LG M�nchen I 17. Kammer f�r Handelssachen, 2021-06-25, 17 HK O 7040/21

17 HK O 7040/21Kantonsgericht25.06.2021

Regest

Die Dringlichkeitsvermutung des � 12 Abs. 1 UWG ist nicht widerlegt, wenn Kenntnis von einem im Planungsstadium befindlichen, vermeintlich wettbewerbsrechtsverletzenden Vorhaben besteht, der Verf�gungsantrag jedoch erst innerhalb von einem Monat nach der Umsetzung der Planung gestellt wird. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

LG M�nchen I 17. Kammer f�r Handelssachen — 2021-06-25 — 17 HK O 7040/21 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2021-06-25

Aktenzeichen: 17 HK O 7040/21

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

I. Den Verf�gungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verf�gung bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung, untersagt,

im Zuge gesch�ftlicher Handlungen in der Bundesrepublik Deutschland

  1. nachstehende Abbildung zur Bewerbung, Vermarktung oder Organisation einer Veranstaltung in Dubai/Vereinigte Arabische Emirate zu verwenden:

  1. nachstehende Formulierungen zur Bewerbung, Vermarktung oder Organisation einer Veranstaltung in Dubai/Vereinigte Arabische Emirate zu verwenden:
  • „Oktoberfest goes Dubai“ oder

  • „Das traditionelle Oktoberfest am Ort der EXPO 2021 Weltausstellung“;

  1. nachstehende Bezeichnungen f�r eine Veranstaltung in Dubai/Vereinigte Arabische Emirate zu verwenden:
  • „Oktoberfest“,

  • „Oktoberfest Dubai“ oder

  • „Dubai Oktoberfest“,

wenn die Verwendung im Kontext der Formulierung „Oktoberfest goes Dubai“ oder einer sinngem��en Aussage, das M�nchner Oktoberfest w�rde nach Dubai umziehen, erfolgt;

  1. nachstehende Abbildungen zur Bewerbung, Vermarktung oder Organisation einer Veranstaltung in Dubai/Vereinigte Arabische Emirate zu verwenden, wenn dies geschieht, wie in Anhang A (https://www.charlesblume.de/presentation.pdf):

  1. nachstehende Formulierungen zur Bewerbung, Vermarktung oder Organisation einer Veranstaltung in Dubai/Vereinigte Arabische Emirate zu verwenden, wenn dies geschieht, wie in Anhang A (https://www.charlesblume.de/presentation.pdf):
  • „Das gr��te Volksfest der Welt in Dubai, der Stadt der Superlative“,

  • „Oktoberfest goes Dubai - der n�chste Superlativ in Dubai“,

  • „Das Oktoberfest in seiner traditionellen Form“,

  • „Oktoberfest goes Dubai - Dubai im Fokus der Welt“,

  • „Oktoberfest goes Dubai - Oktoberfest at the Sea“,

  • „Das Oktoberfest ist eine Weltmarke - jetzt im Fokus der Welt in Dubai“ oder

  • „Nicht ein weiteres Volksfest, sondern das gr��te Volksfest der Welt“.

  1. nachstehende Abbildung zur Bewerbung, Vermarktung oder Organisation einer Veranstaltung in Dubai/Vereinigte Arabische Emirate zu verwenden, wenn dies geschieht, wie in Anhang B (https://www.charlesblume.de):

  1. nachstehende Abbildung zur Bewerbung, Vermarktung oder Organisation einer Veranstaltung in Dubai/Vereinigte Arabische Emirate zu verwenden, wenn dies geschieht, wie in Anhang C (https://oktoberfestdubai.com):

  1. nachstehende Formulierung zur Bewerbung, Vermarktung oder Organisation einer Veranstaltung in Dubai/Vereinigte Arabische Emirate zu verwenden, wenn dies geschieht, wie in Anhang D (https://oktoberfestdubai.com):

„Wenn Tradition auf Superlative trifft und bayerische Lebensfreude die W�ste erobert, dann wird das gr��te Volksfest der Welt noch gr��er. Oktoberfest Dubai.“

II. Im �brigen wird die Klage zur�ckgewiesen.

III. Die Verf�gungsbeklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Als einstweilige Verf�gung ist dieses Urteil vorl�ufig vollstreckbar.

V. Der Streitwert wird auf 400.000 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten um wettbewerbsrechtliche und hilfsweise kennzeichenrechtliche Unterlassungsanspr�che der Verf�gungskl�gerin gegen die beiden Verf�gungsbeklagten, insbesondere wegen der angegriffenen Formulierung „Oktoberfest goes Dubai“.

2 Verf�gungskl�gerin ist die Landeshauptstadt des Freistaats Bayern. Die Stadt M�nchen richtet das Oktoberfest aus. Seit dem Jahr 1819 ist die Verf�gungskl�gerin f�r die Organisation und Durchf�hrung des (grunds�tzlich) allj�hrlich auf der Theresienwiese in M�nchen stattfindenden Oktoberfests verantwortlich. Dieses Fest wird allgemein als das gr��te Volksfest der Welt bezeichnet. Jahr f�r Jahr zieht die „Wiesn“ mehr als sechs Millionen Besucher an. Am 3. Mai 2021 wurde das Oktoberfest pandemiebedingt zum zweiten Mal in Folge abgesagt.

3 Der Verf�gungsbeklagte zu 1 ist Schausteller und im Veranstaltungsbereich t�tig. Er agierte ebenfalls unter der Bezeichnung „Charles Blume Events“ und betrieb unter anderem die Website www…. Dort f�hrte er aus, er leite das Team f�r die Organisation des Oktoberfests in Dubai. Er wurde in den Werbematerialien als einer der zentralen Ansprechpartner respektive als „Organisator“ genannt (Anhang A). Mit seinem Unternehmen, Blume-Towers GmbH, war er einmal als Schausteller auf dem Oktoberfest in M�nchen t�tig.

4 Der Verf�gungsbeklagte zu 2 wurde in der Pr�sentation (Anhang A) gleichfalls als „Organisator“ des Fests in Dubai benannt. Die von den Verf�gungsbeklagten geplante Veranstaltung sollte ab 7. Oktober 2021 in Dubai in den Vereinigten Arabischen Emiraten unter dem Motto „Oktoberfest goes Dubai“ stattfinden. Hierf�r warben die Verf�gungsbeklagten.

5 Im Februar 2021 kamen erstmals vage Ger�chte von der Veranstaltung der Verf�gungsbeklagten auf. Sp�ter traten die Verf�gungsbeklagten mit einem vollst�ndig ausgearbeiteten Konzept am Markt auf. Auch wenn sich die offizielle Veranstaltungswebsite unter www.oktoberfest-dubai.com (Anhang C) bei Antragstellung noch im Aufbau befand, ergaben sich aus den Werbematerialien (Anhang A) und dem Werbevideo (Anhang C) Informationen zum geplanten Oktoberfest in Dubai.

6 Die Verf�gungskl�gerin mahnte die Verf�gungsbeklagten mit Datum vom 19. Mai 2021 schriftlich ab und setzte Frist bis zum 25. Mai 2021 (Anlage ASt8). Die Verf�gungsbeklagten lie�en diese Frist ungenutzt verstreichen und reagierten nicht. Sie reichten aber Schutzschriften bei Gericht ein, die Teil der Verfahrensakte sind.

7 Die Verf�gungskl�gerin macht im Wesentlichen geltend, die angegriffene Werbung erwecke den unzutreffenden Anschein, das M�nchner Oktoberfest ziehe im Jahr 2021 nach Dubai um. Au�erdem nutzten die Verf�gungsbeklagten f�r ihr Fest in Dubai die dem M�nchner Original entgegengebrachte Wertsch�tzung in unlauterer Art und Weise f�r sich aus.

8 Die Verf�gungskl�gerin beantragt:

Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verf�gung - der Dringlichkeit wegen ohne vorherige m�ndliche Verhandlung - bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, im Zuge gesch�ftlicher Handlungen

  1. nachstehende Abbildung zur Bewerbung, Vermarktung oder Durchf�hrung einer Veranstaltung in Dubai /Vereinigte Arabische Emirate zu verwenden:

  1. nachstehende Formulierungen zur Bewerbung, Vermarktung oder Durchf�hrung einer Veranstaltung in Dubai/Vereinigte Arabische Emirate zu verwenden:
  • „Oktoberfest goes Dubai“; oder

  • „Das traditionelle Oktoberfest am Ort der EXPO 2021 Weltausstellung“

  1. nachstehende Bezeichnungen f�r eine Veranstaltung in Dubai / Vereinigte Arabische Emirate zu verwenden:
  • „Oktoberfest“;

  • „Oktoberfest Dubai“; oder

  • „Dubai Oktoberfest“,

wenn die Verwendung im Kontext der Formulierung „Oktoberfest goes Dubai“ oder einer sinngem��en Aussage, das Oktoberfest w�rde nach Dubai umziehen, erfolgt.

  1. nachstehende Abbildungen zur Bewerbung, Vermarktung oder Durchf�hrung einer Veranstaltung in Dubai/Vereinigte Arabische Emirate zu verwenden, wenn dies geschieht, wie in Anhang A (https://www.charlesblume.de/presentation.pdf) zu dieser Erkl�rung:

  1. nachstehende Formulierungen zur Bewerbung, Vermarktung oder Durchf�hrung einer Veranstaltung in Dubai / Vereinigte Arabische Emirate zu verwenden, wenn dies geschieht, wie in Anhang A (https://www.charlesblume.de/presentation.pdf) zu dieser Erkl�rung:
  • „Das gr��te Volksfest der Welt in Dubai, der Stadt der Superlative“;

  • „Oktoberfest goes Dubai - der n�chste Superlativ in Dubai“;

  • „Besondere Zeiten erfordern besondere Wege - unser Weg f�hrt nach Dubai“;

  • „Das Oktoberfest in seiner traditionellen Form“;

  • „Oktoberfest goes Dubai - Dubai im Fokus der Welt“;

  • „Oktoberfest goes Dubai - Oktoberfest at the Sea“;

  • „Das Oktoberfest ist eine Weltmarke - jetzt im Fokus der Welt in Dubai“;

  • „Nicht ein weiteres Volksfest, sondern das gr��te Volksfest der Welt“;

oder

  • „eigene Oktoberfest-App“.
  1. nachstehende Abbildung zur Bewerbung, Vermarktung oder Durchf�hrung einer Veranstaltung in Dubai / Vereinigte Arabische Emirate zu verwenden, wenn dies geschieht, wie in Anhang B (https://www.charlesblume.de) zu dieser Erkl�rung:

  1. nachstehende Abbildung zur Bewerbung, Vermarktung oder Durchf�hrung einer Veranstaltung in Dubai / Vereinigte Arabische Emirate zu verwenden, wenn dies geschieht, wie in Anhang C (https://oktoberfestdubai.com) zu dieser Erkl�rung:

  1. nachstehende Formulierung zur Bewerbung, Vermarktung oder Durchf�hrung einer Veranstaltung in Dubai / Vereinigte Arabische Emirate zu verwenden, wenn dies geschieht, wie in Anhang D (https://oktoberfestdubai.com) zu dieser Erkl�rung:
  • „Wenn Tradition auf Superlative trifft und bayerische Lebensfreude die W�ste erobert, dann wird das gr��te Volksfest der Welt noch gr��er. Oktoberfest Dubai.“

9 Die Verf�gungsbeklagten beantragen,

die Zur�ckweisung der einstweiligen Verf�gungsantr�ge.

10 Die Verf�gungsbeklagten machen im Wesentlichen geltend, die Verf�gungskl�gerin sei nicht ordnungsgem�� vertreten. Nicht der Oberb�rgermeister und von ihm abgeleitet Herr B.�vertrete die Stadt M�nchen, sondern der Stadtrat. Die Klageantr�ge seien unbestimmt. Es fehle am Verf�gungsgrund. Der Antrag sei zu sp�t gestellt worden. Die Verf�gungskl�gerin habe seit Jahresbeginn 2021 Kenntnis vom Oktoberfest in Dubai. Zudem habe der M�nchner Stadtrat im M�rz 2021 die Pr�sentationsmappe gem�� Anlage AG18 erhalten. Die Verf�gungsbeklagten f�hren an, nicht die Verf�gungskl�gerin, sondern die Portal M�nchen Betriebs-GmbH & Co. KG vertreten durch die Komplement�rin Portal M�nchen Verwaltungsgesellschaft mbH sei aktivlegitimiert. Der Begriff „Oktoberfest“ sei generisch. Die Stadt M�nchen d�rfe ihn nicht f�r sich monopolisieren. Er sei markenrechtlich nicht schutzf�hig. Au�erdem seien nicht die Verf�gungsbeklagten, sondern die Gesellschaft, DOE Oktoberfest Event Organiser L.L.C., passivlegitimiert. Die Verf�gungsbeklagten r�gen, es fehle eine Zuordnung der konkret angegriffenen Handlungen zu jedem Verf�gungsbeklagten. Insbesondere g�be es keine Zurechnung des Handelns von Herrn B.�zu Herrn I.. Schlie�lich w�rde der Verkehr den Slogan „Oktoberfest goes Dubai“ nicht so verstehen, dass das M�nchner Oktoberfest nach Dubai umziehe. Er betreffe lediglich ein „Oktoberfest“ und nicht „das“ bzw. „das M�nchner Oktoberfest“. Zudem bedeute „goes“ nicht „moves“ bzw. „is moving“.

11 Zur Erg�nzung des Tatbestands wird im �brigen auf die Schrifts�tze der Parteien samt Anlagen, insbesondere auf die Schrifts�tze der Verf�gungskl�gerin vom 25. Mai 2021 (Bl. 1/34 der Akte), vom 2. Juni 2021 (Bl. 73/84 der Akte) und vom 17. Juni 2021 (Bl. 102/111 der Akte) sowie auf die Schrifts�tze der Verf�gungsbeklagten vom 23. Mai 2021 (Schutzschriften), vom 2. Juni 2021 (Bl. 40/72 der Akte), vom 16. Juni 2021 (Bl. 88/99 der Akte), vom 23. Juni 2021 (zwei Schrifts�tze von zwei Vertretern: Bl. 115/117 der Akte und Bl. 118/141 der Akte) ebenso wie auf das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 25. Juni 2021 (Bl. 142/146 der Akte) Bezug genommen.

Gründe

12 Die zul�ssige Verf�gungsklage ist �berwiegend begr�ndet.

13 A. Die Verf�gungsklage ist zul�ssig. Die Verf�gungskl�gerin ist prozessf�hig und die Klageantr�ge sind hinreichend bestimmt.

14 I. Die Verf�gungskl�gerin wird wirksam vertreten. Eines Stadtratsbeschlusses bedarf es entgegen der Auffassung der Verf�gungsbeklagten nicht.

15 Die Verf�gungskl�gerin wird gem�� Art. 37 Abs. 1 Nr. 1 BayGO in Verbindung mit � 22 Nr. 13 Gesch�ftsordnung des Stadtrats der Landeshauptstadt M�nchen bei laufenden Angelegenheiten von ihrem Oberb�rgermeister vertreten. Zu den laufenden Angelegenheiten geh�ren hiernach Aktivprozesse mit einem Streitwert bis € 500.000. Der Oberb�rgermeister der Landeshauptstadt M�nchen hat Herrn B.�zum Handeln nach au�en, zum F�hren von Prozessen und zur Erteilung von Untervollmachten, im Sinne von Art. 39 Abs. 2 BayGO befugt (Anlage ASt15). Sofern die Verf�gungsbeklagten einzelne Datumsangaben auf der Vollmacht f�r (w�rtlich) „erkl�rungsbed�rftig“ halten, stellt dies nach �berzeugung der Kammer kein hinreichendes Bestreiten dar. Es ist bereits unklar, welche Tatsache davon betroffen sein soll.

16 II. Die Antr�ge sind hinreichend bestimmt.

17 1. Die Verf�gungskl�gerin hat nach Hinweisen der Kammer in der m�ndlichen Verhandlung einen Teil ihrer Antr�ge klargestellt. Insbesondere hat sie erkl�rt, dass allein gesch�ftliche Handlungen in der Bundesrepublik Deutschland angegriffen werden und mit „Durchf�hrung“ die Organisation der Veranstaltung in Deutschland gemeint sei. Weiterhin hat sie ausgef�hrt, dass bei Antrag 5 jede einzelne Aussage im jeweiligen Kontext angegriffen werde und sich die Verf�gungskl�gerin im Hauptantrag auf Anspr�che aus dem Wettbewerbsrecht st�tze und hilfsweise auf Anspr�che aus Titelschutz (Kennzeichenrecht). Es besteht eine Hinweispflicht des Gerichts, auf sachdienliche Antr�ge hinzuwirken. Bei Zweifeln ist beim Antragsteller nachzufragen (Zigann/Werner in: Cepl/Vo�, Prozesskommentar, 2. Auflage 2018, � 253 Rn. 198).

18 2. Entgegen der Auffassung der Verf�gungsbeklagten bedeutet die Neuformulierung des Antrags hinsichtlich der „Durchf�hrung“ keinen neuen Antrag verbunden mit der R�cknahme des bisherigen Antrags. Denn insofern ist eine Auslegung der Prozesserkl�rung nach dem Klagebegehren geboten (Zigann/Werner in: Cepl/Vo�, a.a.O., � 253 Rn. 60, 194).

19 Die bisherige Formulierung im Antrag war paradox. Zum einen zielte der Antrag nach dem Vorbringen der Verf�gungskl�gerin auf inl�ndisches Handeln, auch wenn die Formulierung „in der Bundesrepublik Deutschland“ nicht ausdr�cklich im Antrag enthalten gewesen ist. Dies ergibt sich aus dem Schriftsatz der Verf�gungskl�gerin vom 2. Juni 2021, Seite 11, letzter Absatz: „Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin vorliegend nicht die Durchf�hrung einer Veranstaltung in Dubai als solche untersagen m�chte“. Zum anderen ist die Bewerbung einer Veranstaltung in Dubai in der BRD oder eine Vermarktung einer Veranstaltung in Dubai in der BRD denkbar. Indes ist die beantragte Durchf�hrung einer Veranstaltung in Dubai in der BRD undenkbar, so dass mit „Durchf�hrung“ etwas anderes gemeint sein musste. Hier kommen grunds�tzlich zwei Deutungen in Betracht: Entweder begehrt die Verf�gungskl�gerin das Verbot der Bewerbung, Vermarktung und/oder Organisation der angegriffenen Veranstaltung in Dubai in der BRD oder die Bewerbung der Durchf�hrung oder Vermarktung der Durchf�hrung der Veranstaltung in Dubai in der BRD. Die Verf�gungskl�gerin hat in der m�ndlichen Verhandlung klargestellt, die erste Variante sei von Anfang an gemeint.

20 B. Es liegt der erforderliche Verf�gungsgrund vor. Das Verhalten der Verf�gungskl�gerin widerlegt die Dringlichkeitsvermutung in � 12 Abs. 1 UWG entgegen der Auffassung der Verf�gungsbeklagten nicht. Die Verf�gungskl�gerin hat durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht (Anlage ASt4), dass sie seit der KW18 vollumf�ngliche Kenntnis vom streitgegenst�ndlichen Sachverhalt hatte.

21 I. Im Anwendungsbereich des � 12 Abs. 1 UWG kommt nicht der Darlegung und Glaubhaftmachung des Verf�gungsgrunds, sondern seiner Widerlegung wesentliche Bedeutung zu. Die Widerlegung ist Sache des Antragsgegners. Im Grundsatz besteht Einigkeit dar�ber, dass die zugunsten des Antragstellers nach den obigen Grunds�tzen zu vermutende Dringlichkeit verloren geht, wenn er mit der Rechtsverfolgung ohne sachlichen Grund zu lange wartet, weil er selbst zu erkennen gibt, nicht derart eilig auf das begehrte Verbot angewiesen zu sein, dass es ihm nicht zugemutet werden k�nnte, sein Rechtsschutzziel in einem Hauptsacheverfahren durchzusetzen (Retzer in: Harte/Henning, UWG, 4. Auflage 2016, � 12 Rn. 305). Hierbei kann nur auf den Zeitraum abgestellt werden, w�hrend dessen der Antragsteller nach Kenntnis des zu beanstandenden Verhaltens bzw. sich diesbez�glich aufdr�ngender Umst�nde, in Kenntnis des daf�r Verantwortlichen (Verletzers), aus objektiver Sicht erfolgversprechend gerichtlich vorgehen kann und dies dennoch nicht oder nicht mit der gebotenen Eile getan hat (Retzer in: Harte/Henning, a.a.O., � 12 Rn. 305 f.).

22 II. Nach diesen Ma�st�ben ist die Dringlichkeitsvermutung nicht widerlegt.

23 1. Im Gerichtsbezirk des Oberlandesgerichts M�nchen gilt in Wettbewerbs- und Kennzeichenstreitsachen grunds�tzlich die Monatsfrist. Da die Verf�gungskl�gerin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung am 25. Mai 2021 gestellt hat, sind die Handlungen der Verf�gungskl�gerin, die die Verf�gungsbeklagten anf�hren, um die Dringlichkeitsvermutung zu widerlegen, grunds�tzlich au�en vor zu lassen. Dies betrifft insbesondere das Fernsehinterview vom 29. April 2021 und die Mitteilung vom 30. April 2021, wonach das Oktoberfest „dahoam“ bleibe.

24 2. Dass die Domain www.oktoberfest-dubai.com bereits seit 2015 f�r die Seite der Verf�gungsbeklagten registriert sein soll, was die Verf�gungskl�gerin bestritten hat, gen�gt, selbst wenn man den Vortrag als wahr unterstellte, nicht, um eine hinreichende Kenntnis von der angegriffenen Tat und der T�ter allein aus der Registrierung zu erlangen. Insbesondere hat die Domain nicht die ma�gebliche Formulierung zum Inhalt „Oktoberfest goes Dubai“.

25 3. F�r eine hinreichende Kenntnis von Tat und T�ter gen�gt es ebenfalls nicht, dass die Verf�gungsbeklagten vorbringen, die Bekanntgabe des Oktoberfests in Dubai sei am 6. Februar 2021 durch den Verf�gungsbeklagten zu 1 unterst�tzt durch Herrn A.�geschehen, indem entsprechende Templates auf die Webseite www…. hochgeladen worden seien.

26 4. Sofern im Januar/Februar 2021 an die Verf�gungskl�gerin vage Ger�chte herangetragen worden sind, es g�be Pl�ne Dritter, in Dubai ein Oktoberfest durchzuf�hren, gen�gt dies nicht, um eine hinreichende Kenntnis der Verf�gungskl�gerin von den relevanten Umst�nden des Sachverhalts anzunehmen. Streitgegenstand dieses Verfahrens ist nicht das Fest in Dubai, sondern die konkrete Bewerbung, Vermarktung und Organisation dieses Fests, insbesondere unter Verwendung der Bezeichnung „Oktoberfest goes Dubai“. Der vorgebrachte Sachverhalt l�sst einen Schluss auf die so erforderliche Kenntnis jedoch nicht zu.

27 5. Gleichfalls ergibt sich aus dem Vorbringen der Verf�gungsbeklagten, der Stadtrat habe im M�rz 2021 die Pr�sentationsmappe der Verf�gungsbeklagten gem�� Anlage AG 18, die im Wesentlichen Anhang A entspricht, erhalten, keine hinreichende Kenntnis von Tat und T�ter.

28 a) Eine Kenntnis von Herrn B.�hat die Verf�gungskl�gerin bestritten und die Verf�gungsbeklagten haben den Umstand nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere haben sie keine eidesstattliche Versicherung vorgelegt.

29 b) Unabh�ngig davon ist die Kammer davon �berzeugt, dass die Verf�gungskl�gerin h�tte abwarten d�rfen, was aus den Pl�nen der Verf�gungsbeklagten wird und ob diese in die Tat umgesetzt, also verwirklicht, werden k�nnen oder ob sie im Planungsstadium stecken bleiben. Insofern enth�lt die Pr�sentation zwar die Formulierung „Oktoberfest goes Dubai“ und entspricht inhaltlich �berwiegend Anhang A. Doch ist zu ber�cksichtigen, dass sich die Planungen der Verf�gungsbeklagten zu diesem Zeitpunkt in einem deutlich fr�heren Stadium als bei der Antragstellung befanden. Der Verf�gungskl�gerin ist zuzubilligen, abzuwarten und insbesondere zu pr�fen, ob diese Informationen hinreichend ernst zu nehmen sind und ob sich die angek�ndigten Pl�ne �berhaupt verwirklichen lassen. Die Situation �nderte sich aus Sicht der Verf�gungskl�gerin, als am 29. April 2021 ein Bericht in der Bildzeitung erschien, aus dem f�r die Verf�gungskl�gerin weitere Details der geplanten Veranstaltung ersichtlich wurden (Anlage ASt7). Das Projekt der Verf�gungsbeklagten hat sich in der Zwischenzeit in konkreten Werbebotschaften, unter anderem einem Werbevideo, einem Werbeflyer und einer Informationsbrosch�re, weiter manifestiert. Zudem sollte zum 15. Mai 2021 unter anderem die offizielle Webseite der Verf�gungsbeklagten starten. Diese Webseite ist mittlerweile online, doch erh�lt der Besucher bislang noch den Hinweis, die „offizielle Website“ starte bald. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Antragsteller abwarten k�nne, ob es tats�chlich zu einer Verletzung komme (vgl. Retzer in: Harte/Henning, a.a.O., � 12 Rn. 315 m.w.N.).

30 6. Die von den Verf�gungsbeklagten behauptete Absetzung der Verwendung von „Oktoberfest goes Dubai“ wirkt sich nicht auf den Verf�gungsgrund aus. Die Verf�gungsbeklagten haben zwar die Aufgabe behauptet. Die Verf�gungskl�gerin hat dies bestritten und Belege in der m�ndlichen Verhandlung vorgelegt. Hierauf kommt es aber nicht entscheidend an, weil die R�ck�nderung der Bezeichnung jedenfalls wieder ohne Probleme m�glich ist und ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren der Verf�gungskl�gerin deswegen nicht zumutbar ist (Vo� in: Cepl/Vo�, a.a.O., � 940 Rn. 95 m.w.N.).

31 7. Schlie�lich sind die Angaben der Verf�gungskl�gerin in der m�ndlichen Verhandlung zum Streitgegenstand entgegen der Auffassung der Verf�gungsbeklagten nicht dringlichkeitssch�dlich. Insbesondere wird hierdurch kein anderer Streitgegenstand eingef�hrt, sondern die Angaben dienen allein der Klarstellung des auslegungsbed�rftigen Antrags. Eine Verz�gerung des Verf�gungsverfahrens ist hiermit nicht verbunden.

32 C. Die Klage ist im Hauptantrag �berwiegend begr�ndet. Der Verf�gungskl�gerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch �berwiegend zu, � 8 Abs. 1 Satz 1 UWG in Verbindung mit �� 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG, � 6 Abs. 2 Nr. 4 Alt. 1 UWG und �� 3, 4 Nr. 3 lit. b) UWG.

33 I. Entgegen der Auffassung der Verf�gungsbeklagten ist die Verf�gungskl�gerin als Mitbewerber zu den Verf�gungsbeklagten aktivlegitimiert, � 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG.

34 1. Die Verf�gungsbeklagten bringen vor, das Oktoberfest werde durch seine Leistungserbringer wie Schausteller, Gastronomen und Beschicker ausgemacht. Dies habe nichts mit der Verf�gungskl�gerin zu tun. Au�erdem sei im Impressum auf der offiziellen Webseite zur Wiesn nicht die Verf�gungskl�gerin, sondern die Portal M�nchen Betriebs-GmbH & Co. KG vertreten durch die Komplement�rin Portal M�nchen Verwaltungsgesellschaft mbH aufgef�hrt.

35 2. Wer f�r die Geltendmachung des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs befugt ist, regelt � 8 Abs. 3 UWG. Nach � 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG sind dies Mitbewerber.

36 Nach der Definition in � 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist dies jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverh�ltnis steht. Der Begriff des Unternehmers ist in � 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG geregelt und grunds�tzlich weit auszulegen (K�hler in: K�hler/Bornkamm/Feddersen UWG � 2 Rn. 19, 119 a ff). Rein hoheitliche Handlungen stellen mangels Unternehmensbezugs keine gesch�ftliche Handlung dar. Dazu geh�rt das Handeln der �ffentlichen Hand aufgrund gesetzlicher Erm�chtigung. Grunds�tzlich sind aber �ffentlich-rechtliche Einrichtungen oder Einrichtungen, die eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe erf�llen als Unternehmer anzusehen und daher nicht von der Anwendung des UWG ausgenommen (EuGH WRP 2013, 1454 Rn. 32, 37 - BKK Mobil Oil; BGH GRUR 2006, 428 Rn. 12 - Abschleppkosten-Inkasso).

37 3. Nach diesen Ma�st�ben sind die Prozessparteien Mitbewerber, weil beide Oktoberfeste organisieren. Die Verf�gungskl�gerin ist im Wettbewerb zu den Verf�gungsbeklagten als Unternehmer einzuordnen. Zwischen den Parteien bestehen ein konkretes Wettbewerbsverh�ltnis und ein Angebotswettbewerb. Das Referat Arbeit und Wirtschaft der Verf�gungskl�gerin organisiert das Oktoberfest, nimmt Ausschreibungen vor und w�hlt unter anderem die Schausteller aus. Dies ergibt sich beispielshaft aus dem von der Verf�gungskl�gerin vorgelegten Vertrag zwischen ihr und einem Unternehmen des Verf�gungsbeklagten zu 1. Die entsprechenden Handlungen und Dienstleistungen des Organisierens des Fests sind ein Surrogat zum Handeln der Verf�gungsbeklagten, so dass der Vorteil des einen der Nachteil des anderen ist. Sind zum Beispiel Schausteller bei den Verf�gungsbeklagten unter Vertrag, stehen sie in aller Regel der Verf�gungskl�gerin f�r die Durchf�hrung eines sich zeitlich �berschneidenden Fests nicht zur Verf�gung. Die Verf�gungskl�gerin handelt als Unternehmer im Sinne des Wettbewerbsrechts. Ihre Handlungen sind gesch�ftliche Handlungen. Jedenfalls sind sie kein hoheitliches Handeln. Es kann au�erdem offenbleiben, ob die Organisation des Oktoberfests zur Daseinsvorsorge oder sozialen Vorsorge geh�rt, weil dieses Handeln jedenfalls (auch) erwerbswirtschaftliches Handeln der Verf�gungskl�gerin ist.

38 4. Die Angaben im Impressum auf der offiziellen Webseite des Oktoberfests k�nnen hieran nichts �ndern. Insbesondere ist die genannte Gesellschaft lediglich f�r den Betrieb der Webseite zust�ndig, aber nicht f�r die hier relevanten gesch�ftlichen Handlungen.

39 5. Es kann offenbleiben, ob eine teleologische Beschr�nkung der Aktivlegitimation gem�� � 8 Abs. 3 UWG mit Blick auf den erg�nzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz oder die vergleichende Werbung auf den betroffenen Mitbewerber geboten ist (vgl. Ohly in: Ohly/Sosnitza, 7. Auflage 2016, � 8 Rn. 88), weil insofern die individuellen Interessen der Verf�gungskl�gerin als Mitbewerber der Verf�gungsbeklagten betroffen sind.

40 II. Die angegriffenen Handlungen der Verf�gungsbeklagten stellen gesch�ftliche Handlungen im Sinne des � 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. Zu Recht ist dies zwischen den Parteien nicht umstritten. Das Bewerben, Vermarkten und Organisieren der Veranstaltung in Dubai erf�llt die Tatbestandsvoraussetzungen der gesch�ftlichen Handlung.

41 III. Die angegriffenen Verhaltensweisen der Verf�gungsbeklagten sind unlauter. Sie stellen zum einen eine Irref�hrung der angesprochenen Verkehrskreise dar. Zum anderen bedeuten sie eine unlautere Ausbeutung des guten Rufs des M�nchner Oktoberfests und sind deswegen unter dem Gesichtspunkt der unzul�ssigen vergleichenden Werbung sowie unter dem Gesichtspunkt des erg�nzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes unlauter.

42 1. Die Verwendung der angegriffenen Bezeichnung „Oktoberfest goes Dubai“ f�r die Bewerbung, Vermarktung und/oder Organisation eines Oktoberfests in Dubai, Vereinigte Arabische Emirate, stellt eine Irref�hrung �ber wesentliche Merkmale dar.

43 a) Eine Irref�hrung ist aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise zu beurteilen. Zum ma�geblichen Verkehr geh�ren hier die Durchschnittsverbraucher, die grunds�tzlich ein solches Fest besuchen w�rden. Hierzu geh�ren auch die Mitglieder der Kammer. Zudem werden Schausteller, Gastronomen und Beschicker angesprochen, die f�r die Durchf�hrung eines solchen Fests unerl�sslich sind.

44 b) Der angesprochene Verkehr versteht die Aussage „Oktoberfest goes Dubai“ so, dass das M�nchner Oktoberfest nach Dubai „geht“, also umzieht bzw. verlegt wird. Denn es kann nur etwas gehen, umziehen oder verlegt werden, was bereits vorhanden ist. Also setzt der Verkehr „Oktoberfest“ jedenfalls in diesem Kontext mit M�nchner Oktoberfest gleich.

45 aa) Unter „Oktoberfest“ versteht zudem per se ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise das „M�nchner Oktoberfest“. So entnehmen 30,5 % der angesprochenen Verkehrskreise der Bezeichnung „Oktoberfest“ einen Hinweis auf die Stadt M�nchen und ordnen ihr dieses Fest zu (Anlage ASt5, Seite 6).

46 Au�erdem setzen die Verf�gungsbeklagten die Organisation, Bewerbung und Vermarktung ihres Fests in Dubai ausdr�cklich oder jedenfalls f�r den angesprochenen Verkehr hinreichend deutlich in Bezug zum M�nchner Oktoberfest. Dieser Bezug ergibt sich zum Beispiel aus Anhang A: Die Pr�sentation beginnt mit Bildern vom M�nchner Oktoberfest, bevor es dann um das geplante Fest in Dubai geht. Au�erdem ist auf Blatt 4 des Anhangs A ein Split-Screen enthalten. Die linke H�lfte zeigt ein Foto vom M�nchner Oktoberfest und die rechte H�lfte ein Foto von Dubai. Gleichfalls beginnt der Inhalt des Anhang B mit Bildern aus M�nchen, bevor es dann inhaltlich um Informationen zum Oktoberfest in Dubai geht. Anhang C zeigt den Dom zu Unserer Lieben Frau, auch Frauenkirche genannt. Den Hintergrund bildet ein Lichtbild vom M�nchner Oktoberfest. Nachfolgend werden Informationen gegeben, was auf dem Oktoberfest in Dubai zu erwarten ist. Der Anhang D stellt das sogenannte „Storyboard“ dar. Die entsprechenden Laufbilder beginnen mit einer Einblendung, auf der die Frauenkirche zu sehen ist, w�hrend ihr Glockengel�ut wiedergegeben wird. Im Anschluss daran werden unter anderem Bilder vom M�nchner Oktoberfest gezeigt sowie die Formulierung „das gr��te Volksfest der Welt“ verwendet. Diese Bezeichnung ist dem angesprochenen Verkehr f�r das M�nchner Oktoberfest gel�ufig.

47 bb) Entgegen der Auffassung der Verf�gungsbeklagten bedeutet „goes“ in diesem Zusammenhang f�r die angesprochenen Verkehrskreise, dass das M�nchner Oktoberfest nach Dubai geht, umzieht bzw. verlegt wird. Unabh�ngig davon, ob „goes“ oder wie die Verf�gungsbeklagten meinen „moves“ hier das richtige englische Wort w�re, versteht der Verbraucher den entsprechenden Sinn. Auf seine Sichtweise kommt es ma�geblich an.

48 c) Dieses von den Verf�gungsbeklagten erzeugte Verst�ndnis stimmt nicht mit der Realit�t �berein.

49 Das M�nchner Oktoberfest ist abgesagt und zieht nicht nach Dubai um. Entgegen der Auffassung der Verf�gungsbeklagten spielt die zeitliche Dimension hier keine Rolle. Beim Vergleich mit der Realit�t ist es unerheblich, ob die Planungen f�r die Veranstaltung der Verf�gungsbeklagten in Dubai bereits vor der offiziellen Absage des M�nchner Oktoberfest begonnen haben oder nicht.

50 d) Die festgestellte Irref�hrung besitzt Relevanz und die Abw�gung der bestehenden Interessen steht im Einzelfall der Annahme der Irref�hrung gleichfalls nicht entgegen.

51 aa) Die gesch�ftliche Handlung muss geeignet sein, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer gesch�ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen h�tte. Der Schutz vor Irref�hrung (Wahrheitsgebot) geh�rt zu den Grundanliegen des Lauterkeitsrechts. Der Verbraucher oder gewerbliche Abnehmer soll seine Nachfrageentscheidung auf der Grundlage korrekter Informationen treffen. Fehlinformationen beeintr�chtigen seine Entscheidungsgrundlage und erh�hen seine Suchkosten. Au�erdem betrifft dies den Mitbewerberschutz: Denn wer irref�hrend wirbt, verschafft sich vor seinem Konkurrenten einen unlauteren Vorsprung. Daneben sind die Interessen der Allgemeinheit ber�hrt: Der Markt funktioniert nur, wenn die Verbraucher oder die gewerblichen Abnehmer ihre Schiedsrichterfunktion sachgerecht wahrnehmen k�nnen. Regelm��ig ist eine Irref�hrung geeignet, das Entscheidungsverhalten zu beeinflussen. Sie ist daher in aller Regel relevant. Vor allem ist ein Nachweis tats�chlicher Fehlentscheidungen nicht erforderlich (BGH GRUR 2016, 961 - Herstellerpreisempfehlung bei Amazon).

52 bb) Nach diesen Ma�st�ben besitzt die festgestellte Irref�hrung wettbewerbsrechtliche Relevanz.

53 Es werden die Interessen des angesprochenen Verkehrs sp�rbar beeintr�chtigt. Die Werbung mit „Oktoberfest goes Dubai“ ist geeignet, den Verbraucher, aber auch die Leistungserbringer eines solchen Festes, wie Schausteller, Gastronomen und Beschicker, f�r die Veranstaltung in Dubai zu interessieren. Besonders ist zu ber�cksichtigen, dass eine Irref�hrung bereits mit dem Eintritt des Anlockeffekts vollendet ist. Nimmt der angesprochene Verkehr die Bezeichnung „Oktoberfest goes Dubai“ zur Kenntnis, wird er zumindest f�r eine gewisse Zeit �berlegen, ob das M�nchner Oktoberfest nun eigentlich abgesagt ist, oder, ob es doch nach Dubai verlegt wird. Selbst wenn die Irref�hrung durch n�here Besch�ftigung mit dem Fest der Beklagten in Dubai und/oder mit der gesamten Materie wieder nivelliert werden sollte, ist sie jedenfalls einmal eingetreten. Hierauf kommt es ma�geblich an.

54 cc) Eine Abw�gung der betroffenen Interessen schlie�t die Irref�hrung nicht aus. Die Verf�gungsbeklagten haben bereits keine Gr�nde geltend gemacht, die einen Ausschluss rechtfertigen k�nnten. Diese sind auch ansonsten nicht ersichtlich.

55 e) Irref�hrend ist im Einzelnen das in Ziffer 1 des Tenors wiedergegebene Logo. Es enth�lt neben weiteren Bez�gen zur Stadt M�nchen (wie zum Beispiel das abgebildete Riesenrad, was aus Sicht des Verkehrs ein Willenborg-Rad und ein Wahrzeichen des M�nchner Oktoberfest ist) vor allem die Bezeichnung „Oktoberfest goes Dubai“. Diese Aussage ist ebenfalls Teilgegenstand von Ziffer 2 und Ziffer 3 des Tenors und deswegen jeweils wie beantragt als irref�hrend zu verbieten.

56 Zur Klarstellung f�gt die Kammer bei Ziffer 3 gegen�ber dem Antrag im letzten Halbsatz nach dem Wort „das“ und vor „Oktoberfest“ das Wort „M�nchner“ ein. Eine �nderung des Klagebegehrens ist damit nicht gegeben. Au�erdem ist das Logo gem�� Ziffer 1 im Anhang B gem�� Ziffer 6 des Tenors sowie im Anhang C gem�� Ziffer 7 des Tenors enthalten und damit der jeweils angegriffene Gegenstand zu verbieten.

57 f) Gleichfalls sind weitere Formulierungen der Verf�gungsbeklagten irref�hrend:

58 aa) Die Aussage „Das traditionelle Oktoberfest am Ort der Expo 2021 Weltausstellung“ ist gleichfalls irref�hrend, weil der angesprochene Verkehr entgegen der Realit�t davon ausgeht, dass das traditionelle M�nchner Oktoberfest am Ort der Expo 2021 stattfindet. Au�erdem wei� der Verkehr, dass das traditionelle Oktoberfest das M�nchner Oktoberfest ist. Ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs hat auch Kenntnis, auf welche Tradition das Fest zur�ckgeht und was bei dem Fest zu erwarten ist.

59 bb) Die in Ziffer 4 des Tenors wiedergegebenen Lichtbilder aus der Pr�sentation gem�� Anhang A sind ebenfalls irref�hrend, weil sie im Gesamtkontext der Pr�sentation den irref�hrenden Bezug zum M�nchner Oktoberfest begr�nden. Das gilt f�r die Lichtbilder Nummer 1 bis 3 sowie Nummer 5, weil sie das M�nchner Oktoberfest abbilden. F�r das Lichtbild Nummer 4 ergibt sich die Irref�hrung aus dem Logo, das (wie oben) „Oktoberfest goes Dubai“ enth�lt.

60 cc) Zudem sind folgende Formulierungen gem�� Ziffer 5 des Tenors irref�hrend.

61 (A) Die Formulierung „Das gr��te Volksfest der Welt in Dubai, der Stadt der Superlative“ versteht der angesprochenen Verkehr so, dass das gr��te Volksfest der Welt, was der Verkehr allgemein mit dem M�nchner Oktoberfest gleichsetzt, in Dubai stattfindet. Dies entspricht nicht der Realit�t.

62 (B) Die Aussage „Oktoberfest goes Dubai - der n�chste Superlativ in Dubai“ ist wegen des Bestandteils „Oktoberfest goes Dubai“ irref�hrend. Gleiches gilt f�r „Oktoberfest goes Dubai - Dubai im Fokus der Welt“ und „Oktoberfest goes Dubai - Oktoberfest at the sea“.

63 (C) Die Bezeichnung „Das Oktoberfest in seiner traditionellen Form“ versteht der angesprochene Verkehr wegen der Verwendung des bestimmten Artikels „das“ f�r das Wort „Oktoberfest“ und im Zusammenhang mit dem Hinweis auf die Tradition als Hinweis auf das M�nchner Oktoberfest. Dieser Hinweis ist aber wie oben dargelegt irref�hrend.

64 (D) Ebenfalls irref�hrend ist die Aussage „Das Oktoberfest ist eine Weltmarke - jetzt im Fokus der Welt in Dubai“.

65 Zum einen versteht sie der angesprochene Verkehr wieder als Hinweis, das M�nchner Oktoberfest finde in Dubai statt. Zum anderen ist „Oktoberfest“ wie die Verf�gungsbeklagten selbst vorbringen nicht als Marke gesch�tzt.

66 (E) Gleichfalls irref�hrend ist die Formulierung „Nicht ein weiteres Volksfest, sondern das gr��te Volksfest der Welt“.

67 Unabh�ngig davon wie gro� die Verf�gungsbeklagten das Fest in Dubai planen, ergibt sich f�r den angesprochenen Verkehr hieraus wieder der irref�hrende Bezug zum M�nchner Oktoberfest. Zum anderen ist das von den Verf�gungsbeklagten beworbene Fest lediglich im Planungsstadium. Es gibt es noch nicht. Somit ist es auch nicht das gr��te Volksfest der Welt.

68 dd) Wegen des f�r den angesprochenen Verkehr erkennbaren Bezugs zum M�nchner Oktoberfest ist die Formulierung gem�� Ziffer 8 des Tenors „Wenn Tradition auf Superlative trifft und bayerische Lebensfreude die W�ste erobert, dann wird das gr��te Volksfest der Welt noch gr��er. Oktoberfest Dubai“ irref�hrend.

69 Der angesprochene Verkehr entnimmt insbesondere aus dem Hinweis auf die Tradition, die bayerische Lebensfreude und aus dem Hinweis auf das gr��te Volksfest der Welt einen Bezug und eine Anspielung auf das M�nchner Oktoberfest verbunden mit der Aussage, dieses werde in Dubai noch gr��er, was ja nicht der Wirklichkeit entspricht.

70 2. �berdies ergibt sich aus der Bezeichnung „Oktoberfest goes Dubai“ eine unzul�ssige vergleichende Werbung, � 6 Abs. 2 Nr. 4 Alt. 1 UWG. Da � 6 UWG auf Unionsrecht beruht, ist diese Norm gegen�ber dem Nachahmungsschutz nach � 4 Nr. 3 UWG vorrangig. Auch wenn die Verf�gungskl�gerin zu diesem Aspekt der wettbewerbsrechtlichen Unlauterkeit nichts ausgef�hrt hat, ist dieser doch Streitgegenstand geworden. Denn es handelt sich um blo�e Rechtsanwendung auf den geltend gemachten Lebenssachverhalt. Durch den Antrag ist dies ebenfalls gedeckt.

71 a) In dieser angegriffenen Bezeichnung liegt aus Sicht des angesprochenen Verkehrs eine �u�erung, die der F�rderung des Absatzes von Waren oder Dienstleistungen dient, Art. 2 lit. a) WerbeRL. Es handelt sich um Werbung.

72 b) Die Parteien dieses Rechtsstreits sind Mitbewerber.

73 aa) Die Definition des � 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist nicht unmittelbar anwendbar, weil � 6 Abs. 1 UWG auf Unionsrecht beruht. Erforderlich ist ein gewisser Grad an Substituierbarkeit der angebotenen Waren oder Dienstleistungen. Dabei sind Merkmale und Image der Ware, der augenblickliche Marktzustand und Entwicklungsm�glichkeiten (BGH GRUR 1972, 553 - Statt Blumen Onko Kaffee) zu ber�cksichtigen (EuGH, Rs. C-381/05, GRUR 2007, 511 - De Landtsheer/CIVC).

74 bb) Da die Leistungen der Verf�gungsbeklagten gegen�ber denen der Verf�gungskl�gerin zumindest grunds�tzlich austauschbar sind, besteht der erforderliche gewisse Grad an Substituierbarkeit der angebotenen Dienstleistungen. Sie erscheinen als grunds�tzlich austauschbar, weil grunds�tzlich jeder ein solches Fest organisieren k�nnte. Dass dies im Einzelfall beim Oktoberfest aufgrund der konkreten Umst�nde nicht m�glich ist bzw. sein wird, steht der Bewertung der Parteien als Mitbewerber nicht entgegen.

75 c) Durch diese Werbung wird aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise das M�nchner Oktoberfest mittelbar erkennbar gemacht.

76 Denn die angesprochenen Verkehrskreise k�nnen aufgrund der Behauptung „Oktoberfest goes Dubai“ mittelbar auf die Identit�t des Veranstalters schlie�en, siehe oben, auch wenn sie sich im Einzelfall keine genaue Vorstellung dar�ber machen, wer jeweils die Feste organisiert. Dabei ist zu ber�cksichtigen, dass der Marktstruktur Bedeutung zukommt. Denn wenn wie vorliegend die Zahl der Mitbewerber gering ist, desto eher ist eine mittelbare Bezugnahme gegeben (BGH GRUR 1987, 40 - Cola-Test).

77 d) Unabh�ngig davon, ob f�r die vergleichende Werbung ein Vergleich erforderlich ist, ergibt sich ein solcher hier. Indem das M�nchner Oktoberfest mittelbar erkennbar f�r die angesprochenen Verkehrskreise aufgef�hrt ist und aus der Formulierung „goes Dubai“ vom angesprochenen Verkehr entnommen wird, das M�nchner Oktoberfest ziehe nach Dubai um, besteht zwischen dem M�nchner Oktoberfest und dem Oktoberfest in Dubai der relevante Vergleich.

78 e) Diese vergleichende Werbung ist wegen unlauter Rufausnutzung (dem unlauteren Imagetransfer) unzul�ssig, � 6 Abs. 2 Nr. 4 Alt. 1 UWG. Die Kriterien des � 6 Abs. 2 UWG sind kumulativ einzuhalten. Ein Versto� gegen auch nur eines der Kriterien f�hrt zur Unlauterkeit im Sinne des � 3 Abs. 1 UWG.

79 aa) Relevantes Kennzeichen der Verf�gungskl�gerin ist „Oktoberfest“. Denn f�r einen nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs steht fest, wenn er „Oktoberfest“ liest, ist das „M�nchner Oktoberfest“ gemeint. Kennzeichen im Sinne des � 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG ist nicht nur ein Kennzeichen im Sinne des Markengesetzes, sondern jedes Zeichen, welches der Verbraucher als ein Zeichen von einem Unternehmen stammend identifiziert (BGH GRUR 2011, 1158 - Teddyb�r). Die Verf�gungskl�gerin tritt im Zusammenhang mit dem Oktoberfest als Unternehmen auf, siehe oben.

80 bb) Es liegt eine unlautere Rufausbeutung vor.

81 Diese ist im Imagetransfer zu erkennen. F�r den Unionsgerichtshof bedeutet Rufausbeutung den Versuch, sich in den Bereich der Sogwirkung des Kennzeichens zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren, und ohne eine finanzielle Gegenleistung sowie eigene Anstrengungen machen zu m�ssen und dabei die wirtschaftlichen Anstrengungen des Kennzeicheninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieses Kennzeichens auszunutzen (vgl. EuGH, Rs. C-487/07, GRUR 2009, 756, Rn. 49 - L’Or�al/Bellure).

82 Nach diesen Ma�st�ben liegt die unlautere Rufausnutzung im nicht gerechtfertigten Imagetransfer, also in der �bertragung des guten Rufs des M�nchner Oktoberfest auf das beworbene Oktoberfest in Dubai. Das „M�nchner Oktoberfest“ besitzt einen hervorragenden Ruf, wie es sich aus dem vorgelegten Gutachten ergibt (Anlage ASt5). Das Oktoberfest ist in Deutschland, in Europa und weit �ber den Kontinent hinaus bekannt. Die der Veranstaltung entgegengebrachte Wertsch�tzung ist enorm. Dies wird durch die allj�hrlich �ber sechs Millionen Besucher belegt, die sich einfinden, wenn es stattfindet. Auch die Gastronomen, Schausteller und Beschicker sch�tzen nach dem Vortrag der Verf�gungskl�gerin ihre Leistung und Professionalit�t bei der Organisation und Durchf�hrung dieses Festes. Dieser gute Ruf und die mit diesem Fest verbundene Wertsch�tzung ist auch den Mitgliedern der Kammer bekannt. Die Verf�gungsbeklagten bringen ihr Fest damit in den Bereich der Sogwirkung des M�nchner Oktoberfest und nutzen diesen Umstand in unlauterer Weise aus. Insofern liegt nicht lediglich eine anlehnende Gegen�berstellung vor, sondern die Wirkung besteht darin, dass das in den Vereinigten Arabischen Emiraten, einem muslimischen Land, geplante Bierfest der Verf�gungsbeklagten mit dem weltweit guten Ruf des M�nchner Oktoberfests attraktiver und weniger kurios erscheint.

83 3. Unabh�ngig von der festgestellten Irref�hrung und nachrangig zur unzul�ssigen vergleichenden Werbung ist der Unterlassungsanspruch wegen einer unlauteren Rufausbeutung begr�ndet, �� 3, 4 Nr. 3 lit b) UWG. Mitbewerberschutz �ber � 4 Nr. 3 UWG und Verbraucherschutz wegen Irref�hrung �ber � 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG stehen nebeneinander. Die Normen sind parallel anwendbar. Aus den konkreten Umst�nden des Einzelfalls, insbesondere aus dem angegriffenen Inhalt der Anlagen Anhang A bis D, kumuliert in der Bezeichnung „Oktoberfest goes Dubai“ ergibt sich f�r den angesprochenen Verkehr eine �bertragung des guten Rufs des M�nchner Oktoberfests auf die von den Verf�gungsbeklagten in Dubai geplante Veranstaltung.

84 a) Die Verf�gungsbeklagten bieten mit der Organisation des Oktoberfests in Dubai Dienstleistungen wie die Verf�gungskl�gerin an. Es handelt sich um eine Nachahmung.

85 aa) Eine Nachahmung ist nicht lediglich auf nachgeahmte Produkte bezogen. Auch wenn dies der h�ufigste Anwendungsfall sein d�rfte. Wie sich aus dem Wortlaut von � 4 Nr. 3 UWG ergibt, betrifft der Nachahmungsschutz Waren oder Dienstleistungen. Das Merkmal der Nachahmung setzt voraus, dass dem Nachahmenden das Original bekannt ist und er in dieser Kenntnis ein Produkt schafft, welches dem Original so nachempfunden ist, dass das Plagiat mit dem Original �bereinstimmt oder diesem zumindest so �hnlich ist, dass die Verkehrskreise das Original im Plagiat zu erkennen verm�gen (BGH wrp 2018, 950 Rn. 50 - Ballerinaschuh). Ob eine Nachahmung gegeben ist, bestimmt sich anhand der Wahrnehmung eines durchschnittlichen Mitglieds der angesprochenen Verkehrskreise. Entscheidend ist dabei der entstehende Gesamteindruck (BGH GRUR 2016, 730 Rn. 47 - Herrnhuter Stern; BGH GRUR 2009, 1069 Rn. 20 - Knoblauchw�rste).

86 bb) Nach diesen Ma�st�ben liegt eine Nachahmung vor.

87 Die Verf�gungsbeklagten haben die Vorlage, das M�nchner Oktoberfest, gekannt. Ein Unternehmen des Verf�gungsbeklagten zu 1 ist selbst als Schausteller auf der „Wiesn“ t�tig gewesen. Aus dem Inhalt der Anh�nge A bis D ergibt sich zudem, dass sich die Verf�gungsbeklagten f�r die Bewerbung ihres Fests auf das M�nchner Oktoberfest beziehen und Bilder hiervon einbetten. Au�erdem streben sie eine Nachbildung dieses Fests, nur an anderer Stelle auf der Welt an. Dies ergibt sich aus einer Gesamtw�rdigung der Bewerbung und Vermarktung des Oktoberfests in Dubai, wie diese in das Verfahren eingef�hrt worden sind. Insbesondere folgt dies aus dem Inhalt der Anlage ASt6:

„In der Weltmetropole und diesj�hrigen EXPO-Stadt Dubai wird das gr��te Volksfest der Welt stattfinden. Unter dem Slogan „Oktoberfest goes Dubai“ werden 620 Betriebe aufgebaut: Karussells, Achterbahnen, Fahr-, Rand-, Lauf-, Spielgesch�fte, sowie diverse Shows, Imbissbetriebe, Bierg�rten, Kinderfahrgesch�fte und -attraktionen, 14 Gro�zelte und 16 kleinere Zelte mit einer Sitzplatzkapazit�t von insgesamt 120.000 Personen inkl. Bierg�rten auf einer Gesamtfl�che von 350.000 m2. Der Grundsatz der Veranstaltung ist ein Oktoberfest mit allen Traditionen - Bekanntem, Beliebtem und Bew�hrtem.“

88 b) Wettbewerbliche Eigenart ist gegeben.

89 aa) Der erg�nzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz kommt grunds�tzlich nur in Betracht, wenn das betroffene Produkt oder die betroffene Dienstleistung besondere Merkmale aufweist, die geeignet sind, auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten der Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen (st. Rspr. vgl. BGH GRUR 2013, 951 - Regalsystem; BGH GRUR 2010, 80 Rn. 23 - LIKEaBIKE). Diese Anforderung stellt der Bundesgerichtshof explizit auch an Dienstleistungen (BGH wrp 2018, 740 Rn. 21 - Gewohnt gute Qualit�t). Ma�geblich ist die Verkehrsanschauung der angesprochenen Verkehrskreise. Letztere m�ssen den Hersteller oder Dienstleister nicht zwingend namentlich kennen.

90 Aufgrund der Ausgestaltung oder der Merkmale des Produkts muss jedoch die Annahme bestehen, es stamme von einem bestimmten Hersteller oder Dienstleister, wie auch immer dieser hei�en m�ge (BGH wrp 2015, 1090 Rn. 11 - Exzenterz�hne; BGH wrp 2016, 854 Rn. 16 - Hot Sox). Dem steht es gleich, wenn der Verkehr irrig annimmt, die angebotene Ware oder Leistung stamme von einem Unternehmen, welches mit dem Leistungsschutzberechtigten verbunden ist (vgl. etwa BGH GRUR 2007, 984 Rn. 32 - Gartenliege).

91 bb) Das M�nchner Oktoberfest besitzt als Veranstaltung und somit als weltweit bekanntes Original wettbewerbliche Eigenart, wobei die Zuordnung zum zutreffenden Veranstalter unerheblich ist. Diese Eigenart wird durch den erheblichen Planungs- und Kostenaufwand untermauert, den die Verf�gungskl�gerin jedes Jahr betreibt, um das Oktoberfest allj�hrlich (von den Pandemiejahren abgesehen) in der gewohnten Qualit�t und Professionalit�t realisieren zu k�nnen. In dieselbe Richtung weist eine Kommentarfundstelle: „Ber�hmte Veranstaltungen wie z.B. das Oktoberfest … haben daher fast immer wettbewerbliche Eigenart“ (Becker in: Fezer/B�scher/Obergfell, Lauterkeitsrecht, 3. Auflage 2016, � 4 Rn. 225).

92 Entgegen der Annahme der Verf�gungsbeklagten ist die wettbewerbliche Eigenart nicht entfallen, weil in vielen Regionen der Erde Oktoberfeste gefeiert werden. Dabei handelt es sich bei diesen Festen in aller Regel um eine Hommage oder Anlehnung an das M�nchner Original und dem ma�geblichen Verkehr ist klar, dass es nur ein Original gibt.

93 c) Die Nachahmung ist unlauter. Mit dem Angebot der Verf�gungsbeklagten, als Veranstaltung ein Oktoberfest in Dubai zu organisieren und mit der Bewerbung „Oktoberfest goes Dubai“, erwecken sie gegen�ber den Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern den Eindruck, es handele sich um das M�nchner Oktoberfest, das (pandemiebedingt) nicht in M�nchen, sondern in Dubai stattfinde.

94 aa) Eine unlautere Rufausnutzung kann allerdings nicht nur auf einer T�uschung der angesprochenen Verkehrskreise �ber die betriebliche Herkunft des nachahmenden Erzeugnisses, sondern auch auf einer Anlehnung an die fremde Leistung beruhen, die eine erkennbare Bezugnahme auf den Mitbewerber oder seine Produkte erfordert. Die Frage, ob hierdurch eine G�tevorstellung unangemessen ausgenutzt wird, ist jeweils im Wege einer Gesamtw�rdigung zu beantworten, bei der alle relevanten Umst�nde des Einzelfalls, insbesondere der Grad der Anlehnung sowie die St�rke des Rufs des nachgeahmten Produkts, zu ber�cksichtigen sind (BGH GRUR 2013, 1052 Rn. 38 - Einkaufswagen III, BGH GRUR 2015, 909 Rn. 40 - Exzenterz�hne I).

95 bb) Nach diesen Grunds�tzen ist die festgestellte Nachahmung unlauter, weil eine unzul�ssige Rufausbeutung gegeben ist.

96 Indem die Verf�gungsbeklagten den Eindruck vermitteln, das M�nchner Oktoberfest ziehe nach Dubai um, wird der gute Ruf des M�nchner Oktoberfests auf das in Dubai geplante Oktoberfest �bertragen. Insbesondere findet ein Transfer des guten Images des Originals auf die geplante Nachahmung des Oktoberfests in der W�ste statt, siehe oben.

97 4. Entgegen der Auffassung der Verf�gungskl�gerin sind die folgenden beiden Aussagen gem�� Antrag 5 nicht unlauter „Besondere Zeiten erfordern besondere Wege - unser Weg f�hrt nach Dubai“ und „eigene Oktoberfest-App“.

98 Aus diesen beiden Aussagen ergeben sich nach �berzeugung der Kammer keine irref�hrenden Angaben, weil es an einer hinreichenden Bezugnahme auf das M�nchner Oktoberfest fehlt. Die angesprochenen Verkehrskreise werden aus diesen Angaben das M�nchner Oktoberfest nicht hinreichend identifizieren. Eine Rufausbeutung scheidet deswegen gleichfalls aus.

99 D. Der hilfsweise geltend gemachte kennzeichenrechtliche Unterlassungsanspruch f�hrt zu keinen weitergehenden Rechtsfolgen zugunsten der Verf�gungskl�gerin, �� 15 Abs. 2 und Abs. 4, � 5 Abs. 3 MarkenG.

100 Selbst wenn der Begriff „Oktoberfest“ kennzeichenrechtlichen Titelschutz besitzen sollte, was die Verf�gungsbeklagten in Abrede stellen, ergibt sich jedenfalls kein Unterlassungsanspruch wegen der Formulierung „Besondere Zeiten erfordern besondere Wege - unser Weg f�hrt nach Dubai“. In dieser Formulierung kommt bereits das Wort „Oktoberfest“ nicht vor. In der zweiten Aussage „eigene Oktoberfest-App“ ist zwar die Bezeichnung „Oktoberfest“ enthalten. Der Gegenstand ist aber eine App(likation). Ein Verbot dessen ergibt sich nach Auffassung der Kammer aus dem Titelschutzrecht nicht. Verwechslungsgefahr scheidet aus. Der geltend gemachte Titelschutz bezieht sich allenfalls auf die Veranstaltung, aber nicht auf Software.

101 5. Die Verf�gungsbeklagten sind passivlegitimiert. Als unmittelbar handelnde Personen k�nnen Sie in Anspruch genommen werden.

102 a) Das Wettbewerbsrecht ist Sonderdeliktsrecht. Insofern besteht eine Haftung wie bei einer unerlaubten Handlung und es gilt der Einheitst�terbegriff des � 830 BGB. Nach der Rechtsprechung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs haften Gesch�ftsf�hrer einer GmbH nach au�en, wenn sie die Handlung selbst begehen (BGH GRUR 2014, 883 Rn. 17 - Gesch�ftsf�hrerhaftung).

103 b) Entgegen der Annahme der Verf�gungsbeklagten ist richtige Beklagte nicht die DOE Oktoberfest Event Organiser L.L.C.

104 Selbst wenn diese Gesellschaft, was zwischen den Parteien umstritten ist, bereits in das Unternehmensregister in den Vereinigten Arabischen Emiraten eingetragen und damit gegr�ndet sein sollte, entbindet dies die Verf�gungsbeklagten nicht von ihrer eigenen Haftung f�r ihr Handeln. Dass die Verf�gungsbeklagten selbst handeln, haben sie zu Recht nicht in Abrede gestellt (vgl. Anhang A unter „Kompetente Organisatoren f�r Sie“), sie berufen sich allein darauf, dass ihr Handeln dieser Gesellschaft zuzurechnen sei. Ein Handeln des Verf�gungsbeklagten zu 1 ergibt sich insbesondere aus der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung gem�� Anlage AG2 sowie aus dem Inhalt seiner Webseite www….. Als Protagonisten des Fests in Dubai hat die Presseberichterstattung gleichfalls die beiden Verf�gungsbeklagten identifiziert (Anlagen ASt7 und ASt10). Insofern die Verf�gungsbeklagten r�gen, eine Zuordnung der konkret angegriffenen Handlungen zu jedem Verf�gungsbeklagten fehle, greift dieser Einwand nicht durch. Zum einen sind die beiden Verf�gungsbeklagten Mitt�ter. Zum anderen hat die Verf�gungskl�gerin dargelegt, aufgrund welcher Umst�nde sie die Verf�gungsbeklagten f�r passivlegitimiert h�lt. Sie ist damit ihrer Darlegungslast nachgekommen. Es w�re an den Verf�gungsbeklagten gewesen, im Rahmen der sekund�ren Darlegungslast darzutun, aufgrund welcher Umst�nde eine Haftung ausscheide und ihr Einwand damit berechtigt sei. Der Verf�gungsbeklagte zu 2 ist nicht unbeteiligt, sondern wirkt aktiv an den Handlungen der Verf�gungsbeklagten mit. Dies ergibt sich einerseits aus den vorgelegten Unterlagen, insbesondere aus Anhang A. Andererseits ist er als einziger Manager der Gesellschaft ins Register eingetragen, von der die Verf�gungsbeklagten zu 2 meinen, sie hafte statt ihrer.

105 6. Sonstige Einwendungen oder Einreden der Verf�gungsbeklagten bestehen nicht.

106 7. Es besteht Wiederholungsgefahr, � 8 Abs. 1 Satz 1 UWG. Diese wird durch die wettbewerbswidrigen Handlungen der Verf�gungsbeklagten indiziert. Sie ist nicht entfallen. Die Verf�gungsbeklagten haben keine strafbewehrte Unterlassungserkl�rung abgegeben. Gleichfalls ergibt sich ein Entfall nicht durch die von ihnen behauptete und von der Verf�gungskl�gerin bestrittene Einstellung der Verwendung des angegriffenen Logos.

107 E. Die Kostenentscheidung beruht auf �� 91, 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Zuvielforderung ist geringf�gig. Die vorl�ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus dem Wesen der einstweiligen Verf�gung.

108 F. Der Streitwert beruht auf den unwidersprochenen Angaben der Verf�gungskl�gerin.

Leitsatz

Die Dringlichkeitsvermutung des � 12 Abs. 1 UWG ist nicht widerlegt, wenn Kenntnis von einem im Planungsstadium befindlichen, vermeintlich wettbewerbsrechtsverletzenden Vorhaben besteht, der Verf�gungsantrag jedoch erst innerhalb von einem Monat nach der Umsetzung der Planung gestellt wird. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die Stadt M�nchen ist als Organisatorin des Oktoberfestes in M�nchen Mitbewerberin von Organisatoren alternativer Oktoberfeste. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die Bewerbung eines Oktoberfestes, das in Dubai stattfinden soll, mit dem Slogan "Oktoberfest goes Dubai" stellt eine wettbewerbswidrige Irref�hrung im Sinne des � 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG dar, wenn keine Verbindung zum M�nchner Oktoberfest und dessen Organisation besteht.� (Rn. 42 – 56) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die Bewerbung mit dem Slogan stellt auch eine unlautere Rufausbeutung im Sinne des � 4 Nr. 3 lit. b UWG dar. (Rn. 83 – 96) (redaktioneller Leitsatz)

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Wettbewerbswidrige Werbung durch den Slogan "Oktoberfest goes Dubai"

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