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18 U 2826/25 Pre e•OLG München 18. Zivilsenat, 2026-01-13, 18 U 2826/25 Pre e
18 U 2826/25 Pre eObergericht / Civil Chamber 1813.01.2026
Auch wenn eine Verurteilung wegen räuberischer Erpressung schon fast 30 Jahre zurückliegt, lässt sich ein Abflauen des Berichterstattungsinteresses nicht allein aus dem zeitlichen Abstand des zu berichtenden Ereignisses als solchem ableiten, sondern ist bei einer neuerlichen Berichterstattung anhand des Anlasses der jeweiligen Berichterstattung zu bemessen, der neu entstehen und aktualisiert werden kann. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2026-01-13
Aktenzeichen: 18 U 2826/25 Pre e
Dokumenttyp: Endurteil
Der Verfügungsbeklagten zu 1) wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft von bis zu zwei Jahren untersagt, unter Bezugnahme auf den Verfügungskläger zu 1) zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und/oder zum Abruf bereitzuhalten und/oder bereithalten zu lassen:
a) „Demnach ist … seit mindestens einem Jahr offensichtlich auch in andere Deals verstrickt, bei denen es etwa um streng geschützte Affen – auch Menschenaffen – geht. Diese Tiere beschafft … demnach im Auftrag desselben indischen Privatzoos Vantara, in dem auch seine Spix-Aras gelandet sind – und Zehntausende andere Wildtiere.“
wie geschehen in der … am Wochenende, Nr. 146, vom 28./29. Juni 2025 (Titelseite: „Spix pass auf! Der Retter des seltensten Papageis der Welt handelt heimlich mit wilden Tieren: Irgendwas stimmt da nicht!“ bzw. Seiten 11-13 „Der König der Papageien“, sowohl Print- als auch ePaper-Ausgabe) und/oder b) „Ein anderer berichtet von einem Gespräch mit … über einen Geschäftskonflikt zwischen den beiden, der auch mit Tieren zu tun hatte, irgendwann habe … geraunt: Wir können das auch anders lösen. Der Geschäftspartner fasste das als Drohung auf.“
wie geschehen in der … am Wochenende, Nr. 146, vom 28./29. Juni 2025 (Titelseite: „Spix pass auf! Der Retter des seltensten Papageis der Welt handelt heimlich mit wilden Tieren: Irgendwas stimmt da nicht!“ bzw. Seiten 11-13 „Der König der Papageien“, sowohl Print- als auch ePaper-Ausgabe)
Der Verfügungsbeklagten zu 1) wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft von bis zu zwei Jahren untersagt, unter Bezugnahme auf den Verfügungskläger zu 2) zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und/oder zum Abruf bereitzuhalten und/oder bereithalten zu lassen:
a) „Außerdem haben uns ja einige Quellen erzählt, dass der … seine Vögel auch verleihen würde, also unter der Hand gegen eine Leihgebühr. Beweisen können wir das nicht, … und sein Verein, die bestreiten das.“
wie geschehen unter https://www…/projekte/artikel/panorama/podcast-spixara-…-…-artenschutz-… seit dem 18.06.2025 in Folge 5: „Der größte Zoo der Welt“ der Podcast-Serie „Der …“
und/oder b) „Mehrere Papageienzüchter und Vogelexperten, die den … gut kennen, berichten, dass der Verein die Spix-Aras und andere begehrte Arten an seine Mitglieder und andere Liebhaber „verleihen“ würde – gegen Geld. In internen Dokumenten des Vereins gibt es Hinweise, die zu dieser Theorie passen.“
wie geschehen unter https://www…/projekte/artikel/panorama/podcast-spixara-…-…-artenschutz-… seit dem 18.06.2025 in Folge 5: „Der größte Zoo der Welt“ der Podcast-Serie „Der …“
Im Übrigen bleibt der Antrag der Verfügungskläger auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen und ihre Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens tragen der Verfügungskläger zu 1) 60%, der Verfügungskläger zu 2) 25% und die Verfügungsbeklagte zu 1) 15%. Der Verfügungskläger zu 1) trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfügungsbeklagten zu 2). Von den außergerichtlichen Kosten der Verfügungsbeklagten zu 1) tragen der Verfügungskläger zu 1) 60% und der Verfügungskläger zu 2) 25%. Die Verfügungsbeklagte zu 1) trägt 14% der außergerichtlichen Kosten des Verfügungsklägers zu 1) und 17% der außergerichtlichen Kosten des Verfügungsklägers zu 2). Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
I.
1 Der Angabe der tatsächlichen Feststellungen des Rechtsstreits bedarf es gem. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 540 Abs. 2 ZPO, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht.
II.
2 Die zulässige Berufung der Verfügungskläger hat in der Sache teilweise Erfolg.
3 Im tenorierten Umfang steht den Verfügungsklägern gegen die Verfügungsbeklagte zu 1) ein Anspruch auf Unterlassung aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1 GG (beim Verfügungskläger zu 1) i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, beim Verfügungskläger zu 2) i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) zu. Die betreffenden Äußerungen verletzen sie in ihrem Persönlichkeitsrecht. Auch der Verfügungsgrund ist gegeben. Im Übrigen hat das Landgericht die verfahrensgegenständlichen Äußerungen zu Recht überwiegend nicht untersagt.
4 1. Was die Vorgaben angeht, nach denen der Sinngehalt der Äußerungen zu bestimmen ist und nach denen diese als Tatsachenbehauptung bzw. als Meinungsäußerung zu qualifizieren sind, darf auf die zutreffenden und sorgfältig erstellten Erläuterungen des Landgerichts verwiesen werden.
5 2. Hinsichtlich der Zulässigkeit der einzelnen verfahrensgegenständlichen Äußerungen gilt insoweit das Folgende, wobei die Darstellung der Übersichtlichkeit halber der Gliederung der Berufungsanträge folgt:
6 a) Die Äußerungen in Bezug auf den Verfügungskläger zu 1) im Printartikel
„Laut eines Urteils des Landgerichts Potsdam bedroht er 1992 mehrere Schuldner so massiv, dass gegen einige Mittäter und ihn ermittelt wird. Er bedroht auch mehrere Diskothekenbetreiber, um von ihnen Schutzgeld zu erpressen“ (Antrag zu I 1 lit. a. aa.),
„1996 wird er deshalb unter anderem wegen räuberischer Erpressung zu fünf Jahren Haft verurteilt.“ (Antrag zu I 1 lit. a., bb.),
„… hat seine Haftstrafe zu diesem Zeitpunkt verbüßt […].“ (Antrag zu I 1 lit. a. cc.) hat das Landgericht zutreffend als rechtmäßig eingeordnet.
7 aa) Die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung geltenden Maßgaben für eine Berichterstattung über Straftaten hat das Landgericht ausführlich und sorgfältig dargelegt. Auf die Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
8 bb) Nach diesen Maßgaben ist das Landgericht ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gekommen, dass insoweit im vorliegenden Fall das Recht der Verfügungsbeklagten auf Presse- und Meinungsfreiheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers zu 1) überwiegt.
9 Dem Verfügungskläger zu 1) ist zwar zuzugeben, dass seine Verurteilung wegen räuberischer Erpressung, über die die Verfügungsbeklagte vorliegend berichtet, schon fast 30 Jahre zurückliegt. Ein Abflauen des Berichterstattungsinteresses in der Zeit lässt sich jedoch nicht aus dem zeitlichen Abstand des zu berichtenden Ereignisses als solchem ableiten, sondern ist bei einer neuerlichen Berichterstattung anhand des Anlasses der jeweiligen Berichterstattung zu bemessen, der neu entstehen und aktualisiert werden kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23.06.2020 – 1 BvR 1240/14, juris Rn. 19). Bei Würdigung des den Persönlichkeitsinteressen gegenüberstehenden Interesses an einer freien Presseberichterstattung ist in Rechnung zu stellen, dass die öffentliche Vermittlung und Kommunikation wahrer Tatsachen von allgemeinem Interesse zu den elementaren Aufgaben einer freien Presse gehört (a.a.O., Rn. 23). Die Bedeutung und Tragweite der Meinungs- und Pressefreiheit würde deshalb verkannt, wenn die Berechtigung der Presse zur Mitteilung wahrer, nicht grundsätzlich der öffentlichen Erörterung entzogener Umstände über in der Öffentlichkeit stehende Personen in schematischer Weise als durch bloßen Zeitablauf erloschen erachtet würde. Vielmehr sind besondere Gründe des Falles jenseits des Zeitablaufs erforderlich, die eine Unzulässigkeit der jeweils beanstandeten Mitteilung begründen könnten (a.a.O., Rn. 24). Nach diesen Maßgaben hat das Bundesverfassungsgericht es beispielsweise als nicht tragfähig bewertet, das im dortigen Ausgangsverfahren beklagte Presseunternehmen zur Unterlassung zu verurteilen. Dieses hatte im August 2011 über den Gründer und zum Zeitpunkt der untersagten Berichterstattung und der angegriffenen Entscheidungen Mehrheitsaktionär und Vorstandsvorsitzenden der bundesweit agierenden … berichtet, der im Jahr 2002 als Spitzenkandidat der … bei den Landtagswahlen in Sachsen-Anhalt kandidiert hatte. Das Bundesverfassungsgericht hat es als rechtmäßig bewertet, im Rahmen der dortigen Berichterstattung zu erwähnen, dass der Kläger des dortigen Ausgangsverfahrens wegen eines Täuschungsversuchs im Dezember 1983 vom Staatsexamen ausgeschlossen worden war.
10 Es sind überdies voneinander zu unterscheidende Aspekte, ob der Staat einem Straftäter frühere Straftaten nach einem gewissen Zeitraum bei weiterer Straffälligkeit nicht mehr strafschärfend entgegenhalten darf (und damit korrespondierend betreffende Strafakten nicht mehr archiviert werden müssen, sondern vernichtet werden können) oder ob die Presse angesichts eines öffentlichen Informationsinteresses gleichwohl noch über Ausschnitte von seitens eines Betroffenen begangenen Straftaten berichten kann. In den Blick zu nehmen ist zudem, dass die Verfügungsbeklagte zu 1) nicht sämtliche Details aus den Verurteilungen wiedergegeben oder gar breitgetreten haben, sondern sich vielmehr auf diejenigen begrenzten Aspekte beschränkt haben, die nach ihrer redaktionellen Bewertung – die hier mit dem Informationsinteresse korrespondiert – zur Darlegung von für die Berichterstattung maßgeblichen Aspekten relevant sind.
11 Die Argumentation der Berufung, der Verfügungskläger zu 1) habe sich „nie selbst öffentlich zu den vergangenen Straftaten oder Verurteilungen eingelassen“, greift zu kurz; denn an der Person des Verfügungsklägers zu 1) und seinen Tätigkeiten als Vorstand des Verfügungsklägers zu 2) und im Zusammenhang mit den vom Aussterben bedrohten Spix-Aras besteht – was sich auch in der umfangreichen Presseberichterstattung widerspiegelt (siehe z.B. Anlagenkonvolut ASt1, Anlagen AG2 und 3 im Verfahren 18 U 2825/25), ein besonderes öffentliches Informationsinteresse. Dieses wird noch dadurch gesteigert, dass sich die Verfügungskläger für ihr Projekt und um Spenden werbend an die Öffentlichkeit wenden (vgl. Anlagen AG1 und 4 im Verfahren 18 U 2825/25). Der Einwand der Berufung ist zudem unzutreffend. So hat der Verfügungskläger zu 1) sich unbestritten und ausweislich eines Artikels aus dem Sommer 2020, der auch im Sommer 2025 noch im Internet abrufbar war (vgl. Anlage AG19 im Verfahren 18 U 2825/25), im April 2019 sehr wohl zu seiner kriminellen Vergangenheit und Haft geäußert und auf betreffenden Vorhalt angemerkt: „I have no problems with my past, It’s part of life”.
12 Der Einwand der Berufung, es gebe in der streitgegenständlichen Berichterstattung auch keinen „Funktionszusammenhang“ zu den erwähnten Stationen des klägerischen Vorlebens trifft ebenfalls nicht zu. Vielmehr thematisiert die Berichterstattung nicht zuletzt auch die von Quellen kritisch bewertete spätere Tätigkeit des Verfügungsklägers zu 1) für ein Immobilienunternehmen und schildert überdies, der Verfügungskläger zu 1) habe auch noch in jüngerer Zeit einen „früheren Geschäftspartner aus der Papageienwelt“ bedrohen lassen (siehe dazu unten unter lit. g). Die Verfügungsbeklagte zu 1) beschränkt sich vorliegend auf den Bericht über die hiermit thematisch in Verbindung stehende Verurteilung wegen räuberischer Erpressung. Die anderen strafrechtlichen Verurteilungen des Verfügungsklägers zu 1) wegen siebenfachen Betrugs oder Trunkenheit im Straßenverkehr werden dagegen nicht erwähnt.
13 Es trifft außerdem nicht zu, dass es an einem aktuellen Anlass für die Berichterstattung fehlen würde. Vielmehr ergibt sich bereits aus den unstreitigen Passagen der verfahrensgegenständlichen Berichterstattung, aber auch aus dem eigenen klägerischen Parteivortrag, dass die Rolle der Verfügungskläger im Zusammenhang mit den Spix-Aras auch und gerade derzeit sogar in einem internationalen Rahmen im öffentlichen Interesse steht und damit korrespondierend Gegenstand u.a. von Presseberichten und Gerichtsurteilen ist. Es trifft zwar zu, dass die mehrfache Erwähnung und der hohe Verbreitungsgrad die Eingriffsintensität steigern. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Darstellung hinreichend sachlich gehalten und nicht etwa in gesteigertem Maße „reißerisch“ oder gar anprangernd formuliert ist; sie bedient damit korrespondierend auch nicht die bloße Neugier der Rezipienten. Der Verfügungskläger zu 1) wird auch nicht aus einer Gruppe „als Einzelperson herausgegriffen“. Vielmehr ist er schlicht die „Zentralfigur“ der berichtsgegenständlichen Geschehnisse und es geht insbesondere um sein Wirken und seine Tätigkeiten als Vorstand des Verfügungsklägers zu 2); dies bedingt der Natur der Sache nach, dass er selbst im Fokus der Berichterstattung steht. Auch unter Berücksichtigung der klägerseits geltend gemachten Folgen der Berichterstattung überwiegt in der Gesamtschau der maßgeblichen Aspekte deshalb das öffentliche Informationsinteresse.
14 b) Die Äußerung in Bezug auf den Verfügungskläger zu 1) im Printartikel
„Seit Jahren behaupten andere Artenschützer und Papageienzüchter, … gehe es nicht nur darum, den Spix-Ara zu retten. Er habe mithilfe seines Vereins eine exklusive Vogelsammlung aufgebaut und bereichere sich durch den Handel mit seltenen Papageien“ (Antrag zu I 1 lit. a. dd.), hat das Landgericht zutreffend als zulässige Meinungsäußerung eingeordnet.
15 aa) Die angegriffene Äußerung gibt die Aussagen Dritter in Bezug auf die innere Motivation und Absichten des Verfügungsklägers zu 1) betreffend sein Engagement für die Spix-Aras wieder. Es wird behauptet, dass der Verfügungskläger zu 1) sich nicht nur dem Artenschutz verpflichtet fühle, sondern auch kommerzielle Interessen mit den Papageien verfolge. Diese Äußerungen sind als Meinungsäußerung einzuordnen, weil sie aus äußeren Umständen, nämlich dem Aufbau einer exklusiven Vogelsammlung (wobei die Beschreibung als exklusiv selbst wertende Elemente enthält) und dem Handel mit seltenen Papageien, auf innere Vorgänge, nämlich die Motivation des Verfügungsklägers zu 1), schließen. Diese Äußerungen der nicht näher benannten Artenschützer und Papageienzüchter macht sich die Verfügungsbeklagte in ihrer Berichterstattung zu eigen, indem sie zwar zunächst darauf verweist, dass die Kritiker des Verfügungsklägers zu 1) fast alle anonym auftreten und es bisher keine stichhaltigen Belege für die Vorwürfe gegeben habe, dann aber ausführt, dass ihre Recherchen ergeben hätten, dass der Verfügungskläger zu 2) tatsächlich Spix-Aras für hohe fünfstellige Summen verkauft habe. Indem sie angibt, selbst den Beleg für die bislang nicht belegbaren Vorwürfe liefern zu können, macht die Verfügungsbeklagte zu 1) damit die angegriffene Äußerung zu ihrer eigenen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.11.2022 – 1 BvR 523/21, NJW 2023, 510, 513, Rn. 18 m.w.N.).
16 Dass sich der Verfügungskläger zu 1) persönlich, d.h. als Privatperson, durch den Verkauf von Papageien bereichere, kann der Äußerung dagegen nicht entnommen werden. Zwar könnte die Formulierung „bereichere sich“ für sich isoliert so verstanden werden, zumal die Textpassage Überlegungen zur persönlichen Motivation des Verfügungsklägers zu 1) in Bezug auf die Spix-Aras anstellt. Auf der anderen Seite wird in Bezug auf diese Überlegungen und sonstigen Schilderungen für den Leser erkennbar nicht strikt zwischen der natürlichen Person des Verfügungsklägers zu 1), dessen Rolle als Vorstand des Verfügungsklägers zu 2) und der juristischen Person Verfügungskläger zu 2) differenziert. So wird beschrieben, dass „der …“ neben Spix-Aras auch andere seltene Papageienarten züchte, und dass „der …“ tatsächlich Spix-Aras für hohe fünfstellige Summen verkauft habe. Darüber hinaus wird mitgeteilt, dass die Verfügungsbeklagte zu 1) mit Menschen gesprochen habe, die „… und seinen Verein“ jahrelang aus der Nähe erlebt haben und die beschreiben, mit welchen Tricks „dieser Verein“ mutmaßlich sonst noch Geld mit seinen Papageien verdiene. Nach dem Verständnis des Durchschnittsrezipienten, der erstens juristischer Laie ist und der die Schilderungen zudem nicht als auf juristischer Bewertung und Fachterminologie beruhend versteht, wird in der angegriffenen Textpassage unter Berücksichtigung des maßgeblichen Kontexts damit nicht die Behauptung aufgestellt, der Verfügungskläger zu 1) profitiere als Privatperson von kommerziellen Geschäften mit Bezug auf die Spix-Aras. Dies gilt umso mehr, als der Leser erfährt, dass allein der Verfügungskläger zu 2) Eigentümer der als exklusiv beschriebenen Vogelsammlung ist, und auch nur Verkäufe durch diesen beschrieben werden.
17 bb) Die so verstandene Äußerung verletzt nicht das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers zu 1). Bei der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Rechte der Parteien ist in den Blick zu nehmen, dass die streitgegenständlichen Äußerungen lediglich den Bereich der Sozialsphäre des Verfügungsklägers zu 1) betreffen, also den Bereich des beruflichen Wirkens (bzw. des Wirkens als Vereinsvorstand), in dem sich die persönliche Entfaltung des Einzelnen von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.2011 – VI ZR 261/10, NJW 2021, 771 Rn. 16 m.w.N.). Darüber hinaus ist zugunsten der Verfügungsbeklagten zu 1) in die Abwägung einzustellen, dass sich derjenige, der sich im Wirtschaftsleben (bzw. hier im Vereinsleben und im Bereich der Zucht vom Aussterben bedrohter Vögel) betätigt, in weitem Umfang der Kritik aussetzen muss (vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2006 – VI ZR 259/05, juris Rn. 14 m.w.N.). Hinzu kommt, dass der Verfügungskläger zu 1) durch den Abdruck der Stellungnahme seiner Rechtsanwältin mit seiner Sicht der Dinge im entsprechenden Kontext zu Wort kommt.
18 Im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Interessen fällt auch der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile ins Gewicht. Enthält eine Meinungsäußerung einen erwiesen falschen oder bewusst unwahren Tatsachenkern oder ist die mit ihr verbundene und ihr zugrundeliegende Tatsachenbehauptung erwiesen unwahr, so tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter die Schutzinteressen des von der Äußerung Betroffenen zurück (BGH, Urteil vom 04.04.2017 – VI ZR 123/16, NJW 2017, 2029, juris Rn. 27 m.w.N.). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Klägerseits wird nicht in Abrede gestellt, dass eine sehr exklusive Vogel-Sammlung aufgebaut wurde und mit dem Verkauf von Vögeln – auch von Spix-Aras – Geld (mindestens in einer Größenordnung von mehreren hunderttausend Euro) verdient wurde. Vielmehr ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Verfügungskläger zu 2) eine Vielzahl an Papageien züchtet, die für hohe Summen gehandelt werden, und zumindest in dem von der Verfügungsbeklagten zu 1) in dem Artikel näher beschriebenen Fall vier Spix-Aras für … € an … in Belgien verkauft hat (vgl. auch Anlage AG20 im Verfahren 18 U 2825/25). Die beklagtenseits aufgeworfenen Fragen zu etwaigen weiteren Motiven des Verfügungsklägers zu 1) und danach, was diesen möglicherweise neben dem Erhalt der Art der Spix-Ara sonst noch antreiben könnte, sind mithin nicht „aus der Luft gegriffen“. Soweit der Verfügungskläger zu 1) in diesem Zusammenhang geltend macht und an Eides statt versichert (vgl. Anlage Ast18), er habe sich nicht persönlich durch den Handel mit seltenen Papageien bereichert, kommt es darauf nicht an, weil der maßgebliche unvoreingenommene Durchschnittsleser der angegriffenen Äußerung keinen derartigen Inhalt entnimmt. Auch die Behauptung und eidesstattliche Versicherung des Verfügungsklägers zu 1), er habe keine Vögel an Mitglieder des Verfügungsklägers zu 2) oder Papageienliebhaber gegen Zahlung von Geld, und erst recht nicht unter der Hand, verliehen, ist an dieser Stelle unerheblich, da der maßgebliche unvoreingenommene Durchschnittsleser der angegriffenen Äußerung auch keinen derartigen Inhalt entnimmt. Vielmehr wird ein solcher Vorwurf erst in deutlichem räumlichen Abstand und in anderem Kontext auf Seite 12 dritte Spalte Mitte erhoben (“Mehrere Papageienzüchter und Vogelexperten, die den … gut kennen, berichten, dass der Verein die Spix-Aras und andere begehrte Arten an seine Mitglieder und andere Liebhaber `verleihen´ würde – gegen Geld“). Im streitgegenständlichen Kontext geht es nicht um die Leihe, sondern um den Verkauf von Spix-Aras und weiteren seltenen Papageien durch den Verfügungskläger zu 2). Solche Verkäufe hat die Verfügungsbeklagte ausreichend glaubhaft gemacht.
19 c) Die Äußerung in Bezug auf den Verfügungskläger zu 1) im Printartikel
„Aber nach und nach hätten er und seine Mitarbeiter den Motiven von … misstraut, denn dieser habe offensichtlich auch kommerzielle Absichten mit den Spix-Aras verfolgt.“ (Antrag zu I 1 lit. a. ee.) hat das Landgericht ebenfalls zutreffend als zulässige Meinungsäußerung eingeordnet.
20 aa) Die Textpassage gibt die Aussagen des Papageienzüchters … wieder, wonach dieser schnell gemerkt habe, dass der Verfügungskläger zu 1) vielversprechende Ideen für die Zucht von Spix-Aras habe, er und seine Mitarbeiter aber nach und nach den Motiven des Verfügungsklägers zu 1) misstraut hätten, weil dieser offensichtlich auch kommerzielle Absichten mit den Spix-Aras verfolge. Anders als die weiter oben in dem Artikel beschriebenen anonym bleibenden Artenschützer und Papageienzüchter führt … als Beleg jedoch nicht den Verkauf von Papageien durch den Verfügungskläger zu 2) an, sondern bezieht sich auf einen Darlehensvertrag über … € zwischen dem Verfügungskläger zu 1) und einem Papageienliebhaber aus Deutschland, auf dessen Grundlage der Verfügungskläger zu 1) letzterem zwei Spix-Aras beschaffen sollte.
21 Entgegen der Ansicht des Verfügungsklägers zu 1) bezieht sich die angegriffene Äußerung erneut nicht auf den drei Absätze weiter unten im Text aufgegriffenen Vorwurf, der Verfügungskläger zu 2) verleihe Papageien gegen Geld. Die zentrale These der Berichterstattung, der Verfügungskläger zu 1) handele in Bezug auf die Spix-Aras womöglich nicht nur aus edlen Motiven (vgl. Überschrift), wird durch die Verfügungsbeklagte in dem streitgegenständlichen Print-Artikel gleichsam mit verschiedenen „Belegen“ versehen. So wird zunächst der Verkauf von Papageien durch den Verfügungskläger zu 2) beschrieben (dazu oben unter lit. b), dann der Handel des Verfügungsklägers zu 1) mit sonstigen Wildtieren (dazu unten unter lit. d), sodann folgt die Passage zu dem hier interessierenden Darlehensvertrag, gefolgt von dem Vorwurf, dass Papageien gegen Geld verliehen werden (dazu unten unter lit. q), sowie der Hinweis darauf, dass der Verfügungskläger zu 1) laut einem Beschluss der Mitgliederversammlung des Verfügungsklägers zu 2) von 2014 für seine Vorstandsarbeit ein Bruttogehalt von … € im Monat bekomme (nicht angegriffen). Anders als der Verfügungskläger zu 1) meint, steht die angegriffene Äußerung nicht im Zusammenhang mit allen den sonstigen von der Verfügungsbeklagten aufgeführten Punkten. Vielmehr bezieht diese sich für den unvoreingenommenen Leser ausschließlich auf die Vorgänge rund um den beschriebenen Darlehensvertrag.
22 bb) Die so verstandene Äußerung ist rechtmäßig. Dabei fällt im Rahmen der Abwägung ins Gewicht, dass ihre tatsächlichen Bestandteile der Wahrheit entsprechen. Der Verfügungskläger zu 1) führt selbst aus, dass er 2005 und damit zu einer Zeit, zu der der Verfügungskläger zu 2) noch nicht existierte, den beschriebenen Darlehensvertrag abgeschlossen habe (vgl. Anlage AG18 im Verfahren 18 U 2825/25). Im Kontext der angegriffenen Äußerung wird auch zutreffend berichtet, dass der damit bezweckte Ankauf der Spix-Aras letztlich gescheitert ist. Dass … aus dem geplanten Geschäft die von ihm wiedergegebenen Schlüsse gezogen und Dritten mitgeteilt hat, ist als geschützte Meinungsäußerung nicht zu beanstanden. Zugunsten der Verfügungsbeklagten ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass im Kontext der angegriffenen Äußerung die Stellungnahme des Verfügungsklägers zu 1) zutreffend wiedergegeben wird, wonach er damals keine kommerziellen Absichten verfolgt habe, und alleiniger Zweck des geplanten Erwerbs der zwei Spix-Aras das Zuchtprogramm gewesen sei. Anders als bei der Äußerung, die dem Antrag zu I 1 lit. a. dd. zugrunde liegt, bezieht die Verfügungsbeklagte zu 1) im hier zu beurteilenden Zusammenhang nicht selbst Position, sondern stellt die Annahme des Papageienzüchter … der Aussage des Verfügungsklägers zu 1) gegenüber. Die Darstellung ist auch im Übrigen nicht vorverurteilend.
23 d) Die Äußerung in Bezug auf den Verfügungskläger zu 1) in der Überschrift des Printartikels
„Jetzt dealt er mit geschützten Wildtieren für eine der reichsten Familien der Welt“ (Antrag zu I 1 lit. a. ff.), verletzt den Verfügungskläger zu 1) nicht in seinem Persönlichkeitsrecht, weil sie nur als wahr anzusehende Tatsachen über ihn transportiert. Das Landgericht hat die Äußerung zu Recht nicht untersagt.
24 aa) Der Rezipient versteht die in der Überschrift des Print-Artikels enthaltene Äußerung dahingehend, dass der Verfügungskläger direkt oder indirekt im Auftrag des „Vantara“-Projekts Wildtiere für dieses erwirbt.
25 (1) Zur Deutung des Begriffs „Wildtiere“ wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen. Soweit der Verfügungskläger zu 1) geltend macht, der Rezipient verstehe unter dem Begriff „Wildtiere“ gewilderte Tiere, also Tiere, die unmittelbar aus der Wildnis entwendet werden, kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr geht der maßgebliche unvoreingenommene Durchschnittsleser davon aus, dass die Verfügungsbeklagte ein etwaiges gesetzwidriges Verhalten des Verfügungsklägers zu 1) auch explizit als solches benennen würde, setzt sich doch der ganze Beitrag kritisch mit seiner Person auseinander. Gegen eine solche Deutung spricht auch der Umstand, dass der Verfügungskläger zu 1) in dem in der dritten Spalte auf Seite 13 des Artikels abgebildeten Whats-App-Chat mit den Worten zitiert wird „Also grundsätzlich nichts, was illegal ist.“ Auch sonst gibt es entgegen der Ansicht des Verfügungsklägers zu 1) keine Anhaltspunkte, aus denen der Leser schließen würde, der Verfügungskläger zu 1) handele mit gewilderten Tieren. Die Verwendung der Formulierung „dealt“ führt zu keinem anderen Ergebnis. Diese wird vom durchschnittlichen Leser nicht im Sinne eines gesetzwidrigen Geschäfts verstanden. Auch wenn dem Begriff „Deal“ im hier gegebenen Kontext eine negative Konnotation zukommen mag, geht diese nicht so weit, dass damit dem Verfügungskläger zu 1) illegale Vertragsschlüsse zugeschrieben würden.
26 (2) Der Leser versteht die angegriffene Äußerung dahingehend, dass der Verfügungskläger zu 1) als potenzieller Ankäufer solcher Tiere tätig ist. Zwar lässt die Formulierung „dealt“ in der angegriffenen Überschrift des Artikels offen, ob der Verfügungskläger zu 1) insoweit als Käufer oder Verkäufer der Wildtiere auftritt. Dies klärt sich jedoch in der dritten Spalte auf Seite 11 des Artikels dahingehend auf, dass er die Tiere für Dritte beschafft. Offen bleibt auch, ob die „Deals“ erfolgreich abgeschlossen wurden. Vielmehr beschreibt das Verb „dealen“ aus Sicht des Rezipienten mehr den Vorgang des Verhandelns als solchen.
27 (3) Was den möglichen Empfänger der Tiere angeht, erfährt der Leser in der angegriffenen Überschrift noch nicht, auf wen die Formulierung „eine der reichsten Familien der Welt“ anspielt. Auch dies wird erst in der dritten Spalte auf Seite 11 des Artikels dahingehend aufgelöst, dass die in der Überschrift erwähnte Familie das indische Wildtierprojekt „Vantara“ finanziert. Welche Personen genau für den Privatzoo verantwortlich sind und für wen bzw. in wessen Auftrag der Verfügungskläger zu 1) Geschäfte mit geschützten Wildtieren abschließt, erfährt der Leser allerdings auch hier nicht. Der Rezipient versteht die Äußerung daher eher unbestimmt dahingehend, dass die vom Verfügungskläger zu 1) erworbenen Wildtiere am Ende des Tages im Privatzoo „Vantara“ landen und er direkt oder indirekt im Auftrag der dahinter stehenden Personen handelt. Diese Deutung wird insbesondere durch den Satz „Diese Tiere beschafft … demnach im Auftrag desselben indischen Privatzoos Vantara …“ in der dritten Spalte auf Seite 11 gestützt.
28 bb) Das Landgericht hat die Äußerung zutreffend rechtlich als Tatsachenbehauptung eingeordnet. Dem steht die Verwendung der Einschübe „wohl“, „offensichtlich“ bzw. „mutmaßlicher“ weiter unten im Text in den Spalten 2 und 3 auf Seite 11 auch nicht entgegen. Der Ansehensschutz würde leerlaufen, wenn es der Äußernde in der Hand hätte, allein durch solche Einschübe aus seinen Tatsachenbehauptungen zivilrechtlich weniger angreifbare Meinungsäußerungen zu machen. Jedenfalls dann, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang des beanstandeten Artikels vom Verfasser aufgestellte rufbeeinträchtigende Behauptungen ergeben und der einschränkende Einschub den unbefangenen Leser nicht davon abhalten kann, die Äußerungen in diesem Sinne zu verstehen, liegt eine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung vor (vgl. BGH, Urteil vom 22.04.2008 – VI ZR 83/07 Rn. 18). Der unbefangene Leser versteht die geschilderten Tatsachen im relevanten Kontext auch als feststehend und nicht dahingehend, dass die Verfügungsbeklagte zu 1) lediglich einen entsprechenden Verdacht äußert. Die angegriffene Äußerung ist im Indikativ formuliert und enthält keinerlei Einschränkung, aus der der Leser ableiten könnte, dass der Wahrheitsgehalt der behaupteten Tatsachen ungeklärt sei.
29 cc) Die angegriffene Äußerung verletzt den Verfügungskläger zu 1) nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
30 (1) Im Rahmen der gebotenen Abwägung der gegenseitigen Interessen der Parteien ist insbesondere der Wahrheitsgehalt der Äußerung zu berücksichtigen, wobei die Verfügungsbeklagte zu 1) nach der ins Zivilrecht transformierten Beweislastregel des § 186 StGB die Glaubhaftmachungslast für die ehrenrührige Behauptung trägt, der Verfügungskläger zu 1) habe im Auftrag der Verantwortlichen des „Vantara“-Projekts Wildtiere bei anderen Tierhändlern gekauft oder zumindest hierüber verhandelt. Zwar ist dem Landgericht zuzustimmen, dass die Behauptung des Handelns mit Wildtieren per se nicht ehrenrührig ist, da dies schon nach den eigenen Angaben der Verfügungskläger durchaus in einem rechtlich zulässigen Rahmen erfolgen kann. Auf diesen Aussagegehalt ist die angegriffene Äußerung aber nicht beschränkt. Vielmehr behauptet die Verfügungsbeklagte zu 1) darüber hinaus, der Verfügungskläger zu 1) würde das „Vantara“-Projekt beim kommerziellen Erwerb von Wildtieren unterstützen, womit allerdings „Vantara“ nicht nur seiner öffentlichen und werbewirksamen Darstellung als Tierrettungsstation zuwiderhandeln, sondern auch gegen indisches Rechts verstoßen würde, weil es als registrierter Zoo und Auffangstation keine Tiere auf kommerziellem Weg erwerben darf (vgl. Anlage AG 12, Seite 3). Der Umstand, dass die Verfügungsbeklagte zu 1) dem Verfügungskläger zu 1) in diesen Vorgängen eine herausragende Position zuschreibt (vgl. Spalte 3 auf Seite 13 des Artikels) und ihm damit in der Sache eine Art Beihilfe zum Rechtsbruch vorwirft, ist geeignet, ihn in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Dies gilt umso mehr, als in dem Artikel berichtet wird, dass der Verfügungskläger zu 1) die Verantwortlichen von „Vantara“ dabei unterstütze, dass die maßgeblichen Vorgänge nicht verschriftlicht und Zahlungsvorgänge verschleiert werden (vgl. Spalte 2 auf Seite 13).
31 (2) Letztlich kommt es aber nicht darauf an, welche Partei vorliegend die Glaubhaftmachungslast trifft. Denn die Verfügungsbeklagte hat ausreichend glaubhaft gemacht, dass der Verfügungskläger zu 1) im Auftrag der Verantwortlichen des „Vantara“-Projekts Wildtiere bei anderen Tierhändlern gekauft oder zumindest über solche Ankäufe verhandelt hat.
32 Der von den Verfügungsbeklagten als Anlage AG10 vorgelegte Chatverlauf belegt zunächst den Umstand, dass der Verfügungskläger zu 1) mit … über den Ankauf von diversen Wildtieren im oben definierten Sinne verhandelt hat. Dies stellt letztlich auch der Verfügungskläger zu 1) nicht in Abrede. Er bestreitet in seiner eidesstattlichen Versicherung lediglich den „Erwerb“ von Tieren (vgl. Anlage ASt18), nicht aber, dass Verhandlungen über den Erwerb solcher Tiere stattgefunden haben.
33 Die Verfügungsbeklagten haben aber nicht nur glaubhaft gemacht, dass der Verfügungskläger zu 1) überhaupt Verhandlungen mit Dritten über den Erwerb von Wildtieren geführt hat. In der Gesamtschau aller vorliegenden Beweismittel ist es für den Senat darüber hinaus auch überwiegend wahrscheinlich, dass der Verfügungskläger zu 1) bei diesen Vertragsverhandlungen im Auftrag der hinter dem „Vantara“-Projekt Verantwortlichen aufgetreten ist. Aus den als Anlage AG10 vorgelegten Ausschnitten aus dem Whats-App-Chatverlauf zwischen … und dem Verfügungskläger zu 1) wird an mehreren Stellen deutlich, dass der Verfügungskläger zu 1) für Erwerber in Indien auftritt. So nimmt der Verfügungskläger mit Nachricht vom 05.08.2024, 14:11:00, Bezug auf „meine indischen Freunde.“ Die Frage von … vom 12.08.2024, 19:23:53, ob er sagen dürfe, dass sie (Anm. die Tiere) nach Indien sollen, beantwortet der Verfügungskläger zu 1) mit „Ja klar!“. In der Nachricht von … vom 9.10.2024, 19:25:24, heißt es, „wenn Rechnung auf Indien laufen soll brauche ich nur Ansprechpartner“. Dass es sich bei den indischen Geschäftspartnern konkret um Personen handelt, die hinter dem „Vantara“-Projekt stehen, ergibt sich zum einen aus der emotionalen Nachricht von … vom 02.10.2024, 10:03:34, er sei „nicht der Einzige der Tiere für den … Zoo organisieren sollte“. Hieraus ergibt sich ein direkter Bezug auf die indische Familie …, die das „Vantara“-Projekt finanziert. Dies ist erneut der Fall, wenn es bei Minute 00:46:46 seitens des Verfügungsklägers zu 1) heißt: „Herr … wird keinen direkten Kontakt mit irgendjemand aufnehmen“. Darüber hinaus haben die Verfügungsbeklagten eine eidesstattliche Versicherung des Redakteurs … vorgelegt, wonach sich in den weiteren, im Verfahren nicht vorgelegten Chat-Protokollen (vgl. Anlagenverzeichnis) die Aussage des Verfügungsklägers zu 1) finde, dass … an einem gemeinsamen „Call“ mit … teilnehmen werde (vgl. Anlage ASt11 Seite 17 i.V.m. Anlage AG9). Darüber hinaus habe der Verfügungskläger zu 1) … gebeten, eine Nachricht an … zu schreiben. Bei … handelt es sich um einen Zoologen, der „Vantara“ aufgebaut hat. Vor diesem Hintergrund spricht auch einiges dafür, dass der Kommentar des Verfügungsklägers zu 1) „Wir haben ja einen Zoo“ (Zwinkersmiley) einen Hinweis auf den „Vantara“-Zoo beinhaltet. Nicht zuletzt lässt sich der Umstand, dass der Verfügungskläger zu 1) frühzeitig über die Lieferung von 98 Steppen-Zebras durch die Firma … aus … an den „Vantara“-Zoo informiert war (vgl. Anlage ASt11, S. 28 i.V.m. Anlage AG9), schlüssig dahingehend einordnen, dass er den Ankauf von Wildtieren für letzteren begleitet. Mag jedes dieser Indizien für sich nur über eine beschränkte Aussagekraft verfügen, so hat die Verfügungsbeklagte in der Gesamtschau dem im einstweiligen Verfügungsverfahren anzulegenden Beweismaß genügt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Verfügungskläger zu 1) in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 28.07.2025 den Behauptungen der Verfügungsbeklagten nicht dezidiert entgegengetreten ist, sondern lediglich versichert hat, dass er weder beim … noch dem „Vantara“ Projekt angestellt (gewesen) sei. Die Verfügungsbeklagten haben aber nie behauptet, dass der Verfügungskläger zu 1) im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses tätig geworden sei. Dagegen hat der Verfügungskläger zu 1) zwar erstinstanzlich vorgetragen, dass er für niemanden, auch nicht für das indische „Vantara“ Projekt als „Wildtierdealer“ oder „Tierbeschaffer“ tätig sei. Das „Vantara“ Projekt habe ihn auch nie beauftragt oder auch nur kontaktiert, um ein Tier über direkte oder indirekte kommerzielle Kanäle zu erwerben (Antragsschrift vom 18.07.2025, S. 26, Bl. 26 d.A.). An Eides statt hat er dies jedoch nicht versichert (vgl. Anlage ASt18). Soweit der Verfügungskläger zu 1) an Eides statt versichert, keine Tiere bei … erworben oder eingestellt zu haben, geht dies am Kern des von der Verfügungsbeklagten erhobenen Vorwurfs vorbei. Denn ob der Abschluss der avisierten Geschäfte erfolgreich war, ist nicht Gegenstand der angegriffenen Äußerung (zur entsprechenden Deutung siehe oben unter lit. d. aa.). Verhandlungen mit … hat der Verfügungskläger zu 1) dagegen nicht in Abrede gestellt.
34 Der Senat übersieht bei der Würdigung aller vorgelegten Beweismittel nicht, dass die Verfügungsbeklagten selbst eine E-Mail des … vom 12.03.2025 (Anlage AG13) vorgelegt haben, mit dem dieses von sich weist, jemals Tiere gekauft oder verkauft zu haben. Dasselbe wird in einem Anwaltsschreiben im Namen der „Vantara“ Verantwortlichen ausgeführt, das zwar nicht vorgelegt, von der Verfügungsbeklagten zu 1) aber in ihrem Podcast (Folge 6 00:38:02, Anlage AST11, Seite 17) besprochen wird. Diesen Schriftstücken kommt aber vor dem Hintergrund, dass die beschriebenen Geschäfte einen Bruch zumindest indischen Rechts darstellen und vermutlich einen Entzug der Genehmigung für das „Vantara“-Projekt nach sich ziehen würden, nur ein geringer Beweiswert zu, zumal die Angaben nicht an Eides statt versichert wurden.
35 (3) Im Rahmen der Abwägung ist darüber hinaus zugunsten der Verfügungsbeklagten zu 1) zu berücksichtigten, dass sie den Verfügungskläger zu 1) im Vorfeld mit den geäußerten Vorwürfen konfrontiert und seine Sicht der Dinge in der Berichterstattung zutreffend wiedergegeben hat. Darüber hinaus wird die Stellungnahme der Verantwortlichen von „Vantara“ korrekt abgebildet (Spalte 2 und 3 auf Seite 11 des Artikels).
36 e) Die Äußerung in Bezug auf den Verfügungskläger zu 1) in dem Printartikel
„Demnach ist … seit mindestens einem Jahr offensichtlich auch in andere Deals verstrickt, bei denen es etwa um streng geschützte Affen – auch Menschenaffen – geht. Diese Tiere beschafft … demnach im Auftrag desselben indischen Privatzoos Vantara, in dem auch seine Spix-Aras gelandet sind – und Zehntausende andere Wildtiere.“ (Antrag zu I 1 lit. a. gg.), ist dagegen unzulässig, weil sie unwahre Tatsachen beinhaltet, die den Verfügungskläger zu 1) in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzen.
37 aa) Der Leser versteht die Äußerung im maßgeblichen Kontext dahingehend, dass der Verfügungskläger zu 1) unter anderem streng geschützte Affen – auch Menschenaffen – für das „Vantara“-Projekt ankauft. Zur Deutung der Begriffe „Deals“ und „Wildtiere“ kann zunächst auf die Ausführungen unter lit. d. Bezug genommen werden. Die streitgegenständliche Äußerung findet sich in einem Abschnitt des Artikels, in dem kommerzielle Geschäfte des Verfügungsklägers zu 1) in Bezug auf Wildtiere beschrieben werden. Der Abschnitt wird eingeleitet mit den Worten „Dass auch diese Darstellung wohl nicht stimmt“, die sich auf die Stellungnahme der Verfügungsklägervertreterin beziehen, wonach der Verfügungskläger zu 1) sich nie persönlich durch den Handel mit Tieren bereichert habe und es ihm nie um das Geschäft mit Tieren gegangen, sondern ausschließlich um den Artenschutz gegangen sei. Die Rolle des Verfügungsklägers zu 1) als „mutmaßlicher Tiereinkäufer“ für diesen Zoo wird im Anschluss an die angegriffene Äußerung als brisant bewertet, weil sich letzterer als Projekt für in Not geratene Tiere vermarkte. Vor diesem Hintergrund geht der unvoreingenommene Leser davon aus, dass der Verfügungskläger zu 1) sich um den Ankauf von Affen und auch Menschenaffen bemüht habe.
38 bb) Die so verstandene Äußerung ist rechtswidrig. Im Rahmen der gebotenen Abwägung der gegenseitigen Interessen der Parteien ist insbesondere der Wahrheitsgehalt der Äußerung zu berücksichtigen, wobei die Verfügungsbeklagte zu 1) – wie bereits oben unter lit. d. dargestellt – die Glaubhaftmachungslast für die ehrenrührige Behauptung trägt. Dieser Glaubhaftmachungslast ist die Verfügungsbeklagte zu 1) nicht nachgekommen, was zu ihren Lasten geht. Zwar ist nicht zu beanstanden, dass die Verfügungsbeklagte zu 1) dem Verfügungskläger zu 1) „Deals“ mit Wildtieren und auch Affen zuschreibt, weil sie dies ausreichend durch den Whatsapp-Chatverlauf zwischen dem Verfügungskläger zu 1) und … belegt hat (Anlage AG10 i.V.m. Anlage AG9). Dort wird insbesondere auch der Ankauf von Krallenaffen besprochen. Aus dem Whatsapp-Chat-Verlauf ergibt sich aber nicht, dass der Verfügungskläger zu 1) mit … auch über den Ankauf von Berggorillas verhandelt hat. Vielmehr wird darin erörtert, inwieweit als nicht mehr auswilderbar identifizierte Tiere aus Aufbau- bzw. Rettungszentren gegen Spenden übernommen werden können. Beide Verhandlungspartner bringen in dem Chat zum Ausdruck, dass keine illegalen Geschäfte vorgenommen werden sollen (Anlage AG 10 Seite 5 und 6). Andere Mittel zur Glaubhaftmachung hat die Verfügungsbeklagte zu 1) nicht vorgelegt. Auch wenn die Verfügungsbeklagte in ihrem Schriftsatz vom 29.07.2025 (dort Seite 15, Bl. 58 d.A.) zutreffend darauf hinweist, dass auch Spenden in Ländern mit hohem Korruptionsniveau Begehrlichkeiten wecken können, ist die Darstellung, der Verfügungskläger zu 1) habe Menschenaffen von einem Tierhändler angekauft, unzutreffend. Es handelt sich insoweit auch um keine wertneutrale Falschdarstellung, da die Verfügungsbeklagte zu 1) selbst darauf hinweist, dass das Thema Menschenaffen – selbst unter Händlern von (geschützten) Wildtieren – sehr sensibel sei. Nichts anderes gilt für den unvoreingenommenen Leser.
39 Soweit die Verfügungsbeklagte zu 1) weiter unten im Text (dritte Spalte auf Seite 13) das Thema Beschaffung von Menschenaffen noch einmal aufgreift und dort die Inhalte des Chats zwischen … und dem Verfügungskläger zu 1) zutreffend darstellt, ändert dies an der Bewertung nichts. Denn diese Ausführungen sind zum einen räumlich deutlich von der angegriffenen Äußerung abgesetzt, zum anderen wird für den Leser nicht klar, ob es sich bei der dort beschriebenen Beschaffung von Gorillas um die einzigen „Deals“ des Verfügungsklägers zu 1) in Bezug auf Menschenaffen handelt. Die Textpassage dient daher nicht dazu, die zunächst durch die angegriffene Äußerung erfolgte unzutreffende Darstellung wieder zu korrigieren.
40 f) Die Äußerung in Bezug auf den Verfügungskläger zu 1) in dem Printartikel
„Der … ist mittlerweile offensichtlich zum Wildtierhändler geworden.“ (Antrag zu I 1 lit. a. hh.), wurde vom Landgericht zutreffend als zulässig bewertet. Die Bezeichnung des Verfügungsklägers zu 1) als „Wildtierhändler“ ist im vorliegenden Kontext nicht zu beanstanden. Es kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter lit. d. Bezug genommen werden. Dass der Verfügungskläger zu 1) mit Wildtieren im zutreffend verstandenen Sinne Geschäfte betreibt, stellt er selbst nicht in Abrede.
41 g) Die Äußerung in Bezug auf den Verfügungskläger zu 1) in dem Printartikel
„Ein früherer Geschäftspartner aus der Papageienwelt erzählt sehr detailliert, wie … ihn bedrohen ließ. Ein anderer berichtet von einem Gespräch mit … über einen Geschäftskonflikt zwischen den beiden, der auch mit Tieren zu tun hatte, irgendwann habe … geraunt: Wir können das auch anders lösen. Der Geschäftspartner fasste das als Drohung auf.“(Antrag zu I 1 lit. a. ii.) ist nur in Bezug auf den ersten Satz zulässig, die weiteren Sätze stellen sich als rechtswidrig dar.
42 aa) Das Landgericht hat die Äußerung angesichts der darin enthaltenen Wertungen zutreffend als Meinungsäußerung behandelt. Auf die Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
43 bb) Im Rahmen der gebotenen Abwägung der gegenseitigen Interessen der Parteien ist insbesondere der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile der Äußerung zu berücksichtigen.
44 Anders als vom Landgericht angenommen sind die Behauptungen nicht unstreitig geblieben, sondern wurden klägerseits konkret in Abrede gestellt (vgl. Schriftsatz vom 24.07.2025 im Verfahren 18 U 2825/25, S. 14 f. [= Bl. 105 f. LG-Akte]). Dies muss auch im hiesigen Verfahren berücksichtigt werden, da nicht davon auszugehen ist, dass der Verfügungskläger zu 1) sich zu den identischen Vorwürfen und von der Verfügungsbeklagten zu 1) vorgelegten Beweismitteln in beiden inhaltlich zusammenhängenden und gemeinsam verhandelten Verfahren unterschiedlich einlassen wollte. Da die Äußerungen geeignet sind, den Verfügungskläger zu 1) i.S.d. § 186 StGB verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, trägt die Glaubhaftmachungslast die Verfügungsbeklagte zu 1).
45 In Bezug auf die erste Äußerung (Satz 1) hat die Verfügungsbeklagte zu 1) den der Äußerung zugrunde liegenden Tatsachenkern mittels eidesstattlicher Versicherung (Anlage AG14) zur Überzeugung des Senats glaubhaft gemacht. Diese Glaubhaftmachung hat der Verfügungskläger zu 1) auch nicht entkräftet, insbesondere hat er sich zu diesem Vorfall in seiner eidesstattlichen Versicherung (Anlage ASt18) nicht verhalten. Die Äußerung, die sich somit auf eine wahre Tatsachengrundlage stützt und von einem erheblichen öffentlichen Informationsinteresse getragen wird, verletzt unter Abwägung der gegenläufigen Rechte der Parteien nicht das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers zu 1).
46 Anders sieht es hingegen bei der zweiten Äußerung (Sätze 2-4) aus. Hinsichtlich dieses klägerseits bestrittenen Vorfalls und der angeblichen Drohung „wir können das auch anders lösen“ ist die Verfügungsbeklagte jegliche Glaubhaftmachung schuldig geblieben. Selbst wenn man zu Gunsten der Verfügungsbeklagten zu 1) annehmen wollte, diese Äußerung wäre lediglich als nicht feststehender Verdacht geschildert worden, entbehrt dessen Verbreitung aber jeglicher Tatsachengrundlage. Da in das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers zu 1) somit ohne hinreichende Beweistatsachen ganz erheblich eingegriffen wird, stellt sich die betreffende Äußerung als nicht mehr von der Pressefreiheit gedeckt dar.
47 h) Die Äußerung in Bezug auf den Verfügungskläger zu 1) in dem Printartikel
„Der ehemalige Türsteher und Schuldeneintreiber …, der dann zum … wurde, ist heute offenbar ein weltweit tätiger Wildtierdealer, der im Auftrag von Vantara auch streng geschützte Arten kaufen soll.“ (Antrag zu I 1 lit. b. aa.), ist zulässig. Auf die Ausführungen unter lit. d. wird vollumfänglich Bezug genommen.
48 i) Die Äußerung in Bezug auf den Verfügungskläger zu 1) in Folge 6 des Podcasts
„… ist zumindest aktuell offensichtlich vor allem ein Händler und seine Ware, das sind besonders seltene und wertvolle Tiere.“ (Antrag zu I 1 lit. b. bb.), ist ebenfalls zulässig. Auf die Ausführungen unter lit. d. wird vollumfänglich Bezug genommen.
49 j) Die Äußerung in dem TT-Beitrag
„Dieser Mann (s.c. …) kauft offenbar seltene und vom Aussterben bedrohte Tiere. Und zwar für den Zoo der reichsten Familie … (Antrag zu I 1 lit. c. aa. und II 1 lit.a), ist zulässig. Auch hier kann auf die Ausführungen unter lit. d. in vollem Umfang Bezug genommen werden. Die dortigen Erwägungen im Rahmen der Abwägung der Interessen der Parteien gelten in vollem Umfang auch in Bezug auf den Verfügungsbeklagten zu 2).
50 k) Die Äußerung in Bezug auf den Verfügungskläger zu 1) in dem TT-Beitrag
„Diese Tiere haben am Ende zwar alle „offizielle Papiere“, aber wo sie ursprünglich herkommen, ob sie womöglich im Urwald gefangen wurden, das kann niemand sagen.“ (Antrag zu I 1 lit. c. bb. und II 1 lit.b), ist als zulässige Meinungsäußerung zu bewerten.
51 aa) Die Äußerung ist eingebettet in die Darstellung, dass für den indischen „Mega-Zoo Vantara“ so viele Tiere beschafft werden, dass der Markt an legalen Wildtieren fast aufgekauft sei. Der Verfügungsbeklagte zu 2), der direkt in die Kamera spricht, äußert sich in dem Beitrag dahingehend, dass es auf der Hand liege, dass dies wiederum zu mehr illegaler Jagd führen könne und damit den illegalen Wildtierhandel anheize, wobei diese Aussage allgemein gehalten und weder auf den Verfügungskläger zu 1) noch auf das „Vantara“-Projekt bezogen ist. Nach Einblendung einiger Nachrichten aus dem Whatsapp-Chat zwischen dem Verfügungskläger zu 1) und …, die als Beleg dafür eingeführt werden, dass der Verfügungskläger zu 1) in erheblichem Umfang Tiere für „Vantara“ ankaufe, weist der Verfügungsbeklagte zu 2) dann in der angegriffenen Äußerung darauf hin, dass die für „Vantara“ angekauften Tiere zwar alle „offizielle Papiere“ hätten, dass aber niemand sagen könne, wo sie ursprünglich herkommen und ob sie womöglich im Urwald gefangen worden seien. Der Rezipient entnimmt dem TT-Beitrag damit die Information, dass die Tiere, die der Verfügungskläger zu 1) für das „Vantara“-Projekt erwirbt, mit den nötigen Genehmigungen und damit legal angekauft werden. Gleichzeitig erfährt der Zuschauer, dass der Verfügungsbeklagte zu 2) und seine Kollegen davon überzeugt sind, dass durch Ankäufe von Wildtieren in einem derart großen Umfang, der illegale Wildtierhandel angeheizt werde. Ob für den „Vantara-Zoo“ selbst bereits Tiere beschafft wurden, die unmittelbar der Wildnis entnommen wurden, wird als möglich, aber offen dargestellt. In diesem Zusammenhang wird auch eine mögliche Mitverantwortung des Verfügungsklägers zu 1) für diese Umstände in den Raum gestellt.
52 bb) Bei der Äußerung handelt es sich um eine Meinungsäußerung, weil sie maßgeblich durch wertende und spekulative Elemente geprägt ist. Dies betrifft vor allem die ausgesprochene Überlegung des Verfügungsbeklagten zu 2), dass ein legaler Ankauf von Wildtieren in großem Umfang den diesbezüglichen Markt leerfege und dadurch illegalen Machenschaften den Weg bereite.
53 cc) Die so verstandene Äußerung verletzt den Verfügungskläger zu 1) nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Die Zulässigkeit der Meinungsäußerung hängt maßgeblich davon ab, ob die Verfügungsbeklagten ihren Vorwurf, der Verfügungskläger zu 1) befördere indirekt durch seine Wildtiergeschäfte den illegalen Wildtierhandel, mit ausreichend gewichtigen Anhaltspunkten belegt haben. Insbesondere fällt im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Interessen der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile der Äußerung ins Gewicht. Hierbei ist zu beachten, dass die Verfügungsbeklagten zutreffend darstellen, dass die Wildtiere für das „Vantara“-Projekt mit den erforderlichen Genehmigungen angekauft werden. Darüber hinaus ist der Verfügungskläger zu 1) der dargestellten Größenordnung des Zoos mit 45.000 Tieren nicht entgegengetreten. Die Verfügungsbeklagten haben darüber hinaus glaubhaft gemacht, dass … zumindest einen Teil der Tiere, die er dem Verfügungskläger zu 1) angeboten hat, nicht selbst gezüchtet, sondern von Leuten aus seinem Netzwerk besorgt hat (vgl. Anlage AG 10, Seite 2: „Ich versuche Jungtiere der goldenen für sie zu bekommen“ und Seite 4: dort wird zwischen Bestandstieren und zugekauften unterschieden). Vor diesem Hintergrund sind die Überlegungen der Verfügungsbeklagten, wonach eine so große Nachfrage auf dem Markt nach legal zu erwerbenden Wildtieren dazu führen könne, dass auch der illegale Wildtierhandel zunehme, nicht aus der Luft gegriffen. Sie stellen sich vielmehr als zulässige Würdigung der von den Verfügungsbeklagten recherchierten Umstände dar.
54 l) Dem Verfügungskläger zu 1) steht gegen die Verfügungsbeklagten aus § 1004 Abs. 1 S. 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG kein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung von Ausschnitten aus dem streitgegenständlichen WhatsApp-Chat zu, wie geschehen in Folge 6 des Podcasts, in dem Printartikel und in dem TT-Beitrag (Antrag zu I 1 lit. d. mit Hilfsantrag vom 16.12.2025 und Antrag zu II 2). Dessen ohne seine Einwilligung erfolgte Verbreitung im Kontext der streitgegenständlichen Berichterstattungen verletzt bei der gebotenen Abwägung mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Verfügungsbeklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit nicht sein allgemeines Persönlichkeitsrecht und ist deshalb zulässig. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts wird Bezug genommen.
55 aa) Beim Abdruck von schriftlichen Chatnachrichten oder der Veröffentlichung nachgesprochener Sprachnachrichten handelt es sich um Tatsachenmitteilungen, die als Beleg für die von den Verfügungsbeklagten beschriebenen Umstände vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst sind.
56 bb) Die gebotene Abwägung ergibt kein Überwiegen der berechtigten Interessen des Verfügungsklägers zu 1).
57 (1) Unter das allgemeine Persönlichkeitsrecht fällt allerdings auch die digitale Kommunikation (z.B. mittels SMS, sozialer Medien oder E-Mail). Geschützt ist das Interesse des Kommunikationsteilnehmers daran, dass der Inhalt privater Nachrichten nicht an die Öffentlichkeit gelangt. Grundsätzlich steht dem Betroffenen die Befugnis zu, selbst zu bestimmen, ob die betreffende Äußerung in ihrem jeweils übermittelten Inhalt nur dem jeweiligen Gesprächspartner, einem eingeschränkten Personenkreis oder uneingeschränkt der Öffentlichkeit übermittelt werden soll (vgl. hierzu in Bezug auf Briefe bereits BGH, Urteil vom 25.05.1954 – I ZR 211/53, BGHZ 13, 334 – 341, juris Rn. 22). Somit kann die Veröffentlichung von Screenshots oder Bildern einer privaten Kommunikation via Messengerdienste oder soziale Netzwerke das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen (vgl. Terhaag/Schwarz: Influencer-Marketing, 1. Aufl., § 3, Rn. 16 m.w.N.; Burkhardt/Peifer in Wenzel: Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 5, Rn. 40; Härting in: Internetrecht, 8. Aufl., B. Persönlichkeitsrechte, Rn. 54 ff.; OLG Köln, Urteil vom 03.02.2015 – 15 U 133/14, BeckRS 2015, 17867, Rn. 16; OLG Hamburg, Beschluss vom 04.02.2013 – 7 W 5/13, juris Rn. 1, jeweils m.w.N.).
58 (2) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe liegt auch ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers zu 1) vor. Im Hinblick auf die Zweckbestimmung der WhatsApp-Nachrichten ist zu berücksichtigen, dass keine ausdrückliche oder konkludente Einwilligung des Verfügungsklägers zu 1) zur Weitergabe an die Presse bzw. zur dortigen Veröffentlichung vorliegt. Die streitgegenständlichen Nachrichten waren allein an … und nicht auch an weitere Personen oder gar an einen nicht überschaubaren Personenkreis gerichtet. Der Verfügungskläger zu 1) hatte damit in Bezug auf den Empfänger ersichtlich die Bestimmung getroffen, dass seine Äußerungen lediglich einer bestimmten Person eröffnet werden sollten. Die Veröffentlichung von Ausschnitten aus dem Chatverlauf durch die Verfügungsbeklagten beeinträchtigt deshalb sein Interesse daran, den Inhalt der Kommunikation nicht an die Öffentlichkeit gelangen zu lassen. Darüber hinaus ist der soziale Geltungsanspruch des Verfügungsklägers zu 1) betroffen. Den Chatnachrichten wird von den Verfügungsbeklagten in den Berichterstattungen der Inhalt beigemessen, dass der Verfügungskläger zu 1) in großem Umfang als Tiereinkäufer für das „Vantara“-Projekt auftritt. Diese Information ist geeignet, das Ansehen des Verfügungsklägers zu 1) in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen. Auf die Ausführungen unter lit. d. cc. wird verwiesen.
59 (3) Im Hinblick auf die gebotene Abwägung konnte der Verfügungskläger zu 1) hinsichtlich der Erlangung der Chatnachrichten nicht glaubhaft machen, dass sich die Verfügungsbeklagten selbst den Chatverlauf auf rechtswidrige Weise verschafft haben. Diese haben vorgetragen, den Chatverlauf in Teilstücken von mehreren Quellen zugespielt bekommen zu haben. Vor diesem Hintergrund besteht für die gegenläufige Behauptung des Verfügungsklägers zu 1), es sei kein anderer Übertragungsweg denkbar, als dass die Verfügungsbeklagten bei einem Gespräch mit … heimlich den Chatverlauf von dessen Mobiltelefon überspielt hätten, nicht überwiegend wahrscheinlich. Dies geht zu seinen Lasten, weil er die Glaubhaftmachungslast für die Rechtswidrigkeit der Informationserlangung trägt (BGH, Urteil vom 19.12.1978 – VI ZR 137/77, NJW 1979, 647, 649; BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal/Söder, § 823 BGB Rn. 185). Auf der anderen Seite war für die Verfügungsbeklagten ohne weiteres ersichtlich, dass der Verfügungskläger zu 1) nicht der Übergabe des Chatverlaufs an die Presse zum Zwecke einer dortigen nicht anonymisierten Berichterstattung zugestimmt hatte. Diese Erkenntnis legt ihr ein besonderes Maß an Rücksicht seiner Person auf.
60 (4) Die Veröffentlichung der Ausschnitte aus dem Chatverlauf, sei es im Wege von Screenshots, sei es in der Form von nachgesprochenen Sprachnachrichten, erweist sich bei Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange als nicht rechtswidrig. Denn vorliegend überwiegt das öffentliche Informationsinteresse der Verfügungsbeklagten das berechtigte Interesse des Verfügungsklägers zu 1), mit dem Inhalt seiner Nachrichten nicht in der Öffentlichkeit präsentiert zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.04.1991 – 1 BvR 1088/88, NJW 1991, 2339 f. – Chefarztbriefe; BGH, Urteil vom 30.09.2014 – VI ZR 490/12, NJW 2015, 782 Rn. 28 ff; OLG Stuttgart, Urteil vom 10.11.2010 – 4 U 96/10, BeckRS 2010, 28693, juris Rn. 38 ff.).
61 Die Verfügungsbeklagten haben den Inhalt der privaten Kommunikation vorliegend nicht in Verfolgung privater Interessen wiedergegeben, sondern im Rahmen einer Kritik an von ihr beschriebenen Missständen. Die Berichterstattungen der Verfügungsbeklagten beschäftigen sich mit der Offenlegung der Hintergründe des internationalen Wildtierhandels und der Frage, inwieweit die CITES-Konvention bzw. deren tatsächlicher Vollzug durch lokale Behörden dem Schutzzweck dieses internationalen Abkommens überhaupt gerecht wird. Vor diesem Hintergrund wird insbesondere Kritik an dem Aufbau des Großprojekts „Vantara“ geübt, das sich öffentlichkeitswirksam dem Tier- und Artenschutz verschrieben hat, in den Augen der Journalisten aber allein schon durch die Anzahl der für diesen Zoo beschafften Tiere dazu beitrage, dass der weltweite Beschaffungsdruck für Wildtiere massiv ansteige, und so der Gedanke des Arten – und Tierschutzes pervertiert werde. In diesem Zusammenhang setzen sich die Verfügungsbeklagten kritisch mit der Person des Verfügungsklägers zu 1) auseinander, dem eine maßgebliche Rolle als Tiereinkäufer für das „Vantara“-Projekt zugeschrieben wird. Dem Verfügungskläger zu 1) wird insbesondere vorgeworfen, sich öffentlich, insbesondere in Bezug auf die Rettung der Spix-Aras, als selbstloser Tierschützer zu präsentieren und dabei der Öffentlichkeit zu verheimlichen, dass er in großem Umfang Verhandlungen über den Ankauf von Wildtieren aus aller Welt führe, die für „Vantara“ beschafft werden sollen. Auch wenn der Verfügungskläger zu 1) selbst nicht prominent, sondern dem interessierten Publikum nur als Vorstand des Verfügungsklägers zu 2) und wegen seiner Verdienste um die Rettung der Spix-Aras bekannt ist, besteht an seiner Person in Bezug auf seine Rolle als Tiereinkäufer für „Vantara“ ein nicht unerhebliches Berichtsinteresse.
62 Selbst wenn man den Vortrag des Verfügungsklägers zu 1) zugrundelegt, dass der in dem Chat beschriebene Handel von Wildtieren in vollem Umfang legal sei, lässt sich den Verfügungsbeklagten ein berechtigtes Berichtsinteresse nicht absprechen. Denn sie behaupten nicht, dass der Verfügungskläger zu 1) in illegale Geschäfte verwickelt sei. Vielmehr zielt die Berichterstattung auf die langfristigen Auswirkungen des Aufbaus eines Zoos mit schon jetzt 45.000 Tieren und des damit verbundenen per se nicht illegalen Handels mit Wildtieren in großem Umfang auf den Tier- und Artenschutz. Dieses Berichtsinteresse besteht umso mehr, als die Verfügungsbeklagten – vom Verfügungskläger zu 1) unwidersprochen – vortragen, dass das „Vantara“-Projekt nach indischem Recht nicht berechtigt sei, Tiere käuflich zu erwerben. Vor diesem Hintergrund besteht auch ein Berichtsinteresse an der Verantwortung, die der Verfügungskläger zu 1) in diesem Zusammenhang trägt. Dies gilt umso mehr, als der Verfügungskläger zu 1) gegenüber den Verfügungsbeklagten in Abrede stellt, als Beschaffer von Tieren für „Vantara“ tätig zu sein. Denn gerade in Bezug auf die Widerlegung dieser Selbstdarstellung kommt der wörtlichen Wiedergabe des Chatverlaufs eine wichtige Belegfunktion zu. Sie unterstreicht die zulässige (vgl. hierzu die Ausführungen unter lit. d.) Berichterstattung über das Verhalten des Verfügungsklägers zu 1).
63 Die Persönlichkeit des Verfügungsklägers zu 1) wird auch nicht durch die Bekanntgabe seiner persönlichen Ausdrucksweise in unzulässiger Weise „preisgegeben“. Denn die wiedergegeben Nachrichten sind allesamt knapp und sachlich gehalten, teilweise werden nur stichpunktartig die wesentlichen Informationen ausgetauscht. Dem Verfügungskläger zu 1) ist zwar zuzugeben, dass insbesondere in Folge 6 des Podcasts und in dem TT-Beitrag eine Vielzahl von Nachrichten wiedergegeben werden, und gerade das Nachsprechen der Sprachnachrichten beim Rezipienten einen besonders tiefen Eindruck hinterlässt. Auf der anderen Seite dienen die einzelnen Nachrichten jeweils dem Beleg unterschiedlicher Aussagen und können daher entgegen der Ansicht des Verfügungsklägers zu 1) nicht als bloße Anprangerung seiner Person eingeordnet werden. Darüber hinaus betreffen die Nachrichten keine privaten oder intimen Umstände, sodass das Berichtsinteresse der Verfügungsbeklagten auch vor dem Hintergrund des erheblichen Umfangs der abgedruckten Nachrichten zu bejahen ist.
64 (5) Die Abwägung der gegenläufigen Interessen der Parteien führt auch in Bezug auf den in der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2025 gestellten Hilfsantrag zu keinem anderen Ergebnis. Es ist nicht ersichtlich, dass der Verfügungskläger zu 1) gerade durch diese im Einzelnen angegriffenen Chat-Nachrichten so erheblich in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen wäre, dass es das Berichtsinteresse der Verfügungsbeklagten überwiegen würde. Vielmehr dienen die sechs aus dem Chat herausgegriffenen Nachrichten im Besonderen dem Beleg der Behauptung der Verfügungsbeklagten, der Verfügungskläger zu 1) sei für das „Vantara“-Projekt tätig und versuche in diesem Zusammenhang, Ankäufe von Wildtieren für den Zoo zu verschleiern.
65 m) Die Äußerung in Bezug auf den Verfügungskläger zu 2) in Folge 5 des Podcasts
„Und die Vermutung liegt ja nah, dass für alle Vögel was bezahlt wurde. Außerdem haben uns ja einige Quellen erzählt, dass der … seine Vögel auch verleihen würde, also unter der Hand gegen eine Leihgebühr. Beweisen können wir das nicht, … und sein Verein, die bestreiten das.“ (Antrag zu I 2 lit.a. aa.) stellt nur in Satz 1 eine zulässige Meinungsäußerung dar. Die Äußerung des Verdachts über das Verleihen von Vögeln gegen Gebühr in Satz 2 ist dagegen unzulässig.
66 aa) Der erste Satz der Äußerung knüpft inhaltlich an den zuvor erfolgten Bericht an, der Verfügungskläger zu 2) habe dutzende Spix-Aras nicht ausgewildert, sondern mit Genehmigung der Behörden an private Haushalte abgegeben, und einige dieser Spix-Aras auch offiziell verkauft (vgl. dazu oben unter lit. b.). In diesem Kontext stellt sich die Spekulation, es sei für alle Vögel (gemeint sind die zuvor erwähnten nicht ausgewilderten Spix-Aras) etwas bezahlt worden, als zulässige Meinungsäußerung dar. Die Wertung ist auch nicht „aus der Luft gegriffen“, sondern kann sich auf eine Tatsachengrundlage stützen, da unstreitig zumindest vier Spix-Aras für … € an … in Belgien verkauft wurden (vgl. auch Anlage AG 20 im Verfahren 18 U 2825/25). Vor diesem Hintergrund erscheint die Überlegung naheliegend, ob der Verfügungskläger zu 2) auch die weiteren Papageien nicht kostenlos, sondern gegen Zahlung an private Halter abgegeben hat. Für die Zulässigkeit der Äußerung spricht auch, dass die Verfügungsbeklagte zu 1) offenlegt, nur eine Rechnung als Beleg eingesehen zu haben, und den Verfügungsklägern die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt hat, die von diesen aber nicht wahrgenommen wurde.
67 bb) Der zweite Satz leitet dagegen zu einem weiteren Thema über, nämlich dem Vorwurf, der Verfügungsbeklagte zu 2) würde Papageien auch „verleihen“ und dafür unter der Hand eine Leihgebühr erhalten.
68 (1) Der unvoreingenommene Zuhörer versteht diese Äußerung zunächst dahingehend, dass hier nicht eine feststehende Tatsache, sondern ein Verdacht geäußert wird. Denn die Verfügungsbeklagte zu 1) teilt mit, dass sie die Information zwar von einigen Quellen erhalten habe, den Verdacht aber nicht beweisen könne und die Verfügungskläger den Vorwurf bestreiten würden. Aus der Sicht des Zuhörers beschränkt sich die Verfügungsbeklagte zu 1) im maßgeblichen Kontext aber nicht darauf, einen fremden Verdacht zu schildern. Vielmehr macht sich die Verfügungsbeklagte zu 1) die angegriffenen Mutmaßungen ihrer Informanten auch zu eigen; denn die Äußerung wird in den eigenen im Podcast entwickelten Gedankengang der Verfügungsbeklagten so eingefügt, dass dadurch die eigene Aussage unterstrichen werden soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.11.2022 – 1 BvR 523/21, NJW 2023, 510, 513, Rn. 18 m.w.N.). Das zeigt sich insbesondere an der Passage „Was zu dieser Leihtheorie passt …“ im unmittelbaren Zusammenhang mit der angegriffenen Äußerung.
69 (2) Die so verstandene Äußerung verletzt den Verfügungskläger zu 2) in seinem Persönlichkeitsrecht und ist daher unzulässig. Denn die Verfügungsbeklagte zu 1) hat keinen ausreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen für den behaupteten Verdacht glaubhaft gemacht.
70 (a) Für eine Verdachtsberichterstattung (zu den Voraussetzungen einer solchen wird auf die zutreffenden und ausführlichen Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen) kann es zwar ausreichen, wenn eine Aussage, deren Inhalt glaubhaft gemacht, in sich schlüssig und nicht ersichtlich falsch ist, einen Vorwurf bestätigt und nicht durch eine überzeugendere Aussage des Beschuldigten oder in sonstiger Weise widerlegt wird (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 05.11.2024 – 7 U 41/23, GRUR-RR 2025, 257, 258, Rn. 14). Es ist insoweit nicht erforderlich, dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Verdacht begründet ist. Die Stärke der Verdachtsmomente muss aber in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegen (a.a.O., Rn. 15). Die Anforderungen sind umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Allerdings ist auch das Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.2023 – VI ZR 262/21, NJW 2023, 3233, Rn. 23).
71 (b) Nach diesen Maßgaben fehlt es vorliegend aber auch bei Berücksichtigung des nicht unerheblichen öffentlichen Informationsinteresses an einem ausreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen. So wird in Richtung des Verfügungsklägers zu 2) ein konkreter und als durchaus belastbar dargestellter Verdacht von Handlungen geschildert, der dem Vereinszweck des Verfügungsklägers zu 2) zuwiderlaufen und dessen Gemeinnützigkeit in Frage stellen könnte. Daraus ergeben sich auch bei Berücksichtigung des Interesses der Öffentlichkeit an der Thematik zudem gesteigerte Anforderungen an den Grad der erforderlichen Anknüpfungstatsachen.
72 Der Verfügungsbeklagten zu 1) ist zuzugeben, dass die Einlassungen des Verfügungsklägers zu 1) teilweise schwer verständlich, lückenhaft und nicht frei von Widersprüchen waren. Nach dem dieser Entscheidung zugrunde zu legenden Sach- und Streitstand hat er aber zuletzt hinreichend dargelegt, dass es sich bei dem Geschäft mit der „…“ in Belgien nicht um einen „Überlassungsvertrag“ handelte, bei dem „unter der Hand“ Geld gezahlt worden wäre, sondern um einen genehmigten Verkauf von vier Vögeln, wobei den Kaufpreis nicht etwa der Verfügungskläger zu 1) vereinnahmt habe, sondern der Verfügungskläger zu 2), der den Betrag entsprechend den CITES Bestimmungen ausschließlich für die Weiterführung des im Vereinszweck liegenden Zuchtprogramms verwandt habe. Der Zweck des Darlehens (Anlage AG18 im Verfahren 18 U 2825/25) habe darin bestanden, zwei Spix-Aras, die legal in der Schweiz gehalten wurden, zu erwerben, um diese in das Zuchtprogramm des IBAMA Brasilien zu integrieren. Soweit schließlich Tiere an Mitglieder des Verfügungsklägers zu 2) überlassen worden seien, sei hierfür im Gegenzug nichts bezahlt worden, insbesondere nicht „unter der Hand“.
73 Es ist schon fraglich, ob die Verfügungsbeklagte zu 1) diesen zuletzt hinreichend verständlichen und konkreten klägerischen Parteivortrag überhaupt hinreichend substantiiert bestritten hat. Aber jedenfalls hat die Verfügungsbeklagte zu 1) – auch wenn man berücksichtigt, dass für eine bloße Verdachtsberichterstattung niedrigere Anforderungen an den Glaubhaftmachungsgrad bestehen als bei der Behauptung von Tatsachen als feststehend – keine ausreichenden Beweistatsachen hinreichend glaubhaft gemacht, die seitens des Verfügungsklägers zu 1) nicht genügend entkräftet worden wären. Der (als Anlage AG18 im Verfahren 18 U 2825/25) vorgelegte Darlehensvertrag mag ungewöhnlich erscheinen. Aus diesem ergeben sich aber keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Verfügungskläger zu 1) Vögel verliehen und für diese sodann unter der Hand Geld kassiert hätte. Das gibt schon der Vertragswortlaut und der vom Verfügungskläger zu 1) erläuterte und beklagtenseits nicht entkräftete Zweck dieser Vereinbarung nicht her. Hinzu kommt, dass dieser Vertrag – der zudem zwanzig Jahre alt ist – unstreitig und klägerseits glaubhaft gemacht – ohnehin rückabgewickelt wurde, weil der Erwerb der Vögel gar nicht zustande kam.
74 Was die beklagtenseits vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen ihres Redakteurs … anbelangt, verkennt der Senat nicht, dass der Quellenschutz eine Grundvoraussetzung der Pressefreiheit ist (vgl. z.B. Löffler/Cornils, 7. Aufl., § 1 LPG, Rn. 84 m.w.N.). Damit korrespondierend ist der Beweiswert einer anonymisierten eidesstattlichen Versicherung nicht geringer anzusetzen als bei einer Benennung des Informanten, soweit es auf die Person des Informanten nicht ankommt. In jenen Fällen, in denen es nicht maßgebend auf die Person des Informanten ankommt, kann insoweit eine Hinterlegung der eidesstattlichen Versicherung des Informanten bei einem Notar in Betracht kommen, der dann seinerseits den Inhalt der Erklärung notariell beurkundet (vgl. Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 12, Rn. 146 m.w.N.).
75 Selbst, wenn man vorliegend zu Gunsten der Verfügungsbeklagten zu 1) davon ausgeht, dass die von ihr vorgelegten, von Gesprächen eines Redakteurs der Verfügungsbeklagten zu 1) mit anonymen Quellen berichtenden eidesstattlichen Versicherungen grundsätzlich trotz der Anonymität der Quellen keinen geringeren Glaubhaftmachungswert haben, als es die eigene eidesstattliche Versicherung eines namentlich genannten Informanten hätte, gilt hier indes Folgendes:
76 Von der in Anlage AG14 (im Verfahren 18 U 2825/25) zitierten Quelle ist lediglich bekannt, dass sie „in den 2000er Jahren und in den 2010er Jahren nachweislich in einer Geschäftsbeziehung“ zum Verfügungskläger zu 1) in dessen Funktion als Vorstand des Verfügungsklägers zu 2) und zum Verfügungskläger zu 2) gestanden habe. Hieraus geht indes in keiner Weise hervor, ob und ggf. in welcher Weise die Quelle insoweit eigene Wahrnehmungen über die Überlassung von Vögeln und etwaige betreffende Zahlungen haben konnte und hatte oder ob sie sich nur auf „Hörensagen“ insoweit kundiger Personen oder sogar allein auf von Personen, die keinerlei belastbare Kenntnisse hierzu haben, weitergetragene Gerüchte stützen kann. Dies geht auch aus den berichteten Äußerungen der Quelle zur Sache nicht ansatzweise hervor. Zunächst wird geschildert, der Verfügungskläger zu 1) habe im Eigentum des Verfügungsklägers zu 2) stehende Vögel gestützt auf „Überlassungsverträge“ an Papageienliebhaber vermietet. Dies stellen indes auch die Verfügungskläger nicht in Abrede. Die Quelle legt indes nicht einmal offen, um welche „Vögel“ es sich insoweit gehandelt haben soll, wann dies geschah, an wen die „Vermietungen“ erfolgt sein sollen und woher sie dies weiß. Entsprechendes gilt, soweit sie sich auf vom Verfügungskläger zu 2) aus Australien importierte „Vögel“ bezieht. Woher die Quelle wissen will, dass von den „Papageienliebhabern“ an den Verfügungskläger zu 1) „unter der Hand in bar“ Zahlungen erfolgt seien, erschließt sich nicht. Es werden zudem nicht nur keine Namen, sondern nicht einmal eine ungefähre Anzahl, ein näherer Zeitraum oder der Betrag bzw. zumindest eine Größenordnung der angeblichen Zahlungen genannt. Selbst wenn man den gesamten Inhalt der eidesstattlichen Versicherung zu Gunsten der Verfügungsbeklagten zugrunde legt, ist es durchaus möglich und vorstellbar, dass die betreffenden Angaben lediglich auf einem von einem Konkurrenten des Verfügungsklägers zu 1) gestreuten – unzutreffenden – Gerücht beruhen und dass die Quelle keinerlei eigene Kenntnisse hierzu hat, sondern lediglich substanzlose Vermutungen Dritter wiedergibt.
77 Die eidesstattlich versicherten Schilderungen einer weiteren anonymen Quelle (Anlage AG16 im Verfahren 18 U 2825/25) bringt auch keine belastbareren Erkenntnisse. Es wird ausgeführt, aus Unterlagen habe sich eine „jahrelange Geschäftsbeziehung“ zum Verfügungskläger zu 1) ergeben. Wann dies gewesen sein soll und um welche Art von Geschäften es dabei ging, bleibt aber im Dunkeln. Es handelt sich um eine als Vogelhändler potenziell in Konkurrenz zu den Verfügungsklägern stehende Person, die selbst „schwarz“ mit Vögeln Handel treibe. Diese Quelle spricht zwar davon, es seien „tausende Euros 'Leihgebühr'“ an den Verfügungskläger zu 1) geflossen; ob das der Betrag für eines oder für mehrere Geschäfte gewesen sein soll, um welche „Vögel“ es sich gehandelt habe und woher die Quelle dies wissen will, bleibt aber im Dunkeln. Aus dem Umstand, dass beide Quellen berichten, es seien Vögel zum Teil auch mehreren Abnehmern versprochen worden, ergibt sich ebenfalls keine gesteigerte Authentizität; diese Übereinstimmung in einem Detail könnte auch darauf beruhen, dass beide nur Hörensagen wiedergeben und dabei demselben Gerücht aufgesessen sind. Dass die Quelle über Informationen „aus 1. Hand“ oder zumindest über aus sonstigen Umständen belastbares Wissen verfügen würde, ist weder dargetan noch ersichtlich. In den Blick zu nehmen ist überdies, dass klägerseits auch Vögel verkauft oder gegen Geld an Botschafterzoos überlassen wurden. Gerade für Personen, die keine eigenen Wahrnehmungen getroffen haben und nur sehr grob vom Hörensagen über vermeintliche Geschäftsinhalte berichten, besteht deshalb die nicht nur theoretische Gefahr, Geschäftsvorfälle durcheinanderzubringen.
78 Der Verfügungskläger zu 1) hat hingegen – detailliert sowie ohne betreffende Vorbehalte, Einschränkungen, Relativierungen oder Auslassungen – u.a. eidesstattlich versichert, dass er sich nicht persönlich durch den Handel mit seltenen Papageien bereichert hat, dass er bzw. der Verfügungskläger zu 2) Vögel, die sich im Eigentum des Letztgenannten befinden, nicht gegen Gebühr an Papageienliebhaber „vermietet“ oder „verliehen“ haben, dass bei erfolgten Überlassungen von Vögeln eine Miete oder eine Leihgebühr nicht verlangt oder bezahlt wurde – erst recht nicht „unter der Hand“ – und dass das besagte Darlehen rückabgewickelt wurde (siehe zu den weiteren Einzelheiten Anlage ASt18). Die Verfügungskläger haben sich dabei auch nicht darauf beschränkt, den beklagtenseits erhobenen Vorwurf schlicht zu negieren, sondern sind sowohl im Rahmen ihres Parteivortrags als auch in der eidesstattlichen Versicherung des Verfügungsklägers zu 1) auch auf Einzelheiten und Hintergründe der betreffenden Geschäfte eingegangen, die jedenfalls in maßgeblichen Teilen unstreitig geblieben sind.
79 Es ist somit weder dargetan noch ersichtlich, dass die Gewährsperson der Verfügungsbeklagten aus eigener Kenntnis oder aus sonstigen Gründen ausreichend belastbar die behaupteten Zahlungen bekunden könnte. Das reicht nicht als Anknüpfungstatsache für eine derart gravierende Beschuldigung. Damit fehlt es hinsichtlich dieser Äußerung in der Gesamtschau an einer hinreichenden Dichte der Belege, so dass sie den Hörern nicht in der in der angegriffenen Berichterstattung geschehen Weise hätte präsentiert werden dürfen.
80 n) Die Äußerung in Bezug auf den Verfügungskläger zu 2) in Folge 5 des Podcasts
„Was zu dieser Leih-Theorie passt, die du gerade angesprochen hast, sind ja auch diese seltsamen Außenposten des …, die wir in einigen internen Dokumenten des Vereins gefunden haben. Und die werden eben dort erwähnt. Demnach soll es Außenposten in Israel, Südafrika und Dänemark geben oder zumindest irgendwann gegeben haben, und zum Beispiel in Dänemark steht dahinter ein Vogelzüchter, der schon mal festgenommen wurde, weil er Papageieneier aus Australien ins Ausland schmuggeln wollte.“ (Antrag zu I 2 lit.a. bb.) hat das Landgericht zutreffend als zulässige Behauptung wahrer Tatsachen eingeordnet.
81 aa) Auch wenn der Begriff des „Außenpostens“ von der Verfügungsbeklagten zu 1) nicht näher definiert wird, versteht der Zuhörer die Behauptung im maßgeblichen Kontext dahingehend, dass es sich dabei um Stellen handele, die dem Verfügungskläger zu 2) zuzurechnen sind, was es diesem wiederum ermögliche, Papageien „innerhalb“ des Zuchtprogramms in andere Länder zu verbringen. Trotz der verbleibenden Unklarheit, wie ein solcher „Außenposten“ vereinsrechtlich einzuordnen ist, überwiegt der tatsächliche Aspekt der Äußerung. Der Einordnung als Tatsachenbehauptung treten auch die Verfügungskläger nicht entgegen.
82 bb) Entgegen der Ansicht der Verfügungskläger ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Glaubhaftmachungslast für die Unwahrheit der Behauptung ihnen auferlegt hat. Auch wenn die Passage mit dem Begriff „seltsam“ eine wertende Formulierung enthält, sind die geschilderten Umstände nicht geeignet, den Verfügungskläger zu 2) verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Die Frage, ob der Verfügungskläger zu 2) „Außenposten“ in anderen Ländern außerhalb von Deutschland unterhält, ist zunächst eine rein organisatorische Frage und hat damit keine ehrbeeinträchtigende Wirkung. Daran ändert auch der Kontext der angegriffenen Äußerung nichts. Zwar wird von der Verfügungsbeklagten zu 1) der Verdacht geäußert, dass der Verfügungskläger zu 2) über diese Außenposten Vögel unter der Hand gegen eine Leihgebühr verleiht und in Dänemark hinter dem Außenposten ein Vogelzüchter stecke, der schon einmal festgenommen worden sei, weil er Papageieneier aus Australien ins Ausland habe schmuggeln wollen. Beide Umstände mögen den Verfügungskläger zu 2) in ein schlechtes Licht rücken, ändern aber nichts daran, dass das Unterhalten von Außenposten an sich wertneutral ist.
83 cc) Die Verfügungskläger haben die Unwahrheit der Behauptung nicht glaubhaft gemacht. Zwar hat der Verfügungskläger zu 1) an Eides statt versichert, dass es keinen „Außenposten“ und keine „Dependance“ des Verfügungsklägers zu 2) in Südafrika, Dänemark und Israel gebe (Anlage ASt18). Diese Angabe steht aber in krassem Widerspruch zu dem vom Verfügungskläger zu 1) selbst verfassten Schreiben vom 02.05.2022 (Anlage AG1), in dem er ausführt „Another eight birds will go to … Israel. They are staying in the program. It´s just another … facility“. Vor dem Hintergrund dieses Schreibens ist nicht nachvollziehbar, dass der Verfügungskläger zu 1) in seiner eidesstattlichen Versicherung angibt, es habe in Israel eine Organisation gegeben, die sich … genannt habe, die mit dem Verfügungskläger zu 2) aber nichts zu tun gehabt habe, sondern eigenständig gewesen sei. Denn ausweislich seines eigenen Schreibens war die israelische Organisation – über denselben Vereinsnamen hinaus – zumindest so eng mit dem Verfügungskläger zu 2) verbunden, dass sie als Teil des Zuchtprogramms betrachtet wurde. Hinzu kommt, dass auch in der E-Mail vom 27.10.2017 (Anlage AG6) … Institutionen in Dänemark, Südafrika und Israel angeführt werden. In Anbetracht dieser Schreiben erscheint es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die von der Verfügungsbeklagten behaupteten Umstände nicht der Wahrheit entsprechen.
84 o) Die Äußerung in Bezug auf den Verfügungskläger zu 2) in Folge 5 des Podcasts
„Absolut. Das ist alles ziemlich irre, und wir haben natürlich auch wegen der Außenposten noch mal am … nachgefragt, was es damit auf sich hat und interessanterweise antwortet dann die Anwältin des …, dass der Verein gar keine Außenposten oder Dependancen habe und überhaupt gar keine Mitglieder außerhalb von Europa, und das ist dann schon etwas seltsam, denn in einem offiziellen …-Brief etwa aus dem Jahr 2022 steht ganz ausdrücklich, ich lese das mal vor: “Weitere 8 Vögel gehen zum … Israel. Sie bleiben im Programm, es handelt sich schlicht um eine andere … Einrichtung.“ (Antrag zu I 2 lit.a. cc.) ist ebenfalls zulässig. Zur Begründung kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter lit. n. Bezug genommen werden.
85 p) Die Äußerung in Bezug auf den Verfügungskläger zu 2) in Folge 5 des Podcasts
„Also an dieser Stelle lügt der … ganz offensichtlich.“ (Antrag zu I 2 lit.a. dd.) hat das Landgericht zu Recht als zulässig bewertet.
86 aa) Die Äußerung steht im Zusammenhang mit der Darstellung der Verfügungsbeklagten zu 1), dass sich in internen Dokumenten des Verfügungsklägers zu 2) Informationen zu den oben bereits behandelten „Außenposten“ fänden, die von der Verfügungsklägervertreterin dementiert wurde. Im hier maßgeblichen Kontext beinhaltet die Äußerung die abschließende Wertung, dass der Verfügungskläger zu 2) im Zusammenhang mit den Außenposten nicht die Wahrheit sage. Zwar ist die zugrundeliegende Frage, ob der Verfügungskläger zu 2) Außenposten hat oder nicht, dem Beweis zugänglich, und damit auch die Frage, ob der Verfügungskläger zu 2) bzw. in seinem Namen die Verfügungsklägervertreterin diesen Umstand gegenüber der Verfügungsbeklagten zu 1) zutreffend dargestellt haben. Allerdings verlangt die Überprüfung der Tatsachen auf ihren Wahrheitsgehalt und insbesondere die Frage, ob der sich Äußernde Kenntnis von der Unwahrheit der von ihm behaupteten Umstände hat, eine Bewertung durch denjenigen, der einen anderen der Lüge bezichtigt. Diese von ihr selbst vorgenommene Bewertung teilt die Verfügungsbeklagte zu 1) vorliegend dem Zuhörer mit. Sie beschränkt sich nicht darauf, auf die aufgedeckten Widersprüche hinzuweisen, sondern legt sich aus Sicht des Lesers fest, dass die Verantwortlichen des Verfügungsklägers zu 2) bewusst falsche Angaben gemacht haben. Dieser wertende Aspekt prägt die angegriffene Äußerung maßgeblich, so dass sich diese als Meinungsäußerung darstellt.
87 bb) Die so verstandene Äußerung ist zulässig. Die Wertung ist nicht „aus der Luft gegriffen“, sondern kann sich auf eine Tatsachengrundlage stützen. Wie bereits ausgeführt liegen zwei Schreiben aus dem Verantwortungsbereich des Verfügungsklägers zu 2) vor (Anlagen AG1 und AG6), die die Existenz von Außenposten nahelegen, von denen eines vom Verfügungskläger zu 1) selbst stammt. Solange die Verfügungskläger zum Inhalt dieser Schreiben nicht nachvollziehbar Stellung nehmen und erklären, weshalb dort von …-Einrichtungen im Ausland als Teil des Zucht-Programms die Rede ist, müssen sie sich die wertende Äußerung der Verfügungsbeklagten gefallen lassen.
88 q) Die Äußerung in Bezug auf den Verfügungskläger zu 2) im Printartikel
„Mehrere Papageienzüchter und Vogelexperten, die den … gut kennen, berichten, dass der Verein die Spix-Aras und andere begehrte Arten an seine Mitglieder und andere Liebhaber „verleihen“ würde – gegen Geld. In internen Dokumenten des Vereins gibt es Hinweise, die zu dieser Theorie passen. Demnach unterhält der … Außenposten in Israel, Südafrika und Dänemark oder hat diese zumindest zeitweise unterhalten. Hinter dem Außenposten in Dänemark steht zum Beispiel ein Vogelzüchter, der schon mal festgenommen wurde, weil er Papageieneier aus Australien ins Ausland schmuggeln wollte“. (Antrag zu I 2 lit.b.) stellt sich in Satz 1 und 2 als unzulässige Verdachtsberichterstattung dar. Auf die Ausführungen unter lit. m. aa. wird Bezug genommen. Die Äußerung zu den Außenposten stellt sich dagegen als wahre Tatsachenbehauptung dar. Insoweit wird auf lit. n. verwiesen.
89 r) Das Landgericht hat auch zu Recht angenommen, dass der Verfügungskläger zu 2) keinen Anspruch darauf hat, dass die streitgegenständlichen Berichte beklagtenseits nicht verbreitet oder zum Abruf bereitgehalten werden, ohne gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es sich bei ihm um einen gemeinnützigen Verein handelt.
90 aa) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt kein Recht, in der Öffentlichkeit so dargestellt zu werden, wie es dem eigenen Selbstbild und der beabsichtigten öffentlichen Wirkung entspricht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23.06.2020 – 1 BvR 1240/14, juris Rn. 16 m.w.N.). Es gehört zudem zum Kern der Pressefreiheit, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2024 – VI ZR 87/24, NJW 2025, 1054, 1056, Rn. 22 m.w.N.).
91 Andererseits dürfen dem Rezipienten grundsätzlich keine wesentlichen Tatsachen verschwiegen werden, die dem Vorgang ein anderes Gewicht geben könnten und deren Kenntnis für den Rezipienten unerlässlich ist, will er sich im Kernpunkt ein zutreffendes Urteil bilden (vgl. Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 12, Rn. 86 m.w.N.). Eine Tatsachenbehauptung, die nur Teilwahrheiten vermittelt und dadurch beim Adressaten der Äußerung zu einer Fehleinschätzung des Angegriffenen führt, ist schon aus diesem Grund rechtswidrig. So darf bei einem Bericht, der sich mit einer namentlich genannten Person besonders beschäftigt, die Kürzung des mitgeteilten Sachverhalts nicht so weit gehen, dass der Zuschauer oder Leser ein nach der negativen Seite entstelltes Bild dieser Person erhält, weil ihm nur einseitige Ausschnitte mitgeteilt werden (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2005 – VI ZR 204/04, juris Rn. 18 f. m.w.N.).
92 bb) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich in der hiesigen Sachverhaltskonstellation bei der Gemeinnützigkeit des Verfügungsklägers zu 2) nicht um einen solchen „mitteilungspflichtigen“ Umstand handelt; soweit die Berufung meint, aus dieser Rechtsauffassung des Landgerichts – welcher der Senat beitritt – auf eine angebliche „Voreingenommenheit der Kammer des erstinstanzlichen Gerichts“ (so Berufungsbegründung, S. 64 [= Bl. 71 OLG-Band]) schließen zu können, entbehrt dies jeder Grundlage. Eine unterbliebene Mitteilung der Tatsache, dass der Verfügungskläger zu 2) ein gemeinnütziger Verein ist, würde vielmehr nicht dazu führen, dass die diesen betreffenden angegriffenen Äußerungen deshalb wie unwahre Tatsachenbehauptungen zu behandeln wären. Denn es handelt sich bei der Gemeinnützigkeit nicht um eine wesentliche Tatsache, die den hier angesprochenen Vorgängen ein anderes Gewicht geben könnte und deren Kenntnis damit korrespondierend für die Bewertung unerlässlich wäre.
93 Die Berufung argumentiert, die Offenlegung der Gemeinnützigkeit würde dazu führen, dass der Rezipient davon ausgehe, der Verfügungskläger zu 2) verwende „Mittel nur für diese gemeinnützigen Zwecke […] und dessen gesamtes Handeln [werde] engmaschig von der (sic!) zuständigen Behörden überwacht“. Die Anwürfe aus den angegriffenen Äußerungen und damit korrespondierend “[d]ie Schlussfolgerung der Rezipient*innen, der [Verfügungsk]läger zu 2) mit seinem Straftäter an der Spitze (dem [Verfügungsk]läger zu 1)) stehe in Verbindung zu Straftaten und deshalb beschlagnahmten Tieren und werde von einem Vorsitzenden geleitet, dem es nur um’s Geschäft und Geld“ gehe, würden somit entkräftet.
94 Selbst wenn man zu Gunsten des Verfügungsklägers zu 2) unterstellen wollte, dass dies jedenfalls in Bezug auf einen gewissen Teil der Rezipienten zutrifft, greift dessen Auffassung im Ergebnis indes gleichwohl zu kurz. Es liegt auf der Hand, dass die Tatsache, dass der Verfügungskläger zu 2) gemeinnützig ist, nicht geeignet ist, die berichtsgegenständlichen Vorgänge in den Augen des unbefangenen Durchschnittsrezipienten in einem anderen, dem Verfügungskläger zu 2) günstigeren Licht erscheinen zu lassen. So würde eine jedenfalls nicht kleinere Anzahl der Rezipienten die geschilderten Vorwürfe im Gegenteil sogar als noch gravierender bewerten, wenn sie in den Blick nehmen, dass es sich beim Verfügungskläger zu 2) um einen gemeinnützigen Verein handelt, der sich also nicht um den eigenen wirtschaftlichen Vorteil, sondern um den Gemeinnutz zu kümmern hat. Dabei würden sie die Verdachtslage aber gleichwohl nicht als weniger belastbar einschätzen; denn sie würden nicht davon ausgehen, als gemeinnütziger Verein unterläge der Verfügungskläger zu 2) strengen Kontrollen, die offenbar keine Kritikpunkte hervorgebracht hätten, so dass an dem Verdacht wohl „wenig dran sein“ könne.
95 Somit ist die – in erster Linie steuerrechtlich relevante – Frage, ob der Verfügungskläger zu 2) gemeinnützig ist oder nicht, für den Rezipienten nicht unerlässlich, um sich im Kernpunkt ein zutreffendes Urteil bilden zu können. Deshalb müsste dieser Umstand, der zumindest für die hier streitgegenständlichen Punkte keine maßgebliche Entlastung des Verfügungsklägers zu 2) bewirken konnte, im Rahmen der hiesigen Berichterstattung nicht erwähnt werden. Hinzu kommt, dass die Verfügungsbeklagte zu 1) zutreffend darauf verweist, dass sie in den streitgegenständlichen Podcasts gleichwohl – sogar mehrfach – angemerkt hat, dass es sich beim Verfügungskläger zu 2) um einen gemeinnützigen Verein handelt (vgl. Transkript Podcast Folge 1 [Anlage ASt 7 im Verfahren 18 U 2825/25] ab Minute 16:55 und Transkript Podcast Folge 5 [Anlage ASt9, Seite 7]). Dies blendet die Berufung aus.
96 2. Die infolge der Rechtsverletzung bestehende tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr (siehe z.B. BGH, Urteil vom 16.11.2021 – VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940, 944, Rn. 34 m.w.N.) wurde vorliegend für die streitgegenständlichen Äußerungen, soweit sie als unzulässig eingeordnet wurden, nicht entkräftet.
III.
97 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, § 92 Abs. 1, § 100, § 97 Abs. 1 ZPO.
98 2. Ein Ausspruch zur Vollstreckbarkeit ist nicht veranlasst, da dieses Urteil des Senats bereits mit Verkündung rechtskräftig wird (§ 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und damit endgültig vollstreckbar ist (vgl. MüKoZPO/Götz, 7. Aufl., § 708 ZPO, Rn. 13).
99 3. Aus demselben Grund kommt auch eine Zulassung der Revision nicht in Betracht.
Auch wenn eine Verurteilung wegen räuberischer Erpressung schon fast 30 Jahre zurückliegt, lässt sich ein Abflauen des Berichterstattungsinteresses nicht allein aus dem zeitlichen Abstand des zu berichtenden Ereignisses als solchem ableiten, sondern ist bei einer neuerlichen Berichterstattung anhand des Anlasses der jeweiligen Berichterstattung zu bemessen, der neu entstehen und aktualisiert werden kann. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
Beim Abdruck von schriftlichen Chatnachrichten oder der Veröffentlichung nachgesprochener Sprachnachrichten handelt es sich um Tatsachenmitteilungen, die als Beleg für die in der Berichterstattung beschriebenen Umstände vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG umfasst sind. (Rn. 55) (redaktioneller Leitsatz)
Unter das allgemeine Persönlichkeitsrecht fällt auch die digitale Kommunikation (zB mittels SMS, sozialer Medien oder E-Mail). Geschützt ist das Interesse des Kommunikationsteilnehmers daran, dass der Inhalt privater Nachrichten nicht an die Öffentlichkeit gelangt. (Rn. 57) (redaktioneller Leitsatz)
Grundsätzlich steht dem Betroffenen die Befugnis zu, selbst zu bestimmen, ob eine Äußerung im Rahmen digitaler Kommunikation nur dem jeweiligen Gesprächspartner, einem eingeschränkten Personenkreis oder uneingeschränkt der Öffentlichkeit übermittelt werden soll. Somit kann die Veröffentlichung von Screenshots oder Bildern einer privaten Kommunikation via Messengerdienste oder soziale Netzwerke das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen. (Rn. 57) (redaktioneller Leitsatz)
Veröffentlichung privater Chatnachrichten im Rahmen der Verdachtsberichterstattung
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