VG München 5. Kammer, 2026-02-05, M 5 K 20.547

M 5 K 20.547Verwaltungsgericht / 5. Kammer05.02.2026

Gesamter Gesetzestext

VG München 5. Kammer — 2026-02-05 — M 5 K 20.547 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-02-05

Aktenzeichen: M 5 K 20.547

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt. Die Klage gilt als zurückgenommen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 20.366,28 EUR festgesetzt.

Gründe

1 Mit Schreiben vom 26. November 2025, zugestellt am 28. November 2025, wurde der Kläger aufgefordert, das Verfahren weiter zu betreiben und seine am 10. Februar 2020 bei Gericht eingegangene Klage zu begründen. Gleichzeitig wurde er gemäß § 92 Abs. 2 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) belehrt.

2 Die am 3. Februar 2026 bei Gericht eingegangene E-Mail des Klägers mit beigefügter Klagebegründung wahrt weder die Formvorschriften der elektronischen Übermittlung gemäß § 55a Abs. 3 VwGO, da sie weder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Klägers versehen ist, noch über einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht wurde, noch wahrt sie die gesetzte Zweimonatsfrist. Nachdem der Kläger der Betreibensaufforderung damit nicht innerhalb der gesetzlichen Frist nachkam, gilt die Klage mit Ablauf des 28. Januar 2026 als zurückgenommen (§ 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ist daher das Verfahren mit der Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen.

3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Streitwertkatalog (dreifacher Jahresbetrag der Rente).

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Rücknahmefiktion, Verspäteter Eingang eines nicht formgerecht eingereichten vorbereitenden Schriftsatzes

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