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M 5 K 25.2302•VG München 5. Kammer, 2026-02-11, M 5 K 25.2302
M 5 K 25.2302Verwaltungsgericht / 5. Kammer11.02.2026
Entscheidungsdatum: 2026-02-11
Aktenzeichen: M 5 K 25.2302
Dokumenttyp: Beschluss
I. Das Verwaltungsgericht München ist zur Entscheidung des Rechtsstreits örtlich unzuständig.
II. Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Würzburg verwiesen.
I.
1 Der in Arnstein (Unterfranken) wohnhafte Kläger wurde am 1. Oktober 2018 in den Vorbereitungsdienst der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen als Steuerinspektoranwärter eingestellt und in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Auf eigenen Antrag wurde der Kläger mit Ablauf des 15. März 2024 aus dem Dienst des Beklagten entlassen. Mit Bescheid vom 18. Juni 2024 forderte der Beklagte die Rückzahlung bereits gewährter Anwärterbezüge in Höhe von 19.829,16 EUR. Gegen diesen Rückforderungsbescheid richtet sich die vorliegende Klage.
2 Das Gericht hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer beabsichtigten Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Würzburg gegeben. Der Kläger erklärte sein Einverständnis mit der Verweisung, der Beklagte äußerte sich hierzu nicht.
II.
3 Der Rechtsstreit ist gemäß § 83 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes/GVG von Amts wegen nach Anhörung der Beteiligten an das Verwaltungsgericht Würzburg zu verweisen, weil dieses sachlich und örtlich zuständig ist.
4 Für alle Klagen aus einem gegenwärtig bestehenden oder früheren Beamtenverhältnis ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen dienstlichen Wohnsitz hat (§ 52 Nr. 4 Satz 1 Alternative 1 VwGO). Verfügt der Kläger über keinen dienstlichen Wohnsitz mehr, ist auf seinen privaten Wohnsitz im Sinne des bürgerlichen Rechts nach §§ 7 ff. BGB abzustellen (§ 52 Nr. 4 Satz 1 Alternative 2 VwGO; Kraft in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, § 52 Rn. 32). Da der Kläger vorliegend über keinen dienstlichen Wohnsitz (mehr) verfügt, ist auf seinen bürgerlichen Wohnsitz abzustellen. Dieser befindet sich in Unterfranken und damit im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Würzburg (Art. 1 Abs. 2 Nr. 5 Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung/AGVwGO).
5 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).
Örtliche Zuständigkeit, Kein dienstlicher Wohnsitz, Verweisung
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