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AN 4 S 26.1535•VG Ansbach 4. Kammer, 2026-05-04, AN 4 S 26.1535
AN 4 S 26.1535Verwaltungsgericht / 4. Kammer04.05.2026
Eine versammlungsrechtliche Auflage, die Äußerungen mit die Allgemeinheit belästigendem oder die öffentliche Ordnung beeinträchtigendem Inhalt pauschal verbietet, ist wegen Unbestimmtheit und fehlender konkreter Gefahrenprognose voraussichtlich rechtswidrig. (Rn. 18 – 26) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2026-05-04
Aktenzeichen: AN 4 S 26.1535
Dokumenttyp: Beschluss
Die aufschiebende Wirkung der am 30. April 2026 erhobenen Klage (AN 4 K 26.1536) gegen Ziffer 2.2.4, soweit dort geregelt wird, dass „Äußerungen, Worte, Gesten und andere Verhaltensweisen, die […] die Allgemeinheit belästigende und die öffentliche Ordnung beeinträchtigende Inhalte haben, verboten“ sind, und gegen Ziffer 1 in Verbindung mit Ziffer 2.3.1, soweit dort die von der Antragstellerin angezeigte Versammlungsstrecke abgeändert und die Zwischenkundgebung verlegt wird, wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
I.
1 Die Antragstellerin wendet sich im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gegen zwei Beschränkungen in einem versammlungsrechtlichen Bescheid der Antragsgegnerin.
2 Auf einer Versammlung am 26. April 2026 wurden Mordaufrufe unter anderem gegen die Antragstellerin skandiert. Zudem durfte diese Veranstaltung als Wegstrecke die „…“ in … nutzen.
3 Die Antragstellerin zeigte eine Versammlung für den 4. Mai 2026 um 18:30 Uhr an. Zunächst solle es eine Auftaktkundgebung am … in der Stadt … für eine Dauer von 30 Minuten geben. Anschließend solle es eine Zwischenkundgebung von 20 Minuten in der … Säule 3 geben. Zuletzt solle es eine Abschlusskundgebung am … mit einer Dauer von 30 Minuten geben.
4 Thema der Versammlung soll laut Angaben der Antragstellerin sein: „Für friedlichen politischen Diskurs, Meinungsfreiheit und Demokratie – Mordaufrufe per Auflagenbescheid verbieten!“
5 Als Wegstrecke gab die Antragstellerin an: … – … – … – … – … (Zwischenkundgebung: keine Mordaufrufe in der …!) – … – … – … – … – … – … – … – … – … – … Mit Bescheid vom 30. April 2026 bestätigte die Antragsgegnerin die Versammlungsanzeige vom 29. April 2026, änderte den Versammlungsort/die Wegstrecke wie folgt ab:
„ … (auf der von der Polizei zugewiesenen Fläche, Auftaktkundgebung ca. 30 Minuten) – … – … (Zwischenkundgebung ca. 20 Minuten nördlich des Eingangstors …*) – … – … – … – … – … – … – … – … – … – … – … (auf der von der Polizei zugewiesenen Fläche, Abschlusskundgebung ca. 30 Minuten)“ und sah u.a.
folgende Beschränkungen vor:
„Ziffer 2.2.4:
Äußerungen, Worte, Gesten und andere Verhaltensweisen, die beleidigende, verleumderische, volksverhetzende oder die Allgemeinheit belästigende und die öffentliche Ordnung beeinträchtigende Inhalte haben, sind verboten (z.B. „Kinderficker“; „Kindermörder“; „Scheiß Kanacken“). Die Versammlungsleitung hat im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten darauf hinzuwirken, dass die vorgenannten Handlungen unterbleiben.“
„Ziffer 2.3.1:
Die Versammlungsstrecke wird wie unter Ziffer 1 beschrieben geändert. Abweichend der Anmeldung wird die Versammlungsstrecke ohne das Teilstück … – … festgelegt (das Teilstück … wird dadurch gegenstandslos).
Die Fläche für die angemeldete Zwischenkundgebung wird infolgedessen auf den … nördlich des Eingangstors zur …festgelegt.“
6 Zur Begründung der Ziffer 2.2.4 führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, dass die Beschränkung dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung diene. Am 3. Februar 2025 seien im Rahmen der gegenständlichen Versammlungsreihe nachweislich zumindest von der Versammlungsleitung Begrifflichkeiten wie beispielsweise „Kinderficker“, „Kindermörder“, „Scheiß Kanacken“ gegenüber opponierenden Versammlungsteilnehmern geäußert worden. Derartige Äußerungen und Verhaltensweisen seien durch ihren beleidigenden und diskriminierenden Charakter geeignet, die öffentliche Ordnung zu stören und könnten das friedliche Miteinander in der Gesellschaft erheblich beeinträchtigen.
7 Zur Begründung der Ziffer 2.3.1 führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, dass gemäß Art. 15 Abs. 2 Nr. 1b BayVersG die zuständige Behörde eine Versammlung insbesondere dann beschränken oder verbieten könne, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umstände die Versammlung an einem Ort oder Tag stattfinden solle, dem ein an die nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erinnernder Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft zukomme, und durch sie die unmittelbare Gefahr einer erheblichen Verletzung grundlegender sozialer oder ethischer Anschauungen bestehe. Die …in der … sei ein Ort, dem ein an die nationalsozialistische Gewalt und Willkürherrschaft erinnernder Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft zukomme. Die … erinnere an das Unrecht der NS-Herrschaft, die Menschenrechte zu missachten und abzuschaffen. Die … sei dabei nicht lediglich ein allgemein gehaltener Erinnerungsort, sondern ein bewusst konzipierter, institutionell verankerter und überregional rezeptierter Gedenk- und Mahnort, der die universelle Geltung der Menschenrechte als Gegenentwurf zur nationalsozialistischen Unrechtsordnung symbolisiere. Durch die Versammlung an diesem Ort bestehe die unmittelbare Gefahr einer erheblichen Verletzung grundlegender sozialer und ethischer Anschauungen. Das … in …“ werde vom Landesamt für Verfassungsschutz beobachtet und als Beobachtungsobjekt im Phänomenbereich Rechtsextremismus eingeordnet. Die am Ort verkörperten Menschenrechte – insbesondere Menschenwürde, Gleichheit vor dem Gesetz und Diskriminierungsverbot – stünden in einem evidenten Spannungsverhältnis zu politischen Zielsetzungen, die auf eine Ungleichbehandlung von Menschen nach Herkunft oder Abstammung abzielten. Gerade in der … entfalteten solche Inhalte eine gesteigerte Wirkung, da sie im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit einem Ort geäußert würden, der die universelle Geltung dieser Rechte symbolisiere. Der daraus resultierende Widerspruch zwischen Ort und Versammlungsinhalt begründe eine besondere Provokationswirkung. Dies werde durch konkrete Reaktionen im Nachgang früherer Versammlungen am selben Ort belegt. Insbesondere die Zwischenkundgebung am 27. September 2025 habe zu einer Vielzahl von empörten Reaktionen aus der Bevölkerung sowie zu deutlicher Kritik im öffentlichen und politischen Raum geführt. Dies zeige, dass die Versammlung an diesem Ort als mit dem Gedenkcharakter unvereinbar und als besonders provokativ wahrgenommen werde. Auf den Versammlungen des … … seien Redebeiträge, die sich gegen den Aufenthalt und die Rechte von Personen mit Migrationshintergrund richteten, immer wiederkehrender Bestandteil. Nach Mitteilung der Polizei sei die Parole „Re Re Remigation“ auf sechs unterschiedlichen Veranstaltungen zwischen Dezember 2024 und März 2025 geäußert worden. Auch entsprechende Inhalte in sozialen Medien seien verbreitet sowie bei der Versammlung sichtbar gemacht worden. Eine Distanzierung sei nicht erkennbar erfolgt. Die Festlegung der Versammlungsfläche für die Zwischenkundgebung auf dem Kornmarkt unmittelbar am Anfang der „ …“ sei eine verhältnismäßige Beschränkung der angemeldeten Versammlung. Die Versammlung stehe damit unmittelbar an der S* … und in ca. 20 m Entfernung und in Sicht zu Säule 3.
8 Mit Schriftsatz vom 30. April 2026 hat die Antragstellerin Klage gegen den Bescheid vom 30. April 2026 erhoben (AN 4 K 26.1536) und den vorliegenden Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellt.
9 Zur Begründung trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, dass die Beschränkungen ermessensfehlerhaft ergangen seien. Die Antragsgegnerin habe keine entsprechenden Ermessenserwägungen angestellt und das Gewicht der Grundrechte der Antragstellerin nicht ausreichend berücksichtigt. Zudem habe die Antragsgegnerin pauschal die Störung der öffentlichen Ordnung als ausreichend erachtet, um Beschränkungen zu erlassen. Dies widerspreche der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Die Beschränkung 2.2.4 erweise sich als zu unbestimmt. Für den objektiven Empfänger sei nicht erkennbar, welche Äußerungen einen die Allgemeinheit belästigenden und die öffentliche Ordnung beeinträchtigenden Inhalt aufwiesen. Zudem könnten Aussagen stets unterschiedlich interpretiert werden. So könnten Äußerungen für den einen eine sachliche Kritik und für den anderen eine Allgemeinheit belästigenden und öffentliche Ordnung beeinträchtigenden Umstand darstellen. Die Antragstellerin müsste befürchten, dass dann entsprechend Äußerungen interpretiert und unterbunden würden. Die Grenze für die Ausübung der Meinungsfreiheit liege allein in den Grenzen der Strafgesetze.
10 Eine Einschränkung der Meinungsfreiheit darüber hinaus sei nicht zulässig. Die vorliegende Auflage wende sich hingegen ausdrücklich gegen den Inhalt von strafrechtlich nicht relevanten Meinungsaussagen.
11 Auch Ziffer 2.3.1 des streitgegenständlichen Bescheids sei rechtswidrig. Das Motto der Versammlung der Antragstellerin solle auf den Umstand aufmerksam machen, dass diese ihrer Auffassung nach regelmäßig durch Linksextremisten mit Morddrohungen und der Androhung erheblicher körperlicher Gewalt belegt würden. Die Säule 3 stehe sinnbildlich für das Menschenrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit und habe daher im Hinblick auf das Versammlungsmotto einen erheblichen inhaltlichen Bezug, welcher vollständig beseitigt werde, wenn die Zwischenkundgebung an einem anderen Ort stattfinden müsste. Aus dem für die Verlegung angegebenen Grund ergebe sich schon keine Erforderlichkeit für eine örtliche Verlegung. Bei der … handele es sich bereits nicht um einen Ort im Sinne des Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 BayVersG. Bei der Frage, ob sich eine Versammlung gegen das Gedenken richte, sei u.a. einzubeziehen, ob das Motto der Versammlung und eine etwaige Ideologie des Organisators mit dem Gedenktag zusammenhingen und ob eine dem Tag entsprechende Gedenkveranstaltung tatsächlich stattfinde. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben. Der Umstand, ob andere Personen, insbesondere von anderen Parteien oder Gruppierungen Anstoß finden würden, genüge zur Verwehrung der Kundgebung an diesem symbolhaften Ort ebenfalls nicht. Es bestehe ein inhaltlicher Bezug zwischen Motto der Demonstration, dessen Anlass und der geplanten Kundgebung. Das der Antragsgegnerin eingeräumte Ermessen sei unter nahezu vollständiger Ausblendung der Versammlungsfreiheit der Antragstellerin ausgeübt worden.
12 Die Antragstellerin beantragt,
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 30. April 2026 gegen den Auflagenbescheid der Antragsgegnerin hinsichtlich der Beschränkung Ziffer 2.2.4 soweit dort geregelt wird, dass „Äußerungen, Worte, Gesten und andere Verhaltensweisen, die … die Allgemeinheit belästigende und die öffentliche Ordnung beeinträchtigende Inhalte haben, verboten“ sind und Ziffer 2.3.1, soweit dort die von der Antragstellerin angezeigte Versammlungsstrecke abgeändert und die Zwischenkundgebung verlegt wird“ wird wieder hergestellt.
13 Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die beigezogene Behördenakte sowie die Gerichtsakten.
II.
15 A. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 2.2.4, soweit dort geregelt wird, dass „Äußerungen, Worte, Gesten und andere Verhaltensweisen, die […] die Allgemeinheit belästigende und die öffentliche Ordnung beeinträchtigende Inhalte haben, verboten“ sind und gegen Ziffer 1 in Verbindung mit Ziffer 2.3.1, soweit dort die von der Antragstellerin angezeigte Versammlungsstrecke abgeändert und die Zwischenkundgebung verlegt wird, ist zulässig und begründet.
16 1. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage kraft Gesetzes – wie vorliegend gemäß Art. 25 BayVersG – entfällt, diese ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene, originäre Ermessensentscheidung, bei der es zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage abwägt. Wesentliches – aber nicht alleiniges – Kriterium für die Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Ergibt die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene summarische Prüfung, dass der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und das Hauptsacheverfahren damit voraussichtlich Erfolg hat, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Interesse bestehen (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 Alt. 1 VwGO). Erweist sich der Verwaltungsakt hingegen als voraussichtlich rechtmäßig und das Hauptsacheverfahren damit als voraussichtlich erfolglos, überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse, dem der Gesetzgeber in Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO generell den Vorrang eingeräumt hat, wenn nicht ausnahmsweise besondere Umstände des Einzelfalls eine abweichende Entscheidung rechtfertigen (vgl. zu allem BayVGH, B.v. 23.2.2012 – 14 CS 11.2837 – juris Rn. 38; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 80 Rn. 146, 152 f., 158 f.).
17 2. Die im Rahmen des Eilverfahrens gebotene und auch ausreichende summarische Prüfung ergibt vorliegend, dass das Suspensivinteresse der Antragstellerin das öffentliche Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin überwiegt.
18 a) Ziffer 2.2.4 erweist sich voraussichtlich als rechtswidrig, soweit dort geregelt wird, dass „Äußerungen, Worte, Gesten und andere Verhaltensweisen, die […] die Allgemeinheit belästigende und die öffentliche Ordnung beeinträchtigende Inhalte haben, verboten“ sind.
19 aa) Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen (hierzu und zum Folgenden zuletzt BVerfG, B.v. 30.8.2020 – 1 BvQ 94/20 – juris Rn. 14 m.w.N.). Nach Art. 8 Abs. 2 GG kann dieses Recht für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. Derartige Beschränkungen sind im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen. Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig (vgl. zuletzt BVerfG, B.v. 30.8.2020 – 1 BvQ 94/20 – juris Rn. 14 m.w.N.). Rechtsgüterkollisionen ist im Rahmen versammlungsrechtlicher Verfügungen durch Beschränkungen oder Modifikationen der Durchführung der Versammlung Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, B.v. 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90 – BVerfGE 104, 92 – juris Rn. 54, 63).
20 Gemäß Art. 15 Abs. 1 BayVersG kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug beschränken oder verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.
21 Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit dürfen beim Erlass von versammlungsrechtlichen Beschränkungen oder eines Versammlungsverbots keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose gestellt werden. Sie ist auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu stützen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben (vgl. BVerfG, B. v. 6.6.2007 – 1 BvR 1423/07 – juris Rn. 17). Bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus (vgl. BVerfG, B. v. 12.5.2010 – 1 BvR 2636/04 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 24.3.2023 – 10 CS 23. 575 – juris Rn. 19; B.v. 6.6.2015 – 10 CS 15.1210 – juris Rn. 22; U.v. 10.7.2018 – 10 B 17. 1996 – juris Rn. 26; BVerwG, B.v. 24.8.2020 – 6 B 18.20 – juris Rn. 6). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Beschränkung liegt grundsätzlich bei der Behörde (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2012 – 1 BvR 2794/10 – juris Rn. 17; B.v. 12.5. 2010 – 1 BvR 2636/04 – juris Rn. 19 jeweils m.w.N.; BayVGH, B.v. 24.3.2023 – 10 CS 23. 575 – juris Rn. 19; B.v. 19.12.2017 – 10 C 17.2156 – juris Rn. 16 m.w.N.).
22 Soweit sich das Verbot oder eine Beschränkung der Versammlung auf den Inhalt von Aussagen bezieht – dies ist bei der Anknüpfung an das Motto der Versammlung und die zu erwartenden Äußerungen der Versammlungsteilnehmer der Fall –, ist es auch am Maßstab des Art. 5 Abs. 1, 2 GG zu beurteilen. Der Inhalt einer Meinungsäußerung, der im Rahmen des Art. 5 GG nicht unterbunden werden darf, kann daher auch nicht zur Begründung von Maßnahmen herangezogen werden, die das Grundrecht des Art. 8 GG beschränken (BVerfG, B.v. 1.12.2007 – 1 BvR 3041/07 – BVerfGK 13, 1 – juris Rn. 13 m.w.N.). Eine inhaltliche Begrenzung von Meinungsäußerungen kommt im Rahmen der allgemeinen Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG in Betracht (hierzu und zum Folgenden BVerwG, U.v. 26.4.2023 – 6 C 8/21 – juris Rn. 28 ff. m.w.N. zur entsprechenden ständigen Rechtsprechung des BVerfG). Zur Beurteilung der Frage, ob eine Meinungsäußerung als Straftat zu verstehen ist, ist zuvor ihr objektiver Sinngehalt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums zu ermitteln. Dabei darf ihr im Lichte der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Meinungsfreiheit keine Bedeutung beigelegt werden, die sie objektiv nicht hat, und im Fall der Mehrdeutigkeit darf – wie oben ausgeführt – nur dann von der zur Verurteilung führenden Deutung ausgegangen werden, wenn andere, straflose Deutungsmöglichkeiten mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen werden können (vgl. BVerfG, B.v. 28.3. 2017 – 1 BvR 1384/16 – juris Rn. 17; stRspr. vgl. hierzu insgesamt BayVGH, B.v. 9.8.2024 – 10 CS 24.1382 – juris Rn. 15 ff.).
23 bb) Die Regelung in Ziffer 2.2.4 erweist sich in dem angegriffenen Umfang voraussichtlich als rechtswidrig. Sie insbesondere zu unbestimmt.
24 Der Adressat eines (belastenden) Verwaltungsaktes muss erkennen können, welches handeln von ihm verlangt wird.
25 Der Wortlaut der Ziffer 2.2.4 hat unterschiedlich Regelungen zum Inhalt: Zunächst ergibt sich daraus, dass strafbare Verhaltensweisen unterbunden werden. Dies ist zunächst deklaratorisch, da in solchen Fällen bereits auf anderen Grundlagen von Seiten der Sicherheitsbehörden bzw. Polizei eingeschritten werden könnte. Soweit nun aber geregelt wird, dass die Allgemeinheit belästigende bzw. die öffentliche Ordnung beeinträchtigende Inhalte von Äußerungen, Worten, Gesten und anderen Verhaltensweisen verboten sind, so erschließt sich für den objektiven Dritten nicht ohne weiteres, welche entsprechenden Muster nun verboten sind. Die Begriffe „Allgemeinheit“ und „öffentliche Ordnung“ sind bereits sehr weit, aber letztlich definiert. Anders liegt der Fall bei „Belästigung“ oder „Beeinträchtigung“: Dies ist weder rechtlich noch praktisch definiert. Jeder mag hier einen eigenen subjektiven Maßstab anlegen. Ein objektiver Maßstab ist insoweit nicht erkennbar.
26 Soweit die Regelung sich nur auf strafbare Beleidigungen bezogen verstanden werden will, wie sie in dem Klammerzusatz der Ziffer 2.2.4 zum Ausdruck kommt, so ist ihr Wortlaut zu weit und unbestimmt geraten. Die Beispiele, die in der Klammer genannt sind, sind nach objektivem Verständnis nur ein Bruchteil derjenigen Gesten, Worte etc., die unter „Belästigung“ oder „Beeinträchtigung“ subsumiert werden könnten.
27 b) Ziffer 1 in Verbindung mit Ziffer 2.3.1 erweist sich voraussichtlich als rechtswidrig, soweit dort die von der Antragstellerin angezeigte Versammlungsstrecke abgeändert und die Zwischenkundgebung verlegt wird.
28 aa) Nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b BayVersG kann die zuständige Behörde eine Versammlung insbesondere dann beschränken oder verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die Versammlung an einem Tag oder Ort stattfinden soll, dem ein an die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft erinnernder Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft zukommt, und durch sie die unmittelbare Gefahr einer erheblichen Verletzung grundlegender sozialer oder ethischer Anschauungen besteht.
29 Es ist in den Blick zu nehmen, dass die Versammlungsfreiheit nicht nur das gewählte Thema der Veranstaltung, sondern auch die Entscheidung des Veranstalters umfasst, welche Maßnahmen er zur Erregung der öffentlichen Aufmerksamkeit für sein Anliegen einsetzen will (BVerfG, B.v. 5.9.2003 – 1 BvQ 32/03 – juris Rn. 22; BVerwG, U.v. 16.5.2007 – 6 C 23.06 – juris Rn. 15). Die Versammlungsfreiheit gewährleistet das Recht, selbst zu bestimmen, wann, wo und unter welchen Modalitäten eine Versammlung stattfinden soll, und damit ein Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung (BVerfG, B.v. 20.12.2012 – 1 BvR 2794/10 – juris Rn. 16; U.v. 22.2.2011 – 1 BvR 699/06 – juris Rn. 64; B.v. 14.5.1985 – 1 BvR 233/81 – juris Rn. 61). Das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters ist aber beschränkt, soweit durch die geplante Versammlung Rechtsgüter Dritter beeinträchtigt zu werden drohen. Hinsichtlich der Modalitäten der Durchführung einer Versammlung ergeben sich die Grenzen der Versammlungsfreiheit aus Art. 15 BayVersG (BayVGH, B.v. 24.2.2017 – 10 ZB 15.1803 – juris Rn. 10; BVerfG, B.v. 5.9.2003 – 1 BvQ 32/03 – juris Rn. 22). Für die Herstellung praktischer Konkordanz ist eine Abwägung der betroffenen Positionen erforderlich. Dabei sind die kollidierenden Positionen so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (BayVGH, B.v. 24.3.2023 – 10 CS 23.575 – juris Rn. 16). Wichtige Abwägungselemente sind dabei unter anderem die Dauer und Intensität der Versammlung, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten, die Dringlichkeit der blockierten Tätigkeiten Dritter, aber auch der Sachbezug zwischen den beeinträchtigten Dritten und dem Protestgegenstand. Stehen die äußere Gestaltung und die durch sie ausgelösten Behinderungen in einem Zusammenhang mit dem Versammlungsthema oder betrifft das Anliegen auch die von der Demonstration nachteilig Betroffenen, kann die Beeinträchtigung ihrer Freiheitsrechte unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände möglicherweise eher sozial erträglich und dann in größerem Maße hinzunehmen sein, als wenn dies nicht der Fall ist. Demgemäß ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, ob und wie weit die Wahl des Versammlungsorts und die konkrete Ausgestaltung der Versammlung sowie die von ihr betroffenen Personen einen Bezug zum Versammlungsthema haben (BVerfG, B.v. 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90 u.a. – juris Rn. 64; BayVGH, B.v. 23.3.2023 – 10 CS 23.575 – juris Rn. 16).
30 bb) Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Regelung voraussichtlich als rechtswidrig.
31 Die Versammlung hat den Hintergrund, dass auf einer anderen Versammlung von Personen, die laut Behördenakte zumindest teils dem linken Spektrum entstammen, am 25. April 2026 Mordaufrufe gegen die Antragstellerin und andere Beteiligte skandiert wurden. Dies hat die Polizei auch bestätigt. Zudem war es dieser Versammlung nicht versagt, die „ …“ als Wegstrecke zu nutzen, unabhängig davon, ob auch konkret dort die Mordaufrufe skandiert wurden.
32 Die streitgegenständliche Versammlung hat das Thema: „Für friedlichen politischen Diskurs, Meinungsfreiheit und Demokratie – Mordaufrufe per Auflagenbescheid verbieten!“
33 Die Versammlung hat damit einen engen Bezug zum konkret beantragten Versammlungsort, nämlich der „…“ und konkret Säule 3. Zum einen, weil dort auch die andere Versammlung entlang ziehen durfte, auf der es zu den Mordaufrufen kam, zum anderen, weil gerade Säule 3 Leben und körperliche Unversehrtheit versinnbildlicht.
34 Ob die … ein entsprechender Ort ist, der gewichtige Symbolkraft im Sinne des Gesetzes besitzt, kann vorliegend dahinstehen.
35 Aufgrund des Themas der Versammlung, bei der gegen die Mordaufrufe auf der Versammlung vom 26. April 2026 demonstriert werden soll, ist nicht zu erwarten und auch nicht hinreichend dargelegt, dass die unmittelbare Gefahr einer erheblichen Verletzung grundlegender sozialer oder ethischer Anschauungen besteht.
36 Dass die Antragsgegnerin diesen Ort frei von politischen Äußerungen halten möchte, ist offensichtlich nicht der Fall, da es einer anderen Versammlung von Personen nicht untersagt war, diesen Ort als Wegstrecke zu nutzen.
37 3. Besondere Gründe dafür, dass entgegen den Erfolgsaussichten die aufschiebende Wirkung nicht anzuordnen wäre, sind vorliegend nicht ersichtlich. Es bleibt daher bei dem grundsätzlichen Überwiegen des Suspensivinteresses bei der Beurteilung eines Bescheides als voraussichtlich rechtswidrig, weshalb dem Antrag stattzugeben war.
B.
38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
C.
39 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Der Empfehlung Ziffer 45.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 wird in entsprechender Anwendung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht gefolgt (BayVGH, B.v. 5.10.2022 – 10 C 22.1713 – juris). Da die vorliegende Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen soll, wird der Empfehlung in Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 folgend der Streitwert auf die Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Wertes angehoben.
Eine versammlungsrechtliche Auflage, die Äußerungen mit die Allgemeinheit belästigendem oder die öffentliche Ordnung beeinträchtigendem Inhalt pauschal verbietet, ist wegen Unbestimmtheit und fehlender konkreter Gefahrenprognose voraussichtlich rechtswidrig. (Rn. 18 – 26) (redaktioneller Leitsatz)
Versammlungsrechtliche Beschränkungen, die auf den Inhalt von Meinungsäußerungen abstellen, sind nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze nach Art. 5 Abs. 2 GG zulässig. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Die Änderung der angemeldeten Versammlungsstrecke und Verlegung einer Zwischenkundgebung ist unzulässig, wenn ein enger inhaltlicher Bezug zwischen Versammlungsthema und Ort besteht und eine unmittelbare Gefahr erheblicher Verletzungen sozialer oder ethischer Anschauungen nicht hinreichend dargelegt ist. (Rn. 27 – 36) (redaktioneller Leitsatz)
Unzulässigkeit pauschaler versammlungsrechtlicher Auflagen und Streckenänderungen bei fehlender Gefahrenprognose und inhaltlichem Ortsbezug
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