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33 O 17533/20•LG M�nchen I 33. Zivilkammer, 2021-03-02, 33 O 17533/20
33 O 17533/20Kantonsgericht02.03.2021
Richtet sich eine angegriffene Werbung ausschlie�lich an Fachkreise, hat der Antragsgegner im einstweiligen Verf�gungsverfahrens zur Glaubhaftmachung des behaupteten Verkehrsverst�ndnisses aussagekr�ftige Unterlagen vorzulegen. Die Einholung eines Sachverst�ndigengutachtens kommt nicht in Betracht. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2021-03-02
Aktenzeichen: 33 O 17533/20
Dokumenttyp: Endurteil
Der Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verf�gung vom 23.12.2020 wird zur�ckgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung der Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in H�he von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
1 Die Parteien streiten um die heilmittelwerberechtliche Zul�ssigkeit verschiedener Aussagen sowie um die Zul�ssigkeit der Verwendung einer medizinischen Studie in einer Heilmittelwerbung.
2 Die Parteien sind beide auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von Arzneimitteln, unter anderem Arzneimitteln zur Therapie von Krebserkrankungen, t�tig. Bei beiden handelt es sich um forschende Arzneimittelunternehmen mit Schwerpunkten unter anderem in der Immunonkologie. Beide Parteien bringen zudem Medikamente der monoklonalen Antik�rpertherapie zur Erstlinienbehandlung des metastasierenden, nicht-kleinzelligen Lungenkarzinoms (NSCLC) heraus. Das in diesem Zusammenhang relevante Medikament der Antragstellerin tr�gt den Namen K… wird von dieser seit Sommer 2015 auf den Markt gebracht und ist als Monotherapie zur Erstlinienbehandlung des NSCLC mit bestimmten Tumorarten zugelassen (vgl. Fachinformationen, Anlage AS 2).
3 Die Antragsgegnerin bringt ebenfalls Arzneimittel der monoklonalen Antik�rpertherapie auf den Markt. Dabei handelt es sich um die Pr�parate Y…, das mit dem Wirkstoff Ipilimumab seit 2011, und O…, das mit dem Wirkstoff Nivolumab seit 2015 vertrieben wird. Die beiden genannten Arzneimittel verf�gen f�r die Erstlinienbehandlung des NSCLC �ber eine arzneimittelrechtliche Zulassung nur in Kombination miteinander plus zwei Zyklen platinbasierter Chemotherapie (Fachinformation Y…, Anlage AS 4, Fachinformation O… Anlage AS 5). Grundlage dieser Zulassung war eine randomisierte offene Phase-III-Studie, die als CheckMate 9LA bezeichnet wurde und bei der prim�res Wirksamkeitskriterium die Gesamt�berlebensdauer (OS) war. Relevante Vergleichsgruppen waren dabei Patienten, die eine Kombination der Wirkstoffe von O… und Y… gemeinsam mit zwei Zyklen Chemotherapie erhielten, und Patienten, die allein mit Chemotherapie behandelt wurden. Die Ergebnisse der Studie zeigten f�r Patienten, welche die Kombinationstherapie mit den Wirkstoffen von O… und Y… gemeinsam mit zwei Zyklen Chemotherapie erhalten hatten, eine statistisch signifikant bessere Gesamt�berlebensdauer im Vergleich zu nur mit Chemotherapie behandelten Patienten (vgl. Antragsschrift, S. 9/11, Bl. 9/11 d.A. sowie Fachinformation Y…, Anlage AS 4).
4 In einer anderen, als CheckMate227 bezeichneten Studie war die Kombinationstherapie mit den Wirkstoffen von O… und Y… (ohne Chemotherapie) in der Erstlinienbehandlung des NSCLC mit Patienten verglichen worden, die allein Chemotherapie erhalten hatten.
5 Die Antragsgegnerin h�lt im Internet eine unter www.bms-onkologie.de abrufbare Unterlage mit dem Titel „SLIDEDECK 1L NSCLC O… + Y… + 2 ZYKLEN CHEMOTHERAPIE“ (Slidedeck, [Verbindungs-]Anlage AS 1) vor.
6 Das Slidedeck ([Verbindungs-]Anlage AS 1) enth�lt u.a. folgende, f�r den Rechtsstreit relevante Schaubilder und Aussagen:
(vgl. urspr�nglicher Antrag Ziff. I. 1. lit. a) und b))
(vgl. Antrag Ziff. I. 2.)
(vgl. Antrag Ziff. I. 3.)
7 Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Antragstellerin verbreitet die Antragsgegnerin anl�sslich medizinischer Fortbildungsveranstaltungen wie etwa dem „4. Forum Onkologie“ am 18.11.2020 in Aachen eine ein-seitige Unterlage mit dem Titel „O… + Y… + 2 Zyklen Chemotherapie: Eine neue Therapieoption in der 1L NSCLC“ (vgl. Unterlage, [Verbindungs]anlage AS 2), in der unter der Titel�berschrift u.a. folgende Aussagen jeweils unter Verwendung orangener Bulletpoints abgedruckt sind:
„Chance auf langanhaltende Wirksamkeit durch die duale Immuntherapie“ (Antrag Ziff. I. 4.)
„Erste duale 1L-Therapie im NSCLC, die Wirksamkeit unabh�ngig von Histologie und PD-L1 Status gezeigt hat“ (Antrag Ziff. I. 5.).
8 S�mtliche Aussagen richten sich an Fachkreise, mithin �rzte, die mit der Verordnung und Verabreichung von Krebstherapien befasst sind.
9 Wegen vorgenannter Aussagen betreffend die Medikamente O…, und Y… nahm die Justiziarin der Antragstellerin zun�chst telefonischen Kontakt mit dem Leiter der Rechtsabteilung der Antragsgegnerin auf und schlug ein kurzfristiges Telefonat aufgrund des durch die Materialien bei der Antragstellerin hervorgerufenen Kl�rungsbedarfs vor. Dieses Telefonat fand am 02.12.2012 statt, wobei die Antragstellerin im Vorfeld des Telefonates die konkret betroffenen Materialien gegen�ber der Antragsgegnerin weiter spezifizierte. Im Nachgang zu dem Telefonat nahm die Antragsgegnerin zu den von der Antragstellerin angesprochenen Punkten in einer E-Mail vom 08.12.2020 schriftlich Stellung (E-Mail-Korrespondenz, Anlagenkonvolut AS 9). In jener E-Mail f�hrte die Antragsgegnerin aus, die von der Antragstellerin beanstandete Aussage „Erste duale 1L-Therapie im NSCLC, die Wirksamkeit unabh�ngig von Histologie und PD-L1 Status gezeigt hat“ solle nunmehr wie folgt lauten: „Erste duale Therapie in der 1L NSCLC, die Wirksamkeit unabh�ngig von Histologie und PD-L1 Status gezeigt hat“. In der E-Mail findet sich zudem folgende Aussage: „Vor diesem Hintergrund wird BMS weiter die Ergebnisse der CM 227 verwenden, um die langanhaltende Wirkung und die Plateaubildung zu untermauern“ (vgl. Antrag Ziff. I. 6.).
10 Mit Anwaltsschreiben vom 14.12.2020 lie� die Antragstellerin die Antragsgegnerin f�rmlich abmahnen und forderte sie wegen mehrfacher Verletzung heilmittelwerberechticher Vorschriften, von denen hier nur sechs verfahrensgegenst�ndlich sind, zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung auf (vgl. Abmahnung vom 14.12.2020, Anlage AS 10). Mit Anwaltsschreiben vom 21.12.2020 lie� die Antragsgegnerin u.a. im Hinblick auf die in diesem Verfahren mit Ziffern I. 1. und I. 3. verfolgten Anspr�che eine Unterlassungserkl�rung abgegeben, in der sie sich „bei Meidung einer f�r jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung f�lligen, von M… nach billigem Ermessen festzusetzenden und im Streitfall vom zust�ndigen Landgericht zu �berpr�fenden Vertragsstrafe“ verpflichtete, die beanstandeten Aussagen wie konkret erfolgt zu unterlassen (vgl. Antwortschreiben mit Unterlassungserkl�rung S. 10/11, 13, Anlage AS 11).
11 Die Antragstellerin bringt vor, entscheidend f�r Diagnostik und Therapie des nichtkleinzelligen Lungenkarzinoms auch im Hinblick auf die Anwendung von Immunonkologika sei unter anderem die Expression des pr�diktiven Biomarkers PD-L1. Differenziert werde danach, ob es sich um Patienten mit PD-L1 exprimierenden Tumoren (PD-L1 ≥ 1 %) oder um PD-L1 negative (PD-L1 < 1 %) handele. Die Differenzierung sei insofern entscheidend, als es sich prognostisch um unterschiedliche Situationen handele, die folglich unterschiedliche Anwendungen teils ein und desselben Medikamentes nach sich ziehen w�rden (vgl. Antragsschrift S. 9, Bl. 9 d.A.).
12 In Bezug auf die zum wissenschaftlichen Nachweis ihrer Behauptungen von der Antragsgegnerin herangezogene Studie „CheckMate 227“ sei auszuf�hren, dass prim�rer Endpunkt dieser Studie unstreitig allein die Gesamt�berlebensrate bei Patienten mit exprimierenden Tumoren gewesen sei. Unbestritten seien in der Hierarchie nachfolgende sekund�re Endpunkte progressionsfreies �berleben und Gesamt�berleben mit Nivolumab plus Chemotherapie verglichen mit Chemotherapie allein bei Patienten mit einem PD-L1 Expressionslevel von < 1 % gewesen. Es handele sich insoweit um eine rein explorative Analyse. Die Ergebnisse einer solchen Analyse dienten prim�r der Hypothesenbildung. Die sich aus der Studie ergebende Hypothese k�nne unter Umst�nden das Ziel einer weiteren Studie definieren. Als wissenschaftlicher Beleg seien die Ergebnisse einer solchen Studie indes nicht geeignet. Es fehle insbesondere konkret in Bezug auf die CheckMate 227 an hinreichender statistischer Signifikanz der Ergebnisse. Auch fehle es im Hinblick auf die von der Studie in Bezug genommene Subpopulation an einem hinreichenden wissenschaftlichen Beleg f�r die Feststellung einer Gesamt�berlebensrate (vgl. Studie, Anlage AS 6, Appendix zur Studie, Anlage AS 7). Bei der infrage stehenden Studie handele es sich somit nicht um den von der Rechtsprechung zum Beleg heilmittelwerberechtlicher Aussagen geforderten „Gold-Standard“. Auch die �rzteschaft leite aus der CheckMate 227-Studie keine Erkenntnisse ab (ESMO-Guidelines, Anlage AS 14, Publikation, Anlage AS 15).
13 Die Antragstellerin behauptet weiter, die Justiziarin der Antragstellerin, Frau L. R., sei die zust�ndige Mitarbeiterin im Unternehmen der Antragstellerin f�r die Verfolgung von Wettbewerbsverst��en. Diese habe von den verfahrensgegenst�ndlichen Verst��en am 23.11.2020 Kenntnis erlangt (eidesstattliche Versicherungen, Anlagen AS 12 und AS 13).
14 Die Antragstellerin meint, die angegriffenen Aussagen bzw. die angek�ndigte Verwendung der Studie „CheckMate 227“ seien aus heilmittelwerberechtlicher Sicht unzul�ssig. Ihr st�nden deswegen Verletzungs- bzw - soweit Erstbegehungsgefahr anzunehmen sei - vorbeugende Unterlassungsanspr�che zu.
15 Mit den in Ziff. I. 1. lit. a) und b) angegriffenen Gestaltungen, die inzwischen aufgrund erfolgter Klarstellung der Antragsgegnerin erledigt seien, habe die Antragsgegnerin Werbung f�r die hier verfahrensgegenst�ndlichen Arzneimittel au�erhalb des zugelassenen Anwendungsgebiets gemacht, da die Pr�parate nur in Kombination mit Chemotherapie zugelassen seien. Die Darstellung sei zudem irref�hrend, weil es f�r die in den Tabellen enthaltene Gesamt�berlebensdauer keinen wissenschaftlichen Beleg gebe. Die von der Antragsgegnerin insoweit herangezogene Studie „CheckMate 227“ sei zur wissenschaftlichen Absicherung der angegriffenen Aussagen ungeeignet. Die auf S. 13 des Slidedecks Anlage AS 1 vorgehaltene, mit Antrag Ziff. I. 2. angegriffene Aussage sei ebenfalls irref�hrend. Die Antragsgegnerin treffe Aussagen zur OS-Plateaubildung bei verschiedenen Tumorentit�ten unter einer Therapie nur mit der Kombination der Arzneimittel O… und Y… und zwar in Zusammenhang mit der Behandlung eines Melanoms sowie Nierenzellkarzinoms. Eine Behandlung sei zwar zur Behandlung dieser Krankheiten zugelassen, es lie�en sich daraus aber keine R�ckschl�sse f�r ein OS-Plateau unter einer Therapie des NSCLC ziehen. Die M�glichkeit eines eben solchen R�ckschlusses werde durch die angegriffene Gestaltung aber suggeriert. Es gebe keinen nachgewiesenen Effekt, der �ber Tumorgrenzen hinweg G�ltigkeit beanspruchen k�nne. Die Antragstellerin ist weiter der Auffassung, wenn auf S. 16 des von der Antragsgegnerin herausgegebenen Slidedecks f�r die Arzneimittel O… und Y… angegeben werde „in der Erstlinienbehandlung des NSCLC“ (Antrag Ziff. I. 3.), stelle dies eine Werbung au�erhalb des zugelassenen Anwendungsbereichs und damit einen Versto� gegen � 3a HWG dar. Die in der einseitigen Werbeunterlage ([Verbindungs]Anlage AS 2) enthaltene Aussage „Chance auf langanhaltende Wirksamkeit durch duale Immuntherapie“ (Antrag Ziffer I. 4.) sei in mehrfacher Hinsicht irref�hrend und damit aus heilmittelwerberechtlicher Sicht unzul�ssig. Es sei der Unterlage schon nicht zu entnehmen, was mit „langanhaltend“ gemeint“ sein solle. Aus dem Gesamtkontext der Unterlage folge, dass der angesprochene Verkehr erwarten werde, dass die Wirksamkeit l�nger als 27 Monate anhalte. Es existiere aber keine wissenschaftliche Grundlage dahingehend, die es erm�glichen w�rde, Aussagen dar�ber zu treffen, dass die vorliegend beworbene Therapie Wirksamkeit �ber derart lange Zeitr�ume zeige. Zudem seien O… und Y… als duale Immuntherapie gar nicht zugelassen worden. Wenn die Antragsgegnerin in Abweichung von der bisher in der einseitigen Werbeunterlage enthaltenen Aussage mit der Aussage „Erste duale Therapie in der 1L NSCLC, die Wirksamkeit unabh�ngig von Histologie und PD-L1-Status gezeigt habe“ (Antrag Ziff. I. 5.) werben wolle, sei diese Aussage falsch. Bei der zugelassenen Kombinationstherapie handele es sich schon nicht um eine „duale“ Erstlinientherapie, es habe au�erdem schon zuvor andere Therapien gegeben, die Wirksamkeit unabh�ngig von Histologie und PD-L1-Status gezeigt h�tten. Die von der Antragsgegnerin in Anspruch genommene Wirksamkeit sei durch die aus Sicht der Antragstellerin ohnehin unverwertbare Studie CheckMate 227 nur mit Blick auf Patienten mit Status PD-L1 ≥ 1 % nachgewiesen. Die aus der E-Mail vom 08.12.2020 folgende Begehungsgefahr habe die Antragsgegnerin nicht ausger�umt. Die Antragsgegnerin habe zudem in der Antragserwiderung (dort S. 26 unten) zu erkennen gegeben, die in der CheckMate227 gewonnenen Erkenntnisse erg�nzend verwenden zu wollen, „um die typische Plateaubildung unter der dualen Immuntherapie zu verdeutlichen“ (Antrag Ziff. I. 6.). Mit diesen Ausf�hrungen habe die Antragsgegnerin Erstbegehungsgefahr f�r einen k�nftigen weiteren Versto� gegen �� 3, 3a S. 2 HWG, � 5 UWG begr�ndet. Eine Verwendung der in der Studie „CheckMate 227“ angeblich gewonnenen Erkenntnisse in der Werbung f�r die Arzneimittel O… und Y… zum Nachweis der in Aussicht gestellten Aussage sei unzul�ssig, weil ein solches Vorgehen einerseits eine Werbung au�erhalb des zugelassenen Anwendungsgebietes der Medikamente darstellen w�rde und zweites die in Betracht gezogenen Aussagen durch die Studie nicht belegt werden k�nnten, da diese keine geeignete wissenschaftliche Grundlage darstelle.
16 Soweit die Unterlassungserkl�rung der Antragsgegnerin in diesem Verfahren gegenst�ndliche (Ziffern I. 1. und I. 3. der Antragsschrift) �u�erungen betrifft, sah sich die Antragstellerin zun�chst nicht in der Lage, die abgegebenen Unterlassungserkl�rungen anzunehmen, da diese ihrer Ansicht nach nicht geeignet waren, die f�r den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr auszur�umen, weil von diesen kerngleiche Verletzungshandlungen nicht umfasst seien (vgl. Antragsschrift S. 25 f., Bl. 25 f., S. 28 f., Bl. 28 f.). Nachdem die Antragstellerin in den Ausf�hrungen der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung insoweit eine Klarstellung erblickte, wonach die abgegebene Unterlassungserkl�rung dem Willen der Antragsgegnerin nach zumindest in Bezug auf Antrag I. 1. so zu verstehen sei, dass auch kerngleiche Verletzungshandlungen von dieser umfasst seien, erkl�rte die Antragstellerin im Schriftsatz vom 15.02.2021 den Rechtsstreit in Ziff. I. 1. lit. a) und b) der Antragsschrift, mit dem sie urspr�nglich ein Verbot der Abbildungen auf Bl. 13 des Slidedecks Anlage 1 begehrte und zwar in Bezug auf die dortigen Abbildungen sowohl alternativ als auch kumulativ (vgl. Ziff. I. 1. des Verf�gungsantrags vom 23.12.2020, Bl. 1/2 d.A.), f�r erledigt (Bl. 101 d.A.). Die Antragsgegnerin hat sich der Erledigterkl�rung nicht angeschlossen. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 25.02.2021 (Bl. 157/165 d.A.) eine Verfahrensr�ge erhoben.
17 Die Antragstellerin beantragt zuletzt:
I. Der Antragsgegnerin wird - der Dringlichkeit wegen ohne vorherige m�ndliche Verhandlung - bei Vermeidung eines vom Gericht f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und f�r den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall h�chstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt h�chstens 2 Jahre; Ordnungshaft zu vollziehen am Gesch�ftsf�hrer der Antragsgegnerin)
verboten,
im gesch�ftlichen Verkehr,
jeweils unter der Angabe „Nivolumab + Ipilimumab: OS-Plateaubildung bei verschiedenen Tumorentit�ten“,
anzugeben,
a)
und/oder
b)
wobei von den Verboten gem�� vorstehender lit. a) und lit. b) jeweils ausgenommen ist das Verbot, f�r die Arzneimittel O… und Y… wie folgt zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie in der ANLAGE 1,
und/oder
und/oder
„in der Erstlinientherapie der NSCLC“,
wie geschehen in der ANLAGE 1, wobei ausgenommen von diesem Verbot das Verbot ist, wie folgt f�r die Arzneimittel O… und Y… zu werben und/oder werben zu lassen,
und/oder
„Chance auf langanhaltende Wirksamkeit durch die duale Immuntherapie“;
wie geschehen in der ANLAGE 2;
und/oder
„Erste duale Immuntherapie in der 1L NSCLC, die Wirksamkeit unabh�ngig von Histologie und PD-L1-Status gezeigt hat.“,
wenn dies wie in einer solchen Unterlage geschieht, wie die Unterlage gem�� ANLAGE 2;
und/oder
6, f�r die Arzneimittel O… und Y… im Anwendungsgebiet NSCLC eine Plateaubitdung unter der (dualen) Immuntherapie unter Verwendung der Erkenntnisse der Studie CheckMate 227 darzustellen.
mit der Ma�gabe, dass in Ziffer 1.1 a) und b) beantragt wird, festzustellen, dass der Antrag erledigt ist.
18 Die Antragsgegnerin beantragt,
Zur�ckweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung inklusive des nunmehr gestellten Feststellungsantrags.
19 Die Antragsgegnerin bringt vor, bei der Therapie mit den hier verfahrensgegenst�ndlichen Medikamenten O… und Y… komme es - im Gegensatz zum Arzneimittel der Antragstellerin K… - auf den PD-L1-Status der Patienten nicht an. Die Medikamente seien folglich unabh�ngig vom PD-L1 Status zugelassen. Bis heute sei die Antragsgegnerin das einzige Unternehmen mit einer Zulassung f�r die Kombination zweier Immuntherapien zur effektiven Bek�mpfung von Tumorerkrankungen.
20 In Bezug auf die Qualit�t der Studie CheckMate 227 sei auszuf�hren, dass diese dem sog. „Gold-Standard“ entspreche. Es seien unterschiedliche Therapieregime untersucht und miteinander verglichen worden. Die Anpassung des Studiendesigns im Verlauf der Studie sei deshalb erfolgt, um aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse und Therapieoptionen zu ber�cksichtigen. Auswirkungen auf die Qualit�t der Studie seien damit nicht verbunden. Die Studie habe aber dennoch statistisch valide Daten geliefert, was sich auch aus einer Begutachtung dieser Studie ergebe (vgl. EPAR, Anlagen Agg. 2 und Agg. 3). Die Daten seien auch von der EMA im Rahmen des Zulassungsverfahrens akzeptiert worden. Innerhalb der �rzteschaft genie�e die fragliche Studie ein hohes Ansehen (vgl. ESMO-Guidelines, Agg. 4).
21 Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, der Antragstellerin st�nden die geltend gemachten Anspr�che nicht zu. Es fehle bereits am Verf�gungsgrund, weil es auf die Kenntnis der Justiziarin der Antragstellerin vorliegend nicht ankomme. Vielmehr sei in Konstellationen, wie der hier zur Entscheidung stehenden, die Kenntnis der Fachabteilung entscheidend. Hierzu verhielten sich die Ausf�hrungen der Antragstellerin aber nicht. Die Antragstellerin habe zudem ein dringlichkeitssch�dliches Verhalten an den Tag gelegt, indem aufgrund ihres Verhaltens eine urspr�nglich f�r den 18.02.2021 anberaumte Verhandlung gem. � 128a ZPO wegen ihres kurzfristigen Erscheinens im Sitzungssaal habe verlegt werden m�ssen.
22 Die Antragsgegnerin meint ferner, der Antragstellerin st�nden die geltend gemachten Unterlassungsanspr�che nicht zu. In Bezug auf die mit Antr�gen I. 1 und I. 3. begehrten Verbote st�nde der Antragstellerin schon deshalb kein Unterlassungsanspruch zu, weil die erforderliche Wiederholungsgefahr aufgrund der Abgabe einer Unterlassungserkl�rung durch die Antragsgegnerin ausger�umt worden sei. Diese Unterlassungserkl�rung sei insoweit zu verstehen, dass auch kerngleiche Verletzungen von ihr umfasst seien, weshalb kein Zweifel am Entfall der Wiederholungsgefahr bestehen k�nne. Anspr�che auf die Abgabe weitergehender Unterlassungserkl�rungen st�nden der Antragstellerin hingegen nicht zu. Der Antragstellerin st�nde zudem kein entsprechender Unterlassungsanspruch im Hinblick auf das mit Ziff. I. 2. begehrte Verbot (Aussagen zur OS-Plateaubildung bei verschiedenen Tumorentit�ten) zu. Die betreffenden Pr�sentationsslides m�ssten im Gesamtzusammenhang der Pr�sentation gesehen werden, um das Verst�ndnis der insoweit angesprochenen Fachkreise beurteilen zu k�nnen. Die angegriffenen Aussagen erfolgten unter der �berschrift „Das potentiell synergetische Wirkprinzip der dualen Immuntherapie“. Den Fachkreisen sei klar, dass die Darstellungen nur allgemein das Wirkprinzip von O… und Y… betr�fen. Es handele sich um wissenschaftliche Background-Informationen, was den angesprochenen Fachkreisen auch gel�ufig sei. Die Annahme, die angesprochenen Fachkreise w�rden insoweit davon ausgehen, es w�rden Daten f�r das NSCLC pr�sentiert, sei fernliegend. Davon scheine auch die Antragstellerin auszugehen, die f�r ihr Arzneimittel K… in �hnlicher Weise werbe. Eine Irref�hrung der Fachkreise scheide auch mit Blick auf die Aussage „Chance auf langanhaltende Wirksamkeit durch die duale Immuntherapie“ aus, welche die Antragstellerin mit Antrag Ziff. I. 4. angreife. Eine Irref�hrung sei bereits deshalb ausgeschlossen, weil in der betreffenden Werbeunterlage in gro�er Schriftart deutlich gemacht werde, dass zus�tzlich zwei Zyklen Chemotherapie zu geben seien. Auch in Bezug auf „langanhaltende Wirksamkeit“ erwarte der Fachkreisangeh�rige nicht den von der Antragstellerin in den Raum gestellten 5-Jahres-Zeitraum. F�r die angesprochenen Verkehrskreise sei zudem klar, dass von einer „dualen Immuntherapie“ dann gesprochen werde, wenn zwei Immuntherapien zusammen gegeben w�rden.
23 Die Antragsgegnerin ist weiter der Ansicht, auch in Bezug auf das mit Antrag Ziff. I. 5. beantragte Verbot st�nde der Antragstellerin kein Unterlassungsanspruch zu, denn die dort gemachten Aussagen entspr�chen - ungeachtet dessen, dass schon keine Begehungsgefahr bestehe - den Tatsachen. Bei der Kombinationstherapie der Medikamente O… und Y… in der zugelassenen Form handele es sich um die erste duale Immuntherapie. Der Verweis der Antragstellerin auf ihr eigenes Medikament verfange insoweit nicht. Den angesprochenen Verkehrskreisen sei zudem bewusst, dass zus�tzlich zu den Arzneimitteln der Antragsgegnerin die Gabe von zwei Zyklen Chemotherapie erforderlich sei.
24 Die Antragsgegnerin ist schlie�lich der Auffassung, der Antragstellerin st�nde aus keinem erdenklichen rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch zu, jede Nutzung der Studie CheckMate227 zu unterbinden (Antrag Ziff. I. 6.). Eine erg�nzende Verwendung der Studie begegne im Gegenteil keinen relevanten Bedenken.
25 Erg�nzend wird auf die wechselseitigen Schrifts�tze der Parteien samt Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 18.02.2021 (Bl. 141/145 d.A.) und vom 02.03.2021 (Bl. 190/193 d.A.) Bezug genommen.
26 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung ist unbegr�ndet, weil ein Verf�gungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist. Auf die Frage des Bestehens eines Verf�gungsgrundes kommt es somit nicht an.
27 A. Die Antragstellerin hat in Bezug auf die begehrten Verbote keinen Verf�gungsanspruch glaubhaft gemacht, weshalb der Antrag insgesamt zur�ckzuweisen war.
28 Im Einzelnen:
29 I. Der Antragstellerin steht mit Blick auf die mit Ziffern. I. 1. und 3. begehrten Verbote kein lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch nach Ma�gabe der �� 8, 3a, 3 Abs. 1 UWG, � 3a S. 2 HWG zu, weil die f�r den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr aufgrund der mit Schreiben vom 21.12.2020 (Anlage AS 11) abgegebenen Unterlassungserkl�rung ausger�umt wurde.
30 1. Anspruchsvoraussetzung des lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruchs ist grunds�tzlich das Bestehen einer Begehungsgefahr in Form von Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr (BGH GRUR 1980, 241, 242 - Rechtsschutzbed�rfnis; BGH GRUR 1983, 127, 128 - Vertragsstrafeversprechen; BGH GRUR 1992, 318, 319 - Jubil�umsverkauf; K�hler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm, UWG, 31. Aufl. 2021, � 8 Rn. 1.11). Ist es bereits zu einem Wettbewerbsversto� gekommen, streitet eine tats�chliche Vermutung f�r das Bestehen von Wiederholungsgefahr (stRspr BGH GRUR 2002, 717, 719 - Vertretung der Anwalts-GmbH). Diese Vermutung wird in der Regel nur dann widerlegt und die Wiederholungsgefahr damit ausger�umt, wenn der Verletzer eine bedingungslose und unwiderrufliche Unterlassungsverpflichtungserkl�rung unter �bernahme einer angemessenen Vertragsstrafe f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung abgibt (BGH GRUR 2008, 996 Rn. 33 - Clone-CD; BGH GRUR 2008, 1108 Rn. 23 - Haus & Grund III; K�hler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm, a.a.O., � 8 Rn. 1.48). Dabei l�sst bereits die Abgabe einer ernsthaften und angemessenen Unterwerfungserkl�rung unabh�ngig von einer Annahme durch den Unterlassungsgl�ubiger die Wiederholungsgefahr entfallen (BGH GRUR 2006, 878 Rn. 20 - Vertragsstrafenvereinbarung).
31 Im Rahmen der konkreten Unterwerfung steht es dem Unterlassungsschuldner grunds�tzlich frei, ob er eine abstrakte Formulierung w�hlt oder ob er sich bei dem, was er zu unterlassen verspricht, an der konkreten Verletzungsform orientiert. Einen Anspruch auf Abgabe einer ganz bestimmten Unterlassungserkl�rung hat der Unterlassungsgl�ubiger grunds�tzlich nicht (BGH GRUR 2003, 899, 900 - Olympiasiegerin). Entscheidet sich der Unterlassungsschuldner, sich bei der Formulierung der Unterlassungserkl�rung eng an der Verletzungsform zu orientieren, so l�sst auch eine solche Erkl�rung die Wiederholungsgefahr regelm��ig entfallen, weil die Kerntheorie gilt und daher eine auf die konkrete Verletzungsform bezogene Unterwerfungserkl�rung die Wiederholungsgefahr auch f�r Varianten des Verhaltens entfallen l�sst, die mit der konkreten Verletzungsform kerngleich sind (BGH GRUR 1996, 290, 291 - Wegfall der Wiederholungsgefahr I; BGH GRUR 1997, 379, 380 - Wegfall der Wiederholungsgefahr II). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Auslegung der Erkl�rung ergibt, dass der Schuldner mit der Beschr�nkung auf die konkrete Verletzungsform gerade das Ziel verfolgt, sich hinsichtlich kerngleicher Verletzungsformen der Verfolgung zu entziehen (BGH GRUR 2003, 450, 452 - Begrenzte Preissenkung). In einem solchen Fall entf�llt die Wiederholungsgefahr f�r kerngleiche Verletzungen gerade nicht.
32 2. Gemessen hieran haben die von der Antragsgegnerin im Schreiben vom 21.12.2020 abgegebenen Erkl�rungen die Wiederholungsgefahr f�r die mit Ziffern I. 1. und I. 3. verfolgten Anspr�che entfallen lassen. Die Antragsgegnerin hat sich in diesem Zusammenhang verpflichtet, „f�r die Arzneimittel O… und Y… wie folgt zu werben und/oder werben zu lassen (…)“. Sie hat sich insoweit auf das Verbot einer Bewerbung der konkret beanstandeten Aussagen beschr�nkt. Anhaltspunkte daf�r, dass die Antragsgegnerin hiermit gerade das Ziel verfolgte, sich hinsichtlich kerngleicher Verletzungsformen der Verfolgung zu entziehen, ergibt die nach dem objektiven Empf�ngerhorizont vorzunehmende Auslegung (�� 133, 157 BGB) der Unterwerfungserkl�rung nicht. Denn das Charakteristische der von der Antragstellerin in ihrer Abmahnung beanstandete Verhalten, n�mlich die Darstellung verschiedener OS-Plateaubildungen auf Basis der CheckMate227-Studie bei der Gabe von Nivolumab und Ipilimumab ohne Chemotherapie sowie die Aussage „O… + Y… in der Erstlinientherapie des NSCLC“ ist gerade zentraler Gegenstand der Unterwerfungserkl�rung. Dass sich die Antragsgegnerin nur in Bezug auf eine bestimmte graphische Darstellung der verschiedenen Kurven oder eine bestimmte farbliche Einbettung der angegriffenen Aussage unterwerfen wollte, l�sst sich der Erkl�rung nicht entnehmen.
33 3. Der Antrag Ziff. I. 1. war demnach bereits im Zeitpunkt des Eingangs bei Gericht unbegr�ndet, weshalb es am Eintritt eines erledigenden Ereignisses fehlt und auch der Feststellungsantrag keinen Erfolg haben konnte.
34 II. In Bezug auf die in Ziffern I. 2, I. 4. und I. 5. begehrten Verbote hat die Antragstellerin eine Irref�hrung der angesprochenen Verkehrskreise i.S.d. � 3 HWG nicht glaubhaft gemacht. In Bezug auf die mit Antr�gen I. 4 und I. 5. angegriffenen Aussagen besteht zudem keine Begehungsgefahr f�r eine Werbung au�erhalb des zugelassenen Anwendungsgebietes gem. � 3a S. 2 HWG. Folglich stehen der Antragstellerin die geltend gemachten lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspr�che aus �� 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG nicht zu.
35 1. Nach � 3 Abs. 1 S. 1 HWG ist eine irref�hrende Werbung unzul�ssig. Nach � 3 Abs. 1 S. 2 HWG liegt eine irref�hrende Heilmittelwerbung insbesondere dann vor, wenn Arzneimitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben. Insoweit sind - wie allgemein bei gesundheitsbezogener Werbung - besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage zu stellen, da mit irref�hrenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren f�r das hohe Schutzgut des Einzelnen sowie der Bev�lkerung verbunden sein k�nnen (BGH, GRUR 2002, 182, 185 - Das Beste jeden Morgen; BGH GRUR 2013, 649 Rn. 15 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil).
36 F�r die Bestimmung des Inhalts einer solchen Werbeaussage ist auf das Verst�ndnis des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verst�ndigen Werbeadressaten abzustellen (BGH GRUR 2021, 513 Rn. 11 - Sinupret). Richtet sich die Werbung - wie hier - an Fachkreise, denen die Mitglieder der erkennenden Kammer nicht angeh�ren, so ist das relevante Verkehrsverst�ndnis regelm��ig durch Erholung eines Sachverst�ndigengutachtens zu bestimmen (BGH GRUR 2021, 513 Rn. 14 - Sinupret), falls die Kammermitglieder aufgrund ihrer st�ndigen Befassung mit vergleichbaren Streitsachen nicht ausnahmsweise �ber eigene Sachkunde verf�gen (BGH GRUR 2019, 196 Rn. 19 - Industrien�hmaschinen) oder aber keine Anhaltspunkte daf�r bestehen, dass sich das Verst�ndnis der angesprochenen speziellen Verkehrskreise von dem des Verkehrskreises unterscheiden k�nnte, dem die Mitglieder der Kammer angeh�ren (vgl. BGH GRUR 2021, 513 Rn. 14 f. - Sinupret).
37 Im einstweiligen Verf�gungsverfahren ist die Erholung eines Sachverst�ndigengutachtens durch das Gericht ausgeschlossen (vgl. Harte/Henning/Retzer, UWG, 4. Auflage, � 12 Rdnr. 432), weil aufgrund der damit einhergehenden zeitlichen Verz�gerung zu besorgen ist, dass die Durchsetzung der Rechte wesentlich erschwert und somit ein effektiver Rechtsschutz vereitelt w�rde. Somit gen�gt es im Rahmen des einstweiligen Verf�gungsverfahrens zur Glaubhaftmachung des behaupteten Verst�ndnisses der angesprochenen Fachkreise, wenn der Antragsteller aussagekr�ftige Unterlagen vorlegt, aus denen sich ein solches Verst�ndnis ergibt.
38 2. Ausgehend hiervon sieht sich die Kammer in Bezug auf die mit Antr�gen I. 2., I. 4 und I. 5. angegriffenen Aussagen nicht in der Lage, das relevante Verkehrsverst�ndnis zu beurteilen. Die Aussagen richten sich an spezielle Fachkreise, d.h. an �rzte, die mit der Verordnung und Verabreichung von Krebstherapien befasst sind. Diese Fachkreise, die �berwiegend aus Fach�rzten der Onkologie bestehen, verf�gen �ber ein spezifisches Fachwissen einer medizinisch �u�erst komplexen Materie. Die Kammer kann insoweit nicht beurteilen, wie die angesprochenen Fachkreise die konkret von der Antragstellerin angegriffenen Aussagen beurteilen. Unterlagen, aus denen sich das von der Antragstellerin in Anspruch genommene Verkehrsverst�ndnis ergibt, etwa in Form von (fach-) �rztlichen Stellungnahmen hat die Antragstellerin nicht vorgelegt.
39 a. Die Kammer vermag nicht einzusch�tzen, ob die Fachkreise aus der Darstellung auf S. 12 der Pr�sentation (Anlage AS 1) zur OS-Plateaubildung bei den Tumorentit�ten „Melanom“ und „RCC“ tats�chlich R�ckschl�sse auf die Wirkungen der Arzneimittel im Zusammenhang mit der Behandlung des NSCLC ziehen (Antrag I.2). Die Kammer kann jedenfalls nicht ausschlie�en, dass den angesprochenen Fachkreisen bewusst ist, dass verschiedene Tumorerkrankungen unterschiedliche Therapien nach sich ziehen, und dass sich die Darstellung - wie auch aus der Gestaltung des Slidedecks ersichtlich ist - darauf beschr�nkt, die generellen Wirkungen von Immuntherapien wiederzugeben. Die Kammer hat jedenfalls Zweifel, ob die angesprochenen Verkehrskreise tats�chlich die angegriffene Darstellung dahingehend verstehen, dass �hnliche oder gleiche Wirkungen auch bei der Behandlung des NSCLC zu erwarten sind. Diese Zweifel gehen zu Lasten der insoweit darlegungs- und glaubhaftmachungsbelasteten Antragstellerin.
40 b. Die Kammer kann weiter nicht sicher beurteilen, wie die angesprochenen Fachkreise die Aussage „Chance auf langanhaltende Wirksamkeit durch die duale Immuntherapie“ verstehen (Antrag 1.4). Die Antragstellerin hat insoweit vorgetragen, aus dem Gesamtkontext der Unterlage folge, dass der angesprochene Verkehr erwarten werde, dass die Wirksamkeit l�nger als 27 Monate anhalten w�rde, wof�r kein wissenschaftlicher Beleg existiere. Dieses - insoweit von der Antragsgegnerin in Abrede gestellte - Verkehrsverst�ndnis (vgl. Antragserwiderung S. 22 f., Bl. 83 f. d.A.) hat die Antragstellerin nicht durch Vorlage aussagekr�ftiger Unterlagen glaubhaft gemacht.
41 Eine Werbung au�erhalb des zugelassenen Anwendungsgebietes und damit ein Versto� gegen � 3a S. 2 HWG liegt ebenfalls nicht vor. Aus der ma�geblichen Sicht der angesprochenen Fachkreise wird die in Frage stehende Angabe (Antrag 1.4) nicht dahin verstanden, dass eine Therapie mit diesen beiden Arzneimitteln ohne 2 Zyklen Chemotherapie erfolgen soll. Denn die Angabe wird aus Sicht der angesprochenen Fachkreise in dem gegebenen Kontext, unter der in fetten Lettern und hervorgehobener Schriftgr��e gehaltenen �berschrift: „O… + Y… + 2 Zyklen Chemotherapie: Eine neue Therapieoption in der 1L NSCLC“ gelesen und verstanden. Un�bersehbar und unmissverst�ndlich ist die beworbene Therapie daher eine auch mit Chemotherapie kombinierte. Dies wird im weiteren Text der Werbeunterlage an verschiedenen Stellen wiederholt. Im zweiten Bulletpoint direkt unter der beanstandeten Angabe werden die 2 Zyklen Chemotherapie angef�hrt. Auch im Flie�text wird immer wieder die Kombination mit 2 Zyklen Chemotherapie angesprochen. Schlie�lich wird die beworbene Therapie in der Beschriftung der graphischen Darstellung als „O… + Y… + 2 Zyklen Chemotherapie“ bezeichnet. Den Fachkreisen wird daher nicht entgehen, dass die beworbene Therapie die Kombination mit 2 Zyklen Chemotherapie umfasst. Insoweit kann die Kammer das Verst�ndnis der angesprochenen Fachkreise aus eigener Sachkunde beurteilen, auch wenn ihre Mitglieder nicht zu den angesprochenen Fachkreisen geh�ren. Denn es bestehen in diesem Zusammenhang nicht die geringsten Anhaltspunkte daf�r, dass sich das Verst�ndnis der angesprochenen speziellen Verkehrskreise von dem des Verkehrskreises unterscheiden k�nnte, dem die Mitglieder der Kammer angeh�ren (vgl. BGH GRUR 2021, 513 Rn. 14 f. - Sinupret). Vielmehr ist bei den angesprochenen Fachkreisen von einem erh�hten Aufmerksamkeitsgrad auszugehen, so dass es fernliegend w�re anzunehmen, sie w�rden - anders als die Mitglieder der Kammer - die Aussage im ersten Bulletpoint bezogen auf eine Therapie ohne Chemotherapie verstehen.
42 c. Die Kammer kann ferner nicht beurteilen, wie die angesprochenen Fachkreise die Aussage „Erste duale Immuntherapie in der 1L NSCLC, die Wirksamkeit unabh�ngig von Histologie und PD-L1 Status gezeigt hat“ auffassen (Antrag 1.5). Der Kammer fehlt schon das entsprechende Fachverst�ndnis, wie die Frage der „Wirksamkeit unabh�ngig von Histologie und PD-L1-Status“ zu verstehen ist, weshalb sie eine Pr�fung nicht vornehmen kann, ob insoweit ein Eindruck erweckt wird, der mit den tats�chlichen Verh�ltnissen nicht in Einklang steht, zumal die als Anlagen Agg 4 und AS 14 vorgelegte ESMO Guideline eine entsprechende Therapieempfehlung trotz nicht optimaler Studienlage ausspricht. Dass die Aussage unwahr ist, weil es auch andere duale Immuntherapien gebe, die Wirksamkeit �ber derart lange Zeitr�ume gezeigt habe, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Schlie�lich liegt aus den gleichen wie unter C., II., 2., b. dargelegten Gr�nden auch insoweit kein Versto� gegen � 3a S. 2 HWG vor.
43 Ob die Antragsgegnerin sich vorliegend �berhaupt einer solchen Aussage in einer Weise ber�hmt hat, die Erstbegehungsgefahr begr�ndet, kann daher dahinstehen.
44 III. Der Antragstellerin steht schlie�lich das mit Ziffer I. 6. des Verf�gungsantrags begehrte Verbot in der Fassung des Schriftsatzes vom 15.02.2021, womit der Antragsgegnerin untersagt werden soll, „f�r die Arzneimittel O… und Y… im Anwendungsgebiet NSCLC eine Plateaubildung unter der (dualen) Immuntherapie unter Verwendung der Ergebnisse der Studie CheckMate 227 darzustellen“, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Auf die Frage des Vorliegens einer entsprechenden Erstbegehungsgefahr kommt es daher nicht an. Denn selbst bei unterstellter Ber�hmung eines solchen Verhaltens durch die Antragsgegnerin vermitteln die von der Antragstellerin in Anspruch genommenen Regelungen der �� 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG i.V.m. � 3 S. 2 Nr. 1 HWG einen derart weitgehenden Unterlassungsanspruch nicht, zumal aufgrund heilmittelrechtlicher Vorschriften nicht jede Verwendung einer umstrittenen wissenschaftlichen Studie untersagt werden kann.
45 1. Im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bev�lkerung gilt f�r Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung generell, dass die Werbung nur zul�ssig ist, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht (sog. „Strengeprinzip“, vgl. BGH GRUR 2013, 649 Rn. 16 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn dem Werbenden jegliche wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse fehlen, die die werbliche Behauptung st�tzen k�nnen (BGH GRUR 2013, 649 Rn. 16 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). Unzul�ssig ist es au�erdem, wenn mit einer fachlich umstrittenen Meinung geworben wird, ohne die Gegenmeinung zu erw�hnen. Dar�ber hinaus kann es irref�hrend sein, wenn eine Werbeaussage auf Studien gest�tzt wird, die diese Aussage nicht tragen (vgl. BGH GRUR 2013, 649 Rn. 17 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). Welche Anforderungen an den Nachweis einer gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnis zu stellen sind, h�ngt von den im Wesentlichen tatrichterlich zu w�rdigenden Umst�nden des Einzelfalls ab. Studienergebnisse, die in der Werbung oder im Prozess als Beleg einer gesundheitsbezogenen Aussage angef�hrt werden, sind grunds�tzlich nur dann hinreichend aussagekr�ftig, wenn sie nach den anerkannten Regeln und Grunds�tzen wissenschaftlicher Forschung durchgef�hrt und ausgewertet wurden. Dies erfordert nach dem sog. „wissenschaftlichen Goldstandard“ im Regelfall, dass eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer ad�quaten statistischen Auswertung vorliegt, die durch Ver�ffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist (BGH GRUR 2013, 649 Rn. 19 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil, m.w.N.).
46 2. Aus den vorliegenden �berlegungen folgt f�r den hier relevanten Fall, dass selbst dann, wenn die in Frage stehende Studie mangels Einhaltung des wissenschaftlichen Gold-Standards zur wissenschaftlichen Absicherung einer OS-Plateaubildung im Anwendungsgebiet des NSCLC nicht geeignet w�re, nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grunds�tzen dennoch ein legitimer Anwendungsbereich f�r ihre Verwendung bliebe. Denn es handelt sich um eine Studie, die nach dem von der Antragsgegnerin glaubhaft gemachten Vortrag zumindest f�r bestimmte Bereiche statistisch valide Daten liefert (Begutachtung der Studie EPA-Report, Agg 2, Agg 3). Ihr kann deshalb nicht grunds�tzlich jeder wissenschaftliche Anspruch und damit die Eignung zum Beleg bestimmter Aussagen abgesprochen werden. Dar�ber hinaus w�re eine Verwendung der Studie nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grunds�tzen auch unter dem Gesichtspunkt der „wissenschaftlich umstrittenen Meinung“ vorstellbar. Der Antragsgegnerin obl�ge es dann, im Rahmen etwaiger Werbeaussagen auf abweichende Ansichten hinzuweisen.
47 B. Ob der Verf�gungsantrag dringlich ist, bedarf nach alledem keiner Entscheidung.
48 C. Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung zur vorl�ufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in �� 708 Nr. 6, 711 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
Richtet sich eine angegriffene Werbung ausschlie�lich an Fachkreise, hat der Antragsgegner im einstweiligen Verf�gungsverfahrens zur Glaubhaftmachung des behaupteten Verkehrsverst�ndnisses aussagekr�ftige Unterlagen vorzulegen. Die Einholung eines Sachverst�ndigengutachtens kommt nicht in Betracht. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
Erfolgloser Verf�gungsantrag gegen Werbeaussagen f�r Heilmittel
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