projekte
33 O 7985/20•LG M�nchen I 33. Zivilkammer, 2021-06-22, 33 O 7985/20
33 O 7985/20Kantonsgericht22.06.2021
Bei der Vereinbarung eines Anschlusspreises im Rahmen eines Mobilfunkvertrages handelt es sich um eine Preisabrede und nicht um eine Preisnebenabrede, weil es sich bei der Aktivierung des Mobilfunkanschlusses um eine abgrenzbare Teilleistung handelt.�
Entscheidungsdatum: 2021-06-22
Aktenzeichen: 33 O 7985/20
Dokumenttyp: Endurteil
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits tr�gt der Kl�ger.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorl�ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 % der zu vollstreckenden Kosten.
1 Die Parteien streiten um den Anschlusspreis beim Abschluss von Mobilfunkvertr�gen sowie um vorgerichtliche Abmahnkosten.
2 Der Kl�ger ist eine in die vom Bundesamt f�r Justiz (vormals: Bundesverwaltungsamt) gef�hrte Liste qualifizierter Einrichtungen gem�� � 4 UKIaG eingetragene qualifizierte Einrichtung (Bescheinigung, Anlage K1). Die Beklagte ist eine gro�e deutsche Mobilfunkanbieterin und versorgt rund vierzig Millionen Kunden, insbesondere auch Verbraucher, mit mobilen Zug�ngen zum �ffentlichen Telekommunikationsnetz.
3 Die Beklagte verlangt nach der „Preisliste f�r Mobilfunkdienstleistungen … Postpaid“ (Preisliste, Anlage K2) bei Abschluss eines Mobilfunkvertrages nach diesem Tarif einen einmaligen Anschlusspreis von 29,99 €. Die Liste wird im station�ren Handel und im Onlinehandel eingesetzt und der Anschlusspreis an mehreren Stellen im Bestellprozess ausgewiesen.
4 Wegen dieser von der Beklagten verwendeten Preisliste hat der Kl�ger die Beklagte am 10.10.2019 abgemahnt und sie aufgefordert, sich bis zum 24.10.2019 strafbewehrt zu verpflichten, die den Anschlusspreis regelnde Bestimmung in Zukunft nicht mehr zu verwenden. Au�erdem hat er die Beklagte aufgefordert, den anl�sslich der Abmahnung entstandenen, pauschal bezifferten Aufwand in H�he von 267,50 € zu ersetzen (Schreiben, Anlage K3). Dem ist die Beklagte mit Schreiben vom 24.10.2019 (Schreiben, Anlage K4) entgegengetreten.
5 Dem streitgenst�ndlichen Sachverhalt war eine Beschwerde eines Verbrauchers vorausgegangen, der mit der Beklagten einen Vertrag geschlossen hatte, wonach jene ihm gegen Zahlung eines monatlichen Grundpreises von 7,99 Euro Zugang zum Mobilfunknetz gew�hren sollte. Nach dem bestrittenen Vortrag des Kl�gers soll ein Anschlusspreises von 29,99 Euro, von dem bei Vertragsschluss „nicht die Rede gewesen sein soll“, auch verlangt und wiederholt angesetzt worden sein. Nach Kontakt �ber den Kl�ger erlie� der Kundenservice der Beklagten dem Verbraucher die beanstandeten Anschlusspreise, machte aber zugleich deutlich, dass ein Anschlusspreis prinzipiell zu zahlen sei.
6 Der Kl�ger ist der Ansicht,
die Erhebung des Anschlusspreises sei unzul�ssig. Ihm st�nde sowohl aus � 1 UKIaG als auch aus � 8 Abs. 1 S. 1 UWG nach � 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UKIaG bzw. � 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG ein Unterlassungsanspruch zu. Die Abmahnkosten k�nne er aus � 12 Abs. 1 S. 2 UWG verlangen, der Anspruch hinsichtlich der Zinsen ergebe sich aus �� 280, 286 BGB.
7 Die Vereinbarung des Anschlusspreises sei als Bestandteil der antragsgegenst�ndlichen Preisliste „Allgemeine Gesch�ftsbedingung“. Dies gelte auch dann, wenn sie (im station�ren Handel) in einem zu unterzeichnenden Antragsformular enthalten sei oder bei einer Bestellung �ber das Internet ein expliziter Hinweis auf diese erfolge. Eine derartig konkrete Vereinbarung werde nicht individuell ausgehandelt.
8 Beim Anschlusspreis handele es sich nicht um eine Preisabrede gem�� � 307 Abs. 3. S. 1 BGB, die von der Inhaltskontrolle ausgenommen sei. Preisabreden seien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 07.12.2010 - XI ZR 3/10) nur solche Entgeltklauseln die „unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung regeln“ oder „das Entgelt f�r eine rechtlich nicht geregelte, zus�tzlich angebotene Sonderleistung bestimmen“. Der gesondert zu verg�tende Anschluss sei keine neben der vertragstypischen Hauptleistung angebotene Sonderleistung und auch nicht Teil der Hauptleistung.
9 Der in der Klausel in Bezug genommene initiale Anschluss sei nichts anderes als der Beginn mit der Hauptleistung. Der blo�e Beginn mit einer Hauptleistung vermittle dem Kunden nicht nur keinen Vorteil, der mit einer Verg�tung gerechtfertigt werden k�nne, er lasse sich tatbestandlich auch nicht von der Hauptleistung unterscheiden. Er stelle im Synallagma f�r sich genommen gar keine Leistung dar, er k�nne also nicht Gegenstand einer gesonderten Verg�tungsvereinbarung sein.
10 Der Anschlusspreis sei auch kein Bestandteil des f�r die Hauptleistung zu zahlenden Entgelts. Zwar lie�e sich grunds�tzlich das f�r die Hauptleistung zu zahlende Entgelt aufteilen. Dies m�sse sich aber im Synallagma entweder in tatbestandlich voneinander abgrenzbaren Teilleistungen oder rechnerisch bestimmbaren Bruchteilen widerspiegeln. Dies sei beim Anschlusspreis nicht der Fall.
11 W�re der Anschlusspreis Gegenleistung f�r eine Hauptleistung, k�nne er dies entweder nur als Preis f�r eine abgrenzbare Einzelleistung sein oder aber als ein rein rechnerisch bestimmbarer Bruchteil der Gesamtleistung, die Beklagte k�nne sich nicht auf beides berufen.
12 Soweit die Beklagte den Anschlusspreis als Gegenleistung f�r die Er�ffnung des Mobilfunknetzes, insbesondere die Einbuchung ins Netz und die Ausstellung und Aktivierung der SIM-Karte ansehe, lasse sich diese Leistung nicht von der danach zu erbringenden, gesondert zu verg�tenden Leistung unterscheiden. Der Kl�ger verweist darauf, dass das Wohnen in einer Mietwohnung ebenso wenig eine Leistung der Vermieters sei, wie die Netznutzung eine Leistung des Netzbetreibers.
13 Die andauernde �berlassung des SIM-Karte sei geschuldet, abgrenzbar sei insoweit nur die Herstellung, es sei fraglich, ob sich dies unter den Anschlusspreis subsumieren lasse. Au�erdem werde zunehmend eine eSIM benutzt, so dass ein entsprechender Aufwand nicht mehr anfalle. Im �brigen sei die SIM-Karte Bestandteil des von der Beklagten betriebenen Netzes, sie habe keinen �ber die Nutzung im konkreten Vertrag hinausgehenden Wert. Auch zu Beginn des Mietverh�ltnisses k�me kein Entgelt f�r die Herstellung eines Schl�ssels oder die Herstellung einer T�r im Mietverh�ltnis in Betracht. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs f�r Darlehensvertr�ge sei anerkannt, dass sich der Darlehensgeber die �berlassung des Kapitals nicht �ber die Bestimmung eines laufenden Zinses, sondern daneben auch in Gestalt einer „zins�hnlichen“ Einmalzahlung verg�ten lassen k�nne (Urteil vom 05.06.2018 - XI ZR 790/16). Um ein solches Entgelt handele es sich beim Anschlusspreis jedoch nicht.
14 Die streitgegenst�ndliche Klausel unterliege daher der Inhaltskontrolle und sei unwirksam. Die Unwirksamkeit liege auf der Hand, da dem Entgelt keine ad�quate Leistung zugeordnet werde k�nne.
15 Eine Branchen�blichkeit oder die Erw�hnung des Anschlusspreises in Verwaltung und Rechtsprechung �ndere daran nichts. Aus der Erw�hnung des Anschlusspreises lasse sich eine Zul�ssigkeit nicht ableiten. Im �brigen seien Bezugnahmen auf den Anschlusspreis historisch bedingt. Vergleichbare Erschlie�ungsleistungen erbringe die Beklagte bei der initialen Bereitstellung mobiler Netzzug�nge nicht.
16 Der Kl�ger beantragt daher,
die Beklagte zu verurteilen,
1.es bei Meidung eines vom Gericht f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,
1.beim Abschluss von Vertr�gen mit Verbrauchern �ber die �berlassung eines mobilen Zugangs zum �ffentlichen Telekommunikationsnetz - wie in der als Anlage K2 vorgelegten Preisliste - einen Anschlusspreis zu bestimmen oder sich bei der Abwicklung derartiger Vertr�ge gegen�ber Verbrauchern auf eine solche Bestimmung zu berufen,
1.sowie
2.an den Kl�ger 267,50 € nebst Zinsen in H�he von f�nf Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz nach � 247 BGB seit dem 05.11.2019 zu zahlen.
17 Die Beklagte beantragt,
die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
18 Die Beklagte tr�gt vor,
der Anschlusspreis sei eine „feste Gr��e“ im Telekommunikationsbereich und seit vielen Jahren Gegenstand von Telefondienstvertr�gen nahezu s�mtlicher Anbieter sowohl im Mobilfunk- als auch im Festnetzbereich (Anlagenkonvolut LSG 1).
19 Auch sei der Anschlusspreis den angesprochenen Verkehrskreisen seit vielen Jahren gel�ufig und daher f�r diese nicht �berraschend (Anlagenkonvolute LSG 2 und 3).
20 Der einmalige Anschlusspreis sei im Hinblick auf wettbewerbsrechtliche Fragen der transparenten Ausweisung des Anschlusspreises im Rahmen der Gesamtpreisangabe mehrfach Gegenstand h�chst- und obergerichtlicher Rechtsprechung gewesen (BGH GRUR 2006, 164 - Aktivierungskosten II; BGH Urteil vom 22.04.2009 - 1 ZR 14/07; OLG Hamburg, Urteil vom 42.01.2019 - 3 U 130/18). Die grunds�tzliche Zul�ssigkeit der Erhebung sei nie in Zweifel gezogen worden. Ebenso finde er sich in gesetzlichen Regelungen, die die Zul�ssigkeit des Anschlusspreises voraussetzten, z.B. in der TK-TransparenzVO, in Art. 102 Abs. 3 lit. c der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 11.12.2018 �ber den Kodex f�r elektronische Kommunikation und in der Durchf�hrungsverordnung (EU) 2019/2243 der Kommission vom 17.12.2019 sowie in � 52 Abs. 2 TKG-Referentenentwurf.
21 Die Beklagte ist der Auffassung,
der Klageantrag zu Ziffer 1 sei unzul�ssig, da er nicht den Bestimmtheitsanforderungen der � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und � 8 UKIaG gen�ge.
22 Ein Versto� ergebe sich nicht aus � 307 Abs. 1 S. 1 BGB, da es sich bei der Preisliste nicht um Allgemeine Gesch�ftsbedingungen i.S.d. � 305 Abs. 1 S. 1 BGB handele. Grundlage f�r den einmaligen Anschlusspreis sei stets die konkrete Vereinbarung zwischen der Beklagten und ihren Kunden und nicht die Preisliste. Er sei aufgrund der Informationspflicht f�r Telekommunikationsanbieter aus � 43 a Abs. 1 Nr. 6 TKG in der Preisliste enthalten, der das Vorhalten eines „allgemein zug�nglichen, vollst�ndigen und g�ltigen Preisverzeichnisses“ vorsehe.
23 Au�erdem sei der Anschlusspreis eine kontrollfreie Preisabrede, was sich bereits aus dem Wortlaut ergebe. Als Preisbestandteil unterliege der Anschlusspreis der freien Preisgestaltung des Anbieters. Es handele sich nicht um eine ausnahmsweise kontrollf�hige Preisnebenabrede.
24 Preisnebenabreden betr�fen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Preisbestandteile, die „keine echte (Gegen)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand f�r die Erf�llung gesetzlich oder nebenvertraglich begr�ndeter eigener Pflichten oder f�r sonstige T�tigkeiten auf den Kunden abw�lzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt“ (BGH NJW 2017, 2986).
25 Zu den kontrollfreien Preisabreden hingegen z�hlten diejenigen Klauseln, die den zu zahlenden Preis unmittelbar festlegten, gleichg�ltig, ob es sich um den Preis f�r eine Hauptleistung oder eine rechtlich nicht geregelte Sonderleistung handele (BGH NJW 2011, 1801).
26 Beim Anschlusspreis handele es sich um ein Teilentgelt f�r einen Teil der von der Beklagten erbrachten Hauptleistung. Hauptleistung sei, „dem Kunden den Zugang zu dem vertragsgegenst�ndlichen (…) Mobilfunknetz zu er�ffnen und es ihm zu erm�glichen, unter Aufbau abgehender und Entgegennahme ankommender Telefonverbindungen mit beliebigen dritten Teilnehmern eines Mobilfunknetzes oder Festnetzes Sprache auszutauschen“ (BGH ZUM-RD 2002, 518). Der Anschlusspreis betreffe die Leistung „Er�ffnung des Mobilfunknetzes“, das monatliche Entgelt die „Nutzung des Mobilfunknetzes“.
27 Der Anschluss des Kunden an das Mobilfunknetz lasse sich von der Nutzung des Mobilfunknetzes unterscheiden und rechtfertige auch eine gesonderte Verg�tung, es handele sich nicht lediglich um den Beginn der Hauptleistung, sondern den der Nutzung vorgelagerten Teil der Hauptleistung „Er�ffnung zum Mobilfunknetz“. Diese Leistung habe sich aufgrund der technischen Entwicklung inhaltlich ver�ndert, sei aber nicht weggefallen. Heute bed�rfe es einer Aktivierung der SIM-Karte und einer Einbuchung des neuen Teilnehmers in das Mobilfunknetz.
28 Von der kontrollf�higen Nebenabrede unterscheide sich der einmalig Anschlusspreis dadurch, dass er eine echte Gegenleistung zum Gegenstand habe, die von der Beklagten im Interesse der Kunden f�r diese erbracht werde, ohne dass hierzu eine gesetzliche Pflicht best�nde.
29 Die Beklagte f�hrt weiter aus, dass sich der Preis als Hauptleistungspflicht des Kunden auch aus mehreren Bestandteilen zusammensetzen k�nne, in der konkreten Preisgestaltung sei der Leistungsanbieter n�mlich frei (BGH NJW 2014, 2420).
30 Dass es sich beim Grundpreis und beim Anschlusspreis um Preisbestandteile der Hauptleistung handele, sei daran erkennbar, dass beide Preisbestandteile h�ufig Gegenstand von Rabattaktionen seien.
31 Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Darlehensvertr�gen (BGH vom 05.06.2018, AZ XI ZR 290/16 - Zinscap-Pr�mien; BGH vom 13.05.2014, Az. XI ZR 405/12 - Bearbeitungsentgelt in Privatdarlehens-AGB).
32 Die Unzul�ssigkeit ergebe sich ferner nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu Deaktivierungsgeb�hren (BGH vom 18.02.2002, Az.: III ZR 199/01). Die Deaktivierungsgeb�hr sei deshalb eine kontrollf�hige Nebenabrede, da sie kein Entgelt f�r eine vertragliche Hauptleistung sei und auch sonst nicht im Interesse des Kunden erbracht werde.
33 Im �brigen w�re auch kein Versto� gegen das Transparenzgebot in � 307 Abs. 1 S. 2 BGB gegeben, da die Beklagte den Anschlusspreise transparent und wettbewerbskonform ausweise.
34 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schrifts�tze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 04.05.2021 (Bl. 62-64 d. A.) Bezug genommen.
35 Die zul�ssige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Mangels unlauterer gesch�ftlicher Handlung der Beklagten steht dem Kl�ger ein Unterlassungsanspruch nicht zu. Folglich ist auch der der Anspruch auf Kostenerstattung nicht begr�ndet.
A.
36 Die Klage ist zul�ssig, insbesondere ist das angerufene Gericht gem�� � 13 Abs. 1 UWG, � 6 Abs. 1 Satz 1 UKIaG sachlich und gem�� � 6 Abs. 1 Satz 1 UKIaG, �� 12, 13, 17 Abs. 1 ZPO �rtlich zust�ndig.
37 Auch ist der Unterlassungsantrag gem. � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. Nach � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich die Beklagte deshalb nicht ersch�pfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung dar�ber, was der Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht �berlassen bleibt (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 2011, 2657 - Doubleopt-in-Verfahren). Diesen Anforderungen gen�gt der von dem Kl�ger formulierte Unterlassungsantrag, indem er die konkrete Verletzungsform umschreibt und im Antrag zudem auf die streitgegenst�ndliche Preisliste in Anlage K2 ausdr�cklich Bezug nimmt.
B.
I.
38 Ein Unterlassungsanspruch des Kl�gers ergibt sich aus � 1 UKIaG i.V.m. � 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UKIaG nicht.
39 1. Als in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gem�� � 4 UKIaG aufgenommener Verbraucherschutzverein ist der Kl�ger gem�� � 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG i.V.m. � 4 UKIaG zwar aktivlegitimiert.
40 2. Es fehlt jedoch an einer unlauteren Handlung der Beklagten. Die Vereinbarung eines Anschlusspreises im streitgegenst�ndlichen Preiskatalog (Preisliste, Anlage K 2), die wegen ihrer Vorformulierung f�r eine Vielzahl von Vertr�gen als Allgemeine Gesch�ftsbedingung gem. � 305 Abs. 1 BGB anzusehen ist, verst��t nicht gegen die �� 307 ff. BGB.
41 a. Bei der verfahrensgegenst�ndlichen „Preisliste f�r Mobilfunkleistungen … Postpaid“ (Preisliste, Anlage K2), in welcher ein einmaliger Anschlusspreis von 29,99 € bestimmt wird, handelt es sich um Allgemeine Gesch�ftsbedingungen.
42 Gem�� � 305 Abs. 1 BGB sind Allgemeine Gesch�ftsbedingungen alle f�r eine Vielzahl von Vertr�gen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt.
43 Die streitgegenst�ndlichen Tarife sind in der Preisliste (Anlage K2) erkennbar vorformuliert. Sie liegen - wie durch den Abdruck als solchen erkennbar - schon vor Vertragsschluss vor.
44 Sie sollen auch, dies ergibt sich bereits aus der Anmerkung „gilt f�r alle Neuabschl�sse und f�r alle Vertragsverl�ngerungen mit Tarifwechsel in diese Tarife“ (Seite 1 der Anlage K2), f�r eine Vielzahl von Vertr�gen geschlossen werden. Sie werden ferner, dies ergibt sich aus der �berschrift der Preisliste („… Preisliste f�r Mobilfunkdienstleistungen … Postpaid“, Seite 1 der Anlage K2), von der Beklagten als Verwenderin gestellt.
45 Entgegen der Auffassung der Beklagten, ist die Preisliste nicht das Ergebnis einer individuellen Aushandlung eines Tarifs im Sinne des � 305 Abs. 1 Satz 3 BGB. Eine Individualvereinbarung in Bezug auf den Anschlusspreis ist - bei Vereinbarung einer Abweichung von den in der Preisliste enthaltenen Preise - sicherlich m�glich. Bei der regelhaften Verwendung der f�r eine Vielzahl von F�llen von der Beklagten vorformulierten Vertragsbedingungen fehlt es jedoch an einer solchen individuellen Vereinbarung.
46 b. Die Vereinbarung des Anschlusspreises ist aufgrund ihrer Eigenschaft als Preisabrede der Inhaltskontrolle entzogen. Sie unterliegt nach der Intention des � 307 Abs. 3 S. 1 BGB der freien Preisgestaltung.
47 aa. Die Inhaltskontrolle ist nach � 307 Abs. 1 BGB auf Klauseln beschr�nkt, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese erg�nzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine blo� deklaratorischen Klauseln oder solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt f�r eine rechtlich nicht geregelte, zus�tzlich angebotene Sonderleistung bestimmen (st�ndige Rechtsprechung, z.B. BGH NJW 2018, 534 Rn. 15; NJW-RR 2016, 1387 Rn. 12; NJW 2015, 328 [331] Rn. 37; NJW 2011, 1726 Rn. 15; NJW 2002, 2386; NJW 2013, 995 Rn. 13). Denn der im B�rgerlichen Recht geltende Grundsatz der Privatautonomie stellt es den Vertragsparteien im Allgemeinen frei, Leistung und Gegenleistung zu bestimmen, weshalb es insoweit regelm��ig auch an gesetzlichen Vorgaben und damit an einem Kontrollma�stab fehlt (BGH NJW 2018, 534 [535]; NJW 2015, 328 [331]; NJW 2011, 1726; NJW 2002, 2386; NJW 2010, 2789 [2790] Rn. 19).
48 Preisnebenabreden dagegen treten als lediglich erg�nzende Regelungen, die die Art und Weise der Erbringung der Verg�tung und/oder etwaige Modifikationen des Preises zum Inhalt haben, „neben“ eine bereits bestehende Preis(haupt-)abrede (BGH NJW 2010, 2789; NJW 2001, 2399) und gestalten auf diese Weise zwar indirekt die vertragliche Verg�tung. Sie bestimmen aber nicht unmittelbar das Ob und den Umfang von Entgelten f�r Leistungen, die dem Kunden auf rechtsgesch�ftlicher Grundlage erbracht werden (BGH NJW 2019, 47). Vielmehr w�lzt der Verwender durch sie nur allgemeine Betriebskosten oder Aufwendungen zur Erf�llung eigener gesetzlicher oder nebenvertraglicher Pflichten oder f�r sonstige T�tigkeiten, die in seinem eigenen Interesse liegen, auf den Kunden ab (BGH NJW 2011, 1726 Rn. 18; NJW 2013, 995 Rn. 13).
49 bb. Der als Dauerschuldverh�ltnis zu qualifizierende Mobilfunkvertrag ist eine besondere Form des Telefondienstvertrags. Die Kernpflicht des Anbieters eines solchen Vertrages ist es, dem Kunden den Zugang zu dem Mobilfunknetz zu er�ffnen und es ihm somit zu erm�glichen, unter Aufbau abgehender und Entgegennahme ankommender Telefonverbindungen mit beliebigen dritten Teilnehmern eines Mobilfunknetzes oder Festnetzes Sprache auszutauschen (vgl. BGH NJW 2002, 361 unter Verweis auf: Graf v. Westphalen/Grote/Pohle, Der Telefondienstvertrag, 2001, S. 170 f.; so auch: Auer-Reinsdorff/Conrad, Handbuch IT- und Datenschutzrecht, 3. Auflage 2019, � 31, Rn. 150 ff.).
50 Hierzu geh�rt z.B. bei nummerngebundenen Diensten wie dem vorliegenden auch die Pflicht, dem Teilnehmer die vereinbarte Nummer in dem betreffenden Teilnehmernetz zur Verf�gung zu stellen. Bei Mobilfunkvertr�gen ist auch die �bergabe der SIM-Karte sowie der zugeh�rigen PIN/PUK Teil der Hauptleistungspflicht des Anbieters (Auer-Reinsdorff/Conrad, Handbuch IT- und Datenschutzrecht, 3. Auflage 2019, � 31, Rn. 151).
51 Die Anschlussaktivierung ist bei einem Mobilfunkvertrag damit abgrenzbare Teilleistung f�r die darauffolgende Teilleistung, mit anderen Teilnehmern eines Mobilfunknetzes Sprache und Daten auszutauschen. Die Nutzung des Mobilfunknetzes wird mit der monatlichen Grundgeb�hr verg�tet. F�r die Aufnahme und Einbuchung in das Mobilfunknetz ist ein Anschlusspreis zu zahlen. Das jeweilige Entgelt kann insofern einem bestimmten Teil der Hauptleistung zugeordnet werden.
52 Dass es sich insoweit um (trennbare) Hauptleistungen handelt, zeigt sich ferner darin, dass sich die H�he der monatlichen Grundgeb�hren bei Mobilfunkvertr�gen nach H�he des f�r die Kommunikation begehrten Datenvolumens richten k�nnen. Ist das Datenvolumen aufgebraucht, kann die Kommunikation nicht oder nur noch eingeschr�nkt stattfinden, ohne dass davon die Nummer oder die SIM-Karte, PIN oder PUK betroffen w�ren. Bei Zubuchung von Datenvolumen gegen Entgelt wiederum bleibt der Anschlusspreis als davon zu unterscheidende Leistung unber�hrt.
53 Zugleich w�re wechselseitig ohne die Erbringung jeder dieser Leistungen, das hei�t ohne ausreichendes Datenvolumen und/oder ohne Anschlussfreischaltung (SIM/Nummernvergabe), eine vertraglich geschuldete Kommunikation nicht m�glich. Beide Leistungen bestimmen damit das Ob und den Umfang der vertraglichen Leistung, was f�r Nebenleistungen nicht gleicherma�en der Fall ist.
54 Das Vorgesagte zeigt auch, dass Leistung und Gegenleistung von Anschluss und Preis - entgegen der Ansicht des Kl�gers - im Synallagma stehen und es gerade diesem Synallagma entspricht, dass der Anschlusspreis „unabh�ngig von den �brigen Entgelten“ in einer H�he und „unabh�ngig von etwaigen K�ndigungsm�glichkeiten“ verlangt wird. Dass die Leistung insoweit (notwendige) Teilleistung f�r die weitere Teilleistung ist, macht sie, anders als der Kl�ger vorgibt, auch nicht nur zum „blo�en Beginn der Hauptleistung“, der dem Kunden „keinen Vorteil“ vermittelt.
55 Weiter unterscheidet sich der Anschlusspreis auch dadurch deutlich von den Preisnebenabreden, dass es sich bei ihm gerade nicht um ein von der Beklagten angebotenes Nebenprodukt handelt, das nach dem Konzept des Vertrags nur als Ausnahme anf�llt, und auf das der prim�r an der Hauptleistung interessierte Vertragschlie�ende regelm��ig nicht sein zentrales Augenmerk lenkt (vgl. LG M�nchen I NJW-RR 2001, 278). Er l�sst sich damit von einer Deaktivierungsgeb�hr (BGH MMR 2002, 542), einem Pfand f�r eine SIM-Karte (BGH MMR 2015, 240), einer Nichtnutzungsgeb�hr (OLG Schleswig MMR 2012, 809) sowie einem Einzelgespr�chsnachweis, einer R�cklastschriftgeb�hr/doppelte Bearbeitung und Sperrkosten bei Nichtzahlung der Rechnung (LG M�nchen I NJW-RR 2001, 278), welche allesamt letztgenannte Kriterien erf�llen und von der Rechtsprechung als Preisnebenabrede eingeordnet werden, unterscheiden.
56 Dass gerade beide Haupt-Preisbestandteile h�ufig mit Rabattaktionen oder verschiedenen Preisgestaltungen Gegenstand des Preiswettbewerbs sind, ist ihrem Hauptleistungscharakter geschuldet. Nach dem im B�rgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie ist es gerade Intention der geltenden AGB-Gesetzgebung, diese Preisgestaltungen der Hauptleistungspflichten zu erm�glichen und entsprechende Hauptleistungen der „AGB-Kontrolle“ - mit Ausnahme des Transparenzgebots - zu entziehen.
57 Die Aufteilung von Entgelten in (einmalige) Aktivierungsentgelte und wiederkehrende verbrauchsabh�ngige Entgelte entspricht schlie�lich auch dem gesetzlichen Leitbild aus Art. 102 Abs. 3 lit. c der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 �ber den europ�ischen Kodex f�r die elektronische Kommunikation und dem gleichlautenden � 54 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Umsetzung der vorbenannten Richtlinie, BT-Drucksache 19/26108 („… Die Vertragszusammenfassung muss die Hauptelemente der Informationspflichten darlegen und umfasst mindestens folgende Informationen: … die jeweiligen Preise f�r die Aktivierung der elektronischen Kommunikationsdienste und alle wiederkehrenden oder verbrauchsabh�ngigen Entgelte, wenn die Dienste gegen direkte Geldzahlung erbracht werden“). Das dargestellte Leitbild greift den Anschlusspreis als „Hauptelement“ auf und stellt ihn neben das weitere „Hauptelement“ der verbrauchsabh�ngigen Geb�hren. Es handelt sich insoweit gerade nicht um eine blo�e Erw�hnung des Anschlusspreises (in Verwaltung/Gesetzgebung), von der - wie der Kl�ger zu Recht ausf�hrt - nicht auf die Zul�ssigkeit des Anschlusspreises geschlossen werden k�nnte.
58 Auch die Argumente des Kl�gers f�r das Vorliegen einer blo�en Preisnebenabrede unter Verweis auf etwaige Pflichten in Miet- und Darlehensvertr�gen greifen nicht durch, da die von dem Kl�ger angef�hrten Vertragsgestaltungen es nicht unzul�ssig machen, bei anderen Vertragstypen einzelne Bestandteile der Hauptleistung gesondert zu verg�ten.
59 Auf die konkreten Kosten der SIM-Karte, auf die der Kl�ger verweist, kommt es nicht an, nachdem die Anschlusser�ffnung als solche (mit u.a. Aktivierung/Einbuchung und Bereitstellung der Nummer) einer gesonderten Anstrengung bedarf.
60 cc. Auf Grundlage dieser �berlegungen ist die vom Kl�ger angegriffene Bestimmung als nicht kontrollf�hige Leistungsbeschreibung im Sinne einer Preisabrede anzusehen.
61 c. Die Anschlusskosten sind in der Preisliste (Anlage K2) klar, einfach und pr�zise dargestellt, auf sie wird im Bestellprozess hingewiesen, womit die Ausgestaltung den Kunden nicht unangemessen benachteiligt und dem Transparenzgebot des � 307 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BGB, das gem. � 307 Abs. 3 Satz 2 BGB auch f�r das Hauptleistungsversprechen der Preisabsprache gilt, entsprochen wurde.
II.
62 Da der Kl�ger keinen Versto� gegen � 307 BGB geltend machen kann, ist ein Rechtsbruch im Sinne des � 3 a UWG und eine unlautere gesch�ftliche Handlung gem. � 3 Abs. 1 UWG nicht gegeben und auch der Unterlassungsanspruch aus � 8 Abs. 1 UWG unbegr�ndet.
III.
63 Auf Grundlage der vorstehenden Ausf�hrungen war schlie�lich die vom Kl�ger ausgesprochene Abmahnung unbegr�ndet, weshalb kein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Kosten besteht.
C.
64 Die Kostenentscheidung folgt aus � 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit aus � 709 ZPO.
Bei der Vereinbarung eines Anschlusspreises im Rahmen eines Mobilfunkvertrages handelt es sich um eine Preisabrede und nicht um eine Preisnebenabrede, weil es sich bei der Aktivierung des Mobilfunkanschlusses um eine abgrenzbare Teilleistung handelt.�
Preisabreden in Allgemeinen Gesch�ftsbedingungen, die gem�� � 307 Abs. 3 S. 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen sind, unterliegen der freien Preisgestaltung. Sie m�ssen allerdings den Anforderungen der Transparenzkontrolle, � 307 Abs. 3 S. 2 BGB, gen�gen.
Die Vereinbarung eines einmaligen Anschlusspreises beim Abschluss eine Mobilfunkvertrages in AGB ist aufgrund ihrer Eigenschaft als Preisabrede der Inhaltskontrolle entzogen. Sie steht mit der Hauptleistung, den Anschluss zu verschaffen, im Synallagma und unterliegt nach der Intention des � 307 Abs. 3 S. 1 BGB der freien Preisgestaltung. (Rn. 46�u.�51 – 55) (redaktioneller Leitsatz)
Zul�ssigkeit von Anschlusspreis-Klausel beim Abschluss von Mobilfunkvertr�gen
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.