungshandlung gegebene Anspruchsberechtigung des Mitbewerbers gem. � 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG besteht nicht mehr, wenn der Mitbewerber die unternehmerische T�tigkeit, die diese Anspruchsberechtigung zun�chst begr�ndet hatte, vor dem Zeitpunkt der letzten m�ndlichen Verhandlung aufgegeben hat (BGH GRUR 2016, 1187- Stirnlampen, fortgef�hrt durch BGH GRUR 2020, 303 - Pflichten des Batterieherstellers).

65 2. So liegt der Fall hier. Im Zuge des Brexit ist die Kl�gerin zu 1) seit dem 14.04.2019 nicht mehr am deutschen Markt t�tig, so dass sie sich auf Art. 56 AEUV f�r das gibraltarische Angebot - seit dem Ausscheiden des Vereinigten K�nigreichs aus der EU - nicht mehr berufen kann. Zudem wurde ihr Gl�ckspielangebot jedenfalls f�r den deutschen Markt von einer Vertriebsgesellschaft der Kl�gerin zu 2) �bernommen.

66 3. Selbst wenn hier die Kl�gerin zu 1) als (fr�here) Mitbewerberin noch als mindestens potenzielle Wettbewerberin auf dem Markt angesehen werden k�nnte, w�rde dies die erforderliche Anspruchsberechtigung nicht begr�nden k�nnen. Denn diese Erweiterung des Mitbewerberbegriffs gilt nur f�r die F�lle des Schutzes vor unlauteren Handlungen im Sinne des � 4 UWG, die einen Marktauftritt des potenziellen Mitbewerbers verhindern oder erschweren sollen (K�hler, in: K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Auflage, � 2, Rn. 104). Einen Verletzungsanspruch wegen Verst��en z.B. gegen Marktverhaltensregeln hingegen kann ein Mitbewerber nur geltend machen, wenn er eine entsprechende T�tigkeit im Zeitpunkt der Verletzungshandlung bereits aufgenommen und im Zeitpunkt der letzten Verhandlung noch nicht aufgegeben hatte, weil die Anerkennung eines nur potenziellen Wettbewerbsverh�ltnisses die Gefahr einer uferlosen Ausweitung der in � 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG geregelten Anspruchsberechtigung des Mitbewerbers bedeuten w�rde (BGH GRUR 2020, 303 - Pflichten des Batterieherstellers).

67 4. Auf konkrete Vorbereitungshandlungen zur Aufnahme des Gesch�ftsbetriebs (K�hler/Feddersen, in: K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Auflage, � 8, Rn. 3.29; OLG Brandenburg, GRUR-RR 2006, 167), kann die Kl�gerin zu 1) sich nicht berufen, denn die blo�e Absicht der Wiederaufnahme eines Gesch�ftsbetriebs reicht insoweit nicht aus; vielmehr muss die konkrete Wahrscheinlichkeit eines Marktzutritts bestehen. Dies gilt umso mehr, wenn, wie vorliegend, rechtliche Hindernisse, wie der Brexit und eine rechtskr�ftige Zur�ckweisung des Antrags auf Zulassung einer Prim�rlotterie durch das VG Regensburg vom 13.12.2018, RO 5 K 17.20146 und die Entscheidung des OLG K�ln vom 10.05.2019, 6 U 196/18 der Wiederaufnahme des Gesch�ftsbetriebs in Deutschland auf unbestimmte Zeit entgegenstehen.

68 II. Die Klage der Kl�gerin zu 2) ist hingegen begr�ndet.

69 1. Der Kl�gerin zu 2) steht gem�� � 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 i.V. m. � 3 a UWG,�� 5 Abs. 1 Gl�StV der mit der Klage geltend gemachte Unterlassungsanspruch in Bezug auf den Werbefilm „Sportf�rderung“ (Anlage K 1) gegen den Beklagten zu.

70 a. Zwischen den Parteien besteht ein konkretes�Wettbewerbsverh�ltnis, denn beide Parteien bieten gesch�ftliche Dienstleistungen auf dem inl�ndischen Markt des Gl�cksspielwesens an. Die Kl�gerin zu 2) ist als Mitbewerberin des Beklagten auf dem deutschen Gl�cksspielmarkt auch aktivlegitimiert im Sinne des � 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Ihr fehlt die Klagebefugnis nicht deshalb, weil sie keine Erlaubnis einer deutschen Beh�rde zum Angebot von Gl�cksspielen, sondern nur eine maltesische Lizenz besitzt. Denn f�r die Stellung als Mitbewerberin ist es unerheblich, ob diese ihr Unternehmen in rechtlich zul�ssiger Weise betreibt (BGH GRUR 2005, 519 - Vitamin-Zell-Komplex).

71 b. In der Verlinkung auf den Werbefilm „Sportf�rderung“ auf dem�„YouTube“-Kanal „LOTTO Bayern“, f�r den der Beklagte verantwortlich zeichnet, liegt eine gesch�ftliche Handlung des Beklagten im Sinne von � 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG.

72 c. Der Film „Sportf�rderung“ verst��t gegen � 5 Abs. 1 Gl�StV 2012 i.V. m. � 1 Gl�StV 2012.

73 aa. Ma�geblicher Zeitpunkt f�r die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist die letzte m�ndliche Verhandlung, hier der 22.06.2021 (vgl. BGH GRUR 2013, 956 - Gl�cksp�ckchen im Osternest; BGH GRUR 2012, 1279 - DAS GROSSE R�TSELHEFT). Es gilt daher der Gl�StV 2012 in der bis 30.06.2021 g�ltigen Fassung, wobei die Ausf�hrungsgesetze der L�nder die eigentliche Rechtsgrundlage darstellen, hier: BayAGGl�StV.

74 bb. Gem�� � 5 Abs. 1 Gl�StV 2012 ist Art und Umfang der Werbung f�r �ffentliches Gl�cksspiel an den Zielen des � 1 Gl�StV 2012 auszurichten. Aus der Gesamtschau der Ziffern 1-3 des � 1 Gl�StV 2012 i.V. m. � 5 Abs. 1 Gl�StV 2012 ergibt sich das Gebot, dass Werbung des Inhabers des staatlichen Monopols ma�voll und eng auf das begrenzt bleiben muss, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den kontrollierten Spielnetzwerken zu lenken (vgl. EuGH, Beschluss vom 18.05.2021, C-920/19 - Fluctus s.r.o. / Landespolizeidirektion Steiermark, Rz. 43 = BeckRS 2021, 12290). Diesen Anforderungen gen�gt der streitgegenst�ndliche Film nicht.

75 (a) Bei dem streitgegenst�ndlichen Film handelt es sich um Werbung. Der Begriff der Werbung ist gem�� Art. 2 lit. a WerbeRL2006/114/EG zu verstehen. Erfasst ist jedenfalls jede Form der Image- und Aufmerksamkeitswerbung, die �ber den Hinweis auf die Legalit�t der Monopolangebote hinaus Sympathien f�r das Gl�ckspiel weckt (KG GRUR-RR 2010, 31; OLG Hamburg GRUR-RR 2012, 21), wie etwa in dem streitgegenst�ndlichen Video, in welchem neben der Warnung vor Schwarzlotterien auf die Verwendung der Lottogelder zur F�rderung von „Projekten, Sozialem, Breiten- und Spitzensport“ auch in der konkreten H�he (423 Mio. Lottogelder im Staatshaushalt, davon 50 Mio. in die Sportf�rderung) verwiesen wird, wobei mit dem O-Ton der Pr�sidentin der LOTTO Bayern „Also ich glaub‘ das ist eminent wichtig. Man darf ja bei Sport nicht immer nur an Fu�ball denken. Denken Sie an die vielen Vereine, die �ber das ganze flache Land verteilt sind. Und die brauchen ganz, ganz dringend Lottogelder, damit sie ihre Aufgaben erf�llen k�nnen“ in besonders ausdr�cklicher Form Sympathie f�r das Lottospiel geweckt werden soll.

76 (b) Zwar ist zu ber�cksichtigen, dass durch die Aufhebung des � 5 Abs. 2 Gl�StV 2008 (g�ltig bis zum 30.06.2012), wonach Werbung f�r Gl�ckspiel nicht gezielt zur Teilnahme am Gl�ckspiel auffordern, anreizen oder ermuntern sollte, zwar geschlossen werden kann, dass etwas weniger strenge Anforderungen als zuvor zu gelten haben (K�hler, in: K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Auflage, � 3a, Rn. 1.247). Art und Umfang der Werbung f�r �ffentliches Gl�cksspiel sind aber weiterhin gem�� � 5 Abs. 1 Gl�StV 2012 an den - insoweit unver�nderten - Zielen des � 1 Gl�StV auszurichten. Das in der alten Fassung normierte „Aufforderungs- und Anreizverbot“ (Mahne/Jouran, Die erlaubte Werbung f�r Gl�cksspiele nach dem Gl�ckspielstaatsvertrag, NVwZ 2009, 1190ff.) ist auch nach der Neufassung jedenfalls als Gebot der Sachlichkeit zu verstehen.

77 (c) Die Ziffern Nr. 1, 2 und 3 des � 1 Gl�StV 2012 bestimmen, dass Ziel unter anderem ist, das Entstehen von Gl�ckspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen f�r eine wirksame Suchtbek�mpfung zu schaffen (Ziffer 1), das Gl�cksspielangebot zu begrenzen und den nat�rlichen Spieltrieb der Bev�lkerung in geordnete und �berwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Gl�cksspiele zu verhindern (Ziffer 2), und den Jugend- und Spielschutz zu gew�hren (Ziffer 3).

78 (d) Werbung des Inhabers eines staatlichen Monopols muss nach diesen Vorschriften ma�voll und eng auf das begrenzt bleiben, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den kontrollierten Spielnetzwerken zu lenken. Werbung des Inhabers eines staatlichen Monopols darf damit nicht darauf abzielen, den nat�rlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu f�rdern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, etwa indem ihm wegen der Verwendung der Einnahmen f�r im Allgemeininteresse liegende Aktivit�ten ein positives Image verliehen wird (vgl. EuGH, Urteil vom 08.09.2010, C-316/07 - Markus Sto� u.a. / Wetteraukreis, Rn. 103 = BeckRS 2010, 91035 sowie j�ngst EuGH, Beschluss vom 18.05.2021, C-920/19 - Fluctus s.r.o. / Landespolizeidirektion Steiermark, Rz. 43 = BeckRS 2021, 12290).

79 (e) Hiergegen verst��t das Video, denn es enth�lt explizit einen solchen Verweis auf die Einnahmen f�r das Allgemeininteresse, der - entgegen des Vortrags des Beklagten - weder als sachliche Information im Sinne eines „Rechenschaftsberichts“ (vgl. BGH, Urteil vom 17.08.2011, I ZR 115/10 = BeckRS 2012, 04572, Rz. 30) �bermittelt wird, noch eine blo�e Aufkl�rung �ber die M�glichkeiten des Gl�cksspiels darstellt. Vielmehr wird auch in der Abgrenzung der Staatlichen Lotterie zur Schwarzlotterie in Bezug auf die Verwendung von Spielgeldern („Lotto warnt vor illegalen Schwarzlotterien“…“Die sch�pfen mittlerweile im Internet Millionenbetr�ge ab“ …“die Einnahmen gehen meist an die Anbieter selbst“…“im Gegensatz zu den Einnahmen der staatlichen Lotteriegesellschaften“) versucht, eine ausschlie�lich karitative Verwendung der Einnahmen des staatlichen Gl�cksspiels zu suggerieren und dieses als unbedingt empfehlenswert darzustellen.

80 Dar�ber hinaus wird auch ein Anreiz zur Spielteilnahme gesetzt, wenn die Pr�sidentin von LOTTO Bayern in Bezug auf die von Lottoeinnahmen gef�rderten Vereine, mit Bildern von gl�cklichen Kindern bei sportlichen Aktivit�ten hinterlegt, zu gef�rderten Vereinen erkl�rt “Und die brauchen ganz, ganz dringend Lottogelder“. Mit der Beschreibung der Verwendung der Gewinne f�r den „guten Zweck“ und der Hinterlegung mit entsprechenden Bildern werden die Emotionen des Betrachters angesprochen und ihm vor Augen gef�hrt, wie gut seine Lottogelder investiert w�ren.

81 Die mitgeteilten, sicherlich z. T. auch sachlichen Informationen, werden somit im Ergebnis in einer zum Spiel anreizenden Weise �bersteigert (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2012, 21), was den Vorgaben des Gl�StV zuwiderl�uft.

82 (f) Der Kanalisierungsauftrag (� 1 Ziffer 2 Gl�StV) der staatlichen Lotterien rechtfertigt die verfahrensgegenst�ndliche, zum Gl�cksspiel regelrecht animierende Werbung nicht.

83 (1) Der Argumentation des Beklagten ist zwar insoweit zu folgen, als dass dem staatlichen Gl�cksspielangebot ein Auftrag zur Kanalisierung der vorhandenen Gl�ckspielleidenschaft hin zu staatlichem Gl�cksspiel zukommt (f�r Sportwetten: BVerfGE 115, 276 [314]), was der Gesetzgeber in � 1 Satz 1 Ziff. 2 Gl�StV 2012 zum Ausdruck gebracht hat.

84 Demgem�� l�uft der Aufforderungscharakter einer Werbung allein nicht per se dem Ziel, „das Entstehen von Gl�ckspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen f�r eine wirksame Suchtbek�mpfung zu schaffen“ zuwider. Denn der neue Regelungssatz des � 1 Satz 1 Ziffer 2 setzt auch voraus, dass auf legale Angebote in wirksamer Weise aufmerksam gemacht werden kann (BGH GRUR 2013, 956 - Gl�cksp�ckchen im Osternest).

85 (2) Hieraus folgt aber auch, dass bereits allein die Zul�ssigkeit der Werbung f�r staatliches Gl�ckspiel, so wie in � 5 Gl�StV normiert, Ausdruck der Kanalisierungsfunktion ist (vgl. auch LG M�nchen I, Urteil vom 10.06.2009 - 33 O 4084/09, BeckRS 2009, 87497). Eine ausgedehnte Werbepraxis des staatlichen Gl�cksspielanbieters, um mit einem m�glicherweise ein vielfaches Werbevolumen umfassenden Angebot von anderen Wettanbietern mitzuhalten, ergibt sich daraus nicht, und - anders als der Beklagte meint - legitimiert der EuGH in der fluctusEntscheidung (EuGH, Beschluss vom 18.05.2021, C-920/19 - Fluctus s.r.o. / Landespolizeidirektion Steiermark = BeckRS 2021, 12290) nicht unter Kanalisierungsgesichtspunkten vergleichbar aggressive Werbung als Reaktion auf aggressive Gesch�ftspraktiken illegaler Anbieter.

86 Vielmehr stellt der EuGH in der vorzitierten Entscheidung fest, dass „um das Ziel, die Spielaktivit�ten in kontrollierte Bahnen zu lenken, zu erreichen, die zugelassenen Anbieter eine verl�ssliche und zugleich attraktive Alternative zu den nicht geregelten T�tigkeiten bereitstellen m�ssen, was an und f�r sich das Anbieten einer breiten Palette von Spielen, Werbung in gewissem Umfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken beinhalten kann“ (EuGH, Beschluss vom 18.05.2021, C-920/19 - Fluctus s.r.o. / Landespolizeidirektion Steiermark, Rz. 40 = BeckRS 2021, 12290).

87 Damit aber ist - neben einer breiten Palette von Spielen und dem Einsatz neuer Vertriebstechniken - „Werbung in gewissem Umfang“ bereits Ausfluss der�Kanalisierungsfunktion.

88 Folgerichtig beschreibt der EuGH gerade keine �ffnung der Kanalisierungsfunktion dahingehend, dass der staatliche Monopolist auf zunehmend aggressivere bzw. intensivere Werbung anderer (illegaler) Gl�ckspielanbieter auch selbst aggressiver bzw. intensiver werben d�rfte. Denn dies w�rde eine Aufw�rtskaskade etablieren, die dem der Kanalisierungsfunktion (Ziffer 2) gleichrangigen Ziel des Gl�StV 2012 in � 1 Ziffer 1, das Entstehen von Gl�ckspielsucht zu verhindern, zuwiderliefe. Eine Dynamisierung der Grenzen zul�ssiger Werbung ist folglich mit den Zielen des Gl�StV im Ergebnis nicht zu vereinbaren, so dass der Beklagte eine „Waffengleichheit“ mit privaten Anbietern nicht verlangen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 - 8 C 17.12, BeckRS 2013, 56764).

89 Auch angesichts der erheblichen Bedeutung der mit dem Gl�cksspielstaatsvertrag verfolgten �ffentlichen Interessen l�sst sich nicht vertreten, die Anforderungen an das wettbewerbliche Verhalten der inl�ndischen Gl�cksspielveranstalter unter Hinweis auf etwaiges rechtswidriges Verhalten aus dem Ausland agierender Anbieter relevant abzusenken.

90 Es muss daher - auch eine massive Werbepraxis der Kl�gerinnen und anderer nicht staatlicher Anbieter unterstellt - die vom Inhaber eines staatlichen Monopols durchgef�hrte Werbung ma�voll und eng auf das begrenzt bleiben, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den kontrollierten Spielnetzwerken zu lenken.

91 Im Ergebnis darf auch nach der j�ngsten, vom Beklagten zur Legitimation seiner Werbeaktivit�ten bem�hten Rechtsprechung des EuGH Werbung staatlicher Gl�ckspielanbieter gerade nicht darauf abzielen, „den nat�rlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu f�rdern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, etwa indem das Spiel verharmlost, ihm wegen der Verwendung der Einnahmen f�r im Allgemeininteresse liegende Aktivit�ten ein positives Image verliehen wird oder seine Anziehungskraft durch zugkr�ftige Werbebotschaften erh�ht wird, die bedeutende Gewinne verf�hrerisch in Aussicht stellen“. Es verbleibt also ein relevanter Unterschied zwischen den Strategien des Monopolinhabers, die nur die potenziellen Kunden �ber die Existenz der Produkte informieren und durch Lenkung der Spieler in kontrollierte Bahnen einen geordneten Zugang zu Gl�cksspielen sicherstellen sollen, und Strategien, die zu aktiver Teilnahme an Gl�cksspielen auffordern und anregen. Differenziert werden muss mithin zwischen einer restriktiven Gesch�ftspolitik, die nur den vorhandenen Markt f�r den Monopolinhaber gewinnen oder die Kunden an ihn binden soll, und einer expansionistischen Gesch�ftspolitik, die auf das Wachstum des gesamten Marktes f�r Spielt�tigkeiten abzielt (EuGH, Beschluss vom 18.05.2021, C-920/19 - Fluctus s.r.o. / Landespolizeidirektion Steiermark, Rz. 43 und 44 = BeckRS 2021, 12290).

92 (3) Lediglich erg�nzend wird darauf hingewiesen, dass der EuGH sich, soweit er in der vorzitierten Entscheidung darauf verweist, dass auch Umst�nde wie aggressive Werbema�nahmen privater Anbieter zugunsten rechtswidriger Aktivit�ten oder die Heranziehung neuer Medien wie das Internet zu ber�cksichtigen sind, insoweit nicht auf den Umfang zul�ssiger Werbung bezieht, sondern auf die Pr�fung der Frage, ob eine Inkoh�renz des dualen Systems der Organisation des Gl�ckspielmarktes, der eine massive Einschr�nkung der Dienstleistungsfreiheit bedeutet, im Hinblick auf Art. 56 EUV besteht (EuGH, Beschluss vom 18.05.2021, C-920/19 - Fluctus s.r.o. / Landespolizeidirektion Steiermark, Rz. 47, 49 - 53 = BeckRS 2021, 12290).

93 (g) Schlie�lich ist das Video „Sportf�rderung“, ungeachtet dessen, dass der hier in Gestalt der Staatlichen Lotterieverwaltung t�tige Beklagte Grundrechtsverpflichteter ist (vgl. BVerfGE 21, 362, 369 ff.; BVerwG, Urteil vom 20.06.2013, 8 C 17/12), unter Gesamtw�rdigung aller Umst�nde, auch unter Ber�cksichtigung des Art. 5 GG, als unzul�ssig zu bewerten. Denn selbst wenn f�r eine Darstellung des Systems von Zweitlotterien Anlass best�nde, �berschreitet die hier in Rede stehende Darstellung jedenfalls das Ma� des Gebotenen, auf die obige Argumentation unter B, II, 1, c, bb, (f) wird verwiesen.

94 d. Weiter ist die Vorschrift des � 5 Gl�StV dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die Vorschrift dient dem Schutz vor Gl�cksspielsucht und setzt zu diesem Zweck der Werbung von Anbietern �ffentlichen Gl�cksspiels Grenzen (OLG K�ln Urteil v. 10.5.2019 - 6 U 196/18, BeckRS 2019, 24908 Rn. 31; OLG Hamburg, GRUR-RR 2012, 21 - LOTTO Guter Tipp; BGH GRUR 2011, 440 - Spiel mit; OLG M�nchen, GRUR-RR 2008, 310 - Jackpot-Werbung; f�r Sportwetten BGH GRUR 2012, 193 - Sportwetten im Internet II). Es handelt sich damit um eine Marktverhaltensregel im Sinne des � 3 a UWG.

95 e. Und schlie�lich ist die Aussage des Films „Sportf�rderung“ auch geeignet, die Interessen der Mitbewerber und Verbraucher im Sinne des � 3a UWG zu beeintr�chtigen.

96 Verst��e gegen den Gl�StV sind in der Regel geeignet, die Interessen der Mitbewerber und der Verbraucher sp�rbar zu beeintr�chtigen (K�hler in: K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., � 3a, Rn. 1.245). Hier ergibt sich keine Ausnahme zu dieser Regel, weil der Film geeignet ist, sowohl Personen, die bisher die Teilnahme am Gl�ckspiel nicht beabsichtigt haben, sowie solche, die bereits grunds�tzlich zu einem Gl�cksspiel, ggf. auch zu einem Gl�cksspiel der Kl�gerin zu 2) entschlossen waren, anzusprechen und deren Interesse auf das Angebot des Beklagten zu lenken.

97 Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang auf eine „geringe Reichweite“ der Videos abstellen m�chte, kann dies die wettbewerbliche Relevanz angesichts der Bekanntheit von LOTTO Bayern, der Breitenwirkungen des Internets als solchem und auch der konkreten Einwirkung auf den Verbraucher (K�hler, in: K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Auflage, � 3, Rn. 3.23.) nicht beseitigen.

98 f. Durch die erfolgte Verletzungshandlung ist die f�r den geltend gemachten Unterlassungsanspruch erforderliche

99 2. Wiederholungsgefahr gegeben,� 8 Abs. 1 Satz 1 UWG. Dies gilt auch, wenn, wie vorliegend, der Videoclip nicht mehr abrufbar ist. Die Wiederholungsgefahr kann n�mlich allein durch eine strafbewehrte Unterlassungserkl�rung ausger�umt werden (st. Rspr., vgl. etwa BGH GRUR 1955, 97 - Constanze II; BGH GRUR 1972, 550 - Spezialsalz II; BGH GRUR 2008, 1108 - Haus & Grund III). Die Abgabe einer solchen Erkl�rung hat der Beklagte explizit abgelehnt (Anlage K 10). Der Kl�gerin zu 2) steht gem�� �� 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 i.V. m. � 3 Abs. 1 und 3 i.V. m. Nr. 16 des Anhangs zu � 3 Abs. 3 UWG der mit der Klage geltend gemachte Unterlassungsanspruch in Bezug auf das streitgegenst�ndliche „Gl�cksspielhoroskop“ (Anlage K 8) gegen den Beklagten zu.

100 a. Zwischen den Parteien besteht ein konkretes Wettbewerbsverh�ltnis, beide Parteien bieten gesch�ftliche Dienstleistungen auf dem Markt des Gl�cksspielwesens an, siehe oben B.

II. 1. a. b. Das Zurverf�gungstellen und Bewerben w�chentlicher Gl�ckszahlenhoroskope auf der Facebook-Seite des Beklagten ist eine gesch�ftliche Handlung, � 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, f�r die der Beklagte auch verantwortlich ist. Sie zielt auf die F�rderung des Absatzes der staatlichen Lotterie.

101 c. Das Zurverf�gungstellen und Bewerben w�chentlicher Gl�ckszahlen in Bezug auf eine Lotterie verst��t gegen � 3 Abs. 1 und Abs. 3 i.V. m. Nr. 16 des Anhangs zu � 3 Abs. 3 UWG.

102 (aa) Nr. 16 des Anhangs zu � 3 Abs. 3 UWG untersagt eine �u�erung, gleichg�ltig in welcher Form, der der Verbraucher entnehmen kann, das Produkt k�nne die Gewinnchancen bei Gl�ckspielen, hierzu geh�ren vor allem Lotterien, erh�hen. Ausreichend ist, dass die Wirkung als m�glich dargestellt wird (K�hler, in: K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Auflage, Anh. zu � 3 UWG, Rn. 16.3).

103 So liegt der Fall hier: Mit der Angabe von drei Gl�ckszahlen mit dem Zusatz „Deine Gl�ckszahlen lauten:(…)“ und dem Hinweis „Helfe deinem Gl�ck auf die Spr�nge und nutze den Horoskop-Tipp unter…“ wird dem Verbraucher suggeriert, dass er seine Gewinnchancen erh�hen k�nne bzw. wortw�rtlich „auf die Spr�nge helfen“ k�nne. Durch diese vermeintliche Hilfestellung mittels vorgegebener „Gl�ckszahlen“ gewinnt das Spiel an Attraktivit�t, und zwar nicht nur f�r Menschen, die f�r Astrologie empf�nglich sind (vgl. KG GRUR-RR 2010, 29 - Horoskop-Spielschein), sondern auch f�r den verst�ndigen, dem Gl�cksspiel nicht g�nzlich abgeneigten Durchschnittsverbraucher, zu denen auch die Mitglieder Kammer als zumindest potentielle Lottospieler geh�ren.

104 Dass es sich bei dem Gl�ckspielhoroskop um ein unentgeltliches Angebot handelt, �ndert an der rechtlichen Einordnung des Horoskops nichts. Denn entscheidend ist, dass der Verbraucher glauben kann, er k�nne durch die Art des (Horoskop-)Tipps, unter Verwendung von vorgegebenen (Horoskop-)Zahlen h�here Gewinnchancen haben, als ohne die Verwendung der entsprechenden Zahlen.

105 Soweit der Beklagte sich darauf bezieht, dass es sich „lediglich um eine Ausf�llhilfe von drei Zahlen“ handelt, �ndert dies an der rechtlichen Bewertung, dass das konkrete Gl�cksspiel durch die Ausf�llhilfe attraktiver gemacht werden soll, nichts. Drei Zahlen sind mehr als keine Zahl, was sich dem verst�ndigen Durchschnittsverbraucher auch ohne Weiteres erschlie�t.

106 (bb) Die Werbung beschr�nkt sich auch nicht darauf, eine bereits vorhandene Spielleidenschaft zu kanalisieren. Die FacebookWerbung ist vielmehr darauf gerichtet, einen Entschluss zur Spielteilnahme erst hervorzurufen. Auf die obigen Ausf�hrungen zum Umfang des Kanalisierungsauftrags staatlicher Lotterien wird verwiesen, B, II, 1, c, bb, (f).

107 (cc) Die Horoskopwerbung ist nicht durch Art. 5 GG gerechtfertigt. Ungeachtet dessen, dass der hier in Gestalt der Staatlichen Lotterieverwaltung t�tige Beklagte Grundrechtsverpflichteter ist (siehe hierzu bereits unter B. II, 1, c, bb, (g)), ist die Horoskopwerbung unter Gesamtw�rdigung aller Umst�nde als unzul�ssig zu bewerten. Selbst wenn grunds�tzlich mit Blick auf die Kanalisierungsfunktion ein Anlass f�r die Gestaltung eines attraktiven Spielangebots f�r den Verbraucher besteht, �berschreitet die streitgegenst�ndliche Darstellung das Ma� des Gebotenen, siehe oben B, II, 2, c, (bb).

108 d. Es handelt sich gem. � 3 Abs. 3 UWG um eine stets unzul�ssige Handlung, so dass sich der Beklagte nicht darauf berufen k�nnte, es habe im konkreten Fall keine gesch�ftliche Relevanz vorgelegen. Insofern geht auch der Vortrag des Beklagten zur geringen Reichweite des Facebook-Posts ins Leere.

109 e. Durch die erfolgte Verletzungshandlung ist die f�r den geltend gemachten Unterlassungsanspruch erforderliche

110 3. Wiederholungsgefahr gegeben, � 8 Abs. 1 Satz 1 UWG, auch wenn der angegriffene Facebook-Auftritt eingestellt wurde und nicht mehr abrufbar ist. Zur Meidung von Wiederholungen wird auf die entsprechenden Ausf�hrungen unter B, II, 1, f. Bezug genommen. Der Kl�gerin zu 2) steht schlie�lich auch gem�� �� 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. � 3a UWG, � 5 Abs. 1 und Abs. 2 Gl�StV 2012 der mit der Klage geltend gemachte Unterlassungsanspruch in Bezug auf den Werbefilm „Geiles Leben“ in der Kurzfassung (Anlage K 11 und Anlage K 34) und auf den Werbefilm „Geiles Leben“ in der Langefassung (Anlage K 12 und Anlage K 34) gegen den Beklagten zu.

111 a. Zwischen den Parteien besteht ein konkretes�Wettbewerbsverh�ltnis, beide Parteien bieten gesch�ftliche Dienstleistungen auf dem Markt des Gl�cksspielwesens an, s. o. A.

112 II. 1. a. b. Die Verlinkung auf den Film „Geiles Leben“ ist in beiden Varianten (Lang- und Kurzfassung) eine gesch�ftliche Handlung, � 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, denn beide Varianten zielen, als Werbefilm f�r den Eurojackpot, auf die F�rderung des Absatzes der staatlichen Lotterie ab.

113 aa. Die Kurzfassung hat der Beklagte unmittelbar auf seinem eigenen „YouTube“-Kanal „LOTTO Bayern“ gezeigt.

114 bb. Die Langversion ist zwar nur auf dem nicht von dem Beklagten betriebenen Kanal „Eurojackpot - eurojackpot results“ abrufbar gewesen. Der Beklagte hat sich den fremden Inhalt aber zu eigen gemacht (vgl. K�hler/Feddersen, in: K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Auflage, � 8, Rn. 2.27/27a; BGH GRUR 2016, 209 - Haftung f�r Hyperlink), weil der Beitrag auf dem YouTube-Kanal „LOTTO Bayern“ unter dem Icon „EUROJACKPOT - eurojackpot results“ ausweislich der auf S. 6/7 des Schriftsatzes vom 29.01.2019 (Bl. 51/52 d. A.) direkt verlinkt gewesen ist. Der vom Beklagten auf S. 115 des Schriftsatzes vom 12.04.2019 (Bl. 201 d. A.) eingelichtete Screenshot der �bersichtsseite des YouTube-Kanals „EUROJACKPOT - eurojackpot results“ vom 05.04.2019 entkr�ftet den Vortrag der Kl�gerinnen, dass das streitgegenst�ndliche Video vom Kanal LOTTO Bayern unmittelbar abrufbar war, nicht. Denn die Gestaltung der �bersichtsseite des YouTube-Kanals „EUROJACKPOT - eurojackpot results“ am 05.04.2019 besagt nichts �ber den Zustand der Seite bei Einreichung der Klageerweiterung am 30.01.2019. Dass es sich bei den im kl�gerischen Schriftsatz vom 29.01.2019 eingelichteten Screenshots um F�lschungen handeln soll, behauptet auch der Beklagte nicht.

115 Die Verlinkung vom eigenen YouTube-Kanal des Beklagten auf den YouTube-Kanal „EUROJACKPOT - eurojackpot results“ mit den dort enthaltenen Videos erfolgt zudem im eigenen werblichen Interesse des Beklagten, was sich schon daraus ergibt, dass dieser etwa hinsichtlich der dort eingestellten Ziehungsvideos darauf verweist, dass „LOTTO Bayern (…) Ihnen den Clip zur Verf�gung“ stellt - rund um die Uhr“ (vgl. Einlichtung auf S. 54 des Schriftsatzes vom 24.06.2019, Bl. 404 d. A.). Der Beklagte haftet mithin f�r diese auf seiner eigenen Seite vorgehaltene Verlinkung - sei sie aktiv oder auch nur automatisiert (vgl. zu entsprechenden �berwachungs- und Pr�fpflichten auch BGH GRUR 2016, 936 - Angebotsmanipulation bei Amazon) erfolgt - auf den Kanal „EUROJACKPOT - eurojackpot results“ und die dort abrufbaren Inhalte.

116 c. Der Film „Geiles Leben“ verst��t in beiden Fassungen gegen � 5 Abs. 1 Gl�StV 2012 i.V. m. � 1 Gl�StV 2012 und � 5 Abs. 2 Gl�StV 2012.

117 aa. Auch wenn, wie bereits zuvor ausgef�hrt, aus der Aufhebung des � 5 Abs. 2 Gl�StV a. F. (zum 01.07.2012), wonach Werbung f�r Gl�ckspiel nicht gezielt zur Teilnahme am Gl�ckspiel auffordern, anreizen oder ermuntern sollte, geschlossen werden kann, dass etwas weniger strenge Anforderungen als zuvor zu gelten haben (K�hler, in: K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Auflage, � 3a, Rn. 1.247), sind gem�� � 5 Abs. 1 Gl�StV 2012 Art und Umfang der Werbung f�r �ffentliches Gl�cksspiel weiterhin an den - unver�nderten - Zielen des � 1 Gl�StV 2012 auszurichten. Auf die obigen Ausf�hrungen zum Pr�fungsumfang wird verwiesen (B, II, 1, c, bb, (b) - (d)).

118 bb. Der Videoclip ist in beiden Fassungen das Gegenst�ck sachlicher Information und richtet sich dar�ber hinaus in unzul�ssiger Weise auch an Minderj�hrige.

119 (1) Zum einen fordert das Video in beiden Versionen offensiv zur Teilnahme an der Eurojackpot-Lotterie auf. So thematisiert bereits in der Kurzfassung mit einer Dauer von 30 Sekunden der Musiktext ein „geiles Leben“, das u. a. mit den Worten „traumhafte Chamapgnerfeten“, „viel Geld“, „schicken Villen“ umschrieben wird und das mit Bildern diverser Statussymbole, so z. B. von luxuri�sen Motorbooten, Champagner, teuren Uhren und Schmuck, Villen, Cabriolets, Privatjets und Sportw�gen, visuell dargestellt wird. Am Ende hei�t es zusammenfassend: „Eurojackpot…die Chance auf Dein Traumleben“. Die M�glichkeiten zur Erreichung eines „geilen Lebens“ mit diversen Annehmlichkeiten und Statussymbolen mit Hilfe des „Eurojackpot“ werden in dem genannten Clip in einer Art und Weise betont, die weit �ber eine sachliche Darstellung des Eurojackpots und dessen Gewinnchancen hinaus geht. Die mitgeteilte Information (insbesondere zur H�he des Jackpots) wird damit in einer zum Spiel anreizenden Weise massiv �bersteigert (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2012, 21 - LOTTO guter Tipp), was den Vorgaben des Gl�StV zuwiderl�uft.

120 In der Langfassung, die 2 Minuten dauert, enth�lt der Songtext neben den vorbeschrieben Textpassagen noch weitere Metaphern f�r ein luxuri�ses Leben, so z. B. „24 h meine Rolex umgebunden“, „muss ich heute was besorgen, oder schick‘ ich meinen Assi lieber morgen“, „ich f�hr ein Leben ohne Grenzen, 52 Wochen pure Freiheit genossen“ „steig ich in den Privatjet und verschwinde“. Au�erdem werden im Text mehrfach kausale Verkn�pfungen zwischen einem „geilen Leben“ und dem Eurojackpot beschrieben, so z. B.

„Ich f�hr‘ jetzt so n’ richtig geiles Leben, zum Gl�ck hab‘ ich den Schein am Kiosk abgegeben“;

„Die Chance auf so n‘ geiles Leben mit traumhaften Champagnerfeten, mit Fame, viel Geld, schicken Villen und Sonnenbrillen, wenn am Freitag die Millionen im Eurojackpot sind“;

„die Chance ist da, nicht st�ndig arbeiten zu gehen, ich f�hr‘ jetzt so ein richtig geiles Leben, weil auf der Quittung sieben Richtige stehen“.

121 Die in einer zum Spiel anreizenden Weise massiv �bersteigerte Information, z. B. zur H�he des Jackpots, ist in der Langversion noch deutlicher, weil n�mlich noch l�nger auf den Zuschauer mit Bildern und Texten von einem extremen Luxusleben eingewirkt wird, und weil die vermeintliche Verkn�pfung eines „Traumlebens“ und der Teilnahme am „Eurojackpot“ noch extremer als in der Kurzversion betont wird.

122 Im Ergebnis vermitteln daher - bei beiden Spots - die Bilder ein Leben im Luxus, das f�r den Verbraucher durch einen Gewinn im Eurojackpot als erreichbar dargestellt wird. Durch die Darstellung von wohlhabenden Menschen mit offensichtlich sehr guter Laune, die ein „geiles Leben“ f�hren, werden intensiv Emotionen des Betrachters angesprochen, und ihm suggeriert, dass er, wenn er an der Lotterie teilnimmt, die M�glichkeit hat, ebenso wie die dargestellten Personen ein gl�ckliches und „geiles Leben“ zu f�hren.

123 �ber eine humorvolle �berzeichnung geht diese Darstellung deutlich hinaus.

124 (2) Durch die Pr�sentation auf der Plattform „YouTube“, die eine auch von Jugendlichen bis 18 Jahren intensiv genutzte Plattform ist (JIM-Studie 2017, Anlage K14) erreicht der Beklagte mit diesen Inhalten nicht nur Minderj�hrige, sondern spricht diese auch gezielt an, was im Widerspruch zum Jugendschutzziel nach Ziffer 3 des Art. 1 des Gl�StV 2012 und zu � 5 Abs. 2 Gl�StV 2012 steht (BGH GRUR, 2013, 956 - Gl�cksp�ckchen im Osternest).

125 cc. Auch diese Werbung beschr�nkt sich nicht darauf, eine vorhandene Spielleidenschaft zu kanalisieren. Die streitgegenst�ndlichen Videos sind vielmehr darauf gerichtet, einen Entschluss zur Spielteilnahme erst hervorzurufen. Auf die obigen Ausf�hrungen zum Umfang des Kanalisierungsauftrags staatlicher Lotterien wird verwiesen, B, II, 1, c, bb, (f).

126 dd. Die Aussagen der Videos sind auch nicht durch Art. 5 GG gerechtfertigt. Ungeachtet dessen, dass der hier in Gestalt der Staatlichen Lotterieverwaltung t�tige Beklagte Grundrechtsverpflichteter ist (siehe hierzu bereits unter B. II, 1, c, bb, (g)), sind beide Spots unter Gesamtw�rdigung aller Umst�nde als unzul�ssig zu bewerten. Selbst wenn mit Blick auf die Kanalisierungsfunktion ein Anlass f�r die Gestaltung von Werbung f�r den Eurojackpot besteht, �berschreiten die streitgegenst�ndlichen Darstellungen das Ma� des Gebotenen erheblich, vgl. insoweit auch B, II, 3, c, bb.

127 ee. Die von den Kl�gerinnen als Anlagen K 15 k - K 15 m vorgelegten Rahmenerlaubnisse der Bezirksregierung D�sseldorf, auf die sich der Beklagte bezieht, ebenso wie die an diese ankn�pfende Korrespondenz �ber die Gestaltung des Videos (Anlagen K 15 b - K 15 j) rechtfertigen die Gestaltung der beiden Werbespots „Geiles Leben“ nicht.

128 Denn dem Beklagten, der die Rechtm��igkeit der Videos damit verteidigen m�chte, dass diese von der zust�ndigen Aufsichtsbeh�rde als Werbung im Internet �ber sog. „Eigenwerbekan�le“ erlaubt worden sei, ist von der Bezirksregierung D�sseldorf nur eine abstrakte beh�rdliche Rahmenerlaubnis f�r „Werbung f�r Veranstaltung von Lotterien“ im Internet (einschlie�lich der sozialen Netzwerke) und im Fernsehen f�r die Lotterie „Eurojackpot“ erteilt worden. Eine abschlie�ende rechtliche Bewertung der finalen und ausgestrahlten Filmversionen wurde hingegen nicht abgegeben. Aus der weitergehenden Korrespondenz mit der Bezirksregierung D�sseldorf ergibt sich lediglich, dass die Filme in Zwischenphasen der Produktion gepr�ft und auch z. T. beanstandet (Anlage K 15e) wurden, aber als solche nie von staatlichen Stellen abschlie�end bewertet wurden, worauf die Beh�rde auch deutlich hingewiesen hatte (Anlage K 15h). Eine abschlie�ende Beurteilung der Rechtskonformit�t der gezeigten Filme durch die Aufsichtsbeh�rde konnte der Beklagte hingegen nicht vorweisen; ohnehin w�re nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) die Judikative an eine etwaige rechtliche Beurteilung der Exekutive auch nicht gebunden.

129 ff. Auch das vom Beklagten vorgelegte Gutachten (CBH 2) legitimiert den Spot (Langversion) nicht. Insbesondere kann das Gutachten keinen Beweis f�r die rechtliche Unbedenklichkeit der Videos „Geiles Leben“ erbringen.

130 Denn g�nzlich unabh�ngig von der Auswahl des Privatgutachters, der Untersuchungsmethode und der Stichprobenzusammensetzung, wird im Gutachten gerade festgestellt, dass der Werbespot zu einer erh�hten Attraktivit�t f�r den Eurojackpot bzw. zu einem Anstieg des Spielinteresses f�hrt. Dass der Film, nach den - von den Kl�gerinnen bestrittenen - Feststellungen im Gutachten, eine Kanalisierung zu weniger gef�hrlichen Spielen hin bewirkt, �ndert nichts daran, dass die Werbung als solche im Widerspruch zu den rechtlichen Vorgaben steht. Hier ist der Versto� n�mlich zuvorderst darin zu sehen, dass Werbung des Inhabers des staatlichen Monopols nicht darauf abzielen darf, den Spieltrieb zu f�rdern, was er - wie von der Beklagten mit ihrem eigenen Gutachten belegt - tats�chlich tut. Die Grenzen einer zul�ssigen Kanalisierung sind daher deutlich �berschritten. Insoweit wird zur Meidung von Wiederholungen auf die obigen Ausf�hrungen unter B, II, 1, c, bb, (f) verwiesen, die f�r den Clip „Geiles Leben“ entsprechend gelten.

131 Soweit sich das Parteigutachten des Beklagten auch zur Frage der rechtlichen Konformit�t des Werbespots verh�lt, ist festzuhalten, dass die rechtliche Einordnung der Zul�ssigkeit der angegriffenen Werbema�nahmen des Beklagten der Kammer obliegt.

132 d. Wie bereits unter B, II, 1, d, ausgef�hrt, ist die Vorschrift des � 5 Gl�StV dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten im Sinne des � 3 a UWG zu regeln, auf die obigen Ausf�hrungen wird zu Meidung von Wiederholungen verwiesen.

133 e. Die beiden Werbefilme „Geiles Leben“ sind geeignet, die Interessen der Marktteilnehmer im Sinne des � 3a UWG zu beeintr�chtigen. Insoweit wird auf die Ausf�hrungen unter B, II, 1, e verwiesen, die f�r die beiden Clips „Geiles Leben“ entsprechend gelten.

134 f. Durch die erfolgte Verletzungshandlung ist die f�r den geltend gemachten Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr gegeben, � 8 Abs. 1 Satz 1 UWG. Dies gilt auch, wenn, wie vorliegend, der Videoclip nicht mehr abrufbar ist (siehe hierzu bereits B, II, 1, f).

C.

135 Die Kostenentscheidung folgt aus �� 91, 92 ZPO. Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit beruht auf � 709 S. 1 und 2 ZPO.

Leitsatz

Die Absicht der Wiederaufnahme des Gesch�ftsbetriebs reicht nicht aus, um ein Wettbewerbsverh�ltnis zu begr�nden, wenn ein Anbieter einer Zweitlotterie mit einer Gl�cksspiellizenz in Gibraltar nach dem Brexit nicht mehr in Deutschland t�tig ist. (Rn. 63 – 67) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die Werbung einer staatlichen Lotteriegesellschaft mit der Sportf�rderung aufgrund der mit der Lotterie generierten Einnahmen, kann eine unzul�ssige Werbung im Sinne des � 5 Abs. 1 Gl�StV sein. (Rn. 72 – 93) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Das Zurverf�gungstellen und Bewerben w�chentlicher Gl�ckszahlen in einem Horoskop in Bezug auf eine Lotterie verst��t gegen � 3 Abs. 1 und Abs. 3 i.V. m. Nr. 16 des Anhangs zu � 3 Abs. 3 UWG. (Rn. 101 – 107) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Ein Werbefilm, in dem eine staatliche Lotteriegesellschaft gl�ckliche und vermeintlich reiche Personen darstellt und der mit dem Musiktitel "Geiles Leben" unterlegt ist, stellt eine nach � 5 Abs. 1 Gl�StV unzul�ssige Werbung dar. (Rn. 116 – 131) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Unzul�ssige Werbung f�r eine staatliche Lotterie�

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