SG Würzburg 18. Kammer, 2026-02-02, S 18 AY 18/26 ER

S 18 AY 18/26 ERSozialversicherungsgericht / Chamber 1802.02.2026

Gesamter Gesetzestext

SG Würzburg 18. Kammer — 2026-02-02 — S 18 AY 18/26 ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-02-02

Aktenzeichen: S 18 AY 18/26 ER

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

1 Streitig ist, ob der Antragsgegner dem Antragsteller zu Recht die Leistungen mit Bescheid vom 07.01.2026 eingestellt hat nach § 1 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 AsylbLG.

2 Der nach eigenen Angaben am xx.xx.1999 geborene Antragsteller ist verheirateter somalischer Staatsangehöriger und am 11.10.2025 allein erstmals in das Bundesgebiet eingereist und hat am 27.10.2025 Asylantrag gestellt.

3 Der Asylantrag des Ast wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 05.11.2025 als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Spanien angeordnet, weil Spanien für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Die Gestattung des Ast ist am 19.11.2025 erloschen. Der Ast ist vollziehbar ausreisepflichtig seit 19.11.2025.

4 Der Ast ist dem Ag zugewiesen. Am 17.10.2025 stellte der Ast Erstantrag auf Leistungen und gab hierbei im Rahmen einer Vorsprache an, von Spanien aus nach Deutschland gereist zu sein, weil sie dort nichts gemacht hätten, er hätte 3 Monate lang 53 € bekommen, er hätte dort Asylantrag gestellt, aber die hätten nichts gemacht.

5 Im Rahmen dieser Vorsprache am 28.02.2025 hörte der Ag den Ast auch zu einer beabsichtigten Leistungskürzung nach § 1a Abs. 4 AsylbLG an, hierzu äußerte der Ast, er hoffe das Beste.

6 Mit Bescheid vom 06.11.2026 bewilligt der Ag dem Ast zunächst Leistungen nach § 3, 3a AsylbLG vom 15.10.2025 bis 31.12.2025.

7 Mit Mail vom 11.12.2025 informierte die Zentrale Ausländerbehörde den Ag über das Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Anspruchseinschränkung nach § 1 Abs. 4 AsylbLG.

8 Mit Schreiben vom 15.12.2025 hörte der Ag den Ast zu einer beabsichtigten Leistungseinstellung ab 15.01.2026 an, weil vollziehbare Ausreisepflicht bestünde. Er möge sich an die Zentrale Ausländerbehörde wenden zur Klärung der Ausreisemodalitäten, zur Überwindung besonderer Härten könnten ggf. andere Leistungen über den 29.01.2026 hinaus gewährt werden, Gründe dafür seien jedoch nicht ersichtlich und müssten ggf. besonders dargetan werden.

9 Der Ast reagierte hierauf nicht.

10 Mit Bescheid vom 07.01.2025 hob der Ag die mit Bescheid vom 06.11.2025 bewilligten Leistungen ab 14.01.2026 vollständig auf und gewährte vom 15.01.bis 29.01.2025 Überbrückungsleistungen. Die Aufhebung wurde auf § 9 Abs. 4 AsylbLG iVm § 48 SGB X gestützt. Über den Zeitraum von zwei Wochen könnten Leistungen nur erbracht werden, wenn eine besondere Härte dies rechtfertige, diese seien nicht ersichtlich. Er möge sich zu den Ausreisemodalitäten an die Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) wenden.

11 Der Bescheid wurde dem Ast am 09.01.2026 persönlich ausgehändigt.

12 Hiergegen erhob die Bevollmächtigte am 19.01.2025 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist.

13 Ebenfalls am 19.01.2026 erhob die Bevollmächtigte für den Ast Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz am Sozialgericht und begehrt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 07.01.2026 anzuordnen; hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller ab Antragstellung vorläufig Leistungen nach § 3, 3a AsylbLG im gesetzlich vorgesehenem Umfang zu gewähren.

14 Der Ast geht davon aus, dass der Bescheid vom 07.01.2026 rechtswidrig gewesen sei, es liege keine Feststellung des BAMF vor, dass eine Ausreise tatsächlich und rechtlich möglich sei, der Asylbescheid sei nicht ausreichend unter Hinweis auf Rspr. des HLSG vom 01.01.2025 L 4 AY 5/25 B ER. § 1 Abs. 4 AsylbLG sei europarechtswidrig und verstoße gegen die Aufnahmerichtlinie. Eine Überstellung müsse behördlich organisiert worden sein, dies sei nicht der Fall bisher. Das soziokulturelle Existenzminimum sei nicht gewahrt.

15 Der Ast sei mittellos. Mit Schriftsatz vom 30.01.2026 wurde nochmals auf die Mittellosigkeit hingewiesen, der Ast erhalte kein Essen mehr.

16 Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 07.01.2026 anzuordnen; hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller ab Antragstellung vorläufig Leistungen nach § 3, 3a AsylbLG im gesetzlich vorgesehenen Umfang zu gewähren.

17 Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzuweisen.

18 Der Antragsgegner geht davon aus, dass der Bescheide rechtmäßig sind und auch weder Verfassungswidrigkeit noch Europarechtswidrigkeit der Norm vorliege.

19 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird Bezug genommen auf die e-Verwaltungsakte des Antragsgegners und die Gerichtsakte.

II.

20 Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist nur teilweise zulässig und nicht begründet. Der Ast begehrt neben der aufschiebenden Wirkung des erhobenen Widerspruchs, hilfsweise gemäß dem erhobenen Antrag auch eine Regelungsanordnung auf höhere Leistungen im Zeitraum ab Antrag zukunftsoffen.

21 1. Streitgegenständlich sind nach dem gestellten Antrag der Bevollmächtigten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und hilfsweise ab Antragstellung bei Gericht vorläufige Leistungen nach § 3 AsylbLG. Mögliche Härtefallleistungen werden weder beantragt, noch wurde diese bisher beim Antragsgegner begehrt. Sie sind daher vom Gericht nicht zu prüfen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, einen rechtsanwaltlich vertretenen Kläger bei eindeutig gestellten Anträgen prozessual zu beraten. Bei einem von einem Rechtsanwalt oder einem anderen qualifizierten Prozessbevollmächtigten gestellten Klageantrag ist in der Regel anzunehmen, dass dieser das Gewollte richtig wiedergibt. (vgl. Leitsatz Nr. 4 BSG Beschluss vom 02.08.2018 – B 10 ÜG 7/18 B).

22 Dieser gestellte Antrag ist nur zulässig im Hinblick auf die hilfsweise begehrte Regelungsanordnung ab Antragstellung bei Gericht. Denn allein mit der aufschiebenden Wirkung erhält der Ast keine höheren Leistungen, da solche für den Zeitraum ab 01.01.2026 noch nie bewilligt worden sind.

23 Nach Auffassung der Kammer regelt der Bescheid vom 06.11.2025 keine zukunftsoffene Leistungsbewilligung, sondern gewährt allein Leistungen bis 31.12.2025. Eine Aufhebung dieses Bescheids ab 14.01.2026, wie im streitgegenständlichen Bescheid vom 07.01.2026 verfügt, wäre damit nicht notwendig gewesen, diese ist gegenstandslos, beschwert aber den Ast auch nicht. Weder aus dem Tenor des Bescheids vom 06.11.2025, noch aus den Gründen oder den Berechnungsblättern, geht hervor, dass bereits Leistungen über den 31.12.2025 in dem Bescheid bewilligt worden sein könnten.

24 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist daher unzulässig, da er nicht zum begehrten Rechtsschutzziel führen kann.

25 Der hilfsweise Antrag auf Regelungsanordnung ist hingegen zulässig und statthaft.

26 Gemäß § 11 Abs. 4 Nr. 1 AsylbLG haben Widerspruch und Klage gegen Bescheide, in denen die Leistung ganz oder teilweise entzogen oder aufgehoben wird keine aufschiebende Wirkung. Um Leistungen nach §§ 3, 3a statt der erhaltenen Leistungseinstellung nach § 1 Abs. 4 AsylbLG zu erhalten, ist daher eine Regelungsanordnung zu erlassen, da allein die aufschiebende Wirkung keine höheren Leistungen bewirken kann, da dem Ast niemals zuvor solche bewilligt worden sind. Der Ast hat auch bereits Widerspruch gegen den Bescheid erhoben, die Regelungsanordnung ist mithin zulässig, auch ein Rechtsschutzbedürfnis liegt vor.

27 2. Der Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung ist jedoch nicht begründet.

28 Der Ast hat nämlich keinen Anspruch auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG im Hinblick auf die begehrten Leistungen nach § 3 AsylbLG, da der Ag zu Recht eine Einstellung der Leistungen nach § 1 Abs. 4 AsylbLG verhängt hat.

29 Gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Verhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung).

30 Da der Antragsteller hier die Gewährung von Leistungen als Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis begehrt, stellt diese Vorschrift die richtige Rechtsgrundlage dar.

31 Erforderlich für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht nur ein Anordnungsgrund im Sinne der besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG im Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 917 918 ZPO), sondern auch das Bestehen eines Anordnungsanspruchs im Sinne der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines in der Sache bestehenden materiellen Rechts (vgl. § 86b Abs. 2 S. 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO). Die Angaben hierzu hat der Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 2 und 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

32 Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (vgl. BVerfG vom 12.05.2005, Az.:1 BvR 569/05) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruchs der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Ast zu entscheiden (vgl. BVerfG a.a.O. zuletzt BVerfG vom 15.01.2007, 1 BvR 2971/06).

33 In diesem Zusammenhang ist eine Orientierung an den Erfolgsaussichten nur möglich, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist, denn soweit schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, darf die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern sie muss abschließend geprüft werden (vgl. BVerfG vom 12.05.2007, a.a.O.)

34 Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen waren dem Antragsteller keine Leistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zuzusprechen.

35 Denn es ist kein Anordnungsanspruch ausreichend glaubhaft gemacht.

36 Vorliegend sind streitgegenständlich Leistungen nach §§, 3, 3a AsylbLG im Zeitraum ab Antragstellung auf einstweiligen Rechtschutz bei Gericht, d.h. ab 19.01.2026. Härtefallleistungen wurden bisher weder beantragt, noch sonst begehrt, noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass solche begehrt werden könnten aus der eingereichten Antragsschrift bei Gericht. Bei dem rechtskundig vertretenen Ast kann das Gericht grundsätzlich davon ausgehen, dass das Rechtsschutzziel durch den ausdrücklich gestellten und im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens nicht geänderten Antrag zutreffend angegeben worden ist. BSG, Beschluss vom 5. Juni 2014- B 10 ÜG 29/13 B-, juris.

37 Für die begehrten vorläufigen Leistungen nach § 3 AsylbLG ist hingegen kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, denn das Gericht hat keine erheblichen Zweifel daran, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Leistungseinstellung nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG gegeben sind und der Bescheid vom 07.01.2026 insoweit rechtmäßig ist.

38 Damit hat der Ast aber keinen Anspruch mehr auf Leistungen nach AsylbLG, wie sich § 1 Abs. 4 Nr. 1 S. 1 AsylbLG ergibt und auch keinen auf die begehrten Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG der Regelbedarfsstufe 1.

39 Mit dem streitigen Bescheid wurden Überbrückungsleistungen bis 29.01.2026 angeordnet und danach die Leistungen eingestellt.

40 aa) Der Bescheid vom 07.01.2026 ist formell rechtmäßig.

41 Der Ast wurde zur Absenkung bzw. Einstellung der Leistungen nach § 1 Abs. 4 AsylbLG ordnungsgemäß angehört (Art. 28 BayVwVfG) mit Schreiben vom 15.12.2025. Der Ast wurde insbesondere auf die Härtefallleistungen hingewiesen und deren Voraussetzungen. Solche wurden bisher nicht beantragt.

42 bb) Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig, ein Anspruch auf Leistungen nach § 3, 3a AsylbLG des Ast ist nicht ersichtlich. Für die Zeit ab 19.01.2025 fehlt es an einem Anordnungsanspruch, da der Ast den Tatbestand des § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AsylbLG verwirklicht und damit keinen Anspruch auf Leistungen nach § 3 AsylbLG mehr hat.

43 Nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG haben Leistungsberechtigte nach Abs. 1 Nr. 5, deren Asylantrag durch eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 29 AsylVfG iVm § 31 Abs. 6 des AsylG als unzulässig abgelehnt wurde, für die eine Abschiebung nach § 34a Abs. 1 S. 1 2 Alt. des Asylgesetzes angeordnet wurde und für die nach der Feststellung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die Ausreise tatsächlich und rechtlich möglich ist, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist, keinen Anspruch mehr auf Leistungen nach diesem Gesetz.

44 Nach § 1 Abs. 4 S. 2 AsylbLG werden Hilfebedürftigen Ausländern, die Satz 1 unterfallen bis zur Ausreise, längstens jedoch für zwei Wochen, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Leistungen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen). Die Zweijahresfrist beginnt mit dem Erhalt der Überbrückungsleistungen nach S. 2. Nach S. 3 sind die Leistungsberechtigten hierüber und über den Ausnahmecharakter von Härtefallleistungen nach S. 6 zu unterrichten.

45 Der Ast ist vollziehbar ausreisepflichtig nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG seit 19.11.2025.

46 Dem Ast wurde mit Bescheid des BAMF der Asylantrag als unzulässig nach § 29 AsylVfG iVm 31 Abs. 6 AsylG abgelehnt, und eine Abschiebung nach § 34a AsylG nach Spanien angeordnet. Dies ist, wie im Asylbescheid ausgeführt, auch tatsächlich und rechtlich möglich, denn Abschiebeverbote liegen nicht vor, wie in Ziff. 2 des Asylbescheids festgestellt wird. Unter Nr. 3 der Gründe des Asylbescheids (Seite 14 des Asylbescheids) wird festgestellt, dass die Ausreise tatsächlich und rechtlich möglich ist (wörtlich).

47 Dies genügt nach Auffassung der Kammer für die Verwirklichung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG. Soweit das LSG Hessen im Beschluss vom 01.10.2025 -L 4 AY 5/25 B ER, juris als weitergehendes ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal fordert, dass ein Überstelltermin bereits organisiert sein müsse, geht dies der Kammer zu weit, da der Wortlaut des Gesetzes als Grenze der Auslegung hierfür nichts hergibt. Die freiwillige Ausreise ist immer möglich und wird auch vom BAMF im Asylbescheid dargelegt und der Ast darauf hingewiesen, diese Möglichkeit zu ergreifen.

48 Auch der Ag hat den Ast hierauf hingewiesen, dies bereits in der Anhörung am 15.12.2025.

49 Es ist davon auszugehen, dass mit freiwilliger Ausreise bzw. Überstellung eine Ausreise zeitnah möglich ist, ggf. könnte der Ast bis zum einem solchen Termin Härtefallleistungen beanspruchen.

50 Wie dem Ast bekannt ist, besteht eine Ausreisepflicht seit 19.11.2025. Es liegt in seiner Verantwortung, dass dieser bisher nicht nachgekommen wurde. Der Ast kann sich somit auch jederzeit nach Spanien begeben und die dortig vorgesehenen Sozialleistungen in Anspruch nehmen, ggf. auch dort mit gerichtlicher Hilfe.

51 Nach Auffassung der Kammer unterscheidet sich die Fallgestaltung nicht wesentlich von der des § 1 Abs. 4 Nr. 1 AsylbLG, den anerkannt Schutzberechtigten in einem anderen EU-Staat. Hier hat das LSG Bayern bereits entschieden, dass die Leistungseinstellung nicht verfassungswidrig, noch europarechtwidrig ist, vgl. LSG Bayern L 11 AY 56/25 B ER Beschluss vom 28.07.2025 – BeckRS 2025, 27912, sondern es zuzumuten ist, Selbsthilfe zur Existenzsicherung dahingehend in Anspruch zu nehmen, dass sich in das EU-Land begeben wird, das hierfür zuständig ist. Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an.

52 Dem Ast ist zuzumuten, sich nach Spanien zu begeben und die dortigen Leistungen zu beanspruchen. Spanien hatte der Rückführung und Aufnahme des Ast bereits am 05.11.2025 zugestimmt. Es ist damit eine Möglichkeit für den Ast dort Sozialleistungen zu erhalten gegeben.

53 Der Ag hat dem Ast Überbrückungsleistungen bewilligt für zwei Wochen. Der Ast wurde sowohl über die Erbringung der Überbrückungsleistungen wie auch über die Möglichkeit und die Voraussetzungen für evtl. Härtefallleistungen informiert. Auch das Unterrichtungserfordernis des § 1 Abs. 4 S. 3 AsylbLG ist damit erfüllt worden.

54 Hinsichtlich der Höhe und dem Umfang der Leistungen entsprechend die gewährten Überbrückungsleistungen den gesetzlichen Vorgaben nach § 1 Abs. 4 AsylbLG. Diese eingeschränkten Leistungen sind weder verfassungswidrig noch europarechtswidrig, siehe hierzu BayLSG a.a.O., L 11 AY 56/25 B ER.

55 Das LSG Bayern hat bereits entschieden, dass § 1a Abs. 4 S. 2 AsylbLG weder verfassungswidrig, noch europarechtswidrig ist, vgl. Beschlüsse vom 10.03.2025, LSG Bayern, L 11 AY 258/24 B ER und L 11 AY 9/25 B ER. Diese Fallgestaltung betraf international anerkannte Schutzberechtigte, die nicht vollziehbar ausreisepflichtig ist. Für vollziehbar Ausreisepflichtige muss dies daher gleichermaßen gelten, da diese ohne Aufenthaltsrecht sind. Damit hat auch die Kammer keinen Zweifel, dass die entsprechend der gesetzlichen Regelung gewährten Überbrückungsleistungen rechtmäßig gewesen sind.

56 cc) Nach dem 29.01.2026 unterliegt der Ast einem Leistungsausschluss. Die Regelung des § 1 Abs. 4 S. 2 AsylbLG ist nach Auffassung der Kammer auch nicht verfassungswidrig und verstößt auch nicht gegen das Grundrecht auf Gewährleistung des Existenzminimums. Anspruch auf voraussetzungsloses Existenzminimum besteht nicht. Für Hilfesuchende EU-Bürger hat das BSG bereits 2022 entschieden, dass der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 2 S. 2 Nr. 2a und b SGB II nicht zu einer Verletzung der Grundrechte führt. (vgl. BSG vom 29.03.2022 – B 4 AS 2/21 R). Der Gesetzgeber darf Unionsbürger darauf verweisen, existenzsichernde Leistungen durch die Inanspruchnahme solcher im Heimatstaat durch Selbsthilfe zu realisieren.

57 Der hiesige Fall ist nicht wesentlich anders. Auch als „Dublin-Rückkehrer“ ist eine freiwillige Ausreise bzw. Überstellung jederzeit möglich. Auf diese freiwillige Ausreise wurde im Asylbescheid ausdrücklich hingewiesen. Dafür, dass der Ast diese bisher nicht wahrgenommen hat, trifft ihn die alleinige Verantwortung.

58 Es ist nicht ersichtlich, dass die Inanspruchnahme der Möglichkeiten in Spanien nicht zumutbar wäre. Einer Ausreise entgegenstehende rechtliche oder tatsächliche Hindernisse wurden nicht vorgetragen, noch sind solche sonst ersichtlich. Im Gegenteil wird im bestandskräftigen BAMF-Bescheid des Ast ausdrücklich festgestellt, dass keine Ausreisehindernisse vorliegen. Spanien hat sich bereit erklärt, den Ast zurückzunehmen und damit einhergehend dessen Existenzminimum zu sichern. Hierauf kann der Ast verwiesen werden.

59 Außerdem gewährt die Vorschrift des § 1 Abs. 4 S. 6 AsylbLG mit der Härtefallregelung durchaus noch Möglichkeiten für weitergehende Leistungen. Solche hat der Ast aber weder beantragt, noch wurde zum Vorliegen eines Härtefalls gesondert vorgetragen. Jedenfalls steht es dem Ast aber offen, solche bis zu einer tatsächlichen Überstellung/Ausreise zu beantragen.

60 Aufgrund der Möglichkeiten, die Folgen des Leistungsausschlusses auszugleichen, bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Regelung mit Ver-fassungs- und Europarecht. Der Ast hat hier einen weiteren Asylantrag gestellt, obwohl bereits einer in Spanien gestellt war, dies ist rechtsmissbräuchlich, auch die Aufnahmerichtlinie sieht in Art. 20 Aufnahmerichtlinie EU 2013/33/EU in Missbrauchsfällen Kürzungsmöglichkeiten vor.

61 Da ein Anordnungsanspruch nicht gegeben ist, kommt es auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht mehr an.

62 Auch die Interessenabwägung fällt letztlich nicht zugunsten des Ast aus, da nach Berücksichtigung aller maßgeblichen Abwägungsumstände das Interesse an der Vollziehung des rechtmäßigen Verwaltungsaktes die Interessen des Ast überwiegt.

63 Nach alledem konnte der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz keinen Erfolg haben.

64 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG in entsprechender Anwendung und folgt dem Ausgang des Verfahrens.

65 4. Das Gericht geht davon aus, dass der Streitwert die maßgebliche Berufungsgrenze (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG) erreicht und die Hauptsache somit berufungsfähig ist, denn der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist zukunftsoffen gestellt und begehrt werden Leistungen nach § 3 AsylbLG, die monatlich 2026 für einen Alleinstehenden 455 € betragen, vgl. Bekanntmachung vom 27.10.2025 über die Höhe der Leistungssätze nach § 3a Abs. 4 des AsylbLG für die Zeit ab 01.01.2026, BGBL. I 2025, Nr. 251.

III.

66 Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Angelegenheit aufgrund der obigen Ausführungen auch unter Zugrundelegung einer weiten Auslegung des § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO). Da die Entscheidungsreife von Eilantrag und Prozesskostenhilfeantrag zum selben Zeitpunkt vorlagen, ist die Entscheidung gleichzeitig ergangen, vgl. Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG,12. Aufl., § 86b Rn. 16.

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