VGH München 11. Senat, 2026-04-20, 11 CS 26.665

11 CS 26.665Verwaltungsgericht / Division 1120.04.2026

Regest

Die Postzustellungsurkunde erbringt gem. § 173 S. 2 VwGO iVm § 418 ZPO den vollen Beweis für die Zustellung eines Verwaltungsakts; der Gegenbeweis erfordert eine substantiierte Darlegung der Umstände, die gegen die Richtigkeit des Inhalts der öffentlichen Urkunde sprechen (hier verneint bei Behauptung, im Wohnheim komme es regelmäßig zu Verlusten von Postsendungen). (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

VGH München 11. Senat — 2026-04-20 — 11 CS 26.665 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-20

Aktenzeichen: 11 CS 26.665

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Gründe

I.

1 Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

2 Mit Bescheid vom 15. Juli 2025 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L entzogen, nachdem er ein mit Schreiben vom 13. Februar 2025 angeordnetes medizinischpsychologisches Gutachten aus finanziellen Gründen nicht beigebracht hatte.

3 Der Entziehungsbescheid wurde ihm gegen Postzustellungsurkunde am 19. Juli 2025 um 14:10 Uhr durch Einlegen in den Briefkasten zugestellt. Anlässlich eines Anrufs der Partnerin des Antragstellers bei der Fahrerlaubnisbehörde noch im Juli 2025 wies der zuständige Sachbearbeiter telefonisch auf die Widerspruchsmöglichkeit hin. In der Sache werde telefonisch keine Auskunft gegeben.

4 Am 30. September 2025 gab der Antragsteller nach einem Einziehungsersuchen der Antragsgegnerin an die Polizei bei dieser seinen Führerschein ab und wandte sich mit Schreiben vom selben Tag an die Antragsgegnerin. Da er geltend machte, nicht zu wissen, weshalb er zur Abgabe seines Führerscheins aufgefordert worden sei, übermittelte ihm jene mit Schreiben vom 30. Oktober 2025 nochmals einen Abdruck des Entziehungsbescheids.

5 Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 5. November 2025 bei der Antragsgegnerin Widerspruch ein und erhob mit weiterem Schreiben vom selben Tag, beim Verwaltungsgericht München eingegangen am 6. November 2025, Klage. Zugleich beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Mit Schreiben vom 24. November 2025 ergänzte er seine Anträge um die Feststellung der Unwirksamkeit der Zustellung des Bescheids vom 15. Juli 2025, die Anerkennung seines Widerspruchs bzw. seiner Klage als fristgerecht, die Aussetzung des Vollzugs des Entziehungsbescheids im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, die Anweisung an die Fahrerlaubnisbehörde, den Vollzug (einschließlich polizeilicher Maßnahmen) sofort einzustellen, sowie die Rückgabe seines Führerscheins bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Mit am 26. Januar 2026 eingegangenem Schreiben beantragte er im Klage- und Antragsverfahren, ihn von den Gerichtskosten zu befreien, und reichte eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein.

6 Mit Beschluss vom 16. März 2026 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klage- und Antragsverfahren ab. Der Eilantrag sei unzulässig, weil der Bescheid vom 15. Juli 2025 unanfechtbar geworden sei. Sowohl der Widerspruch als auch die Klage seien verfristet, da sie nicht innerhalb der gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO ab Zustellung geltenden Monatsfrist eingelegt bzw. erhoben worden seien. Der Bescheid sei am 19. Juli 2025 gemäß Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BayVwZVG i.V.m. § 180 Satz 2 ZPO durch Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden. Nach § 173 Satz 2 VwGO i.V.m. § 418 ZPO erbringe die Postzustellungsurkunde den vollen Beweis für die vom Zusteller bezeugten Tatsachen. Diese Beweiskraft könne nur durch die substantiierte Darlegung und Glaubhaftmachung des Gegenteils entkräftet werden. Der Gegenbeweis sei hier nicht geführt worden. Dem Antragsteller könne auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, da er keine Tatsachen glaubhaft gemacht habe, warum er ohne sein Verschulden daran gehindert gewesen sei, die Klagefrist einzuhalten. Er habe lediglich unsubstantiiert behauptet, den Bescheid nie erhalten zu haben. Abgesehen davon hätte eine rechtzeitig erhobene Klage aufschiebende Wirkung entfaltet, weil die Antragsgegnerin den Sofortvollzug nicht angeordnet habe. Hiernach sei auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eil- und Klageverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen.

7 Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller am 1. April 2026 Beschwerde eingelegt und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Fristversäumung beantragt. Er lebe in einer sozialen Unterkunft (Heim), in der es nachweislich häufig zu Problemen mit der Postzustellung komme. Dies sei nicht nur seine Behauptung, sondern sei durch eine gerichtlich beauftragte Stelle bestätigt. Mit E-Mail vom 23. Dezember 2024 sei im Rahmen eines Insolvenzverfahrens von einer beauftragten Stelle mitgeteilt worden, dass Briefe an ihn nicht hätten zugestellt werden können. Dar-aufhin habe er schriftlich erklärt, er lebe in einem Heim, dort komme es regelmäßig zu Verlusten von Postsendungen. Diese dokumentierten Umstände zeigten, dass ein strukturelles Zustellungsproblem bestehe, und begründeten erhebliche Zweifel daran, dass auch der streitgegenständliche Bescheid ihn tatsächlich erreicht habe. Er habe von der Entziehung der Fahrerlaubnis erst durch die Polizei erfahren. Es sei lebensfremd anzunehmen, er sei bewusst untätig geblieben und hätte den Verlust seiner Fahrerlaubnis in Kauf genommen. Als Alleinerziehender mit drei Kindern sei er zu deren Versorgung und wegen seiner beruflichen Tätigkeit im Bereich der Essenslieferung auf seine Fahrerlaubnis in besonderem Maße angewiesen. Es lägen keine verkehrsrechtlichen Verstöße oder Punkte vor. Die vollständige Entziehung der Fahrerlaubnis sei unter diesen Umständen unverhältnismäßig. Außerdem beantrage er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Er beziehe derzeit Leistungen vom Jobcenter und befinde sich aktuell in einem laufenden Schuldenberatungsverfahren mit dem Ziel der Einleitung eines Insolvenzverfahrens. Als Anlagen fügte der Antragsteller ein E-Mail seiner Insolvenzanwälte vom 23. Dezember 2024 bei, die um Mitteilung der aktuellen Anschrift baten, da Briefe nicht hätten zugestellt werden können, sowie sein Antwortschreiben vom Folgetag, in dem er um Zustellung an die Anschrift seiner Eltern bat, da in seinem Wohnheim viel Post verloren gehe.

8 Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

9 Bei sachgerechter Auslegung (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO) begehrt der Antragsteller die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde gegen die Ablehnung seines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO. Diese Auslegung liegt in seinem Interesse, da eine durch ihn persönlich einlegte Beschwerde mangels Postulationsfähigkeit (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO) unzulässig wäre. Wird Prozesskostenhilfe bewilligt, ist grundsätzlich auch Wiedereinsetzung in die zweiwöchige – hier mit Ablauf des 7. April 2026 verstrichene (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2, § 193 BGB) – Rechtsmittelfrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu gewähren, da das Kostenrisiko bis zur Entscheidung über einen frist- und formgerechten Prozesskostenhilfeantrag regelmässig als Hinderungsgrund im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO anzuerkennen ist (Bier/Steinbeiß-Winkelmann in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2025, § 60 VwGO Rn. 17, 35).

10 Der Prozesskostenhilfeantrag kann jedoch keinen Erfolg haben, weil die beabsichtigte Beschwerde gegen die erstinstanzliche Eilentscheidung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet.

11 1. Es kann offenbleiben, ob dies schon deshalb der Fall ist, weil dem Antragsteller aus formalen Gründen keine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO gewährt werden könnte.

12 Am 1. April 2026 ist beim Verwaltungsgericht zwar rechtzeitig ein begründetes maschinengeschriebenes Schreiben mit dem betreffenden Aktenzeichen eingegangen. Dieses war allerdings nur mit dem maschinengeschriebenen Namen des Antragstellers, aber nicht mit seiner Unterschrift versehen und wahrt daher nicht die Schriftform. Zwar entschuldigt mangelnde Rechtskenntnis, wie die etwa fehlende Kenntnis, dass die Schriftform eine eigenhändige Unterschrift erfordert, ein Fristversäumnis in der Regel nicht. Sie ist daher auch kein Wiedereinsetzungsgrund (vgl. Bier/Steinbeiß-Winkelmann in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 60 VwGO Rn. 33). Der Umstand, dass der Antragsteller als juristischer Laie trotz zeitlich möglicher Behebung des Unterschriftsmangels innerhalb der offenen Frist keinen entsprechenden Hinweis erhalten hat, könnte indes dazu führen, dass ihm die Versäumung der Beschwerdefrist nicht zuzurechnen ist, mit der Folge, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand doch in Betracht kommen könnte (vgl. BVerwG, B.v. 2.2.2000 – 7 B 154/99 – juris Rn. 1; BSG, B.v. 21.1.2025 – B 1 KR 30/24 BH – juris Rn. 16 f.).

13 Ein weiterer Formmangel besteht darin, dass der Antragsteller innerhalb der Beschwerdefrist kein Prozesskostenhilfegesuch in bescheidungsfähiger Form im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO, insbesondere keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse samt entsprechender Belege eingereicht hat. Aus dem Erfordernis, dass sich der Inhalt dieser Erklärung auf den Zeitpunkt der Antragstellung beziehen soll, ist abzuleiten, dass grundsätzlich für jede Instanz die Erklärung auf einem gesonderten aktuellen Formular abgegeben werden muss (BSG, B.v. 21.1.2025 a.a.O. Rn. 14). Ebenso wenig hat der Antragsteller auf die in erster Instanz eingereichten Prozesskostenhilfeunterlagen Bezug genommen (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2004 – 6 PKH 15.03 – NVwZ 2004, 888; B.v. 8.3.2016 – 6 PKH 3.16 u.a. – juris Rn. 4 m.w.N.; BSG, B.v. 21.1.2025 a.a.O. Rn. 14 f.). Es kann jedoch dahinstehen, ob ihm diesbezüglich ohne entsprechenden gerichtlichen Hinweis ggf. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre (vgl. BSG, B.v. 21.1.2025 a.a.O. Rn. 10, 16 f.).

14 2. Denn jedenfalls hat das Verwaltungsgericht richtig angenommen, dass die Klage unzulässig ist, weil der Antragsteller die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 und 2 VwGO versäumt hat, und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist abzulehnen war, und deshalb auch ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig ist. Ferner hat es zutreffend darauf hingewiesen, dass der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO schon deswegen unstatthaft ist, weil die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung des Ausgangsbescheids nicht angeordnet hat. Auf die geltend gemachte wirtschaftliche Bedürftigkeit des Antragstellerin kommt es daher nicht an.

15 Der Antragsteller war nicht ohne sein Verschulden verhindert (§ 60 Abs. 1 VwGO), die Klagefrist einzuhalten, und hat auch keine Tatsachen glaubhaft gemacht (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO), aus denen sich dies ergeben könnte.

16 Entgegen seiner Auffassung war die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, ihm den Entziehungsbescheid vom 15. Juli 2025 persönlich auszuhändigen, sondern durfte ihn im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zustellen. Dies ist nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 VwZVG i.V.m. §§ 180, 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ZPO gesetzlich vorgesehen und zulässig, wenn in der Wohnung weder die Person, der zugestellt werden soll, hier der Antragsteller, noch ein erwachsener Familienangehöriger, eine in der Familie beschäftigte Person oder ein erwachsener ständiger Mitbewohner angetroffen wird. Ausweislich der Zustellungsurkunde, die die nach § 182 Abs. 2 Nr. 1, 4, 6 bis 8 ZPO notwendigen Angaben enthält, hat der Postbedienstete die Ersatzzustellung ordnungsgemäß ausgeführt.

17 Nach §§ 98, 173 Satz 2 VwGO i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO begründen öffentliche Urkunden wie die Postzustellungsurkunde den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen, also insbesondere der Zustellung zu einem bestimmten Zeitpunkt, hier am 19. Juli 2025. Der nach § 418 Abs. 2 ZPO zulässige Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen lässt sich – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – nicht durch die bloße Behauptung führen, das betreffende Schriftstück nicht erhalten zu haben, sondern erfordert den Beweis eines anderen als des beurkundeten Geschehensablaufs, der damit ein Fehlverhalten des Zustellers und eine Falschbeurkundung in der Zustellungsurkunde belegt. Hierfür bedarf es einer substantiierten Darlegung der Umstände, die gegen die Richtigkeit des Inhalts der öffentlichen Urkunde sprechen (BVerfG, B.v. 9.1.2023 – 2 BvR 2697/18 – NStZ-RR 2023, 86 Rn. 9; BayVGH, B.v. 29.1.2024 – 11 CS 23.2036 – juris Rn. 14). Hinreichend substantiierte Darlegungen können – selbst wenn sie die Beweiskraft der Zustellungsurkunde nicht beseitigen – den Gerichten Anlass bieten, weitere Nachforschungen anzustellen (BayVerfGH, E.v. 31.7.2007 – Vf. 16-VI-07 – juris Rn. 23). Kommt ein Gericht zu dem Ergebnis, dass der volle Beweis für den – je nach Fallkonstellation – Zugang bzw. Nichtzugang eines Schriftstücks mit den vorgelegten Mitteln der Glaubhaftmachung nicht erbracht ist, muss es darauf hinweisen und den Betroffenen Gelegenheit geben, Zeugenbeweis anzutreten oder auf andere Beweismittel zurückzugreifen; sodann hat es – auf Antrag oder von Amts wegen – über die behaupteten Umstände Beweis zu erheben (BVerfG, B.v. 9.1.2023 a.a.O. Rn. 9).

18 Der Antragsteller hat nichts hinreichend substantiiert vorgetragen, was Anlass zu Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit der Zustellungsurkunde bietet. Im Raum steht lediglich seine unbelegte Behauptung, dass es in seinem Wohnheim regelmäßig zu Verlusten von Postsendungen kommt. Dazu hat er einen per E-Mail geführten Schriftverkehr mit Insolvenzanwälten vorgelegt, wonach er ihnen am Heiligabend 2024 ebendies mitgeteilt hat. Aus diesem Informationsaustausch oder der Beschwerdeschrift ergibt sich jedoch gerade nicht, aus welchen Umständen er seine Behauptung ableitet, wer etwa durch den Verlust von Postsendungen in diesem Wohnheim betroffen war, ob die Rechtsanwälte die an den Antragsteller adressierten Schreiben überhaupt an dieses Heim geschickt und woraus sie geschlossen haben, dass die Schreiben ihm nicht zugegangen sind, etwa weil diese in Rücklauf gekommen sind oder der Antragsteller sie nicht beantwortet hat. Letzteres wäre kein hinreichendes Indiz dafür, dass er sie nicht erhalten hat. Hinzu kommt, dass dem Antragsteller mehrere dem Entziehungsbescheid vorausgegangene und nachgefolgte Schreiben der Antragsgegnerin unter der gleichen Anschrift offenbar problemlos zugestellt werden konnten und seine Partnerin sich im Juli 2025 wegen der Entziehung der Fahrerlaubnis telefonisch beim zuständigen Sachbearbeiter erkundigt hat. Dafür, dass der Zugang des Entziehungsbescheids den Anruf motiviert hat, spricht nicht nur das Gespräch selbst, sondern auch der zeitliche Ablauf. Der entsprechende Aktenvermerk ist nach dem in der Akte befindlichen Entwurf des Entziehungsbescheids und unmittelbar vor der Postzustellungsurkunde angebracht (BA Bl. 114). Seit dem letzten vorhergegangenen Schreiben, der Anhörung vom 22. Mai 2025, waren etwa sieben Wochen verstrichen, in denen der Antragsteller oder seine Partnerin nicht reagiert haben. Entgegen seiner Beteuerung („lebensfremd“) wird aus dem Ablauf des Verfahrens auch recht deutlich, dass er sich nicht in der gebotenen Weise um den Erhalt seiner Fahrerlaubnis gekümmert hat. So hat er der Fahrerlaubnisbehörde vor Erlass des Entziehungsbescheids nicht mitgeteilt, dass und weshalb er entgegen seiner ursprünglichen Absicht doch kein Gutachten hat fertigen lassen und welche Bemühungen er ggf. zu dessen Finanzierung unternommen hat. Auch auf die Anhörung hat er mit keinem Wort reagiert. Aus seinem Verhalten können daher, anders als er meint, keine Rückschlüsse zu seinen Gunsten gezogen werden.

19 3. Einer Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bedarf es nicht, weil im Prozesskostenhilfeverfahren keine Gerichtsgebühren erhoben werden, Auslagen nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 5 ZPO nicht entstanden sind und eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO ausgeschlossen ist.

20 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Leitsatz

Die Postzustellungsurkunde erbringt gem. § 173 S. 2 VwGO iVm § 418 ZPO den vollen Beweis für die Zustellung eines Verwaltungsakts; der Gegenbeweis erfordert eine substantiierte Darlegung der Umstände, die gegen die Richtigkeit des Inhalts der öffentlichen Urkunde sprechen (hier verneint bei Behauptung, im Wohnheim komme es regelmäßig zu Verlusten von Postsendungen). (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist setzt voraus, dass der Betroffene ohne Verschulden an der Fristwahrung gehindert war und dies glaubhaft macht; bloße Behauptungen über Zustellungsprobleme genügen hierfür nicht. (Rn. 15 und 18) (redaktioneller Leitsatz)

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Behauptungen über Zustellungsprobleme erschüttern Beweiskraft einer Postzustellungsurkunde nicht

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