OLG N�rnberg 3. Zivilsenat, 2021-04-22, 3 U 700/21

3 U 700/21Obergericht / III. Zivilkammer22.04.2021

Regest

Zwar ist die Unrichtigkeit einer als irref�hrend angegriffenen Werbeaussage grunds�tzlich vom Verf�gungskl�ger zu beweisen. Betrifft diese Werbeaussage jedoch die Frage, ob der Verf�gungsbeklagte �berhaupt in der Lage ist, bei den von ihm angebotenen Softwareprogrammen ein urheberrechtliches Nutzungsrecht zu vermitteln, kann ihm vor dem Hintergrund des � 69c Nr. 3 S. 2 UrhG eine sekund�re Darlegungs- und Beweislast obliegen.

Gesamter Gesetzestext

OLG N�rnberg 3. Zivilsenat — 2021-04-22 — 3 U 700/21 — Hinweisbeschluss

Entscheidungsdatum: 2021-04-22

Aktenzeichen: 3 U 700/21

Dokumenttyp: Hinweisbeschluss

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts N�rnberg-F�rth vom 12.02.2021, Az. 4 HK O 7675/20, gem�� � 522 Abs. 2 ZPO zur�ckzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grunds�tzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchf�hrung einer m�ndlichen Verhandlung �ber die Berufung nicht geboten ist.

Gründe

A.

1 Mit Ziffer I. der Beschlussverf�gung vom 20.11.2020 untersagte das Landgericht N�rnberg-F�rth den Verf�gungsbeklagten:

  1. Aktivierungsschl�ssel f�r Microsoft-Computerprogramme anzubieten und/oder zu vertreiben, wenn der K�ufer tats�chlich kein gesetzliches Recht zur bestimmungsgem��en Nutzung und zum Download des Computerprogramms erh�lt, wenn dies geschieht wie folgt:

„es folgt ein Auszug des konkreten Angebots der Verf�gungsbeklagten zu 1) auf A…(Verkaufsplattform), Anlage ASt 3

  1. K�ufern von Produktschl�sseln f�r Microsoft-Computerprogramme falsche „Lizenz�bertragungsprotokolle“ zur Verf�gung zu stellen, wenn dies geschieht wie folgt:

„es folgt das von der Verf�gungsbeklagten �bersandte Lizenz�bertragungsprotokoll, Anlage ASt 9

2 Mit Urteil vom 12.02.2021 erhielt das Landgericht N�rnberg-F�rth diese Beschlussverf�gung aufrecht.

3 Dagegen wenden sich die Verf�gungsbeklagten in ihrer Berufung. Sie beantragen, die einstweilige Verf�gung unter Ab�nderung des Urteils des Landgerichts N�rnberg-F�rth vom 12.2.2021 aufzuheben und den darauf gerichteten Antrag zur�ckzuweisen.

4 Die Verf�gungskl�gerin beantragt

die Zur�ckweisung der Berufung.

5 Wegen des Inhalts der gerichtlichen Entscheidungen wird auf den Beschluss vom 20.11.2020 und das Urteil vom 12.02.2021 und wegen des Vorbringens der Parteien auf deren Schrifts�tze nebst Anlagen Bezug genommen.

B.

6 Die zul�ssige Berufung der Verf�gungsbeklagten ist offensichtlich unbegr�ndet.

I.

7 Die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts k�nnen im Berufungsverfahren nicht mit Erfolg angegriffen werden. Die Verf�gungsbeklagten haben weder neue ber�cksichtigungsf�hige Tatsachen vorgetragen (� 529 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) noch konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollst�ndigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen des Landgerichts begr�nden w�rden (� 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

8 1. Nach � 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die von dem erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollst�ndigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begr�nden und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, k�nnen sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (BGH, Urteil vom 12.03.2004 - V ZR 257/03, BGHZ 158, 269-282, Rn. 8).

9 2. Im vorliegenden Fall bestehen derartige konkrete Anhaltspunkte nicht.

10 a) Laut Tatbestand des angegriffenen Urteils ist u.a. folgender Sachverhalt zwischen den Parteien unstreitig:

11 Die Verf�gungsbeklagte zu 1), deren alleiniger Gesch�ftsf�hrer der Verf�gungsbeklagte zu 2) ist, bietet auf ihrer Homepage den Verkauf von Aktivierungsschl�sseln zum Herunterladen von Microsoft Office Produkten an. Bei einem Testkauf erwarb die Verf�gungskl�gerin einen Aktivierungsschl�ssel f�r das Microsoft Programm Office 2019 Professional Plus und erhielt von den Verf�gungsbeklagten den Produktschl�ssel zum Herunterladen der Software. Auf Aufforderung �bermittelte der Verf�gungsbeklagte zu 2) ein „Lizenz�bertragungsprotokoll“ wie in Ziff. I.2. der Beschlussverf�gung wiedergeben.

12 Mit Schreiben vom 14.09.2020 teilt die Firma C… GmbH im Auftrag der Firma Microsoft C… der Verf�gungskl�gerin mit, dass die Verf�gungsbeklagten nicht diejenigen Informationen zur Verf�gung gestellt h�tten, die nach der Rechtsprechung notwendig seien, um den Umfang der bestimmungsgem��en Benutzung festzustellen. Daher k�nne nicht davon ausgegangen werden, dass die Verf�gungskl�gerin �ber die n�tigen Nutzungsrechte verf�ge (Anlage AST 7).

13 Mit Schreiben vom 26.10.2020 (Anlage AST 11) lie� Firma Microsoft C…mitteilen, es k�nne nicht davon ausgegangen werden, dass die Verf�gungskl�gerin �ber die zur Nutzung des Computerprogramms Microsoft Office Professional Plus 2019 erforderlichen Rechte verf�ge, weil der Product Key, der von der ST…(Verf�gungsbeklagte zu 1) an die Verf�gungskl�gerin �bermittelt worden sei, zu einem Volumenlizenzvertrag mit einer Bildungseinrichtung geh�re, die ihren Sitz nicht in der Europ�ischen Union bzw. einem Vertragsstaat des Abkommens �ber den europ�ischen Wirtschaftsraum habe.

14 Daf�r, welche Tatsachen in erster Instanz vorgetragen, welche bestritten worden und welche unbestritten geblieben sind, erbringt der Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, zu welchem auch die Wiedergabe von Tatsachenvortrag in den Entscheidungsgr�nden geh�rt, gem�� � 314 ZPO Beweis, der nur durch das Sitzungsprotokoll der letzten m�ndlichen Verhandlung, soweit dieses Tatsachenvortrag konkret wiedergibt, entkr�ftet werden kann. Im Berufungsverfahren ist von der Richtigkeit dieser tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts auszugehen. Da die Klagepartei diese Feststellungen nicht im Wege eines Tatbestandsberichtigungsantrags ger�gt hat, sind sie f�r das Berufungsgericht nach �� 314, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend (BGH, Urteil vom 17. Januar 2012 - XI ZR 457/10, NJW-RR 2012, 622, Rn. 18). Daraus folgt, dass eine Partei im Berufungsverfahren nicht mit Erfolg unter Hinweis auf erstinstanzliche Schrifts�tze geltend machen kann, der Tatbestand des angefochtenen Urteils gebe den Sachvortrag unrichtig wieder und begr�nde deshalb Zweifel an der Tatsachenfeststellung des Erstrichters (OLG N�rnberg, Urteil vom 02.03.2021 - 3 U 321/16 -, juris-Rn. 94).

15 Vor diesem Hintergrund sind im vorliegenden Fall die Existenz und der Inhalt der Schreiben vom 14.09.2020 und vom 26.10.2020 als unstreitig zu behandeln.

16 b) Das Landgericht hat die Beweislastverteilung zutreffend gesehen.

17 Die Unrichtigkeit einer angegriffenen Werbeaussage ist eine anspruchsbegr�ndende Tatsache, die grunds�tzlich vom Kl�ger zu beweisen ist (BGH, Urteil vom 20.02.2013 - I ZR 175/11, GRUR 2013, 1058, Rn. 22 - Kostenvergleich bei Honorarfactoring). Vor dem Hintergrund von Art. 7 der RL 2006/114/EG �ber irref�hrende und vergleichende Werbung k�nnen allerdings dem Anspruchsteller Darlegungs- und Beweiserleichterungen zugutekommen, soweit es sich um Tatsachen handelt, die in den Verantwortungsbereich des Werbenden fallen (BGH, a.a.O., Rn. 23 - Kostenvergleich bei Honorarfactoring). Dar�ber hinaus kommt - soweit es sich bei den tats�chlichen Voraussetzungen der Irref�hrung um Umst�nde handelt, die der Wahrnehmung der Klagepartei entzogen sind und aus dem Gesch�ftsbereich der Beklagtenpartei stammen, zu denen diese ohne Weiteres vortragen kann - eine sekund�re Darlegungslast der Beklagtenpartei in Betracht.

18 Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien unstreitig (und ergibt sich aus dem Internetauftritt der Verf�gungsbeklagten zu 1), Anlage ASt 4), dass Grundlage der Produkte der Verf�gungsbeklagten folgende Umst�nde sind:

  • Gebrauchte Software darf weiterverkauft werden. Dies wurde h�chstrichterlich auf bundesdeutscher und europ�ischer Ebene entschieden.

  • Unsere Einkaufsquellen werden von uns sorgf�ltig �berpr�ft. Von unseren Lieferanten lassen wir uns stets best�tigen, dass die angebotenen Produkte f�r den europ�ischen Wirtschaftsraum freigegeben sind.

19 So muss gew�hrleistet sein, dass die Produkte von Microsoft erstmalig in den europ�ischen Wirtschaftsraum eingebracht worden sind.

20 Vor diesem Hintergrund fallen zum einen die Tatsachen, ob die von den Verf�gungsbeklagten angebotenen Aktivierungsschl�ssel f�r Microsoft-Computerprogramme dem K�ufer ein gesetzliches Recht zur bestimmungsgem��en Nutzung und zum Download des Computerprogramms vermitteln und ob die „Lizenz�bertragungsprotokolle“ zutreffend sind, in den Verantwortungsbereich der Verf�gungsbeklagten. Denn nach � 69c Nr. 3 S. 2 UrhG setzt die Ersch�pfung des Verbreitungsrechts voraus, dass das Vervielf�ltigungsst�ck des Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europ�ischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens �ber den Europ�ischen Wirtschaftsraum im Wege der Ver�u�erung in Verkehr gebracht wurde. Und dass bei dem in Rede stehenden Programm Ersch�pfung eingetreten ist, haben die als Verletzer in Anspruch genommenen Verf�gungsbeklagten darzulegen und zu beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2013 - I ZR 129/08, GRUR 2014, 264, Rn. 56 - UsedSoft II).

21 Zum anderen obliegt den Verf�gungsbeklagten unter Ber�cksichtigung der - als unstreitig zu behandelnden - Schreiben vom 14.09.2020 und vom 26.10.2020 eine sekund�re Darlegungslast. Denn bei der Frage, ob die Verf�gungsbeklagten bei den von ihnen angebotenen Produkten ein urheberrechtliches Nutzungsrecht vermitteln, handelt es sich um einen Umstand, welcher der Wahrnehmung der Klagepartei entzogen ist und aus dem Gesch�ftsbereich der Beklagtenpartei stammt, zu dem diese ohne Weiteres vortragen kann. Vor diesem Hintergrund ist das pauschale Bestreiten dieser Tatsache durch die Verf�gungsbeklagten nicht ausreichend.

22 c) Das im Verf�gungsverfahren anzuwendende Beweisma� wurde vom Erstgericht zutreffend angewandt. Verf�gungsgrund und -anspruch sind darzulegen und glaubhaft zu machen (�� 936, 920 Abs. 2 ZPO, � 294 ZPO). Glaubhaftmachung ist eine Beweisf�hrung, die dem Richter einen geringeren Grad von Wahrscheinlichkeit, n�mlich eine �berwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die behaupteten Tatsachen zutreffen, vermitteln soll (KG, Beschluss vom 17.10.2017 - 5 W 233/17, GRUR-RR 2018, 155, Rn. 6 - constantly challenging yourself).

II.

23 Da erneute Feststellungen nicht geboten sind, hat der Senat von den Feststellungen des Erstgerichts auszugehen (� 529 Abs. 1 ZPO). Diese rechtfertigen keine andere Entscheidung. Das Urteil des Landgerichts N�rnberg-F�rth beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (� 513 Abs. 1 ZPO).

24 1. Der Verf�gungsantrag ist zul�ssig.

25 a) Hinsichtlich der Bestimmtheit des vom Landgericht austenorierten Verf�gungsantrags Ziffer I.1. hat der Senat keine Bedenken.

26 Nach � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Pr�fungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (� 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich die Beklagtenpartei deshalb nicht ersch�pfend verteidigen kann und die Entscheidung dar�ber, was der Beklagtenpartei verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht �berlassen bleibt (BGH, Urteil vom 26.01.2017 - I ZR 207/14, GRUR 2017, 422 Rn. 18 - ARD-Buffet). Der Auslegung des Klageantrags kommt dabei eine gro�e Bedeutung zu. Hierzu k�nnen die konkrete Verletzungshandlung bzw. Verletzungsform und die Klagebegr�ndung sowie dazu gegebene Erl�uterungen im �brigen heranzogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.2017 - I ZR 41/16, GRUR 2017, 922 Rn. 11 - Komplettk�chen). Zur Auslegung der Unterlassungsantr�ge darf daher nicht allein auf deren Wortlaut abgestellt werden. Vielmehr ist unter Ber�cksichtigung des zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs das Vorbringen der Klagepartei, auf das sie die Klage st�tzt und das zur Auslegung der Klageantr�ge heranzuziehen ist, zu ber�cksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 17.09.2015 - I ZR 92/14, GRUR 2016, 395 Rn. 18 - Smartphone-Werbung).

27 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Verf�gungsantrag Ziffer I.1. in Verbindung mit der Antragsbegr�ndung, dass der anhand des Vorbringens auszulegende Unterlassungsantrag hinreichend bestimmt ist. Zum einen ist zum Gegenstand des Unterlassungsantrags die konkrete angegriffene Verletzungsform gemacht worden. Denn mit der Formulierung „wenn dies geschieht wie folgt“ erfolgt eine Bezugnahme auf das konkrete Angebot der Verf�gungsbeklagten auf der Verkaufsplattform A… (Anlage ASt 3). Zum anderen wird aus der Antragsbegr�ndung hinreichend deutlich, was im streitgegenst�ndlichen Verfahren unter einem „gesetzlichen Recht zur bestimmungsgem��en Nutzung” zu verstehen ist. Der Begriffsinhalt steht zwischen den Parteien auch nicht im Streit. Die Verf�gungsbeklagten f�hren in ihrer Berufung selbst aus dass darunter zu verstehen sei, „ob der von den Beklagten �bersandte Produktschl�ssel dem Testk�ufer tats�chlich ein Recht zur bestimmungsgem��en Nutzung und dem entsprechend auch zum Download des Computerprogramms vermitteln konnte, oder nicht“.

28 Damit beschreibt der Antrag in Verbindung mit dem in Bezug genommenen konkreten Verkaufsangebot den Kern der geltend gemachten Verletzungshandlung hinreichend. Der Streitgegenstand und der Umfang der Pr�fungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts sind erkennbar abgegrenzt.

29 b) Die Nichtvorlage der E-Mail des Verf�gungsbeklagten zu 2) vom 03.11.2020 an den Gesch�ftsf�hrer der Verf�gungskl�gerin (Anlage AG 1) f�hrt nicht zu Unzul�ssigkeit des Verf�gungsantrags wegen Rechtsmissbrauchs.

30 aa) Ein Indiz f�r ein rechtsmissbr�uchliches Vorgehen im Sinne von � 8 Abs. 4 UWG (in der Fassung bis zum 01.12.2020; jetzt � 8c UWG in der Fassung vom 02.12.2020) kann darin gesehen werden, dass der Antragsteller die Reaktion des Antragsgegners auf eine vorgerichtliche Abmahnung verschweigt. Die prozessuale Wahrheitspflicht nach � 138 Abs. 1 ZPO verpflichtet den Antragsteller zu vollst�ndiger Erkl�rung �ber die tats�chlichen Umst�nde. Kann dem Antragsteller eine planm��ig gezielte Geh�rsvereitelung zur Erschleichung eines Titels vorgeworfen werden, kann ein Verf�gungsantrag als rechtsmissbr�uchlich zur�ckzuweisen sein (BVerfG, Beschluss vom 03.12.2020 - 1 BvR 2575/20, GRUR-RS 2020, 37381, Rn. 13).

31 Vor diesem Hintergrund kann eine grobe Verletzung der prozessualen Wahrheitspflicht zu bejahen sein, wenn der Antragsteller seine Verpflichtung aus � 138 Abs. 1 ZPO, sich vollst�ndig und wahrheitsgem�� zu erkl�ren, dadurch verletzt, dass er lediglich vortr�gt, der Antragsgegner habe auf Abmahnung keine Unterlassungserkl�rung abgegeben, und verschweigt, dass sich der Antragsgegner umfangreich dazu ge�u�ert hat, weshalb die Abmahnung unberechtigt sei (OLG M�nchen, Urteil vom 08.06.2017 - 29 U 1210/17, WRP 2017, 1523 - Vorenthalten der Abmahnungserwiderung).

32 Dagegen ist es nicht als rechtsmissbr�uchlich anzusehen, wenn mit dem Antrag zwar die Abmahnantwort vorgelegt, ein weiterer telefonischer Kontakt zwischen den Parteien dem Gericht jedoch nicht mitgeteilt wird. Die Wiedergabe des Inhalts von Telefongespr�chen weist typischerweise eine geringe Validit�t, zumal der Inhalt von den Gespr�chsparteien unterschiedlich wahrgenommen und wiedergegeben wird (OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.02.2019 - 6 W 9/19, GRUR-RR 2020, 87, Rn. 10 - gekaufte Kundenbewertungen).

33 bb) Unter Ber�cksichtigung dieses rechtlichen Ma�stabs l�sst der konkrete Fall nicht den R�ckschluss darauf zu, dass die Verf�gungskl�gerin gezielt das rechtliche Geh�r der Verf�gungsbeklagten vereiteln wollte.

34 Zum einen ist zu ber�cksichtigen, dass der Verf�gungsbeklagte zu 2) sich in seiner E-Mail vom 03.11.2020 direkt an den Gesch�ftsf�hrer der Verf�gungskl�gerin wandte. Der Prozessbevollm�chtigte der Verf�gungskl�gerin versicherte anwaltlich, dass ihm diese Mail bei Einreichung der Antragsschrift nicht vorlag.

35 Zum anderen kann aufgrund des allgemein gehaltenen Inhalts der Mail des Verf�gungsbeklagte zu 2) dessen Vorenthalten nicht als Titelerschleichung angesehen werden. Das Landgericht f�hrte zutreffend aus, dass die Mail zun�chst allgemeine Ausf�hrungen �ber die Unternehmensf�hrung der Verf�gungsbeklagten zu 1) enth�lt. Die pauschale Behauptung, die Verf�gungsbeklagten lie�en vor Nutzung eines Lieferanten Stichproben bei Firma Microsoft pr�fen, �ndert an der Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts nichts. Vielmehr wird der Vorwurf der Verf�gungskl�gerin insoweit best�tigt, dass ein Nachweis der Rechtekette jedenfalls zur Zeit der Abfassung der Mail nicht vorlag und dennoch das Lizenz�bertragungsprotokoll erstellt wurde.

36 2. Der Verf�gungsantrag ist auch begr�ndet.

37 a) Die Dringlichkeitsvermutung des � 12 Abs. 1 UWG ist nicht widerlegt.

38 Die Vermutung der Dringlichkeit gilt als widerlegt, wenn der Verf�gungskl�ger durch sein Verhalten selbst zu erkennen gibt, dass es „ihm nicht eilig ist“. Das ist der Fall, wenn er l�ngere Zeit zuwartet, obwohl er den Wettbewerbsversto� und die Person des Verantwortlichen kennt oder grob fahrl�ssig nicht kennt. Entscheidend ist dabei allein der Zeitpunkt, zu welchem der Verf�gungsklagepartei die ma�geblichen Tatsachen bekannt geworden sind (OLG N�rnberg, Beschluss vom 14.9.2018 - 3 U 1138/18, GRUR-RR 2019, 131, Rn. 46 - Schnupfenmittel).

39 Das Erstgericht f�hrt im vorliegenden Fall zutreffend aus, dass die Verf�gungskl�gerin erst mit dem Schreiben der anwaltlichen Vertreter der Firma Microsoft C… vom 26.10.2020 vollst�ndige Kenntnis aller Anspruchsvoraussetzungen erlangte. Denn erst mit diesem Schreiben erhielt die Verf�gungskl�gerin die Mitteilung, dass auch angesichts des vorgelegten �bertragungsprotokolls nicht davon ausgegangen werden k�nne, dass sie �ber die zur Nutzung des Computerprogramms Microsoft Office Professional Plus 2019 erforderlichen Rechte verf�ge, da der von der Verf�gungsbeklagten zu 1) �bermittelte Product Key zu einem Volumenlizenzvertrag mit einer Bildungseinrichtung geh�re, die ihren Sitz nicht in der Europ�ischen Union bzw. einem Vertragsstaat des Abkommens �ber den europ�ischen Wirtschaftsraum habe.

40 Die Verf�gungskl�gerin hat mit den erforderlichen Nachforschungs- und Ermittlungsma�nahmen bis zum Erhalt des Schreibens vom 26.10.2020 auch nicht in dringlichkeitssch�dlicher Weise zugewartet. Dies ergibt sich aus der in den Anlagen ASt 7 ff. enthaltenen Korrespondenz.

41 b) Der Verf�gungsanspruch ergibt sich aus �� 8 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 UWG. Das Angebot der Verf�gungsbeklagten, ein Microsoft Office-Programm mittels eines Aktivierungsschl�ssels herunterzuladen, ohne dass dem K�ufer auch die entsprechenden Rechte einger�umt werden, stellt eine wettbewerbsrechtlich relevante Irref�hrung �ber die Verwendungsm�glichkeit des verkauften Produkts dar. Gleiches gilt in Bezug auf die �berlassung eines entsprechend fehlerhaften „Lizenz�bertragungsprotokolls“.

C.

42 Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengr�nden die R�cknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsr�cknahme erm��igen sich vorliegend die Gerichtsgeb�hren von 4,0 auf 2,0 Geb�hren (vgl. Nr. 1420 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

43 Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises.

Verf�gung

  1. Hinweis vom 22.04.2021 hinausgeben an:

  2. Wiedervorlage mit Fristablauf

Leitsatz

Zwar ist die Unrichtigkeit einer als irref�hrend angegriffenen Werbeaussage grunds�tzlich vom Verf�gungskl�ger zu beweisen. Betrifft diese Werbeaussage jedoch die Frage, ob der Verf�gungsbeklagte �berhaupt in der Lage ist, bei den von ihm angebotenen Softwareprogrammen ein urheberrechtliches Nutzungsrecht zu vermitteln, kann ihm vor dem Hintergrund des � 69c Nr. 3 S. 2 UrhG eine sekund�re Darlegungs- und Beweislast obliegen.

Leitsatz

Bei der Frage, wann ein Verschweigen der Reaktion des Verf�gungsbeklagten auf eine vorgerichtliche Abmahnung als rechtsmissbr�uchliches Vorgehen im Sinne von � 8c UWG angesehen werden kann, sind alle Umst�nde des Einzelfalls zu ber�cksichtigen.

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Sekund�re Darlegungslast des Werbenden beim Angebot von Aktivierungsschl�sseln zum Herunterladen von Software

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