LG M�nchen I 33. Zivilkammer, 2021-06-01, 33 O 7498/20

33 O 7498/20Kantonsgericht01.06.2021

Regest

Die Verwendung der Bezeichnung „grundbuchauszug24.de“ f�r die Online-Bestellung von bestimmten offiziellen Dokumenten der Grundbuch-, Kataster- oder Liegenschafts�mter verst��t weder gegen � 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG noch gegen Nr. 4 des Anhangs zu � 3 UWG. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

LG M�nchen I 33. Zivilkammer — 2021-06-01 — 33 O 7498/20 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2021-06-01

Aktenzeichen: 33 O 7498/20

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

I. Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

II. Der Kl�ger tr�gt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl�ufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten um Unterlassungsanspr�che auf Grundlage von UKIaG und Lauterkeitsrecht sowie um Kostenerstattungsanspr�che.

2 Der Kl�ger ist …. Er ist in der vom Bundesamt f�r Justiz in B. gef�hrten Liste qualifizierter Einrichtungen nach � 4 UKIaG eingetragen.

3 Die Beklagte bietet auf der Webseite www.grundbuchauszug24.de Verbrauchern die Online-Bestellung von Dokumenten im Zusammenhang mit Grundst�cken an, etwa in Form von Grundbuchausz�gen, Liegenschaftskarten, Flurkarten, Katasterkarten, Ausz�gen aus dem Liegenschaftsbuch etc. (Screenshot, Anlage K 1). Bei den von der Beklagten angebotenen Dienstleistungen handelt es sich nach dem insoweit unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten um Full-Service-Dienstleistungen, im Rahmen derer die Beklagte die Beantragung der jeweiligen Dokumente bei der zust�ndigen Beh�rde sowie eventuell hieran anschlie�ende Korrespondenz �bernimmt.

4 S�mtliche von der Beklagten angebotenen Leistungen sind kostenpflichtig.

5 Auf der Eingangsseite der vorgenannten Internetseite formuliert die Beklagte:

„Grundbuchauszug und Liegenschaftskarte bestellen“

6 In deutlich kleinerer Schrift findet sich abgesetzt von der �berschrift folgender Text:

„grundbuchauszug24.de ist keine Beh�rde, sondern ein privater Dienstleistungsservice“ (Screenshots, Anlage K 3).

7 Im Rahmen des Bestellvorgangs erscheint nach der Abfrage von Daten und Angaben zu den gew�nschten Dokumenten unmittelbar vor dem Button „Auftrag erteilen“ folgender Hinweis:

„Sie beauftragen uns hiermit, mit der Bestellung von Urkunden auf ihren Namen bei dem f�r sie zust�ndigen Amt. Auf der n�chsten Seite k�nnen Sie den Auftrag nochmals kontrollieren und korrigieren.“

8 Vor der Auftragserteilung muss der Verbraucher durch Aktivierung eines H�kchens folgende Aussagen best�tigen (Screenshot, Anlage K 4):

„Ich bin einverstanden und verlange ausdr�cklich, dass Sie vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausf�hrung der beauftragten Dienstleistung beginnen. Mir ist bekannt, dass ich bei vollst�ndiger Vertragserf�llung durch Sie mein Widerrufsrecht verliere“

und

„Ich habe das mir zustehende Widerrufsrecht und die Datenschutzerkl�rung zur Kenntnis genommen“

9 Der Verbraucher kann den Auftrag nur erteilen, wenn er damit einverstanden ist, dass mit der Ausf�hrung der konkret beauftragten Dienstleistung sofort begonnen wird. Klickt der Verbraucher auf die Schaltfl�che „Auftrag erteilen“, gelangt er auf eine Seite mit einer Zahlungsaufforderung. Eine Korrektur der Angaben ist dort nicht mehr m�glich.

10 Der Kl�ger ist der Auffassung, bereits die Nutzung der Bezeichnung „grundbuchauszug24.de“ versto�e gegen � 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG, weil sie irref�hrend sei. Dadurch w�rde bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck erweckt, sie bef�nden sich auf einer amtlichen Seite f�r Grundbuchausz�ge. Mit Verwendung der Bezeichnung „Grundbuchauszug“ nehme die Beklagte bewusst die Autorit�t der Grundbuch�mter in Anspruch. In diesem Zusammenhang sei �berdies von einem eher geringen Aufmerksamkeitsgrad des angesprochenen Verbrauchers auszugehen. Das Verhalten der Beklagten erf�lle zudem auch den Tatbestand Nr. 4 des Anhangs zu � 3 UWG. Die Beklagte suggeriere mit der von ihr gew�hlten Bezeichnung f�r den Verbraucher, dass es sich bei ihr um eine �ffentliche Stelle handle, die Grundbuchausz�ge und weitere grundst�cksrelevante Unterlagen erteile. Der Domainname sei in diesem Zusammenhang ohne Weiteres als gesch�ftliche Bezeichnung i.S.d. � 5 MarkenG anzusehen, mithin komme ihm eine eigene kennzeichnende Stellung zu. Auch sei zu sehen, dass der Verbraucher gerade nicht besonders h�ufig mit Grundbuchausz�gen in Kontakt komme.

11 Der Kl�ger ist weiter der Auffassung, indem die Beklagte an keiner Stelle auf ihrer Homepage oder im Rahmen des Bestellvorgangs auf die Entgeltlichkeit ihrer eigenen Dienstleistungen hinweise, werde gegen � 5a Abs. 2 UWG versto�en. In diesem Zusammenhang rechne ein erheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs schon aufgrund der Bezeichnung „Grundbuchauszug“ allein damit, dass amtliche Geb�hren verlangt w�rden. Die Beklagte weise demgegen�ber an keiner Stelle im Bestellvorgang darauf hin, welcher Betrag bei der Beh�rde f�r den Grundbuchauszug bzw. die weiteren grundst�cksrelevanten Unterlagen erhoben werde und welcher Betrag f�r die Dienstleistungen der Beklagten entstehe. Insoweit sei der kleingedruckte Hinweis, dass die Beklagte keine Beh�rde sei, zur Ausr�umung der Irref�hrung nicht ausreichend.

12 Der Kl�ger meint schlie�lich, die standardm��ig ausgegebene Zustimmung zur Ausf�hrung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist versto�e gegen �� 3, 3a UWG i.V.m. �� 312 Abs. 1, 355 BGB und � 2 Abs. 2 Nr. 1b) UKIaG. Die hier relevanten BGB-Vorschriften seien als Marktverhaltensregelungen anzusehen, da ihnen ein unmittelbar verbrauchersch�tzender Zweck immanent sei. Aus � 312g Abs. 1 BGB folge, dass dem Verbraucher bei Fernabsatzvertr�gen grunds�tzlich ein Widerrufsrecht zustehe. Dieses Widerrufsrecht r�ume die Beklagte den Verbrauchern bei Bestellungen �ber ihre Website nicht ein. Die Ausnahmevorschrift des � 356 Abs. 4 BGB sei nicht einschl�gig, weil dem Verhalten des Verbrauchers die Freiwilligkeit fehle und ihm keine echte Alternative zum „Verzicht“ auf das Widerrufsrecht aufgezeigt werde.

13 Wegen des Vorliegens mehrerer Rechtsverletzungen schulde die Beklagte zudem Abmahnkostenersatz auf Grundlage anteiliger Sach- und Personalkosten nach Ma�gabe des � 12 Abs. 1 S. 2 UWG.

14 Der Kl�ger beantragt zuletzt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen, im Rahmen gesch�ftlicher Handlungen

a) f�r das Angebot des Onlineanforderns von offiziellen Dokumenten des Grundbuchamtes, des Katasteramtes und/oder des Liegenschaftsamtes die Bezeichnung „grundbuchauszug24.de“ zu verwenden, wenn dies geschieht wie in Anlage K3 wiedergegeben

und/oder

b) im Internet das Onlineanfordern von offiziellen Dokumenten der Grundbuch- bzw. der Kataster- bzw. der Liegenschafts�mter, insbesondere von Grundbuchausz�gen, Liegenschaftskarten, Flurkarten, Katasterkarten, Ausz�gen aus dem Liegenschaftsbuch, Bebauungspl�nen und Fl�chennutzungspl�nen anzubieten und/oder anbieten zu lassen, ohne deutlich darauf hinzuwiesen, dass es sich lediglich um eine kostenpflichtige Dienstleistung zum Anfordern der Dokumente handelt und/oder ohne die Verg�tung f�r diese Dienstleistung abz�glich der anfallenden amtlichen Geb�hren zu offenbaren,

wenn dies geschieht wie in Anlage K 3 wiedergegeben

und/oder

c) im Internet das Onlineanfordern von offiziellen Dokumenten der Grundbuch- bzw. der Kataster- bzw. der Liegenschafts�mter, insbesondere von Grundbuchausz�gen, Liegenschaftskarten, Flurkarten, Katasterkarten, Ausz�gen aus dem Liegenschaftsbuch, Bebauungspl�nen und Fl�chennutzungspl�nen anzubieten und/oder anbieten zu lassen, ohne dem Verbraucher ein Widerrufsrecht tats�chlich einzur�umen, das nicht bereits mit der vollst�ndigen Vertragserf�llung durch die Beklagte erlischt,

wenn dies geschieht wie in Anlage K 3 und K 4 wiedergegeben.

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger 214,00 EUR nebst Zinsen in H�he von f�nf Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit Rechtsh�ngigkeit zu bezahlen.

15 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

16 Die Beklagte tr�gt vor, in Teilen erwirtschafte sie im Rahmen ihres Gesch�ftsmodells keinen Gewinn, da die Preise f�r die bestellten Urkunden von Bundesland zu Bundesland verschieden seien, die Beklagte aber f�r die jeweilige Dienstleistung immer den gleichen Betrag verlange.

17 Die Beklagte ist der Auffassung, in der Verwendung der Domain „grundbuchauszug24.de“ liege keine Irref�hrung der angesprochenen Verkehrskreise. Bei der in Frage stehenden Domain handele es sich schon nicht um eine gesch�ftliche Bezeichnung, sondern schlicht um eine generische Domainadresse. Der Verkehr sei in diesem Zusammenhang auch nicht daran gew�hnt, dass Beh�rden rein generische Domains f�r ihre Au�endarstellung verwendeten. Den angesprochenen Verkehrskreisen sei zudem bewusst, dass es kein zentrales Grundbuchamt gebe und aufgrund der Verwendung des Zusatzes „24“, der regelm��ig bei entsprechenden kommerziellen Anbietern verwendet w�rde, sei auch erkennbar, dass es sich auf keinen Fall um eine Beh�rdenseite handeln k�nne. Der Aufmerksamkeitsgrad der angesprochenen Verkehrskreise sei zudem im Falle der Bestellung entsprechender Ausz�ge als hoch einzustufen.

18 Auch die auf der angegriffenen Seite vorgehaltene Preisgestaltung sei als transparent anzusehen. Eine weitere Aufschl�sselung der Zusammensetzung des Preises der angebotenen Dienstleistung schulde die Beklagte mangels Bestehens einer gesetzlichen Grundlage nicht, weshalb dem Kl�ger kein entsprechender Unterlassungsanspruch zustehe. Im Gegenteil sei der Wertung des � 1 PAngV zu entnehmen, dass eine entsprechende Aufschl�sselung sogar gesetzeswidrig sei. Aufgrund der Gestaltung der streitgegenst�ndlichen Internetseite sei zudem jedem Nutzer der Inhalt des Angebots der Beklagten, n�mlich deren Beauftragung zur Beschaffung bestimmter Dokumente, sofort ersichtlich. Hierf�r spreche auch der Umstand, dass unmittelbar vor dem Button mit der Aufschrift „Auftrag erteilen“ ausdr�cklich angegeben sei, dass der Kunde die Beklagte „mit der Bestellung von Urkunden auf Ihren Namen bei dem zust�ndigen […] Amt“ beauftrage.

19 Soweit sich der Kl�ger gegen die standardm��ig anklickbare Zustimmung zur Ausf�hrung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist wende, k�nne er auch hiermit nicht durchdringen. Die von der Beklagten verwendete Gestaltung sei in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die entsprechenden BGB-Vorschriften, auf die sich der Kl�ger st�tze, seien schon nicht als Marktverhaltensregelungen anzusehen. Es handele sich um blo�e Ordnungsvorschriften. Dar�ber hinaus stelle die Beklagte das Vorliegen eines Widerrufsrechts nicht in Abrede, sondern kl�re im Gegenteil sogar ausdr�cklich dar�ber auf. Die von der Beklagten gew�hlte Gestaltung befinde sich im Einklang mit � 356 Abs. 4 BGB. Danach sei explizit vorgesehen, dass der Verbraucher bei ausdr�cklicher Zustimmung mit der Durchf�hrung der Dienstleistung sein Widerrufsrecht verlieren k�nne. Entgegen der kl�gerischen Auffassung habe der Verbraucher danach auch grunds�tzlich ein Wahlrecht. Er k�nne entweder die betreffende Dienstleistung in Anspruch nehmen oder von einem Vertragsschluss g�nzlich Abstand nehmen.

20 Auf der vorgenannten Grundlage sei die Abmahnung des Kl�gers unberechtigt gewesen. Diese habe gleichzeitig auch wegen der intendierten Reichweite zu einem Eingriff in den eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb der Beklagten gef�hrt, weshalb dieser Schadensersatzanspr�che zust�nden. Der Kl�ger schulde insoweit Ausgleich f�r vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.

21 Widerklagend beantragt die Beklagte daher:

Der Kl�ger und Widerbeklagte wird verurteilt, der Beklagten vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in H�he von 1.141,90 EUR zu erstatten.

22 Der Kl�ger beantragt:

Abweisung der Widerklage.

23 Der Kl�ger ist der Ansicht, die ausgesprochene Abmahnung sei berechtigterweise erfolgt. Ohnehin f�hre auch eine unberechtigte Abmahnung nicht ohne Weiteres zu einer Verletzung des absoluten Rechts am eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb.

24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schrifts�tze samt Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 11.05.2021 (Bl. 62/65 d.A.) Bezug genommen.

Gründe

25 Die zul�ssige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Mangels Versto�es des angegriffenen Verhaltens gegen Lauterkeitsrecht bzw. Vorschriften des UKIaG stehen dem Kl�ger weder die geltend gemachten Unterlassungsanspr�che noch der verfolgte Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten zu. Die Widerklage ist zul�ssig, in der Sache aber ebenfalls unbegr�ndet.

26 A. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Zwar ist der Kl�ger als qualifizierte Einrichtung gem�� � 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG aktivlegitimiert, es fehlt jedoch an lauterkeitsrechtlich bzw. nach Ma�gabe des UKIaG unzul�ssigen Handlungen der Beklagten.

Im Einzelnen:

27 I. Die Verwendung der Bezeichnung „grundbuchauszug24.de“ f�r das Onlineanfordern von bestimmten offiziellen Dokumenten der Grundbuch-, Kataster- oder Liegenschafts�mter f�hrt zu keinem Versto� gegen � 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG. Auch der Tatbestand des Nr. 4 des Anhangs zu � 3 UWG ist nicht erf�llt.

28 1. In der Verwendung der Bezeichnung „grundbuchauszug24.de“ liegt keine irref�hrende gesch�ftliche Handlung.

29 a. Nach � 5 Abs. 1 S. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irref�hrende gesch�ftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer gesch�ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen h�tte. Nach � 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG ist eine gesch�ftliche Handlung dann irref�hrend, wenn sie unwahre oder sonstige zur T�uschung geeignete Angaben enth�lt �ber die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identit�t, Verm�gen einschlie�lich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Bef�higung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggr�nde f�r die gesch�ftliche Handlung oder die Art des Vertriebs. Dabei ist ausreichend, dass die in Frage stehenden Angaben zur Irref�hrung geeignet sind (� 5 Abs. 1 S. 2 UWG). Der Gebrauch einer bestimmten Gesch�ftsbezeichnung kann dann irref�hrend sein, wenn ein Bestandteil der Firmierung geeignet ist, beim Verkehr unzutreffende Vorstellungen �ber die gesch�ftlichen Verh�ltnisse des Unternehmens hervorzurufen (BGH GRUR 2007, 1079 Rn. 24 - Bundesdruckerei). Wird durch die gew�hlte Gesch�ftsbezeichnung oder ihr beigef�gten Zus�tzen ein Bezug zu staatlichen Stellen hergestellt, der in Wirklichkeit nicht besteht, so kann dies aufgrund der damit verbundenen Autorit�tsanma�ung eine relevante Irref�hrung darstellen (K�hler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, � 5 Rn. 4.95).

30 Erforderlich ist in diesem Zusammenhang, dass durch die jeweils in Streit stehende Gestaltung eine Vorstellung bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt wird, die mit den tats�chlichen Verh�ltnissen nicht in Einklang steht (BGH GRUR 2016, 521 Rn. 10 - Durchgestrichener Preis II; K�hler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, � 5 Rn. 1.56). Ma�geblich ist insoweit das Verst�ndnis der angesprochenen Verkehrskreise, vorliegend also das Verst�ndnis eines durchschnittlich informierten und verst�ndigen Verbrauchers, der der Darstellung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (BGH GRUR 2004, 793, 796 - Sportlemahrung II; BGH GRUR 2012, 1053 - Marktf�hrer Sport; BGH GRUR 2016, 521 Rn. 10 - Durchgestrichener Preis II). Dieses Verst�ndnis kann die Kammer selbst feststellen, weil ihre Mitglieder als Durchschnittsverbraucher und zumindest potentielle Nachfrager entsprechender Servicedienstleistungen zu den angesprochenen Verkehrskreisen geh�ren (BGH GRUR 2004, 244, 245 - Marktf�hrerschaft).

31 b. Auf Grundlage der vorstehenden Erw�gungen scheidet die Annahme einer Irref�hrung aus. Die angesprochenen Verkehrskreise werden die Bezeichnung „grundbuchauszug24.de“ nicht dahingehend verstehen, dass hinter der streitgegenst�ndlichen Internetpr�senz eine staatliche Stelle steht oder jedenfalls als Mehrheitsgesellschafter an einem entsprechenden Unternehmen beteiligt ist (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 1079 Rn. 28 f. - Bundesdruckerei). Dieses Ergebnis folgt zun�chst aus dem Umstand, dass die Beklagte nicht die Bezeichnung „Grundbuchamt“, sondern „Grundbuchauszug“ w�hlt. Zudem deutet auch der verwendete Zusatz „24“ nicht auf eine staatliche Stelle, sondern im Gegenteil auf ein Unternehmen der Privatwirtschaft hin. Der angesprochene Verkehr wird schon wegen des Vorhandenseins zahlreicher �hnlicher und ihm auch gegenw�rtiger Bezeichnungen im Internet - auf welche die Beklagte zu Recht hinweist - nicht den Schluss ziehen, hinter der fraglichen Internetseite st�nde eine staatliche Stelle. Ob der entsprechende Hinweis der Beklagten „grundbuchauszug24.de ist keine Beh�rde, sondern ein privater Dienstleistungsservice“ auf deren Eingangsseite zur Aufkl�rung geeignet w�re, braucht daher mangels Irref�hrung des Verkehrs in diesem Zusammenhang nicht entschieden werden.

32 2. Die Nutzung der Bezeichnung „grundbuchauszug24.de“ verst��t auch nicht gegen � 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Nr. 4 Anh. zu � 3 UWG. Danach ist die unwahre Angabe, ein Unternehmer, eine von ihm vorgenommene gesch�ftliche Handlung oder eine Ware oder Dienstleistung sei von einer �ffentlichen oder privaten Stelle best�tigt, gebilligt oder genehmigt worden, oder die unwahre Angabe, den Bedingungen f�r die Best�tigung, Billigung oder Genehmigung werde entsprochen, stets unzul�ssig. Ein solcher Fall liegt aus den oben dargelegten Gr�nden aber nicht vor.

33 II. Dem Kl�ger steht auch der mit Klageantrag Ziff. 1. lit. b) geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Entgegen der kl�gerischen Ansicht f�hrt die angegriffene Gestaltung der Website der Beklagten (Anlage K 3) nicht zu einem Versto� gegen � 5a Abs. 2 und 6 UWG.

34 1. Nach � 5 a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Ber�cksichtigung aller Umst�nde dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenth�lt, die der Verbraucher je nach den Umst�nden ben�tigt, um eine informierte gesch�ftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer gesch�ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen h�tte. Nach � 5 a Abs. 6 UWG handelt unlauter, wer den kommerziellen Zweck einer gesch�ftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umst�nden ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer gesch�ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen h�tte. Ein Nichtkenntlichmachen des kommerziellen Zwecks liegt vor, wenn das �u�ere Erscheinungsbild der gesch�ftlichen Handlung so gestaltet wird, dass der Verbraucher ihren kommerziellen Zweck nicht klar und eindeutig erkennen kann (BGH GRUR 2013, 644 Rn. 15 - Preisr�tselgewinnauslobung V). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist im Rahmen einer umfassenden Abw�gung der Umst�nde des konkreten Einzelfalls zu ermitteln, wobei alle tats�chlichen Umst�nde sowie die Beschr�nkungen des verwendeten Kommunikationsmittels zu ber�cksichtigen sind (K�hler/Bornkamm/Feddersen/K�hler, UWG, 39. Aufl. 2021, � 5a Rn. 724). Ma�gebend ist die Sicht des durchschnittlich informierten, situationsad�quat aufmerksamen und verst�ndigen Durchschnittsverbrauchers oder des durchschnittlichen Mitglieds der angesprochenen Verbrauchergruppe (vgl. K�hler/Bornkamm/Feddersen/K�hler, UWG, 39. Aufl. 2021, � 5 a Rn. 724).

35 2. In Anbetracht dessen scheidet vorliegend die Annahme einer Irref�hrung aus, weil der kommerzielle Zweck des Angebots der Beklagten aus den konkreten Einzelfallumst�nden hinreichend erkennbar ist. Zum einen weist schon die Bezeichnung „grundbuchauszug24“, wie oben bereits dargelegt, darauf hin, dass es sich bei dem Angebot der Beklagten um einen privaten Dienstleistungsservice handelt. Dem verst�ndigen Durchschnittsverbraucher ist aber bekannt, dass private Unternehmungen in einer Marktwirtschaft regelm��ig gewinnorientiert t�tig sind, d.h. dass sie die angebotenen Leistungen in aller Regel nur gegen Entgelt erbringen. Auf diesen Umstand weist auch die Beklagte in der angegriffenen Gestaltung zumindest implizit hin, indem sie unter der �berschrift „Grundbuchauszug und Liegenschaftskarte bestellen“ in etwas kleiner gehaltener Schrift klarstellt: „grundbuchauszug24.de ist keine Beh�rde, sondern ein privater Dienstleistungsservice“. Zudem wird der Dienstleistungscharakter des Angebots der Beklagten auch noch einmal kurz vor dem Button „Auftrag erteilen“ hervorgehoben, indem klargestellt wird: „Sie beauftragen uns hiermit mit der Bestellung von Urkunden auf ihren Namen bei dem f�r sie zust�ndigen Amt“. Eine dar�berhinausgehende Offenlegung ihrer Preiskalkulation im Sinne des Aufschl�sselns einzelner Preisbestandteile und Ausweisens des konkreten Werts der Dienstleistung schuldet die Beklagte hingegen nicht. Hiergegen spricht schon die Wertung des � 1 Abs. 1 PAngV, wonach gewerbliche Anbieter von Waren und Leistungen regelm��ig (nur) einen Gesamtpreis anzugeben haben.

36 III. Die Klage ist auch nicht begr�ndet, soweit sich der Kl�ger gegen die Vertragsbedingung wendet, in der sich der Verbraucher f�r den Erhalt der Dienstleistung mit ihrer sofortigen Ausf�hrung und dem damit verbundenen Verlust des Widerrufsrechts einverstanden erkl�ren muss (Anlagen K 3 und K 4). Die angegriffene Gestaltung verst��t weder gegen �� 305 ff. BGB noch gegen �� 312 Abs. 1, 355 BGB weshalb das Verhalten weder unlauter im Sinne von �� 3, 3 a UWG ist noch den Bestimmungen des UKIaG zuwiderl�uft.

37 1. Die angegriffene Vertragsbedingung „Ich bin damit einverstanden und verlange ausdr�cklich, dass Sie vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausf�hrung der beauftragten Dienstleistung beginnen. Mir ist bekannt, dass ich bei vollst�ndiger Vertragserf�llung durch Sie mein Widerrufsrecht verliere“, die der Verbraucher durch Aktivierung eines H�kchens akzeptieren muss, um den Auftrag �berhaupt erteilen zu k�nnen, stellt eine Allgemeine Gesch�ftsbedingung i.S.d. � 305 Abs. 1 BGB dar. Es handelt sich um eine f�r eine Vielzahl von Vertr�gen vorformulierte Vertragsbedingung, die ein Vertragsteil (hier die Beklagte) dem anderen Vertragsteil bei Abschluss des Vertrags stellt.

38 2. Der Anwendungsbereich der Inhaltskontrolle ist aber nach Ma�gabe des � 307 Abs. 3 S. 1 BGB schon nicht er�ffnet, weil die Vertragsbedingung nicht von den Vorschriften des BGB, namentlich � 356 Abs. 4 BGB abweicht, der eine eben solche Gestaltung ausdr�cklich erm�glicht. Folglich scheidet auch die Annahme eines Rechtsbruchs nach � 3 a UWG oder eines Versto�es gegen � 2 Abs. 2 Nr. 1b) UKIaG aus.

39 a. Nach � 356 Abs. 4 S. 1 BGB erlischt das Widerrufsrecht bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen auch dann, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollst�ndig erbracht hat und mit der Ausf�hrung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdr�ckliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon best�tigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollst�ndiger Vertragserf�llung durch den Unternehmer verliert.

40 b. An diese Regelung schlie�t sich die angegriffene Vertragsbedingung der Beklagten unmittelbar an, die eben dem Verbraucher eine solche ausdr�ckliche Zustimmung abverlangt. Dass dem Verbraucher insoweit die Freiwilligkeit fehlen w�rde, wie dies der Kl�ger vertritt, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Insbesondere kann keine die Freiwilligkeit ausschlie�ende unmittelbare oder mittelbare Druckaus�bung des Unternehmers (vgl. zu diesem Kriterium M�KoBGB/Fritsche, 8. Aufl. 2019, � 356 Rn. 45) darin gesehen werden, dass der Verbraucher faktisch allein die Wahl zwischen dem Abschluss des Vertrags und der gleichzeitigen Zustimmung zur Ausf�hrung der Dienstleistung und dem generellen Nichtabschluss des Vertrags mit der Beklagten hat. Die Kammer vermag sich der Ansicht, dass dem Verbraucher generell die Wahl belassen werden m�sse zwischen einem Vertragsschluss, in der das Widerrufsrecht unvermindert besteht und mit der Ausf�hrung der fraglichen Dienstleistung nicht vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird, und einer solchen Gestaltung, in der infolge ausdr�cklicher Zustimmung zur Ausf�hrung der Dienstleistung des Widerrufsrecht erlischt (so wohl AG Neumarkt BeckRs 2015, 07762; LG N�rnberg-F�rth, Urteil vom 29.09.2015 - 5 S 3348/15), nicht anzuschlie�en.

41 Denn hiergegen spricht bereits der Wortlaut des � 356 Abs. 4 S. 1 BGB, der eine entsprechende Einschr�nkung nicht vorsieht, und der im Zusammenhang mit Art. 16 Abs. 1 lit. a) RL 2011/83/EU zu lesen ist, in dem ebenfalls eine derartige Beschr�nkung nicht angelegt ist. Die Gesetzesbegr�ndung l�sst sich f�r die vom Kl�ger vertretene Sichtweise ebenfalls nicht heranziehen (vgl. BT-Drs. 17/12637, S. 61). Auch Sinn und Zweck der Vorschrift, im Zusammenhang mit bestimmten Dienstleistungen, die bereits ihrem Wesen nach schwieriger r�ckabzuwickeln sind als der Warenkauf, ein Erl�schen des Widerrufsrechts im Sinne einer zeitlich nahen Vertragsdurchf�hrung zu erm�glichen, sprechen gegen die Sichtweise, dem Verbraucher m�sse in jedem Falle auch eine Vertragsschlusssituation erm�glicht werden, in der das gesetzliche Widerrufsrecht unvermindert fortbesteht. In diesem Zusammenhang ist auch zu sehen, dass der Verbraucher durch das in � 356 Abs. 4 S. 1 BGB vorgesehene Ausdr�cklichkeitserfordernis ebenso ausreichend gesch�tzt ist wie durch den Umstand, dass das Widerrufsrecht erst nach vollst�ndiger Erf�llung der Dienstleistung durch den Unternehmer erlischt.

42 IV. Mangels Rechtsverletzung besteht auch der mit Ziff. 2 der Klage geltend gemachte Anspruch auf Abmahnkostenersatz nicht.

43 B. Die zul�ssige Widerklage der Beklagten bleibt in der Sache ebenfalls ohne Erfolg. Der Beklagten steht kein Anspruch auf Ersatz der ihr infolge der kl�gerischen Abmahnung entstandenen Kosten anwaltlicher Beratung zu.

44 I. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus � 823 Abs. 1 BGB, weil es an einer relevanten Rechtsgutsverletzung fehlt. Insbesondere ist das Recht der Beklagten an ihrem eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb nicht verletzt. In diesem Zusammenhang wird - im Gegensatz zur unberechtigten Schutzrechtsverwarnung - ein Gegenanspruch wegen unberechtigter lauterkeitsrechtlicher Abmahnung aufgrund des sog. Verfahrensprivilegs von der Rechtsprechung nur ganz ausnahmsweise anerkannt (vgl. vgl. BGH GRUR 2001, 354, 355 - Verbandsklage gegen Vielfachabmahner und ausf�hrlich K�hler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, � 13 Rn. 84 f.). Erforderlich ist, dass die in Frage stehende Abmahnung auf lauterkeitsrechtlicher Grundlage in Bezug auf Eingriff und Intensit�t f�r den Abgemahnten mit einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung vergleichbar ist. Hierf�r ist im Streitfall nichts ersichtlich. Insoweit ist zu sehen, dass sich die Abmahnung zwar gegen die Verwendung der Bezeichnung „grundbuchauszug24.de“ richtete, nicht aber das Gesch�ftsmodell der Beklagten als solches insgesamt in Frage stellte. Kern des Angriffs des Kl�gers waren im Wesentlichen spezielle Irref�hrungssachverhalte, die die Beklagte auch nach der Ansicht des Kl�gers durch bestimmte Klarstellungen h�tte ausr�umen k�nnen. Die Eingriffsintensit�t, die mit der Abmahnung einherging, �berschreitet daher nicht die Schwelle, oberhalb derer die Annahme eines Schadensersatzanspruchs im Zusammenhang mit einer lauterkeitsrechtlichen Abmahnung ausnahmsweise gerechtfertigt erscheint.

45 II. Aus denselben Gr�nden scheiden auch Anspr�che der Beklagten gegen den Kl�ger aus �� 824, 826 BGB aus.

46 C. Die Kostenentscheidung beruht auf � 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in � 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

Leitsatz

Die Verwendung der Bezeichnung „grundbuchauszug24.de“ f�r die Online-Bestellung von bestimmten offiziellen Dokumenten der Grundbuch-, Kataster- oder Liegenschafts�mter verst��t weder gegen � 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG noch gegen Nr. 4 des Anhangs zu � 3 UWG. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)

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Zul�ssigkeit einer Gesch�ftsbezeichnung f�r Online-Bestellung von Dokumenten im Zusammenhang mit Grundst�cken

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