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33 O 6282/19•LG M�nchen I 33. Zivilkammer, 2021-07-27, 33 O 6282/19
33 O 6282/19Kantonsgericht27.07.2021
Die Kombination eines Wortzeichens mit Namensfunktion mit einem Bildzeichen ist jedenfalls dann als Unternehmenskennzeichen (hier: als besondere Gesch�ftsbezeichnung) schutzf�hig, wenn es durch den Wortbestandteil gepr�gt wird. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2021-07-27
Aktenzeichen: 33 O 6282/19
Dokumenttyp: Endurteil
I. Der Beklagte und Widerkl�ger wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung f�lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im gesch�ftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland das nachstehend abgebildete Zeichen
zur Kennzeichnung musikalischer Darbietungen zu verwenden.
II. Die Widerklage wird abgewiesen.
III. Der Beklagte und Widerkl�ger tr�gt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist in Ziffer I gegen Sicherheitsleistung in H�he von 100.000 Euro und im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl�ufig vollstreckbar.
1 Die Parteien streiten um Rechte an der Bezeichnung „Dschinghis Khan“.
2 Der Kl�ger und Widerbeklagte (nachfolgend: Kl�ger), der in der Vergangenheit auch unter der Bezeichnung „J… R…s e.K.“ firmierte, ist nach eigenem Vortrag ein bekannter Komponist und Gr�nder der Gruppe „Dschinghis Khan“, die im Jahr 1979 gegr�ndet wurde und insbesondere mit den Titeln „Moskau“ und „Dschinghis Khan“ Bekanntheit erlangte. Der Kl�ger produzierte s�mtliche Titel und Alben der Gruppe, die allermeisten Titel komponierte er zudem selbst. Einige wenige Kompositionen wurden aber auch von H…, H…, S… B…, N… D…, F… L…, L… M… und dem Beklagten und Widerkl�ger (nachfolgend: Beklagter) beigesteuert. Die produzierten Tontr�ger wurden dabei unter folgendem Logo, teilweise auch in leicht abge�nderter Form, vermarktet:
(vgl. Logo, Anlage K 3, Lichtbilder von Tontr�gern, Anlagen K 8 und K 9; im Folgenden: „Dschinghis Khan“-Logo)
3 Der Beklagte war als S�nger Gr�ndungsmitglied der Gruppe „Dschinghis Khan“ und verblieb trotz wechselnder Gruppenzusammensetzung von 1979 bis 1985 sowie von 2005 bis 2014 in dieser Formation. Im Jahr 2014 schied er wegen Unstimmigkeiten aus der Gruppe aus und tritt seitdem als origin�rer K�nstler unter der Bezeichnung „Dschinghis Khan“ auf (Internetauszug, Anlage K 1). Die Auftritte des Beklagten fanden in der Vergangenheit vorwiegend in Osteuropa statt.
4 Bereits im Jahr 1979 wurde zwischen „Dschinghis Khan“ und der vom Kl�ger vertretenen „J… R… R… S… GmbH & Co. T… KG“ (bezeichnet als „Firma“) ein K�nstlervertrag geschlossen, nach dessen � 9 die Firma berechtigt sein sollte, den Namen der Band kostenlos f�r Reklame in Wort und Bild zu benutzen (K�nstlervertrag, Anlage B 1). Im Jahr 1983 wurde zwischen der Firma „J… R… R… S… GmbH & Co. T… KG“ (bezeichnet als „Firma“), bei welcher der Kl�ger Gesellschafter-Gesch�ftsf�hrer der Komplement�r-GmbH war, und der Gruppe „Dschinghis Khan“ ein K�nstlervertrag geschlossen (Anlage K 2). � 11 Ziff. 11 dieses K�nstlervertrags sieht folgende Regelung vor:
„F�r den Fall, da� sich die Gruppe insgesamt aufl�st, respektive mehr als zwei Gruppenmitglieder ausscheiden, ohne da� die Firma ihre Zustimmung zur Aufnahme zweier weiterer Mitglieder gibt, verbleibt der K�nstlername der Gruppe DSCHINGHIS KHAN bei der Firma, da diese den Gruppennamen erfunden und den Gruppenmitgliedern nur der Voraussetzung �berlassen hat, da� die Gruppe aus den f�nf Mitgliedern besteht, die bei der Bezeichnung der Vertragsparteien dieses Vertrags angegeben sind.“
5 Mit „Vergleichsvereinbarung“ vom 21.08.2007 zwischen dem Kl�ger und dem Beklagten sowie den weiteren vormaligen Mitgliedern der Gruppe „Dschinghis Khan“ E… P… und H… S… verpflichtete sich der Kl�ger in Ziffer 2 unwiderruflich, „weder jetzt noch in Zukunft weiter gegen DK wegen Nutzung des Namens „Dschinghis Khan“ vorzugehen“. Die Regelung stellt klar, dass dies s�mtliche Nutzungen durch DK als Musikgruppe betreffen und sich insbesondere auf die Verwertung von Tonaufnahmen und Live-Aktivit�ten „durch DK“ erstrecken soll (Vergleichsvereinbarung, Anlage K 4).
6 Der Beklagte ist gemeinsam mit B… S… Inhaber der deutschen Wort-/Bildmarke Nr. 30 2017 214 484 , die am 08.05.2017 angemeldet und am 03.07.2017 in das Register beim DPMA eingetragen wurde. Das Zeichen beansprucht Schutz u.a. f�r „Audio-CDs; Audiobooks; Audio-, Video- und Multimediaproduktionen sowie Fotografieren; Auff�hrung von Theatershows an Spielorten; Auff�hrungen von Tanz, Musik und Schauspiel; Aufnehmen von Musik; Aufnehmen von Videofilmen; Aufzeichnen von Musik; Aufzeichnungen von Schallplattenaufnahmen“ (Registerauszug, Anlage K 5).
7 Dieses Zeichen verwendet der Beklagte auf der Website dschinghis-khan.group (Internetauszug, Anlage K 11).
8 Im Jahr 2018 entschloss sich der Kl�ger, aus Anlass der in Russland stattfindenden Fu�ball-Weltmeisterschaft die Formation „Dschinghis Khan“ erneut auftreten zu lassen und den Titel „Moskau“ zum Fu�ballhit zu entwickeln, allerdings ohne Mitwirkung des Beklagten.
9 Der Beklagte versuchte wiederum in der Folge im Jahr 2018 unter Berufung auf Rechte an der eingetragenen Wort-/Bildmarke gegen�ber zwei Fernsehanstalten die Auftritte dieser vom Kl�ger initiierten Neuzusammensetzung zu verhindern (Anwaltsschreiben, Anlagen K 6 und K 7).
10 Wegen der Nutzung des eingetragenen Wort-/Bildzeichens lie� der Kl�ger den Beklagten mit Schreiben vom 16.04.2019 abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung auffordern, worin dieser sich verpflichten sollte, zuk�nftig jedwede Ber�hmung als Originalgruppe und jedwede Behinderung der Originalgruppe „Dschinghis Khan“ zu unterlassen und au�erdem in die L�schung der streitgegenst�ndlichen Wort-/Bildmarke einzuwilligen. Auf dieses Schreiben reagierte der Beklagte nicht.
11 Der Kl�ger behauptet, er habe sowohl den Bandnamen „Dschinghis Khan“ erfunden als auch das auf den Schallplatten abgebildete und als Gesch�ftsabzeichen genutzte Originallogo (Anlage K 3) selbst entworfen. Dieses Logo sei fortlaufend verwendet worden. �berhaupt gehe das gesamte Projekt „Dschinghis Khan“ auf seine eigene k�nstlerische Leistung zur�ck. Das im Vergleich zum Originalnamen „Dschingis Khan“ beim Bandnamen zus�tzlich eingef�gte „h“ sei ebenfalls allein seine Idee gewesen. Die Mitglieder der Band, darunter auch der Beklagte, h�tten insoweit keinen oder nur einen untergeordneten sch�pferischen Beitrag erbracht. Er, der Kl�ger, habe die gesamte k�nstlerische Aussage der Formation gepr�gt und pr�ge diese bis heute. Die Idee sei ihm seinerzeit in den 1970er Jahren anl�sslich des Vorhabens einer Bewerbung f�r den Grand Prix d’Eurovision de la Chanson gekommen. Er sei dabei an einem Abend gemeinsam mit seinem Texter B… M… zusammengesessen und habe diese Idee („Huh Hah“) entwickelt. In der Folge haben man zwei Songs eingereicht, der Titel „Dschinghis Khan“ sei genommen worden. Erst im Anschluss habe er die Gruppe zusammengesucht. Dabei habe er auf Personen zur�ckgegriffen, die sich bei ihm gemeldet h�tten und an einer Zusammenarbeit interessiert gewesen seien. Darunter habe sich der Beklagte befunden, den er angerufen habe. Der Beklagte habe sich begeistert gezeigt und angefragt, ob denn auch seine damalige Frau mitmachen k�nne. Im Anschluss habe man sich beim Grand Prix gut geschlagen und den vierten Platz belegt. Bis heute, also seit nunmehr 40 Jahren, pflege der Kl�ger den sog. Back-Katalog. Bis zur Gegenwart w�rden zudem Tontr�ger mit den damaligen Aufnahmen der Band �ber A… und andere Vermarkter verkauft und Titel im Internet pr�sentiert. Der Back-Katalog sei regelm��ig durch neue Einspielungen erg�nzt und der vom Kl�ger erfundene Bandname sowie das Originallogo seien immerzu verwendet worden. Dies gelte auch f�r sonstige Aktivit�ten.
12 Der Kl�ger ist der Auffassung, ihm st�nde sowohl aus Urheber- als auch aus Kennzeichenrecht ein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten im Hinblick auf die Verwendung des streitgegenst�ndlichen Logos „Dschinghis Khan“ zu. Die urheberrechtsrelevante Verletzungshandlung sei in der Anmeldung der streitgegenst�ndlichen Wort-/Bildmarke zu sehen, die Erstbegehungsgefahr f�r ein Vervielf�ltigen sowie �ffentlichzug�nglichmachen begr�nde. Der kennzeichenrechtliche Unterlassungsanspruch folge daraus, dass allein dem Kl�ger die Rechte an dem Bandnamen „Dschinghis Khan“, einer gesch�tzten gesch�ftlichen Bezeichnung, zust�nden. Diesem Anspruch k�nne der Beklagte keine Einwendungen entgegenhalten. Aus der Vergleichsvereinbarung aus dem Jahr 2017 k�nne der Beklagte keine Rechte im Hinblick auf den Namen „Dschinghis Khan“ herleiten. Dieser Vertrag habe sich auf die damalige Gruppe DK als Ganzes und nicht auf Einzelpersonen bezogen. Auch der Einwand der Verwirkung greife nicht durch. Insoweit habe der Kl�ger weder Handlungen des Beklagten genehmigt noch habe er dessen Rechtsverletzungen, soweit er von diesen �berhaupt Kenntnis erlangt habe, geduldet.
13 In der m�ndlichen Verhandlung hat der Kl�ger klargestellt, dass der Klageanspruch in erster Linie auf das Unternehmenskennzeichenrecht des Kl�gers, hilfsweise das in Prozessstandschaft geltend gemachte Unternehmenskennzeichenrecht der J… R…, und in zweiter Linie auf das Urheberrecht des Kl�gers am streitgegenst�ndlichen Logo und zuletzt auf UWG gest�tzt werde (Bl. 97 d.A.).
14 Der Kl�ger beantragt zuletzt:
1.den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im gesch�ftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung des Kl�gers das nachstehend abgebildete Zeichen
1.zur Kennzeichnung musikalischer Darbietungen zu verwenden.
2.Dem Beklagten wird angedroht, dass f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur H�he von EUR 250.000 und f�r den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten gegen ihn festgesetzt wird.
15 Der Beklagte beantragt:
Klageabweisung.
16 Der Beklagte tr�gt vor, das Logo sei nicht vom Kl�ger, sondern von einem Dritten entworfen worden. Zun�chst sei man davon ausgegangen, dass dies ein Mitarbeiter von J… R…, Herr H… W. S…, gewesen sei. Im Rahmen des in dieser Sache durchgef�hrten Mediationsverfahrens habe sich aber herausgestellt, dass ein Angestellter der A… GmbH, Herr V…, das streitgegenst�ndliche Logo geschaffen habe. Zudem benutze der Beklagte auch das streitgegenst�ndliche Zeichen nicht, sondern ersichtlich die von ihm registrierte Wort-/Bildmarke. Der Kl�ger wiederum habe seit 2007 weder den Namen „Dschinghis Khan“ noch das streitgegenst�ndliche Zeichen benutzt. �berdies sei das Logo allenfalls als Teil eines Cover-Designs von einigen wenigen Tontr�gern verwendet, keinesfalls aber als Gesch�ftszeichen benutzt worden (vgl. Internetausdruck, Anlage B 6, Cover-Abbildung, Anlage B 7). Der Beklagte behauptet weiter, die im Jahr 2007 mit dem Kl�ger abgeschlossene Vergleichsvereinbarung habe eine Vorgeschichte. Nach dem Willen aller Vertragsteile sollte jedem einzelnen Mitglied der Band „Dschinghis Khan“ gestattet werden, den Namen f�r Tonaufnahmen und Live-Aktivit�ten zu verwenden.
17 Der Beklagte ist der Auffassung, der urspr�ngliche Klageantrag sei bereits unbestimmt, weil eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform fehle. Dem Kl�ger stehe zudem der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Der Kl�ger sei schon nicht Urheber des streitgegenst�ndlichen Logos. Zudem stelle die Benutzung der Wort-/Bildmarke des Beklagten keine urheberrechtlich relevante Verletzung des Logos dar, f�r welches der Kl�ger Schutz beanspruche. Soweit der Kl�ger seinen Unterlassungsanspruch auf Rechte am Bandnamen „Dschinghis Khan“ st�tze, k�nne auch dies der vorliegenden Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Es best�nden schon Zweifel, ob dem Kl�ger Rechte am Bandnamen �berhaupt zust�nden. In diesem Zusammenhang m�sse Beachtung finden, dass die Band „Dschinghis Khan“ keine Gruppe gewesen sei, deren Mitglieder st�ndig gewechselt h�tten. Es habe sich vielmehr �ber Jahre hinweg um eine feste Gruppe gehandelt. Sollte dem Kl�ger demnach �berhaupt jemals zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Recht zugestanden haben, so sei dieses mittlerweile aufgrund jahrelanger Nichtbenutzung erloschen. Die Anspr�che seien weiter ausgeschlossen wegen der im Jahr 2007 mit dem Kl�ger abgeschlossenen Vergleichsvereinbarung, die dahingehend auszulegen sei, dass jedem einzelnen Bandmitglied, also auch dem Beklagten alleine, die Nutzung des Bandnamens „Dschinghis Khan“ gestattet sei. Der Kl�ger habe zudem seine vermeintlichen Anspr�che verwirkt, da er die Nutzung der Wort-/Bildmarke des Beklagten �ber einen l�ngeren Zeitraum hinweg geduldet habe.
18 Widerklagend beantragt der Beklagte daher,
festzustellen, dass der Beklagte berechtigt ist, den Namen „Dschinghis Khan“ im Zusammenhang mit musikalischen Darbietungen zu verwenden.
19 Der Kl�ger beantragt:
Abweisung der Widerklage.
20 Der Kl�ger ist der Ansicht, dem Beklagten fehle bereits das erforderliche Feststellungsinteresse. Im �brigen sei der Beklagte unter keinem Gesichtspunkt berechtigt, den Namen „Dschinghis Khan“ f�r musikalische Darbietungen zu verwenden. Dieses Recht stehe allein dem Kl�ger zu, was schon aus der Regelung in � 11 Ziff. 11 des als Anlage K 2 vorgelegten K�nstlervertrags folge. Diese Bestimmung werde auch nicht durch die im Jahr 2007 abgeschlossene Vergleichsvereinbarung modifiziert.
21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schrifts�tze samt Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 15.06.2021 (Bl. 95/98 d.A.) Bezug genommen.
22 Das Gericht hat Hinweise gegeben (Bl. 63/64 d.A.).
23 Die Klage hat in der Sache Erfolg. Die Widerklage ist hingegen bereits unzul�ssig.
24 A. Die Klage ist zul�ssig und in der Sache begr�ndet.
25 I. Die Klage ist zul�ssig.
26 1. Das angerufene Gericht ist gem. � 140 Abs. 1 MarkenG, 13 Abs. 1 UWG a.F., �� 104 Abs. 1 UrhG, �� 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich und gem. � 32 ZPO, � 14 Abs. 2 S. 1 UWG �rtlich zust�ndig, weil die Internetseite des Beklagten, auf der die angegriffene Gestaltung implementiert war (Anlage K 11), auch im Bezirk des LG M�nchen I abrufbar war (OLG M�nchen GRUR-RR 2013, 388, 390 - Kleine Partysonne).
27 2. Der Klageantrag Ziff. 1, mit dem der Kl�ger Unterlassung einer Zeichenverwendung begehrt, ist hinreichend bestimmt i.S.d. � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
28 a. Nach � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf vor allem ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht ersch�pfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung dar�ber, was dem Beklagte verboten ist, dem Vollstreckungsgericht �berlassen bleibt (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 2011, 2657 - Double-opt-in-Verfahren).
29 b. Diesen Anforderungen gen�gt der vom Kl�ger zuletzt gestellte Unterlassungsantrag, indem er die konkrete Verletzungsform beschreibt, n�mlich das vom Beklagten verwendete Logo, das gleichzeitig als deutsche Wort-/Bildmarke eingetragen ist, und gleichzeitig umschreibt, dass sich das Verbot auf Verwendungen eben dieses Logos im Zusammenhang mit musikalischen Darbietungen beschr�nken soll.
30 II. Die Klage ist auch begr�ndet. Dem Kl�ger steht aus seinem Recht an der besonderen Gesch�ftsbezeichnung „Dschinghis Khan“, wie aus Anlage K 3 ersichtlich, ein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten nach � 15 Abs. 2 und 4 MarkenG zu.
31 1. Der Kl�ger ist Inhaber einer besonderen Gesch�ftsbezeichnung „Dschinghis Khan“-Logo, wie aus Anlage K 3 ersichtlich.
32 a. Das „Dschinghis-Khan“-Logo ist als besondere Gesch�ftsbezeichnung schutzf�hig i.S.d. � 5 Abs. 2 MarkenG.
33 aa. Nach � 5 Abs. 1 MarkenG werden als gesch�ftliche Bezeichnungen Unternehmenskennzeichen und Werktitel gesch�tzt. Nach � 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG sind Unternehmenskennzeichen alle Zeichen, die im gesch�ftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Gesch�ftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Erforderlich ist, dass diesen Zeichen dabei Namensfunktion zukommt, d.h. sie zur Identifizierung und Unterscheidung eines Unternehmens entweder bereits von Haus aus geeignet und bestimmt sind oder aber diese Eignung kraft Verkehrsgeltung erworben haben (Str�bele/Hacker/Thiering/Hacker, MarkenG, 13. Aufl. 2021, � 5 Rn. 7). Beansprucht ein Bildzeichen Schutz als Unternehmenskennzeichen, ist zu differenzieren: Bildzeichen kommt im Grundsatz keine Namensfunktion zu, sodass sie nicht als Unternehmenskennzeichen schutzf�hig sind, soweit sie nicht Verkehrsgeltung erlangt haben (BGH GRUR 2005, 419, 422 - R�ucherkate). Etwas anderes gilt indes f�r Wappen, Siegel und Embleme, die im Verkehr wie Namen wirken und daher als solche Schutz genie�en (BGH GRUR 2002, 917, 919 - D�sseldorfer Stadtwappen; BGH GRUR 1994, 844, 845 - Rotes Kreuz). Das Gleiche soll bei einer einfachen graphischen Gestaltung einer Zeichenfolge gelten, wenn diese weiterhin im Vordergrund steht (vgl. BPatG GRUR-RS 2020, 36000 Rn. 43 - Atlas) oder bei einer Kombination eines Wortzeichens mit Namensfunktion mit einem Bildzeichen (vgl. OLG N�rnberg GRUR-RS 2020, 35066 Rn. 35 - Fr�nkischer Albverein). Dieser Ansicht schlie�t sich die Kammer jedenfalls f�r den Fall an, in dem das Kombinationszeichen durch den Wortbestandteil gepr�gt wird, d.h. die Bildbestandteile als dekorative Verzierungen zur�cktreten. Denn nur in einem solchen Fall ist das entsprechende Firmenzeichen �berhaupt geeignet, im gesch�ftlichen Verkehr zur Identifizierung eines ganz bestimmten Unternehmens zu dienen.
34 bb. Gemessen hieran ist das aus Anlage K 3 ersichtliche Wort-/Bildzeichen „Dschinghis-Khan“-Logo als besondere Gesch�ftsbezeichnung i.S.d. � 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG schutzf�hig. Bei der in Rede stehenden Gestaltung steht der Wortbestandteil „Dschinghis Khan“ eindeutig im Vordergrund, weil er einerseits in fetten Buchstaben gehalten ist und andererseits r�umlich �ber das Bildzeichen hinausgeht. Der Bildbestandteil nimmt demgegen�ber nur eine untergeordnete Stellung ein, da er lediglich aus einer M�we besteht, die vor der untergehenden oder aufgehenden Sonne schwebt. Somit handelt es sich bei dem Bildbestandteil um rein dekorative Verzierungen, denen der angesprochene Verkehr kein besonderes Gewicht beimessen wird.
35 b. Der Kl�ger hat in seiner Person auch Rechte an dieser besonderen Gesch�ftsbezeichnung begr�ndet.
36 aa. Der Kl�ger ist als ma�geblicher Produzent der Werke der Gruppe „Dschinghis Khan“ Inhaber eines entsprechenden Rechts an einer besonderen Gesch�ftsbezeichnung geworden.
37 (1) Bei der Bezeichnung „Dschinghis Khan“ handelt es sich nach insoweit �bereinstimmenden Parteivortrag um einen Bandnamen. Unter diesem Namen trat ab 1975 eine Musikgruppe auf und es wurden entsprechende Tontr�ger dieser Gruppe mit teils in Deutschland bekannten Hits auf den Markt gebracht. Wem das Recht an einem Bandnamen zusteht, ist eine Frage des Einzelfalles. Einigkeit besteht jedenfalls dahingehend, dass der Name einer Band als Unternehmenskennzeichen Schutz beanspruchen kann (vgl. OLG Hamm GRUR-RS 2012, 10094; BeckOK MarkenR/Weiler, 25. Ed. 1.4.2021, � 5 Rn. 25.1). Dieses Recht steht dann der Band als rechtsf�higer Gesellschaft b�rgerlichen Rechts zu, wenn sie selbst�ndig am Markt auftritt, d.h. unabh�ngig von einem bestimmten Produzenten oder Tontr�gerhersteller ist (vgl. OLG K�ln GRUR-RR 2008, 243, 244 - Vanilla Ninja). Diese Sachverhaltskonstellation ist der Regelfall (Str�bele/Hacker/Thiering/Hacker, MarkenG, 13. Aufl. 2021, � 5 Rn. 65). Etwas anderes gilt aber dann, wenn die in der Band t�tigen Musiker keinen origin�r gemeinsamen Zweck verfolgen, sondern es sich hierbei um das Projekt eines Dritten, z.B. des Produzenten der Band handelt. In einem solchen Fall, in dem die ma�geblichen Beitr�ge, wie Zusammenstellung der Gruppe, ihre Vermarktung und Produktion etc., auf die Leistung eines Dritten zur�ckgehen, entsteht das Recht am Unternehmenskennzeichen nicht in der Person der Gruppe, sondern in der Person des Dritten (vgl. OLG M�nchen NJWE-WettbR 1996, 229 - Boney M).
38 (2) �bertr�gt man die vorgenannten Grunds�tze auf den streitgegenst�ndlichen Fall, ist das Recht an der Bezeichnung „Dschinghis Khan“, vor allem aber das Recht an der besonderen Gesch�ftsbezeichnung „Dschinghis Khan“-Logo (Anlage K 3), in der Person des Kl�gers entstanden.
39 Hierf�r spricht bereits der Umstand, dass die urspr�ngliche Formation, wie der Kl�ger detailliert in der m�ndlichen Verhandlung ausf�hrte, von ihm selbst aus Anlass der Teilnahme am Grand Prix d’Eurovision de la Chanson zusammengestellt wurde. Der Kl�ger hat insoweit dargelegt, dass am Anfang die Idee gestanden habe und die Zusammenstellung der Gruppe erst nach Annahme eines entsprechenden Liedbeitrags f�r den Grand Prix durch ihn erfolgt sei. Dass es sich bei „Dschinghis Khan“ urspr�nglich um ein Projekt des Kl�gers handelt, in dem dieser �ber Jahre die ma�geblichen Beitr�ge wie Grundidee, Ausrichtung, Liedkompositionen, Vermarktung etc. erbracht hat, wird auch vom Beklagten nicht in Abrede gestellt. Selbst aus dem Vortrag des Beklagten ist zu entnehmen, dass die Beitr�ge der einzelnen Mitglieder der Gruppe sich auf einige wenige Kompositionen beschr�nkten. Weitere gewichtige eigene sch�pferische Beitr�ge von ihm selbst oder von den �brigen Bandkollegen, die zum Gelingen des gesamten Projekts beigetragen h�tten, tr�gt auch der Beklagte nicht vor. Dem Kl�ger kam folglich die entscheidende unternehmerische Rolle zu. F�r eine Entstehung des Zeichenrechts in der Person des Kl�gers spricht ferner, dass die Parteien hiervon �ber die Dauer ihrer Zusammenarbeit �bereinstimmend ausgegangen sind. Diesen Schluss legt jedenfalls die Regelung des � 11 Ziff. 11 K�nstlervertrag vom 01.05.1983 (Anlage K 2) nahe, wonach am Falle der Aufl�sung der Gruppe die Rechte an dem Gruppennamen der Firma „J…-R… R… S… GmbH & Co. T… KG“ zustehen sollen. Daraus ist ersichtlich, dass die Vertragsparteien, zu denen auch der Beklagte geh�rt, �bereinstimmend nicht von einer Zeichenentstehung bei einer Musikgruppen-GbR „Dschinghis Khan“ ausgegangen sind.
40 bb. Das Recht an der besonderen Gesch�ftsbezeichnung entstand, indem es vom Kl�ger auf den Schallplatten der Gruppe „Dschinghis Khan“ benutzt wurde.
41 (1) Bei origin�r unterscheidungskr�ftigen Kennzeichen nach � 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG entsteht der Schutz durch namensm��igen Gebrauch im gesch�ftlichen Verkehr, unabh�ngig vom Umfang der Benutzung (BGH GRUR 2013, 1150, 1152 - Baumann).
42 (2) Eine solche Benutzungsaufnahme durch den Kl�ger ist gegeben. Dieser hat die aus Anlage K 3 ersichtliche besondere Gesch�ftsbezeichnung „Dschinghis Khan“-Logo jedenfalls auf zahlreichen Schallplatten der Gruppe (vgl. Anlagen K 8, K 9) verwendet. Insoweit liegt auch eine Verwendung durch den Kl�ger vor, was bereits aus Anlagen K 8 und K 9 sowie auf zahlreichen weiteren in der m�ndlichen Verhandlung �bergebenen Schallplattenexemplaren ersichtlich ist. Dort ist n�mlich neben dem Label von J… R… der Schriftzug „Produced by R… S…“ oder „Produziert von P… S…“ angebracht. Die vorliegenden Benutzungshandlungen stellen aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise, zu denen auch die Mitglieder der erkennenden Kammer als Durchschnittsverbraucher und damit zumindest potentielle K�ufer entsprechender Schallplatten geh�ren (st. Rspr., vgl. nur OLG M�nchen GRUR-RR 2016, 270 - Klosterseer) auch einen namensm��igen und keinen markenm��igen Gebrauch dar. Durch das in Rede stehende Logo wird aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise n�mlich nicht lediglich eine bestimmte Ware oder Dienstleistung eines bestimmten Unternehmens, sondern die Gruppe „Dschinghis Khan“ insgesamt gekennzeichnet.
43 c. Der Schutz der besonderen Gesch�ftsbezeichnung „Dschinghis-Khan“-Logo ist auch nicht zwischenzeitlich erloschen.
44 aa. Nach ganz herrschender Meinung ist der Schutz nach � 5 Abs. 2 MarkenG an den Bestand eines lebenden Unternehmens gekn�pft (vgl. statt aller BGH GRUR 2005, 871, 872 - Seicom; Goldmann, Unternehmenskennzeichen, 4. Auflage 2018, � 10 Rn. 41 m.w.M.). Daraus folgt zwangsl�ufig, dass der Schutz jedenfalls dann erlischt, wenn das Unternehmen sich endg�ltig nicht mehr am gesch�ftlichen Verkehr beteiligt (BGH GRUR 1997, 749, 752 - L’Orange; BGH GRUR 2002, 967, 969 - Hotel Adlon; BGH GRUR 2005, 871, 872 - Seicom). Das endg�ltige Einstellen der gesch�ftlichen T�tigkeit ist dabei gleichbedeutend mit der endg�ltigen Aufgabe des Unternehmens. Dem gleichgestellt ist eine pl�tzliche und �bergangslose wesentliche �nderung des Gesch�ftsgegenstandes, die dazu f�hrt, dass der Verkehr das neue Unternehmen nicht mehr als Fortsetzung des alten ansieht (BGH GRUR 2016, 1066, 1067 - mt-perfect; Str�bele/Hacker/Thiering/Hacker, MarkenG, 12. Auflage 2018, � 5 Rn. 7, 8). Dabei sind an die f�r die Aufrechterhaltung des Schutzes erforderliche Nutzung keine h�heren Anforderungen zu stellen als an die f�r die anf�ngliche Entstehung erforderlichen Benutzungshandlungen (BGH GRUR 2016, 1066 Rn. 23 - mt-perfect). Ob eine nur vor�bergehende Unterbrechung oder eine endg�ltige Aufgabe des Gesch�ftsbetriebs vorliegt, ist aber stets anhand s�mtlicher Umst�nde des Einzelfalles zu ermitteln, wobei dem Vorliegen von Fortsetzungswillen und Fortsetzungsm�glichkeit entscheidende Bedeutung beizumessen ist (BGH GRUR 2016, 1066, 1067 - mt-perfect).
45 bb. Auf Grundlage dessen kann vorliegend nicht von einem Erl�schen des Zeichenrechts des Kl�gers ausgegangen werden. Ein solches Erl�schen folgt aus dem Umstand, dass sich die urspr�ngliche Formation bereits im Jahre 1985 aufl�ste, ebenso wenig, wie aus der Tatsache, dass die Band seitdem im Rahmen zweier Comebacks (2005 und 2018) in teils ver�nderter Besetzung auftrat. Mit dem Auftreten in leicht ver�nderter Besetzung ist vor dem Hintergrund des gleichbleibenden Musikstils und der Tatsache, dass es sich bei „Dschinghis Khan“ bereits im Grundsatz um eine vom Kl�ger zusammengestellte Musikgruppe handelt, keine wesentliche �nderung des Gesch�ftsbetriebs verbunden. Aus den gleichen Gr�nden f�hrt auch die Aufl�sung der Grundformation nicht zur Annahme des Endes des Gesch�ftsbetriebs und zum damit verbundenen Ende des Zeichenrechts. Im vorliegenden Fall ist zudem bei der Frage nach dem Schutzende den branchen�blichen Gepflogenheiten der Unterhaltungsindustrie in ausreichendem Ma�e Rechnung zu tragen. Eine Aufgabe des Gesch�ftsbetriebs kann folglich nicht schon deshalb angenommen werden, weil sich eine Musikgruppe aufl�st oder ein betreffender Solok�nstler dazu entschlie�t, seine aktive Karriere zu beenden. Denn selbst im Falle der Beendigung der aktiven k�nstlerischen Laufbahn werden bestehende Werke, namentlich Alben und Singles, weiter ausgewertet und verkauft. Von einer endg�ltigen Aufgabe des Gesch�ftsbetriebs kann folglich im Zusammenhang mit Musikgruppen fr�hestens dann ausgegangen werden, wenn deren Werke nicht mehr ausgewertet werden bzw. die letzten noch lebenden Mitglieder verstorben sind. Bis zu diesem Zeitpunkt ist, wie einige prominente Beispiele aus der Musikbranche zeigen, mit einer jederzeitigen Wiederaufnahme der aktiven k�nstlerischen T�tigkeit zu rechnen.
46 Vorliegend hat der Kl�ger unbestritten vorgetragen und durch �bergabe zahlreicher Tontr�ger in der m�ndlichen Verhandlung zur �berzeugung der Kammer auch belegt, dass die Alben und Singles der Band „Dschinghis Khan“ mit der in Rede stehenden besonderen Gesch�ftsbezeichnung nach wie vor k�uflich erwerbbar sind. Zudem pflegte der Kl�ger �ber die gesamten 40 Jahre den sog. Back-Katalog, der regelm��ig durch neue Einspielungen erg�nzt wurde. Der Kl�ger hat dazu ebenfalls vorgetragen, das Zeichen „Dschinghis Khan“-Logo sei sowohl f�r den Back-Katalog als auch bei Neuproduktionen und sonstigen Aktivit�ten verwendet worden. Eine grunds�tzliche Verwendung des Logos auf einzelnen Schallplattencovern in der Vergangenheit stellt auch der Beklagte nicht in Abrede. Diese Nutzung ist aus Sicht der Kammer f�r einen Fortbestand des Zeichenrechts ausreichend.
47 2. Der Beklagte hat das angegriffene, als Registermarke eingetragene Zeichen auch zur Kennzeichnung musikalischer Darbietungen benutzt. Dies wird von ihm auch nicht in Abrede gestellt und geht zudem aus der Internetseite Anlage K 11 hervor.
48 3. Die Benutzung des Zeichens durch den Beklagten verletzt das priorit�ts�ltere Unternehmenskennzeichenrecht des Kl�gers, weil es geeignet ist, Verwechslungen hervorzurufen (� 15 Abs. 2 MarkenG).
49 a. Die Verwechslungsgefahr i.S.d. � 15 Abs. 2 MarkenG ist unter Ber�cksichtigung aller ma�geblichen Umst�nde zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung besteht zwischen dem �hnlichkeitsgrad der einander gegen�berstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des Klagezeichens und dem wirtschaftlichen Abstand der T�tigkeitsgebiete der Parteien (BGH GRUR 2010, 738 Rn. 22 - Peek & Cloppenburg).
50 b. Auf Grundlage dessen ist eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. Das Klagezeichen verf�gt als Wort-/Bildzeichen jedenfalls �ber origin�r durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Die sich gegen�berstehenden Zeichen sind hochgradig �hnlich. Die angegriffene Gestaltung �bernimmt das Wortelement des Klagezeichens komplett und auch die graphische Gestaltung entpuppt sich als eng an das Logo des Kl�gers angelehnte Modernisierung. Ferner besteht zwischen den T�tigkeitsgebieten Branchenidentit�t. Beide Zeichen werden zur Kennzeichnung von Unternehmungen der Unterhaltungsbranche verwendet.
51 4. Die f�r den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Eine strafbewehrte Unterlassungserkl�rung hat der Beklagte nicht abgegeben.
52 5. Dem Anspruch stehen auch keine Einwendungen oder Einreden entgegen.
53 a. Der beklagtenseits geltend gemachte Einwand der Verwirkung greift nicht durch.
54 aa. Die kennzeichenrechtlichen Anspr�che des Inhabers eines priorit�ts�lteren Kennzeichens gegen den Verletzer seines Kennzeichens sind verwirkt und dem Verletzer steht der Einwand der Verwirkung nach � 242 BGB zu, wenn die Rechtsverfolgung so sp�t einsetzt, dass der Verletzer, der inzwischen einen wertvollen Besitzstand an der angegriffenen Bezeichnung erlangt hat, auf Grund des Verhaltens des Berechtigten annehmen durfte, dieser erlaube oder dulde die Benutzung der Bezeichnung, und wenn deshalb auch unter W�rdigung aller sonstigen Umst�nde des konkreten Einzelfalles die versp�tete Rechtsverfolgung gegen Treu und Glauben verst��t (vgl. BGH GRUR 1960, 183 - Kosaken-Kaffee; BGH GRUR 2001, 323, 324 - Temperaturw�chter).
55 bb. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erf�llt. Nach dem Vortrag der Beklagten ist nichts daf�r ersichtlich, dass der Beklagte vor Anmeldung der streitgegenst�ndlichen Marke im Jahr 2017 �berhaupt relevante Benutzungshandlungen im hier allein ma�geblichen Inland vorgenommen h�tte. Eine etwaige durch den Kl�ger tolerierte Vorbenutzung im Ausland kann aber den Verwirkungseinwand nicht begr�nden, weil sich der Schutz des Unternehmenskennzeichens auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschr�nkt. Mit anderen Worten konnte der Kl�ger auf Grundlage des ihm zustehenden Unternehmenskennzeichenrechts eine Benutzung des Zeichens „Dschinghis Khan“-Logo nicht ohne Weiteres unterbinden. Spiegelbildlich muss es dem Beklagten dann aber auch verwehrt bleiben, der Inanspruchnahme im Inland einen vermeintlich im Ausland erlangten schutzw�rdigen Besitzstand entgegenzuhalten.
56 b. Etwas anderes folgt schlie�lich nicht aus der im Jahr 2007 abgeschlossenen Vergleichsvereinbarung, denn die insoweit ma�gebliche Ziff. 2 ist entgegen der vom Beklagten vertretenen Ansicht nicht dahingehend auszulegen, dass sich der Kl�ger verpflichtet hat, in Zukunft auch gegen eine Nutzung des Namens „Dschinghis Khan“ durch einzelne Gruppenmitglieder nicht vorzugehen.
57 aa. Nach den anerkannten Auslegungsgrunds�tzen bildet der von den Parteien gew�hlte Wortlaut einer Vereinbarung und der diesem zu entnehmende Parteiwille den Ausgangspunkt einer nach �� 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung (stRspr BGH, vgl. zuletzt NJW 2018, 146 Rn. 30 m.w.N.). Weiter sind insbesondere der mit der Vereinbarung verfolgte Zweck und die Interessenlage der Parteien zu beachten, ferner die sonstigen Begleitumst�nde, soweit sie den Sinngehalt einer Erkl�rung erhellen k�nnen (vgl. BGH, NJW 2018, 146, Rn. 30 m.w.N.).
58 bb. Wendet man dies auf den Fall an, so bleibt f�r die Annahme einer Gestattung der Namensverwendung auch durch einzelne Bandmitglieder kein Raum. Hiergegen spricht schon, dass die in Rede stehende Vereinbarung explizit nur zwischen dem Kl�ger und drei Mitgliedern der Gruppe „Dschinghis Khan“, im weiteren Vertragstext als „DK“ bezeichnet, geschlossen wurde. S�mtliche Regelungen betreffen die zuk�nftige T�tigkeit der Gruppe „DK“, bestehend aus dem Beklagten, E… P… und H… S… als Ganzes. In keiner Bestimmung sind Regelungen zur Rechtsbeziehung der einzelnen Bandmitglieder zum Kl�ger getroffen worden. Der Wortlaut der ma�geblichen Passage in Ziffer 2. l�sst sich ebenfalls nicht f�r die vom Beklagten vertretene Sichtweise ins Feld f�hren. Denn danach verpflichtet sich der Kl�ger allein, „weder jetzt noch in Zukunft weiter gegen DK wegen der Nutzung des Namens „Dschinghis Khan“ vorzugehen.“ Schlie�lich spricht auch der Zweck der Vereinbarung gegen die vom Beklagten vertretene Auslegung. Denn die Vergleichsvereinbarung wurde ausweislich der Vorbemerkung aus dem ganz konkreten Anlass des erneuten Zusammenschlusses dreier Mitglieder der urspr�nglichen Besetzung von „Dschinghis Khan“ und zur Beilegung von Streitigkeiten mit Blick auf die Verwendung des Bandnamens durch diese Comeback-Besetzung im Jahr 2007 getroffen. Dies spricht entscheidend gegen die Annahme, der Kl�ger habe einen weitreichenden Verzicht auf die Geltendmachung seiner Rechte auch gegen�ber einzelnen Mitgliedern im Zusammenhang mit ungewissen musikalischen Projekten in der Zukunft erkl�ren wollen.
59 B. Die Widerklage des Beklagten ist bereits unzul�ssig, weil es an einem feststellungsf�higem Rechtsverh�ltnis fehlt.
60 I. Nach � 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverh�ltnisses erhoben werden, wenn der Kl�ger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh�ltnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Erforderlich ist demnach zuallererst das Vorliegen eines konkreten Rechtsverh�ltnisses. Hierunter ist eine bestimmte, rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache zu verstehen, die ein subjektives Recht enth�lt oder aus der solche Rechte entspringen k�nnen (BGHZ 22, 43, 47; Z�ller/Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016, � 256 Rn. 3). Fragen der Inhaberschaft eines subjektiven Immaterialg�terrechts betreffen solche Rechtsverh�ltnisse im oben genannten Sinn. Diese Rechte sind somit ohne weiteres feststellungsf�hig (vgl. BGH NJW 2017, 402 Rn. 25 zur Mitgliedschaft). Lediglich abstrakte Rechtsfragen k�nnen indes nicht Gegenstand einer Feststellung sein (Z�ller/Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016, � 256 Rn. 3).
61 II. Im vorliegenden Fall begehrt der Beklagte die von einem konkreten Rechtsverh�ltnis losgel�ste Feststellung, dass er berechtigt ist, den Namen „Dschinghis Khan“ im Zusammenhang mit musikalischen Darbietungen zu verwenden. Der Antrag ist damit auf die Kl�rung abstrakter Rechtsfragen gerichtet, die im oben genannten Sinne nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein k�nnen.
62 C. Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 ZPO, die vorl�ufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in � 709 Satz 1 und 2 ZPO.
Die Kombination eines Wortzeichens mit Namensfunktion mit einem Bildzeichen ist jedenfalls dann als Unternehmenskennzeichen (hier: als besondere Gesch�ftsbezeichnung) schutzf�hig, wenn es durch den Wortbestandteil gepr�gt wird. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
Der Name einer Band kann als Unternehmenskennzeichen Schutz beanspruchen. Dieses Recht steht der Band als GbR zu, wenn sie selbst�ndig am Markt auftritt, dh unabh�ngig von einem bestimmten Produzenten oder Tontr�gerhersteller. Verfolgen die Musiker der Band aber keinen origin�r gemeinsamen Zweck, sondern handelt es sich um das Projekt eines Dritten, zB des Produzenten der Band, auf dessen Leistung die ma�geblichen Beitr�ge, wie Zusammenstellung der Gruppe, ihre Vermarktung und Produktion, zur�ckgehen, entsteht das Recht am Unternehmenskennzeichen in seiner Person. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
Ein Logo mit dem Namen der Band, das auf einer Schallplatte aufgebracht ist, wird namensm��ig und nicht markenm��ig gebraucht, weil es aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise nicht nur eine bestimmte Ware oder Dienstleistung eines bestimmten Unternehmens, sondern die Band insgesamt bezeichnet. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)
Das Erl�schen eines Unternehmenszeichens f�r eine Musikgruppe ist mit R�cksicht auf die branchen�blichen Geplogenheiten der Unterhaltungsindustrie zu beurteilen. Die Aufgabe des Gesch�ftsbetriebs ist nicht schon anzunehmen, wenn sich die Musikgruppe aufl�st oder ein Musiker entschlie�t, seine aktive Karriere zu beenden. Denn selbst dann werden bestehende Werke weiter ausgewertet und verkauft. Eine endg�ltige Aufgabe des Gesch�ftsbetriebs ist erst anzunehmen, wenn die Werke der Musikgruppe nicht mehr ausgewertet werden bzw. die letzten noch lebenden Mitglieder verstorben sind. Bis dahin ist, wie prominente Beispiele aus der Musikbranche zeigen, mit einer jederzeitigen Wiederaufnahme der aktiven k�nstlerischen T�tigkeit zu rechnen.� (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)
Die abstrakte Rechtsfrage, ob der Kl�ger berechtigt ist, einen bestimmten Namen im Zusammenhang mit musikalischen Darbietungen zu verwenden, stellt - anders als die Frage der Inhaberschaft eines konkreten Immaterialg�terrechts - kein konkretes Rechtsverh�ltnis dar, auf das eine Feststellungsklage gerichtet sein kann.� � (Rn. 60 – 61) (redaktioneller Leitsatz)
Erfolgreiche Unterlassungsklage aus dem Recht des Produzenten an Unternehmenskennzeichen eines Bandnamens
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